Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2014 - 6 C 12/13

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2014:261114U6C12.13.0
bei uns veröffentlicht am26.11.2014

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die sich mit der Entwicklung, der Finanzierung, der Produktion und dem Vertrieb von Kino- und Fernsehfilmen befasst. Sie wendet sich dagegen, dass die beklagte Filmförderungsanstalt einen Bescheid über die Auszahlung von Referenzfilmförderungsmitteln, die der Klägerin unter Bezug auf den Film „Deep Blue“ zuerkannt worden waren und von ihr für die Herstellung des Films „Unsere Erde“ zu verwenden waren und verwandt wurden, unter Verweis auf eine Verletzung der gesetzlichen Sperrfrist aufgehoben und die ausgezahlten Mittel zurückgefordert hat.

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Den Naturdokumentationsfilm „Deep Blue“ produzierte die Klägerin zusammen mit der BBC Worldwide Limited (BBCW), die eine Tochtergesellschaft der British Broadcasting Corporation (BBC) und von dieser mit der kommerziellen Verwertung ihrer Rechte betraut ist. Mit Bescheid vom 31. März 2005 erkannte die Beklagte der Klägerin als Referenzfilmförderung unter Bezug auf den Film „Deep Blue“ einen Zuschuss in Höhe von 668 373,47 € für den nach § 28 Abs. 1 FFG vorrangigen Verwendungszweck der Finanzierung der Herstellungskosten neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 15 und 16 FFG binnen zwei Jahren zu.

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Am 11. Januar 2005 schlossen die BBCW und die Klägerin einen Koproduktionsvertrag zur Herstellung eines weiteren Naturdokumentationsfilms mit dem vorläufigen Arbeitstitel „Planet Earth - the Movie“. Diese vertragliche Grundlage für die Entstehung des später in Deutschland als „Unsere Erde“ betitelten Films ging davon aus, dass die Herstellung des Films mit der Produktion einer Fernsehserie mit dem Titel „Planet Earth“ durch die BBC verknüpft war. Es war festgelegt, dass das Bildmaterial für den Film aus einem Pool entnommen werden sollte, dessen Bestimmung zugleich in der Sammlung des Materials für die Fernsehserie bestand. Die BBC war für die Produktion der Aufnahmen verantwortlich und hatte den Film an die BBCW und die Klägerin zu liefern. Die Fernsehserie „Planet Earth“ wurde im Februar 2006 in Großbritannien ausgestrahlt. Anfang Mai 2007 war der Film „Unsere Erde“ mit einem Anteil von nicht in der Fernsehserie enthaltenem Filmmaterial von ca. 30 % fertiggestellt.

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Am 27. Juni 2005 beantragte die Klägerin die Auszahlung der für den Film „Deep Blue“ zuerkannten Referenzfilmförderungsmittel zur Finanzierung des neuen programmfüllenden Films „Unsere Erde“. Auf diesen Antrag hin beschied die Beklagte die Klägerin unter dem 29. Juli 2005 dahingehend, dass der mit dem Bescheid vom 31. März 2005 unter Bezug auf den Film „Deep Blue“ zuerkannte Betrag von 668 373,47 € in fünf Raten entsprechend dem Fortschritt der Herstellung des neuen Films „Unsere Erde“ - die letzte Rate nach Prüfung der Schlusskosten und der Schlussfinanzierung - ausgezahlt werde. Zur Finanzierung der Herstellungskosten dieses neuen programmfüllenden deutschen Films seien die Fördermittel in vollem Umfang und unverzüglich zu verwenden. Am 7. Februar 2008 wurde der Film „Unsere Erde“ in den deutschen Kinos regulär erstaufgeführt.

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Folgen der von der BBC, Discovery Channel und NHK in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Rundfunk (BR) und dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) hergestellten Fernsehserie „Planet Erde“, der deutschen Fassung der Serie „Planet Earth“, wurden in dem Zeitraum vom 4. September 2006 bis Anfang April 2007 und damit bereits vor Fertigstellung sowie regulärer Erstaufführung des Films „Unsere Erde“ von der ARD und in anderen Programmen ausgestrahlt. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Start des Films in den deutschen Kinos und auch in der darauf folgenden Zeit wurden Folgen der Fernsehserie in verschiedenen Programmen aufgeführt.

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Mit dem hier streitgegenständlichen, auf § 30 Abs. 6 FFG gestützten Bescheid vom 10. April 2008 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 29. Juli 2005 über die Auszahlung von Referenzfilmförderungsmitteln für die Herstellung des Films „Unsere Erde“ auf und forderte von der Klägerin die Rückzahlung der bis dahin in Höhe von 550 000 € ausgezahlten Mittel. Der Film „Unsere Erde“ sei am 7. Februar 2008 im Kino gestartet, sei jedoch in Teilen bereits an diversen Terminen zuvor und damit unter Nichteinhaltung der in § 30 Abs. 1 Nr. 4 FFG vorgesehenen Sperrfrist von 24 Monaten ab regulärer Erstaufführung in Form der Fernsehserie „Planet Erde“ im nicht verschlüsselten Fernsehen ausgestrahlt worden. Die Fernsehserie enthalte in großen Teilen Bilder, die mit denjenigen des Kinofilms identisch seien. Unter dem 11. September 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. April 2008 zurück und lehnte deren hilfsweise gestellten Antrag ab, nach § 30 Abs. 7 FFG von Maßnahmen nach § 30 Abs. 6 FFG abzusehen.

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Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. April 2008 aufgehoben: Eine nach § 30 Abs. 6 FFG zu sanktionierende Sperrfristverletzung der Klägerin läge selbst dann nicht vor, wenn man die Fernsehserie „Planet Erde“ als Teil des Kinofilms „Unsere Erde“ ansähe. Denn die Ausstrahlung der Fernsehserie als - unterstellter - Teil des Films sei nicht im Sinne des § 30 Abs. 1 FFG als ein Auswerten durch die Klägerin oder ein ihr zuzurechnendes Auswertenlassen zu qualifizieren. Eine relevante Form der Auswertung sei nur gegeben, wenn der Förderungsempfänger die Verwertungsrechte an dem betreffenden Film besitze und diese entweder selbst auswerte oder an einen Dritten zur Auswertung weiterreiche. Eine solche Fallgestaltung sei hier nicht gegeben. Die Klägerin sei nicht Herstellerin der Fernsehserie „Planet Erde“ und es gebe keinen Anhalt dafür, dass sie infolge der mit der Herstellung des Films „Unsere Erde“ erworbenen Verwertungsrechte berechtigt gewesen wäre, auf die Auswertung der Fernsehserie Einfluss zu nehmen.

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Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen: Es könne dahinstehen, ob § 30 Abs. 6 FFG mit dem in ihm enthaltenen Begriff des Förderungsbescheids überhaupt zur Aufhebung eines Auszahlungsbescheids und nicht nur eines Zuerkennungsbescheids ermächtige. Denn für eine Aufhebung des Auszahlungsbescheids vom 29. Juli 2005 fehle es jedenfalls an der erforderlichen Sperrfristverletzung. Durch die Ausstrahlung der Fernsehserie „Planet Erde“ seien der Film „Unsere Erde“ oder Teile desselben deshalb nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 FFG ausgewertet worden, weil der Film zur Zeit der Produktion und auch der erstmaligen Ausstrahlung der Fernsehserie noch gar nicht existiert habe, sondern im Gegenteil die Fernsehserie zeitlich vor dem Film hergestellt worden sei. Für die Auswertung eines Films sei jedoch dessen Existenz begriffsnotwendig. Entsprechend sei die Vorschrift des § 30 Abs. 1 FFG nach ihrem eindeutigen Wortlaut zu verstehen, zumal die dort geregelten Sperrfristen erst mit der regulären Erstaufführung des Films in den deutschen Kinos zu laufen begännen. Dem Umstand, dass im vorliegenden Fall das Bildmaterial von Anfang an sowohl für den Film als auch für die Fernsehserie angefertigt worden sei, komme keine maßgebliche Bedeutung zu. Denn dieses Material habe noch nicht den Film ausgemacht. So enthalte auch die Fernsehserie nicht Teile des Films, sondern der Film bestehe überwiegend aus Teilen der zuvor produzierten Fernsehserie. Mithin hätten weder die Ausstrahlungen der Fernsehserie vor der regulären Erstaufführung des Films noch diejenigen danach Sperrfristverletzungen dargestellt. Eine Identität von Film und Fernsehserie bestehe nicht. Zwar enthalte der Film zu ca. 70 % Bildmaterial, das auch in der Fernsehserie verwandt worden sei. Die Serie bestehe mit ihrer Gesamtlaufzeit von über acht Stunden aber weit überwiegend aus Material, das nicht Bestandteil des 99 Minuten dauernden Films sei. Eine Produktion, die nur zu einem Anteil von etwa einem Siebtel Material verwende, das auch Gegenstand eines Films sei, stelle nicht lediglich eine andere Schnittfassung desselben Films dar. Bei dieser Sachlage sei es ohne Belang, inwieweit Thema und Handlung von Film und Fernsehserie übereinstimmten. Es sei schließlich nichts dafür ersichtlich, dass Vertragskonstruktion und Produktionsreihenfolge gewählt worden seien, um die Sperrfristenregelungen zu umgehen bzw. eine Förderung der nicht förderfähigen Fernsehserie zu erreichen. Eine Umdeutung des angefochtenen Bescheids in einen Rücknahme- oder Widerrufsbescheid nach § 48 bzw. § 49 VwVfG scheitere jedenfalls daran, dass es an der nach diesen Vorschriften erforderlichen Ermessensausübung der Beklagten fehle.

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Die Beklagte macht mit ihrer von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision geltend: Eine Sperrfristverletzung nach § 30 Abs. 1 FFG komme nicht nur dann in Betracht, wenn der geförderte Film zum Zeitpunkt der erstmaligen Auswertung durch Darbietung aus ihm entnommenen Materials bereits existiert habe. Vielmehr seien auch weitere Auswertungen nach der regulären Erstaufführung des Films innerhalb der laufenden Sperrfrist relevant. Wiederholungen von Folgen der Serie in der seit der regulären Erstaufführung des Films am 7. Februar 2008 laufenden Sperrfrist seien deshalb als fristverletzende Auswertungen zu bewerten. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 FFG biete für das von dem Oberverwaltungsgericht zu Grunde gelegte Verständnis der Auswertung des Films als physische Entnahme von Material aus diesem und die Annahme einer Erschöpfungs- bzw. Verbrauchswirkung der erstmaligen Auswertung keinen Anhalt. Maßgeblich sei nach dem Wortlaut nur, ob eine Auswertung des geförderten Films oder von Teilen desselben überhaupt - und damit gegebenenfalls auch in Gestalt einer Wiederholung - während des Laufs der Sperrfrist stattgefunden habe. Gesetzessystematisch habe der Gesetzgeber die Fälle einer von ihm für geboten erachteten Einschränkung der Sperrfristenregelung in § 30 Abs. 5 und 9 FFG geregelt. Nach ihrem Sinn und Zweck solle die Sperrfristenregelung die vorrangige Auswertung von geförderten Filmen im Kino generell und damit auch in der hier gegebenen Konstellation sicherstellen.

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Das sowohl für den Film „Unsere Erde“ als auch für die Fernsehserie „Planet Erde“ zur Verfügung stehende Bildmaterial sei im Wege einer Gemeinschaftsproduktion für Film und Serie entstanden und sei bereits zu dem von dem Oberverwaltungsgericht als entscheidend erachteten Zeitpunkt der erstmaligen Ausstrahlung der Fernsehserie im September 2006 vollständig hergestellt gewesen. Mithin habe bereits zu diesem Zeitpunkt auch das später für den geförderten Film verwandte Bildmaterial als Teil desselben existiert. Teile dieses Materials seien schon durch die erste Ausstrahlung der Fernsehserie ausgewertet worden und dies in einer von § 30 Abs. 1 FFG erfassten Weise, weil in der Serie 70 % des Bildmaterials des später erstaufgeführten Films gezeigt worden seien. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei entscheidend in welchem Maß der geförderte Film durch Ausstrahlung der Fernsehserie ausgewertet worden sei, und nicht, was die Serie im Vergleich zum Film Zusätzliches enthalte. Das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen und sei seiner Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen, weil es die bei den Akten befindlichen Bildträger mit dem Film „Unsere Erde“ und der Fernsehserie „Planet Erde“ nicht in Augenschein genommen habe.

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Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil: Die Tatbestandsmerkmale des § 30 Abs. 1 und 6 FFG seien wegen der Bedeutung der Vorschrift für grundrechtlich geschützte Betätigungen eng auszulegen. Deshalb verbiete sich eine erweiternde Auslegung des Begriffs des geförderten Films, die zur Erfassung einer ein aliud darstellenden Fernsehserie führe. Ebenso wenig unterfalle ein Auszahlungsbescheid dem Begriff des Förderungsbescheids. Ferner bezögen sich die Sperrfristenregelungen nur auf bereits erstaufgeführte Filme.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision der Beklagten für begründet: Das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass die Sperrfristen des § 30 Abs. 1 FFG bereits und erst recht vor Fertigstellung des geförderten Films einzuhalten seien.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht zurückgewiesen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2008 kann nach dem im vorliegenden Fall allein maßgeblichen revisiblen Recht weder unter dem Gesichtspunkt einer Sperrfristverletzung (1.) noch unter demjenigen einer Verfehlung der Förderungsvoraussetzungen (2.) auf eine tragfähige Rechtsgrundlage gestützt werden.

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1. Der angefochtene Bescheid wird durch die Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. S. 2277) nicht getragen. Nach dieser Vorschrift ist bei einer Verletzung von Sperrfristen der Förderungsbescheid zu widerrufen oder zurückzunehmen; bereits ausgezahlte Fördermittel sind zurückzufordern. Die Sperrfristen als solche sind in § 30 Abs. 1 FFG ausgeformt. Danach darf derjenige, der Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatzförderungsmittel nach dem Filmförderungsgesetz in Anspruch nimmt, den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in den Nummern 1 bis 4 der Vorschrift umschriebenen Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 FFG beträgt die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung sechs Monate nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung). Die Sperrfrist für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes Fernsehen beträgt gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 FFG 24 Monate nach regulärer Erstaufführung.

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Zwar stellt ein Bescheid, der wie die Verfügung der Beklagten vom 29. Juli 2005 die Auszahlung zuvor zuerkannter Referenzfilmförderungsmittel und deren Zweckbestimmung für die Herstellung eines neuen Films regelt, ebenso einen Förderungsbescheid im Sinne des § 30 Abs. 6 FFG dar, wie es sich bei einem neuen Film um einen geförderten Film im Kontext des § 30 Abs. 1 FFG handelt (a). Gleichwohl findet der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. April 2008 in § 30 Abs. 6 FFG keine Stütze. Die Beklagte sieht diesen Bescheid nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Film „Unsere Erde“ als solcher unter Verletzung der Sperrfrist von 24 Monaten nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 FFG im Fernsehen gesendet worden wäre. Entsprechende Feststellungen gibt es nicht. Die Beklagte will vielmehr den Umstand sanktioniert wissen, dass die Fernsehserie „Planet Erde“, die sie für identisch mit dem Film „Unsere Erde“ bzw. zumindest mit Teilen desselben hält, bereits vor der regulären (Kino-) Erstaufführung des Films am 7. Februar 2008 ausgestrahlt und danach innerhalb eines der Sperrfrist entsprechenden Zeitraums wiederholt worden ist. Diese Fernsehausstrahlungen der Serie stellen jedoch auch dann keine Sperrfristverletzungen dar, wenn man mit der Beklagten - und insoweit auch deren in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrügen erledigend - von einer (Teil-) Identität von Film und Fernsehserie ausgeht. Denn geförderter Film und damit Objekt des durch die Sperrfristen des § 30 Abs. 1 FFG gewährten Schutzes wie auch einer Sanktion nach § 30 Abs. 6 FFG im Fall einer Sperrfristverletzung kann ein Film, für dessen Neuheit Referenzfilmförderungsmittel ausgezahlt worden sind, nur dann sein, wenn er als ein neuer und nicht als ein schon gezeigter und deshalb bereits vorhandener Film in die Kinos kommt. Ein Film, der vor seiner Erstaufführung in den Kinos schon anderweitig verwertet worden ist, hat bereits die von § 28 Abs. 1 FFG geforderte Neuheit als Voraussetzung der Referenzfilmförderung verfehlt und unterfällt deshalb nicht der Sperrfristenregelung, sondern allein den Vorschriften, die auch sonst bei anfänglichem Fehlen oder späterem Wegfall von Förderungsvoraussetzungen anzuwenden sind (b).

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a) Der von der Beklagten unter dem 29. Juli 2005 erlassene Auszahlungsbescheid, der bestimmte, dass die mit dem Zuerkennungsbescheid vom 31. März 2005 zugesagten Referenzfilmförderungsmittel für die Finanzierung der Herstellungskosten des neuen Films „Unsere Erde“ zu verwenden waren, ist - jedenfalls auch und unabhängig von einer entsprechenden Qualifikation des Zuerkennungsbescheids - ein Förderungsbescheid im Sinne des § 30 Abs. 6 FFG. Dies ergibt sich spiegelbildlich aus dem Umstand, dass - jedenfalls auch und unabhängig von einer entsprechenden Qualifikation des Referenzfilms - ein mit Förderungsmitteln hergestellter neuer Film von dem Begriff des geförderten Films gemäß § 30 Abs. 1 FFG erfasst wird.

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Der Kerngedanke der Referenzfilmförderung besteht darin, dass demjenigen Filmhersteller, der bereits einen wirtschaftlich erfolgreichen programmfüllenden Kinofilm - den Referenzfilm - produziert hat, zum vorrangigen Zweck der Herstellung eines neuen solchen Films eine Förderung in der Form eines Zuschusses gewährt wird. Der Zuschuss wird zunächst nach §§ 24, 25 Abs. 1 FFG auf einen entsprechenden Antrag des Filmherstellers hin durch einen Zuerkennungsbescheid in bestimmter Höhe zugesagt, wenn die Vorgaben der in § 22 FFG enthaltenen Referenzpunktregelungen erfüllt sind und der Referenzfilm den in §§ 15, 16 und 18 FFG geregelten Kriterien genügt. Auf weiteren Antrag hin ergeht als zweiter Verwaltungsakt ein Auszahlungsbescheid. Dieser wird - anders als der Zuerkennungsbescheid - in § 25 FFG nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch von § 25 Abs. 3 Satz 1 FFG vorausgesetzt. Er bestätigt hiernach, dass die Förderungshilfen eine den Bestimmungen des Gesetzes entsprechende Verwendung finden, wobei allerdings dieser Bestätigung nur eine Schlüssigkeitsprüfung zu Grunde liegen kann, da die ausgezahlten Mittel erst in der Folgezeit tatsächlich verwandt werden (vgl. zum Ganzen, wenn auch zumeist auf neuere Gesetzesfassungen bezogen: Hertel/Müller/Schapiro, FFG, 1. Aufl. 2012, vor § 24 Rn. 1 ff., § 24 Rn. 18 ff., § 26 Rn. 1 ff.; v. Have, FFG, 2005, § 24 Rn. 3, § 25 Rn. 1 ff.; v. Have/Schwarz, in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. 2011, 117. Kapitel Rn. 2 ff., 17 ff.).

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Normgeschichtlich war es über Jahrzehnte erklärter Wille des Gesetzgebers, einen speziellen filmförderungsrechtlichen Schutz für eine Filmauswertung im Kino allein im Hinblick auf den Referenzfilm zu gewähren. So verpflichtete die Ursprungsvorschrift des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1352) - FFG 1967 - den Filmhersteller, der den seinerzeit als Bestandteil der Referenzfilmförderung ausgereichten und nach § 10 Abs. 1 Satz 1 FFG 1967 für die Finanzierung neuer programmfüllender Filme zu verwendenden Grundbetrag nach § 8 FFG 1967 in Anspruch nahm, das ihm zustehende ausschließliche Inlandsfernsehnutzungsrecht an dem Referenzfilm gegen Zahlung eines Entgelts für begrenzte Zeit auf die Filmförderungsanstalt zu übertragen. Auch die Verwertungs- bzw. Nutzungseinschränkung im Sinne einer Sperrfrist, durch die § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 9. August 1971 (BGBl. I S. 1251) - FFG 1971 - die vormalige Pflicht zur Rechteübertragung ersetzte, erfasste ebenfalls explizit nur den Referenzfilm. Diese ausschließliche Ausrichtung der Sperrfristenregelung auf den Referenzfilm wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2046) - FFG 1999 - beendet. Es verband in seinem § 30 Abs. 1 und 2 mit der Inanspruchnahme von Referenzfilmförderungsmitteln die Verpflichtung des Filmherstellers, nicht nur den Referenzfilm, sondern auch den neuen Film nicht vor Ablauf einer Sperrfrist zur Auswertung durch Bildträger freizugeben oder das ihm zustehende ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an diesen beiden Filmen nur mit der Maßgabe einer zu beachtenden Sperrfrist zu übertragen. In den Gesetzesmaterialien wurde für den Referenzfilm und für den neuen Film der Sammelbegriff des geförderten Films verwandt (BT-Drs. 13/9695 S. 27). In deutlicher Anknüpfung hieran und damit unter Beibehaltung des Bezugs auch auf den neuen Film definiert die hier anwendbare Fassung des § 30 Abs. 1 FFG als Schutzobjekt der Sperrfristen den geförderten Film.

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Dieser entstehungsgeschichtlich erreichte Regelungsstand der Einbeziehung - jedenfalls auch - des neuen Films in den Schutz der Sperrfristenregelung wird aus Sicht der Systematik sowie des Sinn und Zwecks des Gesetzes bestätigt. Denn die Bestimmung der Referenzfilmförderungsmittel liegt darin, dass sie - obgleich mit Bezug auf den Referenzfilm zuerkannt - der Herstellung des neuen Films dienen. Gesetzessystematisch und teleologisch rechtfertigungsbedürftig ist deshalb in erster Linie nicht der Sperrfristenschutz für den neuen Film, sondern derjenige für den Referenzfilm, in dessen Herstellung Förderungsmittel geflossen sein können, aber nicht geflossen sein müssen (vgl. v. Have, FFG, 2005, § 25 Rn. 11 und § 30 Rn. 1; Radmann, ZUM 2008, 197 <200>).

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b) Die Beklagte durfte indes die Ausstrahlung der Fernsehserie „Planet Erde“ bereits vor der regulären Erstaufführung des Films „Unsere Erde“ am 7. Februar 2008 - und in Konsequenz dessen auch die Wiederholungen von Folgen der Fernsehserie nach dem Kinostart des Films - selbst bei Annahme der von ihr vertretenen (Teil-) Identität von Fernsehserie und Film nicht auf der Grundlage des § 30 Abs. 6 FFG als Sperrfristverletzung sanktionieren. Denn der Film „Unsere Erde“ war unter Zugrundelegung der besagten Annahme bei seinem Start in den Kinos nicht mehr neu und damit nicht (mehr) förderungsfähig. Nach dem Wortlaut (aa), der Systematik (bb) sowie dem Sinn und Zweck (cc) der Sperrfristenregelung des § 30 FFG bildet die reguläre Erstaufführung die Grenze, die im Rahmen der Referenzfilmförderung den Bereich der zu kontrollierenden Förderungsvoraussetzungen - hier der Voraussetzung der Neuheit des Films - von dem Schutz des förderungsfähigen und in diesem Sinne geförderten Films durch die Sperrfristenregelung scheidet. Ein Film, der im Zeitpunkt seiner regulären Erstaufführung im Kino nicht mehr neu ist, wird von der Sperrfristenregelung nicht erfasst.

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aa) Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 FFG beträgt die Sperrfrist für die Auswertung eines Films durch nicht verschlüsseltes Fernsehen 24 Monate nach regulärer Erstaufführung, das heißt nach dem Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland. Sie beginnt demnach wie die Sperrfristen generell mit dem Kinostart des Films und endet nach der bezeichneten Zeitspanne (vgl. Hertel/Müller/Schapiro, FFG, 1. Aufl. 2012, § 20 Rn. 5; v. Have/Schwarz, in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. 2011, 116. Kapitel Rn. 18). Die Annahme, die Sperrfristen könnten bereits vor ihrem Beginn verletzt werden, liegt trotz des Umstands fern, dass § 30 Abs. 1 FFG Auswertungen „vor Ablauf“ der Sperrfristen untersagt. Denn auf den Ablauf einer Frist kann nach dem Wortsinn nur abgestellt werden, wenn ihr Lauf überhaupt begonnen hat. Für eine - wie auch immer einzugrenzende - Vorwirkung der Sperrfristen findet sich im Wortlaut des Gesetzes kein hinreichender Anhalt.

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An diesem Befund ändert auch eine Berücksichtigung der weiteren normativen Entwicklung der Sperrfristenregelung des Filmförderungsgesetzes nichts. Zwar umschreibt der nunmehr einschlägige § 20 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes in seiner Fassung durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3082) - FFG 2014 - die Sperrfristen nicht mehr mit Hilfe des Verbs „betragen“, sondern benutzt hierfür das Verb „enden“. Hierdurch soll nach der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass eine Sperrfristverletzung auch dann vorliege, wenn der Film oder Teile desselben bereits vor der regulären Erstaufführung im Kino in einer der anderen Auswertungsstufen ausgewertet worden seien (BT-Drs. 17/12370 S. 23). Diese Gesetzesänderung hat jedoch auch im Sinne einer Klarstellung keinen rückwirkenden Bezug.

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bb) Nach der Gesetzessystematik stellt die Neuheit des Films eine Förderungsvoraussetzung dar, die bis zum Zeitpunkt der regulären Erstaufführung des Films gegeben sein muss. Erst danach greift der durch die Sperrfristenregelung des § 30 FFG gewährte zusätzliche Auswertungsschutz für den zu diesem Zeitpunkt zu Recht geförderten Film ein.

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Gemäß § 28 Abs. 1 FFG besteht der vorrangige Verwendungszweck von Referenzfilmförderungsmitteln in der Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 oder des § 16 FFG. Die Neuheit der Filme, die in § 15 FFG geregelten Anforderungen im Hinblick auf ihren programmfüllenden Charakter, ihre Hersteller, Regisseure, Sprachfassung, Produktions- und Aufführungsorte und die in § 16 FFG vorgesehenen Bedingungen für förderungsfähige internationale Koproduktionen stellen damit Voraussetzungen der Förderung dar. Hinzu kommen etwa die Vorgaben des § 18 FFG für die Herstellung der Kopien, die in § 19 FFG aufgestellten inhaltlichen Maßstäbe und die in § 26 enthaltenen Maßgaben in finanzieller Hinsicht.

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Die Förderungsfähigkeit des neuen Films nach diesen Voraussetzungen ist von der Beklagten zunächst vor Erlass des Auszahlungsbescheids zu prüfen, dies allerdings, wie bereits erwähnt, nur in Gestalt einer Schlüssigkeitsprüfung. Diese hat sich - soweit erforderlich unter Beachtung einer erteilten Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach § 17 FFG - darauf zu erstrecken, dass die Förderungsmittel einem bestimmten, nach den genannten Maßstäben förderungsfähigen Projekt zugeordnet werden und eine realistische Aussicht auf die Durchführung desselben besteht (Hertel/Müller/Schapiro, FFG, 1. Aufl. 2012, § 26 Rn. 8 f., 19; § 28 Rn. 8 f., 27; v. Have/Schwarz, in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. 2011, 117. Kapitel Rn. 17 ff., 22; vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie der Beklagten für die Referenzfilmförderung). Erweist sich bereits zu diesem Zeitpunkt, dass ein Film, für den die Auszahlung zuerkannter Förderungshilfen beantragt wurde, die Förderungsvoraussetzung der Neuheit nicht erfüllt, also bereits hergestellt (dazu: Hertel/Müller/Schapiro, a.a.O., § 26 Rn. 23; v. Have/Schwarz, a.a.O., 116. Kapitel Rn. 8) oder sogar bereits gezeigt worden ist, ist die Auszahlung nach § 25 Abs. 3 Satz 1, § 26 FFG zu versagen.

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Mit der (Schlüssigkeits-) Prüfung der Förderungsfähigkeit vor Erlass des Auszahlungsbescheids hat es nach der Systematik des Filmförderungsgesetzes nicht sein Bewenden. Das Gesetz selbst sieht in § 29 Abs. 1 Satz 1 FFG für einige besonders umschriebene Konstellationen, in denen sich erst später zeigt, dass die Förderungsvoraussetzungen bei Erlass des Auszahlungsbescheids nicht vorgelegen haben oder danach weggefallen sind, die Verpflichtung des Filmherstellers zur Rückzahlung der Förderungshilfen vor. Diese Vorschriften werden - wie im Folgenden darzulegen sein wird - durch die allgemeinen Vorschriften der §§ 48 bis 49a VwVfG ergänzt und erweitert.

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Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, der in systematischer Hinsicht dafür sprechen könnte, dass das Filmförderungsgesetz in der hier anwendbaren Fassung von den Voraussetzungen der Referenzfilmförderung allein die Neuheit des mit Förderungsmitteln versehenen Films den Vorschriften über die Förderungskontrolle entzogen haben könnte, um sie stattdessen in den Anwendungsbereich der Sperrfristenregelung einzugliedern. Die Sperrfristenregelung ist in ihrer Ausgestaltung nicht darauf angelegt, den Verwendungszweck der Förderung im Hinblick auf den entstehenden Film zu sichern. Sie befasst sich vielmehr damit, den bereits entstandenen und zu Recht geförderten Film nach seiner regulären Erstaufführung den einzelnen Stufen der sog. filmwirtschaftlichen Auswertungskaskade zuzuordnen. Dies wird insbesondere deutlich an den in § 30 Abs. 2 bis 5 FFG enthaltenen differenzierten Bestimmungen über die Verkürzung der Sperrfristen. Diese Vorschriften sind, jedenfalls was die verkürzte Frist als solche anbelangt, vollständig auf die Zeit nach der regulären Erstaufführung des jeweiligen Films ausgerichtet. Ein Zugriff auf die Zeit davor ist ausgeschlossen. Auch § 30 Abs. 9 FFG, wonach eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung eines Films, insbesondere zu Werbezwecken, nicht als Sperrfristverletzung gilt, spricht - soweit sie Werbeeinspielungen für demnächst erstaufgeführte Filme betrifft - gegen eine Ausdehnung der Sperrfristenregelung auf die Zeit vor der regulären Erstaufführung eines Films.

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cc) Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Sperrfristenregelung des § 30 FFG, dass dieser nur Filme unterfallen, die zum Zeitpunkt ihrer regulären Erstaufführung noch neu und damit in ihrer Förderungsfähigkeit nicht beeinträchtigt sind.

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Die Sperrfristenregelung hat den Zweck, die sog. filmwirtschaftliche Auswertungskaskade mit der für alle weiteren Nutzungen maßgeblichen Auswertung im Kino an der Spitze zu schützen (BT-Drs. 10/5448 S. 13 und 15/1506 S. 24; Hertel/Müller/Schapiro, FFG, 1. Aufl. 2012, § 20 Rn. 3; v. Have/Schwarz, in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. 2011, 116. Kapitel Rn. 13; Radmann, ZUM 2008, 197 <198>). Sie will, wie es dem vorrangigen Bezug sämtlicher Instrumente des Filmförderungsgesetzes auf den Kinofilm entspricht (vgl. für die Filmabgabe nach §§ 66 ff. FFG: BVerwG, Urteil vom 20. August 2014 - 6 C 15.13 - juris Rn. 28, 53), insbesondere den wirtschaftlichen Erfolg des neuen - und deshalb förderungsfähigen - Films im Kino sicherstellen und diesen deshalb gegen seine vorzeitige anderweitige Verwertung schützen. Nicht umfasst, sondern vorausgesetzt wird hierdurch, dass der Film sich im Hinblick auf die Voraussetzung seiner Neuheit als förderungsfähig erwiesen hat und diese Voraussetzung insbesondere nicht durch eine anderweitige Verwertung vor der regulären Erstaufführung im Kino entfallen ist. Denn für den von der Sperrfristenregelung bezweckten Schutz gibt es kein Substrat mehr, wenn ein Film bei seiner regulären Erstaufführung nicht mehr neu ist.

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2. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. April 2008 kann indes selbst bei einer Übernahme der von der Beklagten vertretenen Annahme einer (Teil-) Identität des Films „Unsere Erde“ mit der Fernsehserie „Planet Erde“ auch nicht unter Verweis auf eine Verfehlung der Förderungsvoraussetzung der Neuheit des Films „Unsere Erde“ aufrechterhalten bleiben. Dieser Mangel unterfällt keiner der in § 29 Abs. 1 Satz 1 FFG ausgeformten Rückforderungsvorschriften (a). Die Voraussetzungen der allgemeinen Regelungen der §§ 48 bis 49a VwVfG sind nicht erfüllt (b).

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a) Die Tatbestände des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FFG (aa) und des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FFG (bb), die aus dem Kreis der in § 29 Abs. 1 FFG enthaltenen Rückzahlungsvorschriften für eine Anwendung im vorliegenden Fall allenfalls in Betracht kommen, sind nicht erfüllt. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Fall des Eingreifens einer dieser Vorschriften für die in jedem Fall erforderliche Aufhebung des zu Grunde liegenden Förderungsbescheids die §§ 48, 49 VwVfG ergänzend heranzuziehen sind.

32

aa) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FFG ist der Filmhersteller zur Rückzahlung von Förderungshilfen verpflichtet, wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der den §§ 15, 16, 18 oder 19 FFG nicht entspricht.

33

Diese Vorschrift erfasst die hier in Rede stehende Konstellation bereits nach ihrem Wortlaut nicht, weil die Förderungsvoraussetzung der Neuheit des Films, wie bereits dargelegt, nicht in den in Bezug genommenen Bestimmungen der §§ 15, 16, 18 oder 19 FFG, sondern in § 28 Abs. 1 FFG geregelt ist. Erst nach der Fassung, die § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FFG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) - FFG 2009 - erhalten hat, besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Förderungen, die zur Finanzierung eines Films verwandt worden sind, der (den Voraussetzungen) des § 28 Abs. 1 FFG nicht entspricht.

34

bb) Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FFG trifft den Filmhersteller die Verpflichtung zur Rückzahlung der Förderungshilfen, wenn er den Nachweis über deren zweckentsprechende Verwendung nicht erbracht hat.

35

Trotz des weiten Wortlauts dieser Norm kann ihr der vorliegende Fall aus systematischen und teleologischen Gründen nicht zugeordnet werden. In der Vorschrift spiegelt sich die von der Beklagten seit langem geübte (vgl. dazu: BT-Drs. 16/10294 S. 33) und auch in dem Auszahlungsbescheid vom 29. Juli 2005 festgeschriebene Praxis wider, die Schlussrate einer Förderung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises und nach Prüfung der Schlusskosten sowie der Schlussfinanzierung auszuzahlen. Nur auf dieses regelmäßig erst geraume Zeit nach der regulären Erstaufführung eines Films stattfindende Verfahren, nicht aber auf bereits zuvor feststellbare Verletzungen von Förderungsvoraussetzungen bezieht sich die Bestimmung. Hätte ihr der Gesetzgeber die Bedeutung einer generalklauselartigen Rückzahlungsverpflichtung für jeden Fall der materiellen Verfehlung des Förderungszwecks beimessen wollen, hätte es daneben der weiteren, speziell ausgeformten Rückzahlungsvorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 1 FFG nicht bedurft.

36

b) Ist der Anwendungsbereich der in § 29 Abs. 1 Satz 1 FFG umschriebenen Rückzahlungsverpflichtungen nicht betroffen, steht einem Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 48 bis 49a VwVfG nichts entgegen. Für eine in dieser Konstellation bestehende Sperrwirkung der Rückzahlungsvorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 1 FFG gibt es keinen Anhalt.

37

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10. April 2008 wird jedoch den Voraussetzungen nicht gerecht, die er für eine Aufhebung des Auszahlungsbescheids vom 29. Juli 2005 - hier naheliegend nach § 49 VwVfG - hätte erfüllen müssen, ohne die wiederum ein Erstattungsverlangen nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht durchdringen kann. Denn die Beklagte hat jedenfalls ihr Aufhebungsermessen - nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG - nicht ausgeübt. Sie hat keine Ermessenserwägungen zu einer Aufhebung des Auszahlungsbescheids wegen einer Verfehlung der Förderungsvoraussetzung der Neuheit des Films angestellt. Die in dem Widerspruchsbescheid vom 11. September 2008 enthaltenen Ermessenserörterungen zu dem von der Klägerin gestellten Antrag nach § 30 Abs. 7 FFG hatten einen vollständig anderen, gesetzlich festgelegten Bezug.

38

Ein Anwendungsfall für ein sog. intendiertes Ermessen, das bei der Aufhebung von Subventionsbescheiden unter Berufung auf die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig anerkannt wird (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <58> und vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 S. 20), ist hier nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um einen komplexen Einzelfall, der Überlegungen über die Auswirkungen einer Referenzfilmförderung an der Schnittstelle von Kinofilm und Fernsehproduktion erfordert hätte. Die Ermessensausübung der Beklagten hätte sich insbesondere auf den großen Zuschauererfolg des Films „Unsere Erde“ im Kino trotz oder aber gerade wegen der Vorabausstrahlung der Fernsehserie „Planet Erde“ im Fernsehen und eine etwaige Vertrauensposition der Klägerin aus dem Ablauf des Förderungsverfahrens - auch unter Berücksichtigung des Vorgängerprojekts „Deep Blue“ - beziehen müssen.

39

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2014 - 6 C 12/13 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49a Erstattung, Verzinsung


(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistu

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 22 Bestellung der Mitglieder der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung


(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit 42 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und 20 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Ve

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 15 Bestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung


(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein. (2) Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vo

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 19 Entscheidungen zu Sperrfristen


(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenreg

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 16 Aufgaben, Rechte


(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats. (2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erkläru

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 8 Aufgaben, Satzung, Richtlinien


(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Fi

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 30 Weitere Förderkommissionen


Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 17 Förderentscheidungen


(1) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 50 000 Euro. Das Präsidium kann

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 10 Ausschüsse


(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. Jeder Ausschuss besteht aus fünf bis 15 Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats. Für jedes Mitglied wird ei

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 6 Zusammensetzung


(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt: 1. drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,2. zwei Mitglieder durch den Bundesrat,3. zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 5 Organe der Filmförderungsanstalt


Organe der Filmförderungsanstalt sind 1. der Verwaltungsrat,2. das Präsidium und3. der Vorstand.

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 26 Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung


(1) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, über Förderhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106 sowie über Förd

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 24 Verbot der Personenidentität, Abberufung, Neubestellung


(1) Ein und dieselbe Person darf nur in einer einzigen Förderkommission Mitglied sein. (2) Aus wichtigem Grund kann der Verwaltungsrat Mitglieder der Förderkommissionen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, aber mindestens der Mehrheit s

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 25 Geschäftsordnung, Befangenheit


(1) Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Förderkommissionen gilt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. (2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommi

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 29 Kommission für Kinoförderung


(1) Die Kommission für Kinoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. (2) Die Kommission für Kinoförder

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 18 Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands


(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit, wenn die Entscheidungen auf den Regelungen zur Nichtförd

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 12 Vorsitz, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung


(1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern. (2) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Das Präsidium besteht weiter aus den folgenden Mitgliedern: 1. einem vom Deutschen Bundestag benannten Mitglied des Verwaltungsrat

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 9 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Einberufung, Rechte, Geschäftsordnung


(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 Mitglieder anwes

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 28 Verfahren zur Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung


(1) Der Vorstand bestimmt für jede Sitzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehw

Referenzen

(1) Der Vorstand bestimmt für jede Sitzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sowie mindestens eine Herstellerin oder einen Hersteller und mindestens eine Drehbuchautorin oder einen Drehbuchautoren oder eine Dramaturgin oder einen Dramaturgen. Hierbei bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens drei Frauen und mindestens drei Männer. Er stellt auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt.

(2) Für jede Sitzung der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung wählt der Vorstand je mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sowie eine Herstellerin oder einen Hersteller aus. Hierbei bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer. Er stellt auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt.

(3) Die Besetzung der Kommissionen erfolgt in Abstimmung mit dem Präsidium. Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein.

(2) Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind.

Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen von sieben seiner Mitglieder oder des Präsidiums unverzüglich einzuberufen.

(5) Die Entscheidungen des Verwaltungsrats können auch in einer Videokonferenz oder in einem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren können nicht getroffen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrats fristgerecht der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich oder elektronisch mitteilen, dass sie mit der Herbeiführung der Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren nicht einverstanden sind. Die Frist für die Mitteilung wird von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats festgelegt.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Arbeit der Ausschüsse gemäß § 10 geregelt wird. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt:

1.
drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
2.
zwei Mitglieder durch den Bundesrat,
3.
zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,
4.
drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,
5.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und
b)
den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,
6.
zwei Mitglieder durch den Verband der Filmverleiher e. V.,
7.
zwei Mitglieder durch den Bundesverband audiovisuelle Medien e. V.,
8.
zwei Mitglieder, gemeinsam durch den ANGA Der Breitbandverband e. V., den eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,
9.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und
b)
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“,
10.
zwei Mitglieder durch den VAUNET – Verband Privater Medien e. V.,
11.
drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e. V.,
12.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmproduzenten e. V.,
13.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und
b)
die AG Kurzfilm,
14.
je ein Mitglied durch
a)
den Bundesverband Regie e. V. und
b)
den Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,
15.
ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,
16.
ein Mitglied, gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,
17.
ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,
18.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,
19.
je ein Mitglied durch
a)
die evangelische Kirche und
b)
die katholische Kirche.
Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, 5 bis 10, 13, 14 und 19 muss jeweils eine Frau benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden.

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.

(4) Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und eine andere Person benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.

Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.

(1) Der Vorstand bestimmt für jede Sitzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sowie mindestens eine Herstellerin oder einen Hersteller und mindestens eine Drehbuchautorin oder einen Drehbuchautoren oder eine Dramaturgin oder einen Dramaturgen. Hierbei bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens drei Frauen und mindestens drei Männer. Er stellt auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt.

(2) Für jede Sitzung der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung wählt der Vorstand je mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sowie eine Herstellerin oder einen Hersteller aus. Hierbei bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer. Er stellt auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt.

(3) Die Besetzung der Kommissionen erfolgt in Abstimmung mit dem Präsidium. Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.

Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.

(1) Ein und dieselbe Person darf nur in einer einzigen Förderkommission Mitglied sein.

(2) Aus wichtigem Grund kann der Verwaltungsrat Mitglieder der Förderkommissionen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, aber mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder, jederzeit abberufen. Satz 1 gilt auch für die stellvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförderung.

(3) Scheidet ein Mitglied der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung oder der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung vorzeitig aus, so wählt und bestellt der Verwaltungsrat nach den Vorgaben des § 22 Absatz 2 und 3 für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge aus dem nach § 21 vorgeschlagenen und verbliebenen Personenkreis. Der zur Wahl stehende Personenkreis kann in diesem Fall nach den Vorgaben in § 21 um weitere Personen ergänzt werden.

(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission für Kinoförderung vorzeitig aus, so wählt und bestellt der Verwaltungsrat nach den Vorgaben des § 23 Absatz 3 für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge aus dem nach § 23 Absatz 1 vorgeschlagenen und verbliebenen Personenkreis. Bei Bedarf schlagen die im Verwaltungsrat vertretenen Verbände der Kinowirtschaft weitere Personen nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 vor.

(5) Die Mitglieder der Förderkommissionen können einmal wiederbestellt werden. Eine Person kann später erneut als Mitglied bestellt werden, wenn seit Beendigung ihrer Mitgliedschaft fünf Jahre vergangen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförderung.

(1) Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Förderkommissionen gilt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommissionen entsprechend.

(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit 42 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und 20 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit).

(2) Im Fall der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung müssen 24 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung, mindestens sechs Personen Herstellerin oder Hersteller und mindestens drei Personen entweder Drehbuchautorin oder Drehbuchautor oder hauptberufliche Dramaturgin oder hauptberuflicher Dramaturg sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils sechs Personen aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sein. Mindestens eine oder einer der Herstellerinnen und Hersteller muss bei der Herstellung eines Kinderfilms mitgewirkt haben.

(3) Im Fall der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung müssen 16 Personen aus dem Bereich der Filmverwertung sowie vier Personen Herstellerinnen oder Hersteller sein. Von den Personen aus dem Bereich der Filmverwertung müssen jeweils mindestens vier Personen aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sein.

(4) Die nach Absatz 1 gewählten Personen müssen jeweils zu gleichen Teilen Frauen und Männer sein.

(5) Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein.

(2) Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind.

(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit, wenn die Entscheidungen auf den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 beruhen.

(2) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer Einstufung als Kinderfilm beruhen, entscheidet die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung mit einfacher Mehrheit.

(3) Über Widersprüche gegen Förderentscheidungen des Vorstands gemäß § 17 Absatz 1 sowie gegen Entscheidungen des Vorstands zu Sperrfristen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 entscheidet das Präsidium.

(4) Über Widersprüche gegen sonstige Entscheidungen des Vorstands entscheidet der Vorstand.

(1) Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Förderkommissionen gilt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommissionen entsprechend.

(1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern.

(2) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Das Präsidium besteht weiter aus den folgenden Mitgliedern:

1.
einem vom Deutschen Bundestag benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
2.
einem von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
3.
je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden ist
a)
von den Verbänden der Filmhersteller,
b)
von den Verbänden der Filmverleiher,
c)
von den Verbänden der Kinos,
d)
von den Verbänden der Videowirtschaft,
e)
von den Verbänden der privaten Fernsehveranstalter und
f)
von den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter,
4.
einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V. für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organisationen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 muss eine Frau benannt werden. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sind die Mitglieder so zu wählen, dass eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums gewährleistet ist. Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.

(4) Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt oder gewählt.

(5) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. Jeder Ausschuss besteht aus fünf bis 15 Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Verwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Filmförderungsanstalt nach Maßgabe des Absatzes 4.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums. § 109 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Der Verwaltungsrat kann, soweit dies nicht in diesem Gesetz geregelt ist, insbesondere die folgenden Anforderungen durch Richtlinien regeln:

1.
an die Anträge nach diesem Gesetz und die ihnen beizufügenden Unterlagen,
2.
an die Antragsfristen,
3.
an die Auszahlung von Förderhilfen,
4.
an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise sowie
5.
an die jeweils in der Förderung anerkennungsfähigen Kosten und die Tilgungsbestimmungen.
Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz und die Satzung der Filmförderungsanstalt gemäß § 32 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder. Abweichend von Satz 1 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach § 55a mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Richtlinien und die Satzung bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Für Änderungen der Richtlinien und der Satzung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsrats entscheidet der Verwaltungsrat. Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise geändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen.

Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.

(1) Der Vorstand bestimmt für jede Sitzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sowie mindestens eine Herstellerin oder einen Hersteller und mindestens eine Drehbuchautorin oder einen Drehbuchautoren oder eine Dramaturgin oder einen Dramaturgen. Hierbei bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens drei Frauen und mindestens drei Männer. Er stellt auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt.

(2) Für jede Sitzung der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung wählt der Vorstand je mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sowie eine Herstellerin oder einen Hersteller aus. Hierbei bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer. Er stellt auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt.

(3) Die Besetzung der Kommissionen erfolgt in Abstimmung mit dem Präsidium. Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein.

(2) Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind.

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein.

(2) Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind.

(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit, wenn die Entscheidungen auf den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 beruhen.

(2) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer Einstufung als Kinderfilm beruhen, entscheidet die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung mit einfacher Mehrheit.

(3) Über Widersprüche gegen Förderentscheidungen des Vorstands gemäß § 17 Absatz 1 sowie gegen Entscheidungen des Vorstands zu Sperrfristen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 entscheidet das Präsidium.

(4) Über Widersprüche gegen sonstige Entscheidungen des Vorstands entscheidet der Vorstand.

(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung das Präsidium zu befassen.

(2) Das Präsidium entscheidet über Anträge auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55 Absatz 1 und 3, über Anträge nach § 55b und die Folgen einer Sperrfristverletzung nach § 57. Dem Antrag auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 und 3 und dem Antrag nach § 55b kann nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der Kinos stattgegeben werden. Satz 2 gilt auch für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren.

(1) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 50 000 Euro. Das Präsidium kann den Betrag durch einstimmigen Beschluss erhöhen.

(2) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist,

1.
über das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen nach den §§ 41 bis 50,
2.
soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt, im Rahmen
a)
der Förderung nach Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4,
b)
der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72,
c)
der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106,
d)
der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114,
e)
der Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft nach den §§ 115 bis 126 sowie
f)
der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und den §§ 140 bis 144,
3.
im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 bis 90,
4.
im Rahmen der Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme nach den §§ 91 bis 99,
5.
im Rahmen der Referenzförderung für Verleihunternehmen nach den §§ 127 bis 133,
6.
im Rahmen der Kinoreferenzförderung nach den §§ 138 bis 144,
7.
im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß § 145, soweit eine aufgrund des § 145 Absatz 1 Satz 1 erlassene Richtlinie des Verwaltungsrats nichts Abweichendes vorsieht, und
8.
über Projektfördermaßnahmen bis zur Höhe von 25 000 Euro, soweit es sich nicht um Drehbücher oder Treatments nach den §§ 100 bis 106 oder um Vorhaben der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114 handelt.

(3) Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung von Förderhilfen nach § 73 oder § 76, jeweils in Verbindung mit § 83 Absatz 2, hat der Vorstand das Präsidium zu unterrichten. Verlangen wenigstens vier Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Vorstands schriftlich oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die Entscheidung des Verwaltungsrats, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstands.

(4) Bei bereits bewilligten Vorhaben kann der Vorstand im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen allgemeinen Fördervoraussetzungen nach Kapitel 4 Abschnitt 2 und Ausnahmen von einzelnen in den Kapiteln 5 bis 10 geregelten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wenn

1.
es aufgrund höherer Gewalt der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen, und
2.
die Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Gesamtumstände dies rechtfertigen.
Die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bedarf der Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Bei nicht förderfähigen Filmen nach § 46 sind Ausnahmen nicht zulässig.

(1) Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Förderkommissionen gilt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommissionen entsprechend.

(1) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, über Förderhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106 sowie über Förderhilfen im Rahmen der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.

(2) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung tagt in unterschiedlicher Besetzung mit einer Zahl von jeweils sieben Mitgliedern. Jedes vom Verwaltungsrat nach § 22 Absatz 2 bestellte Mitglied darf maximal an drei Sitzungen im Kalenderjahr teilnehmen. Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Entscheidungen der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung können auch in einer Telefonkonferenz oder in einer Videokonferenz getroffen werden.

(4) Den Vorsitz führt der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen ohne Stimmrecht.

(1) Die Kommission für Kinoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.

(2) Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. § 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.

Organe der Filmförderungsanstalt sind

1.
der Verwaltungsrat,
2.
das Präsidium und
3.
der Vorstand.

Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.

(1) Die Kommission für Kinoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.

(2) Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. § 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Kommission für Kinoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.

(2) Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. § 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein.

(2) Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind.

(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit, wenn die Entscheidungen auf den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 beruhen.

(2) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer Einstufung als Kinderfilm beruhen, entscheidet die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung mit einfacher Mehrheit.

(3) Über Widersprüche gegen Förderentscheidungen des Vorstands gemäß § 17 Absatz 1 sowie gegen Entscheidungen des Vorstands zu Sperrfristen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 entscheidet das Präsidium.

(4) Über Widersprüche gegen sonstige Entscheidungen des Vorstands entscheidet der Vorstand.

(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung das Präsidium zu befassen.

(2) Das Präsidium entscheidet über Anträge auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55 Absatz 1 und 3, über Anträge nach § 55b und die Folgen einer Sperrfristverletzung nach § 57. Dem Antrag auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 und 3 und dem Antrag nach § 55b kann nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der Kinos stattgegeben werden. Satz 2 gilt auch für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren.

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein.

(2) Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind.

(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit, wenn die Entscheidungen auf den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 beruhen.

(2) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer Einstufung als Kinderfilm beruhen, entscheidet die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung mit einfacher Mehrheit.

(3) Über Widersprüche gegen Förderentscheidungen des Vorstands gemäß § 17 Absatz 1 sowie gegen Entscheidungen des Vorstands zu Sperrfristen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 entscheidet das Präsidium.

(4) Über Widersprüche gegen sonstige Entscheidungen des Vorstands entscheidet der Vorstand.

(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung das Präsidium zu befassen.

(2) Das Präsidium entscheidet über Anträge auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55 Absatz 1 und 3, über Anträge nach § 55b und die Folgen einer Sperrfristverletzung nach § 57. Dem Antrag auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 und 3 und dem Antrag nach § 55b kann nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der Kinos stattgegeben werden. Satz 2 gilt auch für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren.

(1) Der Vorstand bestimmt für jede Sitzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sowie mindestens eine Herstellerin oder einen Hersteller und mindestens eine Drehbuchautorin oder einen Drehbuchautoren oder eine Dramaturgin oder einen Dramaturgen. Hierbei bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens drei Frauen und mindestens drei Männer. Er stellt auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt.

(2) Für jede Sitzung der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung wählt der Vorstand je mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sowie eine Herstellerin oder einen Hersteller aus. Hierbei bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer. Er stellt auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt.

(3) Die Besetzung der Kommissionen erfolgt in Abstimmung mit dem Präsidium. Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.

(1) Die Kommission für Kinoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.

(2) Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. § 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

(1) Der Vorstand bestimmt für jede Sitzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen der Kinowirtschaft, der Verleih- und Vertriebswirtschaft, der Videowirtschaft und der Fernsehwirtschaft sowie mindestens eine Herstellerin oder einen Hersteller und mindestens eine Drehbuchautorin oder einen Drehbuchautoren oder eine Dramaturgin oder einen Dramaturgen. Hierbei bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens drei Frauen und mindestens drei Männer. Er stellt auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt.

(2) Für jede Sitzung der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung wählt der Vorstand je mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Bereichen der Verleih- und Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sowie eine Herstellerin oder einen Hersteller aus. Hierbei bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer. Er stellt auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt.

(3) Die Besetzung der Kommissionen erfolgt in Abstimmung mit dem Präsidium. Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.

(1) Die Kommission für Kinoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.

(2) Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. § 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.