Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 93 Einleitungsverfügung

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 93 Einleitungsverfügung
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Soldaten wirksam.

(2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, soweit diese sie nicht dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten überlässt.

(3) Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, die im Havarieverfahren die Entscheidung trifft. Sie kann auch ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleiten, sofern nicht ein höherer Vorgesetzter Einleitungsbehörde ist.

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(1) Einleitungsbehörde ist 1. für Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines entsprechenden Dienstgrades an aufwärts der Bundesminister der Verteidigung; er kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Einleitungsbehörden übertragen, sie jedoch im

Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32
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published on 01/09/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft richtet sich gegen die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens.
published on 30/03/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Aufhebung seiner Versetzung zum Offizierlehrgang rechtswidrig war.
published on 26/10/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung seiner Versetzung zum Offizierlehrgang.
published on 06/07/2016 00:00

Tatbestand ... 9 1. Das Verfahren ist mit Verfügung des Kommandeurs der ... division vom 25. Mä
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