Finanzgericht Köln Urteil, 30. Okt. 2014 - 15 K 3326/11
Tenor
Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2008 vom 30.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2011 wird die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe dieses Urteils neu festgesetzt und die Berechnung dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Umsätze aus der Betreuung des Online-Angebots eines Radiosenders in Höhe von 788.641 € brutto dem Regel- oder ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind.
3Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (HRB 1 des Amtsgerichts A). Gegenstand des Unternehmens ist laut Handelsregister die Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben und Dienstleistungen aller Art für M und Dritte. Für die Klägerin waren im Streitzeitraum zehn Mitarbeiter tätig. Geleitet wurde der Bereich von Herrn B.
4M ist nach § 11d Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags – RStV - verpflichtet, Telemedien anzubieten und hierzu ein Telemedienkonzept zu erstellen (§ 11f Abs. 1 RStV). Hierzu bietet M den Internetauftritt ....de an, in dem es „redaktionell veranlasste und gestaltete Inhalte der ... … Hörfunkprogramme…“ darstellt (s. Telemedienkonzept von M, Seite 5 – Bl. 273 d. FG-Akte).
5Mit Vertrag vom 24.09.2004 und Ergänzungsvertrag vom 11.07.2007 (s. Bl. 80 -87 und 88 d. FG-Akten) übernahm die Klägerin für M die „vollständige Betreuung des Onlineangebots“ in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008. Nach § 1 des Vertrags gehörte dazu „die Pflege der zur Zeit vorhandenen ca. 100.000 Online-Dokumente, der zukünftigen Online-Dokumente sowie der Online Begleitung“ der Angebote von M1 und M2. Im Einzelnen wird auf den Vertrag Bezug genommen.
6Die vertraglich vereinbarten Leistungen waren gemäß § 2.1 des Vertrags „organisatorischer, redaktioneller und technischer Natur“. Sie umfassten im Einzelnen:
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Planung, Gestaltung und Umsetzung des Internetangebots von M
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Projektkoordination
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Umsetzung der von M redaktionell zugelieferten Inhalte (Seitenprogrammierung)
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Redaktionelle Leistungen auf Anforderung des Onlinebeauftragten von M
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Bildgestaltung und Screendesign
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HTML-Programmierung
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Datenbankbetreuung
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Pflege des Redaktionssystems
- 16
Technische Dienstleistungen auf Abruf, z.B. kleine Programmierarbeiten
Gemäß § 4.1 des Vertrags trug M die redaktionelle Verantwortung für das Onlineangebot und nicht die Klägerin. Die Klägerin wies in den von ihr betreuten Angeboten auf diese redaktionelle Verantwortlichkeit an geeigneter Stelle hin. Alle inhaltlichen und fachtechnischen Absprachen wurden mit dem Onlinebeauftragten von M oder seinem Vertreter vorgenommen (§ 4.2 des Vertrags).
18In § 3 des Vertrags erklärte M, über die für die Durchführung der Onlineanwendungen erforderlichen Rechte Dritter (freie Mitarbeiter, Angestellte, Verlage etc.) ohne Einschränkungen verfügen zu können und stellte die Klägerin von allen Ansprüchen dieser Dritten frei.
19Die erforderliche Hard- und Software für die Betreuung des Online-Angebots wurde der Klägerin von M kostenfrei zur Verfügung gestellt (§ 2.5 des Vertrags).
20Im Streitjahr war die Klägerin verpflichtet, die Leistungen in einem zeitlichen Umfang von 14.600 Stunden zu erbringen und dafür ausgehend von einem Stundenlohn von 46,50 € einen Preis von 678.900 € zzgl. Umsatzsteuer zu erhalten (s. § 6 des Vertrags und den Ergänzungsvertrag).
21In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin – vom Beklagten unbestritten – erklärt, dass im Streitjahr für den technischen Support separate Verträge mit M abgeschlossen waren, so dass der technische Support nicht mehr Gegenstand des streitgegenständlichen Vertrags war.
22Bereits im Rahmen der Bearbeitung der Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate 1/08 bis 6/09 vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die sog. Online-Umsätze nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, sondern dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen seien (s. Schreiben des Beklagten vom 13.07). Da der Beklagte der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2008 zunächst am 27.07.2009 zugestimmt hatte, änderte er die Umsatzsteuerfestsetzung entsprechend seiner Rechtsauffassung mit Bescheid vom 24.08.2009 und minderte darin die Umsätze mit einem 7 %-igen Steuersatz um 737.048,26 € und erhöhte die 19 %-igen Umsätze um 662.724,07 €.
23Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und verwies zur Begründung auf die abgeschlossenen Einspruchsverfahren der Jahre 2002 bis 2004. Während des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid nach einer Lohnsteueraußenprüfung am 30.11.2009, ohne dass diese Änderung Einfluss auf die streitigen Umsätze gehabt hätte.
24Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30.09.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung – UStG – nicht vorliegen würden, denn die Klägerin habe kein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen. Es fehle an einer persönlichen geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 des Urhebergesetzes – UrhG –. Sie habe auch keine Sprach- und Datenbankwerke geschaffen, die ein Urheberrecht begründen würden. Zwar könne nach dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 10.11.2006 (5 C 1724/06) auch die Gestaltung einer Website urheberrechtlich geschützt werden, jedoch setze dies eine gewisse Schöpferhöhe voraus. Die rein technische und elektronische Bearbeitung und Umsetzung von Vorgaben des Auftraggebers, stelle jedoch keine persönlich-geistige Schöpfung dar, die in ihrer Individualität derart einzigartig und individualisierbar sei, dass ihr ein urheberrechtlicher Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zukommen müsse. Nach der Leistungsbeschreibung in § 2.1 des Vertrags erbringe die Klägerin technische Dienstleistungen, die nicht dem Urheberschutz unterlägen. Die Klägerin unterliege den Weisungen des Auftraggebers und bekomme von ihm die Beiträge redaktionell zugeliefert. Dies ergebe sich auch aus dem Telemedienkonzept, in dem es heißt, dass M keine eigenen Beiträge für das Internet schafft, sondern dort internetgerecht gesendete und zu sendende Beiträge in Ton und Text wiedergibt. Des Weiteren vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die Bearbeitung der Radiobeiträge von M durch die Klägerin durch Überschriften, Einleitungen, Korrekturen und Ergänzungen von Wörtern nicht die schöpferische Höhe erreichen würde, die zur Entstehung eines eigenen Urheberrechts führen würde. Auch von einer stillschweigenden Nutzungsrechtsübertragung i.S.d. § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG könne nicht ausgegangen werden, da eine Nutzungsrechtsübertragung nicht Vertragsgegenstand gewesen sei. Im Vordergrund habe die Erbringung von Arbeitsleistungen gestanden, nicht aber die Übertragung von Rechten.
25Aber selbst wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk angenommen werden würde, würde es an der vertraglichen Einräumung von Rechten daran fehlen. Dies sei auch nicht gewollt, da die redaktionelle Verantwortung für das Online-Angebot bei M liege.
26Hiergegen hat die Klägerin am 31.10.2011 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die Klägerin für M urheberrechtlich geschützte Werke erstellen und urheberrechtlich geschützte Leistungen erbringen würde, für die sie Nutzungsrechte eingeräumt habe. Sie ist der Auffassung, dass sie in erster Linie redaktionelle Arbeiten durchgeführt habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die redaktionelle Verantwortung bei M gelegen habe, da diese nicht voraussetze, dass der Verantwortliche die Inhalte auch selbst erstellt habe. Die redaktionelle Verantwortung könne sich auch auf Beiträge Dritte beziehen (Art. 1 Abs. 1 lit. c) S. 1 und 2 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU). M habe der Klägerin daher keine konkreten Weisungen erteilt, sondern lediglich die Einhaltung des Telemedienkonzeptes überwacht.
27Die eigenen redaktionellen Arbeiten der Klägerin seien etwa von Mitarbeitern verfasste Texte gewesen, die Beiträge aus den Hörfunkprogrammen M1 und M3 vertiefen, auf Programmschwerpunkte hinweisen, Sendungsinhalte bündeln oder technische Fragen zur Website-Nutzung erklären (Beispiele Bl. 89-102 d. FG-Akte). Zu wichtigen politischen und kulturellen Themen hätten die Mitarbeiter Themenschwerpunkte gebildet (z.B. ...). Zudem hätten die Mitarbeiter Beiträge aus dem Hörfunkprogramm aufgearbeitet durch Überschriften, Teaser und kurzen Begleittexten, sowie Einführungstexte verfasst in den Themenportalen Politik (Bl. 152-157 d. FG-Akte), Wirtschaft (Bl. 158-162 d. FG-Akte), Wissenschaft (Bl. 163-167 d. FG-Akte), Bildung (Bl. 168-169 d. FG-Akte), Literatur (Bl. 170-173 d. FG-Akte), Kultur (Bl. 174-182 d. FG-Akte), Feature (Bl. 183-186 d. FG-Akte), Hörspiele (Bl. 187-191 d. FG-Akte), Musik (Bl. 192-194 d. FG-Akte), Medien (Bl. 195-196 d. FG-Akte), Markt und Verbraucher (Bl. 197-242 d. FG-Akte), Sport (Bl. 243-244 d. FG-Akte) und Audio (245-247 d. FG-Akte). Die im Klageverfahren vorgelegten aktuellen Beispiele aus 2011 würden den Texten in Form und Inhalt des Streitzeitraums entsprechen. Die Texte würden jedoch mehrmals täglich ergänzt und ausgetauscht. Des Weiteren hätten die Mitarbeiter der Klägerin Einführungstexte und Hörfunkbeiträge mit eigenen Bildern versehen. Der Anteil würde etwa 4,95 % der Gesamtleistungen betragen. Bei durchschnittlich zwei eigenen Bildern pro Tag mit angenommenen 50,00 € für Nutzungsrechte bei 365 Tagen ergebe würde sich ein Betrag von 36.500,00 € netto. Auch hätten die Mitarbeiter Schlagworte auf der Website eingebaut, damit die Website unter den ersten Suchergebnissen bei Online-Suchmaschinen erscheint. Die Seiten- und Themenkompositionen seien allein von Mitarbeitern der Klägerin vorgenommen worden. Dabei hätten die Mitarbeiter die Beiträge ausgewählt, die auf der Startseite und unter den einzelnen Themenportalen erscheinen. Zudem seien die Beiträge nach der jeweiligen Relevanz sortiert und gewichtet worden. Auch die Bestimmung, in welchen Zeitabständen die Berichte aktualisiert würden, habe den Mitarbeitern der Klägerin oblegen. Die Internetseite „... von A bis Z“ würde zudem einen lexikalischen Datenüberblick ermöglichen. Schließlich hätten die Mitarbeiter eine eigene Suchmaschine entwickelt, die einen schnellen Zugriff auf die Artikel ermöglicht.
28Nach Auffassung der Klägerin hätten ihre Mitarbeiter durch die zuvor beschriebenen Tätigkeiten folgende urheberrechtlich geschützte Werke erstellt:
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Internetbeiträge mit Begleit- und Hintergrundinformationen (Sprachwerke § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)
- 31
Einführungstexte mit Überschriften (Sprachwerk § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)
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Lichtbilder (§ 72 Abs. 1 UrhG)
- 33
Websitegestaltung (Sprachwerk § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG durch Auswahl und Anordnung der Texte und Suchmaschinenoptimierung, bildendes Kunstwerk § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG durch Design der Website durch grafische Mittel und Datenbankwerk § 4 Abs. 2 Satz 1 UrhG durch Verknüpfung von Internetseiten, Sammlung von Links mit Überschriften und Teasern, Kompendien von Besprechungen)
An diesen Werken habe die Klägerin die Nutzungsrechte auf M übertragen. Ihre Mitarbeiter hätten die Werke und Lichtbilder in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung geschaffen. Stillschweigend hätten diese zur Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte – hier die Klägerin – zugestimmt (§ 34 Abs. 1 UrhG). Um ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber M erfüllen zu können, müsse die Klägerin M das Recht einräumen, die Werke und Lichtbilder zu vervielfältigen (§ 16 Abs. 1 UrhG) und öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG). Diese Rechteeinräumung sei konkludent gegenüber M erfolgt, da sich die Vertragsparteien darüber einig gewesen seien, dass die Werke und Lichtbilder vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelung ergebe sich dies aus dem Vertragszweck, § 31 Abs. 5 Sätze 1 und 2 UrhG. Diese Rechteeinräumung sei auch Hauptzweck des Vertrags und würde eine einheitliche Leistung im Sinne von R 12.7 Abs. 22 der UStR darstellen.
35Die Klägerin beantragt,
36unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2008 vom 30.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2011 die Umsatzsteuer unter der Maßgabe herabzusetzen, dass die Online-Umsätze in Höhe von 788.641,00 € brutto dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen werden.
37Der Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen,
39Die Argumente aus der Einspruchsentscheidung vertiefend führt der Beklagte im Wesentlichen zur Begründung aus, dass durch die Tätigkeiten der Mitarbeiter der Klägerin schon keine urheberrechtlich geschützten Werke geschaffen worden seien. § 2.1 des Vertrages sei zu entnehmen, dass die Klägerin mit der Erstellung und Pflege einer Website beauftragt worden sei, die die technische, organisatorische und redaktionelle Be- und Verarbeitung der für M produzierten Beiträge für das Internet umfasse. Da der Vertrag keinerlei Regelungen dazu enthalte, wie etwaige neu entstandene Rechte der Klägerin M zur Verfügung gestellt werden würden, sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien von keinerlei neuen Rechten ausgegangen seien. Vielmehr werde ausdrücklich geregelt, dass alle Rechte an den Beiträgen, die auf die Website eingestellt werden, bei M liegen würden (§ 3 des Vertrags). Selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass die Klägerin innerhalb eines schöpferischen Freiraums individuelle Gestaltungsleistungen erbracht hätte, würde die geistige Schöpfungshöhe nicht erreicht. Dies gelte für die Internetbeiträge mit Begleit- und Hintergrundinformationen, Einführungstexten und Überschriften, da die Mitarbeiter der Klägerin lediglich das Werk eines anderen Urhebers (dem Autor des Hörfunkbeitrags) so bearbeitet hätten, dass es auf bestmögliche Weise im Internet präsentiert werde. Diese Bearbeitungen der fremden Werke (§ 3 UrhG) würden jedoch nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, da die Leistungen der Klägerin die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt. Die Gestaltung der Website würde in den Bereich der angewandten Kunst fallen. Hier würden für die Werkqualität höhere Anforderungen gelten, da sie zugleich einem Gebrauchszweck dienen würden. Jedoch würde die internetgerechte Wiedergabe gesendeter und zu sendender Beiträge in Ton und Text nicht über die bloße technische und elektronische Bearbeitung hinausgehen. Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die weder den Rahmen des Üblichen überschreiten noch Ausdruck einer eigenschöpferischen Gedankengestaltung seien, würden nicht dem Urheberschutz unterliegen.
40Entscheidungsgründe
41Die Klage ist begründet.
42I. Die Umsätze aus der Betreuung des Online-Angebots von M unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Danach ermäßigt sich der Steuersatz auf 7 Prozent für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Welche Werken urheberrechtlichen Schutz genießen, bestimmt § 2 Abs. 1 des Urhebergesetzes – UrhG –. Für sämtliche Werke ist es erforderlich, dass es sich bei ihnen um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, § 2 Abs. 2 UrhG.
431. Die Klägerin hat durch den Vertrag vom 24.09.2004 und den Ergänzungsvertrag M ihre Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken konkludent eingeräumt und übertragen.
44a. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestand die vertraglich geschuldete und erbrachte Leistung der Klägerin nicht allein im technischen Support des Internetauftritts von M, der zudem durch einen separaten Vertrag geregelt und abgerechnet wurde. Vielmehr haben die Mitarbeiter der Klägerin nach Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) folgende urheberrechtlich geschützten Werke geschaffen:
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Indem Mitarbeiter eigene Fotos von Personen des öffentlichen Lebens o.ä. aufgenommen und entwickelt haben, haben sie ein Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschaffen, welches die erforderliche Gestaltungshöhe gemäß § 2 Abs. 2 UrhG besitzt.
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Eigene Beiträge der Mitarbeiter zu technischen Fragen der Website-Nutzung stellen Sprachwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Die erforderliche Schöpfungshöhe können auch Artikel über die technische Benutzung einer Website erreichen, da der Verfasser des Artikels es verstehen muss, technisch komplexe Vorgänge einer breiten, nicht immer technisch versierten Lesergemeinde möglichst verständlich darzustellen. Dabei prägt die individuelle Sprachwahl und Strukturierung der Texte den Artikel, etwa durch Hervorhebungen und Zusammenfassungen, so dass er als persönlich geistige Schöpfung angesehen werden kann, § 2 Abs. 2 UrhG.
Gleiches gilt für die kurzen Beiträge, die auf bestimmte Themenschwerpunkte hinweisen oder Beiträge aus den Hörfunkprogrammen vertiefen. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. August 2011 entschieden, dass Nachrichtentexte, die eine reine Berichterstattung beinhalten, regelmäßig dem Urheberschutz unterfallen, da es durch die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, zwangsläufig zu einer individuellen Prägung des Artikels kommt (6 U 78/10, K & R 2011, 807 unter II.2.; vgl. auch Urteil des LG München vom 03.06.2011 21 O 8455/11, ZUM–RD 2011, 562 unter I.2.).
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Die Aufbereitung der Hörfunkbeiträge durch Überschriften, Teaser und kurze Einführungstexte in den verschiedenen Themenportalen ist als Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (dem Hörfunkbeitrag) wie ein selbständiges Werk gemäß §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt. Auch wenn die Schöpfungshöhe in diesen Bereichen wegen der begrenzten Wortanzahl nur gering ausfallen kann, so ist sie dennoch ausreichend. Sie bewegt sich nicht allein im Bereich des Routinemäßigen. Der Schöpfer der Einführungstexte musste zunächst den Kern des Beitrags herausfiltern und diesen sodann in ein oder zwei prägnanten Sätzen zusammenfassen, so dass der Leser Interesse an dem Hörfunkbeitrag bekommt. In besonders konzentrierter Form ist diese Arbeit bei den Überschriften und Teaser notwendig. Erst durch eine präzise und Interesse weckende Wortwahl kann das Ziel erreicht werden, den Leser zu binden und durch den Artikel zu leiten. Dabei obliegt es der individuellen Kreativität des Verfassers, geeignete Schlagworte oder Wortverknüpfungen zu finden. So erscheinen manche Überschriften reißerisch und andere sachlich-neutral in der Wortwahl (Bsp.: „...“ – Bl. 138 –; „...“ – Bl. 139 –; „...“ – Bl. 143 –; „...“ – Bl. 152 –; dagegen: „...“ – Bl. 144 –; „...“ – Bl. 153 –; „...“ – Bl. 166). Dabei genießen nicht die einzelnen Worte urheberrechtlichen Schutz, sondern die Auswahl und Kombination der Worte zu einer Schlagzeile oder einem Kurztext. Hierdurch kommt die eigenschöpferische Leistung in individueller Weise zum Ausdruck. Der Auslegung des Senats entspricht, dass das Oberlandesgericht Köln bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2008 die Schutzfähigkeit nichtamtlicher Leitsätze für Gerichtsentscheidungen bejaht hat (I-6 W 110/08 u.a., OLGR Köln 2009, 20). Dem Oberlandesgericht Köln reichte es für die eigenschöpferische Leistung aus, dass der Urheber die Leitsätze in der nötigen knappen, aber präzisen Formulierung eingefasst hat, ohne dass diese sich in einer wörtlichen Wiedergabe der gerichtlichen Gründe erschöpft hätten. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe weist in seinem Urteil vom 10. August 2011 (6 U 78/10, ZUM 2012, 49) darauf hin, dass es für die individuelle Prägung eines (Nachrichten-)Textes ausreiche, dass es vielfältige Möglichkeiten gebe, ein Thema darzustellen. Der Autor führe allein durch die Anordnung seiner Gedankenführung und inhaltlichen Tiefe einzelner Tatsachen eine individuelle Prägung herbei (vgl. dort unter II.2.). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2009 (C-5/08, - Infopaq -, Slg 2009, I-6569 unter Rn. 44-47) und dem sog. Perlentaucher-Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.12.2010 I ZR 12/08, NJW 2011, 761). Im Streitfall muss beurteilt werden, ob die Überschriften, Teaser und kurzen Einführungstexte selbst als Werke unter dem Schutz des Urhebergesetzes fallen, in dem sie in äußerst konzentrierter Form eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. In den den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fällen stellte sich die Frage, ob kurze Auszüge, also einzelne Wörter oder knappe Wortfolgen, eines größeren Sprachwerkes dem Urheberrechtsschutz unterfallen. Auch insoweit kann es möglich sein, dass bestimmte einzelne Sätze oder Satzteile dazu geeignet sind, die individuelle Prägung eines längeren Sprachwerkes zu verdeutlichen. Dann müssen diese allerdings den Artikel in irgendeiner Weise prägen, dass er auf den Urheber zurückzuführen ist (vgl. auch Urteil des Landgericht München vom 03.06.2011 21 O 8455/11, ZUM–RD 2011, 562 unter I.2. a.E.). Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, da die Leistung des Urhebers in der kurzen Wortzusammenstellung zu Überschriften etc. besteht und er einen ausreichenden eigenschöpferischen Gehalt hat.
Dabei ist es für die Entscheidung unerheblich, dass die redaktionelle Gesamtverantwortung bei M lag. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich die redaktionelle Verantwortung auch auf Beiträge Dritter beziehen könne (Art. 1 Abs. 1 lit. c) S. 1 und 2 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU). Für die Urhebereigenschaft an einem Werk hat dies keine Bedeutung.
53- 54
Die Gestaltung der Website ist als Werk der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützt. Zwar dient die Website einem Gebrauchszweck, so dass sie in den Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der „reinen" (zweckfreien) Kunst fällt, jedoch sind an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst seit dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2013 (I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 – Geburtstagszug – unter I.3.; Änderung der Rechtsprechung) grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfrei bildenden Kunst. Soweit der Beklagte zur Begründung auf das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 10. November 2006 (5 C 1724/06, ZUM-RD 2007, 504) Bezug nimmt, legt dieses die höchstrichterliche Rechtsprechungslinie vor dem o.g. Urteil des Bundesgerichtshofs zu Grunde. Nach der jüngst geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es nunmehr, dass das Werk eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach der Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Daher ist es nicht mehr erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen. Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat anschließt, reicht die Schöpfungshöhe im Streitfall zur Überzeugung des Senats aus, um in den urheberrechtlichen Schutzbereich zu gelangen. Den Mitarbeitern der Klägerin stand bei der Gestaltung der Website ein ausreichender Gestaltungsspielraum betreffend Schrift-, Farb- und Layoutgestaltung zu, den sie in individueller und kreativer Art genutzt haben. Bereits ein Vergleich mit Online-Diensten anderer öffentlich-rechtlicher Nachrichtenanbieter zeigt die eigen-kreative Gestaltung der Website. Der typische Aufbau einer Website mit Themenportalen, weiterführenden Links usw. steht der künstlerischen Gestaltung derselben nicht entgegen.
b. An den unter I.1.a. genannten Werken haben die Mitarbeiter der Klägerin dieser ein alle Nutzungsarten umfassendes Nutzungsrecht eingeräumt. Dies ergibt sich aus den Anstellungsverträgen, soweit diese die Klausel aus dem beispielhaft vorgelegten Vertrag von Frau D beinhalten (dort § 16 Nr. 2 – Bl. 267 d. FG-Akte), anderenfalls aus der in § 31 Abs. 5 UrhG normierten Zweckübertragungslehre (vgl. dazu Urteil des OLG Jena vom 08.05.2002 2 U 764/01, GRUR-RR 2002, 379 unter 2.; Urteil des LG Köln vom 05.03.2014 28 O 232/13, ZUM 2014, 534 unter 1.c. jeweils m.w.N.). § 16 Nr. 2 des Anstellungsvertrags regelt ausdrücklich, dass die Klägerin berechtigt ist, die Leistungen des Arbeitnehmers in seiner Funktion als Redakteur im Rahmen der von ihr betreuten Online-Dienste zu Nutzen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Hiermit überträgt die Arbeitnehmerin gemäß §§ 43, 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG sämtliche Nutzungsrechte des § 15 UrhG auf die Klägerin. Aber selbst wenn es an einer derartigen arbeitsvertraglichen Regelung fehlen sollte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ein unbefristetes, ausschließliches Nutzungsrecht hat. Denn nach § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich nach dem von beiden Vertragspartnern zugrunde gelegten Vertragszweck, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt und wie weit das Nutzungsrecht reicht. Unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen den Mitarbeitern und der Klägerin, dass diese stillschweigend der Klägerin die Nutzungsrechte eingeräumt haben, soweit diese sie für ihre betrieblichen Zwecke benötigt. Hierzu zählt jedenfalls das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG. Auch die erforderliche stillschweigende Zustimmung zur Weitergabe der Nutzungsrechte an M ist aus denselben Gründen anzunehmen, denn die öffentliche Zugänglichmachung ist die typische Verwertungsform für schriftliche Beiträge, Texte und Lichtbilder auf Internetseiten und somit vom Betriebszweck umfasst. Abgegolten sind die Rechteübertragungen durch die vereinbarte Tätigkeitsvergütung.
56c. Zudem ist die Klägerin Herstellerin eines Datenbankwerkes gemäß § 87a UrhG. Eine Datenbank im Sinnes der Urhebergesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderer unabhängigen Elemente, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert, § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Derjenige, der die Investition vorgenommen hat, ist der Hersteller der Datenbank, § 87a Abs. 2 UrhG. Die von der Klägerin zusammengestellten und nach eigenem Konzept systematisch geordneten Hörfunkbeiträge von M und die ...datenbank stellen ein Datenbankwerk im o.g. Sinne dar. Die Klägerin selbst hat für die Erstellung dieser Datenbanken die wesentlichen Investitionen durch den Einsatz ihrer Mitarbeiter vorgenommen, so dass sie die Herstellerin der Datenbanken ist. Denn die Investition kann im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen zur Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank bestehen (vgl. Urteil des OLG Köln vom 28.03.2014 I-6 U 140/13 u.a. ZUM-RD 2014, 433 unter II.2.; BGH-Urteil vom 13.08.2009 I ZR 130/04, NJW 2010, 778 unter I.1.b.). Ihr Recht nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG, die Datenbank öffentlich wiederzugeben, hat die Klägerin konkludent auf M übertragen.
57II. Somit sind die Online-Umsätze in Höhe von 788.641,00 € brutto dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen, so dass sich daraus eine Umsatzsteuer in Höhe von 51.593 € ergibt (Erhöhung der 7% igen Nettoumsätze: 737.048 €). Die Umsätze die einem 19%igen Steuersatz zu unterwerfen sind, sind entsprechend zu mindern (Nettoumsätze 662.724 €). Die Berechnung der neu festzusetzenden Umsatzsteuer war dem Beklagten ermessensgerecht gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung aufzuerlegen, da die Ermittlung der festzusetzenden Beträge einen nicht unerheblichen Aufwand für das Gericht bedeuten würde.
58III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
59IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 3) gegen das am 23. Juli 2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 42/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 3).
1
G r ü n d e :
2(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
3I.
4Die Klägerin betreibt unter „www.Q.com“ die größte Internetseite Europas zum Thema Photovoltaik mit etwa 50.000 Mitgliedern und etwa 15.000 Besuchern täglich, die sich an Produzenten und Installateure von Photovoltaikanlagen, Berater und Stromerzeuger wendet. Auf dieser Seite werden unter anderem von der Klägerin als „Moduldatenbank“ und „Wechselrichterdatenbank“ bezeichnete Daten angeboten; ob diese Daten als Datenbanken im Sinn der §§ 87a ff. UrhG zu qualifizieren sind, ist zwischen den Parteien streitig. Die Nutzung der dort zur Verfügung gestellten Daten ist erst nach Registrierung und Einloggen möglich. Auf den entsprechenden Seiten findet sich der Hinweis, die „Datenbanken“ seien urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung einzelner Daten zum privaten Gebrauch sei kostenfrei gestattet; eine weitergehende Nutzung sei von der Zustimmung und dem Abschluss einer Lizenzvereinbarung mit dem „Q“ abhängig.
5Die Beklagte zu 1) war ein auf dem Gebiet der Solarwirtschaft tätiges Unternehmen. Die Beklagte zu 2) ist ihre Komplementärin, der Beklagte zu 3) der Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils ist über das Vermögen der Beklagten zu 1) und 2) das Insolvenzverfahren eröffnet worden; in der Berufungsinstanz trägt der Beklagte zu 3) vor, er sei nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 3) ist ferner Pressesprecher der T GmbH & Co. KG, als deren Werbeagentur die Beklagte zu 2) auftrat.
6Bezüglich der Moduldatenbank erwirkte die Klägerin nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten zu 1) vom 23. 6. 2011 gegen die Beklagten zu 1) und 3) am 4. 7. 2011 eine Unterlassungsverfügung (LG Köln, 33 O 395/11), durch die ihnen das öffentliche Zugänglichmachen der Datenbank untersagt wurde. Die Verfügung wurde auf den Widerspruch der Beklagten hin mit Urteil vom 13. 12. 2011 bestätigt. Unter dem 25. 7. 2011 ließ die Klägerin die Beklagten zu 1) und 3) erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Hinsichtlich der Wechselrichterdatenbank ließ die Klägerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 5. 7. 2011 ebenfalls erfolglos zur Unterlassung auffordern.
7Die Klägerin hat behauptet, seit 2007 in kontinuierlicher und umfangreicher Arbeit eine Moduldatenbank aufgebaut zu haben, in der im Juni 2011 rund 25.600 verschiedene Modultypen (= Datensätze) erfasst gewesen seien. Auf die vorgelegten Datenbankauszüge Bl. 20-28 d. A. wird Bezug genommen. Analog zur Moduldatenbank habe sie eine Wechselrichterdatenbank aufgebaut. Auf die Datenbankauszüge Bl. 29-34 d. A. wird ebenfalls Bezug genommen. Nachdem zuvor über verschiedene IP-Adressen eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Abrufen – teilweise über eine der T GmbH & Co. KG zugeordnete rumänische IP-Adresse – stattgefunden habe, habe sie im Juni/Juli 2011 festgestellt, dass sowohl 6.808 Datensätze aus der Moduldatenbank als auch die komplette Wechselrichterdatenbank mit 450 Datensätzen – darunter auch ihr exklusiv überlassene Daten und Datenblätter – auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Internetseite „www.V.biz“ gespeichert und dort zum Abruf bereitgehalten worden seien. Dies ergebe sich aus Auszügen der Datenbank der Beklagten zu 1) (Anlagen K 9 und K 11, Bl. 49-56 d. A.). Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten sie in ihren Rechten als Datenbankherstellerin nach § 87b UrhG verletzt, jedenfalls – worauf sie sich hilfsweise stützt – gegen § 4 Nr. 9 c) UWG verstoßen.
8Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu untersagen, die Modul- und die Wechselrichterdatenbank öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie auf den Anlagen K 9 und K 11 ersichtlich geschehe. Ferner hat sie beantragt, die Beklagten zur Auskunft sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen, und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.
9Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
10Die Beklagten haben bestritten, dass die Klägerin Herstellerin der Datenbank sei, als solche aktivlegitimiert sei und die Datenbank die behauptete Anzahl von Modultypen aufweise. Darüber hinaus haben sie behauptet, die Beklagte zu 1) habe die auf ihrer Internetseite abrufbaren Daten über das von ihr beauftragte spanische Unternehmen B rechtmäßig erhalten. Dieses habe die Daten selbst angelegt. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 3) sei nicht passivlegitimiert. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei von ihnen zudem bereits durch Benennung der B erfüllt worden. Der Antrag auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz sei unzulässig, da die Klägerin eine zeitlich unbefristete Feststellung der Schadensersatzpflicht erstrebe. Die zur Erstattung verlangten Rechtsanwaltsgebühren seien zu hoch angesetzt; die von der Klägerin geforderten Kosten einer Abschlusserklärung seien nicht erstattungsfähig.
11Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage – bis auf Teile des Auskunftsanspruchs sowie des Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten – stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege eine Datenbank im Sinn der §§ 87a ff. UrhG vor. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Datenbank aufgrund nach Art und Umfang wesentlicher Investitionen erstellt worden sei, wobei die Klägerin auch als Herstellerin anzusehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
12Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Beklagte zu 3) das Ziel der Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Insbesondere trägt er vor, es liege keine schutzfähige Datenbank vor. Die Klägerin sei jedenfalls nicht aktivlegitimiert, da der Zeuge S die Idee zur Erstellung der Datenbank gehabt habe. Er beanstandet ferner, das Landgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, dass die Beklagte zu 1) die Daten nicht von der Klägerin übernommen habe.
13Erstmals in der Berufungsinstanz trägt der Beklagte zu 3) vor, er sei bereits Mitte 2012 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ausgeschieden. Die Beklagte zu 1) und 2) hätten inzwischen umfirmiert und ihren Geschäftssitz nach N verlegt; am 4. 9. 2013 sei über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Seitdem habe er auch keinen Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen, die überdies von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden seien. Es sei ihm daher unmöglich, die geforderten Auskünfte zu erteilen.
14Der Beklagte zu 3) beantragt,
15das Urteil des Landgerichts vom 23. 7. 2013 – 33 O 42/12 – abzuändern und die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.
16Die Klägerin beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere weist sie darauf hin, dass der Zeuge S bei seiner Vernehmung keine Angabe dazu gemacht habe, wer die Idee zu den Datenbanken hatte. Das neue Vorbringen des Beklagten zu 3) in der Berufungsinstanz bestreitet sie; er sei mit ihm präkludiert.
19II.
20Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) gemäß §§ 97, 87b UrhG zu.
211. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Unterlassungsanspruch hinreichend bestimmt. Ein bestimmter Klageantrag ist erforderlich, um den Streitgegenstand und den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) festzulegen, sowie die Tragweite des begehrten Verbots zu erkennen und die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festzulegen (BGH, GRUR 2011, 521 Tz. 9 – TÜV I). Der Verbotsantrag darf daher nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Gegner nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, GRUR 2010, 749 Tz. 21 – Erinnerungswerbung im Internet; GRUR 2011, 152 Tz. 22 – Kinderhochstühle im Internet; GRUR 2011, 539 Tz. 11 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rn. 2.35). Diesen Anforderungen genügt auch der Unterlassungsantrag zu I.2 und der ihm entsprechende Tenor des landgerichtlichen Urteils. Zwar trifft es zu, dass die dort eingeblendeten Datenblätter der Unternehmen „Q3“ und „L“ nicht in allen Einzelheiten lesbar sind. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Durch den Tenor zu I.2 wird den Beklagten untersagt, bestimmte Daten – darunter auch die eingeblendeten Datenblätter – öffentlich zugänglich zu machen. Um die Reichweite dieses Verbots zu ermitteln, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Datenblätter zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr genügt ein rein optischer Vergleich, der bereits anhand des Layouts der Datenblätter möglich ist, um festzustellen, ob die öffentliche Zugänglichmachung bestimmter Daten von dem Unterlassungsgebot erfasst wird oder nicht.
222. Bei den Datensammlungen der Klägerin handelt es sich um Datenbanken im Sinn des § 87a Abs. 1 UrhG. Eine Datenbank ist nach dieser Bestimmung eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
23Die Moduldatenbank der Klägerin ist nach deren erstinstanzlichem Vortrag, dem die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten sind, nach einer vorgegebenen hierarchischen Ordnung gruppiert. Die Gruppierung erfolgt anhand von Herstellernamen und Modultyp; nach diesen Kriterien ist die Datensammlung in alphabetischer Reihenfolge gegliedert. Analog ist die Wechselrichterdatenbank aufgebaut. Aus den vorgelegten Bildschirmausdrucken ergibt sich, dass die Nutzer der Internetseite der Klägerin die Datensammlungen beispielsweise durch Eingabe des Herstellers der Module beziehungsweise Wechselrichter durchsuchen und sich die einzelnen Datensätze anzeigen lassen können (Anlage K 2, Bl. 20 d. A.; Anlage K 3, Bl. 30 d. A.). Damit liegt eine Sammlung von Daten vor, die systematisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich ist.
24Aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen S ist das Landgericht ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass jedenfalls die Beschaffung und Pflege der Daten „wesentliche Investitionen“ erforderte. Wesentlich sind solche Investitionen, wenn sie bei objektiver Betrachtung nicht ganz unbedeutend, also nicht von jedermann leicht zu erbringen waren (BGH, GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 23 – Zweite Zahnarztmeinung II; GRUR 2011, 1018 Tz. 30 – Automobil-Onlinebörse). Die Investition kann dabei im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen, wobei auch Investitionen in die Pflege des vorhandenen Datenbestandes den Schutz begründen können (EuGH, GRUR 2005, 254 Tz. 43f. – Fixtures-Fußballspielpläne II; BGH, GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 21f. – Zweite Zahnarztmeinung II). Im vorliegenden Fall hat der Zeuge S angegeben, dass die Beschaffung und Pflege der Daten seit Mitte 2007 kontinuierlich einen wöchentlichen Arbeitsaufwand von 20 – 30 Stunden erfordert hat. Ein solcher Aufwand ist nicht ohne Weiteres von jedermann zu erbringen.
253. Im Ergebnis ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin Herstellerin der Datenbank im Sinn des § 87a Abs. 2 UrhG ist. Hersteller im Sinn dieser Vorschrift ist derjenige, der die Investition im Sinn des § 87a Abs. 1 UrhG vorgenommen hat, beziehungsweise die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt. Anders als für Ansprüche eines Urhebers muss das nicht die Person sein, die die Daten beschafft, prüft und anordnet. Auch die Idee und Konzeptionierung, die der Datenbank zugrunde liegt, begründet keinen Schutz nach dem Recht der §§ 87a ff. UrhG. Daher kann auch eine juristische Person Inhaber der Rechte an einer Datenbank nach § 87b UrhG sein (Erwägungsgrund 41 der Richtlinie 96/9/EG – Datenbank-Richtlinie; BGH, GRUR 2010, 1004 Tz. 22 – Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 26 – Zweite Zahnarztmeinung II; GRUR 2011, 1018 Tz. 32 – Automobil-Onlinebörse; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 87a Rn. 19; Koch, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. 9. 2013, § 87a Rn. 30).
26Zwar trifft es zu, dass die Beschaffung der Daten jedenfalls überwiegend von dem Zeugen S vorgenommen worden ist (vgl. Bl. 141r: „Die soeben beschriebenen Recherchearbeiten werden ausschließlich von mir durchgeführt“; Bl. 142r: „Es ist richtig, dass ich im Vergleich zum Geschäftsführer der Klägerin bei der Pflege der Datenbank die Hauptarbeit leiste“). Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Zeuge davon ausging, für die Klägerin tätig zu werden. Die Datenbank wird auf der Internetseite der Klägerin zur Verfügung gestellt; diese schließt auch die Lizenzvereinbarungen über die gewerbliche Nutzung der Datenbank, wobei die Lizenzentgelte im Innenverhältnis dem Zeugen S zufließen.
27Ausschlaggebend ist aber, dass die Herstellereigenschaft der Klägerin nach §§ 87b Abs. 2, 10 Abs. 1 UrhG vermutet wird, da sie auf der Internetseite www.Q.de als die „Urheberin“ der Datenbanken bezeichnet wird. Zunächst einmal wird die Klägerin im Impressum der Seiten als die Verantwortliche für den Internetauftritt genannt. Ferner befindet sich nach ihrem unwidersprochenen Vortrag, der durch die von ihr vorgelegten Bildschirmausdrucke bestätigt wird (Anlage K 3, Bl. 29 d. A. für die Wechselrichterdatenbank), auf der Internetseite der Hinweis, die Datenbanken seien urheberrechtlich geschützt, und für die nicht-private Nutzung sei die Zustimmung und der Abschluss eines Lizenzvertrages mit „dem Q“, also der Klägerin als der Betreiberin der Internetseite, erforderlich. Diese Angaben genügen, um die Klägerin „in der üblichen Weise“ als Herstellerin der Datenbanken zu bezeichnen. Der Begriff der Üblichkeit ist im Interesse des Urheberrechtsschutzes weit auszulegen; es genügt, wenn sich die Bezeichnung an einer nicht ganz versteckten oder völlig außergewöhnlichen Stelle befindet (BGH, GRUR 2009, 1046 Tz. 28 – Kranhäuser). Auf der Grundlage des vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts ist die Vermutung der Herstellereigenschaft nicht widerlegt.
284. a) Die Beklagte zu 1) hat die Datenbanken der Klägerin – beziehungsweise Teile davon – vervielfältigt (§ 87b Abs. 1 UrhG). Das Merkmal der Vervielfältigung entspricht inhaltlich dem europarechtlichen Begriff der Entnahme und ist dahingehend auszulegen, dass es jede Handlung erfasst, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung des Herstellers der Datenbank die Ergebnisse seiner Investitionen anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und dem Hersteller damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihm ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren. Nicht erforderlich ist es, dass der Verletzer sich die Daten durch einen unmittelbaren Zugang zu der geschützten Datenbank verschafft. Es genügt vielmehr, dass er inhaltlich unveränderte Teile der Datenbank in sein eigenes System aufnimmt (EuGH, GRUR 2005, 244 Tz. 47ff. – BHB-Pferdewetten; Senat, MMR 2007, 443, 445 – Wetterdaten). Eine physische Übertragung der Daten ist nicht erforderlich (EuGH, GRUR 2008, 1077 Tz. 34ff. – Directmedia; BGH, GRUR-RR 2010, 232 Tz. 17 – Gedichttitelliste III). Zutreffend hat das Landgericht daher die Frage, wie die Beklagte zu 1) an die Daten gekommen ist, offen gelassen. Dies ist unerheblich, solange es sich inhaltlich um die gleichen Daten handelt wie die in der Datenbank der Klägerin. Dass es sich um die gleichen Daten handelt, haben die Beklagten im Schriftsatz vom 25. 9. 2012 (dort S. 4 = Bl. 106 d. A.) eingeräumt. Ferner hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. 10. 2012 förmlich darauf hingewiesen, dass es angesichts des bisherigen Parteivortrags davon ausgehe, die Beklagten hätten die Daten der Klägerin übernommen. Ergänzender Sachvortrag ist seitens der Beklagten nach diesem Beschluss nicht erfolgt. Schließlich ist im Übrigen durch den Zeugen S die Übernahme der Daten bestätigt worden, der angegeben hat, selbst seine persönlichen Anmerkungen zu den Datensätzen seien übernommen worden.
29b) Hinsichtlich der Wechselrichterdatenbank steht fest, dass alle 450 Datensätze aus ihr und damit die gesamte Datenbank übernommen worden ist; insoweit liegt fraglos ein Verstoß gegen § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG vor.
30c) Es spricht viel dafür, dass von der Moduldatenbank jedenfalls ein wesentlicher Teil im Sinn des § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG vervielfältigt worden ist. Ein Teil einer Datenbank ist nach Art oder Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs. 1 Datenbank-Richtlinie). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank; Letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (EuGH, GRUR 2005, 244 Tz. 70 – BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Tz. 59 – Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Tz. 29 – Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 28 – Zweite Zahnarztmeinung II; GRUR 2011, 1018 Tz. 42 – Automobil-Onlinebörse).
31In quantitativer Hinsicht soll die Übernahme von 10 % der Datensätze nicht genügen (BGH, GRUR 2011, 724 Tz. 29 – Zweite Zahnarztmeinung II). Allerdings kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an, so dass Prozentsätze nicht schematisch anzuwenden sind, sondern eher Orientierungshilfen bilden (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 87b Rn. 7; Schricker/Loewenheim/Vogel, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 87b Rn. 26ff.; so im Ergebnis auch Raue/Bensinger, MMR 1998, 507, 511, die bei Entnahme von weniger als 50 % der Datensätze auf deren qualitative Bedeutung abstellen). Im vorliegenden Fall sind 1/5 der Datensätze der Moduldatenbank übernommen worden; das Landgericht hat dies als einen wesentlichen Teil der Datenbank angesehen. Für diese Sichtweise spricht, dass auch 1/5 der festgestellten Investitionen in die Datenerfassung immer noch als „wesentliche“ Investition angesehen werden können.
32Die Frage bedarf im vorliegenden Fall aber keiner abschließenden Entscheidung. Aus der Aussage des Zeugen S ergibt sich, dass seitens der Beklagten zu 1) die Datensätze in alphabetischer Reihenfolge übernommen worden sind; bis L oder M war die Datenbank „fertig“, das heißt, dieser Teil war vollständig übernommen. Dann aber ist davon auszugehen, dass es sich um eine „systematische“ Nutzung im Sinn des § 87b Abs. 1 S. 2 Alt. 2 UrhG handelt, bei der auch die Vervielfältigung eines unwesentlichen Teils der Datenbank rechtsverletzend sein kann. Die systematische Nutzungen müssen zwar in ihrer Summe wieder das Ausmaß der Nutzung eines wesentlichen Teils erreichen, da durch die Alternative die Umgehung des Verbots der Entnahme eines wesentlichen Teils der Datenbank verhindert werden soll (EuGH, GRUR 2005, 244 Tz. 89 – BHB-Pferdewetten). Dieses Ziel muss aber noch nicht erreicht worden sein. Es reicht aus, dass die Entnahmehandlungen hierauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben und damit den Tatbestand des Art. 7 Abs. 1 der Datenbank-Richtlinie zu umgehen (BGH, GRUR 2011, 724 Tz. 35 – Zweite Zahnarztmeinung II; Senat, Urt. v. 11. 11. 2011 – 6 U 73/11 – Baulexikon). Aufgrund der Aussage des Zeugen S, nach der die Datensätze der ersten Buchstaben des Alphabets übernommen worden waren, ist von einer Handlung auszugehen, die auf die vollständige Übernahme der Moduldatenbank gerichtet war. Auch die vollständige Übernahme der Wechselrichterdatenbank spricht dafür, dass eine vollständige Übernahme des gesamten Datenbestandes, mithin beider Datenbanken beabsichtigt war. Da diese Handlung darauf gerichtet war, die Datenbank in direkter Konkurrenz zu dem Angebot der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen, wurden durch sie die berechtigten Interessen der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt.
33Eine Verletzungshandlung soll ferner dann nicht vorliegen, wenn der Berechtigte die Datenbank ohne technische Schutzmaßnahmen öffentlich zugänglich macht (Koch, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. 9. 2013, § 87b Rn. 1 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2003, 958 – Paperboy in Bezug auf einen Internetsuchdienst). Eine solche Schutzmaßnahme liegt im vorliegenden Fall darin, dass die Klägerin die Nutzung ihrer Datenbank nur registrierten Nutzern nach einem Einlogvorgang erlaubt. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass sie gegen aus ihrer Sicht unberechtigte Zugriffe auf die Datenbank durch Sperrung der entsprechenden Nutzerkonten vorgeht.
34Das Angebot eines Teils der Moduldatenbank verstieß daher jedenfalls gegen § 87b Abs. 1 S. 2 Alt. 2 UrhG, so dass der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 87b Abs. 1 UrhG gegeben ist.
355. Der Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG) besteht ebenfalls dem Grunde nach. Die gegen den Feststellungsantrag erhobene Zulässigkeitsrüge hat das Landgericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen; sie wird von dem Beklagten zu 3) in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt.
36Es ist auch von einer schuldhaften, zumindest fahrlässigen, Rechtsverletzung auszugehen. Der Vortrag, die Beklagte zu 1) habe die Daten von einem spanischen Unternehmen erhalten, ist zunächst unsubstantiiert, da die Beklagten nicht dargelegt haben, auf welcher Grundlage und wann dies erfolgt sein soll. Im Übrigen würde dies den Fahrlässigkeitsvorwurf auch nicht entfallen lassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Daten nur unvollständig auf der Internetseite der Beklagten zu 1) vorhanden waren. Spätestens an dieser Stelle hätte seitens der Beklagten zu 1) nachgefragt werden müssen, warum die von dem spanischen Unternehmen gelieferten Daten nur einen Teil des Alphabets abdeckten. Bei dieser Sachlage lag es nahe, dass das spanische Unternehmen die Daten nicht selber recherchiert, sondern aus einer anderen Quelle übernommen hatte.
37Entscheidend spricht für – zumindest – Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten, dass unstreitig die Internetseite der Klägerin die größte Seite dieser Art in Europa ist. Dann aber ist davon auszugehen, dass sie den Verantwortlichen der in der gleichen Branche tätigen Beklagten bekannt war, und dann musste ihnen auch auffallen, dass die ihnen – angeblich – von dritter Seite gelieferten Daten mit denen der Klägerin übereinstimmten.
38Auf dieser Grundlage besteht ferner der Auskunftsanspruch der Klägerin entsprechend § 97 UrhG. Auf § 101 UrhG kommt es nicht mehr an, da Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch Auskünfte sind, die die Klägerin zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs benötigt. Dieser Auskunftsanspruch folgt aus § 242 in Verbindung mit §§ 259, 260 BGB, nicht aus § 101 UrhG (Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 78).
396. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise zugesprochen. Der Beklagte zu 3) erhebt in der Berufungsinstanz insoweit keine Einwendungen mehr, so dass auf das Urteil des Landgerichts verwiesen werden kann.
407. Der Beklagte zu 3) haftet auch selber für die Rechtverletzung durch die Beklagte zu 1). Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Organe oder Repräsentanten grundsätzlich für ihrem Unternehmen zuzurechnende Verstöße auch persönlich haften, wenn sie persönlich den Haftungstatbestand verwirklicht haben. Bei dem Geschäftsführer einer GmbH ist davon auszugehen, dass er Rechtsverstöße auf dem Internetauftritt seines Unternehmens entweder selber veranlasst hat oder jedenfalls hätte unterbinden können (BGH, GRUR 2010, 616 Tz. 34 – marions-kochbuch.de; GRUR 2012, 184 Tz. 32 – Branchenbuch Berg; Werner, GRUR 2009, 820, 822). Dies gilt auch für den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH (OLG Düsseldorf, NJWE-WettbR 1997, 245 – Künstliche Prozessverdoppelung; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 8 Rn. 2.20). Aus der von den Beklagten zu 3) herangezogenen älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (richtig: GRUR 1986, 248, 250 – Sporthosen) folgt nichts anderes, da bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt unstreitig war, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht begangen hatte und von ihr auch keine Kenntnis hatte.
41Den Geschäftsführer, der sich darauf berufen möchte, er habe den Rechtsverstoß nicht selber begangen und ihn mangels Kenntnis des Sachverhalts auch nicht unterbinden können, trifft zumindest eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Organisation seines Unternehmens (vgl. OLG München, GRUR-RR 2007, 345, 346 – Beweislastverteilung). Im vorliegenden Fall fehlt es an jedem Vortrag der Beklagtenseite dazu, wer in dem Unternehmen der Beklagten zu 1) für die Gestaltung der Internetseite verantwortlich war, und aus welchen Gründen es für den Beklagten zu 3) als den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1) unmöglich gewesen sein soll, den Internetauftritt seines eigenen Unternehmens zur Kenntnis zu nehmen.
42Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche und wegen der begangenen Rechtsverletzung zu vermutende Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht, wenn der Betreffende seine Tätigkeit für das Unternehmen zwischenzeitlich aufgegeben hat. Es ist nicht auszuschließen, dass er das Geschäftsmodell so oder im Kern in gleicher Weise als Einzelkaufmann oder als Verantwortlicher eines anderen Unternehmens weiter betreiben oder wieder aufnehmen wird (BGH, GRUR 2009, 845 = WRP 2009, 1001 Tz. 47 – Internet-Videorekorder).
43Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 3) festgestellt und ihn zur Unterlassung verurteilt hat.
448. Der Beklagte zu 3) ist ferner zur Auskunfterteilung verpflichtet. Er hat nicht dargelegt, dass ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung unmöglich ist. Er beruft er sich zwar darauf, er sei – seit Mitte 2012 – nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und 2), die mittlerweile ihren Sitz nach Magdeburg verlegt hätten; er habe keinen Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen. Die Klägerin hat diesen Vortrag bestritten und als verspätet gerügt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3) nach wie vor Zugriff auf die Geschäftsunterlagen habe, da der Wechsel der Geschäftsführung und die Sitzverlegung im Rahmen einer sogenannten „Firmenbestattung“ vorgenommen worden seien.
45Ausweislich der von dem Beklagten zu 3) in der Berufungsinstanz vorgelegten Handelsregisterauszüge sind die Änderungen im Handelsregister im August/September 2012 eingetragen worden. Sein Vortrag, er habe deswegen keinen Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen, ist daher bereits gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückzuweisen; Entschuldigungsgründe im Sinn dieser Vorschrift sind nicht vorgetragen worden.
46Der Vortrag wäre im Übrigen auch gegenüber dem Auskunftsanspruch unerheblich. Allgemein gilt, dass der Schuldner eines Auskunftsanspruchs, der nicht selber über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, alles ihm Zumutbare tun muss, um sich die Informationen zu verschaffen; notfalls muss er den Rechtsweg gegen den Dritten beschreiten (BGH, GRUR 2009, 794 Tz. 21 – Auskunft über Tintenpatronen; GRUR 2013, 638 = MDR 2013, 1056 Tz Tz. 69 – Völkl; Senat, GRUR-RR 2006, 31, 32 – Mitwirkung eines Dritten; Reber, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. 9. 2013, § 97 Rn. 136). Diese Verpflichtung erlischt auch nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung des Unternehmens (BGH, GRUR 2013, 638 = MDR 2013, 1056 Tz. 69 – Völkl).
47Dass der Beklagte zu 3) diesen Verpflichtungen nachgekommen wäre, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Es beschränkt sich auf den Vortrag, ein Brief sei in Rücklauf gekommen, wobei sich dem in Kopie vorgelegten Umschlag (Bl. 225 d. A.) nicht einmal entnehmen lässt, an welche Anschrift der Brief ursprünglich gerichtet worden ist. Der Grund der Nichtzustellbarkeit lässt sich der Kopie des Umschlags wegen eines Aufklebers nicht direkt entnehmen; nach der üblichen Gestaltung des Retour-Stempels ist davon auszugehen, dass dort die Rubrik „Annahme verweigert“ angekreuzt worden ist.
48Die Übersendung einer einzigen schriftlichen Anfrage mit einfachem Brief genügt ersichtlich nicht, um die Verpflichtung zur Informationsbeschaffung zu erfüllen. Eine entsprechende Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) und 2) – unter Hinweis auf die gerichtlich festgestellte, vorläufig vollstreckbare Auskunftspflicht des Beklagten zu 3) – ist nicht dargelegt, wobei der Beklagten zu 3) sogar verpflichtet wäre, gegebenenfalls den Rechtsweg gegen den Insolvenzverwalter zu beschreiten. Daher ist auch die Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen unerheblich; der Beklagte zu 3) müsste zumindest darlegen, dass er erfolglos versucht hat, Akteneinsicht zu nehmen, und diese gegebenenfalls im Rechtsweg durchzusetzen.
499. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. Januar 2004 auf die Berufung der Beklagten abgeändert. Die Klage der Klägerin zu 1 wird insoweit abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger zu 2 (nachfolgend: Kläger) ist ordentlicher Professor am Deutschen Seminar I der Klägerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (nachfolgend : Klägerin). Er leitet das Projekt „Klassikerwortschatz“, das zur Veröffentlichung der sogenannten Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933. Als Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kläger im Rahmen des Projekts eine Liste von Gedichttiteln, die unter der Überschrift „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ im Internet veröffentlicht wurde.
- 2
- Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM „1000 Gedichte, die jeder haben muss“, die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ benannt. Bei der Zusammenstellung der Gedichte für ihre CD-ROM hat sich die Beklagte an dieser Liste orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und im Übrigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedichttexte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen.
- 3
- Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Klägers als Schöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin als Datenbankherstellerin.
- 4
- Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ (ISBN-Nr. 3-932544-93-5) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten; 2. der Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, an ihren Geschäftsführern zu vollziehende Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen; 3. die Beklagte zu verurteilen, über die Handlungen nach Ziff. 1 Auskunft zu erteilen durch Angabe der Anzahl der hergestellten Vervielfältigungsstücke und durch Vorlage eines zeitlich geordneten Verzeichnisses der Liefermengen , Lieferpreise sowie Namen und Adressen der Abnehmer der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 sowie Rechnung zu legen über die dabei erzielten Gewinne unter Angabe der Herstellungskosten der Gedichtsammlung nach Ziff. 1; 4. die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 einem von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 2004, 196). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
- 6
- Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Senats vom 24. Mai 2007 (BGHZ 172, 268 – Gedichttitelliste I) sowie auf den Vorlagebeschluss des Senats vom selben Tage verwiesen (GRUR 2007, 688 = WRP 2007, 993 – Gedichttitelliste II).
- 7
- Mit dem genannten Teilurteil hat der Senat über die Revision der Beklagten entschieden, soweit sie die Klage des Klägers betrifft. Dieser Teil der Revision ist im Wesentlichen zurückgewiesen worden. Das Berufungsurteil ist lediglich inso- weit aufgehoben worden, als dort festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin entstanden ist. In diesem Umfang hat der Senat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Klage der Klägerin hat der Senat das Verfahren mit dem genannten Beschluss vom 24. Mai 2007 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) vorgelegt: Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie ) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus ?
- 8
- Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 9. Oktober 2008 (C-304/07, GRUR 2008, 1077 – Directmedia Publishing) wie folgt entschieden: Die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente kann eine „Entnahme“ i.S. des Art. 7 der Datenbankrichtlinie sein, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Entscheidungsgründe:
- 9
- I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche der Klägerin als begründet angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 10
- Der Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Beklagte habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ auf CD-ROM in dieses Schutzrecht eingegriffen. Die Beklagte habe sich bei der Zusammenstellung der Gedichtanthologie weitgehend an der Struktur der geschützten Datenbank der Klägerin, der Freiburger Anthologie, orientiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Beklagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für eigene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten unverändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, ob die Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren stattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der geschützten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Klägerin erheblich beeinträchtige. Wegen der Rechtsverletzungen der Beklagten seien auch die Nebenansprüche der Klägerin begründet.
- 11
- II. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge der Klägerin bleibt – ebenso wie ihre Revision gegen die Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Klägers, über die der Senat bereits durch Urteil vom 24. Mai 2007 entschieden hat (BGHZ 172, 268 – Gedichttitelliste I) – im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Berufungsurteil bedarf nur insoweit der Korrektur, als die Beklagte der Klägerin nicht auch für Schäden haftet, die dem Kläger als Urheber des Datenbankwerks entstanden sein können (dazu nachstehend unter II 2). Die Revision der Beklagten führt daher insoweit zur Teilabweisung des Antrags der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
- 12
- 1. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, ihre CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 87a, 87b Abs. 1 UrhG).
- 13
- a) Wie der Senat bereits im Vorlagebeschluss vom 24. Mai 2007 (GRUR 2007, 688 – Gedichttitelliste II) ausgeführt hat, handelt es sich bei der im Internet veröffentlichten Gedichttitelliste „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ um eine Datenbank i.S. des Art. 1 Abs. 2 der Datenbankrichtlinie und damit auch um eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 UrhG. Die Liste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Die voneinander unabhängigen Elemente der Liste (wie Namen der Urheber, Titel, Anfangszeilen und Erscheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen geordnet nach der Häufigkeit, in der die Gedichte in den Sammlungen, die der Gedichtauswahl zugrunde liegen, abgedruckt bzw. genannt sind, sowie in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter. Die Elemente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können jeweils für sich – auch elektronisch – angesteuert werden.
- 14
- b) Die Klägerin genießt für diese Datenbank das Schutzrecht sui generis nach § 87b Abs. 1 UrhG. Sie hat als Herstellerin für die Beschaffung, die Überprüfung und die Darstellung des Inhalts der Datenbank wesentliche Investitionen von der Art geleistet, wie sie für den Schutz nach § 87a UrhG erforderlich sind.
- 15
- Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist in der Weise zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 – C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz 42 – BHB-Pferdewetten; vgl. auch Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 24 ff.). Die Klägerin hat erhebliche Mittel aufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden, die den Kriterien entsprechen, die für die Erstellung der Gedichttitelliste maßgeblich waren, und weiter dafür, diese Gedichttitel systematisch geordnet in der Datenbank darzustellen. Dazu gehörten auch die Arbeiten, die durchgeführt wurden, um das vorhandene Gedichtmaterial hinsichtlich der Titel, der Anfangszeilen und der Urheberangaben so zu vereinheitlichen, dass eine statistische Auswertung möglich wurde.
- 16
- c) Die Beklagte hat als Grundlage für die Auswahl der Gedichte auf ihrer CD-ROM – zumindest wiederholt und systematisch – einen wesentlichen Teil der Daten, die in der Datenbank der Klägerin enthalten sind, benutzt. Die Gedichtauswahl auf ihrer CD-ROM entspricht für die Zeit zwischen 1720 und 1900 fast vollständig der Gedichttitelliste der Klägerin. Von 876 Gedichten aus dieser Zeit sind 856 (knapp 98 %) bereits in der Datenbank der Klägerin benannt, die 1100 Gedichttitel umfasst. Indem die Beklagte diese Gedichte der Datenbank der Klägerin entnommen und auf ihrer CD-ROM „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ vertrieben hat, hat sie einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil dieser Datenbank vervielfältigt und vertrieben und damit in das der Klägerin zustehende ausschließliche Recht nach § 87b Abs. 1 UrhG eingegriffen.
- 17
- Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Beklagte die Gedichttexte selbst nicht der Datenbank der Klägerin, sondern eigenem digitalem Material entnommen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklag- te bei der Auswahl der Gedichte weitgehend an der Gedichttitelliste der Klägerin orientiert, auch wenn sie die von der Klägerin getroffene Auswahl kritisch überprüft und einige der dort aufgeführten Gedichte weggelassen sowie einige wenige hinzugefügt hat. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf die Vorlagefrage des Senats entschieden hat, kann auch eine solche Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank eine Entnahme i.S. des Art. 7 der Datenbankrichtlinie und damit eine Vervielfältigung i.S. des § 87b Abs. 1 UrhG darstellen. Unerheblich ist dabei, ob die Übertragung durch ein (physisches) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt (EuGH GRUR 2008, 1077 Tz. 37 u. 60 – Directmedia Publishing).
- 18
- Allerdings obliegt dem Senat die Prüfung der Frage, ob die Beklagte im Streitfall auf die beschriebene Weise einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank der Klägerin übernommen hat. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Revision zu bejahen. Die besondere Leistung, die sich in der Freiburger Anthologie verkörpert, liegt in der nach einem objektiven Verfahren vorgenommenen Auswahl einer bestimmten Zahl von Gedichten aus einem deutlich größeren Gesamtbestand. Nicht zuletzt für die statistische Auswertung, die der Auswahl zugrunde liegt, war es erforderlich , die Titel der einzelnen Gedichte zu vereinheitlichen und das Entstehungsdatum zu ermitteln. Nach den getroffenen Feststellungen stammen von den 1000 Gedichten auf der CD-ROM der Beklagten 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900. Von diesen stimmen 856 (knapp 98%) mit Gedichten überein, die durch die Gedichttitelliste der Klägerin bezeichnet werden. Die CD-ROM-Auswahl von Gedichten für den Zeitraum von 1720 bis 1900 beruht damit fast vollständig auf der mit der Gedichttitelliste der Klägerin getroffenen Gedichtauswahl. Die Revision verweist allerdings zutreffend darauf, dass die Gedichtauswahl der Beklagten auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nur mit etwa 75% der Titel dem Teil der Gedichttitelliste der Klägerin entspricht, der auf die Klassikerzeit (1720 bis 1900) entfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte mit ihrer Auswahl von Gedichten einen sehr großen Teil der von der Klägerin für diesen Zeitraum bestimmten Titelauswahl fast unverändert übernommen hat.
- 19
- 2. Wegen der Verletzung des Leistungsschutzrechts an der Datenbank steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM der Beklagten entstanden ist (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b Abs. 1 UrhG). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr als Gesamtgläubigerin auch Ersatz leistet für den Schaden, den der Kläger als Urheber des Datenbankwerks durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM erlitten hat (BGHZ 172, 268 Tz. 27 – Gedichttitelliste I).
- 20
- 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft und zur Herausgabe von Vervielfältigungsstücken zum Zwecke der Vernichtung bestätigt. Die begehrte Auskunft dient der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs. Der Anspruch auf Vernichtung beruht auf § 98 Abs. 1 UrhG.
- 21
- III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auch insoweit aufzuheben, als es feststellt, dass die Beklagte der Klägerin als Gesamtgläubigerin auch den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ entstanden ist. Insofern führt die Revision zur Klageabweisung. Die weitergehende Revision der Beklagten ist zurückzuweisen.
- 22
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 -
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.