Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 07. März 2014 - 8 KO 3052/12

published on 07/03/2014 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 07. März 2014 - 8 KO 3052/12
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Gericht

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Tenor

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Erinnerungsführerin, eine aus den Gesellschaftern X und Y bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), erhob am 9.12.2011 Klage wegen Gewerbesteuermessbetrag 2003 bis 2007, vortragsfähigen Gewerbeverlust 2003 bis 2007 und gesonderte und einheitliche Feststellung 2003 bis 2007.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2011, der am 19.12.2011 bei Gericht einging, ließ die Erinnerungsführerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mitteilen, die Klage richte sich nur gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2006, den vortragsfähigen Gewerbeverlust 2006 und die gesonderte und einheitliche Feststellung 2006. In der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 7.11.2011 sei auch nur darüber entschieden worden. Sie korrigiere daher den Klageantrag.
Die nicht weiter verfolgten Klagebegehren wurden durch Beschluss des Berichterstatters vom 21.12.2011 abgetrennt und erhielten das Aktenzeichen 8 K 4389/11. Der Berichterstatter stellte das Verfahren 8 K 4389/11 in demselben Beschluss ein. Die Klage sei zurückgenommen worden.
Am 25.1.2012 ging ein weiterer Schriftsatz bei Gericht ein. Die Klagebegehren wegen Gewerbesteuermessbetrag 2006 und vortragsfähigen Gewerbeverlust 2006 wurden ebenfalls zurückgenommen, da über sie in der Einspruchsentscheidung auch nicht entschieden worden sei. Der Berichterstatter trennte mit Beschluss vom 1.2.2012 diese Klagebegehren ebenfalls ab. Sie erhielten von der Senatsgeschäftsstelle das Aktenzeichen 8 K 430/12. In demselben Beschluss stellte er das Verfahren 8 K 430/12 ein.
Die Landesoberkasse erließ im Verfahren 8 K 4389/11 gegenüber der Einspruchsführerin am 25.7.2012 ausgehend von einem Streitwert von 376.679 EUR eine Kostenrechnung über 4.712 EUR.
Die Erinnerungsführerin legte gegen die Kostenrechnung am 20.8.2012 Erinnerung ein und trägt vor, es sei nur eine Klage eingereicht und Teile hieraus zurückgenommen worden. Bewerte man die Verfahrensgebühr als Dauergebühr, habe sie den Höchststand erreicht, bevor die Klage teilweise zurückgenommen wurde. Nach der Rücknahme könne sie sich nicht mehr erhöhen. Die bloß technische Vergabe von gesonderten Aktenzeichen nach erfolgter teilweiser Klagerücknahme rechtfertige nicht die Erhöhung einer Verfahrensgebühr. Insofern habe gar kein gesondertes Verfahren stattgefunden, das den Ansatz einer Verfahrensgebühr rechtfertigen könne. Es sei überhaupt nicht zu einem selbständigen neuen Prozess mit eigenem Streitwert gekommen.
Erst recht sei es unberechtigt, nach einer Klagerücknahme für das danach abgetrennte Verfahren einen über den Mindeststreitwert hinausgehenden Streitwert festzusetzen. Die Erinnerungsführerin habe schon vor der Abtrennung aufgrund der erfolgten Klagerücknahme nichts mehr begehrt. Jede andere Regelung führe zu dem grotesken Ergebnis, dass bei Teilrücknahmen in der Summe höhere Verfahrensgebühren entstünden als bei einer Aufrechterhaltung der ursprünglichen Klage.
Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
die Kostenrechnung vom 25.7.2012 abzuändern und die Gerichtskosten unter Ansatz des Mindeststreitwerts festzusetzen.
10 
Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß,
11 
die Erinnerung abzuweisen.
12 
Die Bezirksrevisorin trägt vor, die Trennung eines Prozessverfahrens bewirke ein neues Entstehen einer Verfahrensgebühr nach dem für das abgetrennte Verfahren zu bestimmenden Streitwert. Die Verfahrensgebühr als Dauergebühr erwachse während des Laufs des Verfahrens in der einmal entstandenen Höhe ständig neu.
II.
13 
Die Erinnerung ist nicht begründet.
14 
Die Kostenrechnung vom 25.7.2012 ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ergangen.
15 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vor dem 1.8.2013 (GKG) wird im finanzgerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig, wobei sich die Höhe der sofort zu entrichtenden Gebühr gemäß § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG nur vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens nach dem Mindeststreitwert von 1.000 Euro (§ 52 Abs. 4 GKG) bemisst.
16 
Die Höhe der Gerichtsgebühren, die bereits im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung entstehen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.4.2003 VII E 8/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 1201; vom 2.11.2010 I E 8/10, BFH/NV 2011, 806 und vom 22.7.2011 V E 2/11, BFH/NV 2011, 1907), bestimmt sich nach dem Wert des Streitgegenstands der Klage (§§ 3 Abs. 1, 34 GKG) auf der Grundlage des Kostenverzeichnisses - KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Wird die Klage zurückgenommen, ermäßigt sich die bereits entstandene und schon teilweise fällig gewordene Verfahrensgebühr lediglich gemäß KV-Nr. 6111 vom 4fachen auf den 2fachen Satz. Der dieser Gebühr zugrunde liegende Streitwert kann allerdings niemals den Wert bei Klageerhebung unterschreiten. Der Ansatz des Mindeststreitwerts für das abgetrennte Verfahren scheidet somit aus.
17 
Bei einer objektiven Klagenhäufung (§ 43 der Finanzgerichtsordnung -FGO), wie sie die Erinnerungsführerin mit der Klageschrift vom 9.12.2011 bei Gericht angebracht hat, sind die Streitwerte der verschiedenen Klagebegehren zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG; § 155 FGO i.V. mit § 5 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 3.1.2000 II E 6/99, BFH/NV 2000, 852; vom 26.11.2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338 und vom 10.10.2006 VIII B 177/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 54).
18 
Kommt es jedoch zu einer Abtrennung von Verfahrensteilen ist verfahrens- und kostenrechtlich davon auszugehen, als ob von Beginn an zwei Klagen vorgelegen hätten (BFH-Beschluss vom 22.09.2008 II E 14/07, Juris; Gräber/Ruban, FGO, 7. Auflage 2010, § 73 Rz 29). Entgegen der Rechtsansicht der Erinnerungsführerin ist daher für jeden Verfahrensteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ein Einzelstreitwert abzusetzen (BFH-Beschluss vom 22.9.2008 II E 14/07, juris; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Beschluss vom 2.7.2010 12 K 8/09, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 1823; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 3.8.2011 5 KO 101/11, EFG 2011, 1924; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vorbemerkung zu §§ 135-149 FGO Rz. 106; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 234). Die Gerichtsgebühren sind danach so anzusetzen, als wenn von vornherein getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Streitwerten bestanden hätten.
19 
Die zu entrichtende Verfahrensgebühr wurde in der Kostenrechnung vom 25.7.2012 ausgehend von einem zutreffenden Streitwert von 376.679 EUR und dem 2fachen Satz (KV-Nr. 6111) mit 4.712 EUR korrekt festgesetzt.
20 
Der Präsident des Finanzgerichts wird nach Ergehen der Kostenrechnung im Verfahren 8 K 4170/11 bei entsprechender Antragstellung zu prüfen haben, ob ein Erlass aufgrund bestehender sachlicher Unbilligkeit insoweit in Betracht kommt, als die Summe der Gerichtskosten der 3 Verfahren den Betrag überschreitet, der bei nicht erfolgten Trennungen zu entrichten gewesen wäre.
21 
Die Entscheidung erfolgt gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter.
22 
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 03/08/2011 00:00

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Tatbestand 1 I. Mit seiner am 13. Dezember 2010 beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht eingegangenen Klage (Az: 5 K 265/10) wandte sich der Kläg
published on 22/07/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Mit Beschluss hat der Senat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als un
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Annotations

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.