Finanzgericht Köln Urteil, 11. März 2015 - 2 K 2143/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 22.924,91 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Bescheid bestandskräftig geworden ist.
3Die Klägerin, eine niederländische Gesellschaft, stellte bei dem Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern.
4Mit Bescheid vom 28.09.2012 vergütete der Beklagte nur einen Teil der geltend gemachten Vorsteuern und lehnte im Übrigen die Vergütung ab.
5Der Ablehnungsbescheid vom 28.09.2012 wurde am 01.10.2012 elektronisch bekannt gegeben. Mit einem am 12.11.2012 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuern in der ursprünglich geltend gemachten Höhe. Der Beklagte wertete dies als verfristeten Einspruch.
6Die Klägerin vertrat mit ihrer Stellungnahme vom 28.02.2013 die Auffassung, ihr sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die zuständige Mitarbeiterin, Frau A, habe sich zu dem Zeitpunkt, als der Steuerbescheid zugestellt worden sei, im Urlaub befunden. Die Urlaubsvertretung habe das Schreiben nicht als Bescheid erkannt, da ihr die deutschen Fachausdrücke nicht geläufig gewesen seien. Ihr sei daher auch nicht klar gewesen, dass der Bescheid mit einem Rechtsbehelf hätte angegriffen werden müssen. Dies habe erst die zuständige Mitarbeiterin nach der Rückkehr aus Ihrem Urlaub erkannt, woraufhin umgehend die fehlenden Belege bei den Beklagten eingereicht worden seien. Die Mitarbeiterinnen seien stets gewissenhaft und zuverlässig gewesen und hätten in den vergangenen Jahren sämtliche Fristen eingehalten.
7Daraufhin verwarf der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2013 als unzulässig.
8Zur Begründung führte er aus, dass die Einspruchsfrist versäumt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nicht in Betracht. Als Unternehmerin mit Auslandsbezug habe es in der Verantwortung der Klägerin gelegen, die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen, damit wirksam bekannt gegebene Bescheide rechtzeitig geprüft werden könnten.
9Die Ausführungen zur Wiedereinsetzung vom 28.02.2013 seien erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO vorgetragen worden. Nach ständiger Rechtsprechung seien jedoch die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorzubringen.
10Unbeschadet dessen könnten sich ausländische Unternehmer nicht darauf berufen, eine Frist wegen Sprachschwierigkeiten versäumt zu haben. Weiterhin seien nach der Rechtsprechung des BFH die Grundsätze der Entschuldbarkeit von Mängeln bei der Organisation des Büros bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern nicht auf die Verhältnisse in gewerblichen Betrieben zu übertragen. Anhand dieser Maßstäbe bei davon auszugehen, dass die Klägerin die angemessene Sorgfalt außer Acht gelassen habe, da ansonsten rechtzeitig eine entsprechend geschulte Urlaubsvertretung bestellt worden sei.
11Hiergegen richtet sich die Klage vom 12.07.2013.
12Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte vor Ablehnung der beantragten Vergütung nicht darauf hingewiesen habe, dass weitere Unterlagen verlangt würden. Es sei zu berücksichtigen, dass in einem ausländischen Unternehmen Fachausdrücke aus dem deutschen Steuerrecht nicht bekannt seien. Zur Wahrung eines fairen Verfahrens habe der Beklagte vor seiner ablehnenden Entscheidung die Klägerin auf noch fehlende Unterlagen hinweisen müssen. Daher sei ein überraschender Ablehnungsbescheid erlassen worden. Dies sei ermessensfehlerhaft geschehen.
13Dem Steuerbescheid sei auch keine Rechtsmittelbelehrung in niederländischer Sprache beigefügt gewesen.
14Gemäß § 110 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch ohne Antrag zu gewähren, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 S. 1 AO nachgeholt werde. Die Klägerin habe die fehlenden Unterlagen unmittelbar nach Ende der Urlaubsvertretung und somit nach dem Wegfall des Hindernisses für die rechtzeitige Einspruchseinlegung nachgeholt.
15Der Kläger beantragt,
16den Bescheid über die Vergütung von Vorsteuern vom 28.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.06.2013 dahingehend abzuändern, dass weitere Vorsteuern i.H.v. 22.924,91 € vergütet werden.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte wiederholt die Ausführungen aus der Einspruchsentscheidung. Soweit die Klägerin rüge, es sei vor ablehnender Entscheidung keine Anhörung durchgeführt worden, so sei darauf hinzuweisen, dass eine unterbliebene Anhörung einen Steuerbescheid nicht nichtig mache, sondern lediglich rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit könne bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Im Streitfall sei ein explizites Anschreiben an die Klägerin entbehrlich gewesen. Denn der für das 1. Quartal des Kalenderjahres eingereichte Vergütungsantrag sei in ähnlicher Weise unvollständig gewesen, worüber die Klägerin spätestens mit Bekanntgabe des Bescheides vom 27.04.2012 informiert gewesen sei.
20Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Basis des Einspruchschreibens vom 12.11.2012 käme weiterhin nicht in Betracht, da mit diesem Schreiben keine Wiedereinsetzungsgründe dargelegt worden seien.
21Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2015 die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat daraufhin am 21.01.2015 die mündliche Verhandlung beantragt.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist unbegründet.
24Der angefochtene Bescheid ist bestandskräftig.
25Der Einspruch ist nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides (§ 355 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) eingelegt worden. Der Bescheid gilt nach § 122 Abs. 2a AO am 01.10.2012, dem dritten Tag nach der elektronischen Übermittlung, als bekannt gegeben. Die Rechtsbehelfsfrist ist damit nach §§ 108 AO i. V. m. 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches am 01.11.2012 abgelaufen.
26Der Einspruch vom 12.11.2012 war somit verfristet.
27Der Beklagte hat zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten (vgl. § 110 Abs. 1 AO).
28Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss auch ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Steuerpflichtiger die ihm in eigener Sache obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllen. Diese Sorgfaltspflicht besteht darin, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren. Bei einem rechtsunkundigen Steuerpflichtigen kann ein Rechtsirrtum über Verfahrensfragen nur dann zur Wiedereinsetzung führen, wenn er Zweifel, die bei ihm hatten aufkommen müssen, rechtzeitig klärt (BFH vom 17.03.2010 X B 114/09, BFH/NV 2010,1239; BFH vom 03.11.2010 VII R 21/10, BFHE 23 1,500).
29In Anwendung dieser Grundsätze hätte die Klägerin die Voraussetzungen dafür schaffen müssen, dass auch im Urlaubsfall der zuständigen Sachbearbeiterin deutsche Steuerbescheide rechtzeitig übersetzt werden, um sicherzustellen, dass Rechtsbehelfsfristen eingehalten werden können. Insoweit ist es auch nicht beachtlich, dass die Urlaubsvertretung den streitgegenständlichen Bescheid als solchen nicht erkannt haben will, da sie für diesen Fall verpflichtet gewesen wäre, sich durch eine Übersetzung Gewissheit über den Inhalt des Schreibens zu verschaffen.
30Hinsichtlich der fehlenden Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin spätestens im Einspruchsverfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Auch bei fehlender Anhörung ist in einem solchen Fall die Bestandskraft als Ausdruck des Wunsches des Gesetzgebers, Rechtssicherheit herzustellen, nicht zu durchbrechen.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
32Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 52, 63 GKG.
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(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.
(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.