Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 18 Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands

(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit, wenn die Entscheidungen auf den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 beruhen.

(2) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer Einstufung als Kinderfilm beruhen, entscheidet die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung mit einfacher Mehrheit.

(3) Über Widersprüche gegen Förderentscheidungen des Vorstands gemäß § 17 Absatz 1 sowie gegen Entscheidungen des Vorstands zu Sperrfristen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 entscheidet das Präsidium.

(4) Über Widersprüche gegen sonstige Entscheidungen des Vorstands entscheidet der Vorstand.

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Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 73 Förderhilfen, Referenzpunkte


(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millione

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 19 Entscheidungen zu Sperrfristen


(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenreg

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 17 Förderentscheidungen


(1) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 50 000 Euro. Das Präsidium kann

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2014 - 6 C 12/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die sich mit der Entwicklung, der Finanzierung, der Produktion und dem Vertrieb von Kino- und Fernsehfilmen befasst. Sie

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(1) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 50 000 Euro. Das Präsidium kann den Betrag...