Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. März 2018 - 1 WB 27/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:010318B1WB27.17.0
bei uns veröffentlicht am01.03.2018

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung.

2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September ... Zum Stabsfeldwebel wurde er am 25. Januar ... befördert. Seit 1. April ... wurde er als stellvertretender Zugführer und Pioniereinsatzfeldwebel bei der ...bataillon ... in ... verwendet.

3

Mit Vororientierungen vom 13. Juni 2016 und 17. Oktober 2016 wurde der Antragsteller über die Absicht informiert, ihn zum ...bataillon ... in ... zu versetzen. Hiermit erklärte sich der Antragsteller in Personalgesprächen am 14. Juni 2016 und 17. Oktober 2016 nicht einverstanden.

4

Mit Verfügung Nr. ... vom 24. November 2016, ausgehändigt am 28. November 2016, versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) den Antragsteller zum 1. April 2017 mit Dienstantritt am 6. Juni 2017 auf einen Dienstposten als Pioniereinsatzfeldwebel und Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte beim ...bataillon ... in ... Wegen der Teilnahme des Antragstellers an der einsatzgleichen Verpflichtung "Enhanced Forward Presence Battlegroup Litauen" im Zeitraum vom 25. Juli 2017 bis 31. August 2017 wurde der Dienstantritt später mit 1. Korrektur vom 19. Juni 2017 auf den 9. Oktober 2017 verschoben.

5

In einem Personalgespräch am 1. Dezember 2016 erklärte der Antragsteller gegenüber seinem Kompaniechef ausweislich des von diesem angefertigten Vermerks über das Personalgespräch unter anderem Folgendes: "Wie schon beim letzten Personalgespräch und dem davor bin ich mit der geplanten Versetzung zum Standort ... auch diesmal nicht einverstanden ...". Mit an das Bundesamt für das Personalmanagement adressiertem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 28. Dezember 2016, dort per Telefax eingegangen am selben Tag um 18:14 Uhr, legte der Antragsteller außerdem "Widerspruch" gegen seine Versetzung ein; das Schreiben ging nach Weiterleitung am 29. Dezember 2016 beim Bundesministerium der Verteidigung ein.

6

Mit einem an seinen Kompaniechef gerichteten Schreiben vom 4. Mai 2017 beantragte der Antragsteller ferner die Aussetzung der Versetzung aufgrund von schwerwiegenden persönlichen Gründen, weil er für die Betreuung und Pflege seiner Großmutter verantwortlich sei.

7

Mit Bescheid vom 16. Mai 2017, ausgehändigt am 1. Juni 2017, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde vom 28. Dezember 2016 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei, weil die Beschwerdefrist am 28. Dezember 2016 geendet habe, die Beschwerde jedoch erst nach pflichtgemäßer Weiterleitung am 29. Dezember 2016 beim Bundesministerium der Verteidigung als einer für die Einlegung zuständigen Stelle eingegangen sei. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids wurde ausgeführt, dass die Versetzung unabhängig von der Verfristung der Beschwerde rechtmäßig sei; besondere Gründe, die einer Versetzung entgegenstehen könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

8

Mit Bescheid vom 3. August 2017, eröffnet am 14. August 2017, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement die Anerkennung schwerwiegender persönlicher Gründe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Prüfung des Sachverhalts anhand der vorgelegten bewertungsrelevanten Unterlagen durch den Beratenden Arzt des Bundesamts für das Personalmanagement festgestellt worden sei, dass derzeit formal aus rein militärärztlicher Sicht schwerwiegende persönliche Gründe gemäß Nr. 204 Buchst. a des Zentralerlasses B-1300/46 nicht gegeben seien, weil die Großmutter des Antragstellers nicht zum berücksichtigungsfähigen Personenkreis gehöre.

9

Gegen den Beschwerdebescheid vom 16. Mai 2017 hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Juni 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 21. August 2017 dem Senat vorgelegt.

10

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Die Beschwerde sei jedenfalls durch seine Erklärung in dem Personalgespräch am 1. Dezember 2016, über das sein Kompaniechef eine Niederschrift in Form eines Vermerks angefertigt habe, rechtzeitig eingelegt worden. Aus dieser Erklärung ergebe sich unzweideutig, dass er mit seiner Versetzung nach ... nicht einverstanden sei und die Aufhebung der Versetzungsverfügung, die zu diesem Zeitpunkt bereits ausgehändigt gewesen sei, begehre. Die Versetzung sei auch in der Sache rechtswidrig. Aus der Stellungnahme seines Kompaniechefs vom 1. Dezember 2016 ergebe sich, dass die Versetzung die Einsatzbereitschaft der Teileinheit und damit letztlich der Kompanie gefährde; ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bestehe deshalb nicht. Außerdem sei seine besondere persönliche Situation nicht berücksichtigt worden. Er betreue seine 1927 geborene Großmutter, weil seine Eltern verstorben seien und sein Bruder 150 km entfernt wohne. Die Großmutter, die den Pflegegrad 2 besitze, wohne in ... alleine und werde zwei Mal täglich durch einen Pflegedienst versorgt. Der Antragsteller hat zu den von ihm für seine Großmutter regelmäßig erbrachten Leistungen eine eidesstattliche Versicherung vom 21. April 2017, Bescheide über die Bewilligung von Pflegeleistungen und die Bestimmung des Pflegegrads sowie eine notarielle Vorsorgevollmacht vom 22. Dezember 2016 vorgelegt.

11

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerde aus den im Beschwerdebescheid genannten Gründen als unzulässig, weil verfristet, zurückzuweisen gewesen sei. Aus dem Vermerk über das Personalgespräch vom 1. Dezember 2016 ergebe sich nicht, dass der Antragsteller seine ablehnende Haltung zu der beabsichtigten Versetzung als Rechtsbehelf zur Niederschrift eingelegt habe. Personalgespräche dienten dazu, Soldaten über Absichten der Personalführung und dabei insbesondere über konkrete Verwendungsentscheidungen zu informieren und in diesem Zusammenhang deren persönliche Motivationslage zu ergründen, um das dienstliche Bedürfnis und die privaten Lebensumstände des Soldaten möglichst gut miteinander zu vereinbaren. Es liege in der Natur der Sache, dass dies nicht immer gelingen könne. Allein wegen des Umstands, dass sich der Antragsteller mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden erklärt habe, könne daher noch nicht das Vorliegen einer Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung angenommen werden. Der Antrag vom 4. Mai 2017 auf Anerkennung schwerwiegender persönlicher Gründe sei dem Bundesministerium der Verteidigung erst am 25. Juli 2017 zur Kenntnis gelangt, also erst nach Erlass des Beschwerdebescheids vom 16. Mai 2017. Unabhängig davon zählten Großeltern nicht zum begünstigten Personenkreis im Sinne des Zentralerlasses B-1300/46.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

14

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

15

Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. In der Sache wendet er sich dagegen, von seinem bisherigen Dienstposten bei der ...bataillon ... in ... zum ...bataillon ... in ... versetzt zu werden. Sein Rechtsschutzbegehren ist deshalb dahin auszulegen, dass er die Aufhebung der Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) Nr. ... vom 24. November 2016 (in der Fassung der 1. Korrektur vom 19. Juni 2017) und des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 16. Mai 2017 beantragt.

16

Der in dieser Form zulässige Antrag ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten; sie sind deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO).

17

1. Die Versetzungsverfügung vom 24. November 2016 ist nicht in Bestandskraft erwachsen, weil der Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt hat.

18

a) Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 32 m.w.N.). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).

19

Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat der Antragsteller durch die von seinem Kompaniechef bestätigte Aushändigung der Versetzungsverfügung am 28. November 2016 erhalten. Dass der Antragsteller die Unterschrift zur Empfangsbestätigung verweigert hat, steht der Kenntniserlangung im Sinne von § 6 Abs. 1 WBO nicht entgegen. Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde endete demgemäß mit Ablauf des 28. Dezember 2016 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB).

20

b) Die Beschwerdefrist wurde allerdings nicht durch das an das Bundesamt für das Personalmanagement adressierte Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Dezember 2016 gewahrt.

21

Das Schreiben ging zwar noch am 28. Dezember 2016 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist per Telefax bei seinem Adressaten ein. Das Bundesamt für das Personalmanagement ist jedoch keine Stelle, die im konkreten Fall gemäß § 5 WBO für die Einlegung der Beschwerde empfangszuständig war. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO, wonach die Beschwerde auch bei der Stelle eingelegt werden kann, deren Entscheidung angefochten wird, ist nicht anwendbar, weil vorliegend für den gerichtlichen Rechtsschutz nicht der Verwaltungsrechtsweg (§ 82 Abs. 1 SG), sondern der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO).

22

Der Fristablauf wurde auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 WBO als unabwendbarer Zufall zu werten sind. Es liegt kein Fall des § 7 Abs. 2 WBO vor; die Versetzungsverfügung bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - NZWehrr 2016, 31 Rn. 39 m.w.N.). Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist auch nicht darin zu sehen, dass das beim Bundesamt für das Personalmanagement am 28. Dezember 2018 um 18:14 Uhr eingegangene Schreiben nicht noch am selben, sondern erst am folgenden Tag an das empfangszuständige (§ 5 Abs. 1 Satz 2 WBO) Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitet wurde. Eine Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde besteht nur innerhalb des regulären Geschäftsablaufs (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 1 WB 10.15 - juris Rn. 24 ff. m.w.N.); eine Prüfung der Zuständigkeit und Übermittlung an die zuständige Stelle noch am selben Tage ist bei einem Schreiben, das erst nach Schluss der üblichen Dienstzeit für die Sachbearbeitung in Personalangelegenheiten eingeht, von Rechts wegen schlechterdings nicht geschuldet.

23

c) Der Antragsteller hat jedoch bereits zuvor fristwahrend in dem Personalgespräch vom 1. Dezember 2016 eine Beschwerde zur Niederschrift eingelegt.

24

Der von dem Aufnehmenden und dem Antragsteller unterschriebene Vermerk über das Personalgespräch erfüllt die Formalien einer Niederschrift über eine mündlich eingelegte Beschwerde (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 WBO). Die Niederschrift wurde am 1. Dezember 2016 und damit nach Ablauf einer Nacht nach der am 28. November 2016 erfolgten Aushändigung der Versetzungsverfügung und innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO aufgenommen. Der aufnehmende Kompaniechef war als nächster Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers zugleich empfangszuständig für die Einlegung einer Beschwerde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO).

25

Die in dem Vermerk über das Personalgespräch enthaltene Erklärung des Antragstellers, dass er "wie schon beim letzten Personalgespräch und dem davor ... mit der geplanten Versetzung zum Standort ... auch diesmal nicht einverstanden" sei, ist als Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung vom 24. November 2016 auszulegen.

26

Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Einlegung einer Beschwerde nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer ausdrücklich die Worte "ich beschwere mich" gebraucht oder seine Eingabe als "Beschwerde" bezeichnet; entscheidend ist vielmehr, ob bei objektiver Betrachtung aus dem Inhalt seines Vorbringens entnommen werden muss, dass er sich durch eine Maßnahme beschwert fühlt und eine erneute Überprüfung erstrebt (BVerwG, Beschluss vom 11. April 1975 - 1 WB 3.74 - UA S. 20 f. ; vgl. ferner Beschluss vom 15. Mai 2003 - 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31 S. 28).

27

Der Antragsteller hat mit seiner Erklärung in dem Personalgespräch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die Versetzung an den Standort ... beschwert fühlt und die Versetzung dorthin nicht hinnehmen will. Er bezieht sich dabei nicht mehr auf eine Vororientierung, sondern auf die ihm am 28. November 2016 ausgehändigte Versetzungsverfügung vom 24. November 2016. Dies ergibt sich daraus, dass im Unterschied zu den Vermerken über die beiden vorhergehenden Personalgespräche vom 14. Juni 2016 und 17. Oktober 2016 in der Rubrik "Auftrag" nicht mehr von einer "Ankündigung über die geplante Versetzung zum 01.10.2016" bzw. "Ankündigung über die geplante Versetzung zum 01.04.2017", sondern von der "Versetzung zum 01.04.2017" die Rede ist; außerdem werden in dem Vermerk vom 1. Dezember 2016 in der Rubrik "Ergebnis des Gesprächs" nicht mehr wie in den beiden vorhergehenden Vermerken Fragen zur Einhaltung der Schutzfrist und zur Zusage der Umzugskostenvergütung behandelt, weil diese durch die inzwischen erlassene Versetzungsverfügung vom 24. November 2016 geregelt sind. Die Formulierung in dem Vermerk vom 1. Dezember 2016, dass der Antragsteller mit der "geplanten Versetzung" an den Standort ... nicht einverstanden sei, steht hierzu nicht im Widerspruch; sie lässt sich auch so verstehen, dass sich der in dem Adjektiv "geplant" liegende Zukunftsaspekt nicht auf die (bereits erlassene) Verfügung vom 24. November 2016, sondern auf die Wirkung der Versetzung (zum 1. April 2017) und den Dienstantritt (am 6. Juni 2017 bzw. 9. Oktober 2017), die zum damaligen Zeitpunkt noch deutlich in der Zukunft lagen, bezieht.

28

Soweit das Bundesministerium der Verteidigung darauf verweist, dass Personalgespräche dazu dienten, Soldaten über Verwendungsplanungen der Personalführung zu informieren und in diesem Zusammenhang deren persönliche Motivationslage zu ergründen, um das dienstliche Bedürfnis und die privaten Lebensumstände des Soldaten möglichst gut miteinander zu vereinbaren, trifft dies zweifellos auf Personalgespräche im Vorfeld von Personalmaßnahmen zu. Dieser Zweck ist jedoch erledigt, sobald die Sachverhaltsermittlung und Koordination abgeschlossen und die Personalmaßnahme - wie hier die angefochtene Versetzungsverfügung - erlassen ist. Die Erklärung des Soldaten, dass er mit einer beabsichtigten Personalmaßnahme nicht einverstanden sei, erhält deshalb eine andere Bedeutung, wenn sie nach Erlass der Maßnahme wiederholt wird. Sie kann und ist nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers als Beschwerde zu verstehen, wenn - wie hier - zusätzlich Rechtsgründe aufgeführt werden, aus denen die Maßnahme nach Auffassung des Soldaten aufzuheben ist.

29

2. Die angefochtene Versetzung ist rechtswidrig, weil das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung bei der Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens die von dem Antragsteller geltend gemachte Betreuung seiner Großmutter nicht berücksichtigt haben (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO).

30

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung oder nachgeordneten Stellen im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 ("Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung") ergeben. Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N.).

31

Abgesehen von dem Gesichtspunkt der Betreuung seiner Großmutter bestehen danach keine rechtlichen Bedenken gegen die Versetzung des Antragstellers.

32

Das gemäß Nr. 201 Punkt 1 ZE B-1300/46 erforderliche dienstliche Bedürfnis für die (Zu-)Versetzung des Antragstellers ist gegeben, weil der Dienstposten beim ...bataillon ... in ... frei und zu besetzen war (Nr. 202 Buchst. a ZE B-1300/46). Für die personalwirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme kommt es dabei auf die Einschätzung der personalbearbeitenden Stelle und nicht auf diejenige des Kompaniechefs der (abgebenden) ...bataillon ... an, der in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2016 Bedenken wegen der Einsatzbereitschaft seiner Einheit geäußert hatte. Der Antragsteller ist - unstreitig - geeignet für den Dienstposten in ... Dessen Dotierung (A 7-A 9 M) entspricht Dienstgrad und Planstelleneinweisung (A 9) des Antragstellers. Die Tatsache, dass die voraussichtliche Verwendungsdauer auf dem bisherigen Dienstposten auf den 31. Dezember 2018 festgesetzt war, steht der Versetzung nicht entgegen; die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer bedeutet keine verbindliche Zusicherung einer bestimmten tatsächlichen Stehzeit auf dem Dienstposten (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 1 WDS-VR 9.17 - Rn. 22 m.w.N.; siehe auch Nr. 401 ZE B-1300/46). Die sechsmonatige Schutzfrist bei Änderungen des Dienstorts (Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46) - deren Verletzung allerdings ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 34.15 - juris Rn. 30 m.w.N.) - ist mit der Festsetzung des Dienstantritts auf den 6. Juni 2017 und erst recht nach dessen Verschiebung auf den 9. Oktober 2017 gewahrt. Die Anhörung der Vertrauensperson hat der Antragsteller abgelehnt (§§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG 2016).

33

b) Es verstößt jedoch gegen den verfassungsrechtlichen besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), dass der vom Antragsteller geltend gemachte persönliche Grund der Betreuung seiner Großmutter in keiner Weise in die Ermessensentscheidung über die Versetzung einbezogen, sondern als von vornherein nicht berücksichtigungsfähig außer Betracht gelassen wurde.

34

aa) Dabei ist bereits von der Verfahrensgestaltung her zu beanstanden, dass die geltend gemachten persönlichen Umstände mit dem Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 3. August 2017 gesondert beschieden wurden. Der Antragsteller musste diese Zwischenentscheidung nicht zusätzlich - neben seiner Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung - anfechten; es handelt sich hierbei um keine isoliert anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO, die in Bestandskraft erwachsen könnte. Bezogen auf eine konkrete Versetzung und bei einem laufenden diesbezüglichen Wehrbeschwerdeverfahren ist die Prüfung, ob geltend gemachte schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 203 bis 206 ZE B-1300/46 vorliegen, ein unselbstständiger Teil des Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahrens in dessen jeweiligen Stadium. Kommt es, wie im vorliegenden Fall, dazu, dass das Bundesamt für das Personalmanagement gleichwohl eine gesonderte Entscheidung über die Anerkennung schwerwiegender persönlicher Gründe trifft, obwohl bereits eine Beschwerde beim Bundesministerium der Verteidigung anhängig ist, so wird das Bundesministerium der Verteidigung hierdurch nicht davon befreit, die ihm nachträglich bekannt gewordenen persönlichen Umstände des Antragstellers in seine Beschwerdeentscheidung oder aber, wenn auch dies nicht mehr möglich ist, in seine Vorlage an den Senat (§ 21 Abs. 3 Satz 1 WBO) einzubeziehen. Zweck der Vorlage eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über das Bundesministerium der Verteidigung ist es gerade auch, eine letzte Abhilfeprüfung zu eröffnen; korrespondierend dazu bestimmt der Zeitpunkt der Vorlage an den Senat die maßgebliche Sach- und Rechtslage bei der Überprüfung einer angefochtenen Versetzung (stRspr, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 27 m.w.N.).

35

bb) Materiell-rechtlich kann es im Einzelfall geboten sein, bei einer Versetzungsentscheidung auch ein Betreuungsverhältnis zwischen dem Soldaten und einem Großelternteil zu berücksichtigen.

36

Das Bundesministerium der Verteidigung hat im gerichtlichen Verfahren, ebenso wie zuvor das Bundesamt für das Personalmanagement in dem Bescheid vom 3. August 2017, darauf verwiesen, dass Großeltern nicht zu dem Kreis der Personen gehören, deren Betreuung oder Pflege aufgrund einer besonderen verwandtschaftlichen Beziehung und Verantwortung gemäß Nr. 203 bis 206 ZE B-1300/46 bei der Ermessensentscheidung über die Versetzung eines Soldaten zu berücksichtigen ist. Damit ist zwar die Erlasslage zutreffend wiedergegeben und angewandt. Gemäß Nr. 204 Buchst. a i.V.m. Nr. 206 Alt. 3 ZE B-1300/46 kann die Betreuung und Pflege von Großeltern (als in gerader Linie verwandten Personen) einen schwerwiegenden persönlichen Grund darstellen; weitere Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen handelt, was hier nicht der Fall ist. Gemäß Nr. 204 Buchst. c ZE B-1300/46 können ferner - unabhängig von einem Leben in häuslicher Gemeinschaft - Eltern (sowie Eltern von Angehörigen im Sinne des Zentralerlasses) dann Berücksichtigung finden, wenn diese nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind und keine Geschwister der Soldatin bzw. des Soldaten oder Geschwister der Angehörigen vorhanden sind bzw. diese selbst nicht in der Lage sind, die Pflege zu übernehmen; eine Berücksichtigung von Großeltern ist insoweit nicht vorgesehen.

37

Die vorgenannten Bestimmungen des Zentralerlasses B-1300/46 erfassen den nach Art. 6 Abs. 1 GG zu gewährleistenden besonderen Schutz der Familie jedoch nur unvollständig. Als Verwaltungsvorschriften können sie einen rechtlich gebotenen Schutz nicht ausschließen oder einschränken, sodass dieser ggf. unter unmittelbarem Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 GG sicherzustellen ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382 LS 1 und Rn. 21 ff.) umfasst der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind. Das Familiengrundrecht zielt danach nicht nur auf die Eltern-Kind-Beziehung, sondern generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und auch - wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt - über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen können. Familiäre Bindungen sind dabei im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere auch im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern zum Tragen kommen. Einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe der Familienmitglieder zueinander ist bei der Bestimmung der Schutzintensität und der Konkretisierung der Schutzinhalte des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen.

38

cc) Die von dem Antragsteller geltend gemachte Betreuung seiner Großmutter hätte danach sachlich in die Ermessensentscheidung über die Versetzung einbezogen werden müssen.

39

Der Antragsteller hat erklärt, dass er seine 1927 geborene Großmutter betreue, weil seine Eltern verstorben seien und sein Bruder 150 km entfernt wohne. Die Großmutter, die den Pflegegrad 2 besitze, wohne in ... alleine und werde zwei Mal täglich durch einen Pflegedienst versorgt. Zu den von ihm für seine Großmutter regelmäßig erbrachten Leistungen hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren eine glaubhafte eidesstattliche Versicherung vom 21. April 2017 (Einkauf, Reinigen, Waschen, gelegentlich Kochen und Behördengänge), Bescheide über die Bewilligung von Pflegeleistungen und die Bestimmung des Pflegegrads vom 22. Dezember 2016 sowie eine notarielle Vorsorgevollmacht vom 22. Dezember 2016 vorgelegt; es dürfte sich dabei um dieselben "bewertungsrelevanten Unterlagen" handeln, auf die sich das Bundesamt für das Personalmanagement ohne nähere Spezifizierung in seinem Bescheid vom 3. August 2017 bezieht.

40

Die vom Antragsteller dargelegten Umstände entsprechen der Konstellation von Nr. 204 Buchst. c (i.V.m. Fußnote 7) ZE B-1300/46 mit dem einzigen Unterschied, dass es sich um die eigene Großmutter und nicht um einen eigenen Elternteil des Soldaten handelt. Nach dem oben Dargelegten können auch familiäre Bindungen und Beistands- und Verantwortungsbeziehungen im Großeltern-Enkel-Verhältnis dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen. Sie sind jedenfalls dann bei Versetzungsentscheidungen beachtlich, wenn - wie im Falle des Antragstellers - durch das Vorversterben der Eltern die nächstliegende verwandtschaftliche Ebene weggefallen ist und - wie zwischen dem Antragsteller und seiner Großmutter - "tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen" (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382 Rn. 23) bestehen. Art. 6 Abs. 1 GG bezweckt den Schutz gerade der familiären Beziehungen. Für die grundsätzliche Schutzwürdigkeit und Beachtlichkeit der vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Belange ist es deshalb unerheblich, ob und inwieweit sich die von ihm erbrachten Leistungen für seine Großmutter durch anderweitige, insbesondere eine finanzierbare professionelle Hilfe ersetzen ließen.

41

Die personalbearbeitende Stelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesministerium der Verteidigung hätten die vom Antragsteller vorgetragenen Umständen deshalb nicht als irrelevant beiseiteschieben dürfen, sondern in die Abwägung mit den dienstlichen Belangen einstellen und sich mit ihnen in der Sache auseinandersetzen müssen. Die Tatsache, dass ein für die Entscheidung im Einzelfall wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist, macht die Versetzung des Antragstellers ermessensfehlerhaft (Ermessensdefizit). Die angefochtene Verfügung und der Beschwerdebescheid sind deshalb aufzuheben, wobei es nicht darauf ankommt, ob auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Personalmaßnahme in gleicher Form hätte getroffen werden dürfen.

42

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts


(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüb

Soldatengesetz - SG | § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze


(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und z

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung


(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23a Ergänzende Vorschriften


(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht


(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 6 Frist und Form der Beschwerde


(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wi

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 19 Inhalt der Entscheidung


(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er recht

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 7 Fristversäumnis


(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab. (2) Als unabwendbarer Zu

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 5 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden. (2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren


(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens. (2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung an

Soldatengesetz - SG | § 82 Zuständigkeiten


(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 24 Personalangelegenheiten


(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt: 1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung i

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 21 Anhörung


Ist die Vertrauensperson zu beabsichtigten Maßnahmen anzuhören, ist sie über diese rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat der Vertrauensperson zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme z

Referenzen - Urteile

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. März 2018 - 1 WB 27/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. März 2018 - 1 WB 27/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfas

Referenzen

(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.

(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.

(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.

(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ist die Vertrauensperson zu beabsichtigten Maßnahmen anzuhören, ist sie über diese rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat der Vertrauensperson zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern.

(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt:

1.
Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,
2.
Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
3.
Status- oder Laufbahnwechsel,
4.
Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
5.
Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,
6.
vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, und
7.
Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.

(2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen, angehört bei der Genehmigung, dem Widerruf der Genehmigung oder der Ablehnung

1.
von Sonderurlaub,
2.
von Betreuungsurlaub,
3.
einer Nebentätigkeit,
4.
einer Teilzeitbeschäftigung,
5.
von ortsunabhängigem Arbeiten und
6.
von Telearbeit.

(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.

(4) Die Vertrauensperson soll stets angehört werden bei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen die oder der zuständige Vorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht für Beförderungen ab der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(5) Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, inwieweit Großeltern in ihrem Interesse geschützt sind, zum Vormund beziehungsweise Ergänzungspfleger ihres Enkelkindes bestellt zu werden.

I.

2

Die Beschwerdeführerin wendet sich als Großmutter ihrer im Jahr 2008 geborenen zweiten Enkelin dagegen, vom Familiengericht nicht nach § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB als deren Vormund ausgewählt worden zu sein.

3

1. Eine erste Enkeltochter der Beschwerdeführerin kam 2001 zur Welt. Das Kind wurde von seiner Mutter, der Tochter der Beschwerdeführerin, nach der Geburt in die Obhut der Beschwerdeführerin gegeben. Als die Enkeltochter etwa ein Jahr alt war, kehrte auch die Mutter in den Haushalt der Beschwerdeführerin zurück. Im Jahr 2008 kam die zweite Enkeltochter zur Welt. Die Mutter verblieb mit beiden Kindern bis 2011 im Haushalt der Beschwerdeführerin. Im August 2011 zog die Mutter zu einem Freund und nahm das jüngere Kind mit sich. Nach zwei Wochen trennte sie sich von diesem Mann und zog mit dem Kind zu einem neuen Freund. Die ältere Enkeltochter war auf eigenen Wunsch bei der Beschwerdeführerin geblieben. Die Beschwerdeführerin hielt das Verhalten der Mutter für kindeswohlgefährdend, weshalb sie sich an das Jugendamt wandte. Im September 2011 wurde das jüngere Kind, also die zweite Enkeltochter der Beschwerdeführerin, mit Zustimmung der Kindesmutter zunächst in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht.

4

2. Im Wege der einstweiligen Anordnung entzog das Familiengericht der Mutter im Herbst 2011 die elterliche Sorge für beide Kinder und setzte zunächst das Jugendamt als Vormund ein. Im Dezember 2011 wechselte die jüngere, damals knapp vier Jahre alte zweite Enkeltochter in eine Pflegefamilie in Norddeutschland, wo sie bis heute lebt.

5

3. Im Hauptsacheverfahren beantragte die Beschwerdeführerin, ihr die Vormundschaft für beide Kinder zu übertragen. Die Sachverständige empfahl, die jüngere Enkeltochter in der Pflegefamilie zu belassen. Auch die Mutter sprach sich während des gerichtlichen Verfahrens für einen Verbleib ihrer jüngeren Tochter in der Pflegefamilie aus. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt befürworteten wegen der Verwurzelung des Kindes ebenfalls einen Verbleib in der Pflegefamilie. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Januar 2013 entzog das Familiengericht der Mutter die elterliche Sorge für beide Töchter. Es bestellte die Beschwerdeführerin nach § 1779 BGB zum Vormund für die ältere Tochter. Für die jüngere Tochter bestellte es hingegen das Jugendamt zum Vormund. Zur - hier allein angegriffenen - Übertragung der Vormundschaft für die jüngere Enkelin auf das Jugendamt führte das Familiengericht aus, dass die Bestellung der Beschwerdeführerin als Vormund nicht dem Kindeswohl entspreche.

6

4. Die Beschwerdeführerin legte gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht als unzulässig verwarf. Die Beschwerdeführerin sei nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 FamFG. Zwar müssten Großeltern nach § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB und aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Auswahl des Vormunds berücksichtigt werden. Daraus folge aber nach dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers keine zur Beschwerde berechtigende Rechtsposition (Verweis auf BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris, Rn. 12-16; Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 214/09 -, juris, Rn. 9 ff.).

II.

7

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK, weil ihre nahe Verwandtenstellung nicht berücksichtigt worden sei. Sie ist der Ansicht, die Vormundschaft hätte ihr nur dann verweigert werden dürfen, wenn das Kindeswohl bei einer Herausnahme des Mädchens aus der Pflegefamilie gefährdet gewesen wäre. Zudem habe das Oberlandesgericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil es die Beschwerdeführerin nicht für beschwerdeberechtigt gehalten und sich mit der Verfassungsmäßigkeit von § 59 FamFG nicht hinreichend befasst habe.

III.

8

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Senat vorgelegen. Dem Land Nordrhein-Westfalen, der Verfahrensbeiständin des Kindes aus dem Ausgangsverfahren, der Mutter und dem Vater sowie dem zum Vormund bestellten Jugendamt wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Jugendamt hat sich gegen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der Beschwerdeführerin ausgesprochen.

B.

9

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

I.

10

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt. Als Großmutter kann sie mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, das Familiengericht habe ihre durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte nahe verwandtschaftliche Beziehung bei der Auswahl des Vormunds für ihre Enkeltochter nicht hinreichend berücksichtigt.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

12

1. Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in durch Art. 6 GG geschützten Grundrechten.

13

a) Die Beschwerdeführerin hat ein grundrechtlich geschütztes Recht darauf, als Großmutter bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für ihr von der Kindesmutter getrenntes Enkelkind berücksichtigt zu werden.

14

aa) Auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht selbst berufen. Der Schutz dieses Grundrechts steht grundsätzlich nur den Eltern eines Kindes zu. Da die Beschwerdeführerin hier nicht als Vormund ausgewählt wurde, sondern diese Stellung erst anstrebt, ist ihre Situation auch nicht mit der von Großeltern vergleichbar, die bereits zu Vormündern bestellt sind und ihr Enkelkind anstelle der Eltern pflegen und erziehen (dazu BVerfGE 34, 165 <200>).

15

bb) Die Beschwerdeführerin kann sich als Großmutter auch nicht darauf berufen, dass Eltern (1) und Kind (2) im Fall der Trennung des Kindes von den Eltern einen grundrechtlich gesicherten Anspruch darauf haben, dass bei der Auswahl von Vormündern oder Ergänzungspflegern nahe Verwandte berücksichtigt werden.

16

(1) Zwar kann die bevorzugte Berücksichtigung von Großeltern durch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG geschützte Grundrecht der Eltern verfassungsrechtlich geboten sein. Das Elterngrundrecht stellt hohe Anforderungen an die Trennung eines Kindes von den Eltern (stRspr; vgl. zuletzt im Einzelnen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 27 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der unter anderem zur Auswahl des mildesten unter gleich geeigneten Mitteln verpflichtet (Erforderlichkeit), gebietet in diesem Zusammenhang insbesondere, nahe Verwandte, die zur Verantwortungsübernahme geeignet sind, als Vormünder oder Ergänzungspfleger in Betracht zu ziehen (stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2012 - 1 BvR 206/12 -, FamRZ 2012, S. 938 <939 f.>).

17

Wenn die Eltern die Bestellung von Verwandten zum Vormund oder Ergänzungspfleger und die Aufnahme des Kindes in deren Haushalt wünschen, stellt dies aus elterlicher Sicht ein milderes Mittel gegenüber der Übertragung der rechtlichen Verantwortung und tatsächlichen Betreuung des Kindes auf familienfremde Personen dar. Der Verbleib des Kindes im größeren Familienverband schafft unter diesen Umständen regelmäßig günstigere Voraussetzungen für die fortgesetzte elterliche Hinwendung zum Kind, welche auch nach der Trennung durch das elterliche Recht auf Pflege und Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt ist. Wird die elterliche Hinwendung aufrechterhalten, kann dies zudem eine spätere Rückkehr des Kindes zu seinen Eltern begünstigen. Verwandte bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers zu berücksichtigen, trägt daher auch der Verpflichtung des Staates Rechnung, die Rückführung des Kindes aus dem grundsätzlich auf Zeit angelegten Pflegeverhältnis zu den Ursprungseltern zu fördern (vgl. BVerfGE 75, 201 <219>; 79, 51 <60>).

18

(2) Auch das Grundrecht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 133, 59 <73 ff.>) gebietet, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers nahe Verwandte zu berücksichtigen, wenn dies die Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Eltern begünstigt und diese im Interesse des Kindes ist.

19

(3) Ein eigenes Grundrecht der Großeltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, auf das die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde stützen könnte, folgt daraus jedoch nicht. Zwar resultieren aus den genannten Rechten der Eltern und des Kindes in der Praxis regelmäßig gute Chancen für Großeltern, auf Wunsch der Eltern und des Kindes zum Vormund oder Ergänzungspfleger des Enkelkindes bestellt zu werden. Dabei handelt es sich aber um bloße Rechtsreflexe des Eltern- und des Kindesgrundrechts, die keinen eigenen grundrechtlichen Schutz der subjektiven Interessen der Großeltern begründen.

20

cc) Der Beschwerdeführerin steht indessen als Großmutter ein eigenes Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG darauf zu, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden.

21

(1) Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG umfasst familiäre Bindungen zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.

22

Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Im Zusammenleben der Eltern mit ihren heranwachsenden Kindern entfaltet die familiäre Gemeinschaft besondere Bedeutung, weil die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage findet (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 133, 59 <82>). Der Schutz des Familiengrundrechts reicht indessen über den Zweck hinaus, einen besonderen personellen Raum kindlicher Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern. Er zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen (vgl. BVerfGE 133, 59 <82 f.> m.w.N.), wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 80, 81 <91> m.w.N.) und auch - wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt - über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen können. Familiäre Bindungen sind im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein (vgl. BVerfGE 57, 170 <178>; 112, 332 <352>). Nicht zuletzt wegen dieses eigenen Stellenwerts, der familiären Bindungen bei der Entfaltung der Persönlichkeit regelmäßig zukommt, hat das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Gebot der Achtung der Entfaltungsfreiheit im privaten Lebensbereich durch die Verfassungsgarantie der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eine besondere Verstärkung erfahren (vgl. BVerfGE 57, 170 <178> m.w.N.), die das Familienleben schützt und dem Individuum damit Chancen eröffnet, ein seinen familiären Bindungen gemäßes Leben zu führen.

23

Intensive Familienbindungen treten nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auf, sondern sind auch zwischen Mitgliedern der Generationen-Großfamilie möglich. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 10; Kingreen, in: Jura 1997, S. 401 <402>; Pirson, in: Bonner Kommentar, Bd. 2, Art. 6 Abs. 1, Rn. 21 ; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 6 Abs. 1, Rn. 88 m.w.N.; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 14; ebenso EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - Marckx - NJW 1979, S. 2449, Rn. 45 zum Schutz des "Familienlebens" im Sinne des Art. 8 EMRK. A.A. Burgi, in: Friauf/Höfling, GG, Bd. 1, Art. 6 Rn. 20 ; von Coelln, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 17. Soweit aus der Entscheidung des Senats vom 31. Mai 1978 etwas anderes gefolgert werden mag, hält der Senat daran nicht fest.). Es spricht nichts dafür, dass Art. 6 Abs. 1 GG die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkelkind aus dem Schutz der Familie ausnehmen wollte. Vielmehr deutet der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 GG, der ausdrücklich vor der Trennung des Kindes von der "Familie" schützt, darauf hin, dass der Verfassungsgeber unter Familie mehr verstanden hat als die Gemeinschaft des Kindes mit seinen Eltern. Einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe der Familienmitglieder zueinander ist bei der Bestimmung der Schutzintensität und der Konkretisierung der Schutzinhalte des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. Robbers, a.a.O., Rn. 89; Uhle, a.a.O., Rn. 14; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 112).

24

(2) Der grundrechtliche Schutz familiärer Beziehungen zwischen nahen Verwandten jenseits des Eltern-Kind-Verhältnisses umfasst deren Recht, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers berücksichtigt zu werden, sofern tatsächlich eine engere familiäre Bindung zum Kind besteht. Die Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft ermöglicht es den Verwandten, das Kind zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. Auf diese Weise können sie ihre familiäre Bindung zum Kind fortführen und verwandtschaftlicher Verantwortung gerecht werden. Großeltern und sonstigen nahen Verwandten kommt daher bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, das für die Auswahl bestimmend ist (vgl. BVerfGE 75, 201 <218>; 68, 176 <188> zum Verhältnis der Kindesinteressen zu den Elterninteressen), durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.

25

b) Die angegriffenen Entscheidungen genügen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG an die Berücksichtigung naher Verwandter bei der Auswahl eines Vormunds.

26

aa) Auf das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds berücksichtigt zu werden, kann sich die Beschwerdeführerin hier berufen, weil davon auszugehen ist, dass tatsächlich eine engere familiäre Bindung zu ihrer Enkelin besteht oder jedenfalls vor dem Wechsel des Kindes in die Pflegefamilie bestanden hat. Sie hat mit ihrer Enkeltochter während der ersten Lebensjahre des Kindes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

27

bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts hier nach allgemeinen Grundsätzen. Danach sind die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 72, 122 <138>; stRspr).

28

Anderes gilt zwar, wenn ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen getrennt wird. Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen (vgl. BVerfGE 72, 122 <138>; stRspr). Vor allem prüft das Bundesverfassungsgericht dann, ob das Familiengericht in nachvollziehbarer Weise angenommen hat, es bestehe eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls und diese sei nur durch die Trennung des Kindes von den Eltern, nicht aber durch weniger eingreifende Maßnahmen abwendbar. Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen des besonderen Eingriffsgewichts ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken.

29

Diese strenge verfassungsgerichtliche Kontrolle betrifft jedoch die Wahrung der Grundrechte der Eltern und des Kindes, denen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG (Eltern) und nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG (Kind) im Fall der Trennung besonderer verfassungsrechtlicher Schutz zuteil wird (vgl. BVerfGE 60, 79 <89>; 79, 51 <60>). Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung der gerichtlichen Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers auf deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten naher Verwandter besteht hingegen kein Anlass zu dieser strengen verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Verwandte haben in ihrem Wunsch, als Vormund des von den Eltern getrennten Kindes eingesetzt zu werden, nicht an dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Eltern-Kind-Beziehung teil. Die Eingriffsintensität einer gegen Verwandte ausfallenden Auswahlentscheidung im Rahmen von § 1779 BGB bleibt regelmäßig hinter der einer Trennung des Kindes von den Eltern zurück.

30

cc) Die angegriffenen Entscheidungen haben die Tragweite der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Belange der Beschwerdeführerin nicht verkannt. Das Familiengericht ist von einer besonderen Stellung der Beschwerdeführerin bei der Auswahl des Vormunds ausgegangen und hat deren Bestellung nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht. Es hat insbesondere nicht angenommen, dass die Beschwerdeführerin erst dann auszuwählen wäre, wenn dem Kindeswohl damit im Vergleich zum Verbleib in der Pflegefamilie besser gedient wäre. Das Familiengericht ist vielmehr mit ohne Weiteres nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kindeswohl bei einem Verbleib in der Pflegefamilie besser gedient sei als bei einem Wechsel zur Beschwerdeführerin.

31

2. Die Beschwerdeführerin ist nicht dadurch in Grundrechten verletzt, dass ihr die Möglichkeit der Beschwerde nach § 59 FamFG versagt blieb.

32

a) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen weder durch den Justizgewährungsanspruch noch durch Art. 101 Abs. 1 GG gezwungen, nahen Verwandten gegen die durch das Gericht getroffene Auswahl des Vormunds einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen. Wird die Entscheidung nach § 1779 BGB - wie im hier zu beurteilenden Fall - nicht nach § 3 Nr. 2a, § 14 RPflG durch den Rechtspfleger, sondern nach § 6, § 8 Abs. 1 RPflG durch den Familienrichter getroffen, besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Eröffnung einer weiteren, gerichtlichen Instanz. Das Grundgesetz sichert im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG wie auch in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs die Eröffnung des Rechtswegs. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen gewährleistet jedoch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg. Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass jeder Rechtsstreit um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen irgendwann ein Ende findet. Wann dies der Fall ist, entscheidet das Gesetz. Insofern reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfGE 107, 395 <401 f.>; stRspr).

33

b) Auch die Auslegung des § 59 Abs. 1 FamFG durch das Oberlandesgericht, wonach § 59 FamFG der Beschwerdeführerin als Großmutter hier keine Beschwerdeberechtigung einräumt, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in der Rechtsschutzgarantie oder in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter.

34

Mit dem für den Bereich des Zivilprozesses durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewährleisteten Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 99 <107>) ist eine Auslegung und Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel dann unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, S. 3506 <3508>; stRspr). Die Entscheidung eines Gerichts, ein Rechtsmittel nicht zuzulassen, verstößt auch gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn dem eine willkürliche Auslegung oder Anwendung des Prozessrechts zugrunde liegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 -, NJW 2012, S. 1715 m.w.N.).

35

Dass das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG willkürlich ausgelegt hätte, ist hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Zwar berührt die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB das Grundrecht der Beschwerdeführerin als Großmutter aus Art. 6 Abs. 1 GG. Auch mit Blick darauf war sie nach § 1779 Abs. 3 Satz 1 BGB bei der Auswahl des Vormunds vom Familiengericht grundsätzlich anzuhören. Das Oberlandesgericht hat sich jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, der in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung zu § 20 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG annimmt, dass auch § 59 Abs. 1 FamFG Großeltern in Verfahren, die die Bestellung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für ihr Enkelkind zum Gegenstand haben, grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis einräumt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 214/09 -, juris; Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris). Diese Interpretation von § 59 Abs. 1 FamFG ist nicht willkürlich. Sie beruht auf nachvollziehbarer systematischer Auslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris, Rn. 16) und trägt dem legitimen Ziel des Gesetzgebers Rechnung, den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten, um eine zügige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, was in sorgerechtlichen Verfahren von besonderem Gewicht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 214/09 -, juris, Rn. 10).

III.

36

Mangels Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>) abzulehnen.

IV.

37

Diese Entscheidung ist in Punkt II.2. im Verhältnis 7:1, im Übrigen einstimmig ergangen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, inwieweit Großeltern in ihrem Interesse geschützt sind, zum Vormund beziehungsweise Ergänzungspfleger ihres Enkelkindes bestellt zu werden.

I.

2

Die Beschwerdeführerin wendet sich als Großmutter ihrer im Jahr 2008 geborenen zweiten Enkelin dagegen, vom Familiengericht nicht nach § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB als deren Vormund ausgewählt worden zu sein.

3

1. Eine erste Enkeltochter der Beschwerdeführerin kam 2001 zur Welt. Das Kind wurde von seiner Mutter, der Tochter der Beschwerdeführerin, nach der Geburt in die Obhut der Beschwerdeführerin gegeben. Als die Enkeltochter etwa ein Jahr alt war, kehrte auch die Mutter in den Haushalt der Beschwerdeführerin zurück. Im Jahr 2008 kam die zweite Enkeltochter zur Welt. Die Mutter verblieb mit beiden Kindern bis 2011 im Haushalt der Beschwerdeführerin. Im August 2011 zog die Mutter zu einem Freund und nahm das jüngere Kind mit sich. Nach zwei Wochen trennte sie sich von diesem Mann und zog mit dem Kind zu einem neuen Freund. Die ältere Enkeltochter war auf eigenen Wunsch bei der Beschwerdeführerin geblieben. Die Beschwerdeführerin hielt das Verhalten der Mutter für kindeswohlgefährdend, weshalb sie sich an das Jugendamt wandte. Im September 2011 wurde das jüngere Kind, also die zweite Enkeltochter der Beschwerdeführerin, mit Zustimmung der Kindesmutter zunächst in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht.

4

2. Im Wege der einstweiligen Anordnung entzog das Familiengericht der Mutter im Herbst 2011 die elterliche Sorge für beide Kinder und setzte zunächst das Jugendamt als Vormund ein. Im Dezember 2011 wechselte die jüngere, damals knapp vier Jahre alte zweite Enkeltochter in eine Pflegefamilie in Norddeutschland, wo sie bis heute lebt.

5

3. Im Hauptsacheverfahren beantragte die Beschwerdeführerin, ihr die Vormundschaft für beide Kinder zu übertragen. Die Sachverständige empfahl, die jüngere Enkeltochter in der Pflegefamilie zu belassen. Auch die Mutter sprach sich während des gerichtlichen Verfahrens für einen Verbleib ihrer jüngeren Tochter in der Pflegefamilie aus. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt befürworteten wegen der Verwurzelung des Kindes ebenfalls einen Verbleib in der Pflegefamilie. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Januar 2013 entzog das Familiengericht der Mutter die elterliche Sorge für beide Töchter. Es bestellte die Beschwerdeführerin nach § 1779 BGB zum Vormund für die ältere Tochter. Für die jüngere Tochter bestellte es hingegen das Jugendamt zum Vormund. Zur - hier allein angegriffenen - Übertragung der Vormundschaft für die jüngere Enkelin auf das Jugendamt führte das Familiengericht aus, dass die Bestellung der Beschwerdeführerin als Vormund nicht dem Kindeswohl entspreche.

6

4. Die Beschwerdeführerin legte gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht als unzulässig verwarf. Die Beschwerdeführerin sei nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 FamFG. Zwar müssten Großeltern nach § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB und aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Auswahl des Vormunds berücksichtigt werden. Daraus folge aber nach dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers keine zur Beschwerde berechtigende Rechtsposition (Verweis auf BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris, Rn. 12-16; Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 214/09 -, juris, Rn. 9 ff.).

II.

7

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK, weil ihre nahe Verwandtenstellung nicht berücksichtigt worden sei. Sie ist der Ansicht, die Vormundschaft hätte ihr nur dann verweigert werden dürfen, wenn das Kindeswohl bei einer Herausnahme des Mädchens aus der Pflegefamilie gefährdet gewesen wäre. Zudem habe das Oberlandesgericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil es die Beschwerdeführerin nicht für beschwerdeberechtigt gehalten und sich mit der Verfassungsmäßigkeit von § 59 FamFG nicht hinreichend befasst habe.

III.

8

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Senat vorgelegen. Dem Land Nordrhein-Westfalen, der Verfahrensbeiständin des Kindes aus dem Ausgangsverfahren, der Mutter und dem Vater sowie dem zum Vormund bestellten Jugendamt wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Jugendamt hat sich gegen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der Beschwerdeführerin ausgesprochen.

B.

9

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

I.

10

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt. Als Großmutter kann sie mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, das Familiengericht habe ihre durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte nahe verwandtschaftliche Beziehung bei der Auswahl des Vormunds für ihre Enkeltochter nicht hinreichend berücksichtigt.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

12

1. Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in durch Art. 6 GG geschützten Grundrechten.

13

a) Die Beschwerdeführerin hat ein grundrechtlich geschütztes Recht darauf, als Großmutter bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für ihr von der Kindesmutter getrenntes Enkelkind berücksichtigt zu werden.

14

aa) Auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht selbst berufen. Der Schutz dieses Grundrechts steht grundsätzlich nur den Eltern eines Kindes zu. Da die Beschwerdeführerin hier nicht als Vormund ausgewählt wurde, sondern diese Stellung erst anstrebt, ist ihre Situation auch nicht mit der von Großeltern vergleichbar, die bereits zu Vormündern bestellt sind und ihr Enkelkind anstelle der Eltern pflegen und erziehen (dazu BVerfGE 34, 165 <200>).

15

bb) Die Beschwerdeführerin kann sich als Großmutter auch nicht darauf berufen, dass Eltern (1) und Kind (2) im Fall der Trennung des Kindes von den Eltern einen grundrechtlich gesicherten Anspruch darauf haben, dass bei der Auswahl von Vormündern oder Ergänzungspflegern nahe Verwandte berücksichtigt werden.

16

(1) Zwar kann die bevorzugte Berücksichtigung von Großeltern durch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG geschützte Grundrecht der Eltern verfassungsrechtlich geboten sein. Das Elterngrundrecht stellt hohe Anforderungen an die Trennung eines Kindes von den Eltern (stRspr; vgl. zuletzt im Einzelnen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 27 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der unter anderem zur Auswahl des mildesten unter gleich geeigneten Mitteln verpflichtet (Erforderlichkeit), gebietet in diesem Zusammenhang insbesondere, nahe Verwandte, die zur Verantwortungsübernahme geeignet sind, als Vormünder oder Ergänzungspfleger in Betracht zu ziehen (stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2012 - 1 BvR 206/12 -, FamRZ 2012, S. 938 <939 f.>).

17

Wenn die Eltern die Bestellung von Verwandten zum Vormund oder Ergänzungspfleger und die Aufnahme des Kindes in deren Haushalt wünschen, stellt dies aus elterlicher Sicht ein milderes Mittel gegenüber der Übertragung der rechtlichen Verantwortung und tatsächlichen Betreuung des Kindes auf familienfremde Personen dar. Der Verbleib des Kindes im größeren Familienverband schafft unter diesen Umständen regelmäßig günstigere Voraussetzungen für die fortgesetzte elterliche Hinwendung zum Kind, welche auch nach der Trennung durch das elterliche Recht auf Pflege und Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt ist. Wird die elterliche Hinwendung aufrechterhalten, kann dies zudem eine spätere Rückkehr des Kindes zu seinen Eltern begünstigen. Verwandte bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers zu berücksichtigen, trägt daher auch der Verpflichtung des Staates Rechnung, die Rückführung des Kindes aus dem grundsätzlich auf Zeit angelegten Pflegeverhältnis zu den Ursprungseltern zu fördern (vgl. BVerfGE 75, 201 <219>; 79, 51 <60>).

18

(2) Auch das Grundrecht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 133, 59 <73 ff.>) gebietet, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers nahe Verwandte zu berücksichtigen, wenn dies die Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Eltern begünstigt und diese im Interesse des Kindes ist.

19

(3) Ein eigenes Grundrecht der Großeltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, auf das die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde stützen könnte, folgt daraus jedoch nicht. Zwar resultieren aus den genannten Rechten der Eltern und des Kindes in der Praxis regelmäßig gute Chancen für Großeltern, auf Wunsch der Eltern und des Kindes zum Vormund oder Ergänzungspfleger des Enkelkindes bestellt zu werden. Dabei handelt es sich aber um bloße Rechtsreflexe des Eltern- und des Kindesgrundrechts, die keinen eigenen grundrechtlichen Schutz der subjektiven Interessen der Großeltern begründen.

20

cc) Der Beschwerdeführerin steht indessen als Großmutter ein eigenes Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG darauf zu, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden.

21

(1) Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG umfasst familiäre Bindungen zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.

22

Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Im Zusammenleben der Eltern mit ihren heranwachsenden Kindern entfaltet die familiäre Gemeinschaft besondere Bedeutung, weil die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage findet (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 133, 59 <82>). Der Schutz des Familiengrundrechts reicht indessen über den Zweck hinaus, einen besonderen personellen Raum kindlicher Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern. Er zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen (vgl. BVerfGE 133, 59 <82 f.> m.w.N.), wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 80, 81 <91> m.w.N.) und auch - wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt - über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen können. Familiäre Bindungen sind im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein (vgl. BVerfGE 57, 170 <178>; 112, 332 <352>). Nicht zuletzt wegen dieses eigenen Stellenwerts, der familiären Bindungen bei der Entfaltung der Persönlichkeit regelmäßig zukommt, hat das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Gebot der Achtung der Entfaltungsfreiheit im privaten Lebensbereich durch die Verfassungsgarantie der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eine besondere Verstärkung erfahren (vgl. BVerfGE 57, 170 <178> m.w.N.), die das Familienleben schützt und dem Individuum damit Chancen eröffnet, ein seinen familiären Bindungen gemäßes Leben zu führen.

23

Intensive Familienbindungen treten nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auf, sondern sind auch zwischen Mitgliedern der Generationen-Großfamilie möglich. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 10; Kingreen, in: Jura 1997, S. 401 <402>; Pirson, in: Bonner Kommentar, Bd. 2, Art. 6 Abs. 1, Rn. 21 ; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 6 Abs. 1, Rn. 88 m.w.N.; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 14; ebenso EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - Marckx - NJW 1979, S. 2449, Rn. 45 zum Schutz des "Familienlebens" im Sinne des Art. 8 EMRK. A.A. Burgi, in: Friauf/Höfling, GG, Bd. 1, Art. 6 Rn. 20 ; von Coelln, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 17. Soweit aus der Entscheidung des Senats vom 31. Mai 1978 etwas anderes gefolgert werden mag, hält der Senat daran nicht fest.). Es spricht nichts dafür, dass Art. 6 Abs. 1 GG die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkelkind aus dem Schutz der Familie ausnehmen wollte. Vielmehr deutet der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 GG, der ausdrücklich vor der Trennung des Kindes von der "Familie" schützt, darauf hin, dass der Verfassungsgeber unter Familie mehr verstanden hat als die Gemeinschaft des Kindes mit seinen Eltern. Einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe der Familienmitglieder zueinander ist bei der Bestimmung der Schutzintensität und der Konkretisierung der Schutzinhalte des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. Robbers, a.a.O., Rn. 89; Uhle, a.a.O., Rn. 14; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 112).

24

(2) Der grundrechtliche Schutz familiärer Beziehungen zwischen nahen Verwandten jenseits des Eltern-Kind-Verhältnisses umfasst deren Recht, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers berücksichtigt zu werden, sofern tatsächlich eine engere familiäre Bindung zum Kind besteht. Die Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft ermöglicht es den Verwandten, das Kind zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. Auf diese Weise können sie ihre familiäre Bindung zum Kind fortführen und verwandtschaftlicher Verantwortung gerecht werden. Großeltern und sonstigen nahen Verwandten kommt daher bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, das für die Auswahl bestimmend ist (vgl. BVerfGE 75, 201 <218>; 68, 176 <188> zum Verhältnis der Kindesinteressen zu den Elterninteressen), durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.

25

b) Die angegriffenen Entscheidungen genügen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG an die Berücksichtigung naher Verwandter bei der Auswahl eines Vormunds.

26

aa) Auf das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds berücksichtigt zu werden, kann sich die Beschwerdeführerin hier berufen, weil davon auszugehen ist, dass tatsächlich eine engere familiäre Bindung zu ihrer Enkelin besteht oder jedenfalls vor dem Wechsel des Kindes in die Pflegefamilie bestanden hat. Sie hat mit ihrer Enkeltochter während der ersten Lebensjahre des Kindes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

27

bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts hier nach allgemeinen Grundsätzen. Danach sind die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 72, 122 <138>; stRspr).

28

Anderes gilt zwar, wenn ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen getrennt wird. Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen (vgl. BVerfGE 72, 122 <138>; stRspr). Vor allem prüft das Bundesverfassungsgericht dann, ob das Familiengericht in nachvollziehbarer Weise angenommen hat, es bestehe eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls und diese sei nur durch die Trennung des Kindes von den Eltern, nicht aber durch weniger eingreifende Maßnahmen abwendbar. Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen des besonderen Eingriffsgewichts ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken.

29

Diese strenge verfassungsgerichtliche Kontrolle betrifft jedoch die Wahrung der Grundrechte der Eltern und des Kindes, denen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG (Eltern) und nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG (Kind) im Fall der Trennung besonderer verfassungsrechtlicher Schutz zuteil wird (vgl. BVerfGE 60, 79 <89>; 79, 51 <60>). Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung der gerichtlichen Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers auf deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten naher Verwandter besteht hingegen kein Anlass zu dieser strengen verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Verwandte haben in ihrem Wunsch, als Vormund des von den Eltern getrennten Kindes eingesetzt zu werden, nicht an dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Eltern-Kind-Beziehung teil. Die Eingriffsintensität einer gegen Verwandte ausfallenden Auswahlentscheidung im Rahmen von § 1779 BGB bleibt regelmäßig hinter der einer Trennung des Kindes von den Eltern zurück.

30

cc) Die angegriffenen Entscheidungen haben die Tragweite der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Belange der Beschwerdeführerin nicht verkannt. Das Familiengericht ist von einer besonderen Stellung der Beschwerdeführerin bei der Auswahl des Vormunds ausgegangen und hat deren Bestellung nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht. Es hat insbesondere nicht angenommen, dass die Beschwerdeführerin erst dann auszuwählen wäre, wenn dem Kindeswohl damit im Vergleich zum Verbleib in der Pflegefamilie besser gedient wäre. Das Familiengericht ist vielmehr mit ohne Weiteres nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kindeswohl bei einem Verbleib in der Pflegefamilie besser gedient sei als bei einem Wechsel zur Beschwerdeführerin.

31

2. Die Beschwerdeführerin ist nicht dadurch in Grundrechten verletzt, dass ihr die Möglichkeit der Beschwerde nach § 59 FamFG versagt blieb.

32

a) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen weder durch den Justizgewährungsanspruch noch durch Art. 101 Abs. 1 GG gezwungen, nahen Verwandten gegen die durch das Gericht getroffene Auswahl des Vormunds einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen. Wird die Entscheidung nach § 1779 BGB - wie im hier zu beurteilenden Fall - nicht nach § 3 Nr. 2a, § 14 RPflG durch den Rechtspfleger, sondern nach § 6, § 8 Abs. 1 RPflG durch den Familienrichter getroffen, besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Eröffnung einer weiteren, gerichtlichen Instanz. Das Grundgesetz sichert im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG wie auch in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs die Eröffnung des Rechtswegs. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen gewährleistet jedoch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg. Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass jeder Rechtsstreit um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen irgendwann ein Ende findet. Wann dies der Fall ist, entscheidet das Gesetz. Insofern reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfGE 107, 395 <401 f.>; stRspr).

33

b) Auch die Auslegung des § 59 Abs. 1 FamFG durch das Oberlandesgericht, wonach § 59 FamFG der Beschwerdeführerin als Großmutter hier keine Beschwerdeberechtigung einräumt, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in der Rechtsschutzgarantie oder in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter.

34

Mit dem für den Bereich des Zivilprozesses durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewährleisteten Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 99 <107>) ist eine Auslegung und Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel dann unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, S. 3506 <3508>; stRspr). Die Entscheidung eines Gerichts, ein Rechtsmittel nicht zuzulassen, verstößt auch gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn dem eine willkürliche Auslegung oder Anwendung des Prozessrechts zugrunde liegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 -, NJW 2012, S. 1715 m.w.N.).

35

Dass das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG willkürlich ausgelegt hätte, ist hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Zwar berührt die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB das Grundrecht der Beschwerdeführerin als Großmutter aus Art. 6 Abs. 1 GG. Auch mit Blick darauf war sie nach § 1779 Abs. 3 Satz 1 BGB bei der Auswahl des Vormunds vom Familiengericht grundsätzlich anzuhören. Das Oberlandesgericht hat sich jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, der in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung zu § 20 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG annimmt, dass auch § 59 Abs. 1 FamFG Großeltern in Verfahren, die die Bestellung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für ihr Enkelkind zum Gegenstand haben, grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis einräumt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 214/09 -, juris; Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris). Diese Interpretation von § 59 Abs. 1 FamFG ist nicht willkürlich. Sie beruht auf nachvollziehbarer systematischer Auslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris, Rn. 16) und trägt dem legitimen Ziel des Gesetzgebers Rechnung, den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten, um eine zügige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, was in sorgerechtlichen Verfahren von besonderem Gewicht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 214/09 -, juris, Rn. 10).

III.

36

Mangels Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>) abzulehnen.

IV.

37

Diese Entscheidung ist in Punkt II.2. im Verhältnis 7:1, im Übrigen einstimmig ergangen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.