Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 104 Teilnahme des Soldaten an der Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne Anwesenheit des Soldaten statt,

1.
wenn der Soldat auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist;
2.
wenn die Gestellung des Soldaten nicht ausführbar oder nicht angemessen ist, weil sein Aufenthalt unbekannt ist oder weil er sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält;
3.
wenn der frühere Soldat zu dem Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann;
4.
wenn der Soldat nach § 85 durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich der Soldat durch einen Verteidiger vertreten lassen.

(3) Bei einem früheren Soldaten kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen anordnen. Ist der frühere Soldat vorübergehend verhandlungsunfähig oder aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, findet keine Hauptverhandlung statt, solange diese Hinderungsgründe bestehen.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 124 Ausbleiben des Soldaten


Außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 findet die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten statt, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 85 Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten


(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Soldat verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist. (2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsg

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2018 - 2 WD 9/17

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tatbestand 1 Der ... Jahre alte frühere Soldat leistete nach dem Erwerb der mittleren Reife und dem Abbruch verschiedener Berufsausbildungen Grundwehrdienst

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2017 - 2 WDB 4/17

bei uns veröffentlicht am 01.09.2017

Tatbestand 1 Die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft richtet sich gegen die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2015 - 2 WD 13/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tatbestand 1 Der ... geborene frühere Soldat besuchte nach dem Erwerb der Fachoberschulreife bis 2008 ein Berufskolleg und war anschließend arbeitssuchend. Zum April 200

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Mai 2015 - 2 WD 6/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tatbestand 1 Der 32 Jahre alte frühere Soldat leistete 2004 Grundwehrdienst und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst. Er wurde 2005 ein erstes Mal in das Dienstverhältni

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. März 2013 - 2 WD 15/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2013

Tatbestand 1 Der 1985 geborene frühere Soldat verfügt über den Realschulabschluss und trat im Januar 2004 nach Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2012 - 2 WD 34/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2012

Tatbestand 1 Der 33 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Erwerb des Realschulabschlusses erfolgreich eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Nach der Einberufung zum

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Mai 2012 - 2 WD 8/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2012

Tatbestand 1 Der 27 Jahre alte frühere Soldat wurde nach dem Abitur im Juli 2004 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit endete mit Abl

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - 2 WD 7/11

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

Tatbestand 1 1. Der 1978 geborene, über die allgemeine Hochschulreife verfügende Soldat trat den Dienst in der Bundeswehr als Unteroffizieranwärter am 1. Juli 1996 an. E

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Mai 2011 - 2 WD 4/10

bei uns veröffentlicht am 31.05.2011

Tatbestand Der frühere Berufssoldat mit dem letzten Dienstgrad Oberstleutnant war Anfang Oktober 1986, d.h. vor seiner Wehrdienstzeit, beim Bundesgrenzschutz (BGS) im Rahmen einer Einstellungsunter

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Jan. 2011 - 2 WD 20/09

bei uns veröffentlicht am 13.01.2011

Tatbestand 1 Der jetzt .. Jahre alte Soldat mit Hauptschulabschluss trat nach erfolgreicher Ausbildung zum "Kaufmann im Einzelhandel" als Eignungsübender mit dem vorläuf

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2010 - 2 WD 24/09

bei uns veröffentlicht am 08.12.2010

Tatbestand Mit Verfügung vom 10. August 2007 war gegen die Soldatin auf Zeit im Dienstgrad eines Feldwebels das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Eine vorherige Anhörung der Ver

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Okt. 2010 - 2 WD 44/09

bei uns veröffentlicht am 12.10.2010

Tatbestand Der frühere Soldat auf Zeit mit dem damaligen Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers hat im Zeitraum von Januar bis März 2008 wiederholt geringe Mengen "Speed" als Amphetaminderivat erworb

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(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Soldat verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist. (2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, für...