Bundesfinanzhof Urteil, 18. Jan. 2017 - II R 48/14
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. Februar 2014 11 K 922/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war früher in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) als Steuerberater bestellt. Die Bestellung wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Widerruf wurde bestandskräftig.
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Der Kläger trat seit dem Widerruf seiner Zulassung in einer Vielzahl von Fällen vor verschiedenen Finanzämtern und Finanzgerichten als Bevollmächtigter auf. U.a. wurde er im Besteuerungsverfahren des Steuerpflichtigen F wegen Einkommensteuer 2004 und 2005, Gewerbesteuermessbescheid 2004 und Umsatzsteuer 2005 und im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide als Bevollmächtigter tätig und gab dabei Büroadressen in den Niederlanden und in Belgien an.
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Mit Bescheid vom 23. Mai 2007 wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Kläger gemäß § 80 Abs. 5 und 7 der Abgabenordnung in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung (AO) im Hinblick auf diese Verfahren als Bevollmächtigten des F zurück. Der Einspruch des Klägers gegen den Bescheid blieb erfolglos.
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Mit der Klage berief sich der Kläger insbesondere auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; jetzt Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--). Er sei zur Vertretung des F nicht nach Deutschland gekommen. Er könne sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, obwohl er seinerzeit keine berufliche Haftpflichtversicherung gehabt habe. Eine solche sei in den Niederlanden nicht erforderlich und damals --vor Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2011 II R 6/10 (BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906)-- auch nicht angeboten worden (Schreiben des Klägers vom 15. April 2008 an die Steuerberaterkammer Düsseldorf, Anlage zur Klageschrift vom 17. März 2009).
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1058 veröffentlichte Urteil ab. Soweit der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 23. Mai 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2009 begehre, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Das FA habe den Kläger zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten des F zurückgewiesen. Die gegen diese Bescheide gerichtete Anfechtungsklage sei unzulässig, weil die der Zurückweisung zugrunde liegenden Klageverfahren des F rechtskräftig abgeschlossen seien und der Kläger in diesen Verfahren nicht mehr für diesen tätig werden könne. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide gerichtete Klage sei zulässig, aber unbegründet.
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Mit der Revision bringt der Kläger vor, er sei als Bevollmächtigter zuzulassen gewesen, was der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem Vorlageverfahren II R 44/12 bestätigen werde.
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Der Senat setzte mit Beschluss vom 18. November 2014 das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des BFH (Beschluss vom 20. Mai 2014 II R 44/12, BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907) aus. Der EuGH hat darüber inzwischen mit Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14 (EU:C:2015:827) entschieden.
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Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Das FA hat den Kläger zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten zurückgewiesen. Der Kläger war im Jahr 2007 nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt.
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1. Gemäß § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein; dies gilt nicht für Notare und Patentanwälte.
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a) Nach § 2 Satz 1 StBerG darf die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Eine solche Befugnis ist auch für eine Person erforderlich, die vom Ausland aus Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in Deutschland leistet, selbst wenn sie sich zur Erbringung der Dienstleistungen nicht auf deutsches Gebiet begibt (BFH-Urteile in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, Rz 20, und vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, für Steuerberatungsgesellschaften).
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b) Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 2 Satz 1 StBerG setzt u.a. voraus, dass ein den Anforderungen der §§ 51 ff. der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) entsprechender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht besteht. §§ 51 ff. DVStB gelten aufgrund des mit diesen Vorschriften verfolgten Schutzzwecks auch für Personen, die vom Ausland aus Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in Deutschland leisten und die nach inländischem Recht nicht gegebene Befugnis dazu unmittelbar aus der Dienstleistungsfreiheit ableiten wollen. Das Bestehen eines entsprechenden Schutzes muss der Dienstleister gemäß § 90 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO ggf. i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen.
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Besteht kein den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht, ist eine Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen (BFH-Urteile in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, und in BFHE 255, 367, Rz 62 f., 68). Darin liegt keine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Dies ist aufgrund der im BFH-Urteil in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, Rz 28 ff. angeführten Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ist somit nicht erforderlich.
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2. Der Kläger war danach bei Ergehen des Bescheids vom 23. Mai 2007 nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 AO befugt. Er hat nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen, dass er seinerzeit über den erforderlichen Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügte. Er hat vielmehr bereits im Klageverfahren eingeräumt, dass dies nicht der Fall war. Es ist daher nicht erforderlich, die Sache an das FG zurückzuverweisen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes am 23. Mai 2007 nachzuweisen. Einem etwaigen später erfolgten Abschluss einer Haftpflichtversicherung kommt keine auf den 23. Mai 2007 zurückwirkende Bedeutung zu. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Zurückweisungsbescheids nach § 80 Abs. 5 AO sind die Verhältnisse bei dessen Ergehen maßgebend (BFH-Urteil in BFHE 255, 367, Rz 12, 27, 44, 47 f., 67).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO.
3Die Bestellung des Klägers als Steuerberater wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen. Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb ebenso erfolglos wie eine daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH-Beschluss vom 1.8.2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93 a, 93 b Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 1 BvR 2046/02, n.v.).
4Der Kläger trat im Besteuerungsverfahren des Herrn A gegenüber dem Beklagten als Bevollmächtigter auf und reichte mit Schreiben vom 2.5.2007 als Bevollmächtigter für Herrn A beim FG Köln unter dem Aktenzeichen 15 K 1700/07 eine Sprungklage wegen Einkommensteuer 2004, Gewerbesteuermessbescheid 2004, Umsatzsteuer 2005 und Einkommensteuer 2005 ein. Der Kläger trat dabei unter den Berufsbezeichnungen „Staatl. gepr. Betriebswirt - Belastingadviseur - Belastingconsulent“ auf. Als Büroadresse gab er jeweils eine Adresse in B (Niederlande) und in C (Belgien) an. Mit Schreiben vom 8.5.2007 beantragte er beim Beklagten zudem die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der mit der Sprungklage angefochtenen Bescheide. Da der Beklagte der Sprungklage nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmte, wurde die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf behandelt.
5Mit Schreiben vom 23.5.2007 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 80 Abs. 5 und 7 AO als Bevollmächtigten zurück, da er weder gemäß § 3 Nr. 1 StBerG noch nach § 3 Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei und setzte Herrn A hiervon in Kenntnis.
6Der Kläger erhob gegen die Zurückweisung zunächst unter dem Aktenzeichen 15 K 2403/07 beim FG Köln am 21.6.2007 Sprungklage, der der Beklagte nicht zustimmte. Da zunächst keine Entscheidung über den Einspruch erging, erhob der Kläger – vertreten durch die D Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. – beim erkennenden Senat unter dem vorliegenden Aktenzeichen 11 K 922/09 am 19.3.2009 Untätigkeitsklage.
7Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Datum vom 2.4.2009 eine Einspruchsentscheidung erlassen und den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Für nähere Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen wird (Bl. 73 ff. d. A.).
8Die beim erkennenden Senat unter den Aktenzeichen 11 K 993/09 bzw. 11 K 3503/11 am 30.3.2009 erhobenen Klagen wegen Einkommensteuer 2004, Gewerbesteuermessbescheid 2004, Umsatzsteuer 2005 und Einkommensteuer 2005 des Herrn A sind zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen.
9Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger zunächst aus, dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO nicht gegeben seien. Er - der Kläger - sei befugt, seine Dienstleistung auch für in der BRD ansässige Wirtschaftsteilnehmer zu erbringen. Diese Berufsausübungsberechtigung schließe eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO aus. Soweit Bedenken gegen die Berufsausübung bestünden, sei alleine die „zuständige Stelle“ im Sinne des § 3a StBerG befugt, die Berufsausübung zu untersagen.
10In der Sache gehe es vorliegend um die Frage, ob er – der Kläger – im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berechtigt sei, seine Dienstleistungen zu erbringen. Bei Bejahung dieser Frage sei der Beklagte nicht zur Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO berechtigt. Die Dienstleistungsfreiheit sei als eine der Grundfreiheiten genauso auszulegen und anzuwenden, wie die anderen Grundfreiheiten und stelle eine besondere Ausprägung der allgemeinen Freizügigkeit im Sinne des Art. 21 AEUV dar. Die Erbringung einer Dienstleistung sei EU-weit durch die Dienstleistungsfreiheit garantiert. Die Dienstleistungsfreiheit sei gekennzeichnet durch einen Dienstleister, der beruflich in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen sei, als der Dienstleistungsempfänger. Ein Leistungsaustausch zwischen dem Dienstleister und dem Dienstleistungsempfänger vollziehe sich dabei grundsätzlich in drei Formen:
111. Der Dienstleistungsempfänger begibt sich zum Dienstleister, um die Dienstleistung zu empfangen. Diese „passive“ Dienstleistungsfreiheit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung sei zweifelsfrei zulässig.
122. Der Dienstleistungsempfänger und der Dienstleister tauschen ihre Leistungen durch eine Versendung aus. Dies sei eine Leistung von Diensten zwischen zwei Mitgliedsstaaten.
133. Der Dienstleister begibt sich zur Erbringung der Dienstleistung zum Dienstleistungsempfänger. Dies sei eine „grenzüberschreitende“ Dienstleistungserbringung.
14In Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit dürfe die Dienstleistungserbringung in den vorgenannten Fällen nicht unterschiedlich behandelt werden. Sie gelte für alle Formen gleichermaßen und dürfe allenfalls dort beschränkt werden, wo sie nicht mehr als unter die Dienstleistungsfreiheit fallend anzusehen sei. Dies gelte etwa dann, wenn die Grundsätze des Niederlassungsrechts (Art. 54 AEUV) Anwendung finden könnten und der Dienstleister somit eine Niederlassung in dem Mitgliedsstaat unterhalte, in dem auch der Dienstleistungsempfänger niedergelassen sei und er seine Dienstleistung von dort erbringe. Dienstleistungsempfänger und Dienstleister seien dann – bezogen auf die konkrete Dienstleistung – nicht in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten niedergelassen. Für die im konkreten Fall relevante aktive Dienstleistungserbringung sei eine solche zulässige Beschränkung allenfalls bei der oben unter 3. aufgeführten Fallgestaltung denkbar. Denn nur dann liege eine „grenzüberschreitende“ Dienstleistungserbringung vor, bei der zu beurteilen sei, ob sie im Sinne des Art. 57 AEUV noch „vorübergehend“ – und somit unschädlich – oder „permanent“ – mithin schädlich – sei. Die Frage der Grenzüberschreitung beziehe sich dabei alleine auf den körperlichen, d.h. den „physischen“ Grenzübertritt des Dienstleisters. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Frage der „vorübergehenden“ Grenzüberschreitung anhand der Kriterien „Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität“ zu beurteilen. Dies werde auch von der EU-Kommission in diversen Stellungnahmen zu § 3a StBerG unter Berücksichtigung der Auslegung der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.
15Die Dienstleistungsfreiheit dürfe hinsichtlich der oben unter 1. und 2. aufgeführten Fallkonstellationen insbesondere nicht durch eine nationale Regelung eingeschränkt werden. Dies lasse sich zum einen bereits der Richtlinie 2000/31/EG entnehmen. Zum anderen habe der EuGH hierzu ausdrücklich Stellung genommen. Hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit sei dies zudem in der bis zum 28.12.2009 umzusetzenden Richtlinie 2006/123/EG geregelt.
16Im vorliegenden Verfahren werde die Dienstleistung in der oben unter 2. bezeichneten Form erbracht. Daher liege bereits keine „grenzüberschreitende“ Dienstleistung vor, sondern – im Sprachgebrauch des EuGH – eine „Leistung von Diensten zwischen Mitgliedsstaaten“. Nach der Rechtsprechung des EuGH verstoße jede nationale Regelung gegen Art. 56 AEUV, die eine solche Dienstleistung im Ergebnis gegenüber entsprechenden Dienstleistungen, die innerhalb des Mitgliedsstaates erbracht werden, erschwere. Diese Auffassung werde auch vom Rat der Europäischen Gemeinschaft und der EU-Kommission vertreten. Eine entgegenstehende Entscheidung des EuGH, die eine Beschränkung rechtfertigen könnte, existiere nicht. Für nähere Einzelheiten wird auf die vom Kläger zu den Akten gereichten Stellungnahmen der EU-Kommission Bezug genommen (Bl. 27-33 d.A.).
17Eine Beweiserhebung werde diese Auffassung „zweifelsfrei bestätigen“. Der diesbezügliche Beweisantrag ziele „vorrangig und primär“ nicht auf die Einholung einer Rechtsansicht, sondern auf die Tatsachenbehauptung ab, dass die vorgetragene Rechtsansicht zur Dienstleistungsfreiheit und der Qualifikation der „grenzüberschreitenden“ Dienstleistungserbringung dem gesetzgeberischen Willen der Bundesregierung in Übereinstimmung mit dem Bundesrat sowie der EU-Kommission in Überstimmung mit dem Rat der EU entspreche. Erweise sich diese Tatsache als zutreffend, müsse das Gericht in einem ablehnenden Urteil darlegen und begründen, weshalb und auf welcher Rechtsgrundlage es sich – als „dritte Gewalt nach Montesquieu“ – durch diesen gesetzgeberischen Willen nicht gebunden fühle. Ohne Beweiserhebung sei der „damit verbundene Tatsachenvortrag zu unterstellen“, was im Ablehnungsfall „die gleiche Darlegung“ erfordere. Andernfalls sei ein „entscheidungserheblicher Verfahrensmangel“ gegeben.
18Allgemein sei vor dem Hintergrund der „allseits bekannten Verfahren und Diskussionen“ noch auf Folgendes hinzuweisen:
19Soweit man ihn – den Kläger – und eine „niederländische Gesellschaft“, an der er als Gesellschafter beteiligt sei, „in einen Topf schmeißen“ wolle, habe der Bundesfinanzhof dies in den Beschlüssen vom 2.11.2006 I B 13/06 und vom 14.12.2006 IV B 18/06 bereits zweimal als unzulässig beurteilt. Die diesbezügliche Praxis des Beklagten – wie auch des FG Köln – sei von der EU-Kommission ausdrücklich als rechtswidrig eingestuft worden. Grundsätzlich seien Dienstleistungen eines in einem Mitgliedsstaat der EU ansässigen Wirtschaftsunternehmens (Dienstleister) an ein in einem anderen Mitgliedsstaat ansässiges Wirtschaftsunternehmen (Dienstleistungsempfänger) uneingeschränkt zulässig, wenn der Dienstleister im Staat seiner Niederlassung zur Dienstleistung berechtigt sei. Dies folge nach den Stellungnahmen der EU-Kommission aus Art. 56 AEUV, auch in Ausgestaltung der Richtlinie 2000/31/EG und werde unter anderem durch das EuGH-Urteil vom 10.5.1995 C-384/93 bestätigt. Eine solche Dienstleistung falle nicht unter den einschränkenden Regelungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG und damit des § 3a StBerG. Die Einschränkung komme nicht zum Tragen, wenn die Dienstleistung als solche „grenzüberschreitend“ sei, sondern nur dann, wenn der Dienstleister zur Leistungserbringung selbst die Grenze übertrete. Maßgeblich sei der „physische“ Grenzübertritt – mithin ein „Ortswechsel“ – des Dienstleisters.
20Erst wenn der Dienstleister zur Dienstleistungserbringung die Grenze überschreite, werde die Frage relevant, ob gegebenenfalls das Niederlassungsrecht zum Tragen komme und die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Kriterien „Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität“ als zulässig oder unzulässig zu beurteilen sei. Hierzu habe die EU-Kommission auch verdeutlichend die Fallgestaltung benannt und beurteilt, dass ein in den Niederlanden ansässiger Dienstleister Steuererklärungen für einen in Deutschland ansässigen Dienstleistungsempfänger erstelle und diesem zusende.
21Überschreite der Dienstleister die Grenze, ergebe sich ein weiteres Kriterium aus dem deutschen Steuerberatungsrecht. Dabei sei naturgemäß zu beurteilen, ob die Tätigkeit überhaupt erlaubnispflichtig sei. Eine solche Beurteilung – die im Übrigen nicht dem Beklagten, sondern der im StBerG genannten Stelle zustehe – setze daher voraus, dass zunächst die Leistung danach beurteilt werden müsse, ob sie in Deutschland erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sei. Im Anschluss daran müsse bei einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit festgestellt werden, ob eine „grenzüberschreitende“ Leistung vorliege. Schließlich sei zu beurteilen, ob die erlaubnispflichtige Tätigkeit – verbunden mit einem „physischen“ Grenzübertritt des Dienstleisters – noch als „vorübergehend oder gelegentlich“ anzusehen sei.
22Im vorliegenden Fall sei eine „grenzüberschreitende“ Tätigkeit in diesem Sinne überhaupt nicht gegeben. Dies wäre denknotwendigerweise erst dann der Fall, wenn ein Termin beim Beklagten oder dem Finanzgericht notwendig würde und er – der Kläger – an einem solchen Termin auch teilnähme.
23Unabhängig von früheren Entscheidungen sei in jedem Fall eine Einzelfallprüfung zur Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung erforderlich. Dies ergebe sich bereits aus grundsätzlichen Überlegungen, wonach ein „Erbsündeneffekt“ mit der seit 1949 in Deutschland geltenden Rechtsordnung unvereinbar sei. Daher führe ein etwaiges „grenzüberschreitendes“ Tätigwerden des Klägers in anderen Fällen nicht automatisch dazu, dass auch im vorliegenden Fall von einem Grenzübertritt auszugehen sei.
24Etwas anderes wäre nur dann vertretbar, wenn man die Tatsache der Leistungserbringung an in Deutschland niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer an sich als „grenzüberschreitend“ ansehen wollte. Diesen Punkt habe der Bundesfinanzhof in drei Verfahren als entscheidungserheblich dargestellt, hierzu jedoch nicht weiter Stellung genommen, da es sich um einen „neuen Vortrag“ gehandelt haben solle. Der Hinweis des Bundesfinanzhofs auf einen „neuen Sachvortrag“ erscheine „lächerlich“. Es habe sich weder um den Vortrag von Tatsachen gehandelt, noch sei der Vortrag als „neu“ zu bewerten gewesen. Jedenfalls habe der Bundesfinanzhof den Sachverhalt in diesen Fällen nicht unter dem Gesichtspunkt der Maßgeblichkeit des physischen/körperlichen Grenzübertritts behandelt und beurteilt. Daher liege bisher keine Entscheidung vor, aus der sich ergeben könnte, dass dieses Erfordernis tatsächlich unbeachtlich sein sollte. Alle bisherigen Entscheidungen seien über dieses Kriterium schlicht „hinweg gegangen“. Vor diesem Hintergrund sei eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 FGO gegeben.
25Zudem existiere keine Entscheidung des EuGH, die der vorgetragenen Rechtsauffassung entgegenstünde oder diese sogar widerlegen würde. Eine gegen den Kläger gerichtete Entscheidung widerspräche der Rechtsansicht der EU-Kommission und damit der von jedem Mitgliedsstaat der EU zu dieser Frage vertretenen Rechtsauffassung. Dieser Umstand würde eine Auslegung des Art. 56 AEUV im Rahmen eines Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV durch den EuGH erforderlich machen. Daher sei der geltend gemachte „Vorlageantrag“ begründet.
26Selbst wenn man von einer „grenzüberschreitenden“ Dienstleistung ausgehen wollte, wäre zu beurteilen, ob diese noch oder nicht mehr „vorübergehend“ wäre. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Begriff „vorübergehend“ nach der aktuellen Auffassung des Bundesfinanzhofs „sehr weit“ auszulegen sei. In diesem Zusammenhang stünde die Wahrnehmung von Behörden- oder Gerichtsterminen einer lediglich „vorübergehenden oder gelegentlichen“ Tätigkeit nicht entgegen. Auch vor diesem Hintergrund sei der Klage „nach dem bestehenden Recht und dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen“ stattzugeben.
27Die bisherigen Rechtsansichten des Beklagten und der Finanzgerichte stünden in einem so deutlichen Widerspruch zu derjenigen des Rates und der EU-Kommission, dass ein Auslegungsbedarf des Art. 56 AEUV nicht verneint werden könne. Zu einer entsprechenden Auslegung sei alleine der EuGH berufen, so dass es eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV EGV bedürfe. Allerdings sei dem Finanzgericht die Vorlage an den EuGH aufgrund „nicht aussprechbarer Mechanismen“ offensichtlich verwehrt.
28Die Ansicht des Beklagten und der Finanzgerichte stehe zudem in einem „deutlichen Widerspruch“ zu der von der Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten vertretenen Rechtsansicht. So seien die gegen die „niederländische Gesellschaft“ im Hinblick auf zwei finanzgerichtliche Verfahren zu Az. 11 K 3536/00 und 10 Ko 84/06 betriebenen Bußgeldverfahren zu Lasten der Staatskasse eingestellt worden. Grund hierfür sei, dass die Tätigkeit der Gesellschaft jedenfalls nach Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zum 14.4.2008 und zum 1.7.2008 in dem Umfang zulässig sei, wie ihre Befugnisse in den Niederlanden reichten. Vor diesem Hintergrund seien die Verfahren einzustellen gewesen.
29Der im vorliegenden Verfahren betroffene Steuerpflichtige und benannte Zeuge A habe aus eigener Erfahrung zur Kenntnis genommen, dass andere Gerichte die hier vertretene Auffassung zur Berufsausübungsberechtigung teilten. Seit spätestens 2006 unterliege Herr A den Repressalien des Beklagten, die sich unter anderem in Vollstreckungsmaßnahmen zeigten, in die auch die Zivilgerichte involviert seien. Sowohl von den Zivilgerichten als auch den Verwaltungsgerichten sei er - der Kläger - als Prozessbevollmächtigter des Herrn A anerkannt worden. Dies könne der Zeuge A bestätigen. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass die Praxis der Finanzämter und der Finanzgerichte im Widerstreit zu der Praxis in allen anderen Rechtsgebieten stehe.
30Mit einem am 19.2.2014 abends per Telefax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz bestellte sich die „E – Steuerberatung – Rechtsberatung – Wirtschaftsberatung“ mit Sitz in F (England) und einer Büroadresse in B (Niederlande) als Bevollmächtigte des Klägers und teilte mit, dass „die Klägerseite zulässig auf eine Teilnahme“ an der für den 20.2.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung verzichte.
31Zudem führte sie aus, dass die Klage und die Anträge neu zu fassen seien. Dies sei mit Blick auf den Zeitablauf von rund fünf Jahren, die aktuelle Rechtsentwicklung und die zahlreichen aktuellen Revisionszulassungen durch den Bundesfinanzhof, das Finanzgericht Köln und das niedersächsische Finanzgericht erforderlich. Die vorliegende Klage sei zulässig und auch begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt beschwere ihn - den Kläger - durch die Beeinträchtigung seiner Rechte aus der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV, auch in Ausgestaltung durch die EU-Richtlinien 2000/31/EG, 2005/36/EG und 2006/123/EG. Er - der Kläger - sei befugt, seine Dienstleistungen von seinem Sitz in den Niederlanden aus jedem Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union anzubieten und diesem gegenüber zu erbringen. Das ergebe sich aus dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht. Er – der Kläger – erfülle die Voraussetzungen des § 3a StBerG und sei auch ohne Anwendung des deutschen Steuerberatungsgesetzes in Deutschland zur Steuerberatung befugt.
32Im vorliegenden Verfahren komme es maßgebend auf die in Art. 21, 54, 56, 57 und 267 AEUV normierten Bestimmungen an. Das Gemeinschaftsrecht habe Vorrang vor dem jeweiligen nationalen Recht. Die Mitgliedstaaten hätten sich durch das Gemeinschaftsrecht dazu verpflichtet, die Grundfreiheiten für alle Unionsbürger zu gewährleisten. Eine nationale Regelung, die diese Grundfreiheiten einschränke, widerspreche dieser Verpflichtung. Eine Abweichung vom Gemeinschaftsrecht durch eine nationale Regelung sei allenfalls in einem Bereich möglich, der auf Gemeinschaftsebene noch nicht harmonisiert sei. In einem solchen Fall müsse die Abweichung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses der EU bedingt sein und dürfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich sei.
33Die Harmonisierung auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts erfolge mittels Richtlinien. Im vorliegenden Verfahren seien die Richtlinien 2000/31/EG, 2005/36/EG sowie 2006/123/EG von Bedeutung. Die Richtlinien dokumentierten als Sekundärrecht den gemeinsamen gesetzgeberischen Willen aller EU-Staaten. Daraus folge, dass ab dem Zeitpunkt der Harmonisierung kein Mitgliedstaat von dieser vereinbarten Auslegung des Primärrechts durch eine nationale Regelung abweichen dürfe. Zur Frage der Dienstleistungsfreiheit habe die EU-Kommission in unterschiedlichen Stellungnahmen gegenüber Frau G, Herrn H und Frau K den gesetzgeberischen Willen dargelegt. Für nähere Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Kopien der jeweiligen Stellungnahmen Bezug genommen.
34Aus den Stellungnahmen sei ersichtlich, dass eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nur dann vorliege, wenn der Dienstleister physisch die Grenze überschreite. Nur dann stelle sich die Frage, ob die Grundsätze des Dienstleistungsrechts oder des Niederlassungsrechts anzuwenden seien. Ohne das Element des physischen Grenzübertritts des Dienstleisters komme die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV zur Anwendung. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass er - der Kläger - gegenüber jeder in der EU ansässigen Person von seiner Niederlassung in B aus jede Dienstleistung anbieten und erbringen dürfe, für deren Angebot und Erbringung er auch in B die Befugnis habe. Das deutsche Steuerberatungsgesetz komme daher nicht zur Anwendung. Die Frage nach der Anwendung des nationalen Rechts stelle sich damit grundsätzlich erst, wenn eine konkrete Dienstleistung das Element des physischen Grenzübertritts beinhalte. Erst in einem solchen Fall sei zu entscheiden, ob dieser physische Grenzübertritt eine Bedeutung erlange und das Niederlassungsrecht der EU zur Anwendung komme. § 3a StBerG entspreche diesem Verständnis. Hiernach sei die Dienstleistungsfreiheit uneingeschränkt gegeben, solange der Dienstleister sich nicht physisch in einen anderen Mitgliedstaat begebe. Begebe er sich physisch nur gelegentlich und vorübergehend in den anderen Mitgliedstaat, ändere sich an der Dienstleistungsfreiheit nichts. Das nationale Recht könne erst dann eingreifen, wenn die Grenzen des Gelegentlichen und Vorübergehenden überschritten sein.
35Befugt zur Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 80 AO sei auch derjenige, der nach vorrangigem Gemeinschaftsrecht zu einer solchen Hilfeleistung befugt sei. Dem stünden nationale Regelungen nicht entgegen.
36Nach Art. 267 AEUV stehe allein dem europäischen Gerichtshof das Recht zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu. Nach dieser Vorschrift sei jedes nationale Gericht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet, wenn die Auslegung des Gemeinschaftsrechts für die Entscheidung erforderlich sei. Die Vorlagepflicht richte sich nicht nur an den Bundesfinanzhof, sondern auch an das Finanzgericht.
37Im Übrigen komme im vorliegenden Verfahren auch den folgenden Entscheidungen eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu: EuGH-Urteile vom 25.7.1991 C-76/90, vom 30.11.1995 C-55/94, vom 30.6.2006 C-451/03, vom 13.2.2003 C-131/01 und vom 11.12.2003 C-215/01; BGH-Urteile vom 26.1.2006 IX ZR 225/04 und vom 13.12.2007 3 StR 385/04 sowie dem BFH-Urteil vom 4.6.2008 I R 30/07. Für nähere Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 19.2.2014 Bezug genommen.
38Für das vorliegende Verfahren ergebe sich daher, dass die Zurückweisung gemäß § 80 AO rechtswidrig sei. Die Rechtswidrigkeit trete so eindeutig hervor, dass man sogar von einer Nichtigkeit nach § 125 AO und damit einer Unwirksamkeit gemäß § 124 Abs. 3 AO ausgehen könne. Dies habe zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt aufzuheben sei. Da im konkreten Fall überhaupt kein physischer Grenzübertritt des Dienstleisters zu Erbringung der konkreten Dienstleistung vorgelegen habe, habe die Dienstleistungsbefugnis nach dem Gemeinschaftsrecht in dem Umfang bestanden, in dem sie am Ort der beruflichen Niederlassung zulässig gewesen sei. Auch wenn es im vorliegenden Verfahren darauf nicht ankomme, sei zu berücksichtigen, dass darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 StBerG bzw. des § 3a StBerG vorgelegen hätten. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 StBerG betreffend die Niederlassung und Berufsausübung „in einem anderen Mitgliedstaat“ seien zweifelsfrei gegeben. Da im vorliegenden Fall keine Berufsausübung in Deutschland stattgefunden habe, könne diese auch nicht nur vorübergehend stattgefunden haben. Die in § 3a StBerG enthaltene Vorgabe betreffend die Meldung der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde sei stets eingehalten worden. Sofern der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen 21.7.2011 (II R 6/10, BStBl. II 2011, 906 und II R 7/10, BFH/NV 2011, 1835) den Meldeinhalt des § 3a StBerG dahingehend ausgelegt habe, dass eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bestehe und dies auch für den Fall einer Dienstleistungserbringung ohne physischen Grenzübertritt gelten solle, sei dies gemeinschaftsrechtswidrig. Die Berufsausübung richte sich nach dem Recht des Niederlassungsstaates. Im vorliegenden Fall bestehe dort keine derartige Pflicht. Vor diesem Hintergrund verstoße § 3a StBerG in Ausgestaltung der vorgenannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gegen das vorrangige Gemeinschaftsrecht und sei daher unwirksam.
39Schließlich seien die Besonderheiten in den einzelnen Zurückweisungsverfahren zu beachten. Die Vorlagepflicht an den EuGH werde regelmäßig von den Gerichten missachtet. Grund für diese kollektive Missachtung sei nach sozialpsychologischer und forensischer Sicht ganz einfach ein Mechanismus der kognitiven Dissonanz in Form der Konformität, dem die objektive Erkenntnis zu Grunde liege, dass der EuGH die von den Gerichten vertretene Rechtsansicht vollumfänglich bestätigen werde. Die seitens der Finanzverwaltung und den Gerichten immer wiederholten Argumentationsketten, die nahezu wortwörtlich gleich seien, ließen nur eine Erkenntnis zu: Es handele sich um eine- verwerfliche - zentral gesteuerte Aktion, die bei den beteiligten Tätern die kognitive Dissonanz mit all ihren Mechanismen auslöse. Wesentlich für dieses Geschehen seien die Bereiche der kognitiven Dissonanz und der Konformität. Für nähere Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 19.2.2014 Bezug genommen.
40Als Resümee sei festzuhalten, dass die grundsätzliche Klärung der Fragen zur Dienstleistungsfreiheit durch eine Vorlage an den EuGH weitere Verfahren wie das vorliegende grundsätzlich entbehrlich machten und alle Dissonanzen im Bereich der Fiskalwelt auflösen könnten. Die Finanzverwaltung bemühe sich unter Einsatz illegaler Mittel und durch das Begehen von Straftaten, ihm - dem Kläger - eine Niederlassung in Deutschland anzudichten.
41Zum Verfahren werde im Übrigen die Nichthinzuziehung von Akten, die Nichtgewährung von Akteneinsicht – insbesondere nach Aktenzuziehung – und das Übergehen von Beweisantritten als entscheidungserheblicher Verfahrensmangel gerügt.
42Der Kläger beantragt,
431. in der Sache, die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids vom 23.5.2007 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung festzustellen,
442. hilfsweise, den Bescheid vom 23.5.2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben,
453. ferner hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 23.5.2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung rechtswidrig waren sowie
46im Unterliegensfall die Revision zuzulassen,
474. zum Verfahren,
48a) Das Verfahren auszusetzen und dem europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
49„Steht Art. 56 AEUV, insbesondere in Ausgestaltung der Richtlinien 2000/31/EG, 2005/36 EG und 2006/123/EG einer nationalen Regelung entgegen, wie der des deutschen Steuerberatungsgesetzes, die es einem in den Niederlanden ansässigen Dienstleister auf dem Gebiet der Steuerberatung untersagt, diese Dienstleistung von seinem Sitz in den Niederlanden aus, ohne dabei die Grenze physisch zu überschreiten, auch in Deutschland ansässigen Wirtschaftsteilnehmer anzubieten und an sie zu erbringen und die es damit einem in Deutschland ansässigen Wirtschaftsteilnehmer verbietet - zumindest erheblich erschwert - die Dienstleistungen eines solchen in den Niederlanden ansässigen Dienstleister in dem Umfang, den dieser in den Niederlanden zu Erbringung der Dienstleistungen befugt ist, in Anspruch zu nehmen?“
50„Steht Art. 56 AEUV, insbesondere in Ausgestaltung der Richtlinien 2000/31/EG, 2005/36 EG und 2006/123/EG einer nationalen Regelung entgegen, wie der des deutschen Steuerberatungsgesetzes, die es einem in den Niederlanden ansässigen Dienstleister auf dem Gebiet der Steuerberatung auferlegt, diese Dienstleistung von seinem Sitz in den Niederlanden aus, ohne dabei die Grenze physisch zu überschreiten, nur an in Deutschland ansässige Wirtschaftsteilnehmer anzubieten und zu erbringen, wenn er eine Versicherung abschließt, die abzuschließen das Recht des Niederlassungsstaates Niederlanden nicht vorsieht?“
51„Steht Art. 56 AEUV, insbesondere in Ausgestaltung der Richtlinien 2000/31/EG, 2005/36 EG und 2006/123/EG einer nationalen Regelung entgegen, wie der des deutschen Steuerberatungsgesetzes, die grundsätzlich die grenzüberschreitende Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer auf Ausnahmen beschränkt (§ 3a StBerG – „vorübergehend und gelegentlich“)?“
52b) die Akten des Beklagten beizuziehen,
53c) die sonstigen Akten beizuziehen, wie in der Folge und im weiteren Verfahren benannt,
54d) nach Zuziehung von Akten - gegebenenfalls jeweils - Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere zu dem Zweck, dass der Kläger seinen Vortrag darauf stützen kann,
55e) im Fall des Bestreitens Beweis zu erheben durch dann ladungsfähig zu benennende Zeugen zu der Frage, dass der Kläger zum Zweck der konkreten Dienstleistung nicht einmal physisch die Grenze von den Niederlanden nach Deutschland überschritten hat,
56f) Beweis zu erheben, wie in der Folge und im weiteren Verfahren beantragt wird.
57Der Beklagte beantragt,
58die Klage abzuweisen.
59Der Beklagte führt aus, dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO gegeben seien und nimmt zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.
60Mit Verfügung vom 22.10.2013 setzte das Gericht den Kläger über die Möglichkeit der Akteneinsicht in den Räumen des Gerichts in Kenntnis. Der Kläger hat von der Möglichkeit der Akteneinsicht in der Folgezeit keinen Gebrauch gemacht.
61Entscheidungsgründe
62Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
631.
64a)
65Der Senat durfte gemäß § 91 Abs. 2 FGO auch ohne den Kläger bzw. einen Vertreter der Klägerseite verhandeln und entscheiden, da der Kläger mit einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung geladen und dabei auf § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden war. Der Kläger wurde mit Einschreiben gegen Rückschein vom 20.12.2013 zur mündlichen Verhandlung geladen. Im Übrigen hat die Klägerseite ihr Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 19.2.2014 auch angekündigt.
66b)
67Der Senat entscheidet in der Sache, ohne den Termin der mündlichen Verhandlung zu vertagen bzw. zu verlegen. Die Voraussetzungen für eine Vertagung bzw. Verlegung nach § 155 FGO in Verbindung mit § 227 ZPO sind nicht gegeben.
68Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder vertagt werden. Ein Anspruch auf eine Verlegung bzw. Vertagung des Termins besteht nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO unter anderem nicht, wenn ein Verfahrensbeteiligter ankündigt, zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht zu erscheinen und das Gericht nicht dafür hält, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Vorliegend hat die Klägerseite ausdrücklich mitgeteilt, dass sie nicht am Termin teilnehmen werde. Dies rechtfertigt eine Verlegung bzw. Vertagung des Termins ebenso wenig, wie die Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten wenige Stunden vor dem Termin. Denn der Wechsel bzw. die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen Grund zur Terminänderung dar, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet wird oder er zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4.5.2011 IX S 1/11, BFH/NV 2011, 1381 und vom 30.1.2008 V B 72/06, BFH/NV 2008, 812). Vorliegend wurde dem Kläger die Ladung für die am 20.2.2014 stattfindende mündliche Verhandlung am 20.12.2013 per Einschreiben gegen Rückschein zugestellt. Er hätte deshalb die Möglichkeit gehabt, einen neuen Prozessbevollmächtigten so rechtzeitig zu bestellen, dass dieser hinreichend Zeit für die Einarbeitung in den Sach- und Rechtsstand gehabt hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Prozessbevollmächtigte „D Ltd.“ bereits mit Beschluss vom 24.10.2013 zurückgewiesen worden war. Schutzwürdige Gründe, weshalb die neue Prozessbevollmächtigte erst wenige Stunden vor der mündlichen Verhandlung bestellt wurde, hat der Kläger zudem nicht dargelegt.
69Darüber hinaus hat der Kläger von einer ihm angebotenen Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht (vgl. BFH-Beschluss vom 5.2.2009 VIII B 95/08, ZSteu 2009, R339 m.w.N.). Dem Kläger wurde die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die das vorliegende Verfahren betreffenden Akten bereits in der Verfügung vom 22.10.2013 angeboten. Hierauf ist keine Reaktion erfolgt und keine Akteneinsicht genommen worden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.2.2014 eine Einsichtnahme in die Akten hätte erfolgen können, wenn die Klägerseite – entgegen ihrer ausdrücklichen Ankündigung, nicht zu erscheinen – zum Termin erschienen wäre. Anhaltspunkte für eine fortdauernde Unmöglichkeit der Akteneinsichtnahme aus von der Klägerseite nicht zu vertretenden Gründen sind – ebenso wenig wie andere Gründe, die eine Terminsverlegung bzw. Vertagung rechtfertigen könnten – weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Verlegung bzw. Vertagung des Termins kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5.2.2009 VIII B 95/08, ZSteu 2009, R339 m.w.N.; vom 30.1.1997 I B 79/96, BFH/NV 1997, 671 und vom 30.11.1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732).
70Die Klägerseite kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Denn trotz der vom Senat ausdrücklich angebotenen Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme hat die Klägerseite nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5.2.2009 VIII B 95/08, ZSteu 2009, R339 m.w.N.; vom 29.10.2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566 und vom 22.12.2003 VII B 35/03, BFH/NV 2004, 652; BFH-Urteil vom 27.6.2006 VII R 34/05, BFH/NV 2006, 2024). Die Klägerseite hat vielmehr im Schriftsatz vom 19.2.2014 ausdrücklich und ohne eine die Verlegung des Termins rechtfertigende Begründung angekündigt, zum Termin nicht erscheinen zu wollen. Damit hat sie bewusst an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen, obwohl ihr aufgrund der vorherigen Mitteilung über die Möglichkeit zur Akteneinsicht bekannt war, dass die den Kläger und das vorliegende Verfahren betreffenden Akten beim Gericht vorliegen und zumindest im Termin hätten eingesehen werden können.
712.
72a)
73Die im Hauptantrag auf die Feststellung der Nichtigkeit gerichtete Klage ist gemäß § 41 Abs. 1 FGO zulässig. Nach § 41 Abs. 1 FGO kann die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes im Klageweg begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung hat (besonderes Feststellungsinteresse). Ein Interesse des Klägers an der „baldigen“ Feststellung im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO ist zu bejahen, wenn er ohne eine gerichtliche Feststellung die Gefährdung seiner Rechte besorgen muss. Bei einem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist das besondere Feststellungsinteresse grundsätzlich gegeben, weil von einem nichtigen Verwaltungsakt der Rechtsschein der Wirksamkeit ausgehen kann und daher die Gefahr besteht, dass sich die Finanzbehörde bei unklarer Rechtslage eines tatsächlich nicht gegebenen Rechtsanspruchs bedienen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 24.1.2008 V R 36/06, BStBl. II 2008, 686). Das ist vorliegend der Fall, da der Kläger nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 19.2.2014 davon ausgeht, zur steuerlichen Beratung befugt zu sein und die Finanzbehörde ihm diese Tätigkeit weiterhin untersagt. Mit Blick auf die dem Senat bekannte gesamte Verfahrenslage ist darüber hinaus eine Wiederholungsgefahr zu bejahen.
74b)
75Die auf die Feststellung der Nichtigkeit des Zurückweisungsbescheids vom 23.5.2007 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten zurückgewiesen.
76aa)
77Gemäß § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne hierzu befugt zu sein. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
78bb)
79Der Kläger hat geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet, indem er im Besteuerungsverfahren des Herrn A gegenüber dem Beklagten als Bevollmächtigter auftrat und für Herrn A die Aussetzung der Vollziehung beantragte bzw. Sprungklage vor dem Finanzgericht erhob. Nach dem Sinn und Zweck der §§ 3 ff. StBerG umfasst der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen auch die Beratung in weniger bedeutsamen Steuerangelegenheiten (vgl. BFH-Urteil vom 28.7.1981 VII R 14/79, BStBl. II 1982, 43). Sie ist geschäftsmäßig, wenn sie selbständig, das heißt in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung, wiederholt (häufig) oder mit Wiederholungsabsicht, also nicht nur aus Anlass eines besonderen Einzelfalls geleistet wird (vgl. BFH-Urteile vom 24.7.1973 VII R 58/72, BStBl. II 1973, 743 und vom 28.7.1981 VII R 14/79, BStBl. II 1982, 43). Der Kläger ist seit dem Widerruf seiner Zulassung in einer Vielzahl von Fällen vor verschiedenen Finanzämtern und Finanzgerichten als Bevollmächtigter aufgetreten und leistet weiterhin geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen.
80Aufgrund des Widerrufs seiner Zulassung als Steuerberater ist der Kläger nicht mehr gemäß § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Klage gegen die Entscheidung über den Widerruf wurde durch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.10.2001 (8 K 6728/00) abgewiesen. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig, nachdem auch die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos blieb (vgl. BFH-Beschluss vom 1.8.2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Die Verfahrensbeteiligten sind an das rechtskräftige Urteil gebunden (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit der Folge, dass sie keine hiervon abweichende gerichtliche Entscheidung herbeiführen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5.12.1995 VII S 19/95, BFH/NV 1996, 499 und vom 9.4.2008 I S 6/08, juris).
81Der Kläger ist nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht aus § 3a StBerG. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, auch zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt.
82Unabhängig von der Frage, ob der physische Grenzübertritt für die Beurteilung einer lediglich „vorübergehenden und gelegentlichen“ geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Relevanz besitzt (vgl. z.B. FG-Köln, Urteile vom 2.2.2012 11 K 1853/08, juris und vom 20.10.2011 11 K 647/07, EFG 2012, 2262 dort zu anderen, den Kläger ebenfalls betreffende Verfahren) ist der Kläger bereits deshalb nicht gemäß § 3a StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, weil die Berufung auf die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit im Streitfall als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
83Denn durch die Ausübung seiner steuerberatenden Tätigkeit im Inland unter seinen ausländischen Berufsbezeichnungen will der Kläger sich über das Gemeinschaftsrecht weiterhin die Möglichkeit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erhalten und auf diese Weise den rechtskräftigen Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater umgehen. Der Gesetzgeber hat mit der im Zuge der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12.12.2007 (BStBl. I 2007, 2840) neu eingefügten Vorschrift des § 3a StBerG den Anforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) Rechnung getragen. Diese Umsetzung sollte sicherstellen, dass in reglementierten Berufen die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen und Zulassungen im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit der EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ermöglicht wird (vgl. Art. 1 der Richtlinie). Missbräuche und Umgehungen des nationalen Berufsrechts sollten dabei schon nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ausgeschlossen werden. In Nr. 11 Satz 6 der einleitenden Gründe zu der Richtlinie ist hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass diese Richtlinie nicht auf einen Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten abziele, „zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen“. Dementsprechend bestimmt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, dass ein Dienstleister, der sich in einen anderen Staat begibt, im Aufnahmestaat unter anderem den Regelungen für schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher unterliegt. Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 3 StBerG unterliegen Hilfeleistungen in Steuersachen erbringende Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU beruflich niedergelassen sind, denselben Berufsregeln wie die in § 3 StBerG genannten Personen. Dies bedeutet auch, dass der Kläger, dessen Bestellung zum Steuerberater in Deutschland aus Verbraucherschutzgründen – nämlich zum Schutz der Vermögensinteressen seiner Mandanten – gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen wurde, diesen Widerruf nicht durch eine grenzüberschreitende steuerberatende Dienstleistung umgehen darf (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 21.8.2008 VIII B 70/08,DStR 2008, 2440 und vom 14.7.2009 II B 162/08,BFH/NV 2009, 1601).
84Hinsichtlich der Dienstleistungsrichtlinie (RiL 2006/123/EG) ist zu berücksichtigen, dass diese gemäß Art. 2 Abs. 3 bereits nicht für den Bereich der Steuern gilt und damit – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Umsetzung oder ihres Inkrafttretens – ebenfalls nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen kann.
85Die vom Kläger vorgelegten Kopien einer Stellungnahme der EU-Kommission haben für das vorliegende Verfahren schon deswegen keine Bedeutung, weil deren Auffassung in zu entscheidenden Rechtsfragen für den erkennenden Senat keinerlei Bindungswirkung entfaltet.
86cc)
87Der Beklagte hat den Kläger zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen, weil dieser zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt ist. Die Zurückweisung war zwingend, § 80 Abs. 5 AO räumt der Finanzbehörde kein Ermessen ein.
883.
89Die hilfsweise erhobene und auf die Aufhebung des Zurückweisungsbescheids vom 23.5.2007 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage unzulässig.
90Denn da die der Zurückweisung zugrunde liegenden Klageverfahren des Herrn A rechtskräftig abgeschlossen sind, kann der Kläger in diesen Verfahren nicht mehr für seinen Mandanten tätig werden. Vor diesem Hintergrund hat sich die Zurückweisung vom 23.5.2007 erledigt, das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28.3.2007 III B 118/05, BFH/NV 2007, 1336).
914.
92Die darüber hinaus hilfsweise erhobene und auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheids vom 23.5.2007 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung gerichtete Klage hat als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO keinen Erfolg.
93Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig; insbesondere ist ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers gegeben. Der Senat bejaht mit Blick auf den ihm bekannten Gesamtsachverhalt eine konkrete Wiederholungsgefahr, falls der Kläger – wovon dieser aufgrund der Ausführungen im Schriftsatz vom 19.2.2014 (Seite 4: „Der Kläger ist steuerberatend tätig“) offenkundig ausgeht - künftig in weiteren Fällen als Bevollmächtigter in Steuersachen tätig werden sollte. Mit dem Abschluss der der Zurückweisung zugrunde liegenden Klageverfahren hatte sich die auf die Aufhebung des Zurückweisungsbescheids gerichtete Anfechtungsklage erledigt (siehe oben).
94Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Zurückweisungsbescheid nach § 80 Abs. 5 AO nicht rechtswidrig ist (siehe oben).
955.
96Eine Vernehmung von – vom Kläger im Übrigen nicht benannten – Zeugen zu der Frage, dass der Kläger zum Zweck der konkreten Dienstleistung nicht einmal physisch die Grenze zwischen den Niederlanden und Deutschland überschritten habe, kam bereits mangels hinreichender Substantiierung nicht in Betracht. Ein hinreichend substantiierter Beweisantrag setzt gemäß § 82 FGO in Verbindung mit § 373 ZPO unter anderem die Benennung des Zeugen voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 16.5.2013 X B 131/12, BFH/NV 2013, 1260 und BFH-Urteil vom 27.2.1992 IV R 131/90, BFH/NV 1992, 664). Daran fehlt es vorliegend, da die Benennung von Zeugen im Schriftsatz vom 19.2.2014 lediglich angekündigt wurde und nicht erfolgte. Unerheblich ist, ob andere nationale Verwaltungsbehörden oder Gerichte sowie die EU-Kommission unter Umständen ein abweichendes Verständnis der vorliegend maßgebenden Rechtsnormen für zutreffend erachten. Für ein Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen sieht der Senat im vorliegenden Fall keine Veranlassung.
976.
98Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4); - 2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält; - 4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat; - 6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder - 7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.
(5) (weggefallen)
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten und dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.
(2) Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.