Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Okt. 2014 - 9 B 1/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2014:151014B9B1.14.0
bei uns veröffentlicht am15.10.2014

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. An einer die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigenden Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe allgemein anerkannter Auslegungsregeln oder bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 27. August 1996 - BVerwG 8 B 165.96 - Buchholz 401.1 § 7h EStG Nr. 1; stRspr) oder wenn sich die Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden.

4

a) Die Fragen,

ob es sich bei der Prüfung der übersandten Begleitscheine durch die zuständige Behörde um eine zulässige Kontrollmaßnahme im Rahmen des Nachweisverfahrens handelt oder ob diese unzulässig ist, weil der Bundesgesetzgeber mit der Nachweisverordnung und insbesondere den Vorschriften zur Begleitscheinführung eine abschließende bundesrechtliche Regelung im Sinne von Art. 72 GG getroffen hat, die eine umfassende Sperrwirkung auslösen, so dass die Länder keinen eigenen Regelungsspielraum im Bereich der Nachweisverordnung haben, und im Hinblick auf Begleitscheine in der Nachweisverordnung dies abschließend dahingehend geregelt hat, dass eine Prüfung der Begleitscheine ausgeschlossen ist,

und

ob das Begleitscheinverfahren dahingehend geregelt ist, dass die Länder von der bundesrechtlichen Regelung nicht abweichen können (Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG),

bedürfen keiner Klärung im Revisionsverfahren, weil sie sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lassen.

5

Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die aufgrund von § 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - (in der hier maßgebenden Fassung vom 15. Juli 2006, BGBl I S. 1619) erlassene Nachweisverordnung (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen - NachwV - vom 20. Oktober 2006, BGBl I S. 2298) eine Sperrwirkung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG für die hier streitige Gebührenfestsetzung entfalten sollte. Nach dieser Kompetenzregelung kann der Bund in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Zwar hat der Bund von dieser Möglichkeit durch § 63a KrW-/AbfG (vom 9. Dezember 2006, BGBl I S. 2819) Gebrauch gemacht, so dass die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen zur Nachweisführung (§ 43 KrW-/AbfG i.V.m. §§ 10, 11 NachwV) abweichungsfest sind. Durch die hier in Rede stehenden landesrechtlichen Bestimmungen, auf die der streitige Gebührenbescheid gestützt ist (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964, ABl S. 629 in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18. Februar 2004, ABl S. 822 - SaarlGebG - i.V.m. Unternummer 6.11 der Nr. 2 „Abfallrechtliche Angelegenheiten“ der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984, ABl S. 381, geändert durch Art. 4 des Gesetzes Nr. 1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15. März 2006, ABl S. 602) werden diese verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen jedoch nicht geändert. Vielmehr knüpfen die - rein gebührenrechtlichen - Bestimmungen ausdrücklich an die „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung“ an (vgl. Nr. 2 Unternummer 6 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses); die konkret streitige Gebühr wird für die „Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV“ erhoben (vgl. Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses).

6

Die Gebührenerhebung scheitert auch nicht daran, dass die Nachweisverordnung eine „Bearbeitung eines Begleitscheines“ gar nicht vorsieht, wie die Beschwerde meint. Die Nachweisverordnung regelt die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (§ 1 Abs. 1 NachwV). Die Nachweisführung im Sinne von § 43 KrW-/AbfG erfolgt im Falle der Verbleibkontrolle durch die Erklärungen über den Verbleib der entsorgten Abfälle gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Hierfür sind Begleitscheine zu verwenden, von denen zwei Ausfertigungen für die zuständige Behörde bestimmt sind (§ 10 NachwV). Diese Ausfertigungen dienen als Beleg über die Annahme der Abfälle durch den Abfallentsorger vom Abfallbeförderer (§ 11 Abs. 3 NachwV). Eine der Ausfertigungen hat die zuständige Behörde nach Erhalt an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde zu übersenden. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die Nachweisverordnung sollen insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung der gefährlichen Abfälle im Sinne von §§ 42, 43 KrW-/AbfG ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dem wird nur genügt, wenn die zuständige Behörde die Begleitscheine auf ihre Richtigkeit prüft, indem sie, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat (UA S. 25), die Übereinstimmung von Entsorgungsnachweis und Begleitschein kontrolliert, bevor sie eine Ausfertigung an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde übersendet (§ 11 Abs. 4 NachwV), auch wenn dieser Prüfschritt nicht wörtlich dem Gesetz zu entnehmen ist (so zutreffend OVG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009 - 7 A 11398/08 - LKRZ 2009, 340 <341>; vgl. dazu auch Anm. Kropp, AbfallR 2009, 254). Mit dem Gesetzeszweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die zuständige Landesbehörde die Ausfertigung, die für die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde bestimmt ist, ohne jegliche Überprüfung etwa auf Vollständigkeit übersenden und eine Ausfertigung schlicht zu den Akten nehmen würde. Ein solches Vorgehen würde der vom Gesetz intendierten Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs und der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Entsorgungsschritte nicht gerecht (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 61.07 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 Rn. 18 zu §§ 42 und 43 KrW-/AbfG i.d.F. vom 27. September 1994, BGBl I S. 2705; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.O.; in diesem Sinn auch Kropp, LKRZ 2007, 420 <422>; Deigert/Lukyanova, AbfR 2011, 134 <135>).

7

Durch die Änderung von §§ 42 und 43 KrW-/AbfG durch das Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl I S. 1619) hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert. Zwar ist in der Neufassung der Passus in § 42 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F., auf den § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. Bezug nimmt (die zuständige Behörde kann anordnen, dass Besitzer von Abfällen ... die Nachweisbücher und Belege der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen haben), entfallen. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe die Kontrollpflichten dahingehend gelockert, dass die Prüfung der Belege nicht mehr durchgeführt werden müsste und auch nicht dürfte, wie die Beschwerde meint. Eine solche Gesetzesauslegung widerspräche dem Sinn und Zweck des Gesetzes und war mit der Neufassung, die der Vereinfachung dienen, die die Möglichkeiten moderner Kommunikationstechniken im abfallrechtlichen Nachweisverfahren ausschöpfen und die Vorschriften an europäisches Recht anpassen sollte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/400 S. 1 ff.; Stöhr, ZUR 2007, 77 <79 f.>) auch nicht beabsichtigt. Die Begleitscheine sind vielmehr innerhalb des systematischen Zusammenhangs aus Vorab- und Verbleibkontrolle (OVG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.O.; v. Komorowski, in: Jarass/Petersen/Weidmann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Stand Februar 2010, § 43 KrW-/AbfG B 100 Rn. 140) ein wesentlicher Teil der Überprüfung des Entsorgungsvorgangs, dessen Ordnungsgemäßheit der zuständigen Behörde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG insgesamt nachzuweisen ist.

8

b) Die weitere Frage,

ob es bei der Prüfung von Begleitscheinen an einer individuell zurechenbaren Verwaltungsleistung fehlt, weil es sich dabei nicht um zulässigerweise gesetzlich angeordnete öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahmen handelt und daher die Auslegung der Bearbeitung von Begleitscheinen als gebührenpflichtige „Amtshandlung“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) i.V.m. Satz 2 SaarlGebG gegen die Merkmale verstößt, die dem Gebührenbegriff von Verfassung wegen immanent sind,

bedarf schon deshalb keiner revisionsrechtlichen Klärung, weil sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht. Denn die Prüfung von Begleitscheinen stellt keine unzulässige Kontrollmaßnahme dar.

9

c) Auch die Frage,

ob es unter Beachtung des Grundsatzes der Bestimmtheit der Norm und des Rechtsstaatsprinzips ein vertretbares Auslegungsergebnis des Begriffs der Amtshandlung nach § 1 SaarlGebG i.V.m. Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses darstellt, wenn das Berufungsgericht den Rechtsstandpunkt einnimmt, die nach Landesrecht für eine Amtshandlung zu fordernde Außenwirkung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners von der abfallrechtlichen Verbleibkontrolle, wenn die als gebührenpflichtige Amtshandlung eingestufte Verwaltungstätigkeit in der Entgegennahme und EDV-mäßigen Erfassung von Daten aus den Begleitscheinen bestehen soll,

bedarf keiner revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil die Beschwerde auch hier von nicht vom Berufungsgericht festgestellten Voraussetzungen ausgeht. Das Berufungsgericht hat unter dem Begriff der Amtshandlung nach § 1 SaarlGebG i.V.m. Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses nicht lediglich die Entgegennahme und EDV-mäßige Erfassung von Daten aus den Begleitscheinen verstanden. Vielmehr hat es ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Prüfvorgang in einer Auswertung der Abfallbegleitscheine besteht (UA S. 25). Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Prüfvorgang in erheblichen Teilen durch ein Computerprogramm automatisiert sei. Denn trotz des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung werde ein Abgleich zwischen dem bei Prüfung des Entsorgungsnachweises für einen bestimmten Abfall für zulässig erachteten Entsorgungsweg und der im Begleitschein aufgezeigten tatsächlichen Verbringung durchgeführt.

10

d) Die weitere Frage,

ob es zulässig ist, einen Gebührentatbestand so auszulegen, dass bestimmte Teilbereiche des Gebührentatbestands keine gebührenpflichtigen Amtshandlungen und bestimmte andere Teilbereiche des Gebührentatbestands gebührenpflichtige Amtshandlungen sind, weil sie eine von einem Gericht festgelegte Erheblichkeitsschwelle überschreiten, ab der der Bereich der kostenfreien Amtshandlungen verlassen wird,

bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil die Beschwerde nicht hinreichend erkennen lässt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weshalb es auf eine derartige Unterscheidung einer Erheblichkeitsschwelle in dem zu entscheidenden Fall ankommt. Sie unterstellt erneut unzutreffend, dass eine Prüfung der Begleitscheine nicht erfolgt.

11

e) Die Frage,

ob es unter Beachtung des Grundsatzes der Bestimmtheit der Norm und des Rechtsstaatsprinzips ein vertretbares Auslegungsergebnis des Begriffs der Amtshandlung nach § 1 SaarlGebG i.V.m. Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses darstellt, wenn das Berufungsgericht den Rechtsstandpunkt einnimmt, die nach Landesrecht für eine Amtshandlung zu fordernde Außenwirkung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners von der abfallrechtlichen Verbleibkontrolle,

bedarf keiner revisionsgerichtlichen Prüfung, weil sie im Hinblick auf den Grundsatz der Bestimmtheit vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 61.07- (Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49), geklärt ist, und zwar sogar für einen Fall, in dem sich - anders als hier - die Gebührenpflichtigkeit nicht aus einer gesonderten Tarifstelle, sondern aus einem gebührenrechtlichen Auffangtatbestand für „Amtshandlungen“ ergab. Soweit die Beschwerde geltend macht, die erforderliche Außenwirkung könne sich nicht bereits aus der Kenntnis von der abfallrechtlichen Verbleibkontrolle ergeben, denn das Begleitscheinverfahren existiere bereits seit 1978, erst seit 2003 seien aber einige Bundesländer dazu übergegangen, für die Bearbeitung von Begleitscheinen eine Gebühr zu erheben, beruft sie sich auf Umstände, die schon der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lagen. Im Übrigen gibt es keinen Rechtsgrundsatz dergestalt, dass Behörden für Amtshandlungen keine Gebühren in der Zukunft erheben dürfen, wenn dies nicht auch in der Vergangenheit, in der andere rechtliche Regelungen galten, erfolgt ist.

12

f) Des Weiteren wirft die Beschwerde die Frage auf,

ob es unter Beachtung des Grundsatzes der Bestimmtheit der Norm und des Rechtsstaatsprinzips ein vertretbares Auslegungsergebnis eines Gebührentatbestands darstellt, der auf einzelne Regelungen einer Verordnung in der jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt, darunter auch solche Amtshandlungen zu fassen, die nicht nach der genannten Verordnung oder einer geänderten Fassung dieser Verordnung vorgenommen werden,

die ebenfalls keiner revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Denn das Oberverwaltungsgericht hat mit seiner Auffassung, Begleitscheine nach § 10 f. NachwV 2006 würden von Nr. 2 Unternummer 6.11 Allgemeines Gebührenverzeichnis erfasst, Landesrecht ausgelegt; daran ist das Revisionsgericht gebunden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb die Auslegung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar sein sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Es sei dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396 f.>; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Hiervon ausgehend stellt es ein vertretbares Auslegungsergebnis dar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass unter der Überschrift „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung“ (UA S. 39) auch Tatbestände der Nachweisverordnung 2006 erfasst sein sollen, weil der Hinweis „in der jeweils geltenden Fassung“ deutlich mache, dass der Normgeber die einzelnen Gebührentatbestände im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte Paragraphenfolge habe „dynamisieren“ wollen. Gegen eine derartige Auslegung ist bundesrechtlich nichts zu erinnern, zumal §§ 15 f. NachwV 2002 und die Vorschriften über die Begleitscheine in der Neufassung der Nachweisverordnung 2006 im Wesentlichen gleiche Regelungen enthalten.

13

g) Auch die weiteren Fragen,

ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn bei der Bemessung der Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen der finanzielle Nutzen der Abfallverbringung und -entsorgung lediglich bei Entsorgungen innerhalb des Saarlands berücksichtigt wird, bei Entsorgungen außerhalb des Saarlands aber nicht,

und

ob die von der Verwaltung vorgenommene Mengenstaffelung bei der Bemessung der Gebühr mit dem Grundgesetz vereinbar ist,

bedürfen keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil mit ihnen Fragen des irrevisiblen Rechts angesprochen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab aufgeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 83 Rn. 6). Dem genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht. Sie formuliert keine bislang ungeklärte Frage, die gerade das in Bezug genommene bundesverfassungsrechtliche Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG betrifft, die durch die Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklärt wäre (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 398 f.). Sie meint vielmehr, dass bei der Bemessung der Gebühren ein anderer Maßstab als der vom Berufungsgericht für richtig gehaltene, anzulegen sei. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit und in seiner übrigen Darlegung auf eine allgemeine Kritik an der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Urteils in der Art einer Revisionsbegründung, was die Zulassung der Revision jedoch nicht rechtfertigen kann.

14

h) Schließlich ist die Frage,

ob die Rahmengebühr der Nr. 2 Unternummer 6.11 des Gebührenverzeichnisses a.F. zum Zweck der Gebühr in einem groben Missverhältnis steht, wenn mehrere Bundesländer für sich in Anspruch nehmen, für die von ihnen durchgeführten identischen Prüfungen der inhaltsgleichen Ausfertigungen eines Begleitscheines Gebühren zu erheben,

schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil die Beschwerde nicht hinreichend dargelegt hat (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), in Bezug auf welche Normen oder Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Klärungsbedarf bestehen sollte. Soweit die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG angesprochen sein sollte, gelten die Ausführungen oben unter 1. g) entsprechend. Nichts anderes ist aber auch anzunehmen, soweit in der Frage der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesprochen sein sollte. Auch insoweit ist nicht dargelegt, inwieweit der aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit über die vorliegende Rechtsprechung hinaus (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1 <19>) klärungsbedürftig sein sollte. Davon abgesehen ist ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch nicht erkennbar. Soweit der Transport gefährlichen Abfalls die Zuständigkeit mehrerer Länder berührt und dadurch ein höherer Überwachungsaufwand als bei einer Entsorgung im selben Bundesland entsteht, kann nicht die Rede davon sein, dass Gebühren mehrfach für dieselbe Leistung erhoben werden, was nicht ohne Weiteres zulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003 a.a.O. S. 20).

15

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.

(2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Abfälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfallbeförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem Betreiber an den weiteren Beförderer.

(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind

1.
die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Register des Abfallerzeugers,
2.
die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde,
3.
die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Abfallbeförderers für das Register des letzten Abfallbeförderers,
4.
die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register des Abfallentsorgers
bestimmt.

(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar

1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe,
2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme,
3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und
4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.

(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.

(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.

(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.

(1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch

1.
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),
2.
Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer),
3.
Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen (Abfallentsorger), sowie
4.
Händler und Makler von Abfällen.

(2) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung nicht bis zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist.

(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.

(2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Abfälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfallbeförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem Betreiber an den weiteren Beförderer.

(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind

1.
die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Register des Abfallerzeugers,
2.
die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde,
3.
die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Abfallbeförderers für das Register des letzten Abfallbeförderers,
4.
die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register des Abfallentsorgers
bestimmt.

(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar

1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe,
2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme,
3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und
4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.

(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.

(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.

(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Abfallentsorgungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Anforderung von Gebühren, die die Beklagte als Beliehene aus Anlass der Überprüfung von Begleitscheinen im Rahmen der Entsorgung von Sonderabfällen von ihr fordert. Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft, an der das Land Rheinland-Pfalz nach der gesetzlichen Regelung zumindest mit 51 % beteiligt ist.

2

Die Klägerin betreibt als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die gewerbliche Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach § 43 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung in der jeweiligen Fassung eine besondere Nachweispflicht bestanden hat. Sie sammelte dabei bundesweit unter anderem auch in Rheinland-Pfalz Altöl und Altbatterien auf der Grundlage von Sammelentsorgungs- und Einzelentsorgungsnachweisen, um die gesammelten Stoffe in ihrem Gewerbebetrieb sowie in solchen außerhalb ihres Bundeslandes zu verwerten. Dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und des Verbleibs dient dabei unter anderem der jeweils zu führende Begleitschein, bestehend aus sechs Ausfertigungen, wobei der erste "weiß" bei dem Abfallerzeuger, der bei der Sammelentsorgung durch den Einsammler ersetzt wird, verbleibt, und der zweite "rosa" zur Vorlage an die für den Entsorger zuständige Behörde bestimmt ist. Den dritten "blau" bekommt die für den Entsorger zuständige Behörde, während der vierte "gelb" für den Beförderer vorgesehen ist. Den fünften "gold" bekommt der Erzeuger, nachdem er mit der Bescheinigung der Annahme durch den Entsorger versehen worden ist. Der sechste "grün" verbleibt schließlich bei dem Entsorger.

3

Mit drei unterschiedlichen Gebührenbescheiden vom 30. September 2005 verlangte die Beklagte von der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen, die ihr aus Anlass der Altöl- und Bleibatterieentsorgung im Rahmen von Einzelentsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen zugeführt wurden. Im Einzelnen forderte sie Gebühren in Höhe von 106,72 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424501) bezogen auf 23 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für nicht chlorierte Maschinen, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis in der Zeit vom 30. Juli 2005 bis 4. August 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der Klägerin stattfand. Des Weiteren forderte sie Gebühren in Höhe von 32,48 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424500) bezogen auf 7 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 18. April 2005 bis 1. Juli 2005, wobei die Entsorgung und die Verwertung ebenfalls bei der Klägerin stattfand. Ferner forderte sie Gebühren in Höhe von 46,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424377) bezogen auf 10 Begleitscheine im Rahmen eines Einzelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 12. September 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der VARTA Automotive Systems GmbH in Buchholz (Rheinland-Pfalz) stattfand. Grundlage für die Gebührenberechnung bildete die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit der dortigen Anlage (Nr. 2.7), wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", vorgesehen ist. Hierauf basierend legte die Beklagte pro überprüftem Begleitschein eine Gebühr von 4,00 € zugrunde.

4

Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass für die Erhebung der Begleitscheingebühren keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe und insbesondere die Begleitscheinprüfung allein im öffentlichen Interesse durchgeführt werde, blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begleitscheinbearbeitung für sie als die für den Abfallerzeuger bzw. das Sammlungsgebiet zuständige Behörde aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Verbleibenskontrolle erfolge. Die Gebühren seien insbesondere auch der Höhe nach gerechtfertigt. Für 2005 seien 149.430 Begleitscheine bearbeitet worden; für die Abteilung Verbleibkontrolle hätten 2 1/4 Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden, mit Überstunden ergäben sich 4.285,21 Stunden Bearbeitungszeit, pro Schein damit eine Zeit von 0,0287 Stunden. 2/3 der Arbeitszeit seien hinzuzurechnen, wenn man etwa die Einbeziehung der Abteilungen und Stabsstellen berücksichtige, etwa Zentralsekretariat, Poststelle, Datenverarbeitung, gegebenenfalls Justiziariat. Dies ergebe insgesamt 2,87 Minuten Arbeitsaufwand pro Begleitschein, wobei der Aufwand für die Bearbeitung fehlerhafter Begleitscheine und besondere Anordnungen im Hinblick auf die gesonderte Gebührenziffer 2.9 nicht miterfasst sei. Die Arbeitsstunde des mittleren Dienstes sei mit 34,52 € entsprechend den Pauschalsätzen in der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten, Besonderes Gebührenverzeichnis, anzusetzen. Mit Rücksicht auf den teilweise benötigten Personaleinsatz aus dem gehobenen und höheren Dienst sowie anfallende Sachkosten, wie Portokosten, die Nutzung von apparativen Einrichtungen und hohe Datenverarbeitungskosten sei der Aufwand nochmals angemessen zu erhöhen, sodass von Kosten der Arbeitsstunde in Höhe von 60,00 € auszugehen sei. Damit fielen Kosten in Höhe von 2,87 € pro Begleitschein an, wobei umgerechnet noch 0,10 € pro Schein hinzuzurechnen seien, soweit man die Abschreibung des eigens für die Erfassung angeschafften Scanners und die damit im Zusammenhang entstehenden Wartungskosten miteinbeziehe, mithin 2,97 € pro Schein. Gehe man von einem betriebswirtschaftlichen Ansatz aus, der angesichts ihrer Unternehmensform angemessen sei, so ergäben sich aus der Betriebsbogenabrechnung (BAB) für das Jahr 2005 Gesamtkosten bei 149.430 Begleitscheinen in Höhe von 620.726,00 €, das heißt 4,15 € pro Schein. Dieser Kostenansatz sei einem rein gebührenrechtlichen aus diesen Gründen vorzuziehen, da die privatrechtliche Konzeption vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ergäben sich nach entsprechender Abrundung Kosten von 4,00 € je Begleitschein, die innerhalb des Gebührenrahmens festzusetzen gewesen seien.

5

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den geltend gemachten Aufhebungsanspruch weiterverfolgt. Ergänzend hat sie geltend gemacht: Eine Gebühr könne für die Begleitscheinkontrolle durch die Beklagte nicht verlangt werden. Unter einer Gebühr verstehe man eine Gegenleistung des Gebührenschuldners für eine besondere Leistung der Verwaltung, die dem Gebührenschuldner nütze. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Eine der Klägerin zuzurechnende Amtshandlung im Sinne des Landesgebührengesetzes könne in der Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte nicht gesehen werden. Der Begriff der Amtshandlung erfordere eine besondere Verwaltungstätigkeit, die Außenwirkung entfalten müsse, in dem Sinne, dass es zu einer behördlichen Reaktion in Richtung auf den jeweiligen Veranlasser komme. Hier handele es sich aber lediglich um eine rein interne Prüfung durch die Beklagte ohne entsprechende Außenwirkung. Im Übrigen bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem angewendeten Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 €, insbesondere im Hinblick auf die hier festgesetzte Gebühr von 4,00 € pro Begleitschein. Angemessen sei, wenn überhaupt, allenfalls eine wesentlich geringere Bearbeitungsgebühr, weil die Kostenkalkulation weit übersetzt sei. Sie sei auch nicht in entsprechender Weise belegt. Eine besondere Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte sei im Übrigen weder sinnvoll noch von der Nachweisverordnung vorgesehen. Die Überwachung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werde abschließend durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen geleistet. Insbesondere sei auch die Übersendung der rosa Ausfertigung der Begleitscheine an die Beklagte durch die Nachweisverordnung nicht vorgesehen, sodass auch von daher eine ihr, der Klägerin, zuzurechnende Amtshandlung nicht vorliege. Schließlich umfasse die Zahl von etwa 150.000 Begleitscheinen im Jahr 2005 offenkundig sämtliche Scheine, auch diejenigen, die von der Andienungspflicht an die Beklagte betroffen seien und deshalb nicht dem Gebührentatbestand in Nr. 2.7 unterfielen. Die Gebührenbescheide seien auch nicht hinreichend bestimmt, weil aus ihnen der Inhalt der Amtshandlung nicht erkennbar sei.

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren genommen.

7

Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Gebührenerhebung sei Recht erfolgt. Sie finde ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit dem Anhang dort Ziffer 2.7, wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) pro Begleitschein vorgesehen sei. Dieser Rahmen sei hier zutreffend ausgefüllt worden, wobei dem Grundsatz Rechnung getragen worden sei, dass die entstandenen Verwaltungskosten nicht überschritten werden dürften. Die Klägerin sei auch Kostenschuldner, da unter anderem der Erzeuger bzw. der Einsammler Pflichten bei der Nachweisführung habe. Es handele sich bei der Begleitscheinprüfung um von diesem veranlasste hoheitliche Kontrolltätigkeit nach der Nachweisverordnung und § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Tätigkeit sei auch nach außen gerichtet, wie dies in der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei. Die Tätigkeit bestehe nicht nur in der Entgegennahme der Begleitscheine und deren Aufbewahrung, sondern sei Bestandteil des gesamten Systems der behördlichen Überwachung, die erst die ordnungsgemäße Entsorgung ermögliche. Das gelte ohnehin, soweit die Beklagte zuständige Behörde für den maßgeblichen Entsorgungsbetrieb gewesen sei, indessen auch, soweit im behördeninternen Verfahren von der für den Entsorger zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen im Sammelnachweisverfahren eine Ausfertigung des Begleitscheins an die Behörde des Landes versandt werde, in dem die Sammlung stattgefunden habe. Eine entsprechende Prüfungspflicht auch dieser Behörde ergebe sich daraus, dass nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung für jedes Land, in dem gesammelt werde, die Führung eines gesonderten Begleitscheins vorgesehen sei. Nur auf diese Weise sei für die jeweilige Landesbehörde eine Übersicht über die überwachungsbedürftigen Abfälle möglich. Die Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil nachweislich der entstandene Kostenaufwand nicht überschritten worden sei und die Gebühren insbesondere auch nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung stünden. Der Beklagten sei eine betriebswirtschaftliche Kostenrechnung zuzugestehen, die neben Personal- und Sachkosten auch Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie kalkulatorische Zinsen enthalten dürfe. Die Kosten für die Prüfung eines Begleitscheins seien damit über die nachgewiesene Höhe der Kosten für Personal- und Sachaufwand von 2,97 € hinaus in nicht zu beanstandender Weise mit einem Zuschlag von 1,03 € erhöht worden.

8

Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der ergänzend geltend gemacht wird: Insbesondere im Falle des Sammelnachweisverfahrens sei keine gesetzliche Verpflichtung gegeben, in entsprechenden Fällen der Beklagten einen Begleitschein zu übersenden. Diese Übung könne der gesetzlichen Ausgestaltung nicht entnommen werden und sei allenfalls auf die insoweit nicht verbindliche Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückzuführen. Die Tätigkeit der Behörde trete dem Gebührenpflichtigen gegenüber auch nicht in erkennbarer Weise in Erscheinung. Eine gegebenenfalls angestellte Prüfung sei lediglich ein behördeninterner Vorgang ohne erkennbare Rückwirkungen auf den Abfallerzeuger oder Abfallsammler, der mit der Übersendung der Ablichtungen seinen Verpflichtungen aus der Nachweisverordnung genüge getan habe. Eine interne Prüfung könne allenfalls anschließend zu einer Außenwirkung führen, wenn gesonderte ordnungsrechtliche Maßnahmen wegen eines fehlerhaften Verhaltens ergriffen würden; solche Maßnahmen unterlägen aber ohnehin einer gesonderten Gebührenziffer (2.9). Ein Schweigen der Behörde könne allenfalls bei unmittelbar erlaubnisgleicher Wirkung als "außen-gerichtet" angesehen werden. Dafür gebe es vorliegend keine gesetzliche Grundlage. Es könne nicht angehen, dass - wie unter Umständen das Bundesverwaltungsgericht habe annehmen wollen - allein die Kenntnis von der gesetzlichen Regelung vom Ablauf des Nachweisverfahrens für die hier fragliche Außenwirkung behördlicher Handlungen ausreiche. Die Begleitscheinkontrolle der Beklagten verfolge ausschließlich das Ziel zu überprüfen, ob die Begleitscheine ordnungsgemäß ausgefüllt seien und die dort enthaltenen Angaben mit denen im Entsorgungsnachweis übereinstimmten. Sie vermittelten einen Überblick über die tatsächliche Verbringung und den Verbleib der überwachungsbedürftigen Abfälle. Die Kontrolle erfolge damit allein im öffentlichen Interesse. Dementsprechend sei von der Vorgängerverordnung auf bundesrechtlicher Grundlage auch keinerlei Gebühr für die Begleitscheinprüfung vorgesehen gewesen. Allenfalls komme eine Abwälzung von Kosten nach dem Prinzip der Störerverantwortung in Betracht, was bei ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitscheinen aber ersichtlich ausscheiden müsse. Im Übrigen ergebe sich bei der angestrebten EDV-Verarbeitung der Begleitscheine kein besonderer Verwaltungsaufwand; die Begleitscheine ließen sich dabei gleichsam automatisch mit Hilfe eines Programms der Fehlerprotokolle überprüfen. Rheinland-Pfalz beteilige sich an der entsprechenden EDV-gestützten Überwachung. Schließlich bestehe ein Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem Gebührenrahmen. Aus entsprechenden Berechnungen in anderen Bundesländern ergebe sich, dass als Prüfungsaufwand pro Schein allenfalls ein Betrag von 0,66 € veranschlagt werden könne. Bei der hier festgesetzten Höhe von 4,00 € bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen der Verwaltungsleistung und der Gegenleistung in Form der Gebühr. Die zugrunde gelegte Gebührenkalkulation der Beklagten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Eine Erhöhung des festzustellenden Arbeitsaufwandes für die Begleitscheinprüfung in Höhe von 2/3 der Ausgangsstundenzahl sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die vorgenommene Erhöhung des Stundensatzes auf 60,00 € pro Stunde sowie die auf eine angebliche betriebswirtschaftliche Betrachtung gestützte Erhöhung der Kosten je Schein um nochmals 1,03 €. Die Erhöhung des Kostenansatzes pro Arbeitsstunde des mittleren Dienstes unter anderem um Sachkosten sei so nicht nachvollziehbar, jedenfalls in keiner Weise in der angenommenen Erhöhung von über 73 v.H. des Stundenansatzes des mittleren Dienstes. Bei den Scannerkosten handele es sich zum Teil um eine nicht gerechtfertigte Verdoppelung des Kostenansatzes; im Übrigen seien die angesetzten Aufbewahrungskosten (Archivraum) nicht erforderlich, da die Aufbewahrungspflicht sich nur auf die in der Nachweisverordnung genannten Beteiligten, nicht aber auf die Behörde beziehe. Durch die überhöhten Gebühren für die Begleitscheine würden letztlich die Bereiche der andienungspflichtigen Abfälle zu Unrecht mitfinanziert.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 die Gebührenbescheide der Beklagten Nr. 424501, 424500 und 424377 vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juli 2006 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie bezieht sich in erster Linie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Ergänzend wird geltend gemacht: Soweit die Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung in Zweifel gezogen werde, sei darauf hinzuweisen, dass eine Ermächtigung zur Gebührenerhebung nicht nur im Blick auf andienungspflichtige Vorgänge bestehe, sondern darüber hinausgehend; insoweit nehme die Änderungsverordnung, mit der der hier streitige Gebührentatbestand in die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle eingeführt worden sei, Bezug auf §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 LGebG für Besondere Gebührenverzeichnisse. Damit sei der Tatbestand der Gebührenerhebung der Ziffer 2.7 der Anlage durch das Gesetz gedeckt. An einer gebührenrechtlich erheblichen Rechtsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin als Abfallerzeuger bzw. Einsammler fehle es hier nicht; dafür reiche es aus, dass die Klägerin zur Nachweisführung und Begleitscheinführung verpflichtet sei; gebe es insoweit mehrere Verpflichtete, könne sie, die Beklagte, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Gesamtschuldner auswählen. Gründe der Praktikabilität sprächen insoweit für die Heranziehung des Abfallerzeugers bzw. Einsammlers; davon gehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler habe die Amtshandlung veranlasst, indem er mit der Übermittlung der Begleitscheine entsprechend der Nachweisverordnung die gesetzlich gebotene Kontrolltätigkeit der Behörde ausgelöst habe. Es sei rechtsirrig, anzunehmen, die Nachweisverordnung sehe die entsprechende Prüfung nicht vor. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt habe, erschöpfe sich die Tätigkeit nicht in der Entgegennahme und Abheftung der übermittelten Begleitscheine, sondern die Behörde übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß erfolge. Diese Auslegung sei auch in der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Eine unzulässige Doppelprüfung findet insoweit nicht statt. Für die Außenwirkung der in Frage kommenden hoheitlichen Amtshandlung bedürfe es im Übrigen auch nicht einer genehmigungsähnlichen Wirkung, wie sich ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebührenpflichtigkeit der Prüfung einer Immissionserklärung ergebe. Der Gebührenerhebungspflicht stehe schließlich nicht entgegen, dass die Kontrolle wesentlich auch im öffentlichen Interesse stattfinde. Dem Regelungszweck der Nachweisverordnung sei es insgesamt immanent, dass hier dem Verursacher aus der Entsorgungswirtschaft auch die Kosten für die behördliche Tätigkeit auferlegt würden. Insoweit erlange die Klägerin auch die nach dem Gebührenrecht für die Gegenleistung erforderlichen Vorteile, weil sie sonst zur Durchführung der Entsorgung nicht berechtigt wäre. Der Ansatz der Gebühren sei schließlich auch nicht zu hoch; ein Vergleich mit dem in Nordrhein-Westfalen angewandten Gebührensystem sei nicht angezeigt, weil dort ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt werde, indem die Kosten der Verbleibkontrolle in die Gebühr für die Nachweiskontrolle einbezogen würden; das vorliegende Gebührensystem erfasse demgegenüber über einen Wirklichkeitsmaßstab die Kosten der Verbleibkontrolle anhand der einzelnen Begleitscheinprüfung. Dementsprechend seien auch die Gebühren in Rheinland-Pfalz für die Nachweiskontrolle erheblich günstiger. Insgesamt seien die Einwendungen der Klägerin zur Gebührenhöhe nicht substantiiert und auch nicht plausibel.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

16

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn die angefochtenen Gebührenbescheide erweisen sich als rechtswidrig und waren wegen der darin liegenden Verletzung der Rechte der Klägerin aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

17

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der gebührenpflichtige Tatbestand nicht erfüllt wäre. Insoweit folgt der Senat dem Urteil des Verwaltungsgerichts dahin, dass dem Grunde nach die Gebührenerhebung gerechtfertigt ist, und zwar auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 (GVBl. S. 293) in Verbindung mit der Anlage Ziffer 2.7 für Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374). Danach wird "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", eine Rahmengebühr von 1,00 € bis 6,00 € erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung wird in der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 insoweit zutreffend mit §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - angegeben. In die entsprechende Gebührenregelung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle sind damit - über den in § 9 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 8 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 979) enthaltenen Ermächtigungstatbestand für andienungspflichtige Abfälle hinausgehend - die zuvor auf der genannten Rechtsgrundlage geregelten Gebührentatbestände aus der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 8. April 2002 (GVBl. S. 192) übernommen worden (vgl. dort Gebührentatbestände Ziffer 2.2 ff.). Dem Zitiergebot entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 101, 1) ist insoweit genügt worden.

18

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht insbesondere auch darin, dass die Verordnung den Ermächtigungsrahmen des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LGebG berücksichtigt, wonach Gebühren vorzusehen sind (nur) für solche Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind, mithin nicht bloß für verwaltungsinterne Tätigkeiten, die mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sind. Das Auslösen einer Gebührenpflicht setzt damit eine "nach außen" gerichtete Amtshandlung voraus. Entsprechend dem Gegenleistungscharakter der Gebühr muss es sich damit um eine öffentliche Leistung handeln, die dem Gebührenschuldner zurechenbar ist. Die Gebühren sind nämlich als öffentlich-rechtliche Geldleistung zu definieren, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. grundlegend BVerfGE 50, 217; zum Begriff der öffentlichen Leistung auch VGH BW, Urteil vom 11. Dezember 2008, 2 S 11062/07, juris). Eine solche öffentliche Leistung ist mit der Begleitscheinkontrolle der Beklagten hier erbracht worden. Insoweit kann insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 2. August 2007, 23 Bv 07.719 und 23 Bv 07.720, jeweils juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 13. Mai 2008, 9 B 61.07 und 9 B 62.07, jeweils juris) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Es ist wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin lediglich zu ergänzen: Wie sich auch aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ-RR 2006, 448, 449) ergibt, reicht zwar für die Annahme einer solchen "nach außen" gerichteten Verwaltungstätigkeit noch nicht aus, dass eine Behörde intern Informationen oder Anzeigen bloß entgegennimmt und etwa EDV-mäßig "erfasst"; im Gegensatz dazu steht aber eine Tätigkeit, die in Verbindung mit einer solchen Erfassung eine - gegebenenfalls auch nur auf gewisse Formalien eingeschränkte - "Prüfung" vornimmt, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, auf gesetzlicher Grundlage als Aufgabe der Behörde ausgestaltet ist.

19

Die genannte Rechtsprechung hat insoweit bei der Entgegennahme der Begleitscheine darauf abgestellt, dass die erforderliche Außenwirkung der Kontrolltätigkeit in der Kenntnis der abfallwirtschaftlich tätigen Unternehmen besteht, dass ihre Tätigkeit für die Beseitigung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ein obligatorisches Nachweisverfahren erfordert, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörden sowohl im Hinblick auf den Vorabnachweis als auch die Verbleibkontrolle sichergestellt wird. Damit musste einem Unternehmen, das wie die Klägerin mit dieser Entsorgung befasst ist, auch bewusst sein, dass im Rahmen des vorgesehenen Gesamtsystems der Überwachung die entsprechende Tätigkeit der zuständigen Behörden nicht bloß in dem formalen Akt der Entgegennahme eines Begleitscheins liegen kann, sondern in einem (Teil-)Akt der Überwachung dieser Entsorgungstätigkeit. Die Veranlassung der Amtshandlung besteht in der Übermittlung der Begleitscheine gemäß der Nachweisverordnung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Falle des Sammelentsorgungsnachweises diese Übermittlung der Ausfertigung "rosa" des Begleitscheins nicht durch das Entsorgungsunternehmen, sondern durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Behörde erfolgt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine verfahrenstechnische Erleichterung. Auch diese "Weitergabe" ist dem Entsorger zuzurechnen, der den Gesamtvorgang gleichsam ausgelöst hat. Dieser ist insoweit Verursacher der Amtstätigkeit.

20

Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat bestätigt, dass es in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstelle, wenn angenommen wird, die Außenwirkung einer Amtshandlung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibkontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren gemäß § 17 Abs. 3 der Nachweisverordnung a.F. vorgeschrieben sei. Auch die Einwendungen der Berufungsbegründung im Hinblick auf die tatrichterliche Feststellung, es finde im Zusammenhang mit der Übermittlung der Begleitscheine - auch im Falle der Übermittlung an die Landesbehörde des Sammlungsgebiets - nicht nur eine Entgegennahme und Registrierung, sondern auch ein Prüfvorgang statt, vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung a.F. ist für den Fall, dass die Einsammlung über die Grenzen eines Landesgebiets hinausgeht, für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein gesonderter Begleitschein zu führen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat -, dass der Sinn der gesonderten Begleitscheine für jedes Land, in dem eingesammelt worden ist, nur darin bestehen kann, dass die entsprechende Landesbehörde ebenfalls eine Begleitscheinprüfung vornimmt. Die zitierte Praxis nach den Verwaltungsvorschriften hat damit - anders als die Berufungsbegründung annehmen will - auch eine gesetzliche Grundlage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Prüfvorgang - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn. 18) unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Tatsachengerichts zitiert "in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs" besteht. Der Klägerin ist einzuräumen, dass die Verfahren der Nachweisverordnung differenziert sind und etwa auch bei Entsorgungsfachbetrieben und in Fällen des privilegierten Verfahrens eine unterschiedliche Dichte der Kontrolle zu verzeichnen ist, insbesondere insgesamt die hier in Rede stehende Prüfung materiell-rechtlich nicht etwa mit der Nachweiskontrolle durch die für den Entsorgungsbetrieb zuständige Behörde im Rahmen der Vorabkontrolle verglichen werden könnte. Dennoch ist die Vorab- wie die Verbleibkontrolle in einem systematischen Gesamtzusammenhang zu sehen. Die Nachweisverordnung will durch die gesetzlich ausgeprägten Aufgaben und Pflichten insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dafür ist aus der Sicht des Gesetzgebers das Gesamtsystem mit allen seinen Elementen in der gesetzlichen Ausprägung verantwortlich. Es steht deshalb vorliegend für den Senat nicht in Zweifel, dass bei der Verbleibkontrolle insoweit auch im Falle der Sammelnachweise der zuständigen Landesbehörde des Einsammlungsgebiets bei der Entgegennahme der Begleitscheine (rosa) eine Prüfungspflicht auferlegt ist, die zumindest dahin geht, die formale Korrektheit der Ausfüllung der Begleitscheine in Abgleich mit den Erzeugungsnachweisen zu prüfen - was letztlich auch die Klägerin in ihrem Vorbringen zugesteht. So hat in diesem Zusammenhang die Beklagte auch ohne Beanstandung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei dieser Prüfung 8 bis 10 % der Begleitscheine in formaler Hinsicht zu beanstanden seien. Es handelt sich dabei auch nicht - wie die Klägerin annehmen will - um eine unnötige Doppelprüfung. Vielmehr wird durch die Einschaltung der für das Sammlungsgebiet zuständigen Behörde sichergestellt, dass nicht bloß gleichsam unkontrollierte Register der Entsorgungsunternehmen geführt werden, sondern durch behördliche Kontrolle zeitgerecht Unstimmigkeiten aufgedeckt werden und damit die Zuverlässigkeit der gesamten Verbleibkontrolle gewährleistet wird. Auch ohne eine Beanstandung im jeweiligen Einzelfall - womit ein gesonderter Gebührentatbestand ausgelöst würde - etwa im Hinblick auf die Aufforderung zur Nachbesserung der Unterlagen (hier Ziffer 2.9 der Anlage zur Landesverordnung) - besteht der hier zur Beurteilung anstehende gebührenauslösende Vorgang nicht lediglich in der Entgegennahme bzw. Registrierung, sondern auch in einer nach außen gerichteten Prüfung. Dass die Amtstätigkeit zudem im öffentlichen Interesse erfolgt, steht der Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr nicht entgegen (vgl. BVerwGE 109, 272, juris, Rn. 23). Es reicht insoweit aus, dass die Prüfung auch der unbeanstandeten Fortführung der gewerblichen Tätigkeit der Entsorgungsbetriebe dient.

21

Die Gebührenbescheide sind indessen aufzuheben, weil ihnen keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass mit der erhobenen Gebühr nicht gegen das Kostenüberdeckungsverbot verstoßen wird. Dem Gegenleistungscharakter der Gebühr und dem in § 3 Landesgebührengesetz zugrunde gelegten Grundsatz, dass die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, ist - bezogen auf die Gesamteinnahme aus der Gebühr - das Verbot einer wesentlichen Überschreitung der zu deckenden Kosten immanent (vgl. BVerwGE 13, 214, 223). Es ist zwar nicht erforderlich, dass der zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand genau berechnet wird; es muss genügen, wenn er sachgerecht geschätzt wird. Die Ermittlung muss indessen darauf gerichtet sein, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden (vgl. BVerwGE 12, 162, 166 - Gesamtkosten-Überdeckungsverbot -). Das Kostendeckungsprinzip ist verletzt, wenn das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges (beabsichtigt oder schwerwiegend und nachhaltig) überschreitet, wobei allerdings der Begriff des Verwaltungszweigs nicht eng gefasst werden muss (vgl. BVerwGE, 26, 305, 317). Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ebenso gut wie die Tätigkeit der Überprüfung der Begleitscheine auch - wie dies die Klägerin als Praxis in anderen Bundesländern schildert - die Nachweiskontrolle insgesamt als Einheit behandelt werden könnte. Soweit vorliegend indessen gleichsam ein "Gebührensatz" in Form der Ausfüllung der Rahmengebühr nach Ziffer 2.7 (1,00 € bis 6,00 € pro Begleitscheinkontrolle) ermittelt wird, muss das Kostenüberdeckungsverbot durch nachvollziehbare Kalkulation sicherstellen, dass die dieser Verwaltungstätigkeit zuzuordnenden Kosten nicht wesentlich überschritten werden. Dafür bietet die von der Beklagten nachgewiesene Kalkulation keine hinreichende Gewähr. Vielmehr sind wesentliche Kalkulationsmethoden und -grundlagen zu beanstanden und legen eine Überschreitung des genannten Kostenrahmens nahe.

22

Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die Gebührenkalkulation methodisch zunächst an den Kosten des Personaleinsatzes ausgerichtet; sie ist davon ausgegangen, dass 2 1/4 Stellen des mittleren Dienstes für die Begleitscheinprüfung vorgehalten werden. Gegen den Ansatz der entsprechenden Arbeitsstunden bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken. Dies gilt auch für den konkret angesetzten Nachweis von Überstunden, der von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist. Methodisch ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass dem Arbeitsumfang in zeitlicher Hinsicht weitere Arbeiten - etwa in der Poststelle, den Stabsstellen und der Datenverarbeitung - hinzugerechnet werden. Soweit das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 108, 1, juris, Rn. 69 f.) bei Rückmeldegebühren in einem konkreten Einzelfall den weiteren Ansatz eines um 1/3 erhöhten Arbeitsumfangs aus diesem Grund als plausibel angesehen hat, ist darin keine Ausprägung eines festen rechtlichen Maßstabs zu sehen, sondern eine Einzelfallwürdigung der dort gegebenen Verhältnisse. Je nach den festzustellenden Tatumständen des Einzelfalls kann der entsprechende Erhöhungsanteil durchaus - wie hier angenommen - auch 2/3 des Ausgangswertes betragen. Allerdings bedarf es bei Angriffen auf die Schätzung insoweit ausreichender Anhaltspunkte, in welchem Umfang in etwa Arbeitskräfte zu dem angenommenen Kernpersonal stützend hinzugezogen werden - etwa für periphere Arbeiten wie in der Poststelle und der Datenerfassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben dazu im vorliegenden Fall detailliert genug sind.

23

Indessen lässt sich die Schätzung hinsichtlich der pro Arbeitsstunde anzusetzenden Beträge nicht mehr hinreichend nachvollziehen. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Fehler nur geringfügigen Ausmaßes, sondern einen ganz erheblichen Faktor für das Endergebnis der Berechnungen. Soweit die Beklagte von dem Stundensatz für den mittleren Dienst in der Landesverwaltung ausgeht, wie dies auch sonst Berechnungsgrundlage für Stundensatzgebühren ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten [Besonderes Gebührenverzeichnis]), bestehen keine Bedenken an der Nachvollziehbarkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass darin bereits Kostenanteile der jeweils mit verursachten Sachkosten wie etwa für Büroraumkosten berücksichtigt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. März 2007, 7 A 11548/06.OVG, ESOVGRP, unter Bezug auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003, MinBl. S. 539). Wenn in der Kalkulation der Beklagten dieser Stundensatz mit 60,00 € nahezu verdoppelt wird, fehlt es insoweit aber an einer auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes nachvollziehbaren Begründung. Welche Sachkosten im vorliegenden Fall eine derartige Steigerung erlauben würden, ist nicht hinreichend dargelegt. Auch der anteilige Ansatz des gehobenen oder höheren Dienstes kann eine solche Steigerung nicht ausreichend begründen. Soweit es etwa um Betätigungen in der Poststelle oder um Sekretariatsaufwand für die Erfassung mittels EDV geht, ist nicht ersichtlich, dass überhaupt die entsprechenden Stundensätze den Aufwand für den mittleren Dienst, der im Kern mit der Prüfungstätigkeit befasst ist, übersteigen. Soweit der Einsatz des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes wegen der hierarchisch übergeordneten Tätigkeitsanteile wie Anweisungen allgemeiner Art oder Überwachungstätigkeit in schwierigen Fällen betroffen ist, kann es sich nachvollziehbar nur um einen verhältnismäßig geringen Zeitanteil gegenüber der übrigen veranlassten Arbeitszeit handeln, womit vorliegend eine Steigerung in der hier vorgenommenen Größenordnung von vornherein nicht gerechtfertigt ist. Der durch Division des Kostenaufwands mit der Zahl der bearbeiteten Begleitscheinen ermittelte Betrag von 2,87 € pro Begleitschein ist damit zu wesentlichen Teilen nicht durch eine nachvollziehbare Kalkulation gedeckt. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - was die Klägerin ebenfalls beanstandet hat - die weitere Erhöhung um 0,10 € wegen des Einsatzes und der Abschreibung eines Scanners gerechtfertigt wäre.

24

Ohne tragfähige Begründung bleibt auch die weitere Erhöhung um 1,03 €, die das Verwaltungsgericht unter dem methodischen Gesichtspunkt eines betriebswirtschaftlichen Ansatzes als gerechtfertigt angesehen hat. Die Beklagte ist dabei insoweit eine vertretbare Kalkulationsbegründung schuldig geblieben. Für sich genommen findet der Erhöhungsbetrag in der gebührenrechtlichen Kalkulation der Beklagten keine Stütze. Soweit in der Rechtsprechung in Erwägung gezogen wird, dass bei gemischt-wirtschaftlichen Trägern einer Aufgabe unter Umständen in Betracht kommen könnte, einen Kalkulationszuschlag wegen einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und einem Unternehmerwagnis zuzugestehen (vgl. dazu - den Wagniszuschlag auf 1 v.H. begrenzend, soweit das Unternehmen wegen der Einbindung der Aufgabe in die Tätigkeit der öffentlichen Hand mit Risiken ersichtlich nicht zu rechnen braucht - OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008, 9 A 373/06, juris), kann eine Erhöhung um ca. 1/3 des Gesamtkostenansatzes damit offensichtlich nicht annähernd gerechtfertigt werden.

25

Die Erwägungen der Beklagten - soweit sie aus dem Widerspruchsbescheid hervorgehen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden sind - weisen insoweit einen methodischen Bruch auf, der für sich genommen zur Fehlerhaftigkeit der Annahmen führen muss. Sie gehen nämlich nicht - wie es sich in die bis dahin verfolgte gebührenrechtliche Methode einfügen würde - von der Zurechnung bestimmter Kostenpositionen zu der Tätigkeit aus, für die die Gebühren erhoben werden sollen, sondern stellen auf betriebswirtschaftlich pauschal ermittelte Kosten in Höhe von 620.726,00 € ab, wie sie sich aus einem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ergeben sollen. Abgesehen davon, dass es insoweit bei den Erwägungen zum Nachweis bisher an jeglicher Detaillierung fehlt, kommt ein solch methodischer Wechsel im Rahmen einer Erhöhung des gebührenrechtlichen Ansatzes von vornherein nicht in Betracht. In der betriebswirtschaftlichen Berechnung sind nämlich - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - zum Beispiel auch Gesamtkosten enthalten, die sich auf den nicht unerheblichen Aufwand für die Gebührenerhebung selbst und deren Verwaltungskosten beziehen. Eine solche Kostenposition wird allerdings - wie der Senat auch bisher in seiner Rechtsprechung bereits erkannt hat (vgl. Urteil vom 8. März 2007, a.a.O., Umdruck S. 8) - durch den Gebührentatbestand selbst (hier: "Prüfung eines Begleitscheins") nicht erfasst. Dass es sich insoweit um keinen unerheblichen Kostenbestandteil handelt, geht bereits aus der Erhöhung des Gesamtbetrages um 1/3 hervor, ergibt sich im Übrigen aber auch aus den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich dabei um tausende von Einzelveranlagungen handeln dürfte.

26

Auf die Frage, ob die Kostenermittlung auch deshalb zu beanstanden wäre, weil der Gebührentatbestand nur die Begleitscheine für nicht andienungspflichtige Abfälle betrifft, die Beklagte in die Kalkulation aber sämtliche Begleitscheine einbezogen hat, kommt es daher nicht mehr an. Erheblich dürfte ein solcher Fehler allerdings nur dann sein, wenn der Kostenaufwand insoweit unterschiedlich wäre, je nach dem, um welche Art der Begleitscheinprüfung es geht; nur in einem solchen Falle könnte bei unterschiedlicher Kostenmasse ein unterschiedlicher Divisor zu erheblich abweichenden Ergebnissen der Kosten pro Begleitscheinprüfung führen.

27

Der Senat hat in Erwägung gezogen, ob die aufgezeigten Fehlerquellen im Ergebnis dazu führen müssten, dass die Gesamtveranlagung lediglich zu einem Teilbetrag aufgehoben wird, weil sich die übrige Veranlagung "im Ergebnis" als zutreffend und geschuldet erweisen würde (vgl. zur "Ergebnisrechtsprechung" BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, BVerwGE 116, 188; anderer Ansicht, das heißt mit der Annahme, dass wegen des bei der Kalkulation auszuübenden "Ermessens" Kalkulationsfehler stets zur Aufhebung des Bescheides führen müssten, SächsOVG, NVwZ-RR 2002, 371). Der damit in Betracht zu ziehenden Aufklärung von Amts wegen, ob die Kalkulation gegebenenfalls mit einem Teilbetrag wenigstens im Ergebnis richtig ist, sind angesichts der Besonderheiten der Kalkulation und der Beurteilungsspielräume des Rechnungswesens, vor allem auch der hinsichtlich der Anteile, die im Rahmen der Kalkulation einem Einschätzungsermessen unterliegen, Grenzen gesetzt, die hier überschritten sind (vgl. zu der Möglichkeit der Ergebnisheilung auch Driehaus/Schulte/Wiesemann, KAG, § 6 Rn. 122, 124). Unabhängig davon, ob eine "Nachkalkulation" im gerichtlichen Verfahren möglich ist, setzt dies jedenfalls voraus, dass in einem Mindestumfang Grundlagen für die Berechnung vorhanden sind, die überhaupt eine Prüfung auf die Ergebnisrichtigkeit erlauben. Dies mag gegeben sein, wenn die Grundlagen der Methodik der Kostenrechnung nicht zu beanstanden sind und es um die Korrektur einzelner eingrenzbarer Fehler anhand vorliegenden Zahlenmaterials geht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit die Beklagte sich auf eine Betriebskostenabrechnung bezieht, deren Beiziehung im Verfahren sie angeregt hat, kann diese - wie aufgezeigt - keine Grundlage für die hier erforderliche Kostenkalkulation unter Differenzierung der zurechenbaren Kostenstellen sein. Eine den hier aufgezeigten Kriterien entsprechende Kostenaufstellung, die eine Nachkalkulation ermöglichen könnte, liegt bei der Beklagten derzeit offenkundig nicht vor. Aus diesem Grunde waren die angefochtenen Gebührenbescheide insgesamt aufzuheben.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 176 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

29

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

30

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 185,60 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.