Finanzgericht Köln Urteil, 20. Feb. 2014 - 11 K 922/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO.
3Die Bestellung des Klägers als Steuerberater wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen. Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb ebenso erfolglos wie eine daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH-Beschluss vom 1.8.2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93 a, 93 b Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 1 BvR 2046/02, n.v.).
4Der Kläger trat im Besteuerungsverfahren des Herrn A gegenüber dem Beklagten als Bevollmächtigter auf und reichte mit Schreiben vom 2.5.2007 als Bevollmächtigter für Herrn A beim FG Köln unter dem Aktenzeichen 15 K 1700/07 eine Sprungklage wegen Einkommensteuer 2004, Gewerbesteuermessbescheid 2004, Umsatzsteuer 2005 und Einkommensteuer 2005 ein. Der Kläger trat dabei unter den Berufsbezeichnungen „Staatl. gepr. Betriebswirt - Belastingadviseur - Belastingconsulent“ auf. Als Büroadresse gab er jeweils eine Adresse in B (Niederlande) und in C (Belgien) an. Mit Schreiben vom 8.5.2007 beantragte er beim Beklagten zudem die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der mit der Sprungklage angefochtenen Bescheide. Da der Beklagte der Sprungklage nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmte, wurde die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf behandelt.
5Mit Schreiben vom 23.5.2007 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 80 Abs. 5 und 7 AO als Bevollmächtigten zurück, da er weder gemäß § 3 Nr. 1 StBerG noch nach § 3 Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei und setzte Herrn A hiervon in Kenntnis.
6Der Kläger erhob gegen die Zurückweisung zunächst unter dem Aktenzeichen 15 K 2403/07 beim FG Köln am 21.6.2007 Sprungklage, der der Beklagte nicht zustimmte. Da zunächst keine Entscheidung über den Einspruch erging, erhob der Kläger – vertreten durch die D Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. – beim erkennenden Senat unter dem vorliegenden Aktenzeichen 11 K 922/09 am 19.3.2009 Untätigkeitsklage.
7Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Datum vom 2.4.2009 eine Einspruchsentscheidung erlassen und den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Für nähere Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen wird (Bl. 73 ff. d. A.).
8Die beim erkennenden Senat unter den Aktenzeichen 11 K 993/09 bzw. 11 K 3503/11 am 30.3.2009 erhobenen Klagen wegen Einkommensteuer 2004, Gewerbesteuermessbescheid 2004, Umsatzsteuer 2005 und Einkommensteuer 2005 des Herrn A sind zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen.
9Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger zunächst aus, dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO nicht gegeben seien. Er - der Kläger - sei befugt, seine Dienstleistung auch für in der BRD ansässige Wirtschaftsteilnehmer zu erbringen. Diese Berufsausübungsberechtigung schließe eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO aus. Soweit Bedenken gegen die Berufsausübung bestünden, sei alleine die „zuständige Stelle“ im Sinne des § 3a StBerG befugt, die Berufsausübung zu untersagen.
10In der Sache gehe es vorliegend um die Frage, ob er – der Kläger – im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berechtigt sei, seine Dienstleistungen zu erbringen. Bei Bejahung dieser Frage sei der Beklagte nicht zur Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO berechtigt. Die Dienstleistungsfreiheit sei als eine der Grundfreiheiten genauso auszulegen und anzuwenden, wie die anderen Grundfreiheiten und stelle eine besondere Ausprägung der allgemeinen Freizügigkeit im Sinne des Art. 21 AEUV dar. Die Erbringung einer Dienstleistung sei EU-weit durch die Dienstleistungsfreiheit garantiert. Die Dienstleistungsfreiheit sei gekennzeichnet durch einen Dienstleister, der beruflich in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen sei, als der Dienstleistungsempfänger. Ein Leistungsaustausch zwischen dem Dienstleister und dem Dienstleistungsempfänger vollziehe sich dabei grundsätzlich in drei Formen:
111. Der Dienstleistungsempfänger begibt sich zum Dienstleister, um die Dienstleistung zu empfangen. Diese „passive“ Dienstleistungsfreiheit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung sei zweifelsfrei zulässig.
122. Der Dienstleistungsempfänger und der Dienstleister tauschen ihre Leistungen durch eine Versendung aus. Dies sei eine Leistung von Diensten zwischen zwei Mitgliedsstaaten.
133. Der Dienstleister begibt sich zur Erbringung der Dienstleistung zum Dienstleistungsempfänger. Dies sei eine „grenzüberschreitende“ Dienstleistungserbringung.
14In Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit dürfe die Dienstleistungserbringung in den vorgenannten Fällen nicht unterschiedlich behandelt werden. Sie gelte für alle Formen gleichermaßen und dürfe allenfalls dort beschränkt werden, wo sie nicht mehr als unter die Dienstleistungsfreiheit fallend anzusehen sei. Dies gelte etwa dann, wenn die Grundsätze des Niederlassungsrechts (Art. 54 AEUV) Anwendung finden könnten und der Dienstleister somit eine Niederlassung in dem Mitgliedsstaat unterhalte, in dem auch der Dienstleistungsempfänger niedergelassen sei und er seine Dienstleistung von dort erbringe. Dienstleistungsempfänger und Dienstleister seien dann – bezogen auf die konkrete Dienstleistung – nicht in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten niedergelassen. Für die im konkreten Fall relevante aktive Dienstleistungserbringung sei eine solche zulässige Beschränkung allenfalls bei der oben unter 3. aufgeführten Fallgestaltung denkbar. Denn nur dann liege eine „grenzüberschreitende“ Dienstleistungserbringung vor, bei der zu beurteilen sei, ob sie im Sinne des Art. 57 AEUV noch „vorübergehend“ – und somit unschädlich – oder „permanent“ – mithin schädlich – sei. Die Frage der Grenzüberschreitung beziehe sich dabei alleine auf den körperlichen, d.h. den „physischen“ Grenzübertritt des Dienstleisters. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Frage der „vorübergehenden“ Grenzüberschreitung anhand der Kriterien „Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität“ zu beurteilen. Dies werde auch von der EU-Kommission in diversen Stellungnahmen zu § 3a StBerG unter Berücksichtigung der Auslegung der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.
15Die Dienstleistungsfreiheit dürfe hinsichtlich der oben unter 1. und 2. aufgeführten Fallkonstellationen insbesondere nicht durch eine nationale Regelung eingeschränkt werden. Dies lasse sich zum einen bereits der Richtlinie 2000/31/EG entnehmen. Zum anderen habe der EuGH hierzu ausdrücklich Stellung genommen. Hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit sei dies zudem in der bis zum 28.12.2009 umzusetzenden Richtlinie 2006/123/EG geregelt.
16Im vorliegenden Verfahren werde die Dienstleistung in der oben unter 2. bezeichneten Form erbracht. Daher liege bereits keine „grenzüberschreitende“ Dienstleistung vor, sondern – im Sprachgebrauch des EuGH – eine „Leistung von Diensten zwischen Mitgliedsstaaten“. Nach der Rechtsprechung des EuGH verstoße jede nationale Regelung gegen Art. 56 AEUV, die eine solche Dienstleistung im Ergebnis gegenüber entsprechenden Dienstleistungen, die innerhalb des Mitgliedsstaates erbracht werden, erschwere. Diese Auffassung werde auch vom Rat der Europäischen Gemeinschaft und der EU-Kommission vertreten. Eine entgegenstehende Entscheidung des EuGH, die eine Beschränkung rechtfertigen könnte, existiere nicht. Für nähere Einzelheiten wird auf die vom Kläger zu den Akten gereichten Stellungnahmen der EU-Kommission Bezug genommen (Bl. 27-33 d.A.).
17Eine Beweiserhebung werde diese Auffassung „zweifelsfrei bestätigen“. Der diesbezügliche Beweisantrag ziele „vorrangig und primär“ nicht auf die Einholung einer Rechtsansicht, sondern auf die Tatsachenbehauptung ab, dass die vorgetragene Rechtsansicht zur Dienstleistungsfreiheit und der Qualifikation der „grenzüberschreitenden“ Dienstleistungserbringung dem gesetzgeberischen Willen der Bundesregierung in Übereinstimmung mit dem Bundesrat sowie der EU-Kommission in Überstimmung mit dem Rat der EU entspreche. Erweise sich diese Tatsache als zutreffend, müsse das Gericht in einem ablehnenden Urteil darlegen und begründen, weshalb und auf welcher Rechtsgrundlage es sich – als „dritte Gewalt nach Montesquieu“ – durch diesen gesetzgeberischen Willen nicht gebunden fühle. Ohne Beweiserhebung sei der „damit verbundene Tatsachenvortrag zu unterstellen“, was im Ablehnungsfall „die gleiche Darlegung“ erfordere. Andernfalls sei ein „entscheidungserheblicher Verfahrensmangel“ gegeben.
18Allgemein sei vor dem Hintergrund der „allseits bekannten Verfahren und Diskussionen“ noch auf Folgendes hinzuweisen:
19Soweit man ihn – den Kläger – und eine „niederländische Gesellschaft“, an der er als Gesellschafter beteiligt sei, „in einen Topf schmeißen“ wolle, habe der Bundesfinanzhof dies in den Beschlüssen vom 2.11.2006 I B 13/06 und vom 14.12.2006 IV B 18/06 bereits zweimal als unzulässig beurteilt. Die diesbezügliche Praxis des Beklagten – wie auch des FG Köln – sei von der EU-Kommission ausdrücklich als rechtswidrig eingestuft worden. Grundsätzlich seien Dienstleistungen eines in einem Mitgliedsstaat der EU ansässigen Wirtschaftsunternehmens (Dienstleister) an ein in einem anderen Mitgliedsstaat ansässiges Wirtschaftsunternehmen (Dienstleistungsempfänger) uneingeschränkt zulässig, wenn der Dienstleister im Staat seiner Niederlassung zur Dienstleistung berechtigt sei. Dies folge nach den Stellungnahmen der EU-Kommission aus Art. 56 AEUV, auch in Ausgestaltung der Richtlinie 2000/31/EG und werde unter anderem durch das EuGH-Urteil vom 10.5.1995 C-384/93 bestätigt. Eine solche Dienstleistung falle nicht unter den einschränkenden Regelungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG und damit des § 3a StBerG. Die Einschränkung komme nicht zum Tragen, wenn die Dienstleistung als solche „grenzüberschreitend“ sei, sondern nur dann, wenn der Dienstleister zur Leistungserbringung selbst die Grenze übertrete. Maßgeblich sei der „physische“ Grenzübertritt – mithin ein „Ortswechsel“ – des Dienstleisters.
20Erst wenn der Dienstleister zur Dienstleistungserbringung die Grenze überschreite, werde die Frage relevant, ob gegebenenfalls das Niederlassungsrecht zum Tragen komme und die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Kriterien „Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität“ als zulässig oder unzulässig zu beurteilen sei. Hierzu habe die EU-Kommission auch verdeutlichend die Fallgestaltung benannt und beurteilt, dass ein in den Niederlanden ansässiger Dienstleister Steuererklärungen für einen in Deutschland ansässigen Dienstleistungsempfänger erstelle und diesem zusende.
21Überschreite der Dienstleister die Grenze, ergebe sich ein weiteres Kriterium aus dem deutschen Steuerberatungsrecht. Dabei sei naturgemäß zu beurteilen, ob die Tätigkeit überhaupt erlaubnispflichtig sei. Eine solche Beurteilung – die im Übrigen nicht dem Beklagten, sondern der im StBerG genannten Stelle zustehe – setze daher voraus, dass zunächst die Leistung danach beurteilt werden müsse, ob sie in Deutschland erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sei. Im Anschluss daran müsse bei einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit festgestellt werden, ob eine „grenzüberschreitende“ Leistung vorliege. Schließlich sei zu beurteilen, ob die erlaubnispflichtige Tätigkeit – verbunden mit einem „physischen“ Grenzübertritt des Dienstleisters – noch als „vorübergehend oder gelegentlich“ anzusehen sei.
22Im vorliegenden Fall sei eine „grenzüberschreitende“ Tätigkeit in diesem Sinne überhaupt nicht gegeben. Dies wäre denknotwendigerweise erst dann der Fall, wenn ein Termin beim Beklagten oder dem Finanzgericht notwendig würde und er – der Kläger – an einem solchen Termin auch teilnähme.
23Unabhängig von früheren Entscheidungen sei in jedem Fall eine Einzelfallprüfung zur Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung erforderlich. Dies ergebe sich bereits aus grundsätzlichen Überlegungen, wonach ein „Erbsündeneffekt“ mit der seit 1949 in Deutschland geltenden Rechtsordnung unvereinbar sei. Daher führe ein etwaiges „grenzüberschreitendes“ Tätigwerden des Klägers in anderen Fällen nicht automatisch dazu, dass auch im vorliegenden Fall von einem Grenzübertritt auszugehen sei.
24Etwas anderes wäre nur dann vertretbar, wenn man die Tatsache der Leistungserbringung an in Deutschland niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer an sich als „grenzüberschreitend“ ansehen wollte. Diesen Punkt habe der Bundesfinanzhof in drei Verfahren als entscheidungserheblich dargestellt, hierzu jedoch nicht weiter Stellung genommen, da es sich um einen „neuen Vortrag“ gehandelt haben solle. Der Hinweis des Bundesfinanzhofs auf einen „neuen Sachvortrag“ erscheine „lächerlich“. Es habe sich weder um den Vortrag von Tatsachen gehandelt, noch sei der Vortrag als „neu“ zu bewerten gewesen. Jedenfalls habe der Bundesfinanzhof den Sachverhalt in diesen Fällen nicht unter dem Gesichtspunkt der Maßgeblichkeit des physischen/körperlichen Grenzübertritts behandelt und beurteilt. Daher liege bisher keine Entscheidung vor, aus der sich ergeben könnte, dass dieses Erfordernis tatsächlich unbeachtlich sein sollte. Alle bisherigen Entscheidungen seien über dieses Kriterium schlicht „hinweg gegangen“. Vor diesem Hintergrund sei eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 FGO gegeben.
25Zudem existiere keine Entscheidung des EuGH, die der vorgetragenen Rechtsauffassung entgegenstünde oder diese sogar widerlegen würde. Eine gegen den Kläger gerichtete Entscheidung widerspräche der Rechtsansicht der EU-Kommission und damit der von jedem Mitgliedsstaat der EU zu dieser Frage vertretenen Rechtsauffassung. Dieser Umstand würde eine Auslegung des Art. 56 AEUV im Rahmen eines Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV durch den EuGH erforderlich machen. Daher sei der geltend gemachte „Vorlageantrag“ begründet.
26Selbst wenn man von einer „grenzüberschreitenden“ Dienstleistung ausgehen wollte, wäre zu beurteilen, ob diese noch oder nicht mehr „vorübergehend“ wäre. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Begriff „vorübergehend“ nach der aktuellen Auffassung des Bundesfinanzhofs „sehr weit“ auszulegen sei. In diesem Zusammenhang stünde die Wahrnehmung von Behörden- oder Gerichtsterminen einer lediglich „vorübergehenden oder gelegentlichen“ Tätigkeit nicht entgegen. Auch vor diesem Hintergrund sei der Klage „nach dem bestehenden Recht und dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen“ stattzugeben.
27Die bisherigen Rechtsansichten des Beklagten und der Finanzgerichte stünden in einem so deutlichen Widerspruch zu derjenigen des Rates und der EU-Kommission, dass ein Auslegungsbedarf des Art. 56 AEUV nicht verneint werden könne. Zu einer entsprechenden Auslegung sei alleine der EuGH berufen, so dass es eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV EGV bedürfe. Allerdings sei dem Finanzgericht die Vorlage an den EuGH aufgrund „nicht aussprechbarer Mechanismen“ offensichtlich verwehrt.
28Die Ansicht des Beklagten und der Finanzgerichte stehe zudem in einem „deutlichen Widerspruch“ zu der von der Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten vertretenen Rechtsansicht. So seien die gegen die „niederländische Gesellschaft“ im Hinblick auf zwei finanzgerichtliche Verfahren zu Az. 11 K 3536/00 und 10 Ko 84/06 betriebenen Bußgeldverfahren zu Lasten der Staatskasse eingestellt worden. Grund hierfür sei, dass die Tätigkeit der Gesellschaft jedenfalls nach Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zum 14.4.2008 und zum 1.7.2008 in dem Umfang zulässig sei, wie ihre Befugnisse in den Niederlanden reichten. Vor diesem Hintergrund seien die Verfahren einzustellen gewesen.
29Der im vorliegenden Verfahren betroffene Steuerpflichtige und benannte Zeuge A habe aus eigener Erfahrung zur Kenntnis genommen, dass andere Gerichte die hier vertretene Auffassung zur Berufsausübungsberechtigung teilten. Seit spätestens 2006 unterliege Herr A den Repressalien des Beklagten, die sich unter anderem in Vollstreckungsmaßnahmen zeigten, in die auch die Zivilgerichte involviert seien. Sowohl von den Zivilgerichten als auch den Verwaltungsgerichten sei er - der Kläger - als Prozessbevollmächtigter des Herrn A anerkannt worden. Dies könne der Zeuge A bestätigen. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass die Praxis der Finanzämter und der Finanzgerichte im Widerstreit zu der Praxis in allen anderen Rechtsgebieten stehe.
30Mit einem am 19.2.2014 abends per Telefax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz bestellte sich die „E – Steuerberatung – Rechtsberatung – Wirtschaftsberatung“ mit Sitz in F (England) und einer Büroadresse in B (Niederlande) als Bevollmächtigte des Klägers und teilte mit, dass „die Klägerseite zulässig auf eine Teilnahme“ an der für den 20.2.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung verzichte.
31Zudem führte sie aus, dass die Klage und die Anträge neu zu fassen seien. Dies sei mit Blick auf den Zeitablauf von rund fünf Jahren, die aktuelle Rechtsentwicklung und die zahlreichen aktuellen Revisionszulassungen durch den Bundesfinanzhof, das Finanzgericht Köln und das niedersächsische Finanzgericht erforderlich. Die vorliegende Klage sei zulässig und auch begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt beschwere ihn - den Kläger - durch die Beeinträchtigung seiner Rechte aus der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV, auch in Ausgestaltung durch die EU-Richtlinien 2000/31/EG, 2005/36/EG und 2006/123/EG. Er - der Kläger - sei befugt, seine Dienstleistungen von seinem Sitz in den Niederlanden aus jedem Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union anzubieten und diesem gegenüber zu erbringen. Das ergebe sich aus dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht. Er – der Kläger – erfülle die Voraussetzungen des § 3a StBerG und sei auch ohne Anwendung des deutschen Steuerberatungsgesetzes in Deutschland zur Steuerberatung befugt.
32Im vorliegenden Verfahren komme es maßgebend auf die in Art. 21, 54, 56, 57 und 267 AEUV normierten Bestimmungen an. Das Gemeinschaftsrecht habe Vorrang vor dem jeweiligen nationalen Recht. Die Mitgliedstaaten hätten sich durch das Gemeinschaftsrecht dazu verpflichtet, die Grundfreiheiten für alle Unionsbürger zu gewährleisten. Eine nationale Regelung, die diese Grundfreiheiten einschränke, widerspreche dieser Verpflichtung. Eine Abweichung vom Gemeinschaftsrecht durch eine nationale Regelung sei allenfalls in einem Bereich möglich, der auf Gemeinschaftsebene noch nicht harmonisiert sei. In einem solchen Fall müsse die Abweichung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses der EU bedingt sein und dürfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich sei.
33Die Harmonisierung auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts erfolge mittels Richtlinien. Im vorliegenden Verfahren seien die Richtlinien 2000/31/EG, 2005/36/EG sowie 2006/123/EG von Bedeutung. Die Richtlinien dokumentierten als Sekundärrecht den gemeinsamen gesetzgeberischen Willen aller EU-Staaten. Daraus folge, dass ab dem Zeitpunkt der Harmonisierung kein Mitgliedstaat von dieser vereinbarten Auslegung des Primärrechts durch eine nationale Regelung abweichen dürfe. Zur Frage der Dienstleistungsfreiheit habe die EU-Kommission in unterschiedlichen Stellungnahmen gegenüber Frau G, Herrn H und Frau K den gesetzgeberischen Willen dargelegt. Für nähere Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Kopien der jeweiligen Stellungnahmen Bezug genommen.
34Aus den Stellungnahmen sei ersichtlich, dass eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nur dann vorliege, wenn der Dienstleister physisch die Grenze überschreite. Nur dann stelle sich die Frage, ob die Grundsätze des Dienstleistungsrechts oder des Niederlassungsrechts anzuwenden seien. Ohne das Element des physischen Grenzübertritts des Dienstleisters komme die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV zur Anwendung. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass er - der Kläger - gegenüber jeder in der EU ansässigen Person von seiner Niederlassung in B aus jede Dienstleistung anbieten und erbringen dürfe, für deren Angebot und Erbringung er auch in B die Befugnis habe. Das deutsche Steuerberatungsgesetz komme daher nicht zur Anwendung. Die Frage nach der Anwendung des nationalen Rechts stelle sich damit grundsätzlich erst, wenn eine konkrete Dienstleistung das Element des physischen Grenzübertritts beinhalte. Erst in einem solchen Fall sei zu entscheiden, ob dieser physische Grenzübertritt eine Bedeutung erlange und das Niederlassungsrecht der EU zur Anwendung komme. § 3a StBerG entspreche diesem Verständnis. Hiernach sei die Dienstleistungsfreiheit uneingeschränkt gegeben, solange der Dienstleister sich nicht physisch in einen anderen Mitgliedstaat begebe. Begebe er sich physisch nur gelegentlich und vorübergehend in den anderen Mitgliedstaat, ändere sich an der Dienstleistungsfreiheit nichts. Das nationale Recht könne erst dann eingreifen, wenn die Grenzen des Gelegentlichen und Vorübergehenden überschritten sein.
35Befugt zur Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 80 AO sei auch derjenige, der nach vorrangigem Gemeinschaftsrecht zu einer solchen Hilfeleistung befugt sei. Dem stünden nationale Regelungen nicht entgegen.
36Nach Art. 267 AEUV stehe allein dem europäischen Gerichtshof das Recht zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu. Nach dieser Vorschrift sei jedes nationale Gericht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet, wenn die Auslegung des Gemeinschaftsrechts für die Entscheidung erforderlich sei. Die Vorlagepflicht richte sich nicht nur an den Bundesfinanzhof, sondern auch an das Finanzgericht.
37Im Übrigen komme im vorliegenden Verfahren auch den folgenden Entscheidungen eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu: EuGH-Urteile vom 25.7.1991 C-76/90, vom 30.11.1995 C-55/94, vom 30.6.2006 C-451/03, vom 13.2.2003 C-131/01 und vom 11.12.2003 C-215/01; BGH-Urteile vom 26.1.2006 IX ZR 225/04 und vom 13.12.2007 3 StR 385/04 sowie dem BFH-Urteil vom 4.6.2008 I R 30/07. Für nähere Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 19.2.2014 Bezug genommen.
38Für das vorliegende Verfahren ergebe sich daher, dass die Zurückweisung gemäß § 80 AO rechtswidrig sei. Die Rechtswidrigkeit trete so eindeutig hervor, dass man sogar von einer Nichtigkeit nach § 125 AO und damit einer Unwirksamkeit gemäß § 124 Abs. 3 AO ausgehen könne. Dies habe zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt aufzuheben sei. Da im konkreten Fall überhaupt kein physischer Grenzübertritt des Dienstleisters zu Erbringung der konkreten Dienstleistung vorgelegen habe, habe die Dienstleistungsbefugnis nach dem Gemeinschaftsrecht in dem Umfang bestanden, in dem sie am Ort der beruflichen Niederlassung zulässig gewesen sei. Auch wenn es im vorliegenden Verfahren darauf nicht ankomme, sei zu berücksichtigen, dass darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 StBerG bzw. des § 3a StBerG vorgelegen hätten. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 StBerG betreffend die Niederlassung und Berufsausübung „in einem anderen Mitgliedstaat“ seien zweifelsfrei gegeben. Da im vorliegenden Fall keine Berufsausübung in Deutschland stattgefunden habe, könne diese auch nicht nur vorübergehend stattgefunden haben. Die in § 3a StBerG enthaltene Vorgabe betreffend die Meldung der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde sei stets eingehalten worden. Sofern der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen 21.7.2011 (II R 6/10, BStBl. II 2011, 906 und II R 7/10, BFH/NV 2011, 1835) den Meldeinhalt des § 3a StBerG dahingehend ausgelegt habe, dass eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bestehe und dies auch für den Fall einer Dienstleistungserbringung ohne physischen Grenzübertritt gelten solle, sei dies gemeinschaftsrechtswidrig. Die Berufsausübung richte sich nach dem Recht des Niederlassungsstaates. Im vorliegenden Fall bestehe dort keine derartige Pflicht. Vor diesem Hintergrund verstoße § 3a StBerG in Ausgestaltung der vorgenannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gegen das vorrangige Gemeinschaftsrecht und sei daher unwirksam.
39Schließlich seien die Besonderheiten in den einzelnen Zurückweisungsverfahren zu beachten. Die Vorlagepflicht an den EuGH werde regelmäßig von den Gerichten missachtet. Grund für diese kollektive Missachtung sei nach sozialpsychologischer und forensischer Sicht ganz einfach ein Mechanismus der kognitiven Dissonanz in Form der Konformität, dem die objektive Erkenntnis zu Grunde liege, dass der EuGH die von den Gerichten vertretene Rechtsansicht vollumfänglich bestätigen werde. Die seitens der Finanzverwaltung und den Gerichten immer wiederholten Argumentationsketten, die nahezu wortwörtlich gleich seien, ließen nur eine Erkenntnis zu: Es handele sich um eine- verwerfliche - zentral gesteuerte Aktion, die bei den beteiligten Tätern die kognitive Dissonanz mit all ihren Mechanismen auslöse. Wesentlich für dieses Geschehen seien die Bereiche der kognitiven Dissonanz und der Konformität. Für nähere Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 19.2.2014 Bezug genommen.
40Als Resümee sei festzuhalten, dass die grundsätzliche Klärung der Fragen zur Dienstleistungsfreiheit durch eine Vorlage an den EuGH weitere Verfahren wie das vorliegende grundsätzlich entbehrlich machten und alle Dissonanzen im Bereich der Fiskalwelt auflösen könnten. Die Finanzverwaltung bemühe sich unter Einsatz illegaler Mittel und durch das Begehen von Straftaten, ihm - dem Kläger - eine Niederlassung in Deutschland anzudichten.
41Zum Verfahren werde im Übrigen die Nichthinzuziehung von Akten, die Nichtgewährung von Akteneinsicht – insbesondere nach Aktenzuziehung – und das Übergehen von Beweisantritten als entscheidungserheblicher Verfahrensmangel gerügt.
42Der Kläger beantragt,
431. in der Sache, die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids vom 23.5.2007 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung festzustellen,
442. hilfsweise, den Bescheid vom 23.5.2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben,
453. ferner hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 23.5.2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung rechtswidrig waren sowie
46im Unterliegensfall die Revision zuzulassen,
474. zum Verfahren,
48a) Das Verfahren auszusetzen und dem europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
49„Steht Art. 56 AEUV, insbesondere in Ausgestaltung der Richtlinien 2000/31/EG, 2005/36 EG und 2006/123/EG einer nationalen Regelung entgegen, wie der des deutschen Steuerberatungsgesetzes, die es einem in den Niederlanden ansässigen Dienstleister auf dem Gebiet der Steuerberatung untersagt, diese Dienstleistung von seinem Sitz in den Niederlanden aus, ohne dabei die Grenze physisch zu überschreiten, auch in Deutschland ansässigen Wirtschaftsteilnehmer anzubieten und an sie zu erbringen und die es damit einem in Deutschland ansässigen Wirtschaftsteilnehmer verbietet - zumindest erheblich erschwert - die Dienstleistungen eines solchen in den Niederlanden ansässigen Dienstleister in dem Umfang, den dieser in den Niederlanden zu Erbringung der Dienstleistungen befugt ist, in Anspruch zu nehmen?“
50„Steht Art. 56 AEUV, insbesondere in Ausgestaltung der Richtlinien 2000/31/EG, 2005/36 EG und 2006/123/EG einer nationalen Regelung entgegen, wie der des deutschen Steuerberatungsgesetzes, die es einem in den Niederlanden ansässigen Dienstleister auf dem Gebiet der Steuerberatung auferlegt, diese Dienstleistung von seinem Sitz in den Niederlanden aus, ohne dabei die Grenze physisch zu überschreiten, nur an in Deutschland ansässige Wirtschaftsteilnehmer anzubieten und zu erbringen, wenn er eine Versicherung abschließt, die abzuschließen das Recht des Niederlassungsstaates Niederlanden nicht vorsieht?“
51„Steht Art. 56 AEUV, insbesondere in Ausgestaltung der Richtlinien 2000/31/EG, 2005/36 EG und 2006/123/EG einer nationalen Regelung entgegen, wie der des deutschen Steuerberatungsgesetzes, die grundsätzlich die grenzüberschreitende Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer auf Ausnahmen beschränkt (§ 3a StBerG – „vorübergehend und gelegentlich“)?“
52b) die Akten des Beklagten beizuziehen,
53c) die sonstigen Akten beizuziehen, wie in der Folge und im weiteren Verfahren benannt,
54d) nach Zuziehung von Akten - gegebenenfalls jeweils - Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere zu dem Zweck, dass der Kläger seinen Vortrag darauf stützen kann,
55e) im Fall des Bestreitens Beweis zu erheben durch dann ladungsfähig zu benennende Zeugen zu der Frage, dass der Kläger zum Zweck der konkreten Dienstleistung nicht einmal physisch die Grenze von den Niederlanden nach Deutschland überschritten hat,
56f) Beweis zu erheben, wie in der Folge und im weiteren Verfahren beantragt wird.
57Der Beklagte beantragt,
58die Klage abzuweisen.
59Der Beklagte führt aus, dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO gegeben seien und nimmt zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.
60Mit Verfügung vom 22.10.2013 setzte das Gericht den Kläger über die Möglichkeit der Akteneinsicht in den Räumen des Gerichts in Kenntnis. Der Kläger hat von der Möglichkeit der Akteneinsicht in der Folgezeit keinen Gebrauch gemacht.
61Entscheidungsgründe
62Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
631.
64a)
65Der Senat durfte gemäß § 91 Abs. 2 FGO auch ohne den Kläger bzw. einen Vertreter der Klägerseite verhandeln und entscheiden, da der Kläger mit einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung geladen und dabei auf § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden war. Der Kläger wurde mit Einschreiben gegen Rückschein vom 20.12.2013 zur mündlichen Verhandlung geladen. Im Übrigen hat die Klägerseite ihr Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 19.2.2014 auch angekündigt.
66b)
67Der Senat entscheidet in der Sache, ohne den Termin der mündlichen Verhandlung zu vertagen bzw. zu verlegen. Die Voraussetzungen für eine Vertagung bzw. Verlegung nach § 155 FGO in Verbindung mit § 227 ZPO sind nicht gegeben.
68Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder vertagt werden. Ein Anspruch auf eine Verlegung bzw. Vertagung des Termins besteht nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO unter anderem nicht, wenn ein Verfahrensbeteiligter ankündigt, zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht zu erscheinen und das Gericht nicht dafür hält, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Vorliegend hat die Klägerseite ausdrücklich mitgeteilt, dass sie nicht am Termin teilnehmen werde. Dies rechtfertigt eine Verlegung bzw. Vertagung des Termins ebenso wenig, wie die Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten wenige Stunden vor dem Termin. Denn der Wechsel bzw. die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen Grund zur Terminänderung dar, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet wird oder er zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4.5.2011 IX S 1/11, BFH/NV 2011, 1381 und vom 30.1.2008 V B 72/06, BFH/NV 2008, 812). Vorliegend wurde dem Kläger die Ladung für die am 20.2.2014 stattfindende mündliche Verhandlung am 20.12.2013 per Einschreiben gegen Rückschein zugestellt. Er hätte deshalb die Möglichkeit gehabt, einen neuen Prozessbevollmächtigten so rechtzeitig zu bestellen, dass dieser hinreichend Zeit für die Einarbeitung in den Sach- und Rechtsstand gehabt hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Prozessbevollmächtigte „D Ltd.“ bereits mit Beschluss vom 24.10.2013 zurückgewiesen worden war. Schutzwürdige Gründe, weshalb die neue Prozessbevollmächtigte erst wenige Stunden vor der mündlichen Verhandlung bestellt wurde, hat der Kläger zudem nicht dargelegt.
69Darüber hinaus hat der Kläger von einer ihm angebotenen Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht (vgl. BFH-Beschluss vom 5.2.2009 VIII B 95/08, ZSteu 2009, R339 m.w.N.). Dem Kläger wurde die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die das vorliegende Verfahren betreffenden Akten bereits in der Verfügung vom 22.10.2013 angeboten. Hierauf ist keine Reaktion erfolgt und keine Akteneinsicht genommen worden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.2.2014 eine Einsichtnahme in die Akten hätte erfolgen können, wenn die Klägerseite – entgegen ihrer ausdrücklichen Ankündigung, nicht zu erscheinen – zum Termin erschienen wäre. Anhaltspunkte für eine fortdauernde Unmöglichkeit der Akteneinsichtnahme aus von der Klägerseite nicht zu vertretenden Gründen sind – ebenso wenig wie andere Gründe, die eine Terminsverlegung bzw. Vertagung rechtfertigen könnten – weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Verlegung bzw. Vertagung des Termins kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5.2.2009 VIII B 95/08, ZSteu 2009, R339 m.w.N.; vom 30.1.1997 I B 79/96, BFH/NV 1997, 671 und vom 30.11.1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732).
70Die Klägerseite kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Denn trotz der vom Senat ausdrücklich angebotenen Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme hat die Klägerseite nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5.2.2009 VIII B 95/08, ZSteu 2009, R339 m.w.N.; vom 29.10.2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566 und vom 22.12.2003 VII B 35/03, BFH/NV 2004, 652; BFH-Urteil vom 27.6.2006 VII R 34/05, BFH/NV 2006, 2024). Die Klägerseite hat vielmehr im Schriftsatz vom 19.2.2014 ausdrücklich und ohne eine die Verlegung des Termins rechtfertigende Begründung angekündigt, zum Termin nicht erscheinen zu wollen. Damit hat sie bewusst an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen, obwohl ihr aufgrund der vorherigen Mitteilung über die Möglichkeit zur Akteneinsicht bekannt war, dass die den Kläger und das vorliegende Verfahren betreffenden Akten beim Gericht vorliegen und zumindest im Termin hätten eingesehen werden können.
712.
72a)
73Die im Hauptantrag auf die Feststellung der Nichtigkeit gerichtete Klage ist gemäß § 41 Abs. 1 FGO zulässig. Nach § 41 Abs. 1 FGO kann die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes im Klageweg begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung hat (besonderes Feststellungsinteresse). Ein Interesse des Klägers an der „baldigen“ Feststellung im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO ist zu bejahen, wenn er ohne eine gerichtliche Feststellung die Gefährdung seiner Rechte besorgen muss. Bei einem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist das besondere Feststellungsinteresse grundsätzlich gegeben, weil von einem nichtigen Verwaltungsakt der Rechtsschein der Wirksamkeit ausgehen kann und daher die Gefahr besteht, dass sich die Finanzbehörde bei unklarer Rechtslage eines tatsächlich nicht gegebenen Rechtsanspruchs bedienen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 24.1.2008 V R 36/06, BStBl. II 2008, 686). Das ist vorliegend der Fall, da der Kläger nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 19.2.2014 davon ausgeht, zur steuerlichen Beratung befugt zu sein und die Finanzbehörde ihm diese Tätigkeit weiterhin untersagt. Mit Blick auf die dem Senat bekannte gesamte Verfahrenslage ist darüber hinaus eine Wiederholungsgefahr zu bejahen.
74b)
75Die auf die Feststellung der Nichtigkeit des Zurückweisungsbescheids vom 23.5.2007 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten zurückgewiesen.
76aa)
77Gemäß § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne hierzu befugt zu sein. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
78bb)
79Der Kläger hat geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet, indem er im Besteuerungsverfahren des Herrn A gegenüber dem Beklagten als Bevollmächtigter auftrat und für Herrn A die Aussetzung der Vollziehung beantragte bzw. Sprungklage vor dem Finanzgericht erhob. Nach dem Sinn und Zweck der §§ 3 ff. StBerG umfasst der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen auch die Beratung in weniger bedeutsamen Steuerangelegenheiten (vgl. BFH-Urteil vom 28.7.1981 VII R 14/79, BStBl. II 1982, 43). Sie ist geschäftsmäßig, wenn sie selbständig, das heißt in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung, wiederholt (häufig) oder mit Wiederholungsabsicht, also nicht nur aus Anlass eines besonderen Einzelfalls geleistet wird (vgl. BFH-Urteile vom 24.7.1973 VII R 58/72, BStBl. II 1973, 743 und vom 28.7.1981 VII R 14/79, BStBl. II 1982, 43). Der Kläger ist seit dem Widerruf seiner Zulassung in einer Vielzahl von Fällen vor verschiedenen Finanzämtern und Finanzgerichten als Bevollmächtigter aufgetreten und leistet weiterhin geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen.
80Aufgrund des Widerrufs seiner Zulassung als Steuerberater ist der Kläger nicht mehr gemäß § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Klage gegen die Entscheidung über den Widerruf wurde durch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.10.2001 (8 K 6728/00) abgewiesen. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig, nachdem auch die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos blieb (vgl. BFH-Beschluss vom 1.8.2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Die Verfahrensbeteiligten sind an das rechtskräftige Urteil gebunden (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit der Folge, dass sie keine hiervon abweichende gerichtliche Entscheidung herbeiführen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5.12.1995 VII S 19/95, BFH/NV 1996, 499 und vom 9.4.2008 I S 6/08, juris).
81Der Kläger ist nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht aus § 3a StBerG. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, auch zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt.
82Unabhängig von der Frage, ob der physische Grenzübertritt für die Beurteilung einer lediglich „vorübergehenden und gelegentlichen“ geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Relevanz besitzt (vgl. z.B. FG-Köln, Urteile vom 2.2.2012 11 K 1853/08, juris und vom 20.10.2011 11 K 647/07, EFG 2012, 2262 dort zu anderen, den Kläger ebenfalls betreffende Verfahren) ist der Kläger bereits deshalb nicht gemäß § 3a StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, weil die Berufung auf die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit im Streitfall als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
83Denn durch die Ausübung seiner steuerberatenden Tätigkeit im Inland unter seinen ausländischen Berufsbezeichnungen will der Kläger sich über das Gemeinschaftsrecht weiterhin die Möglichkeit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erhalten und auf diese Weise den rechtskräftigen Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater umgehen. Der Gesetzgeber hat mit der im Zuge der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12.12.2007 (BStBl. I 2007, 2840) neu eingefügten Vorschrift des § 3a StBerG den Anforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) Rechnung getragen. Diese Umsetzung sollte sicherstellen, dass in reglementierten Berufen die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen und Zulassungen im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit der EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ermöglicht wird (vgl. Art. 1 der Richtlinie). Missbräuche und Umgehungen des nationalen Berufsrechts sollten dabei schon nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ausgeschlossen werden. In Nr. 11 Satz 6 der einleitenden Gründe zu der Richtlinie ist hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass diese Richtlinie nicht auf einen Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten abziele, „zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen“. Dementsprechend bestimmt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, dass ein Dienstleister, der sich in einen anderen Staat begibt, im Aufnahmestaat unter anderem den Regelungen für schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher unterliegt. Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 3 StBerG unterliegen Hilfeleistungen in Steuersachen erbringende Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU beruflich niedergelassen sind, denselben Berufsregeln wie die in § 3 StBerG genannten Personen. Dies bedeutet auch, dass der Kläger, dessen Bestellung zum Steuerberater in Deutschland aus Verbraucherschutzgründen – nämlich zum Schutz der Vermögensinteressen seiner Mandanten – gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen wurde, diesen Widerruf nicht durch eine grenzüberschreitende steuerberatende Dienstleistung umgehen darf (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 21.8.2008 VIII B 70/08,DStR 2008, 2440 und vom 14.7.2009 II B 162/08,BFH/NV 2009, 1601).
84Hinsichtlich der Dienstleistungsrichtlinie (RiL 2006/123/EG) ist zu berücksichtigen, dass diese gemäß Art. 2 Abs. 3 bereits nicht für den Bereich der Steuern gilt und damit – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Umsetzung oder ihres Inkrafttretens – ebenfalls nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen kann.
85Die vom Kläger vorgelegten Kopien einer Stellungnahme der EU-Kommission haben für das vorliegende Verfahren schon deswegen keine Bedeutung, weil deren Auffassung in zu entscheidenden Rechtsfragen für den erkennenden Senat keinerlei Bindungswirkung entfaltet.
86cc)
87Der Beklagte hat den Kläger zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen, weil dieser zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt ist. Die Zurückweisung war zwingend, § 80 Abs. 5 AO räumt der Finanzbehörde kein Ermessen ein.
883.
89Die hilfsweise erhobene und auf die Aufhebung des Zurückweisungsbescheids vom 23.5.2007 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage unzulässig.
90Denn da die der Zurückweisung zugrunde liegenden Klageverfahren des Herrn A rechtskräftig abgeschlossen sind, kann der Kläger in diesen Verfahren nicht mehr für seinen Mandanten tätig werden. Vor diesem Hintergrund hat sich die Zurückweisung vom 23.5.2007 erledigt, das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28.3.2007 III B 118/05, BFH/NV 2007, 1336).
914.
92Die darüber hinaus hilfsweise erhobene und auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheids vom 23.5.2007 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung gerichtete Klage hat als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO keinen Erfolg.
93Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig; insbesondere ist ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers gegeben. Der Senat bejaht mit Blick auf den ihm bekannten Gesamtsachverhalt eine konkrete Wiederholungsgefahr, falls der Kläger – wovon dieser aufgrund der Ausführungen im Schriftsatz vom 19.2.2014 (Seite 4: „Der Kläger ist steuerberatend tätig“) offenkundig ausgeht - künftig in weiteren Fällen als Bevollmächtigter in Steuersachen tätig werden sollte. Mit dem Abschluss der der Zurückweisung zugrunde liegenden Klageverfahren hatte sich die auf die Aufhebung des Zurückweisungsbescheids gerichtete Anfechtungsklage erledigt (siehe oben).
94Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Zurückweisungsbescheid nach § 80 Abs. 5 AO nicht rechtswidrig ist (siehe oben).
955.
96Eine Vernehmung von – vom Kläger im Übrigen nicht benannten – Zeugen zu der Frage, dass der Kläger zum Zweck der konkreten Dienstleistung nicht einmal physisch die Grenze zwischen den Niederlanden und Deutschland überschritten habe, kam bereits mangels hinreichender Substantiierung nicht in Betracht. Ein hinreichend substantiierter Beweisantrag setzt gemäß § 82 FGO in Verbindung mit § 373 ZPO unter anderem die Benennung des Zeugen voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 16.5.2013 X B 131/12, BFH/NV 2013, 1260 und BFH-Urteil vom 27.2.1992 IV R 131/90, BFH/NV 1992, 664). Daran fehlt es vorliegend, da die Benennung von Zeugen im Schriftsatz vom 19.2.2014 lediglich angekündigt wurde und nicht erfolgte. Unerheblich ist, ob andere nationale Verwaltungsbehörden oder Gerichte sowie die EU-Kommission unter Umständen ein abweichendes Verständnis der vorliegend maßgebenden Rechtsnormen für zutreffend erachten. Für ein Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen sieht der Senat im vorliegenden Fall keine Veranlassung.
976.
98Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Köln Urteil, 20. Feb. 2014 - 11 K 922/09
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(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4); - 2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält; - 4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat; - 6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder - 7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.
(5) (weggefallen)
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
- 1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, - 3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. - 4.
(weggefallen)
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:
- 1.
Finnland die Steuerberaterkammer Berlin, - 2.
Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg, - 3.
Zypern die Steuerberaterkammer Bremen, - 4.
den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf, - 5.
Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg, - 6.
Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen, - 7.
Belgien die Steuerberaterkammer Köln, - 8.
Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern, - 9.
Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München, - 10.
Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden, - 11.
Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg, - 12.
Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, - 13.
Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland, - 14.
Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, - 15.
der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, - 16.
Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein, - 17.
Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart, - 18.
der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden, - 19.
Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen, - 20.
Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
- 1.
den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter, - 2.
das Geburts- oder Gründungsjahr, - 3.
die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, - 4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist, - 5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, - 6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation, - 7.
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, - 8.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.
(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.
(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn
- 1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, - 2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, - 3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder - 4.
sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:
- 1.
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters; - 2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; - 3.
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:
- 1.
Finnland die Steuerberaterkammer Berlin, - 2.
Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg, - 3.
Zypern die Steuerberaterkammer Bremen, - 4.
den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf, - 5.
Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg, - 6.
Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen, - 7.
Belgien die Steuerberaterkammer Köln, - 8.
Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern, - 9.
Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München, - 10.
Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden, - 11.
Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg, - 12.
Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, - 13.
Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland, - 14.
Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, - 15.
der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, - 16.
Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein, - 17.
Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart, - 18.
der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden, - 19.
Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen, - 20.
Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
- 1.
den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter, - 2.
das Geburts- oder Gründungsjahr, - 3.
die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, - 4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist, - 5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, - 6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation, - 7.
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, - 8.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.
(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.
(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn
- 1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, - 2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, - 3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder - 4.
sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:
- 1.
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters; - 2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; - 3.
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:
- 1.
Finnland die Steuerberaterkammer Berlin, - 2.
Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg, - 3.
Zypern die Steuerberaterkammer Bremen, - 4.
den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf, - 5.
Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg, - 6.
Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen, - 7.
Belgien die Steuerberaterkammer Köln, - 8.
Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern, - 9.
Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München, - 10.
Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden, - 11.
Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg, - 12.
Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, - 13.
Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland, - 14.
Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, - 15.
der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, - 16.
Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein, - 17.
Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart, - 18.
der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden, - 19.
Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen, - 20.
Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
- 1.
den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter, - 2.
das Geburts- oder Gründungsjahr, - 3.
die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, - 4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist, - 5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, - 6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation, - 7.
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, - 8.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.
(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.
(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn
- 1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, - 2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, - 3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder - 4.
sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:
- 1.
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters; - 2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; - 3.
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
- 1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, - 3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. - 4.
(weggefallen)
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:
- 1.
Finnland die Steuerberaterkammer Berlin, - 2.
Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg, - 3.
Zypern die Steuerberaterkammer Bremen, - 4.
den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf, - 5.
Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg, - 6.
Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen, - 7.
Belgien die Steuerberaterkammer Köln, - 8.
Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern, - 9.
Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München, - 10.
Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden, - 11.
Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg, - 12.
Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, - 13.
Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland, - 14.
Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, - 15.
der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, - 16.
Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein, - 17.
Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart, - 18.
der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden, - 19.
Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen, - 20.
Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
- 1.
den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter, - 2.
das Geburts- oder Gründungsjahr, - 3.
die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, - 4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist, - 5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, - 6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation, - 7.
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, - 8.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.
(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.
(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn
- 1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, - 2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, - 3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder - 4.
sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:
- 1.
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters; - 2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; - 3.
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
- 1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, - 3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. - 4.
(weggefallen)
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:
- 1.
Finnland die Steuerberaterkammer Berlin, - 2.
Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg, - 3.
Zypern die Steuerberaterkammer Bremen, - 4.
den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf, - 5.
Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg, - 6.
Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen, - 7.
Belgien die Steuerberaterkammer Köln, - 8.
Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern, - 9.
Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München, - 10.
Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden, - 11.
Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg, - 12.
Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, - 13.
Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland, - 14.
Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, - 15.
der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, - 16.
Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein, - 17.
Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart, - 18.
der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden, - 19.
Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen, - 20.
Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
- 1.
den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter, - 2.
das Geburts- oder Gründungsjahr, - 3.
die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, - 4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist, - 5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, - 6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation, - 7.
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, - 8.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.
(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.
(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn
- 1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, - 2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, - 3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder - 4.
sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:
- 1.
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters; - 2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; - 3.
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
Tatbestand
- 1
-
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine in Großbritannien registrierte Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden. Sie ist nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach §§ 32 Abs. 3, 49 ff. des Steuerberatungsgesetzes in der ab 12. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I 2008, 666) --StBerG-- anerkannt und verfügt nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung. Für die Klägerin handelt als "director" A, dessen Bestellung als Steuerberater in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) im Jahr 2000 wegen Vermögensverfalls rechtskräftig widerrufen wurde.
- 2
-
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ am 11. August 2008 gegen die Z Ltd. (Ltd.) Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Monate Juni 2007 bis Juni 2008. Der dagegen erhobenen Sprungklage stimmte das FA nicht zu. Am 24. September 2008 erhob die Klägerin für die Ltd. Untätigkeitsklage wegen der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Monate Juni 2007 bis Juni 2008. Gleichzeitig beantragte sie beim FA Aussetzung der Vollziehung (AdV). Am 8. Oktober 2008 setzte das FA bis zur Entscheidung über den Einspruch die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Monate Juni 2007 bis März 2008 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs aus.
- 3
-
Unter Bezugnahme auf den gestellten AdV-Antrag wies das FA die Klägerin am 20. November 2008 als Bevollmächtigte der Ltd. gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zurück. Die Zurückweisungsverfügung hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:
- 4
-
"... als ... leisten Sie für die o.g. Ltd. geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen in der Form, dass Sie in o.a. Schreiben einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in der Klagesache gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide 06/2007 bis 06/2008 stellen, ohne dazu befugt zu sein (§ 5 StBerG).
-
Begründung: ...
-
Aus vorgenannten Gründen weise ich die ... als Bevollmächtigten ihres Auftraggebers zurück (§ 80 Abs. 5 AO). Alle Verfahrenshandlungen, die Sie trotz dieser Zurückweisung künftig für Ihren Auftraggeber vornehmen, bleiben ohne steuerliche Wirkung. Die Ltd. als Ihren Auftraggeber habe ich unterrichtet (Hinweis auf § 80 Abs. 8 AO)."
- 5
-
Die dagegen erhobene Sprungklage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) legte die Verfügung des FA dahin aus, dass die Klägerin hinsichtlich aller weiteren Verfahrenshandlungen für die Ltd. in der Zeit nach dem 20. November 2008 zurückgewiesen werde. Der Bescheid sei insoweit nichtig, als das FA die Klägerin für das AdV-Verfahren zurückgewiesen habe, weil das Aussetzungsverfahren zum Zeitpunkt der Zurückweisung bereits erledigt gewesen sei. Soweit der Bescheid darüber hinaus gehe, sei er rechtswidrig. Denn § 80 Abs. 5 AO sehe keine derart weite Rechtsfolge vor. Die Vorschrift wirke nur für das jeweilige konkrete Verfahren. Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung innerhalb der AO. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 541 veröffentlicht.
- 6
-
Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung des § 80 Abs. 5 AO. Nach dem Rechtsverständnis des FG könne § 80 Abs. 5 AO seinen Schutzzweck nicht erfüllen und liefe weitgehend leer.
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-
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 8
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Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Zurückweisung der Klägerin nach § 80 Abs. 5 AO rechtswidrig bzw. nichtig sei.
- 10
-
1. Soweit das FG die Zurückweisungsverfügung als rechtswidrig angesehen hat, weil das FA die Klägerin für zukünftige Verfahren der Ltd. zurückgewiesen habe, hat es den Bescheid fehlerhaft ausgelegt. Denn die Klägerin ist nur für das AdV-Verfahren und nicht auch für zukünftige Verfahren der Ltd. zurückgewiesen worden.
- 11
-
a) Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--- vom 15. April 2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830, m.w.N.). Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, was die Finanzbehörde erklären wollte oder wie ein außen stehender Dritter den Verwaltungsakt auffassen konnte. Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, m.w.N.).
- 12
-
Zur Auslegung ist auch das Revisionsgericht befugt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG hierzu ausreichen (Senatsurteil vom 24. August 2005 II R 16/02, BFHE 210, 515, BStBl II 2006, 36). Der BFH ist nicht an die Auslegung eines Bescheides durch das FG gebunden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96).
- 13
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b) Die streitgegenständliche Verfügung ist dahin auszulegen, dass das FA die Klägerin lediglich für das AdV-Verfahren der Ltd. zurückgewiesen hat.
- 14
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Der Wortlaut der Verfügung ist nicht eindeutig. Das FA hat die Klägerin als Bevollmächtigte ihres Auftraggebers zurückgewiesen und im Zusammenhang damit ausgeführt, dass alle Verfahrenshandlungen, die sie trotz dieser Zurückweisung künftig für den Auftraggeber vornehme, ohne steuerliche Wirkung blieben. Dies kann zwar dahin verstanden werden, dass die Zurückweisung alle zukünftigen Verfahren der Ltd. betreffen sollte, weil alle künftigen Verfahrenshandlungen der Klägerin steuerlich wirkungslos sein sollten und eine ausdrückliche Einschränkung auf das AdV-Verfahren fehlt. Gegen eine solche Auslegung spricht jedoch, dass das FA zu Beginn der Verfügung den von der Klägerin für die Ltd. gestellten AdV-Antrag als unbefugte geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen bezeichnet und im Hinblick darauf die Klägerin als Bevollmächtigte der Ltd. zurückgewiesen hat. Da sich aus dem Wortlaut der Verfügung nicht entnehmen lässt, für welche Verfahren im Einzelnen die Klägerin zurückgewiesen wurde, kann aus der Angabe des AdV-Verfahrens im Einleitungssatz geschlossen werden, dass damit das Verfahren benannt wurde, für das die Zurückweisung gelten soll. Einer solchen Auslegung steht nicht der Hinweis des FA in der Zurückweisungsverfügung entgegen, dass alle Verfahrenshandlungen, die die Klägerin trotz der Zurückweisung künftig für die Ltd. vornimmt, ohne steuerliche Wirkung bleiben. Die Verwendung des Wortes "künftig" bezieht sich nicht auf Verfahren der Ltd., sondern auf die Verfahrenshandlungen der Klägerin. Insoweit wird lediglich im Wesentlichen der Gesetzestext des § 80 Abs. 8 Satz 2 AO wiedergegeben. Danach sind Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, unwirksam. Die Vorschrift regelt die Rechtsfolge der Zurückweisung. Soweit diese Rechtsfolge laut Zurückweisungsverfügung für alle künftig vorgenommenen Verfahrenshandlungen der Klägerin eintreten sollte, wird damit verdeutlicht, welche Verfahrenshandlungen im Rahmen des AdV-Verfahrens in zeitlicher Hinsicht betroffen sein sollten.
- 15
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Soweit das FG darauf hinweist, dass der Vertreter des FA in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe, dass die Zurückweisung das Mandatsverhältnis der Klägerin zur Ltd. insgesamt betreffen sollte, berührt dies nicht den objektiven, sondern nur den subjektiv gewollten Inhalt der Zurückweisungsverfügung, der bei der Auslegung unbeachtlich ist.
- 16
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Im Ergebnis ist daher die Verfügung dahin auszulegen, dass das FA die Klägerin nur für das AdV-Verfahren zurückgewiesen hat. Denn eine solche Zurückweisung belastet die Klägerin weniger als eine Zurückweisung auch für alle zukünftigen Verfahren der Ltd.
- 17
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2. Das AdV-Verfahren war entgegen der Auffassung des FG zum Zeitpunkt der Zurückweisung der Klägerin auch noch nicht erledigt. Die Klägerin hatte für die Ltd. am 24. September 2008 die AdV der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Monate Juni 2007 bis Juni 2008 beantragt. Hinsichtlich der Vorauszahlungsbescheide für die Monate April bis Juni 2008 ergibt sich aus den Feststellungen des FG nicht, dass das FA über den AdV-Antrag entschieden hat. Aber auch soweit das FA die Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide für die Monate Juni 2007 bis März 2008 ausgesetzt hat, ist keine Erledigung des AdV-Verfahrens eingetreten. Denn zum einen stand die AdV unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Zum anderen war sie bis zur Entscheidung über den Einspruch vom 27. August 2008 befristet.
- 18
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Mangels Erledigung des AdV-Verfahrens ist die Zurückweisungsverfügung vom 20. November 2008 nicht nichtig. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben.
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3. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Das FA hat die Klägerin zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein.
- 20
-
a) Nach § 2 Satz 1 StBerG darf die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Eine Befugnis ist danach auch für eine Steuerberatungsgesellschaft erforderlich, die --wie die Klägerin-- ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat und von dort aus Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in der Bundesrepublik leistet, selbst wenn sich die für die Steuerberatungsgesellschaft handelnden Personen zur Erbringung der Dienstleistungen nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik begeben.
- 21
-
b) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind u.a. nach § 3 Nr. 3 StBerG Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften befugt. Die Klägerin ist keine solche Gesellschaft. Sie ist insbesondere nicht gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt.
- 22
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c) Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik befugt. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat (§ 3a Abs. 1 Satz 2 StBerG). Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 StBerG genannten Personen (§ 3a Abs. 1 Satz 3 StBerG). Zu diesen Berufsregeln gehört u.a. der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (vgl. § 50 Abs. 6 StBerG, § 51 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften --DVStB--; siehe auch Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Aufl., § 3a Rz 8).
- 23
-
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a Abs. 1 StBerG ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich Meldung erstattet (§ 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG). Diese Meldung muss u.a. eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht enthalten (§ 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 8 StBerG).
- 24
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Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 StBerG nicht. Denn sie hat --wie vom FG durch die Bezugnahme auf den Inhalt des Klageschriftsatzes tatsächlich festgestellt-- keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Da sich damit aus § 3a StBerG keine Befugnis der Klägerin zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen ergibt, kann dahinstehen, ob die geschäftsmäßige Hilfe im AdV-Verfahren der Ltd. überhaupt vom Anwendungsbereich des § 3a StBerG erfasst ist.
- 25
-
d) Aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EG--; jetzt Art. 56, 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) ergibt sich für die Klägerin kein Recht, der Ltd. geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.
- 26
-
aa) Es kann offen bleiben, ob die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit schon im Hinblick auf § 3a StBerG ausgeschlossen ist. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. November 2007, Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BTDrucks 16/7077, S. 23). Liegt eine abgeschlossene Rechtsharmonisierung auf Gemeinschaftsebene vor, ist ein Einzelakt anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des Primärrechts zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 14. Dezember 2004 C-309/02, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, Slg. 2004, I-11763 Rdnr. 53; Frenz, Handbuch Europarecht, Band I, S. 139; siehe auch Kingreen, Die Struktur der Grundfreiheiten des Europäischen Gemeinschaftsrechts, S. 151; ders. in Calliess/Ruffert, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, Art. 28 bis 30 EGV Rz 18; Beul, Deutsches Steuerrecht 2006, 1429, 1432).
- 27
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bb) Selbst wenn eine abschließende Rechtsharmonisierung auf Gemeinschaftsebene für reglementierte Berufe nicht vorläge und sich die Klägerin deshalb auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könnte, wäre sie nicht zu einer grenzüberschreitenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
- 28
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Die Dienstleistungsfreiheit verlangt in erster Linie die Beseitigung jeglicher Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Juli 1991 C-288/89, Stichting Collectieve, Slg. 1991, I-4007 Rdnr. 10).
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Eine derartige Diskriminierung der Klägerin aufgrund ihres Sitzes in den Niederlanden liegt nicht vor. Vielmehr ist die Klägerin allein deshalb im Inland nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, weil sie nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das deutsche Recht auch für in der Bundesrepublik niedergelassene Steuerberatungsgesellschaften vorschreibt. Denn zu diesen Voraussetzungen zählt, wie bereits ausgeführt, u.a. der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Über eine derartige Versicherung verfügt die Klägerin nicht.
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Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung verlangt Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit bzw. seiner Ansässigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen --selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten--, die geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH-Urteil vom 13. Februar 2003 C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1659 Rdnr. 26).
- 31
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Soweit § 51 Abs. 1 DVStB vorsieht, dass Steuerberatungsgesellschaften verpflichtet sind, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern, kann diese Regelung zwar geeignet sein, die geschäftsmäßige Hilfeleistung der Klägerin im Inland zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, jedoch mit diesem vereinbar, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 30. März 2006 C-451/03, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Slg. 2006, I-2941 Rdnr. 37; vom 11. Juni 2009 C-564/07, Kommission/Österreich, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 61, jeweils m.w.N.). Diesen Voraussetzungen entspricht die Regelung des § 51 Abs. 1 DVStB. Sie ist insbesondere aus Gründen des Allgemeininteresses, nämlich dem Schutz von Verbrauchern als Empfänger der betreffenden Dienstleistung erforderlich (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Österreich in DStRE 2010, 61 Rdnr. 32, zur Berufshaftpflicht eines Patentanwalts).
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:
- 1.
Finnland die Steuerberaterkammer Berlin, - 2.
Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg, - 3.
Zypern die Steuerberaterkammer Bremen, - 4.
den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf, - 5.
Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg, - 6.
Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen, - 7.
Belgien die Steuerberaterkammer Köln, - 8.
Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern, - 9.
Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München, - 10.
Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden, - 11.
Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg, - 12.
Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, - 13.
Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland, - 14.
Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, - 15.
der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, - 16.
Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein, - 17.
Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart, - 18.
der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden, - 19.
Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen, - 20.
Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
- 1.
den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter, - 2.
das Geburts- oder Gründungsjahr, - 3.
die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, - 4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist, - 5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, - 6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation, - 7.
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, - 8.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.
(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.
(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn
- 1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, - 2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, - 3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder - 4.
sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:
- 1.
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters; - 2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; - 3.
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
- 1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, - 3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. - 4.
(weggefallen)
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und - 3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:
- 1.
Finnland die Steuerberaterkammer Berlin, - 2.
Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg, - 3.
Zypern die Steuerberaterkammer Bremen, - 4.
den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf, - 5.
Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg, - 6.
Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen, - 7.
Belgien die Steuerberaterkammer Köln, - 8.
Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern, - 9.
Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München, - 10.
Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden, - 11.
Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg, - 12.
Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, - 13.
Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland, - 14.
Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, - 15.
der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, - 16.
Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein, - 17.
Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart, - 18.
der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden, - 19.
Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen, - 20.
Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
- 1.
den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter, - 2.
das Geburts- oder Gründungsjahr, - 3.
die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, - 4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist, - 5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, - 6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation, - 7.
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, - 8.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.
(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.
(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn
- 1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, - 2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, - 3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder - 4.
sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:
- 1.
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters; - 2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; - 3.
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
- 1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, - 3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. - 4.
(weggefallen)
(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4); - 2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält; - 4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat; - 6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder - 7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.
(5) (weggefallen)
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Tatbestand
- 1
-
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren 1995 bis 1999 aus einem Taxiunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Insgesamt setzte er in den Streitjahren 14 Fahrzeuge ein, die allerdings nicht alle gleichzeitig in Betrieb waren.
- 2
-
Im Jahr 2000 begann eine Steuerfahndungsprüfung beim Kläger. Der Fahndungsprüfer hielt die Aufzeichnungen des Klägers nicht für ordnungsgemäß, weil die Schichtzettel nicht aufbewahrt worden seien und die verwendete Software nicht manipulationssicher gewesen sei. Er nahm eine Nachkalkulation der betrieblichen Erlöse anhand der Laufleistung der einzelnen Fahrzeuge und der erzielten Umsätze pro gefahrenem Kilometer (km) vor. Danach ergaben sich für die Jahre 1993 und 1994 geringere als die vom Kläger erklärten Ergebnisse; für die Streitjahre 1995 bis 1999 lagen die vom Fahndungsprüfer kalkulierten Werte hingegen höher als die vom Kläger erklärten.
- 3
-
Zur Ermittlung der jährlichen Laufleistung der einzelnen Fahrzeuge ging der Fahndungsprüfer von den Kilometerständen aus, die in TÜV-Berichten und Fahrzeug-Gutachten angegeben waren. Soweit diese Angaben dem Fahndungsprüfer nicht plausibel erschienen, schloss er daraus auf eine Manipulation der Tachometer und schätzte die Laufleistung nach Werten der Vorjahre.
- 4
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Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und der Würdigung des Finanzgerichts (FG) beruht etwa die Hälfte der insgesamt für die Streitjahre ermittelten Hinzuschätzungsbeträge auf der vom Fahndungsprüfer vorgenommenen Erhöhung der Laufleistung für das Fahrzeug … (im Folgenden: Fahrzeug 3). Für dieses Fahrzeug lagen dem FG die folgenden Angaben vor:
- 5
-
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Tag der Erstzulassung: 17. Dezember 1992,
-
Kilometerstand am 31. Januar 1994: 79.515 km,
-
TÜV-Bericht vom 22. August 1996, bei dem im Feld "km-Stand" handschriftlich eine Zahl eingetragen ist, die der Fahndungsprüfer und das FG als "271" lesen und daraus folgern, der Tachostand habe sich seinerzeit auf 271.000 km belaufen. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, die Zahl könne auch als "171" gelesen werden.
- 6
-
Der Kläger hatte dem Fahndungsprüfer für die Folgezeit weitere TÜV-Berichte im Original zur Verfügung gestellt. Diese Unterlagen sind im Laufe des Verfahrens im Bereich der Finanzverwaltung verloren gegangen und konnten vom FG nicht eingesehen werden. Nach den vom Fahndungsprüfer erstellten Aufzeichnungen sollen sich aus den verloren gegangenen Originalunterlagen die folgenden Kilometerstände für das Fahrzeug 3 ergeben:
- 7
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19. September 1997: 230.038 km,
-
15. Oktober 1997: 234.398 km,
-
28. Januar 1998: 254.709 km,
-
1. Oktober 1998: 241.587 km,
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30. September 1999 (vorerst Ende der betrieblichen Tätigkeit des Klägers): 242.169 km.
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Der Fahndungsprüfer sah diese fünf letztgenannten Kilometerstände als nicht plausibel an (teils wegen der sich ergebenden Minderungen des Kilometerstands für aufeinander folgende Ablesungen, teils wegen der äußerst geringen Laufleistung). Er folgerte aus den bis zum 22. August 1996 vorliegenden Angaben, dass die jährliche Laufleistung des Fahrzeugs 3 während dieser Zeit ca. 70.000 km betragen habe. Diesen Wert legte der Fahndungsprüfer auch für die Zeit nach dem 22. August 1996 zugrunde. Demgegenüber ergab sich für die 13 weiteren Fahrzeuge des Klägers eine durchschnittliche jährliche Laufleistung von 50.000 km; dieser Wert entspricht auch dem von der Aufsichtsbehörde ermittelten Durchschnittswert aller Taxenbetriebe im Bundesland X, die --wie der Kläger-- mehrere Fahrzeuge einsetzen.
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Der Kläger hatte während des gesamten Verfahrens --neben zahlreichen weiteren Einwendungen-- u.a. vorgetragen, die Tachometer seiner Fahrzeuge seien beim Auftreten von Defekten ausgetauscht worden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte beim Erlass der angefochtenen geänderten Steuerbescheide demgegenüber dem Fahndungsprüfer und wies auch den Einspruch des Klägers zurück, weil dieser keine Belege (insbesondere Rechnungen) über den Austausch der Tachometer habe vorlegen können.
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Im finanzgerichtlichen Verfahren fand am 25. März 2010 ein erster Erörterungstermin statt. Die damals zuständige Berichterstatterin unterbreitete den Beteiligten einen differenzierten Vorschlag für eine tatsächliche Verständigung, dessen Annahme zu einer Reduzierung der Hinzuschätzung um etwa die Hälfte geführt hätte. Ferner bat sie den Kläger, innerhalb von 14 Tagen eine Auflistung der Tachometer-Tauschvorgänge einschließlich der entsprechenden Rechnungen vorzulegen. Im An-schluss an den Erörterungstermin widerrief der Kläger die bereits --unter Vorbehalt-- getroffene Verständigung. Die angeforderten Unterlagen legte er nicht vor.
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Nach einem Wechsel des Berichterstatters führte der neu zuständige Berichterstatter am 11. Juli 2011 einen zweiten Erörterungstermin durch. Ein von ihm im Termin unterbreiteter Verständigungsvorschlag wurde sogleich von beiden Beteiligten abgelehnt. Im Anschluss an den Erörterungstermin richtete der Berichterstatter an die Beteiligten am 20. Juli 2011 einen schriftlichen Verständigungsvorschlag. Darin erklärte er, "Dreh- und Angelpunkt" der Berechnungen sei der im TÜV-Bericht von August 1996 für das Fahrzeug 3 vermeintlich angegebene Kilometerstand von 271.000. Er vertrat vorläufig die Auffassung, dass die Einschätzung des FA zutreffend sei und daher bis August 1996 von einer jährlichen Laufleistung von 70.000 km auszugehen sei. Für die Folgezeit schlug er aber vor, auch für dieses Fahrzeug eine jährliche Laufleistung von 50.000 km anzunehmen. Dieser Verständigungsvorschlag wurde vom FA abgelehnt.
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Daraufhin benannte der Kläger im Schriftsatz vom 30. August 2011 --neben anderen Beweisanträgen-- den Zeugen J, einen langjährig auf dem Fahrzeug 3 eingesetzten Fahrer, zum Beweis "für einen konkreten Tachotausch im Zuge eines Unfallgeschehens" an diesem Fahrzeug. Aufgrund dieses Beweisantrags rief der beim FG zuständige Berichterstatter am 2. November 2011 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers an und erklärte ausweislich eines in den finanzgerichtlichen Akten befindlichen Vermerks, der Zeuge werde wegen des Problems der "Spezifizierung eines ggf. zu bezeugenden Tachometeraustausches an der Taxe <3> nach Zeitpunkten und km-Ständen" nicht zur mündlichen Verhandlung geladen werden. Weiter heißt es in dem Vermerk: "Ggf. könne der Umstand eines Tachoaustausches als wahr unterstellt werden, ohne dass damit eine Schätzung der km-Leistungen für d. hier fraglichen Zeitraum entfiele." Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Rechtsmittelverfahren behauptet, ihm sei vom Berichterstatter ergänzend mitgeteilt worden, dieser sei der Auffassung, der Zeuge könne infolge des Zeitablaufs ohnehin nichts mehr bekunden.
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Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. November 2011 erklärte der Vorsitzende, der Berichterstatter habe den Prozessbevollmächtigten des Klägers "telefonisch über die Gründe unterrichtet ..., warum der Zeuge nicht geladen wurde (unsubstantiierter Beweisantrag, ggf. für die Schätzungsbefugnis unerheblich)." Der Kläger rügte die unterbliebene Zeugenladung zu Protokoll. Im Anschluss an diesen Termin beschloss das FG die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, um die Befugnis zur Schätzung dem Grunde nach aufzuklären. Im weiteren Verfahren wies der Kläger mehrfach darauf hin, die Ermittlung der Kilometerstände aufgrund des Verlusts der Originalunterlagen beim FA nicht verifizieren zu können.
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Mit dem nach einem weiteren Verhandlungstermin ergangenen angefochtenen Urteil bestätigte das FG die vom FA vorgenommene Schätzung der Erlöse des Klägers. Zum Fahrzeug 3 führte es aus, die Annahme einer Laufleistung von jährlich 70.000 km im Zeitraum bis August 1996 sei nachvollziehbar. Demgegenüber seien die für die Folgezeit bekannten Kilometerstände, soweit sie vom Fahndungsprüfer den TÜV-Berichten hätten entnommen werden können, unplausibel, so dass die Laufleistung insoweit zu schätzen sei. Zwar verkenne der Senat nicht, dass diese Kilometerstände wegen des Aktenverlusts nicht verifizierbar seien und sowohl die durchschnittliche Laufleistung der Taxen in anderen Hamburger Betrieben als auch der 13 weiteren Fahrzeuge des Klägers nur bei 50.000 km jährlich liege. Der Kläger habe aber keinen lückenlosen Nachweis der Laufleistung erbringen können. Daher seien die für das Fahrzeug 3 ermittelten Vorjahreswerte von 70.000 km auch für die Folgejahre anzusetzen. Der benannte Zeuge J sei mangels Substantiierung des Beweisvorbringens nicht zu vernehmen gewesen.
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Das FG gab der Klage nur insoweit --zu einem kleinen Teil-- statt, als es zu der Auffassung kam, die kalkulierten Umsätze seien mit den in der "Buchführung" angegebenen Lohn- und Betriebsmittelkosten nicht erzielbar gewesen. Daher schätzte es --insoweit zugunsten des Klägers-- zusätzliche Betriebsausgaben, schloss zugleich aber den größten Teil der zusätzlich geschätzten Lohnaufwendungen unter Berufung auf § 160 der Abgabenordnung (AO) vom Betriebsausgabenabzug aus.
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Mit seiner Beschwerde erhebt der Kläger zahlreiche Verfahrensrügen und wendet sich gegen die Höhe der Schätzung.
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Das FA hält die Beschwerdebegründung für unsubstantiiert.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das FG hätte die Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen J nicht ablehnen dürfen. Damit liegt ein vom Kläger geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Die entsprechende Verfahrensrüge erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Insbesondere sind die Anforderungen, die an die Beschwerdebegründung hinsichtlich der Angabe des Beweisthemas und des zu erwartenden Inhalts der übergangenen Zeugenaussage zu stellen sind, herabgesetzt, wenn das FG --wie hier-- im Urteil ausdrücklich begründet hat, weshalb es von der Erhebung einzelner Beweise abgesehen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. August 2002 VII B 267/01, BFH/NV 2003, 63). Auch hat der Kläger die unterbliebene Vernehmung des Zeugen J in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gerügt.
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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das FG durfte die beantragte Zeugenvernehmung weder wegen fehlender Substantiierung des Beweisantrags noch aufgrund einer Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsachen unterlassen.
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a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des FG, wonach der Tatrichter unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen muss (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 63). In rechtlicher Hinsicht maßgebend ist insoweit die Vorschrift des § 373 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 82 FGO, wonach der Zeugenbeweis durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten wird. Damit korrespondierend fordert § 377 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass die Zeugenladung den "Gegenstand der Vernehmung" enthalten muss.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die fachgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Substantiierung dahingehend zusammengefasst --und mit diesem Inhalt gebilligt--, dass eine Beweisaufnahme unter diesem Gesichtspunkt nur abgelehnt werden darf, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sich der Beweisantrag als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil die in ihm aufgestellte Behauptung auf das Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt und damit "aus der Luft gegriffen" ist (Beschluss vom 14. April 2003 1 BvR 1998/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2976, unter II.2.a).
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Vor diesem Hintergrund hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Beweisanträge vor allem dann als unsubstantiiert angesehen, wenn
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sie so unbestimmt waren, dass erst die Beweiserhebung zur Aufdeckung der entscheidungserheblichen Tatsachen führen könnte (Ausforschungs- oder Beweisermittlungsbeweis; vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827, unter II.2.b),
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in ihnen lediglich ein Rechtsbegriff oder das Ergebnis einer Tatsachenwürdigung angegeben wurde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 63; in BFH/NV 2008, 827, unter II.2.b, und vom 12. Dezember 2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736, unter II.2.b),
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der Beteiligte Einwendungen gegen die Feststellungen eines Strafurteils erhebt, weil in diesen Fällen erhöhte Substantiierungsanforderungen gelten (BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841, unter II.3.),
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Tatsachenangaben vollständig fehlten (BFH-Entscheidungen vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, unter 3., und vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485, unter II.3.b), kein konkreter Zeuge benannt war (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 IV R 131/90, BFH/NV 1992, 664, unter 3.b aa) oder der Beweisantrag trotz eines detaillierten Sachvortrags der Gegenseite lediglich pauschale Behauptungen enthielt (BFH-Beschluss vom 17. März 2003 VII B 269/02, BFH/NV 2003, 825).
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b) Der im Streitfall vom Kläger gestellte und vom FG übergangene Antrag auf Vernehmung des Zeugen J ist demgegenüber anders gelagert. Offenbar hat das FG die Behauptung eines bestimmten Zeitpunkts und Kilometerstands für den unter Beweis gestellten Tachotausch vermisst. Dadurch verliert die im Beweisantrag aufgestellte Tatsachenbehauptung indes nicht ihre Erheblichkeit. Denn angesichts des Umstands, dass das FA --dem das FG letztlich gefolgt ist-- aus der unplausiblen Abfolge der Kilometerstände auf eine Manipulation der Tachometer durch den Kläger geschlossen hat und daraus wiederum die Befugnis abgeleitet hat, die für das erste Jahr der Nutzung des Fahrzeugs 3 ermittelte Jahreslaufleistung von 70.000 km auch für alle Folgejahre zugrunde zu legen, würde der Nachweis eines Tachoaustausches --gleich zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Kilometerstand während des betrieblichen Einsatzes dieses Fahrzeugs-- die logische Kette, die der Argumentation des FA zugrunde liegt, unterbrechen.
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Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 10. März 2005 X B 66/04 (BFH/NV 2005, 1339, unter II.1.c bb) entschieden, dass ein Beweisantrag nicht deshalb unsubstantiiert ist, weil der benannte Zeuge im Zweifel nicht in der Lage sein dürfte, eine exakte Schilderung --im dortigen Fall über den Umfang des kostenlosen Ausschanks eines Gastwirts-- abzugeben, sofern nicht ausgeschlossen ist, dass aufgrund der Zeugenaussage bestimmte Modifikationen an den bisher zugrunde gelegten Schätzungsparametern vorzunehmen sind.
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Ob ein Zeuge für ein Geschehen, das derart lange zurück liegt wie im Streitfall, noch hinreichend konkrete Bekundungen über Zeitpunkt und Art der behaupteten Ereignisse wird abgeben können, ist eine Frage der Erhebung und späteren gerichtlichen Würdigung des Beweises. Jedenfalls verlangt § 373 ZPO vom Beweisantragsteller nicht, den gesamten Inhalt der künftigen Zeugenaussage durch detaillierte Angaben in seinem Beweisantrag vorwegzunehmen. Derartige Anforderungen könnte der Beweisantragsteller regelmäßig nur dann erfüllen, wenn er den Zeugen noch vor dessen Benennung intensiv befragen würde; damit liefe er aber gerade Gefahr, dass ihm dieses Verhalten als Versuch der Zeugenbeeinflussung ausgelegt und die Zeugenaussage damit für das Gericht entwertet würde.
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Hinzu kommt, dass die im Einzelfall geltenden Substantiierungsanforderungen entscheidend auch vom Grad der Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Beteiligten abhängig sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 63, unter II.1.). Vorliegend hatte der Kläger seine Mitwirkungspflichten in Bezug auf den Nachweis der Kilometerstände erfüllt, indem er dem Fahndungsprüfer sämtliche einschlägigen Unterlagen übergeben hatte. Dass diese Unterlagen dem FG nicht mehr vorgelegt werden konnten, lag allein im Verantwortungsbereich des FA. Das FG war dadurch zwar nicht gehindert, ersatzweise die vom Fahndungsprüfer erstellten Aufzeichnungen --als lediglich mittelbare Beweismittel-- im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu verwerten, musste in einer derartigen prozessualen Ausnahmesituation aber demjenigen, der den Beweismittelverlust nicht zu vertreten hat, in besonderer Weise Gelegenheit geben, einen Gegenbeweis anzutreten, zumal es selbst darauf hingewiesen hatte, dass die Frage der Kilometerstände des Fahrzeugs 3 der "Dreh- und Angelpunkt" des Verfahrens sei. Dabei ist ergänzend in den Blick zu nehmen, dass das FA die Feststellungslast für steuererhöhende Umstände trägt, auch wenn eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast stets nachrangig zum Versuch der eigenen gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung und Überzeugungsbildung ist (Senatsurteil vom 23. März 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, unter II.2.).
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c) Das FG durfte auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung nicht von der beantragten Beweisaufnahme absehen.
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Es hat hierzu ausgeführt, selbst wenn ein Tachotausch unterstellt würde und damit die für die Zeit ab August 2006 vom FA herangezogenen Kilometerstände keine geeignete Schätzungsgrundlage bieten würden, hätte der Kläger für das Fahrzeug 3 keine andere Laufleistung nachgewiesen, so dass diese weiterhin geschätzt werden müsste.
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Dies ist zwar im Ansatz zutreffend. Der Senat kann jedoch dem weiteren Schluss des FG nicht folgen, dass auch in diesem Fall die Schätzung einer jährlichen Laufleistung von 70.000 km bis zum Ende der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs 3 die größte Wahrscheinlichkeit für sich hätte. Denn nachgewiesen wäre bei Wahrunterstellung der Behauptung des Klägers nur die Laufleistung für das erste Jahr der betrieblichen Nutzung (17. Dezember 1992 bis 31. Januar 1994). Angesichts des Umstands, dass sowohl die weiteren Fahrzeuge des Klägers als auch die in vergleichbaren Taxenbetrieben eingesetzten Fahrzeuge im Durchschnitt eine jährliche Fahrleistung von lediglich 50.000 km aufweisen, wäre die Hochrechnung der sich für das erste Einsatzjahr eines neuen Fahrzeugs ergebenden, ausnehmend hohen Laufleistung von 70.000 km auch auf die nächsten sechs Einsatzjahre so ungewöhnlich, dass sie --immer auf der Grundlage einer Wahrunterstellung der vom Kläger angebotenen Zeugenaussage-- einer näheren Begründung bedurft hätte.
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3. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Anwendung der Vorschrift des § 160 AO nach deren klarem Wortlaut ein vorheriges erfolgloses Benennungsverlangen voraussetzt. Bereits die Entscheidung darüber, ob ein Benennungsverlangen ergehen soll, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (BFH-Beschluss vom 25. August 1986 IV B 76/86, BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481, unter II.1.). Die Akten enthalten indes keinen Hinweis darauf, dass das FA oder FG ein solches Benennungsverlangen an den Kläger gerichtet und das entsprechende Ermessen ausgeübt haben könnte.
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Im Übrigen hätte das FG den von ihm zur Gewährung eines zusätzlichen Betriebsausgabenabzugs herangezogenen Umstand, dass sich die geschätzten Erlöse nicht mit den vom Kläger aufgezeichneten Betriebsausgaben erzielen ließen, auch zum Anlass nehmen können, die Schätzung des FA nochmals einer Prüfung zu unterziehen, zumal diese für die Jahre 1993 und 1994 zu geringeren als den vom Kläger selbst erklärten Ergebnissen geführt hat.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.