Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Nov. 2013 - 9 K 2008/11
Gericht
Tenor
1. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 2004, 2005, 2006 und 2007, allesamt vom 10. Juni 2009, und die Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2011 werden dahingehend abgeändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer in 2004 um 1.642,34 EUR, in 2005 um 6.907,73 EUR, in 2006 um 4.042,20 EUR und in 2007 um 6.464,14 EUR vermindert wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten, die dem Beklagten auferlegt worden sind, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Annotations
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Tatbestand
- 1
-
I. Die X-GmbH, eine Organgesellschaft der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), schloss mit der Y-GmbH über ein Kfz vom Typ Z einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 42 Monaten, der nach Ablauf von 12 Monaten von einem anderen Leasingnehmer übernommen wurde.
- 2
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Die vertraglich vereinbarten "Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge" enthalten auszugsweise folgende Regelungen:
- 3
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"IX. Halterpflichten
...
3. Der Leasing-Nehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten."
- 4
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"XVI. Rückgabe des Fahrzeugs
...
2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. ...
- 5
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3. Bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:
- 6
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Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet."
- 7
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Nach Ablauf des Leasingvertrages im März 2009 machte die X-GmbH gegenüber dem Leasingnehmer einen Anspruch auf Minderwertausgleich für über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schäden an dem geleasten Fahrzeug geltend, die lt. dem entsprechenden Prüfgutachten u.a. Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres umfassten. Der Leasingnehmer leistete daraufhin letztendlich ... €.
- 8
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In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2009 unterwarf die Klägerin diesen Betrag nicht der Umsatzsteuer und teilte dies dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) mit. Am 22. Mai 2009 erging ein geänderter Vorauszahlungsbescheid unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. Mai 2008 IV B 8 - S 7100/07/10007, 2008/0260780 (BStBl I 2008, 632), wonach der Minderwertausgleich als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber zu behandeln sei. Darin erhöhte das FA die Umsatzerlöse um den Minderwertausgleich.
- 9
-
Hiergegen richtete sich die --mit Zustimmung des FA-- erhobene Sprungklage, der das Finanzgericht (FG) stattgab. Das FG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
- 10
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Es führte im Wesentlichen aus, dass der leasingtypische Minderwertausgleich, den der Leasingnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit leiste, nicht der Umsatzsteuer unterliege. Maßgebend sei insoweit, dass die Ausgleichszahlung nicht im Leistungsaustausch mit Leistungen der Leasinggeberin stehe. Die Leistung der Leasinggeberin sei die Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstandes auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit habe die Leasinggeberin ihre vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Die Leasinggeberin habe dem Leasingnehmer keine darüber hinausgehende Leistung "willentlich" zugewandt. Der Leasingnehmer erbringe die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich dazu verpflichtet sei. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1020 veröffentlicht.
- 11
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Zur Begründung der hiergegen eingelegten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
- 12
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Das FG habe zu Unrecht einen Leistungswillen der X-GmbH hinsichtlich der über die im Leasingvertrag vereinbarte Fahrleistung hinausgehende Nutzung durch den Leasingnehmer verneint.
- 13
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Der Leasingvertrag sehe vor, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer nach Vertragsablauf einen Zahlungsbetrag für eine von ihm für diesen Fall ausdrücklich geduldete übervertragliche Nutzung in Rechnung stelle. Es handele sich nicht um die vertragliche Verständigung über die Höhe eines Schadensersatzes, sondern um die Vereinbarung eines Entgelts. Der Höhe der Leasingraten liege eine bestimmte Fahrleistung des geleasten Fahrzeugs zugrunde. Diese Fahrleistung sei im Leasingvertrag benannt. Bei einem mehrjährigen Leasingvertrag, der wie im Streitfall über 42 Monate laufe, sei es sehr wahrscheinlich, dass die tatsächliche Fahrleistung bei Ablauf des Leasingvertrages von der vertraglich vereinbarten Fahrleistung abweiche. Es würden häufig Fälle auftreten, in denen der Leasingnehmer die Fahrleistung überschreite. Diese übervertragliche Nutzung durch den Leasingnehmer führe zu einem Minderwert für den jeweiligen Leasinggeber.
- 14
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Die Parteien hätten einen am Umfang des Minderwertes orientierten Ausgleich vereinbart, so dass der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung darauf gerichtet sei, dass der Ersatz des Minderwerts in die Gegenleistung einfließe (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2004 V R 30/04, BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802). Die X-GmbH habe eine übervertragliche Nutzung billigend in Kauf genommen und dieser konkludent zugestimmt. Die Zahlung des Minderwertausgleichs durch den Leasingnehmer sei Entgelt für die Leistung der Leasinggeberin.
- 15
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Selbst wenn ein Leistungswille der Leasinggeberin nicht vorliegen sollte, sei ein Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegeben.
- 16
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Schon wegen des Gebots der Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) könne ein Verbrauchsakt gegen den Willen des Berechtigten nicht anders zu behandeln sein als ein Verbrauchsakt mit einem entsprechenden Willen. Denn wer sich einen verbrauchbaren Nutzen eigenmächtig verschaffe, könne nicht ohne Grund umsatzsteuerrechtlich gegenüber demjenigen privilegiert werden, der sich mit dem Willen des Berechtigten einen verbrauchbaren Nutzen verschaffen lasse. Das tatsächliche Ergebnis, die Erlangung eines verbrauchbaren Gutes, sei dasselbe (vgl. Hummel, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 614). Es sei folglich nicht entscheidungserheblich, ob der Leasingnehmer das Fahrzeug vertraglich nutze und die Nutzung über die Leasingrate bezahle, oder ob er das Fahrzeug übervertraglich nutze und anschließend einen Ausgleich für diese Nutzung zahlen müsse. Die Zahlung des Minderwertausgleichs nach Ablauf des Leasingvertrages sei mit der unfreiwilligen, aber umsatzsteuerrechtlich zu bejahenden Leistung der X-GmbH hinreichend verknüpft.
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Das FA beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des FG für zutreffend und verweist insbesondere darauf, dass die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung von der Zivilgerichtsbarkeit grundsätzlich nicht geteilt werde (vgl. z.B. zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18. Mai 2011 VIII ZR 260/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 1156).
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
- 21
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass hinsichtlich des vom Leasingnehmer entrichteten Minderwertausgleichs kein Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt und die insoweit gegenüber der Klägerin vorgenommene Umsatzsteuerfestsetzung rechtswidrig war.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
- 23
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Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen:
- 24
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a) Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 21. März 2002 C-174/00 --Kennemer Golf & Country Club--, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95, Rz 39; vom 18. Juli 2007 C-277/05 --Société thermale d'Eugénie-les-Bains--, Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424, Rz 19; BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20, und vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 11 f., jeweils m.w.N.).
- 25
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Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a bb, und in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 13).
- 26
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b) Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987, und in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 14). In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (BFH-Urteil in BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20).
- 27
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2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen stellt der im Streitfall vom Leasingnehmer gezahlte Minderwertausgleich an die X-GmbH eine nicht steuerbare Entschädigung dar und ist daher nicht als Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zu behandeln.
- 28
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a) Bei dem zwischen der X-GmbH als Organgesellschaft der Klägerin --die Organträgerin i.S. von § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 UStG ist-- und dem Leasingnehmer geschlossenen Leasingvertrag ergibt sich die fehlende Steuerbarkeit des Minderwertausgleichs indes nicht schon daraus, dass die Beteiligten die Zahlung des Leasingnehmers in Abschnitt XVI Ziffer 3 der Leasingbedingungen als "Schadensersatz" bezeichnet haben. Denn im Umsatzsteuerrecht, das von unionsrechtlich einheitlichen Begriffen ausgeht, ist die jeweilige von den Beteiligten verwendete Bezeichnung unmaßgeblich (z.B. BFH-Urteil vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, unter II.3.).
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b) Im Streitfall ist der von der Rechtsprechung geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert insofern zu bejahen, als der Leasingnehmer aufgrund der von der X-GmbH erbrachten Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet hat.
- 30
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Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist jedoch nicht gegeben, soweit der Leasingnehmer gemäß Abschnitt XVI der Leasingbedingungen den vereinbarten Schadensersatz gerade deshalb schuldete, weil der Erhaltungszustand des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe nicht seinem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprach.
- 31
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Danach hat die X-GmbH bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich objektiv keine eigenständige Leistung erbracht.
- 32
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c) Entgegen der Auffassung des FA liegt auch keine eigenständige Leistung der Leasinggeberin darin, dass sie die Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet habe (vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 632, unter 2.). Das FA meint insoweit, die Möglichkeit der Entschädigung sei bereits gedanklich wegen der geplanten "Vollamortisation" im Vertrag angelegt gewesen. Danach habe der Leasingnehmer dem Leasinggeber zivilrechtlich als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung und die entsprechende Duldung der nicht vertragsgemäßen Nutzung grundsätzlich nicht nur die vereinbarten Leasingraten, sondern auch einen Ausgleich für den Ersatz des Minderwerts des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand geschuldet.
- 33
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Diese Argumentation überzeugt aus folgenden Gründen nicht:
- 34
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aa) Zwar kann ein "Dulden" im Rahmen eines Vertragsverhältnisses eine eigenständige sonstige Leistung i.S. von § 3 Abs. 9 UStG sein (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, unter II.2.c; BGH-Urteil in HFR 2011, 1156, unter II.3.d, sowie allgemein z.B. Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 217). Hier hat die Leasinggeberin aber nach den getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen den Leasingnehmer ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, das Fahrzeug "im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks" schonend zu behandeln und "vertragsgemäß" zu nutzen. Anhaltspunkte für die vom FA angenommene "Duldung" einer darüber hinausgehenden nicht vertragsgemäßen Nutzung durch die Leasinggeberin ergeben sich daraus nicht.
- 35
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Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem Fall, der dem BFH bei seinem Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802 zugrunde lag. Der BFH hatte darin geklärt, dass die Ausgleichszahlung für beim Bau einer Überlandleitung entstehende Flurschäden durch deren Betreiber an den Grundstückseigentümer kein Schadensersatz ist, sondern Entgelt für die Duldung der Flurschäden durch den Eigentümer. Bestimmend dafür war, dass wenn ein wirtschaftliches Vorhaben, zu dessen Verwirklichung vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, zwangsläufig zu Schäden bei einem Vertragspartner führt und hierfür ein am Umfang der Schäden orientierter Ausgleich vereinbart wird, der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung dann darauf gerichtet ist, dass der "Ersatz" in die Gegenleistung einfließt.
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Demgegenüber zielte die Vereinbarung im Streitfall nicht darauf ab, einen "zwangsläufigen" Schaden im Sinne der vorgenannten BFH-Rechtsprechung auszugleichen. Die Absprache im Hinblick auf eine etwaige nicht vertragsgemäße Nutzung des Leasingfahrzeugs und den insoweit zu bezahlenden Minderwertausgleich hatten die Beteiligten vor diesem Hintergrund lediglich vorsorglich getroffen, so dass eine entsprechende "Duldungsleistung" der Leasinggeberin nicht angenommen werden kann. Der Senat folgt damit nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach in vergleichbaren Fällen stets unabhängig von einem etwaigen Leistungswillen von einer "Duldung" der übervertraglichen Nutzung auszugehen ist (vgl. Hummel, UR 2006, 614; Stadie, UR 2011, 801; kritisch dazu Jacobs, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- 2011, 2700, unter VI.), weil auch aus Sicht des Leasingnehmers angesichts der im Streitfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen eine solche "Duldung" nicht gegeben war.
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bb) Soweit das FA darüber hinaus maßgeblich die zitierte Rechtsprechung des BGH zur im Leasingvertrag angelegten "Vollamortisation" mit entsprechenden vertraglichen Erfüllungspflichten anwendet (vgl. z.B. BGH-Urteile in HFR 2011, 1156, unter II.2., und vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, Der Betrieb --DB-- 2012, 2865, unter II.2.a), ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu beantworten ist (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 17. Dezember 2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869, unter II.1.c; vom 18. November 2010 XI B 28/10, BFH/NV 2011, 204, Rz 8; BGH-Urteil in HFR 2011, 1156, unter II.2. a.E.; vgl. auch Martin, UR 2006, 56, unter I.3.; Klenk, DB 2006, 1180; de Weerth, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 392).
- 38
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cc) Was die im Vertrag bereits angelegte Entschädigungsregelung betrifft, war schließlich auch in dem vom EuGH entschiedenen Fall in der Rechtssache --Société thermale d'Eugénie-les-Bains-- (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) die Möglichkeit des Rücktritts des Hotelgastes von der Reservierung und die Einbehaltung eines entsprechenden Angeldes im Vorhinein durch den Hotelbesitzer vorgesehen. Gleichwohl hat der EuGH insoweit keine eigenständige Leistung des Hotelbetreibers bejaht. Vielmehr hat der EuGH hervorgehoben, dass der Abschluss eines Vertrages und folglich das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien normalerweise nicht von der Zahlung eines Angeldes abhängig sei. Dies stelle daher kein konstitutives Element eines Beherbergungsvertrages dar, sondern ein rein fakultatives Element, das in den Bereich der Vertragsfreiheit der Parteien falle (EuGH-Urteil --Société thermale d'Eugénie-les-Bains-- in Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424, Rz 21).
- 39
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Der Streitfall ist insoweit dem Sachverhalt des EuGH in der Rechtssache --Société thermale d'Eugénie-les-Bains-- (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) vergleichbar, als hier die Durchführung des Leasingvertrages selbst --nämlich die Überlassung des Leasinggegenstandes zur vertragsgemäßen Nutzung gegen entsprechende Leasingraten-- unabhängig von einem etwaigen Minderwertausgleich war, der lediglich fakultativ --wie im Streitfall geschehen-- von den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbart werden konnte.
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Auch in der Entscheidung des BFH, wonach sog. Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen bei kurzfristiger Absage einer Zwangsräumung erhält, als pauschalierte Entschädigung nicht steuerbar sind (BFH-Urteil in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, unter I. und II.2.a), war für den Fall der Absage der Zwangsräumung eine entsprechende pauschalierte Entschädigung --vergleichbar dem Streitfall-- bereits im Vorhinein im Vertrag vereinbart. Die pauschalierte Entschädigung hatte auch im dort entschiedenen Fall des BFH den wirtschaftlichen Zweck, etwaige außerhalb des Vertrages entstandene Schäden --vergleichbar dem Streitfall-- auszugleichen.
- 41
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Der Senat teilt deshalb nicht die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach ein entscheidungserheblicher Unterschied des Streitfalls zum EuGH-Urteil in der Rechtssache --Société thermale Eugénie-les-Bains-- (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) darin liege, dass hier der Leasingvertrag als Dauerschuldverhältnis grundsätzlich durchgeführt wurde, während bei den in der Rechtsprechung behandelten Fällen die Verträge letztlich nicht erfüllt wurden (so Klein, UR 2008, 133, 136, 137).
- 42
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dd) Dieses Ergebnis setzt im Übrigen die Rechtsprechung des BFH fort, wonach der zu berichtigende Vorsteuerbetrag durch einen Schadensersatz, den der Leasingnehmer für die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zu leisten hat, nicht gemindert wird. Der BFH hatte insoweit bereits geklärt, dass der von der Leasinggeberin geltend gemachte Schadensersatz kein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung der Leasinggeberin ist (BFH-Urteil vom 24. August 1995 V R 55/94, BFHE 178, 485, BStBl II 1995, 808, unter II.3.d; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 632, unter 1.). Diese Grundsätze müssen nach Auffassung des Senats gleichermaßen für eine Entschädigung gelten, die der Leasingnehmer wegen einer nicht vertragsgemäßen Nutzung des Leasingfahrzeuges nachträglich zu leisten hat (so im Ergebnis z.B. auch Klenk, DB 2006, 1180; de Weerth, DStR 2008, 392).
- 43
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d) Die hiergegen vorgebrachten weiteren Einwendungen des FA greifen nicht durch.
- 44
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aa) Das Vorbringen des FA, bei einer Behandlung des Minderwertausgleichs als nicht steuerbare Entschädigung komme es zu einer verfassungswidrigen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Privilegierung derjenigen, die vertragswidrig handelten, gegenüber anderen, die sich vertragstreu verhielten (vgl. Hummel, UR 2006, 614), vermag nicht zu überzeugen. Denn die umsatzsteuerrechtliche Differenzierung zwischen nicht steuerbaren Schadensersatz- bzw. Entschädigungsleistungen und steuerbaren Entgelten ist wegen des insoweit fehlenden Leistungsaustauschs i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sachlich gerechtfertigt und begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Entscheidend für die Annahme eines Leistungsaustauschs i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind die unter II.1.a dargelegten Voraussetzungen und nicht, ob einer Geldzahlung ein "Konsumguttransfer" zugrunde liegt (so Hummel, UR 2006, 614) oder ob der Geschädigte "ein Gut opfert oder dessen Beeinträchtigung hinnehmen muss" und "der Schädiger dafür einen Wertausgleich zu zahlen hat" (so Stadie, UR 2011, 801).
- 46
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bb) Soweit das FA überdies ausführt, es sei bei entsprechenden Leasingverträgen davon auszugehen, dass es wohl sehr häufig zu Fällen der übervertraglichen Abnutzung des Leasingfahrzeugs und damit zu der Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs komme, hat dies kein anderes Ergebnis zur Folge. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich bei der nicht vertragsgemäßen Nutzung des Leasingfahrzeugs um ein wirtschaftliches Vorhaben handeln würde, bei dem zwangsläufig Schäden beim Vertragspartner auftreten, wie dies z.B. beim Bau einer Überlandleitung entstehenden Flurschäden der Fall ist, so dass aus diesem Grund der "Ersatz" in die Gegenleistung einfließen müsste (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, unter II.2.c). Wie bereits ausgeführt, kann im Streitfall indes nicht von einer derartigen "Zwangsläufigkeit" der Schäden ausgegangen werden (vgl. vorstehende Ausführungen unter II.2.c aa).
- 47
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e) Das gefundene Ergebnis steht schließlich auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte, die gleichfalls unter Berücksichtigung der vom EuGH aufgestellten Rechtsgrundsätze der Auffassung sind, der Minderwertausgleich sei ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil eine eigenständige Leistung des Leasinggebers insoweit fehle und dieser deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten habe (vgl. BGH-Urteil in HFR 2011, 1156 in Fortsetzung des BGH-Urteils vom 14. März 2007 VIII ZR 68/06, UR 2007, 416; Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2009 6 U 99/09, Das Juristische Büro 2010, 209, und vom 5. Oktober 2010 6 U 115/10, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 1514).
- 48
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Die Literatur teilt insoweit ganz überwiegend die schon vom BGH vertretene Meinung (vgl. z.B. de Weerth, DStR 2008, 392; Göckel, DStR 2011, 1305; Klenk, DB 2006, 1180; Jaster/ von Loeffelholz, Der Umsatz-Steuer-Berater 2006, 135; Moseschus, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2011, 663; Müller, Lindenmaier/Möhring Kommentierte BGH-Rechtsprechung 2011, 321449; a.A. Hummel, UR 2006, 614; Klein, UR 2008, 133; Stadie, UR 2011, 801).
- 49
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f) Der Senat folgt damit nicht der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung im BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 632 (s.a. Abschn. 3 Abs. 9 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008; Abschn. 1.3. Abs. 17 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im März 2006 mit dem Beklagten für eine Vertragsdauer von 36 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von 20.000 Kilometern mit darüber hinausgehender Kilometerabrechnung einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi Q7. Die dem Vertrag zugrunde gelegten Leasingbedingungen bestimmen unter Abschnitt XVI. zur Rückgabe des Fahrzeugs unter anderem Folgendes: "2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißerscheinungen gelten nicht als Schaden. ... 3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug ... nicht dem Zustand gemäß Ziff. 2 Abs. 1, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet ..."
- 2
- Zu den Halterpflichten heißt es in Abschnitt IX. den Leasingbedingungen unter anderem: "3. Der Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln und stets im betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu halten."
- 3
- An dem zum Ablauf der vereinbarten Leasingdauer zurückgegebenen Fahrzeug stellte die Klägerin über normale Verschleißspuren hinausgehende (Unfall-)Schäden fest, deren Beseitigungskosten/Minderwert ein von ihr beauftragter Sachverständiger auf 6.817,54 € netto schätzte. Ihre auf Ausgleich dieses Minderwerts zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.295,33 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen nur hinsichtlich des Nettobetrages Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren hinsichtlich des aberkannten Umsatzsteuerbetrages weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
- 6
- Leasingtypische Ausgleichsansprüche wie der vorliegend geltend gemachte Minderwertausgleich seien nicht nur bei vorzeitiger, sondern auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenüberstehe und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten habe. Insbe- sondere handele es sich nicht um eine steuerbare sonstige Leistung, welche nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1; im Folgenden: Umsatzsteuer -Richtlinie) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften voraussetze, dass zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die vom Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet.
- 7
- An einer solchen inneren Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehle es nicht nur bei Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen, sondern auch bei leasingtypischen Ausgleichsansprüchen im Falle der ordentlichen Beendigung des Leasingvertrages durch Zeitablauf. Zwar handele es sich bei diesem Anspruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwertes um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Die zivilrechtliche Einordnung des Anspruchs sei jedoch für die Frage der Steuerbarkeit schon deshalb unerheblich, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der Umsatzsteuerrichtlinie in allen Mitgliedstaaten einheitlich beantwortet werden müsse. Es sei deshalb entscheidend , dass der Ausgleichszahlung - nicht anders als einer Schadensersatzzahlung - nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenüberstehe. Dessen steuerpflichtige Leistung bestehe in der Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit habe er seine vertragliche Hauptleistungspflicht hingegen erfüllt. Dementsprechend erbringe auch der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu verpflichtet sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse sich in- soweit auch aus dem Inhalt des Leasingvertrages nichts anderes herleiten. Insbesondere sei ihm nicht - auch nicht konkludent - zu entnehmen, dass die Leistung der Klägerin als Leasinggeberin in der Duldung einer Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus bestehe und Gegenstand ihrer Leistungspflicht eine vertraglich gerade nicht erlaubte Nutzung des Leasinggegenstandes habe sein sollen. Derartiges liege im Gegenteil fern.
II.
- 8
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
- 9
- Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Frage, ob der Beklagte der Klägerin auf den unstreitigen Nettobetrag des geltend gemachten Fahrzeugminderwerts auch Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von 1.295,33 € zu erstatten hat. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen , weil die Klägerin selbst insoweit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.
- 10
- 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der Umsatzsteuer-Richtlinie. Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstlei- stungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Besteuerungsgrundlage ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Umsatzsteuer-Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.
- 11
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der UmsatzsteuerRichtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2010 - Rs. C-270/09 DStR 2011, 119 Rn. 16 mwN - Mcdonald Resort Ltd.). Dem haben sich der Bundesfinanzhof (zuletzt BFH, DStR 2010, 2184, 2185 mwN) und der Bundesgerichtshof (zuletzt Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 Rn. 12 mwN) angeschlossen. Dazu muss zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-277/05, Slg. 2007, I-6415 Rn. 19 mwN - Société thermale d'Eugénie-les-Bains), wobei sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (BFH, aaO mwN).
- 12
- Demgegenüber sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zah- lung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn 13 mwN; BFH, aaO). Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert. Maßgebend ist insoweit der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt , liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO mwN).
- 13
- 2. In Übereinstimmung damit wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen - infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers - eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, WM 1986, 562 unter 1 c; vom 11. Mai 1988 - VIII ZR 96/87, BGHZ 104, 285, 291; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, WM 1998,609 unter II 1 b bb; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn 14 f. mwN zum Meinungsstand; BFHE 178, 485, 489 f.). Denn der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 9 UStG ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers oder einer anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers gekündigt und die Leasingsache deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben oder verwertet worden , ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet. Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für diesen, wie bereits ausgeführt , keinen steuerpflichtigen Umsatz (Senatsurteile vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, aaO; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16).
- 14
- Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats für eine Schadensersatzzahlung , die der Leasingnehmer in diesem Zusammenhang für den Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran ändert nichts, dass die Schadensersatzzahlung auch dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht die Vertragsleistung des Leasinggebers leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines Sachgutes, sondern - wirtschaftlich gesehen - auch in der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit mit dem Ziel einer Amortisation dieses Kapitaleinsatzes durch die vom Leasinggeber zu erbringenden Leistungen (Senatsurteile vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 72 f.; vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, WM 1986, 673 unter III 3 b; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 c; vgl. auch Senatsurteil vom 03. Juni 1992 - VIII ZR 138/91, BGHZ 118, 282, 290). Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die Leasingsache zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung entzogen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, aaO). Der Leasinggeber führt, soweit durch eine ihm zu erbringende Schadensersatzzahlung noch nicht gedeckte Anschaffungs- und Finanzierungskosten ausgeglichen werden sollen, daher keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung mehr aus.
- 15
- So verhält es sich auch bei dem leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 f. mwN). Zwar handelt es sich dabei nach der Senatsrechtsprechung um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch (Senatsurteile vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, aaO S. 72, 78; vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter III 2; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 d). Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an. Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der Umsatzsteuer -Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist. Insoweit ist vielmehr maßgebend, dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatzzahlung, nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 18 mwN).
- 16
- 3. Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für einen Minderwertausgleich , den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache beanspruchen kann.
- 17
- a) Allerdings vertritt die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 22. Mai 2008 - IV B 8-S 7100/07/10007, 2008/0260780, BStBl. I S. 632 unter 2; Abschn. 3 Abs. 9 Nr. 3 UStR 2008 zu § 1 UStG; ebenso Köhler in Plückebaum/ Widmann, Umsatzsteuergesetz, Stand 2010, § 4 Rn. 91) die Auffassung, es handele sich bei Zahlungen zum Ausgleich eines Minderwerts um Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung des Leasinggebers in Form der Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus. Im Rahmen der Mischkalkulation, wie sie für einen auf volle Amortisation abzielenden Leasingvertrag typisch sei, stelle der Minderwertausgleich eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber dar. Dementsprechend habe der Leasingnehmer - anders als der Mieter - auch für diejenigen Veränderungen und Verschlechterungen einzutreten, die auf Zufall und höherer Gewalt beruhten. Der für den Leasingnehmer verbrauchbare Vorteil liege in der "übervertraglichen" substanzbeeinträchtigenden Nutzung. Der erforderliche Leistungswille des Leasinggebers ergebe sich insofern aus der vertraglichen Wertminderungsklausel. In dieser sei die konkludente Zustimmung zu dem entsprechenden "übervertraglichen Gebrauch" zu sehen. Das gelte auch im Falle des planmäßigen Verlaufs eines Leasingvertrags.
- 18
- b) In der zivilgerichtlichen Instanzrechtsprechung herrscht demgegenüber die Auffassung vor, der Minderwertausgleich unterliege weder in der im Senatsurteil vom 14. März 2007 (VIII ZR 68/06, aaO) entschiedenen Fallkonstellation noch im Falle einer regulären Vertragsbeendigung nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit der Umsatzsteuer (OLG Stuttgart, JurBüro 2010, 209; DStRE 2010, 1514 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2010, 778 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2010 - 24 U 15/10, juris Rn. 6; LG München I, DAR 2008, 591; ebenso auch FG Hannover, Schaden-Praxis 2011, 163 sowie das überwiegende Schrifttum: Rau/Dürrwächter/Schuhmann, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Stand 2008, § 10 Anm. 65 "Leasing" unter Hinweis auf Klenk, DB 2006, 1180, 1181 f.; Müller-Sarnowski, DAR 2007, 519, 520; de Weerth, DStR 2008, 392, 393; Moseschus, EWiR 2007, 649, 650; Hartmann/ Metzenmacher/Probst, Umsatzsteuergesetz, Stand 2009, E § 10 Rn. 84.1; zweifelnd Flückinger/Georgy in Plückebaum/Widmann, aaO, § 1 Rn. 483).
- 19
- c) Allein die letztgenannte Auffassung wird den Anforderungen gerecht, die an den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang der Leistung - hier des Leasinggebers in Gestalt einer zeitweiligen Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs und wirtschaftlich gesehen auch in Gestalt der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit - und dem erhaltenen Gegenwert - hier dem vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert - gestellt werden müssen (dazu vorstehend unter II 1).
- 20
- aa) Die Leistung der Klägerin als Leasinggeberin war nicht derart mit der vom Beklagten zu erbringenden Zahlung verknüpft, dass sie auf die Erlangung einer solchen Gegenleistung gerichtet war. Vielmehr war die vertragliche Hauptleistungspflicht der Klägerin beendet, nachdem sie das Fahrzeug - hier aus Anlass des Ablaufs der Leasingdauer - zurückerlangt und auf diese Weise zugleich die dem Beklagten eingeräumte Kapitalnutzung geendet hatte. Damit fehlt es - ähnlich wie bei Schadensersatzzahlungen, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, aaO) - zwischen den Leistungspflichten der Klägerin und der Ausgleichspflicht des Beklagten an der für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang dauerhaften Abhängigkeit in Entstehung und Fortbe- stand dieser Pflichten (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16).
- 21
- bb) Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch nicht aus dem Senatsurteil vom 1. März 2000 (VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 c) entnehmen. Soweit dort in Abgrenzung zum Ersatzanspruch nach § 558 BGB auf die leasingtypische Amortisationsfunktion des Ausgleichsanspruchs abgehoben und unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 22. Januar 1986 (VIII ZR 318/84, aaO) ausgeführt worden ist, dass die Leistungen des Leasingnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Leasinggeber darstellen, kann dies - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. März 2007 (VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 f.) klargestellt hat - nicht im Sinne eines Austauschverhältnisses mit einer Leistung des Leasinggebers und damit einer gegenseitigen unmittelbaren Abhängigkeit der betreffenden Pflichten voneinander verstanden werden.
- 22
- cc) Das ergibt sich im Übrigen auch schon aus dem dabei in Bezug genommenen Senatsurteil vom 22. Januar 1986 (VIII ZR 318/84, aaO S. 78). Dort ist ausgeführt, dass der aus dem Erfüllungsanspruch der Leasinggeberin bei ungekündigtem Vertragsablauf abgeleitete Anspruch auf Ausgleich eines beschädigungsbedingten Minderwerts dahin geht, die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs und dem festgestellten oder noch zu ermittelnden Wert bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer bis zu dem Wert aufzufüllen, welcher nach der dem Vertragsverhältnis zugrunde lie- genden Mischkalkulation neben den Leasingraten zur Amortisation des Gesamtaufwandes der Leasinggeberin beiträgt. Hiernach handelt es sich deshalb - in seiner Wirkung einem Entschädigungsanspruch gleich - lediglich um einen erst durch nachträglichen Wertvergleich konkretisierten vertraglichen Auffüllungsanspruch , der nicht als Gegenwert für die vom Leasinggeber geschuldeten und hier sogar schon vollständig erbrachten Leistungen, sondern deshalb geschuldet ist, weil der Leasingnehmer sich vertraglich verpflichtet hat, den Leasinggegenstand in einem Zustand zurückzugeben, der sich noch im Rahmen des vertraglich bestimmten und nur insoweit dem Leasinggeber zugewiesenen Nutzungsrisikos bewegt (vgl. auch de Weerth, aaO unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-277/05, aaO Rn. 25 f. mwN - Société thermale d'Eugénie-les-Bains).
- 23
- d) Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann die hier vereinbarte Zahlung zum Ausgleich eines Minderwerts auch nicht als Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung des Leasinggebers in Form der Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus angesehen werden. Zwar können nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 UStG der Umsatzsteuer unterliegende sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, auch in einem Gewähren, Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen, wenn die Zahlung der Summe mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht und deshalb ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, dessen Grundlage eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, aaO mwN). Eine solche in einer Wechselbeziehung zum Minderwertausgleich stehende Duldung der Klägerin hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei verneint.
- 24
- Das Berufungsgericht ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 ff.) - davon ausgegangen , dass der Ausgleichszahlung - nicht anders als einer Schadensersatzzahlung - nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht und der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht erbringt , um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu verpflichtet ist. Dagegen wendet sich die Revision aus den vorstehenden Erwägungen vergeblich.
- 25
- Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass sich anderes auch nicht aus dem Inhalt des Leasingvertrages herleiten und sich ihm insbesondere nicht entnehmen lasse, dass die Leistung der Klägerin als Leasinggeberin in der Duldung einer Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus bestehe. Diese tatrichterliche Würdigung, die - soweit sie eine solche Annahme als fernliegend ansieht - zudem mit der Lebenserfahrung im Einklang steht, ist, selbst wenn man angesichts der formularvertraglichen Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen der Parteien von einer uneingeschränkten Nachprüfbarkeit durch den Senat ausgeht , revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision bringt dagegen nichts vor. Das gilt - worauf auch das von der Revision selbst vorgelegte Urteil des Finanzgerichts Hannover vom 2. Dezember 2010 (5 K 224/09, aaO Rn. 28), dem identische Leasingbedingungen zugrunde gelegen haben, zutreffend hinweist - vorliegend umso mehr, als die Leasingbedingungen der Klägerin , die nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts in den Vertrag einbezogen worden sind, unter Abschnitt IX. Abs. 3 im Gegenteil ein Benutzungsrecht des Beklagten sogar ausdrücklich auf eine schonende Behandlung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks begrenzt haben.
- 26
- e) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG bedarf es nicht, weil nach der vorstehend unter II 1 dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV entfällt ("acte clair"; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, NJW 2011, 56 Rn. 31; vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10, MMR 2011, 341 Rn. 35; jeweils mwN). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2010 - 8 O 130/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.10.2010 - 6 U 115/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin überließ der Beklagten aufgrund eines von dieser am 1. August 2002 beantragten Leasingvertrags ein Neufahrzeug C. B. für die Dauer von 48 Monaten bei einer Gesamtfahrleistung von 40.000 Kilometern und einer Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern zur privaten Nutzung. Die Beklagte hatte monatliche Leasingraten von 256,11 € (212,71 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer und einer Monatsprämie für eine Leasingratenversicherung ) an die Klägerin zu leisten. Die von der Klägerin gestellten, in den vorformulierten Leasingvertrag einbezogenen "Allgemeinen Bedingungen" (im Folgenden: AGB) enthalten unter anderem folgende Klauseln:
- 2
- "7. Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung (1) Vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. … Das Recht zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des Ersatzanspruches gemäß Ziffer 7 Abs.(3) kann der Leasingnehmer bei Untergang , Verlust (Diebstahl) oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 2/3 des Zeitwertes des Fahrzeuges durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leasinggeber eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zum nächsten Leasingratenfälligkeitsdatum verlangen. (2) Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag insbesondere fristlos kündigen: …
e) bei Untergang, Verlust (Diebstahl) oder Totalschaden des Leasinggegenstandes , … (3) Im Falle der vorzeitigen Kündigung oder im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages wegen Totalschadens des Fahrzeuges sowie in allen anderen Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hat der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Leasinggeber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser Ersatzanspruch berechnet sich aus den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung bis zum Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Leasingzeit noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten zuzüglich des ebenfalls abgezinsten Wertes des Fahrzeuges bei Rückgabe in vertragsgemäßen Zustand nach Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Leasingzeit sowie abzüglich des tatsächlichen Rückgabewertes bzw. eines höheren Verkaufserlöses des zurückgegebenen Fahrzeuges zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Auflösung des Vertrages in Höhe von EUR 100,00 sowie zuzüglich etwaiger Schätzkosten, Mahnkosten und Besuchsgebühren, es sei denn, der Leasingnehmer weist nach, dass dem Leasinggeber ein Schaden in dieser Höhe überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. …"
- 3
- Die Beklagte verursachte Ende März 2004 einen Verkehrsunfall, bei dem an dem Leasingfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 erklärte die Klägerin wegen des Totalschadens die Kündigung des Leasingvertrags und erteilte der Beklagten unter Hinweis auf ihre AGB eine Abrechnung, in der sie ihre Forderung auf 2.918,82 € bezifferte.
- 4
- Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 2.598,11 € nebst Zinsen und Mahnkosten verlangt. Der Klageforderung liegen unter anderem 28 abgezinste Netto-Leasingraten von 212,71 € (5.638,80 €) und der abgezinste fiktive Restwert des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 €) abzüglich des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe (672,41 €) zugrunde. Diesen Abrechnungsposten von insgesamt 9.830,52 € hat die Klägerin 16% Umsatzsteuer (1.572,88 €) hinzugesetzt und erhaltene Versicherungsleistungen abgezogen.
- 5
- Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 745,23 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage in Höhe von weiteren 1.572,88 €, mithin insgesamt 2.318,11 € nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
- 8
- Der Klägerin stehe hinsichtlich der Ausgleichszahlung ein Anspruch auf Umsatzsteuer in Höhe von 1.572,88 € zu. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es auf die rechtliche Einordnung des Anspruchs als Schadensersatzleistung, auf die der Bundesgerichtshof früher abgestellt habe, nicht allein und ausschlaggebend an. Danach stelle eine Forderung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB aF einen steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes dar, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt werde. Dies sei hier der Fall. Sowohl die untergegangene Vergütungsforderung als auch die an ihre Stelle getretene Ausgleichszahlung seien dazu bestimmt, die Vollamortisation herbeizuführen, das heiße der Leasinggeberin die Leistung zurückzugeben, mit der sie durch Anschaffung und Finanzierung der Leasingsache in Vorlage getreten sei. Die Ausgleichsforderung des Leasinggebers be- stehe in Höhe seiner bis zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Kosten und sei - nach Anrechnung aller dem Leasinggeber aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung zufließenden Vorteile - mit der untergegangenen Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen identisch. Dass die Pflicht des Leasinggebers zur Gebrauchsüberlassung mit der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags entfalle und der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Ausgleichszahlung keine entsprechende Leistungspflicht des Leasinggebers (mehr) gegenüberstehe, ändere nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der steuerrechtlichen Einordnung der Ausgleichszahlung als steuerpflichtiges Entgelt nichts. Die Ausgleichszahlung stehe in ursächlichem Zusammenhang mit der - bereits erbrachten - Leistung des Leasinggebers. Sie solle die noch nicht amortisierte und in der Leasingsache verkörperte Leistung des Leasinggebers (Anschaffungsaufwand, Finanzierungskosten ) an den Leasingnehmer absichern.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 10
- Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 hat die Klägerin der Beklagten wegen des wirtschaftlichen Totalschadens an dem Leasingfahrzeug, der bei dem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall entstanden ist, gemäß Nr. 7 Abs. 2 Buchst. e AGB die fristlose Kündigung des Leasingvertrags erklärt und eine Abrechnung erteilt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage , ob die Beklagte der Klägerin auf den gemäß der Abrechnung zu zahlenden, nach Grund und Höhe nicht mehr streitigen Nettobetrag, der sich aus den abgezinsten Netto-Leasingraten für die vereinbarte Vertragslaufzeit (5.638,80 €) und dem abgezinsten (hypothetischen) Restwert des Fahrzeugs bei Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 €) ab- züglich des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe (672,41 €) zusammensetzt und insgesamt 9.830,52 € beträgt, Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von 1.572,88 € zu erstatten hat. Diese Frage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon deswegen zu verneinen, weil die Klägerin selbst insoweit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.
- 11
- 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1). Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Besteuerungsgrundlage ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.
- 12
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der oben bezeichneten Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (Urteil vom 3. März 1994 – Rs. C-16/93 (Tolsma ), Slg. 1994, I S. 743, Rdnr. 14 = NJW 1994, 1941, 1942; Urteil vom 5. Juni 1997 – Rs. C-2/95 (SDC), Slg. 1997, I 3017, Rdnr. 45; Urteil vom 26. Juni 2003 – Rs. C-305/01 (MKG), Slg. 2003, I 6729, Rdnr. 47). Dem haben sich der Bundesfinanzhof (BFHE 182, 413, 415; 184, 137, 139; UR 2002, 217, 218, m.w.N.; BFH DStRE 2003, 681, 682, m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3. November 2005 – IX ZR 140/04, WM 2005, 2399 = NJW-RR 2006, 189, unter II 1 b) angeschlossen.
- 13
- Danach sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH/NV 1999, 987, 989; BFH DStRE 2003, 681, 682). Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt , hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Maßgebend ist der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO, unter II 1 c m.w.N.).
- 14
- 2. In Übereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass Schadensersatzleistungen , die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen – infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers – eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Urteil vom 11. Februar 1987 – VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690; ferner BGHZ 104, 285, 291; ebenso BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 – XII ZR 142/95, WM 1998, 609 = NJW-RR 1998, 803, unter II 1 b bb). Dem ist der Bundesfinanzhof (BFHE 178, 485, 489/490) unter Hinweis auf die Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (UR 1994, 267) beigetreten. Auch das Schrifttum hat sich der vom Senat vertretenen Auffassung angeschlossen (aus zivilrechtlicher Sicht: Ahlt, UR 2006, 63, 64; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 137; Engel, Handbuch KraftfahrzeugLeasing , 2. Aufl., § 9 Rdnr. 131; MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl., Leasing Rdnr. 127; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 1194; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1938; aus steuerrechtlicher Sicht: Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), § 1 Rdnr. 406 ff., 439; Klenk, DB 2006, 1180, 1181; Probst in Hartmann/Metzenmacher , Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., E § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rdnr. 310).
- 15
- Daran ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso MüllerSarnowski , DAR 2002, 485, 494; wohl auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 963) festzuhalten. Das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 – X ZR 71/99 (WM 2001, 2309 = NJW 2001, 3535) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser Entscheidung ist eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 BGB aF, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte werkvertragliche Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und stellt damit selbst einen steuerbaren Umsatz dar (BGH, aaO, unter A II 2 c; ferner BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO). Um eine derartige Schadensersatzforderung geht es im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht.
- 16
- Der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit (Senatsurteil vom 11. Februar 1987, aaO, unter 1 c). Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers oder einer anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers gekündigt und die Leasingsache deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben oder verwertet worden, ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet. Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für diesen , wie bereits ausgeführt, keinen steuerpflichtigen Umsatz (Senat, aaO). Nichts anderes gilt für die Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nichts, dass die Schadensersatzzahlung dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaffungs - und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht dessen Vertragsleistung leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines Sachgutes, sondern – wirtschaftlich gesehen – auch in der Bereit- stellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit (Senatsurteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, NJW 1986, 1746 = WM 1986, 673, unter III 3 b; vgl. auch BGHZ 118, 282, 290 f. m.w.N.). Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die Leasingsache zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung entzogen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986, aaO). Der Leasinggeber führt daher auch hinsichtlich der mit der Schadensersatzzahlung ausgeglichenen Anschaffungs - und Finanzierungskosten keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung mehr aus.
- 17
- 3. Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist (vgl. BGHZ 95, 39, 46 ff.; 97, 65, 71 ff.; Urteil vom 29. Januar 1986 – VIII ZR 49/85, WM 1986, 480 = NJW-RR 1986, 594, unter III 3 b; Urteil vom 15. Oktober 1986 – VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 = NJW 1987, 377, unter I 2 a bb; Urteil vom 8. Oktober 2003 – VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041, unter II 1). Daher kann, auch in Anbetracht der insoweit unzureichenden Feststellungen und nicht eindeutigen Ausführungen des Berufungsgerichts, dahingestellt bleiben, ob der dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Abrechnungsforderung der Klägerin (vgl. oben unter II), für die sie Erstattung der Umsatzsteuer begehrt, ein Schadensersatzoder ein Ausgleichsanspruch zugrunde liegt.
- 18
- Auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers unterliegt entgegen der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, FLF 1999, 82, 83 mit Anm. Struppek, aaO, 83; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 775, 776) und der Literatur (Beckmann, aaO, Rdnr. 39; Engel, aaO; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rdnr. 114; Staudinger /Stoffels, Leasing (2004), Rdnr. 292; Graf von Westphalen, aaO, Rdnr. 1107) nicht der Umsatzsteuer (so auch Mainzer, UR 1996, 245, 246 f.). Zwar handelt es sich dabei nach der Senatsrechtsprechung um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch (BGHZ 97, 65, 72, 78; Urteil vom 10. Juli 1996 – VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 = NJW 1996, 2860, unter III 2; Urteil vom 1. März 2000 – VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 = NJW-RR 2000, 1303, unter II 2 d). Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, aaO; Urteil vom 3. November 2005, aaO). Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der oben (unter II 1) bezeichneten Umsatzsteuer-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist (vgl. Martin, UR 2006, 56, 56/57). Insoweit ist vielmehr entscheidend , dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatzzahlung (dazu oben unter II 2), nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht. Unterliegt mithin auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht der Umsatzsteuer, kommt es nicht zu der "Kuriosität" (Müller-Sarnowski, aaO), dass der Leasingnehmer im Fall einer von ihm schuldhaft veranlassten Kündigung des Leasingvertrages besser steht als im Fall einer nicht schuldhaft veranlassten Beendigung, weil nämlich im ersten Fall keine Umsatzsteuer auf seine Schadensersatzzahlung anfällt, während er im zweiten Fall Umsatzsteuer auf die Ausgleichszahlung zu leisten hat. Soweit sich aus früheren beiläufigen Äußerungen des Senats (BGHZ 95, 39, 59/60; Urteil vom 19. März 1986 – VIII ZR 81/85, WM 1986, 673 = NJW 1986, 1746, unter III 4 c) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.
III.
- 19
- Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben , soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage in Höhe von weiteren 1.572,88 € nebst Zinsen stattgegeben hat; auch insoweit ist die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 5 C 138/05 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 S 37/05 -
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Tatbestand
- 1
-
I. Die X-GmbH, eine Organgesellschaft der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), schloss mit der Y-GmbH über ein Kfz vom Typ Z einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 42 Monaten, der nach Ablauf von 12 Monaten von einem anderen Leasingnehmer übernommen wurde.
- 2
-
Die vertraglich vereinbarten "Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge" enthalten auszugsweise folgende Regelungen:
- 3
-
"IX. Halterpflichten
...
3. Der Leasing-Nehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten."
- 4
-
"XVI. Rückgabe des Fahrzeugs
...
2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. ...
- 5
-
3. Bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:
- 6
-
Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet."
- 7
-
Nach Ablauf des Leasingvertrages im März 2009 machte die X-GmbH gegenüber dem Leasingnehmer einen Anspruch auf Minderwertausgleich für über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schäden an dem geleasten Fahrzeug geltend, die lt. dem entsprechenden Prüfgutachten u.a. Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres umfassten. Der Leasingnehmer leistete daraufhin letztendlich ... €.
- 8
-
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2009 unterwarf die Klägerin diesen Betrag nicht der Umsatzsteuer und teilte dies dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) mit. Am 22. Mai 2009 erging ein geänderter Vorauszahlungsbescheid unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. Mai 2008 IV B 8 - S 7100/07/10007, 2008/0260780 (BStBl I 2008, 632), wonach der Minderwertausgleich als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber zu behandeln sei. Darin erhöhte das FA die Umsatzerlöse um den Minderwertausgleich.
- 9
-
Hiergegen richtete sich die --mit Zustimmung des FA-- erhobene Sprungklage, der das Finanzgericht (FG) stattgab. Das FG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
- 10
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Es führte im Wesentlichen aus, dass der leasingtypische Minderwertausgleich, den der Leasingnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit leiste, nicht der Umsatzsteuer unterliege. Maßgebend sei insoweit, dass die Ausgleichszahlung nicht im Leistungsaustausch mit Leistungen der Leasinggeberin stehe. Die Leistung der Leasinggeberin sei die Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstandes auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit habe die Leasinggeberin ihre vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Die Leasinggeberin habe dem Leasingnehmer keine darüber hinausgehende Leistung "willentlich" zugewandt. Der Leasingnehmer erbringe die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich dazu verpflichtet sei. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1020 veröffentlicht.
- 11
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Zur Begründung der hiergegen eingelegten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
- 12
-
Das FG habe zu Unrecht einen Leistungswillen der X-GmbH hinsichtlich der über die im Leasingvertrag vereinbarte Fahrleistung hinausgehende Nutzung durch den Leasingnehmer verneint.
- 13
-
Der Leasingvertrag sehe vor, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer nach Vertragsablauf einen Zahlungsbetrag für eine von ihm für diesen Fall ausdrücklich geduldete übervertragliche Nutzung in Rechnung stelle. Es handele sich nicht um die vertragliche Verständigung über die Höhe eines Schadensersatzes, sondern um die Vereinbarung eines Entgelts. Der Höhe der Leasingraten liege eine bestimmte Fahrleistung des geleasten Fahrzeugs zugrunde. Diese Fahrleistung sei im Leasingvertrag benannt. Bei einem mehrjährigen Leasingvertrag, der wie im Streitfall über 42 Monate laufe, sei es sehr wahrscheinlich, dass die tatsächliche Fahrleistung bei Ablauf des Leasingvertrages von der vertraglich vereinbarten Fahrleistung abweiche. Es würden häufig Fälle auftreten, in denen der Leasingnehmer die Fahrleistung überschreite. Diese übervertragliche Nutzung durch den Leasingnehmer führe zu einem Minderwert für den jeweiligen Leasinggeber.
- 14
-
Die Parteien hätten einen am Umfang des Minderwertes orientierten Ausgleich vereinbart, so dass der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung darauf gerichtet sei, dass der Ersatz des Minderwerts in die Gegenleistung einfließe (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2004 V R 30/04, BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802). Die X-GmbH habe eine übervertragliche Nutzung billigend in Kauf genommen und dieser konkludent zugestimmt. Die Zahlung des Minderwertausgleichs durch den Leasingnehmer sei Entgelt für die Leistung der Leasinggeberin.
- 15
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Selbst wenn ein Leistungswille der Leasinggeberin nicht vorliegen sollte, sei ein Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegeben.
- 16
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Schon wegen des Gebots der Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) könne ein Verbrauchsakt gegen den Willen des Berechtigten nicht anders zu behandeln sein als ein Verbrauchsakt mit einem entsprechenden Willen. Denn wer sich einen verbrauchbaren Nutzen eigenmächtig verschaffe, könne nicht ohne Grund umsatzsteuerrechtlich gegenüber demjenigen privilegiert werden, der sich mit dem Willen des Berechtigten einen verbrauchbaren Nutzen verschaffen lasse. Das tatsächliche Ergebnis, die Erlangung eines verbrauchbaren Gutes, sei dasselbe (vgl. Hummel, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 614). Es sei folglich nicht entscheidungserheblich, ob der Leasingnehmer das Fahrzeug vertraglich nutze und die Nutzung über die Leasingrate bezahle, oder ob er das Fahrzeug übervertraglich nutze und anschließend einen Ausgleich für diese Nutzung zahlen müsse. Die Zahlung des Minderwertausgleichs nach Ablauf des Leasingvertrages sei mit der unfreiwilligen, aber umsatzsteuerrechtlich zu bejahenden Leistung der X-GmbH hinreichend verknüpft.
- 17
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Das FA beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des FG für zutreffend und verweist insbesondere darauf, dass die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung von der Zivilgerichtsbarkeit grundsätzlich nicht geteilt werde (vgl. z.B. zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18. Mai 2011 VIII ZR 260/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 1156).
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
- 21
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass hinsichtlich des vom Leasingnehmer entrichteten Minderwertausgleichs kein Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt und die insoweit gegenüber der Klägerin vorgenommene Umsatzsteuerfestsetzung rechtswidrig war.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
- 23
-
Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen:
- 24
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a) Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 21. März 2002 C-174/00 --Kennemer Golf & Country Club--, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95, Rz 39; vom 18. Juli 2007 C-277/05 --Société thermale d'Eugénie-les-Bains--, Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424, Rz 19; BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20, und vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 11 f., jeweils m.w.N.).
- 25
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Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a bb, und in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 13).
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b) Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987, und in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 14). In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (BFH-Urteil in BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20).
- 27
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2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen stellt der im Streitfall vom Leasingnehmer gezahlte Minderwertausgleich an die X-GmbH eine nicht steuerbare Entschädigung dar und ist daher nicht als Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zu behandeln.
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a) Bei dem zwischen der X-GmbH als Organgesellschaft der Klägerin --die Organträgerin i.S. von § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 UStG ist-- und dem Leasingnehmer geschlossenen Leasingvertrag ergibt sich die fehlende Steuerbarkeit des Minderwertausgleichs indes nicht schon daraus, dass die Beteiligten die Zahlung des Leasingnehmers in Abschnitt XVI Ziffer 3 der Leasingbedingungen als "Schadensersatz" bezeichnet haben. Denn im Umsatzsteuerrecht, das von unionsrechtlich einheitlichen Begriffen ausgeht, ist die jeweilige von den Beteiligten verwendete Bezeichnung unmaßgeblich (z.B. BFH-Urteil vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, unter II.3.).
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b) Im Streitfall ist der von der Rechtsprechung geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert insofern zu bejahen, als der Leasingnehmer aufgrund der von der X-GmbH erbrachten Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet hat.
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Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist jedoch nicht gegeben, soweit der Leasingnehmer gemäß Abschnitt XVI der Leasingbedingungen den vereinbarten Schadensersatz gerade deshalb schuldete, weil der Erhaltungszustand des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe nicht seinem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprach.
- 31
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Danach hat die X-GmbH bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich objektiv keine eigenständige Leistung erbracht.
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c) Entgegen der Auffassung des FA liegt auch keine eigenständige Leistung der Leasinggeberin darin, dass sie die Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet habe (vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 632, unter 2.). Das FA meint insoweit, die Möglichkeit der Entschädigung sei bereits gedanklich wegen der geplanten "Vollamortisation" im Vertrag angelegt gewesen. Danach habe der Leasingnehmer dem Leasinggeber zivilrechtlich als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung und die entsprechende Duldung der nicht vertragsgemäßen Nutzung grundsätzlich nicht nur die vereinbarten Leasingraten, sondern auch einen Ausgleich für den Ersatz des Minderwerts des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand geschuldet.
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Diese Argumentation überzeugt aus folgenden Gründen nicht:
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aa) Zwar kann ein "Dulden" im Rahmen eines Vertragsverhältnisses eine eigenständige sonstige Leistung i.S. von § 3 Abs. 9 UStG sein (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, unter II.2.c; BGH-Urteil in HFR 2011, 1156, unter II.3.d, sowie allgemein z.B. Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 217). Hier hat die Leasinggeberin aber nach den getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen den Leasingnehmer ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, das Fahrzeug "im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks" schonend zu behandeln und "vertragsgemäß" zu nutzen. Anhaltspunkte für die vom FA angenommene "Duldung" einer darüber hinausgehenden nicht vertragsgemäßen Nutzung durch die Leasinggeberin ergeben sich daraus nicht.
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Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem Fall, der dem BFH bei seinem Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802 zugrunde lag. Der BFH hatte darin geklärt, dass die Ausgleichszahlung für beim Bau einer Überlandleitung entstehende Flurschäden durch deren Betreiber an den Grundstückseigentümer kein Schadensersatz ist, sondern Entgelt für die Duldung der Flurschäden durch den Eigentümer. Bestimmend dafür war, dass wenn ein wirtschaftliches Vorhaben, zu dessen Verwirklichung vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, zwangsläufig zu Schäden bei einem Vertragspartner führt und hierfür ein am Umfang der Schäden orientierter Ausgleich vereinbart wird, der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung dann darauf gerichtet ist, dass der "Ersatz" in die Gegenleistung einfließt.
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Demgegenüber zielte die Vereinbarung im Streitfall nicht darauf ab, einen "zwangsläufigen" Schaden im Sinne der vorgenannten BFH-Rechtsprechung auszugleichen. Die Absprache im Hinblick auf eine etwaige nicht vertragsgemäße Nutzung des Leasingfahrzeugs und den insoweit zu bezahlenden Minderwertausgleich hatten die Beteiligten vor diesem Hintergrund lediglich vorsorglich getroffen, so dass eine entsprechende "Duldungsleistung" der Leasinggeberin nicht angenommen werden kann. Der Senat folgt damit nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach in vergleichbaren Fällen stets unabhängig von einem etwaigen Leistungswillen von einer "Duldung" der übervertraglichen Nutzung auszugehen ist (vgl. Hummel, UR 2006, 614; Stadie, UR 2011, 801; kritisch dazu Jacobs, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- 2011, 2700, unter VI.), weil auch aus Sicht des Leasingnehmers angesichts der im Streitfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen eine solche "Duldung" nicht gegeben war.
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bb) Soweit das FA darüber hinaus maßgeblich die zitierte Rechtsprechung des BGH zur im Leasingvertrag angelegten "Vollamortisation" mit entsprechenden vertraglichen Erfüllungspflichten anwendet (vgl. z.B. BGH-Urteile in HFR 2011, 1156, unter II.2., und vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, Der Betrieb --DB-- 2012, 2865, unter II.2.a), ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu beantworten ist (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 17. Dezember 2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869, unter II.1.c; vom 18. November 2010 XI B 28/10, BFH/NV 2011, 204, Rz 8; BGH-Urteil in HFR 2011, 1156, unter II.2. a.E.; vgl. auch Martin, UR 2006, 56, unter I.3.; Klenk, DB 2006, 1180; de Weerth, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 392).
- 38
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cc) Was die im Vertrag bereits angelegte Entschädigungsregelung betrifft, war schließlich auch in dem vom EuGH entschiedenen Fall in der Rechtssache --Société thermale d'Eugénie-les-Bains-- (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) die Möglichkeit des Rücktritts des Hotelgastes von der Reservierung und die Einbehaltung eines entsprechenden Angeldes im Vorhinein durch den Hotelbesitzer vorgesehen. Gleichwohl hat der EuGH insoweit keine eigenständige Leistung des Hotelbetreibers bejaht. Vielmehr hat der EuGH hervorgehoben, dass der Abschluss eines Vertrages und folglich das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien normalerweise nicht von der Zahlung eines Angeldes abhängig sei. Dies stelle daher kein konstitutives Element eines Beherbergungsvertrages dar, sondern ein rein fakultatives Element, das in den Bereich der Vertragsfreiheit der Parteien falle (EuGH-Urteil --Société thermale d'Eugénie-les-Bains-- in Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424, Rz 21).
- 39
-
Der Streitfall ist insoweit dem Sachverhalt des EuGH in der Rechtssache --Société thermale d'Eugénie-les-Bains-- (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) vergleichbar, als hier die Durchführung des Leasingvertrages selbst --nämlich die Überlassung des Leasinggegenstandes zur vertragsgemäßen Nutzung gegen entsprechende Leasingraten-- unabhängig von einem etwaigen Minderwertausgleich war, der lediglich fakultativ --wie im Streitfall geschehen-- von den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbart werden konnte.
- 40
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Auch in der Entscheidung des BFH, wonach sog. Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen bei kurzfristiger Absage einer Zwangsräumung erhält, als pauschalierte Entschädigung nicht steuerbar sind (BFH-Urteil in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, unter I. und II.2.a), war für den Fall der Absage der Zwangsräumung eine entsprechende pauschalierte Entschädigung --vergleichbar dem Streitfall-- bereits im Vorhinein im Vertrag vereinbart. Die pauschalierte Entschädigung hatte auch im dort entschiedenen Fall des BFH den wirtschaftlichen Zweck, etwaige außerhalb des Vertrages entstandene Schäden --vergleichbar dem Streitfall-- auszugleichen.
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Der Senat teilt deshalb nicht die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach ein entscheidungserheblicher Unterschied des Streitfalls zum EuGH-Urteil in der Rechtssache --Société thermale Eugénie-les-Bains-- (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) darin liege, dass hier der Leasingvertrag als Dauerschuldverhältnis grundsätzlich durchgeführt wurde, während bei den in der Rechtsprechung behandelten Fällen die Verträge letztlich nicht erfüllt wurden (so Klein, UR 2008, 133, 136, 137).
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dd) Dieses Ergebnis setzt im Übrigen die Rechtsprechung des BFH fort, wonach der zu berichtigende Vorsteuerbetrag durch einen Schadensersatz, den der Leasingnehmer für die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zu leisten hat, nicht gemindert wird. Der BFH hatte insoweit bereits geklärt, dass der von der Leasinggeberin geltend gemachte Schadensersatz kein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung der Leasinggeberin ist (BFH-Urteil vom 24. August 1995 V R 55/94, BFHE 178, 485, BStBl II 1995, 808, unter II.3.d; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 632, unter 1.). Diese Grundsätze müssen nach Auffassung des Senats gleichermaßen für eine Entschädigung gelten, die der Leasingnehmer wegen einer nicht vertragsgemäßen Nutzung des Leasingfahrzeuges nachträglich zu leisten hat (so im Ergebnis z.B. auch Klenk, DB 2006, 1180; de Weerth, DStR 2008, 392).
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d) Die hiergegen vorgebrachten weiteren Einwendungen des FA greifen nicht durch.
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aa) Das Vorbringen des FA, bei einer Behandlung des Minderwertausgleichs als nicht steuerbare Entschädigung komme es zu einer verfassungswidrigen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Privilegierung derjenigen, die vertragswidrig handelten, gegenüber anderen, die sich vertragstreu verhielten (vgl. Hummel, UR 2006, 614), vermag nicht zu überzeugen. Denn die umsatzsteuerrechtliche Differenzierung zwischen nicht steuerbaren Schadensersatz- bzw. Entschädigungsleistungen und steuerbaren Entgelten ist wegen des insoweit fehlenden Leistungsaustauschs i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sachlich gerechtfertigt und begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Entscheidend für die Annahme eines Leistungsaustauschs i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind die unter II.1.a dargelegten Voraussetzungen und nicht, ob einer Geldzahlung ein "Konsumguttransfer" zugrunde liegt (so Hummel, UR 2006, 614) oder ob der Geschädigte "ein Gut opfert oder dessen Beeinträchtigung hinnehmen muss" und "der Schädiger dafür einen Wertausgleich zu zahlen hat" (so Stadie, UR 2011, 801).
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bb) Soweit das FA überdies ausführt, es sei bei entsprechenden Leasingverträgen davon auszugehen, dass es wohl sehr häufig zu Fällen der übervertraglichen Abnutzung des Leasingfahrzeugs und damit zu der Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs komme, hat dies kein anderes Ergebnis zur Folge. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich bei der nicht vertragsgemäßen Nutzung des Leasingfahrzeugs um ein wirtschaftliches Vorhaben handeln würde, bei dem zwangsläufig Schäden beim Vertragspartner auftreten, wie dies z.B. beim Bau einer Überlandleitung entstehenden Flurschäden der Fall ist, so dass aus diesem Grund der "Ersatz" in die Gegenleistung einfließen müsste (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802, unter II.2.c). Wie bereits ausgeführt, kann im Streitfall indes nicht von einer derartigen "Zwangsläufigkeit" der Schäden ausgegangen werden (vgl. vorstehende Ausführungen unter II.2.c aa).
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e) Das gefundene Ergebnis steht schließlich auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte, die gleichfalls unter Berücksichtigung der vom EuGH aufgestellten Rechtsgrundsätze der Auffassung sind, der Minderwertausgleich sei ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil eine eigenständige Leistung des Leasinggebers insoweit fehle und dieser deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten habe (vgl. BGH-Urteil in HFR 2011, 1156 in Fortsetzung des BGH-Urteils vom 14. März 2007 VIII ZR 68/06, UR 2007, 416; Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2009 6 U 99/09, Das Juristische Büro 2010, 209, und vom 5. Oktober 2010 6 U 115/10, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 1514).
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Die Literatur teilt insoweit ganz überwiegend die schon vom BGH vertretene Meinung (vgl. z.B. de Weerth, DStR 2008, 392; Göckel, DStR 2011, 1305; Klenk, DB 2006, 1180; Jaster/ von Loeffelholz, Der Umsatz-Steuer-Berater 2006, 135; Moseschus, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2011, 663; Müller, Lindenmaier/Möhring Kommentierte BGH-Rechtsprechung 2011, 321449; a.A. Hummel, UR 2006, 614; Klein, UR 2008, 133; Stadie, UR 2011, 801).
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f) Der Senat folgt damit nicht der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung im BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 632 (s.a. Abschn. 3 Abs. 9 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008; Abschn. 1.3. Abs. 17 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im März 2006 mit dem Beklagten für eine Vertragsdauer von 36 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von 20.000 Kilometern mit darüber hinausgehender Kilometerabrechnung einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi Q7. Die dem Vertrag zugrunde gelegten Leasingbedingungen bestimmen unter Abschnitt XVI. zur Rückgabe des Fahrzeugs unter anderem Folgendes: "2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißerscheinungen gelten nicht als Schaden. ... 3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug ... nicht dem Zustand gemäß Ziff. 2 Abs. 1, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet ..."
- 2
- Zu den Halterpflichten heißt es in Abschnitt IX. den Leasingbedingungen unter anderem: "3. Der Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln und stets im betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu halten."
- 3
- An dem zum Ablauf der vereinbarten Leasingdauer zurückgegebenen Fahrzeug stellte die Klägerin über normale Verschleißspuren hinausgehende (Unfall-)Schäden fest, deren Beseitigungskosten/Minderwert ein von ihr beauftragter Sachverständiger auf 6.817,54 € netto schätzte. Ihre auf Ausgleich dieses Minderwerts zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.295,33 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen nur hinsichtlich des Nettobetrages Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren hinsichtlich des aberkannten Umsatzsteuerbetrages weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
- 6
- Leasingtypische Ausgleichsansprüche wie der vorliegend geltend gemachte Minderwertausgleich seien nicht nur bei vorzeitiger, sondern auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenüberstehe und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten habe. Insbe- sondere handele es sich nicht um eine steuerbare sonstige Leistung, welche nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1; im Folgenden: Umsatzsteuer -Richtlinie) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften voraussetze, dass zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die vom Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet.
- 7
- An einer solchen inneren Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehle es nicht nur bei Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen, sondern auch bei leasingtypischen Ausgleichsansprüchen im Falle der ordentlichen Beendigung des Leasingvertrages durch Zeitablauf. Zwar handele es sich bei diesem Anspruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwertes um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Die zivilrechtliche Einordnung des Anspruchs sei jedoch für die Frage der Steuerbarkeit schon deshalb unerheblich, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der Umsatzsteuerrichtlinie in allen Mitgliedstaaten einheitlich beantwortet werden müsse. Es sei deshalb entscheidend , dass der Ausgleichszahlung - nicht anders als einer Schadensersatzzahlung - nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenüberstehe. Dessen steuerpflichtige Leistung bestehe in der Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit habe er seine vertragliche Hauptleistungspflicht hingegen erfüllt. Dementsprechend erbringe auch der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu verpflichtet sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse sich in- soweit auch aus dem Inhalt des Leasingvertrages nichts anderes herleiten. Insbesondere sei ihm nicht - auch nicht konkludent - zu entnehmen, dass die Leistung der Klägerin als Leasinggeberin in der Duldung einer Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus bestehe und Gegenstand ihrer Leistungspflicht eine vertraglich gerade nicht erlaubte Nutzung des Leasinggegenstandes habe sein sollen. Derartiges liege im Gegenteil fern.
II.
- 8
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
- 9
- Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Frage, ob der Beklagte der Klägerin auf den unstreitigen Nettobetrag des geltend gemachten Fahrzeugminderwerts auch Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von 1.295,33 € zu erstatten hat. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen , weil die Klägerin selbst insoweit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.
- 10
- 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der Umsatzsteuer-Richtlinie. Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstlei- stungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Besteuerungsgrundlage ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Umsatzsteuer-Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.
- 11
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der UmsatzsteuerRichtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2010 - Rs. C-270/09 DStR 2011, 119 Rn. 16 mwN - Mcdonald Resort Ltd.). Dem haben sich der Bundesfinanzhof (zuletzt BFH, DStR 2010, 2184, 2185 mwN) und der Bundesgerichtshof (zuletzt Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 Rn. 12 mwN) angeschlossen. Dazu muss zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-277/05, Slg. 2007, I-6415 Rn. 19 mwN - Société thermale d'Eugénie-les-Bains), wobei sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (BFH, aaO mwN).
- 12
- Demgegenüber sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zah- lung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn 13 mwN; BFH, aaO). Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert. Maßgebend ist insoweit der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt , liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO mwN).
- 13
- 2. In Übereinstimmung damit wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen - infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers - eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, WM 1986, 562 unter 1 c; vom 11. Mai 1988 - VIII ZR 96/87, BGHZ 104, 285, 291; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, WM 1998,609 unter II 1 b bb; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn 14 f. mwN zum Meinungsstand; BFHE 178, 485, 489 f.). Denn der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 9 UStG ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers oder einer anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers gekündigt und die Leasingsache deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben oder verwertet worden , ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet. Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für diesen, wie bereits ausgeführt , keinen steuerpflichtigen Umsatz (Senatsurteile vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, aaO; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16).
- 14
- Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats für eine Schadensersatzzahlung , die der Leasingnehmer in diesem Zusammenhang für den Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran ändert nichts, dass die Schadensersatzzahlung auch dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht die Vertragsleistung des Leasinggebers leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines Sachgutes, sondern - wirtschaftlich gesehen - auch in der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit mit dem Ziel einer Amortisation dieses Kapitaleinsatzes durch die vom Leasinggeber zu erbringenden Leistungen (Senatsurteile vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 72 f.; vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, WM 1986, 673 unter III 3 b; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 c; vgl. auch Senatsurteil vom 03. Juni 1992 - VIII ZR 138/91, BGHZ 118, 282, 290). Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die Leasingsache zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung entzogen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, aaO). Der Leasinggeber führt, soweit durch eine ihm zu erbringende Schadensersatzzahlung noch nicht gedeckte Anschaffungs- und Finanzierungskosten ausgeglichen werden sollen, daher keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung mehr aus.
- 15
- So verhält es sich auch bei dem leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 f. mwN). Zwar handelt es sich dabei nach der Senatsrechtsprechung um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch (Senatsurteile vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, aaO S. 72, 78; vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter III 2; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 d). Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an. Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der Umsatzsteuer -Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist. Insoweit ist vielmehr maßgebend, dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatzzahlung, nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 18 mwN).
- 16
- 3. Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für einen Minderwertausgleich , den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache beanspruchen kann.
- 17
- a) Allerdings vertritt die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 22. Mai 2008 - IV B 8-S 7100/07/10007, 2008/0260780, BStBl. I S. 632 unter 2; Abschn. 3 Abs. 9 Nr. 3 UStR 2008 zu § 1 UStG; ebenso Köhler in Plückebaum/ Widmann, Umsatzsteuergesetz, Stand 2010, § 4 Rn. 91) die Auffassung, es handele sich bei Zahlungen zum Ausgleich eines Minderwerts um Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung des Leasinggebers in Form der Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus. Im Rahmen der Mischkalkulation, wie sie für einen auf volle Amortisation abzielenden Leasingvertrag typisch sei, stelle der Minderwertausgleich eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber dar. Dementsprechend habe der Leasingnehmer - anders als der Mieter - auch für diejenigen Veränderungen und Verschlechterungen einzutreten, die auf Zufall und höherer Gewalt beruhten. Der für den Leasingnehmer verbrauchbare Vorteil liege in der "übervertraglichen" substanzbeeinträchtigenden Nutzung. Der erforderliche Leistungswille des Leasinggebers ergebe sich insofern aus der vertraglichen Wertminderungsklausel. In dieser sei die konkludente Zustimmung zu dem entsprechenden "übervertraglichen Gebrauch" zu sehen. Das gelte auch im Falle des planmäßigen Verlaufs eines Leasingvertrags.
- 18
- b) In der zivilgerichtlichen Instanzrechtsprechung herrscht demgegenüber die Auffassung vor, der Minderwertausgleich unterliege weder in der im Senatsurteil vom 14. März 2007 (VIII ZR 68/06, aaO) entschiedenen Fallkonstellation noch im Falle einer regulären Vertragsbeendigung nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit der Umsatzsteuer (OLG Stuttgart, JurBüro 2010, 209; DStRE 2010, 1514 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2010, 778 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2010 - 24 U 15/10, juris Rn. 6; LG München I, DAR 2008, 591; ebenso auch FG Hannover, Schaden-Praxis 2011, 163 sowie das überwiegende Schrifttum: Rau/Dürrwächter/Schuhmann, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Stand 2008, § 10 Anm. 65 "Leasing" unter Hinweis auf Klenk, DB 2006, 1180, 1181 f.; Müller-Sarnowski, DAR 2007, 519, 520; de Weerth, DStR 2008, 392, 393; Moseschus, EWiR 2007, 649, 650; Hartmann/ Metzenmacher/Probst, Umsatzsteuergesetz, Stand 2009, E § 10 Rn. 84.1; zweifelnd Flückinger/Georgy in Plückebaum/Widmann, aaO, § 1 Rn. 483).
- 19
- c) Allein die letztgenannte Auffassung wird den Anforderungen gerecht, die an den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang der Leistung - hier des Leasinggebers in Gestalt einer zeitweiligen Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs und wirtschaftlich gesehen auch in Gestalt der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit - und dem erhaltenen Gegenwert - hier dem vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert - gestellt werden müssen (dazu vorstehend unter II 1).
- 20
- aa) Die Leistung der Klägerin als Leasinggeberin war nicht derart mit der vom Beklagten zu erbringenden Zahlung verknüpft, dass sie auf die Erlangung einer solchen Gegenleistung gerichtet war. Vielmehr war die vertragliche Hauptleistungspflicht der Klägerin beendet, nachdem sie das Fahrzeug - hier aus Anlass des Ablaufs der Leasingdauer - zurückerlangt und auf diese Weise zugleich die dem Beklagten eingeräumte Kapitalnutzung geendet hatte. Damit fehlt es - ähnlich wie bei Schadensersatzzahlungen, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, aaO) - zwischen den Leistungspflichten der Klägerin und der Ausgleichspflicht des Beklagten an der für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang dauerhaften Abhängigkeit in Entstehung und Fortbe- stand dieser Pflichten (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16).
- 21
- bb) Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch nicht aus dem Senatsurteil vom 1. März 2000 (VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 c) entnehmen. Soweit dort in Abgrenzung zum Ersatzanspruch nach § 558 BGB auf die leasingtypische Amortisationsfunktion des Ausgleichsanspruchs abgehoben und unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 22. Januar 1986 (VIII ZR 318/84, aaO) ausgeführt worden ist, dass die Leistungen des Leasingnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Leasinggeber darstellen, kann dies - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. März 2007 (VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 f.) klargestellt hat - nicht im Sinne eines Austauschverhältnisses mit einer Leistung des Leasinggebers und damit einer gegenseitigen unmittelbaren Abhängigkeit der betreffenden Pflichten voneinander verstanden werden.
- 22
- cc) Das ergibt sich im Übrigen auch schon aus dem dabei in Bezug genommenen Senatsurteil vom 22. Januar 1986 (VIII ZR 318/84, aaO S. 78). Dort ist ausgeführt, dass der aus dem Erfüllungsanspruch der Leasinggeberin bei ungekündigtem Vertragsablauf abgeleitete Anspruch auf Ausgleich eines beschädigungsbedingten Minderwerts dahin geht, die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs und dem festgestellten oder noch zu ermittelnden Wert bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer bis zu dem Wert aufzufüllen, welcher nach der dem Vertragsverhältnis zugrunde lie- genden Mischkalkulation neben den Leasingraten zur Amortisation des Gesamtaufwandes der Leasinggeberin beiträgt. Hiernach handelt es sich deshalb - in seiner Wirkung einem Entschädigungsanspruch gleich - lediglich um einen erst durch nachträglichen Wertvergleich konkretisierten vertraglichen Auffüllungsanspruch , der nicht als Gegenwert für die vom Leasinggeber geschuldeten und hier sogar schon vollständig erbrachten Leistungen, sondern deshalb geschuldet ist, weil der Leasingnehmer sich vertraglich verpflichtet hat, den Leasinggegenstand in einem Zustand zurückzugeben, der sich noch im Rahmen des vertraglich bestimmten und nur insoweit dem Leasinggeber zugewiesenen Nutzungsrisikos bewegt (vgl. auch de Weerth, aaO unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-277/05, aaO Rn. 25 f. mwN - Société thermale d'Eugénie-les-Bains).
- 23
- d) Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann die hier vereinbarte Zahlung zum Ausgleich eines Minderwerts auch nicht als Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung des Leasinggebers in Form der Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus angesehen werden. Zwar können nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 UStG der Umsatzsteuer unterliegende sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, auch in einem Gewähren, Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen, wenn die Zahlung der Summe mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht und deshalb ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, dessen Grundlage eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, aaO mwN). Eine solche in einer Wechselbeziehung zum Minderwertausgleich stehende Duldung der Klägerin hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei verneint.
- 24
- Das Berufungsgericht ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 ff.) - davon ausgegangen , dass der Ausgleichszahlung - nicht anders als einer Schadensersatzzahlung - nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht und der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht erbringt , um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu verpflichtet ist. Dagegen wendet sich die Revision aus den vorstehenden Erwägungen vergeblich.
- 25
- Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass sich anderes auch nicht aus dem Inhalt des Leasingvertrages herleiten und sich ihm insbesondere nicht entnehmen lasse, dass die Leistung der Klägerin als Leasinggeberin in der Duldung einer Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus bestehe. Diese tatrichterliche Würdigung, die - soweit sie eine solche Annahme als fernliegend ansieht - zudem mit der Lebenserfahrung im Einklang steht, ist, selbst wenn man angesichts der formularvertraglichen Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen der Parteien von einer uneingeschränkten Nachprüfbarkeit durch den Senat ausgeht , revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision bringt dagegen nichts vor. Das gilt - worauf auch das von der Revision selbst vorgelegte Urteil des Finanzgerichts Hannover vom 2. Dezember 2010 (5 K 224/09, aaO Rn. 28), dem identische Leasingbedingungen zugrunde gelegen haben, zutreffend hinweist - vorliegend umso mehr, als die Leasingbedingungen der Klägerin , die nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts in den Vertrag einbezogen worden sind, unter Abschnitt IX. Abs. 3 im Gegenteil ein Benutzungsrecht des Beklagten sogar ausdrücklich auf eine schonende Behandlung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks begrenzt haben.
- 26
- e) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG bedarf es nicht, weil nach der vorstehend unter II 1 dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV entfällt ("acte clair"; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, NJW 2011, 56 Rn. 31; vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10, MMR 2011, 341 Rn. 35; jeweils mwN). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2010 - 8 O 130/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.10.2010 - 6 U 115/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin überließ der Beklagten aufgrund eines von dieser am 1. August 2002 beantragten Leasingvertrags ein Neufahrzeug C. B. für die Dauer von 48 Monaten bei einer Gesamtfahrleistung von 40.000 Kilometern und einer Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern zur privaten Nutzung. Die Beklagte hatte monatliche Leasingraten von 256,11 € (212,71 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer und einer Monatsprämie für eine Leasingratenversicherung ) an die Klägerin zu leisten. Die von der Klägerin gestellten, in den vorformulierten Leasingvertrag einbezogenen "Allgemeinen Bedingungen" (im Folgenden: AGB) enthalten unter anderem folgende Klauseln:
- 2
- "7. Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung (1) Vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. … Das Recht zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des Ersatzanspruches gemäß Ziffer 7 Abs.(3) kann der Leasingnehmer bei Untergang , Verlust (Diebstahl) oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 2/3 des Zeitwertes des Fahrzeuges durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leasinggeber eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zum nächsten Leasingratenfälligkeitsdatum verlangen. (2) Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag insbesondere fristlos kündigen: …
e) bei Untergang, Verlust (Diebstahl) oder Totalschaden des Leasinggegenstandes , … (3) Im Falle der vorzeitigen Kündigung oder im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages wegen Totalschadens des Fahrzeuges sowie in allen anderen Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hat der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Leasinggeber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser Ersatzanspruch berechnet sich aus den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung bis zum Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Leasingzeit noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten zuzüglich des ebenfalls abgezinsten Wertes des Fahrzeuges bei Rückgabe in vertragsgemäßen Zustand nach Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Leasingzeit sowie abzüglich des tatsächlichen Rückgabewertes bzw. eines höheren Verkaufserlöses des zurückgegebenen Fahrzeuges zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Auflösung des Vertrages in Höhe von EUR 100,00 sowie zuzüglich etwaiger Schätzkosten, Mahnkosten und Besuchsgebühren, es sei denn, der Leasingnehmer weist nach, dass dem Leasinggeber ein Schaden in dieser Höhe überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. …"
- 3
- Die Beklagte verursachte Ende März 2004 einen Verkehrsunfall, bei dem an dem Leasingfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 erklärte die Klägerin wegen des Totalschadens die Kündigung des Leasingvertrags und erteilte der Beklagten unter Hinweis auf ihre AGB eine Abrechnung, in der sie ihre Forderung auf 2.918,82 € bezifferte.
- 4
- Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 2.598,11 € nebst Zinsen und Mahnkosten verlangt. Der Klageforderung liegen unter anderem 28 abgezinste Netto-Leasingraten von 212,71 € (5.638,80 €) und der abgezinste fiktive Restwert des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 €) abzüglich des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe (672,41 €) zugrunde. Diesen Abrechnungsposten von insgesamt 9.830,52 € hat die Klägerin 16% Umsatzsteuer (1.572,88 €) hinzugesetzt und erhaltene Versicherungsleistungen abgezogen.
- 5
- Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 745,23 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage in Höhe von weiteren 1.572,88 €, mithin insgesamt 2.318,11 € nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
- 8
- Der Klägerin stehe hinsichtlich der Ausgleichszahlung ein Anspruch auf Umsatzsteuer in Höhe von 1.572,88 € zu. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es auf die rechtliche Einordnung des Anspruchs als Schadensersatzleistung, auf die der Bundesgerichtshof früher abgestellt habe, nicht allein und ausschlaggebend an. Danach stelle eine Forderung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB aF einen steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes dar, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt werde. Dies sei hier der Fall. Sowohl die untergegangene Vergütungsforderung als auch die an ihre Stelle getretene Ausgleichszahlung seien dazu bestimmt, die Vollamortisation herbeizuführen, das heiße der Leasinggeberin die Leistung zurückzugeben, mit der sie durch Anschaffung und Finanzierung der Leasingsache in Vorlage getreten sei. Die Ausgleichsforderung des Leasinggebers be- stehe in Höhe seiner bis zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Kosten und sei - nach Anrechnung aller dem Leasinggeber aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung zufließenden Vorteile - mit der untergegangenen Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen identisch. Dass die Pflicht des Leasinggebers zur Gebrauchsüberlassung mit der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags entfalle und der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Ausgleichszahlung keine entsprechende Leistungspflicht des Leasinggebers (mehr) gegenüberstehe, ändere nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der steuerrechtlichen Einordnung der Ausgleichszahlung als steuerpflichtiges Entgelt nichts. Die Ausgleichszahlung stehe in ursächlichem Zusammenhang mit der - bereits erbrachten - Leistung des Leasinggebers. Sie solle die noch nicht amortisierte und in der Leasingsache verkörperte Leistung des Leasinggebers (Anschaffungsaufwand, Finanzierungskosten ) an den Leasingnehmer absichern.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 10
- Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 hat die Klägerin der Beklagten wegen des wirtschaftlichen Totalschadens an dem Leasingfahrzeug, der bei dem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall entstanden ist, gemäß Nr. 7 Abs. 2 Buchst. e AGB die fristlose Kündigung des Leasingvertrags erklärt und eine Abrechnung erteilt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage , ob die Beklagte der Klägerin auf den gemäß der Abrechnung zu zahlenden, nach Grund und Höhe nicht mehr streitigen Nettobetrag, der sich aus den abgezinsten Netto-Leasingraten für die vereinbarte Vertragslaufzeit (5.638,80 €) und dem abgezinsten (hypothetischen) Restwert des Fahrzeugs bei Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 €) ab- züglich des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe (672,41 €) zusammensetzt und insgesamt 9.830,52 € beträgt, Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von 1.572,88 € zu erstatten hat. Diese Frage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon deswegen zu verneinen, weil die Klägerin selbst insoweit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.
- 11
- 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1). Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Besteuerungsgrundlage ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.
- 12
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der oben bezeichneten Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (Urteil vom 3. März 1994 – Rs. C-16/93 (Tolsma ), Slg. 1994, I S. 743, Rdnr. 14 = NJW 1994, 1941, 1942; Urteil vom 5. Juni 1997 – Rs. C-2/95 (SDC), Slg. 1997, I 3017, Rdnr. 45; Urteil vom 26. Juni 2003 – Rs. C-305/01 (MKG), Slg. 2003, I 6729, Rdnr. 47). Dem haben sich der Bundesfinanzhof (BFHE 182, 413, 415; 184, 137, 139; UR 2002, 217, 218, m.w.N.; BFH DStRE 2003, 681, 682, m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3. November 2005 – IX ZR 140/04, WM 2005, 2399 = NJW-RR 2006, 189, unter II 1 b) angeschlossen.
- 13
- Danach sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH/NV 1999, 987, 989; BFH DStRE 2003, 681, 682). Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt , hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Maßgebend ist der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO, unter II 1 c m.w.N.).
- 14
- 2. In Übereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass Schadensersatzleistungen , die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen – infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers – eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Urteil vom 11. Februar 1987 – VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690; ferner BGHZ 104, 285, 291; ebenso BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 – XII ZR 142/95, WM 1998, 609 = NJW-RR 1998, 803, unter II 1 b bb). Dem ist der Bundesfinanzhof (BFHE 178, 485, 489/490) unter Hinweis auf die Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (UR 1994, 267) beigetreten. Auch das Schrifttum hat sich der vom Senat vertretenen Auffassung angeschlossen (aus zivilrechtlicher Sicht: Ahlt, UR 2006, 63, 64; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 137; Engel, Handbuch KraftfahrzeugLeasing , 2. Aufl., § 9 Rdnr. 131; MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl., Leasing Rdnr. 127; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 1194; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1938; aus steuerrechtlicher Sicht: Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), § 1 Rdnr. 406 ff., 439; Klenk, DB 2006, 1180, 1181; Probst in Hartmann/Metzenmacher , Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., E § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rdnr. 310).
- 15
- Daran ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso MüllerSarnowski , DAR 2002, 485, 494; wohl auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 963) festzuhalten. Das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 – X ZR 71/99 (WM 2001, 2309 = NJW 2001, 3535) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser Entscheidung ist eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 BGB aF, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte werkvertragliche Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und stellt damit selbst einen steuerbaren Umsatz dar (BGH, aaO, unter A II 2 c; ferner BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO). Um eine derartige Schadensersatzforderung geht es im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht.
- 16
- Der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit (Senatsurteil vom 11. Februar 1987, aaO, unter 1 c). Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers oder einer anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers gekündigt und die Leasingsache deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben oder verwertet worden, ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet. Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für diesen , wie bereits ausgeführt, keinen steuerpflichtigen Umsatz (Senat, aaO). Nichts anderes gilt für die Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nichts, dass die Schadensersatzzahlung dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaffungs - und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht dessen Vertragsleistung leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines Sachgutes, sondern – wirtschaftlich gesehen – auch in der Bereit- stellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit (Senatsurteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, NJW 1986, 1746 = WM 1986, 673, unter III 3 b; vgl. auch BGHZ 118, 282, 290 f. m.w.N.). Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die Leasingsache zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung entzogen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986, aaO). Der Leasinggeber führt daher auch hinsichtlich der mit der Schadensersatzzahlung ausgeglichenen Anschaffungs - und Finanzierungskosten keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung mehr aus.
- 17
- 3. Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist (vgl. BGHZ 95, 39, 46 ff.; 97, 65, 71 ff.; Urteil vom 29. Januar 1986 – VIII ZR 49/85, WM 1986, 480 = NJW-RR 1986, 594, unter III 3 b; Urteil vom 15. Oktober 1986 – VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 = NJW 1987, 377, unter I 2 a bb; Urteil vom 8. Oktober 2003 – VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041, unter II 1). Daher kann, auch in Anbetracht der insoweit unzureichenden Feststellungen und nicht eindeutigen Ausführungen des Berufungsgerichts, dahingestellt bleiben, ob der dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Abrechnungsforderung der Klägerin (vgl. oben unter II), für die sie Erstattung der Umsatzsteuer begehrt, ein Schadensersatzoder ein Ausgleichsanspruch zugrunde liegt.
- 18
- Auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers unterliegt entgegen der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, FLF 1999, 82, 83 mit Anm. Struppek, aaO, 83; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 775, 776) und der Literatur (Beckmann, aaO, Rdnr. 39; Engel, aaO; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rdnr. 114; Staudinger /Stoffels, Leasing (2004), Rdnr. 292; Graf von Westphalen, aaO, Rdnr. 1107) nicht der Umsatzsteuer (so auch Mainzer, UR 1996, 245, 246 f.). Zwar handelt es sich dabei nach der Senatsrechtsprechung um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch (BGHZ 97, 65, 72, 78; Urteil vom 10. Juli 1996 – VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 = NJW 1996, 2860, unter III 2; Urteil vom 1. März 2000 – VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 = NJW-RR 2000, 1303, unter II 2 d). Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, aaO; Urteil vom 3. November 2005, aaO). Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der oben (unter II 1) bezeichneten Umsatzsteuer-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist (vgl. Martin, UR 2006, 56, 56/57). Insoweit ist vielmehr entscheidend , dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatzzahlung (dazu oben unter II 2), nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht. Unterliegt mithin auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht der Umsatzsteuer, kommt es nicht zu der "Kuriosität" (Müller-Sarnowski, aaO), dass der Leasingnehmer im Fall einer von ihm schuldhaft veranlassten Kündigung des Leasingvertrages besser steht als im Fall einer nicht schuldhaft veranlassten Beendigung, weil nämlich im ersten Fall keine Umsatzsteuer auf seine Schadensersatzzahlung anfällt, während er im zweiten Fall Umsatzsteuer auf die Ausgleichszahlung zu leisten hat. Soweit sich aus früheren beiläufigen Äußerungen des Senats (BGHZ 95, 39, 59/60; Urteil vom 19. März 1986 – VIII ZR 81/85, WM 1986, 673 = NJW 1986, 1746, unter III 4 c) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.
III.
- 19
- Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben , soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage in Höhe von weiteren 1.572,88 € nebst Zinsen stattgegeben hat; auch insoweit ist die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 5 C 138/05 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 S 37/05 -
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
