Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 07. März 2014 - 8 KO 3052/12

bei uns veröffentlicht am07.03.2014

Tenor

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Erinnerungsführerin, eine aus den Gesellschaftern X und Y bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), erhob am 9.12.2011 Klage wegen Gewerbesteuermessbetrag 2003 bis 2007, vortragsfähigen Gewerbeverlust 2003 bis 2007 und gesonderte und einheitliche Feststellung 2003 bis 2007.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2011, der am 19.12.2011 bei Gericht einging, ließ die Erinnerungsführerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mitteilen, die Klage richte sich nur gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2006, den vortragsfähigen Gewerbeverlust 2006 und die gesonderte und einheitliche Feststellung 2006. In der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 7.11.2011 sei auch nur darüber entschieden worden. Sie korrigiere daher den Klageantrag.
Die nicht weiter verfolgten Klagebegehren wurden durch Beschluss des Berichterstatters vom 21.12.2011 abgetrennt und erhielten das Aktenzeichen 8 K 4389/11. Der Berichterstatter stellte das Verfahren 8 K 4389/11 in demselben Beschluss ein. Die Klage sei zurückgenommen worden.
Am 25.1.2012 ging ein weiterer Schriftsatz bei Gericht ein. Die Klagebegehren wegen Gewerbesteuermessbetrag 2006 und vortragsfähigen Gewerbeverlust 2006 wurden ebenfalls zurückgenommen, da über sie in der Einspruchsentscheidung auch nicht entschieden worden sei. Der Berichterstatter trennte mit Beschluss vom 1.2.2012 diese Klagebegehren ebenfalls ab. Sie erhielten von der Senatsgeschäftsstelle das Aktenzeichen 8 K 430/12. In demselben Beschluss stellte er das Verfahren 8 K 430/12 ein.
Die Landesoberkasse erließ im Verfahren 8 K 4389/11 gegenüber der Einspruchsführerin am 25.7.2012 ausgehend von einem Streitwert von 376.679 EUR eine Kostenrechnung über 4.712 EUR.
Die Erinnerungsführerin legte gegen die Kostenrechnung am 20.8.2012 Erinnerung ein und trägt vor, es sei nur eine Klage eingereicht und Teile hieraus zurückgenommen worden. Bewerte man die Verfahrensgebühr als Dauergebühr, habe sie den Höchststand erreicht, bevor die Klage teilweise zurückgenommen wurde. Nach der Rücknahme könne sie sich nicht mehr erhöhen. Die bloß technische Vergabe von gesonderten Aktenzeichen nach erfolgter teilweiser Klagerücknahme rechtfertige nicht die Erhöhung einer Verfahrensgebühr. Insofern habe gar kein gesondertes Verfahren stattgefunden, das den Ansatz einer Verfahrensgebühr rechtfertigen könne. Es sei überhaupt nicht zu einem selbständigen neuen Prozess mit eigenem Streitwert gekommen.
Erst recht sei es unberechtigt, nach einer Klagerücknahme für das danach abgetrennte Verfahren einen über den Mindeststreitwert hinausgehenden Streitwert festzusetzen. Die Erinnerungsführerin habe schon vor der Abtrennung aufgrund der erfolgten Klagerücknahme nichts mehr begehrt. Jede andere Regelung führe zu dem grotesken Ergebnis, dass bei Teilrücknahmen in der Summe höhere Verfahrensgebühren entstünden als bei einer Aufrechterhaltung der ursprünglichen Klage.
Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
die Kostenrechnung vom 25.7.2012 abzuändern und die Gerichtskosten unter Ansatz des Mindeststreitwerts festzusetzen.
10 
Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß,
11 
die Erinnerung abzuweisen.
12 
Die Bezirksrevisorin trägt vor, die Trennung eines Prozessverfahrens bewirke ein neues Entstehen einer Verfahrensgebühr nach dem für das abgetrennte Verfahren zu bestimmenden Streitwert. Die Verfahrensgebühr als Dauergebühr erwachse während des Laufs des Verfahrens in der einmal entstandenen Höhe ständig neu.
II.
13 
Die Erinnerung ist nicht begründet.
14 
Die Kostenrechnung vom 25.7.2012 ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ergangen.
15 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vor dem 1.8.2013 (GKG) wird im finanzgerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig, wobei sich die Höhe der sofort zu entrichtenden Gebühr gemäß § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG nur vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens nach dem Mindeststreitwert von 1.000 Euro (§ 52 Abs. 4 GKG) bemisst.
16 
Die Höhe der Gerichtsgebühren, die bereits im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung entstehen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.4.2003 VII E 8/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 1201; vom 2.11.2010 I E 8/10, BFH/NV 2011, 806 und vom 22.7.2011 V E 2/11, BFH/NV 2011, 1907), bestimmt sich nach dem Wert des Streitgegenstands der Klage (§§ 3 Abs. 1, 34 GKG) auf der Grundlage des Kostenverzeichnisses - KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Wird die Klage zurückgenommen, ermäßigt sich die bereits entstandene und schon teilweise fällig gewordene Verfahrensgebühr lediglich gemäß KV-Nr. 6111 vom 4fachen auf den 2fachen Satz. Der dieser Gebühr zugrunde liegende Streitwert kann allerdings niemals den Wert bei Klageerhebung unterschreiten. Der Ansatz des Mindeststreitwerts für das abgetrennte Verfahren scheidet somit aus.
17 
Bei einer objektiven Klagenhäufung (§ 43 der Finanzgerichtsordnung -FGO), wie sie die Erinnerungsführerin mit der Klageschrift vom 9.12.2011 bei Gericht angebracht hat, sind die Streitwerte der verschiedenen Klagebegehren zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG; § 155 FGO i.V. mit § 5 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 3.1.2000 II E 6/99, BFH/NV 2000, 852; vom 26.11.2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338 und vom 10.10.2006 VIII B 177/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 54).
18 
Kommt es jedoch zu einer Abtrennung von Verfahrensteilen ist verfahrens- und kostenrechtlich davon auszugehen, als ob von Beginn an zwei Klagen vorgelegen hätten (BFH-Beschluss vom 22.09.2008 II E 14/07, Juris; Gräber/Ruban, FGO, 7. Auflage 2010, § 73 Rz 29). Entgegen der Rechtsansicht der Erinnerungsführerin ist daher für jeden Verfahrensteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ein Einzelstreitwert abzusetzen (BFH-Beschluss vom 22.9.2008 II E 14/07, juris; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Beschluss vom 2.7.2010 12 K 8/09, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 1823; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 3.8.2011 5 KO 101/11, EFG 2011, 1924; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vorbemerkung zu §§ 135-149 FGO Rz. 106; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 234). Die Gerichtsgebühren sind danach so anzusetzen, als wenn von vornherein getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Streitwerten bestanden hätten.
19 
Die zu entrichtende Verfahrensgebühr wurde in der Kostenrechnung vom 25.7.2012 ausgehend von einem zutreffenden Streitwert von 376.679 EUR und dem 2fachen Satz (KV-Nr. 6111) mit 4.712 EUR korrekt festgesetzt.
20 
Der Präsident des Finanzgerichts wird nach Ergehen der Kostenrechnung im Verfahren 8 K 4170/11 bei entsprechender Antragstellung zu prüfen haben, ob ein Erlass aufgrund bestehender sachlicher Unbilligkeit insoweit in Betracht kommt, als die Summe der Gerichtskosten der 3 Verfahren den Betrag überschreitet, der bei nicht erfolgten Trennungen zu entrichten gewesen wäre.
21 
Die Entscheidung erfolgt gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter.
22 
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 07. März 2014 - 8 KO 3052/12 zitiert 14 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen


(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 43


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 03. Aug. 2011 - 5 KO 101/11

bei uns veröffentlicht am 03.08.2011

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Tatbestand 1 I. Mit seiner am 13. Dezember 2010 beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht eingegangenen Klage (Az: 5 K 265/10) wandte sich der Kläg

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Juli 2011 - V E 2/11

bei uns veröffentlicht am 22.07.2011

Tatbestand 1 I. Mit Beschluss hat der Senat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als un

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(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss hat der Senat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als unbegründet zurückgewiesen.

2

Der zuständige Kostenbeamte setzte hierauf --unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts von jeweils 1.000 €-- die Gerichtskosten durch Kostenrechnung mit 220 € (je 110 € nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses) fest.

3

Gegen diesen Streitwertansatz wendet sich der Kostenschuldner und macht unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. August 1968 V B 29-32/68 (BFHE 93, 266, BStBl II 1968, 778) geltend, für ein verbundenes Verfahren sei nur ein einheitlicher Streitwert festzusetzen. Er beantragt daher, den Streitwert der beiden verbundenen Verfahren auf 1.000 € fest- und die zu entrichtenden Gerichtskosten mit 110 € anzusetzen.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer zutreffenden Ermittlung des Streitwerts nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).

5

1. Im Verfahren über die Beschwerde wegen der Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebliche Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Dieser richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde, ist von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen (BFH-Beschluss vom 24. April 2007 IV E 1/07, BFH/NV 2007, 1899). Dieser bemisst sich grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Hiervon abweichend regelt § 52 Abs. 4 GKG, dass der Streitwert --wie vorliegend-- nicht unter einen Mindestbetrag von 1.000 € angenommen werden darf. Der Ansatz eines Mindeststreitwerts bewirkt keine unzulässige Zugangsbeschränkung zu den Finanzgerichten und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2007 V E 2/06, BFHE 217, 388, BStBl II 2007, 791).

6

2. Werden mehrere Beschwerden vom BFH durch Beschluss zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, ist für jedes der miteinander verbundenen Beschwerdeverfahren unter Ansatz des jeweiligen Streitwerts eine eigene Gebühr nach dem Kostenverzeichnis anzusetzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 2006 II E 7/05, BFH/NV 2006, 1311; vom 13. Juni 2000 VIII E 4/00, BFH/NV 2000, 1238; vom 26. Mai 2000 XI E 1/00, BFH/NV 2001, 43; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 105; Schwarz in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 139 FGO Rz 235; Ratschow in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 96; Müller in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 443; Hartmann, Kommentar zum GKG, § 40 Rz 3). Da die Gerichtsgebühren bereits im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung entstehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. November 2010 I E 8/10, BFH/NV 2011, 806; vom 30. April 2003 VII E 8/03, BFH/NV 2003, 1201; vom 4. Juli 1986 VII E 4/85, BFH/NV 1986, 693 zur Entstehung der Gebühr für das Revisionsverfahren mit Einreichung der Revisionsschrift) und ein einheitlicher Streitwert erst vom Zeitpunkt der Verbindung an gilt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 43, Leitsatz 2), sind die Gebühren für beide Beschwerdeverfahren im Streitfall zu Recht getrennt mit jeweils 110 € auf insgesamt 220 € festgesetzt worden.

7

a) Aus dem vom Kostenschuldner angeführten BFH-Beschluss in BFHE 93, 266, BStBl II 1968, 778 ergibt sich nichts anderes. Danach ist der Streitwert für gleichzeitig erhobene Anfechtungsklagen desselben Klägers gegen mehrere getrennt erlassene Steuerbescheide, solange noch keine Verbindung der Klagen durch Gerichtsbeschluss stattgefunden hat, für jedes einzelne Verfahren getrennt, für die Zeit nach der Verbindung in einer Summe festzusetzen. In den Entscheidungsgründen führt der Senat aus, dass sich die Verbindung von Verfahren gebührenrechtlich nicht für die Vergangenheit auswirken kann und die Klägerin daher dem Prozessbevollmächtigten die bereits entstandenen Prozess- und Erledigungsgebühren schuldet, wie sie sich aus der Berechnung nach den Streitwerten der einzelnen Klagen ergeben, soweit sich aus § 7 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, nunmehr § 22 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Gerichtskosten keine Bedeutung hat, nichts anderes ergibt.

8

b) Der VI. Senat des BFH hat zwar im Beschluss vom 25. November 2004 VI E 1/04 (BFH/NV 2005, 379) entschieden, dass bei einer Verbindung von zwei Nichtzulassungsbeschwerden zur gemeinsamen Entscheidung aus beiden Einzelstreitwerten ein Gesamtstreitwert zu bilden sei, am 9. Juni 2011 VI ER-S 1/11 (nicht veröffentlicht) jedoch beschlossen, dass er an seiner im o.g. Beschluss geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhalte.

9

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 2 GKG).

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Mit seiner am 13. Dezember 2010 beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht eingegangenen Klage (Az: 5 K 265/10) wandte sich der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2007, den Umsatzsteuerbescheid 2007 und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2007. Nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2007 aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten nahm der Kläger durch Schriftsatz seines neuen Prozessbevollmächtigten vom 04. April 2011 hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 2007 die Klage zurück. Zugleich wurde eine bis dahin nicht vorliegende Klagbegründung für die hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2007 aufrechterhaltene Klage angekündigt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass weiterhin Bemühungen bestünden, mit dem Finanzamt eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Mit Beschluss des Berichterstatters vom 06. April 2011 wurde daraufhin das Verfahren betreffend den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2007 von dem Verfahren 5 K 265/10 abgetrennt und unter dem Az. 5 K 67/11 eingestellt. Nach einer einvernehmlichen Regelung zwischen dem Kläger und dem Finanzamt nahm der Kläger schließlich auch die aufrechterhaltene Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 in der Sache 5 K 265/10 mit Schriftsatz vom 29. Juni 2011 zurück.

2

Mit Kostenrechnung vom 29. April 2011 wurden dem Kläger - ausgehend von dem Mindeststreitwert von 1.000 € - in dem abgetrennten Verfahren 5 K 67/11 Gerichtsgebühren in Höhe von 110 € in Rechnung gestellt.

3

Hiergegen hat der Kläger am 12. Mai 2011 die vorliegende Erinnerung eingelegt.

4

Er macht geltend, dass in dem abgetrennten Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden könnten. Jedenfalls liege ein Fall der unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG vor. Eine Abtrennung sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dies könne nicht in der Weise zu Lasten des Klägers gehen, dass diesem durch die Abtrennung Mehrkosten entstünden. Eine Verfahrenstrennung dürfe mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht willkürlich sein. Eine Willkür sei insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Verfahrenstrennung dazu diene, den Prozessstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten. Eine derartige Rechtfertigung sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Klage sei zum Zeitpunkt der Abtrennung noch nicht begründet gewesen. Es habe daher noch keinen zu ordnenden Prozessstoff gegeben. Das zukünftige Vorbringen hätte sich nur noch auf die streitige Einkommensteuer 2007 bezogen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sei eine Verfahrenstrennung nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei dem Gericht auch damals bereits mitgeteilt worden, dass zwischen den Beteiligten weiterhin Einigungsversuche unternommen würden. Ein sachlicher Grund für die Verfahrenstrennung sei daher nicht ersichtlich.

5

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG statthaft. Sie ist jedoch unbegründet.

7

1. Die kostenrechtlich getrennte Behandlung der Verfahren 5 K 67/11 und 5 K 265/10 ist nicht zu beanstanden. Kommt es zu einer Abtrennung von Verfahrensteilen (§ 73 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), ist für jeden Verfahrensteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ein Einzelstreitwert anzusetzen (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz. 234; Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl., § 73 Rz. 29; BFH, Beschluss vom 22. September 2008 II E 14/07 zitiert nach juris). Für die Verfahrensgebühr ist in diesem Fall ebenfalls nicht von einem Gesamtstreitwert, sondern jeweils von Einzelstreitwerten auszugehen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO-FGO, vor § 135 FGO Rz. 106; BFH, Beschluss vom 22. September 2008 II E 14/07 zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund ist der Ansatz des - von dem Kläger auch der Höhe nach nicht beanstandeten - Mindeststreitwerts von 1.000,00 € nach § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG sowie der Ansatz von 2,0 Gerichtsgebühren gemäß KV Nr. 6111 zum GKG für das abgetrennte Verfahren grundsätzlich nicht zu beanstanden.

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2. Entgegen der Auffassung des Klägers kann im Streitfall aber auch nicht von einer Erhebung der Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen werden. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die von dem Erinnerungsführer als unberechtigt angesehene Trennung des Verfahrens nach Teilrücknahme, die einen selbständigen und abgrenzbaren Teil der Klage, nämlich den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2007, betraf, begründet keine unrichtige Sachbehandlung. Die Berufung eines Erinnerungsführers auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nicht dazu führen, rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrunde liegen - hier die Verfahrenstrennung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO -, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 03. Juni 1997 VIII E 2/97, BFH/NV 1997, 891; vom 23. Februar 2006 II E 7/05, BFH/NV 2006, 1311, vom 22. September 2008 II E 14/07, zitiert nach juris). Ausnahmen hiervon kommen daher nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (BFH, Beschluss vom 22. September 2008 II E 14/07, zit. nach juris; Hartmann in: Kostengesetze, 41. Aufl., § 21 GKG Rn. 8). Ein solcher Verstoß ist im Streitfall allerdings nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die Trennung mehrerer in einem Verfahren zusammengefasster Klaggegenstände nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO steht im Ermessen des Gerichts. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Ermessensfehlerhaftigkeit bestehen hier entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht. Nimmt ein Kläger - wie im Streitfall - die Klage wegen einer von mehreren streitigen Steuerfestsetzungen oder Steuerarten zurück oder erledigt sich insoweit der Rechtsstreit in der Hauptsche, hält der Kläger die Klage jedoch wegen anderer Zeiträume oder Steuerarten aufrecht, so ist - jedenfalls dann, wenn eine zeitnahe Erledigung des Restverfahrens nicht zu erwarten ist - eine Trennung der unterschiedlichen Klaggegenstände auch nach der Kommentarliteratur sachgerecht (vgl. Brandis in Tipke/Kruse AO/FGO § 73 FGO Rn. 10; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 73 FGO Rz. 33). Eine Trennung der Verfahren erscheint bei einer derartigen Konstellation im Hinblick auf eine aufgrund des unterschiedlichen Verfahrenslaufs übersichtlichere Ordnung des Streitgegenstandes - auch wenn im Streitfall eine Klagbegründung noch nicht erfolgt war - sowie aufgrund der einfacheren Gestaltung bei der Kostenentscheidung sinnvoll. Eine willkürliche Handhabung der Trennung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 10. Juli 1996 (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juli 1996, 2 BvR 65/95 u. a., NJW 1997, 649) angenommen hat, kann dagegen nicht angenommen werden. Denn anders als in dem Sachverhalt, der dem oben genannten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, bestanden im Streitfall durchaus die oben genannten sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung; auch in der Kommentarliteratur wird bei der vorliegenden Grundkonstellation die hier getroffene Ermessensentscheidung als sachgerecht eingestuft. Darüber hinaus konnte der Berichterstatter auch nicht davon ausgehen, dass eine zeitnahe Erledigung des Restverfahrens zum Zeitpunkt der Teilrücknahme zu erwarten war. Denn die Angabe des Klägervertreters, dass weiterhin Bemühungen mit dem Finanzamt im Hinblick auf eine einvernehmliche Regelung unternommen würden, sagte nicht darüber aus, wann diese Bemühungen abgeschlossen sein könnten und wie wahrscheinlich eine kurzfristige, das Restverfahren erledigende Einigung mit dem Beklagten in diesem Fall ist. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß gegen eindeutige Vorschriften, der allein eine Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG rechtfertigte, angenommen werden.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.