Tatbestand

 
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde im Jahr 1997 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital betrug DM 50.000,-. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr A.B., der daneben die Firma A.B., ........... betrieb. Gegenstand des Unternehmens war laut Gewerbeanmeldung und Gesellschaftsvertrag der Handel mit Computerteilen. Das Geschäft wurde mit zwei Angestellten - Herrn C.C. und Frau F.F. - betrieben. Herr A.B. war dabei für die finanzielle Abwicklung der einzelnen Geschäfte verantwortlich; der laufende Geschäftsbetrieb wurde durch Herrn C.C. und Frau F.F. abgewickelt. Frau F.F. hatte im Gegensatz zu Herrn C.C., der dies nicht wollte, umfassende Vertretungsmacht für den Handel mit Computerprozessoren. Vor ihrer Tätigkeit bei der Klägerin waren Herr C.C. und Frau F.F. bei der Firma -Y- beschäftigt. Die Beschäftigungsverhältnisse endeten, nachdem der Geschäftsführer der Firma wegen Steuerhinterziehung inhaftiert worden war. Davor hatte Herr C.C. bereits im Vertrieb der Computerfirmen -Z- und -W- gearbeitet.
Aufgrund einer Prüfung der Steuerfahndungsstelle (Steufa) beim Finanzamt K (Ermittlungsverfahren „........“) und den daraus resultierenden Feststellungen (vgl. Strafrechtlicher und steuerlicher Ermittlungsbericht vom 05. Dezember 2002, Bl 6 ff der Steuerfahndungsakte) erließ das beklagte Finanzamt mit Datum vom 04. Juli 2003 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 sowie mit Datum vom 07. Juli 2003 geänderte Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für die Monate Januar und Februar 2001 (zwischenzeitlich Jahressteuerbescheid vom 11. Oktober 2006). Die Ermittlungen der Steufa hatten nichtabzugsfähige Vorsteuern ergeben (keine Lieferungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mangels Verschaffung der Verfügungsmacht) in Höhe von DM 20.071.462,08 (ger. EUR 10.262.376,-) im Jahr 1999, DM 20.777.535,11 (ger. EUR 10.623.385,-) im Jahr 2000 und DM 2.095.858,12 (ger. EUR 1.071.595,-) bei den Voranmeldungen für die Monate Januar und Februar 2001. Die in den Ausgangsrechnungen ausgewiesene und entrichtete Umsatzsteuer blieb unverändert, da die Umsatzsteuer aus den Ausgangsrechnungen nach § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 4 UStG geschuldet werde. Hieraus resultierten Nachzahlungsansprüche zu Lasten der Klägerin in Höhe von EUR 10.262.375,46 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 1.385.417,00 für das Jahr 1999, EUR 10.616.077,56 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 560.602,00 für das Jahr 2000 sowie EUR 1.071.594,82 für die Monate Januar und Februar 2001.
Nach den Ermittlungen der Steufa hat sich die Klägerin an einem betrügerischen europaweiten Umsatzsteuerkarussell beteiligt. Die Klägerin nahm innerhalb des Karussells die Stellung eines sog. Buffers II ein. Sie bezog dabei ihre Waren (Central Processing units - CPUs) nahezu ausschließlich von einem anderen Buffer (Firma -V- GmbH) und verkaufte sie an weitere, an dem Karussell beteiligte Firmen, insbesondere an die Firma D.L. AG als sog. Distributor. Hierbei ist es nach Berechnungen der Steufa auch zu Doppel- und Mehrfachdurchläufen derselben Ware gekommen (über den gesamten Prüfungszeitraum berechnete sie, dass 10 Prozent der gehandelten Waren nicht nur einmal, sondern mehrfach bezogen und weiterverkauft wurden). Auch nach den Feststellungen im Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts K gegen Verantwortliche der Firma -V- GmbH (Az: 3 KLs 59 Js 6992/01) war die Klägerin an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt. Ein deswegen gegen Herrn A.B. eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde allerdings nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt (Einstellungsverfügung vom 21. März 2003); das Verfahren gegen Frau F.F. wurde nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von EUR 2.500,- eingestellt; das Verfahren gegen Herrn C.C. wurde nach dessen Tod eingestellt.
Gegen die geänderten Bescheide hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit Schriftsatz vom 06. Mai 2006 Untätigkeitsklage erhoben. Während des laufenden Klageverfahrens hat das beklagte Finanzamt sodann den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin Bezug nehmend auf die Einspruchsentscheidung und den Beklagtenvortrag zum Sachverhalt vor, dass Ein- und Verkauf ausschließlich ihre Entscheidungen gewesen seien. Es habe weder Vorgaben noch Abnahme- bzw. Lieferzwänge gegeben. Sie habe frei disponieren können. Vom Vorliegen eines Karussells sowie dessen Hintergrund und Funktionsweise habe keine Kenntnis bestanden. Dies ergebe sich insbesondere aus der Aussage des Herrn A.B. vom 03. April 2001. Auch der Name -U- sei unbekannt gewesen. Die auf Seite 6 der Einspruchsentscheidung genannten Firmen seien ihr nicht bekannt gewesen. Die Prozessoren seien bei Großkunden in nicht unerheblichem Umfang selbst verarbeitet worden. Die Mehrfachdurchläufe der Boxen seien von der Steufa lediglich finanzmathematisch hochgerechnet worden, obwohl die Boxennummern lückenlos vorhanden seien und damit eine Einzelermittlung möglich sei, die zu einem deutlich nach unten abweichenden Ergebnis führe. Die genannten Firmen S.H. sowie -Q- seien ihr nicht bekannt. Geldausschüttungen seien keine erfolgt. Von Mehrfachdurchläufen hätten weder der Geschäftsführer A.B. noch vermutlich seine Angestellten Kenntnis gehabt, die diese selbst bei Kenntnis nicht mit einem Umsatzsteuerkarussell in Verbindung gebracht hätten. Alle Boxennummern seien kopiert worden, Mehrfachdurchläufe seien nicht feststellbar gewesen. Die angesprochenen Markierungen seien jedenfalls dem Geschäftsführer A.B. bis zur Befragung durch die Steufa unbekannt gewesen. Der genannte Herr F sei im Zusammenhang mit anderen Kunden offenbar irrtümlich festgenommen worden, aber wieder frei gekommen. Die Geschäftsbeziehung habe dann noch ca. ½ Jahr bestanden. Der Gefängnisaufenthalt des Herrn N. sei für Herrn A.B. unbedeutend gewesen, da die Geschäfte der Klägerin sauber durchgeführt worden seien. Auch sei Herrn A.B. lediglich ein von Herrn C.C. unterschriebener Fahrauftrag zum Rotterdamer Flughafen bekannt gewesen. Die Firma selbst sei ihm unbekannt gewesen. Um einen Lieferschein habe es sich dabei nicht gehandelt.
Die Firmen G.A. GmbH und E.T. seien der Klägerin nicht bekannt. Die Firma Ä. habe den Z-Versand mit Computern und Einzelteilen beliefert. Die Firma O.E. habe für einen englischen Konzern eingekauft. Die bei der D.L. AG in der Tradingabteilung beschäftigte Frau Ö. sei vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen worden (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 05. Oktober 2006). Der Vertrieb der Klägerin habe teils aus Waren vom freien teils vom grauen Markt bestanden. Die Ware sei stets originalverpackt gewesen. Die Originalverpackungen hätten auch nicht geöffnet werden dürfen. Die Firma Ü. verbessere ihre Prozessoren jährlich drei- bis viermal und die Kunden wollten immer nur den neuesten Prozessor. Alte Ware sei damit unverkäuflich gewesen. Die Lieferzeiten der Original Equipment Manufacturer (OEM) seien deshalb erheblich. Die Klägerin habe nicht jeden Tag Geschäfte getätigt. Phasenweise seien keine Ware auf dem Markt und keine Abnehmer vorhanden gewesen. Computerhersteller, d.h. Händler und „Schrauber“ hätten überschüssige Prozessoren am selben Tag weiterverkaufen können. Die OEMs hätten vom Verkauf gelebt und hätten die Lager teils unter dem Einkaufspreis geleert bis neue Ware da gewesen sei. Für die OEMs habe mit Ausnahme bei der Auslaufware eine Preisbindung des Herstellers bestanden. Größere Stückzahlen an Prozessoren seien von Lieferanten für Aktionen bei .......... u.a. gekauft worden. Die Firmen Ä., Z-Versand, D.L. u.a. hätten die Prozessoren nicht nur (weiter)gehandelt, sondern auch verbaut. Woher und wohin die Kunden der Klägerin geliefert hätten und welche sonstigen Lieferanten vorhanden gewesen seien, sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Kundenstamm der Klägerin habe zum Teil aus reinen Händlern, daneben aber auch aus Händlern und Selbstbauern bestanden. Defekte Teile seien dann durch diese auch zurückgegeben worden.
Ein Abwerben von Kunden unter Ausschaltung des nachfolgenden Abnehmers sei nicht möglich gewesen und hätte gegen die Grundsätze des Fairplay verstoßen, wobei die Firmen D.L. und J. auch bei der -V- GmbH eingekauft hätten.
Die Redlichkeit der Klägerin ergebe sich zudem aus der einwandfreien Buchführung, den Bankauskünften der A-Bank über Kunden und Lieferanten, den erteilten Abbuchungsermächtigungen für das Finanzamt, den vom beklagten Finanzamt durchgeführten beanstandungslosen Prüfungen sowie den Kopien und der Archivierung sämtlicher Boxennummern.
Hinsichtlich der Preisgestaltung sei anzuführen, dass wegen der Schnelllebigkeit des Marktes und der täglich neu auszuhandelnden Preise sowie durch illegale Graumarktwaren, Preise deutlich unter dem Herstellerlistenpreis möglich gewesen seien.
10 
In rechtlicher Hinsicht trägt die Klägerin vor, dass die Vorsteuerabzugsfähigkeit auch bei Umsatzsteuerkarussellen gegeben sei. Die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) getroffene Einschränkung bei Bösgläubigkeit dürfe nicht restriktiv ausgelegt werden. Eine weite Auslegung würde faktisch einer Sanktionierung Unschuldiger über das Mittel des Steuerrechts gleichkommen. Es spreche viel dafür, die erst später eingeführte Haftungsvorschrift des § 25d Umsatzsteuergesetz (UStG) aus Gerechtigkeitsgründen nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Sachverhalt zu Lasten des Steuerpflichtigen anzuwenden. Auch sei zu berücksichtigen, dass in den Jahren 1997 bis Anfang 2000 der Begriff des Umsatzsteuerkarussells allenfalls in Fachkreisen und den Ermittlungsbehörden geläufig gewesen sei. Die genaue Funktionsweise und die Hintergründe seien erst im neuen Jahrtausend aufgearbeitet worden. Für den normalen Steuerpflichtigen seien die Gesamtabläufe nicht durchschaubar gewesen. Schließlich sei bei der neuen Haftungsvorschrift des § 25d UStG auf die Bösgläubigkeit des Unternehmers abzustellen. Diese sei nur dann anzunehmen, wenn ein Mitwissen des Unternehmers oder ein gemeinsames Handeln mit den (bösgläubigen) Angestellten vorliege. Dies sei bei Herrn A.B. jedenfalls nicht der Fall, selbst wenn von einer Bösgläubigkeit von Frau F.F. und Herrn C.C. ausgegangen werde, was aber bestritten werde. Überdies sei ein etwaiges Verschulden bzw. kennen müssen/können der Angestellten der Klägerin und deren Geschäftsführer nicht zuzurechnen, da hierdurch systemwidrig der Vorsteuerabzug zu einem Haftungstatbestand gemacht würde und jedenfalls vorliegend der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt würde.
11 
Auch müsse der Beklagte zunächst das Feststehen objektiver Kriterien bezüglich des Wissens bzw. Wissenmüssens dartun und beweisen. Dies sei dem Beklagten jedoch nicht gelungen. Seitens der Klägerin sei ein ganzes Maßnahmebündel sowohl bei dem Einstieg in das branchenfremde Geschäft als auch während der Geschäftstätigkeit getroffen worden. So seien neben weiteren Einzelmaßnahmen die Hausbank und zwei Steuerberater eingebunden gewesen; daneben sei eine Vielzahl von Umsatzsteuerprüfungen ohne Beanstandung abgeschlossen worden. Darüber hinaus seien als weitere Vorsichtsmaßnahme zur Abwendung von Reklamationen seit August 1997 die Boxlabels kopiert worden, was den Ermittlungsbehörden erst die Feststellung von Doppel- bzw. Mehrfachdurchläufen ermöglicht habe. Bei unterstellter Bösgläubigkeit wäre dieser Aufwand sicher nicht betrieben worden, da die Klägerin an der Schaffung belastenden Beweismaterials dann kein Interesse gehabt hätte, so dass dieser Umstand wiederum für die Klägerin spreche. Darüber hinaus seien Geschäftsbeziehungen wie die zur Firma O. bei Kenntnis von Unregelmäßigkeiten sofort abgebrochen worden. Schließlich könnten aus den (noch verbliebenen) Doppel- bzw. Mehrfachdurchläufen keine negativen Schlüsse zu Lasten der Klägerin gezogen werden, da diese von den Firmenverantwortlichen der Klägerin auch hätten erkannt werden müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Insbesondere sei bei den meisten vom Beklagten festgestellten Mehrfachdurchläufen keine Zusatzmarkierung auf den Boxenlabels erkennbar, wobei zudem unklar sei, in welchen Fällen von einer Markierung im Sinne des Beklagten auszugehen sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass es sich bei den Boxnummern entgegen der Annahme des Beklagten wohl um kein Alleinstellungsmerkmal handele; dies dürfte branchen- und damit auch Herrn C.C. bekannt gewesen sein, weshalb Mehrfachdurchläufe und deren Nachprüfbarkeit für ihn keine Rolle gespielt haben dürften. Bei den von Frau F.F. vermerkten Mehrfachdurchläufen habe es sich um Retouren bzw. von D.L. vermerkte Informationen gehandelt haben können.
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Schließlich würde die Streichung des Vorsteuerabzugs bei der Klägerin den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verletzen, da die in den Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer sowohl vom Vorlieferanten als auch von der Klägerin abgeführt worden sei. Die Streichung wäre nur bei einem nachgewiesenen rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Klägerin gerechtfertigt, was vorliegend aber gerade nicht der Fall sei.
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Die Klägerin beantragt, für das Jahr 1999 DM 18.314.273,-, für das Jahr 2000 DM 20.032.663,- und für das Jahr 2001 DM 1.833.552,- an Vorsteuern zum Abzug zuzulassen, hilfsweise die Revision zuzulassen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
15 
Ergänzend zur Einspruchsentscheidung wird vorgetragen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Vorsteuerabzug zu versagen sei, wenn aufgrund objektiver Umstände feststehe, dass die Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen worden sei, der gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteilige, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen gewesen sei. Die Klägerin als GmbH müsse sich grundsätzlich das Wissen ihres gesetzlichen Vertreters, also von Herrn A.B., zurechnen lassen. Daneben gelte der Grundsatz, dass sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraue, das in diesem Zusammenhang erlangte Wissen des Anderen zurechnen lassen müsse. Deshalb sei vorliegend hinsichtlich des Wissens auch auf die Person von Herrn C.C. abzustellen. Dieser habe das operative Geschäft der Klägerin initiiert und geleitet, habe den Kontakt zu den Lieferanten und Abnehmern hergestellt und habe die Warenannahme und -ausgabe selbständig abgewickelt. Demgegenüber sei Herr A.B. nur anfänglich bei der Warenübergabe zugegen gewesen und habe sich später fast ausschließlich um seinen Druckereibetrieb gekümmert.
16 
Bei der Frage des „Wissenmüssens“ sei zu beachten, dass hierdurch lediglich der redliche Buffer geschützt werden solle, also derjenige, der neben vielen Nicht-Karussellumsätzen vereinzelte Umsätze innerhalb eines Karussells ausweise. Im Streitfall seien jedoch nahezu alle Umsätze dem Umsatzsteuerkarussell und ein und demselben Lieferanten zuzuordnen. Auch sprächen zahlreiche Indizien für ein „Wissen müssen“ der Klägerin:
17 
- Über die -V- GmbH und deren Geschäftsführer, mit der die Klägerin über 90 % ihrer Umsätze getätigt habe, seien in der Computerbranche Gerüchte im Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellen kursiert.
- Es sei immer wieder vorgekommen, dass dieselbe Kiste mit CPUs innerhalb kurzer Zeit mehrfach (bis zu fünfmal) von der -V- GmbH gekauft und an die Firma D.L. weiterveräußert worden sei, was zumindest Herrn C.C. bekannt gewesen sei. Auffallend sei in diesem Zusammenhang, dass der Anteil an Mehrfachlieferungen von 8 % im Jahr 1999 auf 15 % im Jahr 2000 angestiegen und im Jahr 2001 dann auf 5,13 % gefallen sei. Grund hierfür sei gewesen, dass in der Branche vermehrt Steufa-Einsätze stattgefunden hätten, weshalb die Klägerin verstärkt die Lieferungen kontrolliert und Mehrfachdurchläufe zurückgewiesen habe. Zur Feststellung von Mehrfachlieferungen seien die Kartons individuell markiert gewesen, was Herrn C.C. bekannt gewesen sei.
- Den Herren A.B. und C.C. sei bekannt gewesen, dass in den CPU-Handel involvierte Personen wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden seien und dass die Firma D.L. vornehmlich in die Niederlande exportiert habe. Auch sei die persönliche Verflechtung bei N./ -Y- besonders auffallend, bei dem Herr C.C. beschäftigt gewesen sei und der zunächst im Bürokomplex des Herrn A.B. ein Büro angemietet gehabt habe. Später sei er wegen einer Steuerstraftat verhaftet und verurteilt worden, was auch Herr A.B. aus Gesprächen mit Herrn C.C. gewusst habe.
- Lieferbeziehungen mit einer Firma RR GmbH seien nach einer Steuerfahndungsprüfung abgebrochen worden. Als die Geschäftsführerin aber mit der neuen Firma SS wieder auf dem Markt aufgetreten sei, habe die Klägerin mit dieser Firma Lieferbeziehungen unterhalten.
- Der Kundenstamm der Klägerin sei nicht ausgebaut worden, obwohl es hierzu Gelegenheit gegeben hätte, da man Sanktionen vom Karussell befürchtet habe.
- Es sei großer Wert auf intakte Verpackungen gelegt, der Inhalt aber nicht überprüft worden.
- Innerhalb kürzester Zeit seien hohe Umsätze und damit hohe Gewinne erzielt worden.
- Branchenunüblich seien keine Zahlungsziele vereinbart worden; selbst Großkunden hätten per Blitzgiro zahlen müssen.
18 
Mit Beweisbeschluss des erkennenden Senats vom 22. Januar 2007 wurde die Vernehmung der Personen UU, WW, EE, F.F., CC, KK, Ö., II und NN als Zeugen angeordnet. Die Ladung des Zeugen NN konnte nicht zugestellt werden, da er von der Stadt M am 17. September 2003 von Amts wegen mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet wurde. Mit weiterem Beweisbeschluss vom 15. März 2007 wurde die (eingeschränkte) Verlesung der Vernehmungsprotokolle des verstorbenen Herrn C.C. sowie der Herren DD und ÄÄ, deren Anschriften nicht ermittelt werden konnten, angeordnet. Durch weiteren Beweisbeschluss vom 22. März 2007 wurde die Vernehmung von Herrn N., Herrn Rechtsanwalt HH, Frau C.C., Herrn LL, Herrn -U- sowie Herrn Steuerfahnder EE als Zeugen angeordnet. Mit weiterem Beweisbeschluss vom 05. April 2007 wurde die Zeugenvernehmung der Steuerfahnderin BB und des Steuerfahnders ÜV sowie von Herrn KL angeordnet (alle Beweisbeschlüsse: s. Ordner Beweisbeschlüsse). Die Aussagen der Zeugen sowie die verlesenen Vernehmungsprotokolle sind in den Niederschriften über die mündliche Verhandlung protokolliert.
19 
Schließlich wurde der Beklagte mit Auflagenbeschluss vom 08. Mai 2007 aufgefordert, „den jeweiligen Warenweg der den Vorsteuerkürzungen laut strafrechtlichem und steuerlichem Ermittlungsbericht vom 05. Dezember 2002 (dort aufgelistet in der Anlage 2) zugrundeliegenden Wareneinkäufe im einzelnen in geeigneter und nachvollziehbarer Weise darzustellen“ sowie mitzuteilen, „inwieweit ein an der Lieferkette vorhergehend oder nachfolgend Beteiligter eine Umsatzsteuerhinterziehung oder einen Umsatzsteuerbetrug im Sinne der EuGH-Rechtsprechung begangen hat“. Dem ist der Beklagte mit Schriftsätzen nebst Anlagen vom 29. Mai 2007 und vom 25. Juni 2007 nachgekommen.
20 
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte, den vom Beklagten nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegten Akten (jeweils 1 Band Umsatzsteuer-, Rechtsbehelfs-, Steuerfahndungs-, Bilanz- und Allgemeine Akten, 1 Steuerfahndungsbericht D.L., 1 Steuerfahndungsakte Vorermittlungen, 1 Steuerfahndungsakte Kopie, 1 Ordner Ermittlungsvermerke, 12 Ordner Doppeldurchläufe/Warenbewegungen 99-01, 1 Ordner Beschuldigtenvernehmung, 1 Ordner PP NB/OPf. Vernehmungen Fahrer 1, 1 Ordner PP NB/OPf. Vernehmungen Fahrer 2, 5 Ordner PP NB/OPf. CPU-Kette 1999 - 2001, 1 Ordner PP NB/OPf. Auszüge aus TKÜ, 4 Ordner Finanzamt K - Steuerfahndungsstelle - FG-Verfahren -X-, 1 Ordner D.L. 1999, 1 Ordner -X- Strafurteile gg. (Vor)Lieferanten) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.
21 
Die Akten aus dem Verfahren 12 V 10/04 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Vorsteuerbeträge, soweit sie noch in Höhe von DM 18.314.273,00 (1999), DM 20.032.663,00 (2000) und DM 1.833.552,00 (2001) streitig geblieben sind, zu Recht nicht zum Abzug zugelassen.
23 
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der entsprechende Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie bestimmt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Der Steuerpflichtige ist danach befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer unter anderem die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert worden sind, soweit sie für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.
24 
Eine Lieferung liegt nach § 3 UStG vor, wenn der Unternehmer einem Anderen Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Nach dem entsprechenden Artikel 5 der 6. EG-Richtlinie gilt als Lieferung eines Gegenstandes die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.
25 
Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug.
26 
Die Klägerin verfügt über Rechnungen ihrer Lieferanten über die Lieferung von CPUs, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Die rechnungsmäßigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug liegen danach vor.
27 
Die Lieferanten sind auch Unternehmer. Unternehmer ist, wer Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt erbringt. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus der 6. EG-Richtlinie. Nach dem maßgeblichen Art. 4 der 6. EG-Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger und damit dem Grunde nach als vorsteuerabzugsberechtigt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit, unter die nach Abs. 2 u.a. alle Tätigkeiten eines Händlers fallen, selbständig und unabhängig vom Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Die Lieferanten der Klägerin - im Wesentlichen die -V- GmbH - haben in erheblichem Umfang CPUs eingekauft und sowohl an die Klägerin als auch an andere Unternehmer (J., PP) weiter verkauft. Ebenso ist die Klägerin Unternehmerin. Sie ist hinsichtlich der von ihr erworbenen CPUs als Händlerin am Markt aufgetreten und hat durch deren Weiterverkauf tatsächlich Lieferungen erbracht. Dies hat sie selbständig getan, da sich eine Fremdbestimmung auch aus den Ermittlungsakten nicht entnehmen lässt. Auch aus der Einspruchsentscheidung ergibt sich folgender Ablauf der Lieferungen: „Herr C.C., der die Kontakte zu den entsprechenden Unternehmen hatte, informierte sich bei den Lieferanten über Größenordnung und Preis der zur Verfügung stehenden CPU-Lieferung und bot die Ware daraufhin potentiellen Abnehmern an. War man sich einig, bestätigte zuerst der Kunde unwiderruflich per Fax die Abnahme der CPU-Lieferung, bevor Herr C.C. ebenfalls per Fax unwiderruflich dem Lieferanten den Auftrag bestätigte.“ Dieser Ablauf ist unstreitig. Die Klägerin konnte mithin wie ein typischer Unternehmer handeln und die Verträge kamen durch Angebot und Annahme zustande. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin als sog. Buffer II in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden war und sich damit außerhalb des allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrs betätigt haben soll. Real existierende Firmen und tatsächlich erfolgte Lieferungen schließen ein Tätigwerden außerhalb des allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrs per se aus, es sei denn es handelt sich um Produkte, für die kein legaler Markt besteht, wovon bei CPUs nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen hat die Klägerin auch Umsatzsteuerklärungen abgegeben und die jeweilige Umsatzsteuerschuld bezahlt.
28 
Die in den Rechnungen ausgewiesenen CPUs sind an die Klägerin auch tatsächlich geliefert und von dieser nach Veräußerung weitergeliefert worden.
29 
Eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichem Sinn besteht in der Verschaffung der Verfügungsmacht zu Gunsten des Leistungsempfängers (§ 3 Abs. 1 UStG). Das bedeutet, dass dem Leistungsempfänger Substanz, Wert und Ertrag an dem betreffenden Gegenstand übertragen werden müssen. Die Klägerin hat über ihre Angestellten C.C. und F.F. Verträge mit ihren Lieferanten über den Erwerb von Ü.-CPUs abgeschlossen, was auch vom Beklagten nicht bestritten wird. Die Geschäfte sind auch wie vereinbart durchgeführt worden. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Scheingeschäfte handelte, bei denen sich beide Parteien einig waren, das Geschäft nicht wie erklärt durchführen zu wollen, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil sind an die Klägerin tatsächlich Kunststoffpaletten mit darauf befestigten Kartons, in denen sich verpackt die CPUs als sog. trayware befunden haben, geliefert worden. Aufgrund der getroffenen Vereinbarungen hat die Klägerin Verfügungsmacht an den CPUs erhalten und diese dann an ihre Kunden weitergeliefert. Der Besitz- und Eigentumserwerb der Klägerin vollzog sich bei Lieferungen an den Firmensitz durch Einigung und Übergabe. Durch die Anlieferung und Weiterveräußerung der Ware ist es zu einem Eigentums- und Besitzwechsel an der Ware gekommen, so dass von Lieferungen im umsatzsteuerlichen Sinne auszugehen ist. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin in im Wesentlichen feste Lieferbeziehungen eingebunden war, denn dies entspricht einer üblichen wirtschaftlichen Praxis und ist zur Vermeidung von Lieferantenausfällen nicht unüblich. Dass bei Auftragslieferungen oder Auftragsfertigungen im Zulieferbereich, der oftmals mit nur einem Großkunden in Lieferbeziehung steht, wie z.B. in der Automobilindustrie, das Vorliegen einer Lieferung zu verneinen sei, wird selbst von Finanzbehörden nicht vertreten. Dass die Klägerin gezwungen gewesen wäre, ihre Ware im Wesentlichen von der -V- GmbH zu beziehen und an die D.L. AG zu veräußern, ist dem vorliegenden umfangreichen Aktenmaterial jedenfalls nicht zu entnehmen. Hier wird lediglich ohne weitere Nachweise von den Ermittlungsbehörden behauptet, dass ein Verlassen der festgelegten Lieferwege Sanktionen des Karussells zur Folge gehabt hätte.
30 
Gegenüber der Klägerin sind damit von anderen Unternehmern Lieferungen erbracht worden, für die in Rechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden ist. Insofern liegen die (objektiven) Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zugunsten der Klägerin vor.
31 
Der der Klägerin danach zustehende Vorsteuerabzug kann nicht allein mit dem Hinweis darauf verweigert werden, sie habe innerhalb eines Umsatzsteuerkarussells gehandelt.
32 
Das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug wird nicht dadurch berührt, dass in der Lieferkette, zu der der Umsatz des Steuerpflichtigen gehört, ein anderer Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist. Dies ergibt sich daraus, dass das in Art. 17 ff der 6. EG-Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und deshalb grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann. Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen. Ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Umsätze geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus abgeführt wurde, ist für das Recht auf den Vorsteuerabzug damit unmaßgeblich. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer verbietet eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften. Die Einstufung eines Verhaltens als strafbar führt nicht ohne weiteres dazu, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist. Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug – sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug – einbezogen sind, müssen auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Steht dagegen aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine „Mehrwertsteuerhinterziehung“ bzw. einen „Mehrwertsteuerbetrug“ einbezogen war, so verliert er sein Recht auf den Vorsteuerabzug (vgl Urteile des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 06. Juli 2006 Rs. C-439/04 und C-440/04, Umsatzsteuerrundschau - UR – 2006, 594 sowie vom 12. Januar 2006 Rs. C-354/03, C-355-03 und C-484/03, UR 2006, 157; im Anschluss daran Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. April 2007 V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035).
33 
Hinweise hierauf können die rechtlichen, wirtschaftlichen und personellen Verbindungen zwischen den Akteuren liefern. Von besonderer Bedeutung ist dabei auch die Position des Steuerpflichtigen bei der Manipulation. Je näher die Verbindung zum Missing-Trader ist, desto wahrscheinlicher ist eine Kenntnis von der Einbindung in eine Mehrwertsteuerhinterziehung.
34 
Nach Ansicht des Senats ist dabei die Beteiligung an einer „Mehrwertsteuerhinterziehung“ bzw. einem „Mehrwertsteuerbetrug“ nicht dahingehend zu verstehen, dass eine nach dem nationalen Recht strafbare Steuerhinterziehung gem. § 370 AO bzw. ein strafbarer Betrug gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen muss. Ziel der 6. EG-Richtlinie ist nämlich die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch. Insoweit ist es jedoch erforderlich, bereits bei bewussten Pflichtwidrigkeiten den Vorsteuerabzug zu versagen. Es ist also auch in den Fällen, in denen zwar Umsatzsteuererklärungen mit Zahllasten abgegeben worden sind, diese jedoch entsprechend dem vorgefassten Tatplan nicht beglichen worden sind, bei entsprechender Kenntnislage von einer vorsteuerschädlichen Beteiligung auszugehen, da es auch hierdurch zu einer Schädigung des Umsatzsteueraufkommens kommt.
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Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (4 Leitzordner Finanzamt K - Steuerfahndungsstelle - FG-Verfahren -X-) sowie dem landgerichtlichen Urteil in Sachen -V- ergibt sich, dass bei den letztendlich nicht anerkannten Vorsteuerbeträgen entweder einer der Vorlieferanten keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben oder zwar Umsatzsteuererklärungen mit Zahllasten abgegeben, diese aber gemäß gefasstem Tatplan nicht abgeführt hat. In sämtlichen Liefervorgängen, bei denen die Vorsteuer nicht zum Abzug zugelassen worden ist, waren Lieferanten involviert, bei denen bereits vom Landgericht K die „Missing-Trader-Eigenschaft“ festgestellt worden ist. Zweifel an diesen Feststellungen haben sich im vorliegenden Verfahren für den Senat nicht ergeben; vielmehr haben sich diese Feststellungen im vorliegenden Verfahren bestätigt. Sie konnten anhand der eingereichten und bereits benannten Unterlagen verifiziert werden. Unbeachtlich ist insoweit, dass nicht in allen Fällen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erfolgt ist, da es hierauf nicht entscheidend ankommt. Wie bereits ausgeführt ist bei entsprechender Kenntnislage ein pflichtwidriges Verhalten eines Lieferanten der Lieferkette für die Aberkennung des Vorsteuerabzugs ausreichend.
36 
Hinsichtlich dieser Umsätze ist zur Überzeugung des Senats auch zumindest von einem Kennen müssen der Klägerin auszugehen. Dabei ist der Klägerin nicht nur das Wissen ihres Geschäftsführers, sondern auch das der Angestellten C.C. und F.F. zuzurechnen (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 153, 463 sowie BFH-Urteil vom 29. Juli 2003 VII R 3/01, BFH/NV, 2003, 1521). Entgegen den Ausführungen der Klägerseite bedingt die Zurechnung keinen Systemverstoß im Hinblick auf den Sofortabzug der Vorsteuer und stellt auch keinen Wertungswiderspruch zur Haftung nach § 69 Abgabenordnung (AO) dar. Insoweit gilt auch in der Umsatzsteuer der allgemeine Rechtsgedanke, dass jemand seine Stellung im Rechtsverkehr nicht dadurch verbessern darf, dass er Dritten die Erfüllung seiner Verpflichtungen überlässt und damit seinen Risikobereich ausweitet. Dies wäre aber der Fall, wenn durch die Beschäftigung eines bösgläubigen Arbeitnehmers Vorsteuern aus betrügerischen Umsatzsteuerkarussellen zum Abzug zugelassen würden. Demgegenüber liegt der Haftung eine ganz andere Situation zugrunde. Im Haftungsrecht geht es um das subsidiäre Einstehen müssen für eine fremde Schuld. Der als Vertreter Haftende wird zusätzlich zum Steuerpflichtigen herangezogen, weil er den Schaden durch Verletzung ihm persönlich obliegender Pflichten verursacht hat.
37 
Jedenfalls hinsichtlich der Angestellten C.C. und F.F. ergibt sich ein Kennen müssen bereits aus den folgenden objektiven Umständen, wobei hinsichtlich des Kennenmüssens vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Umsatzsteuermissbrauchs und der Wahrung der Wettbewerbsneutralität nicht auf die konkreten Verhältnisse, sondern auf den Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns abzustellen ist:
38 
- Sowohl Herr C.C. als auch Frau F.F. hatten Kenntnis von Mehrfach- bzw. Doppeldurchläufen. So ist von Frau F.F. auf verschiedenen Lieferscheinen bereits im Jahr 1999 vermerkt worden „schon mal gehabt“. Dass Frau F.F. Doppeldurchläufe als Problem bekannt waren, wird des Weiteren bestätigt durch die Zeugenaussage der Frau F.F. in der Vernehmung vom 07. März 2007 (vgl. Seite 3 und 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 07. März 2007). Insoweit ist der Klägervortrag, dass es sich um unverfängliche Retouren gehandelt haben könne, nicht nachvollziehbar, zumal im Zusammenhang mit Retouren der Vermerk keinen Sinn macht. Herr C.C. hatte in seiner Vernehmung vom 03. April 2001 (Seiten 9, 10) von Doppeldurchläufen und entsprechenden Kennzeichnungen berichtet und in seiner Vernehmung vom 21. November 2001 eingeräumt, von Kennzeichnungen der Pakete durch die Firma Ä. zum Zwecke der Vermeidung von Mehrfachdurchläufen Kenntnis gehabt zu haben (Seite 1 letzter Absatz und Seite 2 erster Absatz des Vernehmungsprotokolls). Insoweit hatte er auch ein „Problembewusstsein“. Deshalb reagierte er derart ungehalten auf entsprechende Lieferungen, was ebenfalls keinen Sinn machen würde, wenn Mehrfachdurchläufe mit gleichen Boxennummern ohne Aussagekraft und unverfänglich gewesen wären. Trotzdem wurde an der Firma -V- als Lieferanten festgehalten.
39 
- Diese Kenntnis und das damit verbundene Problembewusstsein werden bestätigt durch die glaubwürdige Aussage des Zeugen II (S. 21 ff der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 08. März 2007), der ebenfalls von einer Kenntnis des Herrn C.C. als Brancheninsider ausgegangen ist. Auch aus der Aussage der Frau Ö. als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 07. März 2007 geht hervor, dass es bei der Klägerin Doppeldurchläufe gegeben hatte und dass dies Herrn C.C. bekannt gewesen war (Niederschrift S. 9 und 10). Der Aussage des Zeugen KL in der mündlichen Verhandlung vom 02. Mai 2007 ist zu entnehmen, dass Herr C.C. von Doppeldurchläufen und entsprechend markierter Ware wusste und die gelieferte Ware auch dann angenommen hat, wenn diese „besonders auffällig markiert“ angeliefert wurde (Niederschrift S. 3 und 4).Die Zeugin BB hat bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 02. Mai 2007 ausgesagt, Herrn C.C. seien die gesamten Geschäftspraktiken, wie es bei der Klägerin gelaufen sei, bekannt gewesen (Niederschrift S. 11 - 13).Dieses Wissen um die Mehrfachdurchläufe im Zusammenhang mit dem (teilweisen) äußeren Zustand der Kartons (Kennzeichnungen, Beschädigungen) und den Branchenkenntnissen (Steuerfahndungsprüfungen) lässt zumindest auf ein (zurechenbares) Kennen müssen von Herrn C.C. bzw. Frau F.F. schließen. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass Kennzeichnungen der Kartons nicht erkannt worden seien, so ist dies bei einer Gesamtschau des Sachverhalts nicht glaubhaft. Insbesondere aus der Auflistung des Beklagtenschriftsatzes vom 19. September 2007, Anlage 4, drängt sich dies förmlich auf. So passierte die Box mit der Nummer ABCDEFG11 am 24. September, 11. Oktober und 14. Oktober die Klägerin. Beim ersten Durchlauf war das Label mit keiner Kennzeichnung versehen, beim zweiten mit einem deutlich erkennbaren Schrägstrich und beim dritten mit zwei Schrägstrichen. Ein ordentlicher Kaufmann hätte sich in dieser Situation davon überzeugt, dass in den Lieferbeziehungen keine steuerlichen Unregelmäßigkeiten vorkommen oder sie beendet und nicht darauf vertraut, dass alles seine Richtigkeit habe. Insoweit bedarf es auch keines Rückgriffs auf die Telefonüberwachungsprotokolle, deren unmittelbare sowie mittelbare Verwertung mangels Ermächtigungsgrundlage und der damit sonst verbundenen Verletzung eines verfassungsrechtlich geschützten Bereichs des Steuerpflichtigen (Art. 10 Grundgesetz, gg) einem qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverbot unterliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2001 VII B 265/00, BStBl II 2001, 464 und BFH-Urteil vom 04. Oktober 2006 VIII R 53/04, BStBl II 2007, 227). Zwar ist mittlerweile - nach dem Ergehen der zitierten BFH-Rechtsprechung - § 477 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Diese Bestimmung beschränkt die Übermittlung personenbezogener Informationen, die u.a. durch Maßnahmen gemäß § 100 a StPO ermittelt wurden, auf Zwecke u.a. zur Abwehr von erheblichen Gefahren. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Verwertung der Telefonprotokolle stellt § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht dar, da es aufgrund der abgeschlossenen Strafverfahren und der bereits erfolgten geänderten Steuerfestsetzungen mit anschließenden Vollstreckungsmaßnahmen an der Abwehr einer erheblichen Gefahr fehlt.
40 
Es wurden sehr schnell hohe Umsätze (bereits im Jahr 1999 DM 127.057.270,49 und im Jahr 2000 DM 131.592.676,90) und Gewinne (bereits für 1999 Jahresüberschuss DM 588.868,67 mit Ausschüttung in Höhe von DM 100.000,- und für 2000 DM 459.003,68 und Ausschüttung in Höhe von DM 200.000,-) bei praktisch keinem Risiko erzielt, was einen ordentlichen Kaufmann ebenfalls hätte misstrauisch werden lassen müssen, da dies der unternehmerischen Realität widerspricht. Dies umso mehr, als die Klägerin über kein besonderes Know how verfügte, sondern lediglich auf der gleichen Handelsstufe Lieferbeziehungen unterhielt und bei Betrachtung der getätigten Geschäfte eine Auslastung von 2 Vollzeitkräften ausgeschlossen erscheint, die zudem in Anbetracht der verrichteten Tätigkeiten und Vorbildungen auch noch eine attraktive Entlohnung erhielten. Genau dies widerspricht auch dem von der Klägerseite als Begründung für die Mehrfachdurchläufe ins Feld geführten börsenmäßigen Handel der CPU`s (vgl. insoweit auch Urteil des Finanzgerichts München vom 08. Februar 2007 14 K 1898/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 881), da die Klägerin mit festen Gewinnaufschlagsätzen bei festen Lieferbeziehungen kalkulierte, die sie dann auch jeweils realisieren konnte, so dass ihr aus den einzelnen Geschäften keine Verluste entstanden sind. Insoweit fehlt es an einem wesentlichen Element für den börsenmäßigen Handel, nämlich dem Verlustrisiko, das die Klägerin offensichtlich nicht trug.
41 
- Des Weiteren wäre einem ordentlichem Kaufmann aufgefallen, dass aufgrund der niedrigen Einkaufspreise nicht alles mit rechten Dingen zugehen konnte. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung LÖ (vgl. insoweit die Ausführungen des Zeugen ÜV, S. 5 ff der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 02. Mai 2007) hatte die an die Klägerin gelieferte Ware regelmäßig einen Preis, der unter dem Preis der OEM-Lieferanten lag, die ja bereits über besondere Preisvorteile verfügten. Einem ordentlichen Kaufmann, der sich in dieser Branche betätigt, wäre dies aufgefallen und er hätte von diesen Geschäften Abstand genommen, was wiederum durch die Aussage des Zeugen -U- bestätigt wird (vgl. S. 4 ff der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007).
42 
- Schließlich können die zahlreichen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen im Jahr 1998 die Klägerin insoweit nicht entlasten. Zwar wurden bei diesen Prüfungen keine Unregelmäßigkeiten entdeckt; hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich nur um punktuelle Überprüfungen durch eine Behörde gehandelt hat, die zu diesem Zeitpunkt - im Gegensatz zur Klägerin - noch keine tieferen Branchenkenntnisse hatte, weshalb die Klägerin aus den beanstandungslosen Überprüfungen nicht auf die Seriosität ihrer Lieferbeziehungen schließen konnte. Im Gegenteil hätten diese gehäuften Prüfungen im Zusammenhang mit den bereits benannten Kriterien Anlass für die Klägerin sein müssen, sich kritisch mit ihren Lieferbeziehungen auseinanderzusetzen und diese genauer zu hinterfragen. Die Einholung von Bankauskünften und Handelsregistereintragungen ist bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht ausreichend (vgl. insoweit auch Ausführungen des Bundesrechnungshofs in seinem Bericht vom 03. September 2003, S. 25, veröffentlicht unter www.bundesrechnungshof.de/veroeffentlichungen/sonderberichte). Im Ergebnis dürften diese Kriterien in Verbindung mit einer nicht ausreichenden Überwachung der Angestellten auch für ein Kennen müssen des Geschäftsführers der Klägerin ausreichend sein (vgl. insoweit auch die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 21. März 2003), worauf es aber im Ergebnis aufgrund des der Klägerin zurechenbaren Verhaltens von Herrn C.C. und Frau F.F. nicht ankommt.
43 
Des Weiteren stellt die Kürzung der Vorsteuer bei der Klägerin trotz abgeführter Umsatzsteuern aus den nachfolgenden Geschäften keinen Verstoß gegen das umsatzsteuerliche Neutralitätsprinzip dar. Durch die Nichtabführung der Umsatzsteuer auf der Ebene der Missing trader ist es dort zu einer Störung gekommen, die durch die Kürzung der Vorsteuer bei der Klägerin zu beseitigen ist.
44 
Schließlich stellt die Versagung des Vorsteuerabzugs bei der Klägerin auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Das von der Sechsten Richtlinie anerkannte und geförderte Ziel, eine ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer zu sichern und Steuerhinterziehungen zu bekämpfen, stellt hohe Anforderungen an die Überprüfung von Geschäftsbeziehungen. Anhand der überdeutlichen Anzeichen für das Vorliegen inkriminierter Geschäfte, konnte die Klägerin sich nicht auf Formalprüfungen beschränken, sondern hätte die Geschäftsbeziehung zu ihren Vorlieferanten abbrechen müssen. Dadurch, dass sie dies nicht getan hat, ist es zu einem erheblichen Umsatzsteuerausfall gekommen, wofür die Klägerin als mit verursachendes Glied in der Kette einzustehen hat. Dies ist auch im Verhältnis zu den seriösen Händlern geboten, die von solchen Geschäften gerade Abstand genommen haben (vgl. insbesondere Zeugenaussage -U-, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007, Seite 4).
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO bzw. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
46 
Der Klägerin waren im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Kosten ganz aufzuerlegen. Denn der Beklagte ist, soweit er dem Klageantrag im Verlaufe des Verfahrens entsprochen hat, nur zu einem geringen Teil unterlegen.
47 
Die Revision war im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen V B 54/07 anhängige Verfahren (Urteil des Finanzgerichts München vom 08. Februar 2007 14 K 1898/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 881) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO als auch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da der BFH soweit ersichtlich bislang nicht die Möglichkeit hatte, die vom EuGH aufgestellten Grundsätze weiter zu konkretisieren.

Gründe

 
22 
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Vorsteuerbeträge, soweit sie noch in Höhe von DM 18.314.273,00 (1999), DM 20.032.663,00 (2000) und DM 1.833.552,00 (2001) streitig geblieben sind, zu Recht nicht zum Abzug zugelassen.
23 
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der entsprechende Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie bestimmt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Der Steuerpflichtige ist danach befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer unter anderem die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert worden sind, soweit sie für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.
24 
Eine Lieferung liegt nach § 3 UStG vor, wenn der Unternehmer einem Anderen Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Nach dem entsprechenden Artikel 5 der 6. EG-Richtlinie gilt als Lieferung eines Gegenstandes die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.
25 
Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug.
26 
Die Klägerin verfügt über Rechnungen ihrer Lieferanten über die Lieferung von CPUs, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Die rechnungsmäßigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug liegen danach vor.
27 
Die Lieferanten sind auch Unternehmer. Unternehmer ist, wer Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt erbringt. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus der 6. EG-Richtlinie. Nach dem maßgeblichen Art. 4 der 6. EG-Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger und damit dem Grunde nach als vorsteuerabzugsberechtigt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit, unter die nach Abs. 2 u.a. alle Tätigkeiten eines Händlers fallen, selbständig und unabhängig vom Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Die Lieferanten der Klägerin - im Wesentlichen die -V- GmbH - haben in erheblichem Umfang CPUs eingekauft und sowohl an die Klägerin als auch an andere Unternehmer (J., PP) weiter verkauft. Ebenso ist die Klägerin Unternehmerin. Sie ist hinsichtlich der von ihr erworbenen CPUs als Händlerin am Markt aufgetreten und hat durch deren Weiterverkauf tatsächlich Lieferungen erbracht. Dies hat sie selbständig getan, da sich eine Fremdbestimmung auch aus den Ermittlungsakten nicht entnehmen lässt. Auch aus der Einspruchsentscheidung ergibt sich folgender Ablauf der Lieferungen: „Herr C.C., der die Kontakte zu den entsprechenden Unternehmen hatte, informierte sich bei den Lieferanten über Größenordnung und Preis der zur Verfügung stehenden CPU-Lieferung und bot die Ware daraufhin potentiellen Abnehmern an. War man sich einig, bestätigte zuerst der Kunde unwiderruflich per Fax die Abnahme der CPU-Lieferung, bevor Herr C.C. ebenfalls per Fax unwiderruflich dem Lieferanten den Auftrag bestätigte.“ Dieser Ablauf ist unstreitig. Die Klägerin konnte mithin wie ein typischer Unternehmer handeln und die Verträge kamen durch Angebot und Annahme zustande. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin als sog. Buffer II in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden war und sich damit außerhalb des allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrs betätigt haben soll. Real existierende Firmen und tatsächlich erfolgte Lieferungen schließen ein Tätigwerden außerhalb des allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrs per se aus, es sei denn es handelt sich um Produkte, für die kein legaler Markt besteht, wovon bei CPUs nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen hat die Klägerin auch Umsatzsteuerklärungen abgegeben und die jeweilige Umsatzsteuerschuld bezahlt.
28 
Die in den Rechnungen ausgewiesenen CPUs sind an die Klägerin auch tatsächlich geliefert und von dieser nach Veräußerung weitergeliefert worden.
29 
Eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichem Sinn besteht in der Verschaffung der Verfügungsmacht zu Gunsten des Leistungsempfängers (§ 3 Abs. 1 UStG). Das bedeutet, dass dem Leistungsempfänger Substanz, Wert und Ertrag an dem betreffenden Gegenstand übertragen werden müssen. Die Klägerin hat über ihre Angestellten C.C. und F.F. Verträge mit ihren Lieferanten über den Erwerb von Ü.-CPUs abgeschlossen, was auch vom Beklagten nicht bestritten wird. Die Geschäfte sind auch wie vereinbart durchgeführt worden. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Scheingeschäfte handelte, bei denen sich beide Parteien einig waren, das Geschäft nicht wie erklärt durchführen zu wollen, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil sind an die Klägerin tatsächlich Kunststoffpaletten mit darauf befestigten Kartons, in denen sich verpackt die CPUs als sog. trayware befunden haben, geliefert worden. Aufgrund der getroffenen Vereinbarungen hat die Klägerin Verfügungsmacht an den CPUs erhalten und diese dann an ihre Kunden weitergeliefert. Der Besitz- und Eigentumserwerb der Klägerin vollzog sich bei Lieferungen an den Firmensitz durch Einigung und Übergabe. Durch die Anlieferung und Weiterveräußerung der Ware ist es zu einem Eigentums- und Besitzwechsel an der Ware gekommen, so dass von Lieferungen im umsatzsteuerlichen Sinne auszugehen ist. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin in im Wesentlichen feste Lieferbeziehungen eingebunden war, denn dies entspricht einer üblichen wirtschaftlichen Praxis und ist zur Vermeidung von Lieferantenausfällen nicht unüblich. Dass bei Auftragslieferungen oder Auftragsfertigungen im Zulieferbereich, der oftmals mit nur einem Großkunden in Lieferbeziehung steht, wie z.B. in der Automobilindustrie, das Vorliegen einer Lieferung zu verneinen sei, wird selbst von Finanzbehörden nicht vertreten. Dass die Klägerin gezwungen gewesen wäre, ihre Ware im Wesentlichen von der -V- GmbH zu beziehen und an die D.L. AG zu veräußern, ist dem vorliegenden umfangreichen Aktenmaterial jedenfalls nicht zu entnehmen. Hier wird lediglich ohne weitere Nachweise von den Ermittlungsbehörden behauptet, dass ein Verlassen der festgelegten Lieferwege Sanktionen des Karussells zur Folge gehabt hätte.
30 
Gegenüber der Klägerin sind damit von anderen Unternehmern Lieferungen erbracht worden, für die in Rechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden ist. Insofern liegen die (objektiven) Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zugunsten der Klägerin vor.
31 
Der der Klägerin danach zustehende Vorsteuerabzug kann nicht allein mit dem Hinweis darauf verweigert werden, sie habe innerhalb eines Umsatzsteuerkarussells gehandelt.
32 
Das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug wird nicht dadurch berührt, dass in der Lieferkette, zu der der Umsatz des Steuerpflichtigen gehört, ein anderer Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist. Dies ergibt sich daraus, dass das in Art. 17 ff der 6. EG-Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und deshalb grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann. Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen. Ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Umsätze geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus abgeführt wurde, ist für das Recht auf den Vorsteuerabzug damit unmaßgeblich. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer verbietet eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften. Die Einstufung eines Verhaltens als strafbar führt nicht ohne weiteres dazu, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist. Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug – sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug – einbezogen sind, müssen auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Steht dagegen aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine „Mehrwertsteuerhinterziehung“ bzw. einen „Mehrwertsteuerbetrug“ einbezogen war, so verliert er sein Recht auf den Vorsteuerabzug (vgl Urteile des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 06. Juli 2006 Rs. C-439/04 und C-440/04, Umsatzsteuerrundschau - UR – 2006, 594 sowie vom 12. Januar 2006 Rs. C-354/03, C-355-03 und C-484/03, UR 2006, 157; im Anschluss daran Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. April 2007 V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035).
33 
Hinweise hierauf können die rechtlichen, wirtschaftlichen und personellen Verbindungen zwischen den Akteuren liefern. Von besonderer Bedeutung ist dabei auch die Position des Steuerpflichtigen bei der Manipulation. Je näher die Verbindung zum Missing-Trader ist, desto wahrscheinlicher ist eine Kenntnis von der Einbindung in eine Mehrwertsteuerhinterziehung.
34 
Nach Ansicht des Senats ist dabei die Beteiligung an einer „Mehrwertsteuerhinterziehung“ bzw. einem „Mehrwertsteuerbetrug“ nicht dahingehend zu verstehen, dass eine nach dem nationalen Recht strafbare Steuerhinterziehung gem. § 370 AO bzw. ein strafbarer Betrug gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen muss. Ziel der 6. EG-Richtlinie ist nämlich die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch. Insoweit ist es jedoch erforderlich, bereits bei bewussten Pflichtwidrigkeiten den Vorsteuerabzug zu versagen. Es ist also auch in den Fällen, in denen zwar Umsatzsteuererklärungen mit Zahllasten abgegeben worden sind, diese jedoch entsprechend dem vorgefassten Tatplan nicht beglichen worden sind, bei entsprechender Kenntnislage von einer vorsteuerschädlichen Beteiligung auszugehen, da es auch hierdurch zu einer Schädigung des Umsatzsteueraufkommens kommt.
35 
Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (4 Leitzordner Finanzamt K - Steuerfahndungsstelle - FG-Verfahren -X-) sowie dem landgerichtlichen Urteil in Sachen -V- ergibt sich, dass bei den letztendlich nicht anerkannten Vorsteuerbeträgen entweder einer der Vorlieferanten keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben oder zwar Umsatzsteuererklärungen mit Zahllasten abgegeben, diese aber gemäß gefasstem Tatplan nicht abgeführt hat. In sämtlichen Liefervorgängen, bei denen die Vorsteuer nicht zum Abzug zugelassen worden ist, waren Lieferanten involviert, bei denen bereits vom Landgericht K die „Missing-Trader-Eigenschaft“ festgestellt worden ist. Zweifel an diesen Feststellungen haben sich im vorliegenden Verfahren für den Senat nicht ergeben; vielmehr haben sich diese Feststellungen im vorliegenden Verfahren bestätigt. Sie konnten anhand der eingereichten und bereits benannten Unterlagen verifiziert werden. Unbeachtlich ist insoweit, dass nicht in allen Fällen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erfolgt ist, da es hierauf nicht entscheidend ankommt. Wie bereits ausgeführt ist bei entsprechender Kenntnislage ein pflichtwidriges Verhalten eines Lieferanten der Lieferkette für die Aberkennung des Vorsteuerabzugs ausreichend.
36 
Hinsichtlich dieser Umsätze ist zur Überzeugung des Senats auch zumindest von einem Kennen müssen der Klägerin auszugehen. Dabei ist der Klägerin nicht nur das Wissen ihres Geschäftsführers, sondern auch das der Angestellten C.C. und F.F. zuzurechnen (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 153, 463 sowie BFH-Urteil vom 29. Juli 2003 VII R 3/01, BFH/NV, 2003, 1521). Entgegen den Ausführungen der Klägerseite bedingt die Zurechnung keinen Systemverstoß im Hinblick auf den Sofortabzug der Vorsteuer und stellt auch keinen Wertungswiderspruch zur Haftung nach § 69 Abgabenordnung (AO) dar. Insoweit gilt auch in der Umsatzsteuer der allgemeine Rechtsgedanke, dass jemand seine Stellung im Rechtsverkehr nicht dadurch verbessern darf, dass er Dritten die Erfüllung seiner Verpflichtungen überlässt und damit seinen Risikobereich ausweitet. Dies wäre aber der Fall, wenn durch die Beschäftigung eines bösgläubigen Arbeitnehmers Vorsteuern aus betrügerischen Umsatzsteuerkarussellen zum Abzug zugelassen würden. Demgegenüber liegt der Haftung eine ganz andere Situation zugrunde. Im Haftungsrecht geht es um das subsidiäre Einstehen müssen für eine fremde Schuld. Der als Vertreter Haftende wird zusätzlich zum Steuerpflichtigen herangezogen, weil er den Schaden durch Verletzung ihm persönlich obliegender Pflichten verursacht hat.
37 
Jedenfalls hinsichtlich der Angestellten C.C. und F.F. ergibt sich ein Kennen müssen bereits aus den folgenden objektiven Umständen, wobei hinsichtlich des Kennenmüssens vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Umsatzsteuermissbrauchs und der Wahrung der Wettbewerbsneutralität nicht auf die konkreten Verhältnisse, sondern auf den Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns abzustellen ist:
38 
- Sowohl Herr C.C. als auch Frau F.F. hatten Kenntnis von Mehrfach- bzw. Doppeldurchläufen. So ist von Frau F.F. auf verschiedenen Lieferscheinen bereits im Jahr 1999 vermerkt worden „schon mal gehabt“. Dass Frau F.F. Doppeldurchläufe als Problem bekannt waren, wird des Weiteren bestätigt durch die Zeugenaussage der Frau F.F. in der Vernehmung vom 07. März 2007 (vgl. Seite 3 und 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 07. März 2007). Insoweit ist der Klägervortrag, dass es sich um unverfängliche Retouren gehandelt haben könne, nicht nachvollziehbar, zumal im Zusammenhang mit Retouren der Vermerk keinen Sinn macht. Herr C.C. hatte in seiner Vernehmung vom 03. April 2001 (Seiten 9, 10) von Doppeldurchläufen und entsprechenden Kennzeichnungen berichtet und in seiner Vernehmung vom 21. November 2001 eingeräumt, von Kennzeichnungen der Pakete durch die Firma Ä. zum Zwecke der Vermeidung von Mehrfachdurchläufen Kenntnis gehabt zu haben (Seite 1 letzter Absatz und Seite 2 erster Absatz des Vernehmungsprotokolls). Insoweit hatte er auch ein „Problembewusstsein“. Deshalb reagierte er derart ungehalten auf entsprechende Lieferungen, was ebenfalls keinen Sinn machen würde, wenn Mehrfachdurchläufe mit gleichen Boxennummern ohne Aussagekraft und unverfänglich gewesen wären. Trotzdem wurde an der Firma -V- als Lieferanten festgehalten.
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- Diese Kenntnis und das damit verbundene Problembewusstsein werden bestätigt durch die glaubwürdige Aussage des Zeugen II (S. 21 ff der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 08. März 2007), der ebenfalls von einer Kenntnis des Herrn C.C. als Brancheninsider ausgegangen ist. Auch aus der Aussage der Frau Ö. als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 07. März 2007 geht hervor, dass es bei der Klägerin Doppeldurchläufe gegeben hatte und dass dies Herrn C.C. bekannt gewesen war (Niederschrift S. 9 und 10). Der Aussage des Zeugen KL in der mündlichen Verhandlung vom 02. Mai 2007 ist zu entnehmen, dass Herr C.C. von Doppeldurchläufen und entsprechend markierter Ware wusste und die gelieferte Ware auch dann angenommen hat, wenn diese „besonders auffällig markiert“ angeliefert wurde (Niederschrift S. 3 und 4).Die Zeugin BB hat bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 02. Mai 2007 ausgesagt, Herrn C.C. seien die gesamten Geschäftspraktiken, wie es bei der Klägerin gelaufen sei, bekannt gewesen (Niederschrift S. 11 - 13).Dieses Wissen um die Mehrfachdurchläufe im Zusammenhang mit dem (teilweisen) äußeren Zustand der Kartons (Kennzeichnungen, Beschädigungen) und den Branchenkenntnissen (Steuerfahndungsprüfungen) lässt zumindest auf ein (zurechenbares) Kennen müssen von Herrn C.C. bzw. Frau F.F. schließen. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass Kennzeichnungen der Kartons nicht erkannt worden seien, so ist dies bei einer Gesamtschau des Sachverhalts nicht glaubhaft. Insbesondere aus der Auflistung des Beklagtenschriftsatzes vom 19. September 2007, Anlage 4, drängt sich dies förmlich auf. So passierte die Box mit der Nummer ABCDEFG11 am 24. September, 11. Oktober und 14. Oktober die Klägerin. Beim ersten Durchlauf war das Label mit keiner Kennzeichnung versehen, beim zweiten mit einem deutlich erkennbaren Schrägstrich und beim dritten mit zwei Schrägstrichen. Ein ordentlicher Kaufmann hätte sich in dieser Situation davon überzeugt, dass in den Lieferbeziehungen keine steuerlichen Unregelmäßigkeiten vorkommen oder sie beendet und nicht darauf vertraut, dass alles seine Richtigkeit habe. Insoweit bedarf es auch keines Rückgriffs auf die Telefonüberwachungsprotokolle, deren unmittelbare sowie mittelbare Verwertung mangels Ermächtigungsgrundlage und der damit sonst verbundenen Verletzung eines verfassungsrechtlich geschützten Bereichs des Steuerpflichtigen (Art. 10 Grundgesetz, gg) einem qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverbot unterliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2001 VII B 265/00, BStBl II 2001, 464 und BFH-Urteil vom 04. Oktober 2006 VIII R 53/04, BStBl II 2007, 227). Zwar ist mittlerweile - nach dem Ergehen der zitierten BFH-Rechtsprechung - § 477 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Diese Bestimmung beschränkt die Übermittlung personenbezogener Informationen, die u.a. durch Maßnahmen gemäß § 100 a StPO ermittelt wurden, auf Zwecke u.a. zur Abwehr von erheblichen Gefahren. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Verwertung der Telefonprotokolle stellt § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht dar, da es aufgrund der abgeschlossenen Strafverfahren und der bereits erfolgten geänderten Steuerfestsetzungen mit anschließenden Vollstreckungsmaßnahmen an der Abwehr einer erheblichen Gefahr fehlt.
40 
Es wurden sehr schnell hohe Umsätze (bereits im Jahr 1999 DM 127.057.270,49 und im Jahr 2000 DM 131.592.676,90) und Gewinne (bereits für 1999 Jahresüberschuss DM 588.868,67 mit Ausschüttung in Höhe von DM 100.000,- und für 2000 DM 459.003,68 und Ausschüttung in Höhe von DM 200.000,-) bei praktisch keinem Risiko erzielt, was einen ordentlichen Kaufmann ebenfalls hätte misstrauisch werden lassen müssen, da dies der unternehmerischen Realität widerspricht. Dies umso mehr, als die Klägerin über kein besonderes Know how verfügte, sondern lediglich auf der gleichen Handelsstufe Lieferbeziehungen unterhielt und bei Betrachtung der getätigten Geschäfte eine Auslastung von 2 Vollzeitkräften ausgeschlossen erscheint, die zudem in Anbetracht der verrichteten Tätigkeiten und Vorbildungen auch noch eine attraktive Entlohnung erhielten. Genau dies widerspricht auch dem von der Klägerseite als Begründung für die Mehrfachdurchläufe ins Feld geführten börsenmäßigen Handel der CPU`s (vgl. insoweit auch Urteil des Finanzgerichts München vom 08. Februar 2007 14 K 1898/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 881), da die Klägerin mit festen Gewinnaufschlagsätzen bei festen Lieferbeziehungen kalkulierte, die sie dann auch jeweils realisieren konnte, so dass ihr aus den einzelnen Geschäften keine Verluste entstanden sind. Insoweit fehlt es an einem wesentlichen Element für den börsenmäßigen Handel, nämlich dem Verlustrisiko, das die Klägerin offensichtlich nicht trug.
41 
- Des Weiteren wäre einem ordentlichem Kaufmann aufgefallen, dass aufgrund der niedrigen Einkaufspreise nicht alles mit rechten Dingen zugehen konnte. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung LÖ (vgl. insoweit die Ausführungen des Zeugen ÜV, S. 5 ff der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 02. Mai 2007) hatte die an die Klägerin gelieferte Ware regelmäßig einen Preis, der unter dem Preis der OEM-Lieferanten lag, die ja bereits über besondere Preisvorteile verfügten. Einem ordentlichen Kaufmann, der sich in dieser Branche betätigt, wäre dies aufgefallen und er hätte von diesen Geschäften Abstand genommen, was wiederum durch die Aussage des Zeugen -U- bestätigt wird (vgl. S. 4 ff der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007).
42 
- Schließlich können die zahlreichen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen im Jahr 1998 die Klägerin insoweit nicht entlasten. Zwar wurden bei diesen Prüfungen keine Unregelmäßigkeiten entdeckt; hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich nur um punktuelle Überprüfungen durch eine Behörde gehandelt hat, die zu diesem Zeitpunkt - im Gegensatz zur Klägerin - noch keine tieferen Branchenkenntnisse hatte, weshalb die Klägerin aus den beanstandungslosen Überprüfungen nicht auf die Seriosität ihrer Lieferbeziehungen schließen konnte. Im Gegenteil hätten diese gehäuften Prüfungen im Zusammenhang mit den bereits benannten Kriterien Anlass für die Klägerin sein müssen, sich kritisch mit ihren Lieferbeziehungen auseinanderzusetzen und diese genauer zu hinterfragen. Die Einholung von Bankauskünften und Handelsregistereintragungen ist bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht ausreichend (vgl. insoweit auch Ausführungen des Bundesrechnungshofs in seinem Bericht vom 03. September 2003, S. 25, veröffentlicht unter www.bundesrechnungshof.de/veroeffentlichungen/sonderberichte). Im Ergebnis dürften diese Kriterien in Verbindung mit einer nicht ausreichenden Überwachung der Angestellten auch für ein Kennen müssen des Geschäftsführers der Klägerin ausreichend sein (vgl. insoweit auch die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 21. März 2003), worauf es aber im Ergebnis aufgrund des der Klägerin zurechenbaren Verhaltens von Herrn C.C. und Frau F.F. nicht ankommt.
43 
Des Weiteren stellt die Kürzung der Vorsteuer bei der Klägerin trotz abgeführter Umsatzsteuern aus den nachfolgenden Geschäften keinen Verstoß gegen das umsatzsteuerliche Neutralitätsprinzip dar. Durch die Nichtabführung der Umsatzsteuer auf der Ebene der Missing trader ist es dort zu einer Störung gekommen, die durch die Kürzung der Vorsteuer bei der Klägerin zu beseitigen ist.
44 
Schließlich stellt die Versagung des Vorsteuerabzugs bei der Klägerin auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Das von der Sechsten Richtlinie anerkannte und geförderte Ziel, eine ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer zu sichern und Steuerhinterziehungen zu bekämpfen, stellt hohe Anforderungen an die Überprüfung von Geschäftsbeziehungen. Anhand der überdeutlichen Anzeichen für das Vorliegen inkriminierter Geschäfte, konnte die Klägerin sich nicht auf Formalprüfungen beschränken, sondern hätte die Geschäftsbeziehung zu ihren Vorlieferanten abbrechen müssen. Dadurch, dass sie dies nicht getan hat, ist es zu einem erheblichen Umsatzsteuerausfall gekommen, wofür die Klägerin als mit verursachendes Glied in der Kette einzustehen hat. Dies ist auch im Verhältnis zu den seriösen Händlern geboten, die von solchen Geschäften gerade Abstand genommen haben (vgl. insbesondere Zeugenaussage -U-, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007, Seite 4).
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO bzw. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
46 
Der Klägerin waren im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Kosten ganz aufzuerlegen. Denn der Beklagte ist, soweit er dem Klageantrag im Verlaufe des Verfahrens entsprochen hat, nur zu einem geringen Teil unterlegen.
47 
Die Revision war im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen V B 54/07 anhängige Verfahren (Urteil des Finanzgerichts München vom 08. Februar 2007 14 K 1898/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 881) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO als auch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da der BFH soweit ersichtlich bislang nicht die Möglichkeit hatte, die vom EuGH aufgestellten Grundsätze weiter zu konkretisieren.

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Okt. 2007 - 12 K 160/04 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Abgabenordnung - AO 1977 | § 69 Haftung der Vertreter


Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 71


(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 13 Entstehung der Steuer


(1) Die Steuer entsteht 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch fü

Strafprozeßordnung - StPO | § 477 Datenübermittlung von Amts wegen


(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Okt. 2007 - 12 K 160/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Okt. 2007 - 12 K 160/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 17. Mai 2004 - 12 V 10/04

bei uns veröffentlicht am 17.05.2004

Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) I . 2  Bei der Antragstellerin (ASt) handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde im Jahr 1997 gegründet und ins Handelsregister e
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Okt. 2007 - 12 K 160/04.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Nov. 2009 - 12 K 273/04

bei uns veröffentlicht am 12.11.2009

Tatbestand   1 Streitig ist, ob Lieferungen von Fahrzeugen als innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind. 2 1. Die Klägerin wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Anfan

Referenzen

(1) Die Steuer entsteht

1.
für Lieferungen und sonstige Leistungen
a)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
b)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
c)
in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt,
d)
in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
e)
in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
f)
in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
g)
in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
h)
in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde,
i)
in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde;
2.
für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind;
3.
in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;
4.
(weggefallen)
5.
im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist;
6.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;
7.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;
8.
im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird;
9.
im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

(3) (weggefallen)

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
I .
Bei der Antragstellerin (ASt) handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde im Jahr 1997 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital beträgt DM 50.000,-. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr ... Gegenstand des Unternehmens ist laut Gewerbeanmeldung und Gesellschaftsvertrag der Handel mit Computerteilen.
Aufgrund einer Prüfung der Steuerfahndungsstelle (Steufa) beim Finanzamt ... (Ermittlungsverfahren "...") und den daraus resultierenden Feststellungen (vgl. Strafrechtlicher und steuerlicher Ermittlungsbericht vom 05. Dezember 2002, Bl 6 ff der Steuerfahndungsakte) erließ der Antragsgegner (Ag) mit Datum vom 04. Juli 2003 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 sowie mit Datum vom 07. Juli 2003 geänderte Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für die Monate Januar und Februar 2001. Die Änderungen erfolgten wegen nach den Ermittlungen der Steufa nichtabzugsfähigen Vorsteuern (keine Lieferungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mangels Verschaffung der Verfügungsmacht) in Höhe von DM 20.071.462,08 (ger. EUR 10.262.376,-) im Jahr 1999, DM 20.777.535,11 (ger. EUR 10.623.385,-) im Jahr 2000 und DM 2.095.858,12 (ger. EUR 1.071.595,-) bei den Voranmeldungen für die Monate Januar und Februar 2001. Die in den Ausgangsrechnungen ausgewiesene und entrichtete Umsatzsteuer blieb unverändert, da die Umsatzsteuer aus den Ausgangsrechnungen nach § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 4 UStG geschuldet werde. Hieraus resultierten Nachzahlungsansprüche zu Lasten der ASt in Höhe von EUR 10.262.375,46 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 1.385.417,00 für das Jahr 1999, EUR 10.616.077,56 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 560.602,00 für das Jahr 2000 sowie EUR 1.071.594,82 für die Monate Januar und Februar 2001.
Nach den Ermittlungen der Steufa hat sich die ASt an einem betrügerischen europaweiten Umsatzsteuerkarussell beteiligt. Die ASt nahm innerhalb des Karussells die Stellung eines sog. Buffers II ein. Sie bezog dabei ihre Waren nahezu ausschließlich von einem anderen Buffer (Firma ... GmbH) und verkaufte sie an weitere, an dem Karussell beteiligte Firmen, insbesondere an die Firma ... AG als sog. Distributor. Hierbei ist es nach Berechnungen der Steufa auch zu Doppel- und Mehrfachdurchläufen derselben Ware gekommen (über den gesamten Prüfungszeitraum berechnete sie, dass 10 Prozent der gehandelten Waren nicht nur einmal, sondern mehrfach bezogen und weiterverkauft wurden). Nach den Feststellungen im Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts ... gegen Verantwortliche der Firma ... GmbH (Az: 3 KLs 59 Js 6992/01) war die ASt an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt.
Wegen der Rückstände wurde bei der ASt eine Kontopfändung in das Firmenkonto bei der ... (Kontonummer: ...) in Höhe von EUR 879.422,- - ausgebracht.
Gegen die geänderten Bescheide hat die ASt, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit Schreiben vom 07. August 2003 Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung beantragt. Über die Einsprüche ist bislang, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. Aussetzung der Vollziehung wurde durch den Ag mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 gewährt, allerdings gegen Sicherheitsleistung in Höhe des bereits gepfändeten Betrages von EUR 879.422,-.
Mit beim Finanzgericht Baden-Württemberg am 30. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz beantragt die ASt, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz.
Zur Begründung trägt sie mit Schriftsatz vom 30. Januar im wesentlichen sinngemäß wie folgt vor:
Der Antrag sei zulässig, da aufgrund der nur gegen Sicherheitsleistung gewährten Aussetzung eine teilweise Ablehnung ihres Antrages erfolgt sei.
10 
Weiter sei der Antrag auch begründet. Hierbei seien mehrere Teilaspekte zu beachten. Zwischen der tatsächlich existierenden Firma ... GmbH sowie den sonstigen Lieferanten und der tatsächlich existierenden ASt seien aufgrund schuldrechtlicher Vertragsvereinbarungen die in den jeweiligen Eingangsrechnungen der ASt ersichtlichen CPU-Boxen auf dem Firmengelände körperlich angeliefert worden. Sämtliche Lieferanten der ASt seien im Handelsregister eingetragene GmbH's, die den Unternehmerbegriff des § 2 UStG unabhängig von der Rechtsform durch die Nachhaltigkeit der Geschäftstätigkeit ebenso wie die Selbständigkeit der Unternehmensverantwortlichen bei der Frage, an wen sie die Computerteile liefern würden, wie auch durch das regelmäßige Geschäftsauftreten nach außen, erfüllten. Der ursprünglich im Strafverfahren erhobene Vorwurf einer kriminellen Vereinigung habe gegenüber den Zulieferfirmen nie bestanden und sei auch gegenüber den Verantwortlichen der ... GmbH nicht weiterverfolgt worden.
11 
Die Vermutung der Ermittlungsbehörden eines bis nach Deutschland hinein straff organisierten länderübergreifenden Umsatzsteuerkarussells habe sich nicht bestätigt. Die ASt habe mit den im wesentlichen von der Firma ... GmbH erworbenen CPU's über Jahre hinweg in Form von Weiterverkauf und Weiterbelieferung von bereits mit den Kunden zuvor telefonisch vereinbarten Warenbewegungen gehandelt. Der Leistungsbezug stehe damit außer Frage. Die vorliegenden Eingangsrechnungen würden nicht nur den leistenden Unternehmer und den Leistungsempfänger bezeichnen. Es würde auch konkret der Leistungsgegenstand und die Steuernummer des leistenden Unternehmens benannt sowie die Umsatzsteuer und die geschuldete Steuer gesondert ausgewiesen. Außerdem entspreche die leistende Firma jeweils dem Rechnungsaussteller, ebenso wie die ASt als empfangende Firma immer auch der Rechnungsadressat gewesen sei. Die formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug seien damit erfüllt. Die ASt sei demnach zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil die abgerechneten Leistungen tatsächlich bezogen worden seien und selbst nach den Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle zwischen Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger nicht ernsthaft von einem Scheingeschäft auszugehen sei. Insbesondere die Argumentation des Finanzgerichts Hessen (Beschluss vom 24. November 2003 6 V 3662/03, EFG 2004, 305) spreche für die Antragstellerin. Danach sei der Leistende anhand zivilrechtlicher Vereinbarungen zu bestimmen und selbst der Strohmann regelmäßig als Leistender anzusehen. Die gegenteilige Entscheidung des Finanzgerichts Saarland (Beschluss vom 13. Mai 2003 1 V 22/03, EFG 2003, 1049) sei unzutreffend, da der für Umsatzsteuerkarusselle hervorgehobene Ausnahmezustand, der es rechtfertige Rechtsgrundsätze des redlichen Geschäftsverkehrs unberücksichtigt zu lassen, nicht hinreichend konkretisierbar sei. Hinzu komme, dass hinsichtlich der ASt Gutgläubigkeit vorliege. Schließlich spreche für die vollständige Abzugsfähigkeit der Vorsteuer die im Zusammenhang mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingefügte Vorschrift des § 25 d UStG als Haftungstatbestand für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer. Das Ziel des neuen Haftungstatbestandes bestehe erkennbar darin, mit dem Haftungsanspruch gegen den berechtigten Vorsteueranspruch aufrechnen zu können. Die für die Schaffung des Haftungstatbestandes maßgeblichen Überlegungen dürften bei tatsächlich erfolgten Warenlieferungen im Rahmen eines Karussells von einer Vorsteuerabzugsberechtigung ausgegangen sein. Die nachträglich verschärfte Rechtslage könne der ASt nicht angelastet werden. Die neue Regelung zeige im Umkehrschluss, dass in Fällen wie dem Vorliegenden ein Vorsteuerabzug auf der Buffer-Ebene nicht versagt werden könne. Dies ergebe sich auch aus dem in der 6. EG-Richtlinie verankerten Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer.
12 
Da der Rechtsbehelf der ASt mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde und die wirtschaftliche Existenz der ASt bei Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung auf dem Spiel stünde, stelle die vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar, so dass dem Antrag (zumindest teilweise) stattzugeben sei.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
14 
die Vollziehung der geänderten Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000, jeweils vom 04. Juli 2003 sowie die geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar und Februar 2001, jeweils vom 07. Juli 2003, in Höhe der zuletzt mit Verfügung des Finanzamts ... vom 23. Dezember 2003 angesetzten Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 879.422,- aufzuheben , sowie die Beiziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären .
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
den Antrag als unbegründet abzuweisen .
17 
Die Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelfs sei Grundvoraussetzung für eine Aussetzung und schließe nicht aus, dass diese nur gegen Sicherheitsleistung erfolge. Nur wenn mit Gewissheit oder mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerbürger günstiger Prozessausgang zu erwarten sei, sei auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten. Diese Voraussetzungen lägen aber nach summarischer Prüfung nicht vor.
18 
Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 UStG lägen bei der Antragstellerin nicht vor, da sie die Waren, die im Rahmen des vorliegenden Umsatzsteuerkarussells gelaufen seien, nicht für ihr Unternehmen bezogen habe. § 2 UStG setze voraus, dass ein Unternehmer mit seinem Unternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme. Hieran fehle es, da die ASt nur im Rahmen eines künstlichen Gebildes tätig werde und sie insoweit keine unternehmerische Disposition über das Karussellgeschäft hinaus ausübe. Nur zusätzlich sei das Vorliegen von Lieferungen im vorliegenden Karussellgeschäft zu verneinen. Nach den Ermittlungen der Ermittlungsgruppe ... habe der Angestellte der ASt ..., dessen Verhalten der ASt zuzurechnen sei, von der Durchführung des Karussells gewusst. Nur durch sein gezieltes Handeln habe diese am Karussellgeschäft erfolgreich partizipieren können. Eine Gutgläubigkeit der ASt sei damit nicht gegeben, worauf es für die Versagung des Vorsteuerabzugs im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells entsprechend den Ausführungen des Finanzgerichts Saarland (Beschluss vom 13. Mai 2003, a.a.O.) aber letztlich nicht ankomme.
19 
Der Steueranspruch sei ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung gefährdet, da es aufgrund der wirtschaftlichen Lage der ASt nicht sicher sei, ob diese bei Rechtskraft die Forderung erfüllen könne. Nach eigenen Angaben habe die ASt seit März 2003 ihre aktive Geschäftstätigkeit weitgehend eingestellt, die Kreditlinie sei mit EUR 250.000,- ausgeschöpft und nach einer vorläufigen Bilanz zum 31. Dezember 2002 seien keine nennenswerten Vermögenswerte ersichtlich, die zur Erfüllung des Anspruchs herangezogen werden könnten. Bei Rechtskraft der Steuerforderung drohe vielmehr die Insolvenz der ASt. Auch die Höhe des Steueranspruchs sei so beträchtlich, dass schon aus diesem Grunde eine Gefährdung des Anspruchs nicht auszuschließen sei.
20 
Schließlich verstoße die Sicherheitsleistung auch nicht gegen das Übermaßverbot, denn sie betrage weniger als 5 % des Steueranspruchs. Um trotz des öffentlichen Sicherungsbedürfnisses die ASt in ihrer wirtschaftlichen Freiheit so wenig wie möglich zu beschränken, habe sich der Ag bei Festsetzung der Sicherheitsleistung an dem Vermögenswert orientiert, welcher bereits gepfändet worden sei. Es werde bestritten, dass allein diese Sicherungsmaßnahme die Existenz der ASt bedrohe. Zu erwähnen sei, dass die ASt auch nach der Pfändung des Firmenkontos umfangreiche Geschäfte getätigt habe. Allein im 1. Quartal 2003 hätten die Umsätze EUR 2.390.000,- betragen. Nach Angaben der ASt hätten diese Geschäfte getätigt werden können, weil die Kreditlinie damals bei weitem nicht ausgeschöpft gewesen sei. Wegen der Berücksichtigung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten habe der Ag auf die Festsetzung einer Sicherheitsleistung über die Höhe des schon gepfändeten Betrages hinaus verzichtet, so dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt sei.
21 
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte nebst Anlagenband sowie den vom Beklagten nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegten Akten (jeweils 1 Band Umsatzsteuer-, Rechtsbehelfs-, Steuerfahndungs-, Bilanz- und Allgemeine Akten) entnommen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
II .
22 
Der Antrag ist zulässig, da der Antrag der ASt auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch den Ag teilweise abgelehnt worden ist. Die ASt ist insoweit durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung beschwert.
23 
Der Antrag ist auch begründet.
24 
Nach der Vorschrift des § 69 Abs. 2 und Abs. 3 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag durch das Gericht der Hauptsache ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheides anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. u.a. BFH - Beschluss vom 04. April 1996 V S 1/96, BFH/NV 1996, 795 m.w.N.).
25 
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung setzt im Rahmen der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung voraus, dass andernfalls die Durchsetzung des Steueranspruchs im Falle des Unterliegens des Rechtsuchenden in der Hauptsache gefährdet oder erschwert erscheint (BFH-Beschlüsse vom 28. August 1989 X S 13/88, BFH/NV 1990, 310; vom 28. Juni 1994 V B 18/94, BFH/NV 1995, 515 und vom 17. Januar 1996 V B 100/95, BFH/NV 1996, 491). Das öffentliche Interesse der Vermeidung von Steuerausfällen nach der vorgenannten Rechtsprechung des BFH muss allerdings zurücktreten, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist oder wenn er zur Sicherheitsleistung außer Stande ist.
26 
Letztere Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
27 
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der entsprechende Art. 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Umsatzsteuern (6. EG-Richtlinie) bestimmt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Der Steuerpflichtige ist danach befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer u.a. die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert worden sind, soweit sie für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.
28 
Eine Lieferung liegt nach § 3 UStG dann vor, wenn der Unternehmer einem anderen Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Nach dem entsprechenden Art. 5 der 6. EG-Richtlinie gilt als Lieferung eines Gegenstandes die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.
29 
Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug. Entsprechende Tatsachen sind im Aussetzungsverfahren glaubhaft zu machen. Verbleibende Zweifel können eine Aussetzung der Vollziehung ausschließen oder rechtfertigen; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlass zu Zweifeln geben.
30 
Aus den Ermittlungsakten ergibt sich, dass die Ware (CPU's) tatsächlich bei der ASt angeliefert worden ist, die diese dann mit einem Gewinnaufschlag weiterveräußert und weitergeliefert hat (Blatt 41 ff der Steufa-Akte). Nach Auffassung des Antragsgegners fehlt es dennoch mangels Verschaffung der Verfügungsmacht an einer Lieferung, da die Geschäfte nach einem vorgegebenen Schema abgeschlossen worden seien und die ASt deshalb nicht frei bezüglich des Umgangs mit der Ware gewesen sei. Auch sei der endgültige Übergang der Ware auf einen Abnehmer oder Endverbraucher nie angestrebt worden, da nur der schnelle, mehrfache Durchlauf den eigentlichen Zweck des Systems erfülle (Blatt 29 der Steufa-Akte). Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Durch die Anlieferung und Weiterveräußerung der Ware ist es zu einem Eigentums- und Besitzwechsel an der Ware gekommen, so dass von Lieferungen im umsatzsteuerlichen Sinne und damit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug auszugehen ist. Allein das Eingebundensein in ein festes Zuliefer- und Abnehmersystem kann demgegenüber nicht dazu führen, dass keine Verfügungsmacht verschafft würde. Dies entspricht einer gängigen Praxis und ist zur Vermeidung von Lieferantenausfällen nicht unüblich. Andernfalls müsste gerade bei Auftragslieferungen oder Auftragsfertigungen im Zulieferbereich, die oftmals mit nur einem Großkunden in Lieferbeziehung stehen, stets das Vorliegen einer Lieferung verneint werden. Auch ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht, dass die ASt gezwungen gewesen wäre, ihre Ware vom Buffer I (der Firma ... GmbH) zu erwerben und insbesondere an die Firma ... AG zu veräußern. Nach den Ermittlungen der Steufa bestand durchaus zumindest eingeschränkt die Möglichkeit, selbständig zu agieren.
31 
Auch die weitere Argumentation des Antragsgegners, dass die ASt die Ware nicht für ihr Unternehmen bezogen habe, da sie nur im Rahmen eines künstlichen Gebildes tätig geworden sei und damit nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen habe, kann seitens des erkennenden Senats nicht geteilt werden. Nach dem maßgeblichen Art. 4 der 6. EG-Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger und damit dem Grunde nach als vorsteuerabzugsberechtigt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit (hierunter fallen nach Abs. 2 u.a. alle Tätigkeiten eines Händlers) selbständig und unabhängig vom Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Da die ASt als Händlerin aufgetreten ist, tatsächlich Lieferungen erfolgt sind und auch eine Selbständigkeit nicht ernsthaft bezweifelt werden kann (eine Fremdbestimmung lässt sich aus den Ermittlungen der Steufa jedenfalls nicht ableiten), sind die notwendigen Voraussetzungen insoweit gegeben. Die Konstruktion eines künstlichen Gebildes in Form eines Umsatzsteuerkarussells mit der Folge der Verneinung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ist nach Auffassung des Senats nicht geeignet, auf der Ebene des sog. Buffer II den Vorsteuerabzug zu verneinen. Bei real existierenden Firmen und tatsächlich erfolgten Lieferungen kann von keinem künstlichen Gebilde ausgegangen werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der eigentliche Schaden beim Umsatzsteuerkarussell in der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer durch den Missing Trader besteht. Die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer durch den Lieferanten, kann jedoch nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs beim Abnehmer führen, da insoweit keine Verknüpfung besteht. In diesem Zusammenhang ist auch die Einführung des neuen, für die Streitjahre noch nicht anwendbaren Haftungstatbestandes nach § 25 d UStG zu sehen (eingefügt durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3922), die im Haftungsweg diese (bislang nicht bestehende) Verknüpfung schafft.
32 
Im Übrigen steht die Argumentation des Antragsgegners nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH). Hiernach fallen Lieferungen und Waren, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale weder in den Verkehr gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf eingezogen werden können, wie Betäubungsmittel oder Falschgeld nicht in den Regelungsbereich der 6. EG-Richtlinie. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei der Erhebung der Mehrwertsteuer verbietet jedoch, abgesehen von Fällen, in denen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist, eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten Umsätzen und unerlaubten Geschäften (EUGH-Urteile vom 11. Juni 1998 C 283/95, EuGHE I 1998, 3369; vom 28. Mai 1998 C 3/97, EuGHE I 1998, 3257). Da CPU's auch außerhalb von (betrügerischen) Umsatzsteuerkarussellen vertrieben werden, handelt es sich auch bei den Lieferungen im Rahmen des Umsatzsteuerkarussells um mehrwertsteuerpflichtige Lieferungen.
33 
Schließlich stellt die Vorgehensweise des Antragsgegners und der übrigen beteiligten Finanzämter auf der Grundlage der steuerlichen Beurteilung des Ermittlungsberichts der Steufa vom 05. Dezember 2002 unter einem weiteren Gesichtspunkt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer dar. Danach schulde der Missing Trader die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 4 UStG. Beim Buffer I (... GmbH) und Buffer II sei der Vorsteuerabzug zu versagen (keine Lieferung, fehlende Unternehmereigenschaft, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung des Missing Traders bzw. des Buffer I nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG); die Umsatzsteuer werde jedoch nach § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 4 UStG geschuldet. Beim Distributor (... AG) sei der Vorsteuerabzug aus den gleichen Gründen wie bei den Buffern zu versagen, eine Besteuerung der Ausgangsumsätze sei nicht möglich. Dass durch diese Vorgehensweise das Neutralitätsgebot verletzt wird, ist offensichtlich. Der Steuerausfall des Fiskus beschränkt sich auf die vom Missing Trader nicht abgeführte Umsatzsteuer. Dieser Steuerausfall wird jedoch dadurch überkompensiert, dass bei den nachfolgenden Gliedern der Lieferkette jeweils der Vorsteuerabzug versagt und die ausgewiesene und abgeführte Umsatzsteuer als nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet behandelt wurde. Selbst wenn man also der Annahme des Antragsgegners folgen würde, dass mangels Lieferung ein Vorsteuerabzug im Karussell nicht gegeben ist, so wäre mit der Entrichtung der in den verwendeten Ausgangsrechnungen gesondert ausgewiesenen Beträge die Gefährdung des Steueraufkommens zunächst rechtzeitig und vollständig beseitigt worden (vgl. BFH-Urteil vom 08. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517; BFH/NV 2001, 998). Zwar würde das Gleichgewicht wieder gestört, wenn der ASt die Umsatzsteuer erlassen würde, ohne dass auf Seiten der Abnehmer der Vorsteuerabzug rückabgewickelt würde. Allerdings ist hier dann zu berücksichtigen, dass seitens der Finanzverwaltung der Vorsteuerabzug in der Kette versagt worden ist und damit seitens der Finanzverwaltung die Neutralität durch Berichtigung der Umsatzsteuer wieder herzustellen ist, da seitens der ASt insoweit keine Einwirkungsmöglichkeiten bestehen und dieser auch unbekannt ist, inwieweit gegebenenfalls erfolgte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei den Abnehmern erfolgreich gewesen sind. Hierzu bedarf es auch keines Berichtigungsantrages, da der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer von Amts wegen zu beachten ist. Die Berichtigung wäre auch im gleichen Veranlagungszeitraum mit der Versagung des Vorsteuerabzugs durchzuführen, da insoweit eine unmittelbare Verknüpfung besteht und Versagung des Vorsteuerabzugs und Schulden der ausgewiesenen Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG auf der gleichen Causa (Teilnahme an Umsatzsteuerkarussell) beruhen.
34 
Entsprechend diesen Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Senats ein in der Hauptsache für die ASt günstiger Prozessausgang zu erwarten. Darüber hinaus ist die ASt zu einer Sicherheitsleistung offensichtlich außerstande. Zwar verfügt der Antragsgegner durch die ausgebrachte Kontopfändung bereits über die angeordnete Sicherheitsleistung. Allerdings ruht unwidersprochen mittlerweile der Geschäftsbetrieb, die Kreditlinie ist ausgeschöpft und es droht die Insolvenz. Nennenswerte Vermögenswerte sind ausweislich der Bilanzakten nicht vorhanden.
35 
Die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist anzuordnen, da die ASt nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag und den aus den Bilanzen bekannten Vermögenswerten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen müsste und die ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung damit sinnlos wäre.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
37 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 151 Abs. 1 FGO.
38 
Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zurückzuweisen. Zum einen handelt es sich bei dem behördlichen Aussetzungsverfahren (vgl. § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 FGO) nicht um ein Vorverfahren im Verhältnis zum gerichtlichen Aussetzungsverfahren (vgl. u.a. Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgaben- und Finanzgerichtsordnung, § 139 FGO Rz. 126). Zum anderen ist - anders als für das Klageverfahren (vgl. § 44 Abs. 1 FGO) - die Durchführung eines vorherigen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens (= Vorverfahren) nicht Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. § 69 Abs. 4, 7 FGO). Die für die Hinzuziehung eines Beistandes in einem Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung einer Vollziehungsaussetzung aufgewandten Kosten sind somit nicht notwendig im Sinne von § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
39 
Die Beschwerde wird nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Karussellgeschäften eine divergierende Rechtsprechung der Finanzgerichte besteht und beim BFH gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts (a.a.O.) bereits ein Beschwerdeverfahren anhängig ist (Az. BFH: V B 243/03).

Gründe

 
II .
22 
Der Antrag ist zulässig, da der Antrag der ASt auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch den Ag teilweise abgelehnt worden ist. Die ASt ist insoweit durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung beschwert.
23 
Der Antrag ist auch begründet.
24 
Nach der Vorschrift des § 69 Abs. 2 und Abs. 3 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag durch das Gericht der Hauptsache ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheides anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. u.a. BFH - Beschluss vom 04. April 1996 V S 1/96, BFH/NV 1996, 795 m.w.N.).
25 
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung setzt im Rahmen der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung voraus, dass andernfalls die Durchsetzung des Steueranspruchs im Falle des Unterliegens des Rechtsuchenden in der Hauptsache gefährdet oder erschwert erscheint (BFH-Beschlüsse vom 28. August 1989 X S 13/88, BFH/NV 1990, 310; vom 28. Juni 1994 V B 18/94, BFH/NV 1995, 515 und vom 17. Januar 1996 V B 100/95, BFH/NV 1996, 491). Das öffentliche Interesse der Vermeidung von Steuerausfällen nach der vorgenannten Rechtsprechung des BFH muss allerdings zurücktreten, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist oder wenn er zur Sicherheitsleistung außer Stande ist.
26 
Letztere Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
27 
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der entsprechende Art. 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Umsatzsteuern (6. EG-Richtlinie) bestimmt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Der Steuerpflichtige ist danach befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer u.a. die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert worden sind, soweit sie für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.
28 
Eine Lieferung liegt nach § 3 UStG dann vor, wenn der Unternehmer einem anderen Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Nach dem entsprechenden Art. 5 der 6. EG-Richtlinie gilt als Lieferung eines Gegenstandes die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.
29 
Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug. Entsprechende Tatsachen sind im Aussetzungsverfahren glaubhaft zu machen. Verbleibende Zweifel können eine Aussetzung der Vollziehung ausschließen oder rechtfertigen; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlass zu Zweifeln geben.
30 
Aus den Ermittlungsakten ergibt sich, dass die Ware (CPU's) tatsächlich bei der ASt angeliefert worden ist, die diese dann mit einem Gewinnaufschlag weiterveräußert und weitergeliefert hat (Blatt 41 ff der Steufa-Akte). Nach Auffassung des Antragsgegners fehlt es dennoch mangels Verschaffung der Verfügungsmacht an einer Lieferung, da die Geschäfte nach einem vorgegebenen Schema abgeschlossen worden seien und die ASt deshalb nicht frei bezüglich des Umgangs mit der Ware gewesen sei. Auch sei der endgültige Übergang der Ware auf einen Abnehmer oder Endverbraucher nie angestrebt worden, da nur der schnelle, mehrfache Durchlauf den eigentlichen Zweck des Systems erfülle (Blatt 29 der Steufa-Akte). Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Durch die Anlieferung und Weiterveräußerung der Ware ist es zu einem Eigentums- und Besitzwechsel an der Ware gekommen, so dass von Lieferungen im umsatzsteuerlichen Sinne und damit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug auszugehen ist. Allein das Eingebundensein in ein festes Zuliefer- und Abnehmersystem kann demgegenüber nicht dazu führen, dass keine Verfügungsmacht verschafft würde. Dies entspricht einer gängigen Praxis und ist zur Vermeidung von Lieferantenausfällen nicht unüblich. Andernfalls müsste gerade bei Auftragslieferungen oder Auftragsfertigungen im Zulieferbereich, die oftmals mit nur einem Großkunden in Lieferbeziehung stehen, stets das Vorliegen einer Lieferung verneint werden. Auch ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht, dass die ASt gezwungen gewesen wäre, ihre Ware vom Buffer I (der Firma ... GmbH) zu erwerben und insbesondere an die Firma ... AG zu veräußern. Nach den Ermittlungen der Steufa bestand durchaus zumindest eingeschränkt die Möglichkeit, selbständig zu agieren.
31 
Auch die weitere Argumentation des Antragsgegners, dass die ASt die Ware nicht für ihr Unternehmen bezogen habe, da sie nur im Rahmen eines künstlichen Gebildes tätig geworden sei und damit nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen habe, kann seitens des erkennenden Senats nicht geteilt werden. Nach dem maßgeblichen Art. 4 der 6. EG-Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger und damit dem Grunde nach als vorsteuerabzugsberechtigt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit (hierunter fallen nach Abs. 2 u.a. alle Tätigkeiten eines Händlers) selbständig und unabhängig vom Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Da die ASt als Händlerin aufgetreten ist, tatsächlich Lieferungen erfolgt sind und auch eine Selbständigkeit nicht ernsthaft bezweifelt werden kann (eine Fremdbestimmung lässt sich aus den Ermittlungen der Steufa jedenfalls nicht ableiten), sind die notwendigen Voraussetzungen insoweit gegeben. Die Konstruktion eines künstlichen Gebildes in Form eines Umsatzsteuerkarussells mit der Folge der Verneinung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ist nach Auffassung des Senats nicht geeignet, auf der Ebene des sog. Buffer II den Vorsteuerabzug zu verneinen. Bei real existierenden Firmen und tatsächlich erfolgten Lieferungen kann von keinem künstlichen Gebilde ausgegangen werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der eigentliche Schaden beim Umsatzsteuerkarussell in der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer durch den Missing Trader besteht. Die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer durch den Lieferanten, kann jedoch nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs beim Abnehmer führen, da insoweit keine Verknüpfung besteht. In diesem Zusammenhang ist auch die Einführung des neuen, für die Streitjahre noch nicht anwendbaren Haftungstatbestandes nach § 25 d UStG zu sehen (eingefügt durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3922), die im Haftungsweg diese (bislang nicht bestehende) Verknüpfung schafft.
32 
Im Übrigen steht die Argumentation des Antragsgegners nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH). Hiernach fallen Lieferungen und Waren, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale weder in den Verkehr gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf eingezogen werden können, wie Betäubungsmittel oder Falschgeld nicht in den Regelungsbereich der 6. EG-Richtlinie. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei der Erhebung der Mehrwertsteuer verbietet jedoch, abgesehen von Fällen, in denen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist, eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten Umsätzen und unerlaubten Geschäften (EUGH-Urteile vom 11. Juni 1998 C 283/95, EuGHE I 1998, 3369; vom 28. Mai 1998 C 3/97, EuGHE I 1998, 3257). Da CPU's auch außerhalb von (betrügerischen) Umsatzsteuerkarussellen vertrieben werden, handelt es sich auch bei den Lieferungen im Rahmen des Umsatzsteuerkarussells um mehrwertsteuerpflichtige Lieferungen.
33 
Schließlich stellt die Vorgehensweise des Antragsgegners und der übrigen beteiligten Finanzämter auf der Grundlage der steuerlichen Beurteilung des Ermittlungsberichts der Steufa vom 05. Dezember 2002 unter einem weiteren Gesichtspunkt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer dar. Danach schulde der Missing Trader die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 4 UStG. Beim Buffer I (... GmbH) und Buffer II sei der Vorsteuerabzug zu versagen (keine Lieferung, fehlende Unternehmereigenschaft, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung des Missing Traders bzw. des Buffer I nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG); die Umsatzsteuer werde jedoch nach § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 4 UStG geschuldet. Beim Distributor (... AG) sei der Vorsteuerabzug aus den gleichen Gründen wie bei den Buffern zu versagen, eine Besteuerung der Ausgangsumsätze sei nicht möglich. Dass durch diese Vorgehensweise das Neutralitätsgebot verletzt wird, ist offensichtlich. Der Steuerausfall des Fiskus beschränkt sich auf die vom Missing Trader nicht abgeführte Umsatzsteuer. Dieser Steuerausfall wird jedoch dadurch überkompensiert, dass bei den nachfolgenden Gliedern der Lieferkette jeweils der Vorsteuerabzug versagt und die ausgewiesene und abgeführte Umsatzsteuer als nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet behandelt wurde. Selbst wenn man also der Annahme des Antragsgegners folgen würde, dass mangels Lieferung ein Vorsteuerabzug im Karussell nicht gegeben ist, so wäre mit der Entrichtung der in den verwendeten Ausgangsrechnungen gesondert ausgewiesenen Beträge die Gefährdung des Steueraufkommens zunächst rechtzeitig und vollständig beseitigt worden (vgl. BFH-Urteil vom 08. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517; BFH/NV 2001, 998). Zwar würde das Gleichgewicht wieder gestört, wenn der ASt die Umsatzsteuer erlassen würde, ohne dass auf Seiten der Abnehmer der Vorsteuerabzug rückabgewickelt würde. Allerdings ist hier dann zu berücksichtigen, dass seitens der Finanzverwaltung der Vorsteuerabzug in der Kette versagt worden ist und damit seitens der Finanzverwaltung die Neutralität durch Berichtigung der Umsatzsteuer wieder herzustellen ist, da seitens der ASt insoweit keine Einwirkungsmöglichkeiten bestehen und dieser auch unbekannt ist, inwieweit gegebenenfalls erfolgte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei den Abnehmern erfolgreich gewesen sind. Hierzu bedarf es auch keines Berichtigungsantrages, da der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer von Amts wegen zu beachten ist. Die Berichtigung wäre auch im gleichen Veranlagungszeitraum mit der Versagung des Vorsteuerabzugs durchzuführen, da insoweit eine unmittelbare Verknüpfung besteht und Versagung des Vorsteuerabzugs und Schulden der ausgewiesenen Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG auf der gleichen Causa (Teilnahme an Umsatzsteuerkarussell) beruhen.
34 
Entsprechend diesen Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Senats ein in der Hauptsache für die ASt günstiger Prozessausgang zu erwarten. Darüber hinaus ist die ASt zu einer Sicherheitsleistung offensichtlich außerstande. Zwar verfügt der Antragsgegner durch die ausgebrachte Kontopfändung bereits über die angeordnete Sicherheitsleistung. Allerdings ruht unwidersprochen mittlerweile der Geschäftsbetrieb, die Kreditlinie ist ausgeschöpft und es droht die Insolvenz. Nennenswerte Vermögenswerte sind ausweislich der Bilanzakten nicht vorhanden.
35 
Die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist anzuordnen, da die ASt nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag und den aus den Bilanzen bekannten Vermögenswerten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen müsste und die ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung damit sinnlos wäre.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
37 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 151 Abs. 1 FGO.
38 
Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zurückzuweisen. Zum einen handelt es sich bei dem behördlichen Aussetzungsverfahren (vgl. § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 FGO) nicht um ein Vorverfahren im Verhältnis zum gerichtlichen Aussetzungsverfahren (vgl. u.a. Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgaben- und Finanzgerichtsordnung, § 139 FGO Rz. 126). Zum anderen ist - anders als für das Klageverfahren (vgl. § 44 Abs. 1 FGO) - die Durchführung eines vorherigen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens (= Vorverfahren) nicht Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. § 69 Abs. 4, 7 FGO). Die für die Hinzuziehung eines Beistandes in einem Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung einer Vollziehungsaussetzung aufgewandten Kosten sind somit nicht notwendig im Sinne von § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
39 
Die Beschwerde wird nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Karussellgeschäften eine divergierende Rechtsprechung der Finanzgerichte besteht und beim BFH gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts (a.a.O.) bereits ein Beschwerdeverfahren anhängig ist (Az. BFH: V B 243/03).

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.