Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 103 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist

(1) Nach Ablauf der Frist des § 100 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Wehrdisziplinaranwalt, den Soldaten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen des Wehrdisziplinaranwalts, des Soldaten und seines Verteidigers anzugeben. Er lässt andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält.

(2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Soldat nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht, wenn der Soldat sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten sei.

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Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 100 Zustellung der Anschuldigungsschrift


Der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt dem Soldaten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (§ 99 Abs. 2) zu und bestimmt eine Frist, innerhalb der der Soldat sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist der Soldat auf sein

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. März 2013 - 2 WD 15/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2013

Tatbestand 1 Der 1985 geborene frühere Soldat verfügt über den Realschulabschluss und trat im Januar 2004 nach Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - 2 WD 7/11

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Tatbestand 1 1. Der 1978 geborene, über die allgemeine Hochschulreife verfügende Soldat trat den Dienst in der Bundeswehr als Unteroffizieranwärter am 1. Juli 1996 an. E

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Mai 2011 - 2 WD 4/10

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Tatbestand Der frühere Berufssoldat mit dem letzten Dienstgrad Oberstleutnant war Anfang Oktober 1986, d.h. vor seiner Wehrdienstzeit, beim Bundesgrenzschutz (BGS) im Rahmen einer Einstellungsunter

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Jan. 2011 - 2 WD 20/09

bei uns veröffentlicht am 13.01.2011

Tatbestand 1 Der jetzt .. Jahre alte Soldat mit Hauptschulabschluss trat nach erfolgreicher Ausbildung zum "Kaufmann im Einzelhandel" als Eignungsübender mit dem vorläuf

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2010 - 2 WD 24/09

bei uns veröffentlicht am 08.12.2010

Tatbestand Mit Verfügung vom 10. August 2007 war gegen die Soldatin auf Zeit im Dienstgrad eines Feldwebels das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Eine vorherige Anhörung der Ver

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Nov. 2010 - 2 WD 28/09

bei uns veröffentlicht am 25.11.2010

Tatbestand ... 9 In dem durch ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren ha

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Okt. 2010 - 2 WD 44/09

bei uns veröffentlicht am 12.10.2010

Tatbestand Der frühere Soldat auf Zeit mit dem damaligen Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers hat im Zeitraum von Januar bis März 2008 wiederholt geringe Mengen "Speed" als Amphetaminderivat erworb

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Juni 2010 - 2 WNB 7/10

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO nicht entspricht.

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Der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt dem Soldaten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (§ 99 Abs. 2) zu und bestimmt eine Frist, innerhalb der der Soldat sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist der Soldat auf sein Recht, gemäß...