Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 25 Geschäftsordnung, Befangenheit

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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films Inhaltsverzeichnis

(1) Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Förderkommissionen gilt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommissionen entsprechend.

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published on 26.11.2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die sich mit der Entwicklung, der Finanzierung, der Produktion und dem Vertrieb von Kino- und Fernsehfilmen befasst. Sie
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