Finanzgericht Köln Urteil, 26. März 2015 - 11 K 1429/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten in verfahrensrechtlicher Hinsicht über die Zulässigkeit eines Einspruchs gegen die Festsetzung der Einkommensteuer und eines Verspätungszuschlags für 2012.
3Da die steuerlich nicht beratene Klägerin und ihr zwischenzeitlich getrennt lebender Ehemann für das Streitjahr keine Steuererklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer für 2012 sowie daneben einen Verspätungszuschlag in Höhe von 190 Euro mit Bescheid vom 19.9.2013 fest. Der Steuerbescheid war im Adressfeld an die Klägerin und ihren Ehemann unter der dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannten gemeinsamen Anschrift der Eheleute („A-Straße ... in ... B“) gerichtet.
4Einen zuvor gestellten Fristverlängerungsantrag der Klägerin und ihres Ehemannes vom 23.7.2013 für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012 hatte der Beklagte am 23.7.2013 mit der Begründung abgelehnt, dass die Steuererklärungen bereits bis zum 29.7.2013 angefordert seien und die Steuererklärungen in der Vergangenheit nicht oder verspätet abgegeben worden seien. Auch dieses Schreiben war an die gemeinsame Anschrift der Klägerin und ihres Ehemannes gerichtet.
5Mit Schreiben vom 18.1.2013 hatten die Klägerin und ihr Ehemann beim Beklagten zudem hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren nicht streitigen Einkommensteuerfestsetzung für 2011 um eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO“ gebeten und unter Bezugnahme auf eine beim Ehemann der Klägerin im Oktober 2011 durchgeführte Schulteroperation sowie ärztliche Folgebehandlungen ausgeführt, dass der Ehemann erst ab dem 30.10.2012 wieder berufstätig sei. Das Schreiben enthielt im Briefkopf die Namen der Klägerin und ihres Ehemanns unter der gemeinsamen Anschrift („A-Straße ... in ... B“). In dem Schreiben wurde zur Begründung im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
6„Seit Mai 2011 bin ich, Herr C, krank und in ärztlicher Behandlung. Ich bin am 28.10.2011 an der linken Schulter operiert worden. Wegen starker Schmerzen und Entzündung der linken Schulter musste ich die Rehabilitation dreimal verschieben. Erst am 14.3.2012 konnte ich eine fünfwöchige Rehabilitation in Anspruch nehmen. Am 19.4.2012 habe ich trotz Schmerzen ein sechswöchiges „Hamburger Modell“ zwecks Wiedereingliederung aufgenommen. Vom 31.5.2012 bis zum 12.6.2012 konnte ich erst einmal meinen alten Beruf mehr schlecht als recht ausführen. Für dreizehn Arbeitstage. Am 13.6.2012 bin ich wegen einem dreifachen Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule wieder arbeitsunfähig geworden. Nach dreimaliger MRT-Behandlung habe ich am 17.9.2012 bis zum 29.10.2012 wieder das „Hamburger Modell“ zwecks Wiedereingliederung aufgenommen. Seit 30.10.2012 bin ich wieder am arbeiten und musste Ende Oktober in eine neue Arbeitsstelle wechseln, da ich wegen der Schmerzen meinen alten Beruf nicht mehr ausüben kann. Bis heute bin ich noch in ärztlicher Behandlung. Siehe ärztliche Bescheinigung.
7Durch die lange Krankheit, vor allem wegen der starken Schmerzen, bin ich bis heute in meiner Handlungsweise eingeschränkt. Die neue Arbeitsstelle verlangt mir bis jetzt einiges ab, da ich mich erstmal an die neue Arbeit und das Umfeld gewöhnen muss. Es belastet mich sehr. Hinzu kommt die enorme Belastung meiner Ehefrau, die durch ihre Wechselschicht als Intensivschwester (früh, spät, nachts) in Vollzeit, unsere beiden Kinder (ein Kind mit starken schulischen Problemen) und die zusätzliche Belastung wegen meiner Krankheit vollkommen ausgeschöpft ist.
8Ich fühle mich bis heute noch nicht 100 % einsatzfähig bzw. eingeschränkt.
9Durch diesen Umstand waren wir leider nicht im Stande oder besser gesagt, sind viele Dinge in den Hintergrund gerückt. Es tut uns sehr leid, aber auch unsere Ehe leidet besonders darunter. Wir geben Ihnen Recht, wenn Sie sagen, ein Anruf oder Zweizeiler hätte ihnen genügt. Fakt ist, dass solche einfachen Dinge für uns zurzeit nicht möglich sind, weil wir einfach momentan mit dieser Situation überfordert sind. Wir stecken in einer Lebenskrise und brauchen dafür die ganze Kraft. Zusätzlich belastet uns die Zahlungsaufforderung des Finanzamts, da wir so viel Geld nicht zur Verfügung haben, und somit ist es für uns sehr wichtig, dass Sie uns eine unverschuldete Fristversäumnis zugestehen und unsere Steuererklärung für 2011 bearbeiten und anerkennen […]“
10Für weitere Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18.1.2013 Bezug genommen (Bl. 14 f. d.A.).
11Mit einem am 18.11.2013 beim Beklagten persönlich eingereichten Schreiben vom 15.11.2013, das im Briefkopf den Namen der Klägerin und ihres Ehemannes mit der gemeinsamen Anschrift („A-Straße ... in ... B“) auswies, baten die Klägerin und ihr Ehemann um „Fristverlängerung der Einkommensteuererklärung für 2012 gemäß § 110 AO wegen unverschuldeter Fristversäumnis“. Zur Begründung führten sie Folgendes aus:
12„Leider haben wir nach über einundzwanzigjähriger Ehe den Entschluss gefasst, uns für die nächsten Monate räumlich zu trennen. Es war für uns eine sehr schwere Entscheidung, die uns auch sehr viel Kraft gekostet hat. Leider sind dadurch wieder einmal viele Dinge in den Hintergrund geraten, leider auch die Frist für die Einkommensteuererklärung 2012.
13Leider gab es dieses Jahr auch Probleme mit der Nebenkostenabrechnung für unser vermietetes Objekt, da die Heizkostenaufstellung nicht gestimmt hat. Dadurch wurde die Nebenkostenabrechnung erst im September für 2012 von der Eigentümergemeinschaft verabschiedet.
14Dadurch fällt es uns auch ohne unsere persönlichen Probleme schwer, die Abgabefrist einzuhalten, weil nicht alle Informationen vorhanden sind und wir beide auch noch in Vollzeit beruflich beschäftigt sind.
15Es ist für uns auch besonders schwer einzusehen, obwohl wir trotz alledem die Steuer immer freiwillig eingereicht haben, nie einen Euro dem Finanzamt in zwanzig Jahren schuldig geblieben sind, immer eine Rückerstattung erhalten haben, die letzten Jahre immer einen Verspätungszuschlag zahlen müssen. Fakt ist, dass wir heute noch nicht einmal zwölf Monate Zeit haben für die Steuererklärung. Wir würden es verstehen, wenn Nachzahlungen die Regel wären, aber nicht umgedreht. Wir verstehen leider auch nicht, warum der Verspätungszuschlag bei uns in so einer Höhe von über 10 % der Einkommensteuer gefordert wird. Normal sollten es nicht mehr als 10 % sein. 190 Euro sind in unserer jetzigen Situation eine Menge Geld […]“.
16Für nähere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.11.2013 Bezug genommen (Bl. 16 f. d.A.).
17Bei der persönlichen Vorsprache am 18.11.2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie seit dem 15.9.2013 in der D-Straße ... in E wohne.
18Der Beklagte lehnte die Fristverlängerung mit inhaltsgleichen und an die jeweiligen Anschriften gerichteten Schreiben vom 19.11.2013 sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber ihrem Ehemann ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine Fristverlängerung mit Blick auf die zum 29.7.2013 bereits erfolgte Anforderung der Steuererklärung und die verspätete bzw. Nichtabgabe von Steuererklärungen in den Vorjahren nicht möglich sei. Im Übrigen seien die Besteuerungsgrundlagen bereits mit Bescheid vom 19.9.2013 bestandskräftig geschätzt worden; die sich ergebenden Mehrsteuern hätten bis zum 23.10.2013 gezahlt werden müssen.
19Am 12.12.2013 reichte die Klägerin die gemeinsame Einkommensteuererklärung für sich und ihren Ehemann persönlich beim Beklagten ein. Der Steuererklärung war ein Begleitschreiben beigefügt, das im Briefkopf und im oberen Teil des Adressatenfeldes den Namen der Klägerin und ihres Ehemannes mit der gemeinsamen Anschrift („A‑Straße ... in ... B“) auswies. Das Schreiben war von der Klägerin und ihrem Ehemann unterschrieben. Für nähere Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 9.12.2013 Bezug genommen.
20In den Steuerakten des Beklagten befindet sich folgender Vermerk der Sachbearbeiterin über die persönliche Vorsprache der Klägerin:
21„Frau C sprach am 12.12.2013 vor und wollte ihre Steuererklärung für das Jahr 2012 abgeben. Sie wurde darauf hingewiesen, dass bereits ein Schätzungsbescheid ergangen sei und die Steuererklärung nicht mehr bearbeitet werden könne. Dies konnte sie nicht verstehen, ich fragte, warum sie denn innerhalb der Rechtsbehelfsfrist keinen Einspruch eingelegt habe, daraufhin sagte sie, dass sie Eheprobleme hätte und den ganzen Tag arbeiten müsste, da könnte man sich mit solchen Dingen nicht befassen. Und was im Steuerbescheid stehen würde bezüglich Rechtsbehelfsfristen usw. würde sie nicht interessieren, es gäbe da sicher auch noch einen anderen Weg den Bescheid zu ändern…“
22Der Beklagte wies die Klägerin und ihren Ehemann mit Schreiben vom 13.12.2013– adressiert an die jeweilige Anschrift – darauf hin, dass die Rechtsbehelfsfrist am 23.10.2013 abgelaufen und die Steuererklärung für 2012 daher verspätet eingegangen sei. Darüber hinaus wies er auf die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO hin. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien nach Aktenlage nicht ersichtlich. Eine Änderung der Steuerfestsetzung komme nicht in Betracht.
23Mit einem beim Beklagten am 23.12.2013 eingegangenen Schreiben desselben Tages legte die Klägerin über ihren steuerlichen Berater Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2012 und die Festsetzung des Verspätungszuschlags 2012 ein und beantragte hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO. Zur Begründung führte der steuerliche Berater in der Sache aus, dass die angefochtenen Festsetzungen mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksam seien. Der Beklagte habe die Bescheide gemäß § 122 Abs. 7 Satz 2 AO getrennt an beide Ehegatten bekannt geben müssen. Bereits aus dem Schreiben vom 18.1.2013 ergebe sich, dass die Klägerin und ihr Ehemann ernstliche Eheprobleme und eine Lebenskrise gehabt hätten, die letztlich noch vor dem Ergehen der Bescheide zu einem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 2.9.2013 [!] geführt habe. Die Voraussetzungen für eine Einzelbekanntgabe hätten daher am 19.9.2013 vorgelegen; im Übrigen hätten die Ehegatten am 19.9.2013 bereits zwei getrennte Wohnungen gehabt. Zudem bestünden Zweifel, ob und wann der Bescheid der Klägerin zugegangen sei. Die Klägerin sei bei Ergehen des Bescheids bereits in die neue Wohnung umgezogen und habe den Bescheid daher nicht innerhalb der Drei-Tages-Fiktion erhalten, sondern wesentlich später. Wann dies der Fall gewesen sei, könne sie – die Klägerin – aufgrund des Umzugs nicht mehr sagen. Diesbezüglich verbleibende Zweifel gingen zu Lasten der Finanzbehörde. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Rechtsbehelfsfrist gemäß § 356 Abs. 2 AO noch nicht abgelaufen. Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde wie folgt begründet:
24„Bereits mit Schreiben vom 18.1.2013 gaben die Eheleute C erhebliche Gründe für die von ihnen unverschuldete Fristsäumnis für die Einkommensteuer 2011 an. Sodann stellten die Eheleute für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2012 einen weitergehende Antrag auf Fristverlängerung zur Einreichung ihrer Steuererklärungen, der auch im Hinblick auf die noch nicht vorliegende Hausverwalterabrechnung – in Ergänzung zu den mit Schreiben vom 18.1.2013 genannten Gründen – begründet war. Auf diesen Antrag erhielten die Eheleute C keine rechtsbehelfsfähige Entscheidung.“
25Als Anlage war dem Schreiben eine Kopie des von der Klägerin am 2.9.2013 abgeschlossenen Mietvertrags über die Wohnung in der D-Straße ... in E beigefügt. Das Mietverhältnis begann ausweislich des Mietvertrags am 15.9.2013. Für nähere Einzelheiten wird auf das in der Akte des Beklagten befindliche Schreiben vom 23.12.2013 nebst Anlagen Bezug genommen.
26Ausweislich einer Anmeldebestätigung der zuständigen Meldebehörde vom 26.9.2013 war als Tag des Einzugs der Klägerin in die neue Wohnung der 15.9.2013 angegeben (Bl. 26 d.A.). Der Ehemann der Klägerin behielt die ursprüngliche Ehewohnung („A‑Straße ... in ... B“) bei.
27Mit Schreiben vom 20.1.2014 wies der Beklagte den Steuerberater der Klägerin und den Ehemann der Klägerin unter anderem darauf hin, dass bisher keine beachtenswerten Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht worden seien. Daraufhin erfolgte keine Reaktion. Der Steuerberater nahm mit Schreiben vom 25.3.2014 lediglich Stellung zu der Frage der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der angefochtenen Festsetzungen.
28Der Beklagte verwarf den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 29.4.2014 als unzulässig und führte zur Begründung aus, dass das am 18.11.2013 eingegangene Schreiben zu Gunsten der Klägerin zwar als Einspruch gegen die Festsetzung der Einkommensteuer und des Verspätungszuschlags angesehen werde, dieser Einspruch jedoch nicht innerhalb der Einspruchsfrist zugegangen sei. Der Einkommensteuerbescheid für 2012 gelte am 23.9.2013 als bekannt gegeben. Daher sei die Einspruchsfrist am 23.10.2013 abgelaufen. Der Einspruch sei jedoch erstmals am 18.11.2013 – und damit verspätet – zugegangen.
29Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihr der an die gemeinsame Anschrift der Ehegatten gerichtete Steuerbescheid vom 19.9.2013 zugegangen. An der ordnungsgemäßen Versendung des Bescheids bestünden nach Auskunft des Rechenzentrums keine Zweifel. Daher sei davon auszugehen, dass der Bescheid in den Machtbereich der Klägerin und ihres Ehemanns gelangt sei. Aus dem tatsächlichen Verhalten der Klägerin und ihres Ehemanns sei zudem erkennbar, dass beide den Bescheid tatsächlich erhalten hätten. Es habe kein Grund dafür bestanden, den Steuerbescheid der Klägerin und ihrem Ehemann getrennt bekannt zu geben. Denn beim Erlass des Steuerbescheides seien für ihn - den Beklagten - keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Trennung oder ein ernsthaftes Zerwürfnis der Ehegatten erkennbar gewesen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten erstmals in dem Schreiben vom 15.11.2013 gegenüber dem Beklagten darauf hingewiesen, dass eine räumliche Trennung beabsichtigt sei. Dem Schreiben vom 15.11.2013 sei nicht zu entnehmen, dass eine solche Trennung bereits stattgefunden habe, auch enthalte das Schreiben keine Anhaltspunkte für das Bestehen ernstlicher Meinungsverschiedenheiten. Dass der Klägerin und ihrem Ehemann der Bescheid vom 19.9.2013 tatsächlich vorgelegen habe, sei dadurch dokumentiert, dass sich beide Ehegatten - bestätigt durch ihre jeweiligen Unterschriften - explizit gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags in Höhe von 190 Euro wendeten. Darüber hinaus habe die Klägerin bei ihrer persönlichen Vorsprache beim Beklagten gegenüber der zuständigen Bearbeiterin des Veranlagungsbezirk nach dem Hinweis auf die bereits eingetretene Bestandskraft des Bescheides sinngemäß ausgeführt, dass sie die Rechtsbehelfsfrist nicht interessieren würde und es sicher auch andere Möglichkeiten gebe, den Bescheid zu ändern. Ihm - dem Beklagten - seien im Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide weder eine abweichende Anschrift der Klägerin und ihres Ehemanns noch ernstliche Meinungsverschiedenheiten der Ehegatten bekannt gewesen. Daher habe die Bekanntgabe des Bescheides in zusammengefasster Form an die gemeinsame Anschrift der Ehegatten erfolgen dürfen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin und ihr Ehemann auch im Schreiben vom 9.12.2013 noch eine gemeinsame Anschrift angegeben hätten. Zudem könne aus der bloßen Anmietung einer anderen Wohnung durch die Klägerin nicht notwendigerweise der Schluss gezogen werden, dass die bisherige gemeinsame Wohnung nicht mehr von ihr genutzt werde. Da tatsächlich keine Zweifel am Zugang und Zugangszeitpunkt der Bescheide bestünden, komme die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO zur Anwendung. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung sei zu Recht nicht entsprochen worden. Die Klägerin habe trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Gründe vorgetragen, die für das Streitjahr eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Insbesondere die im Schreiben vom 18.1.2013 dargelegten Gründe rechtfertigten keine Wiedereinsetzung. Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Akten befindliche Einspruchsentscheidung vom 29.4.2014 (Bl. 9 ff. d.A.) Bezug genommen.
30Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass der Beklagte zwingend eine Einzelbekanntgabe hätte vornehmen müssen. Dem Schreiben vom 15.11.2013 könne nicht ansatzweise eine lediglich in die Zukunft gerichtete Erklärung der Ehegatten entnommen werden, wonach eine räumliche Trennung erst beabsichtigt sei. Beide Ehegatten hätten sich vielmehr bereits am 14.9.2013 nachweislich räumlich voneinander getrennt. Sie - die Klägerin - sei bereits am 14.9.2013 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Bei ihrem Auszug habe sie mit ihrem Ehemann vereinbart, dass dieser die Post, die für sie – die Klägerin – noch an die Anschrift der ehemaligen gemeinsamen Wohnung zugestellt werde, an sie - die Klägerin - zeitnah weiterleite bzw. übermittle. Sie habe hierauf vertraut und habe auch darauf vertrauen dürfen. Weder sie - die Klägerin - noch ihr Ehemann wüssten, zu welchem Zeitpunkt ihnen der vom Finanzamt am 19.9.2013 abgesandte Bescheid tatsächlich an die ehemalige Ehegattenanschrift zugegangen sei. Sie - die Klägerin - sei bereits vor Erteilung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides endgültig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe auch keine Schlüsselgewalt mehr über die Wohnung und den dazugehörenden Briefkasten gehabt. Ihr sei es daher nach ihrem Auszug nicht mehr möglich gewesen, die Post rechtzeitig zu erhalten. Der Ehemann sei seinem Auftrag zur Weiterleitung der Post nicht rechtzeitig nachgekommen. Vor diesem Hintergrund lasse sich voraussichtlich nicht mehr feststellen, zu welchem Zeitpunkt der angefochtene Bescheid an der ehemaligen Anschrift zugegangen sei. Erst Recht werde sich nicht mehr feststellen lassen, wann sie - die Klägerin - schließlich den Bescheid entsprechend ihres „Nachsendeauftrags“ von ihrem Ehegatten erhalten habe. Aus diesem Grund lasse sich heute auch nicht mehr feststellen, wann die Einspruchsfrist abgelaufen sei.
31Die Pflicht zur Einzelbekanntgabe ergebe sich aus § 122 Abs. 7 S. 2 AO. Bereits dem Schreiben vom 18.1.2013 lasse sich jedenfalls bei verständiger und einer nach Art. 6 GG verfassungskonformen Auslegung des § 122 Abs. 7 AO entnehmen, dass sie - die Klägerin - und ihr Ehemann im Rahmen ihrer Lebenskrise naturgemäß auch ernstliche eheliche Probleme und Meinungsverschiedenheiten in Gestalt einer ehelichen Lebenskrise gehabt hätten. Dieser Umstand habe nachweislich auch noch vor dem Erlass des angefochtenen Bescheides zum Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung am 14.9.2013 geführt.
32Darüber hinaus bestünden Zweifel, wann ihr – der Klägerin – der angefochtene Bescheid zugegangen sei, zumal sie bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides umgezogen gewesen sei. Sie habe daher den Bescheid nachweislich nicht innerhalb der Drei-Tages-Fiktion erhalten, sondern wesentlich später. Der Tag des tatsächlichen Zugangs sei nicht mehr feststellbar. Diesbezüglich verbleibende Zweifel gingen zulasten des Beklagten. Bei einem Umzug sei es zulässig, substantiiert die Vermutung zu bestreiten, dass ein Verwaltungsakt, der an die alte Wohnung adressiert sei, innerhalb von drei Tagen nach seiner Aufgabe zur Post zugehe. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4.3.1977 (VI R 242/74, BStBl. II 1977, 523). So lasse beispielsweise ein nachgewiesener Postnachsendeauftrag und dessen tatsächliche Ausführung durch die Post eine Verspätung des Zugangs als möglich erscheinen. Die Existenz eines Postnachsendeauftrags sei daher ein Indiz, mit dem die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erschüttert werden könne. Auch im vorliegenden Fall bleibe zweifelhaft, wann der Einkommensteuerbescheid 2012 bekannt gegeben worden sei. Zwar sei der Bescheid unstreitig vom Finanzamt abgesendet worden. Jedoch ergebe sich aus § 122 Abs. 7 S. 1 AO gerade nicht die zusätzliche Fiktion, wonach der Zugang innerhalb von drei Tagen nach der Aufgabe zur Post anzunehmen sei. Der Beklagte habe daher den Zeitpunkt des Zugangs im Zweifel nachzuweisen. Damit trage der Beklagte die Feststellungslast für den rechtzeitigen Zeitpunkt des Zugangs. Diesen Nachweis habe er nicht geführt. Damit sei der Einspruch im Zweifel fristgerecht erfolgt.
33Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände habe der Beklagte auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen. Der Beklagte habe die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bislang nicht ernsthaft geprüft. Bereits der vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids unstreitig erfolgte Auszug aus der gemeinsamen Wohnung stelle für sich genommen einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Jedenfalls sei aber mit Blick auf den Umstand, dass sie - die Klägerin - ihrem Ehemann einen Nachsendeauftrag erteilt habe, davon auszugehen, dass sie ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, Einspruch einzulegen. Der vorliegende Fall sei mit Fallgestaltungen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung einen Wiedereinsetzungsgrund anerkenne, wie z.B. bei einer mehrwöchigen Abwesenheit wegen Urlaubs von steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen.
34Mit Verfügung vom 15.9.2014 wurde die Klägerin aufgefordert, den Zeitpunkt des von ihr behaupteten tatsächlichen Zugangs des Bescheides näher zu bestimmen und näher zu substantiieren sowie den Briefumschlag, der den Bescheid vom 19.9.2013 enthielt, vorzulegen. Darüber hinaus wurde auf die Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO hingewiesen, wonach die Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Monatsfrist darzulegen sind.
35Daraufhin führte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.10.2014 aus, dass sie keinen Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs behauptet habe. Der Zugang als solcher sei unstreitig. Streitig sei der Zeitpunkt des jeweiligen Zugangs, insbesondere einerseits für die Klägerin und andererseits für ihren Ehemann. Die Frage des Zugangszeitpunktes sei für sie - die Klägerin - und für ihren Ehemann getrennt zu beurteilen. Weder die Einspruchsentscheidungen noch die Schriftsätze des Beklagten enthielten einen Sachvortrag, der den behaupteten tatsächlichen Zugang des Bescheides zu bestimmen und näher zu substantiieren vermöge. Die Feststellungslast für den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des Bescheids liege beim Beklagten. Diesbezüglich bestünden im vorliegenden Streitfall auch keine gesetzlichen oder richterrechtlichen Anscheinsvermutungen. Sie – die Klägerin - und ihr Ehemann wüssten nicht mehr, zu welchem Zeitpunkt ihnen der vom Finanzamt am 19.9.2013 abgesandte Bescheid tatsächlich an die ehemalige Ehegattenanschrift zugegangen sei. Daher könnten auch keine Angaben mehr zu dem Briefumschlag, der den Bescheid vom 19.9.2013 enthalten haben dürfte, gemacht werden. Der Briefumschlag liege nicht mehr vor. Hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei darauf hinzuweisen, dass für sie - die Klägerin - bereits der unstreitige Sachverhalt und Sachvortrag eine ausreichende Darlegung und Beweisführung durch die Glaubhaftmachung ausreichen dürfte. Sie – die Klägerin – habe bereits hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie aus der ehelichen Wohnung bereits am 14.9.2013 ausgezogen sei und daher den Einkommensteuerbescheid vom 19.9.2013 nicht mehr persönlich zur Kenntnis habe nehmen können. Sie habe ihren Ehemann mit der Übermittlung bzw. Weiterleitung der an sie gerichteten Post beauftragt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin insbesondere auch in der Zeit vom 19.9.2013 bis Ende 2013 in besonderem Maße durch Krankheit, insbesondere mehrfache sehr schmerzhafte und sehr einschränkende Bandscheibenvorfälle mit ärztlicher Behandlung, nicht in der Lage gewesen sei, seine persönlichen - und erst recht nicht diejenigen seiner getrennt lebenden Ehefrau - rechtzeitig zu erledigen.
36Die Klägerin beantragt,
37den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 19.9.2013 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.4.2014 dahingehend abzuändern, dass die Angaben in der Einkommensteuererklärung erklärungsgemäß berücksichtigt werden,
38hilfsweise im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
39Der Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 29.4.2014 und führt ergänzend aus, dass für ihn jedenfalls bei Erlass des Einkommensteuerbescheides nicht erkennbar gewesen sei, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Entschluss, sich räumlich zu trennen, bereits in die Tat umgesetzt hätten. In diesem Zusammenhang komme es nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse an, sondern darauf, wie sich diese aus Sicht des Beklagten darstellten. Im Übrigen reiche es nach § 122 Abs. 7 Satz 1 AO für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Ehegatten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt werde.
42Entscheidungsgründe
43Die Klage ist unbegründet.
44Der Beklagte hat den Einspruch der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gewährt.
451.
46Der Bescheid über Einkommensteuer und die Festsetzung des Verspätungszuschlags vom 19.9.2013 ist wegen Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden.
47a)
48Gemäß § 355 Abs. 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Für den rechtzeitigen Zugang des Einspruchs bei der Finanzbehörde innerhalb der Einspruchsfrist trägt der Einspruchsführer die Feststellungslast. Dabei kommen ihm weder ein Anscheinsbeweis noch eine Zugangsfiktion zugute (vgl. nur BFH-Beschluss vom 21.9.2007 IX B 79/07, BFH/NV 2008, 22 m.w.N.). Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 19.9.2013 galt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 23.9.2013 als bekannt gegeben. Der wirksamen Bekanntgabe am 23.9.2013 stehen die Einwände der Klägerin nicht entgegen.
49aa)
50Die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO liegen vor. Hiernach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Der Bescheid wurde vom Rechenzentrum des Beklagten – was die Klägerin nicht bestreitet – mit Datum vom 19.9.2013 zur Post gegeben und galt daher am 23.9.2013 als bekannt gegeben.
51bb)
52Der Einkommensteuerbescheid vom 19.9.2013 wurde der Klägerin und ihrem Ehemann als zusammen veranlagten Ehegatten gemäß § 122 Abs. 7 Satz 1 AO wirksam bekannt gegeben.
53Ein Steuerbescheid wird dadurch wirksam, dass er demjenigen, für den er bestimmt ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 AO bekannt gegeben wird. Bestimmt ist ein Steuerbescheid für denjenigen, an den sich die Steuerfestsetzung richtet, mithin für den Inhaltsadressaten. Das gilt auch für das Wirksamwerden eines zusammengefassten Steuerbescheids gemäß § 155 Abs. 3 AO. Ein solcher Bescheid darf ergehen, wenn mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner schulden. Das ist gemäß § 44 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 26b EStG insbesondere dann der Fall, wenn - wie vorliegend - Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der zusammengefasste Steuerbescheid besteht dann aus zwei inhaltsgleichen Steuerbescheiden gegen jeden der Gesamtschuldner, die (körperlich) in einem Steuerbescheid zusammengefasst sind. Der zusammengefasste Steuerbescheid ist für jeden der Gesamtschuldner als Adressaten bestimmt und daher grundsätzlich auch jedem der Gesamtschuldner als Bekanntgabeempfänger in einer gesonderten Ausfertigung einzeln bekannt zu geben.
54Vor diesem Hintergrund ist es daher zwar auch bei Ehegatten grundsätzlich erforderlich, jedem der beiden Ehegatten eine Ausfertigung des Steuerbescheids bekannt zu geben. Im vorliegenden Fall kommt zugunsten des Beklagten jedoch die Vereinfachungsregelung des § 122 Abs. 7 Satz 1 AO zur Anwendung, wonach die Übermittlung einer Ausfertigung an die gemeinsame Anschrift von Ehegatten sowohl als Bekanntgabe an den Ehemann als auch als Bekanntgabe an die Ehefrau wirkt. § 122 Abs. 7 AO setzt keine gemeinschaftlich unterschriebene Steuererklärung der Betroffenen voraus, sondern ist auch Schätzungsfällen anwendbar (vgl. nur Frotscher, in: Schwarz/Pahlke, AO, § 122 Rn 160 m.w.N.). Da die Bekanntgabe an alle Betroffenen nach dem Wortlaut des § 122 Abs. 7 Satz 1 AO durch eine (einzige) Ausfertigung erfolgt, sind in dem Bescheid - wie im Streitfall die Klägerin und ihr Ehemann - alle Betroffenen als Bekanntgabeempfänger aufzuführen. § 122 Abs. 7 Satz 1 AO hat nicht zur Folge, dass ein Betroffener als Bekanntgabebevollmächtigter des anderen fingiert wird; vielmehr wird die Bekanntgabe als solche vermutet (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 Rn 560). Das Gesetz unterstellt in § 122 Abs. 7 Satz 1 AO unwiderlegbar, dass alle Beteiligten vom Verwaltungsakt Kenntnis erlangen, wenn bereits einer von ihnen die Ausfertigung des Verwaltungsakts erhält. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hierbei nicht an. Unerheblich ist auch, ob und wann der Ehegatte, der den Briefkasten leert und die Ausfertigung an sich nimmt, die Ausfertigung dem anderen Ehegatten zugänglich macht (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 Rn 73). Schließlich ist es nicht erforderlich, dass sich beide Ehegatten im Zugangszeitpunkt des Verwaltungsakts noch unter der gemeinsamen und dem Finanzamt bekannten Anschrift aufhalten (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 Rn 73; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 Rn 550). Denn die Vermutungswirkung des § 122 Abs. 7 Satz 1 AO beruht alleine auf der gemeinsamen Anschrift der Ehegatten und der hierdurch begründeten gemeinsamen Herrschaftssphäre. Damit besteht für alle Personen, an die bekannt gegeben werden soll, aufgrund der beim Beklagten dokumentierten Anschrift ein gemeinsamer Herrschaftsbereich für die Empfangnahme von Postsendungen. Es wird gesetzlich vermutet, dass jede dieser Personen die Zugriffsmöglichkeit auf die Postsendung hat, wenn die Sendung in diesen Herrschaftsbereich gelangt ist (vgl. Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 Rn 560). Gelangt eine Ausfertigung des Verwaltungsakts in diese gemeinsame Herrschaftssphäre, ist sie daher jedem, dem diese Herrschaftssphäre zuzurechnen ist, bekannt gegeben (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 Rn 73; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 Rn 559). Da § 122 Abs. 7 Satz 1 AO im Außenverhältnis alleine auf die gegenüber der Finanzbehörde dokumentierte gemeinsame Anschrift abstellt, kommt es auf die hiervon gegebenenfalls abweichenden melderechtlichen Angaben oder tatsächlichen Verhältnisse nicht an (vgl. Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 Rn 549). Die Ehegatten müssen eine der Finanzbehörde im Rahmen des Besteuerungsverfahrens – z. B. im Erklärungsvordruck oder in an die Behörde gerichteten Schriftsätzen – mitgeteilte und von ihnen als gemeinsame Anschrift verwendete Adresse gegen sich gelten lassen, solange sie diese nicht korrigieren oder die Voraussetzungen des § 122 Abs. 7 Satz 2 AO nicht vorliegen (vgl. auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 Rn 73).
55Der Einkommensteuerbescheid vom 19.9.2013 wurde an die Klägerin und ihren Ehemann als Bekanntgabeempfänger im Rahmen der Zusammenveranlagung unter der gemeinsamen Anschrift wirksam übermittelt. Im Streitfall haben sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann, der die ursprüngliche Ehewohnung nach dem Auszug der Klägerin beibehielt, den Einkommensteuerbescheid vom 19.9.2013 tatsächlich auch erhalten.
56Gegen die Anwendung des § 122 Abs. 7 Satz 1 AO bestehen insbesondere mit Blick auf Art 6 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 122 Abs. 7 Satz 1 AO in den dort genannten Fällen eine Vereinfachungsregelung lediglich für die Übermittlung eines Verwaltungsakts an mehrere Betroffene enthält. Die Voraussetzungen hinsichtlich des für die Übermittlung gewählten Verfahrens und des Zeitpunkts der Bekanntgabe – unter anderem die Fiktionswirkung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO – ergeben sich auch diesem Fall aus § 122 Abs. 1 bis 5 AO. Vor diesem Hintergrund bedurfte es insbesondere keiner gesonderten Regelung über eine Bekanntgabefiktion für die Fälle des § 122 Abs. 7 Satz 1 AO.
57cc)
58Die Anwendung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 7 Satz 1 AO ist weder durch einen Antrag auf Einzelveranlagung noch wegen bekannter Meinungsverschiedenheiten ausgeschlossen.
59Nach § 122 Abs. 7 Satz 2 AO darf das Finanzamt von der Bekanntgabeerleichterung nach § 122 Abs. 7 Satz 1 AO keinen Gebrauch machen, soweit ein Ehegatte die Einzelbekanntgabe beantragt hat oder dem Finanzamt bekannt ist, dass zwischen den Ehegatten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Der Antrag auf Einzelbekanntgabe ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und an die bekanntgebende Finanzbehörde zu richten. Dieser Antrag muss dort vor der Absendung des bekanntzugebenden Bescheids eingegangen sein (vgl. Frotscher, in: Schwarz/Pahlke, AO, § 122 Rn 162). Einen solchen Antrag hatten weder die Klägerin noch ihr Ehemann nicht gestellt. Ein solcher Antrag lässt sich auch dem Schreiben vom 18.1.2013 nicht zu entnehmen. Das Schreiben enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann künftig das getrennte Übersenden von zwei Ausfertigungen des zusammengefassten Einkommensteuerbescheids begehren.
60Ernstliche Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann im Zeitpunkt der Übersendung des streitigen Einkommensteuerbescheids, die einer Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Satz 1 AO entgegenstehen, sind zwar grundsätzlich auch im Streitfall nicht auszuschließen. Es kann allerdings dahinstehen, ob zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann im Zeitpunkt der Versendung des Steuerbescheids ein Streit vorlag, der geeignet war, das persönliche Band zwischen ihnen aufzuheben. Denn solche Meinungsverschiedenheiten hindern die Anwendung des § 122 Abs. 7 Satz 1 AO nur dann, wenn sie der Finanzbehörde positiv bekannt sind. Die Finanzbehörde muss die Umstände insoweit kennen, als sie weiß, dass das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten zerstört ist. Besteht eine solche ernstliche Meinungsverschiedenheit, ist es Sache der Ehegatten, die Finanzbehörde rechtzeitig hiervon zu informieren. Deshalb genügt ein bloßes Kennenmüssen der Finanzbehörde nicht (vgl. Frotscher, in: Schwarz/Pahlke, AO, § 122 Rz. 163).
61Im Streitfall wurde der Beklagte von der Klägerin und/oder ihrem Ehemann über solche grundlegenden Meinungsverschiedenheiten vor Absendung des streitigen Steuerbescheids jedenfalls nicht informiert. Auch aus dem – im Übrigen mit dem gemeinsamen Briefkopf und der gemeinsamen Anschrift verfassten – Schreiben vom 18.1.2013 ergeben sich solche Meinungsverschiedenheiten nicht.
62dd)
63Der Klägerin ist es nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO über den Zeitpunkt des Zugangs des Steuerbescheids zu entkräften.
64Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern behauptet er lediglich, es nicht innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post - ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Es genügt nicht schon ein einfaches Bestreiten, um die gesetzliche Vermutung über den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks zu entkräften. Es müssen vielmehr Zweifel berechtigt sein, sei es nach den Umständen des Falles, sei es nach dem schlüssig oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 3.5.2001 III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365; BFH-Beschlüsse vom 20.10.2011 V B 17/11, BFH/NV 2012, 165; vom 5.8.2011 III B 76/11, BFH/NV 2011, 1845 und vom 30.11.2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389). Hat der Steuerpflichtige sein Vorbringen im Rahmen des ihm Möglichen substantiiert, hat das Finanzgericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung dieses Vorbringens aufzuklären und die festgestellten oder unstreitigen Umstände im Wege freier Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO gegeneinander abzuwägen. Der Zugang bleibt mithin Gegenstand der Sachaufklärungspflicht des Gerichts. Lediglich für den Fall, dass trotz Sachaufklärung keine Überzeugungsbildung möglich ist, ist auf die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO zurückzugreifen (vgl. BFH-Urteil vom 9.12.1999 III R 37/97, BStBl. II 2000, 175, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 5.8.2011 III B 76/11, BFH/NV 2011, 1845 und vom 30.11.2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389).
65Der Begriff des Zugehens in § 122 Abs. 2 AO ist nach den Grundsätzen auszulegen, die von der Literatur und Rechtsprechung zu § 130 BGB aufgestellt worden sind. Zugang setzt hiernach nicht die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt des Verwaltungsakts voraus. Vielmehr ist ein Schriftstück schon dann zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs auch von ihm erwartet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 9.11.2005 I R 111/04, BStBl. II 2006, 219 und vom 9.12.1999 III R 37/97, BStBl. II 2000, 175). Zum Machtbereich des Empfängers gehört auch sein Briefkasten. Ein Zugang liegt daher insbesondere vor, wenn der in einem gewöhnlichen Brief enthaltene Bescheid in einen für den Adressaten bestimmten Briefkasten eingeworfen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 9.11.2005 I R 111/04, BStBl. II 2006, 219).
66Die Klägerin hat keine Umstände substantiiert vorgetragen, die gegen die Vermutung sprechen, dass der Brief mit dem Einkommensteuerbescheid für 2012 innerhalb der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in den Briefkasten der ehelichen Wohnung in der „A-Straße... in ... B“ eingelegt wurde. Die von ihr vorgetragenen Einwände, aus denen sich ein verspäteter Zugang ableiten lassen soll, betreffen alleine den Umstand, dass sie am 14.9.2013 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen sei und ihrem in der ursprünglichen Wohnung verbliebenen Ehemann den Auftrag erteilt habe, ihr die für sie dort eingehende Post zeitnah zu übermitteln und dass ihr Ehemann diese Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Auf die Umstände, die möglicherweise zu einem verspäteten Zugang des Steuerbescheids bei der Klägerin hätten führen können, kommt es mit Blick auf § 122 Abs. 7 Satz 1 AO jedoch nicht an, da keine Anhaltspunkte für einen verspäteten Zugang des Steuerbescheids beim Ehemann der Klägerin bestehen. Diesbezüglich sind auch keine Umstände vorgetragen worden.
67In diesem Zusammenhang führt auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4.3.1977 (VI R 242/74, BStBl. II 1977, 523), auf das sich die Klägerin beruft, zu keinem abweichenden Ergebnis, zumal dem Urteil ein anderer und nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Der Bundesfinanzhof hat in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, dass dem Empfänger eines Schriftstücks die von ihm nicht beeinflussbaren und vor dem Zugang der Postsendung in seinen Machtbereich eintretenden Verzögerungen im postalischen Verlauf (hier: die verwaltungsmäßige Abwicklung des Postnachsendeauftrags) nicht zuzurechnen sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch zum einen bereits nicht um einen postalischen Nachsendeauftrag; zum anderen betreffen die von der Klägerin geltend gemachten Versäumnisse ihres Ehemannes bei der Weitergabe des Steuerbescheids den Zeitraum nach der Einlegung der Postsendung in den Briefkasten und liegen damit zeitlich nach dem bereits erfolgten Zugang des Schriftstücks. Der Ehemann der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung im Übrigen selbst erläutert, dass er die eingehende Post – unter anderem auch den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 19.9.2013 – seinerzeit zunächst länger „gesammelt“ und erst später geöffnet habe. Beim späteren Öffnen der einzelnen Briefumschläge habe er festgestellt, dass sich unter den Postsendungen auch der fragliche Einkommensteuerbescheid befand und eine Einspruchsfrist einzuhalten sei.
68ee)
69Vor diesem Hintergrund ist insgesamt davon auszugehen, dass der Steuerbescheid dem Ehemann der Klägerin spätestens am 23.9.2013 zuging und er zu diesem Zeitpunkt gemäß § 122 Abs. 7 Satz 1 AO auch der Klägerin gegenüber bekannt gegeben wurde. Die einmonatige Einspruchsfrist endete nach § 108 Abs. 1 und 3 AO in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 23.10.2013. Der Einspruch ging dem Beklagten aber frühestens am 18.11.2013 – und damit verspätet – zu.
70b)
71Der Beklagte hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 S. 1 AO zu Recht abgelehnt.
72Unabhängig davon, dass eine Wiedereinsetzung nach den Grundsätzen, die für das Fehlverhalten von Hilfspersonen gelten, in Fällen des § 122 Abs. 7 Satz 1 AO mit Blick auf die von dieser Vorschrift ausgehende unwiderlegliche Vermutung der Bekanntgabe nicht in Betracht kommt (vgl. Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 Rn 560), sind die Voraussetzungen des § 110 AO nicht erfüllt.
73aa)
74Wiedereinsetzung ist gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war. Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.1.2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312). Hiernach schließt jedes Verschulden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Vertretene muss sich ein Verschulden seines Vertreters gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 AO zurechnen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für eine Wiedereinsetzung nicht ausreicht, innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 AO lediglich die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17.6.2010 IX B 32/10, BFH/NV 2010, 1655 m.w.N.). Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann auch noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen. Nach Ablauf der Frist des § 110 Abs. 2 AO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17.6.2010 IX B 32/10, BFH/NV 2010, 1655 m.w.N.; Rätke, in: Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 110 Rn 45).
75bb)
76Unter Berücksichtigung dieser Rechtsausführungen, die sich der Senat zu eigen macht, hat die Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 AO vollständig, substantiiert und genau vorgetragen, aus welchen Gründen sie die Einspruchsfrist versäumt hat. Im Streitfall war der Klägerin spätestens aufgrund der Ausführungen des Beklagten im Schreiben vom 19.11.2013 bekannt, dass sie die Einspruchsfrist versäumt hatte. Der Beklagte hatte zudem im Schreiben 13.12.2013 ausdrücklich auf § 110 AO hingewiesen.
77Für einen vollständigen, substantiierten und genauen Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe genügt der bloße Hinweis der Klägerin auf ihre Arbeitsbelastung und ihre Eheprobleme im Rahmen der persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 12.12.2013 ebenso wenig, wie die Ausführungen des steuerlichen Beraters im Schriftsatz vom 23.12.2013. Das dort zitierte Schreiben vom 18.1.2013 bezieht sich auf Erkrankungen aus dem Jahr 2011/2012, die zum 18.1.2013 bereits vorlagen. Unabhängig davon, dass eine Erkrankung als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Frist nur dann durchgreift, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene nicht bloß unfähig war, sich selbst mit dem Steuerbescheid auseinander zu setzen, sondern wenn er auch außerstande war, einen Bevollmächtigten zu informieren und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 11.8.2005 VII B 319/04, BFH/NV 2006, 79 und vom 26.7.2001 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600), fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag, dass und weshalb die Klägerin aufgrund einer Erkrankung ihres Ehemannes an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert war. Auch der bloße Hinweis auf im Januar 2013 bestehende Eheprobleme reicht für eine erst in der Folgezeit (September/Oktober 2013) versäumte Frist ebenso wenig aus wie der Hinweis auf einen nach ihren Angaben für das Jahr 2012 gestellten und zum 19.9.2013 noch nicht beschiedenen Fristverlängerungsantrag sowie der Hinweis auf eine noch ausstehende Verwalterabrechnung für eine vermietete Wohnung. Weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung wurden innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 AO nicht vorgetragen.
782.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
803.
81Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Köln Urteil, 26. März 2015 - 11 K 1429/14
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(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.
(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch
- 1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, - 2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
- 2
-
1. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage --ob Wiedereinsetzung auch dann zu gewähren sei, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachgeholt werde und die Tatsachen, die zur Versäumung der Frist geführt hätten, sich aus der nachgeholten Rechtshandlung selbst ergäben, jedoch ergänzende Angaben, warum die Fristversäumnis erfolgte, erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO dargelegt und glaubhaft gemacht würden-- ist höchstrichterlich geklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass es für eine Wiedereinsetzung nicht ausreicht, innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO lediglich die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VIII B 47/05, BFH/NV 2006, 1119, m.w.N.). Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann auch noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen. Das Finanzgericht (FG) ist auch nicht verpflichtet, von sich aus zu ermitteln, ob Gründe gegeben sind, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen können. Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (BFH-Beschluss vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591, m.w.N.).
- 3
-
Im Übrigen würde es sich bei der Frage, ob sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Tatsachen aus einer (bestimmten) nachgeholten Rechtshandlung ergeben, um eine auf den Einzelfall bezogene und damit nicht verallgemeinerungsfähige Beurteilung handeln, die der Beweiswürdigung und damit dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Ob danach Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, ist keine Rechtsfrage i.S. des § 56 FGO, sondern eine Tatfrage.
- 4
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Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die von dem Kläger aufgeworfene Frage im vorliegenden Verfahren auch nicht entscheidungserheblich wäre. Denn das FG hat keine Feststellungen dahin getroffen, dass sich im Streitfall die Tatsachen, die zur Versäumung der Frist geführt haben, aus der nachgeholten Rechtshandlung --hier der verspätet eingegangenen Klage-- selbst ergeben. Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt, hätten zu diesen "Tatsachen" auch die Gründe gehört, die belegen könnten, dass die Säumnis unverschuldet war (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, m.w.N.).
- 5
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2. Wird die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte begründet, sind tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herauszuarbeiten und so einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung verdeutlicht wird. Insbesondere muss es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handeln (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740). Die Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus. Denn nicht schon die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelnen, sondern erst dessen Fehlerhaftigkeit im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969). Die Beschwerde des Klägers lässt eine diesem Maßstab gerecht werdende Begründung vermissen.
- 6
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3. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützt, bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
Gründe
- 1
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
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1. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage --ob Wiedereinsetzung auch dann zu gewähren sei, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachgeholt werde und die Tatsachen, die zur Versäumung der Frist geführt hätten, sich aus der nachgeholten Rechtshandlung selbst ergäben, jedoch ergänzende Angaben, warum die Fristversäumnis erfolgte, erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO dargelegt und glaubhaft gemacht würden-- ist höchstrichterlich geklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass es für eine Wiedereinsetzung nicht ausreicht, innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO lediglich die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VIII B 47/05, BFH/NV 2006, 1119, m.w.N.). Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann auch noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen. Das Finanzgericht (FG) ist auch nicht verpflichtet, von sich aus zu ermitteln, ob Gründe gegeben sind, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen können. Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (BFH-Beschluss vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591, m.w.N.).
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Im Übrigen würde es sich bei der Frage, ob sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Tatsachen aus einer (bestimmten) nachgeholten Rechtshandlung ergeben, um eine auf den Einzelfall bezogene und damit nicht verallgemeinerungsfähige Beurteilung handeln, die der Beweiswürdigung und damit dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Ob danach Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, ist keine Rechtsfrage i.S. des § 56 FGO, sondern eine Tatfrage.
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Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die von dem Kläger aufgeworfene Frage im vorliegenden Verfahren auch nicht entscheidungserheblich wäre. Denn das FG hat keine Feststellungen dahin getroffen, dass sich im Streitfall die Tatsachen, die zur Versäumung der Frist geführt haben, aus der nachgeholten Rechtshandlung --hier der verspätet eingegangenen Klage-- selbst ergeben. Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt, hätten zu diesen "Tatsachen" auch die Gründe gehört, die belegen könnten, dass die Säumnis unverschuldet war (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, m.w.N.).
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2. Wird die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte begründet, sind tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herauszuarbeiten und so einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung verdeutlicht wird. Insbesondere muss es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handeln (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740). Die Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus. Denn nicht schon die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelnen, sondern erst dessen Fehlerhaftigkeit im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969). Die Beschwerde des Klägers lässt eine diesem Maßstab gerecht werdende Begründung vermissen.
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3. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützt, bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.