Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. März 2015 - 1 C 18/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U1C18.14.0
bei uns veröffentlicht am25.03.2015

Tatbestand

1

Der im Juli 1968 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Befristung der gegen ihn im Jahr 2000 verfügten Ausweisung mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU (Befristung auf Null).

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Der Kläger reiste im Juli 1984 zusammen mit seiner Mutter und Schwester zu seinem in Deutschland arbeitenden Vater ein und erhielt im Juli 1992 einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Seine im November 1990 geschlossene Ehe mit einer brasilianischen Staatsangehörigen scheiterte. Seine Ehefrau kehrte mit der im April 1992 geborenen gemeinsamen Tochter im April 1994 nach Brasilien zurück. Die Ehe wurde im April 1999 geschieden. Der Kläger leidet seit dem 8. Lebensjahr an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose und fiel immer wieder durch aggressives Verhalten bis hin zu Gewalttätigkeiten gegen sich selbst, seine Eltern, Nachbarn, behandelnde Ärzte und Mitpatienten auf. Wegen seiner Krankheit war er mehrmals stationär in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht.

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1999 wurde er vom Landgericht Stuttgart zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt. Der Entscheidung lag ein Mordversuch des Klägers an seinem Vater zugrunde, der infolge eines Messerstichs in den Kopf schwerstpflegebedürftig wurde. Mit Bescheid vom 10. Januar 2000 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger unbefristet aus Deutschland aus. Im Mai 2000 wurde er nach Polen abgeschoben. Seine geschiedenen Eltern und seine Schwester leben weiterhin in Deutschland.

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In Polen war der Kläger nach erneuter Straffälligkeit (Messerattacke auf einen Nachbarn) von 2005 bis 2013 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Amtsgericht in Bialystok hob mit Beschluss vom 1. Juli 2013 die Sicherungsmaßregel gegen den Kläger auf. Der Begründung ist zu entnehmen, dass zwei Gerichtsgutachten zu dem Ergebnis gekommen sind, dass beim Kläger wegen seines psychischen Gesundheitszustandes weiterhin mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Begehung einer Straftat mit öffentlicher Gefährdung bestehe. Eine weitere stationäre Unterbringung des Klägers hat das Amtsgericht aber als unverhältnismäßig angesehen.

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Auf den 2013 gestellten Antrag auf Befristung des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null verfügte der Beklagte im Mai 2014 eine Befristung zum 21. Mai 2024. Diese Entscheidung begründete er damit, dass vom Kläger auch in den nächsten zehn Jahren wegen seiner paranoid-halluzinatorischen Psychose erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen und deshalb ein starkes Interesse bestehe, ihn vom Bundesgebiet fernzuhalten.

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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Befristung auf sofort verpflichtet. Ein solcher Anspruch ergebe sich für den Kläger als Unionsbürger aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Zwar gehe vom Kläger weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, wie sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bialystok vom 1. Juli 2013 ergebe. Dennoch habe er einen Anspruch auf Befristung ohne weitere Sperre angesichts der Gesamtdauer des durch die Ausweisungsentscheidung bewirkten Einreiseverbots von nunmehr 14 Jahren. Das Verwaltungsgericht verweist hierzu auf die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, wonach - unabhängig von der Fortdauer des Ausweisungszwecks - eine Ausweisung grundsätzlich auf höchstens zehn Jahre zu befristen sei und diese Frist mit der Ausreise beginne (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365 Rn. 83). Die Aufrechterhaltung eines Einreiseverbots von mehr als zehn Jahren sei hier auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen.

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Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision und rügt eine Verletzung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Er hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts für rechtsfehlerhaft, dass für die Befristung eine allgemeine Höchstfrist von zehn Jahren gelte, die auch in den Fällen einer erst nachträglichen Befristungsentscheidung immer vom Zeitpunkt der Ausreise an zu rechnen sei und nicht verlängert werden dürfe.

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Der Kläger verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Ergänzend verweist er darauf, dass Unionsbürger nicht schlechter behandelt werden dürften als Drittstaatsangehörige. Die nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU zu bemessende Frist dürfe daher nicht länger sein als eine nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu setzende Frist. Insofern müsse die für Drittstaatsangehörige geltende Rückführungsrichtlinie auch zu Gunsten von Unionsbürgern angewendet werden. In tatsächlicher Hinsicht ergebe sich aus einem neueren Beschluss des Amtsgerichts Bialystok vom November 2014, dass mittlerweile eine erhebliche Verbesserung seines psychischen Zustandes eingetreten sei.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige (Sprung-)Revision des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Festsetzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU einen Maßstab zugrunde gelegt, der Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil zu den für die Befristung maßgeblichen Umständen kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des Klägers selbst abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6). Als Anspruchsgrundlage für das Befristungsbegehren ist daher nunmehr § 7 Abs. 2 FreizügG/EU i.d.F. des am 9. Dezember 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 2014 S. 1922) heranzuziehen.

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1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren. Die auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG 1990 verfügte Ausweisung des Klägers vom Januar 2000 hatte nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 ein gesetzliches Verbot der Wiedereinreise und des erneuten Aufenthalts im Bundesgebiet zur Folge. Dieses Verbot ist weder durch den EU-Beitritt Polens zum 1. Mai 2004 (a), noch durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU zum 1. Januar 2005 (b), noch durch die bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzende Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (c) entfallen. Von der im Mai 2000 erfolgten Abschiebung des Klägers geht indes inzwischen keine Sperrwirkung mehr aus (d).

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a) Die Wirkungen der Ausweisung des Klägers sind zunächst nicht bereits durch den EU-Beitritt Polens zum 1. Mai 2004 entfallen, auch wenn der Kläger damit die Unionsbürgerschaft erlangt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage erstreckten sich die Rechtswirkungen einer Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 auch auf die aufenthaltsrechtliche Stellung von EG-Bürgern nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG. Das Ausländergesetz 1990 und das Aufenthaltsgesetz/EWG bildeten eine rechtliche Einheit, sodass sich die Sperrwirkungen des § 8 Abs. 2 AuslG 1990 auch im Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes/EWG auswirkten. Dem gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrecht war dadurch Rechnung getragen, dass der Ausländer spätestens bei Fortfall der die Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigenden Gründe die Befristung der Ausweisungswirkungen verlangen konnte (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140, 149 f.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Einschränkung des primärrechtlichen Freizügigkeitsrechts nicht auf unbegrenzte Zeit gelten darf und ein Gemeinschaftsangehöriger deshalb das Recht hat, eine erneute Prüfung seines Falles zu verlangen, wenn die Umstände, die das Einreiseverbot gerechtfertigt hatten, seines Erachtens entfallen sind (EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 [ECLI:EU:C:1997:300], Shingara und Radiom - Rn. 40).

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b) Das gegenüber dem Kläger bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch nicht durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 erloschen. Seitdem können Unionsbürger zwar nicht mehr ausgewiesen werden. § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU sieht im Anschluss an eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, die bei Unionsbürgern an die Stelle der Ausweisung getreten ist, aber ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass nach der Übergangsregelung in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und der Rückverweisung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die Wirkungen der "Altausweisung" eines Unionsbürgers grundsätzlich auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU fortbestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 14 f.). Dies gilt auch dann, wenn die Ausweisung - wie hier - erfolgt ist, bevor der Unionsbürger eine Freizügigkeitsberechtigung erlangt hatte und noch nach den für Drittstaatsangehörige geltenden Regeln ausgewiesen worden war (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2012 - 3 Bs 234/11 - InfAuslR 2012, 247 Rn. 25 ff. für die nachträgliche Erlangung des Freizügigkeitsrechts eines Familienangehörigen; a.A. OVG Bremen, Urteil vom 28. September 2010 - 1 A 116/09 - InfAuslR 2011, 2 Rn. 44; VGH München, Beschluss vom 9. August 2012 - 19 CE 11.1893 - InfAuslR 2012, 404 Rn. 33).

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Nichts anderes ergibt sich aus der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG, an der auf unionsrechtlicher Ebene die fortgeltenden gesetzlichen Rechtswirkungen der Altausweisung zu messen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 [ECLI:EU:C:2013:569], Filev und Osmani - Rn. 40 f. zur intertemporalen Geltung der Rückführungsrichtlinie für die fortgeltenden Wirkungen vor ihrem Inkrafttreten ergriffener aufenthaltbeendender Maßnahmen). Insbesondere genügt die Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU, die in sinngemäßer Anwendung auch die fortwirkenden Rechtsfolgen einer Altausweisung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 17 zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F.), den Vorgaben in Art. 32 der Unionsbürgerrichtlinie hinsichtlich der zeitlichen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots.

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c) An der Fortgeltung des an die Ausweisung des Klägers geknüpften gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots hat schließlich auch die Rückführungsrichtlinie nichts geändert. Diese Richtlinie und ihre nationale Umsetzung in § 11 Abs. 1 AufenthG finden auf den Kläger als Unionsbürger keine Anwendung (aa). Der Kläger hat auch keinen Anspruch, aufenthaltsrechtlich nicht schlechter behandelt zu werden als ein Drittstaatsangehöriger in einer vergleichbaren Situation (bb). Dessen ungeachtet erfüllt er auch nicht die Voraussetzungen, unter denen einem ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unabhängig von einer Befristung nicht mehr entgegengehalten werden dürfte (cc).

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aa) Der personale Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie erfasst nach Art. 2 Abs. 1 nur Drittstaatsangehörige; auf Unionsbürger ist sie nicht anwendbar. Gleiches gilt für die nationale Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in § 11 Abs. 1 AufenthG1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 1 FreizügG/EU). Diese findet für nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger auch über die Rückverweisung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU keine Anwendung. Denn die Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU stellt eine Sonderregelung im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 17 zu § 7 Abs. 2 FreizügG/EU a.F.). Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf das Günstigkeitsprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU berufen. Danach findet das Aufenthaltsgesetz auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/EU. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil es nach § 11 Abs. 1 AufenthG ebenfalls einer Befristungsentscheidung bedarf. Ob und in welchem Umfang sich in bestimmten Konstellationen bei Drittstaatsangehörigen in unmittelbarer Anwendung der Rückführungsrichtlinie ein automatischer Wegfall des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ergibt, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da sich das Günstigkeitsprinzip nur auf das Aufenthaltsgesetz bezieht und nicht auf eventuell vorrangig anzuwendendes Unionsrecht. Im Übrigen kommt es bei dem Günstigkeitsvergleich auf eine Gesamtschau an. Bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung fehlt es hier an einer schlechteren Rechtsstellung. Denn das an die Ausweisung geknüpfte Einreiseverbot führt bei einem Drittstaatsangehörigen regelmäßig zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) nach Art. 96 Abs. 3 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) und damit zu einer Einreisesperre für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten (vgl. 11.1.0 der AVwV zum AufenthG), während das Einreiseverbot nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nur für den Aufnahmemitgliedstaat gilt. Außerdem können Unionsbürger nach dessen Ablauf ohne erneute behördliche Gebietszulassungsentscheidung wieder von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, während bei Drittstaatsangehörigen nur die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entfällt, das alte Aufenthaltsrecht aber nicht automatisch wieder auflebt.

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bb) Eine Anwendung der für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen ist auch nicht zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung geboten. Denn das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 Abs. 1 AEUV) bezieht sich lediglich auf eine Ungleichbehandlung zwischen Unionsbürgern, nicht aber auf die hier vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - C-22/08 [ECLI:EU:C:2009:344], Vatsouras und Koupatantze - Rn. 51 f. zu Art. 12 Abs. 1 EG). Ebenso wenig verstößt die Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen gegen das in Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie enthaltene Gebot der Gleichbehandlung, das nach der Rechtsprechung des EuGH als sekundärrechtliche Konkretisierung des in Art. 18 AEUV in allgemeiner Weise niedergelegten Diskriminierungsverbots zu verstehen ist (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - C-333/13 [ECLI:EU:C:2014:2358], Dano - Rn. 61). Die Vorschrift ist schon nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut auf Ungleichbehandlungen zwischen Unionsbürgern und den eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates beschränkt. Einer hierzu vom Kläger angeregten Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung bedarf es nicht, weil die Rechtslage insoweit geklärt und die aufgeworfene Frage außerdem nicht entscheidungserheblich ist. Soweit der Bundesgerichtshof für den Vollzug der Abschiebungshaft bei einem ausreisepflichtigen Unionsbürger die Regelungen der Rückführungsrichtlinie herangezogen hat (BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - V ZB 194/13), betrifft diese Entscheidung die richtlinienkonforme Auslegung von § 62a AufenthG und verhält sich nicht generell zur Gleichstellung von Unionsbürgern mit Drittstaatsangehörigen. Auch aus dem nationalen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch auf Gleichbehandlung, da die gesetzgeberische Differenzierung zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen auf unterschiedlichen unionsrechtlichen Vorgaben und damit auf einem hinreichenden sachlichen Grund beruht. Entsprechendes gilt für das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK.

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cc) Dessen ungeachtet wären selbst bei Anwendung der für Drittstaatangehörige geltenden Bestimmungen die Wirkungen der gegen den Kläger verfügten Ausweisung nicht automatisch nach Ablauf von fünf Jahren ab Ausreise entfallen. Denn im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie für ein über fünf Jahre dauerndes Einreise- und Aufenthaltsverbot vor. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie verbietet zwar grundsätzlich die Aufrechterhaltung der Wirkungen unbefristeter Einreiseverbote, die - wie hier - vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Richtlinie verhängt wurden, soweit sie über die in dieser Bestimmung vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren hinausgehen. Dies gilt aber nicht, wenn diese Verbote gegen Drittstaatsangehörige verhängt wurden, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 - Rn. 44). Das ist hier der Fall.

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Die gegen den Kläger verfügte Ausweisungsverfügung war darauf gestützt, dass vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging. Eine solche schwerwiegende Gefahr bestand nach den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen (UA S. 8 oben) auch noch im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts im Juli 2014. Daher kann auch bei Anwendung der für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen nicht von einem Erlöschen der Sperrwirkungen der Ausweisung aus dem Jahr 2000 ausgegangen werden. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die vorliegende Erkenntnislage fehlerhaft und ohne eigene Sachkenntnis gewürdigt, bleibt im Revisionsverfahren unberücksichtigt, da der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden ist.

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d) Schließlich fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger im Jahr 2000 abgeschoben worden ist, was nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 ebenfalls zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot führte. Denn diese gesetzliche Wirkung ist mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 entfallen. Wie sich aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ergibt, führt bei Unionsbürgern nur eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU oder in Fällen, in denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist, inzwischen auch eine ausdrückliche Untersagung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU, nicht jedoch allein die Abschiebung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot. Aufgrund dieser abschließenden Regelung im Freizügigkeitsgesetz scheidet hinsichtlich der Wirkungen einer vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Abschiebung daher ein Rückgriff auf die Übergangsregelung in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG über die Rückverweisung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU aus.

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2. Ob die Verpflichtungsklage begründet ist, lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht abschließend entscheiden. Die Auslegung von § 7 FreizügG/EU a.F. durch das Verwaltungsgericht verletzt Bundesrecht.

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a) Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Befristungsanspruch kommt nur § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU in seiner - während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen - aktuellen Fassung in Betracht, der auf den Kläger als ehemaligen Drittstaatsangehörigen und nunmehrigen Unionsbürger sinngemäß anzuwenden ist. Danach ist eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bereits mit Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Vorschrift gewährt Unionsbürgern einen strikten Rechtsanspruch auf Befristung ("ob"). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 18). Nach der gesetzlichen Systematik handelt es sich aber weiterhin bei der Verlustfeststellung und der Befristung ihrer Wirkungen um zwei getrennte Verwaltungsakte (vgl. zum vergleichbaren Verhältnis zwischen der Ausweisung und der Befristung ihrer Wirkungen BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 30 und vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 39). Bei einer nach alter Rechtslage unbefristet ergangenen Verlustfeststellung ist die (nach neuem Recht gebotene) Befristung von Amts wegen nachzuholen. Entsprechendes gilt für eine vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes gegen einen Unionsbürger unbefristet verfügte Ausweisung.

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Nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf die Dauer von fünf Jahren nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten. Bei dem Gebot zur Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls handelt es sich nach der Intention des Gesetzgebers lediglich um eine Klarstellung (vgl. BT-Drs. 18/2581 S. 17 zu Nr. 5 Buchstabe c). Der materiellrechtliche Prüfungsmaßstab hat sich hierdurch gegenüber der durch die Vorinstanz berücksichtigten Rechtslage nicht geändert. Die neu eingeführte Höchstfrist von fünf Jahren betrifft nur Fälle, in denen nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt worden ist, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht und dem Betroffenen deshalb nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU untersagt worden ist, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU und ihnen gleichzustellende Altausweisungen ist weiterhin keine Höchstfrist vorgesehen. Der Gesetzgeber geht nach der Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz davon aus, dass bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise bei fortbestehender Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose nicht ausgeschlossen ist (BT-Drs. 15/420 S. 105 zu § 7). Dies gilt auch für die Neufassung. Ein Wertungswiderspruch liegt in den unterschiedlichen Regelungen zur Höchstfrist nicht, weil die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU materiell eine vom Unionsbürger ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit voraussetzt, was bei § 2 Abs. 7 FreizügG/EU nicht der Fall ist. Die Gründe für die Einschränkung des Freizügigkeitsrechts wiegen damit im Fall einer Verlustfeststellung schwerer als in den Fällen des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU.

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Weitergehende Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist ergeben sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf Lebenszeit verhängt werden, seine Berechtigung ist vielmehr nach Ablauf angemessener Fristen auf Antrag des Betroffenen zu überprüfen. Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 - Rn. 39 ff.). Diese Rechtsprechung wird im 27. Erwägungsgrund der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG aufgegriffen, in dem es heißt:

"Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann."

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Diesem Anliegen entspricht die Regelung in Art. 32 der Unionsbürgerrichtlinie zu den zeitlichen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots. Aus der Rechtsprechung des EuGH und aus der Unionsbürgerrichtlinie ergibt sich damit für die Bemessung der Sperrfrist nur die Vorgabe, dass diese nicht auf Lebenszeit ohne Möglichkeit der Verkürzung festgesetzt werden darf (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2013, § 7 FreizügG/EU, Rn. 21 - 23). Dem wird durch die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung in § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen.

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b) Angesichts der auch nach neuer Rechtslage weitgehend unverändert gebliebenen normativen Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist kann zur weiteren Konkretisierung auf die Rechtsprechung des Senats zum Befristungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. zurückgegriffen werden.

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Hiernach ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu tragen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19). Vom gleichen Ansatz ausgehend hat der Senat zum Befristungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgeführt, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14). Dies gilt auch für die im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU zu treffende Prognose.

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Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbot für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 20).

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c) Der Senat ist in seiner Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. davon ausgegangen, dass der Ausländerbehörde für die Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots ein Auswahlermessen zusteht (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19). Bei Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geht der Senat hingegen seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 von einer auch hinsichtlich der Dauer der Frist gebundenen Verwaltungsentscheidung aus, die gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 33). Die für den Senat dabei maßgeblichen Erwägungen gelten auch hier. Daher ist die Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nach der Neufassung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU im Dezember 2014 und der durch sie bewirkten Aufwertung der Rechtsstellung des Freizügigkeitsberechtigten angesichts des offenen Wortlauts der Vorschrift auch auf die Fristbemessung der Einreisesperre nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU zu übertragen.

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d) Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, für die Bemessung der Frist nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU gelte eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Ausreise, verstößt gegen Bundesrecht.

31

Der Senat hat bereits zur Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU a.F. entschieden, dass diese auf der Grundlage der aktuellen Tatsachengrundlage zu treffen und hierbei auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen ist (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19). Damit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vereinbar, wonach es nach einer Frist von zehn Jahren ab Ausreise nicht mehr auf eine aktuelle Gefahrenprognose ankomme. Das Verwaltungsgericht kann sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung nicht auf die Rechtsprechung des Senats zu § 11 Abs. 1 AufenthG berufen, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (so BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14). Denn diese zeitliche Grenze ergibt sich allein aus der begrenzten Prognosefähigkeit und ist daher immer vom Zeitpunkt der Prognoseentscheidung aus zu berechnen. Das verkennen das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim, auf den sich das Verwaltungsgericht beruft, wenn sie die Zehn-Jahres-Frist von dem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Ausreise berechnen und es nach Fristablauf nicht mehr darauf ankommen soll, ob der Ausweisungszweck noch fortdauert (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365 Rn. 83). Der Senat stellt hingegen bei der Befristungsentscheidung immer auf den aktuellen Entscheidungszeitpunkt ab mit der Folge, dass auch in Fällen, in denen keine Ausreise stattgefunden hat - z.B. wegen Ausreisehindernissen aufgrund der Verfolgungsgefahr für einen Flüchtling - ggf. eine Befristung auf Null ohne Ausreise erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 13 f. m.w.N.).

32

e) Wendet man die für die Fristbestimmung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU maßgeblichen Grundsätze auf die in dem angefochtenen Bescheid bestimmte Frist für die Geltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 21. Mai 2024 an, erweist sich diese - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht von vornherein als unverhältnismäßig. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass das Einreiseverbot im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts seit über 14 Jahren bestand und schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte befristet werden können. Denn bei fortbestehender Gefährdung kann, jedenfalls bei Vorliegen der für eine Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, eine einmal getroffene Befristung von der Ausländerbehörde nachträglich auch verlängert werden. Umgekehrt hat der Kläger bei einer zukünftigen Veränderung der tatsächlichen Umstände zu seinen Gunsten nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU einen Anspruch auf Aufhebung oder Verkürzung der Frist.

33

Für eine abschließende Entscheidung fehlen dem Senat die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zur Dauer der vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefahr und zu seinem persönlichen Interesse an einem Aufenthalt in Deutschland. Dieser Feststellungen bedarf es, um die angemessene Sperrfrist zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts Bialystok vom 1. Juli 2013 lediglich festgestellt, dass vom Kläger weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (UA S. 8 oben). Es fehlt aber schon die gebotene prognostische Einschätzung, wie lange die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr voraussichtlich noch andauern wird. Hierzu ist dem Beschluss des Amtsgerichts nichts zu entnehmen. Denn das Amtsgericht zitiert zunächst aus den ihm vorliegenden Gutachten, nach denen vom Kläger weiterhin mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Begehung einer Straftat mit öffentlicher Gefährdung ausgehe, teilt die Einschätzung der Gutachter aber nicht und kommt zu dem Ergebnis, dass keine Notwendigkeit einer weiteren Unterbringung des Klägers mehr bestehe.

34

3. Das Verfahren ist mangels hinreichender gerichtlicher Feststellungen für die Fristbemessung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung erfolgt an den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich auf dessen Rechtsprechung beruht (§ 144 Abs. 5 VwGO). Für die neue Entscheidung wird insbesondere Folgendes zu berücksichtigen sein:

35

a) Der Verwaltungsgerichtshof wird zunächst auf aktueller Tatsachengrundlage aufzuklären haben, ob und gegebenenfalls welche konkrete Gefahr vom Kläger noch ausgeht. Hierbei sind auch für den Kläger nachteilige Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - (InfAuslR 2014, 365 Rn. 74) davon ausgeht, dass bei Befristungsentscheidungen nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zu Lasten des Ausländers berücksichtigt werden dürften, steht dem bereits entgegen, dass § 7 Abs. 2 FreizügG/EU in seiner nunmehr maßgebenden Neufassung nicht für die - hier im Streit stehende - erstmalige Befristung (§ 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU), sondern nur für spätere Verkürzungsanträge (§ 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU) eine Bescheidungsfrist vorsieht. Dessen ungeachtet ergeben sich weder aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU noch aus Art. 32 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie Anhaltspunkte für eine Festschreibung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen zu Gunsten des Klägers. Insbesondere kann den einschlägigen Bestimmungen nicht entnommen werden, dass es sich bei der Sechs-Monats-Frist um mehr als eine bloße Bearbeitungsfrist zur effektiven Sicherung des unionsrechtlichen Anspruchs auf erneute Prüfung eines Einreiseverbots nach Änderung der maßgeblichen Umstände handelt.

36

Sollten vom Kläger weiterhin auf nicht absehbare Zeit schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, könnte dies die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 21. Mai 2024 rechtfertigen. Ausschlaggebend ist hierfür zunächst das Gewicht der durch den Kläger bedrohten Rechtsgüter (Leib und Leben). Allerdings kann die Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen, wenn aufgrund der Ergebnisse einer im Herbst 2014 in Polen erfolgten erneuten Begutachtung des Klägers davon auszugehen ist, dass von ihm keine oder allenfalls eine geringe Gefahr ausgeht. Das Amtsgericht Bialystok kommt in seinem jüngsten Beschluss vom 26. November 2014 lediglich zu dem Ergebnis, dass vom Kläger "zurzeit keine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung" einer "Tat mit erheblichem sozialen Schädlichkeitsgrad besteht". Der Verwaltungsgerichtshof wird zu klären haben, ob bzw. mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit vom Kläger weiterhin eine Gefahr für bedeutende Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgeht und für welchen Zeitraum diese Gefahrenprognose gilt.

37

b) Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass vom Kläger weiterhin eine erhebliche Gefahr ausgeht, und es eine Prognose zu der Dauer der Gefährdung getroffen haben, wäre die zur Gefahrenabwehr als erforderlich angesehene Sperrfrist für die Wiedereinreise des Klägers in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen des Klägers gegebenenfalls zu relativieren. Hierzu wird der Verwaltungsgerichtshof die zu schützenden Belange zu ermitteln und zu gewichten haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine Verkürzung der Frist auf der zweiten Stufe die zu schützenden persönlichen Belange umso gewichtiger sein müssen, je größer die vom Kläger ausgehende Gefahr ist.

38

Als schützenswertes Interesse kommt hier im Wesentlichen die Möglichkeit des Klägers zu einem Leben in Freiheit unter Betreuung durch seine in der Bundesrepublik lebende Mutter in Betracht. Es bedarf der Feststellung, ob die Mutter zu einer solchen Betreuung bereit und in der Lage ist. Zudem wird zu berücksichtigen sein, dass die Mutter in der Vergangenheit nicht in der Lage war, die Ausbrüche der psychischen Erkrankung des Klägers und die daraus resultierenden Gewaltakte zu verhindern. Insofern wird gegebenenfalls darzulegen sein, welche Umstände sich mittlerweile maßgeblich verändert haben. Der Gerichtshof wird sich zudem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine ambulante Betreuung des Klägers in Polen möglich ist. Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger gerade auf die Betreuung durch seine Mutter angewiesen ist, wird er zu prüfen haben, ob der Mutter zugemutet werden kann, die Pflege in Polen zu erbringen, zumindest für eine ein- oder zweijährige Übergangszeit (vgl. zur Angewiesenheit auf persönliche Betreuung: BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 37 - 39).

39

c) Was das Verhältnis des Klägers zu seiner heute erwachsenen Tochter anbelangt, ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass hier noch ein Kontakt besteht und ob sie sich überhaupt in der Bundesrepublik aufhält. Weiter ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das Verbot der Wiedereinreise in die Bundesrepublik ein fortbestehendes Verhältnis des Klägers zu seiner Schwester und zu seinem Vater berührt sein könnte, die beide in der Bundesrepublik leben.

40

d) Hinsichtlich der Bindungen des Klägers an Deutschland wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger seit mittlerweile mehr als 14 Jahren nicht mehr in der Bundesrepublik lebt. Seine Ausweisung aus der Bundesrepublik ist seinerzeit auch auf sein Beitreiben hin erfolgt, wohl weil er dadurch vorzeitig der durch das Landgericht Stuttgart angeordneten Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung entgehen wollte. Außerdem gehört der Kläger nicht zu der Gruppe der Einwanderer der zweiten Generation, deren Bindungen an die Bundesrepublik besonders Rechnung zu tragen wäre. Er ist in Polen geboren und dort bis zum Alter von immerhin 16 Jahren aufgewachsen.

41

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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Tenor Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt.

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Tenor Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 4400/13 - und - 6 K 3244/13 - geändert. Die Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 in der Fassung vom 30.
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Tenor

Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 4400/13 - und - 6 K 3244/13 - geändert. Die Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 in der Fassung vom 30.04.2014 wird aufgehoben. Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung (Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) vom 21.10.1999 auf den 31.01.2012 zu befristen.

Das beklagte Land trägt die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, der am 15.05.1968 in ... geboren wurde, wehrt sich gegen eine Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Befristung der Wirkungen seiner mit Bescheid vom 21.10.1999 erfolgten Ausweisung erst auf den 31.12.2016 durch das Regierungspräsidium Stuttgart.
Der Kläger reiste erstmals im August 1981 mit seiner Mutter und drei Geschwistern ins Bundesgebiet ein, wo sein Vater bereits seit mehreren Jahre als Bauarbeiter arbeitete. Er wurde mit 15 Jahren aus der 8. Klasse der Hauptschule entlassen und erreichte den Hauptschulabschluss nicht. Den anschließend aufgenommenen Berufsschulbesuch und die Tätigkeit als Gärtner brach er mit 18 Jahren ab. 1986 musste er sich einer Herzoperation unterziehen. Nachdem er zunächst arbeitslos war, war er anschließend in verschiedenen Berufen als Arbeiter beschäftigt. Im März 1990 heiratete er eine griechische Staatsangehörige, mit der er die am 05.02.1990 geborene Tochter ... hat. Die Ehe wurde geschieden.
Ab 1997 lebte er mit der italienischen Staatsangehörigen ... in ..., die nun in ... wohnt, zusammen, der Mutter der beiden in ... am 18.10.1991 bzw. am 03.03.1983 geborenen Brüder ... und ..., von denen Letzterer im Jahre 2012 zusammen mit dem Kläger vor dem Landgericht Stuttgart angeklagt wurde.
Mit Verfügung vom 21.10.1999 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und lehnte seine Anträge auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG, auf befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG und auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab.
Der Ausweisung lagen folgende strafrechtliche Verurteilungen zugrunde:
Inzwischen gelöscht:
Strafbefehl des Amtsgerichtes Ludwigsburg vom 05.10.1993, rechtskräftig seit 26.07.1993, Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 60 DM wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
In der Auskunft aus dem Zentralregister vom 14.02.2014 sind folgende Verurteilungen weiterhin enthalten:
1. Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 29.06.1994 (1 Ls 1795/93) wurde der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in 3 Fällen (Datum der letzten Tat: 07.10.1993) zu der Gesamtstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war durch Anrechnung von Freiheitsentzug erledigt.
10 
2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 07.09.1995 (B4 Cs 1581/95) wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Tatzeit: 18.07.1995) zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Die Geldstrafe ist bezahlt.
11 
3. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.1996 (17 KLs 183/96) wurde der Kläger wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeit: 29.04.1996) zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt am 29.06.1997.
12 
4. Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 16.05.1997 (1 Ls 221 Js 68847/96) wurde der Kläger wegen Geldfälschung, gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstentladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Datum der letzten Tat: 25.08.1996) unter Einbeziehung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.1996 (17 KLs 183/96) zu der Gesamtstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt durch Verjährung am 22.04.2009.
13 
5. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.05.1999 (7 KLs 115 Js 77338/98) wurde der Kläger wegen schweren Raubes und unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstentladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm (Datum der letzten Tat: 10.09.1998) zu der Gesamtstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt durch Verjährung am 02.05.2009.
14 
Zur Begründung der Ausweisung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zusätzlichen Voraussetzungen des § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG seien erfüllt und der Ausweisung stehe Europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Die nationalen Ausweisungsvorschriften seien anwendbar und die Ausweisung richte sich nach den §§ 45 ff. AuslG. Neben den zusätzlichen Ausweisungsvoraussetzungen des § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG sei zu prüfen, ob der Kläger als grundsätzlich freizügigkeitsberechtigter EG-Staatsangehöriger einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG oder § 12 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz/EWG genieße (vgl. §§ 47 Abs. 3, 48 Abs. 1 AuslG, § 12 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz/EWG). Dies sei nicht der Fall Damit wandele sich die Ist-Ausweisung über § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht in eine Regel-Ausweisung und es müsse deshalb nicht geprüft werden, ob außergewöhnliche Umstände gegeben seien, die es geböten, von der Ausweisung abzusehen. Vielmehr sei dem Regierungspräsidium Stuttgart als zuständiger Ausländerbehörde keinerlei Ermessen dahingehend eingeräumt, ob er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde oder nicht.
15 
Der Kläger verbüßte zum Zeitpunkt der Ausweisung eine Haftstrafe in der JVA ..., wo er am 01.07.2000 eine vorsätzliche Körperverletzung beging. Mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 26.01.2001 (44 Ds 15 Js 18949/00) wurde der Kläger wegen dieser vorsätzlichen Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Am 01.02.2002 wurde er aus der Haft in sein Heimatland abgeschoben. Die Strafvollstreckung war erledigt durch Verjährung am 01.02.2007.
16 
Bis zur Wiedereinreise im April 2011 ist über ihn nichts bekannt geworden. Insbesondere enthält die Mitteilung aus dem italienischen Strafregister vom 27.08.2013 keine weitere Verurteilung. Der Kläger selbst gab an, in Italien zunächst als Maurer und auch als Hilfsarbeiter in der Gastronomie beschäftigt gewesen zu sein. Danach habe er sich mit einem Maurerbetrieb selbständig gemacht und bis zu sechs Mitarbeiter beschäftigt. In Folge der Insolvenz dieses Betriebs sei er in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet habe er von der Unterstützung seiner Verlobten gelebt. Er sei jeweils zur Herstellung der persönlichen Lebensgemeinschaft mit seiner Verlobten und zur Kontaktpflege mit seiner volljährigen Tochter in das Bundesgebiet eingereist. Eine abschließende Klärung, zu welchen Zeitpunkten er in das Bundesgebiet jeweils eingereist sei, sei aufgrund des Zeitablaufes nicht möglich.
17 
Feststeht, dass der Kläger zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 21.04.2011 ins Bundesgebiet eingereist ist. Am 22.04.2011 beging er eine gefährliche Körperverletzung. Nach seinen Angaben ist er dann im Mai zunächst wieder nach Italien zurückgekehrt und im Juli 2011 erneut ins Bundesgebiet eingereist. Er beantragte mit Anwaltsschreiben vom 12.07.2011, eingegangen beim Regierungspräsidium Stuttgart am 13.07.2011, das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. Nach seinen Angaben kehrte er zunächst nochmals nach Italien zurück und reiste zuletzt Anfang 2012 erneut ein. Seither befindet er sich im Bundesgebiet.
18 
Am 30.05.2012 beging er eine versuchte räuberische Erpressung. Am 05.06.2012 wurde der Kläger festgenommen und inhaftiert und befindet sich seither in Untersuchungs- und anschließend Strafhaft.
19 
Wegen der am 22.04.2011 und am 30.5.2012 begangenen Straftaten verurteilte das Landgericht Stuttgart ihn am 30.01.2013 (rechtskräftig seit dem 08.06.2013) wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten, die er derzeit in der JVA ... verbüßt.
20 
Das Urteil enthält zu den Tathergängen folgende Feststellungen, die sich der Senat zu eigen macht:
21 
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem späten Abend des 21.04.2011 und dem Vormittag des 22.04.2011 kamen die Angeklagten ... und ... darin überein, ... aufzusuchen und ihn körperlich anzugehen, nachdem ..., ein jüngerer Bruder des Angeklagten ..., am Abend des 21.04.2011 mit ... im Streit aneinandergeraten war und es zu wechselseitigen Schlägen mit der flachen Hand in das Gesicht des jeweiligen Kontrahenten gekommen war. Hierfür sollte ... nun nach dem Willen der beiden Angeklagten schmerzhaft büßen. Die Angeklagten beschlossen, an ... Rache zu nehmen und ihn körperlich für sein angebliches Fehlverhalten zum Nachteil von ... zu bestrafen. Sie beabsichtigten, ... zumindest mehrere heftige Schläge mit ihren Händen und Fäusten gegen seinen Kopf und seinen Körper zu versetzen und ihn mit ihren Füßen zu traktieren, wodurch sie ihm erhebliche Schmerzen zufügen wollten und hierdurch eintretende Verletzungen jedenfalls billigend in Kauf nahmen.
22 
In Ausführung ihres Tatentschlusses fuhren die Angeklagten am 22.04.2011 mit dem Pkw des Angeklagten ... zum Gebäude ... in ..., dem Wohnhaus von ..., dem damaligen Arbeitgeber des ... Dort betraten sie gegen 12:35 Uhr den Garten des Hausgrundstückes, wo sie, wie von ihnen beabsichtigt, auf ... trafen. In bewusstem und gewollten Zusammenwirken und für ... völlig unvermittelt begannen die Angeklagten sogleich, entsprechend ihrem Tatentschluss ohne rechtfertigenden Grund auf ... einzuschlagen und einzutreten. So versetzte der Angeklagte ... zunächst dem ... mit der flachen Hand einen Schlag in das Gesicht, woraufhin dieser zu Boden ging. Danach trat der Angeklagte ... mit seinen Füßen, an denen er sportschuhähnliche Halbschuhe trug, mindestens drei Mal fest gegen den Oberkörper des am Boden liegenden ... Hierbei nahm der Angeklagte ... Verletzungen des ... auch im Bereich der inneren Organe jedenfalls billigend in Kauf. Anschließend beugte sich der Angeklagte ... zu dem am Boden liegenden ... hinunter und schlug ihm mindestens einmal kräftig mit seiner Faust gegen dessen rechte Wange, wobei auch er Verletzungen des ... insbesondere im Kopf- und Gesichtsbereich jedenfalls billigend in Kauf nahm. Danach gelang es ..., dem Verlobten der Schwester des Angeklagten ..., der auf Bitte von dessen Mutter ebenfalls in den ... gefahren war, sich zwischen die Angeklagten und ... zu stellen und den Angeklagten ... von ... wegzuziehen, damit nicht noch Schlimmeres passiert. Erst daraufhin ließen die Angeklagten von ihrem Opfer ab und machten sich mit dem Pkw des Angeklagten ... davon.
23 
... wurde anschließend mit dem Krankenwagen in das Krankenhaus verbracht, musste dort jedoch nicht stationär behandelt werden. Durch die Schläge und Tritte der Angeklagten erlitt ... eine Risswunde hinter dem rechten Ohr, multiple Prellungen am Rücken und Kopf sowie eine leichte Gehirnerschütterung und litt in den folgenden zwei Tagen an Schmerzen im Bereich des Kopfes und des Oberkörpers, was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen hatten.
24 
Nach dem Vorfall hatte ... so erhebliche Angst vor weiteren gewalttätigen Übergriffen der beiden Angeklagten, dass er gegenüber den ermittelnden Beamten der Polizeidirektion ... wahrheitswidrig angab, die Täter nicht erkannt bzw. gekannt zu haben, obwohl er die beiden ihm zuvor vom Sehen bekannten Angeklagten tatsächlich erkannt hatte.
25 
Ende April 2012 sah sich der Angeklagte ... einem finanziellen Engpass gegenüber und erinnerte sich in dieser Lage an ... Ihm war bekannt, dass ... seit Anfang April 2012 gemeinsam mit ... die Gaststätte „..." in ... betrieb und dort anzutreffen sein würde. Nachdem die Polizei wegen des gewaltsamen Übergriffes vom 22.04.2011 (Tat Nr. 1) bislang nicht an den Angeklagten ... herangetreten war und ihm insoweit polizeiliche Ermittlungen auch nicht bekannt geworden waren, ging der Angeklagte ... zunächst zutreffend davon aus, dass ... aus Furcht vor den beiden Angeklagten nach wie vor sein Wissen um die Täter dieses Vorfalls (Tat Nr. 1) - nämlich die Angeklagten ... und ... - vor den Ermittlungsbehörden geheim gehalten und beide nicht gegenüber der Polizei benannt hatte. Der Angeklagte ... nahm - zunächst zutreffend - weiter an, dass ... nach wie vor erhebliche Angst vor weiteren gewaltsamen Übergriffen durch die Angeklagten hatte.
26 
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende April 2012 beschloss der Angeklagte ..., aus diesem Umstand Kapital zu schlagen und von ... mittels Drohungen mit schwerwiegenden nachteiligen Folgen für dessen Leben und dessen Gesundheit einen Geldbetrag in Höhe von 2.000,00 Euro zu fordern, auf den er - wie der Angeklagte ... wusste - keinen Anspruch hatte. Dabei ging der Angeklagte ... zunächst zutreffend davon aus, dass ... unter dem Eindruck des aggressiven Auftretens und der Schläge und Fußtritte, die er durch die beiden Angeklagten im Rahmen des gewaltsamen Übergriffes vom 22.03.2011 (Tat Nr. 1 - richtig 22.04.2011) erlitten hatte, den geforderten Geldbetrag anstandslos an ihn bezahlen und diesen später auch nicht zurückfordern würde.
27 
In Ausführung seines Tatentschlusses suchte der Angeklagte ... am 30.05.2012 ... in dessen Pizzeria „...“ in der ... in ... auf. Dort traf er auf ... Zuerst fragte er diesen im Barbereich, ob dies sein Lokal sei und ob die Geschäfte „gut laufen" würden. Anschließend ging er mit ... zum Eingangsbereich des Lokals, wo der Angeklagte ... - wie von ihm beabsichtigt - von ... die Zahlung eines Bargeldbetrages in Höhe von 2.000,00 Euro forderte („ich brauche 2.000,00 Euro morgen"), was nach den Worten des Angeklagten ... einen „Freundschaftsdienst" des ... darstellen sollte und er diesem das Geld in sechs Wochen „zurückgeben" wolle. Der Angeklagte ... indes hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, eine Rückzahlung an ... zu leisten; er wusste auch, dass ... - der große Angst vor ihm hatte und ihm in keiner Weise freundschaftlich verbunden war - erkannt hatte, dass er im Falle einer Geldzahlung an den Angeklagten ... nicht auch nur einen Teil eines dem Angeklagten ... ausgehändigten Bargeldbetrages jemals wieder zurückerhalten werde. Der Angeklagte ... wusste auch, dass er auf die Zahlung eines Bargeldbetrages durch ... keinen Anspruch hatte. Nachdem ... erwidert hatte, er habe kein Geld, da er sein gesamtes Vermögen in das Restaurant investiert habe, kam der Angeklagte ... mit seinem Gesicht ganz nahe an das von ... heran und äußerte dabei, dass - falls ... das Geld nicht bezahle - ... wisse, mit wem er es zu tun habe und was passiere, wenn er nicht zahle. Hierdurch rief er - wie von ihm beabsichtigt - bei ... die Erinnerung an den gewaltsamen Übergriff vom 22.04.2011 (Tat Nr. 1) wach und stellte ihm in naher Zukunft jedenfalls eine gleichartige körperliche Behandlung, die erneut jedenfalls zu erheblichen körperlichen Verletzungen des ... führen würde, in Aussicht, würde dieser der Forderung nicht alsbald nachkommen. Durch diese nachhaltige Drohung suchte der Angeklagte ... den ... zu der geforderten Zahlung des Geldbetrages in Höhe von 2.000,00 Euro zu veranlassen. Nachdem der Angeklagte ... angekündigt hatte, er hole den Bargeldbetrag am Freitag, dem 01.06.2012 ab, verließ er das Lokal. Wie von dem Angeklagten ... beabsichtigt, nahm ... das von dem Angeklagten ... aufgebaute Bedrohungsszenario überaus ernst und bekam hierdurch derartige Angst, dass er zunächst sein wenige Wochen zuvor eröffnetes Lokal aufgeben und die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollte. Er rief die Lieferanten des Betriebes an, mit der Bitte, ihre bereits gelieferten Waren wieder abzuholen und bat seinen Steuerberater, die Abmeldung des Gewerbes vorzubereiten. Bereits am nächsten Tag schloss er die Gaststätte.
28 
Dem Angeklagten ... gelang es jedoch nicht, den geforderten Geldbetrag von ... zu erlangen, da es zu einer Zahlung durch ... nicht kam, nachdem sich ... einem ihm bekannten Polizeibeamten anvertraut und diesen über die Geldforderung des Angeklagten ... informiert hatte. Trotz seiner Angstzustände kooperierte ... daraufhin mit der Polizei und versprach dem Angeklagten ..., der in der Folgezeit mehrfach versucht hatte, ... telefonisch zu erreichen, im Rahmen eines telefonischen Rückrufes am 05.06.2012 zum Schein die Zahlung des geforderten Geldbetrages. Noch bevor eine Geldübergabe stattfinden konnte, wurde der Angeklagte ... festgenommen.
29 
Den aufgrund des Vorfalles für die Dauer von vier Tagen geschlossenen Gaststättenbetrieb führte ... daraufhin mit seinem Partner weiter. Durch die vorübergehende Schließung der Gaststätte hatte er einen Umsatzausfall in Höhe von ca. 400,00 Euro zu verzeichnen, außerdem mussten verdorbene Lebensmittel entsorgt werden.
30 
Zur Strafzumessung wird im Urteil des Landgerichts Stuttgart ausgeführt, zwar habe die Strafkammer zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Tat Nr. 1 seinen eigenen Tatbeitrag betreffend umfassend und hinsichtlich der Tat Nr. 2 umfassend geständig gewesen sei und die Beweisaufnahme dadurch habe abgekürzt werden können. Die Tat Nr. 1 habe er nicht zuletzt aus einem familiären Anlass (wegen des Sohnes seiner Lebensgefährtin, ...) heraus begangen, was sie menschlich nachvollziehbarer erscheinen lasse. Die Tat Nr. 2 sei in ihrem späteren Verlauf unter polizeilicher Beobachtung erfolgt, was deren Gefährlichkeit für den Geschädigten ... deutlich herabgesetzt habe. Auch habe sich der Kläger inzwischen bei dem Geschädigten ... entschuldigt. Zu seinen Gunsten sei auch beachtet worden, dass er sich bereits fast sechs Monate in Untersuchungshaft befinde, was ihn durch die Trennung von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin besonders haftempfindlich mache. Auch sehe er sich infolge der Verurteilung im Hinblick auf seinen Aufenthaltsstatus möglichen nachteiligen ausländerrechtlichen Konsequenzen gegenüber. Auf der anderen Seite habe zu Lasten des Klägers bei beiden Taten gesprochen, dass er zweifach vorbestraft sei. Hierbei habe die Strafkammer nicht verkannt, dass die Taten jeweils schon sehr lange zurücklägen und die Strafvollstreckung jeweils erledigt sei. Ferner habe zu Lasten des Klägers gesprochen, dass der Geschädigte ... nicht zuletzt auch durch dessen Taten nicht unerheblich verängstigt worden sei, berufliche Konsequenzen aufgrund der von ihm als äußert bedrohlich empfundenen Vorfälle gezogen habe und auch heute noch ganz erheblich unter Verfolgungsängsten leide. Die Strafkammer habe hinsichtlich der Tat Nr. 2 von der fakultativen Milderung gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Für die am 22.04.2011 begangene Tat wurden 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe und für die am 30.05.2012 begangene 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe verhängt, woraus eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 2 Monaten Freiheitsstrafe gebildet worden sei.
31 
Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 wurde dem Kläger - unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG ohne Anhörung - die Abschiebung nach Italien, frühestens einen Monat nach Zustellung der Verfügung, angedroht. Für den Fall, dass er vor der beabsichtigten Abschiebung aus der Haft entlassen werden sollte, wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Verfügung zu verlassen und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den genannten Zielstaat angedroht. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ausreisepflicht sei vollziehbar, da der Kläger entgegen dem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) ins Bundesgebiet eingereist sei. Da er sich auf richterliche Anordnung in Haft befinde, bedürfe seine Ausreise einer Überwachung. Gemäß § 59 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FreizügG/EU werde ihm die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist von 1 Monat eingeräumt. Die notwendigen Vorkehrungen könne er auch aus der Haft treffen.
32 
In der Verfügung wird u.a. darauf hingewiesen, dass nach einem längeren Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne weitere Straftaten beim Regierungspräsidium Karlsruhe ein Antrag gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU auf nachträgliche Befristung der Wirkungen des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt und/oder Abschiebung gestellt werden könne.
33 
Gegen die Abschiebungsandrohung erhob der Kläger am 06.08.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (6 K 3244/13) und stellte einen Eilantrag, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.10.2013 (6 K 2721/13) abgelehnt wurde. Der Senat änderte diese Entscheidung mit Beschluss vom 05.11.2013 (11 S 2236/13) und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an.
34 
Mit Verfügung vom 14.10.2013 hatte das Regierungspräsidium Stuttgart auf den Antrag vom 12.07.2011 die Wirkungen der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) auf den 31.12.2016 und die Wirkungen der Abschiebungen auf den Tag nach erneut erfolgter Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999 gelte seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetz/EU zum 01.01.2005 als Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt fort, weshalb bei der Befristungsentscheidung § 7 Abs. 2 FreizügG/EU anzuwenden sei. Bei der - nunmehr gebundenen - Befristungsentscheidung müsse eine Prognose darüber getroffen werden, wann der spezialpräventive Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sei, also keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Dabei seien insbesondere seit der Ausweisung vom 21.10.1999 bzw. Abschiebung am 01.02.2002 neu eingetretene positive oder negative Umstände zu beachten. Neue positive Umstände seien nicht ersichtlich. Zwar gehe das Regierungspräsidium Stuttgart davon aus, dass noch bis zur erneuten Inhaftierung des Klägers im Falle einer nachgewiesenen Straffreiheit seit erfolgter Abschiebung eine sofortige Befristung hätte erfolgen müssen. Denn in diesem Fall wäre der spezialpräventive Ausweisungs- bzw. Feststellungszweck erreicht gewesen, auch wenn der Kläger das Einreiseverbot missachtet habe, als er vor April 2011 und auch vor Stellung des Befristungsantrages in das Bundesgebiet eingereist sei. Doch sei er am 05.06.2012 erneut festgenommen und inhaftiert worden. Das Landgericht Stuttgart habe ihn am 30.01.2013 rechtskräftig zu der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung verurteilt. Die Tattage lägen im April 2011 und April 2012. Das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck wögen hier wegen der erneuten Straftaten nach Rückkehr in das Bundesgebiet ausgesprochen schwer. Im Fall des Klägers als Wiederholungstäter sei daher im ersten Schritt eine Frist von 5 Jahren ab heute angemessen, aber auch erforderlich, um den spezialpräventiven Ausweisungs- bzw. Feststellungszweck nicht zu gefährden. Dabei verkenne das Regierungspräsidium Stuttgart nicht, dass damit die Frist seit der am 01.02.2002 erfolgten Abschiebung 10 Jahre deutlich überschreite und das BVerwG im Urteil vom 13.12.2012 (1 C 20.11) u.a. ausführe, „ …. dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann.“ Hier aber werde ein Zeitraum von 11 ½ Jahren im Rückblick betrachtet, der keine Prognose darstelle. Die Prognose beziehe sich vielmehr nur auf den Zeitraum von 5 Jahren ab heute. Damit seine Bindungen zu seiner Partnerin und im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen ausreichend berücksichtigt würden, könne diese Frist um 1 Jahr, 10 Monate und 2 Wochen verkürzt werden. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass seine Tochter volljährig und nicht auf eine väterliche Lebenshilfe angewiesen sei. Dies ergebe ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bis 31.12.2016.
35 
Der Kläger sei am 01.02.2002 erstmals nach Italien abgeschoben worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe beabsichtige, ihn erneut abzuschieben. Das mit den Abschiebungen verbundene Einreiseverbot werde aufgehoben, wenn auch § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nur für die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) gelte. Diese Befristungsentscheidung diene damit der Klarstellung. Im Hinblick auf die Rückführungsrichtlinie werde das mit den Abschiebungen verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den Tag nach demnächst erfolgter Abschiebung befristet.
36 
Der Kläger erhob auch insoweit Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (6 K 4400/13) und beantragte, die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung), auf einen Tag vor dem 01.02.2012 zu befristen. Diese Klage wurde mit Urteil vom 07.01.2014 im Wesentlichen aus den Gründen der Behördenentscheidung abgewiesen. Mit weiterem Urteil vom 07.01.2014 (6 K 3244/13) wies das Verwaltungsgericht auch die Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ab und führte im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für die verfügte Abschiebungsandrohung seien die §§ 58, 59 AufenthG. Der Kläger sei durch seine unerlaubte Einreise (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig. Zu Recht weise der Beklagten-Vertreter insoweit darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Altausweisungen von Unionsbürgern und die daran anknüpfende Sperrwirkung auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes am 01.01.2005 (i.F. FreizügG/EU) wirksam blieben und als Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU gewertet würden. Der Kläger habe auch keine Gründe vorgetragen, warum in seinem Fall ausnahmsweise von einem Vollzug der Ausreiseverpflichtung abzusehen wäre. Seine Ausreisepflicht knüpfe an seine rechtskräftige Ausweisung bzw. die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit an. Das durch die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) sei zwar auf Antrag zu befristen. Über den vom Kläger am 12.07.2011 gestellten Antrag sei vom zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart mit Verfügung vom 14.10.2013 entschieden und die Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) auf den 31.12.2016 und die Wirkungen der Abschiebungen auf den Tag nach erneut erfolgter Abschiebung befristet worden. Damit aber bestehe die an die rechtskräftige Ausweisung bzw. die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts anknüpfende Ausreiseverpflichtung fort. Gegen die Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung bestünden keine Bedenken. Das Gericht habe im Verfahren 6 K 4400/13 die gegen diese Verfügung erhobene Klage mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen werde insoweit Bezug genommen. Sonstige Gründe, die der verfügten Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten, seien nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Die Ausreisefrist wie auch der festgesetzte Zielstaat der Abschiebung seien nicht zu beanstanden (§ 59 Abs. 1, 2 AufenthG).
37 
Der Kläger hat gegen die ihm am 08.01.2014 zugestellten Urteile am 03.02.2014 Berufungen eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 30.04.2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung dieser vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass er aufgrund seiner unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dem stehe allerdings die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen in der Rechtssache C - 297/12 (Filev und Osmani) vom 19.09.2013 zur Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115) entgegen. Diese Entscheidung betreffe zwar zwei Fälle, in denen Drittstaatsangehörige betroffen gewesen seien, allerdings dürften Unionsangehörige wie er als italienischer Staatsangehöriger nicht schlechter gestellt werden. Da es sich bei der Ausweisung und Abschiebung um einen sogenannten Altfall handele, habe er fünf Jahre nach Durchführung seiner Abschiebung ohne rechtliche Konsequenzen wieder in das Bundesgebiet einreisen dürfen. Dementsprechend sei auch eine Abschiebungsandrohung, die sich auf eine unerlaubte Einreise stütze, rechtswidrig. § 7 Abs. 2 FreizügigG/EU stehe dem bereits entgegen, nachdem die Behörde innerhalb der Sechsmonatsfrist keine Entscheidung über den vom Kläger gestellten Befristungsantrag gefällt habe. Jedenfalls hätte keine Befristungsdauer über einen Zeitraum von länger als 10 Jahren nach seiner Abschiebung festgesetzt werden dürfen. Er sei zwar vom Landgericht Stuttgart am 30.01.2013 wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Bereits das Strafmaß, das sich jeweils am unteren Ende des Strafrahmens für eine gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB und eine räuberische Erpressung gemäß den §§ 255, 249 StGB befinde, lasse erkennen, dass das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 30.01.2013 nicht von einer schwerwiegenden Gefahr ausgegangen sei.
38 
In der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 hat die Vertreterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe die Abschiebungsandrohung wie folgt geändert:
39 
Satz 1 wird durch folgenden Text ersetzt:
40 
Für den Fall, dass die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 bestandskräftig wird, wird Ihnen hiermit die Abschiebung nach Italien angedroht.
41 
In Satz 2 wird das Wort „Zustellung“ ersetzt durch „Bestandskraft“
42 
In Satz 4 wird der Ausdruck „nach Zustellung“ ersetzt mit „nach Haftentlassung“.
43 
Satz 5 wird neu gefasst:
44 
Für den Fall, dass die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 bestandskräftig wird und Sie nicht fristgerecht ausreisen, wird Ihnen die Abschiebung in den o.g. Zielstaat angedroht.
45 
Der Kläger beantragt,
46 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 3244/13 zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 in der Fassung vom heutigen Tage aufzuheben und
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 4400/13 - zu ändern, die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) auf den 31.01.2012 zu befristen.
47 
Das beklagte Land beantragt,
48 
die Berufungen zurückzuweisen.
49 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe tritt der Berufung, mit der der Kläger sein Anfechtungsbegehren gegen die Abschiebungsandrohung weiterverfolgt, entgegen.
50 
Soweit der Kläger sein Verpflichtungsbegehren hinsichtlich der Befristung weiterverfolgt, macht das Regierungspräsidium Stuttgart geltend, dass, auch wenn der Kläger bereits am 12.07.2011 einen Antrag auf Befristung gestellt habe, über den erst am 14.10.2013 entschieden worden sei, dies nicht dazu führen könne, dass die nunmehr verfügte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig wäre. Der Kläger sei selbst damit einverstanden gewesen, dass die Entscheidung noch nicht ergehe. Entscheidend sei zudem, dass auch zu einem früheren Zeitpunkt eine Entscheidung hätte ergehen müssen, die sich an den vom Kläger ausgehenden Gefahren und dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr hätte orientieren müssen. Aus der ex ante-Sicht könne sich dabei zwar, aufgrund der damals noch fehlenden Tatsachengrundlagen, ergeben, dass eine für den Kläger positive Prognose hätte getroffen werden müssen. Aus der ex post-Sicht werde aber deutlich, dass zu jedem Zeitpunkt, also auch zum Zeitpunkt der Antragstellung, eine erhebliche Gefahr vom Kläger ausgegangen sei, die sich schließlich sogar in der vom Kläger begangenen Straftaten realisiert habe. Eine Argumentation, die darauf abziele, dass der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Antragstellung gehabt hätte, gehe deshalb ebenfalls fehl. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 26 Abs. 2 LVwVfG gehabt habe, der er nicht nachgekommen sei. Im Übrigen habe der Kläger mit seiner unerlaubten Einreise gegen Art. 32 Abs. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU verstoßen. Die Befristungsentscheidung sei umfassend begründet worden. Insbesondere habe das Regierungspräsidium Stuttgart die Wiederholungsgefahr und die fortbestehenden spezialpräventive Gründe dargelegt. Die Prognose beziehe sich dabei lediglich auf eine Dauer von 5 Jahren. Schließlich seien auch die Bindungen des Klägers angemessen und ausreichend berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium erkenne auch an, dass Unionsbürger gegenüber Drittstaatsangehörigen nicht benachteiligt werden dürften. Insoweit gelte, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot so lange bestehen könne wie noch Gefahren vom Ausländer ausgingen und das öffentliche Interesse an der Abwehr dieser Gefahren überwiege (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - sowie Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -). Dabei gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sogar eine einmal festgesetzte Frist jederzeit verändert werden könne, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen änderten (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -). In der Kommentar-Literatur sei auch anerkannt, dass im Rahmen der nach § 11 AufenthG bestehenden Sperrfristen auch eine Verlängerung in Betracht komme. Dies müsse dann aber gleichermaßen für die Bemessung der Frist nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU gelten. Demnach gehe der vom Kläger vorgebrachte Einwand, das gegen ihn bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe mittlerweile seit mehr als zehn Jahren, ins Leere.
51 
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Berufungsakte, den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie den Verwaltungsakten der Regierungspräsidien Karlsruhe und Stuttgart sowie des Landratsamts Ludwigsburg. Dem Senat liegen des Weiteren die Strafakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart (17 KLs 213 Js 48340/12) und die Gefangenenpersonalakten der JVA ..., die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, vor.

Entscheidungsgründe

 
52 
Die zulässigen, insbesondere rechtzeitig erfolgten und rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründeten Berufungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - NVwZ 2006, S. 1420 m.w.N.) des Klägers haben Erfolg.
A.
53 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Verpflichtungsbegehren auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung weiterverfolgt, ist zulässig und begründet.
I.
54 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
55 
Der Antrag des Klägers vom 13.07.2011, der sinngemäß auf sofortige Aufhebung/Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung vom 21.10.1999 („auf einen Tag vor heute“) gerichtet war, ist insoweit mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 abgelehnt worden, als eine Befristung erst mit Wirkung zum 31.12.2016 erfolgt ist. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren teilweise weiter, indem er die rückwirkende Aufhebung/Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999 nun zum 31.01.2012 begehrt. Dem Kläger fehlt nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren. Denn die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung dauern ohne Aufhebung/Befristung weiterhin an und können dem Kläger entgegengehalten werden. Auch für bereits vergangene Zeiträume fehlt dem Kläger, der zuletzt Anfang 2012 eingereist ist, nicht das Rechtsschutzbedürfnis, unabhängig davon, ob diese ihm in Hinblick auf eine Daueraufenthaltsberechtigung angesichts der nachfolgenden Strafhaft nützen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-378/12 - juris). Denn, soweit es für die Vergangenheit bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot bleiben würde, könnten sich hieraus nach § 9 FreizügG/EU strafrechtliche Konsequenzen ergeben, für die dann auch die Dauer des Verstoßes von Bedeutung wäre.
56 
Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris) an, wonach Unionsbürger, die bei Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes bereits bestandskräftig ausgewiesen waren, im Bundesgebiet aufgrund der Fortwirkung des Aufenthaltsverbots nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sind.
57 
Die Alt-Ausweisung wirkt als Verlustfeststellung im Sinne des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fort und hat sich nicht durch die Änderung der Rechtslage erledigt. Gegenstand der Ausweisung war - ungeachtet der Folgen, die sich aus §§ 8 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ergaben - die für den Ausgewiesenen verbindliche Regelung seines Aufenthaltsstatus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht intertemporal der Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU der auf einer vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (01.01.2005), wie hier, bestandskräftig gewordenen Ausweisung beruhende Verlust des Freizügigkeitsrechts gleich, da sich die Rechtswirkungen der beiden Rechtsakte entsprechen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - m.w.N., juris). Hiervon ausgehend findet das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. Ausländergesetz verfügten Ausweisung eines Unionsbürgers (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 20) nun ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Es ist weder mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes vom 30.07.2004 zum 01.01.2005 noch, soweit die Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie hierin nicht ausreichend erfolgt sein sollte, mit deren unmittelbaren Geltung ab dem 01.05.2006 entfallen. Denn sowohl die Richtlinie als auch das Freizügigkeitsgesetz sehen vor, dass es solange weiterbesteht, bis eine Aufhebung/Befristung erfolgt ist.
58 
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot der als Verlustfeststellung fortgeltenden Ausweisung vom 21.10.1999 wurde auch nicht durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - berührt. Die Rückführungsrichtlinie ist - ebenso wie die hierzu vom Europäischen Gerichtshof ergangene Rechtsprechung - auf den Kläger nicht anwendbar. Gemäß Art. 2 findet diese Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Nach Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind „Drittstaatsangehörige“ alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag sind und die nicht das Unionsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen. Damit findet die Richtlinie auf den Kläger als Unionsbürger, unabhängig davon, ob seine Freizügigkeit hinsichtlich der Einreise- und des Aufenthalts im Bundesgebiet eingeschränkt ist, keine Anwendung.
59 
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem unionsrechtlichen Diskriminierungsgebot. Hieraus lässt sich insbesondere nicht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Rückkehrentscheidungen ableiten, dass die Wirkungen der als Verlustfeststellung fortwirkenden Alt-Ausweisung des Klägers bereits, ohne dass es einer Aufhebung/Befristung bedürfte, beendet sind. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.09.2013 - C-297/12, Filev u. Osmani - juris) hat in Bezug auf Rückkehrentscheidungen im Sinne Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie zwar entschieden, dass es für die Erreichung des Ziels von Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG nicht genüge, wenn die Befristung eines aufgrund einer solchen Entscheidung bestehenden Einreiseverbots im innerstaatlichen Recht von einem Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen abhängig gemacht wird. Dieses Ziel bestehe nämlich u.a. darin zu gewährleisten, dass die Dauer eines Einreiseverbots fünf Jahre nicht überschreite, es sei denn, die betreffende Person stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar. Einem Drittstaatsangehörigen, der sich unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG habe berufen können, dürfe nicht mehr entgegenhalten werden, dass später von der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, da dies eine Verschlechterung seiner Situation zur Folge hätte. Damit enden im Ergebnis Einreiseverbote aus einer früheren Rück-kehrentscheidung für Drittstaatsangehörige, wenn sie vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bereits mehr als fünf Jahre bestanden, außer sie wurden gegen Drittstaatsangehörige verhängt, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.
60 
Diese Grundsätze finden aber schon deshalb auf Einreiseverbote, die aufgrund von Ausweisungen nach dem Ausländergesetz oder Aufenthaltsgesetz bestehen, keine Anwendung, weil diese Ausweisungen als solche auch gegenüber Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidungen im Sinne i.S.d. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG sind (std. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -; vgl. auch OLG München, Urteil vom 16.07.2012 - 4 StRR 107/12 - juris). Daran hält der Senat auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2013 (- C-297/12, Filev u. Osmani -) fest (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - juris). Unabhängig davon scheidet eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber Drittstaatsangehörigen aber schon deswegen aus, weil hier ein Fall gegeben ist, in dem auch bei diesen das Einreiseverbot aufgrund einer Rückkehrentscheidung nicht nach fünf Jahren geendet hätte, da vom Kläger angesichts der der Ausweisung/Verlustfeststellung zugrundeliegenden Straftaten weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt hätte. Ein Verstoß des Fortwirkens der Alt-Ausweisung/Verlustfeststellung gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsgebot lässt sich insoweit schließlich auch aus § 11 Abs. 1 AufenthG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht herleiten, da danach unbefristete Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach Ablauf von zehn Jahren ihre Wirkung nicht automatisch verlieren.
61 
Damit lässt sich weder dem nationalen Recht noch Unionsrecht entnehmen, dass die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung gegenüber dem Kläger nicht grundsätzlich so lange fortdauern, bis sie aufgehoben bzw. befristet worden sind.
II.
62 
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
63 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Befristungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 AAZuVO zuständig, da die Ausweisungsverfügung von diesem erlassen worden war. Dem Kläger steht gegenüber der zuständigen Behörde auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots/Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 21.10.1999 auf den 31.01.2012 zu.
64 
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU wird das durch die Ausweisung/Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Aufenthaltsverbot auf Antrag befristet. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU ist über einen nach angemessener Frist oder drei Jahren gestellten Antrag auf Aufhebung innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU setzen Art. 32 Abs. 1 UnionsRL um. Zwar heißt es in der Begründung zur Einfügung des Satz 4 durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I, 1970), der neue Absatz 2 Satz 4 setze Artikel 32 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie um (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) cc), S. 212). Dass hiermit aber nicht neben einer in den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift geregelten nationalen Befristung zur Umsetzung des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL ein zusätzliches unionsrechtliches Aufhebungsverfahren geschaffen werden sollte, auch wenn im Satz 2 weiterhin von der Befristung die Rede ist, während in Satz 4 mit dem Begriff der Aufhebung die Terminologie der Richtlinie übernommen wird, ergibt sich ebenfalls aus der Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007. Denn dort heißt es zu Absatz 2 Satz 2 (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) bb), S. 212): „Die bisherige Regelung, wonach eine Einreisesperre von Amts wegen zu befristen ist, geht über die Richtlinie hinaus. Die Sperre soll auf Antrag befristet werden.“ Der Gesetzgeber wollte somit das eingeführte Antragserfordernis für das Befristungsverfahren mit der Anfügung des Satzes 4 den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL anpassen. Dementsprechend regeln die Sätze 2 und 4 ein einheitliches Verfahren. Hiervon ausgehend lässt sich die Befristung ohne sofortige Wirkung auch als Aufhebung für die Zukunft verstehen. Die in Satz 4 eingefügte Regelung geht allerdings insofern in zulässiger Weise über die Richtlinie hinaus, als sie die Höchstfrist von drei Jahren nicht an eine erfolgte Vollstreckung knüpft.
65 
Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU hat ein Unionsbürger damit nach nationalem Recht spätestens drei Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung auf Antrag einen Anspruch auf eine Aufhebungs-/Befristungsentscheidung, wobei die Befristung auf sofort oder einen zukünftigen Zeitpunkt erfolgen kann. Gegen diese Entscheidung kann er einen Rechtsbehelf einlegen, wobei einer Überprüfung des neuen Antrags nicht entgegensteht, wenn er im Rahmen einer früheren Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (EuGH, Urteil vom 17.06.1997, Shingara und Radiom - C-65/95 und C-111/95, Slg. 1997, I-3343 Rn. 41, 42). Auf Antrag ist eine Aufhebung/Befristung zwingend vorzunehmen, was der für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (Ausnahme: § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG) entspricht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
66 
2. Weiterhin besteht bezüglich der Festsetzung der Dauer der Frist/des Umfangs der Aufhebung auch bei der Aufhebung/Befristung von Ausweisungen/Verlustfeststellungen kein Ermessen. Zur Regelung des § 11 AufenthG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollständig zu überprüfen ist. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). Der Senat geht davon aus, dass auch bei der Aufhebung/Befristung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 FreizügG/EU die Bestimmung der Fristdauer bzw. des Umfangs der Aufhebung nun ebenfalls als gebundene Entscheidung anzusehen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2007 (- 1 C 21.07 -), nach der über die Länge der Frist im Ermessen zu entscheiden war, insoweit überholt ist.
67 
3. Maßgeblich für die Entscheidung über die Aufhebung bzw. die Befristung sind ausschließlich Änderungen der tatsächlichen Umstände nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung.
68 
Die Durchbrechung der Bestandskraft der Ausweisung/Verlustfeststellung im Wege der Aufhebung/Befristung ist ausgeschlossen. Diese regelt von der rechtsgestaltenden Wirkung der Verfügung und den bereits eingetretenen Folgen ausgehend den Wegfall bzw. die Dauer ihrer Rechtsfolgen für die Zukunft, wobei ihr die Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage vorbehalten ist. Dementsprechend kann die ursprüngliche Rechtswidrigkeit einer Alt-Ausweisung, die auf einer unrichtigen Tatsachen- oder Rechtsgrundlage oder fehlerhaften Beurteilung der Sach- bzw. Rechtslage beruht, für die Frage der Rücknahme einer Ausweisung/Verlustfeststellung Bedeutung haben. Auch können Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris). Bei der Aufhebung/Befristung bleiben diese Fragen außer Betracht.
69 
a) Dabei kann hier offenbleiben, ob eine Rechtsänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU eingetreten ist oder sich die Neuregelungen aufgrund von § 102 Abs. 1 AufenthG nicht auswirken, der insoweit anordnet, dass die Ausweisung und ihre Folgewirkungen - allerdings nicht die ihr zugrundeliegenden Regelungen - fortgelten, da Ausweisungen/Verlustfeststellungen auch nach dem neuen Recht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU Aufenthaltsverbote auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris). Denn unabhängig davon, ob diese Rechtsänderung ein Wiederaufgreifen eröffnet, sind die durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes zugunsten von Unionsbürgern geänderten Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisung/Verlustfeststellung bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. die Ermittlung der festzusetzenden Frist für die Wirkungen der Alt-Ausweisung nicht zu berücksichtigen.
70 
Entsprechendes gilt für die Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie. Auch unionsrechtlich ist es nicht geboten, nach Ablauf der Umsetzungsfrist den mit der Unionsbürgerrichtlinie eingeführten erhöhten Ausweisungsschutz auch zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig ausgewiesenen Unionsbürgern nachträglich im Rahmen einer Aufhebungs-/Befristungsentscheidung zugutekommen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 32 Abs. 1 UnionsRL, wonach Unionsbürger die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf beantragen können, dass eine „materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben“, da mit einer „materiellen Änderung der Umstände“ ebenfalls nur Änderungen des Sachverhalts, nicht hingegen Rechtsänderungen gemeint sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris m.w.N.).
71 
b) Ausgehend von der obigen Abgrenzung ist schließlich auch die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (1 C 30.02 - juris) erfolgte Änderung der bis dahin geltenden Rechtsprechung, mit der Folge, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nach § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. §§ 45, 46 AuslG nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden durften und § 47 AuslG als Rechtsgrundlage ausschied, im Rahmen der hier zu beurteilenden Befristungsentscheidung ohne Bedeutung.
72 
c) Bei Änderungen der Sachlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor der Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu § 11 AufenthG). Solche Änderungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - und - 1 C 5.13 - juris, m.w.N.) im Ergebnis auch dann ausschließlich bei der Befristung zu berücksichtigen, wenn sie grundsätzlich einen Widerruf der bestandskräftigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit mit sofortiger Wirkung rechtfertigen würden (vgl. § 51 Abs. 5 und § 49 Abs. 1 LVwVfG).
73 
Die damit allein zu stellende Frage, ob der damalige - sich hier aus den der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten ergebende - Ausweisungszweck unter Berücksichtigung der seit Erlass der Ausweisung eingetretenen tatsächlichen Änderungen die Fortdauer des Aufenthaltsverbots weiterhin bis zum 31.12.2016 rechtfertigt oder, wie der Kläger meint, nur noch bis zum 31.01.2012 gerechtfertigt hat, ist allerdings mit Blick auf die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU, Art. 27 ff. UnionsRL (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris; Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris) zu beantworten.
74 
4. Weiterhin ergibt sich aus der Frist des § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL, wonach die Behörde verpflichtet ist, über den Anspruch auf Aufhebung/Befristung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zu entscheiden, u.a., dass spätere Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zu Lasten des Unionsbürgers berücksichtigt werden dürfen. Schon die Formulierung der verschiedenen Sprachfassungen (muss binnen … eine Entscheidung treffen, shall reach a decision … within, se prononcer … dans) lässt erkennen, dass es dem Richtliniengeber darum ging, die Dauer des Verfahrens ausnahmslos auf sechs Monate zu begrenzen, so dass danach das Aufenthaltsverbot entweder beendet ist oder aber auf der Grundlage einer aktuellen Prüfung zunächst weitergilt, wobei die Behörde es nicht in der Hand haben soll, die Realisierung dieses Anspruchs durch eine Verzögerung der Bescheidung des Antrags zumindest zu erschweren (vgl. auch unten B.).
75 
Art. 32 Abs. 1 UnionsRL dient entsprechend dem Erwägungsgrund 27 u.a. dazu, dass die Mitgliedstaaten gegen Unionsbürger kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen bzw. aufrechterhalten. Nachdem Art. 30 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission mit dem Verbot der Ausweisung auf Lebenszeit entfallen und inhaltlich in den Erwägungsgrund 27 des Gemeinsamen Standpunkts übernommen worden war, sollte der jetzige Art. 32 Abs. 1 die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltsverbots gewährleisten. Erwägungsgrund 27 lautet: „Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann“. In diesem Sinne stellt nun der Aufhebungs-/Befristungsanspruch sicher, dass das an eine Ausweisung/Verlustfeststellung anknüpfende Aufenthaltsverbot als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit jedenfalls auf Antrag nicht ohne erneute Prüfung unbegrenzt weiterwirkt. Die in Unterabsatz 2 dieser Vorschrift bestimmte Entscheidungsfrist ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Sie garantiert, dass diese Prüfung nicht zu Lasten des Unionsbürgers verzögert wird. Damit dient die Entscheidungsfrist der effektiven Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung/Befristung eines anfänglich unbefristeten Aufenthaltsverbots und stellt nicht lediglich eine verfahrensrechtliche Ordnungsfrist dar. Da der Unionsbürger dementsprechend einen uneingeschränkten subjektiven Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines noch unbefristeten Aufenthaltsverbots innerhalb von sechs Monaten hat, darf ihm eine in diesem Zeitpunkt zustehende materielle Rechtsposition nicht mehr genommen werden, wenn die Behörde unter Missachtung dieser Frist erst verspätet entscheidet.
76 
5. a) Bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist sind das Gewicht des Grundes für die Ausweisung/Verlustfeststellung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/420 S. 105). Die an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierte äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers, z.B. familiäre Belange des Betroffenen, die nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen haben, in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
77 
b) Weiterhin ist das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist zu beachten. Für Drittstaatsangehörige gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift stellt bei der im ersten Schritt vorzunehmenden prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris). Die Dauer dieser bereits bei Erlass der Ausweisung zu bestimmenden Frist darf damit nach nationalem Recht für Drittstaatsangehörige in der Regel nicht länger als fünf Jahre und nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht länger als 10 Jahre sein, wobei diese Fristen nach der Ausreise - ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausweisungszweck noch fortbesteht und vorbehaltlich der Möglichkeit einer Verkürzung - ablaufen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris).
78 
aa) Um eine Benachteiligung von Unionsbürgern zu vermeiden, müssen zumindest diese Höchstgrenzen auch für die auf Antrag (zum Anspruch Drittstaatsangehöriger auf anfängliche Befristung vgl. unten B.) erfolgende nachträgliche Aufhebung/Befristung der Wirkungen von Ausweisungen/Verlustfeststellungen beachtet werden. Der Senat verkennt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Höchstgrenze von 10 Jahren damit begründet, dass keine weiter in die Zukunft gehende Prognose getroffen werden kann und diese Überlegung bei der Entscheidung über einen neun Jahre nach der Abschiebung erfolgten Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht greift. Diese Rechtsprechung hat aber u.a. zur Folge, dass nach Erlass einer anfänglich aufgrund einer Prognose rechtmäßig befristeten Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen begangene - ggf. auch einschlägige - weitere Straftaten oder unerlaubte Einreisen den Ablauf der Frist nicht unterbrechen oder hemmen.
79 
(1) Auch wenn in der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (Stand: 07.04.2014, Zu Nummer 8) zum dort vorgesehenen Absatz 8 der Neuregelung des § 11 AufenthG, der eine Unterbrechung des Fristablaufs durch eine unerlaubte Einreise vorsieht, ausgeführt wird, die Regelung stelle klar, dass der Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach einer unerlaubten Wiedereinreise nicht im Bundesgebiet abgewartet werden könne, entspricht dies nicht der jetzigen Rechtslage, da § 11 AufenthG in der derzeitigen Fassung keinen Hinweis auf eine solche Unterbrechung der Frist enthält, so dass die Frist nach der ersten maßgeblichen Ausreise oder Abschiebung allein durch den anschließenden Zeitablauf endet (vgl. Urteil des Senats vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 - juris Rn. 73 m.w.N), ohne dass es auf danach eintretende Ereignisse ankommt.
80 
(2) Eine behördliche Bestimmung der Hemmung des Fristablaufs stünde zwar - anders als die Bestimmung des Neubeginns (früher: Unterbrechung) - nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, dass die Frist mit der Ausreise beginnt. Denn sie berührt den Fristbeginn nicht, sondern modifiziert ausschließlich den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Ablauf der von der Behörde zu setzenden Frist. Dennoch ist auch die Regelung einer Hemmung aber derzeit nicht im Rahmen und als Teil der Bestimmung der Fristdauer möglich, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Auch dies entnimmt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung nach § 11 AufenthG (vgl. Urteil des Senats vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -). Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung z.B. im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris, vgl. hierzu unten).
81 
(3) Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit Bedingungen versehen werden kann (so BayVGH, Beschluss vom 21.11.2013 - 19 C 13.1206 -; a.A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2013 - 11 LB 167/12 - juris). Insofern verkennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so dass § 36 Abs. 2 LVwVfG nicht anwendbar ist, und dass das Bundesverwaltungsgericht durchaus auch in Fallkonstellationen, in denen es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Ausweisungszweck vor Ablauf von 10 Jahren entfallen könnte, dem jeweiligen Drittstaatsangehörigen einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen hat.
82 
(4) Schließlich kommt auch die Verlängerung einer prognostisch auf zehn Jahre festgesetzten Frist gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Fristbestimmung, wie dargelegt, unabhängig von nachträglich eintretenden Tatsachen erfolgt und erfolgen muss und eine erneute Straffälligkeit zudem Grundlage des Erlasses einer weiteren Ausweisung auch noch vor Ablauf der Frist sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1985 - 1 C 40.82 - juris; vgl. jetzt den Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, Stand 07.04.2014, S. 35 f., dort § 11 Abs. 4 Satz 2). Weiterhin ist auch eine nachträgliche Verlängerung vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht in die Betrachtung einbezogen worden, das die Möglichkeit der Verkürzung der Frist auf erneuten Antrag regelmäßig betont und im Übrigen lediglich unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darlegt, dass der Ablauf der Frist nicht dazu führe, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - und - 1 C 20.11 - juris).
83 
Ist es aber grundsätzlich so, dass eine Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nach nationalem Recht auf höchstens 10 Jahre zu befristen ist und läuft diese Frist unabhängig davon ab, ob der Ausweisungszweck fortbesteht und/oder neue Ausweisungsgründe verwirklicht werden, so dass ihm deren Wirkungen spätestens nach Ablauf von 10 Jahren ab Ausreise nicht mehr entgegen gehalten werden können, hat dies zur Folge, dass auch eine auf Antrag nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU vorzunehmende Aufhebung/Befristung jedenfalls nach erfolgter Ausreise über diese Zeitspanne regelmäßig nicht hinausgehen darf. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Drittstaatsangehörige auch nach Ablauf der Befristungsdauer für die Einreise einen Aufenthaltstitel benötigt, der u.U. versagt werden kann, wenn weiterhin oder erneut Ausweisungsgründe vorliegen. Denn diesem Aspekt steht das besondere Gewicht der Freizügigkeit des Unionsbürgers gegenüber, in die das Aufenthaltsverbot bei diesem eingreift.
84 
bb) Im Übrigen zeigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung, dass es sich auch in der Sache um eine, sich nicht nur aus der begrenzten Vorhersehbarkeit zukünftiger Entwicklungen ergebende, sondern jedenfalls grundsätzlich maßgebliche Höchstgrenze handelt (vgl. hierzu Referentenentwurf § 11 Abs. 3 Satz 2). Denn das Bundesverwaltungsgericht reduziert diese 10-Jahresfrist auch bei Fehlen von Anhaltspunkten für einen früheren Wegfall des Ausweisungszwecks regelmäßig aus prognoseunabhängigen bzw. prognoseindifferenten Gründen der Verhältnismäßigkeit und ausgehend von den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Drittstaatsangehörigen. Es verweist sie selbst dann, wenn der für den Fristlauf maßgebliche Zeitpunkt der Ausreise (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris; Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris; sowie dazu im Folgenden) und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden persönlichen Verhältnisse (z.B. Alter der Kinder, Fortbestand der Ehe, Erwerbstätigkeit etc.) noch in keiner Weise abschätzbar sind, nicht unter Ausschöpfung der 10-Jahresfrist auf die Möglichkeit einer nachträglichen Fristverkürzung. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, in dem der Kläger wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 11 Fällen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war, ausgeführt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Rückfallgefahr bei Delikten dieser Art, des Alters des Klägers, seines (Nach-)Tatverhaltens ohne therapeutische Auf- und Verarbeitung des Geschehens sowie seines familiären Umfelds sei nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vor Ablauf von sieben Jahren unterschreiten werde (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). In einem anderen Verfahren, in dem der Kläger wegen un-erlaubten Handeltreibens sowie unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von neun Jahren für angemessen gehalten. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der vom Berufungsgericht festgestellten hohen Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der fortbestehenden Verbindungen des Klägers zu einzelnen Mitgliedern seiner früheren Drogenhändlerbande sowie seines Alters sei eine Befristung für einen Zeitraum von zehn Jahren erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in seiner Person Rechnung zu tragen. Diese Frist habe der Senat um ein Jahr reduziert und damit den persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland als Land, in dem er geboren und aufgewachsen sei und in dem seine Familie lebe, Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Fall einen Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots eines aus familiären Gründen bis auf Weiteres geduldeten Klägers auf fünf Jahre nach Ausreise angenommen und hierzu dargelegt, es bestehe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Person des Klägers, der keinerlei Neigung zeige, von seiner Unterstützung der PKK abzusehen, weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Der Senat gehe davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstelle, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Erwerbstätigkeit seine Familie unterhalte und mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebe und dass mehrere seiner Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, so dass er über starke familiäre Bindungen in Deutschland verfüge. Die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren sei daher verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
85 
Von dieser Rechtsprechung ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, bei einer auf Antrag nachträglich vorzunehmenden Aufhebung/Befristung von gegenüber Unionsbürgern ergangenen Ausweisungen/Verlustfeststellungen über die Zehnjahresgrenze hinauszugehen, selbst wenn sich die Rückfallgefahr inzwischen realisiert hat, da dies auch bei prognostischen Befristungsentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen in Kauf genommen bzw. zugrunde gelegt wird und diese nicht etwa darauf verwiesen werden, nach fünf, sieben bzw. neun Jahren - ohne weitere einschlägige Taten bzw. Handlungen - eine Fristverkürzung zu beantragen.
86 
b) Nach diesem Maßstab hatte der Kläger Anspruch auf die beantragte Aufhebung/Befristung zum 31.01.2012. Zunächst ist das Regierungspräsidium Stuttgart selbst davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls vor der erneuten Inhaftierung am 05.06.2012 und damit bis zum Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist am 13.01.2012 einen Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gehabt hätte. Soweit die Behörde ihre dargelegte Einschätzung dahingehend eingeschränkt hat, dass der Anspruch auf sofortige Befristung nur bei nachgewiesener Straffreiheit seit erfolgter Abschiebung bestanden hätte, verkennt sie jedenfalls, dass sie wegen der strikten Entscheidungsfrist nicht berechtigt war, die Verurteilung - und die Begehung der weiteren Straftat - abzuwarten. Soweit hierzu vorgetragen wird, dass der Kläger-Vertreter im Befristungsverfahren mit dem Zuwarten einverstanden gewesen sei, kann offenbleiben, welche Rechtswirkungen ein solches Einverständnis haben könnte. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht auf seine verfahrensrechtliche Position (vgl. unten B.) aufgrund der Überschreitung der Entscheidungsfrist und auch nicht auf das damit verbundene Verwertungsverbot bezüglich später eingetretener nachteiliger Änderungen der Sachlage verzichtet. Das Schreiben vom 20.06.2012, auf das sich der Beklagte insoweit bezieht, stellt die Antwort auf ein Schreiben vom 16.06.2012 dar, in dem das Regierungspräsidium angeregt hatte, den Antrag wegen der neuerlichen Straftaten zurückzunehmen, und mitgeteilt hatte, dass der Ausgang des Strafverfahrens in jedem Fall abgewartet werden müsse, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Wenn der Kläger-Vertreter daraufhin bittet abzuwarten, weil im aktuellen Strafverfahren noch nichts entschieden sei, lässt sich hieraus nichts dafür herleiten, dass er sich mit der Einbeziehung auch der Straftat vom April 2012 in die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung einverstanden erklären wollte, zumal er mitgeteilt hat, dass der - ursprünglich gestellte - Antrag aufrecht erhalten bleibt.
87 
Die Frist durfte in dem danach maßgeblichen Zeitpunkt 10 Jahre nicht überschreiten. Insbesondere konnte den Wertungen und Belangen nach § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU nicht durch die Verkürzung einer Frist von weiteren fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der - verspäteten - Aufhebungs-/Befristungsent-scheidung Rechnung getragen werden. Vielmehr musste über die Gesamtdauer des unbefristeten Aufenthaltsverbots aus der Entscheidung vom 21.10.1999 befunden werden, das mit der das Einreiseverbot auslösenden Abschiebung am 01.02.2002 vollzogen worden war. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 31.12.2016 entspricht damit einer Befristung auf dreizehn Jahre und elf Monaten ab dem Zeitpunkt der Abschiebung, die hier ausgehend von der maßgeblichen Situation bei Ablauf der Sechs-Monats-Frist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen ist.
88 
Damit ist die Verpflichtungsklage des Klägers uneingeschränkt begründet, weil eine Frist, die länger als 10 Jahre nach Ausreise liefe, hier nicht gerechtfertigt ist, so dass er nach § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU einen Anspruch auf die von ihm begehrte Aufhebung des Aufenthaltsverbots mit Wirkung zum 31.01.2012 hat.
B.
89 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Anfechtungsbegehren gegen die Abschiebungsandrohung weiterverfolgt, ist ebenfalls zulässig und begründet.
I.
90 
Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass der Abschiebungsandrohung folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg vom 02.12.2008, nachdem die vom Regierungspräsidium Stuttgart erlassene Ausweisung bestandskräftig ist. Denn das FreizügG/EU enthält keine spezifischen Zuständigkeitsbestimmungen, sondern bestimmt lediglich, dass die Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts sowie die daran anknüpfenden Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FreizügG/EU „die Ausländerbehörde“ trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 1 C 18.10 - juris).
II.
91 
Die Abschiebungsandrohung ist bereits deswegen aufzuheben, weil sie verfahrensfehlerhaft ist. Denn der Kläger ist vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht angehört worden, ohne dass von einer Anhörung ermessenfehlerfrei hätte abgesehen werden können.
92 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat eine Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht durchgeführt und insoweit ausgeführt, nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG sei die vorherige Anhörung entbehrlich. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG ermöglicht es zwar, Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung - wozu nach nationalem Recht der Erlass einer Abschiebungsandrohung gehört - ohne eine grundsätzlich gebotene vorherige Anhörung zu erlassen. Diese Verfahrensermächtigung setzt aber eine Ermessensentscheidung der Behörde voraus, die hier weder ersichtlich ist noch von der Behörde behauptet wird.
93 
Zudem waren hier besondere Umstände des konkreten Falles erkennbar, die eine Anhörung erforderten. Die Behörde hat der Abschiebungsandrohung zugrunde gelegt, der Kläger sei ausreisepflichtig, weil er entgegen dem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) ins Bundesgebiet eingereist sei. Das Einreiseverbot hat sie dabei der vor vielen Jahren (1999) ergangenen Ausweisungsverfügung entnommen. Es liegt auf der Hand, dass in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen der Verhältnisse eingetreten sein konnten und die Behörde daher nicht ohne Anhörung des Klägers beurteilen durfte, ob hieraus - mittelbar oder unmittelbar - noch aktuell vollstreckungsrechtliche Konsequenzen und ggf. in welcher Weise gezogen werden können. Dafür, dass aus Gründen der Effektivität der Vollstreckung hier ein Verzicht auf Anhörung geboten gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Der Kläger verbüßte eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. Dass im Falle einer vorherigen Anhörung eine - vorzeitige - Haftentlassung noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu befürchten gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Solche fehlen auch dafür, dass er in diesem Fall innerhalb des Bundesgebiets untergetaucht wäre.
94 
Der Anhörungsmangel ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Ein Vorverfahren hat nicht stattgefunden. Im Berufungsverfahren hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Berufung bereits als unzulässig angesehen. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 - juris m.w.N.). Die Äußerung des Klägers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes konnte mithin eine Heilung nicht bewirken. Entsprechendes gilt für die bloße Nachfrage der Behörden-Vertreterin bei der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, ob sie nun auf ihre ausdrückliche Frage hin noch etwas zur Abschiebung sagen wolle. Auch liegt kein Anwendungsfall des § 46 LVwVfG vor. Denn es ist nicht jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe, das nach Angaben seiner Sitzungsvertreterin hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen der Befristungsentscheidung auf den Zeitpunkt der erneuten Freizügigkeitsberechtigung des Klägers Auskünfte vom Regierungspräsidium Stuttgart eingeholt hat, auch im Falle der vorherigen Anhörung des Klägers eine Abschiebungsandrohung erlassen hätte, die nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU im Falle der Ausreisepflicht nicht zwingend zu ergehen hat, und eine Ausreisefrist von nur einem Monat bestimmt hätte.
95 
Damit kann offenbleiben, ob Unionsrecht grundsätzlich eine Anhörung vor dem Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung fordert (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Pau vom 06.05.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 189, 13 -, anhängig unter Az.: C-249/13, und des Tribunal administratif de Melun vom 03.04.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 164, 11 -, anhängig unter Az.: C-166/13, zur Auslegung von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf ausschließlich Drittstaatsangehörige betreffende Rückkehrentscheidungen).
III.
96 
Unabhängig davon ist die Abschiebungsandrohung auch aufzuheben, weil sie materiell rechtswidrig ist.
97 
Der gerichtlichen Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist, wenn - wie hier - der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, grundsätzlich, d.h., soweit sich aus der materiellen Rechtslage nichts anderes ergibt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - m.w.N., juris).
98 
1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs.1 Satz 2 FreizügG. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann sie nicht auf die §§ 58, 59 AufenthG gestützt werden; insbesondere ergibt sich die vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers nicht aus einer unerlaubten Einreise (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG).
99 
§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU bestimmt zwar, dass für Unionsbürger, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, das Aufenthaltsgesetz Anwendung findet, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft. Im Übrigen sind nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU hinsichtlich dieser Feststellungen ergänzend nur § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anwendbar. Diese Bestimmungen setzen allerdings die Ausreisepflicht voraus (vgl. auch BR-Drucks. 210/11, S. 86 zu Artikel 6), so dass sie in Bezug auf Unionsbürger im Sinne des Absatzes 1, die nach § 2 Abs. 1 das Recht auf Einreise und Aufenthalt gerade haben, leerlaufen. Wenn für Unionsbürger im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, § 11 und § 50 sowie die §§ 58 ff. AufenthG ohnehin uneingeschränkt anzuwenden wären, hätte der Verweis auf §§ 11 Abs. 2, 50 Abs. 3 bis 6, 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG überhaupt keine Bedeutung mehr.
100 
Damit dürfte die Erwähnung dieser Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in Absatz 1 der Vorschrift ein redaktionelles Versehen sein, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass § 7 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU die Feststellung des Nichtbestehens bzw. des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU einschließlich deren Folgen, insbesondere das Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die Ausreisepflicht und die Ausreisefrist (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 59 Abs. 1, 5, 7 AufenthG) sowie die Ermächtigung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung und die Wirkung der gegen diese eingelegten Rechtsmittel (vgl. § 59 Abs. 1 bis 5 AufenthG) für Unionsbürger abschließend regeln und ergänzend insoweit lediglich § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anzuwenden sind.
101 
Ferner folgt schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, dass sich die Ausreisepflicht eines Unionsbürgers in Übereinstimmung mit der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich aus einer gegenüber diesem erfolgten Feststellung, dass das Recht auf Aufenthalt nicht (mehr) besteht, ergeben kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2005 - 8 S 39.05 - juris; vgl. auch GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 17; Renner/Berg-mann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 11 ff.), und damit auch ihre Vollziehbarkeit allein von der Vollziehbarkeit dieser Feststellung abhängt. Auch dies spricht gegen einen Rückgriff auf §§ 50 Abs. 1 und 2, 58 ff. AufenthG (a.A. HessVGH, Beschluss vom 14.12.2007 - 11 TG 2475/07 - juris). § 7 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU sind damit jedenfalls besondere Regelungen im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, so dass sie insoweit die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Vorschriften verdrängen.
102 
2. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU liegen insoweit vor, als die Ausweisung aus dem Jahr 1999 einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichsteht und als solche fortwirkt. Eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU zur Durchsetzung der auf dieser beruhenden Ausreisepflicht hätte jedenfalls nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist aber nicht mehr ohne Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ergehen dürfen.
103 
a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger (und ihre Familienangehörigen) ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Diese Feststellung enthält hier die Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999, die als Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU weiterwirkt (vgl. oben A. I.). Dementsprechend kann eine solche Alt-Ausweisung, die als Verlustfeststellung weiterwirkt, auch Grundlage für eine Abschiebungsandrohung sein (verneinend GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 18). Dies gilt grundsätzlich auch für eine, wie hier, erst viele Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlust-fest-stellung und nach erneuter Einreise ergangene isolierte Abschiebungsandrohung. Auch diese dient der Vollstreckung der bestandskräftigen, als Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fortwirkenden Alt-Ausweisung. Dem steht die Soll-Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU nicht entgegen, nach der die erstmalige Abschiebungsandrohung in der Regel mit der Verlustfeststellung verbunden wird. Sie lässt Raum für Ausnahmen, wenn sich der erstmalige Vollzug der Ausreisepflicht z.B. wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (vgl. dazu auch Art. 33 Abs. 2 UnionsRL sowie unten) verzögert, oder wenn nach Ausreise oder auch bereits erfolgter Abschiebung eine erneute Einreise ohne vorherige Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots erfolgt.
104 
b) Grundsätzlich setzen aber die nachträgliche Vollstreckung einer unbefristeten Ausweisung/Verlustfeststellung und damit auch der Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung auf Antrag eine vorherige Überprüfung der Aktualität des Ausweisungszwecks innerhalb von sechs Monaten voraus.
105 
Im Regelfall soll nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU die Abschiebung im Feststellungsbescheid angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. In diesem Regelfall ist die Aktualität der Feststellung und der darauf beruhenden Ausreisepflicht sowie ggf. auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes im Falle des Vollzugs gewährleistet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU). Für den hier vorliegenden Ausnahmefall, dass eine Abschiebungsandrohung später isoliert ergeht, enthält das Freizügigkeitsgesetz keine näheren Bestimmungen.
106 
aa) Der Unionsbürger, dessen Ausweisung/Verlustfeststellung nachträglich vollstreckt werden soll, darf nicht schlechter gestellt werden als ein Drittstaatsangehöriger in einer entsprechenden Situation.
107 
(1) Ein Unionsbürger hat nach nationalem Recht nach einem angemessenen Zeitraum, spätestens nach drei Jahren einen Anspruch auf Überprüfung und Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots (vgl. dazu oben A.). Aufgrund des Verbots der Benachteiligung von Unionsbürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen dürfen Unionsbürger, auch wenn sie im Bundesgebiet aufgrund einer Entscheidung nach § 6 FreizügG/EU nicht freizügigkeitsberechtigt sind, jedenfalls nicht schlechter gestellt werden als ausgewiesene Drittstaatsangehörige. Für diese bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 3 und 6 AufenthG - den Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU entsprechend -, dass die Wirkungen u.a. der Ausweisung auf Antrag befristet werden und die Frist mit der Ausreise beginnt. Allerdings müssen Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (std. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris) seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) im Sinne eines einheitlichen Verständnisses dieser Norm unmittelbar mit Erlass der Verfügung befristet werden. Demgegenüber haben Unionsbürger einen Anspruch auf Aufhebung/Be-fristung auf einen zulässigen Antrag innerhalb von sechs Monaten (§ 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU, Art. 32 Abs. 1 2. Unterabsatz UnionsRL). Zudem ergibt sich aus der Unionsbürgerrichtlinie, dass der Fristbeginn nicht von einer vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden darf (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 - zu § 8 Abs. 2 AuslG).
108 
(2) Ob sich daraus entnehmen lässt, dass nun auch die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichzeitig von Amts wegen zu befristen ist, oder die nachträgliche Befristung nur auf Antrag im Hinblick darauf, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten beschieden werden muss und der Fristbeginn bei Unionsbürgern - entgegen der nationalen Regelung - nicht von der Ausreise abhängig ist, gerechtfertigt werden kann, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls darf es sich im Ergebnis für Unionsbürger nicht nachteilig auswirken, dass der Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots aufgrund von Ausweisungen/Verlustfeststellungen nach § 6 FreizügG/EU erst nachträglich und erst auf Antrag besteht. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei allein maßgeblich, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch für den nachträglichen Vollzug von ursprünglich unbefristeten Alt-Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen, die bereits vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bestandskräftig geworden sind, jedenfalls auf Antrag zunächst die Nachholung der Befristungsentscheidung voraussetzt.
109 
Denn § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der heutigen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011, der, wie dargelegt, den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechend auszulegen ist, findet mangels Übergangsvorschrift auch Anwendung auf die Befristung der Wirkungen bereits vor seinem Inkrafttreten bestandskräftig gewordener Ausweisungen und erfolgter Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen. Mit Blick auf die Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie ist es bei einem Drittstaatsangehörigen, gegenüber dem eine bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung ohne Befristung der Wirkungen der beabsichtigten Abschiebung ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 - juris, m.w.N.) oder der kraft Gesetzes aufgrund einer erfolgten Abschiebung einem unbefristeten Einreiseverbot unterliegt, geboten, sofern hieran anknüpfende belastende Maßnahmen, insbesondere zur Vollstreckung getroffen werden sollen, zunächst über eine beantragte erstmalige Befristung zu entscheiden. Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.01.2014 - V ZB 137/12, juris) entschieden, dass eine Haft zur Sicherung einer Abschiebung aufgrund einer unerlaubten Einreise nur dann angeordnet werden darf, wenn im Zuge der angestrebten Aufenthaltsbeendigung über die ursprünglich nicht erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise danach weiterhin unerlaubt war und der Betroffene Rechtsmittel im Bundesgebiet in Anspruch nehmen konnte. In dem zugrundeliegenden Fall ging es zwar um die Fortwirkung eines Einreiseverbots aus einer früheren Abschiebung. Wie dargelegt hat das Bundesverwaltungsgericht aber eine differenzierende Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgelehnt (vgl. oben), weshalb diese Grundsätze auch für die nachträgliche Befristung von Altausweisungen von Drittstaatsangehörigen anzuwenden sind.
110 
Der in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelte Anspruch auf anfängliche Befristung, der nun grundsätzlich dazu führt, dass die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nicht vor einer ersten Entscheidung über die Dauer ihrer Wirkungen vollstreckt wird, ist damit in Bezug auf Altfälle so zu verstehen, dass unbefristete Alt-Ausweisungen vor einer nachträglichen Vollstreckung jedenfalls auf Antrag zu befristen sind. Damit würde aber ein Unionsbürger, auch wenn er, wie der Kläger unter Verstoß gegen das Einreiseverbot wieder eingereist ist, jedenfalls dann in unzulässiger Weise gegenüber einem unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehörigen deutlich schlechter gestellt, wenn eine Ausweisung/Verlustfeststellung ohne eine erstmalige Befristung des Aufenthaltsverbots selbst dann noch vollzogen werden dürfte, wenn über seinen Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist entschieden worden ist und ihm der Aufhebungs-/Befristungsanspruch bereits bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt zusteht.
111 
bb) (1) Für die nachträgliche Vollstreckung des Aufenthaltsverbots aus einer Verlustfeststellung/Ausweisung gebietet zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass diese nur erfolgen darf, wenn die zugrundeliegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dieses Verbots, das nicht lebenslang gelten darf (vgl. oben A. II.), weiterhin rechtfertigt. Dem muss bei der nachträglichen Vollstreckung in einem Aufhebungs-/Befristungsverfahren des § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. Denn die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung ist bei Unionsbürgern grundsätzlich für die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung zur - erneuten - Durchsetzung des Aufenthaltsverbots vorgreiflich, da von dieser der Fortbestand der Ausreisepflicht abhängig ist, die nur durch eine Ausweisung/Verlustfeststellung begründet werden kann (vgl. oben). Mit Aufhebung bzw. nach Ablauf der Befristung kann der Unionsbürger - anders als der Drittstaatsangehörige, bei dem eine Ausreisepflicht meist weiterhin gegeben sein wird und der, soweit er nicht Positivstaater ist, bereits für einen Besuchsaufenthalt zunächst eines Aufenthaltstitels bedarf - damit wieder uneingeschränkt von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Dementsprechend wird mit der nachträglichen Vollstreckung eines aus einer Ausweisung/Verlustfeststellung resultierenden unbefristeten Aufenthaltsverbots jedenfalls nach Antragstellung in Kauf genommen, dass nicht nur in einen bestehenden Aufhebungsanspruch, sondern letztlich auch in das Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers eingegriffen wird. Dies ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn die Entscheidungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist und der materielle Anspruch auf Aufhebung zu diesem Zeitpunkt besteht (vgl. auch oben A.).
112 
(2) Auch Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 2 UnionsRL und der Erwägungsgrund 27 sprechen für ein solches Verständnis des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens. Die Unionsbürgerrichtlinie enthält, wie das Freizügigkeitsgesetz, keine ausdrückliche Regelung dazu, auf welche Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle der nachträglichen Vollstreckung einer behördlich verfügten Ausweisung Rechnung zu tragen ist. Sie regelt in Art. 33 Abs. 2 ausdrücklich lediglich den Fall der nachträglichen Vollstreckung einer als Strafe verhängten Ausweisung. Nach den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie kann eine Ausweisung/Verlustfeststellung durch eine Behörde erlassen oder als (Neben-)Strafe verhängt werden. Im letzteren Fall muss der Mitgliedstaat, ohne dass es eines Aufhebungs-/Befristungsantrags bedarf, die Ausweisung vor einer Vollstreckung gemäß Art. 33 Abs. 2 UnionsRL überprüfen. Die Pflicht zur Überprüfung - im ursprünglichen Vorschlag der Kommission Absatz 2 des damaligen Art. 31 (Abschiebung als Strafe oder Nebenstrafe; KOM (2001) 257 endg.) - sollte nach der Vorstellung des Europäischen Parlaments (ABl. EG C 45 E/04, S. 48 [57]) allgemein gelten. Im dementsprechend geänderten Kommissionsvorschlag entfiel daher der Absatz 2 des damaligen Art. 31. Stattdessen wurde eine eigene Bestimmung (Art. 31a - Prüfung vor der Abschiebung) eingefügt, die lautete: „Bevor eine Abschiebung vollstreckt wird, ist der Mitgliedstaat gehalten, sich vom Vorliegen einer gegenwärtigen und tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu überzeugen und die Änderungen zu beurteilen, die gegebenenfalls seit dem Zeitpunkt der Abschiebungsentscheidung eingetreten sind“. In den Gründen hierzu heißt es, der Wortlaut dieses neuen Artikels entspreche dem des ehemaligen Absatzes 2 von Artikel 31. Es sei in der Tat logischer, diesen Inhalt in einen separaten Artikel aufzunehmen (KOM (2003) 199 endg.). Im Gemeinsamen Standpunkt (EG Nr. 6/2004 - ABl. EG C 54E/02, S. 32) blieb es allerdings bei der auf die Vollstreckung einer Ausweisung als (Neben-)Strafe beschränkten Prüfungspflicht. Hierzu wird ausgeführt, der Rat habe es vorgezogen, an einem einzigen Artikel festzuhalten, da seines Erachtens in Absatz 2 lediglich auf die in Absatz 1 vorgesehenen Verfügungen Bezug genommen wird. Hieraus lässt sich nach Ansicht des Senats aber nicht schließen, dass die behördliche Ausweisung/Verlustfeststellung, die unter den gleichen Voraussetzungen wie die als Strafe verhängte Ausweisung ergeht und die gleichen Auswirkungen auf die Freizügigkeit des Unionsbürgers hat, ohne erneute Prüfung zeitlich unbegrenzt vollstreckbar sein sollte. Insoweit dürfte der Rat vielmehr für den Fall der Ausweisung durch eine Behörde davon ausgegangen sein, dass die Vollstreckung - anders als im Fall der Ausweisung als Strafe, in dem es naheliegt, dass die Ausweisung erst nach erfolgtem Strafvollzug vollstreckt wird - jeweils zeitnah erfolgt, und damit gewährleistet ist, dass die ihr zugrundeliegende Ausweisung den Eingriff in die Freizügigkeit noch aktuell rechtfertigt.
113 
Für die unbefristete, behördlich verfügte Ausweisung/Verlustfeststellung obliegt es damit aber auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben dem Aufhebungs-/Befristungsverfahren die Verhältnismäßigkeit einer nachträglichen Vollstreckung zu gewährleisten. Mit der Fassung des Art. 30 Abs. 2 UnionsRL (jetzt Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie) im geänderten Kommissionsvorschlag (KOM (2003) 199 endg.), die nicht mehr von einem neuen Antrag auf Einreise (new application for leave to enter, nouvelle demand d‘accès au territiore), der denknotwendig nur vom Ausland aus gestellt werden kann, sondern von einem Antrag auf Aufhebung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots (application for lifting of the exclusion order, demande de levée de l'interdiction du territiore) spricht, wurde insoweit deutlich, dass ein Anspruch auf Überprüfung auf Antrag auch bei noch nicht erfolgter Vollstreckung oder Ausreise sowie im Falle der erneuten Einreise besteht. Wenn Art. 32 Abs. 2 UnionsRL betont, der Unionsbürger habe während des Überprüfungsverfahrens kein Einreiserecht (no right of entry, aucun droit d'accès) in den entsprechenden Mitgliedstaat, was einer ausdrücklichen Bestimmung nicht bedurft hätte, da es sich bereits aus dem Fortbestehen des Aufenthaltsverbots ergibt, lässt sich hieraus zwar schließen, dass derjenige, der seinen Überprüfungsantrag nur deshalb nicht von außen, sondern im Mitgliedstaat selbst stellt, weil er unter Missachtung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots erneut eingereist ist, aufgrund der Antragstellung keine Rechtsposition und auch keine verfahrensrechtliche Sicherstellung des so geschaffenen „status quo“ beanspruchen können soll. Offen bleiben kann, ob damit in diesen Fällen auch eine Vollstreckung während des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens zulässig ist. Denn anders ist dies jedenfalls zu bewerten, wenn die Behörde nicht innerhalb der vorgegebenen Frist des Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL über einen zulässigen Antrag entschieden hat.
114 
Von einem subjektiven Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist ausgehend (vgl. oben A.) spricht der vom Europäischen Gerichtshof für die Interpretation europarechtlicher Vorschriften entwickelte Grundsatz des "effet utile“ dafür, dass der Unionsbürger nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist, auch nach erneuter Einreise unter Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot, die - ggf. erneute - Vollstreckung des Aufenthaltsverbots ohne die vorherige Aufhebung/Befristung, die gewährleisten soll, dass das Aufenthaltsverbot nicht auf Lebenszeit (vgl. oben A. II.) weiterbesteht, nicht mehr hinnehmen muss. Vielmehr kann der Unionsbürger, dem zur Durchsetzung seines materiellen Rechtsanspruchs auf Aufhebung/Befristung der Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist zusteht, jedenfalls nach deren Ablauf der Vollstreckung den materiellen Anspruch entgegenhalten und muss sich nicht mehr auf die Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verweisen lassen. Hätte die Missachtung der strikten Entscheidungsfrist auch dann keine Konsequenzen für die Vollstreckung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, wenn der materielle Anspruch auf deren Aufhebung bereits besteht, würde die Regelung dagegen leerlaufen.
115 
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 4 FreizügG/EU sind daher dahingehend auszulegen, dass sich der Unionsbürger gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen dann auf einen bereits entstandenen Anspruch auf Aufhebung/Befristung bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt berufen kann, wenn über einen nach einer angemessenen Frist gestellten Aufhebungs-/Befristungs-antrag nach Ablauf von sechs Monaten noch nicht entschieden worden ist. Dies gilt auch, wenn der Unionsbürger in das Gebiet des Mitgliedsstaats unter Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut eingereist ist.
116 
3. Hiervon ausgehend unterlag der Kläger zwar zunächst weiterhin dem Aufenthaltsverbot aus der bestandskräftigen Alt-Ausweisung. Die Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsmaßnahme hätte jedoch jedenfalls nach dem 13.01.2012 nicht mehr ergehen dürfen. Daran hat sich nach Erlass der Befristungsentscheidung am 14.10.2013 nichts mehr geändert, da dem Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, dem 13.01.2012, nicht nur ein Anspruch auf eine entsprechende Entscheidung, sondern auch ein materieller Anspruch auf Aufhebung/Befristung bereits zustand (vgl. oben A).
117 
Nachdem die Alt-Ausweisung aus dem Jahre 1999 stammt (und am 01.02.2002 bereits vollstreckt worden ist), hatte der Kläger Anspruch auf eine aktuelle Überprüfung dieser bis dahin unbefristeten Entscheidung aufgrund seines bereits am 13.03.2011 gestellten Antrags gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU auf Aufhebung/Befristung dieser Alt-Ausweisung/Verlust-feststellung. Über diesen zulässigen Antrag auf Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots war am 29.07.2013, obwohl die Frist von sechs Monaten bereits am 13.01.2012 abgelaufen war, noch nicht entschieden worden.
118 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob auf die Einhaltung dieser Frist wirksam verzichtet werden kann, da das Schreiben, auf das sich das Regierungspräsidium Stuttgart insoweit bezieht, erst am 20.06.2012 und damit deutlich nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist bei der Behörde eingegangen ist. Ob auf die damit bereits entstandene verfahrensrechtliche Position als solche verzichtet werden konnte, kann ebenfalls offenbleiben, da für einen solchen Verzicht - insbesondere ein ausdrückliches Einverständnis mit einer Vollstreckung ohne Prüfung des geltend gemachten Aufhebungs-/Befristungsanspruchs - nicht erkennbar ist. Damit hätte die Abschiebungsandrohung am 29.07.2013 nicht ergehen dürfen, weil dem Kläger bereits am 13.01.2012 ein Anspruch auf Befristung zum 31.01.2012 zustand (vgl. auch oben A. II.).
119 
Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht durch den Erlass der Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013, mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den 31.12.2016 befristet worden ist, rechtmäßig geworden. Diese vom Kläger ebenfalls angegriffene Befristungsentscheidung hat keinen Bestand (vgl. oben A. II.). Denn der Kläger hatte, wie dargelegt, bereits am 13.01.2012 einen Anspruch auf Befristung bis zum 31.01.2012. Dieser steht Vollstreckungsmaßnahmen und damit auch der Abschiebungsandrohung weiterhin entgegen.
C.
120 
Ob gegenüber dem erneut straffällig gewordenen Kläger ggf. eine erneute Feststellung des Verlusts des Rechts gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU oder die Feststellung des Nichtbestehens des Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ergehen kann, auf deren Grundlage eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen werden könnte, bedurfte hier keiner Entscheidung.
D.
121 
Die die Abschiebungen betreffenden Befristungsentscheidungen in der angegriffenen Verfügung waren nicht Gegenstand des Klageverfahrens und sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass diese Befristungen ins Leere gehen. Aus § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 27 ff. UnionsRL ergibt sich, dass ausschließlich die Verlustfeststellung ein Aufenthaltsverbot zur Folge hat. Insoweit ist kein Raum für die Fortgeltung der Wirkung von Abschiebungen gegenüber Unionsbürgern.
E.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
F.
123 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
124 
Beschluss vom 30. April 2014
125 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
126 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
52 
Die zulässigen, insbesondere rechtzeitig erfolgten und rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründeten Berufungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - NVwZ 2006, S. 1420 m.w.N.) des Klägers haben Erfolg.
A.
53 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Verpflichtungsbegehren auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung weiterverfolgt, ist zulässig und begründet.
I.
54 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
55 
Der Antrag des Klägers vom 13.07.2011, der sinngemäß auf sofortige Aufhebung/Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung vom 21.10.1999 („auf einen Tag vor heute“) gerichtet war, ist insoweit mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 abgelehnt worden, als eine Befristung erst mit Wirkung zum 31.12.2016 erfolgt ist. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren teilweise weiter, indem er die rückwirkende Aufhebung/Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999 nun zum 31.01.2012 begehrt. Dem Kläger fehlt nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren. Denn die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung dauern ohne Aufhebung/Befristung weiterhin an und können dem Kläger entgegengehalten werden. Auch für bereits vergangene Zeiträume fehlt dem Kläger, der zuletzt Anfang 2012 eingereist ist, nicht das Rechtsschutzbedürfnis, unabhängig davon, ob diese ihm in Hinblick auf eine Daueraufenthaltsberechtigung angesichts der nachfolgenden Strafhaft nützen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-378/12 - juris). Denn, soweit es für die Vergangenheit bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot bleiben würde, könnten sich hieraus nach § 9 FreizügG/EU strafrechtliche Konsequenzen ergeben, für die dann auch die Dauer des Verstoßes von Bedeutung wäre.
56 
Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris) an, wonach Unionsbürger, die bei Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes bereits bestandskräftig ausgewiesen waren, im Bundesgebiet aufgrund der Fortwirkung des Aufenthaltsverbots nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sind.
57 
Die Alt-Ausweisung wirkt als Verlustfeststellung im Sinne des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fort und hat sich nicht durch die Änderung der Rechtslage erledigt. Gegenstand der Ausweisung war - ungeachtet der Folgen, die sich aus §§ 8 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ergaben - die für den Ausgewiesenen verbindliche Regelung seines Aufenthaltsstatus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht intertemporal der Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU der auf einer vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (01.01.2005), wie hier, bestandskräftig gewordenen Ausweisung beruhende Verlust des Freizügigkeitsrechts gleich, da sich die Rechtswirkungen der beiden Rechtsakte entsprechen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - m.w.N., juris). Hiervon ausgehend findet das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. Ausländergesetz verfügten Ausweisung eines Unionsbürgers (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 20) nun ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Es ist weder mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes vom 30.07.2004 zum 01.01.2005 noch, soweit die Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie hierin nicht ausreichend erfolgt sein sollte, mit deren unmittelbaren Geltung ab dem 01.05.2006 entfallen. Denn sowohl die Richtlinie als auch das Freizügigkeitsgesetz sehen vor, dass es solange weiterbesteht, bis eine Aufhebung/Befristung erfolgt ist.
58 
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot der als Verlustfeststellung fortgeltenden Ausweisung vom 21.10.1999 wurde auch nicht durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - berührt. Die Rückführungsrichtlinie ist - ebenso wie die hierzu vom Europäischen Gerichtshof ergangene Rechtsprechung - auf den Kläger nicht anwendbar. Gemäß Art. 2 findet diese Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Nach Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind „Drittstaatsangehörige“ alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag sind und die nicht das Unionsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen. Damit findet die Richtlinie auf den Kläger als Unionsbürger, unabhängig davon, ob seine Freizügigkeit hinsichtlich der Einreise- und des Aufenthalts im Bundesgebiet eingeschränkt ist, keine Anwendung.
59 
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem unionsrechtlichen Diskriminierungsgebot. Hieraus lässt sich insbesondere nicht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Rückkehrentscheidungen ableiten, dass die Wirkungen der als Verlustfeststellung fortwirkenden Alt-Ausweisung des Klägers bereits, ohne dass es einer Aufhebung/Befristung bedürfte, beendet sind. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.09.2013 - C-297/12, Filev u. Osmani - juris) hat in Bezug auf Rückkehrentscheidungen im Sinne Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie zwar entschieden, dass es für die Erreichung des Ziels von Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG nicht genüge, wenn die Befristung eines aufgrund einer solchen Entscheidung bestehenden Einreiseverbots im innerstaatlichen Recht von einem Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen abhängig gemacht wird. Dieses Ziel bestehe nämlich u.a. darin zu gewährleisten, dass die Dauer eines Einreiseverbots fünf Jahre nicht überschreite, es sei denn, die betreffende Person stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar. Einem Drittstaatsangehörigen, der sich unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG habe berufen können, dürfe nicht mehr entgegenhalten werden, dass später von der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, da dies eine Verschlechterung seiner Situation zur Folge hätte. Damit enden im Ergebnis Einreiseverbote aus einer früheren Rück-kehrentscheidung für Drittstaatsangehörige, wenn sie vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bereits mehr als fünf Jahre bestanden, außer sie wurden gegen Drittstaatsangehörige verhängt, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.
60 
Diese Grundsätze finden aber schon deshalb auf Einreiseverbote, die aufgrund von Ausweisungen nach dem Ausländergesetz oder Aufenthaltsgesetz bestehen, keine Anwendung, weil diese Ausweisungen als solche auch gegenüber Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidungen im Sinne i.S.d. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG sind (std. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -; vgl. auch OLG München, Urteil vom 16.07.2012 - 4 StRR 107/12 - juris). Daran hält der Senat auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2013 (- C-297/12, Filev u. Osmani -) fest (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - juris). Unabhängig davon scheidet eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber Drittstaatsangehörigen aber schon deswegen aus, weil hier ein Fall gegeben ist, in dem auch bei diesen das Einreiseverbot aufgrund einer Rückkehrentscheidung nicht nach fünf Jahren geendet hätte, da vom Kläger angesichts der der Ausweisung/Verlustfeststellung zugrundeliegenden Straftaten weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt hätte. Ein Verstoß des Fortwirkens der Alt-Ausweisung/Verlustfeststellung gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsgebot lässt sich insoweit schließlich auch aus § 11 Abs. 1 AufenthG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht herleiten, da danach unbefristete Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach Ablauf von zehn Jahren ihre Wirkung nicht automatisch verlieren.
61 
Damit lässt sich weder dem nationalen Recht noch Unionsrecht entnehmen, dass die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung gegenüber dem Kläger nicht grundsätzlich so lange fortdauern, bis sie aufgehoben bzw. befristet worden sind.
II.
62 
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
63 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Befristungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 AAZuVO zuständig, da die Ausweisungsverfügung von diesem erlassen worden war. Dem Kläger steht gegenüber der zuständigen Behörde auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots/Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 21.10.1999 auf den 31.01.2012 zu.
64 
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU wird das durch die Ausweisung/Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Aufenthaltsverbot auf Antrag befristet. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU ist über einen nach angemessener Frist oder drei Jahren gestellten Antrag auf Aufhebung innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU setzen Art. 32 Abs. 1 UnionsRL um. Zwar heißt es in der Begründung zur Einfügung des Satz 4 durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I, 1970), der neue Absatz 2 Satz 4 setze Artikel 32 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie um (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) cc), S. 212). Dass hiermit aber nicht neben einer in den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift geregelten nationalen Befristung zur Umsetzung des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL ein zusätzliches unionsrechtliches Aufhebungsverfahren geschaffen werden sollte, auch wenn im Satz 2 weiterhin von der Befristung die Rede ist, während in Satz 4 mit dem Begriff der Aufhebung die Terminologie der Richtlinie übernommen wird, ergibt sich ebenfalls aus der Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007. Denn dort heißt es zu Absatz 2 Satz 2 (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) bb), S. 212): „Die bisherige Regelung, wonach eine Einreisesperre von Amts wegen zu befristen ist, geht über die Richtlinie hinaus. Die Sperre soll auf Antrag befristet werden.“ Der Gesetzgeber wollte somit das eingeführte Antragserfordernis für das Befristungsverfahren mit der Anfügung des Satzes 4 den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL anpassen. Dementsprechend regeln die Sätze 2 und 4 ein einheitliches Verfahren. Hiervon ausgehend lässt sich die Befristung ohne sofortige Wirkung auch als Aufhebung für die Zukunft verstehen. Die in Satz 4 eingefügte Regelung geht allerdings insofern in zulässiger Weise über die Richtlinie hinaus, als sie die Höchstfrist von drei Jahren nicht an eine erfolgte Vollstreckung knüpft.
65 
Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU hat ein Unionsbürger damit nach nationalem Recht spätestens drei Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung auf Antrag einen Anspruch auf eine Aufhebungs-/Befristungsentscheidung, wobei die Befristung auf sofort oder einen zukünftigen Zeitpunkt erfolgen kann. Gegen diese Entscheidung kann er einen Rechtsbehelf einlegen, wobei einer Überprüfung des neuen Antrags nicht entgegensteht, wenn er im Rahmen einer früheren Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (EuGH, Urteil vom 17.06.1997, Shingara und Radiom - C-65/95 und C-111/95, Slg. 1997, I-3343 Rn. 41, 42). Auf Antrag ist eine Aufhebung/Befristung zwingend vorzunehmen, was der für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (Ausnahme: § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG) entspricht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
66 
2. Weiterhin besteht bezüglich der Festsetzung der Dauer der Frist/des Umfangs der Aufhebung auch bei der Aufhebung/Befristung von Ausweisungen/Verlustfeststellungen kein Ermessen. Zur Regelung des § 11 AufenthG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollständig zu überprüfen ist. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). Der Senat geht davon aus, dass auch bei der Aufhebung/Befristung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 FreizügG/EU die Bestimmung der Fristdauer bzw. des Umfangs der Aufhebung nun ebenfalls als gebundene Entscheidung anzusehen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2007 (- 1 C 21.07 -), nach der über die Länge der Frist im Ermessen zu entscheiden war, insoweit überholt ist.
67 
3. Maßgeblich für die Entscheidung über die Aufhebung bzw. die Befristung sind ausschließlich Änderungen der tatsächlichen Umstände nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung.
68 
Die Durchbrechung der Bestandskraft der Ausweisung/Verlustfeststellung im Wege der Aufhebung/Befristung ist ausgeschlossen. Diese regelt von der rechtsgestaltenden Wirkung der Verfügung und den bereits eingetretenen Folgen ausgehend den Wegfall bzw. die Dauer ihrer Rechtsfolgen für die Zukunft, wobei ihr die Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage vorbehalten ist. Dementsprechend kann die ursprüngliche Rechtswidrigkeit einer Alt-Ausweisung, die auf einer unrichtigen Tatsachen- oder Rechtsgrundlage oder fehlerhaften Beurteilung der Sach- bzw. Rechtslage beruht, für die Frage der Rücknahme einer Ausweisung/Verlustfeststellung Bedeutung haben. Auch können Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris). Bei der Aufhebung/Befristung bleiben diese Fragen außer Betracht.
69 
a) Dabei kann hier offenbleiben, ob eine Rechtsänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU eingetreten ist oder sich die Neuregelungen aufgrund von § 102 Abs. 1 AufenthG nicht auswirken, der insoweit anordnet, dass die Ausweisung und ihre Folgewirkungen - allerdings nicht die ihr zugrundeliegenden Regelungen - fortgelten, da Ausweisungen/Verlustfeststellungen auch nach dem neuen Recht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU Aufenthaltsverbote auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris). Denn unabhängig davon, ob diese Rechtsänderung ein Wiederaufgreifen eröffnet, sind die durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes zugunsten von Unionsbürgern geänderten Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisung/Verlustfeststellung bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. die Ermittlung der festzusetzenden Frist für die Wirkungen der Alt-Ausweisung nicht zu berücksichtigen.
70 
Entsprechendes gilt für die Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie. Auch unionsrechtlich ist es nicht geboten, nach Ablauf der Umsetzungsfrist den mit der Unionsbürgerrichtlinie eingeführten erhöhten Ausweisungsschutz auch zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig ausgewiesenen Unionsbürgern nachträglich im Rahmen einer Aufhebungs-/Befristungsentscheidung zugutekommen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 32 Abs. 1 UnionsRL, wonach Unionsbürger die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf beantragen können, dass eine „materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben“, da mit einer „materiellen Änderung der Umstände“ ebenfalls nur Änderungen des Sachverhalts, nicht hingegen Rechtsänderungen gemeint sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris m.w.N.).
71 
b) Ausgehend von der obigen Abgrenzung ist schließlich auch die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (1 C 30.02 - juris) erfolgte Änderung der bis dahin geltenden Rechtsprechung, mit der Folge, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nach § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. §§ 45, 46 AuslG nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden durften und § 47 AuslG als Rechtsgrundlage ausschied, im Rahmen der hier zu beurteilenden Befristungsentscheidung ohne Bedeutung.
72 
c) Bei Änderungen der Sachlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor der Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu § 11 AufenthG). Solche Änderungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - und - 1 C 5.13 - juris, m.w.N.) im Ergebnis auch dann ausschließlich bei der Befristung zu berücksichtigen, wenn sie grundsätzlich einen Widerruf der bestandskräftigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit mit sofortiger Wirkung rechtfertigen würden (vgl. § 51 Abs. 5 und § 49 Abs. 1 LVwVfG).
73 
Die damit allein zu stellende Frage, ob der damalige - sich hier aus den der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten ergebende - Ausweisungszweck unter Berücksichtigung der seit Erlass der Ausweisung eingetretenen tatsächlichen Änderungen die Fortdauer des Aufenthaltsverbots weiterhin bis zum 31.12.2016 rechtfertigt oder, wie der Kläger meint, nur noch bis zum 31.01.2012 gerechtfertigt hat, ist allerdings mit Blick auf die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU, Art. 27 ff. UnionsRL (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris; Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris) zu beantworten.
74 
4. Weiterhin ergibt sich aus der Frist des § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL, wonach die Behörde verpflichtet ist, über den Anspruch auf Aufhebung/Befristung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zu entscheiden, u.a., dass spätere Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zu Lasten des Unionsbürgers berücksichtigt werden dürfen. Schon die Formulierung der verschiedenen Sprachfassungen (muss binnen … eine Entscheidung treffen, shall reach a decision … within, se prononcer … dans) lässt erkennen, dass es dem Richtliniengeber darum ging, die Dauer des Verfahrens ausnahmslos auf sechs Monate zu begrenzen, so dass danach das Aufenthaltsverbot entweder beendet ist oder aber auf der Grundlage einer aktuellen Prüfung zunächst weitergilt, wobei die Behörde es nicht in der Hand haben soll, die Realisierung dieses Anspruchs durch eine Verzögerung der Bescheidung des Antrags zumindest zu erschweren (vgl. auch unten B.).
75 
Art. 32 Abs. 1 UnionsRL dient entsprechend dem Erwägungsgrund 27 u.a. dazu, dass die Mitgliedstaaten gegen Unionsbürger kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen bzw. aufrechterhalten. Nachdem Art. 30 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission mit dem Verbot der Ausweisung auf Lebenszeit entfallen und inhaltlich in den Erwägungsgrund 27 des Gemeinsamen Standpunkts übernommen worden war, sollte der jetzige Art. 32 Abs. 1 die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltsverbots gewährleisten. Erwägungsgrund 27 lautet: „Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann“. In diesem Sinne stellt nun der Aufhebungs-/Befristungsanspruch sicher, dass das an eine Ausweisung/Verlustfeststellung anknüpfende Aufenthaltsverbot als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit jedenfalls auf Antrag nicht ohne erneute Prüfung unbegrenzt weiterwirkt. Die in Unterabsatz 2 dieser Vorschrift bestimmte Entscheidungsfrist ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Sie garantiert, dass diese Prüfung nicht zu Lasten des Unionsbürgers verzögert wird. Damit dient die Entscheidungsfrist der effektiven Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung/Befristung eines anfänglich unbefristeten Aufenthaltsverbots und stellt nicht lediglich eine verfahrensrechtliche Ordnungsfrist dar. Da der Unionsbürger dementsprechend einen uneingeschränkten subjektiven Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines noch unbefristeten Aufenthaltsverbots innerhalb von sechs Monaten hat, darf ihm eine in diesem Zeitpunkt zustehende materielle Rechtsposition nicht mehr genommen werden, wenn die Behörde unter Missachtung dieser Frist erst verspätet entscheidet.
76 
5. a) Bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist sind das Gewicht des Grundes für die Ausweisung/Verlustfeststellung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/420 S. 105). Die an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierte äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers, z.B. familiäre Belange des Betroffenen, die nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen haben, in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
77 
b) Weiterhin ist das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist zu beachten. Für Drittstaatsangehörige gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift stellt bei der im ersten Schritt vorzunehmenden prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris). Die Dauer dieser bereits bei Erlass der Ausweisung zu bestimmenden Frist darf damit nach nationalem Recht für Drittstaatsangehörige in der Regel nicht länger als fünf Jahre und nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht länger als 10 Jahre sein, wobei diese Fristen nach der Ausreise - ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausweisungszweck noch fortbesteht und vorbehaltlich der Möglichkeit einer Verkürzung - ablaufen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris).
78 
aa) Um eine Benachteiligung von Unionsbürgern zu vermeiden, müssen zumindest diese Höchstgrenzen auch für die auf Antrag (zum Anspruch Drittstaatsangehöriger auf anfängliche Befristung vgl. unten B.) erfolgende nachträgliche Aufhebung/Befristung der Wirkungen von Ausweisungen/Verlustfeststellungen beachtet werden. Der Senat verkennt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Höchstgrenze von 10 Jahren damit begründet, dass keine weiter in die Zukunft gehende Prognose getroffen werden kann und diese Überlegung bei der Entscheidung über einen neun Jahre nach der Abschiebung erfolgten Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht greift. Diese Rechtsprechung hat aber u.a. zur Folge, dass nach Erlass einer anfänglich aufgrund einer Prognose rechtmäßig befristeten Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen begangene - ggf. auch einschlägige - weitere Straftaten oder unerlaubte Einreisen den Ablauf der Frist nicht unterbrechen oder hemmen.
79 
(1) Auch wenn in der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (Stand: 07.04.2014, Zu Nummer 8) zum dort vorgesehenen Absatz 8 der Neuregelung des § 11 AufenthG, der eine Unterbrechung des Fristablaufs durch eine unerlaubte Einreise vorsieht, ausgeführt wird, die Regelung stelle klar, dass der Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach einer unerlaubten Wiedereinreise nicht im Bundesgebiet abgewartet werden könne, entspricht dies nicht der jetzigen Rechtslage, da § 11 AufenthG in der derzeitigen Fassung keinen Hinweis auf eine solche Unterbrechung der Frist enthält, so dass die Frist nach der ersten maßgeblichen Ausreise oder Abschiebung allein durch den anschließenden Zeitablauf endet (vgl. Urteil des Senats vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 - juris Rn. 73 m.w.N), ohne dass es auf danach eintretende Ereignisse ankommt.
80 
(2) Eine behördliche Bestimmung der Hemmung des Fristablaufs stünde zwar - anders als die Bestimmung des Neubeginns (früher: Unterbrechung) - nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, dass die Frist mit der Ausreise beginnt. Denn sie berührt den Fristbeginn nicht, sondern modifiziert ausschließlich den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Ablauf der von der Behörde zu setzenden Frist. Dennoch ist auch die Regelung einer Hemmung aber derzeit nicht im Rahmen und als Teil der Bestimmung der Fristdauer möglich, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Auch dies entnimmt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung nach § 11 AufenthG (vgl. Urteil des Senats vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -). Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung z.B. im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris, vgl. hierzu unten).
81 
(3) Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit Bedingungen versehen werden kann (so BayVGH, Beschluss vom 21.11.2013 - 19 C 13.1206 -; a.A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2013 - 11 LB 167/12 - juris). Insofern verkennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so dass § 36 Abs. 2 LVwVfG nicht anwendbar ist, und dass das Bundesverwaltungsgericht durchaus auch in Fallkonstellationen, in denen es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Ausweisungszweck vor Ablauf von 10 Jahren entfallen könnte, dem jeweiligen Drittstaatsangehörigen einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen hat.
82 
(4) Schließlich kommt auch die Verlängerung einer prognostisch auf zehn Jahre festgesetzten Frist gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Fristbestimmung, wie dargelegt, unabhängig von nachträglich eintretenden Tatsachen erfolgt und erfolgen muss und eine erneute Straffälligkeit zudem Grundlage des Erlasses einer weiteren Ausweisung auch noch vor Ablauf der Frist sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1985 - 1 C 40.82 - juris; vgl. jetzt den Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, Stand 07.04.2014, S. 35 f., dort § 11 Abs. 4 Satz 2). Weiterhin ist auch eine nachträgliche Verlängerung vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht in die Betrachtung einbezogen worden, das die Möglichkeit der Verkürzung der Frist auf erneuten Antrag regelmäßig betont und im Übrigen lediglich unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darlegt, dass der Ablauf der Frist nicht dazu führe, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - und - 1 C 20.11 - juris).
83 
Ist es aber grundsätzlich so, dass eine Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nach nationalem Recht auf höchstens 10 Jahre zu befristen ist und läuft diese Frist unabhängig davon ab, ob der Ausweisungszweck fortbesteht und/oder neue Ausweisungsgründe verwirklicht werden, so dass ihm deren Wirkungen spätestens nach Ablauf von 10 Jahren ab Ausreise nicht mehr entgegen gehalten werden können, hat dies zur Folge, dass auch eine auf Antrag nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU vorzunehmende Aufhebung/Befristung jedenfalls nach erfolgter Ausreise über diese Zeitspanne regelmäßig nicht hinausgehen darf. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Drittstaatsangehörige auch nach Ablauf der Befristungsdauer für die Einreise einen Aufenthaltstitel benötigt, der u.U. versagt werden kann, wenn weiterhin oder erneut Ausweisungsgründe vorliegen. Denn diesem Aspekt steht das besondere Gewicht der Freizügigkeit des Unionsbürgers gegenüber, in die das Aufenthaltsverbot bei diesem eingreift.
84 
bb) Im Übrigen zeigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung, dass es sich auch in der Sache um eine, sich nicht nur aus der begrenzten Vorhersehbarkeit zukünftiger Entwicklungen ergebende, sondern jedenfalls grundsätzlich maßgebliche Höchstgrenze handelt (vgl. hierzu Referentenentwurf § 11 Abs. 3 Satz 2). Denn das Bundesverwaltungsgericht reduziert diese 10-Jahresfrist auch bei Fehlen von Anhaltspunkten für einen früheren Wegfall des Ausweisungszwecks regelmäßig aus prognoseunabhängigen bzw. prognoseindifferenten Gründen der Verhältnismäßigkeit und ausgehend von den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Drittstaatsangehörigen. Es verweist sie selbst dann, wenn der für den Fristlauf maßgebliche Zeitpunkt der Ausreise (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris; Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris; sowie dazu im Folgenden) und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden persönlichen Verhältnisse (z.B. Alter der Kinder, Fortbestand der Ehe, Erwerbstätigkeit etc.) noch in keiner Weise abschätzbar sind, nicht unter Ausschöpfung der 10-Jahresfrist auf die Möglichkeit einer nachträglichen Fristverkürzung. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, in dem der Kläger wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 11 Fällen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war, ausgeführt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Rückfallgefahr bei Delikten dieser Art, des Alters des Klägers, seines (Nach-)Tatverhaltens ohne therapeutische Auf- und Verarbeitung des Geschehens sowie seines familiären Umfelds sei nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vor Ablauf von sieben Jahren unterschreiten werde (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). In einem anderen Verfahren, in dem der Kläger wegen un-erlaubten Handeltreibens sowie unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von neun Jahren für angemessen gehalten. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der vom Berufungsgericht festgestellten hohen Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der fortbestehenden Verbindungen des Klägers zu einzelnen Mitgliedern seiner früheren Drogenhändlerbande sowie seines Alters sei eine Befristung für einen Zeitraum von zehn Jahren erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in seiner Person Rechnung zu tragen. Diese Frist habe der Senat um ein Jahr reduziert und damit den persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland als Land, in dem er geboren und aufgewachsen sei und in dem seine Familie lebe, Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Fall einen Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots eines aus familiären Gründen bis auf Weiteres geduldeten Klägers auf fünf Jahre nach Ausreise angenommen und hierzu dargelegt, es bestehe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Person des Klägers, der keinerlei Neigung zeige, von seiner Unterstützung der PKK abzusehen, weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Der Senat gehe davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstelle, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Erwerbstätigkeit seine Familie unterhalte und mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebe und dass mehrere seiner Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, so dass er über starke familiäre Bindungen in Deutschland verfüge. Die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren sei daher verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
85 
Von dieser Rechtsprechung ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, bei einer auf Antrag nachträglich vorzunehmenden Aufhebung/Befristung von gegenüber Unionsbürgern ergangenen Ausweisungen/Verlustfeststellungen über die Zehnjahresgrenze hinauszugehen, selbst wenn sich die Rückfallgefahr inzwischen realisiert hat, da dies auch bei prognostischen Befristungsentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen in Kauf genommen bzw. zugrunde gelegt wird und diese nicht etwa darauf verwiesen werden, nach fünf, sieben bzw. neun Jahren - ohne weitere einschlägige Taten bzw. Handlungen - eine Fristverkürzung zu beantragen.
86 
b) Nach diesem Maßstab hatte der Kläger Anspruch auf die beantragte Aufhebung/Befristung zum 31.01.2012. Zunächst ist das Regierungspräsidium Stuttgart selbst davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls vor der erneuten Inhaftierung am 05.06.2012 und damit bis zum Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist am 13.01.2012 einen Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gehabt hätte. Soweit die Behörde ihre dargelegte Einschätzung dahingehend eingeschränkt hat, dass der Anspruch auf sofortige Befristung nur bei nachgewiesener Straffreiheit seit erfolgter Abschiebung bestanden hätte, verkennt sie jedenfalls, dass sie wegen der strikten Entscheidungsfrist nicht berechtigt war, die Verurteilung - und die Begehung der weiteren Straftat - abzuwarten. Soweit hierzu vorgetragen wird, dass der Kläger-Vertreter im Befristungsverfahren mit dem Zuwarten einverstanden gewesen sei, kann offenbleiben, welche Rechtswirkungen ein solches Einverständnis haben könnte. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht auf seine verfahrensrechtliche Position (vgl. unten B.) aufgrund der Überschreitung der Entscheidungsfrist und auch nicht auf das damit verbundene Verwertungsverbot bezüglich später eingetretener nachteiliger Änderungen der Sachlage verzichtet. Das Schreiben vom 20.06.2012, auf das sich der Beklagte insoweit bezieht, stellt die Antwort auf ein Schreiben vom 16.06.2012 dar, in dem das Regierungspräsidium angeregt hatte, den Antrag wegen der neuerlichen Straftaten zurückzunehmen, und mitgeteilt hatte, dass der Ausgang des Strafverfahrens in jedem Fall abgewartet werden müsse, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Wenn der Kläger-Vertreter daraufhin bittet abzuwarten, weil im aktuellen Strafverfahren noch nichts entschieden sei, lässt sich hieraus nichts dafür herleiten, dass er sich mit der Einbeziehung auch der Straftat vom April 2012 in die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung einverstanden erklären wollte, zumal er mitgeteilt hat, dass der - ursprünglich gestellte - Antrag aufrecht erhalten bleibt.
87 
Die Frist durfte in dem danach maßgeblichen Zeitpunkt 10 Jahre nicht überschreiten. Insbesondere konnte den Wertungen und Belangen nach § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU nicht durch die Verkürzung einer Frist von weiteren fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der - verspäteten - Aufhebungs-/Befristungsent-scheidung Rechnung getragen werden. Vielmehr musste über die Gesamtdauer des unbefristeten Aufenthaltsverbots aus der Entscheidung vom 21.10.1999 befunden werden, das mit der das Einreiseverbot auslösenden Abschiebung am 01.02.2002 vollzogen worden war. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 31.12.2016 entspricht damit einer Befristung auf dreizehn Jahre und elf Monaten ab dem Zeitpunkt der Abschiebung, die hier ausgehend von der maßgeblichen Situation bei Ablauf der Sechs-Monats-Frist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen ist.
88 
Damit ist die Verpflichtungsklage des Klägers uneingeschränkt begründet, weil eine Frist, die länger als 10 Jahre nach Ausreise liefe, hier nicht gerechtfertigt ist, so dass er nach § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU einen Anspruch auf die von ihm begehrte Aufhebung des Aufenthaltsverbots mit Wirkung zum 31.01.2012 hat.
B.
89 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Anfechtungsbegehren gegen die Abschiebungsandrohung weiterverfolgt, ist ebenfalls zulässig und begründet.
I.
90 
Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass der Abschiebungsandrohung folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg vom 02.12.2008, nachdem die vom Regierungspräsidium Stuttgart erlassene Ausweisung bestandskräftig ist. Denn das FreizügG/EU enthält keine spezifischen Zuständigkeitsbestimmungen, sondern bestimmt lediglich, dass die Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts sowie die daran anknüpfenden Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FreizügG/EU „die Ausländerbehörde“ trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 1 C 18.10 - juris).
II.
91 
Die Abschiebungsandrohung ist bereits deswegen aufzuheben, weil sie verfahrensfehlerhaft ist. Denn der Kläger ist vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht angehört worden, ohne dass von einer Anhörung ermessenfehlerfrei hätte abgesehen werden können.
92 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat eine Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht durchgeführt und insoweit ausgeführt, nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG sei die vorherige Anhörung entbehrlich. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG ermöglicht es zwar, Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung - wozu nach nationalem Recht der Erlass einer Abschiebungsandrohung gehört - ohne eine grundsätzlich gebotene vorherige Anhörung zu erlassen. Diese Verfahrensermächtigung setzt aber eine Ermessensentscheidung der Behörde voraus, die hier weder ersichtlich ist noch von der Behörde behauptet wird.
93 
Zudem waren hier besondere Umstände des konkreten Falles erkennbar, die eine Anhörung erforderten. Die Behörde hat der Abschiebungsandrohung zugrunde gelegt, der Kläger sei ausreisepflichtig, weil er entgegen dem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) ins Bundesgebiet eingereist sei. Das Einreiseverbot hat sie dabei der vor vielen Jahren (1999) ergangenen Ausweisungsverfügung entnommen. Es liegt auf der Hand, dass in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen der Verhältnisse eingetreten sein konnten und die Behörde daher nicht ohne Anhörung des Klägers beurteilen durfte, ob hieraus - mittelbar oder unmittelbar - noch aktuell vollstreckungsrechtliche Konsequenzen und ggf. in welcher Weise gezogen werden können. Dafür, dass aus Gründen der Effektivität der Vollstreckung hier ein Verzicht auf Anhörung geboten gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Der Kläger verbüßte eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. Dass im Falle einer vorherigen Anhörung eine - vorzeitige - Haftentlassung noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu befürchten gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Solche fehlen auch dafür, dass er in diesem Fall innerhalb des Bundesgebiets untergetaucht wäre.
94 
Der Anhörungsmangel ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Ein Vorverfahren hat nicht stattgefunden. Im Berufungsverfahren hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Berufung bereits als unzulässig angesehen. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 - juris m.w.N.). Die Äußerung des Klägers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes konnte mithin eine Heilung nicht bewirken. Entsprechendes gilt für die bloße Nachfrage der Behörden-Vertreterin bei der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, ob sie nun auf ihre ausdrückliche Frage hin noch etwas zur Abschiebung sagen wolle. Auch liegt kein Anwendungsfall des § 46 LVwVfG vor. Denn es ist nicht jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe, das nach Angaben seiner Sitzungsvertreterin hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen der Befristungsentscheidung auf den Zeitpunkt der erneuten Freizügigkeitsberechtigung des Klägers Auskünfte vom Regierungspräsidium Stuttgart eingeholt hat, auch im Falle der vorherigen Anhörung des Klägers eine Abschiebungsandrohung erlassen hätte, die nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU im Falle der Ausreisepflicht nicht zwingend zu ergehen hat, und eine Ausreisefrist von nur einem Monat bestimmt hätte.
95 
Damit kann offenbleiben, ob Unionsrecht grundsätzlich eine Anhörung vor dem Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung fordert (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Pau vom 06.05.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 189, 13 -, anhängig unter Az.: C-249/13, und des Tribunal administratif de Melun vom 03.04.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 164, 11 -, anhängig unter Az.: C-166/13, zur Auslegung von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf ausschließlich Drittstaatsangehörige betreffende Rückkehrentscheidungen).
III.
96 
Unabhängig davon ist die Abschiebungsandrohung auch aufzuheben, weil sie materiell rechtswidrig ist.
97 
Der gerichtlichen Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist, wenn - wie hier - der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, grundsätzlich, d.h., soweit sich aus der materiellen Rechtslage nichts anderes ergibt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - m.w.N., juris).
98 
1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs.1 Satz 2 FreizügG. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann sie nicht auf die §§ 58, 59 AufenthG gestützt werden; insbesondere ergibt sich die vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers nicht aus einer unerlaubten Einreise (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG).
99 
§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU bestimmt zwar, dass für Unionsbürger, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, das Aufenthaltsgesetz Anwendung findet, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft. Im Übrigen sind nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU hinsichtlich dieser Feststellungen ergänzend nur § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anwendbar. Diese Bestimmungen setzen allerdings die Ausreisepflicht voraus (vgl. auch BR-Drucks. 210/11, S. 86 zu Artikel 6), so dass sie in Bezug auf Unionsbürger im Sinne des Absatzes 1, die nach § 2 Abs. 1 das Recht auf Einreise und Aufenthalt gerade haben, leerlaufen. Wenn für Unionsbürger im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, § 11 und § 50 sowie die §§ 58 ff. AufenthG ohnehin uneingeschränkt anzuwenden wären, hätte der Verweis auf §§ 11 Abs. 2, 50 Abs. 3 bis 6, 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG überhaupt keine Bedeutung mehr.
100 
Damit dürfte die Erwähnung dieser Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in Absatz 1 der Vorschrift ein redaktionelles Versehen sein, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass § 7 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU die Feststellung des Nichtbestehens bzw. des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU einschließlich deren Folgen, insbesondere das Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die Ausreisepflicht und die Ausreisefrist (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 59 Abs. 1, 5, 7 AufenthG) sowie die Ermächtigung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung und die Wirkung der gegen diese eingelegten Rechtsmittel (vgl. § 59 Abs. 1 bis 5 AufenthG) für Unionsbürger abschließend regeln und ergänzend insoweit lediglich § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anzuwenden sind.
101 
Ferner folgt schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, dass sich die Ausreisepflicht eines Unionsbürgers in Übereinstimmung mit der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich aus einer gegenüber diesem erfolgten Feststellung, dass das Recht auf Aufenthalt nicht (mehr) besteht, ergeben kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2005 - 8 S 39.05 - juris; vgl. auch GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 17; Renner/Berg-mann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 11 ff.), und damit auch ihre Vollziehbarkeit allein von der Vollziehbarkeit dieser Feststellung abhängt. Auch dies spricht gegen einen Rückgriff auf §§ 50 Abs. 1 und 2, 58 ff. AufenthG (a.A. HessVGH, Beschluss vom 14.12.2007 - 11 TG 2475/07 - juris). § 7 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU sind damit jedenfalls besondere Regelungen im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, so dass sie insoweit die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Vorschriften verdrängen.
102 
2. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU liegen insoweit vor, als die Ausweisung aus dem Jahr 1999 einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichsteht und als solche fortwirkt. Eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU zur Durchsetzung der auf dieser beruhenden Ausreisepflicht hätte jedenfalls nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist aber nicht mehr ohne Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ergehen dürfen.
103 
a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger (und ihre Familienangehörigen) ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Diese Feststellung enthält hier die Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999, die als Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU weiterwirkt (vgl. oben A. I.). Dementsprechend kann eine solche Alt-Ausweisung, die als Verlustfeststellung weiterwirkt, auch Grundlage für eine Abschiebungsandrohung sein (verneinend GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 18). Dies gilt grundsätzlich auch für eine, wie hier, erst viele Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlust-fest-stellung und nach erneuter Einreise ergangene isolierte Abschiebungsandrohung. Auch diese dient der Vollstreckung der bestandskräftigen, als Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fortwirkenden Alt-Ausweisung. Dem steht die Soll-Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU nicht entgegen, nach der die erstmalige Abschiebungsandrohung in der Regel mit der Verlustfeststellung verbunden wird. Sie lässt Raum für Ausnahmen, wenn sich der erstmalige Vollzug der Ausreisepflicht z.B. wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (vgl. dazu auch Art. 33 Abs. 2 UnionsRL sowie unten) verzögert, oder wenn nach Ausreise oder auch bereits erfolgter Abschiebung eine erneute Einreise ohne vorherige Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots erfolgt.
104 
b) Grundsätzlich setzen aber die nachträgliche Vollstreckung einer unbefristeten Ausweisung/Verlustfeststellung und damit auch der Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung auf Antrag eine vorherige Überprüfung der Aktualität des Ausweisungszwecks innerhalb von sechs Monaten voraus.
105 
Im Regelfall soll nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU die Abschiebung im Feststellungsbescheid angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. In diesem Regelfall ist die Aktualität der Feststellung und der darauf beruhenden Ausreisepflicht sowie ggf. auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes im Falle des Vollzugs gewährleistet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU). Für den hier vorliegenden Ausnahmefall, dass eine Abschiebungsandrohung später isoliert ergeht, enthält das Freizügigkeitsgesetz keine näheren Bestimmungen.
106 
aa) Der Unionsbürger, dessen Ausweisung/Verlustfeststellung nachträglich vollstreckt werden soll, darf nicht schlechter gestellt werden als ein Drittstaatsangehöriger in einer entsprechenden Situation.
107 
(1) Ein Unionsbürger hat nach nationalem Recht nach einem angemessenen Zeitraum, spätestens nach drei Jahren einen Anspruch auf Überprüfung und Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots (vgl. dazu oben A.). Aufgrund des Verbots der Benachteiligung von Unionsbürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen dürfen Unionsbürger, auch wenn sie im Bundesgebiet aufgrund einer Entscheidung nach § 6 FreizügG/EU nicht freizügigkeitsberechtigt sind, jedenfalls nicht schlechter gestellt werden als ausgewiesene Drittstaatsangehörige. Für diese bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 3 und 6 AufenthG - den Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU entsprechend -, dass die Wirkungen u.a. der Ausweisung auf Antrag befristet werden und die Frist mit der Ausreise beginnt. Allerdings müssen Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (std. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris) seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) im Sinne eines einheitlichen Verständnisses dieser Norm unmittelbar mit Erlass der Verfügung befristet werden. Demgegenüber haben Unionsbürger einen Anspruch auf Aufhebung/Be-fristung auf einen zulässigen Antrag innerhalb von sechs Monaten (§ 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU, Art. 32 Abs. 1 2. Unterabsatz UnionsRL). Zudem ergibt sich aus der Unionsbürgerrichtlinie, dass der Fristbeginn nicht von einer vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden darf (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 - zu § 8 Abs. 2 AuslG).
108 
(2) Ob sich daraus entnehmen lässt, dass nun auch die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichzeitig von Amts wegen zu befristen ist, oder die nachträgliche Befristung nur auf Antrag im Hinblick darauf, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten beschieden werden muss und der Fristbeginn bei Unionsbürgern - entgegen der nationalen Regelung - nicht von der Ausreise abhängig ist, gerechtfertigt werden kann, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls darf es sich im Ergebnis für Unionsbürger nicht nachteilig auswirken, dass der Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots aufgrund von Ausweisungen/Verlustfeststellungen nach § 6 FreizügG/EU erst nachträglich und erst auf Antrag besteht. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei allein maßgeblich, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch für den nachträglichen Vollzug von ursprünglich unbefristeten Alt-Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen, die bereits vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bestandskräftig geworden sind, jedenfalls auf Antrag zunächst die Nachholung der Befristungsentscheidung voraussetzt.
109 
Denn § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der heutigen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011, der, wie dargelegt, den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechend auszulegen ist, findet mangels Übergangsvorschrift auch Anwendung auf die Befristung der Wirkungen bereits vor seinem Inkrafttreten bestandskräftig gewordener Ausweisungen und erfolgter Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen. Mit Blick auf die Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie ist es bei einem Drittstaatsangehörigen, gegenüber dem eine bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung ohne Befristung der Wirkungen der beabsichtigten Abschiebung ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 - juris, m.w.N.) oder der kraft Gesetzes aufgrund einer erfolgten Abschiebung einem unbefristeten Einreiseverbot unterliegt, geboten, sofern hieran anknüpfende belastende Maßnahmen, insbesondere zur Vollstreckung getroffen werden sollen, zunächst über eine beantragte erstmalige Befristung zu entscheiden. Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.01.2014 - V ZB 137/12, juris) entschieden, dass eine Haft zur Sicherung einer Abschiebung aufgrund einer unerlaubten Einreise nur dann angeordnet werden darf, wenn im Zuge der angestrebten Aufenthaltsbeendigung über die ursprünglich nicht erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise danach weiterhin unerlaubt war und der Betroffene Rechtsmittel im Bundesgebiet in Anspruch nehmen konnte. In dem zugrundeliegenden Fall ging es zwar um die Fortwirkung eines Einreiseverbots aus einer früheren Abschiebung. Wie dargelegt hat das Bundesverwaltungsgericht aber eine differenzierende Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgelehnt (vgl. oben), weshalb diese Grundsätze auch für die nachträgliche Befristung von Altausweisungen von Drittstaatsangehörigen anzuwenden sind.
110 
Der in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelte Anspruch auf anfängliche Befristung, der nun grundsätzlich dazu führt, dass die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nicht vor einer ersten Entscheidung über die Dauer ihrer Wirkungen vollstreckt wird, ist damit in Bezug auf Altfälle so zu verstehen, dass unbefristete Alt-Ausweisungen vor einer nachträglichen Vollstreckung jedenfalls auf Antrag zu befristen sind. Damit würde aber ein Unionsbürger, auch wenn er, wie der Kläger unter Verstoß gegen das Einreiseverbot wieder eingereist ist, jedenfalls dann in unzulässiger Weise gegenüber einem unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehörigen deutlich schlechter gestellt, wenn eine Ausweisung/Verlustfeststellung ohne eine erstmalige Befristung des Aufenthaltsverbots selbst dann noch vollzogen werden dürfte, wenn über seinen Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist entschieden worden ist und ihm der Aufhebungs-/Befristungsanspruch bereits bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt zusteht.
111 
bb) (1) Für die nachträgliche Vollstreckung des Aufenthaltsverbots aus einer Verlustfeststellung/Ausweisung gebietet zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass diese nur erfolgen darf, wenn die zugrundeliegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dieses Verbots, das nicht lebenslang gelten darf (vgl. oben A. II.), weiterhin rechtfertigt. Dem muss bei der nachträglichen Vollstreckung in einem Aufhebungs-/Befristungsverfahren des § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. Denn die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung ist bei Unionsbürgern grundsätzlich für die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung zur - erneuten - Durchsetzung des Aufenthaltsverbots vorgreiflich, da von dieser der Fortbestand der Ausreisepflicht abhängig ist, die nur durch eine Ausweisung/Verlustfeststellung begründet werden kann (vgl. oben). Mit Aufhebung bzw. nach Ablauf der Befristung kann der Unionsbürger - anders als der Drittstaatsangehörige, bei dem eine Ausreisepflicht meist weiterhin gegeben sein wird und der, soweit er nicht Positivstaater ist, bereits für einen Besuchsaufenthalt zunächst eines Aufenthaltstitels bedarf - damit wieder uneingeschränkt von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Dementsprechend wird mit der nachträglichen Vollstreckung eines aus einer Ausweisung/Verlustfeststellung resultierenden unbefristeten Aufenthaltsverbots jedenfalls nach Antragstellung in Kauf genommen, dass nicht nur in einen bestehenden Aufhebungsanspruch, sondern letztlich auch in das Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers eingegriffen wird. Dies ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn die Entscheidungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist und der materielle Anspruch auf Aufhebung zu diesem Zeitpunkt besteht (vgl. auch oben A.).
112 
(2) Auch Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 2 UnionsRL und der Erwägungsgrund 27 sprechen für ein solches Verständnis des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens. Die Unionsbürgerrichtlinie enthält, wie das Freizügigkeitsgesetz, keine ausdrückliche Regelung dazu, auf welche Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle der nachträglichen Vollstreckung einer behördlich verfügten Ausweisung Rechnung zu tragen ist. Sie regelt in Art. 33 Abs. 2 ausdrücklich lediglich den Fall der nachträglichen Vollstreckung einer als Strafe verhängten Ausweisung. Nach den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie kann eine Ausweisung/Verlustfeststellung durch eine Behörde erlassen oder als (Neben-)Strafe verhängt werden. Im letzteren Fall muss der Mitgliedstaat, ohne dass es eines Aufhebungs-/Befristungsantrags bedarf, die Ausweisung vor einer Vollstreckung gemäß Art. 33 Abs. 2 UnionsRL überprüfen. Die Pflicht zur Überprüfung - im ursprünglichen Vorschlag der Kommission Absatz 2 des damaligen Art. 31 (Abschiebung als Strafe oder Nebenstrafe; KOM (2001) 257 endg.) - sollte nach der Vorstellung des Europäischen Parlaments (ABl. EG C 45 E/04, S. 48 [57]) allgemein gelten. Im dementsprechend geänderten Kommissionsvorschlag entfiel daher der Absatz 2 des damaligen Art. 31. Stattdessen wurde eine eigene Bestimmung (Art. 31a - Prüfung vor der Abschiebung) eingefügt, die lautete: „Bevor eine Abschiebung vollstreckt wird, ist der Mitgliedstaat gehalten, sich vom Vorliegen einer gegenwärtigen und tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu überzeugen und die Änderungen zu beurteilen, die gegebenenfalls seit dem Zeitpunkt der Abschiebungsentscheidung eingetreten sind“. In den Gründen hierzu heißt es, der Wortlaut dieses neuen Artikels entspreche dem des ehemaligen Absatzes 2 von Artikel 31. Es sei in der Tat logischer, diesen Inhalt in einen separaten Artikel aufzunehmen (KOM (2003) 199 endg.). Im Gemeinsamen Standpunkt (EG Nr. 6/2004 - ABl. EG C 54E/02, S. 32) blieb es allerdings bei der auf die Vollstreckung einer Ausweisung als (Neben-)Strafe beschränkten Prüfungspflicht. Hierzu wird ausgeführt, der Rat habe es vorgezogen, an einem einzigen Artikel festzuhalten, da seines Erachtens in Absatz 2 lediglich auf die in Absatz 1 vorgesehenen Verfügungen Bezug genommen wird. Hieraus lässt sich nach Ansicht des Senats aber nicht schließen, dass die behördliche Ausweisung/Verlustfeststellung, die unter den gleichen Voraussetzungen wie die als Strafe verhängte Ausweisung ergeht und die gleichen Auswirkungen auf die Freizügigkeit des Unionsbürgers hat, ohne erneute Prüfung zeitlich unbegrenzt vollstreckbar sein sollte. Insoweit dürfte der Rat vielmehr für den Fall der Ausweisung durch eine Behörde davon ausgegangen sein, dass die Vollstreckung - anders als im Fall der Ausweisung als Strafe, in dem es naheliegt, dass die Ausweisung erst nach erfolgtem Strafvollzug vollstreckt wird - jeweils zeitnah erfolgt, und damit gewährleistet ist, dass die ihr zugrundeliegende Ausweisung den Eingriff in die Freizügigkeit noch aktuell rechtfertigt.
113 
Für die unbefristete, behördlich verfügte Ausweisung/Verlustfeststellung obliegt es damit aber auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben dem Aufhebungs-/Befristungsverfahren die Verhältnismäßigkeit einer nachträglichen Vollstreckung zu gewährleisten. Mit der Fassung des Art. 30 Abs. 2 UnionsRL (jetzt Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie) im geänderten Kommissionsvorschlag (KOM (2003) 199 endg.), die nicht mehr von einem neuen Antrag auf Einreise (new application for leave to enter, nouvelle demand d‘accès au territiore), der denknotwendig nur vom Ausland aus gestellt werden kann, sondern von einem Antrag auf Aufhebung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots (application for lifting of the exclusion order, demande de levée de l'interdiction du territiore) spricht, wurde insoweit deutlich, dass ein Anspruch auf Überprüfung auf Antrag auch bei noch nicht erfolgter Vollstreckung oder Ausreise sowie im Falle der erneuten Einreise besteht. Wenn Art. 32 Abs. 2 UnionsRL betont, der Unionsbürger habe während des Überprüfungsverfahrens kein Einreiserecht (no right of entry, aucun droit d'accès) in den entsprechenden Mitgliedstaat, was einer ausdrücklichen Bestimmung nicht bedurft hätte, da es sich bereits aus dem Fortbestehen des Aufenthaltsverbots ergibt, lässt sich hieraus zwar schließen, dass derjenige, der seinen Überprüfungsantrag nur deshalb nicht von außen, sondern im Mitgliedstaat selbst stellt, weil er unter Missachtung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots erneut eingereist ist, aufgrund der Antragstellung keine Rechtsposition und auch keine verfahrensrechtliche Sicherstellung des so geschaffenen „status quo“ beanspruchen können soll. Offen bleiben kann, ob damit in diesen Fällen auch eine Vollstreckung während des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens zulässig ist. Denn anders ist dies jedenfalls zu bewerten, wenn die Behörde nicht innerhalb der vorgegebenen Frist des Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL über einen zulässigen Antrag entschieden hat.
114 
Von einem subjektiven Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist ausgehend (vgl. oben A.) spricht der vom Europäischen Gerichtshof für die Interpretation europarechtlicher Vorschriften entwickelte Grundsatz des "effet utile“ dafür, dass der Unionsbürger nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist, auch nach erneuter Einreise unter Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot, die - ggf. erneute - Vollstreckung des Aufenthaltsverbots ohne die vorherige Aufhebung/Befristung, die gewährleisten soll, dass das Aufenthaltsverbot nicht auf Lebenszeit (vgl. oben A. II.) weiterbesteht, nicht mehr hinnehmen muss. Vielmehr kann der Unionsbürger, dem zur Durchsetzung seines materiellen Rechtsanspruchs auf Aufhebung/Befristung der Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist zusteht, jedenfalls nach deren Ablauf der Vollstreckung den materiellen Anspruch entgegenhalten und muss sich nicht mehr auf die Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verweisen lassen. Hätte die Missachtung der strikten Entscheidungsfrist auch dann keine Konsequenzen für die Vollstreckung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, wenn der materielle Anspruch auf deren Aufhebung bereits besteht, würde die Regelung dagegen leerlaufen.
115 
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 4 FreizügG/EU sind daher dahingehend auszulegen, dass sich der Unionsbürger gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen dann auf einen bereits entstandenen Anspruch auf Aufhebung/Befristung bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt berufen kann, wenn über einen nach einer angemessenen Frist gestellten Aufhebungs-/Befristungs-antrag nach Ablauf von sechs Monaten noch nicht entschieden worden ist. Dies gilt auch, wenn der Unionsbürger in das Gebiet des Mitgliedsstaats unter Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut eingereist ist.
116 
3. Hiervon ausgehend unterlag der Kläger zwar zunächst weiterhin dem Aufenthaltsverbot aus der bestandskräftigen Alt-Ausweisung. Die Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsmaßnahme hätte jedoch jedenfalls nach dem 13.01.2012 nicht mehr ergehen dürfen. Daran hat sich nach Erlass der Befristungsentscheidung am 14.10.2013 nichts mehr geändert, da dem Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, dem 13.01.2012, nicht nur ein Anspruch auf eine entsprechende Entscheidung, sondern auch ein materieller Anspruch auf Aufhebung/Befristung bereits zustand (vgl. oben A).
117 
Nachdem die Alt-Ausweisung aus dem Jahre 1999 stammt (und am 01.02.2002 bereits vollstreckt worden ist), hatte der Kläger Anspruch auf eine aktuelle Überprüfung dieser bis dahin unbefristeten Entscheidung aufgrund seines bereits am 13.03.2011 gestellten Antrags gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU auf Aufhebung/Befristung dieser Alt-Ausweisung/Verlust-feststellung. Über diesen zulässigen Antrag auf Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots war am 29.07.2013, obwohl die Frist von sechs Monaten bereits am 13.01.2012 abgelaufen war, noch nicht entschieden worden.
118 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob auf die Einhaltung dieser Frist wirksam verzichtet werden kann, da das Schreiben, auf das sich das Regierungspräsidium Stuttgart insoweit bezieht, erst am 20.06.2012 und damit deutlich nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist bei der Behörde eingegangen ist. Ob auf die damit bereits entstandene verfahrensrechtliche Position als solche verzichtet werden konnte, kann ebenfalls offenbleiben, da für einen solchen Verzicht - insbesondere ein ausdrückliches Einverständnis mit einer Vollstreckung ohne Prüfung des geltend gemachten Aufhebungs-/Befristungsanspruchs - nicht erkennbar ist. Damit hätte die Abschiebungsandrohung am 29.07.2013 nicht ergehen dürfen, weil dem Kläger bereits am 13.01.2012 ein Anspruch auf Befristung zum 31.01.2012 zustand (vgl. auch oben A. II.).
119 
Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht durch den Erlass der Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013, mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den 31.12.2016 befristet worden ist, rechtmäßig geworden. Diese vom Kläger ebenfalls angegriffene Befristungsentscheidung hat keinen Bestand (vgl. oben A. II.). Denn der Kläger hatte, wie dargelegt, bereits am 13.01.2012 einen Anspruch auf Befristung bis zum 31.01.2012. Dieser steht Vollstreckungsmaßnahmen und damit auch der Abschiebungsandrohung weiterhin entgegen.
C.
120 
Ob gegenüber dem erneut straffällig gewordenen Kläger ggf. eine erneute Feststellung des Verlusts des Rechts gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU oder die Feststellung des Nichtbestehens des Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ergehen kann, auf deren Grundlage eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen werden könnte, bedurfte hier keiner Entscheidung.
D.
121 
Die die Abschiebungen betreffenden Befristungsentscheidungen in der angegriffenen Verfügung waren nicht Gegenstand des Klageverfahrens und sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass diese Befristungen ins Leere gehen. Aus § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 27 ff. UnionsRL ergibt sich, dass ausschließlich die Verlustfeststellung ein Aufenthaltsverbot zur Folge hat. Insoweit ist kein Raum für die Fortgeltung der Wirkung von Abschiebungen gegenüber Unionsbürgern.
E.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
F.
123 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
124 
Beschluss vom 30. April 2014
125 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
126 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,

1.
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
2.
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
3.
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg - 29. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in den Rechtsmittelinstanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in den Rechtsmittelinstanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Haftanordnung des Landgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Billwerder und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. zur Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I: Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dass der Betroffene als Unionsbürger nicht von dem Anwendungsbereich der Richtlinie unmittelbar erfasst wird, weil diese nur die Rückführung von Drittstaatsangehörigen regelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist nicht gerechtfertigt, früheren Drittstaatsangehörigen, die jetzt Unionsbürger sind, bei der Anordnung von Abschiebungshaft - soweit diese überhaupt zulässig ist - einen geringeren Schutzstandard als Drittstaatsangehörigen zuzubilligen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann                       Schmidt-Räntsch                            Czub

                        Roth                                       Kazele

(1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.

(2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsularbehörden und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen Kontakt aufzunehmen.

(3) Bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen sind unter Beachtung der Maßgaben in Artikel 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen. Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(4) Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, Abschiebungsgefangene zu besuchen.

(5) Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 4400/13 - und - 6 K 3244/13 - geändert. Die Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 in der Fassung vom 30.04.2014 wird aufgehoben. Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung (Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) vom 21.10.1999 auf den 31.01.2012 zu befristen.

Das beklagte Land trägt die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, der am 15.05.1968 in ... geboren wurde, wehrt sich gegen eine Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Befristung der Wirkungen seiner mit Bescheid vom 21.10.1999 erfolgten Ausweisung erst auf den 31.12.2016 durch das Regierungspräsidium Stuttgart.
Der Kläger reiste erstmals im August 1981 mit seiner Mutter und drei Geschwistern ins Bundesgebiet ein, wo sein Vater bereits seit mehreren Jahre als Bauarbeiter arbeitete. Er wurde mit 15 Jahren aus der 8. Klasse der Hauptschule entlassen und erreichte den Hauptschulabschluss nicht. Den anschließend aufgenommenen Berufsschulbesuch und die Tätigkeit als Gärtner brach er mit 18 Jahren ab. 1986 musste er sich einer Herzoperation unterziehen. Nachdem er zunächst arbeitslos war, war er anschließend in verschiedenen Berufen als Arbeiter beschäftigt. Im März 1990 heiratete er eine griechische Staatsangehörige, mit der er die am 05.02.1990 geborene Tochter ... hat. Die Ehe wurde geschieden.
Ab 1997 lebte er mit der italienischen Staatsangehörigen ... in ..., die nun in ... wohnt, zusammen, der Mutter der beiden in ... am 18.10.1991 bzw. am 03.03.1983 geborenen Brüder ... und ..., von denen Letzterer im Jahre 2012 zusammen mit dem Kläger vor dem Landgericht Stuttgart angeklagt wurde.
Mit Verfügung vom 21.10.1999 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und lehnte seine Anträge auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG, auf befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG und auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab.
Der Ausweisung lagen folgende strafrechtliche Verurteilungen zugrunde:
Inzwischen gelöscht:
Strafbefehl des Amtsgerichtes Ludwigsburg vom 05.10.1993, rechtskräftig seit 26.07.1993, Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 60 DM wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
In der Auskunft aus dem Zentralregister vom 14.02.2014 sind folgende Verurteilungen weiterhin enthalten:
1. Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 29.06.1994 (1 Ls 1795/93) wurde der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in 3 Fällen (Datum der letzten Tat: 07.10.1993) zu der Gesamtstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war durch Anrechnung von Freiheitsentzug erledigt.
10 
2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 07.09.1995 (B4 Cs 1581/95) wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Tatzeit: 18.07.1995) zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Die Geldstrafe ist bezahlt.
11 
3. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.1996 (17 KLs 183/96) wurde der Kläger wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeit: 29.04.1996) zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt am 29.06.1997.
12 
4. Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 16.05.1997 (1 Ls 221 Js 68847/96) wurde der Kläger wegen Geldfälschung, gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstentladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Datum der letzten Tat: 25.08.1996) unter Einbeziehung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.1996 (17 KLs 183/96) zu der Gesamtstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt durch Verjährung am 22.04.2009.
13 
5. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.05.1999 (7 KLs 115 Js 77338/98) wurde der Kläger wegen schweren Raubes und unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstentladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm (Datum der letzten Tat: 10.09.1998) zu der Gesamtstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt durch Verjährung am 02.05.2009.
14 
Zur Begründung der Ausweisung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zusätzlichen Voraussetzungen des § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG seien erfüllt und der Ausweisung stehe Europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Die nationalen Ausweisungsvorschriften seien anwendbar und die Ausweisung richte sich nach den §§ 45 ff. AuslG. Neben den zusätzlichen Ausweisungsvoraussetzungen des § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG sei zu prüfen, ob der Kläger als grundsätzlich freizügigkeitsberechtigter EG-Staatsangehöriger einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG oder § 12 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz/EWG genieße (vgl. §§ 47 Abs. 3, 48 Abs. 1 AuslG, § 12 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz/EWG). Dies sei nicht der Fall Damit wandele sich die Ist-Ausweisung über § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht in eine Regel-Ausweisung und es müsse deshalb nicht geprüft werden, ob außergewöhnliche Umstände gegeben seien, die es geböten, von der Ausweisung abzusehen. Vielmehr sei dem Regierungspräsidium Stuttgart als zuständiger Ausländerbehörde keinerlei Ermessen dahingehend eingeräumt, ob er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde oder nicht.
15 
Der Kläger verbüßte zum Zeitpunkt der Ausweisung eine Haftstrafe in der JVA ..., wo er am 01.07.2000 eine vorsätzliche Körperverletzung beging. Mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 26.01.2001 (44 Ds 15 Js 18949/00) wurde der Kläger wegen dieser vorsätzlichen Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Am 01.02.2002 wurde er aus der Haft in sein Heimatland abgeschoben. Die Strafvollstreckung war erledigt durch Verjährung am 01.02.2007.
16 
Bis zur Wiedereinreise im April 2011 ist über ihn nichts bekannt geworden. Insbesondere enthält die Mitteilung aus dem italienischen Strafregister vom 27.08.2013 keine weitere Verurteilung. Der Kläger selbst gab an, in Italien zunächst als Maurer und auch als Hilfsarbeiter in der Gastronomie beschäftigt gewesen zu sein. Danach habe er sich mit einem Maurerbetrieb selbständig gemacht und bis zu sechs Mitarbeiter beschäftigt. In Folge der Insolvenz dieses Betriebs sei er in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet habe er von der Unterstützung seiner Verlobten gelebt. Er sei jeweils zur Herstellung der persönlichen Lebensgemeinschaft mit seiner Verlobten und zur Kontaktpflege mit seiner volljährigen Tochter in das Bundesgebiet eingereist. Eine abschließende Klärung, zu welchen Zeitpunkten er in das Bundesgebiet jeweils eingereist sei, sei aufgrund des Zeitablaufes nicht möglich.
17 
Feststeht, dass der Kläger zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 21.04.2011 ins Bundesgebiet eingereist ist. Am 22.04.2011 beging er eine gefährliche Körperverletzung. Nach seinen Angaben ist er dann im Mai zunächst wieder nach Italien zurückgekehrt und im Juli 2011 erneut ins Bundesgebiet eingereist. Er beantragte mit Anwaltsschreiben vom 12.07.2011, eingegangen beim Regierungspräsidium Stuttgart am 13.07.2011, das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. Nach seinen Angaben kehrte er zunächst nochmals nach Italien zurück und reiste zuletzt Anfang 2012 erneut ein. Seither befindet er sich im Bundesgebiet.
18 
Am 30.05.2012 beging er eine versuchte räuberische Erpressung. Am 05.06.2012 wurde der Kläger festgenommen und inhaftiert und befindet sich seither in Untersuchungs- und anschließend Strafhaft.
19 
Wegen der am 22.04.2011 und am 30.5.2012 begangenen Straftaten verurteilte das Landgericht Stuttgart ihn am 30.01.2013 (rechtskräftig seit dem 08.06.2013) wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten, die er derzeit in der JVA ... verbüßt.
20 
Das Urteil enthält zu den Tathergängen folgende Feststellungen, die sich der Senat zu eigen macht:
21 
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem späten Abend des 21.04.2011 und dem Vormittag des 22.04.2011 kamen die Angeklagten ... und ... darin überein, ... aufzusuchen und ihn körperlich anzugehen, nachdem ..., ein jüngerer Bruder des Angeklagten ..., am Abend des 21.04.2011 mit ... im Streit aneinandergeraten war und es zu wechselseitigen Schlägen mit der flachen Hand in das Gesicht des jeweiligen Kontrahenten gekommen war. Hierfür sollte ... nun nach dem Willen der beiden Angeklagten schmerzhaft büßen. Die Angeklagten beschlossen, an ... Rache zu nehmen und ihn körperlich für sein angebliches Fehlverhalten zum Nachteil von ... zu bestrafen. Sie beabsichtigten, ... zumindest mehrere heftige Schläge mit ihren Händen und Fäusten gegen seinen Kopf und seinen Körper zu versetzen und ihn mit ihren Füßen zu traktieren, wodurch sie ihm erhebliche Schmerzen zufügen wollten und hierdurch eintretende Verletzungen jedenfalls billigend in Kauf nahmen.
22 
In Ausführung ihres Tatentschlusses fuhren die Angeklagten am 22.04.2011 mit dem Pkw des Angeklagten ... zum Gebäude ... in ..., dem Wohnhaus von ..., dem damaligen Arbeitgeber des ... Dort betraten sie gegen 12:35 Uhr den Garten des Hausgrundstückes, wo sie, wie von ihnen beabsichtigt, auf ... trafen. In bewusstem und gewollten Zusammenwirken und für ... völlig unvermittelt begannen die Angeklagten sogleich, entsprechend ihrem Tatentschluss ohne rechtfertigenden Grund auf ... einzuschlagen und einzutreten. So versetzte der Angeklagte ... zunächst dem ... mit der flachen Hand einen Schlag in das Gesicht, woraufhin dieser zu Boden ging. Danach trat der Angeklagte ... mit seinen Füßen, an denen er sportschuhähnliche Halbschuhe trug, mindestens drei Mal fest gegen den Oberkörper des am Boden liegenden ... Hierbei nahm der Angeklagte ... Verletzungen des ... auch im Bereich der inneren Organe jedenfalls billigend in Kauf. Anschließend beugte sich der Angeklagte ... zu dem am Boden liegenden ... hinunter und schlug ihm mindestens einmal kräftig mit seiner Faust gegen dessen rechte Wange, wobei auch er Verletzungen des ... insbesondere im Kopf- und Gesichtsbereich jedenfalls billigend in Kauf nahm. Danach gelang es ..., dem Verlobten der Schwester des Angeklagten ..., der auf Bitte von dessen Mutter ebenfalls in den ... gefahren war, sich zwischen die Angeklagten und ... zu stellen und den Angeklagten ... von ... wegzuziehen, damit nicht noch Schlimmeres passiert. Erst daraufhin ließen die Angeklagten von ihrem Opfer ab und machten sich mit dem Pkw des Angeklagten ... davon.
23 
... wurde anschließend mit dem Krankenwagen in das Krankenhaus verbracht, musste dort jedoch nicht stationär behandelt werden. Durch die Schläge und Tritte der Angeklagten erlitt ... eine Risswunde hinter dem rechten Ohr, multiple Prellungen am Rücken und Kopf sowie eine leichte Gehirnerschütterung und litt in den folgenden zwei Tagen an Schmerzen im Bereich des Kopfes und des Oberkörpers, was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen hatten.
24 
Nach dem Vorfall hatte ... so erhebliche Angst vor weiteren gewalttätigen Übergriffen der beiden Angeklagten, dass er gegenüber den ermittelnden Beamten der Polizeidirektion ... wahrheitswidrig angab, die Täter nicht erkannt bzw. gekannt zu haben, obwohl er die beiden ihm zuvor vom Sehen bekannten Angeklagten tatsächlich erkannt hatte.
25 
Ende April 2012 sah sich der Angeklagte ... einem finanziellen Engpass gegenüber und erinnerte sich in dieser Lage an ... Ihm war bekannt, dass ... seit Anfang April 2012 gemeinsam mit ... die Gaststätte „..." in ... betrieb und dort anzutreffen sein würde. Nachdem die Polizei wegen des gewaltsamen Übergriffes vom 22.04.2011 (Tat Nr. 1) bislang nicht an den Angeklagten ... herangetreten war und ihm insoweit polizeiliche Ermittlungen auch nicht bekannt geworden waren, ging der Angeklagte ... zunächst zutreffend davon aus, dass ... aus Furcht vor den beiden Angeklagten nach wie vor sein Wissen um die Täter dieses Vorfalls (Tat Nr. 1) - nämlich die Angeklagten ... und ... - vor den Ermittlungsbehörden geheim gehalten und beide nicht gegenüber der Polizei benannt hatte. Der Angeklagte ... nahm - zunächst zutreffend - weiter an, dass ... nach wie vor erhebliche Angst vor weiteren gewaltsamen Übergriffen durch die Angeklagten hatte.
26 
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende April 2012 beschloss der Angeklagte ..., aus diesem Umstand Kapital zu schlagen und von ... mittels Drohungen mit schwerwiegenden nachteiligen Folgen für dessen Leben und dessen Gesundheit einen Geldbetrag in Höhe von 2.000,00 Euro zu fordern, auf den er - wie der Angeklagte ... wusste - keinen Anspruch hatte. Dabei ging der Angeklagte ... zunächst zutreffend davon aus, dass ... unter dem Eindruck des aggressiven Auftretens und der Schläge und Fußtritte, die er durch die beiden Angeklagten im Rahmen des gewaltsamen Übergriffes vom 22.03.2011 (Tat Nr. 1 - richtig 22.04.2011) erlitten hatte, den geforderten Geldbetrag anstandslos an ihn bezahlen und diesen später auch nicht zurückfordern würde.
27 
In Ausführung seines Tatentschlusses suchte der Angeklagte ... am 30.05.2012 ... in dessen Pizzeria „...“ in der ... in ... auf. Dort traf er auf ... Zuerst fragte er diesen im Barbereich, ob dies sein Lokal sei und ob die Geschäfte „gut laufen" würden. Anschließend ging er mit ... zum Eingangsbereich des Lokals, wo der Angeklagte ... - wie von ihm beabsichtigt - von ... die Zahlung eines Bargeldbetrages in Höhe von 2.000,00 Euro forderte („ich brauche 2.000,00 Euro morgen"), was nach den Worten des Angeklagten ... einen „Freundschaftsdienst" des ... darstellen sollte und er diesem das Geld in sechs Wochen „zurückgeben" wolle. Der Angeklagte ... indes hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, eine Rückzahlung an ... zu leisten; er wusste auch, dass ... - der große Angst vor ihm hatte und ihm in keiner Weise freundschaftlich verbunden war - erkannt hatte, dass er im Falle einer Geldzahlung an den Angeklagten ... nicht auch nur einen Teil eines dem Angeklagten ... ausgehändigten Bargeldbetrages jemals wieder zurückerhalten werde. Der Angeklagte ... wusste auch, dass er auf die Zahlung eines Bargeldbetrages durch ... keinen Anspruch hatte. Nachdem ... erwidert hatte, er habe kein Geld, da er sein gesamtes Vermögen in das Restaurant investiert habe, kam der Angeklagte ... mit seinem Gesicht ganz nahe an das von ... heran und äußerte dabei, dass - falls ... das Geld nicht bezahle - ... wisse, mit wem er es zu tun habe und was passiere, wenn er nicht zahle. Hierdurch rief er - wie von ihm beabsichtigt - bei ... die Erinnerung an den gewaltsamen Übergriff vom 22.04.2011 (Tat Nr. 1) wach und stellte ihm in naher Zukunft jedenfalls eine gleichartige körperliche Behandlung, die erneut jedenfalls zu erheblichen körperlichen Verletzungen des ... führen würde, in Aussicht, würde dieser der Forderung nicht alsbald nachkommen. Durch diese nachhaltige Drohung suchte der Angeklagte ... den ... zu der geforderten Zahlung des Geldbetrages in Höhe von 2.000,00 Euro zu veranlassen. Nachdem der Angeklagte ... angekündigt hatte, er hole den Bargeldbetrag am Freitag, dem 01.06.2012 ab, verließ er das Lokal. Wie von dem Angeklagten ... beabsichtigt, nahm ... das von dem Angeklagten ... aufgebaute Bedrohungsszenario überaus ernst und bekam hierdurch derartige Angst, dass er zunächst sein wenige Wochen zuvor eröffnetes Lokal aufgeben und die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollte. Er rief die Lieferanten des Betriebes an, mit der Bitte, ihre bereits gelieferten Waren wieder abzuholen und bat seinen Steuerberater, die Abmeldung des Gewerbes vorzubereiten. Bereits am nächsten Tag schloss er die Gaststätte.
28 
Dem Angeklagten ... gelang es jedoch nicht, den geforderten Geldbetrag von ... zu erlangen, da es zu einer Zahlung durch ... nicht kam, nachdem sich ... einem ihm bekannten Polizeibeamten anvertraut und diesen über die Geldforderung des Angeklagten ... informiert hatte. Trotz seiner Angstzustände kooperierte ... daraufhin mit der Polizei und versprach dem Angeklagten ..., der in der Folgezeit mehrfach versucht hatte, ... telefonisch zu erreichen, im Rahmen eines telefonischen Rückrufes am 05.06.2012 zum Schein die Zahlung des geforderten Geldbetrages. Noch bevor eine Geldübergabe stattfinden konnte, wurde der Angeklagte ... festgenommen.
29 
Den aufgrund des Vorfalles für die Dauer von vier Tagen geschlossenen Gaststättenbetrieb führte ... daraufhin mit seinem Partner weiter. Durch die vorübergehende Schließung der Gaststätte hatte er einen Umsatzausfall in Höhe von ca. 400,00 Euro zu verzeichnen, außerdem mussten verdorbene Lebensmittel entsorgt werden.
30 
Zur Strafzumessung wird im Urteil des Landgerichts Stuttgart ausgeführt, zwar habe die Strafkammer zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Tat Nr. 1 seinen eigenen Tatbeitrag betreffend umfassend und hinsichtlich der Tat Nr. 2 umfassend geständig gewesen sei und die Beweisaufnahme dadurch habe abgekürzt werden können. Die Tat Nr. 1 habe er nicht zuletzt aus einem familiären Anlass (wegen des Sohnes seiner Lebensgefährtin, ...) heraus begangen, was sie menschlich nachvollziehbarer erscheinen lasse. Die Tat Nr. 2 sei in ihrem späteren Verlauf unter polizeilicher Beobachtung erfolgt, was deren Gefährlichkeit für den Geschädigten ... deutlich herabgesetzt habe. Auch habe sich der Kläger inzwischen bei dem Geschädigten ... entschuldigt. Zu seinen Gunsten sei auch beachtet worden, dass er sich bereits fast sechs Monate in Untersuchungshaft befinde, was ihn durch die Trennung von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin besonders haftempfindlich mache. Auch sehe er sich infolge der Verurteilung im Hinblick auf seinen Aufenthaltsstatus möglichen nachteiligen ausländerrechtlichen Konsequenzen gegenüber. Auf der anderen Seite habe zu Lasten des Klägers bei beiden Taten gesprochen, dass er zweifach vorbestraft sei. Hierbei habe die Strafkammer nicht verkannt, dass die Taten jeweils schon sehr lange zurücklägen und die Strafvollstreckung jeweils erledigt sei. Ferner habe zu Lasten des Klägers gesprochen, dass der Geschädigte ... nicht zuletzt auch durch dessen Taten nicht unerheblich verängstigt worden sei, berufliche Konsequenzen aufgrund der von ihm als äußert bedrohlich empfundenen Vorfälle gezogen habe und auch heute noch ganz erheblich unter Verfolgungsängsten leide. Die Strafkammer habe hinsichtlich der Tat Nr. 2 von der fakultativen Milderung gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Für die am 22.04.2011 begangene Tat wurden 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe und für die am 30.05.2012 begangene 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe verhängt, woraus eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 2 Monaten Freiheitsstrafe gebildet worden sei.
31 
Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 wurde dem Kläger - unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG ohne Anhörung - die Abschiebung nach Italien, frühestens einen Monat nach Zustellung der Verfügung, angedroht. Für den Fall, dass er vor der beabsichtigten Abschiebung aus der Haft entlassen werden sollte, wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Verfügung zu verlassen und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den genannten Zielstaat angedroht. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ausreisepflicht sei vollziehbar, da der Kläger entgegen dem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) ins Bundesgebiet eingereist sei. Da er sich auf richterliche Anordnung in Haft befinde, bedürfe seine Ausreise einer Überwachung. Gemäß § 59 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FreizügG/EU werde ihm die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist von 1 Monat eingeräumt. Die notwendigen Vorkehrungen könne er auch aus der Haft treffen.
32 
In der Verfügung wird u.a. darauf hingewiesen, dass nach einem längeren Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne weitere Straftaten beim Regierungspräsidium Karlsruhe ein Antrag gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU auf nachträgliche Befristung der Wirkungen des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt und/oder Abschiebung gestellt werden könne.
33 
Gegen die Abschiebungsandrohung erhob der Kläger am 06.08.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (6 K 3244/13) und stellte einen Eilantrag, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.10.2013 (6 K 2721/13) abgelehnt wurde. Der Senat änderte diese Entscheidung mit Beschluss vom 05.11.2013 (11 S 2236/13) und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an.
34 
Mit Verfügung vom 14.10.2013 hatte das Regierungspräsidium Stuttgart auf den Antrag vom 12.07.2011 die Wirkungen der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) auf den 31.12.2016 und die Wirkungen der Abschiebungen auf den Tag nach erneut erfolgter Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999 gelte seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetz/EU zum 01.01.2005 als Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt fort, weshalb bei der Befristungsentscheidung § 7 Abs. 2 FreizügG/EU anzuwenden sei. Bei der - nunmehr gebundenen - Befristungsentscheidung müsse eine Prognose darüber getroffen werden, wann der spezialpräventive Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sei, also keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Dabei seien insbesondere seit der Ausweisung vom 21.10.1999 bzw. Abschiebung am 01.02.2002 neu eingetretene positive oder negative Umstände zu beachten. Neue positive Umstände seien nicht ersichtlich. Zwar gehe das Regierungspräsidium Stuttgart davon aus, dass noch bis zur erneuten Inhaftierung des Klägers im Falle einer nachgewiesenen Straffreiheit seit erfolgter Abschiebung eine sofortige Befristung hätte erfolgen müssen. Denn in diesem Fall wäre der spezialpräventive Ausweisungs- bzw. Feststellungszweck erreicht gewesen, auch wenn der Kläger das Einreiseverbot missachtet habe, als er vor April 2011 und auch vor Stellung des Befristungsantrages in das Bundesgebiet eingereist sei. Doch sei er am 05.06.2012 erneut festgenommen und inhaftiert worden. Das Landgericht Stuttgart habe ihn am 30.01.2013 rechtskräftig zu der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung verurteilt. Die Tattage lägen im April 2011 und April 2012. Das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck wögen hier wegen der erneuten Straftaten nach Rückkehr in das Bundesgebiet ausgesprochen schwer. Im Fall des Klägers als Wiederholungstäter sei daher im ersten Schritt eine Frist von 5 Jahren ab heute angemessen, aber auch erforderlich, um den spezialpräventiven Ausweisungs- bzw. Feststellungszweck nicht zu gefährden. Dabei verkenne das Regierungspräsidium Stuttgart nicht, dass damit die Frist seit der am 01.02.2002 erfolgten Abschiebung 10 Jahre deutlich überschreite und das BVerwG im Urteil vom 13.12.2012 (1 C 20.11) u.a. ausführe, „ …. dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann.“ Hier aber werde ein Zeitraum von 11 ½ Jahren im Rückblick betrachtet, der keine Prognose darstelle. Die Prognose beziehe sich vielmehr nur auf den Zeitraum von 5 Jahren ab heute. Damit seine Bindungen zu seiner Partnerin und im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen ausreichend berücksichtigt würden, könne diese Frist um 1 Jahr, 10 Monate und 2 Wochen verkürzt werden. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass seine Tochter volljährig und nicht auf eine väterliche Lebenshilfe angewiesen sei. Dies ergebe ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bis 31.12.2016.
35 
Der Kläger sei am 01.02.2002 erstmals nach Italien abgeschoben worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe beabsichtige, ihn erneut abzuschieben. Das mit den Abschiebungen verbundene Einreiseverbot werde aufgehoben, wenn auch § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nur für die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) gelte. Diese Befristungsentscheidung diene damit der Klarstellung. Im Hinblick auf die Rückführungsrichtlinie werde das mit den Abschiebungen verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den Tag nach demnächst erfolgter Abschiebung befristet.
36 
Der Kläger erhob auch insoweit Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (6 K 4400/13) und beantragte, die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung), auf einen Tag vor dem 01.02.2012 zu befristen. Diese Klage wurde mit Urteil vom 07.01.2014 im Wesentlichen aus den Gründen der Behördenentscheidung abgewiesen. Mit weiterem Urteil vom 07.01.2014 (6 K 3244/13) wies das Verwaltungsgericht auch die Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ab und führte im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für die verfügte Abschiebungsandrohung seien die §§ 58, 59 AufenthG. Der Kläger sei durch seine unerlaubte Einreise (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig. Zu Recht weise der Beklagten-Vertreter insoweit darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Altausweisungen von Unionsbürgern und die daran anknüpfende Sperrwirkung auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes am 01.01.2005 (i.F. FreizügG/EU) wirksam blieben und als Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU gewertet würden. Der Kläger habe auch keine Gründe vorgetragen, warum in seinem Fall ausnahmsweise von einem Vollzug der Ausreiseverpflichtung abzusehen wäre. Seine Ausreisepflicht knüpfe an seine rechtskräftige Ausweisung bzw. die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit an. Das durch die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) sei zwar auf Antrag zu befristen. Über den vom Kläger am 12.07.2011 gestellten Antrag sei vom zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart mit Verfügung vom 14.10.2013 entschieden und die Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) auf den 31.12.2016 und die Wirkungen der Abschiebungen auf den Tag nach erneut erfolgter Abschiebung befristet worden. Damit aber bestehe die an die rechtskräftige Ausweisung bzw. die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts anknüpfende Ausreiseverpflichtung fort. Gegen die Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung bestünden keine Bedenken. Das Gericht habe im Verfahren 6 K 4400/13 die gegen diese Verfügung erhobene Klage mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen werde insoweit Bezug genommen. Sonstige Gründe, die der verfügten Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten, seien nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Die Ausreisefrist wie auch der festgesetzte Zielstaat der Abschiebung seien nicht zu beanstanden (§ 59 Abs. 1, 2 AufenthG).
37 
Der Kläger hat gegen die ihm am 08.01.2014 zugestellten Urteile am 03.02.2014 Berufungen eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 30.04.2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung dieser vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass er aufgrund seiner unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dem stehe allerdings die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen in der Rechtssache C - 297/12 (Filev und Osmani) vom 19.09.2013 zur Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115) entgegen. Diese Entscheidung betreffe zwar zwei Fälle, in denen Drittstaatsangehörige betroffen gewesen seien, allerdings dürften Unionsangehörige wie er als italienischer Staatsangehöriger nicht schlechter gestellt werden. Da es sich bei der Ausweisung und Abschiebung um einen sogenannten Altfall handele, habe er fünf Jahre nach Durchführung seiner Abschiebung ohne rechtliche Konsequenzen wieder in das Bundesgebiet einreisen dürfen. Dementsprechend sei auch eine Abschiebungsandrohung, die sich auf eine unerlaubte Einreise stütze, rechtswidrig. § 7 Abs. 2 FreizügigG/EU stehe dem bereits entgegen, nachdem die Behörde innerhalb der Sechsmonatsfrist keine Entscheidung über den vom Kläger gestellten Befristungsantrag gefällt habe. Jedenfalls hätte keine Befristungsdauer über einen Zeitraum von länger als 10 Jahren nach seiner Abschiebung festgesetzt werden dürfen. Er sei zwar vom Landgericht Stuttgart am 30.01.2013 wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Bereits das Strafmaß, das sich jeweils am unteren Ende des Strafrahmens für eine gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB und eine räuberische Erpressung gemäß den §§ 255, 249 StGB befinde, lasse erkennen, dass das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 30.01.2013 nicht von einer schwerwiegenden Gefahr ausgegangen sei.
38 
In der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 hat die Vertreterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe die Abschiebungsandrohung wie folgt geändert:
39 
Satz 1 wird durch folgenden Text ersetzt:
40 
Für den Fall, dass die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 bestandskräftig wird, wird Ihnen hiermit die Abschiebung nach Italien angedroht.
41 
In Satz 2 wird das Wort „Zustellung“ ersetzt durch „Bestandskraft“
42 
In Satz 4 wird der Ausdruck „nach Zustellung“ ersetzt mit „nach Haftentlassung“.
43 
Satz 5 wird neu gefasst:
44 
Für den Fall, dass die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 bestandskräftig wird und Sie nicht fristgerecht ausreisen, wird Ihnen die Abschiebung in den o.g. Zielstaat angedroht.
45 
Der Kläger beantragt,
46 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 3244/13 zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 in der Fassung vom heutigen Tage aufzuheben und
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 4400/13 - zu ändern, die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) auf den 31.01.2012 zu befristen.
47 
Das beklagte Land beantragt,
48 
die Berufungen zurückzuweisen.
49 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe tritt der Berufung, mit der der Kläger sein Anfechtungsbegehren gegen die Abschiebungsandrohung weiterverfolgt, entgegen.
50 
Soweit der Kläger sein Verpflichtungsbegehren hinsichtlich der Befristung weiterverfolgt, macht das Regierungspräsidium Stuttgart geltend, dass, auch wenn der Kläger bereits am 12.07.2011 einen Antrag auf Befristung gestellt habe, über den erst am 14.10.2013 entschieden worden sei, dies nicht dazu führen könne, dass die nunmehr verfügte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig wäre. Der Kläger sei selbst damit einverstanden gewesen, dass die Entscheidung noch nicht ergehe. Entscheidend sei zudem, dass auch zu einem früheren Zeitpunkt eine Entscheidung hätte ergehen müssen, die sich an den vom Kläger ausgehenden Gefahren und dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr hätte orientieren müssen. Aus der ex ante-Sicht könne sich dabei zwar, aufgrund der damals noch fehlenden Tatsachengrundlagen, ergeben, dass eine für den Kläger positive Prognose hätte getroffen werden müssen. Aus der ex post-Sicht werde aber deutlich, dass zu jedem Zeitpunkt, also auch zum Zeitpunkt der Antragstellung, eine erhebliche Gefahr vom Kläger ausgegangen sei, die sich schließlich sogar in der vom Kläger begangenen Straftaten realisiert habe. Eine Argumentation, die darauf abziele, dass der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Antragstellung gehabt hätte, gehe deshalb ebenfalls fehl. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 26 Abs. 2 LVwVfG gehabt habe, der er nicht nachgekommen sei. Im Übrigen habe der Kläger mit seiner unerlaubten Einreise gegen Art. 32 Abs. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU verstoßen. Die Befristungsentscheidung sei umfassend begründet worden. Insbesondere habe das Regierungspräsidium Stuttgart die Wiederholungsgefahr und die fortbestehenden spezialpräventive Gründe dargelegt. Die Prognose beziehe sich dabei lediglich auf eine Dauer von 5 Jahren. Schließlich seien auch die Bindungen des Klägers angemessen und ausreichend berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium erkenne auch an, dass Unionsbürger gegenüber Drittstaatsangehörigen nicht benachteiligt werden dürften. Insoweit gelte, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot so lange bestehen könne wie noch Gefahren vom Ausländer ausgingen und das öffentliche Interesse an der Abwehr dieser Gefahren überwiege (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - sowie Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -). Dabei gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sogar eine einmal festgesetzte Frist jederzeit verändert werden könne, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen änderten (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -). In der Kommentar-Literatur sei auch anerkannt, dass im Rahmen der nach § 11 AufenthG bestehenden Sperrfristen auch eine Verlängerung in Betracht komme. Dies müsse dann aber gleichermaßen für die Bemessung der Frist nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU gelten. Demnach gehe der vom Kläger vorgebrachte Einwand, das gegen ihn bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe mittlerweile seit mehr als zehn Jahren, ins Leere.
51 
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Berufungsakte, den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie den Verwaltungsakten der Regierungspräsidien Karlsruhe und Stuttgart sowie des Landratsamts Ludwigsburg. Dem Senat liegen des Weiteren die Strafakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart (17 KLs 213 Js 48340/12) und die Gefangenenpersonalakten der JVA ..., die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, vor.

Entscheidungsgründe

 
52 
Die zulässigen, insbesondere rechtzeitig erfolgten und rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründeten Berufungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - NVwZ 2006, S. 1420 m.w.N.) des Klägers haben Erfolg.
A.
53 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Verpflichtungsbegehren auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung weiterverfolgt, ist zulässig und begründet.
I.
54 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
55 
Der Antrag des Klägers vom 13.07.2011, der sinngemäß auf sofortige Aufhebung/Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung vom 21.10.1999 („auf einen Tag vor heute“) gerichtet war, ist insoweit mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 abgelehnt worden, als eine Befristung erst mit Wirkung zum 31.12.2016 erfolgt ist. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren teilweise weiter, indem er die rückwirkende Aufhebung/Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999 nun zum 31.01.2012 begehrt. Dem Kläger fehlt nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren. Denn die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung dauern ohne Aufhebung/Befristung weiterhin an und können dem Kläger entgegengehalten werden. Auch für bereits vergangene Zeiträume fehlt dem Kläger, der zuletzt Anfang 2012 eingereist ist, nicht das Rechtsschutzbedürfnis, unabhängig davon, ob diese ihm in Hinblick auf eine Daueraufenthaltsberechtigung angesichts der nachfolgenden Strafhaft nützen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-378/12 - juris). Denn, soweit es für die Vergangenheit bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot bleiben würde, könnten sich hieraus nach § 9 FreizügG/EU strafrechtliche Konsequenzen ergeben, für die dann auch die Dauer des Verstoßes von Bedeutung wäre.
56 
Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris) an, wonach Unionsbürger, die bei Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes bereits bestandskräftig ausgewiesen waren, im Bundesgebiet aufgrund der Fortwirkung des Aufenthaltsverbots nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sind.
57 
Die Alt-Ausweisung wirkt als Verlustfeststellung im Sinne des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fort und hat sich nicht durch die Änderung der Rechtslage erledigt. Gegenstand der Ausweisung war - ungeachtet der Folgen, die sich aus §§ 8 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ergaben - die für den Ausgewiesenen verbindliche Regelung seines Aufenthaltsstatus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht intertemporal der Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU der auf einer vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (01.01.2005), wie hier, bestandskräftig gewordenen Ausweisung beruhende Verlust des Freizügigkeitsrechts gleich, da sich die Rechtswirkungen der beiden Rechtsakte entsprechen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - m.w.N., juris). Hiervon ausgehend findet das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. Ausländergesetz verfügten Ausweisung eines Unionsbürgers (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 20) nun ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Es ist weder mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes vom 30.07.2004 zum 01.01.2005 noch, soweit die Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie hierin nicht ausreichend erfolgt sein sollte, mit deren unmittelbaren Geltung ab dem 01.05.2006 entfallen. Denn sowohl die Richtlinie als auch das Freizügigkeitsgesetz sehen vor, dass es solange weiterbesteht, bis eine Aufhebung/Befristung erfolgt ist.
58 
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot der als Verlustfeststellung fortgeltenden Ausweisung vom 21.10.1999 wurde auch nicht durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - berührt. Die Rückführungsrichtlinie ist - ebenso wie die hierzu vom Europäischen Gerichtshof ergangene Rechtsprechung - auf den Kläger nicht anwendbar. Gemäß Art. 2 findet diese Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Nach Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind „Drittstaatsangehörige“ alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag sind und die nicht das Unionsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen. Damit findet die Richtlinie auf den Kläger als Unionsbürger, unabhängig davon, ob seine Freizügigkeit hinsichtlich der Einreise- und des Aufenthalts im Bundesgebiet eingeschränkt ist, keine Anwendung.
59 
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem unionsrechtlichen Diskriminierungsgebot. Hieraus lässt sich insbesondere nicht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Rückkehrentscheidungen ableiten, dass die Wirkungen der als Verlustfeststellung fortwirkenden Alt-Ausweisung des Klägers bereits, ohne dass es einer Aufhebung/Befristung bedürfte, beendet sind. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.09.2013 - C-297/12, Filev u. Osmani - juris) hat in Bezug auf Rückkehrentscheidungen im Sinne Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie zwar entschieden, dass es für die Erreichung des Ziels von Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG nicht genüge, wenn die Befristung eines aufgrund einer solchen Entscheidung bestehenden Einreiseverbots im innerstaatlichen Recht von einem Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen abhängig gemacht wird. Dieses Ziel bestehe nämlich u.a. darin zu gewährleisten, dass die Dauer eines Einreiseverbots fünf Jahre nicht überschreite, es sei denn, die betreffende Person stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar. Einem Drittstaatsangehörigen, der sich unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG habe berufen können, dürfe nicht mehr entgegenhalten werden, dass später von der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, da dies eine Verschlechterung seiner Situation zur Folge hätte. Damit enden im Ergebnis Einreiseverbote aus einer früheren Rück-kehrentscheidung für Drittstaatsangehörige, wenn sie vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bereits mehr als fünf Jahre bestanden, außer sie wurden gegen Drittstaatsangehörige verhängt, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.
60 
Diese Grundsätze finden aber schon deshalb auf Einreiseverbote, die aufgrund von Ausweisungen nach dem Ausländergesetz oder Aufenthaltsgesetz bestehen, keine Anwendung, weil diese Ausweisungen als solche auch gegenüber Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidungen im Sinne i.S.d. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG sind (std. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -; vgl. auch OLG München, Urteil vom 16.07.2012 - 4 StRR 107/12 - juris). Daran hält der Senat auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2013 (- C-297/12, Filev u. Osmani -) fest (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - juris). Unabhängig davon scheidet eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber Drittstaatsangehörigen aber schon deswegen aus, weil hier ein Fall gegeben ist, in dem auch bei diesen das Einreiseverbot aufgrund einer Rückkehrentscheidung nicht nach fünf Jahren geendet hätte, da vom Kläger angesichts der der Ausweisung/Verlustfeststellung zugrundeliegenden Straftaten weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt hätte. Ein Verstoß des Fortwirkens der Alt-Ausweisung/Verlustfeststellung gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsgebot lässt sich insoweit schließlich auch aus § 11 Abs. 1 AufenthG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht herleiten, da danach unbefristete Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach Ablauf von zehn Jahren ihre Wirkung nicht automatisch verlieren.
61 
Damit lässt sich weder dem nationalen Recht noch Unionsrecht entnehmen, dass die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung gegenüber dem Kläger nicht grundsätzlich so lange fortdauern, bis sie aufgehoben bzw. befristet worden sind.
II.
62 
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
63 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Befristungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 AAZuVO zuständig, da die Ausweisungsverfügung von diesem erlassen worden war. Dem Kläger steht gegenüber der zuständigen Behörde auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots/Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 21.10.1999 auf den 31.01.2012 zu.
64 
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU wird das durch die Ausweisung/Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Aufenthaltsverbot auf Antrag befristet. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU ist über einen nach angemessener Frist oder drei Jahren gestellten Antrag auf Aufhebung innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU setzen Art. 32 Abs. 1 UnionsRL um. Zwar heißt es in der Begründung zur Einfügung des Satz 4 durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I, 1970), der neue Absatz 2 Satz 4 setze Artikel 32 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie um (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) cc), S. 212). Dass hiermit aber nicht neben einer in den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift geregelten nationalen Befristung zur Umsetzung des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL ein zusätzliches unionsrechtliches Aufhebungsverfahren geschaffen werden sollte, auch wenn im Satz 2 weiterhin von der Befristung die Rede ist, während in Satz 4 mit dem Begriff der Aufhebung die Terminologie der Richtlinie übernommen wird, ergibt sich ebenfalls aus der Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007. Denn dort heißt es zu Absatz 2 Satz 2 (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) bb), S. 212): „Die bisherige Regelung, wonach eine Einreisesperre von Amts wegen zu befristen ist, geht über die Richtlinie hinaus. Die Sperre soll auf Antrag befristet werden.“ Der Gesetzgeber wollte somit das eingeführte Antragserfordernis für das Befristungsverfahren mit der Anfügung des Satzes 4 den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL anpassen. Dementsprechend regeln die Sätze 2 und 4 ein einheitliches Verfahren. Hiervon ausgehend lässt sich die Befristung ohne sofortige Wirkung auch als Aufhebung für die Zukunft verstehen. Die in Satz 4 eingefügte Regelung geht allerdings insofern in zulässiger Weise über die Richtlinie hinaus, als sie die Höchstfrist von drei Jahren nicht an eine erfolgte Vollstreckung knüpft.
65 
Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU hat ein Unionsbürger damit nach nationalem Recht spätestens drei Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung auf Antrag einen Anspruch auf eine Aufhebungs-/Befristungsentscheidung, wobei die Befristung auf sofort oder einen zukünftigen Zeitpunkt erfolgen kann. Gegen diese Entscheidung kann er einen Rechtsbehelf einlegen, wobei einer Überprüfung des neuen Antrags nicht entgegensteht, wenn er im Rahmen einer früheren Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (EuGH, Urteil vom 17.06.1997, Shingara und Radiom - C-65/95 und C-111/95, Slg. 1997, I-3343 Rn. 41, 42). Auf Antrag ist eine Aufhebung/Befristung zwingend vorzunehmen, was der für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (Ausnahme: § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG) entspricht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
66 
2. Weiterhin besteht bezüglich der Festsetzung der Dauer der Frist/des Umfangs der Aufhebung auch bei der Aufhebung/Befristung von Ausweisungen/Verlustfeststellungen kein Ermessen. Zur Regelung des § 11 AufenthG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollständig zu überprüfen ist. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). Der Senat geht davon aus, dass auch bei der Aufhebung/Befristung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 FreizügG/EU die Bestimmung der Fristdauer bzw. des Umfangs der Aufhebung nun ebenfalls als gebundene Entscheidung anzusehen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2007 (- 1 C 21.07 -), nach der über die Länge der Frist im Ermessen zu entscheiden war, insoweit überholt ist.
67 
3. Maßgeblich für die Entscheidung über die Aufhebung bzw. die Befristung sind ausschließlich Änderungen der tatsächlichen Umstände nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung.
68 
Die Durchbrechung der Bestandskraft der Ausweisung/Verlustfeststellung im Wege der Aufhebung/Befristung ist ausgeschlossen. Diese regelt von der rechtsgestaltenden Wirkung der Verfügung und den bereits eingetretenen Folgen ausgehend den Wegfall bzw. die Dauer ihrer Rechtsfolgen für die Zukunft, wobei ihr die Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage vorbehalten ist. Dementsprechend kann die ursprüngliche Rechtswidrigkeit einer Alt-Ausweisung, die auf einer unrichtigen Tatsachen- oder Rechtsgrundlage oder fehlerhaften Beurteilung der Sach- bzw. Rechtslage beruht, für die Frage der Rücknahme einer Ausweisung/Verlustfeststellung Bedeutung haben. Auch können Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris). Bei der Aufhebung/Befristung bleiben diese Fragen außer Betracht.
69 
a) Dabei kann hier offenbleiben, ob eine Rechtsänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU eingetreten ist oder sich die Neuregelungen aufgrund von § 102 Abs. 1 AufenthG nicht auswirken, der insoweit anordnet, dass die Ausweisung und ihre Folgewirkungen - allerdings nicht die ihr zugrundeliegenden Regelungen - fortgelten, da Ausweisungen/Verlustfeststellungen auch nach dem neuen Recht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU Aufenthaltsverbote auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris). Denn unabhängig davon, ob diese Rechtsänderung ein Wiederaufgreifen eröffnet, sind die durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes zugunsten von Unionsbürgern geänderten Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisung/Verlustfeststellung bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. die Ermittlung der festzusetzenden Frist für die Wirkungen der Alt-Ausweisung nicht zu berücksichtigen.
70 
Entsprechendes gilt für die Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie. Auch unionsrechtlich ist es nicht geboten, nach Ablauf der Umsetzungsfrist den mit der Unionsbürgerrichtlinie eingeführten erhöhten Ausweisungsschutz auch zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig ausgewiesenen Unionsbürgern nachträglich im Rahmen einer Aufhebungs-/Befristungsentscheidung zugutekommen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 32 Abs. 1 UnionsRL, wonach Unionsbürger die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf beantragen können, dass eine „materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben“, da mit einer „materiellen Änderung der Umstände“ ebenfalls nur Änderungen des Sachverhalts, nicht hingegen Rechtsänderungen gemeint sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris m.w.N.).
71 
b) Ausgehend von der obigen Abgrenzung ist schließlich auch die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (1 C 30.02 - juris) erfolgte Änderung der bis dahin geltenden Rechtsprechung, mit der Folge, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nach § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. §§ 45, 46 AuslG nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden durften und § 47 AuslG als Rechtsgrundlage ausschied, im Rahmen der hier zu beurteilenden Befristungsentscheidung ohne Bedeutung.
72 
c) Bei Änderungen der Sachlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor der Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu § 11 AufenthG). Solche Änderungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - und - 1 C 5.13 - juris, m.w.N.) im Ergebnis auch dann ausschließlich bei der Befristung zu berücksichtigen, wenn sie grundsätzlich einen Widerruf der bestandskräftigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit mit sofortiger Wirkung rechtfertigen würden (vgl. § 51 Abs. 5 und § 49 Abs. 1 LVwVfG).
73 
Die damit allein zu stellende Frage, ob der damalige - sich hier aus den der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten ergebende - Ausweisungszweck unter Berücksichtigung der seit Erlass der Ausweisung eingetretenen tatsächlichen Änderungen die Fortdauer des Aufenthaltsverbots weiterhin bis zum 31.12.2016 rechtfertigt oder, wie der Kläger meint, nur noch bis zum 31.01.2012 gerechtfertigt hat, ist allerdings mit Blick auf die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU, Art. 27 ff. UnionsRL (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris; Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris) zu beantworten.
74 
4. Weiterhin ergibt sich aus der Frist des § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL, wonach die Behörde verpflichtet ist, über den Anspruch auf Aufhebung/Befristung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zu entscheiden, u.a., dass spätere Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zu Lasten des Unionsbürgers berücksichtigt werden dürfen. Schon die Formulierung der verschiedenen Sprachfassungen (muss binnen … eine Entscheidung treffen, shall reach a decision … within, se prononcer … dans) lässt erkennen, dass es dem Richtliniengeber darum ging, die Dauer des Verfahrens ausnahmslos auf sechs Monate zu begrenzen, so dass danach das Aufenthaltsverbot entweder beendet ist oder aber auf der Grundlage einer aktuellen Prüfung zunächst weitergilt, wobei die Behörde es nicht in der Hand haben soll, die Realisierung dieses Anspruchs durch eine Verzögerung der Bescheidung des Antrags zumindest zu erschweren (vgl. auch unten B.).
75 
Art. 32 Abs. 1 UnionsRL dient entsprechend dem Erwägungsgrund 27 u.a. dazu, dass die Mitgliedstaaten gegen Unionsbürger kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen bzw. aufrechterhalten. Nachdem Art. 30 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission mit dem Verbot der Ausweisung auf Lebenszeit entfallen und inhaltlich in den Erwägungsgrund 27 des Gemeinsamen Standpunkts übernommen worden war, sollte der jetzige Art. 32 Abs. 1 die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltsverbots gewährleisten. Erwägungsgrund 27 lautet: „Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann“. In diesem Sinne stellt nun der Aufhebungs-/Befristungsanspruch sicher, dass das an eine Ausweisung/Verlustfeststellung anknüpfende Aufenthaltsverbot als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit jedenfalls auf Antrag nicht ohne erneute Prüfung unbegrenzt weiterwirkt. Die in Unterabsatz 2 dieser Vorschrift bestimmte Entscheidungsfrist ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Sie garantiert, dass diese Prüfung nicht zu Lasten des Unionsbürgers verzögert wird. Damit dient die Entscheidungsfrist der effektiven Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung/Befristung eines anfänglich unbefristeten Aufenthaltsverbots und stellt nicht lediglich eine verfahrensrechtliche Ordnungsfrist dar. Da der Unionsbürger dementsprechend einen uneingeschränkten subjektiven Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines noch unbefristeten Aufenthaltsverbots innerhalb von sechs Monaten hat, darf ihm eine in diesem Zeitpunkt zustehende materielle Rechtsposition nicht mehr genommen werden, wenn die Behörde unter Missachtung dieser Frist erst verspätet entscheidet.
76 
5. a) Bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist sind das Gewicht des Grundes für die Ausweisung/Verlustfeststellung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/420 S. 105). Die an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierte äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers, z.B. familiäre Belange des Betroffenen, die nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen haben, in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
77 
b) Weiterhin ist das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist zu beachten. Für Drittstaatsangehörige gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift stellt bei der im ersten Schritt vorzunehmenden prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris). Die Dauer dieser bereits bei Erlass der Ausweisung zu bestimmenden Frist darf damit nach nationalem Recht für Drittstaatsangehörige in der Regel nicht länger als fünf Jahre und nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht länger als 10 Jahre sein, wobei diese Fristen nach der Ausreise - ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausweisungszweck noch fortbesteht und vorbehaltlich der Möglichkeit einer Verkürzung - ablaufen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris).
78 
aa) Um eine Benachteiligung von Unionsbürgern zu vermeiden, müssen zumindest diese Höchstgrenzen auch für die auf Antrag (zum Anspruch Drittstaatsangehöriger auf anfängliche Befristung vgl. unten B.) erfolgende nachträgliche Aufhebung/Befristung der Wirkungen von Ausweisungen/Verlustfeststellungen beachtet werden. Der Senat verkennt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Höchstgrenze von 10 Jahren damit begründet, dass keine weiter in die Zukunft gehende Prognose getroffen werden kann und diese Überlegung bei der Entscheidung über einen neun Jahre nach der Abschiebung erfolgten Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht greift. Diese Rechtsprechung hat aber u.a. zur Folge, dass nach Erlass einer anfänglich aufgrund einer Prognose rechtmäßig befristeten Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen begangene - ggf. auch einschlägige - weitere Straftaten oder unerlaubte Einreisen den Ablauf der Frist nicht unterbrechen oder hemmen.
79 
(1) Auch wenn in der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (Stand: 07.04.2014, Zu Nummer 8) zum dort vorgesehenen Absatz 8 der Neuregelung des § 11 AufenthG, der eine Unterbrechung des Fristablaufs durch eine unerlaubte Einreise vorsieht, ausgeführt wird, die Regelung stelle klar, dass der Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach einer unerlaubten Wiedereinreise nicht im Bundesgebiet abgewartet werden könne, entspricht dies nicht der jetzigen Rechtslage, da § 11 AufenthG in der derzeitigen Fassung keinen Hinweis auf eine solche Unterbrechung der Frist enthält, so dass die Frist nach der ersten maßgeblichen Ausreise oder Abschiebung allein durch den anschließenden Zeitablauf endet (vgl. Urteil des Senats vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 - juris Rn. 73 m.w.N), ohne dass es auf danach eintretende Ereignisse ankommt.
80 
(2) Eine behördliche Bestimmung der Hemmung des Fristablaufs stünde zwar - anders als die Bestimmung des Neubeginns (früher: Unterbrechung) - nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, dass die Frist mit der Ausreise beginnt. Denn sie berührt den Fristbeginn nicht, sondern modifiziert ausschließlich den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Ablauf der von der Behörde zu setzenden Frist. Dennoch ist auch die Regelung einer Hemmung aber derzeit nicht im Rahmen und als Teil der Bestimmung der Fristdauer möglich, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Auch dies entnimmt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung nach § 11 AufenthG (vgl. Urteil des Senats vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -). Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung z.B. im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris, vgl. hierzu unten).
81 
(3) Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit Bedingungen versehen werden kann (so BayVGH, Beschluss vom 21.11.2013 - 19 C 13.1206 -; a.A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2013 - 11 LB 167/12 - juris). Insofern verkennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so dass § 36 Abs. 2 LVwVfG nicht anwendbar ist, und dass das Bundesverwaltungsgericht durchaus auch in Fallkonstellationen, in denen es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Ausweisungszweck vor Ablauf von 10 Jahren entfallen könnte, dem jeweiligen Drittstaatsangehörigen einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen hat.
82 
(4) Schließlich kommt auch die Verlängerung einer prognostisch auf zehn Jahre festgesetzten Frist gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Fristbestimmung, wie dargelegt, unabhängig von nachträglich eintretenden Tatsachen erfolgt und erfolgen muss und eine erneute Straffälligkeit zudem Grundlage des Erlasses einer weiteren Ausweisung auch noch vor Ablauf der Frist sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1985 - 1 C 40.82 - juris; vgl. jetzt den Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, Stand 07.04.2014, S. 35 f., dort § 11 Abs. 4 Satz 2). Weiterhin ist auch eine nachträgliche Verlängerung vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht in die Betrachtung einbezogen worden, das die Möglichkeit der Verkürzung der Frist auf erneuten Antrag regelmäßig betont und im Übrigen lediglich unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darlegt, dass der Ablauf der Frist nicht dazu führe, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - und - 1 C 20.11 - juris).
83 
Ist es aber grundsätzlich so, dass eine Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nach nationalem Recht auf höchstens 10 Jahre zu befristen ist und läuft diese Frist unabhängig davon ab, ob der Ausweisungszweck fortbesteht und/oder neue Ausweisungsgründe verwirklicht werden, so dass ihm deren Wirkungen spätestens nach Ablauf von 10 Jahren ab Ausreise nicht mehr entgegen gehalten werden können, hat dies zur Folge, dass auch eine auf Antrag nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU vorzunehmende Aufhebung/Befristung jedenfalls nach erfolgter Ausreise über diese Zeitspanne regelmäßig nicht hinausgehen darf. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Drittstaatsangehörige auch nach Ablauf der Befristungsdauer für die Einreise einen Aufenthaltstitel benötigt, der u.U. versagt werden kann, wenn weiterhin oder erneut Ausweisungsgründe vorliegen. Denn diesem Aspekt steht das besondere Gewicht der Freizügigkeit des Unionsbürgers gegenüber, in die das Aufenthaltsverbot bei diesem eingreift.
84 
bb) Im Übrigen zeigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung, dass es sich auch in der Sache um eine, sich nicht nur aus der begrenzten Vorhersehbarkeit zukünftiger Entwicklungen ergebende, sondern jedenfalls grundsätzlich maßgebliche Höchstgrenze handelt (vgl. hierzu Referentenentwurf § 11 Abs. 3 Satz 2). Denn das Bundesverwaltungsgericht reduziert diese 10-Jahresfrist auch bei Fehlen von Anhaltspunkten für einen früheren Wegfall des Ausweisungszwecks regelmäßig aus prognoseunabhängigen bzw. prognoseindifferenten Gründen der Verhältnismäßigkeit und ausgehend von den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Drittstaatsangehörigen. Es verweist sie selbst dann, wenn der für den Fristlauf maßgebliche Zeitpunkt der Ausreise (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris; Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris; sowie dazu im Folgenden) und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden persönlichen Verhältnisse (z.B. Alter der Kinder, Fortbestand der Ehe, Erwerbstätigkeit etc.) noch in keiner Weise abschätzbar sind, nicht unter Ausschöpfung der 10-Jahresfrist auf die Möglichkeit einer nachträglichen Fristverkürzung. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, in dem der Kläger wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 11 Fällen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war, ausgeführt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Rückfallgefahr bei Delikten dieser Art, des Alters des Klägers, seines (Nach-)Tatverhaltens ohne therapeutische Auf- und Verarbeitung des Geschehens sowie seines familiären Umfelds sei nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vor Ablauf von sieben Jahren unterschreiten werde (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). In einem anderen Verfahren, in dem der Kläger wegen un-erlaubten Handeltreibens sowie unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von neun Jahren für angemessen gehalten. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der vom Berufungsgericht festgestellten hohen Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der fortbestehenden Verbindungen des Klägers zu einzelnen Mitgliedern seiner früheren Drogenhändlerbande sowie seines Alters sei eine Befristung für einen Zeitraum von zehn Jahren erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in seiner Person Rechnung zu tragen. Diese Frist habe der Senat um ein Jahr reduziert und damit den persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland als Land, in dem er geboren und aufgewachsen sei und in dem seine Familie lebe, Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Fall einen Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots eines aus familiären Gründen bis auf Weiteres geduldeten Klägers auf fünf Jahre nach Ausreise angenommen und hierzu dargelegt, es bestehe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Person des Klägers, der keinerlei Neigung zeige, von seiner Unterstützung der PKK abzusehen, weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Der Senat gehe davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstelle, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Erwerbstätigkeit seine Familie unterhalte und mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebe und dass mehrere seiner Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, so dass er über starke familiäre Bindungen in Deutschland verfüge. Die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren sei daher verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
85 
Von dieser Rechtsprechung ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, bei einer auf Antrag nachträglich vorzunehmenden Aufhebung/Befristung von gegenüber Unionsbürgern ergangenen Ausweisungen/Verlustfeststellungen über die Zehnjahresgrenze hinauszugehen, selbst wenn sich die Rückfallgefahr inzwischen realisiert hat, da dies auch bei prognostischen Befristungsentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen in Kauf genommen bzw. zugrunde gelegt wird und diese nicht etwa darauf verwiesen werden, nach fünf, sieben bzw. neun Jahren - ohne weitere einschlägige Taten bzw. Handlungen - eine Fristverkürzung zu beantragen.
86 
b) Nach diesem Maßstab hatte der Kläger Anspruch auf die beantragte Aufhebung/Befristung zum 31.01.2012. Zunächst ist das Regierungspräsidium Stuttgart selbst davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls vor der erneuten Inhaftierung am 05.06.2012 und damit bis zum Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist am 13.01.2012 einen Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gehabt hätte. Soweit die Behörde ihre dargelegte Einschätzung dahingehend eingeschränkt hat, dass der Anspruch auf sofortige Befristung nur bei nachgewiesener Straffreiheit seit erfolgter Abschiebung bestanden hätte, verkennt sie jedenfalls, dass sie wegen der strikten Entscheidungsfrist nicht berechtigt war, die Verurteilung - und die Begehung der weiteren Straftat - abzuwarten. Soweit hierzu vorgetragen wird, dass der Kläger-Vertreter im Befristungsverfahren mit dem Zuwarten einverstanden gewesen sei, kann offenbleiben, welche Rechtswirkungen ein solches Einverständnis haben könnte. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht auf seine verfahrensrechtliche Position (vgl. unten B.) aufgrund der Überschreitung der Entscheidungsfrist und auch nicht auf das damit verbundene Verwertungsverbot bezüglich später eingetretener nachteiliger Änderungen der Sachlage verzichtet. Das Schreiben vom 20.06.2012, auf das sich der Beklagte insoweit bezieht, stellt die Antwort auf ein Schreiben vom 16.06.2012 dar, in dem das Regierungspräsidium angeregt hatte, den Antrag wegen der neuerlichen Straftaten zurückzunehmen, und mitgeteilt hatte, dass der Ausgang des Strafverfahrens in jedem Fall abgewartet werden müsse, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Wenn der Kläger-Vertreter daraufhin bittet abzuwarten, weil im aktuellen Strafverfahren noch nichts entschieden sei, lässt sich hieraus nichts dafür herleiten, dass er sich mit der Einbeziehung auch der Straftat vom April 2012 in die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung einverstanden erklären wollte, zumal er mitgeteilt hat, dass der - ursprünglich gestellte - Antrag aufrecht erhalten bleibt.
87 
Die Frist durfte in dem danach maßgeblichen Zeitpunkt 10 Jahre nicht überschreiten. Insbesondere konnte den Wertungen und Belangen nach § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU nicht durch die Verkürzung einer Frist von weiteren fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der - verspäteten - Aufhebungs-/Befristungsent-scheidung Rechnung getragen werden. Vielmehr musste über die Gesamtdauer des unbefristeten Aufenthaltsverbots aus der Entscheidung vom 21.10.1999 befunden werden, das mit der das Einreiseverbot auslösenden Abschiebung am 01.02.2002 vollzogen worden war. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 31.12.2016 entspricht damit einer Befristung auf dreizehn Jahre und elf Monaten ab dem Zeitpunkt der Abschiebung, die hier ausgehend von der maßgeblichen Situation bei Ablauf der Sechs-Monats-Frist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen ist.
88 
Damit ist die Verpflichtungsklage des Klägers uneingeschränkt begründet, weil eine Frist, die länger als 10 Jahre nach Ausreise liefe, hier nicht gerechtfertigt ist, so dass er nach § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU einen Anspruch auf die von ihm begehrte Aufhebung des Aufenthaltsverbots mit Wirkung zum 31.01.2012 hat.
B.
89 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Anfechtungsbegehren gegen die Abschiebungsandrohung weiterverfolgt, ist ebenfalls zulässig und begründet.
I.
90 
Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass der Abschiebungsandrohung folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg vom 02.12.2008, nachdem die vom Regierungspräsidium Stuttgart erlassene Ausweisung bestandskräftig ist. Denn das FreizügG/EU enthält keine spezifischen Zuständigkeitsbestimmungen, sondern bestimmt lediglich, dass die Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts sowie die daran anknüpfenden Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FreizügG/EU „die Ausländerbehörde“ trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 1 C 18.10 - juris).
II.
91 
Die Abschiebungsandrohung ist bereits deswegen aufzuheben, weil sie verfahrensfehlerhaft ist. Denn der Kläger ist vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht angehört worden, ohne dass von einer Anhörung ermessenfehlerfrei hätte abgesehen werden können.
92 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat eine Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht durchgeführt und insoweit ausgeführt, nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG sei die vorherige Anhörung entbehrlich. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG ermöglicht es zwar, Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung - wozu nach nationalem Recht der Erlass einer Abschiebungsandrohung gehört - ohne eine grundsätzlich gebotene vorherige Anhörung zu erlassen. Diese Verfahrensermächtigung setzt aber eine Ermessensentscheidung der Behörde voraus, die hier weder ersichtlich ist noch von der Behörde behauptet wird.
93 
Zudem waren hier besondere Umstände des konkreten Falles erkennbar, die eine Anhörung erforderten. Die Behörde hat der Abschiebungsandrohung zugrunde gelegt, der Kläger sei ausreisepflichtig, weil er entgegen dem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) ins Bundesgebiet eingereist sei. Das Einreiseverbot hat sie dabei der vor vielen Jahren (1999) ergangenen Ausweisungsverfügung entnommen. Es liegt auf der Hand, dass in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen der Verhältnisse eingetreten sein konnten und die Behörde daher nicht ohne Anhörung des Klägers beurteilen durfte, ob hieraus - mittelbar oder unmittelbar - noch aktuell vollstreckungsrechtliche Konsequenzen und ggf. in welcher Weise gezogen werden können. Dafür, dass aus Gründen der Effektivität der Vollstreckung hier ein Verzicht auf Anhörung geboten gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Der Kläger verbüßte eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. Dass im Falle einer vorherigen Anhörung eine - vorzeitige - Haftentlassung noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu befürchten gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Solche fehlen auch dafür, dass er in diesem Fall innerhalb des Bundesgebiets untergetaucht wäre.
94 
Der Anhörungsmangel ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Ein Vorverfahren hat nicht stattgefunden. Im Berufungsverfahren hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Berufung bereits als unzulässig angesehen. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 - juris m.w.N.). Die Äußerung des Klägers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes konnte mithin eine Heilung nicht bewirken. Entsprechendes gilt für die bloße Nachfrage der Behörden-Vertreterin bei der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, ob sie nun auf ihre ausdrückliche Frage hin noch etwas zur Abschiebung sagen wolle. Auch liegt kein Anwendungsfall des § 46 LVwVfG vor. Denn es ist nicht jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe, das nach Angaben seiner Sitzungsvertreterin hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen der Befristungsentscheidung auf den Zeitpunkt der erneuten Freizügigkeitsberechtigung des Klägers Auskünfte vom Regierungspräsidium Stuttgart eingeholt hat, auch im Falle der vorherigen Anhörung des Klägers eine Abschiebungsandrohung erlassen hätte, die nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU im Falle der Ausreisepflicht nicht zwingend zu ergehen hat, und eine Ausreisefrist von nur einem Monat bestimmt hätte.
95 
Damit kann offenbleiben, ob Unionsrecht grundsätzlich eine Anhörung vor dem Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung fordert (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Pau vom 06.05.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 189, 13 -, anhängig unter Az.: C-249/13, und des Tribunal administratif de Melun vom 03.04.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 164, 11 -, anhängig unter Az.: C-166/13, zur Auslegung von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf ausschließlich Drittstaatsangehörige betreffende Rückkehrentscheidungen).
III.
96 
Unabhängig davon ist die Abschiebungsandrohung auch aufzuheben, weil sie materiell rechtswidrig ist.
97 
Der gerichtlichen Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist, wenn - wie hier - der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, grundsätzlich, d.h., soweit sich aus der materiellen Rechtslage nichts anderes ergibt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - m.w.N., juris).
98 
1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs.1 Satz 2 FreizügG. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann sie nicht auf die §§ 58, 59 AufenthG gestützt werden; insbesondere ergibt sich die vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers nicht aus einer unerlaubten Einreise (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG).
99 
§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU bestimmt zwar, dass für Unionsbürger, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, das Aufenthaltsgesetz Anwendung findet, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft. Im Übrigen sind nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU hinsichtlich dieser Feststellungen ergänzend nur § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anwendbar. Diese Bestimmungen setzen allerdings die Ausreisepflicht voraus (vgl. auch BR-Drucks. 210/11, S. 86 zu Artikel 6), so dass sie in Bezug auf Unionsbürger im Sinne des Absatzes 1, die nach § 2 Abs. 1 das Recht auf Einreise und Aufenthalt gerade haben, leerlaufen. Wenn für Unionsbürger im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, § 11 und § 50 sowie die §§ 58 ff. AufenthG ohnehin uneingeschränkt anzuwenden wären, hätte der Verweis auf §§ 11 Abs. 2, 50 Abs. 3 bis 6, 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG überhaupt keine Bedeutung mehr.
100 
Damit dürfte die Erwähnung dieser Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in Absatz 1 der Vorschrift ein redaktionelles Versehen sein, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass § 7 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU die Feststellung des Nichtbestehens bzw. des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU einschließlich deren Folgen, insbesondere das Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die Ausreisepflicht und die Ausreisefrist (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 59 Abs. 1, 5, 7 AufenthG) sowie die Ermächtigung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung und die Wirkung der gegen diese eingelegten Rechtsmittel (vgl. § 59 Abs. 1 bis 5 AufenthG) für Unionsbürger abschließend regeln und ergänzend insoweit lediglich § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anzuwenden sind.
101 
Ferner folgt schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, dass sich die Ausreisepflicht eines Unionsbürgers in Übereinstimmung mit der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich aus einer gegenüber diesem erfolgten Feststellung, dass das Recht auf Aufenthalt nicht (mehr) besteht, ergeben kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2005 - 8 S 39.05 - juris; vgl. auch GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 17; Renner/Berg-mann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 11 ff.), und damit auch ihre Vollziehbarkeit allein von der Vollziehbarkeit dieser Feststellung abhängt. Auch dies spricht gegen einen Rückgriff auf §§ 50 Abs. 1 und 2, 58 ff. AufenthG (a.A. HessVGH, Beschluss vom 14.12.2007 - 11 TG 2475/07 - juris). § 7 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU sind damit jedenfalls besondere Regelungen im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, so dass sie insoweit die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Vorschriften verdrängen.
102 
2. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU liegen insoweit vor, als die Ausweisung aus dem Jahr 1999 einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichsteht und als solche fortwirkt. Eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU zur Durchsetzung der auf dieser beruhenden Ausreisepflicht hätte jedenfalls nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist aber nicht mehr ohne Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ergehen dürfen.
103 
a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger (und ihre Familienangehörigen) ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Diese Feststellung enthält hier die Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999, die als Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU weiterwirkt (vgl. oben A. I.). Dementsprechend kann eine solche Alt-Ausweisung, die als Verlustfeststellung weiterwirkt, auch Grundlage für eine Abschiebungsandrohung sein (verneinend GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 18). Dies gilt grundsätzlich auch für eine, wie hier, erst viele Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlust-fest-stellung und nach erneuter Einreise ergangene isolierte Abschiebungsandrohung. Auch diese dient der Vollstreckung der bestandskräftigen, als Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fortwirkenden Alt-Ausweisung. Dem steht die Soll-Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU nicht entgegen, nach der die erstmalige Abschiebungsandrohung in der Regel mit der Verlustfeststellung verbunden wird. Sie lässt Raum für Ausnahmen, wenn sich der erstmalige Vollzug der Ausreisepflicht z.B. wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (vgl. dazu auch Art. 33 Abs. 2 UnionsRL sowie unten) verzögert, oder wenn nach Ausreise oder auch bereits erfolgter Abschiebung eine erneute Einreise ohne vorherige Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots erfolgt.
104 
b) Grundsätzlich setzen aber die nachträgliche Vollstreckung einer unbefristeten Ausweisung/Verlustfeststellung und damit auch der Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung auf Antrag eine vorherige Überprüfung der Aktualität des Ausweisungszwecks innerhalb von sechs Monaten voraus.
105 
Im Regelfall soll nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU die Abschiebung im Feststellungsbescheid angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. In diesem Regelfall ist die Aktualität der Feststellung und der darauf beruhenden Ausreisepflicht sowie ggf. auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes im Falle des Vollzugs gewährleistet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU). Für den hier vorliegenden Ausnahmefall, dass eine Abschiebungsandrohung später isoliert ergeht, enthält das Freizügigkeitsgesetz keine näheren Bestimmungen.
106 
aa) Der Unionsbürger, dessen Ausweisung/Verlustfeststellung nachträglich vollstreckt werden soll, darf nicht schlechter gestellt werden als ein Drittstaatsangehöriger in einer entsprechenden Situation.
107 
(1) Ein Unionsbürger hat nach nationalem Recht nach einem angemessenen Zeitraum, spätestens nach drei Jahren einen Anspruch auf Überprüfung und Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots (vgl. dazu oben A.). Aufgrund des Verbots der Benachteiligung von Unionsbürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen dürfen Unionsbürger, auch wenn sie im Bundesgebiet aufgrund einer Entscheidung nach § 6 FreizügG/EU nicht freizügigkeitsberechtigt sind, jedenfalls nicht schlechter gestellt werden als ausgewiesene Drittstaatsangehörige. Für diese bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 3 und 6 AufenthG - den Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU entsprechend -, dass die Wirkungen u.a. der Ausweisung auf Antrag befristet werden und die Frist mit der Ausreise beginnt. Allerdings müssen Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (std. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris) seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) im Sinne eines einheitlichen Verständnisses dieser Norm unmittelbar mit Erlass der Verfügung befristet werden. Demgegenüber haben Unionsbürger einen Anspruch auf Aufhebung/Be-fristung auf einen zulässigen Antrag innerhalb von sechs Monaten (§ 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU, Art. 32 Abs. 1 2. Unterabsatz UnionsRL). Zudem ergibt sich aus der Unionsbürgerrichtlinie, dass der Fristbeginn nicht von einer vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden darf (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 - zu § 8 Abs. 2 AuslG).
108 
(2) Ob sich daraus entnehmen lässt, dass nun auch die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichzeitig von Amts wegen zu befristen ist, oder die nachträgliche Befristung nur auf Antrag im Hinblick darauf, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten beschieden werden muss und der Fristbeginn bei Unionsbürgern - entgegen der nationalen Regelung - nicht von der Ausreise abhängig ist, gerechtfertigt werden kann, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls darf es sich im Ergebnis für Unionsbürger nicht nachteilig auswirken, dass der Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots aufgrund von Ausweisungen/Verlustfeststellungen nach § 6 FreizügG/EU erst nachträglich und erst auf Antrag besteht. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei allein maßgeblich, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch für den nachträglichen Vollzug von ursprünglich unbefristeten Alt-Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen, die bereits vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bestandskräftig geworden sind, jedenfalls auf Antrag zunächst die Nachholung der Befristungsentscheidung voraussetzt.
109 
Denn § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der heutigen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011, der, wie dargelegt, den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechend auszulegen ist, findet mangels Übergangsvorschrift auch Anwendung auf die Befristung der Wirkungen bereits vor seinem Inkrafttreten bestandskräftig gewordener Ausweisungen und erfolgter Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen. Mit Blick auf die Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie ist es bei einem Drittstaatsangehörigen, gegenüber dem eine bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung ohne Befristung der Wirkungen der beabsichtigten Abschiebung ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 - juris, m.w.N.) oder der kraft Gesetzes aufgrund einer erfolgten Abschiebung einem unbefristeten Einreiseverbot unterliegt, geboten, sofern hieran anknüpfende belastende Maßnahmen, insbesondere zur Vollstreckung getroffen werden sollen, zunächst über eine beantragte erstmalige Befristung zu entscheiden. Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.01.2014 - V ZB 137/12, juris) entschieden, dass eine Haft zur Sicherung einer Abschiebung aufgrund einer unerlaubten Einreise nur dann angeordnet werden darf, wenn im Zuge der angestrebten Aufenthaltsbeendigung über die ursprünglich nicht erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise danach weiterhin unerlaubt war und der Betroffene Rechtsmittel im Bundesgebiet in Anspruch nehmen konnte. In dem zugrundeliegenden Fall ging es zwar um die Fortwirkung eines Einreiseverbots aus einer früheren Abschiebung. Wie dargelegt hat das Bundesverwaltungsgericht aber eine differenzierende Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgelehnt (vgl. oben), weshalb diese Grundsätze auch für die nachträgliche Befristung von Altausweisungen von Drittstaatsangehörigen anzuwenden sind.
110 
Der in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelte Anspruch auf anfängliche Befristung, der nun grundsätzlich dazu führt, dass die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nicht vor einer ersten Entscheidung über die Dauer ihrer Wirkungen vollstreckt wird, ist damit in Bezug auf Altfälle so zu verstehen, dass unbefristete Alt-Ausweisungen vor einer nachträglichen Vollstreckung jedenfalls auf Antrag zu befristen sind. Damit würde aber ein Unionsbürger, auch wenn er, wie der Kläger unter Verstoß gegen das Einreiseverbot wieder eingereist ist, jedenfalls dann in unzulässiger Weise gegenüber einem unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehörigen deutlich schlechter gestellt, wenn eine Ausweisung/Verlustfeststellung ohne eine erstmalige Befristung des Aufenthaltsverbots selbst dann noch vollzogen werden dürfte, wenn über seinen Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist entschieden worden ist und ihm der Aufhebungs-/Befristungsanspruch bereits bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt zusteht.
111 
bb) (1) Für die nachträgliche Vollstreckung des Aufenthaltsverbots aus einer Verlustfeststellung/Ausweisung gebietet zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass diese nur erfolgen darf, wenn die zugrundeliegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dieses Verbots, das nicht lebenslang gelten darf (vgl. oben A. II.), weiterhin rechtfertigt. Dem muss bei der nachträglichen Vollstreckung in einem Aufhebungs-/Befristungsverfahren des § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. Denn die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung ist bei Unionsbürgern grundsätzlich für die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung zur - erneuten - Durchsetzung des Aufenthaltsverbots vorgreiflich, da von dieser der Fortbestand der Ausreisepflicht abhängig ist, die nur durch eine Ausweisung/Verlustfeststellung begründet werden kann (vgl. oben). Mit Aufhebung bzw. nach Ablauf der Befristung kann der Unionsbürger - anders als der Drittstaatsangehörige, bei dem eine Ausreisepflicht meist weiterhin gegeben sein wird und der, soweit er nicht Positivstaater ist, bereits für einen Besuchsaufenthalt zunächst eines Aufenthaltstitels bedarf - damit wieder uneingeschränkt von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Dementsprechend wird mit der nachträglichen Vollstreckung eines aus einer Ausweisung/Verlustfeststellung resultierenden unbefristeten Aufenthaltsverbots jedenfalls nach Antragstellung in Kauf genommen, dass nicht nur in einen bestehenden Aufhebungsanspruch, sondern letztlich auch in das Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers eingegriffen wird. Dies ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn die Entscheidungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist und der materielle Anspruch auf Aufhebung zu diesem Zeitpunkt besteht (vgl. auch oben A.).
112 
(2) Auch Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 2 UnionsRL und der Erwägungsgrund 27 sprechen für ein solches Verständnis des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens. Die Unionsbürgerrichtlinie enthält, wie das Freizügigkeitsgesetz, keine ausdrückliche Regelung dazu, auf welche Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle der nachträglichen Vollstreckung einer behördlich verfügten Ausweisung Rechnung zu tragen ist. Sie regelt in Art. 33 Abs. 2 ausdrücklich lediglich den Fall der nachträglichen Vollstreckung einer als Strafe verhängten Ausweisung. Nach den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie kann eine Ausweisung/Verlustfeststellung durch eine Behörde erlassen oder als (Neben-)Strafe verhängt werden. Im letzteren Fall muss der Mitgliedstaat, ohne dass es eines Aufhebungs-/Befristungsantrags bedarf, die Ausweisung vor einer Vollstreckung gemäß Art. 33 Abs. 2 UnionsRL überprüfen. Die Pflicht zur Überprüfung - im ursprünglichen Vorschlag der Kommission Absatz 2 des damaligen Art. 31 (Abschiebung als Strafe oder Nebenstrafe; KOM (2001) 257 endg.) - sollte nach der Vorstellung des Europäischen Parlaments (ABl. EG C 45 E/04, S. 48 [57]) allgemein gelten. Im dementsprechend geänderten Kommissionsvorschlag entfiel daher der Absatz 2 des damaligen Art. 31. Stattdessen wurde eine eigene Bestimmung (Art. 31a - Prüfung vor der Abschiebung) eingefügt, die lautete: „Bevor eine Abschiebung vollstreckt wird, ist der Mitgliedstaat gehalten, sich vom Vorliegen einer gegenwärtigen und tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu überzeugen und die Änderungen zu beurteilen, die gegebenenfalls seit dem Zeitpunkt der Abschiebungsentscheidung eingetreten sind“. In den Gründen hierzu heißt es, der Wortlaut dieses neuen Artikels entspreche dem des ehemaligen Absatzes 2 von Artikel 31. Es sei in der Tat logischer, diesen Inhalt in einen separaten Artikel aufzunehmen (KOM (2003) 199 endg.). Im Gemeinsamen Standpunkt (EG Nr. 6/2004 - ABl. EG C 54E/02, S. 32) blieb es allerdings bei der auf die Vollstreckung einer Ausweisung als (Neben-)Strafe beschränkten Prüfungspflicht. Hierzu wird ausgeführt, der Rat habe es vorgezogen, an einem einzigen Artikel festzuhalten, da seines Erachtens in Absatz 2 lediglich auf die in Absatz 1 vorgesehenen Verfügungen Bezug genommen wird. Hieraus lässt sich nach Ansicht des Senats aber nicht schließen, dass die behördliche Ausweisung/Verlustfeststellung, die unter den gleichen Voraussetzungen wie die als Strafe verhängte Ausweisung ergeht und die gleichen Auswirkungen auf die Freizügigkeit des Unionsbürgers hat, ohne erneute Prüfung zeitlich unbegrenzt vollstreckbar sein sollte. Insoweit dürfte der Rat vielmehr für den Fall der Ausweisung durch eine Behörde davon ausgegangen sein, dass die Vollstreckung - anders als im Fall der Ausweisung als Strafe, in dem es naheliegt, dass die Ausweisung erst nach erfolgtem Strafvollzug vollstreckt wird - jeweils zeitnah erfolgt, und damit gewährleistet ist, dass die ihr zugrundeliegende Ausweisung den Eingriff in die Freizügigkeit noch aktuell rechtfertigt.
113 
Für die unbefristete, behördlich verfügte Ausweisung/Verlustfeststellung obliegt es damit aber auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben dem Aufhebungs-/Befristungsverfahren die Verhältnismäßigkeit einer nachträglichen Vollstreckung zu gewährleisten. Mit der Fassung des Art. 30 Abs. 2 UnionsRL (jetzt Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie) im geänderten Kommissionsvorschlag (KOM (2003) 199 endg.), die nicht mehr von einem neuen Antrag auf Einreise (new application for leave to enter, nouvelle demand d‘accès au territiore), der denknotwendig nur vom Ausland aus gestellt werden kann, sondern von einem Antrag auf Aufhebung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots (application for lifting of the exclusion order, demande de levée de l'interdiction du territiore) spricht, wurde insoweit deutlich, dass ein Anspruch auf Überprüfung auf Antrag auch bei noch nicht erfolgter Vollstreckung oder Ausreise sowie im Falle der erneuten Einreise besteht. Wenn Art. 32 Abs. 2 UnionsRL betont, der Unionsbürger habe während des Überprüfungsverfahrens kein Einreiserecht (no right of entry, aucun droit d'accès) in den entsprechenden Mitgliedstaat, was einer ausdrücklichen Bestimmung nicht bedurft hätte, da es sich bereits aus dem Fortbestehen des Aufenthaltsverbots ergibt, lässt sich hieraus zwar schließen, dass derjenige, der seinen Überprüfungsantrag nur deshalb nicht von außen, sondern im Mitgliedstaat selbst stellt, weil er unter Missachtung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots erneut eingereist ist, aufgrund der Antragstellung keine Rechtsposition und auch keine verfahrensrechtliche Sicherstellung des so geschaffenen „status quo“ beanspruchen können soll. Offen bleiben kann, ob damit in diesen Fällen auch eine Vollstreckung während des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens zulässig ist. Denn anders ist dies jedenfalls zu bewerten, wenn die Behörde nicht innerhalb der vorgegebenen Frist des Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL über einen zulässigen Antrag entschieden hat.
114 
Von einem subjektiven Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist ausgehend (vgl. oben A.) spricht der vom Europäischen Gerichtshof für die Interpretation europarechtlicher Vorschriften entwickelte Grundsatz des "effet utile“ dafür, dass der Unionsbürger nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist, auch nach erneuter Einreise unter Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot, die - ggf. erneute - Vollstreckung des Aufenthaltsverbots ohne die vorherige Aufhebung/Befristung, die gewährleisten soll, dass das Aufenthaltsverbot nicht auf Lebenszeit (vgl. oben A. II.) weiterbesteht, nicht mehr hinnehmen muss. Vielmehr kann der Unionsbürger, dem zur Durchsetzung seines materiellen Rechtsanspruchs auf Aufhebung/Befristung der Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist zusteht, jedenfalls nach deren Ablauf der Vollstreckung den materiellen Anspruch entgegenhalten und muss sich nicht mehr auf die Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verweisen lassen. Hätte die Missachtung der strikten Entscheidungsfrist auch dann keine Konsequenzen für die Vollstreckung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, wenn der materielle Anspruch auf deren Aufhebung bereits besteht, würde die Regelung dagegen leerlaufen.
115 
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 4 FreizügG/EU sind daher dahingehend auszulegen, dass sich der Unionsbürger gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen dann auf einen bereits entstandenen Anspruch auf Aufhebung/Befristung bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt berufen kann, wenn über einen nach einer angemessenen Frist gestellten Aufhebungs-/Befristungs-antrag nach Ablauf von sechs Monaten noch nicht entschieden worden ist. Dies gilt auch, wenn der Unionsbürger in das Gebiet des Mitgliedsstaats unter Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut eingereist ist.
116 
3. Hiervon ausgehend unterlag der Kläger zwar zunächst weiterhin dem Aufenthaltsverbot aus der bestandskräftigen Alt-Ausweisung. Die Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsmaßnahme hätte jedoch jedenfalls nach dem 13.01.2012 nicht mehr ergehen dürfen. Daran hat sich nach Erlass der Befristungsentscheidung am 14.10.2013 nichts mehr geändert, da dem Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, dem 13.01.2012, nicht nur ein Anspruch auf eine entsprechende Entscheidung, sondern auch ein materieller Anspruch auf Aufhebung/Befristung bereits zustand (vgl. oben A).
117 
Nachdem die Alt-Ausweisung aus dem Jahre 1999 stammt (und am 01.02.2002 bereits vollstreckt worden ist), hatte der Kläger Anspruch auf eine aktuelle Überprüfung dieser bis dahin unbefristeten Entscheidung aufgrund seines bereits am 13.03.2011 gestellten Antrags gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU auf Aufhebung/Befristung dieser Alt-Ausweisung/Verlust-feststellung. Über diesen zulässigen Antrag auf Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots war am 29.07.2013, obwohl die Frist von sechs Monaten bereits am 13.01.2012 abgelaufen war, noch nicht entschieden worden.
118 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob auf die Einhaltung dieser Frist wirksam verzichtet werden kann, da das Schreiben, auf das sich das Regierungspräsidium Stuttgart insoweit bezieht, erst am 20.06.2012 und damit deutlich nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist bei der Behörde eingegangen ist. Ob auf die damit bereits entstandene verfahrensrechtliche Position als solche verzichtet werden konnte, kann ebenfalls offenbleiben, da für einen solchen Verzicht - insbesondere ein ausdrückliches Einverständnis mit einer Vollstreckung ohne Prüfung des geltend gemachten Aufhebungs-/Befristungsanspruchs - nicht erkennbar ist. Damit hätte die Abschiebungsandrohung am 29.07.2013 nicht ergehen dürfen, weil dem Kläger bereits am 13.01.2012 ein Anspruch auf Befristung zum 31.01.2012 zustand (vgl. auch oben A. II.).
119 
Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht durch den Erlass der Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013, mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den 31.12.2016 befristet worden ist, rechtmäßig geworden. Diese vom Kläger ebenfalls angegriffene Befristungsentscheidung hat keinen Bestand (vgl. oben A. II.). Denn der Kläger hatte, wie dargelegt, bereits am 13.01.2012 einen Anspruch auf Befristung bis zum 31.01.2012. Dieser steht Vollstreckungsmaßnahmen und damit auch der Abschiebungsandrohung weiterhin entgegen.
C.
120 
Ob gegenüber dem erneut straffällig gewordenen Kläger ggf. eine erneute Feststellung des Verlusts des Rechts gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU oder die Feststellung des Nichtbestehens des Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ergehen kann, auf deren Grundlage eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen werden könnte, bedurfte hier keiner Entscheidung.
D.
121 
Die die Abschiebungen betreffenden Befristungsentscheidungen in der angegriffenen Verfügung waren nicht Gegenstand des Klageverfahrens und sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass diese Befristungen ins Leere gehen. Aus § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 27 ff. UnionsRL ergibt sich, dass ausschließlich die Verlustfeststellung ein Aufenthaltsverbot zur Folge hat. Insoweit ist kein Raum für die Fortgeltung der Wirkung von Abschiebungen gegenüber Unionsbürgern.
E.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
F.
123 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
124 
Beschluss vom 30. April 2014
125 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
126 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
52 
Die zulässigen, insbesondere rechtzeitig erfolgten und rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründeten Berufungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - NVwZ 2006, S. 1420 m.w.N.) des Klägers haben Erfolg.
A.
53 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Verpflichtungsbegehren auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung weiterverfolgt, ist zulässig und begründet.
I.
54 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
55 
Der Antrag des Klägers vom 13.07.2011, der sinngemäß auf sofortige Aufhebung/Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung vom 21.10.1999 („auf einen Tag vor heute“) gerichtet war, ist insoweit mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 abgelehnt worden, als eine Befristung erst mit Wirkung zum 31.12.2016 erfolgt ist. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren teilweise weiter, indem er die rückwirkende Aufhebung/Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999 nun zum 31.01.2012 begehrt. Dem Kläger fehlt nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren. Denn die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung dauern ohne Aufhebung/Befristung weiterhin an und können dem Kläger entgegengehalten werden. Auch für bereits vergangene Zeiträume fehlt dem Kläger, der zuletzt Anfang 2012 eingereist ist, nicht das Rechtsschutzbedürfnis, unabhängig davon, ob diese ihm in Hinblick auf eine Daueraufenthaltsberechtigung angesichts der nachfolgenden Strafhaft nützen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-378/12 - juris). Denn, soweit es für die Vergangenheit bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot bleiben würde, könnten sich hieraus nach § 9 FreizügG/EU strafrechtliche Konsequenzen ergeben, für die dann auch die Dauer des Verstoßes von Bedeutung wäre.
56 
Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris) an, wonach Unionsbürger, die bei Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes bereits bestandskräftig ausgewiesen waren, im Bundesgebiet aufgrund der Fortwirkung des Aufenthaltsverbots nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sind.
57 
Die Alt-Ausweisung wirkt als Verlustfeststellung im Sinne des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fort und hat sich nicht durch die Änderung der Rechtslage erledigt. Gegenstand der Ausweisung war - ungeachtet der Folgen, die sich aus §§ 8 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ergaben - die für den Ausgewiesenen verbindliche Regelung seines Aufenthaltsstatus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht intertemporal der Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU der auf einer vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (01.01.2005), wie hier, bestandskräftig gewordenen Ausweisung beruhende Verlust des Freizügigkeitsrechts gleich, da sich die Rechtswirkungen der beiden Rechtsakte entsprechen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - m.w.N., juris). Hiervon ausgehend findet das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. Ausländergesetz verfügten Ausweisung eines Unionsbürgers (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 20) nun ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Es ist weder mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes vom 30.07.2004 zum 01.01.2005 noch, soweit die Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie hierin nicht ausreichend erfolgt sein sollte, mit deren unmittelbaren Geltung ab dem 01.05.2006 entfallen. Denn sowohl die Richtlinie als auch das Freizügigkeitsgesetz sehen vor, dass es solange weiterbesteht, bis eine Aufhebung/Befristung erfolgt ist.
58 
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot der als Verlustfeststellung fortgeltenden Ausweisung vom 21.10.1999 wurde auch nicht durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - berührt. Die Rückführungsrichtlinie ist - ebenso wie die hierzu vom Europäischen Gerichtshof ergangene Rechtsprechung - auf den Kläger nicht anwendbar. Gemäß Art. 2 findet diese Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Nach Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind „Drittstaatsangehörige“ alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag sind und die nicht das Unionsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen. Damit findet die Richtlinie auf den Kläger als Unionsbürger, unabhängig davon, ob seine Freizügigkeit hinsichtlich der Einreise- und des Aufenthalts im Bundesgebiet eingeschränkt ist, keine Anwendung.
59 
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem unionsrechtlichen Diskriminierungsgebot. Hieraus lässt sich insbesondere nicht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Rückkehrentscheidungen ableiten, dass die Wirkungen der als Verlustfeststellung fortwirkenden Alt-Ausweisung des Klägers bereits, ohne dass es einer Aufhebung/Befristung bedürfte, beendet sind. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.09.2013 - C-297/12, Filev u. Osmani - juris) hat in Bezug auf Rückkehrentscheidungen im Sinne Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie zwar entschieden, dass es für die Erreichung des Ziels von Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG nicht genüge, wenn die Befristung eines aufgrund einer solchen Entscheidung bestehenden Einreiseverbots im innerstaatlichen Recht von einem Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen abhängig gemacht wird. Dieses Ziel bestehe nämlich u.a. darin zu gewährleisten, dass die Dauer eines Einreiseverbots fünf Jahre nicht überschreite, es sei denn, die betreffende Person stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar. Einem Drittstaatsangehörigen, der sich unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG habe berufen können, dürfe nicht mehr entgegenhalten werden, dass später von der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, da dies eine Verschlechterung seiner Situation zur Folge hätte. Damit enden im Ergebnis Einreiseverbote aus einer früheren Rück-kehrentscheidung für Drittstaatsangehörige, wenn sie vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bereits mehr als fünf Jahre bestanden, außer sie wurden gegen Drittstaatsangehörige verhängt, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.
60 
Diese Grundsätze finden aber schon deshalb auf Einreiseverbote, die aufgrund von Ausweisungen nach dem Ausländergesetz oder Aufenthaltsgesetz bestehen, keine Anwendung, weil diese Ausweisungen als solche auch gegenüber Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidungen im Sinne i.S.d. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG sind (std. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -; vgl. auch OLG München, Urteil vom 16.07.2012 - 4 StRR 107/12 - juris). Daran hält der Senat auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2013 (- C-297/12, Filev u. Osmani -) fest (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - juris). Unabhängig davon scheidet eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber Drittstaatsangehörigen aber schon deswegen aus, weil hier ein Fall gegeben ist, in dem auch bei diesen das Einreiseverbot aufgrund einer Rückkehrentscheidung nicht nach fünf Jahren geendet hätte, da vom Kläger angesichts der der Ausweisung/Verlustfeststellung zugrundeliegenden Straftaten weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt hätte. Ein Verstoß des Fortwirkens der Alt-Ausweisung/Verlustfeststellung gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsgebot lässt sich insoweit schließlich auch aus § 11 Abs. 1 AufenthG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht herleiten, da danach unbefristete Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach Ablauf von zehn Jahren ihre Wirkung nicht automatisch verlieren.
61 
Damit lässt sich weder dem nationalen Recht noch Unionsrecht entnehmen, dass die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung gegenüber dem Kläger nicht grundsätzlich so lange fortdauern, bis sie aufgehoben bzw. befristet worden sind.
II.
62 
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
63 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Befristungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 AAZuVO zuständig, da die Ausweisungsverfügung von diesem erlassen worden war. Dem Kläger steht gegenüber der zuständigen Behörde auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots/Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 21.10.1999 auf den 31.01.2012 zu.
64 
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU wird das durch die Ausweisung/Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Aufenthaltsverbot auf Antrag befristet. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU ist über einen nach angemessener Frist oder drei Jahren gestellten Antrag auf Aufhebung innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU setzen Art. 32 Abs. 1 UnionsRL um. Zwar heißt es in der Begründung zur Einfügung des Satz 4 durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I, 1970), der neue Absatz 2 Satz 4 setze Artikel 32 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie um (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) cc), S. 212). Dass hiermit aber nicht neben einer in den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift geregelten nationalen Befristung zur Umsetzung des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL ein zusätzliches unionsrechtliches Aufhebungsverfahren geschaffen werden sollte, auch wenn im Satz 2 weiterhin von der Befristung die Rede ist, während in Satz 4 mit dem Begriff der Aufhebung die Terminologie der Richtlinie übernommen wird, ergibt sich ebenfalls aus der Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007. Denn dort heißt es zu Absatz 2 Satz 2 (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) bb), S. 212): „Die bisherige Regelung, wonach eine Einreisesperre von Amts wegen zu befristen ist, geht über die Richtlinie hinaus. Die Sperre soll auf Antrag befristet werden.“ Der Gesetzgeber wollte somit das eingeführte Antragserfordernis für das Befristungsverfahren mit der Anfügung des Satzes 4 den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL anpassen. Dementsprechend regeln die Sätze 2 und 4 ein einheitliches Verfahren. Hiervon ausgehend lässt sich die Befristung ohne sofortige Wirkung auch als Aufhebung für die Zukunft verstehen. Die in Satz 4 eingefügte Regelung geht allerdings insofern in zulässiger Weise über die Richtlinie hinaus, als sie die Höchstfrist von drei Jahren nicht an eine erfolgte Vollstreckung knüpft.
65 
Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU hat ein Unionsbürger damit nach nationalem Recht spätestens drei Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung auf Antrag einen Anspruch auf eine Aufhebungs-/Befristungsentscheidung, wobei die Befristung auf sofort oder einen zukünftigen Zeitpunkt erfolgen kann. Gegen diese Entscheidung kann er einen Rechtsbehelf einlegen, wobei einer Überprüfung des neuen Antrags nicht entgegensteht, wenn er im Rahmen einer früheren Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (EuGH, Urteil vom 17.06.1997, Shingara und Radiom - C-65/95 und C-111/95, Slg. 1997, I-3343 Rn. 41, 42). Auf Antrag ist eine Aufhebung/Befristung zwingend vorzunehmen, was der für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (Ausnahme: § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG) entspricht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
66 
2. Weiterhin besteht bezüglich der Festsetzung der Dauer der Frist/des Umfangs der Aufhebung auch bei der Aufhebung/Befristung von Ausweisungen/Verlustfeststellungen kein Ermessen. Zur Regelung des § 11 AufenthG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollständig zu überprüfen ist. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). Der Senat geht davon aus, dass auch bei der Aufhebung/Befristung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 FreizügG/EU die Bestimmung der Fristdauer bzw. des Umfangs der Aufhebung nun ebenfalls als gebundene Entscheidung anzusehen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2007 (- 1 C 21.07 -), nach der über die Länge der Frist im Ermessen zu entscheiden war, insoweit überholt ist.
67 
3. Maßgeblich für die Entscheidung über die Aufhebung bzw. die Befristung sind ausschließlich Änderungen der tatsächlichen Umstände nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung.
68 
Die Durchbrechung der Bestandskraft der Ausweisung/Verlustfeststellung im Wege der Aufhebung/Befristung ist ausgeschlossen. Diese regelt von der rechtsgestaltenden Wirkung der Verfügung und den bereits eingetretenen Folgen ausgehend den Wegfall bzw. die Dauer ihrer Rechtsfolgen für die Zukunft, wobei ihr die Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage vorbehalten ist. Dementsprechend kann die ursprüngliche Rechtswidrigkeit einer Alt-Ausweisung, die auf einer unrichtigen Tatsachen- oder Rechtsgrundlage oder fehlerhaften Beurteilung der Sach- bzw. Rechtslage beruht, für die Frage der Rücknahme einer Ausweisung/Verlustfeststellung Bedeutung haben. Auch können Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris). Bei der Aufhebung/Befristung bleiben diese Fragen außer Betracht.
69 
a) Dabei kann hier offenbleiben, ob eine Rechtsänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU eingetreten ist oder sich die Neuregelungen aufgrund von § 102 Abs. 1 AufenthG nicht auswirken, der insoweit anordnet, dass die Ausweisung und ihre Folgewirkungen - allerdings nicht die ihr zugrundeliegenden Regelungen - fortgelten, da Ausweisungen/Verlustfeststellungen auch nach dem neuen Recht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU Aufenthaltsverbote auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris). Denn unabhängig davon, ob diese Rechtsänderung ein Wiederaufgreifen eröffnet, sind die durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes zugunsten von Unionsbürgern geänderten Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisung/Verlustfeststellung bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. die Ermittlung der festzusetzenden Frist für die Wirkungen der Alt-Ausweisung nicht zu berücksichtigen.
70 
Entsprechendes gilt für die Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie. Auch unionsrechtlich ist es nicht geboten, nach Ablauf der Umsetzungsfrist den mit der Unionsbürgerrichtlinie eingeführten erhöhten Ausweisungsschutz auch zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig ausgewiesenen Unionsbürgern nachträglich im Rahmen einer Aufhebungs-/Befristungsentscheidung zugutekommen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 32 Abs. 1 UnionsRL, wonach Unionsbürger die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf beantragen können, dass eine „materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben“, da mit einer „materiellen Änderung der Umstände“ ebenfalls nur Änderungen des Sachverhalts, nicht hingegen Rechtsänderungen gemeint sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris m.w.N.).
71 
b) Ausgehend von der obigen Abgrenzung ist schließlich auch die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (1 C 30.02 - juris) erfolgte Änderung der bis dahin geltenden Rechtsprechung, mit der Folge, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nach § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. §§ 45, 46 AuslG nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden durften und § 47 AuslG als Rechtsgrundlage ausschied, im Rahmen der hier zu beurteilenden Befristungsentscheidung ohne Bedeutung.
72 
c) Bei Änderungen der Sachlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor der Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu § 11 AufenthG). Solche Änderungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - und - 1 C 5.13 - juris, m.w.N.) im Ergebnis auch dann ausschließlich bei der Befristung zu berücksichtigen, wenn sie grundsätzlich einen Widerruf der bestandskräftigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit mit sofortiger Wirkung rechtfertigen würden (vgl. § 51 Abs. 5 und § 49 Abs. 1 LVwVfG).
73 
Die damit allein zu stellende Frage, ob der damalige - sich hier aus den der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten ergebende - Ausweisungszweck unter Berücksichtigung der seit Erlass der Ausweisung eingetretenen tatsächlichen Änderungen die Fortdauer des Aufenthaltsverbots weiterhin bis zum 31.12.2016 rechtfertigt oder, wie der Kläger meint, nur noch bis zum 31.01.2012 gerechtfertigt hat, ist allerdings mit Blick auf die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU, Art. 27 ff. UnionsRL (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris; Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris) zu beantworten.
74 
4. Weiterhin ergibt sich aus der Frist des § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL, wonach die Behörde verpflichtet ist, über den Anspruch auf Aufhebung/Befristung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zu entscheiden, u.a., dass spätere Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zu Lasten des Unionsbürgers berücksichtigt werden dürfen. Schon die Formulierung der verschiedenen Sprachfassungen (muss binnen … eine Entscheidung treffen, shall reach a decision … within, se prononcer … dans) lässt erkennen, dass es dem Richtliniengeber darum ging, die Dauer des Verfahrens ausnahmslos auf sechs Monate zu begrenzen, so dass danach das Aufenthaltsverbot entweder beendet ist oder aber auf der Grundlage einer aktuellen Prüfung zunächst weitergilt, wobei die Behörde es nicht in der Hand haben soll, die Realisierung dieses Anspruchs durch eine Verzögerung der Bescheidung des Antrags zumindest zu erschweren (vgl. auch unten B.).
75 
Art. 32 Abs. 1 UnionsRL dient entsprechend dem Erwägungsgrund 27 u.a. dazu, dass die Mitgliedstaaten gegen Unionsbürger kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen bzw. aufrechterhalten. Nachdem Art. 30 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission mit dem Verbot der Ausweisung auf Lebenszeit entfallen und inhaltlich in den Erwägungsgrund 27 des Gemeinsamen Standpunkts übernommen worden war, sollte der jetzige Art. 32 Abs. 1 die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltsverbots gewährleisten. Erwägungsgrund 27 lautet: „Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann“. In diesem Sinne stellt nun der Aufhebungs-/Befristungsanspruch sicher, dass das an eine Ausweisung/Verlustfeststellung anknüpfende Aufenthaltsverbot als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit jedenfalls auf Antrag nicht ohne erneute Prüfung unbegrenzt weiterwirkt. Die in Unterabsatz 2 dieser Vorschrift bestimmte Entscheidungsfrist ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Sie garantiert, dass diese Prüfung nicht zu Lasten des Unionsbürgers verzögert wird. Damit dient die Entscheidungsfrist der effektiven Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung/Befristung eines anfänglich unbefristeten Aufenthaltsverbots und stellt nicht lediglich eine verfahrensrechtliche Ordnungsfrist dar. Da der Unionsbürger dementsprechend einen uneingeschränkten subjektiven Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines noch unbefristeten Aufenthaltsverbots innerhalb von sechs Monaten hat, darf ihm eine in diesem Zeitpunkt zustehende materielle Rechtsposition nicht mehr genommen werden, wenn die Behörde unter Missachtung dieser Frist erst verspätet entscheidet.
76 
5. a) Bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist sind das Gewicht des Grundes für die Ausweisung/Verlustfeststellung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/420 S. 105). Die an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierte äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers, z.B. familiäre Belange des Betroffenen, die nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen haben, in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
77 
b) Weiterhin ist das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist zu beachten. Für Drittstaatsangehörige gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift stellt bei der im ersten Schritt vorzunehmenden prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris). Die Dauer dieser bereits bei Erlass der Ausweisung zu bestimmenden Frist darf damit nach nationalem Recht für Drittstaatsangehörige in der Regel nicht länger als fünf Jahre und nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht länger als 10 Jahre sein, wobei diese Fristen nach der Ausreise - ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausweisungszweck noch fortbesteht und vorbehaltlich der Möglichkeit einer Verkürzung - ablaufen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris).
78 
aa) Um eine Benachteiligung von Unionsbürgern zu vermeiden, müssen zumindest diese Höchstgrenzen auch für die auf Antrag (zum Anspruch Drittstaatsangehöriger auf anfängliche Befristung vgl. unten B.) erfolgende nachträgliche Aufhebung/Befristung der Wirkungen von Ausweisungen/Verlustfeststellungen beachtet werden. Der Senat verkennt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Höchstgrenze von 10 Jahren damit begründet, dass keine weiter in die Zukunft gehende Prognose getroffen werden kann und diese Überlegung bei der Entscheidung über einen neun Jahre nach der Abschiebung erfolgten Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht greift. Diese Rechtsprechung hat aber u.a. zur Folge, dass nach Erlass einer anfänglich aufgrund einer Prognose rechtmäßig befristeten Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen begangene - ggf. auch einschlägige - weitere Straftaten oder unerlaubte Einreisen den Ablauf der Frist nicht unterbrechen oder hemmen.
79 
(1) Auch wenn in der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (Stand: 07.04.2014, Zu Nummer 8) zum dort vorgesehenen Absatz 8 der Neuregelung des § 11 AufenthG, der eine Unterbrechung des Fristablaufs durch eine unerlaubte Einreise vorsieht, ausgeführt wird, die Regelung stelle klar, dass der Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach einer unerlaubten Wiedereinreise nicht im Bundesgebiet abgewartet werden könne, entspricht dies nicht der jetzigen Rechtslage, da § 11 AufenthG in der derzeitigen Fassung keinen Hinweis auf eine solche Unterbrechung der Frist enthält, so dass die Frist nach der ersten maßgeblichen Ausreise oder Abschiebung allein durch den anschließenden Zeitablauf endet (vgl. Urteil des Senats vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 - juris Rn. 73 m.w.N), ohne dass es auf danach eintretende Ereignisse ankommt.
80 
(2) Eine behördliche Bestimmung der Hemmung des Fristablaufs stünde zwar - anders als die Bestimmung des Neubeginns (früher: Unterbrechung) - nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, dass die Frist mit der Ausreise beginnt. Denn sie berührt den Fristbeginn nicht, sondern modifiziert ausschließlich den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Ablauf der von der Behörde zu setzenden Frist. Dennoch ist auch die Regelung einer Hemmung aber derzeit nicht im Rahmen und als Teil der Bestimmung der Fristdauer möglich, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Auch dies entnimmt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung nach § 11 AufenthG (vgl. Urteil des Senats vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -). Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung z.B. im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris, vgl. hierzu unten).
81 
(3) Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit Bedingungen versehen werden kann (so BayVGH, Beschluss vom 21.11.2013 - 19 C 13.1206 -; a.A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2013 - 11 LB 167/12 - juris). Insofern verkennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so dass § 36 Abs. 2 LVwVfG nicht anwendbar ist, und dass das Bundesverwaltungsgericht durchaus auch in Fallkonstellationen, in denen es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Ausweisungszweck vor Ablauf von 10 Jahren entfallen könnte, dem jeweiligen Drittstaatsangehörigen einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen hat.
82 
(4) Schließlich kommt auch die Verlängerung einer prognostisch auf zehn Jahre festgesetzten Frist gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Fristbestimmung, wie dargelegt, unabhängig von nachträglich eintretenden Tatsachen erfolgt und erfolgen muss und eine erneute Straffälligkeit zudem Grundlage des Erlasses einer weiteren Ausweisung auch noch vor Ablauf der Frist sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1985 - 1 C 40.82 - juris; vgl. jetzt den Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, Stand 07.04.2014, S. 35 f., dort § 11 Abs. 4 Satz 2). Weiterhin ist auch eine nachträgliche Verlängerung vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht in die Betrachtung einbezogen worden, das die Möglichkeit der Verkürzung der Frist auf erneuten Antrag regelmäßig betont und im Übrigen lediglich unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darlegt, dass der Ablauf der Frist nicht dazu führe, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - und - 1 C 20.11 - juris).
83 
Ist es aber grundsätzlich so, dass eine Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nach nationalem Recht auf höchstens 10 Jahre zu befristen ist und läuft diese Frist unabhängig davon ab, ob der Ausweisungszweck fortbesteht und/oder neue Ausweisungsgründe verwirklicht werden, so dass ihm deren Wirkungen spätestens nach Ablauf von 10 Jahren ab Ausreise nicht mehr entgegen gehalten werden können, hat dies zur Folge, dass auch eine auf Antrag nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU vorzunehmende Aufhebung/Befristung jedenfalls nach erfolgter Ausreise über diese Zeitspanne regelmäßig nicht hinausgehen darf. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Drittstaatsangehörige auch nach Ablauf der Befristungsdauer für die Einreise einen Aufenthaltstitel benötigt, der u.U. versagt werden kann, wenn weiterhin oder erneut Ausweisungsgründe vorliegen. Denn diesem Aspekt steht das besondere Gewicht der Freizügigkeit des Unionsbürgers gegenüber, in die das Aufenthaltsverbot bei diesem eingreift.
84 
bb) Im Übrigen zeigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung, dass es sich auch in der Sache um eine, sich nicht nur aus der begrenzten Vorhersehbarkeit zukünftiger Entwicklungen ergebende, sondern jedenfalls grundsätzlich maßgebliche Höchstgrenze handelt (vgl. hierzu Referentenentwurf § 11 Abs. 3 Satz 2). Denn das Bundesverwaltungsgericht reduziert diese 10-Jahresfrist auch bei Fehlen von Anhaltspunkten für einen früheren Wegfall des Ausweisungszwecks regelmäßig aus prognoseunabhängigen bzw. prognoseindifferenten Gründen der Verhältnismäßigkeit und ausgehend von den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Drittstaatsangehörigen. Es verweist sie selbst dann, wenn der für den Fristlauf maßgebliche Zeitpunkt der Ausreise (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris; Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris; sowie dazu im Folgenden) und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden persönlichen Verhältnisse (z.B. Alter der Kinder, Fortbestand der Ehe, Erwerbstätigkeit etc.) noch in keiner Weise abschätzbar sind, nicht unter Ausschöpfung der 10-Jahresfrist auf die Möglichkeit einer nachträglichen Fristverkürzung. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, in dem der Kläger wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 11 Fällen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war, ausgeführt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Rückfallgefahr bei Delikten dieser Art, des Alters des Klägers, seines (Nach-)Tatverhaltens ohne therapeutische Auf- und Verarbeitung des Geschehens sowie seines familiären Umfelds sei nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vor Ablauf von sieben Jahren unterschreiten werde (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). In einem anderen Verfahren, in dem der Kläger wegen un-erlaubten Handeltreibens sowie unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von neun Jahren für angemessen gehalten. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der vom Berufungsgericht festgestellten hohen Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der fortbestehenden Verbindungen des Klägers zu einzelnen Mitgliedern seiner früheren Drogenhändlerbande sowie seines Alters sei eine Befristung für einen Zeitraum von zehn Jahren erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in seiner Person Rechnung zu tragen. Diese Frist habe der Senat um ein Jahr reduziert und damit den persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland als Land, in dem er geboren und aufgewachsen sei und in dem seine Familie lebe, Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Fall einen Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots eines aus familiären Gründen bis auf Weiteres geduldeten Klägers auf fünf Jahre nach Ausreise angenommen und hierzu dargelegt, es bestehe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Person des Klägers, der keinerlei Neigung zeige, von seiner Unterstützung der PKK abzusehen, weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Der Senat gehe davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstelle, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Erwerbstätigkeit seine Familie unterhalte und mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebe und dass mehrere seiner Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, so dass er über starke familiäre Bindungen in Deutschland verfüge. Die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren sei daher verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
85 
Von dieser Rechtsprechung ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, bei einer auf Antrag nachträglich vorzunehmenden Aufhebung/Befristung von gegenüber Unionsbürgern ergangenen Ausweisungen/Verlustfeststellungen über die Zehnjahresgrenze hinauszugehen, selbst wenn sich die Rückfallgefahr inzwischen realisiert hat, da dies auch bei prognostischen Befristungsentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen in Kauf genommen bzw. zugrunde gelegt wird und diese nicht etwa darauf verwiesen werden, nach fünf, sieben bzw. neun Jahren - ohne weitere einschlägige Taten bzw. Handlungen - eine Fristverkürzung zu beantragen.
86 
b) Nach diesem Maßstab hatte der Kläger Anspruch auf die beantragte Aufhebung/Befristung zum 31.01.2012. Zunächst ist das Regierungspräsidium Stuttgart selbst davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls vor der erneuten Inhaftierung am 05.06.2012 und damit bis zum Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist am 13.01.2012 einen Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gehabt hätte. Soweit die Behörde ihre dargelegte Einschätzung dahingehend eingeschränkt hat, dass der Anspruch auf sofortige Befristung nur bei nachgewiesener Straffreiheit seit erfolgter Abschiebung bestanden hätte, verkennt sie jedenfalls, dass sie wegen der strikten Entscheidungsfrist nicht berechtigt war, die Verurteilung - und die Begehung der weiteren Straftat - abzuwarten. Soweit hierzu vorgetragen wird, dass der Kläger-Vertreter im Befristungsverfahren mit dem Zuwarten einverstanden gewesen sei, kann offenbleiben, welche Rechtswirkungen ein solches Einverständnis haben könnte. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht auf seine verfahrensrechtliche Position (vgl. unten B.) aufgrund der Überschreitung der Entscheidungsfrist und auch nicht auf das damit verbundene Verwertungsverbot bezüglich später eingetretener nachteiliger Änderungen der Sachlage verzichtet. Das Schreiben vom 20.06.2012, auf das sich der Beklagte insoweit bezieht, stellt die Antwort auf ein Schreiben vom 16.06.2012 dar, in dem das Regierungspräsidium angeregt hatte, den Antrag wegen der neuerlichen Straftaten zurückzunehmen, und mitgeteilt hatte, dass der Ausgang des Strafverfahrens in jedem Fall abgewartet werden müsse, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Wenn der Kläger-Vertreter daraufhin bittet abzuwarten, weil im aktuellen Strafverfahren noch nichts entschieden sei, lässt sich hieraus nichts dafür herleiten, dass er sich mit der Einbeziehung auch der Straftat vom April 2012 in die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung einverstanden erklären wollte, zumal er mitgeteilt hat, dass der - ursprünglich gestellte - Antrag aufrecht erhalten bleibt.
87 
Die Frist durfte in dem danach maßgeblichen Zeitpunkt 10 Jahre nicht überschreiten. Insbesondere konnte den Wertungen und Belangen nach § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU nicht durch die Verkürzung einer Frist von weiteren fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der - verspäteten - Aufhebungs-/Befristungsent-scheidung Rechnung getragen werden. Vielmehr musste über die Gesamtdauer des unbefristeten Aufenthaltsverbots aus der Entscheidung vom 21.10.1999 befunden werden, das mit der das Einreiseverbot auslösenden Abschiebung am 01.02.2002 vollzogen worden war. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 31.12.2016 entspricht damit einer Befristung auf dreizehn Jahre und elf Monaten ab dem Zeitpunkt der Abschiebung, die hier ausgehend von der maßgeblichen Situation bei Ablauf der Sechs-Monats-Frist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen ist.
88 
Damit ist die Verpflichtungsklage des Klägers uneingeschränkt begründet, weil eine Frist, die länger als 10 Jahre nach Ausreise liefe, hier nicht gerechtfertigt ist, so dass er nach § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU einen Anspruch auf die von ihm begehrte Aufhebung des Aufenthaltsverbots mit Wirkung zum 31.01.2012 hat.
B.
89 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Anfechtungsbegehren gegen die Abschiebungsandrohung weiterverfolgt, ist ebenfalls zulässig und begründet.
I.
90 
Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass der Abschiebungsandrohung folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg vom 02.12.2008, nachdem die vom Regierungspräsidium Stuttgart erlassene Ausweisung bestandskräftig ist. Denn das FreizügG/EU enthält keine spezifischen Zuständigkeitsbestimmungen, sondern bestimmt lediglich, dass die Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts sowie die daran anknüpfenden Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FreizügG/EU „die Ausländerbehörde“ trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 1 C 18.10 - juris).
II.
91 
Die Abschiebungsandrohung ist bereits deswegen aufzuheben, weil sie verfahrensfehlerhaft ist. Denn der Kläger ist vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht angehört worden, ohne dass von einer Anhörung ermessenfehlerfrei hätte abgesehen werden können.
92 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat eine Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht durchgeführt und insoweit ausgeführt, nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG sei die vorherige Anhörung entbehrlich. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG ermöglicht es zwar, Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung - wozu nach nationalem Recht der Erlass einer Abschiebungsandrohung gehört - ohne eine grundsätzlich gebotene vorherige Anhörung zu erlassen. Diese Verfahrensermächtigung setzt aber eine Ermessensentscheidung der Behörde voraus, die hier weder ersichtlich ist noch von der Behörde behauptet wird.
93 
Zudem waren hier besondere Umstände des konkreten Falles erkennbar, die eine Anhörung erforderten. Die Behörde hat der Abschiebungsandrohung zugrunde gelegt, der Kläger sei ausreisepflichtig, weil er entgegen dem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) ins Bundesgebiet eingereist sei. Das Einreiseverbot hat sie dabei der vor vielen Jahren (1999) ergangenen Ausweisungsverfügung entnommen. Es liegt auf der Hand, dass in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen der Verhältnisse eingetreten sein konnten und die Behörde daher nicht ohne Anhörung des Klägers beurteilen durfte, ob hieraus - mittelbar oder unmittelbar - noch aktuell vollstreckungsrechtliche Konsequenzen und ggf. in welcher Weise gezogen werden können. Dafür, dass aus Gründen der Effektivität der Vollstreckung hier ein Verzicht auf Anhörung geboten gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Der Kläger verbüßte eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. Dass im Falle einer vorherigen Anhörung eine - vorzeitige - Haftentlassung noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu befürchten gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Solche fehlen auch dafür, dass er in diesem Fall innerhalb des Bundesgebiets untergetaucht wäre.
94 
Der Anhörungsmangel ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Ein Vorverfahren hat nicht stattgefunden. Im Berufungsverfahren hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Berufung bereits als unzulässig angesehen. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 - juris m.w.N.). Die Äußerung des Klägers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes konnte mithin eine Heilung nicht bewirken. Entsprechendes gilt für die bloße Nachfrage der Behörden-Vertreterin bei der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, ob sie nun auf ihre ausdrückliche Frage hin noch etwas zur Abschiebung sagen wolle. Auch liegt kein Anwendungsfall des § 46 LVwVfG vor. Denn es ist nicht jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe, das nach Angaben seiner Sitzungsvertreterin hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen der Befristungsentscheidung auf den Zeitpunkt der erneuten Freizügigkeitsberechtigung des Klägers Auskünfte vom Regierungspräsidium Stuttgart eingeholt hat, auch im Falle der vorherigen Anhörung des Klägers eine Abschiebungsandrohung erlassen hätte, die nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU im Falle der Ausreisepflicht nicht zwingend zu ergehen hat, und eine Ausreisefrist von nur einem Monat bestimmt hätte.
95 
Damit kann offenbleiben, ob Unionsrecht grundsätzlich eine Anhörung vor dem Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung fordert (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Pau vom 06.05.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 189, 13 -, anhängig unter Az.: C-249/13, und des Tribunal administratif de Melun vom 03.04.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 164, 11 -, anhängig unter Az.: C-166/13, zur Auslegung von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf ausschließlich Drittstaatsangehörige betreffende Rückkehrentscheidungen).
III.
96 
Unabhängig davon ist die Abschiebungsandrohung auch aufzuheben, weil sie materiell rechtswidrig ist.
97 
Der gerichtlichen Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist, wenn - wie hier - der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, grundsätzlich, d.h., soweit sich aus der materiellen Rechtslage nichts anderes ergibt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - m.w.N., juris).
98 
1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs.1 Satz 2 FreizügG. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann sie nicht auf die §§ 58, 59 AufenthG gestützt werden; insbesondere ergibt sich die vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers nicht aus einer unerlaubten Einreise (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG).
99 
§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU bestimmt zwar, dass für Unionsbürger, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, das Aufenthaltsgesetz Anwendung findet, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft. Im Übrigen sind nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU hinsichtlich dieser Feststellungen ergänzend nur § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anwendbar. Diese Bestimmungen setzen allerdings die Ausreisepflicht voraus (vgl. auch BR-Drucks. 210/11, S. 86 zu Artikel 6), so dass sie in Bezug auf Unionsbürger im Sinne des Absatzes 1, die nach § 2 Abs. 1 das Recht auf Einreise und Aufenthalt gerade haben, leerlaufen. Wenn für Unionsbürger im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, § 11 und § 50 sowie die §§ 58 ff. AufenthG ohnehin uneingeschränkt anzuwenden wären, hätte der Verweis auf §§ 11 Abs. 2, 50 Abs. 3 bis 6, 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG überhaupt keine Bedeutung mehr.
100 
Damit dürfte die Erwähnung dieser Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in Absatz 1 der Vorschrift ein redaktionelles Versehen sein, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass § 7 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU die Feststellung des Nichtbestehens bzw. des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU einschließlich deren Folgen, insbesondere das Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die Ausreisepflicht und die Ausreisefrist (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 59 Abs. 1, 5, 7 AufenthG) sowie die Ermächtigung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung und die Wirkung der gegen diese eingelegten Rechtsmittel (vgl. § 59 Abs. 1 bis 5 AufenthG) für Unionsbürger abschließend regeln und ergänzend insoweit lediglich § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anzuwenden sind.
101 
Ferner folgt schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, dass sich die Ausreisepflicht eines Unionsbürgers in Übereinstimmung mit der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich aus einer gegenüber diesem erfolgten Feststellung, dass das Recht auf Aufenthalt nicht (mehr) besteht, ergeben kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2005 - 8 S 39.05 - juris; vgl. auch GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 17; Renner/Berg-mann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 11 ff.), und damit auch ihre Vollziehbarkeit allein von der Vollziehbarkeit dieser Feststellung abhängt. Auch dies spricht gegen einen Rückgriff auf §§ 50 Abs. 1 und 2, 58 ff. AufenthG (a.A. HessVGH, Beschluss vom 14.12.2007 - 11 TG 2475/07 - juris). § 7 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU sind damit jedenfalls besondere Regelungen im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, so dass sie insoweit die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Vorschriften verdrängen.
102 
2. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU liegen insoweit vor, als die Ausweisung aus dem Jahr 1999 einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichsteht und als solche fortwirkt. Eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU zur Durchsetzung der auf dieser beruhenden Ausreisepflicht hätte jedenfalls nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist aber nicht mehr ohne Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ergehen dürfen.
103 
a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger (und ihre Familienangehörigen) ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Diese Feststellung enthält hier die Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999, die als Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU weiterwirkt (vgl. oben A. I.). Dementsprechend kann eine solche Alt-Ausweisung, die als Verlustfeststellung weiterwirkt, auch Grundlage für eine Abschiebungsandrohung sein (verneinend GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 18). Dies gilt grundsätzlich auch für eine, wie hier, erst viele Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlust-fest-stellung und nach erneuter Einreise ergangene isolierte Abschiebungsandrohung. Auch diese dient der Vollstreckung der bestandskräftigen, als Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fortwirkenden Alt-Ausweisung. Dem steht die Soll-Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU nicht entgegen, nach der die erstmalige Abschiebungsandrohung in der Regel mit der Verlustfeststellung verbunden wird. Sie lässt Raum für Ausnahmen, wenn sich der erstmalige Vollzug der Ausreisepflicht z.B. wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (vgl. dazu auch Art. 33 Abs. 2 UnionsRL sowie unten) verzögert, oder wenn nach Ausreise oder auch bereits erfolgter Abschiebung eine erneute Einreise ohne vorherige Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots erfolgt.
104 
b) Grundsätzlich setzen aber die nachträgliche Vollstreckung einer unbefristeten Ausweisung/Verlustfeststellung und damit auch der Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung auf Antrag eine vorherige Überprüfung der Aktualität des Ausweisungszwecks innerhalb von sechs Monaten voraus.
105 
Im Regelfall soll nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU die Abschiebung im Feststellungsbescheid angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. In diesem Regelfall ist die Aktualität der Feststellung und der darauf beruhenden Ausreisepflicht sowie ggf. auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes im Falle des Vollzugs gewährleistet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU). Für den hier vorliegenden Ausnahmefall, dass eine Abschiebungsandrohung später isoliert ergeht, enthält das Freizügigkeitsgesetz keine näheren Bestimmungen.
106 
aa) Der Unionsbürger, dessen Ausweisung/Verlustfeststellung nachträglich vollstreckt werden soll, darf nicht schlechter gestellt werden als ein Drittstaatsangehöriger in einer entsprechenden Situation.
107 
(1) Ein Unionsbürger hat nach nationalem Recht nach einem angemessenen Zeitraum, spätestens nach drei Jahren einen Anspruch auf Überprüfung und Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots (vgl. dazu oben A.). Aufgrund des Verbots der Benachteiligung von Unionsbürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen dürfen Unionsbürger, auch wenn sie im Bundesgebiet aufgrund einer Entscheidung nach § 6 FreizügG/EU nicht freizügigkeitsberechtigt sind, jedenfalls nicht schlechter gestellt werden als ausgewiesene Drittstaatsangehörige. Für diese bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 3 und 6 AufenthG - den Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU entsprechend -, dass die Wirkungen u.a. der Ausweisung auf Antrag befristet werden und die Frist mit der Ausreise beginnt. Allerdings müssen Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (std. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris) seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) im Sinne eines einheitlichen Verständnisses dieser Norm unmittelbar mit Erlass der Verfügung befristet werden. Demgegenüber haben Unionsbürger einen Anspruch auf Aufhebung/Be-fristung auf einen zulässigen Antrag innerhalb von sechs Monaten (§ 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU, Art. 32 Abs. 1 2. Unterabsatz UnionsRL). Zudem ergibt sich aus der Unionsbürgerrichtlinie, dass der Fristbeginn nicht von einer vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden darf (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 - zu § 8 Abs. 2 AuslG).
108 
(2) Ob sich daraus entnehmen lässt, dass nun auch die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichzeitig von Amts wegen zu befristen ist, oder die nachträgliche Befristung nur auf Antrag im Hinblick darauf, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten beschieden werden muss und der Fristbeginn bei Unionsbürgern - entgegen der nationalen Regelung - nicht von der Ausreise abhängig ist, gerechtfertigt werden kann, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls darf es sich im Ergebnis für Unionsbürger nicht nachteilig auswirken, dass der Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots aufgrund von Ausweisungen/Verlustfeststellungen nach § 6 FreizügG/EU erst nachträglich und erst auf Antrag besteht. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei allein maßgeblich, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch für den nachträglichen Vollzug von ursprünglich unbefristeten Alt-Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen, die bereits vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bestandskräftig geworden sind, jedenfalls auf Antrag zunächst die Nachholung der Befristungsentscheidung voraussetzt.
109 
Denn § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der heutigen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011, der, wie dargelegt, den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechend auszulegen ist, findet mangels Übergangsvorschrift auch Anwendung auf die Befristung der Wirkungen bereits vor seinem Inkrafttreten bestandskräftig gewordener Ausweisungen und erfolgter Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen. Mit Blick auf die Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie ist es bei einem Drittstaatsangehörigen, gegenüber dem eine bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung ohne Befristung der Wirkungen der beabsichtigten Abschiebung ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 - juris, m.w.N.) oder der kraft Gesetzes aufgrund einer erfolgten Abschiebung einem unbefristeten Einreiseverbot unterliegt, geboten, sofern hieran anknüpfende belastende Maßnahmen, insbesondere zur Vollstreckung getroffen werden sollen, zunächst über eine beantragte erstmalige Befristung zu entscheiden. Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.01.2014 - V ZB 137/12, juris) entschieden, dass eine Haft zur Sicherung einer Abschiebung aufgrund einer unerlaubten Einreise nur dann angeordnet werden darf, wenn im Zuge der angestrebten Aufenthaltsbeendigung über die ursprünglich nicht erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise danach weiterhin unerlaubt war und der Betroffene Rechtsmittel im Bundesgebiet in Anspruch nehmen konnte. In dem zugrundeliegenden Fall ging es zwar um die Fortwirkung eines Einreiseverbots aus einer früheren Abschiebung. Wie dargelegt hat das Bundesverwaltungsgericht aber eine differenzierende Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgelehnt (vgl. oben), weshalb diese Grundsätze auch für die nachträgliche Befristung von Altausweisungen von Drittstaatsangehörigen anzuwenden sind.
110 
Der in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelte Anspruch auf anfängliche Befristung, der nun grundsätzlich dazu führt, dass die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nicht vor einer ersten Entscheidung über die Dauer ihrer Wirkungen vollstreckt wird, ist damit in Bezug auf Altfälle so zu verstehen, dass unbefristete Alt-Ausweisungen vor einer nachträglichen Vollstreckung jedenfalls auf Antrag zu befristen sind. Damit würde aber ein Unionsbürger, auch wenn er, wie der Kläger unter Verstoß gegen das Einreiseverbot wieder eingereist ist, jedenfalls dann in unzulässiger Weise gegenüber einem unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehörigen deutlich schlechter gestellt, wenn eine Ausweisung/Verlustfeststellung ohne eine erstmalige Befristung des Aufenthaltsverbots selbst dann noch vollzogen werden dürfte, wenn über seinen Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist entschieden worden ist und ihm der Aufhebungs-/Befristungsanspruch bereits bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt zusteht.
111 
bb) (1) Für die nachträgliche Vollstreckung des Aufenthaltsverbots aus einer Verlustfeststellung/Ausweisung gebietet zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass diese nur erfolgen darf, wenn die zugrundeliegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dieses Verbots, das nicht lebenslang gelten darf (vgl. oben A. II.), weiterhin rechtfertigt. Dem muss bei der nachträglichen Vollstreckung in einem Aufhebungs-/Befristungsverfahren des § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. Denn die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung ist bei Unionsbürgern grundsätzlich für die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung zur - erneuten - Durchsetzung des Aufenthaltsverbots vorgreiflich, da von dieser der Fortbestand der Ausreisepflicht abhängig ist, die nur durch eine Ausweisung/Verlustfeststellung begründet werden kann (vgl. oben). Mit Aufhebung bzw. nach Ablauf der Befristung kann der Unionsbürger - anders als der Drittstaatsangehörige, bei dem eine Ausreisepflicht meist weiterhin gegeben sein wird und der, soweit er nicht Positivstaater ist, bereits für einen Besuchsaufenthalt zunächst eines Aufenthaltstitels bedarf - damit wieder uneingeschränkt von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Dementsprechend wird mit der nachträglichen Vollstreckung eines aus einer Ausweisung/Verlustfeststellung resultierenden unbefristeten Aufenthaltsverbots jedenfalls nach Antragstellung in Kauf genommen, dass nicht nur in einen bestehenden Aufhebungsanspruch, sondern letztlich auch in das Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers eingegriffen wird. Dies ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn die Entscheidungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist und der materielle Anspruch auf Aufhebung zu diesem Zeitpunkt besteht (vgl. auch oben A.).
112 
(2) Auch Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 2 UnionsRL und der Erwägungsgrund 27 sprechen für ein solches Verständnis des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens. Die Unionsbürgerrichtlinie enthält, wie das Freizügigkeitsgesetz, keine ausdrückliche Regelung dazu, auf welche Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle der nachträglichen Vollstreckung einer behördlich verfügten Ausweisung Rechnung zu tragen ist. Sie regelt in Art. 33 Abs. 2 ausdrücklich lediglich den Fall der nachträglichen Vollstreckung einer als Strafe verhängten Ausweisung. Nach den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie kann eine Ausweisung/Verlustfeststellung durch eine Behörde erlassen oder als (Neben-)Strafe verhängt werden. Im letzteren Fall muss der Mitgliedstaat, ohne dass es eines Aufhebungs-/Befristungsantrags bedarf, die Ausweisung vor einer Vollstreckung gemäß Art. 33 Abs. 2 UnionsRL überprüfen. Die Pflicht zur Überprüfung - im ursprünglichen Vorschlag der Kommission Absatz 2 des damaligen Art. 31 (Abschiebung als Strafe oder Nebenstrafe; KOM (2001) 257 endg.) - sollte nach der Vorstellung des Europäischen Parlaments (ABl. EG C 45 E/04, S. 48 [57]) allgemein gelten. Im dementsprechend geänderten Kommissionsvorschlag entfiel daher der Absatz 2 des damaligen Art. 31. Stattdessen wurde eine eigene Bestimmung (Art. 31a - Prüfung vor der Abschiebung) eingefügt, die lautete: „Bevor eine Abschiebung vollstreckt wird, ist der Mitgliedstaat gehalten, sich vom Vorliegen einer gegenwärtigen und tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu überzeugen und die Änderungen zu beurteilen, die gegebenenfalls seit dem Zeitpunkt der Abschiebungsentscheidung eingetreten sind“. In den Gründen hierzu heißt es, der Wortlaut dieses neuen Artikels entspreche dem des ehemaligen Absatzes 2 von Artikel 31. Es sei in der Tat logischer, diesen Inhalt in einen separaten Artikel aufzunehmen (KOM (2003) 199 endg.). Im Gemeinsamen Standpunkt (EG Nr. 6/2004 - ABl. EG C 54E/02, S. 32) blieb es allerdings bei der auf die Vollstreckung einer Ausweisung als (Neben-)Strafe beschränkten Prüfungspflicht. Hierzu wird ausgeführt, der Rat habe es vorgezogen, an einem einzigen Artikel festzuhalten, da seines Erachtens in Absatz 2 lediglich auf die in Absatz 1 vorgesehenen Verfügungen Bezug genommen wird. Hieraus lässt sich nach Ansicht des Senats aber nicht schließen, dass die behördliche Ausweisung/Verlustfeststellung, die unter den gleichen Voraussetzungen wie die als Strafe verhängte Ausweisung ergeht und die gleichen Auswirkungen auf die Freizügigkeit des Unionsbürgers hat, ohne erneute Prüfung zeitlich unbegrenzt vollstreckbar sein sollte. Insoweit dürfte der Rat vielmehr für den Fall der Ausweisung durch eine Behörde davon ausgegangen sein, dass die Vollstreckung - anders als im Fall der Ausweisung als Strafe, in dem es naheliegt, dass die Ausweisung erst nach erfolgtem Strafvollzug vollstreckt wird - jeweils zeitnah erfolgt, und damit gewährleistet ist, dass die ihr zugrundeliegende Ausweisung den Eingriff in die Freizügigkeit noch aktuell rechtfertigt.
113 
Für die unbefristete, behördlich verfügte Ausweisung/Verlustfeststellung obliegt es damit aber auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben dem Aufhebungs-/Befristungsverfahren die Verhältnismäßigkeit einer nachträglichen Vollstreckung zu gewährleisten. Mit der Fassung des Art. 30 Abs. 2 UnionsRL (jetzt Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie) im geänderten Kommissionsvorschlag (KOM (2003) 199 endg.), die nicht mehr von einem neuen Antrag auf Einreise (new application for leave to enter, nouvelle demand d‘accès au territiore), der denknotwendig nur vom Ausland aus gestellt werden kann, sondern von einem Antrag auf Aufhebung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots (application for lifting of the exclusion order, demande de levée de l'interdiction du territiore) spricht, wurde insoweit deutlich, dass ein Anspruch auf Überprüfung auf Antrag auch bei noch nicht erfolgter Vollstreckung oder Ausreise sowie im Falle der erneuten Einreise besteht. Wenn Art. 32 Abs. 2 UnionsRL betont, der Unionsbürger habe während des Überprüfungsverfahrens kein Einreiserecht (no right of entry, aucun droit d'accès) in den entsprechenden Mitgliedstaat, was einer ausdrücklichen Bestimmung nicht bedurft hätte, da es sich bereits aus dem Fortbestehen des Aufenthaltsverbots ergibt, lässt sich hieraus zwar schließen, dass derjenige, der seinen Überprüfungsantrag nur deshalb nicht von außen, sondern im Mitgliedstaat selbst stellt, weil er unter Missachtung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots erneut eingereist ist, aufgrund der Antragstellung keine Rechtsposition und auch keine verfahrensrechtliche Sicherstellung des so geschaffenen „status quo“ beanspruchen können soll. Offen bleiben kann, ob damit in diesen Fällen auch eine Vollstreckung während des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens zulässig ist. Denn anders ist dies jedenfalls zu bewerten, wenn die Behörde nicht innerhalb der vorgegebenen Frist des Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL über einen zulässigen Antrag entschieden hat.
114 
Von einem subjektiven Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist ausgehend (vgl. oben A.) spricht der vom Europäischen Gerichtshof für die Interpretation europarechtlicher Vorschriften entwickelte Grundsatz des "effet utile“ dafür, dass der Unionsbürger nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist, auch nach erneuter Einreise unter Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot, die - ggf. erneute - Vollstreckung des Aufenthaltsverbots ohne die vorherige Aufhebung/Befristung, die gewährleisten soll, dass das Aufenthaltsverbot nicht auf Lebenszeit (vgl. oben A. II.) weiterbesteht, nicht mehr hinnehmen muss. Vielmehr kann der Unionsbürger, dem zur Durchsetzung seines materiellen Rechtsanspruchs auf Aufhebung/Befristung der Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist zusteht, jedenfalls nach deren Ablauf der Vollstreckung den materiellen Anspruch entgegenhalten und muss sich nicht mehr auf die Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verweisen lassen. Hätte die Missachtung der strikten Entscheidungsfrist auch dann keine Konsequenzen für die Vollstreckung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, wenn der materielle Anspruch auf deren Aufhebung bereits besteht, würde die Regelung dagegen leerlaufen.
115 
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 4 FreizügG/EU sind daher dahingehend auszulegen, dass sich der Unionsbürger gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen dann auf einen bereits entstandenen Anspruch auf Aufhebung/Befristung bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt berufen kann, wenn über einen nach einer angemessenen Frist gestellten Aufhebungs-/Befristungs-antrag nach Ablauf von sechs Monaten noch nicht entschieden worden ist. Dies gilt auch, wenn der Unionsbürger in das Gebiet des Mitgliedsstaats unter Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut eingereist ist.
116 
3. Hiervon ausgehend unterlag der Kläger zwar zunächst weiterhin dem Aufenthaltsverbot aus der bestandskräftigen Alt-Ausweisung. Die Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsmaßnahme hätte jedoch jedenfalls nach dem 13.01.2012 nicht mehr ergehen dürfen. Daran hat sich nach Erlass der Befristungsentscheidung am 14.10.2013 nichts mehr geändert, da dem Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, dem 13.01.2012, nicht nur ein Anspruch auf eine entsprechende Entscheidung, sondern auch ein materieller Anspruch auf Aufhebung/Befristung bereits zustand (vgl. oben A).
117 
Nachdem die Alt-Ausweisung aus dem Jahre 1999 stammt (und am 01.02.2002 bereits vollstreckt worden ist), hatte der Kläger Anspruch auf eine aktuelle Überprüfung dieser bis dahin unbefristeten Entscheidung aufgrund seines bereits am 13.03.2011 gestellten Antrags gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU auf Aufhebung/Befristung dieser Alt-Ausweisung/Verlust-feststellung. Über diesen zulässigen Antrag auf Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots war am 29.07.2013, obwohl die Frist von sechs Monaten bereits am 13.01.2012 abgelaufen war, noch nicht entschieden worden.
118 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob auf die Einhaltung dieser Frist wirksam verzichtet werden kann, da das Schreiben, auf das sich das Regierungspräsidium Stuttgart insoweit bezieht, erst am 20.06.2012 und damit deutlich nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist bei der Behörde eingegangen ist. Ob auf die damit bereits entstandene verfahrensrechtliche Position als solche verzichtet werden konnte, kann ebenfalls offenbleiben, da für einen solchen Verzicht - insbesondere ein ausdrückliches Einverständnis mit einer Vollstreckung ohne Prüfung des geltend gemachten Aufhebungs-/Befristungsanspruchs - nicht erkennbar ist. Damit hätte die Abschiebungsandrohung am 29.07.2013 nicht ergehen dürfen, weil dem Kläger bereits am 13.01.2012 ein Anspruch auf Befristung zum 31.01.2012 zustand (vgl. auch oben A. II.).
119 
Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht durch den Erlass der Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013, mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den 31.12.2016 befristet worden ist, rechtmäßig geworden. Diese vom Kläger ebenfalls angegriffene Befristungsentscheidung hat keinen Bestand (vgl. oben A. II.). Denn der Kläger hatte, wie dargelegt, bereits am 13.01.2012 einen Anspruch auf Befristung bis zum 31.01.2012. Dieser steht Vollstreckungsmaßnahmen und damit auch der Abschiebungsandrohung weiterhin entgegen.
C.
120 
Ob gegenüber dem erneut straffällig gewordenen Kläger ggf. eine erneute Feststellung des Verlusts des Rechts gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU oder die Feststellung des Nichtbestehens des Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ergehen kann, auf deren Grundlage eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen werden könnte, bedurfte hier keiner Entscheidung.
D.
121 
Die die Abschiebungen betreffenden Befristungsentscheidungen in der angegriffenen Verfügung waren nicht Gegenstand des Klageverfahrens und sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass diese Befristungen ins Leere gehen. Aus § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 27 ff. UnionsRL ergibt sich, dass ausschließlich die Verlustfeststellung ein Aufenthaltsverbot zur Folge hat. Insoweit ist kein Raum für die Fortgeltung der Wirkung von Abschiebungen gegenüber Unionsbürgern.
E.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
F.
123 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
124 
Beschluss vom 30. April 2014
125 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
126 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 4400/13 - und - 6 K 3244/13 - geändert. Die Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 in der Fassung vom 30.04.2014 wird aufgehoben. Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung (Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) vom 21.10.1999 auf den 31.01.2012 zu befristen.

Das beklagte Land trägt die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, der am 15.05.1968 in ... geboren wurde, wehrt sich gegen eine Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Befristung der Wirkungen seiner mit Bescheid vom 21.10.1999 erfolgten Ausweisung erst auf den 31.12.2016 durch das Regierungspräsidium Stuttgart.
Der Kläger reiste erstmals im August 1981 mit seiner Mutter und drei Geschwistern ins Bundesgebiet ein, wo sein Vater bereits seit mehreren Jahre als Bauarbeiter arbeitete. Er wurde mit 15 Jahren aus der 8. Klasse der Hauptschule entlassen und erreichte den Hauptschulabschluss nicht. Den anschließend aufgenommenen Berufsschulbesuch und die Tätigkeit als Gärtner brach er mit 18 Jahren ab. 1986 musste er sich einer Herzoperation unterziehen. Nachdem er zunächst arbeitslos war, war er anschließend in verschiedenen Berufen als Arbeiter beschäftigt. Im März 1990 heiratete er eine griechische Staatsangehörige, mit der er die am 05.02.1990 geborene Tochter ... hat. Die Ehe wurde geschieden.
Ab 1997 lebte er mit der italienischen Staatsangehörigen ... in ..., die nun in ... wohnt, zusammen, der Mutter der beiden in ... am 18.10.1991 bzw. am 03.03.1983 geborenen Brüder ... und ..., von denen Letzterer im Jahre 2012 zusammen mit dem Kläger vor dem Landgericht Stuttgart angeklagt wurde.
Mit Verfügung vom 21.10.1999 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und lehnte seine Anträge auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG, auf befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG und auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab.
Der Ausweisung lagen folgende strafrechtliche Verurteilungen zugrunde:
Inzwischen gelöscht:
Strafbefehl des Amtsgerichtes Ludwigsburg vom 05.10.1993, rechtskräftig seit 26.07.1993, Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 60 DM wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
In der Auskunft aus dem Zentralregister vom 14.02.2014 sind folgende Verurteilungen weiterhin enthalten:
1. Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 29.06.1994 (1 Ls 1795/93) wurde der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in 3 Fällen (Datum der letzten Tat: 07.10.1993) zu der Gesamtstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war durch Anrechnung von Freiheitsentzug erledigt.
10 
2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 07.09.1995 (B4 Cs 1581/95) wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Tatzeit: 18.07.1995) zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Die Geldstrafe ist bezahlt.
11 
3. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.1996 (17 KLs 183/96) wurde der Kläger wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeit: 29.04.1996) zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt am 29.06.1997.
12 
4. Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 16.05.1997 (1 Ls 221 Js 68847/96) wurde der Kläger wegen Geldfälschung, gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstentladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Datum der letzten Tat: 25.08.1996) unter Einbeziehung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.1996 (17 KLs 183/96) zu der Gesamtstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt durch Verjährung am 22.04.2009.
13 
5. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.05.1999 (7 KLs 115 Js 77338/98) wurde der Kläger wegen schweren Raubes und unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstentladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm (Datum der letzten Tat: 10.09.1998) zu der Gesamtstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt durch Verjährung am 02.05.2009.
14 
Zur Begründung der Ausweisung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zusätzlichen Voraussetzungen des § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG seien erfüllt und der Ausweisung stehe Europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Die nationalen Ausweisungsvorschriften seien anwendbar und die Ausweisung richte sich nach den §§ 45 ff. AuslG. Neben den zusätzlichen Ausweisungsvoraussetzungen des § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG sei zu prüfen, ob der Kläger als grundsätzlich freizügigkeitsberechtigter EG-Staatsangehöriger einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG oder § 12 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz/EWG genieße (vgl. §§ 47 Abs. 3, 48 Abs. 1 AuslG, § 12 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz/EWG). Dies sei nicht der Fall Damit wandele sich die Ist-Ausweisung über § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht in eine Regel-Ausweisung und es müsse deshalb nicht geprüft werden, ob außergewöhnliche Umstände gegeben seien, die es geböten, von der Ausweisung abzusehen. Vielmehr sei dem Regierungspräsidium Stuttgart als zuständiger Ausländerbehörde keinerlei Ermessen dahingehend eingeräumt, ob er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde oder nicht.
15 
Der Kläger verbüßte zum Zeitpunkt der Ausweisung eine Haftstrafe in der JVA ..., wo er am 01.07.2000 eine vorsätzliche Körperverletzung beging. Mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 26.01.2001 (44 Ds 15 Js 18949/00) wurde der Kläger wegen dieser vorsätzlichen Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Am 01.02.2002 wurde er aus der Haft in sein Heimatland abgeschoben. Die Strafvollstreckung war erledigt durch Verjährung am 01.02.2007.
16 
Bis zur Wiedereinreise im April 2011 ist über ihn nichts bekannt geworden. Insbesondere enthält die Mitteilung aus dem italienischen Strafregister vom 27.08.2013 keine weitere Verurteilung. Der Kläger selbst gab an, in Italien zunächst als Maurer und auch als Hilfsarbeiter in der Gastronomie beschäftigt gewesen zu sein. Danach habe er sich mit einem Maurerbetrieb selbständig gemacht und bis zu sechs Mitarbeiter beschäftigt. In Folge der Insolvenz dieses Betriebs sei er in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet habe er von der Unterstützung seiner Verlobten gelebt. Er sei jeweils zur Herstellung der persönlichen Lebensgemeinschaft mit seiner Verlobten und zur Kontaktpflege mit seiner volljährigen Tochter in das Bundesgebiet eingereist. Eine abschließende Klärung, zu welchen Zeitpunkten er in das Bundesgebiet jeweils eingereist sei, sei aufgrund des Zeitablaufes nicht möglich.
17 
Feststeht, dass der Kläger zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 21.04.2011 ins Bundesgebiet eingereist ist. Am 22.04.2011 beging er eine gefährliche Körperverletzung. Nach seinen Angaben ist er dann im Mai zunächst wieder nach Italien zurückgekehrt und im Juli 2011 erneut ins Bundesgebiet eingereist. Er beantragte mit Anwaltsschreiben vom 12.07.2011, eingegangen beim Regierungspräsidium Stuttgart am 13.07.2011, das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. Nach seinen Angaben kehrte er zunächst nochmals nach Italien zurück und reiste zuletzt Anfang 2012 erneut ein. Seither befindet er sich im Bundesgebiet.
18 
Am 30.05.2012 beging er eine versuchte räuberische Erpressung. Am 05.06.2012 wurde der Kläger festgenommen und inhaftiert und befindet sich seither in Untersuchungs- und anschließend Strafhaft.
19 
Wegen der am 22.04.2011 und am 30.5.2012 begangenen Straftaten verurteilte das Landgericht Stuttgart ihn am 30.01.2013 (rechtskräftig seit dem 08.06.2013) wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten, die er derzeit in der JVA ... verbüßt.
20 
Das Urteil enthält zu den Tathergängen folgende Feststellungen, die sich der Senat zu eigen macht:
21 
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem späten Abend des 21.04.2011 und dem Vormittag des 22.04.2011 kamen die Angeklagten ... und ... darin überein, ... aufzusuchen und ihn körperlich anzugehen, nachdem ..., ein jüngerer Bruder des Angeklagten ..., am Abend des 21.04.2011 mit ... im Streit aneinandergeraten war und es zu wechselseitigen Schlägen mit der flachen Hand in das Gesicht des jeweiligen Kontrahenten gekommen war. Hierfür sollte ... nun nach dem Willen der beiden Angeklagten schmerzhaft büßen. Die Angeklagten beschlossen, an ... Rache zu nehmen und ihn körperlich für sein angebliches Fehlverhalten zum Nachteil von ... zu bestrafen. Sie beabsichtigten, ... zumindest mehrere heftige Schläge mit ihren Händen und Fäusten gegen seinen Kopf und seinen Körper zu versetzen und ihn mit ihren Füßen zu traktieren, wodurch sie ihm erhebliche Schmerzen zufügen wollten und hierdurch eintretende Verletzungen jedenfalls billigend in Kauf nahmen.
22 
In Ausführung ihres Tatentschlusses fuhren die Angeklagten am 22.04.2011 mit dem Pkw des Angeklagten ... zum Gebäude ... in ..., dem Wohnhaus von ..., dem damaligen Arbeitgeber des ... Dort betraten sie gegen 12:35 Uhr den Garten des Hausgrundstückes, wo sie, wie von ihnen beabsichtigt, auf ... trafen. In bewusstem und gewollten Zusammenwirken und für ... völlig unvermittelt begannen die Angeklagten sogleich, entsprechend ihrem Tatentschluss ohne rechtfertigenden Grund auf ... einzuschlagen und einzutreten. So versetzte der Angeklagte ... zunächst dem ... mit der flachen Hand einen Schlag in das Gesicht, woraufhin dieser zu Boden ging. Danach trat der Angeklagte ... mit seinen Füßen, an denen er sportschuhähnliche Halbschuhe trug, mindestens drei Mal fest gegen den Oberkörper des am Boden liegenden ... Hierbei nahm der Angeklagte ... Verletzungen des ... auch im Bereich der inneren Organe jedenfalls billigend in Kauf. Anschließend beugte sich der Angeklagte ... zu dem am Boden liegenden ... hinunter und schlug ihm mindestens einmal kräftig mit seiner Faust gegen dessen rechte Wange, wobei auch er Verletzungen des ... insbesondere im Kopf- und Gesichtsbereich jedenfalls billigend in Kauf nahm. Danach gelang es ..., dem Verlobten der Schwester des Angeklagten ..., der auf Bitte von dessen Mutter ebenfalls in den ... gefahren war, sich zwischen die Angeklagten und ... zu stellen und den Angeklagten ... von ... wegzuziehen, damit nicht noch Schlimmeres passiert. Erst daraufhin ließen die Angeklagten von ihrem Opfer ab und machten sich mit dem Pkw des Angeklagten ... davon.
23 
... wurde anschließend mit dem Krankenwagen in das Krankenhaus verbracht, musste dort jedoch nicht stationär behandelt werden. Durch die Schläge und Tritte der Angeklagten erlitt ... eine Risswunde hinter dem rechten Ohr, multiple Prellungen am Rücken und Kopf sowie eine leichte Gehirnerschütterung und litt in den folgenden zwei Tagen an Schmerzen im Bereich des Kopfes und des Oberkörpers, was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen hatten.
24 
Nach dem Vorfall hatte ... so erhebliche Angst vor weiteren gewalttätigen Übergriffen der beiden Angeklagten, dass er gegenüber den ermittelnden Beamten der Polizeidirektion ... wahrheitswidrig angab, die Täter nicht erkannt bzw. gekannt zu haben, obwohl er die beiden ihm zuvor vom Sehen bekannten Angeklagten tatsächlich erkannt hatte.
25 
Ende April 2012 sah sich der Angeklagte ... einem finanziellen Engpass gegenüber und erinnerte sich in dieser Lage an ... Ihm war bekannt, dass ... seit Anfang April 2012 gemeinsam mit ... die Gaststätte „..." in ... betrieb und dort anzutreffen sein würde. Nachdem die Polizei wegen des gewaltsamen Übergriffes vom 22.04.2011 (Tat Nr. 1) bislang nicht an den Angeklagten ... herangetreten war und ihm insoweit polizeiliche Ermittlungen auch nicht bekannt geworden waren, ging der Angeklagte ... zunächst zutreffend davon aus, dass ... aus Furcht vor den beiden Angeklagten nach wie vor sein Wissen um die Täter dieses Vorfalls (Tat Nr. 1) - nämlich die Angeklagten ... und ... - vor den Ermittlungsbehörden geheim gehalten und beide nicht gegenüber der Polizei benannt hatte. Der Angeklagte ... nahm - zunächst zutreffend - weiter an, dass ... nach wie vor erhebliche Angst vor weiteren gewaltsamen Übergriffen durch die Angeklagten hatte.
26 
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende April 2012 beschloss der Angeklagte ..., aus diesem Umstand Kapital zu schlagen und von ... mittels Drohungen mit schwerwiegenden nachteiligen Folgen für dessen Leben und dessen Gesundheit einen Geldbetrag in Höhe von 2.000,00 Euro zu fordern, auf den er - wie der Angeklagte ... wusste - keinen Anspruch hatte. Dabei ging der Angeklagte ... zunächst zutreffend davon aus, dass ... unter dem Eindruck des aggressiven Auftretens und der Schläge und Fußtritte, die er durch die beiden Angeklagten im Rahmen des gewaltsamen Übergriffes vom 22.03.2011 (Tat Nr. 1 - richtig 22.04.2011) erlitten hatte, den geforderten Geldbetrag anstandslos an ihn bezahlen und diesen später auch nicht zurückfordern würde.
27 
In Ausführung seines Tatentschlusses suchte der Angeklagte ... am 30.05.2012 ... in dessen Pizzeria „...“ in der ... in ... auf. Dort traf er auf ... Zuerst fragte er diesen im Barbereich, ob dies sein Lokal sei und ob die Geschäfte „gut laufen" würden. Anschließend ging er mit ... zum Eingangsbereich des Lokals, wo der Angeklagte ... - wie von ihm beabsichtigt - von ... die Zahlung eines Bargeldbetrages in Höhe von 2.000,00 Euro forderte („ich brauche 2.000,00 Euro morgen"), was nach den Worten des Angeklagten ... einen „Freundschaftsdienst" des ... darstellen sollte und er diesem das Geld in sechs Wochen „zurückgeben" wolle. Der Angeklagte ... indes hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, eine Rückzahlung an ... zu leisten; er wusste auch, dass ... - der große Angst vor ihm hatte und ihm in keiner Weise freundschaftlich verbunden war - erkannt hatte, dass er im Falle einer Geldzahlung an den Angeklagten ... nicht auch nur einen Teil eines dem Angeklagten ... ausgehändigten Bargeldbetrages jemals wieder zurückerhalten werde. Der Angeklagte ... wusste auch, dass er auf die Zahlung eines Bargeldbetrages durch ... keinen Anspruch hatte. Nachdem ... erwidert hatte, er habe kein Geld, da er sein gesamtes Vermögen in das Restaurant investiert habe, kam der Angeklagte ... mit seinem Gesicht ganz nahe an das von ... heran und äußerte dabei, dass - falls ... das Geld nicht bezahle - ... wisse, mit wem er es zu tun habe und was passiere, wenn er nicht zahle. Hierdurch rief er - wie von ihm beabsichtigt - bei ... die Erinnerung an den gewaltsamen Übergriff vom 22.04.2011 (Tat Nr. 1) wach und stellte ihm in naher Zukunft jedenfalls eine gleichartige körperliche Behandlung, die erneut jedenfalls zu erheblichen körperlichen Verletzungen des ... führen würde, in Aussicht, würde dieser der Forderung nicht alsbald nachkommen. Durch diese nachhaltige Drohung suchte der Angeklagte ... den ... zu der geforderten Zahlung des Geldbetrages in Höhe von 2.000,00 Euro zu veranlassen. Nachdem der Angeklagte ... angekündigt hatte, er hole den Bargeldbetrag am Freitag, dem 01.06.2012 ab, verließ er das Lokal. Wie von dem Angeklagten ... beabsichtigt, nahm ... das von dem Angeklagten ... aufgebaute Bedrohungsszenario überaus ernst und bekam hierdurch derartige Angst, dass er zunächst sein wenige Wochen zuvor eröffnetes Lokal aufgeben und die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollte. Er rief die Lieferanten des Betriebes an, mit der Bitte, ihre bereits gelieferten Waren wieder abzuholen und bat seinen Steuerberater, die Abmeldung des Gewerbes vorzubereiten. Bereits am nächsten Tag schloss er die Gaststätte.
28 
Dem Angeklagten ... gelang es jedoch nicht, den geforderten Geldbetrag von ... zu erlangen, da es zu einer Zahlung durch ... nicht kam, nachdem sich ... einem ihm bekannten Polizeibeamten anvertraut und diesen über die Geldforderung des Angeklagten ... informiert hatte. Trotz seiner Angstzustände kooperierte ... daraufhin mit der Polizei und versprach dem Angeklagten ..., der in der Folgezeit mehrfach versucht hatte, ... telefonisch zu erreichen, im Rahmen eines telefonischen Rückrufes am 05.06.2012 zum Schein die Zahlung des geforderten Geldbetrages. Noch bevor eine Geldübergabe stattfinden konnte, wurde der Angeklagte ... festgenommen.
29 
Den aufgrund des Vorfalles für die Dauer von vier Tagen geschlossenen Gaststättenbetrieb führte ... daraufhin mit seinem Partner weiter. Durch die vorübergehende Schließung der Gaststätte hatte er einen Umsatzausfall in Höhe von ca. 400,00 Euro zu verzeichnen, außerdem mussten verdorbene Lebensmittel entsorgt werden.
30 
Zur Strafzumessung wird im Urteil des Landgerichts Stuttgart ausgeführt, zwar habe die Strafkammer zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Tat Nr. 1 seinen eigenen Tatbeitrag betreffend umfassend und hinsichtlich der Tat Nr. 2 umfassend geständig gewesen sei und die Beweisaufnahme dadurch habe abgekürzt werden können. Die Tat Nr. 1 habe er nicht zuletzt aus einem familiären Anlass (wegen des Sohnes seiner Lebensgefährtin, ...) heraus begangen, was sie menschlich nachvollziehbarer erscheinen lasse. Die Tat Nr. 2 sei in ihrem späteren Verlauf unter polizeilicher Beobachtung erfolgt, was deren Gefährlichkeit für den Geschädigten ... deutlich herabgesetzt habe. Auch habe sich der Kläger inzwischen bei dem Geschädigten ... entschuldigt. Zu seinen Gunsten sei auch beachtet worden, dass er sich bereits fast sechs Monate in Untersuchungshaft befinde, was ihn durch die Trennung von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin besonders haftempfindlich mache. Auch sehe er sich infolge der Verurteilung im Hinblick auf seinen Aufenthaltsstatus möglichen nachteiligen ausländerrechtlichen Konsequenzen gegenüber. Auf der anderen Seite habe zu Lasten des Klägers bei beiden Taten gesprochen, dass er zweifach vorbestraft sei. Hierbei habe die Strafkammer nicht verkannt, dass die Taten jeweils schon sehr lange zurücklägen und die Strafvollstreckung jeweils erledigt sei. Ferner habe zu Lasten des Klägers gesprochen, dass der Geschädigte ... nicht zuletzt auch durch dessen Taten nicht unerheblich verängstigt worden sei, berufliche Konsequenzen aufgrund der von ihm als äußert bedrohlich empfundenen Vorfälle gezogen habe und auch heute noch ganz erheblich unter Verfolgungsängsten leide. Die Strafkammer habe hinsichtlich der Tat Nr. 2 von der fakultativen Milderung gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Für die am 22.04.2011 begangene Tat wurden 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe und für die am 30.05.2012 begangene 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe verhängt, woraus eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 2 Monaten Freiheitsstrafe gebildet worden sei.
31 
Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 wurde dem Kläger - unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG ohne Anhörung - die Abschiebung nach Italien, frühestens einen Monat nach Zustellung der Verfügung, angedroht. Für den Fall, dass er vor der beabsichtigten Abschiebung aus der Haft entlassen werden sollte, wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Verfügung zu verlassen und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den genannten Zielstaat angedroht. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ausreisepflicht sei vollziehbar, da der Kläger entgegen dem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) ins Bundesgebiet eingereist sei. Da er sich auf richterliche Anordnung in Haft befinde, bedürfe seine Ausreise einer Überwachung. Gemäß § 59 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FreizügG/EU werde ihm die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist von 1 Monat eingeräumt. Die notwendigen Vorkehrungen könne er auch aus der Haft treffen.
32 
In der Verfügung wird u.a. darauf hingewiesen, dass nach einem längeren Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne weitere Straftaten beim Regierungspräsidium Karlsruhe ein Antrag gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU auf nachträgliche Befristung der Wirkungen des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt und/oder Abschiebung gestellt werden könne.
33 
Gegen die Abschiebungsandrohung erhob der Kläger am 06.08.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (6 K 3244/13) und stellte einen Eilantrag, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.10.2013 (6 K 2721/13) abgelehnt wurde. Der Senat änderte diese Entscheidung mit Beschluss vom 05.11.2013 (11 S 2236/13) und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an.
34 
Mit Verfügung vom 14.10.2013 hatte das Regierungspräsidium Stuttgart auf den Antrag vom 12.07.2011 die Wirkungen der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) auf den 31.12.2016 und die Wirkungen der Abschiebungen auf den Tag nach erneut erfolgter Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999 gelte seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetz/EU zum 01.01.2005 als Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt fort, weshalb bei der Befristungsentscheidung § 7 Abs. 2 FreizügG/EU anzuwenden sei. Bei der - nunmehr gebundenen - Befristungsentscheidung müsse eine Prognose darüber getroffen werden, wann der spezialpräventive Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sei, also keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Dabei seien insbesondere seit der Ausweisung vom 21.10.1999 bzw. Abschiebung am 01.02.2002 neu eingetretene positive oder negative Umstände zu beachten. Neue positive Umstände seien nicht ersichtlich. Zwar gehe das Regierungspräsidium Stuttgart davon aus, dass noch bis zur erneuten Inhaftierung des Klägers im Falle einer nachgewiesenen Straffreiheit seit erfolgter Abschiebung eine sofortige Befristung hätte erfolgen müssen. Denn in diesem Fall wäre der spezialpräventive Ausweisungs- bzw. Feststellungszweck erreicht gewesen, auch wenn der Kläger das Einreiseverbot missachtet habe, als er vor April 2011 und auch vor Stellung des Befristungsantrages in das Bundesgebiet eingereist sei. Doch sei er am 05.06.2012 erneut festgenommen und inhaftiert worden. Das Landgericht Stuttgart habe ihn am 30.01.2013 rechtskräftig zu der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung verurteilt. Die Tattage lägen im April 2011 und April 2012. Das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck wögen hier wegen der erneuten Straftaten nach Rückkehr in das Bundesgebiet ausgesprochen schwer. Im Fall des Klägers als Wiederholungstäter sei daher im ersten Schritt eine Frist von 5 Jahren ab heute angemessen, aber auch erforderlich, um den spezialpräventiven Ausweisungs- bzw. Feststellungszweck nicht zu gefährden. Dabei verkenne das Regierungspräsidium Stuttgart nicht, dass damit die Frist seit der am 01.02.2002 erfolgten Abschiebung 10 Jahre deutlich überschreite und das BVerwG im Urteil vom 13.12.2012 (1 C 20.11) u.a. ausführe, „ …. dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann.“ Hier aber werde ein Zeitraum von 11 ½ Jahren im Rückblick betrachtet, der keine Prognose darstelle. Die Prognose beziehe sich vielmehr nur auf den Zeitraum von 5 Jahren ab heute. Damit seine Bindungen zu seiner Partnerin und im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen ausreichend berücksichtigt würden, könne diese Frist um 1 Jahr, 10 Monate und 2 Wochen verkürzt werden. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass seine Tochter volljährig und nicht auf eine väterliche Lebenshilfe angewiesen sei. Dies ergebe ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bis 31.12.2016.
35 
Der Kläger sei am 01.02.2002 erstmals nach Italien abgeschoben worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe beabsichtige, ihn erneut abzuschieben. Das mit den Abschiebungen verbundene Einreiseverbot werde aufgehoben, wenn auch § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nur für die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) gelte. Diese Befristungsentscheidung diene damit der Klarstellung. Im Hinblick auf die Rückführungsrichtlinie werde das mit den Abschiebungen verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den Tag nach demnächst erfolgter Abschiebung befristet.
36 
Der Kläger erhob auch insoweit Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (6 K 4400/13) und beantragte, die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung), auf einen Tag vor dem 01.02.2012 zu befristen. Diese Klage wurde mit Urteil vom 07.01.2014 im Wesentlichen aus den Gründen der Behördenentscheidung abgewiesen. Mit weiterem Urteil vom 07.01.2014 (6 K 3244/13) wies das Verwaltungsgericht auch die Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ab und führte im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für die verfügte Abschiebungsandrohung seien die §§ 58, 59 AufenthG. Der Kläger sei durch seine unerlaubte Einreise (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig. Zu Recht weise der Beklagten-Vertreter insoweit darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Altausweisungen von Unionsbürgern und die daran anknüpfende Sperrwirkung auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes am 01.01.2005 (i.F. FreizügG/EU) wirksam blieben und als Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU gewertet würden. Der Kläger habe auch keine Gründe vorgetragen, warum in seinem Fall ausnahmsweise von einem Vollzug der Ausreiseverpflichtung abzusehen wäre. Seine Ausreisepflicht knüpfe an seine rechtskräftige Ausweisung bzw. die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit an. Das durch die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) sei zwar auf Antrag zu befristen. Über den vom Kläger am 12.07.2011 gestellten Antrag sei vom zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart mit Verfügung vom 14.10.2013 entschieden und die Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) auf den 31.12.2016 und die Wirkungen der Abschiebungen auf den Tag nach erneut erfolgter Abschiebung befristet worden. Damit aber bestehe die an die rechtskräftige Ausweisung bzw. die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts anknüpfende Ausreiseverpflichtung fort. Gegen die Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung bestünden keine Bedenken. Das Gericht habe im Verfahren 6 K 4400/13 die gegen diese Verfügung erhobene Klage mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen werde insoweit Bezug genommen. Sonstige Gründe, die der verfügten Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten, seien nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Die Ausreisefrist wie auch der festgesetzte Zielstaat der Abschiebung seien nicht zu beanstanden (§ 59 Abs. 1, 2 AufenthG).
37 
Der Kläger hat gegen die ihm am 08.01.2014 zugestellten Urteile am 03.02.2014 Berufungen eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 30.04.2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung dieser vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass er aufgrund seiner unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dem stehe allerdings die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen in der Rechtssache C - 297/12 (Filev und Osmani) vom 19.09.2013 zur Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115) entgegen. Diese Entscheidung betreffe zwar zwei Fälle, in denen Drittstaatsangehörige betroffen gewesen seien, allerdings dürften Unionsangehörige wie er als italienischer Staatsangehöriger nicht schlechter gestellt werden. Da es sich bei der Ausweisung und Abschiebung um einen sogenannten Altfall handele, habe er fünf Jahre nach Durchführung seiner Abschiebung ohne rechtliche Konsequenzen wieder in das Bundesgebiet einreisen dürfen. Dementsprechend sei auch eine Abschiebungsandrohung, die sich auf eine unerlaubte Einreise stütze, rechtswidrig. § 7 Abs. 2 FreizügigG/EU stehe dem bereits entgegen, nachdem die Behörde innerhalb der Sechsmonatsfrist keine Entscheidung über den vom Kläger gestellten Befristungsantrag gefällt habe. Jedenfalls hätte keine Befristungsdauer über einen Zeitraum von länger als 10 Jahren nach seiner Abschiebung festgesetzt werden dürfen. Er sei zwar vom Landgericht Stuttgart am 30.01.2013 wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Bereits das Strafmaß, das sich jeweils am unteren Ende des Strafrahmens für eine gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB und eine räuberische Erpressung gemäß den §§ 255, 249 StGB befinde, lasse erkennen, dass das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 30.01.2013 nicht von einer schwerwiegenden Gefahr ausgegangen sei.
38 
In der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 hat die Vertreterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe die Abschiebungsandrohung wie folgt geändert:
39 
Satz 1 wird durch folgenden Text ersetzt:
40 
Für den Fall, dass die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 bestandskräftig wird, wird Ihnen hiermit die Abschiebung nach Italien angedroht.
41 
In Satz 2 wird das Wort „Zustellung“ ersetzt durch „Bestandskraft“
42 
In Satz 4 wird der Ausdruck „nach Zustellung“ ersetzt mit „nach Haftentlassung“.
43 
Satz 5 wird neu gefasst:
44 
Für den Fall, dass die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 bestandskräftig wird und Sie nicht fristgerecht ausreisen, wird Ihnen die Abschiebung in den o.g. Zielstaat angedroht.
45 
Der Kläger beantragt,
46 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 3244/13 zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 in der Fassung vom heutigen Tage aufzuheben und
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 4400/13 - zu ändern, die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Ausweisung) auf den 31.01.2012 zu befristen.
47 
Das beklagte Land beantragt,
48 
die Berufungen zurückzuweisen.
49 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe tritt der Berufung, mit der der Kläger sein Anfechtungsbegehren gegen die Abschiebungsandrohung weiterverfolgt, entgegen.
50 
Soweit der Kläger sein Verpflichtungsbegehren hinsichtlich der Befristung weiterverfolgt, macht das Regierungspräsidium Stuttgart geltend, dass, auch wenn der Kläger bereits am 12.07.2011 einen Antrag auf Befristung gestellt habe, über den erst am 14.10.2013 entschieden worden sei, dies nicht dazu führen könne, dass die nunmehr verfügte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig wäre. Der Kläger sei selbst damit einverstanden gewesen, dass die Entscheidung noch nicht ergehe. Entscheidend sei zudem, dass auch zu einem früheren Zeitpunkt eine Entscheidung hätte ergehen müssen, die sich an den vom Kläger ausgehenden Gefahren und dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr hätte orientieren müssen. Aus der ex ante-Sicht könne sich dabei zwar, aufgrund der damals noch fehlenden Tatsachengrundlagen, ergeben, dass eine für den Kläger positive Prognose hätte getroffen werden müssen. Aus der ex post-Sicht werde aber deutlich, dass zu jedem Zeitpunkt, also auch zum Zeitpunkt der Antragstellung, eine erhebliche Gefahr vom Kläger ausgegangen sei, die sich schließlich sogar in der vom Kläger begangenen Straftaten realisiert habe. Eine Argumentation, die darauf abziele, dass der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Antragstellung gehabt hätte, gehe deshalb ebenfalls fehl. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 26 Abs. 2 LVwVfG gehabt habe, der er nicht nachgekommen sei. Im Übrigen habe der Kläger mit seiner unerlaubten Einreise gegen Art. 32 Abs. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU verstoßen. Die Befristungsentscheidung sei umfassend begründet worden. Insbesondere habe das Regierungspräsidium Stuttgart die Wiederholungsgefahr und die fortbestehenden spezialpräventive Gründe dargelegt. Die Prognose beziehe sich dabei lediglich auf eine Dauer von 5 Jahren. Schließlich seien auch die Bindungen des Klägers angemessen und ausreichend berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium erkenne auch an, dass Unionsbürger gegenüber Drittstaatsangehörigen nicht benachteiligt werden dürften. Insoweit gelte, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot so lange bestehen könne wie noch Gefahren vom Ausländer ausgingen und das öffentliche Interesse an der Abwehr dieser Gefahren überwiege (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - sowie Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -). Dabei gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sogar eine einmal festgesetzte Frist jederzeit verändert werden könne, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen änderten (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -). In der Kommentar-Literatur sei auch anerkannt, dass im Rahmen der nach § 11 AufenthG bestehenden Sperrfristen auch eine Verlängerung in Betracht komme. Dies müsse dann aber gleichermaßen für die Bemessung der Frist nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU gelten. Demnach gehe der vom Kläger vorgebrachte Einwand, das gegen ihn bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe mittlerweile seit mehr als zehn Jahren, ins Leere.
51 
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Berufungsakte, den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie den Verwaltungsakten der Regierungspräsidien Karlsruhe und Stuttgart sowie des Landratsamts Ludwigsburg. Dem Senat liegen des Weiteren die Strafakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart (17 KLs 213 Js 48340/12) und die Gefangenenpersonalakten der JVA ..., die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, vor.

Entscheidungsgründe

 
52 
Die zulässigen, insbesondere rechtzeitig erfolgten und rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründeten Berufungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - NVwZ 2006, S. 1420 m.w.N.) des Klägers haben Erfolg.
A.
53 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Verpflichtungsbegehren auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung weiterverfolgt, ist zulässig und begründet.
I.
54 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
55 
Der Antrag des Klägers vom 13.07.2011, der sinngemäß auf sofortige Aufhebung/Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung vom 21.10.1999 („auf einen Tag vor heute“) gerichtet war, ist insoweit mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 abgelehnt worden, als eine Befristung erst mit Wirkung zum 31.12.2016 erfolgt ist. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren teilweise weiter, indem er die rückwirkende Aufhebung/Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999 nun zum 31.01.2012 begehrt. Dem Kläger fehlt nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren. Denn die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung dauern ohne Aufhebung/Befristung weiterhin an und können dem Kläger entgegengehalten werden. Auch für bereits vergangene Zeiträume fehlt dem Kläger, der zuletzt Anfang 2012 eingereist ist, nicht das Rechtsschutzbedürfnis, unabhängig davon, ob diese ihm in Hinblick auf eine Daueraufenthaltsberechtigung angesichts der nachfolgenden Strafhaft nützen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-378/12 - juris). Denn, soweit es für die Vergangenheit bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot bleiben würde, könnten sich hieraus nach § 9 FreizügG/EU strafrechtliche Konsequenzen ergeben, für die dann auch die Dauer des Verstoßes von Bedeutung wäre.
56 
Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris) an, wonach Unionsbürger, die bei Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes bereits bestandskräftig ausgewiesen waren, im Bundesgebiet aufgrund der Fortwirkung des Aufenthaltsverbots nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sind.
57 
Die Alt-Ausweisung wirkt als Verlustfeststellung im Sinne des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fort und hat sich nicht durch die Änderung der Rechtslage erledigt. Gegenstand der Ausweisung war - ungeachtet der Folgen, die sich aus §§ 8 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ergaben - die für den Ausgewiesenen verbindliche Regelung seines Aufenthaltsstatus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht intertemporal der Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU der auf einer vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (01.01.2005), wie hier, bestandskräftig gewordenen Ausweisung beruhende Verlust des Freizügigkeitsrechts gleich, da sich die Rechtswirkungen der beiden Rechtsakte entsprechen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - m.w.N., juris). Hiervon ausgehend findet das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. Ausländergesetz verfügten Ausweisung eines Unionsbürgers (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 20) nun ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Es ist weder mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes vom 30.07.2004 zum 01.01.2005 noch, soweit die Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie hierin nicht ausreichend erfolgt sein sollte, mit deren unmittelbaren Geltung ab dem 01.05.2006 entfallen. Denn sowohl die Richtlinie als auch das Freizügigkeitsgesetz sehen vor, dass es solange weiterbesteht, bis eine Aufhebung/Befristung erfolgt ist.
58 
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot der als Verlustfeststellung fortgeltenden Ausweisung vom 21.10.1999 wurde auch nicht durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - berührt. Die Rückführungsrichtlinie ist - ebenso wie die hierzu vom Europäischen Gerichtshof ergangene Rechtsprechung - auf den Kläger nicht anwendbar. Gemäß Art. 2 findet diese Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Nach Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind „Drittstaatsangehörige“ alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag sind und die nicht das Unionsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen. Damit findet die Richtlinie auf den Kläger als Unionsbürger, unabhängig davon, ob seine Freizügigkeit hinsichtlich der Einreise- und des Aufenthalts im Bundesgebiet eingeschränkt ist, keine Anwendung.
59 
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem unionsrechtlichen Diskriminierungsgebot. Hieraus lässt sich insbesondere nicht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Rückkehrentscheidungen ableiten, dass die Wirkungen der als Verlustfeststellung fortwirkenden Alt-Ausweisung des Klägers bereits, ohne dass es einer Aufhebung/Befristung bedürfte, beendet sind. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.09.2013 - C-297/12, Filev u. Osmani - juris) hat in Bezug auf Rückkehrentscheidungen im Sinne Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie zwar entschieden, dass es für die Erreichung des Ziels von Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG nicht genüge, wenn die Befristung eines aufgrund einer solchen Entscheidung bestehenden Einreiseverbots im innerstaatlichen Recht von einem Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen abhängig gemacht wird. Dieses Ziel bestehe nämlich u.a. darin zu gewährleisten, dass die Dauer eines Einreiseverbots fünf Jahre nicht überschreite, es sei denn, die betreffende Person stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar. Einem Drittstaatsangehörigen, der sich unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG habe berufen können, dürfe nicht mehr entgegenhalten werden, dass später von der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, da dies eine Verschlechterung seiner Situation zur Folge hätte. Damit enden im Ergebnis Einreiseverbote aus einer früheren Rück-kehrentscheidung für Drittstaatsangehörige, wenn sie vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bereits mehr als fünf Jahre bestanden, außer sie wurden gegen Drittstaatsangehörige verhängt, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.
60 
Diese Grundsätze finden aber schon deshalb auf Einreiseverbote, die aufgrund von Ausweisungen nach dem Ausländergesetz oder Aufenthaltsgesetz bestehen, keine Anwendung, weil diese Ausweisungen als solche auch gegenüber Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidungen im Sinne i.S.d. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG sind (std. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -; vgl. auch OLG München, Urteil vom 16.07.2012 - 4 StRR 107/12 - juris). Daran hält der Senat auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2013 (- C-297/12, Filev u. Osmani -) fest (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - juris). Unabhängig davon scheidet eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber Drittstaatsangehörigen aber schon deswegen aus, weil hier ein Fall gegeben ist, in dem auch bei diesen das Einreiseverbot aufgrund einer Rückkehrentscheidung nicht nach fünf Jahren geendet hätte, da vom Kläger angesichts der der Ausweisung/Verlustfeststellung zugrundeliegenden Straftaten weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt hätte. Ein Verstoß des Fortwirkens der Alt-Ausweisung/Verlustfeststellung gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsgebot lässt sich insoweit schließlich auch aus § 11 Abs. 1 AufenthG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht herleiten, da danach unbefristete Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach Ablauf von zehn Jahren ihre Wirkung nicht automatisch verlieren.
61 
Damit lässt sich weder dem nationalen Recht noch Unionsrecht entnehmen, dass die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung gegenüber dem Kläger nicht grundsätzlich so lange fortdauern, bis sie aufgehoben bzw. befristet worden sind.
II.
62 
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
63 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Befristungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 AAZuVO zuständig, da die Ausweisungsverfügung von diesem erlassen worden war. Dem Kläger steht gegenüber der zuständigen Behörde auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots/Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 21.10.1999 auf den 31.01.2012 zu.
64 
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU wird das durch die Ausweisung/Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Aufenthaltsverbot auf Antrag befristet. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU ist über einen nach angemessener Frist oder drei Jahren gestellten Antrag auf Aufhebung innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU setzen Art. 32 Abs. 1 UnionsRL um. Zwar heißt es in der Begründung zur Einfügung des Satz 4 durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I, 1970), der neue Absatz 2 Satz 4 setze Artikel 32 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie um (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) cc), S. 212). Dass hiermit aber nicht neben einer in den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift geregelten nationalen Befristung zur Umsetzung des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL ein zusätzliches unionsrechtliches Aufhebungsverfahren geschaffen werden sollte, auch wenn im Satz 2 weiterhin von der Befristung die Rede ist, während in Satz 4 mit dem Begriff der Aufhebung die Terminologie der Richtlinie übernommen wird, ergibt sich ebenfalls aus der Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007. Denn dort heißt es zu Absatz 2 Satz 2 (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) bb), S. 212): „Die bisherige Regelung, wonach eine Einreisesperre von Amts wegen zu befristen ist, geht über die Richtlinie hinaus. Die Sperre soll auf Antrag befristet werden.“ Der Gesetzgeber wollte somit das eingeführte Antragserfordernis für das Befristungsverfahren mit der Anfügung des Satzes 4 den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL anpassen. Dementsprechend regeln die Sätze 2 und 4 ein einheitliches Verfahren. Hiervon ausgehend lässt sich die Befristung ohne sofortige Wirkung auch als Aufhebung für die Zukunft verstehen. Die in Satz 4 eingefügte Regelung geht allerdings insofern in zulässiger Weise über die Richtlinie hinaus, als sie die Höchstfrist von drei Jahren nicht an eine erfolgte Vollstreckung knüpft.
65 
Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU hat ein Unionsbürger damit nach nationalem Recht spätestens drei Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung auf Antrag einen Anspruch auf eine Aufhebungs-/Befristungsentscheidung, wobei die Befristung auf sofort oder einen zukünftigen Zeitpunkt erfolgen kann. Gegen diese Entscheidung kann er einen Rechtsbehelf einlegen, wobei einer Überprüfung des neuen Antrags nicht entgegensteht, wenn er im Rahmen einer früheren Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (EuGH, Urteil vom 17.06.1997, Shingara und Radiom - C-65/95 und C-111/95, Slg. 1997, I-3343 Rn. 41, 42). Auf Antrag ist eine Aufhebung/Befristung zwingend vorzunehmen, was der für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (Ausnahme: § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG) entspricht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
66 
2. Weiterhin besteht bezüglich der Festsetzung der Dauer der Frist/des Umfangs der Aufhebung auch bei der Aufhebung/Befristung von Ausweisungen/Verlustfeststellungen kein Ermessen. Zur Regelung des § 11 AufenthG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollständig zu überprüfen ist. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). Der Senat geht davon aus, dass auch bei der Aufhebung/Befristung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 FreizügG/EU die Bestimmung der Fristdauer bzw. des Umfangs der Aufhebung nun ebenfalls als gebundene Entscheidung anzusehen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2007 (- 1 C 21.07 -), nach der über die Länge der Frist im Ermessen zu entscheiden war, insoweit überholt ist.
67 
3. Maßgeblich für die Entscheidung über die Aufhebung bzw. die Befristung sind ausschließlich Änderungen der tatsächlichen Umstände nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung.
68 
Die Durchbrechung der Bestandskraft der Ausweisung/Verlustfeststellung im Wege der Aufhebung/Befristung ist ausgeschlossen. Diese regelt von der rechtsgestaltenden Wirkung der Verfügung und den bereits eingetretenen Folgen ausgehend den Wegfall bzw. die Dauer ihrer Rechtsfolgen für die Zukunft, wobei ihr die Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage vorbehalten ist. Dementsprechend kann die ursprüngliche Rechtswidrigkeit einer Alt-Ausweisung, die auf einer unrichtigen Tatsachen- oder Rechtsgrundlage oder fehlerhaften Beurteilung der Sach- bzw. Rechtslage beruht, für die Frage der Rücknahme einer Ausweisung/Verlustfeststellung Bedeutung haben. Auch können Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris). Bei der Aufhebung/Befristung bleiben diese Fragen außer Betracht.
69 
a) Dabei kann hier offenbleiben, ob eine Rechtsänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU eingetreten ist oder sich die Neuregelungen aufgrund von § 102 Abs. 1 AufenthG nicht auswirken, der insoweit anordnet, dass die Ausweisung und ihre Folgewirkungen - allerdings nicht die ihr zugrundeliegenden Regelungen - fortgelten, da Ausweisungen/Verlustfeststellungen auch nach dem neuen Recht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU Aufenthaltsverbote auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris). Denn unabhängig davon, ob diese Rechtsänderung ein Wiederaufgreifen eröffnet, sind die durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes zugunsten von Unionsbürgern geänderten Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisung/Verlustfeststellung bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. die Ermittlung der festzusetzenden Frist für die Wirkungen der Alt-Ausweisung nicht zu berücksichtigen.
70 
Entsprechendes gilt für die Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie. Auch unionsrechtlich ist es nicht geboten, nach Ablauf der Umsetzungsfrist den mit der Unionsbürgerrichtlinie eingeführten erhöhten Ausweisungsschutz auch zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig ausgewiesenen Unionsbürgern nachträglich im Rahmen einer Aufhebungs-/Befristungsentscheidung zugutekommen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 32 Abs. 1 UnionsRL, wonach Unionsbürger die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf beantragen können, dass eine „materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben“, da mit einer „materiellen Änderung der Umstände“ ebenfalls nur Änderungen des Sachverhalts, nicht hingegen Rechtsänderungen gemeint sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris m.w.N.).
71 
b) Ausgehend von der obigen Abgrenzung ist schließlich auch die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (1 C 30.02 - juris) erfolgte Änderung der bis dahin geltenden Rechtsprechung, mit der Folge, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nach § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. §§ 45, 46 AuslG nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden durften und § 47 AuslG als Rechtsgrundlage ausschied, im Rahmen der hier zu beurteilenden Befristungsentscheidung ohne Bedeutung.
72 
c) Bei Änderungen der Sachlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor der Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu § 11 AufenthG). Solche Änderungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - und - 1 C 5.13 - juris, m.w.N.) im Ergebnis auch dann ausschließlich bei der Befristung zu berücksichtigen, wenn sie grundsätzlich einen Widerruf der bestandskräftigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit mit sofortiger Wirkung rechtfertigen würden (vgl. § 51 Abs. 5 und § 49 Abs. 1 LVwVfG).
73 
Die damit allein zu stellende Frage, ob der damalige - sich hier aus den der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten ergebende - Ausweisungszweck unter Berücksichtigung der seit Erlass der Ausweisung eingetretenen tatsächlichen Änderungen die Fortdauer des Aufenthaltsverbots weiterhin bis zum 31.12.2016 rechtfertigt oder, wie der Kläger meint, nur noch bis zum 31.01.2012 gerechtfertigt hat, ist allerdings mit Blick auf die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU, Art. 27 ff. UnionsRL (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris; Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris) zu beantworten.
74 
4. Weiterhin ergibt sich aus der Frist des § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL, wonach die Behörde verpflichtet ist, über den Anspruch auf Aufhebung/Befristung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zu entscheiden, u.a., dass spätere Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zu Lasten des Unionsbürgers berücksichtigt werden dürfen. Schon die Formulierung der verschiedenen Sprachfassungen (muss binnen … eine Entscheidung treffen, shall reach a decision … within, se prononcer … dans) lässt erkennen, dass es dem Richtliniengeber darum ging, die Dauer des Verfahrens ausnahmslos auf sechs Monate zu begrenzen, so dass danach das Aufenthaltsverbot entweder beendet ist oder aber auf der Grundlage einer aktuellen Prüfung zunächst weitergilt, wobei die Behörde es nicht in der Hand haben soll, die Realisierung dieses Anspruchs durch eine Verzögerung der Bescheidung des Antrags zumindest zu erschweren (vgl. auch unten B.).
75 
Art. 32 Abs. 1 UnionsRL dient entsprechend dem Erwägungsgrund 27 u.a. dazu, dass die Mitgliedstaaten gegen Unionsbürger kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen bzw. aufrechterhalten. Nachdem Art. 30 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission mit dem Verbot der Ausweisung auf Lebenszeit entfallen und inhaltlich in den Erwägungsgrund 27 des Gemeinsamen Standpunkts übernommen worden war, sollte der jetzige Art. 32 Abs. 1 die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltsverbots gewährleisten. Erwägungsgrund 27 lautet: „Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann“. In diesem Sinne stellt nun der Aufhebungs-/Befristungsanspruch sicher, dass das an eine Ausweisung/Verlustfeststellung anknüpfende Aufenthaltsverbot als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit jedenfalls auf Antrag nicht ohne erneute Prüfung unbegrenzt weiterwirkt. Die in Unterabsatz 2 dieser Vorschrift bestimmte Entscheidungsfrist ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Sie garantiert, dass diese Prüfung nicht zu Lasten des Unionsbürgers verzögert wird. Damit dient die Entscheidungsfrist der effektiven Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung/Befristung eines anfänglich unbefristeten Aufenthaltsverbots und stellt nicht lediglich eine verfahrensrechtliche Ordnungsfrist dar. Da der Unionsbürger dementsprechend einen uneingeschränkten subjektiven Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines noch unbefristeten Aufenthaltsverbots innerhalb von sechs Monaten hat, darf ihm eine in diesem Zeitpunkt zustehende materielle Rechtsposition nicht mehr genommen werden, wenn die Behörde unter Missachtung dieser Frist erst verspätet entscheidet.
76 
5. a) Bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist sind das Gewicht des Grundes für die Ausweisung/Verlustfeststellung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/420 S. 105). Die an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierte äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers, z.B. familiäre Belange des Betroffenen, die nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen haben, in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
77 
b) Weiterhin ist das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist zu beachten. Für Drittstaatsangehörige gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift stellt bei der im ersten Schritt vorzunehmenden prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris). Die Dauer dieser bereits bei Erlass der Ausweisung zu bestimmenden Frist darf damit nach nationalem Recht für Drittstaatsangehörige in der Regel nicht länger als fünf Jahre und nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht länger als 10 Jahre sein, wobei diese Fristen nach der Ausreise - ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausweisungszweck noch fortbesteht und vorbehaltlich der Möglichkeit einer Verkürzung - ablaufen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris).
78 
aa) Um eine Benachteiligung von Unionsbürgern zu vermeiden, müssen zumindest diese Höchstgrenzen auch für die auf Antrag (zum Anspruch Drittstaatsangehöriger auf anfängliche Befristung vgl. unten B.) erfolgende nachträgliche Aufhebung/Befristung der Wirkungen von Ausweisungen/Verlustfeststellungen beachtet werden. Der Senat verkennt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Höchstgrenze von 10 Jahren damit begründet, dass keine weiter in die Zukunft gehende Prognose getroffen werden kann und diese Überlegung bei der Entscheidung über einen neun Jahre nach der Abschiebung erfolgten Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht greift. Diese Rechtsprechung hat aber u.a. zur Folge, dass nach Erlass einer anfänglich aufgrund einer Prognose rechtmäßig befristeten Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen begangene - ggf. auch einschlägige - weitere Straftaten oder unerlaubte Einreisen den Ablauf der Frist nicht unterbrechen oder hemmen.
79 
(1) Auch wenn in der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (Stand: 07.04.2014, Zu Nummer 8) zum dort vorgesehenen Absatz 8 der Neuregelung des § 11 AufenthG, der eine Unterbrechung des Fristablaufs durch eine unerlaubte Einreise vorsieht, ausgeführt wird, die Regelung stelle klar, dass der Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach einer unerlaubten Wiedereinreise nicht im Bundesgebiet abgewartet werden könne, entspricht dies nicht der jetzigen Rechtslage, da § 11 AufenthG in der derzeitigen Fassung keinen Hinweis auf eine solche Unterbrechung der Frist enthält, so dass die Frist nach der ersten maßgeblichen Ausreise oder Abschiebung allein durch den anschließenden Zeitablauf endet (vgl. Urteil des Senats vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 - juris Rn. 73 m.w.N), ohne dass es auf danach eintretende Ereignisse ankommt.
80 
(2) Eine behördliche Bestimmung der Hemmung des Fristablaufs stünde zwar - anders als die Bestimmung des Neubeginns (früher: Unterbrechung) - nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, dass die Frist mit der Ausreise beginnt. Denn sie berührt den Fristbeginn nicht, sondern modifiziert ausschließlich den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Ablauf der von der Behörde zu setzenden Frist. Dennoch ist auch die Regelung einer Hemmung aber derzeit nicht im Rahmen und als Teil der Bestimmung der Fristdauer möglich, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Auch dies entnimmt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung nach § 11 AufenthG (vgl. Urteil des Senats vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -). Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung z.B. im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris, vgl. hierzu unten).
81 
(3) Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit Bedingungen versehen werden kann (so BayVGH, Beschluss vom 21.11.2013 - 19 C 13.1206 -; a.A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2013 - 11 LB 167/12 - juris). Insofern verkennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so dass § 36 Abs. 2 LVwVfG nicht anwendbar ist, und dass das Bundesverwaltungsgericht durchaus auch in Fallkonstellationen, in denen es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Ausweisungszweck vor Ablauf von 10 Jahren entfallen könnte, dem jeweiligen Drittstaatsangehörigen einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen hat.
82 
(4) Schließlich kommt auch die Verlängerung einer prognostisch auf zehn Jahre festgesetzten Frist gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Fristbestimmung, wie dargelegt, unabhängig von nachträglich eintretenden Tatsachen erfolgt und erfolgen muss und eine erneute Straffälligkeit zudem Grundlage des Erlasses einer weiteren Ausweisung auch noch vor Ablauf der Frist sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1985 - 1 C 40.82 - juris; vgl. jetzt den Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, Stand 07.04.2014, S. 35 f., dort § 11 Abs. 4 Satz 2). Weiterhin ist auch eine nachträgliche Verlängerung vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht in die Betrachtung einbezogen worden, das die Möglichkeit der Verkürzung der Frist auf erneuten Antrag regelmäßig betont und im Übrigen lediglich unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darlegt, dass der Ablauf der Frist nicht dazu führe, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - und - 1 C 20.11 - juris).
83 
Ist es aber grundsätzlich so, dass eine Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nach nationalem Recht auf höchstens 10 Jahre zu befristen ist und läuft diese Frist unabhängig davon ab, ob der Ausweisungszweck fortbesteht und/oder neue Ausweisungsgründe verwirklicht werden, so dass ihm deren Wirkungen spätestens nach Ablauf von 10 Jahren ab Ausreise nicht mehr entgegen gehalten werden können, hat dies zur Folge, dass auch eine auf Antrag nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU vorzunehmende Aufhebung/Befristung jedenfalls nach erfolgter Ausreise über diese Zeitspanne regelmäßig nicht hinausgehen darf. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Drittstaatsangehörige auch nach Ablauf der Befristungsdauer für die Einreise einen Aufenthaltstitel benötigt, der u.U. versagt werden kann, wenn weiterhin oder erneut Ausweisungsgründe vorliegen. Denn diesem Aspekt steht das besondere Gewicht der Freizügigkeit des Unionsbürgers gegenüber, in die das Aufenthaltsverbot bei diesem eingreift.
84 
bb) Im Übrigen zeigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung, dass es sich auch in der Sache um eine, sich nicht nur aus der begrenzten Vorhersehbarkeit zukünftiger Entwicklungen ergebende, sondern jedenfalls grundsätzlich maßgebliche Höchstgrenze handelt (vgl. hierzu Referentenentwurf § 11 Abs. 3 Satz 2). Denn das Bundesverwaltungsgericht reduziert diese 10-Jahresfrist auch bei Fehlen von Anhaltspunkten für einen früheren Wegfall des Ausweisungszwecks regelmäßig aus prognoseunabhängigen bzw. prognoseindifferenten Gründen der Verhältnismäßigkeit und ausgehend von den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Drittstaatsangehörigen. Es verweist sie selbst dann, wenn der für den Fristlauf maßgebliche Zeitpunkt der Ausreise (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris; Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris; sowie dazu im Folgenden) und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden persönlichen Verhältnisse (z.B. Alter der Kinder, Fortbestand der Ehe, Erwerbstätigkeit etc.) noch in keiner Weise abschätzbar sind, nicht unter Ausschöpfung der 10-Jahresfrist auf die Möglichkeit einer nachträglichen Fristverkürzung. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, in dem der Kläger wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 11 Fällen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war, ausgeführt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Rückfallgefahr bei Delikten dieser Art, des Alters des Klägers, seines (Nach-)Tatverhaltens ohne therapeutische Auf- und Verarbeitung des Geschehens sowie seines familiären Umfelds sei nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vor Ablauf von sieben Jahren unterschreiten werde (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). In einem anderen Verfahren, in dem der Kläger wegen un-erlaubten Handeltreibens sowie unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von neun Jahren für angemessen gehalten. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der vom Berufungsgericht festgestellten hohen Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der fortbestehenden Verbindungen des Klägers zu einzelnen Mitgliedern seiner früheren Drogenhändlerbande sowie seines Alters sei eine Befristung für einen Zeitraum von zehn Jahren erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in seiner Person Rechnung zu tragen. Diese Frist habe der Senat um ein Jahr reduziert und damit den persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland als Land, in dem er geboren und aufgewachsen sei und in dem seine Familie lebe, Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Fall einen Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots eines aus familiären Gründen bis auf Weiteres geduldeten Klägers auf fünf Jahre nach Ausreise angenommen und hierzu dargelegt, es bestehe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Person des Klägers, der keinerlei Neigung zeige, von seiner Unterstützung der PKK abzusehen, weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Der Senat gehe davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstelle, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Erwerbstätigkeit seine Familie unterhalte und mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebe und dass mehrere seiner Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, so dass er über starke familiäre Bindungen in Deutschland verfüge. Die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren sei daher verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
85 
Von dieser Rechtsprechung ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, bei einer auf Antrag nachträglich vorzunehmenden Aufhebung/Befristung von gegenüber Unionsbürgern ergangenen Ausweisungen/Verlustfeststellungen über die Zehnjahresgrenze hinauszugehen, selbst wenn sich die Rückfallgefahr inzwischen realisiert hat, da dies auch bei prognostischen Befristungsentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen in Kauf genommen bzw. zugrunde gelegt wird und diese nicht etwa darauf verwiesen werden, nach fünf, sieben bzw. neun Jahren - ohne weitere einschlägige Taten bzw. Handlungen - eine Fristverkürzung zu beantragen.
86 
b) Nach diesem Maßstab hatte der Kläger Anspruch auf die beantragte Aufhebung/Befristung zum 31.01.2012. Zunächst ist das Regierungspräsidium Stuttgart selbst davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls vor der erneuten Inhaftierung am 05.06.2012 und damit bis zum Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist am 13.01.2012 einen Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gehabt hätte. Soweit die Behörde ihre dargelegte Einschätzung dahingehend eingeschränkt hat, dass der Anspruch auf sofortige Befristung nur bei nachgewiesener Straffreiheit seit erfolgter Abschiebung bestanden hätte, verkennt sie jedenfalls, dass sie wegen der strikten Entscheidungsfrist nicht berechtigt war, die Verurteilung - und die Begehung der weiteren Straftat - abzuwarten. Soweit hierzu vorgetragen wird, dass der Kläger-Vertreter im Befristungsverfahren mit dem Zuwarten einverstanden gewesen sei, kann offenbleiben, welche Rechtswirkungen ein solches Einverständnis haben könnte. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht auf seine verfahrensrechtliche Position (vgl. unten B.) aufgrund der Überschreitung der Entscheidungsfrist und auch nicht auf das damit verbundene Verwertungsverbot bezüglich später eingetretener nachteiliger Änderungen der Sachlage verzichtet. Das Schreiben vom 20.06.2012, auf das sich der Beklagte insoweit bezieht, stellt die Antwort auf ein Schreiben vom 16.06.2012 dar, in dem das Regierungspräsidium angeregt hatte, den Antrag wegen der neuerlichen Straftaten zurückzunehmen, und mitgeteilt hatte, dass der Ausgang des Strafverfahrens in jedem Fall abgewartet werden müsse, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Wenn der Kläger-Vertreter daraufhin bittet abzuwarten, weil im aktuellen Strafverfahren noch nichts entschieden sei, lässt sich hieraus nichts dafür herleiten, dass er sich mit der Einbeziehung auch der Straftat vom April 2012 in die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung einverstanden erklären wollte, zumal er mitgeteilt hat, dass der - ursprünglich gestellte - Antrag aufrecht erhalten bleibt.
87 
Die Frist durfte in dem danach maßgeblichen Zeitpunkt 10 Jahre nicht überschreiten. Insbesondere konnte den Wertungen und Belangen nach § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU nicht durch die Verkürzung einer Frist von weiteren fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der - verspäteten - Aufhebungs-/Befristungsent-scheidung Rechnung getragen werden. Vielmehr musste über die Gesamtdauer des unbefristeten Aufenthaltsverbots aus der Entscheidung vom 21.10.1999 befunden werden, das mit der das Einreiseverbot auslösenden Abschiebung am 01.02.2002 vollzogen worden war. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 31.12.2016 entspricht damit einer Befristung auf dreizehn Jahre und elf Monaten ab dem Zeitpunkt der Abschiebung, die hier ausgehend von der maßgeblichen Situation bei Ablauf der Sechs-Monats-Frist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen ist.
88 
Damit ist die Verpflichtungsklage des Klägers uneingeschränkt begründet, weil eine Frist, die länger als 10 Jahre nach Ausreise liefe, hier nicht gerechtfertigt ist, so dass er nach § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU einen Anspruch auf die von ihm begehrte Aufhebung des Aufenthaltsverbots mit Wirkung zum 31.01.2012 hat.
B.
89 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Anfechtungsbegehren gegen die Abschiebungsandrohung weiterverfolgt, ist ebenfalls zulässig und begründet.
I.
90 
Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass der Abschiebungsandrohung folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg vom 02.12.2008, nachdem die vom Regierungspräsidium Stuttgart erlassene Ausweisung bestandskräftig ist. Denn das FreizügG/EU enthält keine spezifischen Zuständigkeitsbestimmungen, sondern bestimmt lediglich, dass die Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts sowie die daran anknüpfenden Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FreizügG/EU „die Ausländerbehörde“ trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 1 C 18.10 - juris).
II.
91 
Die Abschiebungsandrohung ist bereits deswegen aufzuheben, weil sie verfahrensfehlerhaft ist. Denn der Kläger ist vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht angehört worden, ohne dass von einer Anhörung ermessenfehlerfrei hätte abgesehen werden können.
92 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat eine Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht durchgeführt und insoweit ausgeführt, nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG sei die vorherige Anhörung entbehrlich. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG ermöglicht es zwar, Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung - wozu nach nationalem Recht der Erlass einer Abschiebungsandrohung gehört - ohne eine grundsätzlich gebotene vorherige Anhörung zu erlassen. Diese Verfahrensermächtigung setzt aber eine Ermessensentscheidung der Behörde voraus, die hier weder ersichtlich ist noch von der Behörde behauptet wird.
93 
Zudem waren hier besondere Umstände des konkreten Falles erkennbar, die eine Anhörung erforderten. Die Behörde hat der Abschiebungsandrohung zugrunde gelegt, der Kläger sei ausreisepflichtig, weil er entgegen dem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) ins Bundesgebiet eingereist sei. Das Einreiseverbot hat sie dabei der vor vielen Jahren (1999) ergangenen Ausweisungsverfügung entnommen. Es liegt auf der Hand, dass in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen der Verhältnisse eingetreten sein konnten und die Behörde daher nicht ohne Anhörung des Klägers beurteilen durfte, ob hieraus - mittelbar oder unmittelbar - noch aktuell vollstreckungsrechtliche Konsequenzen und ggf. in welcher Weise gezogen werden können. Dafür, dass aus Gründen der Effektivität der Vollstreckung hier ein Verzicht auf Anhörung geboten gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Der Kläger verbüßte eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. Dass im Falle einer vorherigen Anhörung eine - vorzeitige - Haftentlassung noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu befürchten gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Solche fehlen auch dafür, dass er in diesem Fall innerhalb des Bundesgebiets untergetaucht wäre.
94 
Der Anhörungsmangel ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Ein Vorverfahren hat nicht stattgefunden. Im Berufungsverfahren hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Berufung bereits als unzulässig angesehen. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 - juris m.w.N.). Die Äußerung des Klägers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes konnte mithin eine Heilung nicht bewirken. Entsprechendes gilt für die bloße Nachfrage der Behörden-Vertreterin bei der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, ob sie nun auf ihre ausdrückliche Frage hin noch etwas zur Abschiebung sagen wolle. Auch liegt kein Anwendungsfall des § 46 LVwVfG vor. Denn es ist nicht jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe, das nach Angaben seiner Sitzungsvertreterin hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen der Befristungsentscheidung auf den Zeitpunkt der erneuten Freizügigkeitsberechtigung des Klägers Auskünfte vom Regierungspräsidium Stuttgart eingeholt hat, auch im Falle der vorherigen Anhörung des Klägers eine Abschiebungsandrohung erlassen hätte, die nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU im Falle der Ausreisepflicht nicht zwingend zu ergehen hat, und eine Ausreisefrist von nur einem Monat bestimmt hätte.
95 
Damit kann offenbleiben, ob Unionsrecht grundsätzlich eine Anhörung vor dem Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung fordert (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Pau vom 06.05.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 189, 13 -, anhängig unter Az.: C-249/13, und des Tribunal administratif de Melun vom 03.04.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 164, 11 -, anhängig unter Az.: C-166/13, zur Auslegung von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf ausschließlich Drittstaatsangehörige betreffende Rückkehrentscheidungen).
III.
96 
Unabhängig davon ist die Abschiebungsandrohung auch aufzuheben, weil sie materiell rechtswidrig ist.
97 
Der gerichtlichen Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist, wenn - wie hier - der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, grundsätzlich, d.h., soweit sich aus der materiellen Rechtslage nichts anderes ergibt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - m.w.N., juris).
98 
1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs.1 Satz 2 FreizügG. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann sie nicht auf die §§ 58, 59 AufenthG gestützt werden; insbesondere ergibt sich die vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers nicht aus einer unerlaubten Einreise (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG).
99 
§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU bestimmt zwar, dass für Unionsbürger, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, das Aufenthaltsgesetz Anwendung findet, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft. Im Übrigen sind nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU hinsichtlich dieser Feststellungen ergänzend nur § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anwendbar. Diese Bestimmungen setzen allerdings die Ausreisepflicht voraus (vgl. auch BR-Drucks. 210/11, S. 86 zu Artikel 6), so dass sie in Bezug auf Unionsbürger im Sinne des Absatzes 1, die nach § 2 Abs. 1 das Recht auf Einreise und Aufenthalt gerade haben, leerlaufen. Wenn für Unionsbürger im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, § 11 und § 50 sowie die §§ 58 ff. AufenthG ohnehin uneingeschränkt anzuwenden wären, hätte der Verweis auf §§ 11 Abs. 2, 50 Abs. 3 bis 6, 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG überhaupt keine Bedeutung mehr.
100 
Damit dürfte die Erwähnung dieser Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in Absatz 1 der Vorschrift ein redaktionelles Versehen sein, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass § 7 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU die Feststellung des Nichtbestehens bzw. des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU einschließlich deren Folgen, insbesondere das Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die Ausreisepflicht und die Ausreisefrist (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 59 Abs. 1, 5, 7 AufenthG) sowie die Ermächtigung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung und die Wirkung der gegen diese eingelegten Rechtsmittel (vgl. § 59 Abs. 1 bis 5 AufenthG) für Unionsbürger abschließend regeln und ergänzend insoweit lediglich § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anzuwenden sind.
101 
Ferner folgt schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, dass sich die Ausreisepflicht eines Unionsbürgers in Übereinstimmung mit der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich aus einer gegenüber diesem erfolgten Feststellung, dass das Recht auf Aufenthalt nicht (mehr) besteht, ergeben kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2005 - 8 S 39.05 - juris; vgl. auch GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 17; Renner/Berg-mann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 11 ff.), und damit auch ihre Vollziehbarkeit allein von der Vollziehbarkeit dieser Feststellung abhängt. Auch dies spricht gegen einen Rückgriff auf §§ 50 Abs. 1 und 2, 58 ff. AufenthG (a.A. HessVGH, Beschluss vom 14.12.2007 - 11 TG 2475/07 - juris). § 7 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU sind damit jedenfalls besondere Regelungen im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, so dass sie insoweit die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Vorschriften verdrängen.
102 
2. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU liegen insoweit vor, als die Ausweisung aus dem Jahr 1999 einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichsteht und als solche fortwirkt. Eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU zur Durchsetzung der auf dieser beruhenden Ausreisepflicht hätte jedenfalls nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist aber nicht mehr ohne Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ergehen dürfen.
103 
a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger (und ihre Familienangehörigen) ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Diese Feststellung enthält hier die Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999, die als Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU weiterwirkt (vgl. oben A. I.). Dementsprechend kann eine solche Alt-Ausweisung, die als Verlustfeststellung weiterwirkt, auch Grundlage für eine Abschiebungsandrohung sein (verneinend GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 18). Dies gilt grundsätzlich auch für eine, wie hier, erst viele Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlust-fest-stellung und nach erneuter Einreise ergangene isolierte Abschiebungsandrohung. Auch diese dient der Vollstreckung der bestandskräftigen, als Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fortwirkenden Alt-Ausweisung. Dem steht die Soll-Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU nicht entgegen, nach der die erstmalige Abschiebungsandrohung in der Regel mit der Verlustfeststellung verbunden wird. Sie lässt Raum für Ausnahmen, wenn sich der erstmalige Vollzug der Ausreisepflicht z.B. wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (vgl. dazu auch Art. 33 Abs. 2 UnionsRL sowie unten) verzögert, oder wenn nach Ausreise oder auch bereits erfolgter Abschiebung eine erneute Einreise ohne vorherige Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots erfolgt.
104 
b) Grundsätzlich setzen aber die nachträgliche Vollstreckung einer unbefristeten Ausweisung/Verlustfeststellung und damit auch der Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung auf Antrag eine vorherige Überprüfung der Aktualität des Ausweisungszwecks innerhalb von sechs Monaten voraus.
105 
Im Regelfall soll nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU die Abschiebung im Feststellungsbescheid angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. In diesem Regelfall ist die Aktualität der Feststellung und der darauf beruhenden Ausreisepflicht sowie ggf. auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes im Falle des Vollzugs gewährleistet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU). Für den hier vorliegenden Ausnahmefall, dass eine Abschiebungsandrohung später isoliert ergeht, enthält das Freizügigkeitsgesetz keine näheren Bestimmungen.
106 
aa) Der Unionsbürger, dessen Ausweisung/Verlustfeststellung nachträglich vollstreckt werden soll, darf nicht schlechter gestellt werden als ein Drittstaatsangehöriger in einer entsprechenden Situation.
107 
(1) Ein Unionsbürger hat nach nationalem Recht nach einem angemessenen Zeitraum, spätestens nach drei Jahren einen Anspruch auf Überprüfung und Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots (vgl. dazu oben A.). Aufgrund des Verbots der Benachteiligung von Unionsbürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen dürfen Unionsbürger, auch wenn sie im Bundesgebiet aufgrund einer Entscheidung nach § 6 FreizügG/EU nicht freizügigkeitsberechtigt sind, jedenfalls nicht schlechter gestellt werden als ausgewiesene Drittstaatsangehörige. Für diese bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 3 und 6 AufenthG - den Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU entsprechend -, dass die Wirkungen u.a. der Ausweisung auf Antrag befristet werden und die Frist mit der Ausreise beginnt. Allerdings müssen Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (std. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris) seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) im Sinne eines einheitlichen Verständnisses dieser Norm unmittelbar mit Erlass der Verfügung befristet werden. Demgegenüber haben Unionsbürger einen Anspruch auf Aufhebung/Be-fristung auf einen zulässigen Antrag innerhalb von sechs Monaten (§ 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU, Art. 32 Abs. 1 2. Unterabsatz UnionsRL). Zudem ergibt sich aus der Unionsbürgerrichtlinie, dass der Fristbeginn nicht von einer vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden darf (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 - zu § 8 Abs. 2 AuslG).
108 
(2) Ob sich daraus entnehmen lässt, dass nun auch die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichzeitig von Amts wegen zu befristen ist, oder die nachträgliche Befristung nur auf Antrag im Hinblick darauf, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten beschieden werden muss und der Fristbeginn bei Unionsbürgern - entgegen der nationalen Regelung - nicht von der Ausreise abhängig ist, gerechtfertigt werden kann, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls darf es sich im Ergebnis für Unionsbürger nicht nachteilig auswirken, dass der Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots aufgrund von Ausweisungen/Verlustfeststellungen nach § 6 FreizügG/EU erst nachträglich und erst auf Antrag besteht. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei allein maßgeblich, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch für den nachträglichen Vollzug von ursprünglich unbefristeten Alt-Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen, die bereits vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bestandskräftig geworden sind, jedenfalls auf Antrag zunächst die Nachholung der Befristungsentscheidung voraussetzt.
109 
Denn § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der heutigen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011, der, wie dargelegt, den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechend auszulegen ist, findet mangels Übergangsvorschrift auch Anwendung auf die Befristung der Wirkungen bereits vor seinem Inkrafttreten bestandskräftig gewordener Ausweisungen und erfolgter Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen. Mit Blick auf die Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie ist es bei einem Drittstaatsangehörigen, gegenüber dem eine bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung ohne Befristung der Wirkungen der beabsichtigten Abschiebung ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 - juris, m.w.N.) oder der kraft Gesetzes aufgrund einer erfolgten Abschiebung einem unbefristeten Einreiseverbot unterliegt, geboten, sofern hieran anknüpfende belastende Maßnahmen, insbesondere zur Vollstreckung getroffen werden sollen, zunächst über eine beantragte erstmalige Befristung zu entscheiden. Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.01.2014 - V ZB 137/12, juris) entschieden, dass eine Haft zur Sicherung einer Abschiebung aufgrund einer unerlaubten Einreise nur dann angeordnet werden darf, wenn im Zuge der angestrebten Aufenthaltsbeendigung über die ursprünglich nicht erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise danach weiterhin unerlaubt war und der Betroffene Rechtsmittel im Bundesgebiet in Anspruch nehmen konnte. In dem zugrundeliegenden Fall ging es zwar um die Fortwirkung eines Einreiseverbots aus einer früheren Abschiebung. Wie dargelegt hat das Bundesverwaltungsgericht aber eine differenzierende Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgelehnt (vgl. oben), weshalb diese Grundsätze auch für die nachträgliche Befristung von Altausweisungen von Drittstaatsangehörigen anzuwenden sind.
110 
Der in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelte Anspruch auf anfängliche Befristung, der nun grundsätzlich dazu führt, dass die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nicht vor einer ersten Entscheidung über die Dauer ihrer Wirkungen vollstreckt wird, ist damit in Bezug auf Altfälle so zu verstehen, dass unbefristete Alt-Ausweisungen vor einer nachträglichen Vollstreckung jedenfalls auf Antrag zu befristen sind. Damit würde aber ein Unionsbürger, auch wenn er, wie der Kläger unter Verstoß gegen das Einreiseverbot wieder eingereist ist, jedenfalls dann in unzulässiger Weise gegenüber einem unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehörigen deutlich schlechter gestellt, wenn eine Ausweisung/Verlustfeststellung ohne eine erstmalige Befristung des Aufenthaltsverbots selbst dann noch vollzogen werden dürfte, wenn über seinen Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist entschieden worden ist und ihm der Aufhebungs-/Befristungsanspruch bereits bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt zusteht.
111 
bb) (1) Für die nachträgliche Vollstreckung des Aufenthaltsverbots aus einer Verlustfeststellung/Ausweisung gebietet zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass diese nur erfolgen darf, wenn die zugrundeliegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dieses Verbots, das nicht lebenslang gelten darf (vgl. oben A. II.), weiterhin rechtfertigt. Dem muss bei der nachträglichen Vollstreckung in einem Aufhebungs-/Befristungsverfahren des § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. Denn die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung ist bei Unionsbürgern grundsätzlich für die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung zur - erneuten - Durchsetzung des Aufenthaltsverbots vorgreiflich, da von dieser der Fortbestand der Ausreisepflicht abhängig ist, die nur durch eine Ausweisung/Verlustfeststellung begründet werden kann (vgl. oben). Mit Aufhebung bzw. nach Ablauf der Befristung kann der Unionsbürger - anders als der Drittstaatsangehörige, bei dem eine Ausreisepflicht meist weiterhin gegeben sein wird und der, soweit er nicht Positivstaater ist, bereits für einen Besuchsaufenthalt zunächst eines Aufenthaltstitels bedarf - damit wieder uneingeschränkt von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Dementsprechend wird mit der nachträglichen Vollstreckung eines aus einer Ausweisung/Verlustfeststellung resultierenden unbefristeten Aufenthaltsverbots jedenfalls nach Antragstellung in Kauf genommen, dass nicht nur in einen bestehenden Aufhebungsanspruch, sondern letztlich auch in das Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers eingegriffen wird. Dies ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn die Entscheidungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist und der materielle Anspruch auf Aufhebung zu diesem Zeitpunkt besteht (vgl. auch oben A.).
112 
(2) Auch Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 2 UnionsRL und der Erwägungsgrund 27 sprechen für ein solches Verständnis des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens. Die Unionsbürgerrichtlinie enthält, wie das Freizügigkeitsgesetz, keine ausdrückliche Regelung dazu, auf welche Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle der nachträglichen Vollstreckung einer behördlich verfügten Ausweisung Rechnung zu tragen ist. Sie regelt in Art. 33 Abs. 2 ausdrücklich lediglich den Fall der nachträglichen Vollstreckung einer als Strafe verhängten Ausweisung. Nach den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie kann eine Ausweisung/Verlustfeststellung durch eine Behörde erlassen oder als (Neben-)Strafe verhängt werden. Im letzteren Fall muss der Mitgliedstaat, ohne dass es eines Aufhebungs-/Befristungsantrags bedarf, die Ausweisung vor einer Vollstreckung gemäß Art. 33 Abs. 2 UnionsRL überprüfen. Die Pflicht zur Überprüfung - im ursprünglichen Vorschlag der Kommission Absatz 2 des damaligen Art. 31 (Abschiebung als Strafe oder Nebenstrafe; KOM (2001) 257 endg.) - sollte nach der Vorstellung des Europäischen Parlaments (ABl. EG C 45 E/04, S. 48 [57]) allgemein gelten. Im dementsprechend geänderten Kommissionsvorschlag entfiel daher der Absatz 2 des damaligen Art. 31. Stattdessen wurde eine eigene Bestimmung (Art. 31a - Prüfung vor der Abschiebung) eingefügt, die lautete: „Bevor eine Abschiebung vollstreckt wird, ist der Mitgliedstaat gehalten, sich vom Vorliegen einer gegenwärtigen und tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu überzeugen und die Änderungen zu beurteilen, die gegebenenfalls seit dem Zeitpunkt der Abschiebungsentscheidung eingetreten sind“. In den Gründen hierzu heißt es, der Wortlaut dieses neuen Artikels entspreche dem des ehemaligen Absatzes 2 von Artikel 31. Es sei in der Tat logischer, diesen Inhalt in einen separaten Artikel aufzunehmen (KOM (2003) 199 endg.). Im Gemeinsamen Standpunkt (EG Nr. 6/2004 - ABl. EG C 54E/02, S. 32) blieb es allerdings bei der auf die Vollstreckung einer Ausweisung als (Neben-)Strafe beschränkten Prüfungspflicht. Hierzu wird ausgeführt, der Rat habe es vorgezogen, an einem einzigen Artikel festzuhalten, da seines Erachtens in Absatz 2 lediglich auf die in Absatz 1 vorgesehenen Verfügungen Bezug genommen wird. Hieraus lässt sich nach Ansicht des Senats aber nicht schließen, dass die behördliche Ausweisung/Verlustfeststellung, die unter den gleichen Voraussetzungen wie die als Strafe verhängte Ausweisung ergeht und die gleichen Auswirkungen auf die Freizügigkeit des Unionsbürgers hat, ohne erneute Prüfung zeitlich unbegrenzt vollstreckbar sein sollte. Insoweit dürfte der Rat vielmehr für den Fall der Ausweisung durch eine Behörde davon ausgegangen sein, dass die Vollstreckung - anders als im Fall der Ausweisung als Strafe, in dem es naheliegt, dass die Ausweisung erst nach erfolgtem Strafvollzug vollstreckt wird - jeweils zeitnah erfolgt, und damit gewährleistet ist, dass die ihr zugrundeliegende Ausweisung den Eingriff in die Freizügigkeit noch aktuell rechtfertigt.
113 
Für die unbefristete, behördlich verfügte Ausweisung/Verlustfeststellung obliegt es damit aber auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben dem Aufhebungs-/Befristungsverfahren die Verhältnismäßigkeit einer nachträglichen Vollstreckung zu gewährleisten. Mit der Fassung des Art. 30 Abs. 2 UnionsRL (jetzt Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie) im geänderten Kommissionsvorschlag (KOM (2003) 199 endg.), die nicht mehr von einem neuen Antrag auf Einreise (new application for leave to enter, nouvelle demand d‘accès au territiore), der denknotwendig nur vom Ausland aus gestellt werden kann, sondern von einem Antrag auf Aufhebung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots (application for lifting of the exclusion order, demande de levée de l'interdiction du territiore) spricht, wurde insoweit deutlich, dass ein Anspruch auf Überprüfung auf Antrag auch bei noch nicht erfolgter Vollstreckung oder Ausreise sowie im Falle der erneuten Einreise besteht. Wenn Art. 32 Abs. 2 UnionsRL betont, der Unionsbürger habe während des Überprüfungsverfahrens kein Einreiserecht (no right of entry, aucun droit d'accès) in den entsprechenden Mitgliedstaat, was einer ausdrücklichen Bestimmung nicht bedurft hätte, da es sich bereits aus dem Fortbestehen des Aufenthaltsverbots ergibt, lässt sich hieraus zwar schließen, dass derjenige, der seinen Überprüfungsantrag nur deshalb nicht von außen, sondern im Mitgliedstaat selbst stellt, weil er unter Missachtung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots erneut eingereist ist, aufgrund der Antragstellung keine Rechtsposition und auch keine verfahrensrechtliche Sicherstellung des so geschaffenen „status quo“ beanspruchen können soll. Offen bleiben kann, ob damit in diesen Fällen auch eine Vollstreckung während des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens zulässig ist. Denn anders ist dies jedenfalls zu bewerten, wenn die Behörde nicht innerhalb der vorgegebenen Frist des Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL über einen zulässigen Antrag entschieden hat.
114 
Von einem subjektiven Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist ausgehend (vgl. oben A.) spricht der vom Europäischen Gerichtshof für die Interpretation europarechtlicher Vorschriften entwickelte Grundsatz des "effet utile“ dafür, dass der Unionsbürger nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist, auch nach erneuter Einreise unter Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot, die - ggf. erneute - Vollstreckung des Aufenthaltsverbots ohne die vorherige Aufhebung/Befristung, die gewährleisten soll, dass das Aufenthaltsverbot nicht auf Lebenszeit (vgl. oben A. II.) weiterbesteht, nicht mehr hinnehmen muss. Vielmehr kann der Unionsbürger, dem zur Durchsetzung seines materiellen Rechtsanspruchs auf Aufhebung/Befristung der Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist zusteht, jedenfalls nach deren Ablauf der Vollstreckung den materiellen Anspruch entgegenhalten und muss sich nicht mehr auf die Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verweisen lassen. Hätte die Missachtung der strikten Entscheidungsfrist auch dann keine Konsequenzen für die Vollstreckung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, wenn der materielle Anspruch auf deren Aufhebung bereits besteht, würde die Regelung dagegen leerlaufen.
115 
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 4 FreizügG/EU sind daher dahingehend auszulegen, dass sich der Unionsbürger gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen dann auf einen bereits entstandenen Anspruch auf Aufhebung/Befristung bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt berufen kann, wenn über einen nach einer angemessenen Frist gestellten Aufhebungs-/Befristungs-antrag nach Ablauf von sechs Monaten noch nicht entschieden worden ist. Dies gilt auch, wenn der Unionsbürger in das Gebiet des Mitgliedsstaats unter Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut eingereist ist.
116 
3. Hiervon ausgehend unterlag der Kläger zwar zunächst weiterhin dem Aufenthaltsverbot aus der bestandskräftigen Alt-Ausweisung. Die Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsmaßnahme hätte jedoch jedenfalls nach dem 13.01.2012 nicht mehr ergehen dürfen. Daran hat sich nach Erlass der Befristungsentscheidung am 14.10.2013 nichts mehr geändert, da dem Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, dem 13.01.2012, nicht nur ein Anspruch auf eine entsprechende Entscheidung, sondern auch ein materieller Anspruch auf Aufhebung/Befristung bereits zustand (vgl. oben A).
117 
Nachdem die Alt-Ausweisung aus dem Jahre 1999 stammt (und am 01.02.2002 bereits vollstreckt worden ist), hatte der Kläger Anspruch auf eine aktuelle Überprüfung dieser bis dahin unbefristeten Entscheidung aufgrund seines bereits am 13.03.2011 gestellten Antrags gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU auf Aufhebung/Befristung dieser Alt-Ausweisung/Verlust-feststellung. Über diesen zulässigen Antrag auf Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots war am 29.07.2013, obwohl die Frist von sechs Monaten bereits am 13.01.2012 abgelaufen war, noch nicht entschieden worden.
118 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob auf die Einhaltung dieser Frist wirksam verzichtet werden kann, da das Schreiben, auf das sich das Regierungspräsidium Stuttgart insoweit bezieht, erst am 20.06.2012 und damit deutlich nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist bei der Behörde eingegangen ist. Ob auf die damit bereits entstandene verfahrensrechtliche Position als solche verzichtet werden konnte, kann ebenfalls offenbleiben, da für einen solchen Verzicht - insbesondere ein ausdrückliches Einverständnis mit einer Vollstreckung ohne Prüfung des geltend gemachten Aufhebungs-/Befristungsanspruchs - nicht erkennbar ist. Damit hätte die Abschiebungsandrohung am 29.07.2013 nicht ergehen dürfen, weil dem Kläger bereits am 13.01.2012 ein Anspruch auf Befristung zum 31.01.2012 zustand (vgl. auch oben A. II.).
119 
Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht durch den Erlass der Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013, mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den 31.12.2016 befristet worden ist, rechtmäßig geworden. Diese vom Kläger ebenfalls angegriffene Befristungsentscheidung hat keinen Bestand (vgl. oben A. II.). Denn der Kläger hatte, wie dargelegt, bereits am 13.01.2012 einen Anspruch auf Befristung bis zum 31.01.2012. Dieser steht Vollstreckungsmaßnahmen und damit auch der Abschiebungsandrohung weiterhin entgegen.
C.
120 
Ob gegenüber dem erneut straffällig gewordenen Kläger ggf. eine erneute Feststellung des Verlusts des Rechts gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU oder die Feststellung des Nichtbestehens des Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ergehen kann, auf deren Grundlage eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen werden könnte, bedurfte hier keiner Entscheidung.
D.
121 
Die die Abschiebungen betreffenden Befristungsentscheidungen in der angegriffenen Verfügung waren nicht Gegenstand des Klageverfahrens und sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass diese Befristungen ins Leere gehen. Aus § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 27 ff. UnionsRL ergibt sich, dass ausschließlich die Verlustfeststellung ein Aufenthaltsverbot zur Folge hat. Insoweit ist kein Raum für die Fortgeltung der Wirkung von Abschiebungen gegenüber Unionsbürgern.
E.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
F.
123 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
124 
Beschluss vom 30. April 2014
125 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
126 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
52 
Die zulässigen, insbesondere rechtzeitig erfolgten und rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründeten Berufungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - NVwZ 2006, S. 1420 m.w.N.) des Klägers haben Erfolg.
A.
53 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Verpflichtungsbegehren auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung weiterverfolgt, ist zulässig und begründet.
I.
54 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
55 
Der Antrag des Klägers vom 13.07.2011, der sinngemäß auf sofortige Aufhebung/Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung vom 21.10.1999 („auf einen Tag vor heute“) gerichtet war, ist insoweit mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 abgelehnt worden, als eine Befristung erst mit Wirkung zum 31.12.2016 erfolgt ist. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren teilweise weiter, indem er die rückwirkende Aufhebung/Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999 nun zum 31.01.2012 begehrt. Dem Kläger fehlt nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren. Denn die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung dauern ohne Aufhebung/Befristung weiterhin an und können dem Kläger entgegengehalten werden. Auch für bereits vergangene Zeiträume fehlt dem Kläger, der zuletzt Anfang 2012 eingereist ist, nicht das Rechtsschutzbedürfnis, unabhängig davon, ob diese ihm in Hinblick auf eine Daueraufenthaltsberechtigung angesichts der nachfolgenden Strafhaft nützen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-378/12 - juris). Denn, soweit es für die Vergangenheit bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot bleiben würde, könnten sich hieraus nach § 9 FreizügG/EU strafrechtliche Konsequenzen ergeben, für die dann auch die Dauer des Verstoßes von Bedeutung wäre.
56 
Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris) an, wonach Unionsbürger, die bei Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes bereits bestandskräftig ausgewiesen waren, im Bundesgebiet aufgrund der Fortwirkung des Aufenthaltsverbots nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sind.
57 
Die Alt-Ausweisung wirkt als Verlustfeststellung im Sinne des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fort und hat sich nicht durch die Änderung der Rechtslage erledigt. Gegenstand der Ausweisung war - ungeachtet der Folgen, die sich aus §§ 8 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ergaben - die für den Ausgewiesenen verbindliche Regelung seines Aufenthaltsstatus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht intertemporal der Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU der auf einer vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (01.01.2005), wie hier, bestandskräftig gewordenen Ausweisung beruhende Verlust des Freizügigkeitsrechts gleich, da sich die Rechtswirkungen der beiden Rechtsakte entsprechen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - m.w.N., juris). Hiervon ausgehend findet das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. Ausländergesetz verfügten Ausweisung eines Unionsbürgers (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 20) nun ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Es ist weder mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes vom 30.07.2004 zum 01.01.2005 noch, soweit die Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie hierin nicht ausreichend erfolgt sein sollte, mit deren unmittelbaren Geltung ab dem 01.05.2006 entfallen. Denn sowohl die Richtlinie als auch das Freizügigkeitsgesetz sehen vor, dass es solange weiterbesteht, bis eine Aufhebung/Befristung erfolgt ist.
58 
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot der als Verlustfeststellung fortgeltenden Ausweisung vom 21.10.1999 wurde auch nicht durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - berührt. Die Rückführungsrichtlinie ist - ebenso wie die hierzu vom Europäischen Gerichtshof ergangene Rechtsprechung - auf den Kläger nicht anwendbar. Gemäß Art. 2 findet diese Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Nach Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind „Drittstaatsangehörige“ alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag sind und die nicht das Unionsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen. Damit findet die Richtlinie auf den Kläger als Unionsbürger, unabhängig davon, ob seine Freizügigkeit hinsichtlich der Einreise- und des Aufenthalts im Bundesgebiet eingeschränkt ist, keine Anwendung.
59 
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem unionsrechtlichen Diskriminierungsgebot. Hieraus lässt sich insbesondere nicht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Rückkehrentscheidungen ableiten, dass die Wirkungen der als Verlustfeststellung fortwirkenden Alt-Ausweisung des Klägers bereits, ohne dass es einer Aufhebung/Befristung bedürfte, beendet sind. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.09.2013 - C-297/12, Filev u. Osmani - juris) hat in Bezug auf Rückkehrentscheidungen im Sinne Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie zwar entschieden, dass es für die Erreichung des Ziels von Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG nicht genüge, wenn die Befristung eines aufgrund einer solchen Entscheidung bestehenden Einreiseverbots im innerstaatlichen Recht von einem Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen abhängig gemacht wird. Dieses Ziel bestehe nämlich u.a. darin zu gewährleisten, dass die Dauer eines Einreiseverbots fünf Jahre nicht überschreite, es sei denn, die betreffende Person stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar. Einem Drittstaatsangehörigen, der sich unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG habe berufen können, dürfe nicht mehr entgegenhalten werden, dass später von der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, da dies eine Verschlechterung seiner Situation zur Folge hätte. Damit enden im Ergebnis Einreiseverbote aus einer früheren Rück-kehrentscheidung für Drittstaatsangehörige, wenn sie vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bereits mehr als fünf Jahre bestanden, außer sie wurden gegen Drittstaatsangehörige verhängt, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.
60 
Diese Grundsätze finden aber schon deshalb auf Einreiseverbote, die aufgrund von Ausweisungen nach dem Ausländergesetz oder Aufenthaltsgesetz bestehen, keine Anwendung, weil diese Ausweisungen als solche auch gegenüber Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidungen im Sinne i.S.d. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG sind (std. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -; vgl. auch OLG München, Urteil vom 16.07.2012 - 4 StRR 107/12 - juris). Daran hält der Senat auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2013 (- C-297/12, Filev u. Osmani -) fest (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - juris). Unabhängig davon scheidet eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber Drittstaatsangehörigen aber schon deswegen aus, weil hier ein Fall gegeben ist, in dem auch bei diesen das Einreiseverbot aufgrund einer Rückkehrentscheidung nicht nach fünf Jahren geendet hätte, da vom Kläger angesichts der der Ausweisung/Verlustfeststellung zugrundeliegenden Straftaten weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt hätte. Ein Verstoß des Fortwirkens der Alt-Ausweisung/Verlustfeststellung gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsgebot lässt sich insoweit schließlich auch aus § 11 Abs. 1 AufenthG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht herleiten, da danach unbefristete Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach Ablauf von zehn Jahren ihre Wirkung nicht automatisch verlieren.
61 
Damit lässt sich weder dem nationalen Recht noch Unionsrecht entnehmen, dass die Wirkungen der Ausweisung/Verlustfeststellung gegenüber dem Kläger nicht grundsätzlich so lange fortdauern, bis sie aufgehoben bzw. befristet worden sind.
II.
62 
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
63 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Befristungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 AAZuVO zuständig, da die Ausweisungsverfügung von diesem erlassen worden war. Dem Kläger steht gegenüber der zuständigen Behörde auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots/Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 21.10.1999 auf den 31.01.2012 zu.
64 
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU wird das durch die Ausweisung/Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Aufenthaltsverbot auf Antrag befristet. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU ist über einen nach angemessener Frist oder drei Jahren gestellten Antrag auf Aufhebung innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU setzen Art. 32 Abs. 1 UnionsRL um. Zwar heißt es in der Begründung zur Einfügung des Satz 4 durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I, 1970), der neue Absatz 2 Satz 4 setze Artikel 32 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie um (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) cc), S. 212). Dass hiermit aber nicht neben einer in den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift geregelten nationalen Befristung zur Umsetzung des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL ein zusätzliches unionsrechtliches Aufhebungsverfahren geschaffen werden sollte, auch wenn im Satz 2 weiterhin von der Befristung die Rede ist, während in Satz 4 mit dem Begriff der Aufhebung die Terminologie der Richtlinie übernommen wird, ergibt sich ebenfalls aus der Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007. Denn dort heißt es zu Absatz 2 Satz 2 (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) bb), S. 212): „Die bisherige Regelung, wonach eine Einreisesperre von Amts wegen zu befristen ist, geht über die Richtlinie hinaus. Die Sperre soll auf Antrag befristet werden.“ Der Gesetzgeber wollte somit das eingeführte Antragserfordernis für das Befristungsverfahren mit der Anfügung des Satzes 4 den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL anpassen. Dementsprechend regeln die Sätze 2 und 4 ein einheitliches Verfahren. Hiervon ausgehend lässt sich die Befristung ohne sofortige Wirkung auch als Aufhebung für die Zukunft verstehen. Die in Satz 4 eingefügte Regelung geht allerdings insofern in zulässiger Weise über die Richtlinie hinaus, als sie die Höchstfrist von drei Jahren nicht an eine erfolgte Vollstreckung knüpft.
65 
Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU hat ein Unionsbürger damit nach nationalem Recht spätestens drei Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung auf Antrag einen Anspruch auf eine Aufhebungs-/Befristungsentscheidung, wobei die Befristung auf sofort oder einen zukünftigen Zeitpunkt erfolgen kann. Gegen diese Entscheidung kann er einen Rechtsbehelf einlegen, wobei einer Überprüfung des neuen Antrags nicht entgegensteht, wenn er im Rahmen einer früheren Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (EuGH, Urteil vom 17.06.1997, Shingara und Radiom - C-65/95 und C-111/95, Slg. 1997, I-3343 Rn. 41, 42). Auf Antrag ist eine Aufhebung/Befristung zwingend vorzunehmen, was der für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (Ausnahme: § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG) entspricht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
66 
2. Weiterhin besteht bezüglich der Festsetzung der Dauer der Frist/des Umfangs der Aufhebung auch bei der Aufhebung/Befristung von Ausweisungen/Verlustfeststellungen kein Ermessen. Zur Regelung des § 11 AufenthG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollständig zu überprüfen ist. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). Der Senat geht davon aus, dass auch bei der Aufhebung/Befristung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 FreizügG/EU die Bestimmung der Fristdauer bzw. des Umfangs der Aufhebung nun ebenfalls als gebundene Entscheidung anzusehen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2007 (- 1 C 21.07 -), nach der über die Länge der Frist im Ermessen zu entscheiden war, insoweit überholt ist.
67 
3. Maßgeblich für die Entscheidung über die Aufhebung bzw. die Befristung sind ausschließlich Änderungen der tatsächlichen Umstände nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung.
68 
Die Durchbrechung der Bestandskraft der Ausweisung/Verlustfeststellung im Wege der Aufhebung/Befristung ist ausgeschlossen. Diese regelt von der rechtsgestaltenden Wirkung der Verfügung und den bereits eingetretenen Folgen ausgehend den Wegfall bzw. die Dauer ihrer Rechtsfolgen für die Zukunft, wobei ihr die Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage vorbehalten ist. Dementsprechend kann die ursprüngliche Rechtswidrigkeit einer Alt-Ausweisung, die auf einer unrichtigen Tatsachen- oder Rechtsgrundlage oder fehlerhaften Beurteilung der Sach- bzw. Rechtslage beruht, für die Frage der Rücknahme einer Ausweisung/Verlustfeststellung Bedeutung haben. Auch können Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris). Bei der Aufhebung/Befristung bleiben diese Fragen außer Betracht.
69 
a) Dabei kann hier offenbleiben, ob eine Rechtsänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU eingetreten ist oder sich die Neuregelungen aufgrund von § 102 Abs. 1 AufenthG nicht auswirken, der insoweit anordnet, dass die Ausweisung und ihre Folgewirkungen - allerdings nicht die ihr zugrundeliegenden Regelungen - fortgelten, da Ausweisungen/Verlustfeststellungen auch nach dem neuen Recht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU Aufenthaltsverbote auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris). Denn unabhängig davon, ob diese Rechtsänderung ein Wiederaufgreifen eröffnet, sind die durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes zugunsten von Unionsbürgern geänderten Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisung/Verlustfeststellung bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. die Ermittlung der festzusetzenden Frist für die Wirkungen der Alt-Ausweisung nicht zu berücksichtigen.
70 
Entsprechendes gilt für die Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie. Auch unionsrechtlich ist es nicht geboten, nach Ablauf der Umsetzungsfrist den mit der Unionsbürgerrichtlinie eingeführten erhöhten Ausweisungsschutz auch zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig ausgewiesenen Unionsbürgern nachträglich im Rahmen einer Aufhebungs-/Befristungsentscheidung zugutekommen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 32 Abs. 1 UnionsRL, wonach Unionsbürger die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf beantragen können, dass eine „materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben“, da mit einer „materiellen Änderung der Umstände“ ebenfalls nur Änderungen des Sachverhalts, nicht hingegen Rechtsänderungen gemeint sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris m.w.N.).
71 
b) Ausgehend von der obigen Abgrenzung ist schließlich auch die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (1 C 30.02 - juris) erfolgte Änderung der bis dahin geltenden Rechtsprechung, mit der Folge, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nach § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. §§ 45, 46 AuslG nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden durften und § 47 AuslG als Rechtsgrundlage ausschied, im Rahmen der hier zu beurteilenden Befristungsentscheidung ohne Bedeutung.
72 
c) Bei Änderungen der Sachlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor der Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu § 11 AufenthG). Solche Änderungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - und - 1 C 5.13 - juris, m.w.N.) im Ergebnis auch dann ausschließlich bei der Befristung zu berücksichtigen, wenn sie grundsätzlich einen Widerruf der bestandskräftigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit mit sofortiger Wirkung rechtfertigen würden (vgl. § 51 Abs. 5 und § 49 Abs. 1 LVwVfG).
73 
Die damit allein zu stellende Frage, ob der damalige - sich hier aus den der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten ergebende - Ausweisungszweck unter Berücksichtigung der seit Erlass der Ausweisung eingetretenen tatsächlichen Änderungen die Fortdauer des Aufenthaltsverbots weiterhin bis zum 31.12.2016 rechtfertigt oder, wie der Kläger meint, nur noch bis zum 31.01.2012 gerechtfertigt hat, ist allerdings mit Blick auf die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU, Art. 27 ff. UnionsRL (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris; Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris) zu beantworten.
74 
4. Weiterhin ergibt sich aus der Frist des § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL, wonach die Behörde verpflichtet ist, über den Anspruch auf Aufhebung/Befristung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zu entscheiden, u.a., dass spätere Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zu Lasten des Unionsbürgers berücksichtigt werden dürfen. Schon die Formulierung der verschiedenen Sprachfassungen (muss binnen … eine Entscheidung treffen, shall reach a decision … within, se prononcer … dans) lässt erkennen, dass es dem Richtliniengeber darum ging, die Dauer des Verfahrens ausnahmslos auf sechs Monate zu begrenzen, so dass danach das Aufenthaltsverbot entweder beendet ist oder aber auf der Grundlage einer aktuellen Prüfung zunächst weitergilt, wobei die Behörde es nicht in der Hand haben soll, die Realisierung dieses Anspruchs durch eine Verzögerung der Bescheidung des Antrags zumindest zu erschweren (vgl. auch unten B.).
75 
Art. 32 Abs. 1 UnionsRL dient entsprechend dem Erwägungsgrund 27 u.a. dazu, dass die Mitgliedstaaten gegen Unionsbürger kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen bzw. aufrechterhalten. Nachdem Art. 30 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission mit dem Verbot der Ausweisung auf Lebenszeit entfallen und inhaltlich in den Erwägungsgrund 27 des Gemeinsamen Standpunkts übernommen worden war, sollte der jetzige Art. 32 Abs. 1 die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltsverbots gewährleisten. Erwägungsgrund 27 lautet: „Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann“. In diesem Sinne stellt nun der Aufhebungs-/Befristungsanspruch sicher, dass das an eine Ausweisung/Verlustfeststellung anknüpfende Aufenthaltsverbot als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit jedenfalls auf Antrag nicht ohne erneute Prüfung unbegrenzt weiterwirkt. Die in Unterabsatz 2 dieser Vorschrift bestimmte Entscheidungsfrist ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Sie garantiert, dass diese Prüfung nicht zu Lasten des Unionsbürgers verzögert wird. Damit dient die Entscheidungsfrist der effektiven Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung/Befristung eines anfänglich unbefristeten Aufenthaltsverbots und stellt nicht lediglich eine verfahrensrechtliche Ordnungsfrist dar. Da der Unionsbürger dementsprechend einen uneingeschränkten subjektiven Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines noch unbefristeten Aufenthaltsverbots innerhalb von sechs Monaten hat, darf ihm eine in diesem Zeitpunkt zustehende materielle Rechtsposition nicht mehr genommen werden, wenn die Behörde unter Missachtung dieser Frist erst verspätet entscheidet.
76 
5. a) Bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist sind das Gewicht des Grundes für die Ausweisung/Verlustfeststellung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/420 S. 105). Die an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierte äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers, z.B. familiäre Belange des Betroffenen, die nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen haben, in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).
77 
b) Weiterhin ist das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bei der Entscheidung über den Umfang der Aufhebung bzw. der Länge der Frist zu beachten. Für Drittstaatsangehörige gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift stellt bei der im ersten Schritt vorzunehmenden prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris). Die Dauer dieser bereits bei Erlass der Ausweisung zu bestimmenden Frist darf damit nach nationalem Recht für Drittstaatsangehörige in der Regel nicht länger als fünf Jahre und nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht länger als 10 Jahre sein, wobei diese Fristen nach der Ausreise - ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausweisungszweck noch fortbesteht und vorbehaltlich der Möglichkeit einer Verkürzung - ablaufen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris).
78 
aa) Um eine Benachteiligung von Unionsbürgern zu vermeiden, müssen zumindest diese Höchstgrenzen auch für die auf Antrag (zum Anspruch Drittstaatsangehöriger auf anfängliche Befristung vgl. unten B.) erfolgende nachträgliche Aufhebung/Befristung der Wirkungen von Ausweisungen/Verlustfeststellungen beachtet werden. Der Senat verkennt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Höchstgrenze von 10 Jahren damit begründet, dass keine weiter in die Zukunft gehende Prognose getroffen werden kann und diese Überlegung bei der Entscheidung über einen neun Jahre nach der Abschiebung erfolgten Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht greift. Diese Rechtsprechung hat aber u.a. zur Folge, dass nach Erlass einer anfänglich aufgrund einer Prognose rechtmäßig befristeten Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen begangene - ggf. auch einschlägige - weitere Straftaten oder unerlaubte Einreisen den Ablauf der Frist nicht unterbrechen oder hemmen.
79 
(1) Auch wenn in der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (Stand: 07.04.2014, Zu Nummer 8) zum dort vorgesehenen Absatz 8 der Neuregelung des § 11 AufenthG, der eine Unterbrechung des Fristablaufs durch eine unerlaubte Einreise vorsieht, ausgeführt wird, die Regelung stelle klar, dass der Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach einer unerlaubten Wiedereinreise nicht im Bundesgebiet abgewartet werden könne, entspricht dies nicht der jetzigen Rechtslage, da § 11 AufenthG in der derzeitigen Fassung keinen Hinweis auf eine solche Unterbrechung der Frist enthält, so dass die Frist nach der ersten maßgeblichen Ausreise oder Abschiebung allein durch den anschließenden Zeitablauf endet (vgl. Urteil des Senats vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 - juris Rn. 73 m.w.N), ohne dass es auf danach eintretende Ereignisse ankommt.
80 
(2) Eine behördliche Bestimmung der Hemmung des Fristablaufs stünde zwar - anders als die Bestimmung des Neubeginns (früher: Unterbrechung) - nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, dass die Frist mit der Ausreise beginnt. Denn sie berührt den Fristbeginn nicht, sondern modifiziert ausschließlich den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Ablauf der von der Behörde zu setzenden Frist. Dennoch ist auch die Regelung einer Hemmung aber derzeit nicht im Rahmen und als Teil der Bestimmung der Fristdauer möglich, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Auch dies entnimmt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung nach § 11 AufenthG (vgl. Urteil des Senats vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -). Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung z.B. im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris, vgl. hierzu unten).
81 
(3) Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit Bedingungen versehen werden kann (so BayVGH, Beschluss vom 21.11.2013 - 19 C 13.1206 -; a.A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2013 - 11 LB 167/12 - juris). Insofern verkennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so dass § 36 Abs. 2 LVwVfG nicht anwendbar ist, und dass das Bundesverwaltungsgericht durchaus auch in Fallkonstellationen, in denen es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Ausweisungszweck vor Ablauf von 10 Jahren entfallen könnte, dem jeweiligen Drittstaatsangehörigen einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen hat.
82 
(4) Schließlich kommt auch die Verlängerung einer prognostisch auf zehn Jahre festgesetzten Frist gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Fristbestimmung, wie dargelegt, unabhängig von nachträglich eintretenden Tatsachen erfolgt und erfolgen muss und eine erneute Straffälligkeit zudem Grundlage des Erlasses einer weiteren Ausweisung auch noch vor Ablauf der Frist sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1985 - 1 C 40.82 - juris; vgl. jetzt den Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, Stand 07.04.2014, S. 35 f., dort § 11 Abs. 4 Satz 2). Weiterhin ist auch eine nachträgliche Verlängerung vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht in die Betrachtung einbezogen worden, das die Möglichkeit der Verkürzung der Frist auf erneuten Antrag regelmäßig betont und im Übrigen lediglich unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darlegt, dass der Ablauf der Frist nicht dazu führe, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - und - 1 C 20.11 - juris).
83 
Ist es aber grundsätzlich so, dass eine Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nach nationalem Recht auf höchstens 10 Jahre zu befristen ist und läuft diese Frist unabhängig davon ab, ob der Ausweisungszweck fortbesteht und/oder neue Ausweisungsgründe verwirklicht werden, so dass ihm deren Wirkungen spätestens nach Ablauf von 10 Jahren ab Ausreise nicht mehr entgegen gehalten werden können, hat dies zur Folge, dass auch eine auf Antrag nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU vorzunehmende Aufhebung/Befristung jedenfalls nach erfolgter Ausreise über diese Zeitspanne regelmäßig nicht hinausgehen darf. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Drittstaatsangehörige auch nach Ablauf der Befristungsdauer für die Einreise einen Aufenthaltstitel benötigt, der u.U. versagt werden kann, wenn weiterhin oder erneut Ausweisungsgründe vorliegen. Denn diesem Aspekt steht das besondere Gewicht der Freizügigkeit des Unionsbürgers gegenüber, in die das Aufenthaltsverbot bei diesem eingreift.
84 
bb) Im Übrigen zeigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung, dass es sich auch in der Sache um eine, sich nicht nur aus der begrenzten Vorhersehbarkeit zukünftiger Entwicklungen ergebende, sondern jedenfalls grundsätzlich maßgebliche Höchstgrenze handelt (vgl. hierzu Referentenentwurf § 11 Abs. 3 Satz 2). Denn das Bundesverwaltungsgericht reduziert diese 10-Jahresfrist auch bei Fehlen von Anhaltspunkten für einen früheren Wegfall des Ausweisungszwecks regelmäßig aus prognoseunabhängigen bzw. prognoseindifferenten Gründen der Verhältnismäßigkeit und ausgehend von den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Drittstaatsangehörigen. Es verweist sie selbst dann, wenn der für den Fristlauf maßgebliche Zeitpunkt der Ausreise (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris; Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris; sowie dazu im Folgenden) und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden persönlichen Verhältnisse (z.B. Alter der Kinder, Fortbestand der Ehe, Erwerbstätigkeit etc.) noch in keiner Weise abschätzbar sind, nicht unter Ausschöpfung der 10-Jahresfrist auf die Möglichkeit einer nachträglichen Fristverkürzung. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, in dem der Kläger wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 11 Fällen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war, ausgeführt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Rückfallgefahr bei Delikten dieser Art, des Alters des Klägers, seines (Nach-)Tatverhaltens ohne therapeutische Auf- und Verarbeitung des Geschehens sowie seines familiären Umfelds sei nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vor Ablauf von sieben Jahren unterschreiten werde (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). In einem anderen Verfahren, in dem der Kläger wegen un-erlaubten Handeltreibens sowie unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von neun Jahren für angemessen gehalten. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der vom Berufungsgericht festgestellten hohen Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der fortbestehenden Verbindungen des Klägers zu einzelnen Mitgliedern seiner früheren Drogenhändlerbande sowie seines Alters sei eine Befristung für einen Zeitraum von zehn Jahren erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in seiner Person Rechnung zu tragen. Diese Frist habe der Senat um ein Jahr reduziert und damit den persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland als Land, in dem er geboren und aufgewachsen sei und in dem seine Familie lebe, Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Fall einen Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots eines aus familiären Gründen bis auf Weiteres geduldeten Klägers auf fünf Jahre nach Ausreise angenommen und hierzu dargelegt, es bestehe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Person des Klägers, der keinerlei Neigung zeige, von seiner Unterstützung der PKK abzusehen, weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Der Senat gehe davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstelle, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Erwerbstätigkeit seine Familie unterhalte und mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebe und dass mehrere seiner Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, so dass er über starke familiäre Bindungen in Deutschland verfüge. Die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren sei daher verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
85 
Von dieser Rechtsprechung ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, bei einer auf Antrag nachträglich vorzunehmenden Aufhebung/Befristung von gegenüber Unionsbürgern ergangenen Ausweisungen/Verlustfeststellungen über die Zehnjahresgrenze hinauszugehen, selbst wenn sich die Rückfallgefahr inzwischen realisiert hat, da dies auch bei prognostischen Befristungsentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen in Kauf genommen bzw. zugrunde gelegt wird und diese nicht etwa darauf verwiesen werden, nach fünf, sieben bzw. neun Jahren - ohne weitere einschlägige Taten bzw. Handlungen - eine Fristverkürzung zu beantragen.
86 
b) Nach diesem Maßstab hatte der Kläger Anspruch auf die beantragte Aufhebung/Befristung zum 31.01.2012. Zunächst ist das Regierungspräsidium Stuttgart selbst davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls vor der erneuten Inhaftierung am 05.06.2012 und damit bis zum Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist am 13.01.2012 einen Anspruch auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gehabt hätte. Soweit die Behörde ihre dargelegte Einschätzung dahingehend eingeschränkt hat, dass der Anspruch auf sofortige Befristung nur bei nachgewiesener Straffreiheit seit erfolgter Abschiebung bestanden hätte, verkennt sie jedenfalls, dass sie wegen der strikten Entscheidungsfrist nicht berechtigt war, die Verurteilung - und die Begehung der weiteren Straftat - abzuwarten. Soweit hierzu vorgetragen wird, dass der Kläger-Vertreter im Befristungsverfahren mit dem Zuwarten einverstanden gewesen sei, kann offenbleiben, welche Rechtswirkungen ein solches Einverständnis haben könnte. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht auf seine verfahrensrechtliche Position (vgl. unten B.) aufgrund der Überschreitung der Entscheidungsfrist und auch nicht auf das damit verbundene Verwertungsverbot bezüglich später eingetretener nachteiliger Änderungen der Sachlage verzichtet. Das Schreiben vom 20.06.2012, auf das sich der Beklagte insoweit bezieht, stellt die Antwort auf ein Schreiben vom 16.06.2012 dar, in dem das Regierungspräsidium angeregt hatte, den Antrag wegen der neuerlichen Straftaten zurückzunehmen, und mitgeteilt hatte, dass der Ausgang des Strafverfahrens in jedem Fall abgewartet werden müsse, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Wenn der Kläger-Vertreter daraufhin bittet abzuwarten, weil im aktuellen Strafverfahren noch nichts entschieden sei, lässt sich hieraus nichts dafür herleiten, dass er sich mit der Einbeziehung auch der Straftat vom April 2012 in die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung einverstanden erklären wollte, zumal er mitgeteilt hat, dass der - ursprünglich gestellte - Antrag aufrecht erhalten bleibt.
87 
Die Frist durfte in dem danach maßgeblichen Zeitpunkt 10 Jahre nicht überschreiten. Insbesondere konnte den Wertungen und Belangen nach § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU nicht durch die Verkürzung einer Frist von weiteren fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der - verspäteten - Aufhebungs-/Befristungsent-scheidung Rechnung getragen werden. Vielmehr musste über die Gesamtdauer des unbefristeten Aufenthaltsverbots aus der Entscheidung vom 21.10.1999 befunden werden, das mit der das Einreiseverbot auslösenden Abschiebung am 01.02.2002 vollzogen worden war. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 31.12.2016 entspricht damit einer Befristung auf dreizehn Jahre und elf Monaten ab dem Zeitpunkt der Abschiebung, die hier ausgehend von der maßgeblichen Situation bei Ablauf der Sechs-Monats-Frist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen ist.
88 
Damit ist die Verpflichtungsklage des Klägers uneingeschränkt begründet, weil eine Frist, die länger als 10 Jahre nach Ausreise liefe, hier nicht gerechtfertigt ist, so dass er nach § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU einen Anspruch auf die von ihm begehrte Aufhebung des Aufenthaltsverbots mit Wirkung zum 31.01.2012 hat.
B.
89 
Die Berufung, mit der der Kläger sein Anfechtungsbegehren gegen die Abschiebungsandrohung weiterverfolgt, ist ebenfalls zulässig und begründet.
I.
90 
Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass der Abschiebungsandrohung folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg vom 02.12.2008, nachdem die vom Regierungspräsidium Stuttgart erlassene Ausweisung bestandskräftig ist. Denn das FreizügG/EU enthält keine spezifischen Zuständigkeitsbestimmungen, sondern bestimmt lediglich, dass die Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts sowie die daran anknüpfenden Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FreizügG/EU „die Ausländerbehörde“ trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 1 C 18.10 - juris).
II.
91 
Die Abschiebungsandrohung ist bereits deswegen aufzuheben, weil sie verfahrensfehlerhaft ist. Denn der Kläger ist vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht angehört worden, ohne dass von einer Anhörung ermessenfehlerfrei hätte abgesehen werden können.
92 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat eine Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht durchgeführt und insoweit ausgeführt, nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG sei die vorherige Anhörung entbehrlich. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG ermöglicht es zwar, Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung - wozu nach nationalem Recht der Erlass einer Abschiebungsandrohung gehört - ohne eine grundsätzlich gebotene vorherige Anhörung zu erlassen. Diese Verfahrensermächtigung setzt aber eine Ermessensentscheidung der Behörde voraus, die hier weder ersichtlich ist noch von der Behörde behauptet wird.
93 
Zudem waren hier besondere Umstände des konkreten Falles erkennbar, die eine Anhörung erforderten. Die Behörde hat der Abschiebungsandrohung zugrunde gelegt, der Kläger sei ausreisepflichtig, weil er entgegen dem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) ins Bundesgebiet eingereist sei. Das Einreiseverbot hat sie dabei der vor vielen Jahren (1999) ergangenen Ausweisungsverfügung entnommen. Es liegt auf der Hand, dass in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen der Verhältnisse eingetreten sein konnten und die Behörde daher nicht ohne Anhörung des Klägers beurteilen durfte, ob hieraus - mittelbar oder unmittelbar - noch aktuell vollstreckungsrechtliche Konsequenzen und ggf. in welcher Weise gezogen werden können. Dafür, dass aus Gründen der Effektivität der Vollstreckung hier ein Verzicht auf Anhörung geboten gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Der Kläger verbüßte eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. Dass im Falle einer vorherigen Anhörung eine - vorzeitige - Haftentlassung noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu befürchten gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Solche fehlen auch dafür, dass er in diesem Fall innerhalb des Bundesgebiets untergetaucht wäre.
94 
Der Anhörungsmangel ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Ein Vorverfahren hat nicht stattgefunden. Im Berufungsverfahren hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Berufung bereits als unzulässig angesehen. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 - juris m.w.N.). Die Äußerung des Klägers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes konnte mithin eine Heilung nicht bewirken. Entsprechendes gilt für die bloße Nachfrage der Behörden-Vertreterin bei der Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, ob sie nun auf ihre ausdrückliche Frage hin noch etwas zur Abschiebung sagen wolle. Auch liegt kein Anwendungsfall des § 46 LVwVfG vor. Denn es ist nicht jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe, das nach Angaben seiner Sitzungsvertreterin hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen der Befristungsentscheidung auf den Zeitpunkt der erneuten Freizügigkeitsberechtigung des Klägers Auskünfte vom Regierungspräsidium Stuttgart eingeholt hat, auch im Falle der vorherigen Anhörung des Klägers eine Abschiebungsandrohung erlassen hätte, die nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU im Falle der Ausreisepflicht nicht zwingend zu ergehen hat, und eine Ausreisefrist von nur einem Monat bestimmt hätte.
95 
Damit kann offenbleiben, ob Unionsrecht grundsätzlich eine Anhörung vor dem Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung fordert (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Pau vom 06.05.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 189, 13 -, anhängig unter Az.: C-249/13, und des Tribunal administratif de Melun vom 03.04.2013 - ABl. EU 2013, Nr. C 164, 11 -, anhängig unter Az.: C-166/13, zur Auslegung von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf ausschließlich Drittstaatsangehörige betreffende Rückkehrentscheidungen).
III.
96 
Unabhängig davon ist die Abschiebungsandrohung auch aufzuheben, weil sie materiell rechtswidrig ist.
97 
Der gerichtlichen Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist, wenn - wie hier - der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, grundsätzlich, d.h., soweit sich aus der materiellen Rechtslage nichts anderes ergibt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - m.w.N., juris).
98 
1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs.1 Satz 2 FreizügG. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann sie nicht auf die §§ 58, 59 AufenthG gestützt werden; insbesondere ergibt sich die vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers nicht aus einer unerlaubten Einreise (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG).
99 
§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU bestimmt zwar, dass für Unionsbürger, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, das Aufenthaltsgesetz Anwendung findet, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft. Im Übrigen sind nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU hinsichtlich dieser Feststellungen ergänzend nur § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anwendbar. Diese Bestimmungen setzen allerdings die Ausreisepflicht voraus (vgl. auch BR-Drucks. 210/11, S. 86 zu Artikel 6), so dass sie in Bezug auf Unionsbürger im Sinne des Absatzes 1, die nach § 2 Abs. 1 das Recht auf Einreise und Aufenthalt gerade haben, leerlaufen. Wenn für Unionsbürger im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, gegenüber denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, § 11 und § 50 sowie die §§ 58 ff. AufenthG ohnehin uneingeschränkt anzuwenden wären, hätte der Verweis auf §§ 11 Abs. 2, 50 Abs. 3 bis 6, 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG überhaupt keine Bedeutung mehr.
100 
Damit dürfte die Erwähnung dieser Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in Absatz 1 der Vorschrift ein redaktionelles Versehen sein, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass § 7 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU die Feststellung des Nichtbestehens bzw. des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU einschließlich deren Folgen, insbesondere das Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die Ausreisepflicht und die Ausreisefrist (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 59 Abs. 1, 5, 7 AufenthG) sowie die Ermächtigung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung und die Wirkung der gegen diese eingelegten Rechtsmittel (vgl. § 59 Abs. 1 bis 5 AufenthG) für Unionsbürger abschließend regeln und ergänzend insoweit lediglich § 11 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 6, § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG entsprechend anzuwenden sind.
101 
Ferner folgt schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, dass sich die Ausreisepflicht eines Unionsbürgers in Übereinstimmung mit der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich aus einer gegenüber diesem erfolgten Feststellung, dass das Recht auf Aufenthalt nicht (mehr) besteht, ergeben kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2005 - 8 S 39.05 - juris; vgl. auch GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 17; Renner/Berg-mann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 11 ff.), und damit auch ihre Vollziehbarkeit allein von der Vollziehbarkeit dieser Feststellung abhängt. Auch dies spricht gegen einen Rückgriff auf §§ 50 Abs. 1 und 2, 58 ff. AufenthG (a.A. HessVGH, Beschluss vom 14.12.2007 - 11 TG 2475/07 - juris). § 7 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU sind damit jedenfalls besondere Regelungen im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG, so dass sie insoweit die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Vorschriften verdrängen.
102 
2. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU liegen insoweit vor, als die Ausweisung aus dem Jahr 1999 einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichsteht und als solche fortwirkt. Eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU zur Durchsetzung der auf dieser beruhenden Ausreisepflicht hätte jedenfalls nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist aber nicht mehr ohne Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ergehen dürfen.
103 
a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger (und ihre Familienangehörigen) ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Diese Feststellung enthält hier die Ausweisungsverfügung vom 21.10.1999, die als Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU weiterwirkt (vgl. oben A. I.). Dementsprechend kann eine solche Alt-Ausweisung, die als Verlustfeststellung weiterwirkt, auch Grundlage für eine Abschiebungsandrohung sein (verneinend GK-AufenthG, § 7 FreizügG/EU Rn. 18). Dies gilt grundsätzlich auch für eine, wie hier, erst viele Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlust-fest-stellung und nach erneuter Einreise ergangene isolierte Abschiebungsandrohung. Auch diese dient der Vollstreckung der bestandskräftigen, als Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fortwirkenden Alt-Ausweisung. Dem steht die Soll-Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU nicht entgegen, nach der die erstmalige Abschiebungsandrohung in der Regel mit der Verlustfeststellung verbunden wird. Sie lässt Raum für Ausnahmen, wenn sich der erstmalige Vollzug der Ausreisepflicht z.B. wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (vgl. dazu auch Art. 33 Abs. 2 UnionsRL sowie unten) verzögert, oder wenn nach Ausreise oder auch bereits erfolgter Abschiebung eine erneute Einreise ohne vorherige Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots erfolgt.
104 
b) Grundsätzlich setzen aber die nachträgliche Vollstreckung einer unbefristeten Ausweisung/Verlustfeststellung und damit auch der Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung auf Antrag eine vorherige Überprüfung der Aktualität des Ausweisungszwecks innerhalb von sechs Monaten voraus.
105 
Im Regelfall soll nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU die Abschiebung im Feststellungsbescheid angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. In diesem Regelfall ist die Aktualität der Feststellung und der darauf beruhenden Ausreisepflicht sowie ggf. auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes im Falle des Vollzugs gewährleistet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU). Für den hier vorliegenden Ausnahmefall, dass eine Abschiebungsandrohung später isoliert ergeht, enthält das Freizügigkeitsgesetz keine näheren Bestimmungen.
106 
aa) Der Unionsbürger, dessen Ausweisung/Verlustfeststellung nachträglich vollstreckt werden soll, darf nicht schlechter gestellt werden als ein Drittstaatsangehöriger in einer entsprechenden Situation.
107 
(1) Ein Unionsbürger hat nach nationalem Recht nach einem angemessenen Zeitraum, spätestens nach drei Jahren einen Anspruch auf Überprüfung und Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots (vgl. dazu oben A.). Aufgrund des Verbots der Benachteiligung von Unionsbürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen dürfen Unionsbürger, auch wenn sie im Bundesgebiet aufgrund einer Entscheidung nach § 6 FreizügG/EU nicht freizügigkeitsberechtigt sind, jedenfalls nicht schlechter gestellt werden als ausgewiesene Drittstaatsangehörige. Für diese bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 3 und 6 AufenthG - den Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU entsprechend -, dass die Wirkungen u.a. der Ausweisung auf Antrag befristet werden und die Frist mit der Ausreise beginnt. Allerdings müssen Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (std. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris) seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) im Sinne eines einheitlichen Verständnisses dieser Norm unmittelbar mit Erlass der Verfügung befristet werden. Demgegenüber haben Unionsbürger einen Anspruch auf Aufhebung/Be-fristung auf einen zulässigen Antrag innerhalb von sechs Monaten (§ 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU, Art. 32 Abs. 1 2. Unterabsatz UnionsRL). Zudem ergibt sich aus der Unionsbürgerrichtlinie, dass der Fristbeginn nicht von einer vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden darf (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 - zu § 8 Abs. 2 AuslG).
108 
(2) Ob sich daraus entnehmen lässt, dass nun auch die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleichzeitig von Amts wegen zu befristen ist, oder die nachträgliche Befristung nur auf Antrag im Hinblick darauf, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten beschieden werden muss und der Fristbeginn bei Unionsbürgern - entgegen der nationalen Regelung - nicht von der Ausreise abhängig ist, gerechtfertigt werden kann, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls darf es sich im Ergebnis für Unionsbürger nicht nachteilig auswirken, dass der Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots aufgrund von Ausweisungen/Verlustfeststellungen nach § 6 FreizügG/EU erst nachträglich und erst auf Antrag besteht. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei allein maßgeblich, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch für den nachträglichen Vollzug von ursprünglich unbefristeten Alt-Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen, die bereits vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 bestandskräftig geworden sind, jedenfalls auf Antrag zunächst die Nachholung der Befristungsentscheidung voraussetzt.
109 
Denn § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der heutigen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011, der, wie dargelegt, den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechend auszulegen ist, findet mangels Übergangsvorschrift auch Anwendung auf die Befristung der Wirkungen bereits vor seinem Inkrafttreten bestandskräftig gewordener Ausweisungen und erfolgter Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen. Mit Blick auf die Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie ist es bei einem Drittstaatsangehörigen, gegenüber dem eine bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung ohne Befristung der Wirkungen der beabsichtigten Abschiebung ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 - juris, m.w.N.) oder der kraft Gesetzes aufgrund einer erfolgten Abschiebung einem unbefristeten Einreiseverbot unterliegt, geboten, sofern hieran anknüpfende belastende Maßnahmen, insbesondere zur Vollstreckung getroffen werden sollen, zunächst über eine beantragte erstmalige Befristung zu entscheiden. Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.01.2014 - V ZB 137/12, juris) entschieden, dass eine Haft zur Sicherung einer Abschiebung aufgrund einer unerlaubten Einreise nur dann angeordnet werden darf, wenn im Zuge der angestrebten Aufenthaltsbeendigung über die ursprünglich nicht erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise danach weiterhin unerlaubt war und der Betroffene Rechtsmittel im Bundesgebiet in Anspruch nehmen konnte. In dem zugrundeliegenden Fall ging es zwar um die Fortwirkung eines Einreiseverbots aus einer früheren Abschiebung. Wie dargelegt hat das Bundesverwaltungsgericht aber eine differenzierende Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgelehnt (vgl. oben), weshalb diese Grundsätze auch für die nachträgliche Befristung von Altausweisungen von Drittstaatsangehörigen anzuwenden sind.
110 
Der in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelte Anspruch auf anfängliche Befristung, der nun grundsätzlich dazu führt, dass die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen nicht vor einer ersten Entscheidung über die Dauer ihrer Wirkungen vollstreckt wird, ist damit in Bezug auf Altfälle so zu verstehen, dass unbefristete Alt-Ausweisungen vor einer nachträglichen Vollstreckung jedenfalls auf Antrag zu befristen sind. Damit würde aber ein Unionsbürger, auch wenn er, wie der Kläger unter Verstoß gegen das Einreiseverbot wieder eingereist ist, jedenfalls dann in unzulässiger Weise gegenüber einem unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehörigen deutlich schlechter gestellt, wenn eine Ausweisung/Verlustfeststellung ohne eine erstmalige Befristung des Aufenthaltsverbots selbst dann noch vollzogen werden dürfte, wenn über seinen Aufhebungs-/Befristungsantrag nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist entschieden worden ist und ihm der Aufhebungs-/Befristungsanspruch bereits bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt zusteht.
111 
bb) (1) Für die nachträgliche Vollstreckung des Aufenthaltsverbots aus einer Verlustfeststellung/Ausweisung gebietet zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass diese nur erfolgen darf, wenn die zugrundeliegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dieses Verbots, das nicht lebenslang gelten darf (vgl. oben A. II.), weiterhin rechtfertigt. Dem muss bei der nachträglichen Vollstreckung in einem Aufhebungs-/Befristungsverfahren des § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. Denn die Aufhebungs-/Befristungsentscheidung ist bei Unionsbürgern grundsätzlich für die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung zur - erneuten - Durchsetzung des Aufenthaltsverbots vorgreiflich, da von dieser der Fortbestand der Ausreisepflicht abhängig ist, die nur durch eine Ausweisung/Verlustfeststellung begründet werden kann (vgl. oben). Mit Aufhebung bzw. nach Ablauf der Befristung kann der Unionsbürger - anders als der Drittstaatsangehörige, bei dem eine Ausreisepflicht meist weiterhin gegeben sein wird und der, soweit er nicht Positivstaater ist, bereits für einen Besuchsaufenthalt zunächst eines Aufenthaltstitels bedarf - damit wieder uneingeschränkt von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Dementsprechend wird mit der nachträglichen Vollstreckung eines aus einer Ausweisung/Verlustfeststellung resultierenden unbefristeten Aufenthaltsverbots jedenfalls nach Antragstellung in Kauf genommen, dass nicht nur in einen bestehenden Aufhebungsanspruch, sondern letztlich auch in das Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers eingegriffen wird. Dies ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn die Entscheidungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist und der materielle Anspruch auf Aufhebung zu diesem Zeitpunkt besteht (vgl. auch oben A.).
112 
(2) Auch Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 2 UnionsRL und der Erwägungsgrund 27 sprechen für ein solches Verständnis des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens. Die Unionsbürgerrichtlinie enthält, wie das Freizügigkeitsgesetz, keine ausdrückliche Regelung dazu, auf welche Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle der nachträglichen Vollstreckung einer behördlich verfügten Ausweisung Rechnung zu tragen ist. Sie regelt in Art. 33 Abs. 2 ausdrücklich lediglich den Fall der nachträglichen Vollstreckung einer als Strafe verhängten Ausweisung. Nach den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie kann eine Ausweisung/Verlustfeststellung durch eine Behörde erlassen oder als (Neben-)Strafe verhängt werden. Im letzteren Fall muss der Mitgliedstaat, ohne dass es eines Aufhebungs-/Befristungsantrags bedarf, die Ausweisung vor einer Vollstreckung gemäß Art. 33 Abs. 2 UnionsRL überprüfen. Die Pflicht zur Überprüfung - im ursprünglichen Vorschlag der Kommission Absatz 2 des damaligen Art. 31 (Abschiebung als Strafe oder Nebenstrafe; KOM (2001) 257 endg.) - sollte nach der Vorstellung des Europäischen Parlaments (ABl. EG C 45 E/04, S. 48 [57]) allgemein gelten. Im dementsprechend geänderten Kommissionsvorschlag entfiel daher der Absatz 2 des damaligen Art. 31. Stattdessen wurde eine eigene Bestimmung (Art. 31a - Prüfung vor der Abschiebung) eingefügt, die lautete: „Bevor eine Abschiebung vollstreckt wird, ist der Mitgliedstaat gehalten, sich vom Vorliegen einer gegenwärtigen und tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu überzeugen und die Änderungen zu beurteilen, die gegebenenfalls seit dem Zeitpunkt der Abschiebungsentscheidung eingetreten sind“. In den Gründen hierzu heißt es, der Wortlaut dieses neuen Artikels entspreche dem des ehemaligen Absatzes 2 von Artikel 31. Es sei in der Tat logischer, diesen Inhalt in einen separaten Artikel aufzunehmen (KOM (2003) 199 endg.). Im Gemeinsamen Standpunkt (EG Nr. 6/2004 - ABl. EG C 54E/02, S. 32) blieb es allerdings bei der auf die Vollstreckung einer Ausweisung als (Neben-)Strafe beschränkten Prüfungspflicht. Hierzu wird ausgeführt, der Rat habe es vorgezogen, an einem einzigen Artikel festzuhalten, da seines Erachtens in Absatz 2 lediglich auf die in Absatz 1 vorgesehenen Verfügungen Bezug genommen wird. Hieraus lässt sich nach Ansicht des Senats aber nicht schließen, dass die behördliche Ausweisung/Verlustfeststellung, die unter den gleichen Voraussetzungen wie die als Strafe verhängte Ausweisung ergeht und die gleichen Auswirkungen auf die Freizügigkeit des Unionsbürgers hat, ohne erneute Prüfung zeitlich unbegrenzt vollstreckbar sein sollte. Insoweit dürfte der Rat vielmehr für den Fall der Ausweisung durch eine Behörde davon ausgegangen sein, dass die Vollstreckung - anders als im Fall der Ausweisung als Strafe, in dem es naheliegt, dass die Ausweisung erst nach erfolgtem Strafvollzug vollstreckt wird - jeweils zeitnah erfolgt, und damit gewährleistet ist, dass die ihr zugrundeliegende Ausweisung den Eingriff in die Freizügigkeit noch aktuell rechtfertigt.
113 
Für die unbefristete, behördlich verfügte Ausweisung/Verlustfeststellung obliegt es damit aber auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben dem Aufhebungs-/Befristungsverfahren die Verhältnismäßigkeit einer nachträglichen Vollstreckung zu gewährleisten. Mit der Fassung des Art. 30 Abs. 2 UnionsRL (jetzt Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie) im geänderten Kommissionsvorschlag (KOM (2003) 199 endg.), die nicht mehr von einem neuen Antrag auf Einreise (new application for leave to enter, nouvelle demand d‘accès au territiore), der denknotwendig nur vom Ausland aus gestellt werden kann, sondern von einem Antrag auf Aufhebung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots (application for lifting of the exclusion order, demande de levée de l'interdiction du territiore) spricht, wurde insoweit deutlich, dass ein Anspruch auf Überprüfung auf Antrag auch bei noch nicht erfolgter Vollstreckung oder Ausreise sowie im Falle der erneuten Einreise besteht. Wenn Art. 32 Abs. 2 UnionsRL betont, der Unionsbürger habe während des Überprüfungsverfahrens kein Einreiserecht (no right of entry, aucun droit d'accès) in den entsprechenden Mitgliedstaat, was einer ausdrücklichen Bestimmung nicht bedurft hätte, da es sich bereits aus dem Fortbestehen des Aufenthaltsverbots ergibt, lässt sich hieraus zwar schließen, dass derjenige, der seinen Überprüfungsantrag nur deshalb nicht von außen, sondern im Mitgliedstaat selbst stellt, weil er unter Missachtung des Zugangs- und Aufenthaltsverbots erneut eingereist ist, aufgrund der Antragstellung keine Rechtsposition und auch keine verfahrensrechtliche Sicherstellung des so geschaffenen „status quo“ beanspruchen können soll. Offen bleiben kann, ob damit in diesen Fällen auch eine Vollstreckung während des Aufhebungs-/Befristungsverfahrens zulässig ist. Denn anders ist dies jedenfalls zu bewerten, wenn die Behörde nicht innerhalb der vorgegebenen Frist des Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL über einen zulässigen Antrag entschieden hat.
114 
Von einem subjektiven Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist ausgehend (vgl. oben A.) spricht der vom Europäischen Gerichtshof für die Interpretation europarechtlicher Vorschriften entwickelte Grundsatz des "effet utile“ dafür, dass der Unionsbürger nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist, auch nach erneuter Einreise unter Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot, die - ggf. erneute - Vollstreckung des Aufenthaltsverbots ohne die vorherige Aufhebung/Befristung, die gewährleisten soll, dass das Aufenthaltsverbot nicht auf Lebenszeit (vgl. oben A. II.) weiterbesteht, nicht mehr hinnehmen muss. Vielmehr kann der Unionsbürger, dem zur Durchsetzung seines materiellen Rechtsanspruchs auf Aufhebung/Befristung der Anspruch auf Entscheidung innerhalb dieser Frist zusteht, jedenfalls nach deren Ablauf der Vollstreckung den materiellen Anspruch entgegenhalten und muss sich nicht mehr auf die Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verweisen lassen. Hätte die Missachtung der strikten Entscheidungsfrist auch dann keine Konsequenzen für die Vollstreckung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, wenn der materielle Anspruch auf deren Aufhebung bereits besteht, würde die Regelung dagegen leerlaufen.
115 
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 4 FreizügG/EU sind daher dahingehend auszulegen, dass sich der Unionsbürger gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen dann auf einen bereits entstandenen Anspruch auf Aufhebung/Befristung bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt berufen kann, wenn über einen nach einer angemessenen Frist gestellten Aufhebungs-/Befristungs-antrag nach Ablauf von sechs Monaten noch nicht entschieden worden ist. Dies gilt auch, wenn der Unionsbürger in das Gebiet des Mitgliedsstaats unter Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut eingereist ist.
116 
3. Hiervon ausgehend unterlag der Kläger zwar zunächst weiterhin dem Aufenthaltsverbot aus der bestandskräftigen Alt-Ausweisung. Die Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsmaßnahme hätte jedoch jedenfalls nach dem 13.01.2012 nicht mehr ergehen dürfen. Daran hat sich nach Erlass der Befristungsentscheidung am 14.10.2013 nichts mehr geändert, da dem Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, dem 13.01.2012, nicht nur ein Anspruch auf eine entsprechende Entscheidung, sondern auch ein materieller Anspruch auf Aufhebung/Befristung bereits zustand (vgl. oben A).
117 
Nachdem die Alt-Ausweisung aus dem Jahre 1999 stammt (und am 01.02.2002 bereits vollstreckt worden ist), hatte der Kläger Anspruch auf eine aktuelle Überprüfung dieser bis dahin unbefristeten Entscheidung aufgrund seines bereits am 13.03.2011 gestellten Antrags gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU auf Aufhebung/Befristung dieser Alt-Ausweisung/Verlust-feststellung. Über diesen zulässigen Antrag auf Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots war am 29.07.2013, obwohl die Frist von sechs Monaten bereits am 13.01.2012 abgelaufen war, noch nicht entschieden worden.
118 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob auf die Einhaltung dieser Frist wirksam verzichtet werden kann, da das Schreiben, auf das sich das Regierungspräsidium Stuttgart insoweit bezieht, erst am 20.06.2012 und damit deutlich nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist bei der Behörde eingegangen ist. Ob auf die damit bereits entstandene verfahrensrechtliche Position als solche verzichtet werden konnte, kann ebenfalls offenbleiben, da für einen solchen Verzicht - insbesondere ein ausdrückliches Einverständnis mit einer Vollstreckung ohne Prüfung des geltend gemachten Aufhebungs-/Befristungsanspruchs - nicht erkennbar ist. Damit hätte die Abschiebungsandrohung am 29.07.2013 nicht ergehen dürfen, weil dem Kläger bereits am 13.01.2012 ein Anspruch auf Befristung zum 31.01.2012 zustand (vgl. auch oben A. II.).
119 
Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht durch den Erlass der Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.10.2013, mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den 31.12.2016 befristet worden ist, rechtmäßig geworden. Diese vom Kläger ebenfalls angegriffene Befristungsentscheidung hat keinen Bestand (vgl. oben A. II.). Denn der Kläger hatte, wie dargelegt, bereits am 13.01.2012 einen Anspruch auf Befristung bis zum 31.01.2012. Dieser steht Vollstreckungsmaßnahmen und damit auch der Abschiebungsandrohung weiterhin entgegen.
C.
120 
Ob gegenüber dem erneut straffällig gewordenen Kläger ggf. eine erneute Feststellung des Verlusts des Rechts gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU oder die Feststellung des Nichtbestehens des Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ergehen kann, auf deren Grundlage eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen werden könnte, bedurfte hier keiner Entscheidung.
D.
121 
Die die Abschiebungen betreffenden Befristungsentscheidungen in der angegriffenen Verfügung waren nicht Gegenstand des Klageverfahrens und sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass diese Befristungen ins Leere gehen. Aus § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 27 ff. UnionsRL ergibt sich, dass ausschließlich die Verlustfeststellung ein Aufenthaltsverbot zur Folge hat. Insoweit ist kein Raum für die Fortgeltung der Wirkung von Abschiebungen gegenüber Unionsbürgern.
E.
122 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
F.
123 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
124 
Beschluss vom 30. April 2014
125 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
126 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).