Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2016 - 4 B 25/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B4B25.15.0
bei uns veröffentlicht am20.12.2016

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilbeschluss, mit dem der Verwaltungsgerichtshof einen Teil ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO abgewiesen hat, unter anderem soweit die Klägerin die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrte.

2

Gegen den Planfeststellungsbeschluss hatten auch zahlreiche andere Anliegergemeinden des Flughafens Klage erhoben. Von diesen Gemeindeklagen hatte der Verwaltungsgerichtshof fünf Klageverfahren als Musterverfahren ausgewählt und die übrigen Klageverfahren, unter anderem dasjenige der Klägerin, ausgesetzt.

3

In den Musterverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten mit Urteil vom 21. August 2009 unter Aufhebung des entgegenstehenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr (bisher 17 Flugbewegungen) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat er die Klagen abgewiesen.

4

Auf die Revision der Kläger hat der Senat mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) das Verfahren der Musterklägerin Stadt Raunheim (Verfahren 4 C 1.10) eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Die Erledigungserklärungen wurden abgegeben, nachdem der Beklagte die Beigeladene zur Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Wirbelschleppen an Grundstücken der Musterklägerin in einem näher festgelegten gelegenen Bereich verpflichtet hatte. Im Übrigen wurde der Beklagte unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr (bisher 17 Flugbewegungen) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurden die Musterklagen der Gemeinden abgewiesen.

5

Nachdem auch die übrigen Musterklagen rechtskräftig entschieden waren, hat der Verwaltungsgerichtshof die ausgesetzten Verfahren fortgesetzt. Im Verfahren der Klägerin hat er hinsichtlich eines Teils ihrer Klageanträge von der nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, und die Klage durch den angegriffenen Teilbeschluss insoweit abgewiesen. Die Revision hat er nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

6

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

7

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

8

Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

9

a) Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob für die Auslegung von Planfeststellungsbeschlüssen neben dem Text des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses auch Umstände außerhalb des Planfeststellungsbeschlusses, deren Kenntnis allgemein vorausgesetzt werden kann, von Bedeutung sind.

10

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist, soweit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung überhaupt zugänglich, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Musterverfahren geurteilt, aus dem Planfeststellungsbeschluss 1971 für die Errichtung der Startbahn 18 West hätten sich keine Planungshindernisse für die hier streitgegenständliche Planung ergeben. Nach seinen Feststellungen (VGH Kassel, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 298 ff.) ist in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses des Jahres 1971 zwar die Aussage enthalten, die Befürchtungen, dass später eine weitere Start- oder Landebahn errichtet werden könnte, entbehrten jeder Grundlage; die Genehmigung für eine solche Maßnahme werde auf keinen Fall erteilt. Die Planfeststellungsbehörde habe damit aber keine über die Wirkungen der Planfeststellung hinausgehende und davon unabhängige Verpflichtungserklärung abgegeben, sondern ihre Entscheidung über die Zulassung der Startbahn 18 West unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwendungen lediglich begründen wollen. Der Senat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 38) hat diese Auslegung im Revisionsverfahren nicht beanstandet.

12

Die Beschwerde kritisiert diese Auslegung. Sie stützt sich dabei zusätzlich auf Verlautbarungen des den Planfeststellungsbeschluss 1971 unterzeichnenden Ministers, die bestätigen, dass dem Planfeststellungsbeschluss eine eigenständige, mit Rechtsbindungswillen ausgesprochene Zusage zu entnehmen sei.

13

Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde damit nicht auf. Die bei der Auslegung behördlicher Erklärungen zugrunde zu legenden rechtlichen Maßstäbe hat der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 39) zusammengefasst und konkretisiert: Ob eine behördliche Erklärung die Kriterien einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Zusicherungen sind durch ein spezifisches Abgrenzungsbedürfnis gegenüber nicht rechtsverbindlich gemeinten Erklärungen gekennzeichnet. Der Adressat der Erklärung muss - letztlich aus Gründen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots - Klarheit darüber haben, ob sich die Behörde durch eine Zusicherung rechtswirksam binden will. Das gilt umso mehr, wenn die betreffende Erklärung - wie hier - auch als Begründung einer komplexen und politisch hoch umstrittenen Planfeststellungsentscheidung verstanden werden kann. Unter diesen Umständen ist eine behördliche Erklärung regelmäßig nur dann als rechtsverbindliche Zusicherung zu qualifizieren, wenn der Rechtsbindungswille entweder im Bescheidtenor dokumentiert ist oder für den Empfänger in anderer Weise deutlich hervortritt.

14

Von diesen rechtlichen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 leiten lassen (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 39). Das hierbei gewonnene Auslegungsergebnis hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Das gilt auch, soweit die Beschwerde zusätzliche Umstände wie insbesondere die Äußerungen des zuständigen Ministers anführt, die übrigens bereits Gegenstand der Erörterung in den Musterverfahren waren.

15

b) Auch die Frage,

ob ein Gericht bei der Kontrolle einer Abwägungsentscheidung betreffend die Standortauswahl eines Vorhabens neuen Vortrag mit der Begründung zurückweisen darf, die gewählte Standortalternative weise so erhebliche Vorteile auf, dass ein Abwägungsfehler auszuschließen sei,

führt nicht zur Zulassung der Revision.

16

Die Beschwerde wendet sich damit gegen die vom Verwaltungsgerichtshof verwendete Formulierung (BA S. 40), die Nordwestvariante (Landebahn Nordwest) weise insbesondere unter dem Aspekt des Lärmschutzes gegenüber der unter Kapazitätsgesichtspunkten allein noch verbleibenden Nordostalternative (Landebahn Nordost) so erhebliche Vorteile auf, dass Abwägungsfehler bei der Auswahlentscheidung auszuschließen seien. Die Beschwerde kritisiert, der Verwaltungsgerichtshof habe sich damit nicht auf die Kontrolle der behördlichen Abwägungsentscheidung beschränkt, sondern die Abwägungsentscheidung der Behörde ersetzt bzw. ergänzt, um diese mit einer alternativen bzw. zumindest ergänzten Begründung aufrecht zu erhalten. Mit dieser aus der eigenen Gewichtung des Abwägungsmaterials gewonnenen Überzeugung habe der Verwaltungsgerichtshof die Erheblichkeit sämtlichen (neuen) Vortrags - wie z.B. des Vortrags der Klägerin zu den mit der Nordwestvariante verbundenen Wirbelschleppenrisiken - ausgeschlossen.

17

Diese Kritik geht ins Leere; die Grundsatzfrage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Ausweislich der Entscheidungsgründe des im Musterverfahren ergangenen Urteils (VGH Kassel, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 567), auf das im Teilbeschluss (BA S. 40) Bezug genommen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof keine eigenen Abwägungserwägungen angestellt. Dort ist zu lesen, "die Planfeststellungsbehörde (ist) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Landebahn Nordwest deutlich vorzugswürdig ist ... Die ausführliche Prüfung (der Planfeststellungsbehörde) ... ist in jeder Hinsicht überzeugend. Der Senat kann hier auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss ... Bezug nehmen." Der Verwaltungsgerichtshof gibt damit ausschließlich die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde wieder, die er rechtlich billigt. Deshalb kann nicht zweifelhaft sein, dass der Verwaltungsgerichtshof auch mit dem folgenden Satz, "Insbesondere unter dem Aspekt des Lärmschutzes weist die Nordwestvariante gegenüber der Nordostalternative so erhebliche Vorteile auf, dass ein Abwägungsfehler auszuschließen ist", ebenfalls nur die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde wiedergegeben hat. Von einer Ersetzung oder Ergänzung der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde durch eine eigene gerichtliche Gewichtung des Abwägungsmaterials kann deshalb keine Rede sein, die Grenzen gerichtlicher Abwägungskontrolle sind nicht überschritten.

18

c) Nicht entscheidungserheblich ist ferner die Frage,

ob ein nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblicher Abwägungsmangel durch ergänzende Anordnung einer Nebenbestimmung auch dann geheilt werden kann, wenn diese Nebenbestimmung dazu führt, dass erhebliche Eingriffe in die Substanz der betroffenen Gebäude, deren Schutz sie dient, erforderlich werden (hier: vollständige Abtragung der Dachhaut und Neueindeckung) und die Eigentümer mit erheblichen Kostenrisiken (hier: Kosten der Herstellung der Sicherungsfähigkeit der Dächer) belastet werden.

19

Die Frage zielt gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass auch einem sich möglicherweise als höher erweisenden Risiko für die Klägerin, von Wirbelschleppen betroffen zu sein, durch Schutzvorkehrungen im Wege der Planergänzung begegnet werden könne, die Übertragung der Entscheidung in den Musterverfahren über die Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der von der Klägerin als vorzugswürdig angeführten Planungsalternativen stelle sich deshalb als unproblematisch dar. Die Beschwerde will klären lassen, ob eine "Heilung" durch nachträgliche Schutzauflagen jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn die Schutzauflagen zu erheblichen Eingriffen in die Substanz der betroffenen Gebäude und zu einer Belastung der Eigentümer mit erheblichen Kostenrisiken führen.

20

Dass mit der Sicherung von Dacheindeckungen gegen Wirbelschleppen solche Eingriffe und Kostenrisiken verbunden sind, wie die Beschwerde ihrer Frage als Prämisse unterlegt, hat der Verwaltungsgerichtshof indes nicht festgestellt. Schon deshalb kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Allein die Möglichkeit, dass die Frage nach einer Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung der Vorinstanz entscheidungserheblich werden könnte, reicht nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61).

21

d) Die Frage,

ob planbedingten Wertminderungen von Grundstücken in Gemeindeeigentum im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 8 Abs. 1 LuftVG neben den Lärm- und sonstigen Wirkungen des Vorhabens auch dann eigenständige Bedeutung zukommt, wenn sie nicht so massiv sind, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird,

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

22

Mit dieser Frage möchte die Beschwerde klären lassen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen planbedingte Grundstückswertminderungen, die unterhalb der Schwelle eines unzumutbaren Opfers, aber oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegen, in der luftverkehrsrechtlichen Abwägung beachtlich sind. Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof habe solche planbedingten Grundstückswertminderungen in den Musterverfahren nicht ermittelt und nicht beachtet; bejahe man die Frage, wäre der Vortrag der Klägerin zu den planbedingten Wertminderungen als neuer, in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt einzustufen, mit der Folge, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht durch Beschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, sondern auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung hätte entscheiden müssen.

23

Eine Zulassung der Revision scheitert bereits an der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der Frage. Denn nach den Ausführungen im angegriffenen Teilbeschluss (BA S. 90) hat der Verwaltungsgerichtshof in den Musterverfahren festgestellt, dass die Belange der Kläger (der Musterverfahren) auch in Ansehung der aus den Lärm- und sonstigen Wirkungen des Vorhabens folgenden Wertminderung ihres Grundeigentums in die planerische Abwägung eingestellt worden sind.

24

e) In einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre die Frage,

ob ein Kläger, dessen Verfahren nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgesetzt worden ist, in einem Beschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Feststellungen in einem Musterurteil verwiesen werden kann, die für den Kläger des betreffenden Musterverfahrens mangels Betroffenheit nicht entscheidungserheblich waren, die aber den Kläger des zunächst ausgesetzten Verfahrens betreffen und deshalb in seinem Verfahren entscheidungserheblich sind.

25

In der Sache wendet sich die Klägerin damit gegen das dem Lärmschutzkonzept des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses zugrunde liegende Flugbetriebssystem, wonach im Ausbaufall bei Westbetrieb mehr als 98 % der von dem Flughafen abfliegenden Flugzeuge das Stadtgebiet der Klägerin südlich umfliegen (sog. Südumfliegung). Die Klägerin hält dieses Flugbetriebssystem für undurchführbar und hat dies im Klageverfahren durch Gutachten und Beweisanträge untermauert. Mit ihrer Beschwerde macht sie geltend, für keinen der Kläger der Musterverfahren sei die Frage der Undurchführbarkeit dieses Flugbetriebssystems entscheidungserheblich gewesen. Zu Recht habe der Verwaltungsgerichtshof deshalb festgestellt, dass keiner der Kläger der Musterverfahren durch diese Fragestellung betroffen sei. Dennoch habe er in dem Musterverfahren Feststellungen zur Durchführbarkeit des Flugbetriebssystems getroffen. Auf diese Feststellungen werde die Klägerin im Nachverfahren nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO verwiesen. Dadurch werde ihr grundgesetzlicher Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz verkürzt.

26

Die Annahme der Beschwerde, die sachliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofs mit den in den Musterverfahren vorgebrachten Einwänden gegen das von der Planfeststellung zugrunde gelegte Betriebskonzept sei nicht entscheidungserheblich gewesen, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 640) hat den im Musterverfahren "insbesondere" von den Klägern zu 8 vorgebrachten Einwand, dass das in Zusammenarbeit mit der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) erarbeitete Flugbetriebskonzept, das bei Westbetrieb von einer Verlagerung der von den Parallelbahnen ausgehenden Abflüge auf Südwestrouten und damit einer sog. Südumfliegung der Städte Mainz und Wiesbaden ausgehe, "unrealistisch" oder "nicht durchführbar" sei, als in der Sache nicht begründet angesehen. Er hat die von der DFS hierfür angeführte Begründung, der Raum westlich der neuen Landebahn Nordwest solle von Abflügen von den Parallelbahnen freigehalten werden, um die Fehlanflugverfahren für die Nordwestbahn bei Betriebsrichtung 25 (Westbetrieb) zu gewährleisten, als gut nachvollziehbar qualifiziert, auch wenn ein anderes als das von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Betriebssystem möglich wäre. Für die Undurchführbarkeit des Betriebssystems seien keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar. Auf diese Erwägungen hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung in erster Linie und selbständig tragend gestützt. Dass er im Übrigen ("abgesehen davon") auch angemerkt hat, dass sich für den Senat nicht erschließe, inwieweit die Grundstücke der Kläger zu 8 durch diese Fragestellung betroffen sein können, ändert hieran nichts. Denn zum einen steht nicht fest, ob der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Bemerkung die fehlende Betroffenheit der Kläger zu 8 - wie die Beschwerde unterstellt - abschließend verneinen wollte. Zum anderen wurde dieser Einwand nur "insbesondere", aber eben nicht ausschließlich von den Klägern zu 8 vorgetragen.

27

f) Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,

ob ein Kläger, dessen Verfahren nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgesetzt worden ist, in einem Beschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Feststellungen des beschließenden Gerichts in einem Urteil, das nicht in einem Musterverfahren nach § 93a Abs. 1 VwGO ergangen ist, verwiesen werden kann.

28

Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass es der Beschwerde darum geht, ob der im Nachverfahren entscheidungsrelevante Sachverhalt auch dann im Sinne von § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO als geklärt angesehen werden kann, wenn er zwar nicht in den durchgeführten Musterverfahren, aber in anderen Verfahren des die Musterverfahren durchführenden Gerichts festgestellt worden ist. So konkretisiert würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

29

Zu Unrecht behauptet die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe die Klägerin hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Flugbetriebssystems auf Feststellungen in seinem Urteil vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - verwiesen, das nicht in einem Musterverfahren nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ergangen sei. Nicht der Verwaltungsgerichtshof hat seine Annahme, aus dem Vorbringen der Klägerin zum Lärmschutzkonzept ergäben sich weder ein ungeklärter Sachverhalt noch wesentliche Besonderheiten, auf Feststellungen in dem zitierten Urteil vom 3. September 2013 gestützt. Vielmehr hatte umgekehrt die Klägerin aus diesem Urteil abgeleitet, dass die in der Grobanalyse der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Südumfliegung nicht zu realisieren sei und damit die für den von ihr angegriffenen Planfeststellungsbeschluss fundamentale Flugbetriebsprognose auf einer unzutreffenden Prognosegrundlage beruhe. Dieser Ableitung ist der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Teilbeschluss mit der Begründung entgegengetreten, in diesem - später vom Senat (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 4 C 15.14 - NVwZ-RR 2016, 323) aufgehobenen - Urteil sei nur das zur Umsetzung der Südumfliegung festgesetzte konkrete Flugverfahren, nicht aber das gesamte Flugbetriebskonzept für rechtswidrig befunden worden. Zugespitzt formuliert ist der Verwaltungsgerichtshof also nicht wegen, sondern trotz der von der Beschwerde zitierten Entscheidung von einem in den Musterverfahren geklärten Sachverhalt ausgegangen.

30

g) In einem Revisionsverfahren nicht stellen würde sich auch die Frage,

ob ein Kläger, dessen Verfahren nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgesetzt worden ist, in den Musterverfahren ungeklärte Sachverhalte im Sinne von § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO dadurch darlegt, dass er gegen Prognosegutachten, die als solche Gegenstand der Musterverfahren waren, substantiierte Einwände vorträgt, die in den Musterverfahren noch nicht zur Sprache gekommen sind.

31

Die Klägerin macht mit der Beschwerde geltend, sie habe im Nachverfahren zu den durchgeführten Musterverfahren vorgetragen, dass die Planfeststellungsbehörde die nachteiligen Umweltauswirkungen des Flughafenausbaus wegen der Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gänzlich unterschätzt habe und entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 UVPG insbesondere der allgemeine Kenntnisstand und die allgemein anerkannten Prüfungsmethoden missachtet worden seien. Sie - die Klägerin - habe insbesondere auf Fehler bei der Ermittlung des Wirbelschleppenrisikos und auf das undurchführbare Flugbetriebssystem als Basis aller flugbedingter Auswirkungen hingewiesen. Hierzu habe sie Einwendungen vorgetragen, die in den Musterverfahren noch nicht zur Sprache gekommen seien und die der Verwaltungsgerichtshof deshalb als neuen, in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt im Sinne des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO hätte anerkennen müssen. Diese Fehler führten zu einem Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 UmwRG.

32

Die aufgeworfene Grundsatzfrage wäre in tatsächlicher Hinsicht nicht entscheidungserheblich. Denn von einem aus einem Ermittlungsdefizit folgenden, in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt ist der Verwaltungsgerichtshof im Nachverfahren nicht ausgegangen. Er hat festgestellt, es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass die durchgeführte UVP fehlerhaft gewesen sei. Dem Einwand der Klägerin, eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen sei von der Planfeststellungsbehörde entgegen § 11 UVPG nicht erarbeitet worden, ist der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Flugbetriebssystems in dem mit der Beschwerde angegriffenen Teilbeschluss auf der Grundlage seiner Feststellungen im Musterverfahren eines Umweltverbandes entgegengetreten. Hinsichtlich der Wirbelschleppen hat die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs den von ihr behaupteten Verfahrensfehler nicht darzulegen vermocht.

33

h) Schließlich führt auch die Frage,

ob ein Musterurteil nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO auch dann eine taugliche Grundlage darstellt, gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Beschluss zu entscheiden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Musterurteils bestehen,

nicht zur Zulassung der Revision.

34

Wörtlich genommen wäre die Frage nicht entscheidungserheblich, denn von "ernstlichen Zweifeln" an der Richtigkeit der Musterurteile ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen.

35

Soweit die Beschwerde in der Begründung erkennen lässt, dass es ihr möglicherweise auch unabhängig von der Ernstlichkeit bestehender Zweifel generell um die Klärung der Frage geht, welche "Qualität" ein Musterurteil aufweisen muss, damit das Nachverfahren gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden kann, ist die Frage nicht klärungsbedürftig. Der Wortlaut der Bestimmung ist eindeutig: Voraussetzung ist, dass die Sachen der ausgesetzten Verfahren gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Nachverfahren des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO dient aber nicht dazu, die in einem Musterverfahren getroffene Entscheidung erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 14).

36

2. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.

37

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne der Vorschrift hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.

38

a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 39) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, maßgeblich für die Auslegung eines Planfeststellungsbeschlusses sei, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Demgegenüber habe der Verwaltungsgerichtshof, so die Beschwerde, seiner Entscheidung tragend den abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, dass für die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses von 1971 allein dessen Text maßgeblich sei. Eine Rechtssatzdivergenz ist damit nicht dargetan. Denn der von der Beschwerde formulierte Rechtssatz lässt sich der angegriffenen Entscheidung nicht entnehmen. Tatsächlich hat der Verwaltungsgerichtshof (BA S. 30) für die Frage, ob sich aus dem Planfeststellungsbeschluss 1971 ein Planungshindernis ergibt, dessen "Regelungsgehalt" für maßgeblich gehalten. Das ist etwas anderes als der Text des Planfeststellungsbeschlusses. Dem von der Beschwerde zitierten Rechtssatz des Senats hat der Verwaltungsgerichtshof damit nicht widersprochen.

39

b) Auch die behauptete Abweichung des angefochtenen Teilbeschlusses von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - (NVwZ 2006, 1055) liegt nicht vor. Dieser Entscheidung entnimmt die Beschwerde den abstrakten Rechtssatz, dass "die planbedingte, aus den Lärm- und sonstigen Wirkungen des Vorhabens folgende Wertminderung von Grundeigentum ... im Rahmen der planerischen Abwägung als privater Belang zu berücksichtigen" ist. Dem stellt die Beschwerde den Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs gegenüber, wonach "der planbedingten, aus den Lärm- und sonstigen Wirkungen des Vorhabens folgende Wertminderung von Grundstücken ... im Rahmen der planerischen Abwägung keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Abwägung der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastungen in natura zu(kommt), solange das Eigentum in seinem Wert nicht so weit gemindert wird, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibt." Eine Divergenz ist damit nicht dargelegt. Wie bereits zur entsprechenden Grundsatzrüge ausgeführt, hat die Planfeststellungsbehörde den Wertverlust nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs dahin abgewogen, dass sie ihn gegenüber den Lärm- und sonstigen Immissionsbelastungen "in natura" hat zurücktreten lassen. Dieses Vorgehen hat der Verwaltungsgerichtshof gebilligt, ohne die Abwägungsrelevanz des Verkehrswerts generell in Frage zu stellen.

40

3. Die Beschwerde zeigt auch keinen Verfahrensmangel auf, auf dem der angegriffene Teilbeschluss beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

41

a) Die Rüge der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe den auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag der Klägerin zur Aufklärung der Umstände, die für die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 relevant seien, verfahrensfehlerhaft abgelehnt, ist unsubstantiiert.

42

Wie bereits ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in den Musterverfahren festgestellt, dass die in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 enthaltene Aussage, die Befürchtungen, dass später eine weitere Start- oder Landebahn errichtet werden könnte, seien unbegründet, eine Genehmigung für eine solche Maßnahme werde auf keinen Fall erteilt, keine über die Wirkungen der Planfeststellung hinausgehende und davon unabhängige Verpflichtungserklärung enthielten, sondern lediglich der Begründung der Entscheidung über die Zulassung der Startbahn 18 West dienen sollte. Inwieweit sich aus den von der Beschwerde angeführten entsprechenden öffentlichen Äußerungen des zuständigen Ministers, die ebenfalls bereits Gegenstand der Musterverfahren waren, anderes ergeben könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.

43

b) Ohne Erfolg bleibt ferner die auf Art. 103 Abs. 1 GG und § 86 Abs. 1 und 2 VwGO gestützte Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag der Klägerin zum vorhabenbedingten Kaufkraftabzug und die daran anknüpfenden Beweisanträge übergangen.

44

Die Beschwerde trägt vor, die Klägerin habe schriftsätzlich erklärt, an ihrer Auffassung festzuhalten, dass im Rahmen der fachplanerischen Abwägung auch die Einzelhandelsverkaufsflächen auf der Luftseite des Flughafens hätten berücksichtigt werden müssen, weil auch sie geeignet seien, Kaufkraft aus dem Gebiet der Klägerin abzuziehen. Für diese Behauptung habe die Klägerin Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Diesen Vortrag habe der Verwaltungsgerichtshof in dem angegriffenen Teilbeschluss mit keinem Wort erwähnt, die hiermit verbundenen Beweisanträge habe er nicht verbeschieden, so dass nicht bekannt sei, aus welchen Gründen er die beantragten Beweise nicht erhoben habe.

45

Ein Verfahrensfehler ist damit nicht schlüssig dargetan. Allein aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags wie auch zu Einzelheiten der in das Verfahren eingeführten und verwerteten Erkenntnismittel kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4). Daran fehlt es hier.

46

Auch die Rüge der Klägerin, es fehle eine Bescheidung ihrer Beweisanträge in dem angegriffenen Teilbeschluss, bleibt erfolglos. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 30. März 2009 entsprechende Beweisantritte zwar angekündigt, hat aber nicht dargelegt, dass sie diese Beweisanträge nach dem rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren im Jahr 2012 wiederholt hätte. Schon weil der mit den Beweisanträgen angesprochene Kaufkraftabfluss infolge der luftseitigen Einkaufsmöglichkeiten Gegenstand der Musterverfahren war (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 570), hätte es der Klägerin im Nachverfahren oblegen, deutlich zu machen, dass sie eine Beweiserhebung weiterhin förmlich verlange und sich in diesem Zusammenhang zum Ergebnis der Musterverfahren äußere. Dass sie dies getan hat, legt sie nicht dar.

47

c) Da es der Beschwerde somit insgesamt nicht gelingt, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Erfolg in Frage zu stellen, geht auch ihre Rüge ins Leere, das Absehen von mündlicher Verhandlung sei durch keine Gesetzesnorm gedeckt. Der insoweit gerügte Verstoß gegen § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.

48

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2016 - 4 B 25/15 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 8


(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 96


(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben


Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93a


(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vo

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist


(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt. (2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffe

Referenzen

(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.