Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 6 K 16.1346
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
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(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- 1.
Ablauf seiner Geltungsdauer, - 2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung, - 3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels, - 4.
Widerruf des Aufenthaltstitels, - 5.
Ausweisung des Ausländers, - 5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, - 6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, - 7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, - 8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
- 1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, - 2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, - 3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, - 4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder - 5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 2 Absatz 4 und des § 5 Absatz 4 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreise verweigert werden. Die Feststellung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn es sich um Krankheiten mit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten handelt, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen im Bundesgebiet getroffen werden. Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise auftreten, stellen keinen Grund für eine Feststellung nach Satz 1 dar.
(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden.
(5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer odermehrervorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.
(6) Die Entscheidungen oder Maßnahmen, die den Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Daueraufenthaltsrechts betreffen, dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.
(7) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige Passersatz ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendigung nicht begründen.
(8) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene angehört werden. Die Feststellung bedarf der Schriftform.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2008 wird der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2008 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 ergänzten Änderungsbescheids der Beklagten vom 27. Januar 2015 aufgehoben.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
II.
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt.
III.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.
IV.
Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tatbestand
- 1
-
Der im Juli 1968 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Befristung der gegen ihn im Jahr 2000 verfügten Ausweisung mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU (Befristung auf Null).
- 2
-
Der Kläger reiste im Juli 1984 zusammen mit seiner Mutter und Schwester zu seinem in Deutschland arbeitenden Vater ein und erhielt im Juli 1992 einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Seine im November 1990 geschlossene Ehe mit einer brasilianischen Staatsangehörigen scheiterte. Seine Ehefrau kehrte mit der im April 1992 geborenen gemeinsamen Tochter im April 1994 nach Brasilien zurück. Die Ehe wurde im April 1999 geschieden. Der Kläger leidet seit dem 8. Lebensjahr an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose und fiel immer wieder durch aggressives Verhalten bis hin zu Gewalttätigkeiten gegen sich selbst, seine Eltern, Nachbarn, behandelnde Ärzte und Mitpatienten auf. Wegen seiner Krankheit war er mehrmals stationär in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht.
- 3
-
1999 wurde er vom Landgericht Stuttgart zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt. Der Entscheidung lag ein Mordversuch des Klägers an seinem Vater zugrunde, der infolge eines Messerstichs in den Kopf schwerstpflegebedürftig wurde. Mit Bescheid vom 10. Januar 2000 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger unbefristet aus Deutschland aus. Im Mai 2000 wurde er nach Polen abgeschoben. Seine geschiedenen Eltern und seine Schwester leben weiterhin in Deutschland.
- 4
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In Polen war der Kläger nach erneuter Straffälligkeit (Messerattacke auf einen Nachbarn) von 2005 bis 2013 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Amtsgericht in Bialystok hob mit Beschluss vom 1. Juli 2013 die Sicherungsmaßregel gegen den Kläger auf. Der Begründung ist zu entnehmen, dass zwei Gerichtsgutachten zu dem Ergebnis gekommen sind, dass beim Kläger wegen seines psychischen Gesundheitszustandes weiterhin mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Begehung einer Straftat mit öffentlicher Gefährdung bestehe. Eine weitere stationäre Unterbringung des Klägers hat das Amtsgericht aber als unverhältnismäßig angesehen.
- 5
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Auf den 2013 gestellten Antrag auf Befristung des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null verfügte der Beklagte im Mai 2014 eine Befristung zum 21. Mai 2024. Diese Entscheidung begründete er damit, dass vom Kläger auch in den nächsten zehn Jahren wegen seiner paranoid-halluzinatorischen Psychose erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen und deshalb ein starkes Interesse bestehe, ihn vom Bundesgebiet fernzuhalten.
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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Befristung auf sofort verpflichtet. Ein solcher Anspruch ergebe sich für den Kläger als Unionsbürger aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Zwar gehe vom Kläger weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, wie sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bialystok vom 1. Juli 2013 ergebe. Dennoch habe er einen Anspruch auf Befristung ohne weitere Sperre angesichts der Gesamtdauer des durch die Ausweisungsentscheidung bewirkten Einreiseverbots von nunmehr 14 Jahren. Das Verwaltungsgericht verweist hierzu auf die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, wonach - unabhängig von der Fortdauer des Ausweisungszwecks - eine Ausweisung grundsätzlich auf höchstens zehn Jahre zu befristen sei und diese Frist mit der Ausreise beginne (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365 Rn. 83). Die Aufrechterhaltung eines Einreiseverbots von mehr als zehn Jahren sei hier auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen.
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Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision und rügt eine Verletzung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Er hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts für rechtsfehlerhaft, dass für die Befristung eine allgemeine Höchstfrist von zehn Jahren gelte, die auch in den Fällen einer erst nachträglichen Befristungsentscheidung immer vom Zeitpunkt der Ausreise an zu rechnen sei und nicht verlängert werden dürfe.
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Der Kläger verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Ergänzend verweist er darauf, dass Unionsbürger nicht schlechter behandelt werden dürften als Drittstaatsangehörige. Die nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU zu bemessende Frist dürfe daher nicht länger sein als eine nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu setzende Frist. Insofern müsse die für Drittstaatsangehörige geltende Rückführungsrichtlinie auch zu Gunsten von Unionsbürgern angewendet werden. In tatsächlicher Hinsicht ergebe sich aus einem neueren Beschluss des Amtsgerichts Bialystok vom November 2014, dass mittlerweile eine erhebliche Verbesserung seines psychischen Zustandes eingetreten sei.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige (Sprung-)Revision des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Festsetzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU einen Maßstab zugrunde gelegt, der Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil zu den für die Befristung maßgeblichen Umständen kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des Klägers selbst abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6). Als Anspruchsgrundlage für das Befristungsbegehren ist daher nunmehr § 7 Abs. 2 FreizügG/EU i.d.F. des am 9. Dezember 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 2014 S. 1922) heranzuziehen.
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1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren. Die auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG 1990 verfügte Ausweisung des Klägers vom Januar 2000 hatte nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 ein gesetzliches Verbot der Wiedereinreise und des erneuten Aufenthalts im Bundesgebiet zur Folge. Dieses Verbot ist weder durch den EU-Beitritt Polens zum 1. Mai 2004 (a), noch durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU zum 1. Januar 2005 (b), noch durch die bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzende Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (c) entfallen. Von der im Mai 2000 erfolgten Abschiebung des Klägers geht indes inzwischen keine Sperrwirkung mehr aus (d).
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a) Die Wirkungen der Ausweisung des Klägers sind zunächst nicht bereits durch den EU-Beitritt Polens zum 1. Mai 2004 entfallen, auch wenn der Kläger damit die Unionsbürgerschaft erlangt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage erstreckten sich die Rechtswirkungen einer Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 auch auf die aufenthaltsrechtliche Stellung von EG-Bürgern nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG. Das Ausländergesetz 1990 und das Aufenthaltsgesetz/EWG bildeten eine rechtliche Einheit, sodass sich die Sperrwirkungen des § 8 Abs. 2 AuslG 1990 auch im Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes/EWG auswirkten. Dem gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrecht war dadurch Rechnung getragen, dass der Ausländer spätestens bei Fortfall der die Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigenden Gründe die Befristung der Ausweisungswirkungen verlangen konnte (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140, 149 f.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Einschränkung des primärrechtlichen Freizügigkeitsrechts nicht auf unbegrenzte Zeit gelten darf und ein Gemeinschaftsangehöriger deshalb das Recht hat, eine erneute Prüfung seines Falles zu verlangen, wenn die Umstände, die das Einreiseverbot gerechtfertigt hatten, seines Erachtens entfallen sind (EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 [ECLI:EU:C:1997:300], Shingara und Radiom - Rn. 40).
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b) Das gegenüber dem Kläger bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch nicht durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 erloschen. Seitdem können Unionsbürger zwar nicht mehr ausgewiesen werden. § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU sieht im Anschluss an eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, die bei Unionsbürgern an die Stelle der Ausweisung getreten ist, aber ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass nach der Übergangsregelung in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und der Rückverweisung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die Wirkungen der "Altausweisung" eines Unionsbürgers grundsätzlich auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU fortbestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 14 f.). Dies gilt auch dann, wenn die Ausweisung - wie hier - erfolgt ist, bevor der Unionsbürger eine Freizügigkeitsberechtigung erlangt hatte und noch nach den für Drittstaatsangehörige geltenden Regeln ausgewiesen worden war (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2012 - 3 Bs 234/11 - InfAuslR 2012, 247 Rn. 25 ff. für die nachträgliche Erlangung des Freizügigkeitsrechts eines Familienangehörigen; a.A. OVG Bremen, Urteil vom 28. September 2010 - 1 A 116/09 - InfAuslR 2011, 2 Rn. 44; VGH München, Beschluss vom 9. August 2012 - 19 CE 11.1893 - InfAuslR 2012, 404 Rn. 33).
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Nichts anderes ergibt sich aus der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG, an der auf unionsrechtlicher Ebene die fortgeltenden gesetzlichen Rechtswirkungen der Altausweisung zu messen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 [ECLI:EU:C:2013:569], Filev und Osmani - Rn. 40 f. zur intertemporalen Geltung der Rückführungsrichtlinie für die fortgeltenden Wirkungen vor ihrem Inkrafttreten ergriffener aufenthaltbeendender Maßnahmen). Insbesondere genügt die Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU, die in sinngemäßer Anwendung auch die fortwirkenden Rechtsfolgen einer Altausweisung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 17 zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F.), den Vorgaben in Art. 32 der Unionsbürgerrichtlinie hinsichtlich der zeitlichen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots.
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c) An der Fortgeltung des an die Ausweisung des Klägers geknüpften gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots hat schließlich auch die Rückführungsrichtlinie nichts geändert. Diese Richtlinie und ihre nationale Umsetzung in § 11 Abs. 1 AufenthG finden auf den Kläger als Unionsbürger keine Anwendung (aa). Der Kläger hat auch keinen Anspruch, aufenthaltsrechtlich nicht schlechter behandelt zu werden als ein Drittstaatsangehöriger in einer vergleichbaren Situation (bb). Dessen ungeachtet erfüllt er auch nicht die Voraussetzungen, unter denen einem ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unabhängig von einer Befristung nicht mehr entgegengehalten werden dürfte (cc).
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aa) Der personale Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie erfasst nach Art. 2 Abs. 1 nur Drittstaatsangehörige; auf Unionsbürger ist sie nicht anwendbar. Gleiches gilt für die nationale Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in § 11 Abs. 1 AufenthG (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 1 FreizügG/EU). Diese findet für nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger auch über die Rückverweisung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU keine Anwendung. Denn die Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU stellt eine Sonderregelung im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 17 zu § 7 Abs. 2 FreizügG/EU a.F.). Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf das Günstigkeitsprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU berufen. Danach findet das Aufenthaltsgesetz auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/EU. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil es nach § 11 Abs. 1 AufenthG ebenfalls einer Befristungsentscheidung bedarf. Ob und in welchem Umfang sich in bestimmten Konstellationen bei Drittstaatsangehörigen in unmittelbarer Anwendung der Rückführungsrichtlinie ein automatischer Wegfall des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ergibt, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da sich das Günstigkeitsprinzip nur auf das Aufenthaltsgesetz bezieht und nicht auf eventuell vorrangig anzuwendendes Unionsrecht. Im Übrigen kommt es bei dem Günstigkeitsvergleich auf eine Gesamtschau an. Bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung fehlt es hier an einer schlechteren Rechtsstellung. Denn das an die Ausweisung geknüpfte Einreiseverbot führt bei einem Drittstaatsangehörigen regelmäßig zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) nach Art. 96 Abs. 3 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) und damit zu einer Einreisesperre für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten (vgl. 11.1.0 der AVwV zum AufenthG), während das Einreiseverbot nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nur für den Aufnahmemitgliedstaat gilt. Außerdem können Unionsbürger nach dessen Ablauf ohne erneute behördliche Gebietszulassungsentscheidung wieder von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, während bei Drittstaatsangehörigen nur die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entfällt, das alte Aufenthaltsrecht aber nicht automatisch wieder auflebt.
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bb) Eine Anwendung der für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen ist auch nicht zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung geboten. Denn das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 Abs. 1 AEUV) bezieht sich lediglich auf eine Ungleichbehandlung zwischen Unionsbürgern, nicht aber auf die hier vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - C-22/08 [ECLI:EU:C:2009:344], Vatsouras und Koupatantze - Rn. 51 f. zu Art. 12 Abs. 1 EG). Ebenso wenig verstößt die Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen gegen das in Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie enthaltene Gebot der Gleichbehandlung, das nach der Rechtsprechung des EuGH als sekundärrechtliche Konkretisierung des in Art. 18 AEUV in allgemeiner Weise niedergelegten Diskriminierungsverbots zu verstehen ist (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - C-333/13 [ECLI:EU:C:2014:2358], Dano - Rn. 61). Die Vorschrift ist schon nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut auf Ungleichbehandlungen zwischen Unionsbürgern und den eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates beschränkt. Einer hierzu vom Kläger angeregten Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung bedarf es nicht, weil die Rechtslage insoweit geklärt und die aufgeworfene Frage außerdem nicht entscheidungserheblich ist. Soweit der Bundesgerichtshof für den Vollzug der Abschiebungshaft bei einem ausreisepflichtigen Unionsbürger die Regelungen der Rückführungsrichtlinie herangezogen hat (BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - V ZB 194/13), betrifft diese Entscheidung die richtlinienkonforme Auslegung von § 62a AufenthG und verhält sich nicht generell zur Gleichstellung von Unionsbürgern mit Drittstaatsangehörigen. Auch aus dem nationalen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch auf Gleichbehandlung, da die gesetzgeberische Differenzierung zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen auf unterschiedlichen unionsrechtlichen Vorgaben und damit auf einem hinreichenden sachlichen Grund beruht. Entsprechendes gilt für das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK.
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cc) Dessen ungeachtet wären selbst bei Anwendung der für Drittstaatangehörige geltenden Bestimmungen die Wirkungen der gegen den Kläger verfügten Ausweisung nicht automatisch nach Ablauf von fünf Jahren ab Ausreise entfallen. Denn im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie für ein über fünf Jahre dauerndes Einreise- und Aufenthaltsverbot vor. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie verbietet zwar grundsätzlich die Aufrechterhaltung der Wirkungen unbefristeter Einreiseverbote, die - wie hier - vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Richtlinie verhängt wurden, soweit sie über die in dieser Bestimmung vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren hinausgehen. Dies gilt aber nicht, wenn diese Verbote gegen Drittstaatsangehörige verhängt wurden, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 - Rn. 44). Das ist hier der Fall.
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Die gegen den Kläger verfügte Ausweisungsverfügung war darauf gestützt, dass vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging. Eine solche schwerwiegende Gefahr bestand nach den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen (UA S. 8 oben) auch noch im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts im Juli 2014. Daher kann auch bei Anwendung der für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen nicht von einem Erlöschen der Sperrwirkungen der Ausweisung aus dem Jahr 2000 ausgegangen werden. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die vorliegende Erkenntnislage fehlerhaft und ohne eigene Sachkenntnis gewürdigt, bleibt im Revisionsverfahren unberücksichtigt, da der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden ist.
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d) Schließlich fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger im Jahr 2000 abgeschoben worden ist, was nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 ebenfalls zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot führte. Denn diese gesetzliche Wirkung ist mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 entfallen. Wie sich aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ergibt, führt bei Unionsbürgern nur eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU oder in Fällen, in denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist, inzwischen auch eine ausdrückliche Untersagung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU, nicht jedoch allein die Abschiebung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot. Aufgrund dieser abschließenden Regelung im Freizügigkeitsgesetz scheidet hinsichtlich der Wirkungen einer vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Abschiebung daher ein Rückgriff auf die Übergangsregelung in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG über die Rückverweisung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU aus.
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2. Ob die Verpflichtungsklage begründet ist, lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht abschließend entscheiden. Die Auslegung von § 7 FreizügG/EU a.F. durch das Verwaltungsgericht verletzt Bundesrecht.
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a) Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Befristungsanspruch kommt nur § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU in seiner - während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen - aktuellen Fassung in Betracht, der auf den Kläger als ehemaligen Drittstaatsangehörigen und nunmehrigen Unionsbürger sinngemäß anzuwenden ist. Danach ist eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bereits mit Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Vorschrift gewährt Unionsbürgern einen strikten Rechtsanspruch auf Befristung ("ob"). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 18). Nach der gesetzlichen Systematik handelt es sich aber weiterhin bei der Verlustfeststellung und der Befristung ihrer Wirkungen um zwei getrennte Verwaltungsakte (vgl. zum vergleichbaren Verhältnis zwischen der Ausweisung und der Befristung ihrer Wirkungen BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 30 und vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 39). Bei einer nach alter Rechtslage unbefristet ergangenen Verlustfeststellung ist die (nach neuem Recht gebotene) Befristung von Amts wegen nachzuholen. Entsprechendes gilt für eine vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes gegen einen Unionsbürger unbefristet verfügte Ausweisung.
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Nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf die Dauer von fünf Jahren nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten. Bei dem Gebot zur Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls handelt es sich nach der Intention des Gesetzgebers lediglich um eine Klarstellung (vgl. BT-Drs. 18/2581 S. 17 zu Nr. 5 Buchstabe c). Der materiellrechtliche Prüfungsmaßstab hat sich hierdurch gegenüber der durch die Vorinstanz berücksichtigten Rechtslage nicht geändert. Die neu eingeführte Höchstfrist von fünf Jahren betrifft nur Fälle, in denen nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt worden ist, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht und dem Betroffenen deshalb nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU untersagt worden ist, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU und ihnen gleichzustellende Altausweisungen ist weiterhin keine Höchstfrist vorgesehen. Der Gesetzgeber geht nach der Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz davon aus, dass bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise bei fortbestehender Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose nicht ausgeschlossen ist (BT-Drs. 15/420 S. 105 zu § 7). Dies gilt auch für die Neufassung. Ein Wertungswiderspruch liegt in den unterschiedlichen Regelungen zur Höchstfrist nicht, weil die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU materiell eine vom Unionsbürger ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit voraussetzt, was bei § 2 Abs. 7 FreizügG/EU nicht der Fall ist. Die Gründe für die Einschränkung des Freizügigkeitsrechts wiegen damit im Fall einer Verlustfeststellung schwerer als in den Fällen des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU.
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Weitergehende Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist ergeben sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf Lebenszeit verhängt werden, seine Berechtigung ist vielmehr nach Ablauf angemessener Fristen auf Antrag des Betroffenen zu überprüfen. Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 - Rn. 39 ff.). Diese Rechtsprechung wird im 27. Erwägungsgrund der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG aufgegriffen, in dem es heißt:
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"Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann."
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Diesem Anliegen entspricht die Regelung in Art. 32 der Unionsbürgerrichtlinie zu den zeitlichen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots. Aus der Rechtsprechung des EuGH und aus der Unionsbürgerrichtlinie ergibt sich damit für die Bemessung der Sperrfrist nur die Vorgabe, dass diese nicht auf Lebenszeit ohne Möglichkeit der Verkürzung festgesetzt werden darf (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2013, § 7 FreizügG/EU, Rn. 21 - 23). Dem wird durch die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung in § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen.
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b) Angesichts der auch nach neuer Rechtslage weitgehend unverändert gebliebenen normativen Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist kann zur weiteren Konkretisierung auf die Rechtsprechung des Senats zum Befristungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. zurückgegriffen werden.
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Hiernach ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu tragen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19). Vom gleichen Ansatz ausgehend hat der Senat zum Befristungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgeführt, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14). Dies gilt auch für die im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU zu treffende Prognose.
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Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbot für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 20).
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c) Der Senat ist in seiner Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. davon ausgegangen, dass der Ausländerbehörde für die Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots ein Auswahlermessen zusteht (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19). Bei Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geht der Senat hingegen seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 von einer auch hinsichtlich der Dauer der Frist gebundenen Verwaltungsentscheidung aus, die gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 33). Die für den Senat dabei maßgeblichen Erwägungen gelten auch hier. Daher ist die Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nach der Neufassung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU im Dezember 2014 und der durch sie bewirkten Aufwertung der Rechtsstellung des Freizügigkeitsberechtigten angesichts des offenen Wortlauts der Vorschrift auch auf die Fristbemessung der Einreisesperre nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU zu übertragen.
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d) Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, für die Bemessung der Frist nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU gelte eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Ausreise, verstößt gegen Bundesrecht.
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Der Senat hat bereits zur Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU a.F. entschieden, dass diese auf der Grundlage der aktuellen Tatsachengrundlage zu treffen und hierbei auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen ist (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19). Damit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vereinbar, wonach es nach einer Frist von zehn Jahren ab Ausreise nicht mehr auf eine aktuelle Gefahrenprognose ankomme. Das Verwaltungsgericht kann sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung nicht auf die Rechtsprechung des Senats zu § 11 Abs. 1 AufenthG berufen, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (so BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14). Denn diese zeitliche Grenze ergibt sich allein aus der begrenzten Prognosefähigkeit und ist daher immer vom Zeitpunkt der Prognoseentscheidung aus zu berechnen. Das verkennen das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim, auf den sich das Verwaltungsgericht beruft, wenn sie die Zehn-Jahres-Frist von dem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Ausreise berechnen und es nach Fristablauf nicht mehr darauf ankommen soll, ob der Ausweisungszweck noch fortdauert (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365 Rn. 83). Der Senat stellt hingegen bei der Befristungsentscheidung immer auf den aktuellen Entscheidungszeitpunkt ab mit der Folge, dass auch in Fällen, in denen keine Ausreise stattgefunden hat - z.B. wegen Ausreisehindernissen aufgrund der Verfolgungsgefahr für einen Flüchtling - ggf. eine Befristung auf Null ohne Ausreise erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 13 f. m.w.N.).
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e) Wendet man die für die Fristbestimmung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU maßgeblichen Grundsätze auf die in dem angefochtenen Bescheid bestimmte Frist für die Geltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 21. Mai 2024 an, erweist sich diese - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht von vornherein als unverhältnismäßig. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass das Einreiseverbot im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts seit über 14 Jahren bestand und schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte befristet werden können. Denn bei fortbestehender Gefährdung kann, jedenfalls bei Vorliegen der für eine Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, eine einmal getroffene Befristung von der Ausländerbehörde nachträglich auch verlängert werden. Umgekehrt hat der Kläger bei einer zukünftigen Veränderung der tatsächlichen Umstände zu seinen Gunsten nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU einen Anspruch auf Aufhebung oder Verkürzung der Frist.
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Für eine abschließende Entscheidung fehlen dem Senat die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zur Dauer der vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefahr und zu seinem persönlichen Interesse an einem Aufenthalt in Deutschland. Dieser Feststellungen bedarf es, um die angemessene Sperrfrist zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts Bialystok vom 1. Juli 2013 lediglich festgestellt, dass vom Kläger weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (UA S. 8 oben). Es fehlt aber schon die gebotene prognostische Einschätzung, wie lange die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr voraussichtlich noch andauern wird. Hierzu ist dem Beschluss des Amtsgerichts nichts zu entnehmen. Denn das Amtsgericht zitiert zunächst aus den ihm vorliegenden Gutachten, nach denen vom Kläger weiterhin mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Begehung einer Straftat mit öffentlicher Gefährdung ausgehe, teilt die Einschätzung der Gutachter aber nicht und kommt zu dem Ergebnis, dass keine Notwendigkeit einer weiteren Unterbringung des Klägers mehr bestehe.
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3. Das Verfahren ist mangels hinreichender gerichtlicher Feststellungen für die Fristbemessung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung erfolgt an den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich auf dessen Rechtsprechung beruht (§ 144 Abs. 5 VwGO). Für die neue Entscheidung wird insbesondere Folgendes zu berücksichtigen sein:
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a) Der Verwaltungsgerichtshof wird zunächst auf aktueller Tatsachengrundlage aufzuklären haben, ob und gegebenenfalls welche konkrete Gefahr vom Kläger noch ausgeht. Hierbei sind auch für den Kläger nachteilige Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - (InfAuslR 2014, 365 Rn. 74) davon ausgeht, dass bei Befristungsentscheidungen nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zu Lasten des Ausländers berücksichtigt werden dürften, steht dem bereits entgegen, dass § 7 Abs. 2 FreizügG/EU in seiner nunmehr maßgebenden Neufassung nicht für die - hier im Streit stehende - erstmalige Befristung (§ 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU), sondern nur für spätere Verkürzungsanträge (§ 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU) eine Bescheidungsfrist vorsieht. Dessen ungeachtet ergeben sich weder aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU noch aus Art. 32 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie Anhaltspunkte für eine Festschreibung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen zu Gunsten des Klägers. Insbesondere kann den einschlägigen Bestimmungen nicht entnommen werden, dass es sich bei der Sechs-Monats-Frist um mehr als eine bloße Bearbeitungsfrist zur effektiven Sicherung des unionsrechtlichen Anspruchs auf erneute Prüfung eines Einreiseverbots nach Änderung der maßgeblichen Umstände handelt.
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Sollten vom Kläger weiterhin auf nicht absehbare Zeit schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, könnte dies die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 21. Mai 2024 rechtfertigen. Ausschlaggebend ist hierfür zunächst das Gewicht der durch den Kläger bedrohten Rechtsgüter (Leib und Leben). Allerdings kann die Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen, wenn aufgrund der Ergebnisse einer im Herbst 2014 in Polen erfolgten erneuten Begutachtung des Klägers davon auszugehen ist, dass von ihm keine oder allenfalls eine geringe Gefahr ausgeht. Das Amtsgericht Bialystok kommt in seinem jüngsten Beschluss vom 26. November 2014 lediglich zu dem Ergebnis, dass vom Kläger "zurzeit keine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung" einer "Tat mit erheblichem sozialen Schädlichkeitsgrad besteht". Der Verwaltungsgerichtshof wird zu klären haben, ob bzw. mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit vom Kläger weiterhin eine Gefahr für bedeutende Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgeht und für welchen Zeitraum diese Gefahrenprognose gilt.
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b) Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass vom Kläger weiterhin eine erhebliche Gefahr ausgeht, und es eine Prognose zu der Dauer der Gefährdung getroffen haben, wäre die zur Gefahrenabwehr als erforderlich angesehene Sperrfrist für die Wiedereinreise des Klägers in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen des Klägers gegebenenfalls zu relativieren. Hierzu wird der Verwaltungsgerichtshof die zu schützenden Belange zu ermitteln und zu gewichten haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine Verkürzung der Frist auf der zweiten Stufe die zu schützenden persönlichen Belange umso gewichtiger sein müssen, je größer die vom Kläger ausgehende Gefahr ist.
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Als schützenswertes Interesse kommt hier im Wesentlichen die Möglichkeit des Klägers zu einem Leben in Freiheit unter Betreuung durch seine in der Bundesrepublik lebende Mutter in Betracht. Es bedarf der Feststellung, ob die Mutter zu einer solchen Betreuung bereit und in der Lage ist. Zudem wird zu berücksichtigen sein, dass die Mutter in der Vergangenheit nicht in der Lage war, die Ausbrüche der psychischen Erkrankung des Klägers und die daraus resultierenden Gewaltakte zu verhindern. Insofern wird gegebenenfalls darzulegen sein, welche Umstände sich mittlerweile maßgeblich verändert haben. Der Gerichtshof wird sich zudem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine ambulante Betreuung des Klägers in Polen möglich ist. Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger gerade auf die Betreuung durch seine Mutter angewiesen ist, wird er zu prüfen haben, ob der Mutter zugemutet werden kann, die Pflege in Polen zu erbringen, zumindest für eine ein- oder zweijährige Übergangszeit (vgl. zur Angewiesenheit auf persönliche Betreuung: BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 37 - 39).
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c) Was das Verhältnis des Klägers zu seiner heute erwachsenen Tochter anbelangt, ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass hier noch ein Kontakt besteht und ob sie sich überhaupt in der Bundesrepublik aufhält. Weiter ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das Verbot der Wiedereinreise in die Bundesrepublik ein fortbestehendes Verhältnis des Klägers zu seiner Schwester und zu seinem Vater berührt sein könnte, die beide in der Bundesrepublik leben.
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d) Hinsichtlich der Bindungen des Klägers an Deutschland wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger seit mittlerweile mehr als 14 Jahren nicht mehr in der Bundesrepublik lebt. Seine Ausweisung aus der Bundesrepublik ist seinerzeit auch auf sein Beitreiben hin erfolgt, wohl weil er dadurch vorzeitig der durch das Landgericht Stuttgart angeordneten Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung entgehen wollte. Außerdem gehört der Kläger nicht zu der Gruppe der Einwanderer der zweiten Generation, deren Bindungen an die Bundesrepublik besonders Rechnung zu tragen wäre. Er ist in Polen geboren und dort bis zum Alter von immerhin 16 Jahren aufgewachsen.
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4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Tenor
I.
Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit sein Zulassungsantrag abgelehnt worden ist.
IV.
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg
Gründe
Tatbestand
- 1
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Der im Juli 1968 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Befristung der gegen ihn im Jahr 2000 verfügten Ausweisung mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU (Befristung auf Null).
- 2
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Der Kläger reiste im Juli 1984 zusammen mit seiner Mutter und Schwester zu seinem in Deutschland arbeitenden Vater ein und erhielt im Juli 1992 einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Seine im November 1990 geschlossene Ehe mit einer brasilianischen Staatsangehörigen scheiterte. Seine Ehefrau kehrte mit der im April 1992 geborenen gemeinsamen Tochter im April 1994 nach Brasilien zurück. Die Ehe wurde im April 1999 geschieden. Der Kläger leidet seit dem 8. Lebensjahr an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose und fiel immer wieder durch aggressives Verhalten bis hin zu Gewalttätigkeiten gegen sich selbst, seine Eltern, Nachbarn, behandelnde Ärzte und Mitpatienten auf. Wegen seiner Krankheit war er mehrmals stationär in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht.
- 3
-
1999 wurde er vom Landgericht Stuttgart zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt. Der Entscheidung lag ein Mordversuch des Klägers an seinem Vater zugrunde, der infolge eines Messerstichs in den Kopf schwerstpflegebedürftig wurde. Mit Bescheid vom 10. Januar 2000 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger unbefristet aus Deutschland aus. Im Mai 2000 wurde er nach Polen abgeschoben. Seine geschiedenen Eltern und seine Schwester leben weiterhin in Deutschland.
- 4
-
In Polen war der Kläger nach erneuter Straffälligkeit (Messerattacke auf einen Nachbarn) von 2005 bis 2013 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Amtsgericht in Bialystok hob mit Beschluss vom 1. Juli 2013 die Sicherungsmaßregel gegen den Kläger auf. Der Begründung ist zu entnehmen, dass zwei Gerichtsgutachten zu dem Ergebnis gekommen sind, dass beim Kläger wegen seines psychischen Gesundheitszustandes weiterhin mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Begehung einer Straftat mit öffentlicher Gefährdung bestehe. Eine weitere stationäre Unterbringung des Klägers hat das Amtsgericht aber als unverhältnismäßig angesehen.
- 5
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Auf den 2013 gestellten Antrag auf Befristung des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null verfügte der Beklagte im Mai 2014 eine Befristung zum 21. Mai 2024. Diese Entscheidung begründete er damit, dass vom Kläger auch in den nächsten zehn Jahren wegen seiner paranoid-halluzinatorischen Psychose erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen und deshalb ein starkes Interesse bestehe, ihn vom Bundesgebiet fernzuhalten.
- 6
-
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Befristung auf sofort verpflichtet. Ein solcher Anspruch ergebe sich für den Kläger als Unionsbürger aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Zwar gehe vom Kläger weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, wie sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bialystok vom 1. Juli 2013 ergebe. Dennoch habe er einen Anspruch auf Befristung ohne weitere Sperre angesichts der Gesamtdauer des durch die Ausweisungsentscheidung bewirkten Einreiseverbots von nunmehr 14 Jahren. Das Verwaltungsgericht verweist hierzu auf die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, wonach - unabhängig von der Fortdauer des Ausweisungszwecks - eine Ausweisung grundsätzlich auf höchstens zehn Jahre zu befristen sei und diese Frist mit der Ausreise beginne (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365 Rn. 83). Die Aufrechterhaltung eines Einreiseverbots von mehr als zehn Jahren sei hier auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen.
- 7
-
Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision und rügt eine Verletzung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Er hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts für rechtsfehlerhaft, dass für die Befristung eine allgemeine Höchstfrist von zehn Jahren gelte, die auch in den Fällen einer erst nachträglichen Befristungsentscheidung immer vom Zeitpunkt der Ausreise an zu rechnen sei und nicht verlängert werden dürfe.
- 8
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Der Kläger verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Ergänzend verweist er darauf, dass Unionsbürger nicht schlechter behandelt werden dürften als Drittstaatsangehörige. Die nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU zu bemessende Frist dürfe daher nicht länger sein als eine nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu setzende Frist. Insofern müsse die für Drittstaatsangehörige geltende Rückführungsrichtlinie auch zu Gunsten von Unionsbürgern angewendet werden. In tatsächlicher Hinsicht ergebe sich aus einem neueren Beschluss des Amtsgerichts Bialystok vom November 2014, dass mittlerweile eine erhebliche Verbesserung seines psychischen Zustandes eingetreten sei.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige (Sprung-)Revision des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Festsetzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU einen Maßstab zugrunde gelegt, der Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil zu den für die Befristung maßgeblichen Umständen kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des Klägers selbst abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
- 10
-
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6). Als Anspruchsgrundlage für das Befristungsbegehren ist daher nunmehr § 7 Abs. 2 FreizügG/EU i.d.F. des am 9. Dezember 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 2014 S. 1922) heranzuziehen.
- 11
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1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren. Die auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG 1990 verfügte Ausweisung des Klägers vom Januar 2000 hatte nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 ein gesetzliches Verbot der Wiedereinreise und des erneuten Aufenthalts im Bundesgebiet zur Folge. Dieses Verbot ist weder durch den EU-Beitritt Polens zum 1. Mai 2004 (a), noch durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU zum 1. Januar 2005 (b), noch durch die bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzende Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (c) entfallen. Von der im Mai 2000 erfolgten Abschiebung des Klägers geht indes inzwischen keine Sperrwirkung mehr aus (d).
- 12
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a) Die Wirkungen der Ausweisung des Klägers sind zunächst nicht bereits durch den EU-Beitritt Polens zum 1. Mai 2004 entfallen, auch wenn der Kläger damit die Unionsbürgerschaft erlangt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage erstreckten sich die Rechtswirkungen einer Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 auch auf die aufenthaltsrechtliche Stellung von EG-Bürgern nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG. Das Ausländergesetz 1990 und das Aufenthaltsgesetz/EWG bildeten eine rechtliche Einheit, sodass sich die Sperrwirkungen des § 8 Abs. 2 AuslG 1990 auch im Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes/EWG auswirkten. Dem gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrecht war dadurch Rechnung getragen, dass der Ausländer spätestens bei Fortfall der die Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigenden Gründe die Befristung der Ausweisungswirkungen verlangen konnte (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140, 149 f.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Einschränkung des primärrechtlichen Freizügigkeitsrechts nicht auf unbegrenzte Zeit gelten darf und ein Gemeinschaftsangehöriger deshalb das Recht hat, eine erneute Prüfung seines Falles zu verlangen, wenn die Umstände, die das Einreiseverbot gerechtfertigt hatten, seines Erachtens entfallen sind (EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 [ECLI:EU:C:1997:300], Shingara und Radiom - Rn. 40).
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b) Das gegenüber dem Kläger bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch nicht durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 erloschen. Seitdem können Unionsbürger zwar nicht mehr ausgewiesen werden. § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU sieht im Anschluss an eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, die bei Unionsbürgern an die Stelle der Ausweisung getreten ist, aber ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass nach der Übergangsregelung in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und der Rückverweisung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die Wirkungen der "Altausweisung" eines Unionsbürgers grundsätzlich auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU fortbestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 14 f.). Dies gilt auch dann, wenn die Ausweisung - wie hier - erfolgt ist, bevor der Unionsbürger eine Freizügigkeitsberechtigung erlangt hatte und noch nach den für Drittstaatsangehörige geltenden Regeln ausgewiesen worden war (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2012 - 3 Bs 234/11 - InfAuslR 2012, 247 Rn. 25 ff. für die nachträgliche Erlangung des Freizügigkeitsrechts eines Familienangehörigen; a.A. OVG Bremen, Urteil vom 28. September 2010 - 1 A 116/09 - InfAuslR 2011, 2 Rn. 44; VGH München, Beschluss vom 9. August 2012 - 19 CE 11.1893 - InfAuslR 2012, 404 Rn. 33).
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Nichts anderes ergibt sich aus der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG, an der auf unionsrechtlicher Ebene die fortgeltenden gesetzlichen Rechtswirkungen der Altausweisung zu messen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 [ECLI:EU:C:2013:569], Filev und Osmani - Rn. 40 f. zur intertemporalen Geltung der Rückführungsrichtlinie für die fortgeltenden Wirkungen vor ihrem Inkrafttreten ergriffener aufenthaltbeendender Maßnahmen). Insbesondere genügt die Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU, die in sinngemäßer Anwendung auch die fortwirkenden Rechtsfolgen einer Altausweisung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 17 zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F.), den Vorgaben in Art. 32 der Unionsbürgerrichtlinie hinsichtlich der zeitlichen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots.
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c) An der Fortgeltung des an die Ausweisung des Klägers geknüpften gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots hat schließlich auch die Rückführungsrichtlinie nichts geändert. Diese Richtlinie und ihre nationale Umsetzung in § 11 Abs. 1 AufenthG finden auf den Kläger als Unionsbürger keine Anwendung (aa). Der Kläger hat auch keinen Anspruch, aufenthaltsrechtlich nicht schlechter behandelt zu werden als ein Drittstaatsangehöriger in einer vergleichbaren Situation (bb). Dessen ungeachtet erfüllt er auch nicht die Voraussetzungen, unter denen einem ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unabhängig von einer Befristung nicht mehr entgegengehalten werden dürfte (cc).
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aa) Der personale Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie erfasst nach Art. 2 Abs. 1 nur Drittstaatsangehörige; auf Unionsbürger ist sie nicht anwendbar. Gleiches gilt für die nationale Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in § 11 Abs. 1 AufenthG (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 1 FreizügG/EU). Diese findet für nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger auch über die Rückverweisung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU keine Anwendung. Denn die Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU stellt eine Sonderregelung im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 17 zu § 7 Abs. 2 FreizügG/EU a.F.). Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf das Günstigkeitsprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU berufen. Danach findet das Aufenthaltsgesetz auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/EU. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil es nach § 11 Abs. 1 AufenthG ebenfalls einer Befristungsentscheidung bedarf. Ob und in welchem Umfang sich in bestimmten Konstellationen bei Drittstaatsangehörigen in unmittelbarer Anwendung der Rückführungsrichtlinie ein automatischer Wegfall des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ergibt, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da sich das Günstigkeitsprinzip nur auf das Aufenthaltsgesetz bezieht und nicht auf eventuell vorrangig anzuwendendes Unionsrecht. Im Übrigen kommt es bei dem Günstigkeitsvergleich auf eine Gesamtschau an. Bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung fehlt es hier an einer schlechteren Rechtsstellung. Denn das an die Ausweisung geknüpfte Einreiseverbot führt bei einem Drittstaatsangehörigen regelmäßig zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) nach Art. 96 Abs. 3 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) und damit zu einer Einreisesperre für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten (vgl. 11.1.0 der AVwV zum AufenthG), während das Einreiseverbot nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nur für den Aufnahmemitgliedstaat gilt. Außerdem können Unionsbürger nach dessen Ablauf ohne erneute behördliche Gebietszulassungsentscheidung wieder von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, während bei Drittstaatsangehörigen nur die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entfällt, das alte Aufenthaltsrecht aber nicht automatisch wieder auflebt.
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bb) Eine Anwendung der für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen ist auch nicht zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung geboten. Denn das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 Abs. 1 AEUV) bezieht sich lediglich auf eine Ungleichbehandlung zwischen Unionsbürgern, nicht aber auf die hier vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - C-22/08 [ECLI:EU:C:2009:344], Vatsouras und Koupatantze - Rn. 51 f. zu Art. 12 Abs. 1 EG). Ebenso wenig verstößt die Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen gegen das in Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie enthaltene Gebot der Gleichbehandlung, das nach der Rechtsprechung des EuGH als sekundärrechtliche Konkretisierung des in Art. 18 AEUV in allgemeiner Weise niedergelegten Diskriminierungsverbots zu verstehen ist (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - C-333/13 [ECLI:EU:C:2014:2358], Dano - Rn. 61). Die Vorschrift ist schon nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut auf Ungleichbehandlungen zwischen Unionsbürgern und den eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates beschränkt. Einer hierzu vom Kläger angeregten Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung bedarf es nicht, weil die Rechtslage insoweit geklärt und die aufgeworfene Frage außerdem nicht entscheidungserheblich ist. Soweit der Bundesgerichtshof für den Vollzug der Abschiebungshaft bei einem ausreisepflichtigen Unionsbürger die Regelungen der Rückführungsrichtlinie herangezogen hat (BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - V ZB 194/13), betrifft diese Entscheidung die richtlinienkonforme Auslegung von § 62a AufenthG und verhält sich nicht generell zur Gleichstellung von Unionsbürgern mit Drittstaatsangehörigen. Auch aus dem nationalen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch auf Gleichbehandlung, da die gesetzgeberische Differenzierung zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen auf unterschiedlichen unionsrechtlichen Vorgaben und damit auf einem hinreichenden sachlichen Grund beruht. Entsprechendes gilt für das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK.
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cc) Dessen ungeachtet wären selbst bei Anwendung der für Drittstaatangehörige geltenden Bestimmungen die Wirkungen der gegen den Kläger verfügten Ausweisung nicht automatisch nach Ablauf von fünf Jahren ab Ausreise entfallen. Denn im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie für ein über fünf Jahre dauerndes Einreise- und Aufenthaltsverbot vor. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie verbietet zwar grundsätzlich die Aufrechterhaltung der Wirkungen unbefristeter Einreiseverbote, die - wie hier - vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Richtlinie verhängt wurden, soweit sie über die in dieser Bestimmung vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren hinausgehen. Dies gilt aber nicht, wenn diese Verbote gegen Drittstaatsangehörige verhängt wurden, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 - Rn. 44). Das ist hier der Fall.
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Die gegen den Kläger verfügte Ausweisungsverfügung war darauf gestützt, dass vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging. Eine solche schwerwiegende Gefahr bestand nach den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen (UA S. 8 oben) auch noch im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts im Juli 2014. Daher kann auch bei Anwendung der für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen nicht von einem Erlöschen der Sperrwirkungen der Ausweisung aus dem Jahr 2000 ausgegangen werden. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die vorliegende Erkenntnislage fehlerhaft und ohne eigene Sachkenntnis gewürdigt, bleibt im Revisionsverfahren unberücksichtigt, da der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden ist.
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d) Schließlich fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger im Jahr 2000 abgeschoben worden ist, was nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 ebenfalls zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot führte. Denn diese gesetzliche Wirkung ist mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 entfallen. Wie sich aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ergibt, führt bei Unionsbürgern nur eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU oder in Fällen, in denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist, inzwischen auch eine ausdrückliche Untersagung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU, nicht jedoch allein die Abschiebung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot. Aufgrund dieser abschließenden Regelung im Freizügigkeitsgesetz scheidet hinsichtlich der Wirkungen einer vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Abschiebung daher ein Rückgriff auf die Übergangsregelung in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG über die Rückverweisung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU aus.
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2. Ob die Verpflichtungsklage begründet ist, lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht abschließend entscheiden. Die Auslegung von § 7 FreizügG/EU a.F. durch das Verwaltungsgericht verletzt Bundesrecht.
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a) Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Befristungsanspruch kommt nur § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU in seiner - während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen - aktuellen Fassung in Betracht, der auf den Kläger als ehemaligen Drittstaatsangehörigen und nunmehrigen Unionsbürger sinngemäß anzuwenden ist. Danach ist eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bereits mit Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Vorschrift gewährt Unionsbürgern einen strikten Rechtsanspruch auf Befristung ("ob"). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 18). Nach der gesetzlichen Systematik handelt es sich aber weiterhin bei der Verlustfeststellung und der Befristung ihrer Wirkungen um zwei getrennte Verwaltungsakte (vgl. zum vergleichbaren Verhältnis zwischen der Ausweisung und der Befristung ihrer Wirkungen BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 30 und vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 39). Bei einer nach alter Rechtslage unbefristet ergangenen Verlustfeststellung ist die (nach neuem Recht gebotene) Befristung von Amts wegen nachzuholen. Entsprechendes gilt für eine vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes gegen einen Unionsbürger unbefristet verfügte Ausweisung.
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Nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf die Dauer von fünf Jahren nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten. Bei dem Gebot zur Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls handelt es sich nach der Intention des Gesetzgebers lediglich um eine Klarstellung (vgl. BT-Drs. 18/2581 S. 17 zu Nr. 5 Buchstabe c). Der materiellrechtliche Prüfungsmaßstab hat sich hierdurch gegenüber der durch die Vorinstanz berücksichtigten Rechtslage nicht geändert. Die neu eingeführte Höchstfrist von fünf Jahren betrifft nur Fälle, in denen nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt worden ist, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht und dem Betroffenen deshalb nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU untersagt worden ist, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU und ihnen gleichzustellende Altausweisungen ist weiterhin keine Höchstfrist vorgesehen. Der Gesetzgeber geht nach der Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz davon aus, dass bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise bei fortbestehender Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose nicht ausgeschlossen ist (BT-Drs. 15/420 S. 105 zu § 7). Dies gilt auch für die Neufassung. Ein Wertungswiderspruch liegt in den unterschiedlichen Regelungen zur Höchstfrist nicht, weil die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU materiell eine vom Unionsbürger ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit voraussetzt, was bei § 2 Abs. 7 FreizügG/EU nicht der Fall ist. Die Gründe für die Einschränkung des Freizügigkeitsrechts wiegen damit im Fall einer Verlustfeststellung schwerer als in den Fällen des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU.
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Weitergehende Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist ergeben sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf Lebenszeit verhängt werden, seine Berechtigung ist vielmehr nach Ablauf angemessener Fristen auf Antrag des Betroffenen zu überprüfen. Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 - Rn. 39 ff.). Diese Rechtsprechung wird im 27. Erwägungsgrund der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG aufgegriffen, in dem es heißt:
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"Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann."
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Diesem Anliegen entspricht die Regelung in Art. 32 der Unionsbürgerrichtlinie zu den zeitlichen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots. Aus der Rechtsprechung des EuGH und aus der Unionsbürgerrichtlinie ergibt sich damit für die Bemessung der Sperrfrist nur die Vorgabe, dass diese nicht auf Lebenszeit ohne Möglichkeit der Verkürzung festgesetzt werden darf (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2013, § 7 FreizügG/EU, Rn. 21 - 23). Dem wird durch die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung in § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen.
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b) Angesichts der auch nach neuer Rechtslage weitgehend unverändert gebliebenen normativen Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist kann zur weiteren Konkretisierung auf die Rechtsprechung des Senats zum Befristungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. zurückgegriffen werden.
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Hiernach ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu tragen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19). Vom gleichen Ansatz ausgehend hat der Senat zum Befristungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgeführt, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14). Dies gilt auch für die im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU zu treffende Prognose.
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Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbot für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 20).
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c) Der Senat ist in seiner Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a.F. davon ausgegangen, dass der Ausländerbehörde für die Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots ein Auswahlermessen zusteht (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19). Bei Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geht der Senat hingegen seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 von einer auch hinsichtlich der Dauer der Frist gebundenen Verwaltungsentscheidung aus, die gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 33). Die für den Senat dabei maßgeblichen Erwägungen gelten auch hier. Daher ist die Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nach der Neufassung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU im Dezember 2014 und der durch sie bewirkten Aufwertung der Rechtsstellung des Freizügigkeitsberechtigten angesichts des offenen Wortlauts der Vorschrift auch auf die Fristbemessung der Einreisesperre nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU zu übertragen.
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d) Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, für die Bemessung der Frist nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU gelte eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Ausreise, verstößt gegen Bundesrecht.
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Der Senat hat bereits zur Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU a.F. entschieden, dass diese auf der Grundlage der aktuellen Tatsachengrundlage zu treffen und hierbei auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen ist (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19). Damit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vereinbar, wonach es nach einer Frist von zehn Jahren ab Ausreise nicht mehr auf eine aktuelle Gefahrenprognose ankomme. Das Verwaltungsgericht kann sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung nicht auf die Rechtsprechung des Senats zu § 11 Abs. 1 AufenthG berufen, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (so BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14). Denn diese zeitliche Grenze ergibt sich allein aus der begrenzten Prognosefähigkeit und ist daher immer vom Zeitpunkt der Prognoseentscheidung aus zu berechnen. Das verkennen das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim, auf den sich das Verwaltungsgericht beruft, wenn sie die Zehn-Jahres-Frist von dem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Ausreise berechnen und es nach Fristablauf nicht mehr darauf ankommen soll, ob der Ausweisungszweck noch fortdauert (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365 Rn. 83). Der Senat stellt hingegen bei der Befristungsentscheidung immer auf den aktuellen Entscheidungszeitpunkt ab mit der Folge, dass auch in Fällen, in denen keine Ausreise stattgefunden hat - z.B. wegen Ausreisehindernissen aufgrund der Verfolgungsgefahr für einen Flüchtling - ggf. eine Befristung auf Null ohne Ausreise erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 13 f. m.w.N.).
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e) Wendet man die für die Fristbestimmung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU maßgeblichen Grundsätze auf die in dem angefochtenen Bescheid bestimmte Frist für die Geltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 21. Mai 2024 an, erweist sich diese - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht von vornherein als unverhältnismäßig. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass das Einreiseverbot im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts seit über 14 Jahren bestand und schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte befristet werden können. Denn bei fortbestehender Gefährdung kann, jedenfalls bei Vorliegen der für eine Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, eine einmal getroffene Befristung von der Ausländerbehörde nachträglich auch verlängert werden. Umgekehrt hat der Kläger bei einer zukünftigen Veränderung der tatsächlichen Umstände zu seinen Gunsten nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU einen Anspruch auf Aufhebung oder Verkürzung der Frist.
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Für eine abschließende Entscheidung fehlen dem Senat die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zur Dauer der vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefahr und zu seinem persönlichen Interesse an einem Aufenthalt in Deutschland. Dieser Feststellungen bedarf es, um die angemessene Sperrfrist zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts Bialystok vom 1. Juli 2013 lediglich festgestellt, dass vom Kläger weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (UA S. 8 oben). Es fehlt aber schon die gebotene prognostische Einschätzung, wie lange die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr voraussichtlich noch andauern wird. Hierzu ist dem Beschluss des Amtsgerichts nichts zu entnehmen. Denn das Amtsgericht zitiert zunächst aus den ihm vorliegenden Gutachten, nach denen vom Kläger weiterhin mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Begehung einer Straftat mit öffentlicher Gefährdung ausgehe, teilt die Einschätzung der Gutachter aber nicht und kommt zu dem Ergebnis, dass keine Notwendigkeit einer weiteren Unterbringung des Klägers mehr bestehe.
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3. Das Verfahren ist mangels hinreichender gerichtlicher Feststellungen für die Fristbemessung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung erfolgt an den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich auf dessen Rechtsprechung beruht (§ 144 Abs. 5 VwGO). Für die neue Entscheidung wird insbesondere Folgendes zu berücksichtigen sein:
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a) Der Verwaltungsgerichtshof wird zunächst auf aktueller Tatsachengrundlage aufzuklären haben, ob und gegebenenfalls welche konkrete Gefahr vom Kläger noch ausgeht. Hierbei sind auch für den Kläger nachteilige Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - (InfAuslR 2014, 365 Rn. 74) davon ausgeht, dass bei Befristungsentscheidungen nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zu Lasten des Ausländers berücksichtigt werden dürften, steht dem bereits entgegen, dass § 7 Abs. 2 FreizügG/EU in seiner nunmehr maßgebenden Neufassung nicht für die - hier im Streit stehende - erstmalige Befristung (§ 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU), sondern nur für spätere Verkürzungsanträge (§ 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU) eine Bescheidungsfrist vorsieht. Dessen ungeachtet ergeben sich weder aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU noch aus Art. 32 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie Anhaltspunkte für eine Festschreibung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen zu Gunsten des Klägers. Insbesondere kann den einschlägigen Bestimmungen nicht entnommen werden, dass es sich bei der Sechs-Monats-Frist um mehr als eine bloße Bearbeitungsfrist zur effektiven Sicherung des unionsrechtlichen Anspruchs auf erneute Prüfung eines Einreiseverbots nach Änderung der maßgeblichen Umstände handelt.
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Sollten vom Kläger weiterhin auf nicht absehbare Zeit schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, könnte dies die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 21. Mai 2024 rechtfertigen. Ausschlaggebend ist hierfür zunächst das Gewicht der durch den Kläger bedrohten Rechtsgüter (Leib und Leben). Allerdings kann die Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen, wenn aufgrund der Ergebnisse einer im Herbst 2014 in Polen erfolgten erneuten Begutachtung des Klägers davon auszugehen ist, dass von ihm keine oder allenfalls eine geringe Gefahr ausgeht. Das Amtsgericht Bialystok kommt in seinem jüngsten Beschluss vom 26. November 2014 lediglich zu dem Ergebnis, dass vom Kläger "zurzeit keine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung" einer "Tat mit erheblichem sozialen Schädlichkeitsgrad besteht". Der Verwaltungsgerichtshof wird zu klären haben, ob bzw. mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit vom Kläger weiterhin eine Gefahr für bedeutende Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgeht und für welchen Zeitraum diese Gefahrenprognose gilt.
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b) Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass vom Kläger weiterhin eine erhebliche Gefahr ausgeht, und es eine Prognose zu der Dauer der Gefährdung getroffen haben, wäre die zur Gefahrenabwehr als erforderlich angesehene Sperrfrist für die Wiedereinreise des Klägers in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen des Klägers gegebenenfalls zu relativieren. Hierzu wird der Verwaltungsgerichtshof die zu schützenden Belange zu ermitteln und zu gewichten haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine Verkürzung der Frist auf der zweiten Stufe die zu schützenden persönlichen Belange umso gewichtiger sein müssen, je größer die vom Kläger ausgehende Gefahr ist.
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Als schützenswertes Interesse kommt hier im Wesentlichen die Möglichkeit des Klägers zu einem Leben in Freiheit unter Betreuung durch seine in der Bundesrepublik lebende Mutter in Betracht. Es bedarf der Feststellung, ob die Mutter zu einer solchen Betreuung bereit und in der Lage ist. Zudem wird zu berücksichtigen sein, dass die Mutter in der Vergangenheit nicht in der Lage war, die Ausbrüche der psychischen Erkrankung des Klägers und die daraus resultierenden Gewaltakte zu verhindern. Insofern wird gegebenenfalls darzulegen sein, welche Umstände sich mittlerweile maßgeblich verändert haben. Der Gerichtshof wird sich zudem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine ambulante Betreuung des Klägers in Polen möglich ist. Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger gerade auf die Betreuung durch seine Mutter angewiesen ist, wird er zu prüfen haben, ob der Mutter zugemutet werden kann, die Pflege in Polen zu erbringen, zumindest für eine ein- oder zweijährige Übergangszeit (vgl. zur Angewiesenheit auf persönliche Betreuung: BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 37 - 39).
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c) Was das Verhältnis des Klägers zu seiner heute erwachsenen Tochter anbelangt, ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass hier noch ein Kontakt besteht und ob sie sich überhaupt in der Bundesrepublik aufhält. Weiter ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das Verbot der Wiedereinreise in die Bundesrepublik ein fortbestehendes Verhältnis des Klägers zu seiner Schwester und zu seinem Vater berührt sein könnte, die beide in der Bundesrepublik leben.
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d) Hinsichtlich der Bindungen des Klägers an Deutschland wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger seit mittlerweile mehr als 14 Jahren nicht mehr in der Bundesrepublik lebt. Seine Ausweisung aus der Bundesrepublik ist seinerzeit auch auf sein Beitreiben hin erfolgt, wohl weil er dadurch vorzeitig der durch das Landgericht Stuttgart angeordneten Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung entgehen wollte. Außerdem gehört der Kläger nicht zu der Gruppe der Einwanderer der zweiten Generation, deren Bindungen an die Bundesrepublik besonders Rechnung zu tragen wäre. Er ist in Polen geboren und dort bis zum Alter von immerhin 16 Jahren aufgewachsen.
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4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt.
III.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.
IV.
Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.