Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Jan. 2017 - 3 A 152/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0125.3A152.16.0A
bei uns veröffentlicht am25.01.2017

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine kostenrechtliche Inanspruchnahme im Zusammenhang mit der Rückforderung von Subventionen durch die Beklagte.

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Herr W. H. erhielt auf seinen Antrag vom 12.12.1990 mit Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.11.1991 eine Zuwendung als Investitionszuschuss für die Errichtung einer Betriebsstätte in B. in Höhe von bis zu 246.100 DM aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". Diese Zuwendung verpflichtete den Subventionsnehmer, einen Verwendungsnachweis über die erhaltenen Mittel zu führen. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt wurde, widerrief das damalige Regierungspräsidium C-Stadt mit Bescheid vom 16.1.1996 den Zuwendungsbescheid rückwirkend in vollem Umfang und forderte den Subventionsnehmer zur – verzinslichen – Erstattung des Betrages von 246.100,- DM auf. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Herrn H. wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 30.4.1996 als unzulässig, da verspätet, zurückgewiesen. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Eine Zahlung erfolgte nicht.

3

Mit Beschluss des AG B. v. 29.5.2013 – 47 IK 77/13 – wurde der Kläger zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des berstellt. Wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubiger wurden aufgefordert, bei dem Treuhänder schriftlich unter Beifügung von Urkunden Insolvenzforderungen bis zum 17.9.2013 anzumelden.

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Die Beklagte erhielt Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Subventionsnehmers und meldete am 6.8.2013 eine Forderung von insgesamt 290.102,62 € zur Insolvenztabelle an. Der Kläger bestritt die Forderung im Prüfungstermin am 23.10.2013.

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Nach weiterem Schriftverkehr mit dem Kläger und Anhörung vom 14.7.2014 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.8.2014 gerichtet an den Kläger - kostenpflichtig - fest, dass ihre Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des i.H.v. 125.828,93 € zzgl. Zinsen i.H.v. 163.011,38 € und Kosten i.H.v. 1.262,31 € gegenüber der Insolvenzmasse bestünden (insgesamt 290.102,62 €). Mit einem weiteren Bescheid vom 18.8.2014 wurden Verwaltungskosten in Höhe von 133,44 € festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf die Bescheide verwiesen. Die Bescheide wurden am 26.8.2014 zugestellt.

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Am 11.9.2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die Kostengrundentscheidung und die Kostenauferlegung wendet.

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Der Kläger trägt vor: Er, der Kläger, habe am 16.9.2013 die Forderungsanmeldung moniert und um Übersendung von Unterlagen gebeten, aus denen hervorgehe, dass die Forderung auf die Beklagte übergegangen sei, da die Beklagte zum Nachweis der Forderung lediglich den Ausgangsbescheid sowie den Widerrufsbescheid vom 16.1.1996 und den Widerspruchsbescheid vom 30.4.1996 eingereicht habe. Die Beklagte habe sodann diverse Unterlagen übersandt, aus denen sich ihre Zuständigkeit ergebe. Er, der Kläger, habe daraufhin mit Schreiben vom 19.11.2013 erklärt, er werde das Schreiben der Beklagten vom 17.9.2013 nebst übersandter Nachweisunterlagen im nächsten Prüfungs- oder Schlusstermin prüfen. Die Beklagte habe daraufhin den Feststellungsbescheid vom 18.8.2014 erlassen. Dies und die Entscheidung, ihm, dem Kläger, die Kosten des Verfahrens in Höhe von 133,44 € aufzuerlegen, sei rechtswidrig. Er, der Kläger, habe keinen Anlass für das von der Beklagten eingeleitete Verfahren gegeben. Anhand der mit der Forderungsanmeldung eingereichten Unterlagen sei für ihn schlichtweg nicht ersichtlich und prüfbar gewesen, ob die Beklagte tatsächlich Inhaberin der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung sei bzw. für die Geltendmachung der Forderung zuständig sei. Die dann durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Unterlagen wären im nächsten Prüfungstermin berücksichtigt worden. Die Forderung wäre durch ihn, den Kläger, ohnehin festgestellt worden, ohne dass es des von der Beklagten eingeleiteten Verfahrens bedurft hätte. Da er Masseunzulänglichkeit angezeigt habe, seien Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten aufgrund der Bescheide vom 18.8.2014 wegen der Kosten des Verfahrens gemäß § 210 InsO unzulässig. Das Schreiben der Beklagten vom 17.9.2013 sei bei ihm am 24.9.2013 eingegangen. Er habe aber die Beklagte um Übersendung der fehlenden Nachweise zu Kosten und Rechtsnachfolge bis zum 20.9.2013 gebeten. Denn die Unterlagen für den Termin nach § 175 InsO hätten am 27.9.2013 beim AG B., dem Insolvenzgericht, ausliegen und daher dort spätestens am 26.9.2013 zugegangen sein müssen. Die zuständige Sachbearbeiterin seiner Kanzlei habe unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten die Unterlagen für den Termin nach § 175 InsO mit Schreiben vom 23.9.2013 noch am selben Tag zur Post gegeben und sie dem Insolvenzgericht übersandt. Hätte die Beklagte die erbetenen fehlenden Nachweise innerhalb der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt, so hätten die Forderungen noch vor dem Termin nach § 175 InsO geprüft und festgestellt werden können. Da die Unterlagen jedoch verspätet eingegangen seien, hätten die Forderungen der Beklagten durch ihn zunächst vorläufig bestritten werden müssen. Dafür sei die Beklagte selbst verantwortlich. Es sei auch nicht möglich gewesen, die am 24.9.2013 bei ihm nachgereichten Unterlagen per Fax an das Insolvenzgericht sogleich weiterzusenden. Denn vor dem 1. Prüfungstermin sei eine Berichtigung bestrittener Forderungen nicht durch eine einfache Mitteilung, dass die Forderung festzustellen sei, möglich. Solle eine zunächst bestrittene Forderung noch vor dem ersten Prüfungstermin festgestellt werden, so sei eine vollständige Neufassung der Tabelle nebst kompletter Datenübermittlung an das Insolvenzgericht erforderlich. Ferner hätte das Insolvenzgericht die komplette Tabelle neu "einzuspielen", was nach Ablauf der Frist des § 175 InsO zu einer erheblichen Mehrarbeit bei dem Insolvenzgericht führen würde, was tunlichst zu vermeiden sei. Alle Unterlagen, Nachweise sowie Forderungsanmeldungen, welche nach Absendung des Berichts bei ihm, dem Kläger, eingingen, würden in einem nachträglichen Prüfungstermin geprüft. Dieser sei mit dem Insolvenzgericht abzustimmen. Auch nicht aufgrund des Schreibens vom 23.9.2013, in dem er der Beklagten Gelegenheit zur Behebung der Mängel der Forderungsanmeldung bis zum 7.10.2013 gegeben habe, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass noch eine inhaltliche Überprüfung der Unterlagen vor dem ersten Prüfungstermin erfolgen werde. Eine derartige Erklärung habe sein Schreiben vom 23.9.2013 nicht enthalten. Da die Forderung der Beklagten bereits zur Tabelle angemeldet worden sei, könne von einer nachträglichen Forderungsanmeldung keine Rede sein. Der Beklagten als Gläubigerin seien durch die nachträgliche Feststellung ihrer Forderung keinerlei Nachteile entstanden. Die Forderung sei mit Schreiben vom 8.10.2014 in voller Höhe festgestellt worden. Nicht nachvollziehbar und falsch sei das Vorbringen der Beklagten, er habe auf ihr Schreiben vom 14.7.2014 nicht reagiert. Er habe mit Schreiben vom 17.7.2014, das der Beklagten per Fax zugegangen sei, mitgeteilt, dass die Forderungsnachweise nach der Anmeldefrist eingereicht worden seien und daher erst im nächsten Prüfungstermin bzw. Schlusstermin geprüft würden. Die Beklagte trage ausdrücklich vor, Grund bzw. Ursache für den Feststellungsbescheid sei die angeblich fehlende klägerische Reaktion auf ihr Schreiben vom 14.7.2014 gewesen. Dass dies nicht zutreffe, habe er nachgewiesen. Die Beklagte habe also tatsächlich keinen Grund für den Erlass der Bescheide gehabt. Diese seien überflüssig gewesen. Er, der Kläger, habe wunschgemäß auf ihr Schreiben reagiert und somit gerade keinen Anlass für den Erlass der Bescheide gegeben. Die Forderungen der Beklagten wären auch ohne den Feststellungsbescheid im nächsten Prüfungs- oder Schlusstermin festgestellt worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Kostengrundentscheidung im Bescheid der Beklagten vom 18.8.2014 sowie den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 18.8.2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte erwidert: Trotz zahlreicher Vollstreckungsversuche des Regierungspräsidiums C-Stadt und der C. habe vor der Insolvenz die Forderung auch nicht teilweise beigetrieben werden können. Mit dem vom AG B. übersandten Tabellenauszug seien die von ihr, der Beklagten, zur Tabelle angemeldeten Forderungen am 23.10.2013 in voller Höhe vom Treuhänder bestritten worden. Eine Begründung hierfür sei nicht angegeben worden. Sie habe deshalb den Kläger am 14.11.2013 zur Begründung aufgefordert. Mit Schreiben vom 14.7.2014 habe sie den Kläger darauf hingewiesen, dass sie den Erlass eines kostenpflichtigen Feststellungsbescheides in Betracht ziehe für den Fall, dass die Forderung nicht anerkannt werde. Der Kläger habe darauf nicht reagiert. Deshalb seien die Bescheide am 18.8.2014 ergangen. Diese seien rechtmäßig. Nach §§ 179 Abs. 1, 185 InsO könne eine Behörde, deren zur Tabelle angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten werde, diese zur Tabelle per Bescheid feststellen. Diese Voraussetzungen lägen vor. Sie, die Beklagte, habe die Forderung am 6.8.2013 rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Anmeldefrist (17.9.2013), in einer den Anforderungen nach § 174 InsO genügenden Form zur Tabelle angemeldet. Demnach habe bereits kein Grund für das Bestreiten der Forderung durch den Kläger bestanden. Selbst wenn die Nachweise zur Rechtsnachfolge der Beklagten erst nach der Anmeldefrist eingegangen seien, so hätten zwischen dem Eingang der Nachweise (24.9.2013) beim Kläger und dem Prüfungsstichtag (23.10.2013) mehr als 4 Wochen gelegen, in denen der Kläger die Rechtsnachfolge hätte prüfen können. Die Nachreichung der Unterlagen führe nicht dazu, dass die Forderungsanmeldung erst nach Ablauf der Anmeldefrist erfolgt sei. Denn die Beifügung dieser Unterlagen beeinflusse nicht die Wirksamkeit der Anmeldung, da es sich insoweit um eine Sollvorschrift handele, die lediglich Ordnungscharakter habe. Dem Kläger sei es außerdem möglich gewesen, die bei ihm nach eigenem Vorbringen am 24.9.2013 eingegangenen Unterlagen noch dem Insolvenzgericht per Fax zu übermitteln. Er selbst habe die Insolvenztabelle mit den erforderlichen Einträgen auch erst einen Tag zuvor an das Insolvenzgericht per Post gesandt. Sie, die Beklagte, sei in der Tabelle unter der laufenden Nummer 3 auch als Gläubigerin mit den angemeldeten Forderungen aufgeführt. Warum der Kläger die von ihr, der Beklagten, nachgereichten Unterlagen nicht an das Insolvenzgericht weitergeleitet habe, sei nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, da dies noch fristgemäß möglich gewesen wäre. Warum er sich zur Prüfung der Forderungen bis zum Prüfungstermin bzw. Prüfungsstichtag am 23.10.2013 nicht in der Lage gesehen habe und die Forderung wegen verspäteter Einreichung bestritten habe, sei nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund nicht, dass der Kläger sie, die Beklagte, mit Schreiben vom 23.9.2013 unter Hinweis auf die in seinem Schreiben vom 16.9.2013 angedrohte Rechtsfolge, bei Nichtbehebung der Mängel der Forderungsanmeldung die Forderung zu bestreiten, zur Behebung der Mängel bis nunmehr spätestens zum 7.10.2013 aufgefordert habe. Sie, die Beklagte, habe daher davon ausgehen können, dass aufgrund der Behebung der Mängel bzw. Nachreichung der erforderlichen Unterlagen bis zum 24.9.2013 eine inhaltliche Prüfung der Unterlagen erfolge. Dem Kläger sei zur Vorbereitung der Prüfung der angemeldeten Forderung auch eine angemessene Frist von 4 Wochen verblieben. Den Beteiligten im Insolvenzverfahren stehe zur Vorbereitung der Prüfung der angemeldeten Forderungen eine Frist von mindestens 2/3 des zwischen dem Fristende für die Forderungsanmeldung (hier: 17.9.2013) und dem Prüfungstermin (hier: 23.10.2013) liegenden Zeitraums zur Verfügung. Diese Frist sei am 24.9.2013 noch nicht abgelaufen gewesen. Der Kläger habe der Prüfung der von ihr, der Beklagten, angemeldeten Forderung im Prüfungstermin aber selbst dann nicht widersprechen dürfen, wenn diese tatsächlich erst nachträglich zur Tabelle angemeldet worden wäre. Denn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder verliere sein Widerspruchsrecht aufgrund der Verspätung, wenn er die verspätete Anmeldung noch in die gem. § 175 Abs. 1 S. 2 InsO niedergelegte Tabelle einarbeite, was vorliegend geschehen sei. Der Kläger hätte dementsprechend die Forderung im Prüfungstermin prüfen und feststellen müssen, da sie, die Beklagte, ihre Kostenforderung konkretisiert und ihre Rechtsnachfolge mit Schreiben vom 17.9.2013 nachgewiesen habe. Trotz Aufforderung vom 14.7.2014 habe der Kläger nicht mitgeteilt, ob er die Forderung bereits festgestellt habe oder in einem weiteren Prüfungstermin feststellen werde. Auch mit seinem Schreiben vom 17.7.2014 habe er nicht die Frage beantwortet, ob er die angemeldete Forderung im nächsten Prüfungstermin feststellen werde. Daher habe weiterhin darüber Ungewissheit bestanden. Sie, die Beklagte, habe nicht darauf vertrauen können, dass der Kläger die Forderung freiwillig feststellen werde. Wenn er, wie er nunmehr vortrage, die Forderung ohnehin festgestellt hätte, sei nicht verständlich, warum er dies nicht mitgeteilt habe. Durch sein Verhalten habe der Kläger Anlass zum Erlass des Feststellungsbescheides gegeben und sei damit Kostenschuldner i.S.v. § 5 VwKostG LSA. Sie, die Beklagte, habe im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auch nicht davon ausgehen müssen, dass es keine verteilbare Masse geben werde. Denn der Kläger habe in seinem Schreiben vom 19.11.2013 lediglich mitgeteilt, dass eine Quote derzeit noch nicht genannt werden könne. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründe ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der ergangenen Kostenlastentscheidung. Denn die Anzeige sei erst mit Beschluss vom 9.9.2014 und damit nach Erlass der angefochtenen Bescheide erfolgt, so dass sie, die Beklagte, im Entscheidungszeitpunkt nicht Kenntnis von der Masseunzulänglichkeit gehabt habe und dies auch nicht in ihre Entscheidung habe einbeziehen können.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.

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Die von der Beklagten im Feststellungsbescheid vom 18.8.2014 getroffene und vom Kläger insoweit allein angefochtene Kostengrundentscheidung sowie der darauf ergangene und ebenfalls angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 18.8.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Die Entscheidung der Beklagten im Feststellungsbescheid vom 18.8.2014, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, beruht auf den §§ 1, 5 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - VwKostG LSA - vom 27.6.1991 (GVBl. LSA S. 154). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu dieser Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kostenschuldner ist gem. § 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Treuhänder/Insolvenzverwalter über das Vermögen des Subventionsschuldners H. durch sein Verhalten nach Anmeldung der Forderung der Beklagten zur Insolvenztabelle eine Ursache dafür gesetzt, dass die Beklagte das Bestehen ihrer Forderung durch Bescheid vom 18.8.2014 feststellen durfte. Er hat damit Anlass zu der kostenpflichtigen Amtshandlung gegeben. Veranlassung zum Erlass des kostenpflichtigen Feststellungsbescheides hatte die Beklagte insbesondere infolge des Bestreitens der Forderung durch den Kläger im Prüfungstermin vom 23.10.2013, ohne dass der Kläger trotz Aufforderung durch die Beklagte eine zureichende Begründung für das weitere Aufrechterhalten seines Bestreitens abzugeben vermochte.

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Die Befugnis der Beklagten zum Erlass des Feststellungsbescheides vom 18.8.2014 beruht auf §§ 185 S. 1, 179 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO). § 185 S. 1 InsO lautet: Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. Das war vorliegend der Fall. Wenn - wie hier beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - die feststellungskompetente Behörde selbst Gläubigerin der Insolvenzforderung ist, erfolgt die behördliche Klärung durch Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, Loseblattkommentar, Stand: 2016, § 185 Rn. 9, 15; Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage, § 185 Rn. 4).

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Gemäß § 179 Abs. 1 InsO bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben, wenn eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Eine derartige Feststellung steht nach § 179 Abs. 1 InsO trotz der Formulierung des Wortlauts der Norm ("bleibt es dem Gläubiger überlassen") nicht im Belieben der Beklagten. Das Betreiben der bestrittenen Forderung durch Feststellungsbescheid muss vielmehr sachlich begründet und darf nicht willkürlich sein. Vorausgesetzt ist zudem, dass der Insolvenzverwalter die zur Tabelle angemeldete Forderung bestritten hat. So liegt der Fall hier.

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Die Forderung gegenüber der Insolvenzmasse wurde durch Schreiben der Beklagten vom 6.8.2013 (Bl. 155 der Beiakte) zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie wurde der Höhe nach beziffert. Als Grund wurde mit Datum und Aktenzeichen der Ausgangs- und der Aufhebungsbescheid benannt. Ebenfalls wurde die Rechtsgrundlage des Förderprogramms zitiert. Die entsprechenden Bescheide wurden dem Schreiben als Anlage beigefügt. Diese Vorgehensweise entspricht § 174 Abs. 1 S. 1, 2 InsO. Danach haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, im Abdruck beigefügt werden.

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Bei einer Unvollständigkeit der Belege gem. § 174 Abs. 1 S. 2 InsO riskiert der Gläubiger, dass der Verwalter der Feststellung der Forderung im Prüfungstermin widerspricht (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 174 Rn. 41).

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Hier hat der Kläger erst sechs Wochen nach Eingang der Forderungsanmeldung mit Fax vom 16.9.2013 (Bl. 150 der Beiakte) der Beklagten mitgeteilt, dass er ihre Anmeldung für mängelbehaftet hielt. Es seien "keinerlei Nachweisunterlagen eingereicht worden". Er bat um Nachweisunterlagen, aus denen hervorgehe, dass die Forderung auf die Beklagte übergegangen sei. Er bat um Nachreichung und umgehende Nachweisführung, damit der Anspruch entsprechend geprüft werden könne, setzte zur Behebung der Mängel eine Frist bis 20.9.2013 und kündigte bei Fehlen ein Bestreiten der Forderung an. Das Antwortschreiben der Beklagten vom 17.9.2013 wurde am 19.9.2013 abgesandt (Bl. 148 der Beiakte) und enthielt die geforderten Angaben und Belege. Es ging beim Kläger jedoch erst am 24.9.2013 ein (Eingangsstempel Bl. 27 der Gerichtsakte), einen Tag, nachdem er die Unterlagen für den Prüfungstermin zum Auslegen im Insolvenzgericht abgesandt hatte.Die Tabelle ist gem. § 175 Abs. 1 S. 2 InsO mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist am 17.9.2013 und dem Prüfungstermin am 23.10.2013 lag ein Zeitraum von 5 Wochen.

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Da eine Forderung nicht erst im Prüfungstermin (vollständig) angemeldet und dort sogleich zur Prüfung gestellt werden kann und auch die bereits niedergelegte Tabelle nicht um nachträgliche Anmeldungen ergänzt werden kann, muss die Mindestfrist für die Einsichtnahme in die niedergelegte Tabelle erhalten bleiben (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 177 Rn. 2). Demzufolge muss, nachdem die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle die Prüfung der Forderung in einem Prüfungstermin oder einem schriftlichen Verfahren voraussetzt, die Forderungsanmeldung so rechtzeitig beim Insolvenzverwalter eingehen, dass eine Prüfung noch möglich ist. Warum eine derartige Prüfung nicht in der verbleibenden Zeit erfolgen konnte, vermochte der Kläger nicht schlüssig darzulegen. Zwar hätte die Berücksichtigung der von der Beklagten nachgereichten Unterlagen zum Bestehen ihrer Gläubigerschaft sowie die - geringfügige - Umarbeitung der zuvor bereits vom Kläger erstellten Tabelle Mehrarbeit verursacht. Dass diese Mehrarbeit im vorliegenden Fall unzumutbar oder nicht durchführbar war, ist jedoch nicht hinreichend dargelegt oder sonst ersichtlich. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger auch in den Monaten nach dem Prüfungstermin am 23.10.2013 nicht möglich gewesen sein soll, sich gegenüber der Beklagten, die am 14.07.2014 nochmals hierzu nachgefragt hat, zur Frage der Anerkennung der angemeldeten Forderung zu verhalten. Bei dieser Bewertung berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass die Höhe der Forderung bereits nach den Anmeldeunterlagen feststand und die nachgereichten Unterlagen gem. § 174 Abs. 1 S. 2 InsO nicht die Wirksamkeit der rechtzeitigen Anmeldung berühren, denn nach dem Wortlaut der Soll-Vorschrift des § 174 Abs. 1 S. 2 InsO müssen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, nicht bereits zwingend der Forderungsanmeldung innerhalb der Anmeldefrist beigefügt werden. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 174 Rn. 41; FG HamB., Urt. v. 4.2.2015 - 2 K 11/14 -, zit. nach juris), so dass es der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen darf, dass die vom Kläger geforderten Belege der Beklagten erst am 24.9.2013 beim Kläger eingingen.

23

Soweit der Kläger die seiner Ansicht nach bestehende Mängelbehaftung der Forderungsanmeldung damit begründet hat, die Rechtsnachfolge der Beklagten in die Forderungsinhaberschaft bedürfe weiterer Belege, ist Folgendes zu berücksichtigen: Es handelt sich nicht um eine Rechtsnachfolge in eine Forderung durch beispielsweise Abtretungsketten unter gegebenenfalls zweifelhaften privaten Gläubigern, sondern um eine Neustrukturierung von staatlichen Förderstellen bzw. Behörden. Deren Kenntnisnahme ist von einem Insolvenzverwalter aufgrund seiner Prüfungspflicht zu erwarten. Legt daher die C. einem Insolvenzverwalter eine Bescheidabfolge (Zuwendungsbescheid an einen Investor durch Landesbehörden, wie Wirtschaftsministerium oder Regierungspräsidium, bestandskräftiger Aufhebungsbescheid durch das frühere Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt und Vollstreckungsbemühungen der C.) zur Prüfung im Insolvenzverfahren vor, enthält dies nach Auffassung des Gerichts eine prüfungsfähige und vollständig angemeldete Forderung, so dass ein Festhalten am Bestreiten weit über den Prüfungstermin hinaus nicht gerechtfertigt ist. Die gem. § 174 Abs. 1 S. 2 InsO nachgereichten Unterlagen umfassten die Vorlage des RdErl. d. MW v. 23.5.1996, des Investitionsbank-Begleitgesetzes und der Verordnung über die Errichtung der Investitionsbank (Anlagen zum Schreiben vom 17.9.2013, Bl. 148 der Beiakte). Eine Änderung des Forderungsinhabers bedarf aber dann keiner neuerlichen Prüfung, wenn es sich um eine Rechtsnachfolge handelt, die dem Insolvenzgericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 177 Rn. 14). Bei dieser Sachlage geht das Gericht davon aus, dass ein hinreichender Mindestauslegungzeitraum und Prüfungszeitraum für die vorgenommene Anmeldung zur Verfügung standen.

24

Das weitere Tatbestandsmerkmal des § 179 Abs. 1 InsO für den Erlass eines Feststellungsbescheides war infolge des Bestreitens der Forderung im Prüfungstermin am 23.10.2013 erfüllt. Das Bestreiten des Klägers in seiner Funktion als Treuhänder ergibt sich aus dem beim Verwaltungsvorgang (Bl. 135 der Beiakte) befindlichen beglaubigten Auszug aus der Insolvenztabelle zum maßgeblichen Zeitpunkt des Prüfungstermins am 23.10.2013. Soweit sich dieses Bestreiten mit Blick auf die vom Kläger im Schreiben vom 16.9.2013 geforderten Nachweise als bedingt oder vorläufig darstellt, ist zu konstatieren, dass auch ein vorläufiges Bestreiten einen Widerspruch gegen die Forderung beinhaltet. Es handelt sich um ein echtes Bestreiten im Ganzen, auch wenn es "nur" auf (vermeintlich) fehlende Unterlagen i.S.v. § 174 Abs. 1 S. 2 InsO gestützt wurde (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 179 Rn. 3).

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Der "Schwebezustand", zu dessen Vermeidung geraten wird ("Von einem vorläufigen Bestreiten einer Forderung sollte abgesehen werden, zumal diese Art des Bestreitens keine Stütze im Gesetz findet.", Münchener Kommentar, a.a.O.), ist im vorliegenden Fall tatsächlich eingetreten. Die Beklagte hat nach dem Nachreichen der Belege und dem Prüfungstermin eine geraume Zeit abgewartet und den Kläger zur Begründung seines Bestreitens aufgefordert. Zwar ist der Insolvenzverwalter zu einer Begründung des Bestreitens nicht verpflichtet, jedoch ist es sinnvoll, dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten wurde, auf dessen Ersuchen eine kurze Begründung zu übermitteln, um eine Kostentragung nach den Grundsätzen des § 93 ZPO oder wie im vorliegenden Fall nach den §§ 1, 5 VwKostG LSA zu vermeiden (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 176 Rn. 27, 29).

26

Zu dem weiteren Abwarten der Beklagten hatte der Kläger auch deshalb Anlass gegeben, weil er mit seinem "vorläufigen" Bestreiten suggeriert, dass er sich nochmals melden würde, wozu aber keine Verpflichtung bestand, da auch eine vorläufig bestrittene Forderung letztlich als bestritten gilt. Bei der auf Aufforderung vom 14.11.2013 im Schreiben vom 19.11.2013 gegebenen floskelhaften Begründung des Bestreitens mit einem verspäteten Eingang der nachgereichten Unterlagen musste sich daher die Beklagte innerhalb des bestehenden Schwebezustands aufgrund des Kostenrisikos am Erlass eines zeitnahen kostenpflichtigen Feststellungsbescheides gehindert sehen, so dass sie erneut am 14.7.2014 mit dem gemäß § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 VwVfG ergangenen Anhörungsschreiben, in dem sie auf die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides hinwies, um Stellungnahme zur Frage des Festhaltens am Bestreiten bat.

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In einer derartigen Situation ist den schutzwürdigen Belangen beider Seiten in der Weise Rechnung zu tragen, dass der Insolvenzverwalter dem Gläubiger aufzeigt, wie er die Rücknahme des Widerspruchs erreichen kann. Bis zur Erfüllung dieser Vorgaben würde der Gläubiger das Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses im Feststellungsverfahren tragen. Hier ist nochmals hervorzuheben, dass die Forderungsanmeldung rechtzeitig erfolgte und auch die Absendung der nachgeforderten Belege rechtzeitig veranlasst wurde. Von der Beklagten waren mithin im Zeitraum nach dem 24.9.2013 keine weiteren Mitwirkungshandlungen mehr zu verlangen. Der Kläger konnte aber weder durch sein Schreiben vom 19.11.2013 noch durch sein Schreiben vom 17.7.2014 konkrete Angaben dazu machen, ob und wann er die – belegte – Forderung der Beklagte anerkennen und sein Bestreiten fallenlassen würde. Die durch das Bestreiten im Termin am 23.10.2013 verursachte Ungewissheit über das Recht der Beklagten bestand daher fort, so dass der Erlass des Feststellungsbescheides vom 18.8.2014 erforderlich war. Angesichts der vagen Einlassung des Klägers im Schreiben vom 14.7.2014 ("Forderungsnachweise wurden nach Anmeldefrist eingereicht und werden daher erst im nächsten Prüfungs- oder Schlusstermin geprüft. Genauer Zeitpunkt des Abschlusses kann noch nicht genannt werden. Eine Quote kann derzeit noch nicht genannt werden") war die von der Beklagten geforderte Klärung durch Anerkennung der Forderung bzw. Ankündigung der Anerkennung noch nicht erfolgt. Die Feststellung des Bestehens der Forderung durch den ergangenen Bescheid war daher nicht überflüssig.

28

Im Ergebnis und unter Würdigung der vorgenannten zeitlichen Abläufe war daher der Erlass eines Feststellungsbescheides weder sachwidrig noch willkürlich, sondern angemessen und verhältnismäßig. Denn die Beklagte hat ihre Forderung rechtzeitig angemeldet und nachgeforderte Belege rechtzeitig abgesandt, danach eine Begründung erbeten und diese nur unzureichend erhalten. Die Beklagte konnte daher nicht sicher davon ausgehen, dass der Kläger sein Bestreiten in angemessener Zeit zurücknehmen und die Forderung zur Eintragung in die Tabelle zulassen würde.

29

Gegen die Höhe der im Kostenfestsetzungsbescheid vom 18.8.2014 festgesetzten Verwaltungsgebühr bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Ist für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat die Behörde, soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 VwKostG LSA). Die Erstattungspflicht der Auslagen beruht auf § 14 VwKostG LSA. Gemäß § 1 lfd. Nr. 1 Tarifstelle 10 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO) vom 10.10.2012 (GVBl. LSA S. 336) sind für sonstige Amtshandlungen, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht vorgesehen sind, Gebühren zwischen 29,- bis 3.019,- € zu erheben. Hinsichtlich der hier vom Beklagten maßvoll auf 133,44 € festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen) stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des ergangenen Kostenfestsetzungsbescheides folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.

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Nach alldem ist die Klage abzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Bei der Streitwertfestsetzung ist gem. § 52 Abs. 3 Satz 1GKG die Kostensumme des angefochtenen Kostenbescheides (133,44 €) maßgebend.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Jan. 2017 - 3 A 152/16 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Insolvenzordnung - InsO | § 179 Streitige Forderungen


(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbar

Insolvenzordnung - InsO | § 210 Vollstreckungsverbot


Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

Insolvenzordnung - InsO | § 175 Tabelle


(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der

Insolvenzordnung - InsO | § 185 Besondere Zuständigkeiten


Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 1

Referenzen - Urteile

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2015 - 2 K 11/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tatbestand 1 Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts A vom ... 2006 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B ... GbR (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Die Insolvenzschuldneri

Referenzen

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts A vom ... 2006 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B ... GbR (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin führte seit Aufnahme des Geschäftsbetriebs im ... 2004 ... durch. Auch auf Betreiben des Beklagten wurde der Insolvenzschuldnerin mit Bescheid vom 10.07.2006 die selbstständige Ausübung des Gewerbes untersagt. Die Gewerbeuntersagung ist seit dem 14.08.2006 bestandskräftig.

2

Ihren steuerlichen Erklärung- und Zahlungspflichten kam die Insolvenzschuldnerin nur unzureichend nach. Gegenüber sechs Auftraggebern erließ der Beklagte am ... 2006 sowie am ... 2006 und ... 2006 Pfändung- und Einziehungsverfügungen wegen Abgabenrückständen, die er am 13.11.2008 wieder aufhob.

3

Am 10.01.2007 meldete der Beklagte Abgabenforderungen i. H. v. 63.398,90 € unter Beifügung eines Ausdrucks der Steuerkasse A zur Tabelle an. Ferner übermittelte er eine Steuerberechnung für 2006 über Umsatzsteuer. Die Forderungsanmeldung wurde von dem Kläger in voller Höhe bestritten.

4

Nach Anfechtung der von Drittschuldnern aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen geleisteten Zahlungen, leistete der Beklagte im November 2009 38.766,22 € und im April 2010 weitere 2.023,34 € an den Kläger. Mit Schreiben vom 23.10.2012 meldete der Beklagte Abgabenforderungen i. H. v. 42.104,74 € zur Tabelle nach. Die Nachmeldung beruhe auf den ausgekehrten Anfechtungsansprüchen. Zum Nachweis der Abgabenforderung übermittelte der Beklagte Lohnsteuer- und Umsatzsteuerüberwachungsbögen sowie die Bescheide, soweit die Abgaben auf Festsetzungen beruhten. Ferner korrigierte der Beklagte die Anmeldung vom 10.01.2007 auf 63.398,34 € und übermittelte Kopien der der Anmeldung zu Grunde liegenden Bescheide.

5

Am 10.04.2013 erließ der Beklagte einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) über angemeldete Forderungen in Höhe von insgesamt 105.259,26 €. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.04.2013 Einspruch ein, weil aus dem Feststellungsbescheid bisher erfolgte Zahlungen nicht ersichtlich seien. Mit Entscheidung vom 11.12.2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

6

Nachdem auch die nachgemeldeten Forderungen des Beklagten in die Tabelle aufgenommen und von dem Kläger bestritten worden waren, erließ der Beklagte am 21.05.2014 erneut einen Feststellungsbescheid über 105.259,26 €. Die Änderung erfolge als rein formale Anpassung hinsichtlich der nachgemeldeten Forderungen, da diese erst im Prüfungstermin vom 07.05.2014 in voller Höhe bestritten worden seien. Im Übrigen beruhten die Forderungen auf Steuerbescheiden bzw. Steueranmeldungen, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt worden seien.

7

Am 10.01.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die zur Tabelle angemeldeten Forderungen zum Teil nicht nachgewiesen seien. Jeder Gläubiger müsse jedoch aus der Anmeldung ermitteln können, ob die Forderung bestehe. So sei zu der Forderung von 12.900 € aus April 2006 der angebliche Bescheid vom 12.06.2006 nicht vorgelegt worden. Den Anmeldungen für Mai und Juni 2006 über jeweils 12.590 € lägen keine wirksamen Bescheide zugrunde, denn die Bescheide vom 10.08.2006 seien nicht wirksam bekannt gegeben worden. Die Insolvenzschuldnerin habe den Geschäftsbetrieb im Juli 2006 bereits vollständig eingestellt und das Geschäftslokal verlassen. Der Beklagte selbst habe eine Untersagungsverfügung gegen die Gemeinschuldnerin veranlasst, die am 14.07.2006 erlassen worden sei. Zudem habe der Beklagte am ... 2006 Pfändungen gegenüber sämtlichen Drittschuldnern ausgebracht. Deshalb habe ab diesem Zeitpunkt kein Geschäftsbetrieb mehr bestanden, Briefkästen seien nicht vorhanden gewesen. Mit einem Zugang der Post sei also nicht zu rechnen gewesen. Aus der Gewinnfeststellungsakte (Bl. 49) ergebe sich, dass schon am 01.07.2006 dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass diverse Schriftstücke an die Anschrift "X-Straße" als unzustellbar zurückgekommen seien.

8

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide seien nicht begründet, so dass die Schätzungsgrundlagen nicht überprüft werden könnten. Selbstverständlich seien die Schätzungen der Umsatzsteuer zu hoch, denn der Beklagte habe die Insolvenzsituation nicht berücksichtigt. Nachweise über Vollstreckungskosten fehlten gänzlich. Eine berichtigte Umsatzsteueranmeldung habe er nicht abgeben können, weil er keine Kenntnis darüber gehabt habe, ob und in welchen Umfang Zahlungen von Drittschuldnern an den Beklagten geleistet worden seien oder in welchem Umfang es Zahlungsausfälle gegeben habe. Der Beklagte habe insoweit ihm gegenüber eine Hinweispflicht nach § 89 AO. Säumniszuschläge dürften ebenfalls nicht in vollem Umfang verlangt werden, da die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei. Insoweit bestehe ein Anspruch auf Erlass.

9

Nur mit Hilfe eines Abrechnungsbescheids könne nachvollzogen werden, welche Zahlungen auf Steuerforderungen eingegangen und auf welche Forderungen die Zahlungen angerechnet worden seien. Unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten müsse eine Überprüfung des Verwaltungshandelns ermöglicht werden. Vielleicht habe der Beklagte Zahlungen auf Lohnsteuern angerechnet, die jedoch seit Juli 2006 überhaupt nicht mehr angefallen seien. Die Steuerkasse habe ihm keine Auskunft hinsichtlich der Zahlungseingänge erteilt, weil sie Insolvenzanfechtungsansprüche befürchte. Die Drittschuldner würden keine Auskünfte über ihre Zahlungen geben. Der Beklagte habe Forderungen bei Drittschuldnern in Höhe von über 100.000 € gepfändet. Die angemeldeten Forderungen dürften daher befriedigt sein. Soweit Forderungen auf Grund der Insolvenzanfechtung nachgemeldet worden seien, werde die Anmeldung zur Tabelle jedoch nicht mehr bestritten.

10

Das Arbeitsamt habe 41.598,64 € Insolvenzausfallgeld gezahlt. Da für die fraglichen Monate Konten und auch Forderungen der Schuldnerin gepfändet gewesen seien, hätte sie unmöglich Löhne zahlen können. Lohnsteuern seien also nicht angefallen. Hiervon gehe offenbar auch der Beklagte aus, berufe sich jedoch auf Festsetzungsverjährung.

11

Nach § 225 Abs. 1 AO entscheide der Zahlende über die Tilgung, auch wenn die Zahlung, wie hier durch die XX, auf Steuern der Insolvenzschuldnerin erfolgt sei. Es hätte deshalb über die geleisteten Zahlungen eine Tilgungsvereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin erfolgen müssen, die nach wie vor nicht vorliege. Der Beklagte habe unzulässiger Weise Teile der Gewinnfeststellungsakte entnommen. Die den Streitfall betreffenden Akten seien gemäß § 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Gericht vollständig zu übermitteln. Aus den entnommenen Seiten würden sich Zahlungsvorgänge gerade in Bezug auf die angemeldeten Forderungen ergeben. Zudem sei der Vollstreckungsakte zu entnehmen, dass eine Zahlung des C keineswegs sofort verbucht worden sei. Die Verbuchung von Zahlungen sei dem Steuerschuldner auch nicht bekannt gegeben worden, obwohl dies u. a. angesichts der Privatinsolvenz der persönlich haftenden Gesellschafter hätte mitgeteilt werden müssen. Auch seien Buchungen in 2013 nachgeholt worden.

12

Der Kläger beantragt,
den Feststellungsbescheid vom 21.05.2014 aufzuheben, soweit darin Abgaben in Höhe von 63.398,34 € festgestellt werden.

13

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass der Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO erforderlich gewesen sei, weil der Kläger die Feststellung der angemeldeten Forderungen verweigert habe. Den formalen Anforderungen an die Anmeldung habe er, der Beklagte, Genüge getan, indem der Anmeldung in tabellarischer Form Kopien der entsprechenden Bescheide bzw. Lohnsteuer- und Umsatzsteuerüberwachungsbögen beigefügt worden seien. Dem Kläger seien alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen übersandt worden.

15

Bei der Umsatzsteuer für April 2006 i. H. v. 12.900 € handle es sich um eine Steueranmeldung des Steuerpflichtigen, einen Bescheid gebe es nicht. Die Umsatzsteuerschätzungen für Mai und Juni 2006 seien weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden, zumal der Kläger eine Umsatzsteuererklärung für 2006 bzw. berichtigte Voranmeldungen bisher nicht abgegeben habe. Hierzu sei der Kläger auch nicht aufzufordern gewesen, § 89 AO sei lediglich eine Ordnungsvorschrift. Der Höhe nach orientiere sich die Schätzung an den Umsätzen der Vormonate. Der den Vollstreckungskosten zu Grunde liegende Sachverhalt sei dem Kläger bekannt und durch ihn, den Beklagten, durch Aufnahme in eine Tabelle mit Ausweis eines Fälligkeitsdatums hinreichend konkretisiert worden.

16

Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass das Geschäftslokal bereits im Juli 2006 vollständig verlassen gewesen sei. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Mai und Juni 2006 in Höhe von jeweils 12.590 € seien zugegangen, denn sie seien derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten gelangt, dass diesem eine Kenntnisnahme möglich gewesen sei und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch habe erwartet werden können. Es sei unerheblich, ob der Bekanntgabeadressat auch tatsächlich Kenntnis genommen habe. Er, der Beklagte, habe erst ab dem 24.08.2006 Postrückläufer zu verzeichnen gehabt. Anhaltspunkte dafür, dass die Umsatzsteuerbescheide für Mai und Juni 2006, über den Zentralversand am 10.08.2006 versendet, nicht zugegangen seien, gebe es nicht. Aber auch wenn die Bescheide nicht zugegangen sein sollten, hindere dies nicht die Wirksamkeit der Anmeldung zur Tabelle. Die der ursprünglichen Forderungsanmeldung beigefügten Steuerbescheide wären dann als Steuerberechnungen zu verstehen, die vorsorglich dem Kläger als Berechnungen nochmals übersandt worden seien.

17

Es seien keine befriedigten Forderungen angemeldet worden. Erfolgte Zahlungen würden umgehend dem Steuerkonto zugeordnet und auf dort vorhandene Rückstände verbucht. Danach könnten bereits aufgrund der technischen Gegebenheiten nie mehr Forderungen angemeldet werden, als tatsächlich Rückstände bestünden. Der Kläger behaupte lediglich "ins Blaue hinein", dass bei der Verbuchung von Zahlungen Fehler unterlaufen sein könnten. Auch auf Aufforderung habe er diese Behauptung hinsichtlich bestimmter Zahlungen nicht konkretisiert. Im Übrigen habe der Kläger keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Sofern der Kläger die Korrektur von Steuerbescheiden begehre, könnten diese nicht im Feststellungsverfahren herbeigeführt werden. Der Kläger habe jedoch die Verpflichtungen des Steuerschuldners zu erfüllen und hätte ggf. die Änderung von Umsatz- oder Lohnsteuerbescheiden für 2006 herbeiführen können. Inzwischen sei allerdings durch die Untätigkeit des Klägers hinsichtlich der angemeldeten Steuerforderungen Bestandskraft eingetreten, die Festsetzungsfristen seien insoweit abgelaufen. Die Säumniszuschläge seien zu Recht in voller Höhe zur Insolvenztabelle angemeldet worden, da der Kläger bislang keinen Erlassantrag gestellt habe. Sollte ein noch zu stellender Erlassantrag positiv beschieden werden, könnten auch festgestellte Forderungen zur Tabelle gemindert werden. Die Verbuchung der Zahlungen auf Abgabenrückstände erfolge auf der Grundlage von § 225 AO. Eine Erfüllungsvereinbarung mit dem Kläger sei nicht erforderlich.

18

Nachdem am 07.05.2014 ein nachträglicher Prüfungstermin stattgefunden habe und der Insolvenzverwalter den nachgemeldeten Forderungen i. H. v. 42.104,74 € widersprochen habe, sei der ursprüngliche Feststellungsbescheid geheilt. Der um die Nachmeldung ergänzte Feststellungsbescheid vom 21.05.2014 sei nunmehr zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Bei der Nachmeldung handele es sich um wiederaufgelebte Forderungen infolge der Insolvenzanfechtung. Da der Kläger den Betrag nachweislich erhalten habe, sei der Widerspruch in Bezug auf die Nachmeldung nicht nachvollziehbar.

19

Die den Streitfall betreffenden Akten seien dem Gericht übermittelt worden. Ebenfalls sei offengelegt worden, dass die Teile, aus denen der Kläger Informationen für weitere Anfechtungsansprüche gewinnen könne, zurückbehalten worden seien. Hinsichtlich des Rückbehalts stehe dem Kläger kein Auskunftsrecht zu und könne über § 71 Abs. 2 FGO auch nicht durch die Hintertür erlangt werden. Im Übrigen seien die streitfallbezogenen Akten vorzulegen. Der Rückbehalt betreffe nicht den Streitgegenstand.

20

Im Erörterungstermin am 18.11.2014 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

21

Dem Gericht haben die die Insolvenzschuldnerin betreffenden Steuer- und Vollstreckungsakten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

I. Gemäß § 90 Abs. 2 FGO konnte der Senat nach Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

II.

23

Die zulässige Klage hat zu einem geringen Teil Erfolg. Der Feststellungsbescheid ist aufzuheben, soweit darin Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 159,80 € festgestellt werden. Im Übrigen ist der angefochtene Feststellungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 68 Satz 1 FGO ist der Bescheid vom 21.05.2014, der den Bescheid vom 10.04.2013 ersetzt, zum Gegenstand des Verfahrens geworden.

24

1. Der Beklagte war befugt, auf der Grundlage von § 185 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) i. V. m. § 251 Abs. 3 AO einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Danach stellt die Finanzbehörde erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest, wenn sie im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend macht und für die Feststellung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist. Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger bestritten, bleibt es dem Gläubiger nach § 179 Abs. 1 InsO überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Auch in den Fällen, in denen bei Insolvenzeröffnung eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, ist das Finanzamt im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderung durch Bescheid festzustellen (BFH-Urteil vom 23.02.2010 VII R 48/07, BStBl II 2010, 562). Denn auch in dem Fall besteht die Erforderlichkeit einer Feststellung, weil ein Titel nicht automatisch zur Teilnahme an der Verteilung berechtigt. Dem Finanzamt als Vollstreckungsgläubiger muss auch dann eine Möglichkeit verbleiben, die durch das Bestreiten verursachte Ungewissheit über sein Recht zu beenden (BFH-Urteil vom 23.02.2010 VII R 48/07, BStBl II 2010, 562 m. w. N.). Da der Kläger die angemeldeten Forderungen des Beklagten in den Prüfungsterminen am 14.02.2007 und am 07.05.2014 bestritten hat, war der Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO erforderlich.

25

2. Die Feststellung des Anspruchs des Beklagten gemäß § 251 Abs. 3 AO ist nicht bereits aus formalen Gründen fehlerhaft. Die Feststellung kann vom Finanzamt gemäß § 181 InsO nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise betrieben werden, wie die Forderung zuvor wirksam angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (BFH-Urteile vom 24.08.2011 V R 53/09, BStBl II 2012, 256; vom 17.05.1984 V R 80/77, BStBl II 1984, 545 zur Konkursordnung; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.03.2013 6 K 1700/10, EFG 2013, 1297).

26

Gemäß § 174 Abs. 1 InsO hat ein Insolvenzgläubiger seine Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, im Abdruck beigefügt werden.

27

Der Beklagte hat am 10.01.2007 Forderungen in Höhe von 63.398,34 € angemeldet. Der Anmeldung war zunächst nur eine Aufstellung beigefügt, aus der sich die einzelnen Beträge, die Steuerart und Zeitraum sowie die Fälligkeit ergab. Die Beifügung der Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, beeinflusst jedoch nicht die Wirksamkeit der Anmeldung, denn die Soll-Vorschrift hat lediglich Ordnungscharakter (vgl. Preß/Henningsmeier in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 174 InsO Rn. 12; Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 174, Rn. 41). Es ist deshalb unschädlich, dass der Beklagte erst mit Schreiben vom 04.01.2013 die entsprechenden Unterlagen nachgereicht hat. Die Nachmeldung vom 23.10.2012 erfolgte neben der tabellarischen Auflistung auch unter Beifügung der Urkunden.

28

3. Gegenstand des Feststellungsverfahrens kann nur eine Forderung sein, die gemäß § 174 InsO angemeldet und nach § 176 InsO erörtert worden ist. Die Forderungsanmeldung und insbesondere die beizufügenden Urkunden sollen den Insolvenzverwalter und ggf. auch die übrigen Gläubiger sowie den Schuldner in die Lage versetzen, den Bestand und die Höhe der Forderung zu prüfen. Der geltend gemachte Anspruch ist deshalb möglichst eindeutig und unzweifelhaft zu belegen (vgl. Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 174, Rn. 42).

29

a) Im Hinblick auf diese Zielrichtung hat der Beklagte die Forderungen bis auf Vollstreckungskosten in Höhe von 159,80 € (dazu unter c) in einer Tabelle hinreichend konkret aufgelistet und jeweils in dem erforderlichen Umfang durch entsprechende Unterlagen belegt. Insbesondere ist auch das Bestehen der Forderung aus der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für April 2006 ausreichend nachgewiesen. Soweit die Umsatz-Vorauszahlung für April 2006 auf einer Anmeldung durch die Insolvenzschuldnerin beruht, ist der Bestand durch die Übersendung des Überwachungsbogens hinreichend belegt. In Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Steueranmeldung erfolgt die Festsetzung durch Bescheid nur in den in § 167 AO vorgesehenen Fällen. Über die Vorlage der Erfassung der Steueranmeldung hinaus, die sich aus dem Überwachungsbogen ergibt, entstehen beim Beklagten bei Zustimmung zur Anmeldung regelmäßig keine weitere Dokumente.

30

Nach der Rechtsprechung ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Inhalt der Anmeldung die für die Erörterung der einzelnen Forderungen im Prüfungstermin notwendige Individualisierung einzelner Sachverhalte ermöglicht, so dass sichergestellt ist, dass nur bestimmte in der Anmeldung durch die Angabe einer Summe begrenzte Sachverhalte erfasst sind. Die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung in einer Summe zur Tabelle ist regelmäßig wirksam erfolgt, wenn sie durch Betrag und Zeitraum bezeichnet wird (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2011 V R 53/09, BStBl II 2012, 256; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.03.2013 6 K 1700/10, EFG 2013, 1297). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall abweichend vom Regelfall der Überwachungsbogen nicht zutreffend den Anmeldevorgang wiedergibt, bestehen nicht. Dem Kläger ist zudem eine Überprüfung durch die Steueranmeldung des Insolvenzschuldners möglich.

31

b) Der Feststellungsbescheid ist auch insoweit rechtmäßig, als darin Forderungen i. H. v. jeweils 12.590 € für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Mai und Juni 2006 festgestellt werden.

32

aa) Es spricht bereits vieles dafür, dass der Beklagte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Mai und Juni 2006 wirksam bekannt gegeben hat. Er hat die Bescheide im Zentralversand am 10.08.2006 an die Insolvenzschuldnerin übersandt. Der Kläger bestreitet den Zugang der Bescheide. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zu Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung ist der Verwaltungsakt zugegangen, wenn er derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten (Wohnung, Briefkasten, Postschließfach, Geschäft) gelangt ist, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich war und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch erwartet werden konnte (BFH-Urteil vom 13.10.1994 IV R 100/93, BStBl II 1995, 484; Beschluss vom 27.02.1998 IX B 29/96, BFH/NV 1998, 1064). Der Kläger bestreitet den Zugang der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide vom 10.08.2006, weil die Insolvenzschuldnerin zu dem Zeitpunkt ihren Geschäftsbetrieb bereits eingestellt und das Geschäftslokal verlassen haben soll. Zur Begründung führt er an, dass am 14.07.2006 eine Gewerbeuntersagung ergangen sei und der Beklagte am ... 2006 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber Drittschuldner ausgebracht habe.

33

Da der Kläger erst am 30.11.2006 zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, kann er den Zugang nicht aus eigener Kenntnis bestreiten. Der Kläger äußert insoweit lediglich die Vermutung, dass die Bescheide nicht zugegangen sind.

34

Nach der Rechtsprechung obliegt dem Finanzamt der volle Beweis für den Zugang, wenn der Adressat den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts bestreitet, weil eine Negativtatsache (Nichterhalt eines Schriftstücks) nicht bewiesen werden kann. Der Beweis kann jedoch auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden. Auf den Anscheinsbeweis kann die Finanzbehörde des Zugangsbeweis nicht stützen (BFH-Beschluss vom 14.02.2008 X B 11/08, BFH/NV 2008, 743; Seer in Tipke/Kruse, AO § 122 Rn. 58 m. w. N.). Ob die Bescheide der Insolvenzschuldnerin zugegangen sind, ist danach an Hand aller Umstände des Einzelfalles zu würdigen, wobei Zweifel hinsichtlich des Zugangs entsprechend der allgemeinen Regel zu Lasten des Beklagten gehen.

35

Sofern der Kläger bei Übernahme der Vermögensverwaltung die Vorauszahlungsbescheide nicht vorgefunden hat, wie angesichts seines Vortrags vermutet werden muss, kann dies nicht als ein Indiz für den fehlenden Zugang gewertet werden, weil auch im Übrigen kaum Buchführungsunterlagen vorgefunden wurden. Für einen Zugang der Bescheide spricht zunächst, dass diese Bescheide nicht an den Beklagten zurück gesandt wurden, die Post kam erst ab dem 24.08.2006 als unzustellbar zurück. Dieser Umstand geht allerdings über einen ersten Anschein für einen Zugang nicht hinaus. Im vorliegenden Fall bestreitet jedoch nicht der Adressat den Zugang, sondern der später eingesetzte Insolvenzverwalter äußert insoweit nur Vermutungen. Dies reicht indes nicht aus, die Zugangsfiktion von § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu suspendieren, zumal nach Aktenlage erst ab dem 24.08.2006 Post des Beklagten als unzustellbar zurückgesandt wurde.

36

bb) Auf die Feststellung des Zugangs kann jedoch verzichtet werden, wenn - wie hier - der Beklagte in Bezug auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai und Juni 2006 dem Kläger wirksam Steuerberechnungen übersandt hat. Die Anmeldung zur Tabelle setzt voraus, dass Grund und Betrag der Forderung dargelegt werden (vgl. § 174 Abs. 2 InsO). Die Forderung muss nicht bewiesen werden, sich aber anhand der in der Anmeldung gemachten und als zutreffend angenommenen Angaben, ggf. unter Bezugnahme auf aussagekräftige Unterlagen, als eine gegen den Insolvenzschuldner gerichtete konkrete Forderung bestimmen lassen (Riedel in Münchener Kommentar, InsO, § 174 Rn. 26). Auch eine Anmeldung durch das Finanzamt setzt nicht voraus, dass eine titulierte Forderung vorliegt. Für eine wirksame Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung ist der Grund durch Bezeichnung des Betrags und des Zeitraums der Umsatzsteuerforderung ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2011 V R 53/09, BStBl II 2012, 256; Riedel in Münchener Kommentar, InsO, § 174 Rn. 26). Es ist daher für eine wirksame Anmeldung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai und Juni 2006 nicht erforderlich, dass bereits eine Festsetzung durch Bescheid erfolgt ist. Die dem Kläger am 24.04.2014 übersandten Steuerberechnungen sind jedoch keine ausreichende Grundlage für eine berechtigte Insolvenzforderung, denn diese Steuerberechnungen sind erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugesandt worden. Dem Kläger sind jedoch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Mai und Juni 2006 vom 10.08.2006 bereits am 04.01.2013 und damit vor Ablauf der Festsetzungsfrist übermittelt worden, allerdings ohne Hinweis darauf, dass es sich lediglich um eine Steuerberechnung handeln soll. Dennoch ist diese Mitteilung wie eine Steuerberechnung geeignet, den Grund der angemeldeten Forderung darzulegen. Es handelt sich bei der Übersendung der Bescheide nicht um eine Bekanntgabe, denn insoweit fehlt es bereits an einem Bekanntgabewillen des Beklagten, der die Bescheide lediglich zur Begründung der Insolvenzforderung übersandt hat und davon ausging, dass die Bescheide dem Insolvenzschuldner bereits wirksam bekanntgegeben waren. Im Übrigen wäre gemäß ständiger Rechtsprechung ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassener förmlicher Steuerbescheid auch unwirksam (vgl. BFH-Urteile vom 10.12.2008 I R 41/07, BFH/NV 2009, 718; vom 02.07.1997 I R 11/97, BStBl II 1998, 248).

37

cc) Liegt hinsichtlich der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai und Juni 2006 keine titulierte Forderung vor, so ist die geltend gemachte Forderung dem Grunde und der Höhe nach einer materiell-rechtlichen Überprüfung zugänglich.

38

Die Schätzung des Beklagten ist nicht zu beanstanden.

39

Nach § 162 Abs. 1 S. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn es diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Nach Satz 2 sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

40

Die Schätzung ist ein Verfahren, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Im Rahmen der Schätzung können Tatsachenfeststellungen auch mit einem geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit getroffen werden, als dies in der Regel geboten ist. Der Grad der grundsätzlich erforderlichen Gewissheit verringert sich dabei so weit, dass der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen festgestellt werden darf. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss jedoch schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. BFH-Beschluss vom 13.10. 2003 IV B 85/02, BStBl II 2004, 25).

41

Dem Grunde nach war eine Schätzung geboten, da weder die Insolvenzschuldnerin noch der Kläger als deren Insolvenzverwalter für den betroffenen Zeitraum Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben hat. Die Verpflichtung des Klägers beruhte dabei auf § 80 InsO i. V. m. § 34 Abs. 1 und 3 AO und galt insbesondere auch für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2007 VII B 104/07, BFH/NV 2008, 334). Soweit bei dem Kläger wegen der fehlenden Buchführungsunterlagen Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe der anzumeldenden Umsätze bestanden haben mögen, entbindet dies nicht von der Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten. In dem Fall ist die Anmeldung unter Zugrundelegung der vorhandenen Erkenntnisse abzugeben, die bestehenden Unsicherheiten sind offen zu legen.

42

Auch der Höhe nach ist die Schätzung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich dabei an den Umsätzen der Vormonate orientiert, ist sogar geringfügig darunter geblieben. Der Einwand des Klägers, dass der Beklagte die Insolvenzsituation nicht berücksichtigt habe, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Insolvenzschuldnerin in diesen Monaten weniger Aufträge erhalten oder die Zahlungen nicht mehr erfolgt wären. So sind erst im Juli 2006 Pfändungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin ergangen und gewerberechtliche Maßnahmen veranlasst worden. In den streitigen Monaten gab es danach noch keine die Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin möglicherweise beeinträchtigende Maßnahmen.

43

c) Der Bescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO ist allerdings aufzuheben, soweit darin Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 159,80 € (6 x 23,34 € sowie 1 x 19,76 €) festgestellt werden. Hinsichtlich dieser Beträge ist nicht durch Urkunden oder sonstige Unterlagen dargelegt worden, wann auf Grund welcher Vollstreckungsmaßnahmen diese Kosten entstanden sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auf Grund des bei der Forderungsanmeldung mitgeteiltem Fälligkeitsdatums und der bekannten Tatsache, dass Vollstreckungsmaßnahmen durch den Beklagten erfolgt sind, der Bestand und die Höhe der Forderung nicht nachprüfbar. Durch die dem Kläger übermittelten Aufhebungen der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber XX war ihm bekannt, dass insgesamt sechs (keine sieben) Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt sind. Die Vollstreckungskosten sind laut Tabelle für eine Vollstreckungsmaßnahme am 08.01.2006 und für fünf weitere am 04.08. 2006 fällig geworden. Von den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind jedoch vier am ... 2006 ergangen, eine am ... 2006 und eine am ... 2006. Die Angaben des Beklagten zur Fälligkeit sind danach nicht geeignet, die Forderungen möglichst eindeutig und unzweifelhaft zu belegen. Weitere Unterlagen zum Nachweis der Forderungen sind auch im Klageverfahren nicht vorgelegt worden, so dass die Berechtigung dieser Forderungen nicht festgestellt werden kann.

44

d) Hinsichtlich der weiteren Beträge ist der Feststellungsbescheid rechtmäßig, die Forderungen sind zu Recht von dem Beklagten zur Tabelle angemeldet worden.

45

Die zur Tabelle angemeldete Lohnsteuer für April bis Juni 2006 beruht ausweislich des Überwachungsbogens des Beklagten auf Steueranmeldungen der Insolvenzschuldnerin. Soweit der Kläger nunmehr darlegt, dass vom Arbeitsamt Insolvenzausfallgeld gezahlt worden sei (wobei offen bleibt, ob für die streitigen Monate oder für Mai bis Juli 2006), hat die angemeldete Steuer Bestand. Der Kläger hat keine geänderte Lohnsteueranmeldung eingereicht. Die Forderungen beruhen auf einer bestandkräftigen Festsetzung, hinsichtlich der zwischenzeitlich auch Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

46

Die hinsichtlich der bestandskräftig festgesetzten Steuer entstandenen Säumniszuschläge sind ebenfalls zu Recht zur Tabelle angemeldet worden. Die Säumniszuschläge entstehen auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 240 AO und sind bei Nichtzahlung bis zur Fälligkeit der Steuer verwirkt. Soweit der Kläger nunmehr auf eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin hinweist, führt dies noch nicht zur Rechtswidrigkeit der angemeldeten Forderung. Ggf. können die Säumniszuschläge zu einem späteren Zeitpunkt nach einem Erlass auf Grund eines durch den Kläger noch zu stellenden Erlassantrags reduziert werden.

47

Soweit der Kläger allgemein beanstandet, dass er nicht nachvollziehen könne, ob die angemeldeten Forderungen berechtigt seien, weil der Beklagte auf Grund der durchgeführten Pfändungen Zahlungseingänge gehabt habe, ist dieses Vorbringen zu unsubstantiiert, um die Berechtigung der angemeldeten Forderungen zu bestreiten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Forderungen zur Tabelle angemeldet hat, die tatsächlich nicht mehr bestehen. Diese ergeben sich auch nicht aus dem Telefonvermerk vom 28.08.2006, in der es heißt: "Zahlung in Verwahrung! D informiert (Herr E). Wird umgebucht". Insbesondere kann daraus nicht - wie der Kläger meint - hergeleitet werden, dass Zahlungseingänge nicht zeitnah verbucht worden seien. Denn eine "Umbuchung" ist nur dann erforderlich, wenn eine Buchung erfolgt ist; eine Verwahrung ist auch dann möglich, wenn die buchmäßige Erfassung bereits erfolgt ist.

48

Der Beklagte war in diesem Zusammenhang auch nicht nach § 71 Abs. 2 FGO aufzufordern, die entnommenen sechs Seiten aus der Gewinnfeststellungsakte vorzulegen. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für das Gericht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht keine Verpflichtung zur Beiziehung sämtlicher Akten, die im Streitfall geführt worden sind. Akten oder Aktenteile, die das Gericht aus seiner Sicht für die Entscheidungsfindung nicht benötigt, braucht es sich nicht vorlegen zu lassen (BFH-Beschluss vom 12.11.2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511; Beschluss vom 30.06.1998 IX B 29/98, BFH/NV 1999, 62). Auch ist der Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus alle Unterlagen vorzulegen (vgl. Brandis, in Tipke/Kruse § 71 FGO Rn. 6 m. w. N.). Die vom Beklagten entnommenen Aktenteile, die anfechtungsrelevante Informationen enthalten sollen, sind aus Sicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich. Denn vorliegend ist nicht entscheidungserheblich, wann welche Zahlungen von wem auf Abgaben erfolgt sind, sondern ob die zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu Recht festgestellt worden sind.

49

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die eingezogenen Forderungen auf Grund der Pfändungen des Beklagten, um ggf. zu überprüfen, welche Abgabenrückstände durch Zahlungen von Drittschuldnern getilgt worden sind. Diese Angaben sind in Bezug auf die angemeldeten, gerade noch nicht bezahlten Beträge nicht von Bedeutung. Im Übrigen wird hinsichtlich des Auskunftsbegehrens auf das Urteil des Senats vom 04.04.2011 (2 K 90/10) und des BFH vom 23.11.2011 (VII B 89/11) Bezug genommen.

50

Ein Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids oder die Erteilung eines Kontoauszugs der Steuerkasse ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen besteht auch kein voraussetzungsloser Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids über alle Steuerschulden, seine Zahlungen, Erstattungen, Aufrechnungen etc. (vgl. BFH-Beschluss vom 02.02.2006 VII B 160/05, BFH/NV 2006, 1048), wie er offenbar von dem Kläger gewünscht wird.

51

Nach allem ist der Feststellungsbescheid lediglich aufzuheben, soweit darin Vollstreckungskosten in Höhe von 159,80 € festgestellt worden sind; im Übrigen ist die Klage unbegründet und abzuweisen.

52

4. Dem Kläger sind gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, weil er nur in ganz geringem Umfang obsiegt hat. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.