Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2010 - 2 WD 24/09

bei uns veröffentlicht am08.12.2010

Tatbestand

Mit Verfügung vom 10. August 2007 war gegen die Soldatin auf Zeit im Dienstgrad eines Feldwebels das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Eine vorherige Anhörung der Vertrauensperson fand nicht statt. Gemäß der Niederschrift über die Vernehmung der Soldatin vom 4. Juli 2006 hatte diese einer Anhörung ihrer Vertrauensperson ausdrücklich "nicht widersprochen". In ihrer Vernehmung vom 8. Mai 2007 wurde vermerkt, dass die Soldatin auf eine Anhörung der Vertrauensperson "verzichte".

Das Truppendienstgericht hat die Soldatin wegen eines schweren Dienstvergehens zum Gefreiten degradiert. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingelegten Berufungen der Soldatin und der Wehrdisziplinaranwaltschaft haben antragsgemäß zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz geführt; in der Berufungshauptverhandlung hatte die Soldatin erklärt, der Anhörung der Vertrauensperson werde nicht widersprochen.

Entscheidungsgründe

...

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Die ... zulässigen Rechtsmittel der unbeschränkten und der maßnahmebeschränkten Berufung haben Erfolg und führen - in Übereinstimmung mit den Anträgen der Beteiligten in der Berufungshauptverhandlung - gemäß § 121 Abs. 2 WDO zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung, weil ein schwerer, aber behebbarer Mangel des Verfahrens vorliegt.

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Nach der zuletzt genannten Vorschrift "kann" das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn u.a. schwere Mängel des Verfahrens vorliegen. Ein schwerer Mangel des Verfahren im Sinne des § 121 Abs. 2 und des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO ist im Regelfall dann gegeben, wenn gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen worden ist, deren Verletzung schwerwiegend und für den Ausgang des Verfahrens (noch) von Bedeutung ist. Ein solcher Fall liegt regelmäßig dann vor, wenn die Rechte eines Verfahrensbeteiligten wesentlich beeinträchtigt worden sind oder wenn der Verfahrensverstoß den Zweck einer Formvorschrift wesentlich vereitelt. Für den Ausgang des Berufungsverfahrens ist ein solcher Fehler im Regelfall dann (noch) von Bedeutung, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel anders ausfallen kann als im Falle seiner Nichtbehebung (stRspr, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 5. Januar 2010 - BVerwG 2 WD 26.09, 2 WDB 3.09 - und vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 -, jeweils m.w.N.).

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Aber auch unabhängig von der Auswirkung des Fehlers auf den Ausgang des Berufungsverfahrens ist ein schwerer Mangel des Verfahrens im Sinne des § 121 Abs. 2 und des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO dann gegeben, wenn eine vom Gesetzgeber als zwingend ausgestaltete Verfahrensvorschrift, d.h. nicht nur eine reine Ordnungsvorschrift, nicht beachtet wurde (vgl. zur Abgrenzung "wesentlicher Mängel" des behördlichen Disziplinarverfahrens nach dem Bundesdisziplinargesetz von der Verletzung "bloßer Ordnungsbestimmungen" Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 15.09 - NVwZ-RR 2010, 814 ff.). Das Gericht darf eine solche zwingende Vorschrift nicht dadurch "leerlaufen" lassen, dass es ihre Nichtbeachtung als für das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens unerheblich einstuft. Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, die Nachholung einer unterbliebenen Verfahrenshandlung, soweit es das Verfahrensrecht zulässt, herbeizuführen. Ein solcher schwerer Verfahrensmangel - Verstoß gegen eine zwingend ausgestaltete Verfahrensvorschrift - liegt hier vor.

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1. Das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen die Soldatin ist durch Verfügung vom 10. August 2007 gemäß § 93 Abs. 1 WDO eingeleitet worden, ohne dass zuvor gemäß § 4 Satz 1 WDO i.V.m. § 27 Abs. 2 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997, BGBl I S. 766, die Vertrauensperson angehört und anschließend das gesetzlich vorgeschriebene Anhörungsverfahren durchgeführt worden war. Die Soldatin hatte weder damals noch jetzt einer Anhörung der Vertrauensperson widersprochen; ihr zwischenzeitlicher "Verzicht" war nicht als Widerspruch gegen eine Anhörung zu werten. Das Unterbleiben der Anhörung der Vertrauensperson vor Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens stellt einen Verstoß gegen § 27 Abs. 2 SBG dar.

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a) § 27 Abs. 2 SBG enthält folgende Regelung:

"Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen einen Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten, ist die Vertrauensperson zur Person des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, sofern der Soldat nicht widerspricht."

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Da die Soldatin der Anhörung der Vertrauensperson nicht widersprochen hatte, war eine Anhörung vorzunehmen; diese unterblieb zu Unrecht. Eine Anhörung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Soldatin zwischenzeitlich auf sie "verzichtet" hatte. Vor Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens stellt die Anhörung der Vertrauensperson den Regelfall dar. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ("... ist die Vertrauensperson ... anzuhören ..."). Die Anhörung findet ausnahmsweise nur dann nicht statt, wenn der Soldat, nachdem er auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen worden ist (vgl. ZDv 10/2 "Beteiligung durch Vertrauenspersonen", Nr. 238), erkennbar widerspricht (vgl. zur gesetzlichen Begründung des Widerspruchsrechts des Soldaten BTDrucks 13/5740 S. 20, zu § 27 SBG). Ein bloßer "Verzicht" auf die Anhörung genügt der gesetzlichen Bestimmung nicht; er ist nicht als Widerspruch zu werten. Dies hat die Soldatin durch ihren Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung noch einmal ausdrücklich bestätigt. Liegt nach alledem kein Widerspruch vor, bleibt es bei der gesetzlichen Regel-Verpflichtung, d.h. der Anhörung der Vertrauensperson.

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b) Das Unterbleiben der gemäß § 27 Abs. 2 SBG grundsätzlich vorgeschriebenen Anhörung der Vertrauensperson vor Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens stellt nicht nur eine Verletzung einer Ordnungsbestimmung, sondern einen Verstoß gegen eine vom Gesetzgeber als zwingend vorgesehene Verfahrensvorschrift dar. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung sowie aus der detaillierten gesetzlichen Ausgestaltung des Anhörungsverfahrens.

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Nach § 27 Abs. 2 SBG ist, sofern der Soldat nicht widersprochen hat, die Vertrauensperson zur Person des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, wenn die Einleitungsbehörde beabsichtigt, gegen den Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten. Diese Anhörung gehört grundsätzlich nicht in den Bereich der Ermittlungen zur Sache, sondern dient - sowohl im Interesse des Soldaten als auch zur Objektivierung des Verfahrens (vgl. ZDv 10/2 Nr. 236) - lediglich der Vorbereitung der Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde nach § 15 Abs. 2 WDO, ob die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den betroffenen Soldaten opportun ist. Die Vertrauensperson kann sich deshalb im Rahmen ihrer Anhörung z.B. auch dazu äußern, ob sie die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens für geboten hält oder eine anderweitige Ahndung, insbesondere den Ausspruch einer einfachen Disziplinarmaßnahme - dann vorherige Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 27 Abs. 1 SBG - oder einer Erzieherischen Maßnahme, für ausreichend erachtet (vgl. ZDv 10/2, Nr. 238; dazu Urteil vom 12. Juni 2007 - BVerwG 2 WD 11.06 - Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2007, 256).

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Die Anhörung zur Person, die eine Äußerung über die charakterlichen Vorzüge und Mängel, das kameradschaftliche Verhalten des Soldaten und dessen Ansehen im Kameradenkreis sowie über seine persönlichen und außerdienstlichen Verhältnisse bezweckt, soll der Einleitungsbehörde helfen, die Persönlichkeit, die bisherige Führung des Soldaten und die Beweggründe seines Handelns richtig zu beurteilen. In der Anhörung zum Sachverhalt kann die Vertrauensperson der Einleitungsbehörde aus ihrer und der Kameraden Sicht die dienstlichen Umstände und die Motivation des Verhaltens sowie die Auswirkungen darlegen, die das Handeln oder Unterlassen des Soldaten im Kameradenkreis oder bei Außenstehenden gehabt hat (vgl. dazu insgesamt Beschluss vom 31. August 1998 - BVerwG 2 WDB 1.98 - BVerwGE 113, 259 <260 f.> = Buchholz 235.0 § 86 WDO Nr. 2 S. 2 f. = NZWehrr 1998, 250 <251> m.w.N.). Wie ein Vergleich zu § 27 Abs. 1 SBG ("Disziplinarmaß") zeigt, umfasst § 27 Abs. 2 SBG keine obligatorische Anhörung zur disziplinarrechtlichen Bewertung des Sachverhalts; eine Anhörungspflicht zur rechtlichen Bewertung des Sachverhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht auf die Zentrale Dienstvorschrift gestützt werden (Urteil vom 12. Juni 2007 a.a.O.).

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Gemäß § 20 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 SGB ist die Vertrauensperson über die beabsichtigte Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen den Soldaten, zu der die Vertrauensperson anzuhören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (vgl. zur anhörungspflichtigen Stelle, Beschluss vom 31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 16.06 - Buchholz 449.7 § 52 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2007, 162 m.w.N.; vgl. zur zuständigen Vertrauensperson, Beschluss vom 31. Januar 2007 a.a.O. und Urteil vom 4. September 2009 - BVerwG 2 WD 17.08 - BVerwGE 134, 379 <383 f.> = Buchholz 450.2 § 13 WDO 2002 Nr. 1 S. 4 f. = NZWehrr 2010, 114 <116>). Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekanntzugeben (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SBG); ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der Betroffenen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 SBG). Der Vertrauensperson ist gemäß § 20 Satz 2 SBG zu der beabsichtigten Maßnahme - hier Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; diese (Stellungnahme) ist mit ihr zu erörtern (§ 20 Satz 3 SBG; vgl. zu Art und Umfang der Erörterungspflicht Urteil vom 4. September 2009 a.a.O. S. 384, S. 5 bzw. S. 116 m.w.N.). Über die Anhörung der Vertrauensperson ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist (§ 27 Abs. 4 SBG). Schließlich ist nach § 4 Satz 2 WDO das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson dem Soldaten vor dessen Anhörung gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO bekanntzugeben.

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c) Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Vertrauensperson, hat dies zwar (noch) nicht die Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung zur Folge und stellt auch (noch) kein Verfahrenshindernis im Sinne des § 108 Abs. 3 und 4 WDO dar (vgl. zu § 27 SBG a.F. und § 104 Abs. 3 und 4 WDO a.F. insbesondere Beschlüsse vom 8. Januar 1992 - BVerwG 2 WDB 17.91 - BVerwGE 93, 222 <225 ff.> = NZWehrr 1992, 74 <76> und vom 31. August 1998 a.a.O. S. 261, S. 3 bzw. S. 251; Urteil vom 4. September 2009 a.a.O. S. 384, S. 5 bzw. S. 116 f., jeweils m.w.N.). Die Einleitungsverfügung ist jedoch fehlerhaft (vgl. Beschlüsse vom 8. Januar 1992 a.a.O. und vom 31. August 1998 a.a.O.).

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2. Die fehlende Anhörung der Vertrauensperson begründet einen (vorgerichtlichen) Verfahrensmangel, der den Vorsitzenden des Truppendienstgerichts hätte veranlassen müssen, den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung des Mangels aufzufordern, § 99 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative WDO. Dass es nicht zu einer entsprechenden Aufforderung gekommen ist, begründet wiederum einen schweren Mangel des (gerichtlichen)Verfahrens, der in Ermangelung einer Aufforderungsmöglichkeit durch den Senat hier gemäß § 121 Abs. 2 WDO zwingend zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts führt; für eine Zurückverweisung an ein anderes Truppendienstgericht sieht der Senat keine Veranlassung.

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a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. insbesondere Beschluss vom 8. Januar 1992 a.a.O. S. 227 bzw. S. 76 f. und Urteil vom 4. September 2009 a.a.O. S. 385, S. 5 bzw. S. 116 f., jeweils m.w.N.), ist die Nachholung der Anhörung durch den Vorsitzenden der Truppendienstkammer bzw. durch das "Truppendienstgericht" zu veranlassen. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang allerdings eine Ladung der Vertrauensperson als "sachverständigen Zeugen" zur Hauptverhandlung gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 WDO als möglich angesehen hat (vgl. Beschluss vom 8. Januar 1992 a.a.O.), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest. Die Nachholung der Anhörung einer Vertrauensperson gemäß § 27 Abs. 2 SBG kann nicht durch Vernehmung dieser Person als sachverständiger Zeuge vorgenommen werden. Der sachverständige Zeuge ist ein Zeuge, der sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen bekundet, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde wahrgenommen hat (vgl. z.B. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <42> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Zwar kann die Vertrauensperson über eigene Wahrnehmungen in Bezug auf die Person des Soldaten z.B. in dem gegen diesen anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahren vor einem Wehrdienstgericht als Leumundszeuge angehört werden. Eine solche gerichtliche Vernehmung kann jedoch nicht die nach § 27 Abs. 2 SBG grundsätzlich durch die Einleitungsbehörde vorzunehmende Anhörung der Vertrauensperson und Durchführung des entsprechenden Anhörungsverfahrens ersetzen.

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b) In Betracht kommt nach alledem nur eine Beseitigung des wesentlichen Verfahrensmangels im Wege des § 99 Abs. 3 WDO durch den Vorsitzenden der Truppendienstkammer (vgl. dazu Beschluss vom 8. Januar 1992 a.a.O. S. 227 bzw. S. 76 f. zu § 96 Abs. 3 Satz 1 WDO a.F.). Dieser hat den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung des Mangels aufzufordern; währenddessen ist das gerichtliche Disziplinarverfahren auszusetzen (§ 99 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 WDO). Da eine Mangelbeseitigung, verbunden mit einer Verfahrensaussetzung, von Gesetzes wegen nur im ersten Rechtszug vorgesehen ist, ist die Sache gemäß § 121 Abs. 2 WDO zurückzuverweisen, damit der Vorsitzende der nun zuständigen Truppendienstkammer gemäß § 99 Abs. 3 WDO verfährt (vgl. auch Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 99 Rn. 28 m.w.N.). Auf diesem Weg ist dann die unterbliebene Anhörung der zuständigen Vertrauensperson nachzuholen und im Rahmen der Entscheidung der Einleitungsbehörde, ob an der ursprünglichen Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens festgehalten wird, in dokumentierter Weise zu würdigen. Das Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs. 1 WDO) steht einer Zurückverweisung schon deshalb nicht entgegen, weil diese im Gesetz selbst vorgesehene Entscheidung auch zur Sicherstellung des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches disziplinargerichtliches Verfahren (speziell zum wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208) unvermeidbar ist; dies gilt hier umso mehr, als es der Wehrdisziplinaranwaltschaft um die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme geht. ...

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 414 Sachverständige Zeugen


Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 121 Urteil des Berufungsgerichts


(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erfor

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(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss 1. die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen,2. das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstge

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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 20 Pflichten der Disziplinarvorgesetzten


(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie oder er unterrichtet die Vertrauensperson über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend. Hierzu ist

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 104 Teilnahme des Soldaten an der Hauptverhandlung


(1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne Anwesenheit des Soldaten statt, 1. wenn der Soldat auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist;2. wenn die Gestellung des Soldaten nicht ausführbar oder

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz


(1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vo

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 4 Beteiligung der Vertrauensperson


Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 103 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist


(1) Nach Ablauf der Frist des § 100 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Wehrdisziplinaranwalt, den Soldaten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erfor

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 96 Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren


(1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Diszi

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 13 Erteilen von förmlichen Anerkennungen


(1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Anerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Soldat soll seiner Persönlichkeit nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. Die förmliche Anerkennung soll auch seinen Kamerade

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 86 Zeugen und Sachverständige


(1) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist. (2) Im Wege der Recht

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(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel des Verfahrens vor, kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss

1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen,
2.
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(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.

(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel des Verfahrens vor, kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss

1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen,
2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.

(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Soldaten wirksam.

(2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, soweit diese sie nicht dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten überlässt.

(3) Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, die im Havarieverfahren die Entscheidung trifft. Sie kann auch ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleiten, sofern nicht ein höherer Vorgesetzter Einleitungsbehörde ist.

Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 93 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu geben.

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

(1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vorbehalten.

(2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist; er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

(1) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.

(2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den Truppendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ersucht werden. Ein an das Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird durch einen Richter ausgeführt.

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl insoweit für ungültig zu erklären, wie gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberechtigten oder dem jeweiligen Kommando des militärischen Organisationsbereichs beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden kann.

(3) Das zuständige Gericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach den §§ 75 und 80 der Wehrdisziplinarordnung gehört der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstgerichts jeweils eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften an, die oder der aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen ist.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sind auch im Fall, dass sie die Wahl nicht selbst angefochten haben, Beteiligte des Wahlanfechtungsverfahrens. Beteiligt ist ferner der Vertrauenspersonenausschuss, dessen Wahl angefochten wurde.

(1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Anerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Soldat soll seiner Persönlichkeit nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. Die förmliche Anerkennung soll auch seinen Kameraden gegenüber gerechtfertigt erscheinen.

(2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige Vorgesetzte.

(3) Wird die förmliche Anerkennung von einem höheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist der nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten zu hören.

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie oder er unterrichtet die Vertrauensperson über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend. Hierzu ist der Vertrauensperson auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu eröffnen, in Personalakten jedoch nur mit Einwilligung der betroffenen Person.

(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldatinnen und Soldaten unverzüglich nach Diensteintritt und in regelmäßigen Abständen über die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson zu unterrichten. Zusätzlich soll vor jeder Wahl, noch vor der Bestellung des Wahlvorstandes, eine Unterrichtung stattfinden.

(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen.

(4) Bataillonskommandeurinnen oder Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen führen mindestens einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen durch.

(5) Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauenspersonen, die neu in ihr Amt gewählt sind, sind so bald wie möglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden. Satz 1 gilt nicht für Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Schulen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) und der bei besonderen Verwendungen im Ausland gewählten Vertrauenspersonen (§ 54). Die Ausbildung soll auf Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform stattfinden. Zusätzlich soll allen Vertrauenspersonen die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere an Lehrgängen, gewährt werden, sofern diese Kenntnisse vermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind.

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 93 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu geben.

(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Soldaten wirksam.

(2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, soweit diese sie nicht dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten überlässt.

(3) Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, die im Havarieverfahren die Entscheidung trifft. Sie kann auch ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleiten, sofern nicht ein höherer Vorgesetzter Einleitungsbehörde ist.

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

(1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne Anwesenheit des Soldaten statt,

1.
wenn der Soldat auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist;
2.
wenn die Gestellung des Soldaten nicht ausführbar oder nicht angemessen ist, weil sein Aufenthalt unbekannt ist oder weil er sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält;
3.
wenn der frühere Soldat zu dem Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann;
4.
wenn der Soldat nach § 85 durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich der Soldat durch einen Verteidiger vertreten lassen.

(3) Bei einem früheren Soldaten kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen anordnen. Ist der frühere Soldat vorübergehend verhandlungsunfähig oder aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, findet keine Hauptverhandlung statt, solange diese Hinderungsgründe bestehen.

(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel des Verfahrens vor, kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Nach Ablauf der Frist des § 100 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Wehrdisziplinaranwalt, den Soldaten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen des Wehrdisziplinaranwalts, des Soldaten und seines Verteidigers anzugeben. Er lässt andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält.

(2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Soldat nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht, wenn der Soldat sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten sei.

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig.

(2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht hat äußern können oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der Mängel auffordern. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht gehalten und seine Entscheidung dem Soldaten bekannt gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder im Fall des § 40 Abs. 4 entschieden hat.

(2) Führt das gerichtliche Disziplinarverfahren zur Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme oder wird der Soldat freigesprochen, so hebt das Wehrdienstgericht in seinem Urteil die Disziplinarmaßnahme auf; ansonsten wird das Verfahren eingestellt. § 54 gilt entsprechend, es sei denn, ein vollstreckter Disziplinararrest, der aufgehoben wird, ist in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden.

(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel des Verfahrens vor, kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig.

(2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht hat äußern können oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der Mängel auffordern. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.

(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.

(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.