Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 26 S 18.382

bei uns veröffentlicht am06.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

Der Antragsteller war seit dem Jahr 2000 Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Diese wurde ihm mit Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 28. September 2007, rechtskräftig seit 6. Oktober 2007, wegen einer am ... April 2007 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung von neun Monaten angeordnet.

Am ... August 2008 erwarb der Antragsteller in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In Feld 8 des am selben Tag ausgestellten Führerscheins ist als Wohnsitz „A...“ eingetragen.

Ausweislich einer vom Landratsamt erbetenen Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom ... November 2017 ergibt sich aus dem zentralen Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik und der Datei „über den ständigen / vorübergehenden Aufenthalt von Ausländern“ lediglich eine Wohnsitzanmeldung des Antragstellers im Zeitraum von ... August 2008 bis ... Dezember 2008 unter der Adresse „A... (Kreis B......)“.

Nachdem das Landratsamt den Antragsteller zum beabsichtigten Erlass eines feststellenden Bescheids über die Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland angehört hatte, ließ der Antragsteller vortragen, er habe sich bereits dauerhaft seit Anfang des Jahres 2008 beruflich in der Tschechischen Republik aufgehalten und sei dort neben seinem Hauptwohnsitz in C... dauerhaft wohnhaft gewesen. Erinnerlich habe er bereits im Frühjahr 2008 bei den zuständigen Behörden seinen Zweitwohnsitz an der dort festgestellten Adresse schriftlich angemeldet. Warum die Auskunft der dortigen Behörden eine tatsächliche Anmeldung erst ab ... August 2008 ergibt, entziehe sich der Kenntnis des Antragstellers.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21. Dezember 2017, zugestellt am 23. Dezember 2017, stellte das Landratsamt fest, dass die mit tschechischem Führerschein Nr. ..., ausgestellt am ... August 2008 von B..., nachgewiesene Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige (Nr. 1) und forderte den Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2). Die Eintragung des Vermerks erfolgte am ... Dezember 2017.

Hiergegen ließ der Antragsteller am ... Januar 2018 Klage erheben, mit der er zuletzt beantragt hat,

den feststellenden Verwaltungsakt und die verfügte Vorlageverpflichtung des Führerscheins aufzuheben sowie festzustellen, dass der tschechische Führerschein den Antragsteller berechtigt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen.

Zugleich begehrt er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. Dezember 2017 wiederherzustellen.

Der Antragsteller habe sich bereits seit Anfang 2008 im Zusammenhang mit seiner dort begonnen Arbeit als A... für ...anlagen in der Tschechischen Republik ständig aufgehalten und spätestens im Februar 2008 Wohnsitz unter der vorbenannten Adresse genommen, was er auch unverzüglich der dortigen Meldebehörde mitgeteilt habe. Die von der Fahrerlaubnisbehörde erhobenen Ermittlungen hierzu seien nach Aktenlage nicht ausreichend, um den angegriffenen Bescheid zu stützen, ebenso wenig die Spekulationen im Zusammenhang mit dem unstreitig bestehenden Inlandhauptwohnsitz. Die Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik habe ausschließlich dem vorübergehenden Aufenthalt dort im Zusammenhang mit der A...tätigkeit gedient. die Firma, bei der der Antragsteller in der Tschechischen Republik damals gearbeitet habe, habe aber Konkurs angemeldet. Kontakt zu Personen, mit denen er damals zusammengearbeitet habe, bestehe nicht mehr.

Das Landratsamt beantragte unter Vorlage der Behördenakten, den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2018 wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze (auch im Verfahren M 26 K 18.381), die beigezogenen Akten des Landratsamts und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. März 2018 Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei summarischer Überprüfung wird die Klage des Antragstellers gegen Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. Dezember 2017 nach derzeitiger Sach- und Rechtslage erfolglos bleiben, da sich der Bescheid insoweit als rechtmäßig erweist und den antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller war und ist nicht berechtigt, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu Führen.

1. Rechtsgrundlage für die in Nummer 1 des Bescheids enthaltene Feststellung, dass die dem Antragsteller am ... August 2008 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ist § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 FeV. Gemäß § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach Absatz 4 Nr. 2 gilt die Berechtigung nach Absatz 1 allerdings nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, d.h. in der Bundesrepublik Deutschland, hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Diese Bestimmung steht mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. EG Nr. L 403 S.18) in Einklang. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Allerdings darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie). Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der Richtlinie der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Fall eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Nach Art. 7 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 – und somit auch die Wohnsitzvoraussetzung – erfüllt.

Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).

a) Vorliegend weisen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammende Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis hin. Die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit erfüllt das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information, da aus dem Schreiben klar hervor geht, dass die dort enthaltenen Angaben aufgrund von Ermittlungen gewonnen wurden, die von tschechischen Polizeibeamten durchgeführt wurden. Weiter geht aus dem Schreiben hervor, dass die tschechischen Polizeibeamten die referierten Daten dem tschechischen Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik und der Datei „über den ständigen / vorübergehenden Aufenthalt von Ausländern“ entnommen haben. Wenn - wie vorliegend - die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen, bestehen keine Zweifel an deren Verwertbarkeit (BVerwG vom 25.8.2011, Az. 3 C 9/11, Juris; VGH Baden-Württemberg vom 27.10.2009, Az. 10 S 2024/09, Juris). Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Az. C-467/10, Rechtssache Akyüz) klargestellt, dass der Umstand, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt werden, als solcher nicht geeignet ist, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Mitgliedstaats stammen (Rn. 71).

Aus der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums ergibt sich, dass für den Antragsteller sowohl im zentralen Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik als auch in der Datei „über den ständigen / vorübergehenden Aufenthalt von Ausländern“ ein melderechtlicher Wohnsitz lediglich für den Zeitraum von ... August bis ... Dezember 2008 registriert wurde. Da weitere Datensätze in keinem der Register vorhanden waren, stellt dies ein starkes Indiz dafür dar, dass der Antragsteller die zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes erforderliche Zeitdauer von mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr nicht erreicht hat. Denn in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat eine Meldepflicht besteht - und hierzu gehört die Tschechische Republik - darf ungeachtet dessen, dass es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG auf die in dieser Bestimmung genannten tatsächlichen Bedingungen ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 14.9.2009, Az. 10 B 10819/09.OVG), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vermutet werden, dass die in einer Auskunft des Ausstellermitgliedstaates wiedergegebene melderechtliche Situation der tatsächlichen Situation entspricht (vgl. VG Mainz vom 10.2.2010, Az. 3 K 1216/09.MZ, Juris; VG Saarland vom 9.2.2011, Az. 10 L 16/11). Auch der Europäische Gerichtshof schließt es in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 (Az. C-445/08, Rn. 61) und im Urteil vom 1. März 2012 (a.a.O., Rn. 69) ausdrücklich nicht aus, dass die von den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als unbestreitbare Informationen angesehen werden können. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunftslage bestehen für das Gericht nicht, zumal die Daten ausweislich der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums sowohl im Melderegister als auch im Ausländerregister recherchiert wurden.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis bereits acht Tage nach Anmeldung eines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik erworben hat (vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 75), weist darauf hin, dass der Antragsteller tatsächlich nicht in der Tschechischen Republik gewohnt hat, sondern dort lediglich einen fiktiven Wohnsitz zum Erwerb der Fahrerlaubnis begründet hat. Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 11 CS 13.407 – juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 – 11 CS 09.1934 – juris Rn. 29-36; offen gelassen von BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 23). Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, spricht viel für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes ab dem Beginn des Aufenthalts. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).

b) Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Der Antragsteller war unstreitig durchgehend, also auch während der Zeit seiner Anmeldung in der Tschechischen Republik, im Inland gemeldet. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des tschechischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in der Tschechischen Republik aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 – 12 ME 32/16 – NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 – 12 ME 22/16 – ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 – 10 B 11099/15 – NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 – 11 CS 16.2562 – juris; B.v. 15.9.2015 – 11 ZB 15.1077 – KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 – 11 BV 13.1189 – juris).

c) Es obliegt daher vorliegend dem Antragsteller, die Angaben zu seinem behaupteten ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik weiter zu substantiieren und zu belegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die beiden Fallgestaltungen, in denen eine ausländische EU-Fahrerlaubnis im Inland nicht anerkannt werden muss, nämlich diejenige, dass sich ein Verstoß gegen das sog. Wohnsitzerfordernis aus dem Führerschein selbst, oder diejenige, dass sich der Verstoß aus anderen, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, gleichberechtigt nebeneinander. Aufgrund der gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, die sich aus vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen ergeben, hätte es dem Antragsteller oblegen, die Angaben zu seinem Aufenthalt in der Tschechischen Republik weiter zu substantiieren; weitere Ermittlungen seitens der Fahrerlaubnisbehörde waren hingegen bei dieser Sachlage zunächst nicht veranlasst. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48.14 – juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 – 3 B 21.14 – DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 – juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 – 11 CS 15.685 – juris Rn. 15). Insoweit besteht eine Mitwirkungspflicht des Führerscheininhabers bei der Aufklärung des Sachverhalts zum berechtigten Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (BayVGH, B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 - juris Rn. 7).

Solche Angaben hat der Antragsteller jedoch weder im Verwaltungsverfahren trotz entsprechender Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde, noch im gerichtlichen Verfahren gemacht. Zunächst gibt der antragsteller selbst an, dass er sich lediglich vorübergehend und zur Ausführung einer A...tätigkeit in der Tschechischen Republik aufgehalten und dort lediglich einen Zweitwohnsitz neben seinem Erstwohnsitz in Deutschland begründet hat. Allein dies begründet schon Zweifel, dass er tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in die Tschechische Republik verlagert hat. Denn nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG und § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FeV gilt als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, der Ort seiner persönlichen Bindungen, wenn er regelmäßig dorthin zurückkehrt oder wenn er sich in dem anderen Mitgliedstaat nur zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält.

Zum anderen hat der Antragsteller nur vage und daher nicht verifizierbare Angaben zu seiner Arbeit in der Tschechischen Republik, seinem Arbeitgeber, der Dauer seines Aufenthalts und seinen tatsächlichen Anwesenheitszeiten dort gemacht. Zum Ort seiner persönlichen Bindungen liegen keinerlei Angaben vor. Trotz entsprechender Hinweise sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren hat er bis zur Entscheidung des Gerichts keinerlei Unterlagen vorgelegt, die einen Aufenthalt in der Tschechischen Republikvor oder nach dem in der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums angeführten Zeitraum belegen könnten. In Betracht kämen beispielsweise der Mietvertrag, Nachweise über die Mietzahlungen oder sonstige Unterlagen wie Steuererklärungen, Steuerbescheid, Arbeitsvertrag, Lohnzahlungen und Ähnliches. Dass der Antragsteller, der zumindest im Jahr 2008 seinen Lebensmittelpunkt in der Tschechischen Republik gehabt haben will, hierzu über keinerlei Nachweise oder Referenzen mehr verfügt und solche auch nicht mehr verfügbar machen kann, erscheint dem Gericht nicht plausibel und legt umso mehr die Vermutung nahe, dass ein ordentlicher Wohnsitz in der Tschechischen Republik nicht bestand.

2. Die Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 2 FeV.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen in Nummern 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 26 S 18.382

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 26 S 18.382

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 26 S 18.382 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 26 S 18.382 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 26 S 18.382 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 11 CS 16.2562

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge a

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2014 - 11 BV 13.1189

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2013 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. III. Das Urteil ist i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 11 ZB 15.1077

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2016 - 11 CS 16.1230

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2017 - 11 CE 17.718

bei uns veröffentlicht am 22.05.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Jan. 2016 - 10 B 11099/15

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2011 - 3 C 9/11

bei uns veröffentlicht am 25.08.2011

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu mach

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2009 - 10 S 2024/09

bei uns veröffentlicht am 27.10.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2009 - 7 K 1865/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 26 S 18.382.

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Aug. 2018 - M 26 K 17.5806

bei uns veröffentlicht am 08.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hö

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Apr. 2018 - Au 7 K 17.1674

bei uns veröffentlicht am 16.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

2

Dem Kläger wurde 1993 durch Strafbefehl die im Jahr 1984 erworbene Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 3 wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholgehalt von 1,85 Promille) entzogen. Im Dezember 1996 erhielt er eine neue Fahrerlaubnis; sie wurde ihm wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK von 1,70 Promille) durch Strafbefehl unter Festsetzung einer Sperrfrist von 12 Monaten wieder entzogen.

3

Am 2. März 2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im dort ausgestellten Führerschein ist ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik eingetragen.

4

Als der Beklagte davon Kenntnis erhielt, ersuchte er das Kraftfahrtbundesamt um Ermittlungen dazu, wie es zu dieser Fahrerlaubniserteilung gekommen sei. Nachdem das ohne Erfolg blieb, wandte er sich an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Sch. Von dort erhielt er unter dem 29. Dezember 2008 die Mitteilung, der Kläger sei in der Tschechischen Republik weder in der Vergangenheit gemeldet gewesen noch sei das derzeit der Fall. Daraufhin trug der Beklagte am 19. Januar 2009 einen Sperrvermerk in den tschechischen Führerschein des Klägers ein.

5

Die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, diesen Vermerk aus dem Führerschein des Klägers zu entfernen und die Behauptung zurückzunehmen, er sei nicht befugt, von dieser Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Eine ausländische EU-Fahrerlaubnis werde in Deutschland nicht anerkannt, wenn sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sei und sich dieser Verstoß aus dem Führerschein selbst oder aus vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergebe. Letzteres sei hier der Fall. Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit seien der Tschechischen Republik zuzurechnen.

6

Im Berufungsverfahren hat der Beklagte eine von ihm eingeholte Auskunft der Polizei der Tschechischen Republik vom 4. Mai 2010 zu den Akten gereicht; dort wird mitgeteilt, dass im tschechischen Register der Kraftfahrzeugfahrer als Anschrift des Klägers eine Adresse in Deutschland angegeben wird, das tschechische Einwohnermeldeamtsregister keinen Wohnsitz des Klägers in der Tschechischen Republik ausweist und sich auch aus dem tschechischen Register der Ausländerpolizei kein Aufenthalt des Klägers in der Tschechischen Republik ergibt.

7

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger habe mit dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 FeV in der hier noch heranzuziehenden Fassung vom 9. August 2004, soweit diese Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar sei, keine Fahrberechtigung für das Bundesgebiet erlangt. § 28 Abs. 4 FeV könne allerdings wegen des Vorrangs der Richtlinie 91/439/EWG nur Anwendung finden, soweit sich der Verstoß gegen die unionsrechtliche Wohnsitzvoraussetzung aus dem vom anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein selbst oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergebe und wenn dem Fahrerlaubnisinhaber vor deren Ausstellung die Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat bereits einmal entzogen oder beschränkt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Dem Kläger sei in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahr 1999 rechtskräftig entzogen worden. Die Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung ergebe sich aus der zu den Akten gereichten Mitteilung der tschechischen Polizei. Diese Auskunft sei verwertbar, auch wenn sie auf Betreiben der deutschen Fahrerlaubnisbehörde erteilt worden sei; an seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung halte der Senat nicht fest. Auch ein erst lange nach der Fahrerlaubniserteilung aufgedeckter Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung führe zur Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis und der Möglichkeit, fakultativ einen diese Rechtslage feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Die Mitteilung der tschechischen Polizei enthalte unbestreitbare Informationen, dass der Kläger keinen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt habe. Unbestreitbarkeit liege dann vor, wenn bei Heranziehen allein dieser Informationen das Fehlen eines Wohnsitzes so wahrscheinlich sei, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch hieran noch zweifle. Bei einer Zusammenschau der Umstände, dass im tschechischen Einwohnermeldeamtsregister und im Ausländerpolizeiregister Angaben zum Kläger fehlten und er im dortigen Kraftfahrzeugfahrerregister mit seiner deutschen Wohnanschrift geführt werde, bestehe kein Zweifel, dass er bei Erteilung der Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Danach könne dahinstehen, ob sich - wofür Einiges spreche - das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes auch damit belegen lasse, dass der Betroffene in einem Ausstellermitgliedstaat, in dem die Pflicht zur Anmeldung des Bezugs einer Wohnung bestehe, nicht im Melderegister erfasst sei.

8

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Art. 8 Abs. 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie nicht vorlägen. Mit dem Oberverwaltungsgericht Münster sei davon auszugehen, dass ausländische EU-Fahrerlaubnisse im Inland gültig seien, bis die deutsche Fahrerlaubnisbehörde eine gegenteilige Einzelfallentscheidung getroffen habe.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass dann, wenn die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis offensichtlich gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen habe, deren Nichtanerkennung in Deutschland bereits unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV n.F. folge. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung, ihrem Zusammenhang mit § 28 Abs. 1 FeV sowie aus der Entstehungsgeschichte der im Januar 2009 in Kraft getretenen Änderungsverordnung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundes- und Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der hier anwendbaren Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung führt bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen unmittelbar - also ohne dass es noch zusätzlich einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bedarf - zur Unwirksamkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ab deren Erteilung (1. und 2.). Dem stehen weder höherrangiges deutsches Recht (3.) noch der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Anerkennung ausländischer EU- und EWR-Fahrerlaubnisse entgegen (4.).

12

1. a) Der Entscheidung über das Begehren des Klägers ist § 28 Abs. 1 und 4 FeV in der Fassung zugrunde zu legen, welche die Vorschrift durch die Dritte Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) erhalten hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es dem Kläger auch um seine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Vergangenheit, nämlich in der Zeit ab der Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis, geht. Der Verordnungsgeber will mit der Neufassung von § 28 Abs. 4 FeV der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Umfang der Pflicht zur Anerkennung ausländischer EU- und EWR-Fahrerlaubnissen Rechnung tragen (vgl. BRDrucks 851/08 S. 6). Die in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. getroffene Regelung, wonach eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis in Deutschland bereits dann unwirksam sein sollte, wenn deren Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz im Inland hatte, sollte auf die vom Europäischen Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (- Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008 I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 68 ff. sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008 I-4691 Rn. 65 ff.) beschriebenen Fälle eines offenkundigen Verstoßes gegen die Wohnsitzvoraussetzung zurückgeführt werden. Anderenfalls soll diese Fahrerlaubnis in den in Rede stehenden Fällen ab ihrer Erteilung auch in Deutschland gelten. Da mit der Neufassung der Bestimmung keine Schlechterstellung der betroffenen Fahrerlaubnisinhaber verbunden ist und sie nur das regelt, was aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ohnehin schon galt, besteht keine Veranlassung, ihren Anwendungsbereich auf ab dem 19. Januar 2009 erteilte Fahrerlaubnisse zu begrenzen (so aber OVG Münster, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 - DAR 2009, 480 Rn. 19), zumal Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Neuregelung dafür keine Anhaltspunkte bieten. Die Annahme, eine Schlechterstellung für Inhaber bereits erteilter Fahrerlaubnisse ergebe sich aus der Europarechtswidrigkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. und einer daraus folgenden Unanwendbarkeit der Norm, verkennt die Wirkungen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs; denn dieser hat eine nur teilweise Nichtanwendbarkeit des innerstaatlichen Rechts zur Folge, wenn - wie hier - eine Abgrenzung des nicht anwendbaren Teils der Vorschrift von ihrem verbleibenden Anwendungsbereich möglich ist. Die Neufassung beschränkt sich daher darauf, die bereits durch das Unionsrecht bewirkte teilweise Nichtanwendbarkeit der bisherigen Regelung im Normtext nachzuvollziehen.

13

b) Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl L 237 vom 24. August 1991 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl L 223 vom 26. August 2009 S. 26). Dagegen ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18), die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nicht anwendbar. Nach ihrem Art. 18 gilt Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen erst ab dem 19. Januar 2009. Aus dem 5. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt sich, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollen. Damit beansprucht die 3. Führerscheinrichtlinie keine Geltung für die hier in Rede stehende Fahrerlaubnis, die bereits am 26. November 2004 erteilt wurde.

14

2. Der Kläger war und ist wegen des Vorliegens der Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, mit seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

15

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Hier greift der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Danach gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was hier nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausscheidet - als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

16

a) Im Führerschein der Klasse B, der dem Kläger am 2. März 2005 ausgestellt wurde, ist zwar ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik eingetragen. Doch enthält die vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Auskunft der tschechischen Polizei vom 4. Mai 2010 vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Das hat das Berufungsgericht festgestellt, ohne dass der Kläger hiergegen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat.

17

Auch wenn diese Informationen erst im Verwaltungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt wurden, sind sie für die Entscheidung über die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland verwertbar. Das hat der erkennende Senat im Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 - (BVerwGE 136, 149 <154 ff.>) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Europäischen Gerichthofes vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - (NJW 2010, 217 Rn. 58 ff) im Einzelnen dargelegt.

18

Danach kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit auch die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Zollzusammenarbeit vom 29. Dezember 2008, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hatte, das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt. Daran bestehen jedoch keine Zweifel, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH a.a.O. Rn. 61).

19

b) Nach Wortlaut und Systematik von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV genügt bereits das Erfüllen der Voraussetzungen einer der dort aufgeführten Fallgruppen, um die angeordnete Rechtsfolge - die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis in Deutschland - herbeizuführen; es muss nicht zusätzlich auch bereits zu einer Fahrerlaubnisentziehung gekommen sein oder sonst eine der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vorliegen (so zutreffend VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 10 S 2640/10 - juris). Soweit in der Vergangenheit ein solches Erfordernis aus Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitet und mit der Absicht in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV hineingelesen wurde, diese Regelung in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu bringen (so etwa VGH Kassel, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154 Rn. 2 und Dauer, NJW 2010, 2758 <2759> m.w.N.), ist mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Mai 2011 (- Rs. C-184/10, Grasser - DAR 2011, 171 = VR 2011, 249 m.w.N.) mittlerweile geklärt, dass das unionsrechtlich nicht geboten ist. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei einer im Sinne seiner Urteile vom 26. Juni 2008 offenkundigen Verletzung des Wohnsitzerfordernisses eine Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates zur Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis auch ohne eine vorangegangene Fahrerlaubnisentziehung besteht.

20

c) § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ordnet für die dort geregelten Ausnahmetatbestände die Nichtgeltung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet an, ohne dass es noch zusätzlich eines konstitutiven Verwaltungsaktes bedarf, der diese Rechtsfolge ausspricht. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt (ebenso OVG Saarlouis, Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 A 185/10 - juris und VGH München, Urteil vom 27. Mai 2010 - 11 BV 10.67 - SVR 2010, 313 sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2011 a.a.O.); dieser Auffassung ist - ausweislich der Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses - auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das die Fahrerlaubnis-Verordnung und die maßgebliche Änderungsverordnung erlassen hat.

21

Gegen die anderslautende Annahme des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. u.a. Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 - DAR 2009, 109 = VRS 119, 314 Rn. 35 und Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 - DAR 2009, 480 Rn. 21), auf die sich der Kläger beruft, sprechen bereits der Wortlaut der Regelung und der systematische Zusammenhang des ersten und des vierten Absatzes von § 28 FeV. In § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV heißt es, dass die Berechtigung des Absatzes 1 in den nachfolgend aufgeführten Fällen "nicht gilt", ohne dass dort - anders als in § 3 StVG und § 46 FeV (... "hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen") - ein gesondertes Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde verlangt wird. "Nicht gelten" bedeutet, dass der ausländischen Fahrerlaubnis per se keine Wirksamkeit im Bundesgebiet zuerkannt wird. Systematisch regelt § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV Ausnahmen von der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die dem Inhaber einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich zusteht; spiegelbildlich wird auch für den Erwerb der Fahrberechtigung aufgrund einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis kein Tätigwerden der deutschen Fahrerlaubnisbehörde vorausgesetzt.

22

Gegen das Erfordernis einer konstitutiven Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde spricht zusätzlich § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV; dort ist vorgesehen, dass in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen kann. Damit wird der Fahrerlaubnisbehörde nur die Möglichkeit eingeräumt ("kann"), einen solchen Verwaltungsakt zu erlassen, sie wird hierzu nicht verpflichtet. Zum anderen wird der Verwaltungsakt ausdrücklich als feststellender Verwaltungsakt bezeichnet und damit als Verwaltungsakt, der eine bereits bestehende Rechtslage wiedergibt und gegebenenfalls klarstellt. Die Verordnungsbegründung bestätigt das; dort wird ausgeführt, dass in solchen Fällen ein feststellender Verwaltungsakt in Betracht kommen kann, "in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird". Der Verwaltungsakt diene dazu, Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zu beseitigen, was insbesondere auf das Tatbestandsmerkmal der "vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen" bezogen wird (BRDrucks 851/08 S. 6).

23

d) Dementsprechend handelt es sich bei der in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV angeordneten Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis um eine ex-tunc-Regelung. Der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis wird ihre Wirksamkeit in Deutschland bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung und nicht erst ab der Bekanntgabe eines ihre Nichtgeltung feststellenden Bescheides der Fahrerlaubnisbehörde abgesprochen.

24

Aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 -, in dem von einem Zugriffsrecht des Mitgliedstaates die Rede ist (BVerwGE 132, 315 <321>), lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat seinerzeit davon ausgegangen ist, die ausländische EU-Fahrerlaubnis sei zunächst einmal gültig. Das Verfahren betraf eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 StVG und § 46 FeV. Im Urteil wird ausgeführt, dass eine solche Entscheidung nicht wegen § 28 FeV ausgeschlossen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nämlich nicht mit Gewissheit davon ausgehen können, dass sie dem Kläger die in § 28 FeV angeordnete Nichtgeltung entgegenhalten könne (a.a.O. S. 318 f.). Der Senat hat damit die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis mit Blick auf § 28 FeV a.F. nicht bejaht, sondern gerade offen gelassen.

25

Nach all dem ist, wenn der Betroffene in Deutschland von einer unter § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fallenden ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch macht, der objektive Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG erfüllt. Ob der Betroffene gleichwohl straffrei ausgeht, weil jedenfalls der subjektive Tatbestand zu verneinen ist, wird im Strafverfahren im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden sein.

26

3. Die § 28 Abs. 1 und 4 FeV zugrunde liegende Regelungssystematik bedarf nicht deshalb der Korrektur, weil sich aus höherrangigem deutschem Recht ergäbe, dass die Nichtanerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur durch eine Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, nicht aber normativ geregelt werden kann.

27

a) Im Straßenverkehrsgesetz lässt sich kein Ansatzpunkt für eine solche Annahme finden. § 3 StVG, der ebenso wie § 46 FeV eine Regelung durch Verwaltungsakt vorsieht (... "hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen."), regelt allein den Fall der Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Fahreignung. Es ist aber etwas grundlegend anderes, ob dem Inhaber eine ausländische Fahrerlaubnis nachträglich wegen durch entsprechende Fahreignungsgutachten belegter oder nach § 11 Abs. 8 FeV anzunehmender Nichteignung entzogen wird, d.h. ihr die Wirkung für das Bundesgebiet ab dem Zeitpunkt der Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsaktes genommen wird, oder ob ihr auf der Grundlage von § 28 FeV von Anfang an keine Geltung in Deutschland zuerkannt wird. Auch das Unionsrecht weist mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der hier noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG eine solche Differenzierung auf. Ebenso wie die Wirkung unterscheiden sich die Voraussetzungen für den entsprechenden "Zugriff" des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. S. 321). § 3 StVG und § 46 FeV erlauben die Fahrerlaubnisentziehung nur bei mangelnder Eignung; sie muss sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zudem gerade aus einem Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergeben (vgl. dazu u.a. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 59 sowie BVerwG; Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 <16 ff.>). Dagegen genügt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ein im dargestellten Sinne offenkundiger Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung und nach Nr. 4 der Vorschrift die Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist.

28

b) Die Notwendigkeit einer konstitutiven Einzelfallentscheidung durch die Fahrerlaubnisbehörde lässt sich ebenso wenig mit dem Erfordernis von Rechtssicherheit oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begründen und damit letztlich aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herleiten.

29

Rechtsnormen enthalten typischerweise abstrakt-generelle Regelungen und knüpfen die dort angeordneten Rechtsfolgen tatbestandlich in aller Regel an unbestimmte Rechtsbegriffe an. Das Erfordernis einer Subsumtion ist damit nicht der Ausnahme-, sondern der Regelfall. Allein daraus, dass es für die Feststellung der Rechtslage einer Subsumtion bedarf, kann demzufolge nicht hergeleitet werden, dass diese Rechtsfolge erst durch einen Verwaltungsakt herbeigeführt werden muss (so aber OVG Münster, Beschluss vom 12. Januar 2009 a.a.O.). Sollte dem Betroffenen in den hier in Rede stehenden Fällen die Rechtslage unklar sein, steht ihm zudem ein hinreichendes rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, um die notwendige Rechtssicherheit herbeizuführen. Er kann entweder bei der Fahrerlaubnisbehörde den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes zur Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis beantragen oder über eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO eine auch die Behörde bindende verwaltungsgerichtliche Feststellung seiner Rechte und Pflichten herbeiführen; einen von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV erlassenen feststellenden Verwaltungsakt kann er anfechten.

30

Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, eine Einzelfallprüfung und -entscheidung durch die Fahrerlaubnisbehörde seien deshalb erforderlich, weil ermittelt werden müsse, ob der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis seine Fahreignung mittlerweile wiedererlangt habe; denn in diesem Fall stoße eine fortdauernde Versagung der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Bedenken.

31

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt sowohl nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht als auch nach Art. 7 Buchst. a und b der Richtlinie 91/439/EWG zum einen die Kraftfahreignung des Betroffenen und zum anderen - nicht zuletzt zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - den ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung voraus. Weder dem deutschen Fahrerlaubnisrecht noch dem Unionsrecht ist ein Ansatzpunkt dafür zu entnehmen, dass das eine Erfordernis durch das andere kompensiert werden kann. Vielmehr ist die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses - wie der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 unterstrichen hat (a.a.O. Rn. 69 und 66) - unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Demnach kann die mögliche Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht dazu führen, dass ein vorangegangener Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, der zur Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis geführt hat, unbeachtlich wird.

32

Wegen der besonderen Bedeutung der Verkehrssicherheit und der in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter der Verkehrsteilnehmer, die vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt werden müssen, ist es auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, dass das deutsche Fahrerlaubnisrecht die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom Nachweis der (Wieder-)Erlangung der Kraftfahreignung abhängig macht und die Nachweispflicht dem Betroffenen auferlegt (vgl. § 11 und § 13 FeV sowie § 28 Abs. 5 FeV).

33

Schließlich begründet § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot.

34

Es liegt der Sache nach schon kein Fall einer Rückwirkung vor. Nach der Konzeption der Vorschrift steht dem Betroffenen von Anfang an kein Recht zum Gebrauchmachen von seiner im Ausland erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland zu. Dementsprechend wird ihm durch eine behördliche oder gegebenenfalls gerichtliche Entscheidung, in der das Fehlen seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt wird, auch kein Recht nachträglich entzogen. Was sich der Betroffene bislang zu Nutzen machen konnte, war allein der Schein einer solchen Berechtigung, der sich aus der ihm zu Unrecht erteilten ausländischen Fahrerlaubnis ergab.

35

Abgesehen davon kann in den hier in Rede stehenden Fällen kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen darauf entstehen, von seiner auch gemessen an den unionsrechtlichen Vorgaben zu Unrecht erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen. Der Umfang eines solchen Vertrauens wird von Anfang an durch die rechtlichen Regelungen beschränkt, die den Erwerb einer solchen Berechtigung steuern, hier also auch von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Gerade dem Betroffenen selbst war und ist bekannt, dass er bei der Erteilung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seinen ständigen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat, sondern im Inland hatte. Einem möglichen Vertrauen darauf, dass der mit der Fahrerlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung nicht aufgedeckt werde, fehlt jede Schutzwürdigkeit.

36

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Betroffene von einer solchen Fahrerlaubnis von Anfang an keinen Gebrauch in Deutschland machen darf, selbst wenn die Umstände, aus denen sich sein Rechtsverstoß ergibt, der deutschen Fahrerlaubnisbehörde oder dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (so bereits Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 <154 ff.> unter Bezugnahme auf EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 63).

37

4. Die in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV angeordnete und damit unmittelbar wirkende Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse verstößt auch nicht gegen die hier noch anwendbare Richtlinie 91/439/EWG.

38

Weder Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie selbst noch die Erwägungsgründe dieser Richtlinie enthalten einen Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten die ihnen dort eingeräumte Befugnis zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 36) nicht in der Weise ausüben können, dass sie die Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in einer abstrakt-generellen Regelung bestimmen, die auch ohne eine zusätzliche behördliche Einzelfallentscheidung rechtliche Wirksamkeit erlangt.

39

Ebenso wenig wie der EU-Führerscheinrichtlinie selbst ist den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zum Fahrerlaubnisrecht ein Hinderungsgrund für eine solche Regelungstechnik zu entnehmen. Dort ist davon die Rede, dass es den Mitgliedstaaten unter den vom Gerichtshof näher definierten Voraussetzungen nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis abzulehnen. Diese Formulierung schließt ohne Weiteres die Möglichkeit einer abstrakt-generellen Regelung ein. Der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Juli 2008 (- Rs. C-225/07, Möginger - NJW 2009, 207) und seine Urteile vom 20. November 2008 (- Rs. C-1/07, Weber - Slg. 2008 I-8571 = NJW 2008, 3767) und vom 19. Februar 2009 (- Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009 I-1113 = DAR 2009, 191) stützen diese Annahme. Diesen Entscheidungen lagen Strafverfahren in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zugrunde In den ersten beiden Fällen ging es um die Geltung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt worden war; das dritte Verfahren betraf die Gültigkeit eines in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschriebenen österreichischen Führerscheins, nachdem die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. Zu klären war jeweils die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis nach Maßgabe des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes. Nachdem in allen Fällen die Nichtanerkennung dieser Fahrerlaubnis direkt aus § 28 Abs. 4 FeV hergeleitet wurde, also gerade kein diese Rechtsfolge anordnender Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde ergangen war, hätte es sich aufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof auf ein entsprechendes Erfordernis hinweist, wenn es sich aus dem Unionsrecht ergäbe. Das ist jedoch nicht geschehen.

40

Unbegründet ist auch der Einwand, der Europäische Gerichtshof habe mit seinem Urteil vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache Wiedemann u.a. (- Rs. C-329/07 und C-343/07 a.a.O.) auch entschieden, dass es die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht verwehrten, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht gewahrt wurde (a.a.O. Rn. 81 ff.). Daraus ergibt sich lediglich die Befugnis des Mitgliedstaates, unter den genannten Voraussetzungen auch die Aussetzung der Fahrberechtigung - als Minus zur Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis - vorzusehen. Ob es einer solchen Regelung überhaupt bedarf oder ob die Fahrerlaubnis von vornherein als ungültig angesehen wird, ist eine Frage der Ausgestaltung des jeweiligen innerstaatlichen Rechts. Dafür macht der Europäische Gerichtshof auch in diesem Urteil keine Vorgaben; er beantwortet nur die Frage, ob und inwieweit eine Aussetzungsregelung nach dem Unionsrecht zulässig ist.

41

Soweit nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis eng auszulegen ist (vgl. u.a. Beschluss vom 3. Juli 2008 - Rs. C-225/07, Möginger - a.a.O. Rn. 37 m.w.N.), betrifft dieses Aussage die inhaltliche Reichweite dieses Ausnahmetatbestandes, nicht aber den verfahrensmäßigen Weg, auf dem die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat herbeigeführt werden darf.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2009 - 7 K 1865/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegenstand des Antrags des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die Entscheidungen des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 17.06.2009 und vom 13.07.2009. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung des Landratsamtes vom 13.07.2009 (Zwangsgeldfestsetzung) setzt sich die Beschwerdebegründung nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Entscheidung des Landratsamtes vom 17.06.2009, welche einen dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgestellten (Ersatz-)Führerschein betrifft (Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen). Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Grünen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich aber nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hinsichtlich der Verfügung vom 17.06.2009 wie vom Antragsteller beantragt abzuändern ist. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entscheidung des Landratsamtes vom 17.06.2009 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit des feststellenden Verwaltungsakts vom 17.06.2009 auszugehen. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) folgt hier aus dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Durch den Sofortvollzug der Entscheidung wird ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit Hilfe des am 03.09.2008 ausgestellten tschechischen Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, im Bundesgebiet zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs der Klasse B berechtigt zu sein.
Gegenstand der Entscheidung des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 17.06.2009 ist der Sache nach, ungeachtet der auf eine „Fahrerlaubnis“ gerichteten Tenorierung, der dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgestellte (Ersatz-)Führerschein. Über die (Nicht-) Anerkennung der diesem Führerschein zugrunde liegende Fahrerlaubnis im Bundesgebiet hat das Landratsamt bereits am 18.08.2008 entschieden. Die Ermächtigungsgrundlage für den feststellenden Verwaltungsakt vom 17.06.2009 folgt aus einer entsprechenden Anwendung des auf Fahrerlaubnisse bezogenen § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV.
Der dem Antragsteller in der Tschechischen Republik am 03.09.2008 ausgestellte - zweite - Führerschein nennt auf der Seite 1 in der Rubrik 4b das Datum „03.09.2018“. Aus dieser Angabe folgt aber entgegen der Beschwerdebegründung nicht, dass es sich bei diesem Führerschein „um einen völligen Neuerwerb einer Fahrerlaubnis gehandelt“ hat. Der zweiseitige tschechische Führerschein entspricht den Vorgaben des Anhangs 1a der Richtlinie 91/439/EWG. Danach betrifft die Angabe in der Rubrik 4b das Datum, an dem der Führerschein ungültig wird. Vom Führerschein ist aber das diesem Dokument zugrunde liegende Recht zu unterscheiden, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse führen zu dürfen. In der deutschen Fassung der Richtlinie 91/439/EWG wird diese Befugnis als „Fahrerlaubnis“ bezeichnet. Dies entspricht der innerstaatlichen Rechtslage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG sowie § 22 Abs. 4 Satz 7 und § 25 FeV). Aber auch z. B. in der englischen Fassung dieser Richtlinie, die sprachlich grundsätzlich nicht zwischen dem Recht und dem diese Befugnis bescheinigenden Dokument unterscheidet („driving licence“), kommt diese Differenzierung zum Ausdruck. Dies zeigt sich insbesondere bei den Vorgaben zur Rubrik 10 des EG-Musters des Führerscheins nach Anhang 1a der Richtlinie 91/439/EWG. Danach ist nach der deutschen Fassung der Richtlinie für jede (Unter-)Klasse das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung anzugeben, das bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen ist. Ersetzung und Umtausch beziehen sich dabei nicht auf die unverändert bestehende Befugnis (Fahrerlaubnis), sondern auf das diese Berechtigung belegende Dokument (Führerschein), das Veränderungen unterworfen ist. Die Trennung zwischen dem Recht und dem Dokument kommt in der englischen Fassung der Richtlinie durch die Formulierung „date of first issue of each (sub)category (this date must be repeated on the new licence in the event of subsequent replacement or exchange)“ zum Ausdruck. In den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) wird diese der Richtlinie 91/439/EWG zugrunde liegende Unterscheidung durch die Verwendung des Begriffspaars „Fahrberechtigung“ und „Führerschein“ deutlich. Durch die Eintragung des Datums „23.06.2006“ in der Rubrik 10 des Führerscheins vom 03.09.2008 hat die tschechische Behörde dieser Vorgabe der Richtlinie entsprochen. Denn an diesem Tag ist dem Antragsteller in der Tschechischen Republik nach den dortigen Vorschriften die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden.
Ursprünglich hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper) die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG so ausgelegt, dass den Mitgliedstaaten die Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis dieser Richtlinie untersagt war. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof aber in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG wieder aufgegeben. Danach kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrberechtigung ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Wie sich auch den Erwägungsgründen der Richtlinie 91/439/EWG (z. B. Nr. 1, 4 und 10) entnehmen lässt, dient diese auch der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Bezugspunkt der Verpflichtung zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrberechtigung im Inland ist entsprechend dieser Zielsetzung der Richtlinie allein diejenige Verwaltungsentscheidung des Ausstellermitgliedstaates, bei der die Fahreignung des Inhabers tatsächlich überprüft worden ist. Ein Dokument (Führerschein) des Ausstellermitgliedstaates, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, Rn. 19 f. unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06, Rn. 52 und Rn. 49).
Ausgehend von diesen Grundsätzen berechtigt auch der dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgehändigte - zweite - Führerschein diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Fahrberechtigung des Antragstellers, die erstmals in dem am 23.06.2006 in der Tschechischen Republik erteilten Führerschein dokumentiert worden ist, bestand für die Bundesrepublik Deutschland nach den oben genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 keine Anerkennungspflicht. Denn in diesem Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Antragstellers eingetragen. Unerheblich ist, dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in der Tschechischen Republik erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 01.07.2006) eingeführt worden ist. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die Tschechische Republik verbindlichen - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, Rn. 34, DAR 2009, 213). Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Gestalt der Auslegung durch die Urteile des Gerichtshofs vom 26.06.2008 hatte der Verordnungsgeber zulässigerweise durch § 28 Abs. 4 FeV Gebrauch gemacht, so dass die Ablehnung der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis keines Einzelaktes einer deutschen Verwaltungsbehörde bedurfte. In Bezug auf den Antragsteller waren bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. erfüllt. Zum einen hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Zum anderen war dem Antragsteller durch den noch verwertbaren Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm vom 10.05.2005 die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen worden. Durch seine Verfügung vom 18.08.2008 hat das Landratsamt die fehlende Berechtigung des Antragstellers festgestellt.
Der zweite dem Antragsteller in der Tschechischen Republik ausgehändigte Führerschein vom 03.09.2008 beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, sondern dokumentiert lediglich - erneut - die im Juni 2006 erworbene und von der Bundesrepublik Deutschland zulässigerweise nicht anerkannte Fahrberechtigung. Bei der Frage, ob ein weiterer im Ausstellermitgliedstaat erteilter - zweiter - Führerschein den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse im Inland berechtigt, dürfen zumindest diejenigen Erkenntnisquellen verwertet werden, die der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26.06.2008 als zulässige Hinweise hinsichtlich der Nichtanerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG angesehen hat. Verwertbar sind danach zumindest Angaben im Führerschein selbst oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Hier ergibt sich die tatsächliche Grundlage für die rechtliche Unbeachtlichkeit des zweiten Führerscheins vom 03.09.2008 jedenfalls aus der zu berücksichtigenden Stellungnahme des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 15.06.2009.
Rechtsgrundlage dieser Einrichtung ist der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers übersandte Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten vom 19.09.2000. Nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages („Besondere Formen der Zusammenarbeit“) leisten die in Art. 2 des Vertrages genannten Behörden einander in den Grenzgebieten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Hilfe. Sofern die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, wird dieses an die hierfür zuständige innerstaatliche Behörde weitergeleitet (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages). Gegenstand eines Hilfeersuchens nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages können nach Abs. 3 Informationen zu Führerscheinen (Buchst. b) oder Informationen aus polizeilichen Ermittlungen und Unterlagen sowie aus Informationssystemen, Registern und sonstigen Sammlungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten (Buchst. j) sein. Auch aus der Regelung in Art. 5 des Vertrages über die „Zusammenarbeit in gemeinsam besetzten Dienststellen“ ergibt sich, dass es sich dabei nicht etwa um eine supranationale Einrichtung handelt. Vielmehr arbeiten Bedienstete der beiden Vertragsstätten in gemeinsamen Einrichtungen lediglich zusammen, unterstehen aber ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörde (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages). Dementsprechend stammen die Auskünfte über die Wohnsitznahme des Antragstellers in der Tschechischen Republik und die dort erfolgte Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B sowie die Aushändigung von zwei Führerscheinen (23.06.2006 sowie 03.09.2008) von Behörden der Tschechischen Republik. Auch in der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Tschechische Polizei die vom Landratsamt erbetenen Überprüfungen durchgeführt hat. Zu einer solchen Anfrage beim Ausstellermitgliedstaat hinsichtlich der Umstände der Erteilung von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen ist eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, wenn es um die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrberechtigung im Inland geht (vgl. EuGH, Beschl. v. 09.07.2009, C-445/08, Wierer, Rn. 59 f.). Damit handelt es sich bei der Auskunft vom 15.06.2009 um vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Nach der danach verwertbaren Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 ist der im Juni 2006 ausgestellte Führerschein im September 2008 lediglich wegen der „Änderung von Angaben“ - geändert wurde in erster Linie der Eintrag in der Rubrik Nr. 8 (Wohnort) - ersetzt worden und beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers.
Auch der Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 20.03.2009 (- 10 S 95/08 -) verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn diese betreffen die hier nicht gegebene Fallkonstellation, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis tatsächlich seinen Wohnsitz in den Ausstellermitgliedstaat verlegt hatte.
10 
Auf die umfangreichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum „offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik“ durch den Antragsteller, die das Verwaltungsgericht selbst als nicht entscheidungserheblich angesehen hat (Seite 5 unten, „Unabhängig von den obigen Ausführungen ergibt sich...“), kommt es nicht an.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 47 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung, dass ihn seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtige, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und hinsichtlich der Verpflichtung, seinen polnischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der in Deutschland geborene und wohnhafte Antragsteller war zu keinem Zeitpunkt Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Mit Strafbefehl vom 1. März 2004, rechtskräftig seit 17. April 2004, sprach ihn das Amtsgericht Gemünden der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig, verhängte eine Geldstrafe und ordnete eine isolierte Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) von 12 Monaten für die Fahrerlaubniserteilung an. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 30. November 2003 nach Alkoholkonsum (BAK: 1,66 ‰) mit einem Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen gefahren war. Zwei Anträge des Antragstellers auf Erteilung der Fahrerlaubnis hat das Landratsamt Main-Spessart (Fahrerlaubnisbehörde) mit Bescheiden vom 26. Oktober 2006 und vom 29. Januar 2013 abgelehnt, da der Antragsteller die von ihm geforderten Fahreignungsgutachten jeweils nicht beigebracht hatte.

Bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 26. September 2016 legte der Antragsteller einen am 13. November 2013 ausgestellten polnischen Führerschein der Klasse B vor. Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde ergaben, dass der Antragsteller durchgehend mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war. Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte der Fahrerlaubnisbehörde auf Anfrage über das polnische Ministerium für Infrastruktur - Abteilung Transport und Straßenverkehr - eine Auskunft der Stadt Szczecin (Stettin) vom 10. Januar 2017, wonach die erteilte polnische Fahrerlaubnis gültig sei. Fragen nach dem Aufenthalt des Antragstellers oder enger Familienangehöriger zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung, der Existenz der Unterkunft, einer beruflichen Tätigkeit, etwaigem Eigentum und etwaigen Kontakten zu öffentlichen Behörden und Sozialleistungsträgern wurden jeweils mit „unknown“ beantwortet. Der Auskunft beigefügt war eine Bescheinigung der Stadt Stettin in polnischer Sprache über die Anmeldung eines vorübergehenden Aufenthalts vom 30. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 unter der Adresse W … 60/1 in Stettin bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 6. Februar 2017 fest, dass die polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtige, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Vorlage des Führerscheins zum Eintrag eines Vermerks über die Ungültigkeit in Deutschland (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 3) und ordnete hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins die sofortige Vollziehung an (Nr. 4).

Am 20. Februar 2017 legte der Antragsteller den Führerschein vor, der ihm nach Anbringung des Sperrvermerks wieder ausgehändigt wurde.

Über die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den gleichzeitig eingereichten Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung die Anbringung eines Aberkennungsvermerks auf dem Führerschein zu untersagen und ihn zu verpflichten, den bereits aufgebrachten Vermerk zu entfernen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. März 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerde-verfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund des für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakts nicht in Betracht kommt, da der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehren kann (§ 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ebenfalls zu Recht hat es den zu Gunsten des Antragstellers so ausgelegten Antrag hinsichtlich der gemäß Art. 21a VwZVG sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung angesichts des bereits angebrachten Sperrvermerks als unzulässig angesehen, weil sich dieser behördliche Ausspruch schon vor Klageerhebung durch die Vorlage des Führerscheins erledigt hatte und der Antragsteller deshalb insoweit von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis besaß (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 21-23). Für den Sperrvermerk wäre im Erfolgsfall die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Betracht gekommen.

2. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist, hat ihn das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zutreffend als unbegründet abgelehnt, weil die Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird und auch die Interessenabwägung gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage spricht.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Das Landratsamt Main-Spessart hat sowohl hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit als auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins (§ 47 Abs. 2 FeV) den Sofortvollzug angeordnet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - juris Rn. 14 ff.).

b) Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Allerdings darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie). Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der Richtlinie der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Fall eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Nach Art. 7 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 - und somit auch die Wohnsitzvoraussetzung - erfüllt.

c) Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).

d) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die aus dem Ausstellungsmitgliedstaat Polen stammenden Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis hinweisen und die Zusammenschau mit den übrigen bekannten Umständen, insbesondere der durchgehenden Meldung des Antragstellers in Deutschland, auf einen Wohnsitzverstoß schließen lässt.

aa) Die Fahrerlaubnisbehörde ist entgegen der Ansicht des Antragstellers durch den Eintrag eines polnischen Wohnsitzes im Führerschein nicht gehindert, die über das Kraftfahrt-Bundesamt beigebrachten Erkenntnisse der polnischen Behörden zu berücksichtigen. Allein die Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat im Führerschein steht dem nicht entgegen. Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquellen gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51). Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).

Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23). Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, spricht viel für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes ab dem Beginn des Aufenthalts. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29). So liegt es auch im Fall des Antragstellers, der seinen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung oder der Erteilung der Fahrerlaubnis als gesichert erscheinen ließen.

Ein weiterer Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß ergibt sich aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Unterlagen der polnischen Behörden. Zwar beweist die Erklärung einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft zu haben, für sich betrachtet nicht unbedingt, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht gleichwohl im Ausstellungsmitgliedstaat hatte (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 55). Allein die Beantwortung der Fragen zu den näheren persönlichen Umständen des Antragstellers im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch die polnische Behörde mit „unknown“ lässt daher nicht zwangsläufig auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis schließen. Allerdings beschränken sich die von der Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholten Auskünfte nicht auf die Angabe „unknown“. Vielmehr lag der Auskunft eine Bescheinigung des Amts der Stadt Stettin - Bürgerangelegenheiten - (Urzad Miasta Szczecin) vom 30. Oktober 2013 in polnischer Sprache über die Anmeldung eines vorübergehenden Aufenthalts (Potwierdzenie zameldowania na pobyt czasowy) bei, in der die Adresse des vorübergehenden Aufenthalts des Antragstellers (Adres miejsca pobytu czasowego) vom 30. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 mit ‚Szczecin W … 60/1‘ bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (Adres miejsca pobytu stalego: Niemcy) angegeben war. Auch hierbei handelt es sich um eine unbestreitbare Information einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die im Zusammenhang mit den weiteren eingeholten Auskünften gesehen werden muss. Wenn in einer Meldebestätigung des Ausstellungsmitgliedstaats zwar ein nach eigenen Angaben des Antragstellers längerer Aufenthalt von mehr als 185 Tagen im Ausstellungsmitgliedstaat, aber zugleich ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bescheinigt und der Aufenthalt in Polen demgegenüber als vorübergehend bezeichnet wird, ergeben sich daraus erhebliche Zweifel daran, dass der Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 14, B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris Rn. 15; OVG RhPf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052 Rn. 6; NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132 Rn. 9).

bb) Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 7.2.2017 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Insoweit spricht als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Antragstellers in Polen lediglich zur Erlangung einer Fahrerlaubnis die Tatsache, dass er dauerhaft, also auch im Zeitpunkt der Erteilung, mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war. Des Weiteren hat er zur Begründung seiner Klage eine Teilnahmebescheinigung über einen Alkohol-Abstinenzcheck der TÜV SÜD L. Service GmbH, Service-Center Würzburg, für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis 7. Februar 2014 vorlegen lassen, wonach bei ihm aufgrund kurzfristiger und für ihn unvorhersehbarer Einbestellungen unter anderem am 5. November 2013, 4. Dezember 2013 und 23. Januar 2014 Urinscreenings durchgeführt wurden. Diese Daten fallen genau in die Zeit, in der der Antragsteller vorgibt, sich in Polen aufgehalten zu haben.

cc) Aufgrund dieser gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis hätte es dem Antragsteller oblegen, die Angaben zu seinem Aufenthalt in Polen weiter zu substantiieren. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Solche Angaben hat der Antragsteller jedoch bisher nicht gemacht. Seine Klage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben.

e) Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage eine Interessenabwägung vorgenommen mit dem Ergebnis, dass aufgrund der noch nicht getilgten Straftat vom 30. November 2003 (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StVG in der bis 30.4.2014 geltenden Fassung) auch unter Berücksichtigung der seither verstrichenen Zeit und der beruflichen Interessen des Antragstellers die Belange der Verkehrssicherheit überwiegen. Dem schließt sich der Senat angesichts der noch nicht nachgewiesenen Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers an. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, diesen Nachweis durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) zu erbringen.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2015 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – beschränkt, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung.

3

Die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – gestützte Feststellung des Antragsgegners über die Nichtberechtigung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland ist nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fehlt diese Berechtigung, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat – hier Polen – herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland – hier Deutschland – hatte.

4

Um – wie hier – den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung), ABl. L 403, S. 18) zu durchbrechen, müssen entweder Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2006/126/EG) nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 62). Nur diese – abschließend genannten – Erkenntnisquellen können als Grundlage bzw. Ausgangspunkt für eine Prüfung des Aufnahmemitgliedstaats dienen, ob ein Wohnsitzverstoß der Anerkennung des Führerscheins entgegensteht (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28). Die Gerichte haben auf dieser Grundlage die Befugnis und die Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls darauf hin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 73 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 15). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen beschränkt, sondern ihre Prüfung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75, und Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 –, juris, Rn. 90; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 14). Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bilden dabei also den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das Gericht bei seiner Prüfung insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75). Hinsichtlich der Frage des Beweiswerts der vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen für das Nichtbestehen eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ist es damit unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ausreichend, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen worden sein muss. Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. zu alldem BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28 ff. und Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 12 ff., jeweils mit Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75 in den unterschiedlichen Sprachfassungen).

5

Der Antragsteller trägt zu Recht vor, dass es für die Berechtigung, mit dem ausländischen Führerschein im Inland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht erforderlich ist, dass der Führerschein oder die Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat positiv die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses belegen. Eine in diesem Sinne vorgenommene „Beweislastumkehr“ widerspräche dem Grundsatz der Anerkennung der Fahrerlaubnisse. Weiter trägt er zu Recht vor, dass in seinem Fall keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat Polen vorliegen, die als solche die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses belegen. Vorliegend steht jedoch eine vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information zur Verfügung, die im Sinne der obigen Ausführungen darauf „hinweist“, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist und die unter weiterer – zulässiger – Berücksichtigung auch nationaler Umstände zur Annahme eines Wohnsitzverstoßes führt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es insoweit gerade nicht erforderlich, dass die ausländischen Informationen allein das Nichtbestehen eines Wohnsitzes bestätigen müssen.

6

Die vom Ausstellermitgliedstaat – Polen – herrührenden Informationen besagen, dass dem Antragsteller unter Zugrundelegung der Adresse „...“ am 23. November 2012 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wurde. Auf die Frage hinsichtlich der (Nicht-)Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses hat die polnische Behörde angegeben, dass der Antragsteller nach ihren Informationen dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz („normal residence“) hatte, und zwar basierend auf der Angabe „Place where person usually lives for at least 185 days each calendar year“. Über weitere Angaben verfügt die polnische Behörde offenbar nicht („unkown“). Die Erkenntnisse der polnischen Behörde, die sich offenkundig ausschließlich auf die melderechtlichen Angaben stützen, besagen damit zwar keineswegs, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt. Ebenso wie die Erklärung einer Behörde, sie habe die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information darstellt, die zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, weil die Erklärung nicht beweist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaats gehabt habe (BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 19), kann der Umstand, dass den Behörden etwaige familiäre, berufliche, geschäftliche oder sonstige Verbindungen des Betroffenen nicht bekannt sind, als solcher nicht zu seinen Lasten gehen. Die auf die sonstigen Umstände bezogenen Angaben sind hier zudem jedenfalls hinsichtlich des Innehabens einer Wohnung ohnehin nicht eindeutig („yes“ bzw. „unkown“). Dies ändert aber nichts daran, dass Informationen ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage geeignet sein können, auf einen Wohnsitzverstoß „hinzuweisen“. Dies ergibt sich hier aus der Gesamtschau, dass der polnischen Behörde über die melderechtliche Information hinaus tatsächliche Umstände des ausländischen Wohnsitzes nicht bekannt sind und der Antragsteller durchgehend (auch) einen Wohnsitz in Deutschland hatte. Auch wenn das Bestehen des inländischen Wohnsitzes keine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information ist, setzt der „Hinweis“ auf einen Wohnsitzverstoß im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV denklogisch voraus, dass ein anderweitiger (nämlich inländischer) Wohnsitz bestanden hat. Davon geht § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus, wenn die Norm darauf abstellt, dass der Betroffene seinen „ordentlichen Wohnsitzim Inland“ hatte. Dies dürfte auch den praktischen Gegebenheiten Rechnung tragen. Einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip kann der Aufnahmemitgliedstaat auf Grundlage lediglich melderechtlicher Informationen des Ausstellermitgliedstaats nämlich regelmäßig in erster Linie nur dann in Betracht ziehen, wenn der Führerscheininhaber in der maßgeblichen Zeit (auch) einen inländischen Wohnsitz gehabt hat. Ansonsten wäre ein Wohnsitzverstoß vielfach nur dann überhaupt erkennbar, wenn der Ausstellermitgliedstaat diesen und damit eine fehlerhafte Erteilung einer Fahrerlaubnis – ggf. auf Anfrage – positiv bestätigen würde. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnisse über tatsächliche Umstände des polnischen Wohnsitzes ist damit bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz in Deutschland ein „Hinweis“ darauf, dass sich Antragsteller nur für ganz kurze Zeit in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen. Dies bedeutet – entgegen der Ansicht des Antragstellers – keine Beweislastumkehr zu seinen Lasten. Hierbei geht es vielmehr allein um die Bestimmung des „Ausgangspunkts“ der Prüfung des Wohnsitzverstoßes, nämlich der Informationen des Ausstellermitgliedstaats, die sodann unter Einbeziehung aller Umstände des Falles vom Antragsgegner zu bewerten sind.

7

Liegen damit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung dieser Voraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, d.h. auch alle „inländischen Umstände“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 23). Deren Funktion besteht darin, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 17).

8

Maßgeblich für die Erfüllung oder Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Betroffenen, nicht aber die Eintragungen in behördliche Register (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 35). Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für Deutschland als auch – so lässt sich die Erklärung der polnischen Behörden verstehen – für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz befindet. Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche Wohnung die maßgebliche Wohnung ist (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 24).

9

Vorliegend belegen die erkennbaren tatsächlichen Umstände, dass sich der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum in Deutschland befand und sein Wohnsitz in Polen lediglich ein melderechtlicher Wohnsitz war, ohne dass der Antragsteller dort aber im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG „gewohnt“ hat. Der Antragsteller war – diesen Feststellungen ist er nicht entgegen getreten – bis Anfang August 2012 bei einer österreichischen Firma als Regionalgebietsleiter beschäftigt. Aufgrund dieser Tatsache ist es nicht nachvollziehbar, warum er in dieser Zeit neben seinem Wohnsitz in Deutschland einen (zweiten) Wohnsitz in Polen begründet hat. Die vom Antragsteller als „Meldebescheinigungen“ vorgelegten Schriftstücke sind nicht aussagekräftig, zumal – soweit ersichtlich – lediglich die zweite von einem Gemeindeamt („Urzad Gminy“) stammt, während die erste wohl von einer Pension („Pensjonat“) ausgestellt wurde. Beide Schriftstücke bestätigen am ersten Tag des dort aufgeführten Zeitraums (4. Juni 2012 bzw. 13. August 2012) nicht nur den Zeitpunkt der Anmeldung („data zameldowania“: 4. Juni 2012 bzw. 13. August 2012), sondern auch bereits den (erst künftigen, allenfalls beabsichtigten) Zeitpunkt der Abmeldung („data wymeldowania“: 3. August 2013 bzw. 31. Dezember 2012). Darüber hinaus weisen diese Bestätigungen auch eine zeitliche Lücke von 10 Tagen (3. bis 13. August 2013) auf, was jedenfalls mit dem Vortrag, durchgehend vom 4. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 einen Wohnsitz in Polen gehabt zu haben, nicht ohne weiteres in Einklang steht.

10

Soweit auch inländische Umstände bei der Prüfung der Frage eines Wohnsitzverstoßes heranzuziehen sind, kann die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse auch das Erklärungsverhalten des Betreffenden umfassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 25). Über das Bestehen eines melderechtlichen Wohnsitzes hinaus hat der Antragsteller jedoch keinerlei Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen, für seinen tatsächlichen dortigen Aufenthalt und für persönliche und berufliche Bindungen angegeben. Auch zu dem Umstand, bis Anfang August 2012 noch in Österreich gearbeitet zu haben, hat sich der Antragsteller nicht erklärt.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass ihn seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Am 15. Dezember 2014 erteilte ihm die polnische Behörde S. … S. … eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Unter Nr. 8 der Führerscheinkarte ist eine Adresse in Polen eingetragen.

Am 2. Mai 2016 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt Miltenberg (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C und CE. Das Landratsamt holte daraufhin über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft von der Behörde in S* … ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte das Verkehrsamt des Landkreises S. … mit, der Antragsteller habe die Fahrerlaubnis auf der Basis einer befristeten Meldebescheinigung im Ort S. …, der Bestätigung des Aufenthaltes auf dem Gebiet der Republik Polen länger als 185 Tage in „jedem Kalenderjahr“ unter der strafrechtlichen Verantwortung für die Falschaussage und der Bescheinigung über die Abmeldung in Deutschland erhalten. Aus der beigefügten befristeten Meldebescheinigung der Stadtverwaltung S. … ergibt sich, dass der Antragsteller beabsichtigt habe, sich vom 9. Juni 2014 bis 8. Januar 2015 in Polen aufzuhalten, sein dauerhafter Aufenthalt aber in Deutschland liege.

Die Meldeauskunft der Verwaltungsgemeinschaft M. besagt, dass sich der Antragsteller am 13. August 2014 nach Polen abgemeldet, am 1. September 2014 aber wieder in R. … an seiner vorherigen Adresse angemeldet habe. Am 2. Dezember 2014 habe er sich erneut nach Polen abgemeldet und am 12. März 2015 in G. … wieder angemeldet.

Aus dem vom Landratsamt eingeholten Auszug aus dem Fahreignungsregister ergibt sich, dass dem Antragsteller in den Jahren 2004 und 2009 die Fahrerlaubnis wegen der Neigung zu Rauschgiftsucht sofort vollziehbar entzogen worden ist. Im Jahr 2009 erfolgte auch eine unanfechtbare Entziehung.

Der Antragsteller legte eine weitere Bescheinigung des Verkehrsamts des Landkreises S. … vom 16. September 2016 vor, die überwiegend wortgleich mit der Bescheinigung vom 4. Juli 2016 ist. Nur hinsichtlich des Wohnsitzes wird ausgeführt, der Erwerb des Führerscheins basiere auf dem nachgewiesenen zeitweisen Wohnsitz in der Stadt S. …

Nach Anhörung des Antragstellers stellte das Landratsamt mit Bescheid vom 10. November 2016 fest, dass er nicht berechtigt sei, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und ordnete unter Androhung des unmittelbaren Zwangs die Vorlage des polnischen Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Die polnische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden und müsse daher nicht anerkannt werden. In der Meldebescheinigung sei Deutschland als dauerhafter Aufenthaltsort angegeben. Der Antragsteller sei auch lediglich vom 13. August bis 1. September 2014 und dann wieder vom 2. Dezember 2014 bis 12. März 2015 in Polen gemeldet gewesen. Darüber hinaus sei der Antragsteller bis 31. Oktober 2014 bei einer Firma im Landkreis Miltenberg angestellt gewesen.

Über die gegen den Bescheid vom 10. November 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden (Az. W 6 K 16.1188). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, da der Antragsteller nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, da zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis kein ordentlicher Wohnsitz in der Republik Polen vorgelegen habe. Die vorgelegten Bescheinigungen des Landkreises S. … und die befristete Meldebescheinigung der Stadt S. … stellten vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen dar und enthielten ausdrückliche Hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege. Das Landratsamt habe daher die weiteren inländischen Umstände berücksichtigen dürfen. Unter Einbeziehung aller bekannten Umstände sei die Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei erfüllt, erschüttert. Es sei daher Sache des Antragstellers, substantiierte und verifizierbare Angaben zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung und seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen.

Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage spreche auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen die Herstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antragsteller habe wegen regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss einmal auf die Fahrerlaubnis verzichtet und einmal sei sie ihm entzogen worden. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland sei daher die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich. Eine solche Untersuchung habe in Polen nicht stattgefunden. Es fehle auch ein Beleg, dass der Antragsteller seine Drogenproblematik überwunden habe und ein stabiler Einstellungswandel vorliege, da der Antragsteller noch im Jahr 2013 im Besitz auch harter Drogen gewesen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, der Landkreis S. … habe eindeutig bestätigt, dass das Wohnsitzerfordernis eingehalten und der Führerschein gültig sei. Es sei unerheblich, dass es sich nur um eine befristete Meldebestätigung gehandelt habe. Zu Unrecht entnehme das Erstgericht den amtlichen Bescheinigungen Anhaltspunkte für einen Wohnsitzverstoß. Es handele sich bei diesen Dokumenten nicht um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat. Inländische Erkenntnisse könnten daher nicht verwertet werden. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass nach den polnischen ausländerrechtlichen Vorschriften einem Ausländer nicht automatisch ein Daueraufenthaltsrecht zustehe. Die persönlichen Gründe des Antragstellers, wohin er seinen ordentlichen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt verlagere, entzögen sich der Beurteilungsbefugnis des Antragsgegners und des Gerichts. Die Forderung, weitergehende Angaben zu machen, verletze seine Privatsphäre. Es sei Sache der polnischen Behörden, zu prüfen, ob die Fahrerlaubnis unter Einhaltung der Vorschriften erteilt worden sei. Dem widerspreche die Auffassung, es würde ausreichen, wenn Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorlägen, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, ohne dass die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein müsse. Diese Auffassung sei europarechtswidrig. Der Antragsteller habe bei der Wohnsitzbegründung beim Landkreis S* … den Mietvertrag zur Prüfung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerde-verfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf mehrere Gründe gestützt, so muss sich die Beschwerdebegründung mit allen tragenden Gründen auseinandersetzen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 41). Hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Interessenabwägung entschieden, müssen Zweifel an den Abwägungsüberlegungen ausgeführt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22).

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass es sich bei den vorliegenden Bescheinigungen des Landkreises S. … und der Stadt S. … um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen. In der Bescheinigung des Landkreises vom 4. Juli 2016 wird ausgeführt, die Fahrerlaubnis sei nur auf Basis der Meldebestätigungen und der Angaben des Antragstellers, für die er selbst die strafrechtliche Verantwortung trage, erteilt worden. Diese Information besagt im Ergebnis, dass die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses von der Behörde des Landkreises nicht überprüft worden ist. Demgegenüber wird in der Meldebestätigung der Stadt S. … ausgeführt, der dauerhafte Aufenthalt sei weiterhin in Deutschland. Damit ergeben sich erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt nach Polen verlagert hat.

Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse des Antragstellers, einen Wohnsitzverstoß belegt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, diese Auffassung verstoße gegen Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10 Rn. 73 bis 75) ausgeführt, dass bei der dem nationalen Gericht obliegenden Prüfung, ob es sich um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte, alle Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden können. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat alleine den Beweis für den Wohnsitzverstoß erbringen müssen, sondern dass es ausreichend ist, wenn diese Informationen auf einen Scheinwohnsitz hinweisen und erst unter Berücksichtigung der übrigen bekannten Umstände den Wohnsitzverstoß belegen. Es kommt daher darauf an, ob in der Gesamtschau der bekannten Umstände ein Wohnsitzverstoß festgestellt werden kann.

Auch die auf Antrag des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung des Landkreises S. … vom 16. September 2016 führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Landkreis S. … gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt etwas anderes bestätigen wollte als auf den Antrag des Antragstellers. Zum anderen wird auch dort nicht bestätigt, dass der Wohnsitz für 185 Tage nachgewiesen wurde, sondern die Dauer des Aufenthalts beruht weiterhin nur auf den Angaben des Antragstellers, für die er selbst die strafrechtliche Verantwortung trägt.

Es obliegt im vorliegenden Fall dem Antragsteller, die Angaben zu seinem Aufenthalt in der Republik Polen weiter zu substantiieren. In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30), dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben. Solche Angaben hat der Antragsteller bisher nicht gemacht. Weder hat er den Mietvertrag, den er dem Landkreis S. … angeblich zur Prüfung vorgelegt hat, noch Nachweise über die Mietzahlungen oder sonstige Unterlagen (Steuererklärungen, Arbeitsvertrag, Lohnzahlungen) vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Übermittlung solcher Nachweise an die Fahrerlaubnisbehörde oder das Gericht seine Privatsphäre verletzen könnten.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei den aktenkundigen Verzicht auf die Fahrerlaubnis und die Entziehung wegen des regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss sowie den im Jahr 2013 festgestellten Besitz harter Drogen zum Nachteil des Antragstellers gewertet. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit diesen Abwägungsüberlegungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, aus welchen Gründen die Interessenabwägung anders ausfallen müsste.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 10. November 2016 sich nur auf die Fahrerlaubnis der Klasse B bezieht. Die Fahrerlaubnisklasse A berechtigt den Antragsteller wegen des Wohnsitzverstoßes zwar ebenfalls nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, ist aber von der Feststellung nicht umfasst. Auch die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Vorlagepflicht dient nur der Eintragung der verfügten Aberkennung und erfasst damit nicht die Fahrerlaubnisklasse A.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks. Er begehrt den Umtausch seiner polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis.

Ihm wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mülheim vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von Starosta Mysliborski. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (... Sa. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Kläger den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Kläger auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II) und drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III). Der Kläger sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Behörde vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Kläger besuchten Fahrschule. Der Behörde seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Kläger einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Kläger sei seit 20. Januar 2007 verheiratet, am 27. Mai 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Kläger im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Kläger habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die von ihm besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg. Seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 (W 6 S 14.591) ab, die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (11 CS 14.1688).

Unter dem 31. März 2015 legte die Beklagte ein Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 vor, wonach sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom 13. September 2007 bis 30. September 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. April 2015 ab.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dargelegt, dass der polnische Führerschein des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden muss und der Kläger daher auch keinen Anspruch auf einen Umtausch dieser Fahrerlaubnis in eine deutsche hat.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugutekommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Kläger der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

1.1 Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72).

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellungsstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsache-verfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen. Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

1.2 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass hier Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen innehatte. Die polnischen Behörden haben die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung schon mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 in Zweifel gezogen; auf erneute Nachfrage haben sie mit Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 mitgeteilt, dass sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom April 2007 bis Dezember 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren. Das sind nicht nur ausreichende Informationen, die darauf hindeuten, dass der Kläger unter der im Führerschein eingetragenen Adresse keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründet hat, sondern Informationen, die es nahelegen, dass der Kläger, wie wohl 48 andere Führerscheinbewerber aus Deutschland auch, dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Dass es - eher theoretisch und nur bezogen auf die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat - möglich ist, dass es sich bei dem „Wohnhaus des Fahrschulinhabers“ um ein so großes Gebäude handelt, dass dort neben dem Fahrschulinhaber und dem Kläger noch bis zu 48 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründen könnten, steht dem nicht entgegen, weil nicht erforderlich ist, dass allein aufgrund der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat der Wohnsitzverstoß bereits mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist.

1.3 Diese letzte Sicherheit für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes lässt sich den „inländischen“ Umständen entnehmen. Zur Größe des Wohnhauses hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2015 vorgetragen, dass während der Zeit, als er dort wohnhaft gewesen sei, maximal fünf Personen in dem Haus gewohnt hätten und dass die räumlichen Voraussetzungen hierfür ausreichend gewesen seien. Das war offenbar die Reaktion des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 2015, in dem diese auf die im Klageverfahren vorgelegten Bildaufnahmen des Wohnhauses aus dem Internet verwiesen. Damit steht fest, dass es sich um keine Gebäude handelte, in dem im maßgeblichen Zeitraum bis zu 50 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG innehaben konnten. Ein bloßer Schlafplatz für Übernachtungen begründet regelmäßig ohnehin keinen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschriften.

Auch die weiteren inländischen Umstände sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht alles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Kläger ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Beklagten hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Auch das Motiv des Klägers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Kläger keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt. Im Übrigen hat nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FeV ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen - wie hier - im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Antragsbegründung kann schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnommen werden. Dass hier „gemeinschaftsrechtliche Fragestellungen für die Anerkennung von Führerscheinen tangiert“ sind, reicht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Auch die Frage, „ob lediglich allgemeine Informationen zur Beschaffenheit des Umfelds einer Wohnung, ohne konkrete Untersuchungen über die tatsächlichen Voraussetzungen des Wohnens der aufgeführten Personen in dem Zeitraum ausreichen“, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern eine Frage der Einzelfallbeurteilung, die hier im Übrigen zweifelsfrei erfolgen konnte.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

Der 1986 geborene Kläger hat in den Jahren 2002 bis 2010 insgesamt sechsmal die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt. Zu einer Fahrerlaubniserteilung kam es nie, da der Kläger die theoretische Prüfung nicht bestanden hatte, nicht zu ihr angetreten war oder die eingereichten Unterlagen unvollständig waren.

Am 19. September 2012 wurde dem Kläger ein tschechischer Führerschein der Klasse B ausgestellt. Als ausstellende Behörde ist „Mag. m. Most“, als Wohnort „Most“ eingetragen.

Die Fahrerlaubnisbehörde brachte bei einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 26. Oktober 2012 einen Ungültigkeitsvermerk auf dem Führerschein an und erklärte dem Kläger, dass ihn die tschechische Fahrerlaubnis nicht berechtigte, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Bei dieser Vorsprache konnte der Kläger zu seinen näheren Wohngegebenheiten in der Tschechischen Republik keine Angaben machen. Er gab an, ein halbes Jahr in Most gewohnt zu haben, aber weiterhin in P. (Deutschland) gearbeitet zu haben.

Aus einer am 10. Januar 2013 vorgelegten Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 12. Dezember 2012 geht hervor, dass der Kläger vom 4. Januar 2012 bis zum 4. November 2012 laut dem tschechischen Einwohnermelderegister an einer Adresse in Most gemeldet war. Das tatsächliche Wohnen an der Adresse habe nicht überprüft werden können. Nach Auskunft der deutschen Meldebehörde ist der Kläger seit dem 13. August 2010 ununterbrochen an seiner derzeitigen (deutschen) Wohnadresse (ohne weiteren Wohnsitz) gemeldet.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2013 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1). Auf dem tschechischen Führerschein vom 19. September 2012 werde ein Ungültigkeitsvermerk für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angebracht (Nr. 2).

Mit Urteil vom 12. April 2013 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid vom 26. Oktober 2012 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 10. Januar 2013 auf und verurteilte den Beklagten, den auf dem tschechischen Führerschein des Klägers eingetragenen Ungültigkeitsvermerk zu entfernen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung zum Wohnsitzerfordernis verbiete sich in Ermangelung unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedstaats, die auf eine Nichterfüllung dieses Erfordernisses hindeuteten.

Der Beklagte legte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil ein und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf den Beweisbeschluss des Senats teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit unter dem 10. Oktober 2013 mit, dass an der genannten Adresse eine große Anzahl von Personen gemeldet sei; an den Briefkästen befänden sich 16 Namen. Es folgte ein Schreiben der Polizeidirektion Usti nad Labem vom 31. Oktober 2013, aus dem sich ergibt, dass es sich bei der Adresse um ein altes ungepflegtes Anwesen mit sechs Zimmern handele; am Postkasten befinde sich eine Liste mit 30 - in der Mehrheit - deutschen Namen. Der Hauseigentümer habe anlässlich der ersten Kontrolle am 20. Juni 2012 mitgeteilt, dass „die Ausländer hier in Wirklichkeit gar nicht wohnten“.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 18. Dezember 2013, der Beklagte am 10. Januar 2014 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die zulässige Berufung konnte der Verwaltungsgerichtshof ohne mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ungültigkeitsvermerk wurde zu Recht angebracht. Das Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die dem Kläger am 19. September 2012 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B verleiht ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV.

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - zfs 2012, 351), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, mit EU-Recht vereinbar. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung für EU- oder EWR-Fahrerlaubnisinhaber, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Dafür, dass der Kläger als Studierender oder Schüler die Fahrerlaubnis während eines sechsmonatigen Aufenthalts in Tschechien erworben hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Diese Bestimmung entspricht Art. 12 der hier einschlägigen Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S. 18). Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinn dieser EU-Vorschrift im Ausstellermitgliedstaat ist Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG) und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland.

Im Führerschein vom 19. September 2012 ist zwar ein tschechischer Wohnsitz eingetragen. Die Ausstellung des Führerscheins ist auch grundsätzlich als Nachweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses anzusehen (EuGH, U. v. 29.4.2004 - Kapper, C-476/01 - Slg. 2004, I-5205). Etwas anderes gilt hier aber deshalb, weil unbestreitbare Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrühren, belegen, dass der Kläger bei Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatte (EuGH, U. v. 26.6.2008 - Wiedemann/Funk, C-329/06 und C-343/06 - NJW 2008, 2403; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06 - Slg. 2008, I-4691).

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - zfs 2012, 351) ausgesprochen, dass die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt sind, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte. Bereits aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217 ff. Rn. 58) ergibt sich, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von dem anderen Mitgliedstaat einzuholen. Da die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitraum zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staates, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde oder des Verwaltungsgerichts zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats sind jedoch mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht „ins Blaue hinein“, sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, das der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - NZV 2010, 321).

Hier wurden ernstliche Zweifel dadurch begründet, dass der Kläger durchgehend seit 1994 in der Gemeinde S. im Ostallgäu mit (alleinigem) Wohnsitz gemeldet ist, dass er am 26. Oktober 2012 anlässlich seiner Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde keine Anschrift in Tschechien nennen konnte und er eigenen Angaben zufolge ununterbrochen seinen Arbeitsplatz in P. (Ostallgäu) hatte. Folglich war der Senat berechtigt und verpflichtet, Informationen zur Frage der Wohnsitznahme des Klägers in der Tschechischen Republik von den tschechischen Behörden einzuholen. Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Die Funktion der „Berücksichtigung von Umständen des anhängigen Verfahrens“ (EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 ff. Rn. 75 Satz 1) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, kann nur darin bestehen, dass sie zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Information hinzutreten, um - soweit erforderlich - etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Nach diesen Grundsätzen steht allein schon aufgrund vom Ausstellermitgliedstaat herrührender, unbestreitbarer Informationen fest, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinn von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht in der Tschechischen Republik hatte.

Bei ihrer Bewertung der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen können die nationalen Gerichte insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass diese Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75 Satz 2).

Das Gemeinsame Zentrum teilte unter dem 10. Oktober 2013 mit, dass an der in der Auskunft vom 12. Dezember 2012 genannten Adresse eine große Anzahl von Personen gemeldet sei; an den Briefkästen befänden sich 16 Namen. Die tschechischen Behörden haben mit vom Gemeinsamen Zentrum übermittelten Schreiben vom 31. Oktober 2013 mitgeteilt, dass es sich bei der Adresse um ein altes ungepflegtes Anwesen mit sechs Zimmern handele; am Postkasten befinde sich eine Liste mit 30 - in der Mehrheit - deutschen Namen. Der Hauseigentümer habe anlässlich der ersten Kontrolle am 20. Juni 2012 mitgeteilt, dass „die Ausländer hier in Wirklichkeit gar nicht wohnten“. Die weiteren von der tschechischen Polizei festgestellten Umstände bestätigen das. Bei mehreren Kontrollen im Jahr 2012 wurden hiernach keine Ausländer angetroffen. Der Vermieter habe mitgeteilt, dass die Unterbringung unentgeltlich sei, er den Beginn und das Ende ihrer Unterbringung nicht ins Herbergsbuch eintrage, weil er niemanden überwachen wolle. Die Ausländer hätten Zimmerschlüssel und könnten kommen und gehen, wann sie wollten. Aufgrund der Unterbringungsbestätigung, die er den Ausländern unentgeltlich ausgestellt habe, sei ihnen bei ihm ein Wohnsitz gewährleistet gewesen. Das Herbergsbuch liege frei verfügbar auf. An den Kläger konnte sich der Vermieter nicht erinnern. Nach alledem steht fest, dass der Kläger unter der Adresse in Most nur einen Scheinwohnsitz begründet hat. Daran kann auch die Eintragung im Herbergsbuch, in dem ein Aufenthalt des Klägers vom 4. Januar 2012 bis 4. November 2012 bestätigt ist, gleichzeitig aber sein Hauptwohnsitz in Deutschland und als Aufenthaltszweck Tourismus angegeben ist, nichts ändern.

Der Kläger ist dem offensichtlichen Beweisergebnis auch nicht mehr entgegengetreten.

Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Trotz des Wortlauts von § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV („kann erlassen“) ist diese Entscheidung einer gebundenen Entscheidung angenähert, da das Ermessen in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV intendiert ist, wenn ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. Urteil des Senats v. 6.7.2011 - 11 BV 11.1610 - BayVBl 2012, 21). Ein Feststellungsinteresse war im Fall des Klägers gegeben, da vor Erlass des Bescheids zwischen ihm und der Fahrerlaubnisbehörde gegensätzliche Auffassungen darüber bestanden, ob er aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen darf. Die Berechtigung, auf dem Führerschein des Klägers zu vermerken, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf (Ungültigkeitsvermerk), ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV.

Der Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins.

Am 14. November 2007 erteilte ihm die Verwaltungsbehörde in M./Tschechische Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte ihm eine Führerscheinkarte mit der Nummer ED 208598 aus. Unter der Nr. 8 ist als Wohnsitz „M.“ eingetragen.

Nach den Informationen aus dem Melderegister der Stadt M. war der Antragsteller in den Jahren 2005 bis 2008 mit alleinigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet.

Bei einer Polizeikontrolle am 14. September 2008 zeigte er seinen tschechischen Führerschein und gab an, im Jahr 2007 einen Nebenwohnsitz in Tschechien gemeldet gehabt zu haben, wo er jeweils am Wochenende gewesen sei. Der kontrollierende Polizist bezweifelte diese Angaben, da der Antragsteller nach seinen Erkenntnissen als Hausmeister eines Veranstaltungszentrums angestellt und seine Anwesenheit am Wochenende oft erforderlich sei. Weitere Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Unterallgäu (im Folgenden: Landratsamt) führten aber zu keinen Maßnahmen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilte die Kriminalpolizeiinspektion Oberpfalz dem Landratsamt mit, der Antragsteller habe seine tschechische Fahrerlaubnis über eine Agentur erworben, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen anhängig sei. Auf Anfrage des Landratsamts teilte die Verwaltungsbehörde M. am 27. November 2013 mit, der Antragsteller habe ab 22. Oktober 2007 seinen vorübergehenden Aufenthalt in M. unter der Adresse eines Hotels gehabt. Er habe diese Adresse im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnis auf allen Unterlagen angegeben. Mit Schreiben vom 29. Mai 2014 teilte die Verwaltungsbehörde M. mit, der Antragsteller habe für die Erteilung der Fahrerlaubnis Bescheinigungen der Stadt F... vom 7. Mai 2007 und der Stadt M. vom 22. Oktober 2007 über seinen vorübergehenden Aufenthalt vorgelegt. In den von der Verwaltungsbehörde M. zugleich übersandten Unterlagen über die Beantragung der Fahrerlaubnis durch den Antragsteller befindet sich eine am 29. Oktober 2007 von ihm unterzeichnete Vollmacht für einen Herrn R... mit der dieser ermächtigt wurde, verschiedene Anträge für den Antragsteller zu stellen und die Aufenthaltsbestätigung (Bürgerkarte) sowie den Führerschein abzuholen. Für den Antragsteller ist in dieser Vollmacht seine Adresse in Deutschland angegeben.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 übersandte das tschechische Verkehrsministerium auf Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamts einen von der Verwaltungsbehörde M. am 17. April 2015 ausgefüllten Fragebogen. Darin ist angegeben, dass die Informationen hinsichtlich des Wohnsitzes des Antragstellers auf den beiden Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt vom 7. Mai 2007 und vom 22. Oktober 2007 beruhten. Ein Wohnsitz, an dem der Antragsteller mindestens 185 Tage im Jahr gelebt habe, sei unbekannt. Ebenso seien der Aufenthalt von nahen Familienangehörigen, Geschäftsbeziehungen oder andere Verbindungen unbekannt. Unter den genannten Adressen existierten aber Wohnmöglichkeiten.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, seine tschechische Fahrerlaubnis vorzulegen, da er nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, damit Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Eine Anfrage des Landratsamts vom 22. Januar 2016 an das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf - Petrovice ergab, dass der Antragsteller vom 1. März 2007 bis 21. Februar 2008 in M. unter der Adresse eines Hotels angemeldet war.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 stellte das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes die Vorlage des Führerscheins spätestens innerhalb von vier Tagen ab Zustellung des Bescheids sowie den Sofortvollzug an. Die Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden. Es würden unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die in der Zusammenschau mit den weiteren bekannten Informationen ergäben, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Der Antragsteller legte seinen tschechischen Führerschein am 18. Februar 2016 zur Anbringung eines Sperrvermerks vor.

Über die gegen den Bescheid vom 8. Februar 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az. Au 7 K 16.257). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2016 abgelehnt. Die Anfechtungsklage werde voraussichtlich erfolglos sein. Es lägen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die die Möglichkeit des Nichtbestehens eines ordentlichen Wohnsitzes belegten.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rangfolge der Verwertung der vorliegenden Informationen verkannt. Die geringe Qualität der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat würde nicht ausreichen, um einen Wohnsitzverstoß auch nur nahe zu legen. Es sei nicht ersichtlich, wie das tschechische Verkehrsministerium über vertiefte Informationen verfügen könne. Der Fragebogen sei wohl so gestaltet, um europarechtswidrig Informationen zu beschaffen. Die inländischen Informationen könnten daher auch nicht verwertet werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B. v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Gemessen an diesen Vorgaben liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Zwar ist in dem tschechischen Führerscheindokument eine Adresse in Tschechien eingetragen. Es liegt aber zum einen der von dem Verkehrsministerium übersandte, von der Verwaltungsbehörde M. ausgefüllte Fragebogen vor, mit dem mitgeteilt wird, dass den Behörden nicht bekannt ist, ob der Antragsteller über 185 Tage im Jahr einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte oder sonstige Bindungen an die Tschechische Republik hat.

Soweit mit dem Fragebogen lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die tschechischen Behörden keinerlei Kenntnisse haben, um die Fragen zu beantworten, liegt darin zwar noch keine Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag, denn damit würde schon keine Sachinformation mitgeteilt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt, denn sie beweist nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt hat (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat lediglich mitteilt, er wisse nichts über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung.

Zum anderen liegt aber noch die zusätzliche Information der Verwaltungsbehörde M. vor, dass es sich bei der Adresse um ein Hotel handelt. Obgleich der Antragsteller dort nach der tschechischen Meldeauskunft fast ein Jahr gemeldet war, bestehen Zweifel, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz über einen derart langen Zeitraum in einem Hotel hatte. Darüber hinaus hat der Antragsteller am 29. Oktober 2007 unter seiner deutschen Adresse einem Herrn R... eine umfassende Vollmacht für zahlreiche Angelegenheiten erteilt, die nahe legt, dass er sich nicht selbst in der Tschechischen Republik aufgehalten hat, sondern Herr R... dort sämtliche Angelegenheiten hinsichtlich des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis für ihn erledigte.

Daher war das Landratsamt berechtigt, zur endgültigen Beurteilung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die Melderegisterauskunft der Stadt M., wonach der Antragsteller durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war. Darüber hinaus konnten auch seine eigenen Angaben, dass es sich nur um einen Nebenwohnsitz gehandelt hat und die Erkenntnisse über seinen Arbeitsplatz in Deutschland, der eine Anwesenheit am Wochenende erforderlich machte, was ebenfalls gegen einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt des Antragstellers in Tschechien wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen spricht und denen der Antragsteller nicht widersprochen hat, Berücksichtigung finden. In der Zusammenschau der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Erkenntnisse ergibt sich, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis und der Ausstellung des tschechischen Führerscheins seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte.

Den in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht näher entgegengetreten. Vielmehr hat er stets nur geltend gemacht, es lägen keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor. Nachdem dies nicht zutrifft, hätte es jedoch ihm oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.