Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Juli 2011 - V E 2/11

bei uns veröffentlicht am22.07.2011

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss hat der Senat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als unbegründet zurückgewiesen.

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Der zuständige Kostenbeamte setzte hierauf --unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts von jeweils 1.000 €-- die Gerichtskosten durch Kostenrechnung mit 220 € (je 110 € nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses) fest.

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Gegen diesen Streitwertansatz wendet sich der Kostenschuldner und macht unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. August 1968 V B 29-32/68 (BFHE 93, 266, BStBl II 1968, 778) geltend, für ein verbundenes Verfahren sei nur ein einheitlicher Streitwert festzusetzen. Er beantragt daher, den Streitwert der beiden verbundenen Verfahren auf 1.000 € fest- und die zu entrichtenden Gerichtskosten mit 110 € anzusetzen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer zutreffenden Ermittlung des Streitwerts nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).

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1. Im Verfahren über die Beschwerde wegen der Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebliche Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Dieser richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde, ist von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen (BFH-Beschluss vom 24. April 2007 IV E 1/07, BFH/NV 2007, 1899). Dieser bemisst sich grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Hiervon abweichend regelt § 52 Abs. 4 GKG, dass der Streitwert --wie vorliegend-- nicht unter einen Mindestbetrag von 1.000 € angenommen werden darf. Der Ansatz eines Mindeststreitwerts bewirkt keine unzulässige Zugangsbeschränkung zu den Finanzgerichten und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2007 V E 2/06, BFHE 217, 388, BStBl II 2007, 791).

6

2. Werden mehrere Beschwerden vom BFH durch Beschluss zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, ist für jedes der miteinander verbundenen Beschwerdeverfahren unter Ansatz des jeweiligen Streitwerts eine eigene Gebühr nach dem Kostenverzeichnis anzusetzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 2006 II E 7/05, BFH/NV 2006, 1311; vom 13. Juni 2000 VIII E 4/00, BFH/NV 2000, 1238; vom 26. Mai 2000 XI E 1/00, BFH/NV 2001, 43; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 105; Schwarz in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 139 FGO Rz 235; Ratschow in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 96; Müller in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 443; Hartmann, Kommentar zum GKG, § 40 Rz 3). Da die Gerichtsgebühren bereits im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung entstehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. November 2010 I E 8/10, BFH/NV 2011, 806; vom 30. April 2003 VII E 8/03, BFH/NV 2003, 1201; vom 4. Juli 1986 VII E 4/85, BFH/NV 1986, 693 zur Entstehung der Gebühr für das Revisionsverfahren mit Einreichung der Revisionsschrift) und ein einheitlicher Streitwert erst vom Zeitpunkt der Verbindung an gilt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 43, Leitsatz 2), sind die Gebühren für beide Beschwerdeverfahren im Streitfall zu Recht getrennt mit jeweils 110 € auf insgesamt 220 € festgesetzt worden.

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a) Aus dem vom Kostenschuldner angeführten BFH-Beschluss in BFHE 93, 266, BStBl II 1968, 778 ergibt sich nichts anderes. Danach ist der Streitwert für gleichzeitig erhobene Anfechtungsklagen desselben Klägers gegen mehrere getrennt erlassene Steuerbescheide, solange noch keine Verbindung der Klagen durch Gerichtsbeschluss stattgefunden hat, für jedes einzelne Verfahren getrennt, für die Zeit nach der Verbindung in einer Summe festzusetzen. In den Entscheidungsgründen führt der Senat aus, dass sich die Verbindung von Verfahren gebührenrechtlich nicht für die Vergangenheit auswirken kann und die Klägerin daher dem Prozessbevollmächtigten die bereits entstandenen Prozess- und Erledigungsgebühren schuldet, wie sie sich aus der Berechnung nach den Streitwerten der einzelnen Klagen ergeben, soweit sich aus § 7 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, nunmehr § 22 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Gerichtskosten keine Bedeutung hat, nichts anderes ergibt.

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b) Der VI. Senat des BFH hat zwar im Beschluss vom 25. November 2004 VI E 1/04 (BFH/NV 2005, 379) entschieden, dass bei einer Verbindung von zwei Nichtzulassungsbeschwerden zur gemeinsamen Entscheidung aus beiden Einzelstreitwerten ein Gesamtstreitwert zu bilden sei, am 9. Juni 2011 VI ER-S 1/11 (nicht veröffentlicht) jedoch beschlossen, dass er an seiner im o.g. Beschluss geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhalte.

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3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 2 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 22 Grundsatz


(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Ange

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.