Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz
Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vorbehalten.
(2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist; er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
moreResultsText
(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist. Die
(1) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die Tat von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil 1. dieser selbst an der Tat beteiligt ist,2. die Tat im Fall des § 29 Abs. 3 von einem Dienstgradgleiche
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
(2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind: 1. Kürzung der Dienstbezüge,2. Beförderungsverbot,3. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,4. Dienstgradherabsetzung und5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind: 1. Verweis,2. strenger Verweis,3. Disziplinarbuße,4. Ausgangsbeschränkung,5. Disziplinararrest.
(2) Nebeneinander könn
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 13/07/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 6.069,73 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1991
published on 28/06/2012 00:00
Tatbestand
1
Der 33 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Erwerb des Realschulabschlusses erfolgreich eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Nach der Einberufung zum
published on 31/01/2012 00:00
Tatbestand
1
Der 44 Jahre alte frühere Soldat wurde im September 1990 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Im Mai 1998 wurde ihm die Eigenschaft eine
published on 31/01/2012 00:00
Tatbestand
1
Der 58 Jahre alte Soldat wurde 1971 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seit April 1973 ist er Berufssoldat. Er wurde regelmäßig beförd
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind: 1. Verweis,2. strenger Verweis,3. Disziplinarbuße,4. Ausgangsbeschränkung,5. Disziplinararrest.
(2) Nebeneinander können verhängt...
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind: 1. Kürzung der Dienstbezüge,2. Beförderungsverbot,3. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,4. Dienstgradherabsetzung und5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2)...