Abgabenordnung - AO 1977 | § 225 Reihenfolge der Tilgung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 225 Reihenfolge der Tilgung
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.

(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

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Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ans
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden si
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published on 16/09/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt. 2. Die Kosten des B
published on 29/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Schuldnerin ist in der Hauptsache erledigt. Es wird klarstellend festgestellt, dass die Eintragungsanordnung des OGV G. vom 2.12.2015 keinen Bestand mehr hat. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubiger
published on 25/05/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zu Vollstreckungskosten. 2 Der Kläger ist Handwerker und war bei der Beklagten, der C., in der Vergangenheit jeweils Mitglied gewesen. 3 Mit bestandskräftigem Bescheid
published on 01/12/2015 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2014  3 K 123/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die...