Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 21 Anhörung
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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Ist die Vertrauensperson zu beabsichtigten Maßnahmen anzuhören, ist sie über diese rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat der Vertrauensperson zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern.
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(1) Die Vertrauenspersonen eines Verbands oder einer vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden die Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands. Bei den fliegenden Verbänden werden die Versammlungen bei den Geschwadern oder bei einer den Ge
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published on 07/10/2014 00:00
Tenor
I. Die Bescheide der Beklagten vom 17. Juni 2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger jeweils vom 16. Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
published on 30/10/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller, der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung ..., macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte in einer Person
published on 16/05/2018 00:00
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Ist eine Entscheidung des Truppendienstgerichts auf mehrere selbstständig tragende (prozess- oder materiell-rechtlic
published on 26/04/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Referenzgruppe, die für sie als freigestelltes Personalratsmitglied gebildet wurde.
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