Abgabenordnung - AO 1977 | § 80 Bevollmächtigte und Beistände

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.

(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.

(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.

(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.

(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.

(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.

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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale


(1)1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8).2Soweit Lohnsteuerabzugsm

Einkommensteuergesetz - EStG | § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale


(1)1Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen I bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 Satz 1 als Lohn
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 139b Identifikationsnummer


(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten. (2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 4

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen


(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Ber

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 44 Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"


(1) Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewert
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden


(1) Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen überm

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68 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 12. Nov. 2014 - 5 K 916/14

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FINANZGERICHT NÜRNBERG Im Namen des Volkes   In dem Rechtsstreit A, - Kläger -   Zustellungsbev.: Rechtsanwalt Dirk Streifler Oranienburger Str. 69, 10117 Berlin   gegen   Familienkasse B, - Beklagte -   wegen Kind
Verwaltungsrecht

Finanzgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - 13 K 2811/13

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Finanzgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - 13 K 2818/13

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Feb. 2018 - L 14 KG 5/15

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.11.2015 wird zurückgewiesen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter in dem

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Aug. 2018 - M 10 K 16.3952

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Oberlandesgericht München Urteil, 23. Dez. 2015 - 15 U 2063/14

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Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN 15 U 2063/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Verkündet am 23.12.2015 4 O 7247/13 LG München I … Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Leitsätze: Gegen die Entscheidung

Finanzgericht München Beschluss, 14. Okt. 2014 - 2 V 2404/14

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren (2 K 2403/14), ob unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen

Finanzgericht München Urteil, 03. Nov. 2014 - 7 K 2169/13

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2002 bis 2004 und zur Umsatzsteuer 200

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2014 - 4 B 13.1161

bei uns veröffentlicht am 16.05.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger d

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. Nov. 2018 - 1 K 488/17

bei uns veröffentlicht am 27.11.2018

Tenor 1. Die Einspruchsentscheidung vom 13.03.2017 und die Verwaltungsakte vom 24.11.2016 über die Ablehnung des Antrags auf Körperschaftsteuerveranlagung für 2008 der B GmbH i. I. und auf Verlustrücktrag von 2008 in das Veranlagungsj

Finanzgericht München Urteil, 15. Mai 2014 - 5 K 2371/12

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Die Klägerin wurde in den Streitjahren 2004 bis 2008 beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zur Einkommensteu

Finanzgericht München Urteil, 29. Aug. 2016 - 7 K 401/16

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die Jahre 2011 und 2012. Der Kläger war

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Feb. 2018 - II R 3/16

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. April 2015  2 K 357/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Juni 2017 - IV R 6/14

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Bundesfinanzhof Urteil, 07. Juni 2017 - II R 22/15

bei uns veröffentlicht am 07.06.2017

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Jan. 2017 - 8 B 23/16, 8 B 23/16, 8 PKH 2/16

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Bundesfinanzhof Urteil, 18. Jan. 2017 - II R 33/16

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Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. August 2016  6 K 113/16 wird als unzulässig verworfen.

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Jan. 2017 - II R 6/14

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Bundesfinanzhof Urteil, 18. Jan. 2017 - II R 5/14

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Bundesfinanzhof Urteil, 18. Jan. 2017 - II R 48/14

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. Februar 2014  11 K 922/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Jan. 2017 - II R 3/14

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Finanzgericht Münster Urteil, 26. Okt. 2016 - 7 K 3345/13 E

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1981 zu Gunsten des Klägers geändert werden können und ob geleistete Steu

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Okt. 2016 - II R 44/12

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Juli 2012  6 K 152/12 aufgehoben, soweit es den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2012 über die Zu

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Aug. 2016 - V R 19/15

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. April 2015  10 K 10044/12 aufgehoben.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 29. Juli 2016 - 13 K 2088/14 E,U

bei uns veröffentlicht am 29.07.2016

Tenor Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 10.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2014 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer für 2009 auf xxx € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Juli 2016 - 1 K 362/15

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamts ... vom 15.12.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 04.02.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger

Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 04. Mai 2016 - 1 K 4060/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Streitig ist, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 2 1. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsfüh

Bundesfinanzhof Beschluss, 14. März 2016 - X B 101/14

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Juni 2014  5 K 3485/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Jan. 2016 - 10 C 17/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Gründe I 1 Die Kläger begehren die Feststellung, in Widerspruchsverfahren zu Fremd

Europäischer Gerichtshof Urteil, 17. Dez. 2015 - C-342/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 17. Dezember 2015 ( * ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Anerkennung von Berufsqualifikationen — Richtlinie 2005/36/EG — Art. 5 — Freier Dienstleistungsverkehr — Richtlinie...

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Nov. 2015 - VII R 43/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2014  12 K 14345/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Urteil, 21. Okt. 2015 - 2 K 1505/08

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen. 3Der Kläger w

Finanzgericht Köln Urteil, 01. Okt. 2015 - 4 K 2926/10

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor Der Aufhebungsbescheid vom 13.10.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 11.08.2010 werden aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höh

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Juli 2015 - V R 50/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Juni 2013  5 K 148/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Juli 2015 - V R 49/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Juni 2013 5 K 95/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2015 - IX ZR 186/14

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Juli 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 16. März 2015 - 1 (4) Ss 560/14; 1 (4) Ss 560/14 - AK 206/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21. Mai 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

Bundesfinanzhof Urteil, 10. März 2015 - VII R 12/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. November 2013  3 K 649/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 12. Feb. 2015 - 1 K 1103/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Beklagte -Bekl- setzte mit Bescheid vom 19. September 2012 für 2010 Umsatzsteuer -USt- in Höhe von x.xxx EUR fest. Er schätzte die Besteuerungsgrundl

Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Dez. 2014 - II B 115/14

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin zu 1. (Antragstellerin zu 1.) ist Belastingsadviseurin in den Niederlanden. Sie beantragte für die Antragstell

Finanzgericht Köln Beschluss, 13. Okt. 2014 - 10 V 2123/14

bei uns veröffentlicht am 13.10.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. 1Gründe: 2I. Die Antragstellerin zu 1. ist eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Steuerrechts (Hilfeleistung

Finanzgericht Köln Beschluss, 19. Sept. 2014 - 9 V 2144/14

bei uns veröffentlicht am 19.09.2014

Tenor Die Zurückweisungsverfügungen des Antragsgegners vom 13. Juli 2012 (im Verfahren mit der St-Nr.: 1) und vom 12. März 2012 (in den Verfahren mit der St-Nr.: 2 und der St-Nr.: 3) sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 7. Dezemb

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Sept. 2014 - VII B 55/13

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt unter der Firma … e.K. in A-Stadt ein Unternehmen, das seine Kunden bei sämtlichen Energieeinkäufen ber

Finanzgericht Köln Urteil, 20. Feb. 2014 - 11 K 922/09

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO. 3Die Bestellung des Klägers als Steuerberater wurde im Jahr 2000 gemäß

Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Jan. 2014 - 4 K 21/13

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen zwei Abgabenbescheide, in denen der Beklagte am 15.12.2008 gegen den Kläger Tabaksteuer und Zinsen festgesetzt hat. Der Kläger habe im Jahr 2006 bzw. im Jahr 2007 in diesen Mengen unverzollte und unvers

Finanzgericht Köln Gerichtsbescheid, 02. Dez. 2013 - 9 K 2644/10

bei uns veröffentlicht am 02.12.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu Recht als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen wurde. 3Die

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Nov. 2013 - II R 57/11

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war zu 45,5 % an der A-AG beteiligt, die ihrerseits eine Beteiligung von 50 % an der R-AG hielt

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Nov. 2013 - II R 58/11

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zu 50 % an der X-GmbH und zu 4,5 % an der A-AG beteiligt. Die X-GmbH und die A-AG hielten ihrerseits Beteilig

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Nov. 2013 - 9 K 1339/12

bei uns veröffentlicht am 25.11.2013

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, ob die Einsprüche gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2003 b

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Nov. 2013 - X R 7/11

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr 1998 mit ihrem Ehemann (E) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie ist kirchensteuer

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Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
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