Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Apr. 2018 - Au 7 K 17.1674

bei uns veröffentlicht am16.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die 1966 geborene Klägerin begehrt die Umschreibung einer im Jahr 2007 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B.

1. Der Klägerin wurde mit (bestandskräftigem) Bescheid der Stadt ... vom 15. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 8. September 2006 ihre (deutsche) Fahrerlaubnis entzogen, da das angeforderte und von ihr vorgelegte ärztliche Gutachten vom 10. April 2006 einen zumindest gelegentlichen Kokainkonsum ergeben hatte (Bl. 293 bis 320, Bl. 374 bis 377 der Fahrerlaubnisakte).

Am 26. September 2008 wurde der Stadt ... (damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde) bekannt, dass die Klägerin am 19. September 2008 im Rahmen einer routinemäßigen Verkehrskontrolle einen tschechischen Führerschein der Klasse B, Nr., ausgestellt am 3. Juli 2007 durch, vorgezeigt hatte (Bl. 384 bis 389 der Fahrerlaubnisakte).

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 (Bl. 390 der Fahrerlaubnisakte) richtete die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt ... über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Anfrage an die tschechischen Behörden und teilte dabei u.a. mit, dass die Klägerin durchgehend in der Stadt ... bzw. im Landkreis ... gemeldet gewesen sei. Unter dem 13. Januar 2009 teilte das Bezirksamt des Verwaltungsbezirks ... (...) zur Verwaltungspraxis in Bezug auf die Überprüfung des Wohnsitzprinzips (Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG) im Wesentlichen Folgendes mit:

Aufgrund der Stellungnahme des Verkehrsministeriums vom 18. August 2008 seien die Beweismittel für einen vorübergehenden Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik (§ 2 Buchstabe hh), § 82 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes Nummer 361/2000 der Gesetzessammlung der Tschechischen Republik) dahingehend beschränkt worden, dass der Antragsteller eine Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt und eine „Ehrenerklärung“, dass die Angaben in seiner Aufenthaltsbescheinigung zum Tag seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gültig seien, vorzulegen habe. Laut Auffassung des Verkehrsministeriums, die nicht mit den Ergebnissen einer deutsch/tschechischen Arbeitstagung vom 31. Oktober 2008 übereinstimme, gelte bei der Klägerin die Voraussetzung des § 82 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes Nummer 361/2000 der Gesetzessammlung der Tschechischen Republik als erfüllt. Bei der Anwendung des vom Tschechischen Verkehrsministeriums vorgeschlagenen Instruments der „Ehrenerklärung“, die in der Verwaltungsordnung als mögliches Beweismittel nicht ausdrücklich erwähnt sei, sollte diese alle eventuellen Wohnanschriften auf dem Gebiet der Tschechischen Republik enthalten, an denen sich der Antragsteller während seines vorübergehenden Aufenthalts tatsächlich aufgehalten habe. Anschließend könne die Verwaltungsbehörde den Wahrheitsgehalt der „Ehrenerklärung“ prüfen und, sollten die Angaben des Antragstellers nicht der Wahrheit entsprechen, ein Verfahren zur Aufhebung des entsprechenden Beschlusses einleiten. Angesichts der obigen Tatsachen entspreche die Erteilung einer Fahrberechtigung für die Klägerin den gesetzlichen Bestimmungen und der Stellungnahme des tschechischen Verkehrsministeriums. Im Falle der Klägerin sei lediglich die Bestimmung des § 92 Abs. 3 Buchstabe c) des Gesetzes Nummer 361/2000 der Gesetzessammlung der Tschechischen Republik insofern nicht eingehalten, als im Antrag die gesetzlich vorgeschriebene Angabe der Geburtsnummer/Personenkennzahl gefehlt habe. Angesichts der Stellungnahme des tschechischen Verkehrsministeriums und angesichts der Tatsache, dass die erwähnte europäische Richtlinie nicht eindeutig im Gesetz Nummer 361/2000 der Gesetzessammlung der Tschechischen Republik implementiert sei, habe die Klägerin die Voraussetzungen des vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthaltes auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erfüllt (Bl. 394 bis 396 der Fahrerlaubnisakte).

Im Aktenvermerk vom 3. Februar 2009 (Bl. 391 der Fahrerlaubnisakte) führte die (damals noch zuständige) Fahrerlaubnisbehörde der Stadt ... aus, dass gegen die tschechische Fahrerlaubnis der Klägerin nichts unternommen werden könne.

2. Am 6. Juni 2017 beantragte die Klägerin bei der (nunmehr zuständigen) Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes ... (nachfolgend: Landratsamt) die Umschreibung ihrer tschechischen Fahrerlaubnis (Nr., ausgestellt am 3.7. 2007 durch ...) in eine deutsche Fahrerlaubnis.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2017, 30. Mai 2017 und 8. August 2017 stellte das Landratsamt zum einen über das Kraftfahrt-Bundesamt zum anderen direkt bei der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde in ... Anfragen betreffend den tschechischen Führerschein der Klägerin (Bl. 1 bis 12 der Fahrerlaubnisakte lfd. Verfahren). Unter dem 26. September 2017 übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt die Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 12. September 2017 und den unter dem Datum 8. Juni 2017 ausgefüllten Fragebogen zum ausländischen (tschechischen) Wohnsitz der Klägerin.

In diesem Fragebogen (Bl. 17 der Fahrerlaubnisakte lfd. Verfahren) ist u.a Folgendes angegeben:

„According to our information the person has his/her residence in our country based on:

Place of normal residence according to our information: (handschriftlich eingetragen),, sowie ein handschriftlicher Vermerk in tschechischer Sprache (deutsche Übersetzung: Aufenthaltstitel ist zur Zeit der Stellung des Antrags auf Ausstellung des Führerscheins gültig, Bl. 40 der Fahrerlaubnisakte lfd. Verfahren).

- Place, where person usually lives for at least 185 days each calender year: Unknown

- Place of close family members: Unknown

- Existence of accomodation: Unknown

- Place where business is conducted: Unknown

̶  Place of property interests: Unknown

- Place of administrative links to public authorities and social services (place where person pays taxes, receives social benefits, has a car registered etc.): Unknown“

Ein weiterer handschriftlicher Vermerk in tschechischer Sprache am Ende des Fragebogens lautet dahingehend, dass der Führerschein seit dem 2. Juli 2017 ungültig sei und ein neuer Führerschein nicht ausgestellt werde, da die zum heutigen Tag gültigen Bedingungen nicht erfüllt seien (siehe deutsche Übersetzung Bl. 40 der Fahrerlaubnisakte lfd. Verfahren).

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 29. September 2017 wurde der Klägerin u.a. der von den tschechischen Behörden ausgefüllte Fragebogen übermittelt und sie wurde aufgefordert, eine deutsche Übersetzung beizubringen.

Die Bevollmächtigten der Klägerin zeigten mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 deren Vertretung an und forderten den Beklagten auf, die am 6. Juni 2017 beantragte Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis bis spätestens 19. Oktober 2017 vorzunehmen. Die Klägerin habe ihre tschechische Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1, B am 3. Juli 2007 ordnungsgemäß erworben. Ein Hindernis zur Umschreibung entsprechend § 28 FeV liege nicht vor. Weder habe eine Sperrfrist zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis am 3. Juli 2007 bestanden, noch ergäben sich aus dem tschechischen Führerschein oder aus vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliege.

Das Landratsamt ... teilte daraufhin mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 u.a. mit, dass aus dem ausgefüllten Formblatt hervorgehe, dass die tschechische Behörde den Aufenthalt nicht sicher bestätigen könne (Unknown). Dies sei aus Sicht des Landratsamtes nachvollziehbar, weil unter der mitgeteilten Anschrift lediglich zwei Firmen mit Sitz gemeldet seien. Das Landratsamt könne die Mitteilung auch als unbestreitbare Tatsache aus dem Ausstellerstaat werten. Aufgrund der Tatsache, dass die tschechische Behörde die Frage des Wohnsitzes mit „Unknown“ beantwortet habe, erhalte die Klägerin die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, wo sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis ihren Lebensmittelpunkt gehabt habe.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 legten die Klägerbevollmächtigten eine deutsche Übersetzung der auf dem Formblatt befindlichen handschriftlichen, in tschechischer Sprache abgefassten Vermerke vor (Bl. 40 der Fahrerlaubnisakte lfd. Verfahren) und führten aus, dass aus dem Formblatt keineswegs hervorgehe, dass die tschechische Behörde den Aufenthalt nicht sicher bestätigen könne. In dem handschriftlichen Vermerk würden der Aufenthaltsort und der Aufenthaltstitel zur Zeit der Stellung des Antrags auf Ausstellung der Fahrerlaubnis klar bestätigt. Weitere Angaben könne keine Meldebehörde machen, ohne Detektive auszusenden, zumal der zu ermittelnde Zeitraum ca. 10 Jahre zurückliege. Woher das Landratsamt die Information nehme, dass unter der mitgeteilten Adresse lediglich zwei Firmen gemeldet seien, sei nicht nachvollziehbar. Bei der damaligen Wohnsitzanschrift der Klägerin handle es sich um einen Wohnblock; diesbezügliche Ansicht (Google Maps) werde in Kopie übergeben (Bl. 39 der Fahrerlaubnisakte lfd. Verfahren). Die völlig neutrale Angabe der tschechischen Behörde mit „unknown“ könne keinesfalls als unbestreitbare Information aus dem Ausstellerstaat gewertet werden. Verdachtsmomente mit Bezug zum Wohnsitzerfordernis, die sich aus inländischen Erkenntnissen oder sogar aus eigenen Erklärungen des Fahrerlaubnisinhabers ergäben, müssten außer Betracht bleiben. Das Landratsamt werde daher nochmals aufgefordert, die beantragte Umschreibung bis zum 19. Oktober 2017 vorzunehmen oder zumindest innerhalb dieser Frist mitzuteilen, mitzuteilen, dass die Umschreibung in Kürze erfolgen werde. Andernfalls werde Untätigkeitsklage erhoben.

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 mit, dass über den Umschreibungsantrag eine Entscheidung getroffen werde, sofern die Klägerin bis zum 25. Oktober 2017 keine Nachweise vorlege, aus denen der Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis hervorgehe.

3. Am 9. November 2017 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

Der Beklagte wird verpflichtet, die tschechische Fahrerlaubnis der Klägerin der Klassen AM, B1 und B in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben.

Zur Begründung der Klage wurden im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt.

Der Beklagte legte mit Schreiben vom 20. November 2017 die Fahrerlaubnisakten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt (B.v. 7.2.2017 – 11 CS 16.2562), dass alle Tatsachen zu berücksichtigen seien, wenn die Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat auf einen Scheinwohnsitz hindeuten. In diesem Fall müsse der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthaltes sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen im Ausstellermitgliedstaat machen. Dass die Fahrerlaubnisbehörde in Tschechien die Fragen im Fragebogen mit „unknown“ beantwortet habe, deute darauf hin, dass die Klägerin einen Scheinwohnsitz gehabt habe.

Die Klägerbevollmächtigten erwiderten hierauf und vertieften ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017.

Mit richterlichem (Fax-) Schreiben vom 3. April 2018 wurde den Klägerbevollmächtigten mitgeteilt, dass noch Aufklärungsbedarf im Hinblick auf die Frage bestehe, ob die Klägerin zur Zeit der Erteilung ihrer tschechischen Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Es wurde angeregt, dass die Klägerseite spätestens in der mündlichen Verhandlung Angaben zum damaligen Aufenthalt in Tschechien mache bzw. entsprechende Unterlagen vorlege.

Mit (Fax-) Schreiben vom 12. April 2018, dem Klägerbevollmächtigten am selben Tag per Fax übermittelt, legte die Fahrerlaubnisbehörde die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch – tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (nachfolgend: Gemeinsames Zentrum) vom 12. April 2018 vor, dass durch den tschechischen Kollegen beim Gemeinsamen Zentrum in ... die erbetenen Überprüfungen durchgeführt worden seien. Danach sei die Klägerin vom 14. August 2006 bis zum 31. Mai 2007 mit Wohnsitz in, ... gemeldet gewesen und habe eine tschechische Aufenthaltserlaubnis (VA 16214) besessen, die vom 16. August 2006 bis 21. Dezember 2007 gültig gewesen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde führte zu dieser Mitteilung aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis am 3. Juli 2007 nicht mehr in Tschechien gemeldet gewesen sei, so dass davon ausgegangen werde, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Lebensmittelpunkt dort nicht mehr bestanden habe.

Am 16. April 2018 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt.

Der Klägerbevollmächtigte übergab dem Gericht und den Vertreterinnen des Beklagten seinen Schriftsatz vom 16. April 2018, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, für die Klägerin sei die Mitteilung des gemeinsamen Zentrums, dass sie nur vom 14. August 2006 bis zum 31. Mai 2007 mit Wohnsitz in ... gemeldet gewesen wäre, nicht nachvollziehbar, denn sie habe sich in Tschechien niemals abgemeldet. Es sei zu bestreiten, dass diese Mitteilung korrekt sei. Sie stehe im Widerspruch zu den Mitteilungen des Tschechischen Verkehrsministeriums. Es handle sich nicht um eine unbestreitbare Information des Ausstellerstaates. Die Klägerin habe bis ca. Ende 2007 ihren Lebensmittelpunkt in Tschechien gehabt. Sie habe sich aufgrund ihrer Beziehung zu dem tschechischen Staatsangehörigen ... (geb. am ... 1955, wohnhaft in …Tschechien) im Sommer 2006 dazu entschieden, ihren Job in ... zu kündigen und zu ihm nach Tschechien zu ziehen. Da ... zu diesem Zeitpunkt noch bei seiner Ehefrau und den beiden Töchtern gewohnt habe, habe er ihr in, etwa 30 km von seinem damaligen Wohnort ... entfernt, eine Wohnung besorgt. Ihren damaligen Wohnsitz in Deutschland habe die Klägerin behalten wollen, da sie noch Verbindung zu Familie und Freunden in Deutschland gehabt habe und ihr die Wohnung ein zusätzliches Gefühl von Sicherheit gegeben habe. Um nicht ganz von Herrn ... abhängig zu sein, habe die Klägerin sich dazu entschieden, erneut einen Führerschein zu beantragen. Nach einigen Fahrstunden und bestandener Fahrprüfung habe sie am 3. Juli 2007 ihren Führerschein erhalten. Nach Beendigung der Beziehung sei sie zurück nach Deutschland gegangen und habe seitdem keinen Kontakt mehr zu Herrn .... Von seiner jüngeren Tochter habe sie nunmehr erfahren, dass Herr ... vor ca. einem Jahr verstorben sei.

Den gestellten Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft bei der tschechischen Meldebehörde in, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Der Klägerbevollmächtigte wiederholte den Antrag aus der Klageschrift vom 7. November 2017. Die Vertreter des Beklagten beantragten Klageabweisung.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, auf die Fahrerlaubnisakten des Landratsamts sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. April 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Umschreibung ihrer am 3. Juli 2007 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis, da die tschechische Fahrerlaubnis sie im Bundesgebiet nicht zum Führen von Fahrzeugen berechtigt hat.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549/3553) ist eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV – abgesehen von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme für Studierende oder Schüler – gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (nachfolgend: 2. EU-Führerscheinrichtlinie). Dagegen ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nicht anwendbar. Nach ihrem Art. 18 gilt Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen erst ab dem 19. Januar 2009. Aus dem 5. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt sich, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollen. Damit beansprucht die 3. Führerscheinrichtlinie keine Geltung für die hier in Rede stehende Fahrerlaubnis, die bereits am 3. Juli 2007 erteilt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2011 – 3 C 9/11 – juris Rn. 13).

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der 2. EU-Führerscheinrichtlinie darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder aber – was im Fall der Klägerin nicht in Rede stand – nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Nach Art. 9 dieser Richtlinie (wortgleich § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV) gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 1 Abs. 2 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. In der Rechtsprechung ist seit Jahren geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 3 B 21/14 – DAR 2015, 30-31, juris Rn. 6; u.a. EuGH, U.v. 26.6.2008 – C-329/06 und C-343/06 – juris Rn. 72, C-334/06 bis C-336/06 C-343/06 – juris Rn. 69 und 72: „…die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war“; EuGH, B.v. 9.7.2009 – Rs. C-445/08, Wierer – NJW 2010, 217 Rn. 51: „zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins“). Auch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV geht davon aus. Somit ist hier in Bezug auf das Wohnsitzerfordernis auf den 3. Juli 2007 abzustellen.

Im vorliegenden Fall waren die o.g. Anforderungen an das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am 3. Juli 2007 nicht erfüllt. Denn jedenfalls am 3. Juli 2007 hatte die Klägerin in Tschechien keinen ordentlichen Wohnsitz mehr, sollte ein solcher überhaupt jemals dort begründet worden sein.

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwei nebeneinander stehende Erkenntnisquellen herausgearbeitet, auf die sich ein Mitgliedstaat stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern. Danach kann sich der Umstand, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist, entweder aus den Angaben im Führerschein selbst ergeben oder aufgrund anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen (EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – Akyüz – NJW 2012, 1341, juris; U.v. 26.4.2012 – C-419/10 – Hofmann – DAR 2012, 319).

Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341, juris Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Insoweit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 16.2004 – juris; OVG NW, B.v. 8.2.2107 – 16 B 534/17 – juris Rn. 14 – 18; NdsOVG, B.v. 20.3.2018 – 12 ME 15/18 – juris Rn. 15) davon ausgegangen, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen ist, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu würdigen sind. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles in einem zweiten Prüfungsschritt heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341, juris Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 16.2004 – juris; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12. Januar 2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 8).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere auch der deutschen Meldeverhältnisse der Klägerin, ergibt, dass die Klägerin einen ordnungsgemäßen Wohnsitz gemäß Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem das Wohnsitzerfordernis erfüllt sein muss (BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 3 B 21/14 – juris Rn. 6), nämlich im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis, gerade nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatte.

Zwar ist in dem tschechischen Führerscheindokument in Feld 8 ein Wohnort in Tschechien, nämlich, eingetragen. Vorliegend weisen aber aus dem Ausstellermitgliedstaat stammende Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis hin.

Maßgeblich weist die vom Beklagten zuletzt eingeholten Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch – tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (nachfolgend: Gemeinsames Zentrum) vom 12. April 2018, nämlich dass der Wohnsitz der Klägerin „..., ...“ nur im Zeitraum 14. August 2006 bis 31. Mai 2007 angemeldet war, darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am 3. Juli 2007 ein ordentlicher Wohnsitz in Tschechien nicht (mehr) bestanden hat. Denn in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat eine Meldepflicht besteht – und hierzu gehört die Tschechische Republik – darf ungeachtet dessen, dass es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie auf die in dieser Bestimmung genannten tatsächlichen Bedingungen ankommt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vermutet werden, dass die in einer Auskunft des Ausstellermitgliedstaates wiedergegebene melderechtliche Situation auch der tatsächlichen Situation entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377, juris Rn. 29; VG München, B.v. 6.3.2018 – M 26 S 18.382 – juris Rn. 20 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall liegt zudem auch noch ein Hinweis für die Entsprechung der mitgeteilten melderechtlichen mit der tatsächlichen Situation vor. Denn die Polizeiinspektion ... hat die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes ... mit ihrem Ermittlungsersuchen vom 8. September 2010 über den tschechischen Führerschein der Klägerin informiert und dabei darauf hingewiesen, dass die Klägerin in einer anderen Ermittlungssache am 21. Mai 2007 bei der Kriminalpolizeiinspektion ... als Zeugin einvernommen worden war und hierbei als aktuelle Wohnanschrift das Anwesen ... in ... angegeben hatte (s. Bl. 402/403 der Fahrerlaubnisakte). Daher sind die Angaben der Klägerin (s. Schriftsatz vom 16.4.2018), sie habe sich in Tschechien nie abgemeldet und sie habe in Tschechien bis „ca. Ende 2007“ ihren Lebensmittelpunkt gehabt, nicht geeignet, die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums zum Abmeldezeitpunkt 31. Mai 2007 zu widerlegen oder zumindest in Zweifel zu ziehen. Denn die Klägerin hat ihren Vortrag, dass sie unter der Adresse „..., ...“ auch nach dem 31. Mai 2007 noch gelebt bzw. dort ihren Lebensmittelpunkt hatte oder dass sie ggf. nach dem 31. Mai 2007 unter einer anderen Adresse in Tschechien ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätte, in keiner Weise glaubhaft gemacht.

Die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums erfüllt das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Information, da aus dem Schreiben klar hervor geht, dass die dort enthaltenen Angaben aufgrund von Ermittlungen gewonnen wurden, die von einem tschechischen Polizeibeamten durchgeführt wurden. Die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums, dass die erbetenen Überprüfungen durch den „tschechischen Kollegen“ durchgeführt wurden, kann nämlich nur bedeuten bzw. heißt, dass ein tschechischer Polizeibeamter die referierten Daten (Zeitraum, in dem ein Wohnsitz gemeldet war und Zeitraum, in dem eine tschechische Aufenthaltserlaubnis gültig war) in den entsprechenden tschechischen Registern ermittelt hat. Wenn – wie vorliegend – die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen, bestehen keine Zweifel an deren Verwertbarkeit (st.Rspr.: BVerwG, U.v. 25.8.2011 – 3 C 9/11 – juris; VGH BW, B.v. 27.10.2009 – 10 S 2024/09 – juris; EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 71). Die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 12. April 2018 ist, auch wenn sie erst während des gerichtlichen Verfahrens im Ausstellermitgliedstaat eingeholt wurde, sowohl nach dem Unionsrecht als auch nach dem innerstaatlichen deutschen Recht für die Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis verwertbar (EuGH, B. v. 9.7.2009 – Rs. C-445/08, Wierer – NJW 2010, 217 Rn. 58; BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 3 C 15.09 – BVerwGE 136, 149 Rn. 10 m.w.N).

Da die Klägerin trotz der o.g. Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums (Abmeldung zum 31.5.2007) darauf beharrt, einen ordentlichen Wohnsitz unter der Adresse, ... auch noch am 3. Juli 2007 (maßgeblicher Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung) innegehabt zu haben, hätte es ihr oblegen, die Zweifel an dem Vorliegen des Wohnsitzerfordernisses durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48.14 – juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.5.2015 – 11 CS 15.685 – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 – 16 A 2255/10 – juris Rn. 30).

Solche substantiierten und verifizierbaren Darlegungen hat die Klägerseite jedoch nicht gemacht bzw. sind ihr mit den erstmals im Schriftsatz vom 16. April 2018 gemachten Darlegungen nicht gelungen.

Soweit die Klägerseite (unsubstantiiert) bestreitet, dass die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 12. April 2018 bezüglich des Meldezeitraums korrekt sei, genügt dies nicht, um Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Mitteilung, die entsprechend den obigen Ausführungen von den tschechischen Behörden stammt (s. Rn. 51), zu wecken (BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377, juris Rn. 29). Auch steht die Mitteilung, dass der Wohnsitz „..., ...“ zum 31. Mai 2007 abgemeldet wurde (im Gegensatz zur Behauptung der Klägerseite) nicht im Widerspruch zu den Mitteilungen des Tschechischen Verkehrsministeriums. In dem vom Tschechischen Verkehrsministerium übermittelten Fragebogen, der vom ... unter dem 8. Juni 2017 ausgefüllt worden war (Bl. 17 der Fahrerlaubnisakte lfd. Verfahren), steht neben der (handschriftlichen) Angabe der Adresse „...“ der ebenfalls handschriftliche, in tschechischer Sprache abgefasste Zusatz, der laut der deutschen Übersetzung (Bl. 40 der Fahrerlaubnisakte lfd. Verfahren) wie folgt lautet: „Aufenthaltstitel ist zur Zeit der Stellung des Antrags auf Ausstellung des Führerscheins gültig“. Dieser Zusatz bezieht sich seinem Wortlaut bzw. Inhalt nach ausschließlich auf den „Aufenthaltstitel“ und verhält sich gerade nicht dazu bzw. enthält keine Auskunft darüber, in welchem Zeitraum die Klägerin für den Wohnsitz in ... angemeldet war. Zum Aufenthaltstitel hat aber auch das Gemeinsame Zentrum mitgeteilt, dass die „cz. Aufenthaltserlaubnis (VA 16214) vom 16. August 2006 bis 21. Dezember 2007 gültig“ war (also auch im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung). Zwischen den Angaben im Fragebogen, den die Stadtverwaltung ... ausgefüllt hat („...“), und der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums besteht daher kein Widerspruch, so dass auch deshalb die Einholung einer weiteren Auskunft bei der Stadtverwaltung ... zu den Meldeverhältnissen der Klägerin nicht erforderlich war.

Die o.g. tschechische Aufenthaltsgenehmigung ist aber gerade ein weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin einen Scheinwohnsitz in Tschechien zum Führerscheinerwerb begründet hat. Seit dem 1. Mai 2004 hat laut EG-Vertrag jeder EU-Staatsbürger das Recht, sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik länger als 3 Monate ohne jegliche Genehmigung aufzuhalten und auch eine Beschäftigung auszuüben. Jeder EU-Bürger ist allerdings dazu berechtigt (nicht verpflichtet), eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für die Tschechische Republik zu beantragen, wobei bei der Antragstellung u.a. auch ein Nachweis der Unterbringung vorzulegen ist (Botschaft der Tschechischen Republik in Berlin, https://www.mzv.cz/berlin/ de/visa_und_konsularinformationen/…/index.html).

Die Klägerin hat zwar im Schriftsatz vom 16. April 2018 vortragen lassen, ausschließlich aus privaten Gründen nach …Tschechien gezogen zu sein bzw. dort einen ordentlichen Wohnsitz begründet und sich erst „einige Zeit später“ zum Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis entschlossen zu haben („um nicht ganz von Herrn ... abhängig zu sein“). Der Umstand, dass die Klägerin fast gleichzeitig in Tschechien einen Wohnsitz angemeldet (am 14.8.2006) und eine – für einen rein privaten Aufenthalt nicht benötigte – tschechische Aufenthaltsgenehmigung für einen vorübergehenden Aufenthalt beantragt bzw. erhalten hat (am 16.8.2016), weisen darauf hin, dass sie bereits im August 2006 beabsichtigte, einen tschechischen Führerschein zu erwerben. Denn andere Zwecke, für die eine solche Aufenthaltsgenehmigung zur Vorlage bei tschechischen Behörden erforderlich gewesen wäre (z.B. Gründung einer Gesellschaft in Tschechien, Immobilienkauf etc.), hat die Klägerin nicht vorgetragen bzw. lassen sich dem Schriftsatz vom 16. April 2018 nicht entnehmen. Dagegen war für EU-Staatsbürger, die (zur damaligen Zeit) in Tschechien einen Führerschein (Fahrerlaubnis) erwerben wollten – wie sich der ersten Auskunft der tschechischen Behörden vom 13. Januar 2009 an die Stadt ... entnehmen lässt (Bl. 394 bis 396 der Fahrerlaubnisakte) – nur eine tschechische Aufenthaltsgenehmigung und eine sog. „Ehrenerklärung“, dass die Angaben in der Aufenthaltsgenehmigung zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis noch gültig seien, erforderlich und ausreichend, um das Wohnsitzerfordernis des Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie nachzuweisen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid der Stadt ... vom 15. Juni 2006 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, stellt gerade die Ausstellung der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung am 16. August 2006 daher (auch) ein Indiz dafür dar, dass ein Scheinwohnsitz in Tschechien allein zu dem Zweck begründet wurde, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat ihres tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen.

Zwar hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten (Schriftsatz vom 16.4.2018) ausführlich vortragen lassen, aus welchen Gründen sie sich im Sommer 2006 dazu entschieden habe, nach Tschechien zu ziehen (Beziehung mit dem tschechischen Staatsangehörigen ...) und warum sie dann wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei (Beendigung der Beziehung). Ihre Angaben, wann sie ihren Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt in Tschechien aufgegeben haben will („ca. Ende 2007“), sind jedoch so vage und auch nicht verifizierbar, dass sie nicht geeignet sind, die Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums, dass sie nur bis zum 31. Mai 2007 in,, gemeldet war, in Zweifel zu ziehen. Bemerkenswert ist insoweit, dass die Klägerin zwar hat vortragen lassen (Schriftsatz vom 16.4.2018, S. 3), sie habe zur jüngeren Tochter ... ihres damaligen tschechischen Freundes ... noch sporadischen Kontakt und habe von dieser nunmehr erfahren, dass Herr ... vor ca. einem Jahr verstorben sei. Damit sollte wohl vermittelt werden, dass eine Zeugeneinvernahme des Herrn ... über den damaligen Aufenthalt der Klägerin in Tschechien, insbesondere dessen Dauer, nicht mehr möglich sei. Eine ladungsfähige Adresse der genannten jüngeren Tochter ... zur Verifizierung dieser Angabe bzw. weiterer Umstände zum Aufenthalt der Klägerin in Tschechien wurde jedoch bezeichnenderweise nicht mitgeteilt.

Auch der vom tschechischen Verkehrsministerium übersandte und von der Stadtverwaltung ... ausgefüllte Fragebogen vom 8. Juni 2017 (Bl. 17 der Fahrerlaubnisakte lfd. Verfahren), ist zumindest ein (weiteres) Indiz dafür, dass die Klägerin in Tschechien keinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Aus dem Fragebogen ergibt sich, dass abgesehen von der Existenz der Unterkunft in ... und der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung über die Klägerin nichts in Erfahrung gebracht werden konnte. Es ist weder bekannt, ob die Klägerin dort gewöhnlich für zumindest 185 Tage eines Kalenderjahres lebte, noch ob sie dort enge Familienangehörige, Vermögensinteressen oder Kontakte zu Behörden oder sozialen Diensten hatte. Da Tschechien ein moderner „Industriestaat“ ist, ist eine derartige „Spurlosigkeit“ einer Person mit angeblichem dortigem ordentlichen Wohnsitz, auch wenn der dortige Aufenthalt ca. zehn Jahre zurückliegt, mehr als fragwürdig (vgl. NdsOVG, B.v. 20.3.2018 – 12 ME 15/18 – juris).

Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den unbestrittenen Ermittlungen des Beklagten durchgehend in Deutschland (Stadt ... und Landkreis ...) mit einzigem Wohnsitz gemeldet war (Bl. 6 der Fahrerlaubnisakte lfd. Verfahren). Der Umstand, dass die Klägerin kurze Zeit vor ihrer Meldung in ... (14.8.2006) noch zum 1. August 2006 einen neuen Wohnsitz in ... (in der ...) begründet hat, also einen bisherigen Wohnsitz in Deutschland nicht etwa nur „behalten“ hat oder „nicht so schnell aufgeben wollte“, wie im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 16. April 2018 (S. 2) ausgeführt wurde, spricht zudem gegen eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes und damit gegen die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien.

Nach allem steht für das Gericht fest, dass nicht nur unbestreitbare Informationen des Ausstellerstaates vorliegen, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, sondern dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am 3. Juli 2007 tatsächlich keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte. Die Informationen der tschechischen Behörden wurden durch inländische Tatsachen – insbesondere die Eintragungen zu einem ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Deutschland, aber auch durch die Angabe der Klägerin am 21. Mai 2007 bei der Kripo ... (aktuelle Wohnanschrift:, ...) – bestätigt und konnten durch den Sachvortrag der Klägerin nicht ausgeräumt werden. Der Beweisantrag der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung zur Einholung einer Auskunft bei der Meldebehörde in ... war abzulehnen; hierzu wird auf die Gründe des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses verwiesen.

Da die tschechische Fahrerlaubnis der Klägerin damit gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland zu keinem Zeitpunkt gültig war, ist der Beklagte auch nicht gemäß § 30 Abs. 1 FeV verpflichtet, diese in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZivilprozessordnungZPO.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Apr. 2018 - Au 7 K 17.1674 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften ni

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Apr. 2018 - Au 7 K 17.1674 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 11 ZB 16.2004

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2018 - 11 CS 17.1257

bei uns veröffentlicht am 12.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 26 S 18.382

bei uns veröffentlicht am 06.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt. Gründe I. Der 19... geborene Antragstelle

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Okt. 2014 - 3 B 21/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2011 - 3 C 9/11

bei uns veröffentlicht am 25.08.2011

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu mach

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2009 - 10 S 2024/09

bei uns veröffentlicht am 27.10.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2009 - 7 K 1865/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

2

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 20. Januar 2010 getroffene Feststellung, dass seine in Polen erworbene Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit habe. Der Kläger, dem in Deutschland mehrfach seine Fahrerlaubnisse wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden waren, erwarb am 27. August 2009 in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im dort ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz der polnische Ort S. eingetragen. Als der Beklagte davon Kenntnis erhielt, stellte er gestützt auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV fest, dass diese Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtige, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers bleibe zwar nicht auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, jedoch wegen eines Verstoßes gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Anerkennung versagt. Nach der vom Senat bei der Gemeinde S. eingeholten Auskunft sei der Kläger dort mit befristeten Aufenthalten vom 31. Januar 2008 bis zum 21. August 2008 und vom 16. Juni 2009 bis zum 14. September 2009 gemeldet gewesen. Damit lägen aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, dass der Kläger im Jahr 2009, dem Jahr der Fahrerlaubniserteilung, seinen ordentlichen Wohnsitz entgegen der Eintragung im Führerschein nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt habe. Die für das Jahr 2009 dokumentierte Aufenthaltsdauer von 91 Tagen reiche für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht aus. Der Kläger habe weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nähere Angaben zu einem längeren Aufenthalt in Polen im Jahr 2009 gemacht.

3

1. Die Rüge, das Berufungsurteil beruhe auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Gericht keine weiteren Erkundigungen dazu eingeholt habe, ob sich der Kläger vor und nach den im Melderegister der Stadt S. ausgewiesenen Zeiten in Polen aufgehalten habe, ist unbegründet. Der geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der auch in den Vorinstanzen anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Berufungsgericht entgegen der Annahme des Klägers auch nicht aufdrängen. Der Kläger hat weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - selbst dann noch nicht, als die vom Berufungsgericht eingeholte polnische Meldebescheinigung vorlag - substanziiert geltend gemacht, über die in dieser amtlichen Auskunft angegeben Zeiten hinaus seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen gehabt zu haben. Vielmehr hatte sich der Kläger, was das Berufungsgericht auch berücksichtigen durfte, gegenüber der deutschen Meldebehörde zum 16. Juni 2009 nach S. ab und zum 1. September 2009 wieder in Deutschland angemeldet. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Aufenthaltsbescheinigung darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30). Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen (a.a.O. Rn. 32).

4

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

5

Als klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Fragen, ob eine Gesamtaufenthaltsdauer von 295 Tagen, bezogen auf einen Gesamtzeitraum von 20,5 Monaten als ausreichend zur Erfüllung des Wohnsitzprinzips im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG angesehen werden könne oder - insoweit von den konkreten Umständen abstrahierend - ob ein über die Mindestfrist hinausgehender Zeitraum, selbst wenn er unterbrochen sein sollte, nicht gleichwohl die Zielsetzung der 185-Tage-Frist erfüllen könne.

6

Doch fehlt es insofern an der Klärungsbedürftigkeit in einem (weiteren) Revisionsverfahren. Auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung und ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Aufenthaltszeiten des Klägers in Polen unterliegt es keinem Zweifel, dass die Anforderungen, die nach den Artikeln 7 und 12 der Richtlinie 2006/126/EG („3. EU-Führerscheinrichtlinie") an das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat zu stellen sind, hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder aber - was im Fall des Klägers nicht in Rede stand - nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Beziehungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnen. Ein solches Wohnsitzerfordernis kannte auch bereits die Richtlinie 91/439/EWG („2. EU-Führerscheinrichtlinie"). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss (vgl. u.a. EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51: „zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins"); davon geht auch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus. Somit ist hier in Bezug auf die geforderte Aufenthaltsdauer auf den 27. August 2009 abzustellen. Daraus folgt zugleich, dass der dem Kläger von der Stadt S. für die Zeit vom 31. Januar 2008 bis zum 21. August 2008 bescheinigte Aufenthalt außer Betracht bleiben muss, der bereits mehr als ein Jahr zuvor beendet war. Soweit der Kläger auf die Zielsetzung der 185-Tage-Frist abstellt, die aus seiner Sicht dazu dient, es der Fahrerlaubnisbehörde zu ermöglichen, ausreichende Erkenntnisse über den Führerscheinbewerber zu sammeln, was im Hinblick auf den zurückliegenden Aufenthalt auch bei ihm möglich gewesen sei, übergeht er, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG für die Bejahung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht nur einen Aufenthalt von 185 Tagen, sondern einen Aufenthalt von 185 Tagenim Kalenderjahr verlangt. Selbst wenn man insofern nicht - wie das Berufungsgericht - allein auf das Jahr 2009 abstellen würde, sondern vom Tag der Fahrerlaubniserteilung als dem maßgeblichen zeitlichen Bezugspunkt 365 Tage zurückrechnete, ergäbe sich für diesen Zeitraum kein Aufenthalt des Klägers in Polen mit einer Dauer von 185 Tagen. Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn man annähme, dass ein ordentlicher Wohnsitz bereits mit dem Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme begründet werden kann, wenn sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche und gegebenenfalls zusätzlich über berufliche Bindungen verfügt, in einer Weise niederlässt, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird (offen gelassen im Urteil des Senats vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 23). Hinzu kommt, dass die vom Kläger vertretene Auffassung dem Zusammenhang der in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG getroffenen Regelung mit Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie nicht Rechnung trägt; nach dieser Bestimmung kann jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein (vgl. zur Bedeutung dieser Regelung u.a. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 67). Auch aus diesem Grund muss die örtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Erteilung einer Fahrerlaubnis klar und eindeutig abgrenzbar sein. Das aber wäre bei der vom Kläger befürworteten Einbeziehung eines zeitlich deutlich abgetrennten früheren Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat in die 185-Tage-Frist des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht hinreichend gewährleistet.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Das Amtsgericht Bamberg entzog ihm mit Strafbefehl vom 20. November 2012 die Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) und setzte eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten fest.

Am 30. Mai 2014 erhielt der Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von der Fahrerlaubnisbehörde Starosta S. Im ausgestellten Führerschein ist ein polnischer Wohnsitz (in S.) ausgewiesen.

Die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt holten nähere Auskünfte von polnischen Behörden über die Frage ein, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitraum über einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG verfügt habe. Darüber hinaus ermittelte die Fahrerlaubnisbehörde seine inländischen Verhältnisse.

Mit Bescheid vom 26. November 2015 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der polnische Führerschein des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ungültig sei und ihn nicht berechtige, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Gleichzeitig verpflichtete sie ihn, den polnischen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld an.

Die Klage gegen den Bescheid wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2016 ab.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch ist der Rechtstreit nicht gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr erweist sich der streitgegenständliche Bescheid auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens als rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und den Beschluss des Senats im vorausgehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (v. 13.6.2016 - 11 CS 16.557) verwiesen.

Es bestehen keine Zweifel daran, dass die vom polnischen Ausstellungsmitgliedstaat mitgeteilten Informationen darauf hindeuten, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG L 403 S.18) unter der angegebenen Adresse innehatte. Die Informationen belegen nahezu diese Annahme. Die von der Beklagten ermittelten inländischen Umstände bestätigen sie.

Das zuständige polnische Ministerium bestätigte am 24. November 2014 (Formblattauskunft), dass der Führerschein gültig sei, der Kläger mindestens 185 Tage im Kalenderjahr gewöhnlich an der gemeldeten Adresse gelebt habe und die Wohnung existiere. Der Auskunft des Ministeriums lag ein Dokument der Stadt Slubice vom 29. Mai 2014 bei, wonach für den Kläger als sich permanent in Deutschland Aufhaltendem für den Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis 2. August 2014 die Anmeldung eines temporären Aufenthalts unter der im Führerschein angegebenen Adresse bestätigt wird. Ein weiteres Schreiben der Stadt Slubice vom 20. August 2013 bestätigt einen temporären Aufenthalt des Klägers über drei Monate mit beabsichtigter Aufenthaltsdauer vom 20. August 2013 bis 19. März 2014 für eine andere Adresse in Polen bei einem Erstwohnsitz in Deutschland. Ein Schreiben der Kreispolizeidienststelle Slubice, übermittelt von der polnischen Bezirksstaatsanwaltschaft unter dem 28. April 2015, merkt an, dass es sich bei der im Führerschein des Klägers angegebenen Adresse um eine Privatwohnung handele, in der - wie sich aus dem elektronischen Einwohnermeldesystem Pesel ergebe - 51 Personen, davon 40 Ausländer, in der Mehrzahl deutsche Staatsbürger, gemeldet seien. Nach einem weiteren Schreiben der Stadt Slubice vom 4. September 2015 steht die maßgebliche Wohnung mit einer Nutzfläche von 33,86 m² im Eigentum der Gemeinde Slubice und ist vom 7. Dezember 2009 bis 31. Juli 2015 an Herrn R.vermietet gewesen. Beigefügt war eine Liste von den in dieser Wohnung gemeldeten Personen mit dem jeweiligen Zeitraum des Aufenthalts.

Die vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren vorgelegte Bestätigung der Stadtverwaltung S. vom 28. Juli 2016, wonach im Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis 2. August 2014 in der maßgeblichen Wohnung vier Personen angemeldet gewesen seien, gibt für die Frage, ob der Kläger im selben Zeitraum dort lediglich einen Scheinwohnsitz begründet hat, nichts her. Offensichtlich bezieht sich diese Auskunft auf ein begrenztes Zeitfenster und ist nicht vollständig, was sich bereits daraus ergibt, dass der Kläger, dem in einem weiteren Schreiben der Stadt eine Anmeldung für denselben Zeitraum bestätigt wird, nicht aufgeführt ist. Auch Personen, die sich vor dem 29. Mai 2014 angemeldet und nach dem 2. August 2014 wieder abgemeldet haben, sind dort, worauf die Beklagte unter Namensnennung zu Recht hinweist, nicht erfasst.

Dass die polnischen Auskünfte nichts über die Familien- und Eigentumsverhältnisse sowie einen eventuellen Grundbesitz des Klägers in Polen besagen, war für die Einschätzung, dass es sich hier um einen Scheinwohnsitz des Klägers handelt, nicht maßgeblich. Auch haben sich die deutschen Behörden nicht mit einer Auskunft des polnischen Verkehrs- und Transportministeriums auf dem dafür vorgesehenen Formblatt begnügt, sondern Auskünfte von der örtlich zuständigen Behörde in Polen eingeholt.

Hinsichtlich der inländischen Umstände hat die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, dass sich der Kläger nur vom 29. Mai 2014 bis 6. Juni 2014, also im Zeitraum des Tages des Erwerbs des polnischen Führerscheins am 30. Mai 2014, sowohl mit seinem Wohnsitz als auch mit seiner Firma von der deutschen Meldebehörde bzw. beim Finanzamt in Deutschland abgemeldet hat. Die übrige Zeit hat er im Gebiet der Beklagten sowohl seinen Hauptwohnsitz als auch den Sitz seines Gewerbebetriebs gehabt. Die Verlobte des Klägers ist seit 1. November 2013 durchgehend in der gemeinsamen Wohnung im Gebiet der Beklagten gemeldet. Auch hat der Kläger bereits am 10. Juni 2014 einem Pkw auf seinen Namen unter seiner deutschen Wohnadresse zugelassen, am 11. Juni 2014 eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen als Handwerker und am 2. Juli 2014 einen Parkausweis für Anwohner für diese Adresse beantragt, also während des Zeitraums, in dem er für sich einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen geltend macht.

Es besteht daher aufgrund der inländischen Umstände kein Zweifel daran, dass sich der Wohnsitz des Klägers im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitpunkt im Gebiet der Beklagten und nicht in Polen befunden hat.

In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3), dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, beharrt er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Solche Angaben hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht gemacht.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer

(1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren,

(2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist,

(3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und

(4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 72).

Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob die deutschen Behörden berechtigt sind, „gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Anerkennung eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn Informationen aus dem Ausstellerstaat vorliegen, welche jedoch, unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Ausstellerstaat als nicht mehr sicher zutreffend bezeichnet werden können“, ist nicht klärungsbedürftig. Es liegt hier schon kein Fall vor, bei dem die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat „als nicht mehr sicher zutreffend“ bezeichnet werden könnten.

Die Frage ist im Übrigen auch deswegen nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Hier liegen nicht nur Hinweise in diesem Sinne vor, sondern Informationen, die nahezu belegen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt in Polen nur einen Scheinwohnsitz begründet hat.

3. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Verfahren nicht gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorzulegen: 22

„Ist Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG in der Art auszulegen, dass diese einem Mitgliedstaat verbieten, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn ausschließlich durch Informationen aus dem ausstellenden Mitgliedstaat, die dort durch eine Behörde im Wege der Befragung von Vermietern, Nachbarn oder Arbeitgebern erhoben und sodann an den Aufnahmemitgliedstaat übermittelt werden, der Verdacht besteht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllte, die Einwohnermeldebehörden und Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaats jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG bejaht haben?“

Die Beantwortung dieser Frage ist für den vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die polnischen Behörden die mitgeteilten Informationen nicht aufgrund einer Befragung von Vermietern, Nachbarn oder Arbeitgebern erlangt haben. Im Übrigen ist in Rechtsprechung geklärt, dass unbestreitbare Informationen solche sind, die von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Informationen sind Mitteilungen über Tatsachen. An die rechtliche Bewertung der Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht gebunden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zu einer rechtlichen Bewertung der erlangten Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis eingehalten ist, vielmehr das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaat befugt und verpflichtet (vgl. U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - BayVBl 2012, 561 Rn. 74 f. und v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - Blutalkohol 49, 256 Rn. 90; vgl. auch BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 25; B.v. 3.3.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). In welcher Weise die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats die Informationen gewinnen, ist nicht maßgeblich. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber hat die Möglichkeit, die Unrichtigkeit der Informationen darzulegen und zu belegen. Der Kläger hat das hier nicht ansatzweise versucht. Wer tatsächlich im Ausstellungsmitgliedstaat einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum innehatte, kann das in der Regel entsprechend belegen (Mietvertrag, Zahlungsbelege) und die persönlichen und ggf. beruflichen Bindungen, die notwendig sind, um einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG zu begründen, darlegen. Die bloße Meldung in einer Wohnung des Ausstellungsmitgliedstaats und die bloße „Wohnmöglichkeit“ reichen ohnehin nicht, zumal wenn der betroffene Fahrerlaubnisinhaber im maßgeblichen Zeitraum noch eine andere Wohnung innehat. Dann ist zu klären, welche der mehreren Wohnungen die Wohnung im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Das kann nur eine von mehreren Wohnungen sein und bestimmt sich danach, wo der Schwerpunkt des gewöhnlichen Aufenthalts ist und die persönlichen und ggf. beruflichen Bindungen bestehen.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2017 getroffene Feststellung, dass die ihm für die Klasse B erteilte tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, hiervon in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und die unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügte Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Dieser wurde am 30. März 2017 angebracht.

Der Antragsteller, der seit seiner Geburt im Jahr 1986 mit Wohnsitz durchgehend in Nürnberg gemeldet ist, steuerlich im Inland erfasst ist und auch sein Kraftfahrzeug im Inland angemeldet hatte, hatte am 26. Februar 2007 auf die ihm im Jahr 2003 und 2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, M und L verzichtet, um eine kostenpflichtige Entziehung wegen einer Fahrt unter Drogen (Cannabis, Amphetamin) zu vermeiden. Bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 1. Februar 2015 wies er einen am 23. Oktober 2014 in Bilina/Tschechien ausgestellten Führerschein vor, in den ein Wohnsitz in Bilina eingetragen ist.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 teilte die Polizeiinspektion Marktredwitz der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin mit, durch umfangreiche Ermittlungen vom 6. August 2015 in einer anderen Führerscheinsache habe festgestellt werden können, dass unter der in dem tschechischen Führerschein angegebenen Meldeadresse „...“ neun deutsche Staatsangehörige mit vorübergehendem Aufenthalt als EU-Bürger gemeldet seien. Diese seien beim „Tschechischen Statistikamt“ öffentlich im Internet recherchierbar gewesen und hätten ein Unternehmen (Groß- und Einzelhandel) mit Sitz an der genannten Adresse gegründet. Dabei sei als Gründungsdatum bei einer Person der 10. Dezember 2013, bei allen anderen der 23. Januar 2014 und als Rechtsform „ausländische natürliche Person“ angegeben. Die Anzahl der Angestellten sei jeweils mit „unbekannt“ vermerkt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 habe das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf eine aktuelle Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister zu dieser Adresse übermittelt, wonach 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz dort aktuell gemeldet seien. Es stehe zweifelsfrei fest, dass es sich nur um einen Scheinwohnsitz zur Umgehung des Wohnortprinzips handle. Beigefügt war ein Schreiben der Distriktabteilung der Polizei in Bilina vom 3. Dezember 2015, wonach es sich bei der Meldeadresse um ein Reihenhaus handele, das zu einer Pension umgewandelt worden sei, ohne dass es tatsächliche Hinweise auf das Vorhandensein einer Pension gebe (abgeschalteter Telefonanschluss, kein Schild und Briefkasten, keine Türglocke und Kontaktdaten des Betreibers). Gegen den Besitzer des Objekts werde polizeilich wegen einer unerlaubten unternehmerischen Tätigkeit ermittelt. Er sei telefonisch nicht zu erreichen. Möglicherweise verstecke er sich wegen der polizeilichen Ermittlungen. Die örtliche Polizei habe im Zeitraum vom 15. November bis 13. Dezember 2015 eine Überprüfung durchgeführt, bei ihrer Streifentätigkeit jedoch bei keiner der Überprüfungen jemanden antreffen können. Ergänzend teilte die Polizeiinspektion Marktredwitz mit, dass gegen 41 der 44 unter der Anschrift gemeldeten Personen fahrerlaubnisrechtliche Einschränkungen bestünden bzw. in der Vergangenheit bestanden hätten. Mit Schreiben vom 27. August 2016 übermittelte sie eine Liste vom 20. Januar 2016 mit Personen, die des Führerscheintourismus verdächtigt wurden. Diese wies neun Personen aus, die unter der Anschrift ... ein Einzelunternehmen angemeldet hatten, und 36 Personen, darunter der Antragsteller, die dort nach einer aktuellen Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit ihren Wohnsitz angemeldet hatten. Nach einem vom tschechischen Verkehrsministerium am 22. September 2016 beantworteten Formularfragebogen hatte der Antragsteller einen Wohnsitz unter der Anschrift ... inne. Er habe sich dort für mindestens 185 Tage aufgehalten. Die Unterkunft existiere und sei der Ort, wo ein Geschäftsbetrieb geführt werde. Ob sich dort auch engere Familienangehörige aufhielten, ob Vermögensinteressen oder Verwaltungskontakte zu Behörden und sozialen Einrichtungen (Zahlung von Steuern, Bezug von Sozialleistungen, Kfz-Anmeldung) bestünden, sei unbekannt.

Gegen den Bescheid vom 15. März 2017 erhob der Antragsteller Klage (AN 10 K 17.00657), über die noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 9. Mai 2017 mit der Begründung ab, dass er wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Es lägen vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen, nämlich Mitteilungen des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit, der zuständigen Polizeiinspektion und des tschechischen Verkehrsministeriums, vor, die darauf hinwiesen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Die gemeldeten Personen hätten nach den tatsächlichen Verhältnissen in dem Anwesen nicht alle ihren ordentlichen und realen Wohnsitz haben können. Es habe im Jahr 2015 bei der polizeilichen Überprüfung einen unbewohnten Eindruck gemacht. Nach den Erkenntnissen der Polizei Marktredwitz hätten schon vor Erteilung des Führerscheins neun deutsche Staatsangehörige ihren Wohnsitz dort gehabt, so dass nicht auch noch der Antragsteller dort habe Aufnahme finden können. Mit den bekannten tatsächlichen Verhältnissen seien die Informationen des tschechischen Verkehrsministeriums nicht in Einklang zu bringen. Diese Informationen wiesen zudem aus, dass über persönliche Bindungen nichts bekannt sei, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes sei. Unter Berücksichtigung des beibehaltenen Inlandswohnsitzes und der Umstände, die zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt hätten, stehe fest, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten worden sei.

Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er trägt vor, die gerichtlichen Ausführungen seien nicht geeignet, einen Wohnsitzverstoß nachhaltig zu belegen. Nicht jede Information aus dem Ausstellerstaat könne als geeignet bezeichnet werden, die Umstände des Ausgangsverfahrens zur Frage eines Wohnsitzverstoßes heranzuziehen. Das tschechische Verkehrsministerium habe mit Schreiben vom 20. September 2016 bestätigt, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in Tschechien genommen habe. Unerheblich sei das Fehlen von detaillierten Informationen zu seinen persönlichen Verhältnissen, was auf der Grundlage der gestellten Fragen nicht möglich sei. Es sei davon auszugehen, dass ausländische Behörden aufgrund einer Anfrage aus Deutschland keine umfassenden eigenen Ermittlungen anstellten, sondern lediglich Informationen zur Verfügung stellten, auf die sie ohne größere Zwischenschritte zugreifen könnten. Die Frage nach persönlichen Verhältnissen an eine fachfremde Behörde scheine allein den Zweck zu verfolgen, die Heranziehung der Umstände des Ausgangsverfahrens zu ermöglichen und damit in rechtswidriger Weise den Anerkennungsgrundsatz zu unterlaufen. Die vorliegenden Informationen, die sich auf Dezember 2015 bezögen, könnten keine Auskunft über die Verhältnisse im Jahr 2014 geben. Die Heranziehung derartig wahlloser und unzusammenhängender Informationen habe eine exzessive Ausdehnung der Möglichkeiten zur Wohnsitzüberprüfung zur Folge, die nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang zu bringen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549/3553), feststellen, dass der am 23. Oktober 2014 ausgestellte tschechische Führerschein den Antragsteller nicht berechtigt, Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 11 CS 17.1022 – juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – Akyüz – NJW 2012, 1341, Rn. 73 f.). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 75). Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, a.a.O. Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass solche unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats hier vorliegen. Aus dem Schreiben der örtlichen Polizei vom 3. Dezember 2015 ergibt sich, dass sich an der Meldeadresse ein formal in eine Pension umgewandeltes Reihenhaus ohne genehmigten Geschäftsbetrieb und ohne irgendwelche Hinweise auf einen tatsächlichen Pensionsbetrieb befand. Aus der Beantwortung des Fragebogens durch das tschechische Verkehrsministerium am 22. September 2016 geht hervor, dass der Antragsteller dort für mehr als 185 Tage einen Wohnsitz angemeldet hatte, wobei es sich auch um den Sitz eines Geschäftsbetriebs handelte. Allerdings belegt eine behördliche Auskunft, dass der Betreffende unter der gemeldeten Anschrift mehr als 185 Tage seinen Wohnsitz hatte, noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes. Denn sie beruht regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden und ist ebenso wie eine Zulassung zum vorübergehenden Aufenthalt (ausländerbehördliche Erfassung) kein unwiderlegbares Indiz (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 – 11 CE 13.738 – juris Rn. 5; U.v. 7.5.2014 – 11 B 14.654 – juris Rn. 38 f.). Trotz angeblichen Geschäftsbetriebs lagen dem tschechischen Verkehrsministerium – was in diesem Fall insbesondere zu erwarten gewesen wäre – keine steuerlichen Informationen zum Antragsteller vor. Ebenso waren persönliche Bindungen unbekannt. Lautet die Antwort auf eine derartige Frage „unknown“, kann nicht ohne besonderen Anhalt unterstellt werden, dass die ausländische Behörde, die hier offenkundig Daten zu den Meldeverhältnissen und zum Gewerbe des Antragstellers ermittelt hat, die sonstigen gestellten Fragen ohne hinreichende Ermittlungen beantwortet hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prüfung der Fragen, namentlich der Meldeverhältnisse enger Familienangehöriger, des Vorhandenseins von Vermögen und von behördlichen Kontakten (Zahlung von Steuern, Bezug von Sozialleistungen, Kfz-Anmeldung), „umfassende“ oder schwierige Ermittlungen oder „größere Zwischenschritte“ erfordern würde und sich nicht durch eine Abfrage der einschlägigen Datenbanken oder eine Anfrage bei der zuständigen Behörde erledigen ließe. Nachdem ein ordentlicher Wohnsitz neben dem Vorhandensein einer Unterkunft persönliche und berufliche Bindungen voraussetzt, sind entsprechende Negativauskünfte geeignet, Zweifel am Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes zu wecken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 14). Ferner ist nach im Internet veröffentlichten Informationen des tschechischen Statistikamts die größtenteils gleichzeitige Gründung von neun Einzelunternehmen in demselben Reihenhaus und jeweils in derselben Rechtsform bereits für Dezember 2013/Januar 2014 erfasst. Nach einer Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom Oktober 2015 waren nach einer aktuellen Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz unter der streitgegenständlichen Adresse gemeldet, darunter der Antragsteller. Dies und die von der örtlichen Polizei Ende 2015 ermittelten Informationen stehen in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Erkenntnis, dass dieselbe Adresse bereits mehr als 185 Tage vor der Ausstellung des Führerscheins an den Antragsteller für die gleichzeitige und gleichförmige Gründung von acht Einzelunternehmen durch verschiedene deutsche Staatsangehörige genutzt worden ist. Selbst wenn das ministerielle Antwortschreiben vom 22. September 2016 nicht berücksichtigt würde, würden die aus dem Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen in der Gesamtschau als Hinweis auf die Einrichtung einer rechtsmissbräuchlich genutzten Scheinanschrift und damit die Möglichkeit eines nur fiktiven Wohnsitzes genügen.

Nicht berechtigt ist der Vorwurf, die zum Teil aus anderen Ermittlungsverfahren gewonnenen Informationen, die indes alle die melderechtlichen Verhältnisse an der gleichen Wohnsitzadresse betreffen, seien „wahllos“ und „unzusammenhängend“. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 1. März 2012 (C-467/10 – Akyüz – NJW 2012, 1341, Rn. 67 ff.) zwar Ausführungen zur Übermittlung sowie Bewertung und Beurteilung solcher Informationen gemacht, dabei die Art der vom Ausstellerstaat erlangten Information jedoch nicht näher eingegrenzt.

Nach den oben dargestellten Grundsätzen können somit auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, darunter die von den deutschen Behörden ermittelten Informationen, dass der Antragsteller durchgehend mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war und dass bei der Vielzahl weiterer deutscher Staatsangehöriger, die unter der tschechischen Anschrift gemeldet waren, fast ausnahmslos fahrerlaubnisrechtliche Einschränkungen bekannt sind. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in keiner Weise an der Aufklärung der Dauer seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, mitgewirkt hat. Auch wenn nur sonstige aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein eingetragene Angabe zum Wohnsitz unzutreffend ist, obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48/14 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

2

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 20. Januar 2010 getroffene Feststellung, dass seine in Polen erworbene Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit habe. Der Kläger, dem in Deutschland mehrfach seine Fahrerlaubnisse wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden waren, erwarb am 27. August 2009 in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im dort ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz der polnische Ort S. eingetragen. Als der Beklagte davon Kenntnis erhielt, stellte er gestützt auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV fest, dass diese Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtige, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers bleibe zwar nicht auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, jedoch wegen eines Verstoßes gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Anerkennung versagt. Nach der vom Senat bei der Gemeinde S. eingeholten Auskunft sei der Kläger dort mit befristeten Aufenthalten vom 31. Januar 2008 bis zum 21. August 2008 und vom 16. Juni 2009 bis zum 14. September 2009 gemeldet gewesen. Damit lägen aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, dass der Kläger im Jahr 2009, dem Jahr der Fahrerlaubniserteilung, seinen ordentlichen Wohnsitz entgegen der Eintragung im Führerschein nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt habe. Die für das Jahr 2009 dokumentierte Aufenthaltsdauer von 91 Tagen reiche für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht aus. Der Kläger habe weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nähere Angaben zu einem längeren Aufenthalt in Polen im Jahr 2009 gemacht.

3

1. Die Rüge, das Berufungsurteil beruhe auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Gericht keine weiteren Erkundigungen dazu eingeholt habe, ob sich der Kläger vor und nach den im Melderegister der Stadt S. ausgewiesenen Zeiten in Polen aufgehalten habe, ist unbegründet. Der geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der auch in den Vorinstanzen anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Berufungsgericht entgegen der Annahme des Klägers auch nicht aufdrängen. Der Kläger hat weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - selbst dann noch nicht, als die vom Berufungsgericht eingeholte polnische Meldebescheinigung vorlag - substanziiert geltend gemacht, über die in dieser amtlichen Auskunft angegeben Zeiten hinaus seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen gehabt zu haben. Vielmehr hatte sich der Kläger, was das Berufungsgericht auch berücksichtigen durfte, gegenüber der deutschen Meldebehörde zum 16. Juni 2009 nach S. ab und zum 1. September 2009 wieder in Deutschland angemeldet. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Aufenthaltsbescheinigung darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30). Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen (a.a.O. Rn. 32).

4

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

5

Als klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Fragen, ob eine Gesamtaufenthaltsdauer von 295 Tagen, bezogen auf einen Gesamtzeitraum von 20,5 Monaten als ausreichend zur Erfüllung des Wohnsitzprinzips im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG angesehen werden könne oder - insoweit von den konkreten Umständen abstrahierend - ob ein über die Mindestfrist hinausgehender Zeitraum, selbst wenn er unterbrochen sein sollte, nicht gleichwohl die Zielsetzung der 185-Tage-Frist erfüllen könne.

6

Doch fehlt es insofern an der Klärungsbedürftigkeit in einem (weiteren) Revisionsverfahren. Auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung und ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Aufenthaltszeiten des Klägers in Polen unterliegt es keinem Zweifel, dass die Anforderungen, die nach den Artikeln 7 und 12 der Richtlinie 2006/126/EG („3. EU-Führerscheinrichtlinie") an das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat zu stellen sind, hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder aber - was im Fall des Klägers nicht in Rede stand - nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Beziehungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnen. Ein solches Wohnsitzerfordernis kannte auch bereits die Richtlinie 91/439/EWG („2. EU-Führerscheinrichtlinie"). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss (vgl. u.a. EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51: „zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins"); davon geht auch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus. Somit ist hier in Bezug auf die geforderte Aufenthaltsdauer auf den 27. August 2009 abzustellen. Daraus folgt zugleich, dass der dem Kläger von der Stadt S. für die Zeit vom 31. Januar 2008 bis zum 21. August 2008 bescheinigte Aufenthalt außer Betracht bleiben muss, der bereits mehr als ein Jahr zuvor beendet war. Soweit der Kläger auf die Zielsetzung der 185-Tage-Frist abstellt, die aus seiner Sicht dazu dient, es der Fahrerlaubnisbehörde zu ermöglichen, ausreichende Erkenntnisse über den Führerscheinbewerber zu sammeln, was im Hinblick auf den zurückliegenden Aufenthalt auch bei ihm möglich gewesen sei, übergeht er, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG für die Bejahung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht nur einen Aufenthalt von 185 Tagen, sondern einen Aufenthalt von 185 Tagenim Kalenderjahr verlangt. Selbst wenn man insofern nicht - wie das Berufungsgericht - allein auf das Jahr 2009 abstellen würde, sondern vom Tag der Fahrerlaubniserteilung als dem maßgeblichen zeitlichen Bezugspunkt 365 Tage zurückrechnete, ergäbe sich für diesen Zeitraum kein Aufenthalt des Klägers in Polen mit einer Dauer von 185 Tagen. Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn man annähme, dass ein ordentlicher Wohnsitz bereits mit dem Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme begründet werden kann, wenn sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche und gegebenenfalls zusätzlich über berufliche Bindungen verfügt, in einer Weise niederlässt, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird (offen gelassen im Urteil des Senats vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 23). Hinzu kommt, dass die vom Kläger vertretene Auffassung dem Zusammenhang der in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG getroffenen Regelung mit Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie nicht Rechnung trägt; nach dieser Bestimmung kann jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein (vgl. zur Bedeutung dieser Regelung u.a. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 67). Auch aus diesem Grund muss die örtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Erteilung einer Fahrerlaubnis klar und eindeutig abgrenzbar sein. Das aber wäre bei der vom Kläger befürworteten Einbeziehung eines zeitlich deutlich abgetrennten früheren Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat in die 185-Tage-Frist des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht hinreichend gewährleistet.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

Der Antragsteller war seit dem Jahr 2000 Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Diese wurde ihm mit Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 28. September 2007, rechtskräftig seit 6. Oktober 2007, wegen einer am ... April 2007 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung von neun Monaten angeordnet.

Am ... August 2008 erwarb der Antragsteller in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In Feld 8 des am selben Tag ausgestellten Führerscheins ist als Wohnsitz „A...“ eingetragen.

Ausweislich einer vom Landratsamt erbetenen Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom ... November 2017 ergibt sich aus dem zentralen Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik und der Datei „über den ständigen / vorübergehenden Aufenthalt von Ausländern“ lediglich eine Wohnsitzanmeldung des Antragstellers im Zeitraum von ... August 2008 bis ... Dezember 2008 unter der Adresse „A... (Kreis B......)“.

Nachdem das Landratsamt den Antragsteller zum beabsichtigten Erlass eines feststellenden Bescheids über die Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland angehört hatte, ließ der Antragsteller vortragen, er habe sich bereits dauerhaft seit Anfang des Jahres 2008 beruflich in der Tschechischen Republik aufgehalten und sei dort neben seinem Hauptwohnsitz in C... dauerhaft wohnhaft gewesen. Erinnerlich habe er bereits im Frühjahr 2008 bei den zuständigen Behörden seinen Zweitwohnsitz an der dort festgestellten Adresse schriftlich angemeldet. Warum die Auskunft der dortigen Behörden eine tatsächliche Anmeldung erst ab ... August 2008 ergibt, entziehe sich der Kenntnis des Antragstellers.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21. Dezember 2017, zugestellt am 23. Dezember 2017, stellte das Landratsamt fest, dass die mit tschechischem Führerschein Nr. ..., ausgestellt am ... August 2008 von B..., nachgewiesene Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige (Nr. 1) und forderte den Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2). Die Eintragung des Vermerks erfolgte am ... Dezember 2017.

Hiergegen ließ der Antragsteller am ... Januar 2018 Klage erheben, mit der er zuletzt beantragt hat,

den feststellenden Verwaltungsakt und die verfügte Vorlageverpflichtung des Führerscheins aufzuheben sowie festzustellen, dass der tschechische Führerschein den Antragsteller berechtigt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen.

Zugleich begehrt er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. Dezember 2017 wiederherzustellen.

Der Antragsteller habe sich bereits seit Anfang 2008 im Zusammenhang mit seiner dort begonnen Arbeit als A... für ...anlagen in der Tschechischen Republik ständig aufgehalten und spätestens im Februar 2008 Wohnsitz unter der vorbenannten Adresse genommen, was er auch unverzüglich der dortigen Meldebehörde mitgeteilt habe. Die von der Fahrerlaubnisbehörde erhobenen Ermittlungen hierzu seien nach Aktenlage nicht ausreichend, um den angegriffenen Bescheid zu stützen, ebenso wenig die Spekulationen im Zusammenhang mit dem unstreitig bestehenden Inlandhauptwohnsitz. Die Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik habe ausschließlich dem vorübergehenden Aufenthalt dort im Zusammenhang mit der A...tätigkeit gedient. die Firma, bei der der Antragsteller in der Tschechischen Republik damals gearbeitet habe, habe aber Konkurs angemeldet. Kontakt zu Personen, mit denen er damals zusammengearbeitet habe, bestehe nicht mehr.

Das Landratsamt beantragte unter Vorlage der Behördenakten, den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2018 wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze (auch im Verfahren M 26 K 18.381), die beigezogenen Akten des Landratsamts und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. März 2018 Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei summarischer Überprüfung wird die Klage des Antragstellers gegen Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. Dezember 2017 nach derzeitiger Sach- und Rechtslage erfolglos bleiben, da sich der Bescheid insoweit als rechtmäßig erweist und den antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller war und ist nicht berechtigt, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu Führen.

1. Rechtsgrundlage für die in Nummer 1 des Bescheids enthaltene Feststellung, dass die dem Antragsteller am ... August 2008 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ist § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 FeV. Gemäß § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach Absatz 4 Nr. 2 gilt die Berechtigung nach Absatz 1 allerdings nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, d.h. in der Bundesrepublik Deutschland, hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Diese Bestimmung steht mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. EG Nr. L 403 S.18) in Einklang. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Allerdings darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie). Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der Richtlinie der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Fall eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Nach Art. 7 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 – und somit auch die Wohnsitzvoraussetzung – erfüllt.

Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).

a) Vorliegend weisen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammende Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis hin. Die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit erfüllt das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information, da aus dem Schreiben klar hervor geht, dass die dort enthaltenen Angaben aufgrund von Ermittlungen gewonnen wurden, die von tschechischen Polizeibeamten durchgeführt wurden. Weiter geht aus dem Schreiben hervor, dass die tschechischen Polizeibeamten die referierten Daten dem tschechischen Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik und der Datei „über den ständigen / vorübergehenden Aufenthalt von Ausländern“ entnommen haben. Wenn - wie vorliegend - die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen, bestehen keine Zweifel an deren Verwertbarkeit (BVerwG vom 25.8.2011, Az. 3 C 9/11, Juris; VGH Baden-Württemberg vom 27.10.2009, Az. 10 S 2024/09, Juris). Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Az. C-467/10, Rechtssache Akyüz) klargestellt, dass der Umstand, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt werden, als solcher nicht geeignet ist, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Mitgliedstaats stammen (Rn. 71).

Aus der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums ergibt sich, dass für den Antragsteller sowohl im zentralen Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik als auch in der Datei „über den ständigen / vorübergehenden Aufenthalt von Ausländern“ ein melderechtlicher Wohnsitz lediglich für den Zeitraum von ... August bis ... Dezember 2008 registriert wurde. Da weitere Datensätze in keinem der Register vorhanden waren, stellt dies ein starkes Indiz dafür dar, dass der Antragsteller die zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes erforderliche Zeitdauer von mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr nicht erreicht hat. Denn in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat eine Meldepflicht besteht - und hierzu gehört die Tschechische Republik - darf ungeachtet dessen, dass es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG auf die in dieser Bestimmung genannten tatsächlichen Bedingungen ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 14.9.2009, Az. 10 B 10819/09.OVG), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vermutet werden, dass die in einer Auskunft des Ausstellermitgliedstaates wiedergegebene melderechtliche Situation der tatsächlichen Situation entspricht (vgl. VG Mainz vom 10.2.2010, Az. 3 K 1216/09.MZ, Juris; VG Saarland vom 9.2.2011, Az. 10 L 16/11). Auch der Europäische Gerichtshof schließt es in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 (Az. C-445/08, Rn. 61) und im Urteil vom 1. März 2012 (a.a.O., Rn. 69) ausdrücklich nicht aus, dass die von den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als unbestreitbare Informationen angesehen werden können. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunftslage bestehen für das Gericht nicht, zumal die Daten ausweislich der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums sowohl im Melderegister als auch im Ausländerregister recherchiert wurden.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis bereits acht Tage nach Anmeldung eines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik erworben hat (vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 75), weist darauf hin, dass der Antragsteller tatsächlich nicht in der Tschechischen Republik gewohnt hat, sondern dort lediglich einen fiktiven Wohnsitz zum Erwerb der Fahrerlaubnis begründet hat. Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 11 CS 13.407 – juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 – 11 CS 09.1934 – juris Rn. 29-36; offen gelassen von BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 23). Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, spricht viel für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes ab dem Beginn des Aufenthalts. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).

b) Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Der Antragsteller war unstreitig durchgehend, also auch während der Zeit seiner Anmeldung in der Tschechischen Republik, im Inland gemeldet. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des tschechischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in der Tschechischen Republik aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 – 12 ME 32/16 – NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 – 12 ME 22/16 – ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 – 10 B 11099/15 – NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 – 11 CS 16.2562 – juris; B.v. 15.9.2015 – 11 ZB 15.1077 – KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 – 11 BV 13.1189 – juris).

c) Es obliegt daher vorliegend dem Antragsteller, die Angaben zu seinem behaupteten ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik weiter zu substantiieren und zu belegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die beiden Fallgestaltungen, in denen eine ausländische EU-Fahrerlaubnis im Inland nicht anerkannt werden muss, nämlich diejenige, dass sich ein Verstoß gegen das sog. Wohnsitzerfordernis aus dem Führerschein selbst, oder diejenige, dass sich der Verstoß aus anderen, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, gleichberechtigt nebeneinander. Aufgrund der gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, die sich aus vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen ergeben, hätte es dem Antragsteller oblegen, die Angaben zu seinem Aufenthalt in der Tschechischen Republik weiter zu substantiieren; weitere Ermittlungen seitens der Fahrerlaubnisbehörde waren hingegen bei dieser Sachlage zunächst nicht veranlasst. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48.14 – juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 – 3 B 21.14 – DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 – juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 – 11 CS 15.685 – juris Rn. 15). Insoweit besteht eine Mitwirkungspflicht des Führerscheininhabers bei der Aufklärung des Sachverhalts zum berechtigten Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (BayVGH, B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 - juris Rn. 7).

Solche Angaben hat der Antragsteller jedoch weder im Verwaltungsverfahren trotz entsprechender Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde, noch im gerichtlichen Verfahren gemacht. Zunächst gibt der antragsteller selbst an, dass er sich lediglich vorübergehend und zur Ausführung einer A...tätigkeit in der Tschechischen Republik aufgehalten und dort lediglich einen Zweitwohnsitz neben seinem Erstwohnsitz in Deutschland begründet hat. Allein dies begründet schon Zweifel, dass er tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in die Tschechische Republik verlagert hat. Denn nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG und § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FeV gilt als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, der Ort seiner persönlichen Bindungen, wenn er regelmäßig dorthin zurückkehrt oder wenn er sich in dem anderen Mitgliedstaat nur zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält.

Zum anderen hat der Antragsteller nur vage und daher nicht verifizierbare Angaben zu seiner Arbeit in der Tschechischen Republik, seinem Arbeitgeber, der Dauer seines Aufenthalts und seinen tatsächlichen Anwesenheitszeiten dort gemacht. Zum Ort seiner persönlichen Bindungen liegen keinerlei Angaben vor. Trotz entsprechender Hinweise sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren hat er bis zur Entscheidung des Gerichts keinerlei Unterlagen vorgelegt, die einen Aufenthalt in der Tschechischen Republikvor oder nach dem in der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums angeführten Zeitraum belegen könnten. In Betracht kämen beispielsweise der Mietvertrag, Nachweise über die Mietzahlungen oder sonstige Unterlagen wie Steuererklärungen, Steuerbescheid, Arbeitsvertrag, Lohnzahlungen und Ähnliches. Dass der Antragsteller, der zumindest im Jahr 2008 seinen Lebensmittelpunkt in der Tschechischen Republik gehabt haben will, hierzu über keinerlei Nachweise oder Referenzen mehr verfügt und solche auch nicht mehr verfügbar machen kann, erscheint dem Gericht nicht plausibel und legt umso mehr die Vermutung nahe, dass ein ordentlicher Wohnsitz in der Tschechischen Republik nicht bestand.

2. Die Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 2 FeV.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen in Nummern 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

2

Dem Kläger wurde 1993 durch Strafbefehl die im Jahr 1984 erworbene Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 3 wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholgehalt von 1,85 Promille) entzogen. Im Dezember 1996 erhielt er eine neue Fahrerlaubnis; sie wurde ihm wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK von 1,70 Promille) durch Strafbefehl unter Festsetzung einer Sperrfrist von 12 Monaten wieder entzogen.

3

Am 2. März 2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im dort ausgestellten Führerschein ist ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik eingetragen.

4

Als der Beklagte davon Kenntnis erhielt, ersuchte er das Kraftfahrtbundesamt um Ermittlungen dazu, wie es zu dieser Fahrerlaubniserteilung gekommen sei. Nachdem das ohne Erfolg blieb, wandte er sich an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Sch. Von dort erhielt er unter dem 29. Dezember 2008 die Mitteilung, der Kläger sei in der Tschechischen Republik weder in der Vergangenheit gemeldet gewesen noch sei das derzeit der Fall. Daraufhin trug der Beklagte am 19. Januar 2009 einen Sperrvermerk in den tschechischen Führerschein des Klägers ein.

5

Die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, diesen Vermerk aus dem Führerschein des Klägers zu entfernen und die Behauptung zurückzunehmen, er sei nicht befugt, von dieser Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Eine ausländische EU-Fahrerlaubnis werde in Deutschland nicht anerkannt, wenn sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sei und sich dieser Verstoß aus dem Führerschein selbst oder aus vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergebe. Letzteres sei hier der Fall. Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit seien der Tschechischen Republik zuzurechnen.

6

Im Berufungsverfahren hat der Beklagte eine von ihm eingeholte Auskunft der Polizei der Tschechischen Republik vom 4. Mai 2010 zu den Akten gereicht; dort wird mitgeteilt, dass im tschechischen Register der Kraftfahrzeugfahrer als Anschrift des Klägers eine Adresse in Deutschland angegeben wird, das tschechische Einwohnermeldeamtsregister keinen Wohnsitz des Klägers in der Tschechischen Republik ausweist und sich auch aus dem tschechischen Register der Ausländerpolizei kein Aufenthalt des Klägers in der Tschechischen Republik ergibt.

7

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger habe mit dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 FeV in der hier noch heranzuziehenden Fassung vom 9. August 2004, soweit diese Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar sei, keine Fahrberechtigung für das Bundesgebiet erlangt. § 28 Abs. 4 FeV könne allerdings wegen des Vorrangs der Richtlinie 91/439/EWG nur Anwendung finden, soweit sich der Verstoß gegen die unionsrechtliche Wohnsitzvoraussetzung aus dem vom anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein selbst oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergebe und wenn dem Fahrerlaubnisinhaber vor deren Ausstellung die Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat bereits einmal entzogen oder beschränkt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Dem Kläger sei in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahr 1999 rechtskräftig entzogen worden. Die Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung ergebe sich aus der zu den Akten gereichten Mitteilung der tschechischen Polizei. Diese Auskunft sei verwertbar, auch wenn sie auf Betreiben der deutschen Fahrerlaubnisbehörde erteilt worden sei; an seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung halte der Senat nicht fest. Auch ein erst lange nach der Fahrerlaubniserteilung aufgedeckter Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung führe zur Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis und der Möglichkeit, fakultativ einen diese Rechtslage feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Die Mitteilung der tschechischen Polizei enthalte unbestreitbare Informationen, dass der Kläger keinen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt habe. Unbestreitbarkeit liege dann vor, wenn bei Heranziehen allein dieser Informationen das Fehlen eines Wohnsitzes so wahrscheinlich sei, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch hieran noch zweifle. Bei einer Zusammenschau der Umstände, dass im tschechischen Einwohnermeldeamtsregister und im Ausländerpolizeiregister Angaben zum Kläger fehlten und er im dortigen Kraftfahrzeugfahrerregister mit seiner deutschen Wohnanschrift geführt werde, bestehe kein Zweifel, dass er bei Erteilung der Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Danach könne dahinstehen, ob sich - wofür Einiges spreche - das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes auch damit belegen lasse, dass der Betroffene in einem Ausstellermitgliedstaat, in dem die Pflicht zur Anmeldung des Bezugs einer Wohnung bestehe, nicht im Melderegister erfasst sei.

8

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Art. 8 Abs. 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie nicht vorlägen. Mit dem Oberverwaltungsgericht Münster sei davon auszugehen, dass ausländische EU-Fahrerlaubnisse im Inland gültig seien, bis die deutsche Fahrerlaubnisbehörde eine gegenteilige Einzelfallentscheidung getroffen habe.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass dann, wenn die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis offensichtlich gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen habe, deren Nichtanerkennung in Deutschland bereits unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV n.F. folge. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung, ihrem Zusammenhang mit § 28 Abs. 1 FeV sowie aus der Entstehungsgeschichte der im Januar 2009 in Kraft getretenen Änderungsverordnung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundes- und Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der hier anwendbaren Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung führt bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen unmittelbar - also ohne dass es noch zusätzlich einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bedarf - zur Unwirksamkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ab deren Erteilung (1. und 2.). Dem stehen weder höherrangiges deutsches Recht (3.) noch der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Anerkennung ausländischer EU- und EWR-Fahrerlaubnisse entgegen (4.).

12

1. a) Der Entscheidung über das Begehren des Klägers ist § 28 Abs. 1 und 4 FeV in der Fassung zugrunde zu legen, welche die Vorschrift durch die Dritte Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) erhalten hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es dem Kläger auch um seine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Vergangenheit, nämlich in der Zeit ab der Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis, geht. Der Verordnungsgeber will mit der Neufassung von § 28 Abs. 4 FeV der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Umfang der Pflicht zur Anerkennung ausländischer EU- und EWR-Fahrerlaubnissen Rechnung tragen (vgl. BRDrucks 851/08 S. 6). Die in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. getroffene Regelung, wonach eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis in Deutschland bereits dann unwirksam sein sollte, wenn deren Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz im Inland hatte, sollte auf die vom Europäischen Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (- Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008 I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 68 ff. sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008 I-4691 Rn. 65 ff.) beschriebenen Fälle eines offenkundigen Verstoßes gegen die Wohnsitzvoraussetzung zurückgeführt werden. Anderenfalls soll diese Fahrerlaubnis in den in Rede stehenden Fällen ab ihrer Erteilung auch in Deutschland gelten. Da mit der Neufassung der Bestimmung keine Schlechterstellung der betroffenen Fahrerlaubnisinhaber verbunden ist und sie nur das regelt, was aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ohnehin schon galt, besteht keine Veranlassung, ihren Anwendungsbereich auf ab dem 19. Januar 2009 erteilte Fahrerlaubnisse zu begrenzen (so aber OVG Münster, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 - DAR 2009, 480 Rn. 19), zumal Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Neuregelung dafür keine Anhaltspunkte bieten. Die Annahme, eine Schlechterstellung für Inhaber bereits erteilter Fahrerlaubnisse ergebe sich aus der Europarechtswidrigkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. und einer daraus folgenden Unanwendbarkeit der Norm, verkennt die Wirkungen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs; denn dieser hat eine nur teilweise Nichtanwendbarkeit des innerstaatlichen Rechts zur Folge, wenn - wie hier - eine Abgrenzung des nicht anwendbaren Teils der Vorschrift von ihrem verbleibenden Anwendungsbereich möglich ist. Die Neufassung beschränkt sich daher darauf, die bereits durch das Unionsrecht bewirkte teilweise Nichtanwendbarkeit der bisherigen Regelung im Normtext nachzuvollziehen.

13

b) Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl L 237 vom 24. August 1991 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl L 223 vom 26. August 2009 S. 26). Dagegen ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18), die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nicht anwendbar. Nach ihrem Art. 18 gilt Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen erst ab dem 19. Januar 2009. Aus dem 5. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt sich, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollen. Damit beansprucht die 3. Führerscheinrichtlinie keine Geltung für die hier in Rede stehende Fahrerlaubnis, die bereits am 26. November 2004 erteilt wurde.

14

2. Der Kläger war und ist wegen des Vorliegens der Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, mit seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

15

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Hier greift der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Danach gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was hier nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausscheidet - als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

16

a) Im Führerschein der Klasse B, der dem Kläger am 2. März 2005 ausgestellt wurde, ist zwar ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik eingetragen. Doch enthält die vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Auskunft der tschechischen Polizei vom 4. Mai 2010 vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Das hat das Berufungsgericht festgestellt, ohne dass der Kläger hiergegen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat.

17

Auch wenn diese Informationen erst im Verwaltungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt wurden, sind sie für die Entscheidung über die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland verwertbar. Das hat der erkennende Senat im Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 - (BVerwGE 136, 149 <154 ff.>) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Europäischen Gerichthofes vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - (NJW 2010, 217 Rn. 58 ff) im Einzelnen dargelegt.

18

Danach kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit auch die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Zollzusammenarbeit vom 29. Dezember 2008, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hatte, das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt. Daran bestehen jedoch keine Zweifel, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH a.a.O. Rn. 61).

19

b) Nach Wortlaut und Systematik von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV genügt bereits das Erfüllen der Voraussetzungen einer der dort aufgeführten Fallgruppen, um die angeordnete Rechtsfolge - die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis in Deutschland - herbeizuführen; es muss nicht zusätzlich auch bereits zu einer Fahrerlaubnisentziehung gekommen sein oder sonst eine der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vorliegen (so zutreffend VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 10 S 2640/10 - juris). Soweit in der Vergangenheit ein solches Erfordernis aus Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitet und mit der Absicht in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV hineingelesen wurde, diese Regelung in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu bringen (so etwa VGH Kassel, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154 Rn. 2 und Dauer, NJW 2010, 2758 <2759> m.w.N.), ist mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Mai 2011 (- Rs. C-184/10, Grasser - DAR 2011, 171 = VR 2011, 249 m.w.N.) mittlerweile geklärt, dass das unionsrechtlich nicht geboten ist. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei einer im Sinne seiner Urteile vom 26. Juni 2008 offenkundigen Verletzung des Wohnsitzerfordernisses eine Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates zur Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis auch ohne eine vorangegangene Fahrerlaubnisentziehung besteht.

20

c) § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ordnet für die dort geregelten Ausnahmetatbestände die Nichtgeltung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet an, ohne dass es noch zusätzlich eines konstitutiven Verwaltungsaktes bedarf, der diese Rechtsfolge ausspricht. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt (ebenso OVG Saarlouis, Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 A 185/10 - juris und VGH München, Urteil vom 27. Mai 2010 - 11 BV 10.67 - SVR 2010, 313 sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2011 a.a.O.); dieser Auffassung ist - ausweislich der Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses - auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das die Fahrerlaubnis-Verordnung und die maßgebliche Änderungsverordnung erlassen hat.

21

Gegen die anderslautende Annahme des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. u.a. Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 - DAR 2009, 109 = VRS 119, 314 Rn. 35 und Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 - DAR 2009, 480 Rn. 21), auf die sich der Kläger beruft, sprechen bereits der Wortlaut der Regelung und der systematische Zusammenhang des ersten und des vierten Absatzes von § 28 FeV. In § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV heißt es, dass die Berechtigung des Absatzes 1 in den nachfolgend aufgeführten Fällen "nicht gilt", ohne dass dort - anders als in § 3 StVG und § 46 FeV (... "hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen") - ein gesondertes Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde verlangt wird. "Nicht gelten" bedeutet, dass der ausländischen Fahrerlaubnis per se keine Wirksamkeit im Bundesgebiet zuerkannt wird. Systematisch regelt § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV Ausnahmen von der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die dem Inhaber einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich zusteht; spiegelbildlich wird auch für den Erwerb der Fahrberechtigung aufgrund einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis kein Tätigwerden der deutschen Fahrerlaubnisbehörde vorausgesetzt.

22

Gegen das Erfordernis einer konstitutiven Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde spricht zusätzlich § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV; dort ist vorgesehen, dass in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen kann. Damit wird der Fahrerlaubnisbehörde nur die Möglichkeit eingeräumt ("kann"), einen solchen Verwaltungsakt zu erlassen, sie wird hierzu nicht verpflichtet. Zum anderen wird der Verwaltungsakt ausdrücklich als feststellender Verwaltungsakt bezeichnet und damit als Verwaltungsakt, der eine bereits bestehende Rechtslage wiedergibt und gegebenenfalls klarstellt. Die Verordnungsbegründung bestätigt das; dort wird ausgeführt, dass in solchen Fällen ein feststellender Verwaltungsakt in Betracht kommen kann, "in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird". Der Verwaltungsakt diene dazu, Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zu beseitigen, was insbesondere auf das Tatbestandsmerkmal der "vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen" bezogen wird (BRDrucks 851/08 S. 6).

23

d) Dementsprechend handelt es sich bei der in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV angeordneten Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis um eine ex-tunc-Regelung. Der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis wird ihre Wirksamkeit in Deutschland bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung und nicht erst ab der Bekanntgabe eines ihre Nichtgeltung feststellenden Bescheides der Fahrerlaubnisbehörde abgesprochen.

24

Aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 -, in dem von einem Zugriffsrecht des Mitgliedstaates die Rede ist (BVerwGE 132, 315 <321>), lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat seinerzeit davon ausgegangen ist, die ausländische EU-Fahrerlaubnis sei zunächst einmal gültig. Das Verfahren betraf eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 StVG und § 46 FeV. Im Urteil wird ausgeführt, dass eine solche Entscheidung nicht wegen § 28 FeV ausgeschlossen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nämlich nicht mit Gewissheit davon ausgehen können, dass sie dem Kläger die in § 28 FeV angeordnete Nichtgeltung entgegenhalten könne (a.a.O. S. 318 f.). Der Senat hat damit die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis mit Blick auf § 28 FeV a.F. nicht bejaht, sondern gerade offen gelassen.

25

Nach all dem ist, wenn der Betroffene in Deutschland von einer unter § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fallenden ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch macht, der objektive Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG erfüllt. Ob der Betroffene gleichwohl straffrei ausgeht, weil jedenfalls der subjektive Tatbestand zu verneinen ist, wird im Strafverfahren im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden sein.

26

3. Die § 28 Abs. 1 und 4 FeV zugrunde liegende Regelungssystematik bedarf nicht deshalb der Korrektur, weil sich aus höherrangigem deutschem Recht ergäbe, dass die Nichtanerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur durch eine Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, nicht aber normativ geregelt werden kann.

27

a) Im Straßenverkehrsgesetz lässt sich kein Ansatzpunkt für eine solche Annahme finden. § 3 StVG, der ebenso wie § 46 FeV eine Regelung durch Verwaltungsakt vorsieht (... "hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen."), regelt allein den Fall der Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Fahreignung. Es ist aber etwas grundlegend anderes, ob dem Inhaber eine ausländische Fahrerlaubnis nachträglich wegen durch entsprechende Fahreignungsgutachten belegter oder nach § 11 Abs. 8 FeV anzunehmender Nichteignung entzogen wird, d.h. ihr die Wirkung für das Bundesgebiet ab dem Zeitpunkt der Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsaktes genommen wird, oder ob ihr auf der Grundlage von § 28 FeV von Anfang an keine Geltung in Deutschland zuerkannt wird. Auch das Unionsrecht weist mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der hier noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG eine solche Differenzierung auf. Ebenso wie die Wirkung unterscheiden sich die Voraussetzungen für den entsprechenden "Zugriff" des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. S. 321). § 3 StVG und § 46 FeV erlauben die Fahrerlaubnisentziehung nur bei mangelnder Eignung; sie muss sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zudem gerade aus einem Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergeben (vgl. dazu u.a. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 59 sowie BVerwG; Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 <16 ff.>). Dagegen genügt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ein im dargestellten Sinne offenkundiger Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung und nach Nr. 4 der Vorschrift die Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist.

28

b) Die Notwendigkeit einer konstitutiven Einzelfallentscheidung durch die Fahrerlaubnisbehörde lässt sich ebenso wenig mit dem Erfordernis von Rechtssicherheit oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begründen und damit letztlich aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herleiten.

29

Rechtsnormen enthalten typischerweise abstrakt-generelle Regelungen und knüpfen die dort angeordneten Rechtsfolgen tatbestandlich in aller Regel an unbestimmte Rechtsbegriffe an. Das Erfordernis einer Subsumtion ist damit nicht der Ausnahme-, sondern der Regelfall. Allein daraus, dass es für die Feststellung der Rechtslage einer Subsumtion bedarf, kann demzufolge nicht hergeleitet werden, dass diese Rechtsfolge erst durch einen Verwaltungsakt herbeigeführt werden muss (so aber OVG Münster, Beschluss vom 12. Januar 2009 a.a.O.). Sollte dem Betroffenen in den hier in Rede stehenden Fällen die Rechtslage unklar sein, steht ihm zudem ein hinreichendes rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, um die notwendige Rechtssicherheit herbeizuführen. Er kann entweder bei der Fahrerlaubnisbehörde den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes zur Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis beantragen oder über eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO eine auch die Behörde bindende verwaltungsgerichtliche Feststellung seiner Rechte und Pflichten herbeiführen; einen von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV erlassenen feststellenden Verwaltungsakt kann er anfechten.

30

Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, eine Einzelfallprüfung und -entscheidung durch die Fahrerlaubnisbehörde seien deshalb erforderlich, weil ermittelt werden müsse, ob der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis seine Fahreignung mittlerweile wiedererlangt habe; denn in diesem Fall stoße eine fortdauernde Versagung der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Bedenken.

31

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt sowohl nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht als auch nach Art. 7 Buchst. a und b der Richtlinie 91/439/EWG zum einen die Kraftfahreignung des Betroffenen und zum anderen - nicht zuletzt zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - den ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung voraus. Weder dem deutschen Fahrerlaubnisrecht noch dem Unionsrecht ist ein Ansatzpunkt dafür zu entnehmen, dass das eine Erfordernis durch das andere kompensiert werden kann. Vielmehr ist die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses - wie der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 unterstrichen hat (a.a.O. Rn. 69 und 66) - unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Demnach kann die mögliche Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht dazu führen, dass ein vorangegangener Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, der zur Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis geführt hat, unbeachtlich wird.

32

Wegen der besonderen Bedeutung der Verkehrssicherheit und der in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter der Verkehrsteilnehmer, die vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt werden müssen, ist es auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, dass das deutsche Fahrerlaubnisrecht die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom Nachweis der (Wieder-)Erlangung der Kraftfahreignung abhängig macht und die Nachweispflicht dem Betroffenen auferlegt (vgl. § 11 und § 13 FeV sowie § 28 Abs. 5 FeV).

33

Schließlich begründet § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot.

34

Es liegt der Sache nach schon kein Fall einer Rückwirkung vor. Nach der Konzeption der Vorschrift steht dem Betroffenen von Anfang an kein Recht zum Gebrauchmachen von seiner im Ausland erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland zu. Dementsprechend wird ihm durch eine behördliche oder gegebenenfalls gerichtliche Entscheidung, in der das Fehlen seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt wird, auch kein Recht nachträglich entzogen. Was sich der Betroffene bislang zu Nutzen machen konnte, war allein der Schein einer solchen Berechtigung, der sich aus der ihm zu Unrecht erteilten ausländischen Fahrerlaubnis ergab.

35

Abgesehen davon kann in den hier in Rede stehenden Fällen kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen darauf entstehen, von seiner auch gemessen an den unionsrechtlichen Vorgaben zu Unrecht erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen. Der Umfang eines solchen Vertrauens wird von Anfang an durch die rechtlichen Regelungen beschränkt, die den Erwerb einer solchen Berechtigung steuern, hier also auch von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Gerade dem Betroffenen selbst war und ist bekannt, dass er bei der Erteilung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seinen ständigen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat, sondern im Inland hatte. Einem möglichen Vertrauen darauf, dass der mit der Fahrerlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung nicht aufgedeckt werde, fehlt jede Schutzwürdigkeit.

36

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Betroffene von einer solchen Fahrerlaubnis von Anfang an keinen Gebrauch in Deutschland machen darf, selbst wenn die Umstände, aus denen sich sein Rechtsverstoß ergibt, der deutschen Fahrerlaubnisbehörde oder dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (so bereits Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 <154 ff.> unter Bezugnahme auf EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 63).

37

4. Die in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV angeordnete und damit unmittelbar wirkende Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse verstößt auch nicht gegen die hier noch anwendbare Richtlinie 91/439/EWG.

38

Weder Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie selbst noch die Erwägungsgründe dieser Richtlinie enthalten einen Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten die ihnen dort eingeräumte Befugnis zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 36) nicht in der Weise ausüben können, dass sie die Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in einer abstrakt-generellen Regelung bestimmen, die auch ohne eine zusätzliche behördliche Einzelfallentscheidung rechtliche Wirksamkeit erlangt.

39

Ebenso wenig wie der EU-Führerscheinrichtlinie selbst ist den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zum Fahrerlaubnisrecht ein Hinderungsgrund für eine solche Regelungstechnik zu entnehmen. Dort ist davon die Rede, dass es den Mitgliedstaaten unter den vom Gerichtshof näher definierten Voraussetzungen nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis abzulehnen. Diese Formulierung schließt ohne Weiteres die Möglichkeit einer abstrakt-generellen Regelung ein. Der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Juli 2008 (- Rs. C-225/07, Möginger - NJW 2009, 207) und seine Urteile vom 20. November 2008 (- Rs. C-1/07, Weber - Slg. 2008 I-8571 = NJW 2008, 3767) und vom 19. Februar 2009 (- Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009 I-1113 = DAR 2009, 191) stützen diese Annahme. Diesen Entscheidungen lagen Strafverfahren in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zugrunde In den ersten beiden Fällen ging es um die Geltung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt worden war; das dritte Verfahren betraf die Gültigkeit eines in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschriebenen österreichischen Führerscheins, nachdem die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. Zu klären war jeweils die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis nach Maßgabe des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes. Nachdem in allen Fällen die Nichtanerkennung dieser Fahrerlaubnis direkt aus § 28 Abs. 4 FeV hergeleitet wurde, also gerade kein diese Rechtsfolge anordnender Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde ergangen war, hätte es sich aufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof auf ein entsprechendes Erfordernis hinweist, wenn es sich aus dem Unionsrecht ergäbe. Das ist jedoch nicht geschehen.

40

Unbegründet ist auch der Einwand, der Europäische Gerichtshof habe mit seinem Urteil vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache Wiedemann u.a. (- Rs. C-329/07 und C-343/07 a.a.O.) auch entschieden, dass es die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht verwehrten, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht gewahrt wurde (a.a.O. Rn. 81 ff.). Daraus ergibt sich lediglich die Befugnis des Mitgliedstaates, unter den genannten Voraussetzungen auch die Aussetzung der Fahrberechtigung - als Minus zur Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis - vorzusehen. Ob es einer solchen Regelung überhaupt bedarf oder ob die Fahrerlaubnis von vornherein als ungültig angesehen wird, ist eine Frage der Ausgestaltung des jeweiligen innerstaatlichen Rechts. Dafür macht der Europäische Gerichtshof auch in diesem Urteil keine Vorgaben; er beantwortet nur die Frage, ob und inwieweit eine Aussetzungsregelung nach dem Unionsrecht zulässig ist.

41

Soweit nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis eng auszulegen ist (vgl. u.a. Beschluss vom 3. Juli 2008 - Rs. C-225/07, Möginger - a.a.O. Rn. 37 m.w.N.), betrifft dieses Aussage die inhaltliche Reichweite dieses Ausnahmetatbestandes, nicht aber den verfahrensmäßigen Weg, auf dem die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat herbeigeführt werden darf.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2009 - 7 K 1865/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegenstand des Antrags des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die Entscheidungen des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 17.06.2009 und vom 13.07.2009. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung des Landratsamtes vom 13.07.2009 (Zwangsgeldfestsetzung) setzt sich die Beschwerdebegründung nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Entscheidung des Landratsamtes vom 17.06.2009, welche einen dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgestellten (Ersatz-)Führerschein betrifft (Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen). Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Grünen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich aber nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hinsichtlich der Verfügung vom 17.06.2009 wie vom Antragsteller beantragt abzuändern ist. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entscheidung des Landratsamtes vom 17.06.2009 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit des feststellenden Verwaltungsakts vom 17.06.2009 auszugehen. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) folgt hier aus dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Durch den Sofortvollzug der Entscheidung wird ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit Hilfe des am 03.09.2008 ausgestellten tschechischen Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, im Bundesgebiet zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs der Klasse B berechtigt zu sein.
Gegenstand der Entscheidung des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 17.06.2009 ist der Sache nach, ungeachtet der auf eine „Fahrerlaubnis“ gerichteten Tenorierung, der dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgestellte (Ersatz-)Führerschein. Über die (Nicht-) Anerkennung der diesem Führerschein zugrunde liegende Fahrerlaubnis im Bundesgebiet hat das Landratsamt bereits am 18.08.2008 entschieden. Die Ermächtigungsgrundlage für den feststellenden Verwaltungsakt vom 17.06.2009 folgt aus einer entsprechenden Anwendung des auf Fahrerlaubnisse bezogenen § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV.
Der dem Antragsteller in der Tschechischen Republik am 03.09.2008 ausgestellte - zweite - Führerschein nennt auf der Seite 1 in der Rubrik 4b das Datum „03.09.2018“. Aus dieser Angabe folgt aber entgegen der Beschwerdebegründung nicht, dass es sich bei diesem Führerschein „um einen völligen Neuerwerb einer Fahrerlaubnis gehandelt“ hat. Der zweiseitige tschechische Führerschein entspricht den Vorgaben des Anhangs 1a der Richtlinie 91/439/EWG. Danach betrifft die Angabe in der Rubrik 4b das Datum, an dem der Führerschein ungültig wird. Vom Führerschein ist aber das diesem Dokument zugrunde liegende Recht zu unterscheiden, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse führen zu dürfen. In der deutschen Fassung der Richtlinie 91/439/EWG wird diese Befugnis als „Fahrerlaubnis“ bezeichnet. Dies entspricht der innerstaatlichen Rechtslage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG sowie § 22 Abs. 4 Satz 7 und § 25 FeV). Aber auch z. B. in der englischen Fassung dieser Richtlinie, die sprachlich grundsätzlich nicht zwischen dem Recht und dem diese Befugnis bescheinigenden Dokument unterscheidet („driving licence“), kommt diese Differenzierung zum Ausdruck. Dies zeigt sich insbesondere bei den Vorgaben zur Rubrik 10 des EG-Musters des Führerscheins nach Anhang 1a der Richtlinie 91/439/EWG. Danach ist nach der deutschen Fassung der Richtlinie für jede (Unter-)Klasse das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung anzugeben, das bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen ist. Ersetzung und Umtausch beziehen sich dabei nicht auf die unverändert bestehende Befugnis (Fahrerlaubnis), sondern auf das diese Berechtigung belegende Dokument (Führerschein), das Veränderungen unterworfen ist. Die Trennung zwischen dem Recht und dem Dokument kommt in der englischen Fassung der Richtlinie durch die Formulierung „date of first issue of each (sub)category (this date must be repeated on the new licence in the event of subsequent replacement or exchange)“ zum Ausdruck. In den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) wird diese der Richtlinie 91/439/EWG zugrunde liegende Unterscheidung durch die Verwendung des Begriffspaars „Fahrberechtigung“ und „Führerschein“ deutlich. Durch die Eintragung des Datums „23.06.2006“ in der Rubrik 10 des Führerscheins vom 03.09.2008 hat die tschechische Behörde dieser Vorgabe der Richtlinie entsprochen. Denn an diesem Tag ist dem Antragsteller in der Tschechischen Republik nach den dortigen Vorschriften die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden.
Ursprünglich hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper) die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG so ausgelegt, dass den Mitgliedstaaten die Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis dieser Richtlinie untersagt war. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof aber in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG wieder aufgegeben. Danach kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrberechtigung ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Wie sich auch den Erwägungsgründen der Richtlinie 91/439/EWG (z. B. Nr. 1, 4 und 10) entnehmen lässt, dient diese auch der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Bezugspunkt der Verpflichtung zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrberechtigung im Inland ist entsprechend dieser Zielsetzung der Richtlinie allein diejenige Verwaltungsentscheidung des Ausstellermitgliedstaates, bei der die Fahreignung des Inhabers tatsächlich überprüft worden ist. Ein Dokument (Führerschein) des Ausstellermitgliedstaates, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, Rn. 19 f. unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06, Rn. 52 und Rn. 49).
Ausgehend von diesen Grundsätzen berechtigt auch der dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgehändigte - zweite - Führerschein diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Fahrberechtigung des Antragstellers, die erstmals in dem am 23.06.2006 in der Tschechischen Republik erteilten Führerschein dokumentiert worden ist, bestand für die Bundesrepublik Deutschland nach den oben genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 keine Anerkennungspflicht. Denn in diesem Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Antragstellers eingetragen. Unerheblich ist, dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in der Tschechischen Republik erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 01.07.2006) eingeführt worden ist. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die Tschechische Republik verbindlichen - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, Rn. 34, DAR 2009, 213). Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Gestalt der Auslegung durch die Urteile des Gerichtshofs vom 26.06.2008 hatte der Verordnungsgeber zulässigerweise durch § 28 Abs. 4 FeV Gebrauch gemacht, so dass die Ablehnung der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis keines Einzelaktes einer deutschen Verwaltungsbehörde bedurfte. In Bezug auf den Antragsteller waren bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. erfüllt. Zum einen hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Zum anderen war dem Antragsteller durch den noch verwertbaren Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm vom 10.05.2005 die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen worden. Durch seine Verfügung vom 18.08.2008 hat das Landratsamt die fehlende Berechtigung des Antragstellers festgestellt.
Der zweite dem Antragsteller in der Tschechischen Republik ausgehändigte Führerschein vom 03.09.2008 beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, sondern dokumentiert lediglich - erneut - die im Juni 2006 erworbene und von der Bundesrepublik Deutschland zulässigerweise nicht anerkannte Fahrberechtigung. Bei der Frage, ob ein weiterer im Ausstellermitgliedstaat erteilter - zweiter - Führerschein den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse im Inland berechtigt, dürfen zumindest diejenigen Erkenntnisquellen verwertet werden, die der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26.06.2008 als zulässige Hinweise hinsichtlich der Nichtanerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG angesehen hat. Verwertbar sind danach zumindest Angaben im Führerschein selbst oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Hier ergibt sich die tatsächliche Grundlage für die rechtliche Unbeachtlichkeit des zweiten Führerscheins vom 03.09.2008 jedenfalls aus der zu berücksichtigenden Stellungnahme des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 15.06.2009.
Rechtsgrundlage dieser Einrichtung ist der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers übersandte Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten vom 19.09.2000. Nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages („Besondere Formen der Zusammenarbeit“) leisten die in Art. 2 des Vertrages genannten Behörden einander in den Grenzgebieten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Hilfe. Sofern die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, wird dieses an die hierfür zuständige innerstaatliche Behörde weitergeleitet (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages). Gegenstand eines Hilfeersuchens nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages können nach Abs. 3 Informationen zu Führerscheinen (Buchst. b) oder Informationen aus polizeilichen Ermittlungen und Unterlagen sowie aus Informationssystemen, Registern und sonstigen Sammlungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten (Buchst. j) sein. Auch aus der Regelung in Art. 5 des Vertrages über die „Zusammenarbeit in gemeinsam besetzten Dienststellen“ ergibt sich, dass es sich dabei nicht etwa um eine supranationale Einrichtung handelt. Vielmehr arbeiten Bedienstete der beiden Vertragsstätten in gemeinsamen Einrichtungen lediglich zusammen, unterstehen aber ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörde (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages). Dementsprechend stammen die Auskünfte über die Wohnsitznahme des Antragstellers in der Tschechischen Republik und die dort erfolgte Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B sowie die Aushändigung von zwei Führerscheinen (23.06.2006 sowie 03.09.2008) von Behörden der Tschechischen Republik. Auch in der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Tschechische Polizei die vom Landratsamt erbetenen Überprüfungen durchgeführt hat. Zu einer solchen Anfrage beim Ausstellermitgliedstaat hinsichtlich der Umstände der Erteilung von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen ist eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, wenn es um die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrberechtigung im Inland geht (vgl. EuGH, Beschl. v. 09.07.2009, C-445/08, Wierer, Rn. 59 f.). Damit handelt es sich bei der Auskunft vom 15.06.2009 um vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Nach der danach verwertbaren Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 ist der im Juni 2006 ausgestellte Führerschein im September 2008 lediglich wegen der „Änderung von Angaben“ - geändert wurde in erster Linie der Eintrag in der Rubrik Nr. 8 (Wohnort) - ersetzt worden und beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers.
Auch der Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 20.03.2009 (- 10 S 95/08 -) verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn diese betreffen die hier nicht gegebene Fallkonstellation, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis tatsächlich seinen Wohnsitz in den Ausstellermitgliedstaat verlegt hatte.
10 
Auf die umfangreichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum „offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik“ durch den Antragsteller, die das Verwaltungsgericht selbst als nicht entscheidungserheblich angesehen hat (Seite 5 unten, „Unabhängig von den obigen Ausführungen ergibt sich...“), kommt es nicht an.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 47 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.