Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 86 Zeugen und Sachverständige
Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 86 Zeugen und Sachverständige
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.
(2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den Truppendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ersucht werden. Ein an das Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird durch einen Richter ausgeführt.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 28/06/2012 00:00
Tatbestand
1
Der 33 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Erwerb des Realschulabschlusses erfolgreich eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Nach der Einberufung zum
published on 08/12/2010 00:00
Tatbestand
Mit Verfügung vom 10. August 2007 war gegen die Soldatin auf Zeit im Dienstgrad eines Feldwebels das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Eine vorherige Anhörung der Ver
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