Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Aug. 2018 - 4 B 33/18

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:240818B4B33.18.0
bei uns veröffentlicht am24.08.2018

Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2). Daran fehlt es hier.

4

a) Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Fragen auf,

ob es, um den Inhalts- und Formerfordernissen des § 117 Abs. 2 VwGO (Form und Inhalt des Urteils) zu genügen, immer erforderlich ist, dass in der Entscheidung eines Gerichts auch Angaben zum Inhalt des Augenscheins enthalten sind, wenn die Durchführung eines Augenscheins vor der mündlichen Verhandlung nur durch ein Mitglied des Gerichts erfolgt und der Inhalt des Augenscheins auch von allen weiteren Mitgliedern des Gerichts in der Entscheidung verwertet wird und somit entscheidungserheblich ist,

und ob Angaben gemäß § 117 Abs. 2 VwGO zum Inhalt des Augenscheins, wenn dessen Durchführung vor der mündlichen Verhandlung nur durch ein Mitglied des Gerichts erfolgt und der Inhalt des Augenscheins in der Entscheidung des Gerichts auch von allen weiteren Mitgliedern des Gerichts verwertet wird, in der Entscheidung des Gerichts nur erforderlich sind, wenn das Protokoll zum Augenschein hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen keine Angaben macht (bzw. diese nicht ausreichend sind).

5

Die Grundsatzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Die aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172).

6

§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bestimmt, dass das Urteil die Entscheidungsgründe enthält. Deren Abfassung hat sich an § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu orientieren, d.h. im Urteil müssen diejenigen Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Sinn dieser Regelung ist zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32). Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe völlig fehlen, rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie unbrauchbar sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230 f.> und Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24 und vom 14. August 2014 - 9 B 5.14 - juris Rn. 11). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu bestätigen, dass auch die im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheins getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den in den Entscheidungsgründen niederzulegenden Gründen gehören können, wenn sie für die richterliche Überzeugungsbildung leitend waren. Darüber hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Ob und gegebenenfalls welche tatsächlichen Feststellungen leitend waren, ist eine Frage des Einzelfalls und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

7

Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht auf, soweit sie klären lassen möchte, ob Angaben zum Inhalt des Augenscheins in den Entscheidungsgründen nur erforderlich sind, wenn das Protokoll zu einem Augenschein, der von einem Mitglied des Gerichts eingenommen und im Urteil verwertet wurde, hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen keine Angaben macht. Auch auf diese Frage lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Für die Durchführung des gerichtlichen Augenscheins sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO - mit Einschränkungen - die §§ 371 ff. ZPO entsprechend anzuwenden (z.B. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 98 Rn. 5). Nach § 372 Abs. 2 ZPO kann das Prozessgericht die Einnahme des Augenscheins einem seiner Mitglieder übertragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 4 B 251.92 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 44). Nach § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO ist das Ergebnis des Augenscheins im Protokoll festzuhalten; anzugeben sind die Wahrnehmungen, nicht die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 160 Rn. 7 und § 372 Rn. 2). Hat das Gericht die Einnahme des Augenscheins nach § 372 Abs. 2 ZPO auf eines seiner Mitglieder übertragen, sind nur ordnungsgemäß protokollierte Feststellungen verwertbar (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 160 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 1992 - III ZR 133/90 - NVwZ 1992, 915 = juris Rn. 22). Nicht oder nicht ordnungsgemäß protokollierte Ergebnisse des Augenscheins dürfen deshalb weder für die richterliche Überzeugungsbildung leitend sein, noch müssen sie in den Entscheidungsgründen wiedergegeben werden.

8

b) Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde (sinngemäß) ferner die Fragen,

ob die Verwaltungsgerichte in Fällen, in denen Baugesellschaften Grundstücke in einer Gegend gewerbsmäßig kaufen, abreißen, neu bebauen und weiterveräußern oder vermieten, engere Anforderungen an die Zulässigkeit der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Sinne von § 31 BauGB zumindest in (reinen) Wohngebieten stellen sollten, um einen "Dominoeffekt" zu vermeiden,

und ob der Drittschutz von Festsetzungen zu Maß und Art der baulichen Nutzung für die angrenzenden Nachbarn des Vorhabens in solchen Fällen generell bejaht werden sollte, um eine sukzessive Veränderung und Umwandlung von (reinen) Wohngebieten zu vermeiden.

9

Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich mit einem abstrakten Rechtssatz nicht beantworten lassen. Soweit erkennbar wird, dass es der Beschwerde - über Urteilskritik im konkreten Einzelfall hinaus - generell um eine restriktivere Handhabung der Instrumente von Ausnahmen und Befreiungen geht, wären die gestellten Fragen in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich und in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

10

2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des vorinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

11

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

12

Die Beschwerde macht eine versteckte Divergenz geltend. Das angegriffene Urteil enthalte die Aussage, dass der Charakter des Bereichs als Einfamilienhausgebiet durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde und dass sich ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin ungeachtet dessen auch alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten Nutzungsrahmens bezöge. Damit stelle das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend den Rechtssatz auf, der Gebietserhaltungsanspruch eines Einfamilienhausgebiets beziehe sich "alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten Nutzungsrahmen" und nicht auf eine Zwei-Wohnungs-Klausel. Dem stellt die Beschwerde den Rechtssatz des Senats (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104) gegenüber, dass eine Zwei-Wohnungs-Klausel - je nach Ausgestaltung - geeignet sein könne, den Gebietscharakter im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen zu bestimmen, und der Ortsgesetzgeber bundesrechtlich deshalb jedenfalls nicht gehindert sei, der entsprechenden planerischen Festsetzung drittschützende Wirkung auch in der Weise beizulegen, dass eine - auch nur schrittweise - Veränderung des Gebietscharakters abgewehrt werden könne, selbst wenn die Abweichung von der Zwei-Wohnungs-Klausel im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Dritten führe. Eine Rechtssatzdivergenz ist hierdurch nicht bezeichnet.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung in diesem Punkt auf zwei Begründungen gestützt: zum einen auf die Würdigung, dass der Charakter des Bereichs als Einfamilienhausgebiet durch das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde; zum anderen und "ungeachtet dessen" darauf, dass sich ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin auch alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten Nutzungsrahmen bezöge. Ist ein Berufungsurteil - wie hier - auf mehrere, selbständig tragende Begründungen gestützt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 4 B 137.91 - juris Rn. 4). Daran fehlt es. Denn hinsichtlich der ersten Begründung, der Charakter des Bereichs als Einfamilienhausgebiet werde durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht beeinträchtigt, sind Revisionszulassungsgründe nicht geltend gemacht. Der Vortrag der Beschwerde lässt zwar erkennen, dass sie auch diese Würdigung des Oberverwaltungsgerichts für unrichtig hält. Damit übt sie Urteilskritik, ohne in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise darzulegen, warum die Revision auch insoweit aus einem der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe zuzulassen ist.

14

Unabhängig davon legt die Beschwerde auch hinsichtlich der zweiten Begründung eine Rechtssatzdivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dar. Denn dem abstrakten Rechtssatz des Senats, dass der Ortsgesetzgeber bundesrechtlich jedenfalls nicht gehindert sei, der planerischen Festsetzung einer Zwei-Wohnungs-Klausel drittschützende Wirkung beizulegen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht widersprochen. Dass es diese Möglichkeit vorliegend verneint hat mit der Formulierung, "ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin" bezöge sich allein auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten Nutzungsrahmen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

15

3. Verfahrensfehler, auf denen die vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegen ebenfalls nicht vor.

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a) Die Beschwerde macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerin zur Zwei-Wohnungs-Klausel nicht ansatzweise berücksichtigt habe.

17

Mit ihrem Berufungsvortrag hatte sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, dass die festgesetzte Zwei-Wohnungs-Klausel als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung vorliegend den "Charakter eines Einfamilienhausgebiets" sicherstellen solle und drittschützende Wirkung habe. Die Beschwerde kritisiert, dass der Begriff "Zwei-Wohnungs-Klausel" in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht einmal erwähnt worden sei. "Zudem" spreche das Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zwar von einem "Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin", beschränke diesen jedoch "alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten Nutzungsrahmen".

18

Der behauptete Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Das gilt bereits deshalb, weil sich das Oberverwaltungsgericht - wie dargelegt - selbständig tragend auf die Begründung gestützt hat, dass der Charakter des Bereichs als Einfamilienhausgebiet durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht beeinträchtigt werde, und Revisionszulassungsgründe hinsichtlich dieser Begründung nicht geltend gemacht sind. Im Übrigen ist das Oberverwaltungsgericht auf den im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 4) erwähnten Sachvortrag der Klägerin zur Zwei-Wohnungs-Klausel in den Entscheidungsgründen zwar nicht mehr ausdrücklich zurückgekommen. Der Sache nach hat es hierauf jedoch mit der Erwägung geantwortet, ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin bezöge sich auch alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten Nutzungsrahmen, und zwar in der Weise, dass der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel die von der Klägerin angenommenen drittschützende Wirkung nicht zukomme. Dass die Beschwerde diesen materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für unzutreffend hält, führt nicht auf einen Gehörsverstoß.

19

b) Einen Verfahrensfehler legt die Beschwerde schließlich nicht dar, soweit sie geltend macht, dass der vom Berichterstatter eingenommene Augenschein "im Hinblick auf seine Entscheidungserheblichkeit" nicht ausreichend protokolliert worden sei und auch das Urteil keine Ausführungen zum Inhalt des Augenscheins enthalte, obwohl dessen Durchführung vom Oberverwaltungsgericht als entscheidungserheblich angesehen und sein Inhalt im Urteil verwertet worden sei.

20

Auf die behauptete unzureichende Protokollierung kann sich die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht berufen. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie diesen das Verfahren betreffenden Mangel in der Berufungsinstanz nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 ZPO gerügt oder auch nur Anträge nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt hätte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1988 - 9 B 388.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 35). Prozessuale Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mittels der Verfahrensrüge "repariert" werden (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998 - 6 B 67.98 - juris m.w.N.).

21

Soweit die Beschwerde bemängelt, dass auch das Urteil keine Ausführungen über den Inhalt des Augenscheins enthalte, obwohl die Ergebnisse des Augenscheins im Urteil verwertet worden seien, lässt sie im Dunkeln, welche im Augenschein festgestellten, aber nicht protokollierten Tatsachen im Urteil ihrer Ansicht nach verwertet worden sein sollen. Zur Begründung weist die Beschwerde darauf hin, dass das Vorhaben der Beigeladenen nach den Ausführungen im angegriffenen Urteil insbesondere nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße und für eine erdrückende Wirkung bzw. für eine für die Klägerin unzumutbare Verschattung oder Einsichtnahme auf ihr Grundstück keine Anhaltspunkte bestünden; außerdem habe das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass der Gebietserhaltungsanspruch durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werde; "folglich" hätten alle Richter des Spruchkörpers die Eindrücke des Ortstermins im Urteil verwertet, ohne dass hierzu im Protokoll eine schriftliche Wahrnehmung niedergelegt worden sei und ohne dass das Urteil Ausführungen über den Inhalt des Augenscheins enthalte. Die Beschwerde bezieht sich damit durchgängig auf rechtliche Schlussfolgerungen, hinsichtlich derer sich das Oberverwaltungsgericht nicht oder jedenfalls nicht ausdrücklich auf die Ergebnisse des Augenscheins gestützt hat: Bestimmten Festsetzungen hat es "insbesondere" mit Blick auf die Planbegründung eine drittschützende Wirkung abgesprochen (UA S. 7 ff.); auf die Ergebnisse des gerichtlichen Augenscheins kam es insoweit nicht an. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hat es verneint (UA S. 9), weil für eine erdrückende Wirkung oder eine unzumutbare Verschattung oder Einsichtnahme auf das Grundstück der Klägerin keine Anhaltspunkte bestünden; Entsprechendes gelte, soweit die Klägerin im Hinblick auf die Lage des Eingangs und der Terrassen Beeinträchtigungen durch Lärm und Gerüche befürchte; soweit sich die Klägerin in ihrer Aussicht vom Grundstück aus beeinträchtigt sehe, sei darauf hinzuweisen, dass es in einem innerstädtischen Bereich selbstverständlich sei, dass der Blick auch auf in der Nachbarschaft befindliche Gebäude falle. Die Beschwerde legt nicht dar, welche beim Augenschein gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse das Oberverwaltungsgericht trotz der in das Verfahren eingeführten anderweitigen Erkenntnisgrundlagen - wie etwa der beigezogenen Behördenakten und der in den Gerichtsakten befindlichen Fotos - unter Verstoß gegen § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verwertet haben soll, obwohl die Klägerin am Augenschein teilgenommen und von den dort getroffenen Feststellungen Kenntnis hat. Der Umstand allein, dass das Oberverwaltungsgericht den Augenschein angeordnet und durchgeführt hat, zwingt nicht zu dem Schluss, dass der Augenscheintermin verwertbare und auch tatsächlich verwertete Tatsachenfeststellungen erbracht hätte.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Aug. 2018 - 4 B 33/18 zitiert 18 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 372 Beweisaufnahme


(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien. (2) Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, au

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.

(2) Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.

(2) Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.