Finanzgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2015 - 2 K 11/14
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts A vom ... 2006 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B ... GbR (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin führte seit Aufnahme des Geschäftsbetriebs im ... 2004 ... durch. Auch auf Betreiben des Beklagten wurde der Insolvenzschuldnerin mit Bescheid vom 10.07.2006 die selbstständige Ausübung des Gewerbes untersagt. Die Gewerbeuntersagung ist seit dem 14.08.2006 bestandskräftig.
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Ihren steuerlichen Erklärung- und Zahlungspflichten kam die Insolvenzschuldnerin nur unzureichend nach. Gegenüber sechs Auftraggebern erließ der Beklagte am ... 2006 sowie am ... 2006 und ... 2006 Pfändung- und Einziehungsverfügungen wegen Abgabenrückständen, die er am 13.11.2008 wieder aufhob.
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Am 10.01.2007 meldete der Beklagte Abgabenforderungen i. H. v. 63.398,90 € unter Beifügung eines Ausdrucks der Steuerkasse A zur Tabelle an. Ferner übermittelte er eine Steuerberechnung für 2006 über Umsatzsteuer. Die Forderungsanmeldung wurde von dem Kläger in voller Höhe bestritten.
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Nach Anfechtung der von Drittschuldnern aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen geleisteten Zahlungen, leistete der Beklagte im November 2009 38.766,22 € und im April 2010 weitere 2.023,34 € an den Kläger. Mit Schreiben vom 23.10.2012 meldete der Beklagte Abgabenforderungen i. H. v. 42.104,74 € zur Tabelle nach. Die Nachmeldung beruhe auf den ausgekehrten Anfechtungsansprüchen. Zum Nachweis der Abgabenforderung übermittelte der Beklagte Lohnsteuer- und Umsatzsteuerüberwachungsbögen sowie die Bescheide, soweit die Abgaben auf Festsetzungen beruhten. Ferner korrigierte der Beklagte die Anmeldung vom 10.01.2007 auf 63.398,34 € und übermittelte Kopien der der Anmeldung zu Grunde liegenden Bescheide.
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Am 10.04.2013 erließ der Beklagte einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) über angemeldete Forderungen in Höhe von insgesamt 105.259,26 €. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.04.2013 Einspruch ein, weil aus dem Feststellungsbescheid bisher erfolgte Zahlungen nicht ersichtlich seien. Mit Entscheidung vom 11.12.2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
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Nachdem auch die nachgemeldeten Forderungen des Beklagten in die Tabelle aufgenommen und von dem Kläger bestritten worden waren, erließ der Beklagte am 21.05.2014 erneut einen Feststellungsbescheid über 105.259,26 €. Die Änderung erfolge als rein formale Anpassung hinsichtlich der nachgemeldeten Forderungen, da diese erst im Prüfungstermin vom 07.05.2014 in voller Höhe bestritten worden seien. Im Übrigen beruhten die Forderungen auf Steuerbescheiden bzw. Steueranmeldungen, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt worden seien.
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Am 10.01.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die zur Tabelle angemeldeten Forderungen zum Teil nicht nachgewiesen seien. Jeder Gläubiger müsse jedoch aus der Anmeldung ermitteln können, ob die Forderung bestehe. So sei zu der Forderung von 12.900 € aus April 2006 der angebliche Bescheid vom 12.06.2006 nicht vorgelegt worden. Den Anmeldungen für Mai und Juni 2006 über jeweils 12.590 € lägen keine wirksamen Bescheide zugrunde, denn die Bescheide vom 10.08.2006 seien nicht wirksam bekannt gegeben worden. Die Insolvenzschuldnerin habe den Geschäftsbetrieb im Juli 2006 bereits vollständig eingestellt und das Geschäftslokal verlassen. Der Beklagte selbst habe eine Untersagungsverfügung gegen die Gemeinschuldnerin veranlasst, die am 14.07.2006 erlassen worden sei. Zudem habe der Beklagte am ... 2006 Pfändungen gegenüber sämtlichen Drittschuldnern ausgebracht. Deshalb habe ab diesem Zeitpunkt kein Geschäftsbetrieb mehr bestanden, Briefkästen seien nicht vorhanden gewesen. Mit einem Zugang der Post sei also nicht zu rechnen gewesen. Aus der Gewinnfeststellungsakte (Bl. 49) ergebe sich, dass schon am 01.07.2006 dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass diverse Schriftstücke an die Anschrift "X-Straße" als unzustellbar zurückgekommen seien.
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Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide seien nicht begründet, so dass die Schätzungsgrundlagen nicht überprüft werden könnten. Selbstverständlich seien die Schätzungen der Umsatzsteuer zu hoch, denn der Beklagte habe die Insolvenzsituation nicht berücksichtigt. Nachweise über Vollstreckungskosten fehlten gänzlich. Eine berichtigte Umsatzsteueranmeldung habe er nicht abgeben können, weil er keine Kenntnis darüber gehabt habe, ob und in welchen Umfang Zahlungen von Drittschuldnern an den Beklagten geleistet worden seien oder in welchem Umfang es Zahlungsausfälle gegeben habe. Der Beklagte habe insoweit ihm gegenüber eine Hinweispflicht nach § 89 AO. Säumniszuschläge dürften ebenfalls nicht in vollem Umfang verlangt werden, da die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei. Insoweit bestehe ein Anspruch auf Erlass.
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Nur mit Hilfe eines Abrechnungsbescheids könne nachvollzogen werden, welche Zahlungen auf Steuerforderungen eingegangen und auf welche Forderungen die Zahlungen angerechnet worden seien. Unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten müsse eine Überprüfung des Verwaltungshandelns ermöglicht werden. Vielleicht habe der Beklagte Zahlungen auf Lohnsteuern angerechnet, die jedoch seit Juli 2006 überhaupt nicht mehr angefallen seien. Die Steuerkasse habe ihm keine Auskunft hinsichtlich der Zahlungseingänge erteilt, weil sie Insolvenzanfechtungsansprüche befürchte. Die Drittschuldner würden keine Auskünfte über ihre Zahlungen geben. Der Beklagte habe Forderungen bei Drittschuldnern in Höhe von über 100.000 € gepfändet. Die angemeldeten Forderungen dürften daher befriedigt sein. Soweit Forderungen auf Grund der Insolvenzanfechtung nachgemeldet worden seien, werde die Anmeldung zur Tabelle jedoch nicht mehr bestritten.
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Das Arbeitsamt habe 41.598,64 € Insolvenzausfallgeld gezahlt. Da für die fraglichen Monate Konten und auch Forderungen der Schuldnerin gepfändet gewesen seien, hätte sie unmöglich Löhne zahlen können. Lohnsteuern seien also nicht angefallen. Hiervon gehe offenbar auch der Beklagte aus, berufe sich jedoch auf Festsetzungsverjährung.
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Nach § 225 Abs. 1 AO entscheide der Zahlende über die Tilgung, auch wenn die Zahlung, wie hier durch die XX, auf Steuern der Insolvenzschuldnerin erfolgt sei. Es hätte deshalb über die geleisteten Zahlungen eine Tilgungsvereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin erfolgen müssen, die nach wie vor nicht vorliege. Der Beklagte habe unzulässiger Weise Teile der Gewinnfeststellungsakte entnommen. Die den Streitfall betreffenden Akten seien gemäß § 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Gericht vollständig zu übermitteln. Aus den entnommenen Seiten würden sich Zahlungsvorgänge gerade in Bezug auf die angemeldeten Forderungen ergeben. Zudem sei der Vollstreckungsakte zu entnehmen, dass eine Zahlung des C keineswegs sofort verbucht worden sei. Die Verbuchung von Zahlungen sei dem Steuerschuldner auch nicht bekannt gegeben worden, obwohl dies u. a. angesichts der Privatinsolvenz der persönlich haftenden Gesellschafter hätte mitgeteilt werden müssen. Auch seien Buchungen in 2013 nachgeholt worden.
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Der Kläger beantragt,
den Feststellungsbescheid vom 21.05.2014 aufzuheben, soweit darin Abgaben in Höhe von 63.398,34 € festgestellt werden.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass der Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO erforderlich gewesen sei, weil der Kläger die Feststellung der angemeldeten Forderungen verweigert habe. Den formalen Anforderungen an die Anmeldung habe er, der Beklagte, Genüge getan, indem der Anmeldung in tabellarischer Form Kopien der entsprechenden Bescheide bzw. Lohnsteuer- und Umsatzsteuerüberwachungsbögen beigefügt worden seien. Dem Kläger seien alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen übersandt worden.
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Bei der Umsatzsteuer für April 2006 i. H. v. 12.900 € handle es sich um eine Steueranmeldung des Steuerpflichtigen, einen Bescheid gebe es nicht. Die Umsatzsteuerschätzungen für Mai und Juni 2006 seien weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden, zumal der Kläger eine Umsatzsteuererklärung für 2006 bzw. berichtigte Voranmeldungen bisher nicht abgegeben habe. Hierzu sei der Kläger auch nicht aufzufordern gewesen, § 89 AO sei lediglich eine Ordnungsvorschrift. Der Höhe nach orientiere sich die Schätzung an den Umsätzen der Vormonate. Der den Vollstreckungskosten zu Grunde liegende Sachverhalt sei dem Kläger bekannt und durch ihn, den Beklagten, durch Aufnahme in eine Tabelle mit Ausweis eines Fälligkeitsdatums hinreichend konkretisiert worden.
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Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass das Geschäftslokal bereits im Juli 2006 vollständig verlassen gewesen sei. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Mai und Juni 2006 in Höhe von jeweils 12.590 € seien zugegangen, denn sie seien derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten gelangt, dass diesem eine Kenntnisnahme möglich gewesen sei und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch habe erwartet werden können. Es sei unerheblich, ob der Bekanntgabeadressat auch tatsächlich Kenntnis genommen habe. Er, der Beklagte, habe erst ab dem 24.08.2006 Postrückläufer zu verzeichnen gehabt. Anhaltspunkte dafür, dass die Umsatzsteuerbescheide für Mai und Juni 2006, über den Zentralversand am 10.08.2006 versendet, nicht zugegangen seien, gebe es nicht. Aber auch wenn die Bescheide nicht zugegangen sein sollten, hindere dies nicht die Wirksamkeit der Anmeldung zur Tabelle. Die der ursprünglichen Forderungsanmeldung beigefügten Steuerbescheide wären dann als Steuerberechnungen zu verstehen, die vorsorglich dem Kläger als Berechnungen nochmals übersandt worden seien.
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Es seien keine befriedigten Forderungen angemeldet worden. Erfolgte Zahlungen würden umgehend dem Steuerkonto zugeordnet und auf dort vorhandene Rückstände verbucht. Danach könnten bereits aufgrund der technischen Gegebenheiten nie mehr Forderungen angemeldet werden, als tatsächlich Rückstände bestünden. Der Kläger behaupte lediglich "ins Blaue hinein", dass bei der Verbuchung von Zahlungen Fehler unterlaufen sein könnten. Auch auf Aufforderung habe er diese Behauptung hinsichtlich bestimmter Zahlungen nicht konkretisiert. Im Übrigen habe der Kläger keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Sofern der Kläger die Korrektur von Steuerbescheiden begehre, könnten diese nicht im Feststellungsverfahren herbeigeführt werden. Der Kläger habe jedoch die Verpflichtungen des Steuerschuldners zu erfüllen und hätte ggf. die Änderung von Umsatz- oder Lohnsteuerbescheiden für 2006 herbeiführen können. Inzwischen sei allerdings durch die Untätigkeit des Klägers hinsichtlich der angemeldeten Steuerforderungen Bestandskraft eingetreten, die Festsetzungsfristen seien insoweit abgelaufen. Die Säumniszuschläge seien zu Recht in voller Höhe zur Insolvenztabelle angemeldet worden, da der Kläger bislang keinen Erlassantrag gestellt habe. Sollte ein noch zu stellender Erlassantrag positiv beschieden werden, könnten auch festgestellte Forderungen zur Tabelle gemindert werden. Die Verbuchung der Zahlungen auf Abgabenrückstände erfolge auf der Grundlage von § 225 AO. Eine Erfüllungsvereinbarung mit dem Kläger sei nicht erforderlich.
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Nachdem am 07.05.2014 ein nachträglicher Prüfungstermin stattgefunden habe und der Insolvenzverwalter den nachgemeldeten Forderungen i. H. v. 42.104,74 € widersprochen habe, sei der ursprüngliche Feststellungsbescheid geheilt. Der um die Nachmeldung ergänzte Feststellungsbescheid vom 21.05.2014 sei nunmehr zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Bei der Nachmeldung handele es sich um wiederaufgelebte Forderungen infolge der Insolvenzanfechtung. Da der Kläger den Betrag nachweislich erhalten habe, sei der Widerspruch in Bezug auf die Nachmeldung nicht nachvollziehbar.
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Die den Streitfall betreffenden Akten seien dem Gericht übermittelt worden. Ebenfalls sei offengelegt worden, dass die Teile, aus denen der Kläger Informationen für weitere Anfechtungsansprüche gewinnen könne, zurückbehalten worden seien. Hinsichtlich des Rückbehalts stehe dem Kläger kein Auskunftsrecht zu und könne über § 71 Abs. 2 FGO auch nicht durch die Hintertür erlangt werden. Im Übrigen seien die streitfallbezogenen Akten vorzulegen. Der Rückbehalt betreffe nicht den Streitgegenstand.
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Im Erörterungstermin am 18.11.2014 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Dem Gericht haben die die Insolvenzschuldnerin betreffenden Steuer- und Vollstreckungsakten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Gemäß § 90 Abs. 2 FGO konnte der Senat nach Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
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Die zulässige Klage hat zu einem geringen Teil Erfolg. Der Feststellungsbescheid ist aufzuheben, soweit darin Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 159,80 € festgestellt werden. Im Übrigen ist der angefochtene Feststellungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 68 Satz 1 FGO ist der Bescheid vom 21.05.2014, der den Bescheid vom 10.04.2013 ersetzt, zum Gegenstand des Verfahrens geworden.
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1. Der Beklagte war befugt, auf der Grundlage von § 185 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) i. V. m. § 251 Abs. 3 AO einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Danach stellt die Finanzbehörde erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest, wenn sie im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend macht und für die Feststellung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist. Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger bestritten, bleibt es dem Gläubiger nach § 179 Abs. 1 InsO überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Auch in den Fällen, in denen bei Insolvenzeröffnung eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, ist das Finanzamt im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderung durch Bescheid festzustellen (BFH-Urteil vom 23.02.2010 VII R 48/07, BStBl II 2010, 562). Denn auch in dem Fall besteht die Erforderlichkeit einer Feststellung, weil ein Titel nicht automatisch zur Teilnahme an der Verteilung berechtigt. Dem Finanzamt als Vollstreckungsgläubiger muss auch dann eine Möglichkeit verbleiben, die durch das Bestreiten verursachte Ungewissheit über sein Recht zu beenden (BFH-Urteil vom 23.02.2010 VII R 48/07, BStBl II 2010, 562 m. w. N.). Da der Kläger die angemeldeten Forderungen des Beklagten in den Prüfungsterminen am 14.02.2007 und am 07.05.2014 bestritten hat, war der Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO erforderlich.
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2. Die Feststellung des Anspruchs des Beklagten gemäß § 251 Abs. 3 AO ist nicht bereits aus formalen Gründen fehlerhaft. Die Feststellung kann vom Finanzamt gemäß § 181 InsO nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise betrieben werden, wie die Forderung zuvor wirksam angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (BFH-Urteile vom 24.08.2011 V R 53/09, BStBl II 2012, 256; vom 17.05.1984 V R 80/77, BStBl II 1984, 545 zur Konkursordnung; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.03.2013 6 K 1700/10, EFG 2013, 1297).
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Gemäß § 174 Abs. 1 InsO hat ein Insolvenzgläubiger seine Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, im Abdruck beigefügt werden.
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Der Beklagte hat am 10.01.2007 Forderungen in Höhe von 63.398,34 € angemeldet. Der Anmeldung war zunächst nur eine Aufstellung beigefügt, aus der sich die einzelnen Beträge, die Steuerart und Zeitraum sowie die Fälligkeit ergab. Die Beifügung der Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, beeinflusst jedoch nicht die Wirksamkeit der Anmeldung, denn die Soll-Vorschrift hat lediglich Ordnungscharakter (vgl. Preß/Henningsmeier in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 174 InsO Rn. 12; Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 174, Rn. 41). Es ist deshalb unschädlich, dass der Beklagte erst mit Schreiben vom 04.01.2013 die entsprechenden Unterlagen nachgereicht hat. Die Nachmeldung vom 23.10.2012 erfolgte neben der tabellarischen Auflistung auch unter Beifügung der Urkunden.
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3. Gegenstand des Feststellungsverfahrens kann nur eine Forderung sein, die gemäß § 174 InsO angemeldet und nach § 176 InsO erörtert worden ist. Die Forderungsanmeldung und insbesondere die beizufügenden Urkunden sollen den Insolvenzverwalter und ggf. auch die übrigen Gläubiger sowie den Schuldner in die Lage versetzen, den Bestand und die Höhe der Forderung zu prüfen. Der geltend gemachte Anspruch ist deshalb möglichst eindeutig und unzweifelhaft zu belegen (vgl. Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 174, Rn. 42).
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a) Im Hinblick auf diese Zielrichtung hat der Beklagte die Forderungen bis auf Vollstreckungskosten in Höhe von 159,80 € (dazu unter c) in einer Tabelle hinreichend konkret aufgelistet und jeweils in dem erforderlichen Umfang durch entsprechende Unterlagen belegt. Insbesondere ist auch das Bestehen der Forderung aus der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für April 2006 ausreichend nachgewiesen. Soweit die Umsatz-Vorauszahlung für April 2006 auf einer Anmeldung durch die Insolvenzschuldnerin beruht, ist der Bestand durch die Übersendung des Überwachungsbogens hinreichend belegt. In Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Steueranmeldung erfolgt die Festsetzung durch Bescheid nur in den in § 167 AO vorgesehenen Fällen. Über die Vorlage der Erfassung der Steueranmeldung hinaus, die sich aus dem Überwachungsbogen ergibt, entstehen beim Beklagten bei Zustimmung zur Anmeldung regelmäßig keine weitere Dokumente.
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Nach der Rechtsprechung ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Inhalt der Anmeldung die für die Erörterung der einzelnen Forderungen im Prüfungstermin notwendige Individualisierung einzelner Sachverhalte ermöglicht, so dass sichergestellt ist, dass nur bestimmte in der Anmeldung durch die Angabe einer Summe begrenzte Sachverhalte erfasst sind. Die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung in einer Summe zur Tabelle ist regelmäßig wirksam erfolgt, wenn sie durch Betrag und Zeitraum bezeichnet wird (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2011 V R 53/09, BStBl II 2012, 256; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.03.2013 6 K 1700/10, EFG 2013, 1297). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall abweichend vom Regelfall der Überwachungsbogen nicht zutreffend den Anmeldevorgang wiedergibt, bestehen nicht. Dem Kläger ist zudem eine Überprüfung durch die Steueranmeldung des Insolvenzschuldners möglich.
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b) Der Feststellungsbescheid ist auch insoweit rechtmäßig, als darin Forderungen i. H. v. jeweils 12.590 € für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Mai und Juni 2006 festgestellt werden.
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aa) Es spricht bereits vieles dafür, dass der Beklagte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Mai und Juni 2006 wirksam bekannt gegeben hat. Er hat die Bescheide im Zentralversand am 10.08.2006 an die Insolvenzschuldnerin übersandt. Der Kläger bestreitet den Zugang der Bescheide. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zu Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung ist der Verwaltungsakt zugegangen, wenn er derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten (Wohnung, Briefkasten, Postschließfach, Geschäft) gelangt ist, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich war und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch erwartet werden konnte (BFH-Urteil vom 13.10.1994 IV R 100/93, BStBl II 1995, 484; Beschluss vom 27.02.1998 IX B 29/96, BFH/NV 1998, 1064). Der Kläger bestreitet den Zugang der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide vom 10.08.2006, weil die Insolvenzschuldnerin zu dem Zeitpunkt ihren Geschäftsbetrieb bereits eingestellt und das Geschäftslokal verlassen haben soll. Zur Begründung führt er an, dass am 14.07.2006 eine Gewerbeuntersagung ergangen sei und der Beklagte am ... 2006 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber Drittschuldner ausgebracht habe.
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Da der Kläger erst am 30.11.2006 zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, kann er den Zugang nicht aus eigener Kenntnis bestreiten. Der Kläger äußert insoweit lediglich die Vermutung, dass die Bescheide nicht zugegangen sind.
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Nach der Rechtsprechung obliegt dem Finanzamt der volle Beweis für den Zugang, wenn der Adressat den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts bestreitet, weil eine Negativtatsache (Nichterhalt eines Schriftstücks) nicht bewiesen werden kann. Der Beweis kann jedoch auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden. Auf den Anscheinsbeweis kann die Finanzbehörde des Zugangsbeweis nicht stützen (BFH-Beschluss vom 14.02.2008 X B 11/08, BFH/NV 2008, 743; Seer in Tipke/Kruse, AO § 122 Rn. 58 m. w. N.). Ob die Bescheide der Insolvenzschuldnerin zugegangen sind, ist danach an Hand aller Umstände des Einzelfalles zu würdigen, wobei Zweifel hinsichtlich des Zugangs entsprechend der allgemeinen Regel zu Lasten des Beklagten gehen.
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Sofern der Kläger bei Übernahme der Vermögensverwaltung die Vorauszahlungsbescheide nicht vorgefunden hat, wie angesichts seines Vortrags vermutet werden muss, kann dies nicht als ein Indiz für den fehlenden Zugang gewertet werden, weil auch im Übrigen kaum Buchführungsunterlagen vorgefunden wurden. Für einen Zugang der Bescheide spricht zunächst, dass diese Bescheide nicht an den Beklagten zurück gesandt wurden, die Post kam erst ab dem 24.08.2006 als unzustellbar zurück. Dieser Umstand geht allerdings über einen ersten Anschein für einen Zugang nicht hinaus. Im vorliegenden Fall bestreitet jedoch nicht der Adressat den Zugang, sondern der später eingesetzte Insolvenzverwalter äußert insoweit nur Vermutungen. Dies reicht indes nicht aus, die Zugangsfiktion von § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu suspendieren, zumal nach Aktenlage erst ab dem 24.08.2006 Post des Beklagten als unzustellbar zurückgesandt wurde.
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bb) Auf die Feststellung des Zugangs kann jedoch verzichtet werden, wenn - wie hier - der Beklagte in Bezug auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai und Juni 2006 dem Kläger wirksam Steuerberechnungen übersandt hat. Die Anmeldung zur Tabelle setzt voraus, dass Grund und Betrag der Forderung dargelegt werden (vgl. § 174 Abs. 2 InsO). Die Forderung muss nicht bewiesen werden, sich aber anhand der in der Anmeldung gemachten und als zutreffend angenommenen Angaben, ggf. unter Bezugnahme auf aussagekräftige Unterlagen, als eine gegen den Insolvenzschuldner gerichtete konkrete Forderung bestimmen lassen (Riedel in Münchener Kommentar, InsO, § 174 Rn. 26). Auch eine Anmeldung durch das Finanzamt setzt nicht voraus, dass eine titulierte Forderung vorliegt. Für eine wirksame Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung ist der Grund durch Bezeichnung des Betrags und des Zeitraums der Umsatzsteuerforderung ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2011 V R 53/09, BStBl II 2012, 256; Riedel in Münchener Kommentar, InsO, § 174 Rn. 26). Es ist daher für eine wirksame Anmeldung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai und Juni 2006 nicht erforderlich, dass bereits eine Festsetzung durch Bescheid erfolgt ist. Die dem Kläger am 24.04.2014 übersandten Steuerberechnungen sind jedoch keine ausreichende Grundlage für eine berechtigte Insolvenzforderung, denn diese Steuerberechnungen sind erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugesandt worden. Dem Kläger sind jedoch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Mai und Juni 2006 vom 10.08.2006 bereits am 04.01.2013 und damit vor Ablauf der Festsetzungsfrist übermittelt worden, allerdings ohne Hinweis darauf, dass es sich lediglich um eine Steuerberechnung handeln soll. Dennoch ist diese Mitteilung wie eine Steuerberechnung geeignet, den Grund der angemeldeten Forderung darzulegen. Es handelt sich bei der Übersendung der Bescheide nicht um eine Bekanntgabe, denn insoweit fehlt es bereits an einem Bekanntgabewillen des Beklagten, der die Bescheide lediglich zur Begründung der Insolvenzforderung übersandt hat und davon ausging, dass die Bescheide dem Insolvenzschuldner bereits wirksam bekanntgegeben waren. Im Übrigen wäre gemäß ständiger Rechtsprechung ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassener förmlicher Steuerbescheid auch unwirksam (vgl. BFH-Urteile vom 10.12.2008 I R 41/07, BFH/NV 2009, 718; vom 02.07.1997 I R 11/97, BStBl II 1998, 248).
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cc) Liegt hinsichtlich der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai und Juni 2006 keine titulierte Forderung vor, so ist die geltend gemachte Forderung dem Grunde und der Höhe nach einer materiell-rechtlichen Überprüfung zugänglich.
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Die Schätzung des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
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Nach § 162 Abs. 1 S. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn es diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Nach Satz 2 sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
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Die Schätzung ist ein Verfahren, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Im Rahmen der Schätzung können Tatsachenfeststellungen auch mit einem geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit getroffen werden, als dies in der Regel geboten ist. Der Grad der grundsätzlich erforderlichen Gewissheit verringert sich dabei so weit, dass der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen festgestellt werden darf. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss jedoch schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. BFH-Beschluss vom 13.10. 2003 IV B 85/02, BStBl II 2004, 25).
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Dem Grunde nach war eine Schätzung geboten, da weder die Insolvenzschuldnerin noch der Kläger als deren Insolvenzverwalter für den betroffenen Zeitraum Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben hat. Die Verpflichtung des Klägers beruhte dabei auf § 80 InsO i. V. m. § 34 Abs. 1 und 3 AO und galt insbesondere auch für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2007 VII B 104/07, BFH/NV 2008, 334). Soweit bei dem Kläger wegen der fehlenden Buchführungsunterlagen Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe der anzumeldenden Umsätze bestanden haben mögen, entbindet dies nicht von der Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten. In dem Fall ist die Anmeldung unter Zugrundelegung der vorhandenen Erkenntnisse abzugeben, die bestehenden Unsicherheiten sind offen zu legen.
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Auch der Höhe nach ist die Schätzung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich dabei an den Umsätzen der Vormonate orientiert, ist sogar geringfügig darunter geblieben. Der Einwand des Klägers, dass der Beklagte die Insolvenzsituation nicht berücksichtigt habe, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Insolvenzschuldnerin in diesen Monaten weniger Aufträge erhalten oder die Zahlungen nicht mehr erfolgt wären. So sind erst im Juli 2006 Pfändungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin ergangen und gewerberechtliche Maßnahmen veranlasst worden. In den streitigen Monaten gab es danach noch keine die Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin möglicherweise beeinträchtigende Maßnahmen.
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c) Der Bescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO ist allerdings aufzuheben, soweit darin Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 159,80 € (6 x 23,34 € sowie 1 x 19,76 €) festgestellt werden. Hinsichtlich dieser Beträge ist nicht durch Urkunden oder sonstige Unterlagen dargelegt worden, wann auf Grund welcher Vollstreckungsmaßnahmen diese Kosten entstanden sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auf Grund des bei der Forderungsanmeldung mitgeteiltem Fälligkeitsdatums und der bekannten Tatsache, dass Vollstreckungsmaßnahmen durch den Beklagten erfolgt sind, der Bestand und die Höhe der Forderung nicht nachprüfbar. Durch die dem Kläger übermittelten Aufhebungen der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber XX war ihm bekannt, dass insgesamt sechs (keine sieben) Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt sind. Die Vollstreckungskosten sind laut Tabelle für eine Vollstreckungsmaßnahme am 08.01.2006 und für fünf weitere am 04.08. 2006 fällig geworden. Von den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind jedoch vier am ... 2006 ergangen, eine am ... 2006 und eine am ... 2006. Die Angaben des Beklagten zur Fälligkeit sind danach nicht geeignet, die Forderungen möglichst eindeutig und unzweifelhaft zu belegen. Weitere Unterlagen zum Nachweis der Forderungen sind auch im Klageverfahren nicht vorgelegt worden, so dass die Berechtigung dieser Forderungen nicht festgestellt werden kann.
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d) Hinsichtlich der weiteren Beträge ist der Feststellungsbescheid rechtmäßig, die Forderungen sind zu Recht von dem Beklagten zur Tabelle angemeldet worden.
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Die zur Tabelle angemeldete Lohnsteuer für April bis Juni 2006 beruht ausweislich des Überwachungsbogens des Beklagten auf Steueranmeldungen der Insolvenzschuldnerin. Soweit der Kläger nunmehr darlegt, dass vom Arbeitsamt Insolvenzausfallgeld gezahlt worden sei (wobei offen bleibt, ob für die streitigen Monate oder für Mai bis Juli 2006), hat die angemeldete Steuer Bestand. Der Kläger hat keine geänderte Lohnsteueranmeldung eingereicht. Die Forderungen beruhen auf einer bestandkräftigen Festsetzung, hinsichtlich der zwischenzeitlich auch Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
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Die hinsichtlich der bestandskräftig festgesetzten Steuer entstandenen Säumniszuschläge sind ebenfalls zu Recht zur Tabelle angemeldet worden. Die Säumniszuschläge entstehen auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 240 AO und sind bei Nichtzahlung bis zur Fälligkeit der Steuer verwirkt. Soweit der Kläger nunmehr auf eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin hinweist, führt dies noch nicht zur Rechtswidrigkeit der angemeldeten Forderung. Ggf. können die Säumniszuschläge zu einem späteren Zeitpunkt nach einem Erlass auf Grund eines durch den Kläger noch zu stellenden Erlassantrags reduziert werden.
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Soweit der Kläger allgemein beanstandet, dass er nicht nachvollziehen könne, ob die angemeldeten Forderungen berechtigt seien, weil der Beklagte auf Grund der durchgeführten Pfändungen Zahlungseingänge gehabt habe, ist dieses Vorbringen zu unsubstantiiert, um die Berechtigung der angemeldeten Forderungen zu bestreiten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Forderungen zur Tabelle angemeldet hat, die tatsächlich nicht mehr bestehen. Diese ergeben sich auch nicht aus dem Telefonvermerk vom 28.08.2006, in der es heißt: "Zahlung in Verwahrung! D informiert (Herr E). Wird umgebucht". Insbesondere kann daraus nicht - wie der Kläger meint - hergeleitet werden, dass Zahlungseingänge nicht zeitnah verbucht worden seien. Denn eine "Umbuchung" ist nur dann erforderlich, wenn eine Buchung erfolgt ist; eine Verwahrung ist auch dann möglich, wenn die buchmäßige Erfassung bereits erfolgt ist.
- 48
Der Beklagte war in diesem Zusammenhang auch nicht nach § 71 Abs. 2 FGO aufzufordern, die entnommenen sechs Seiten aus der Gewinnfeststellungsakte vorzulegen. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für das Gericht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht keine Verpflichtung zur Beiziehung sämtlicher Akten, die im Streitfall geführt worden sind. Akten oder Aktenteile, die das Gericht aus seiner Sicht für die Entscheidungsfindung nicht benötigt, braucht es sich nicht vorlegen zu lassen (BFH-Beschluss vom 12.11.2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511; Beschluss vom 30.06.1998 IX B 29/98, BFH/NV 1999, 62). Auch ist der Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus alle Unterlagen vorzulegen (vgl. Brandis, in Tipke/Kruse § 71 FGO Rn. 6 m. w. N.). Die vom Beklagten entnommenen Aktenteile, die anfechtungsrelevante Informationen enthalten sollen, sind aus Sicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich. Denn vorliegend ist nicht entscheidungserheblich, wann welche Zahlungen von wem auf Abgaben erfolgt sind, sondern ob die zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu Recht festgestellt worden sind.
- 49
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die eingezogenen Forderungen auf Grund der Pfändungen des Beklagten, um ggf. zu überprüfen, welche Abgabenrückstände durch Zahlungen von Drittschuldnern getilgt worden sind. Diese Angaben sind in Bezug auf die angemeldeten, gerade noch nicht bezahlten Beträge nicht von Bedeutung. Im Übrigen wird hinsichtlich des Auskunftsbegehrens auf das Urteil des Senats vom 04.04.2011 (2 K 90/10) und des BFH vom 23.11.2011 (VII B 89/11) Bezug genommen.
- 50
Ein Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids oder die Erteilung eines Kontoauszugs der Steuerkasse ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen besteht auch kein voraussetzungsloser Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids über alle Steuerschulden, seine Zahlungen, Erstattungen, Aufrechnungen etc. (vgl. BFH-Beschluss vom 02.02.2006 VII B 160/05, BFH/NV 2006, 1048), wie er offenbar von dem Kläger gewünscht wird.
- 51
Nach allem ist der Feststellungsbescheid lediglich aufzuheben, soweit darin Vollstreckungskosten in Höhe von 159,80 € festgestellt worden sind; im Übrigen ist die Klage unbegründet und abzuweisen.
- 52
4. Dem Kläger sind gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, weil er nur in ganz geringem Umfang obsiegt hat. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.
(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.
(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.
(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.
(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.
(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.
(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.
(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.
(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.
(1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 3), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.
(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.