Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160708.2bvr223113
bei uns veröffentlicht am08.07.2016

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. August 2013 - 5 L 1018/13.TR - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. September 2013 - 5 L 1018/13.TR - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. August 2013 - 5 L 1018/13.TR - wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. September 2013 - 5 L 1018/13.TR - gegenstandslos. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Trier zurückverwiesen.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sierra Leones und beantragte 2004 in der Bundesrepublik Asyl. Der Antrag blieb erfolglos. Am 23. März 2011 stellte er einen Folgeantrag mit der Begründung, er sei Kindersoldat gewesen und bei einer Rückkehr nach Sierra Leone weiterhin in Gefahr. Das Bundesamt lehnte den Antrag ab, das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage des Beschwerdeführers ab.

2

In der Folge forderte die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren auf. Er sah sich krankheitsbedingt nicht in der Lage, die hierfür erforderlichen Reisen anzutreten. Am 22. März 2012 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, am 26. November 2012 einen Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt. Diesen begründete er unter anderem mit einem am 6. Oktober 2012 erstellten 35-seitigen psychologischen Fachgutachten einer Flüchtlingsorganisation, in dem eine bei ihm vorliegende schwere posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde.

3

2. Unter dem 29. Juli 2013 verpflichtete die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer durch Ordnungsverfügung, am 22. August 2013 zur Anhörung durch Mitarbeiter der Botschaft Sierra Leones am Münchener Flughafen zu erscheinen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 7. August 2013 Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, jeweils verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 16. August 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ab.

4

3. Am 16. August 2013 wurde der Beschwerdeführer als Notfall stationär in eine psychiatrische Klinik aufgenommen. Er beantragte unter dem 19. August 2013, ihm rechtliches Gehör zu gewähren und das Verfahren fortzuführen, hilfsweise den Beschluss über die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes vom 16. August 2013 nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern. Weiter hilfsweise erhob er Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss. Mit weiterem Schreiben vom 19. August 2013 erhob er Gegenvorstellung gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 16. August 2013. Die Erfolgsaussichten seien zumindest als offen zu beurteilen gewesen. Das Gericht habe über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht aus einer ex-post-Perspektive entschieden.

5

4. Mit Schreiben vom 20. August 2013 teilte die Ausländerbehörde mit, dass sie die streitgegenständliche Verfügung wegen des stationären Klinikaufenthalts aufgehoben habe. Der Beschwerdeführer erklärte die mit dem ersten Schreiben unter dem 19. August 2013 gestellten Anträge in der Folge für erledigt.

6

Das Verwaltungsgericht wies die Gegenvorstellung zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. September 2013 zurück, da die Erfolgsaussichten nicht als offen zu beurteilen gewesen wären. Die Entscheidungsreife des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sei mit derjenigen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammengefallen, so dass es nicht geboten gewesen sei, in einem ersten Schritt die Erfolgsaussichten im Hinblick auf eine Prozesskostenhilfebewilligung als offen zu beurteilen und dann in einem zweiten Schritt den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

7

5. Der Beschwerdeführer hat am 11. September 2013 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit geltend macht. Es habe sich um schwierige Rechtsfragen gehandelt, die von zahlreichen Verwaltungsgerichten anders beurteilt worden seien; die Erfolgsaussichten seien deshalb zumindest als offen zu beurteilen gewesen. Das Verwaltungsgericht habe weiterhin offene Tatsachenfragen unzulässiger Weise schon in der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013, eingegangen am Folgetag, hat er den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Gegenvorstellung zurückgewiesen wurde, übersandt.

8

6. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Land Rheinland-Pfalz hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwer-de ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet.

10

1. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <356> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Jedoch überschreiten die Fachgerichte ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zugeführt werden können (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris, Rn. 10). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

11

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO - hier in Verbindung mit § 166 VwGO - obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; BVerfGK 17, 149 <152>). Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).

12

2. Diesem Maßstab werden die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Sie lassen in der Begründung insbesondere nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angemessen berücksichtigt hat. Der Beschluss vom 16. August 2013 enthält zunächst auf über sechs Seiten Ausführungen zu den Erfolgsaussichten des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Darin setzt sich das Verwaltungsgericht mit der gegenteiligen, wohl überwiegenden Auffassung anderer Verwaltungsgerichte auseinander, bei deren Zugrundelegung der Antrag des Beschwerdeführers auf Eilrechtsschutz erfolgreich gewesen wäre, und lehnt diese Auffassung ab. Im Anschluss stellt das Verwaltungsgericht mit zwei geringfügig abweichenden Formulierungen fest, dass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen sei, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe. In dem die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass zu einer abweichenden Beurteilung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einerseits und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes andererseits kein Anlass bestanden habe, nachdem beide zeitgleich entscheidungsreif geworden seien.

13

Das Verwaltungsgericht hat hiermit gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben verstoßen. Dies gilt zunächst für den Beschluss vom 16. August 2013. Zwar ist es dem Grunde nach zulässig, dass die Entscheidungen über Prozesskostenhilfe und den Eilrechtsschutzantrag in einem Beschluss ergehen. Es ist auch von Verfassungs wegen nicht generell ausgeschlossen, dass die Begründung zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe lediglich auf die Ausführungen zur Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt (vgl. allerdings auch mit Blick auf die einfach-rechtlichen Folgeprobleme kritisch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. November 2004 - 7 S 2219/04 -, juris, Rn. 5).

14

Dies ändert aber nichts daran, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und diejenige über das Begehren in der Sache unterschiedlichen Maßstäben unterliegen und dass sich - wie hier - aus den Umständen des Einzelfalls die Notwendigkeit einer separaten Begründung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe ergeben kann. Eine derartige gesonderte Begründung für das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten wäre vorliegend erforderlich gewesen, weil es für den Zugang des Beschwerdeführers zu gerichtlichem Rechtsschutz von entscheidender Bedeutung ist, dass wohl die Mehrzahl der publizierten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte die sich in der Sache stellende Frage in einem für den Beschwerdeführer positiven Sinn entschieden hatte. Zwar hätte dies das Verwaltungsgericht - auch bei einer obergerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage - für sich genommen noch nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe verpflichtet. Es hätte jedoch zumindest einer - aus einer Sicht ex ante vorzunehmenden - Prüfung und gesonderten Darlegung bedurft, ob und warum eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage vorlag, für deren Klärung Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen wäre.

15

Auch mit der Begründung in dem Beschluss vom 12. September 2013 über die Gegenvorstellung verfehlt das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht im Wege, dass sich der Richter, bevor er über den Antrag entscheidet, eine abschließende Meinung zu der rechtlichen Lösung des Falles gebildet hat. Denn für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit nicht auf die Auffassung des Richters nach Abschluss seiner rechtlichen Überlegungen, sondern auf jene des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Klageerhebung an. Dies bedeutet, dass bei einer zeitgleichen Entscheidung über den Eilrechtsschutzantrag und den zugehörigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe die Möglichkeit bestehen und durch das Verwaltungsgericht berücksichtigt werden muss, dass der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt und gleichwohl Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur in einer ex-ante-Perspektive hinreichende Erfolgsaussichten besitzt.

III.

16

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

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(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

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Tenor Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe Die Bevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit ihrer Beschwerde unter Berufung auf den Beschluss des Bundesver

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2004 - 7 K 813/04 - geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin...., beigeordnet.

Die Antragstellerin hat keine Raten oder sonstige Beträge zu zahlen.

Gründe

 
I. Die am 11.09.1917 geborene Antragstellerin ist pflegebedürftig. Sie leidet an fortschreitender Demenz und begehrt die einstweilige Übernahme der Kosten der Tagespflege. Diese Kosten waren vom Antragsgegner zunächst übernommen worden. Mit Bescheid vom 25.03.2004 hob der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 04.06.2003 auf, lehnte die Übernahme der Kosten für die Tagespflege für den Zeitraum ab dem 01.10.2002 und die 2003 und 2004 erfolgte Kurzzeitpflege ab und forderte gewährte Sozialhilfe in Höhe von 6.598,98 EUR zurück. Mit Beschluss vom 18.08.2004 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil der Antragstellerin ein Rückgewähranspruch gemäß § 528 BGB gegen ihre Tochter in Höhe von zumindest 5.540,79 EUR, wenn nicht gar 8.097,25 EUR zustehe. Zugleich lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung heißt es insoweit im angegriffenen Beschluss: „Hat mithin der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg, gilt entsprechendes für den Antrag, für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn der Rechtsverfolgung fehlen die notwendigen Erfolgsaussichten (§ 166 i.V.m. § 114 ZPO)“.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die erforderliche Erfolgsaussicht verneint.
1. Zunächst genügt die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
a) In seinem Beschluss vom 26.06.2003 (1 BvR 1152/02 - NJW 2003, 3190) hat das BVerfG eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darin gesehen, dass das OVG den im dortigen Verfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag nach der Entscheidung im Hauptsacheverfahren aus den Gründen des die Berufung zurück weisenden Urteils abgelehnt hat. Mit dieser Sachbehandlung habe das OVG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verkannt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abhängig gemacht wird. Die Anforderungen, die die Fachgerichte dabei an die erforderliche Erfolgsaussicht stellen können, dürfen aber der von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht widersprechen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist dem eigentlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagert; es soll die Rechtsverfolgung ermöglichen. Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines rechtskundigen Prozessbevollmächtigten soll die unbemittelte Partei in eine Situation gebracht werden, die ihr eine angemessene Rechtsverfolgung erlaubt. Hieraus folgt zunächst, dass es weder Aufgabe des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, das eigentliche Rechtsschutzverfahren zu ersetzen noch wird der Prozesskostenhilfeantrag durch die in der Sache getroffene Entscheidung gegenstands- oder bedeutungslos. Dies stellt Anforderungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht an die gerichtliche Entscheidung. Da die Prozesskostenhilfe die eigentliche Rechtsverfolgung ermöglichen soll, erfordert dies in aller Regel eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch vor der Hauptsacheentscheidung im Klageverfahren zumindest in angemessener Frist vor der mündlichen Verhandlung (VGH Bad.-Württ., VBlBW 2004, 385). Auch der unbemittelte Beteiligte muss alle prozessualen Möglichkeiten erhalten, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Hierzu zählt insbesondere die Akteneinsicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten und die vorbereitende schriftsätzliche Darstellung des klägerischen Standpunkts. Grundsätzlich sollte dem unbemittelten Beteiligten auch die Möglichkeit eröffnet sein, gegen eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde einlegen zu können, bevor in der Hauptsache entschieden wird. Eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung oder gar nach der getroffenen Hauptsacheentscheidung genügt diesen Anforderungen in aller Regel nicht. In inhaltlicher Hinsicht dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Mit der vom Gesetz für eine Prozesskostenhilfebewilligung verlangten „hinreichenden Erfolgsaussicht“ ist nicht der tatsächliche Erfolg in der Hauptsache gemeint; die Offenheit der Prozesssituation zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs genügt. Sind im gerichtlichen Verfahren schwierige Rechtsfragen zu klären oder ist hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage der zu treffenden Entscheidung Beweis zu erheben, so ist beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags allein mit dem Hinweis auf das bereits erfolgte Unterliegen in der Hauptsache wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
b) Vergleichbares gilt auch für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn Sachentscheidung und Prozesskostenhilfeentscheidung derart verbunden werden, dass wegen der fehlenden Erfolgsaussicht auf die Ablehnung des Eilantrags verwiesen wird. Zwar kann die zeitgleiche Entscheidung über den Sachantrag und den Prozesskostenhilfeantrag in eilbedürftigen Verfahren gerechtfertigt sein. Der im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegende Prüfungsmaßstab muss allerdings den unterschiedlichen Anforderungen beider Verfahren Rechnung tragen. Wird das Prozesskostenhilfegesuch - wie im vorliegenden Fall - nur aus den Gründen der Sachentscheidung abgelehnt, so wird dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht gerecht. Diese Praxis ist zudem in hohem Maße unzweckmäßig. Denn für das Beschwerdeverfahren gelten hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe völlig unterschiedliche Anforderungen. So unterliegt die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Vertretungszwang, die Prozesskostenhilfebeschwerde hingegen nicht. Auch hinsichtlich der Begründungserfordernisse bestehen grundlegende Unterschiede, denen die erteilten Rechtsmittelbelehrungen oft genug keine Rechnung tragen. So ist auch die im vorliegenden Fall erteilte Rechtsmittelbelehrung falsch. Sie orientiert sich allein an den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Anforderungen und trägt der gleichfalls getroffenen Prozesskostenhilfeentscheidung in keiner Weise Rechnung. Selbst wenn die vom Verwaltungsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich beider unterschiedlicher Beschwerdemöglichkeiten zutreffend gewesen wäre, kann diese Vermengung unterschiedlicher Anforderungen in einer Rechtsmittelbelehrung häufig geeignet sein, Missverständnisse bei den Beteiligten zu verursachen.
2. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist auch in der Sache nicht haltbar. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragstellerin ein Rückgewähranspruch aus § 528 BGB gegen ihre Tochter zustehen würde, der der Sozialhilfegewährung entgegen steht. Schon diese Frage, ob der Antragstellerin tatsächlich ein solcher Anspruch zusteht, ist nicht einfach zu beantworten. Verfehlt ist zudem die Erwägung, dass dieser Anspruch aktuell zur Bedarfsdeckung geeignet sei. Wie das Verwaltungsgericht ausführt, ist die Antragstellerin in Pflegestufe II eingestuft und leidet wohl unter Demenz. Sie selbst ist nicht mehr handlungsfähig, sondern wird von ihrer Tochter vertreten (UR-Nr. 1060/1999 des Notariats I Engstingen). Der Antragsgegner strebt ausweislich des hausinternen Schreibens vom 02.04.2004 (Bl. 89 d.A.) die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB an, weil er vom Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ausgeht. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen; jedenfalls ist diese Frage nicht einfach zu beantworten.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§§ 188 Satz 2, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.