Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 29 Kommission für Kinoförderung

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 29 Kommission für Kinoförderung
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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films Inhaltsverzeichnis

(1) Die Kommission für Kinoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.

(2) Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. § 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

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(1) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 50 000 Euro. Das Präsidium kann

(1) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, über Förderhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106 sowie über Förd
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published on 26.11.2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die sich mit der Entwicklung, der Finanzierung, der Produktion und dem Vertrieb von Kino- und Fernsehfilmen befasst. Sie
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Annotations

(1) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 50 000 Euro. Das Präsidium kann den Betrag...
(1) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, über Förderhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106 sowie über Förderhilfen im...