Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 21. Apr. 2015 - 2 BvR 2462/13

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150421.2bvr246213
bei uns veröffentlicht am21.04.2015

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2013 - III-4 Ws 299/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.

I.

2

1. a) Das Landgericht Flensburg verurteilte den zur Tatzeit 18-jährigen Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Juli 1981 wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und ordnete zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an.

3

Der bei der Familie seiner Schwester wohnhafte Beschwerdeführer hatte nach einem Streit mit seiner Schwester aus Frust und unter erheblicher Alkoholisierung seinen zweijährigen Neffen erdrosselt und - zur Verdeckung dieser Tat - versucht, seine dreijährige Nichte mit einem Brotmesser zu erstechen.

4

b) Das sachverständig beratene Landgericht Flensburg ging von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 21 StGB zur Tatzeit aus. Zum einen habe die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt bei 2,14 Promille gelegen. Zum anderen erfülle die diagnostizierte neurotische Fehlentwicklung des Beschwerdeführers, die auf seine Minderbegabung - wohl aufgrund eines leichten frühkindlichen Hirnschadens - zurückzuführen sei und mit anhaltendem Bettnässen, einer transvestitischen Neigung und übermäßiger Neigung zur Masturbation einhergehe, die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit. Auch seine Verwahrlosungstendenzen und die Alkoholabhängigkeit wiesen Merkmale der schweren seelischen Abartigkeit auf. Diese schwere seelische Abartigkeit in Verbindung mit dem genossenen Alkohol habe zur verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt geführt.

5

Die abnorme Persönlichkeitsstruktur habe sich bereits so verfestigt, dass einer therapeutischen Korrektur nur geringe Chancen einzuräumen seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in vergleichbaren Konfliktsituationen wiederum dazu neigen werde, diese durch schwerste Aggressionshandlungen gegen andere zu lösen. Von ihm seien daher infolge seines Zustands erhebliche weitere rechtswidrige Taten zu erwarten.

6

c) In Abweichung von dem gesetzlichen Regelfall (§ 67 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB) wurde zunächst die Jugendstrafe zu einem großen Teil vollstreckt. Seit dem 3. Februar 1987 befindet sich der Beschwerdeführer im Maßregelvollzug, derzeit in der LWL-Klinik Herne.

7

2. Mit Beschluss vom 25. Juli 2013 ordnete das Landgericht Bochum erneut die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, namentlich des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers im Anhörungstermin, dessen Entwicklung im Überprüfungszeitraum, des psychiatrischen Gutachtens des externen Sachverständigen Dr. C. vom 31. Januar 2011 und der Stellungnahme der Klinik des Maßregelvollzugs vom 15. Mai 2013 könne eine Aussetzung der Unterbringung noch nicht erfolgen.

8

Die Kriminalprognose sei nach wie vor ungünstig. Nach Einschätzung des Sachverständigen leide der Beschwerdeführer an einer passiv aggressiven Persönlichkeitsstörung mit depressiven Zügen, Transvestismus und Alkoholabhängigkeit. Trotz intensiver Therapie während der langjährigen Behandlung im Maßregelvollzug sei es ihm nicht gelungen, eine nachvollziehbare Motivationsanalyse und Auseinandersetzung mit der Tat darzulegen. Die Persönlichkeitsstörung werde von dem Sachverständigen als verfestigt angesehen. Der Beschwerdeführer leide an Selbstwert- und Identifikationskonflikten, seine mangelnde Fähigkeit zur Introspektion, zum Perspektivenwechsel und zur Affektdistanzierung sowie die Folgen der langjährigen Hospitalisierung stünden einer Verminderung der Störung und ihrer Ausprägungen entgegen. Selbst wenn eine akute Rückfallgefahr nicht bestehe, sei nach wie vor zu befürchten, dass der Betroffene eine Aussetzung der Maßregel zur erneuten Ausübung seines fetischistischen Transvestismus nutzen würde, äußeren Belastungen nicht gewachsen wäre und dann zur Konfliktvermeidung erneut alkoholrückfällig würde und Gefahr liefe, weitere Straftaten zu begehen.

9

Nach der Stellungnahme der Klinik nehme der Beschwerdeführer regelmäßig an begleiteten Ausgängen teil und könne sich in einem gut strukturierten Setting angemessen bewegen. Dies könne sich bei einem Settingwechsel jedoch sehr schnell ändern. Die weitere Behandlungs- und Kriminalprognose seien ungünstig. Es liege eine ausgeprägte Hospitalisierung vor. Eine reflektierte Aufarbeitung sei bislang nicht möglich gewesen, es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer über die dazu notwendige Mentalisierung verfüge.

10

Angesichts der immer noch negativen Sozialprognose habe die Unterbringung weder für erledigt erklärt noch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Die Fortdauer der Unterbringung sei mit Blick auf die Schwere des Einweisungsdelikts und der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr trotz ihrer erheblichen Dauer von mehr als 30 Jahren noch nicht unverhältnismäßig. Die weitere Entwicklung bleibe abzuwarten.

11

3. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit angegriffenem Beschluss vom 26. September 2013 als unbegründet.

12

Von dem Beschwerdeführer seien im Falle einer Entlassung erneut erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Gewaltdelikte sogar bis hin zu Tötungsdelikten begehen werde.

13

Aus der Stellungnahme der Klinik des Maßregelvollzugs aus dem Jahr 2012 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer, paranoid gefärbt, annahm, eine Mitarbeiterin an der Pforte habe über ihn gelacht. Er habe sich daraufhin gedacht: "Das kriegst Du zurück". Der Mitarbeiterin sei von ihm sodann ein Verhältnis mit einem Mitpatienten unterstellt worden; dieser Verdacht sei für ihn zur "fixen Idee" geworden. Die Versuche, die Gesamtsituation mit ihm zu reflektieren, seien nur teilweise erfolgreich gewesen. Er habe bedingt einlenken können, Unverständnis und Gekränktsein hätten jedoch überwogen. Nach der Vereinbarung, Probleme nicht zurückzuhalten, habe er von Gewaltphantasien (Prügeleien) gegenüber diesem Mitpatienten berichtet und gesagt: "Da fließt Blut!" Der Beschwerdeführer sei - auch wegen anderer Auffälligkeiten - auf eine andere Station zurückverlegt worden, wo sich sein Zustand stabilisiert habe. Die Klinik sei deshalb in ihrer (aktuellen) Stellungnahme aus dem Jahr 2013 zu der Einschätzung gekommen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers bei einem Settingwechsel sehr schnell ändern könne, ohne dass er dies selbst reflektieren oder auch nur bemerken könne. Dem Beschwerdeführer sei daher von der Maßregelvollzugseinrichtung sowohl eine negative Behandlungs- als auch eine negative Kriminalprognose ausgestellt worden. Da bei ihm weder die Anlasstaten noch andere Konfliktsituationen aufgearbeitet hätten werden können und er Gewaltphantasien anhänge, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er in Freiheit erneut Gewaltdelikte und damit erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB begehen werde, sehr hoch.

14

Diese Gefahr könne auch (noch) nicht mit weniger belastenden Maßnahmen, wie der im Falle der Aussetzung eintretenden Führungsaufsicht und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe gemäß §§ 68a, 68b StGB begegnet werden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 26 Jahren und damit fast sein gesamtes Erwachsenenleben im Maßregelvollzug; auch sei auf ihn im Zeitpunkt seiner Verurteilung noch Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen. Vor einer Unterbringung außerhalb des Maßregelvollzugs in einem strukturierten Rahmen mit professioneller Unterstützung, zum Beispiel in einem engmaschig betreuten Wohnen, müsste sich der Beschwerdeführer jedoch zunächst eine gewisse Zeit bei den - wieder aufzunehmenden - unbegleiteten Einzelausgängen und einer Langzeitbeurlaubung bewährt haben.

15

4. Vom Beschwerdeführer erhobene "Gegenvorstellungen" mit Blick auf die (angeblich) unzureichende Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts mit der von ihm ausgehenden konkreten Gefahr wies das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 14. November 2013 zurück. Es sei weder von unzutreffenden tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen worden noch bestehe sonst Anlass, den Beschluss aufzuheben oder abzuändern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten und deren Deliktstypus konkretisiert worden.

16

5. Die Fortdauer der Unterbringung wurde zwischenzeitlich erneut mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 21. August 2014 angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Hamm - nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Flensburg - mit Beschluss vom 18. November 2014 verworfen.

II.

17

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch den angegriffenen Beschluss in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.

18

Die Abwägung des Oberlandesgerichts bewege sich außerhalb des Wertungsrahmens, der den Fachgerichten im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zukomme.

19

Zwar werde auf das letzte externe Sachverständigengutachten eingegangen und unter Bezugnahme auf die landgerichtliche Entscheidung festgestellt, dass das Landgericht zu einer weiterhin negativen Kriminal- wie auch Sozialprognose gekommen sei. Das Oberlandesgericht habe es jedoch versäumt, sich in beanstandungsfreier Weise mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Gefahr auseinanderzusetzen. Lediglich pauschal werde festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Gewaltdelikte sogar bis hin zu Tötungsdelikten begehen werde. Zur Begründung referiere das Gericht lediglich die Stellungnahme der Klinik des Maßregelvollzugs, die eine negative Behandlungs- wie auch Kriminalprognose ausstelle. Vor dem Hintergrund der überaus langen Unterbringungsdauer wäre dem Oberlandesgericht allerdings abzuverlangen gewesen, sich näher mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Gefahr auseinanderzusetzen.

20

Dies gelte umso mehr, als der letzte externe Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass eine akute Rückfallgefahr nicht anzunehmen, sondern lediglich eine erneute Dekompensation nicht auszuschließen sei. Vor dem Hintergrund des gewichtigen Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers sei nicht hinzunehmen, dass das Oberlandesgericht sich auf die Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik zurückziehe und sich dieser "anschließe". Dass der Beschwerdeführer sich seit nunmehr 30 Jahren im Straf- und Maßregelvollzug befinde und infolgedessen außerhalb des Vollzuges Schwierigkeiten haben werde, sich "zurecht zu finden", sei kein tragfähiges Argument für die weitere Vollstreckung der Maßregel.

21

Die vom Oberlandesgericht angestellte Erwägung hinsichtlich unbegleiteter Einzelausgänge und einer Langzeitbeurlaubung zeige deutlich, dass auch für das Gericht eine Unterbringung außerhalb des Maßregelvollzugs möglich sein dürfte. In diesem Fall sei die weitere Vollstreckung jedoch unverhältnismäßig.

III.

22

1. a) Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.

23

b) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

24

aa) Der angegriffenen Entscheidung liege ein zutreffender Prüfungsmaßstab zugrunde. Das Oberlandesgericht gehe von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass der Beschwerdeführer erneut Gewaltdelikte sogar bis hin zu Tötungsdelikten begehen werde. Diese fachgerichtliche Bewertung sei tragfähig begründet und berücksichtige alle ersichtlich relevanten Gesichtspunkte.

25

Das Oberlandesgericht habe seiner Gefahrenprognose neben der Anlasstat - und deren im vorliegenden Fall besonders hohen Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers - auch das letzte Sachverständigengutachten sowie die aktuelle Behandlungs- und Unterbringungssituation zugrunde gelegt. Die darauf aufbauende Bewertung und die daraus gezogenen Schlüsse hätten angesichts der durch die Anlasstaten zum Ausdruck gekommenen ganz erheblichen Gefährlichkeit, der bislang nicht erkennbaren Behandlungsfortschritte und der im Rahmen der Lockerungsversuche offenbar gewordenen Probleme nicht weiter erläutert werden müssen. Da durch die bislang unternommenen Therapieversuche keine Herabsetzung der Gefährlichkeit habe erreicht werden können, sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon alltägliche Konfliktsituationen und vergleichsweise geringe innere Spannung zum Anlass für die Begehung schwerster Straftaten nehmen könnte. Er habe Gewaltphantasien und verfüge insoweit weder über Selbstkontrollmechanismen noch über ausreichende Selbsteinschätzungsfähigkeiten.

26

Somit habe sich das Oberlandesgericht nicht lediglich "pauschal und wenig stichhaltig" auf die Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik zurückgezogen und sich dieser angeschlossen, sondern vielmehr die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen benannt und eine eigene Einschätzung vorgenommen.

27

Die Bewertung der Gefährlichkeit des Oberlandesgerichts widerspreche auch nicht der Einschätzung im letzten externen Sachverständigengutachten. Dort sei unter Benennung der relevanten Faktoren von "einer schlechten oder zumindest zweifelhaften Legalprognose" die Rede.

28

bb) Die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die übereinstimmenden Einschätzungen des externen Sachverständigen und der Maßregelvollzugsklinik, dass erst nach ausreichender Erprobung durch Lockerungen und bei ausreichend stabilisierenden Rahmenbedingungen eine Außervollzugsetzung der Unterbringung in Betracht komme, seien unmittelbar nachvollziehbar. Das Oberlandesgericht habe auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass seiner Auffassung nach bereits jetzt eine Unterbringung des Beschwerdeführers außerhalb des Maßregelvollzugs möglich sei.

29

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 102 Js 712/80 der Staatsanwaltschaft Flensburg vorgelegen.

B.

30

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer lang andauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

31

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2013 sowie der diesem zugrundeliegende Beschluss des Landgerichts Bochum vom 25. Juli 2013 nicht mehr die aktuelle Grundlage der Vollstreckung bilden, sondern prozessual überholt sind. Denn die angegriffene Entscheidung war - in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Bochum vom 25. Juli 2013 - Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).

II.

32

Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2013 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil er den Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügt. Der Beschluss weist nicht die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe auf.

33

1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).

34

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>).

35

b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>).

36

c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das hier bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass die Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfGE 70, 297 <311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312 f.>).

37

d) Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wirkt sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf die an die Begründung einer Entscheidung zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit wachsender Intensität des Freiheitseingriffs wächst auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72 <73>).

38

Zu verlangen ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 12 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 42). Dabei ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.>; BVerfGK 16, 501 <506>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 12 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 15).

39

Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 <316 f.>).

40

2. Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2013 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

41

Das Oberlandesgericht geht zwar grundsätzlich von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab aus, wenn es ausführt, dass vom Beschwerdeführer im Falle der unmittelbaren Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit Gewaltdelikte sogar bis hin zu Tötungsdelikten drohten. Eine solche Gefahrenprognose wird mit Blick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit selbst in Fällen sehr langdauernder Unterbringungen regelmäßig die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen können. Allerdings genügen die Darlegungen des Oberlandesgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer vom Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgehenden Gefahr künftiger Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten nicht. Dies gilt sowohl, soweit das Oberlandesgericht auf den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 25. Juli 2013 Bezug nimmt (a), als auch für die darüber hinausgehenden Ausführungen in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss (b).

42

a) Das Landgericht Bochum verweist in seinem Beschluss vom 25. Juli 2013 zwar auf den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers im Anhörungstermin, dessen Entwicklung im Überprüfungszeitraum, das externe Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2011 und die aktuelle Stellungnahme der Klinik des Maßregelvollzugs.

43

Es fehlt in diesem Beschluss aber bereits an einer hinreichenden Gefahrenprognose, da das Landgericht lediglich unter Bezugnahme auf das externe Sachverständigengutachten feststellt, dass zwar nicht von einer akuten Rückfallgefahr auszugehen, jedoch nach wie vor zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer eine Aussetzung der Maßregel zur erneuten Ausübung seines fetischistischen Transvestismus nutzen würde, äußeren Belastungen nicht gewachsen wäre und Gefahr liefe, weitere Straftaten zu begehen. Welche Art von Straftaten mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad droht, wird hingegen nicht konkretisiert. Das Landgericht bezeichnet die Straftaten, mit deren Begehung durch den Beschwerdeführer gerechnet werden muss, nicht und legt nicht dar, worauf sich seine diesbezügliche Einschätzung gründet. Eine inzidente Bezugnahme auf die Anlasstaten kann dem Beschluss nicht entnommen werden und wäre auch nicht ausreichend. Bei den Anlasstaten handelte es sich um schwerste Taten, die der Beschwerdeführer als 18-jähriger unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen hat. Es hätte insofern einer eigenständigen Begründung bedurft, warum rund 33 Jahre nach dieser Tat vom Beschwerdeführer weiterhin die Gefahr gleichartiger Taten droht. Auch der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Taten wird nicht bestimmt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da die bloße Möglichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten grundsätzlich eine weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 <313>).

44

Auch aus der Wiedergabe der Stellungnahme der Klinik des Maßregelvollzugs vom 15. Mai 2013, die von einem grenzüberschreitenden Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber einer Mitarbeiterin und den Problemen eines Settingwechsels berichtet, folgt nichts anderes. Sie ersetzt die konkrete Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger Straftaten nicht. Soweit die nicht spezifizierte Gefahrenprognose schließlich mit dem Hinweis auf die Hospitalisierung des Beschwerdeführers begründet wird, vermag dies die Fortdauer der Unterbringung nicht zu rechtfertigen, da ansonsten der Maßregelvollzug seine eigenen Voraussetzungen schüfe.

45

b) Auch die zusätzlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 26. September 2013 genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten nicht.

46

aa) Das Oberlandesgericht stützt seine Gefahrenprognose maßgeblich auf Vorfälle, die Gegenstand der Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik vom 10. April 2012 waren. In dieser war das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers vor allem gegenüber einer Mitarbeiterin und einem Mitpatienten beanstandet worden. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer angenommen habe, dass die Mitarbeiterin über ihn gelacht habe, weshalb er ihr ein Verhältnis mit dem Mitpatienten angedichtet habe. Dieser Verdacht sei zur "fixen Idee" geworden. Nach einer Stabilisierung habe der Beschwerdeführer in Betreuungsgesprächen von Gewaltphantasien, bei denen er sich mit dem Mitpatienten prügele, berichtet und gesagt: "Da fließt Blut." Ferner habe er sich auffällig für andere Mitarbeiterinnen der Klinik interessiert. Daneben nimmt das Oberlandesgericht auf die aktuelle Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik vom 15. Mai 2013 Bezug, wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert habe, sich bei einem Settingwechsel aber schnell wieder ändern könne. Da weder die Anlasstaten noch andere Konfliktsituationen hätten aufgearbeitet werden können und der Beschwerdeführer Gewaltphantasien anhänge, bestehe die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Freiheit erneut Gewaltdelikte begehen werde.

47

bb) Dem kann nicht gefolgt werden. Der Annahme hoher Wahrscheinlichkeit künftiger Gewaltdelikte aufgrund der geschilderten Vorfälle während des Maßregelvollzugs steht bereits entgegen, dass diese nicht nur primär Gegenstand der vorletzten Stellungnahme der Vollzugseinrichtung waren, sondern auch über ein übermäßiges Interesse an Mitarbeiterinnen der Klinik, die Unterstellung sexueller Beziehungen und Gewaltphantasien, die lediglich Prügeleien beinhalten, nicht hinausgingen. Weder ist der Beschwerdeführer tätlich geworden noch hat er dies in irgendeiner Weise angekündigt. Für eine mögliche Umsetzung der Gewaltphantasien, die mit den Anlasstaten nicht vergleichbar sind, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Daher erschließt sich nicht, dass aus den dargestellten Vorfällen während des Maßregelvollzugs eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Gewaltdelikte sogar bis hin zu Tötungsdelikten folgt.

48

cc) Hinzu kommt, dass in dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts - abgesehen von der Bezugnahme auf den zugrunde liegenden Beschluss des Landgerichts - eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C. vom 31. Januar 2011, soweit dieses zu dem Ergebnis gelangt war, dass eine akute Rückfallgefahr nicht bestehe und die Legalprognose "schlecht oder zumindest zweifelhaft" sei, unterbleibt. Angesichts der zumindest in ihrer Eindeutigkeit hiervon abweichenden Gefahrenprognose des Oberlandesgerichts hätte es einer Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen bedurft. Zwar ist ein Abweichen von einem eingeholten Sachverständigengutachten grundsätzlich möglich, da die Prognoseentscheidung nicht der Sachverständige, sondern das Gericht zu treffen hat (vgl. BVerfGE 70, 297 <310>; 109, 133 <164>). Will das Gericht von diesem jedoch abweichen, muss es seine Gründe offenlegen und plausibel darlegen, warum es zu einer anderen Einschätzung gelangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 -, juris, Rn. 35). Dies ist vorliegend nicht in hinreichendem Umfang geschehen. Allein die Bezugnahme auf die vorletzte Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik vom 10. April 2012, die noch dazu keine eigenständige Gefahrenprognose enthält, sondern sich mit dem Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers befasst, ersetzt nicht die richterliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen des vorliegenden Sachverständigengutachtens (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 -, juris, Rn. 36).

49

c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts weist demnach nicht die verfassungsrechtlich erforderliche Begründungstiefe auf. Vor dem Hintergrund einer bereits rund 33 Jahre andauernden Unterbringung des nicht nennenswert vorbestraften Beschwerdeführers im Straf- und Maßregelvollzug, der zudem zur Tatzeit erst 18 Jahre alt und erheblich alkoholisiert war, genügt die Darstellung einzelner, nicht mit der Anwendung von Gewalt verbundener Vorfälle während des Maßregelvollzugs sowie der Verweis auf die fehlende Aufarbeitung der Anlasstaten nicht, um die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang zu begründen.

50

d) Ob darüber hinaus ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG vorliegt, weil der Beschluss den Anforderungen, die sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot zureichender richterlicher Sachaufklärung für die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügt, kann vor dem Hintergrund der festgestellten Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dahinstehen. Angesichts der zumindest nicht eindeutigen Feststellungen des externen Sachverständigengutachtens vom 31. Januar 2011, das von einer negativen oder zumindest zweifelhaften Legalprognose ausgeht, eine akute Rückfallgefahr verneint, zugleich aber die Möglichkeit einer erneuten Dekompensation nicht ausschließt, und der fehlenden Angaben zu der Art der drohenden Straftaten im Fall erneuter Dekompensation sowohl im Sachverständigengutachten als auch in den Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch das Gebot zureichender richterlicher Sachaufklärung vorliegend die Notwendigkeit ergänzender sachverständiger Begutachtung der aktuell vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr weiterer Straftaten begründet wird.

III.

51

Demgemäß ist festzustellen, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2013 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Einer Aufhebung des Beschlusses bedarf es hingegen nicht, da er durch die Fortdauerentscheidung des Landgerichts Bochum vom 21. August 2014 und die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. November 2014 mittlerweile prozessual überholt ist.

52

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 21. Apr. 2015 - 2 BvR 2462/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 21. Apr. 2015 - 2 BvR 2462/13

Referenzen - Gesetze

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 21. Apr. 2015 - 2 BvR 2462/13 zitiert 13 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

Strafgesetzbuch - StGB | § 67 Reihenfolge der Vollstreckung


(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vol

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104


(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss

Strafgesetzbuch - StGB | § 67d Dauer der Unterbringung


(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich

Strafgesetzbuch - StGB | § 68b Weisungen


(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an

Strafgesetzbuch - StGB | § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz


(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsst

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 21. Apr. 2015 - 2 BvR 2462/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 21. Apr. 2015 - 2 BvR 2462/13.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 22. März 2018 - 2 BvR 1509/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juli 2015 - III-4 Ws 206/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104

Referenzen

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.

(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.

(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.

(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.

(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.

(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.

(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht

1.
dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt,
2.
das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder
3.
dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.