Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 12 C 16.2159

bei uns veröffentlicht am06.02.2017

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. September 2016 wird abgeändert. Der Klägerin wird ab dem 2. August 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Melanie Scherer bewilligt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin beansprucht im Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt der Einreichung ihrer Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, die Kosten ihrer Unterbringung in einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung nach §§ 41, 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu übernehmen.

I.

Die im Juni 1997 geborene und aktuell unter Betreuung stehende Klägerin leidet gemäß Arztbericht vom 15. April 2016 (vgl. Bl. 107 ff. der VG-Akte) unter verschiedenen psychischen Erkrankungen (F 60.31 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ, F 44.7 Dissoziative Störungen [Konversionsstörungen], gemischt; F 50.3 Atypische Bulimia nerviosa vor dem Hintergrund einer F 43.1 Posttraumatischen Belastungsstörung; weiter Verdacht auf F 25.1 Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, DD: Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis). Seit ihrem 16. Lebensjahr (2013) wurde sie nahezu durchgehend stationär im Bezirksklinikum L. behandelt, darunter mehrfach in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung. Zu ihrem Krankheitsbild rechnen insbesondere wiederholte Selbstverletzungen sowie Suizidversuche.

Mit Eintritt der Volljährigkeit im Juni 2015 beantragte sie bei der Beklagten Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 2015 für den Zeitraum bis einschließlich 19. Dezember 2015 zunächst die Fortsetzung einer bereits eingerichteten Erziehungsbeistandschaft als Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 30 SGB VIII. Zuvor war das Jugendamt der Beklagten bei der Erstellung des Hilfeplans zu dem Ergebnis gelangt, dass über die fortgeführte Erziehungsbeistandschaft hinaus die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung für die Klägerin notwendig und geeignet sei. Es gelte, für sie eine passende Einrichtung zu suchen. Ferner kam eine ärztliche Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses L. vom 10. September 2015 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass nach Abschluss der akut-psychiatrischen Behandlung die Klägerin weiterhin intensiver Unterstützung bedürfe, die nur in einer stationären Einrichtung für Jugendliche stattfinden könne, ferner dass ihre poststationäre Unterbringung in einer qualifizierten heilpädagogisch-therapeutischen Einrichtung zur weiteren Stabilisierung dringend indiziert sei. Die in der Folge vom Jugendamt der Beklagten betriebene Suche nach einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung für die Klägerin blieb - trotz Abfragen bei insgesamt 19 entsprechenden Einrichtungen - erfolglos. Lediglich bei zwei Einrichtungen wurde die Klägerin auf die Warteliste gesetzt, ohne dass absehbar gewesen wäre, wann ein entsprechender Platz zur Verfügung stünde (zur Suche der Beklagten nach einer geeigneten Einrichtung vgl. Bl 510 ff. der Verwaltungsakte). Nachdem die Klägerin nach einem längeren Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus L. zunächst nach Hause entlassen worden war, wurde sie kurze Zeit später wiederum in die psychiatrische Klinik in A. aufgenommen. Seit Herbst 2015 beging sie erneut Suizidversuche und wurde daraufhin in der geschlossenen Akutstation des Bezirksklinikums L. untergebracht.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der Unterbringung in einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung ab. Nach den Feststellungen des Sozialen Dienstes erweise sich die Klägerin aufgrund des starken Störungsbilds als gegenwärtig zu schwer erkrankt, um noch in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden zu können. Von insgesamt 19 verschiedenen Einrichtungen habe die Beklagte für die Klägerin bei ihrem bekannten Krankheitsbild Absagen erhalten. Die Mittel der Jugendhilfe seien daher erschöpft. Aus fachlicher Sicht sollte die Klägerin daher in einer erwachsenenpsychiatrischen Einrichtung untergebracht werden.

Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Betreuerin der Klägerin Widerspruch ein, den die Regierung von U. mit Bescheid vom 21. März 2016 zurückwies. Die verschiedenen, langdauernden Klinikaufenthalte der Klägerin hätten bei ihr bislang keine Stabilisierung zur Folge gehabt. Schwere und Ausmaß ihrer Erkrankung verhinderten eine altersentsprechende Entwicklung, die Pflege von Freundschaften die Bewältigung des Alltags sowie den Besuch der Regelschule. Erst wenn sich in diesen Bereichen Entwicklungsfortschritte abzeichneten, sei gegebenenfalls eine Einrichtung in der Lage, ein adäquates Hilfsangebot zur Verfügung zu stellen. Den vorliegenden Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass eine Verbesserung des Zustands der Klägerin in den nächsten Monaten zu erwarten sei, da es insbesondere an ausreichender Stabilität und einer Distanzierung von Selbstmordabsichten fehle. Trotz vorangegangener Behandlungen habe die Klägerin zwischen Oktober 2015 und Januar 2016 mehrmals Suizidversuche begangen, sodass erneut die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses L. erforderlich war. Die gewünschte Unterbringung in einer therapeutischen Wohngruppe im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige, sofern sich überhaupt eine aufnahmebereite Einrichtung fände, würde sich daher als ungeeignet erweisen und nicht dem Bedarf der Klägerin entsprechen. Darüber hinaus fehle es auch an der Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin bei einer entsprechenden Jugendhilfemaßnahme.

Gegen den Ablehnungsbescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. April 2016 Klage mit dem Antrag erheben, die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Unterbringung in einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung zu übernehmen. Zugleich beantragte sie hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung. Im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens teilte die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 mit, dass nunmehr die Jugendhilfeeinrichtung Lm. bereit sei, die Klägerin ab August 2016 aufzunehmen. Daraufhin bat die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2016 zur Antragsprüfung um Übermittlung eines aktuellen Arztberichts. Nachdem die Klägerin daraufhin eine ärztliche Bescheinigung des Bezirkskrankenhauses L. vom 2. August 2016 vorgelegt hatte, erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. August 2016, dass sie nach Erhalt der ärztlichen Stellungnahme die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Jugendhilfeeinrichtung nunmehr für gegeben erachte und daher Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII bewilligen werde. Aus Sicht des Jugendamts sei eine deutliche Stabilisierung der Klägerin zu verzeichnen. Die Aufnahme in die Einrichtung Lm. solle ab dem 29. August 2016 erfolgen. Es sei jedoch anzumerken, dass das Jugendamt angesichts der massiven Krankheitsgeschichte der Klägerin der Maßnahme weiterhin skeptisch gegenüberstehe. Ihrer Ankündigung entsprechend bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2016 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. Dezember 2015 die Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung der Klägerin in der Einrichtung Lm..

Das Verwaltungsgericht lehnte in der Folge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mit Beschluss vom 22. September 2016 ab. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nach Eingang der Stellungnahme des Beklagten am 17. Mai 2016 habe die Klage nicht die erforderlichen Erfolgsaussichten besessen. Hiergegen wendet sich nunmehr die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den für zutreffend erachteten Beschluss, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als zum Teil begründet und führt zur Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses insoweit, als der Klägerin ab dem 2. August 2016, dem Zeitpunkt der Vorlage der ärztlichen Stellungnahme bei der Beklagten, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen ist (2.). Im Übrigen, d.h. für den Zeitpunkt ab Antragstellung bzw. Klageeinreichung (bis 2. August 2016) ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen (1.).

1. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, auf den das Verwaltungsgericht vom Grundsatz her zutreffend abstellt, besaß die Klage unter Berücksichtigung des prozesskostenhilferechtlich anzulegenden Erfolgsmaßstabs (vgl. BVerfG, B.v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 - NJW-RR 2016, 1264 ff. Rn. 10) keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

1.1 Die Verpflichtung eines Jugendhilfeträgers zur Bewilligung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme - im vorliegenden Fall einer Eingliederungshilfemaßnahme für junge Volljährige nach §§ 41, 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung in einer therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung - setzt neben der Feststellung einer seelischen Behinderung und einer hieraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigung - beides im Fall der Klägerin unstreitig - voraus, dass die beanspruchte Maßnahme sich als geeignet erweist, den entsprechenden Hilfebedarf der jungen Volljährigen zu decken. Diesbezüglich kommt der Beklagten ein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 ff.; BayVGH, B.v. 28.6.2016 - 12 ZB 15.1641 - juris Rn. 26; U.v. 24.6.2009 - 12 B 09.602 - juris Rn. 26).

1.2 Gemessen an dem vorstehend aufgezeigten Maßstab besaß die Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine Erfolgsaussichten. Denn angesichts des Umstands, dass die Klägerin im Zeitraum zwischen Oktober 2015 und April 2016 erneut mehrere Suizidversuche unternommen sowie sich mehrfach selbst verletzt hatte, ist die Auffassung der Beklagten, sie bedürfe zunächst einer psychischen Stabilisierung durch eine entsprechende Behandlung in einer erwachsenenpsychiatrischen Einrichtung jedenfalls vertretbar und im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit nicht zu beanstanden. Dem steht auch die ärztliche Stellungnahme des Bezirksklinikums L. vom 10. September 2015 nicht entgegen, da diese zum einen die neuerlichen Selbstmordversuche sowie Selbstverletzungen der Klägerin seit Oktober 2015 nicht berücksichtigen konnten, zum anderen sie sich für eine Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung erst „nach Abschluss der akut-psychiatrischen Behandlung“ ausspricht. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs war indes die akut-psychiatrische stationäre Behandlung der Klägerin nicht abgeschlossen. Hinzu kommt, dass, wie sich aus der Verwaltungsakte entnehmen lässt, die Beklagte trotz intensiver Suche keine Jugendhilfeeinrichtung gefunden hatte, die bereit gewesen wäre, die Klägerin aufzunehmen. Dass, wie ihre Bevollmächtigte vorträgt, eine Aufnahme der Klägerin an einer fehlenden Kostenübernahmeerklärung gescheitert sei, lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Angesichts des Umstands, dass zu Beginn des Jahres 2016 die Klägerin maximal bei zwei von 19 kontaktierten Einrichtung auf der Warteliste stand, ohne dass absehbar gewesen wäre, wann eine Aufnahme konkret hätte erfolgen können, ist es vielmehr offensichtlich, dass - mangels geeigneter Einrichtungen - die Bewilligung einer stationären Jugendhilfemaßnahme abgelehnt werden musste. Auch zum Zeitpunkt der Klageeinreichung lag keine Aufnahmezusage einer Jugendhilfeeinrichtung vor, sodass bereits aus diesem Grund zu diesem Zeitpunkt die Klage keine Erfolgsaussichten besaß. Auf die Frage, inwieweit die Klägerin bereit war, an der Maßnahme mitzuwirken, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

2. Der verwaltungsgerichtliche Beschluss erweist sich indes insoweit als unrichtig, als er nach Eintritt der Bewilligungsreife eingetretene Tatsachen, die die Erfolgsaussichten der Klage zugunsten der Klägerin verändern, nicht berücksichtigt (vgl. zu dieser Konstellation OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 9.1.2012 - 18 E 1327/11 - juris, LS 1; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.9.2007 - OVG 2 M 44.07 - NVwZ-RR 2008, 287 f. LS; BayVGH, B.v. 21.12.2009 - 19 C 09.2958 - juris Rn. 3 f.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 166 Rn. 77). Nachdem im vorliegenden Fall nach Klageerhebung die Einrichtung L. ihre Bereitschaft erklärt hatte, die Klägerin ab August 2016 aufzunehmen, und zugleich die ärztliche Stellungnahme vom 2. August 2016 aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation die Aufnahme der Klägerin in die Einrichtung L. befürwortet hatte, besaß die Klage ab diesem Zeitpunkt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussichten. Der Beschwerde war daher dergestalt stattzugeben, dass der Klägerin ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt wird. Für den davor liegenden Zeitraum, den der Beschwerdeantrag ausdrücklich umfasst, war die Beschwerde hingegen als unbegründet zurückzuweisen.

3. Eine Kostenentscheidung war vorliegend nicht veranlasst, da Gerichtskosten in Angelegenheiten des Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben und Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Dr. Mayer Kurzidem Abel

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 12 C 16.2159

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 12 C 16.2159

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 12 C 16.2159 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer


Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 12 C 16.2159 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 12 C 16.2159 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - 12 ZB 15.1641

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I.Der am 1. Juli 1995 geborene Kläg

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. August 2013 - 5 L 1018/13.TR - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. September 2013 - 5 L 1018/13.TR - verletzen den Besc

Referenzen

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. August 2013 - 5 L 1018/13.TR - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. September 2013 - 5 L 1018/13.TR - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. August 2013 - 5 L 1018/13.TR - wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. September 2013 - 5 L 1018/13.TR - gegenstandslos. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Trier zurückverwiesen.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sierra Leones und beantragte 2004 in der Bundesrepublik Asyl. Der Antrag blieb erfolglos. Am 23. März 2011 stellte er einen Folgeantrag mit der Begründung, er sei Kindersoldat gewesen und bei einer Rückkehr nach Sierra Leone weiterhin in Gefahr. Das Bundesamt lehnte den Antrag ab, das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage des Beschwerdeführers ab.

2

In der Folge forderte die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren auf. Er sah sich krankheitsbedingt nicht in der Lage, die hierfür erforderlichen Reisen anzutreten. Am 22. März 2012 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, am 26. November 2012 einen Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt. Diesen begründete er unter anderem mit einem am 6. Oktober 2012 erstellten 35-seitigen psychologischen Fachgutachten einer Flüchtlingsorganisation, in dem eine bei ihm vorliegende schwere posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde.

3

2. Unter dem 29. Juli 2013 verpflichtete die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer durch Ordnungsverfügung, am 22. August 2013 zur Anhörung durch Mitarbeiter der Botschaft Sierra Leones am Münchener Flughafen zu erscheinen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 7. August 2013 Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, jeweils verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 16. August 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ab.

4

3. Am 16. August 2013 wurde der Beschwerdeführer als Notfall stationär in eine psychiatrische Klinik aufgenommen. Er beantragte unter dem 19. August 2013, ihm rechtliches Gehör zu gewähren und das Verfahren fortzuführen, hilfsweise den Beschluss über die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes vom 16. August 2013 nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern. Weiter hilfsweise erhob er Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss. Mit weiterem Schreiben vom 19. August 2013 erhob er Gegenvorstellung gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 16. August 2013. Die Erfolgsaussichten seien zumindest als offen zu beurteilen gewesen. Das Gericht habe über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht aus einer ex-post-Perspektive entschieden.

5

4. Mit Schreiben vom 20. August 2013 teilte die Ausländerbehörde mit, dass sie die streitgegenständliche Verfügung wegen des stationären Klinikaufenthalts aufgehoben habe. Der Beschwerdeführer erklärte die mit dem ersten Schreiben unter dem 19. August 2013 gestellten Anträge in der Folge für erledigt.

6

Das Verwaltungsgericht wies die Gegenvorstellung zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. September 2013 zurück, da die Erfolgsaussichten nicht als offen zu beurteilen gewesen wären. Die Entscheidungsreife des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sei mit derjenigen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammengefallen, so dass es nicht geboten gewesen sei, in einem ersten Schritt die Erfolgsaussichten im Hinblick auf eine Prozesskostenhilfebewilligung als offen zu beurteilen und dann in einem zweiten Schritt den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

7

5. Der Beschwerdeführer hat am 11. September 2013 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit geltend macht. Es habe sich um schwierige Rechtsfragen gehandelt, die von zahlreichen Verwaltungsgerichten anders beurteilt worden seien; die Erfolgsaussichten seien deshalb zumindest als offen zu beurteilen gewesen. Das Verwaltungsgericht habe weiterhin offene Tatsachenfragen unzulässiger Weise schon in der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013, eingegangen am Folgetag, hat er den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Gegenvorstellung zurückgewiesen wurde, übersandt.

8

6. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Land Rheinland-Pfalz hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwer-de ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet.

10

1. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <356> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Jedoch überschreiten die Fachgerichte ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zugeführt werden können (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris, Rn. 10). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

11

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO - hier in Verbindung mit § 166 VwGO - obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; BVerfGK 17, 149 <152>). Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).

12

2. Diesem Maßstab werden die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Sie lassen in der Begründung insbesondere nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angemessen berücksichtigt hat. Der Beschluss vom 16. August 2013 enthält zunächst auf über sechs Seiten Ausführungen zu den Erfolgsaussichten des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Darin setzt sich das Verwaltungsgericht mit der gegenteiligen, wohl überwiegenden Auffassung anderer Verwaltungsgerichte auseinander, bei deren Zugrundelegung der Antrag des Beschwerdeführers auf Eilrechtsschutz erfolgreich gewesen wäre, und lehnt diese Auffassung ab. Im Anschluss stellt das Verwaltungsgericht mit zwei geringfügig abweichenden Formulierungen fest, dass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen sei, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe. In dem die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass zu einer abweichenden Beurteilung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einerseits und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes andererseits kein Anlass bestanden habe, nachdem beide zeitgleich entscheidungsreif geworden seien.

13

Das Verwaltungsgericht hat hiermit gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben verstoßen. Dies gilt zunächst für den Beschluss vom 16. August 2013. Zwar ist es dem Grunde nach zulässig, dass die Entscheidungen über Prozesskostenhilfe und den Eilrechtsschutzantrag in einem Beschluss ergehen. Es ist auch von Verfassungs wegen nicht generell ausgeschlossen, dass die Begründung zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe lediglich auf die Ausführungen zur Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt (vgl. allerdings auch mit Blick auf die einfach-rechtlichen Folgeprobleme kritisch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. November 2004 - 7 S 2219/04 -, juris, Rn. 5).

14

Dies ändert aber nichts daran, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und diejenige über das Begehren in der Sache unterschiedlichen Maßstäben unterliegen und dass sich - wie hier - aus den Umständen des Einzelfalls die Notwendigkeit einer separaten Begründung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe ergeben kann. Eine derartige gesonderte Begründung für das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten wäre vorliegend erforderlich gewesen, weil es für den Zugang des Beschwerdeführers zu gerichtlichem Rechtsschutz von entscheidender Bedeutung ist, dass wohl die Mehrzahl der publizierten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte die sich in der Sache stellende Frage in einem für den Beschwerdeführer positiven Sinn entschieden hatte. Zwar hätte dies das Verwaltungsgericht - auch bei einer obergerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage - für sich genommen noch nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe verpflichtet. Es hätte jedoch zumindest einer - aus einer Sicht ex ante vorzunehmenden - Prüfung und gesonderten Darlegung bedurft, ob und warum eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage vorlag, für deren Klärung Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen wäre.

15

Auch mit der Begründung in dem Beschluss vom 12. September 2013 über die Gegenvorstellung verfehlt das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht im Wege, dass sich der Richter, bevor er über den Antrag entscheidet, eine abschließende Meinung zu der rechtlichen Lösung des Falles gebildet hat. Denn für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit nicht auf die Auffassung des Richters nach Abschluss seiner rechtlichen Überlegungen, sondern auf jene des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Klageerhebung an. Dies bedeutet, dass bei einer zeitgleichen Entscheidung über den Eilrechtsschutzantrag und den zugehörigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe die Möglichkeit bestehen und durch das Verwaltungsgericht berücksichtigt werden muss, dass der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt und gleichwohl Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur in einer ex-ante-Perspektive hinreichende Erfolgsaussichten besitzt.

III.

16

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.Der am 1. Juli 1995 geborene Kläger beansprucht vom Beklagten die Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten O.-Förderschule in O. und die stationäre Unterbringung im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum in O. im Rahmen der Hilfen für junge Volljährige nach § 41 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Bei ihm liegt nach den Feststellungen des Instituts für Psychologie der Universität W. eine Hochbegabung (IQ von 139) vor. Er besuchte nach der Grundschule zunächst das H.-S.-Gymnasium in H.. Seit Beginn des Jahres 2012 blieb er dem Schulunterricht zunehmend fern, einhergehend mit ebenfalls zunehmendem Isolations- und Rückzugsverhalten im privaten Bereich. In der Folge erreichte er das Klassenziel der 11. Jahrgangsstufe nicht. Nach einer Bescheinigung des zuständigen Schulpsychologen vom 24. Juli 2012 hätten Beratungsgespräche seit Februar 2012 zu keiner Verhaltensänderung geführt. Der Kläger habe immer seltener die Motivation für den Schulbesuch aufgebracht und sei zu vereinbarten Beratungsterminen nicht mehr erschienen. Aufgrund der Gefahr der Habitualisierung dieser Verhaltensweisen und des Abrutschens in eine depressive Phase sei dringend zu einer Therapie geraten worden.

Auch im Zuge der Wiederholung der 11. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2012/2013 blieb der Kläger dem Unterricht häufig fern (Schulabsentismus). Laut kinder- und jugendpsychiatrischer Bescheinigung des Facharztes G. vom 28. November 2012 habe er aufgrund einer massiven Konfliktsituation seinen altersadäquaten Entwicklungsaufgaben nicht entsprochen und zu Rückzug und zu sozialer Isolation geneigt. Infolge der komplexen Problematik und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen könne ein ordnungsgemäßer Schulbesuch von ihm nicht bewältigt werden. Um einer Verschärfung der aktuellen Lebenssituation entgegenzuwirken solle aus psychiatrischer und psychotherapeutischer Sicht eine Befreiung vom Schulbesuch erfolgen.

Nach Beginn einer ambulanten Psychotherapie bei Dr. L. im Oktober 2012 befand sich der Kläger von Januar bis März 2013 in stationärer Behandlung im Psychotherapeutischen Zentrum B. M.. Dort wurden bei ihm die Diagnosen „Angst und depressive Störung“ (ICD 10: F 41.2) gemischt mit „Soziale Phobien“ (ICD 10: F 40.1) gestellt. Nach dem Schlussbericht vom 4. März 2013 befindet er sich in einer schweren Entwicklungskrise. Er vermeide Blickkontakte und generalisiere eine Scheu gegenüber Menschen. Seine aktiven und leistungsorientierten Eltern fühlten sich damit überfordert und reagierten mit Druck. Trotz einer diagnostizierten Hochbegabung habe er nur mittelmäßige Noten und bleibe immer wieder der Schule fern. Der starke Rückzug und der fehlende Blickkontakt könne dabei als unterdrückte Aggression und Abgrenzungsversuch gegen die fordernden Eltern, insbesondere die Mutter gesehen werden. Für den weiteren Verlauf angeraten werde in schulischer Hinsicht der Wechsel auf eine kleinere Schule mit einer besseren individuellen Betreuung, was von Seiten der Eltern bereits in Erwägung gezogen worden sei. Darüber hinaus werde dringend zu einer Weiterführung der ambulanten Psychotherapie, zusätzlich zu einer Gruppentherapie und der Wiederaufnahme in die Klinik bei entsprechender Indikation, Therapiemotivation sowie Aufrechterhaltung der Stabilisierungsfortschritte zur Intervallbehandlung geraten.

Im Anschluss an die stationäre Behandlung in B. M. besuchte der Kläger erneut das H.-S.-Gymnasium. Aufgrund seiner häufigen Fehlzeiten wurde ihm das Schuljahr 2012/2013 nicht angerechnet und ihm zugleich die Möglichkeit eröffnet, die 11. Jahrgangsstufe nochmals zu wiederholen. In der Folge beantragte er - mittlerweile volljährig - mit Schreiben vom 29. Juli 2013 beim Beklagten Eingliederungshilfe für junge Volljährige, nachdem sich seine Mutter zuvor telefonisch über mögliche Jugendhilfemaßnahmen erkundigt hatte. Zur näheren Begründung trug er am 6. September 2013 vor, er benötige Hilfe beim Aufbau von sozialen Kontakten, Abbau von Ängsten und dem Erlangen ausreichender Selbstständigkeit. Durch seinen Krankheitsverlauf habe er sowohl im privaten wie auch im schulischen Bereich fast alle Kontakte abgebrochen.

Mit im Zuge der Antragstellung vorgelegter Stellungnahme vom 5. August 2013 diagnostiziert der behandelnde Psychotherapeut Dr. L. beim Kläger eine „Kombinierte Störung im Bereich Ängste und Depression“ (ICD 10: F 41.2). Aufgrund seiner Empfehlung sei der Kläger in die Fachklinik in B. M. aufgenommen worden. Dort habe sich gezeigt, dass bestimmte Krankheitsmuster im stationären Rahmen teilweise durchbrochen werden konnten. Im weiteren Verlauf der ambulanten Therapie habe es jedoch einen Rückfall in alte Verhaltensmuster gegeben. Es sei festzustellen, dass beim Kläger die seelische Gesundheit schon länger als sechs Monate von einem für sein Lebensalter typischen Zustand in deutlicher Weise abweiche und eine seelische Behinderung bereits in chronifizierender Form bestehe. Aufgrund dieser Befundlage sei eine intensive Hilfe dringend erforderlich. Empfohlen werde die Integration des Klägers in eine entsprechende schulische Einrichtung mit Wohngruppe, um der seelischen Behinderung entgegenzuwirken und die soziale und schulische Integration zu unterstützen. Dabei sei zugleich seine Hochbegabung zu berücksichtigen.

Nachdem das Fachteam des Jugendamts des Beklagten zunächst unter Annahme einer aus einer seelischen Behinderung resultierenden Teilhabebeeinträchtigung die stationäre Unterbringung des Klägers in der Einrichtung „i.“ in G. vorgeschlagen, für Hilfen zur angemessenen Schulbildung indes angesichts der Erfüllung der Schulpflicht und dem Erreichen eines mittleren Bildungsabschlusses keinen Bedarf gesehen hatte, traten die Eltern des Klägers anlässlich eines Gesprächs am 16. September 2013 dieser Auffassung entgegen. Als einzige, für ihn geeignete Hilfe erweise sich nach deren Auffassung vielmehr der Besuch der privaten O.-Schule in O. sowie die stationäre Unterbringung des Klägers in einer Wohngruppe des angeschlossenen T. Kinder- und Jugendhilfezentrums. Beide Einrichtungen seien auf sog. „underachiever“, d. h. hochbegabte Minderleister mit seelischen Problemen wie beim Kläger spezialisiert. Allein die O.-Schule vermittle als private Förderschule diesem Personenkreis den Zugang zum Abitur.

In der Folge hospitierte der Kläger jedenfalls seit Herbst 2013 an der O.-Schule; im Februar 2014 wurde er dort als regulärer Schüler angenommen. Demgegenüber erfolgte eine Aufnahme in das T. Kinder- und Jugendhilfezentrum in O. mangels einer entsprechenden Zuweisung durch das Jugendamt des Beklagten nicht.

Nachdem die Eltern des Klägers beim Beklagten eine Neubewertung seiner jugendhilferechtlichen Situation angeregt hatten, führe dieser anlässlich eines Gesprächstermins mit Vertretern des Jugendamts am 22. Oktober 2013 aus, dass sich durch den Besuch der O.-Schule sein Gesundheitszustand verbessert habe. Er besuche nunmehr regelmäßig die Schule und fühle sich dort wohl; er könne dort auch Kontakte knüpfen. Auch die familiäre Situation habe sich etwas entspannt und es gelinge ihm, den Kontakt mit seiner Freundin aufrecht zu erhalten.

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 den Antrag des Klägers nach vorheriger Anhörung ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe für junge Volljährige seien zwar dem Grunde nach erfüllt. Hingegen bestehe auf die vom Antragsteller konkret begehrte Ausgestaltung der Hilfe kein Anspruch. Die Übernahme des Schulgelds der privaten O.-Schule scheide deshalb aus, weil der Hilfebedarf des Klägers im Rahmen des öffentlichen Schulsystems gedeckt werden könne. Da er hinsichtlich der Eigenverantwortung Fortschritte mache und sich offensichtlich sowohl in sozialer wie emotionaler Hinsicht öffne, könne davon ausgegangen werden, dass er mit entsprechender individueller Unterstützung im therapeutischen, sozialpädagogischen und schulischen Bereich zum Besuch der Regelschule fähig sei. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf, der den Besuch einer privaten Förderschule mit Förderschwerpunkt bei der sozial-emotionalen Entwicklung bzw. der Förderung der „underachiever“ erfordere, sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Gegenüber der beantragten stationären Unterbringung werde die Auffassung vertreten, dass mit ambulanter psychotherapeutischer Unterstützung und bedarfsgerechter ambulanter Eingliederungshilfe zur Verselbstständigung nach § 41 SGB VIII dem krankheitsbedingten Bedarf des volljährigen Klägers begegnet und sein Wunsch nach Verselbstständigung unterstützt werden könne.

Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 20. Januar 2014 Widerspruch einlegen, den die Regierung von U. unter Annahme einer unzureichenden Bevollmächtigung mit Bescheid vom 24. Juli 2014 als unzulässig zurückwies. Daraufhin ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6. August 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Im Zuge des Klageverfahrens wurden weitere Stellungnahmen zu seiner aktuellen Situation vorgelegt:

Im „Schulbericht“ der O.-Schule vom 10. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass der Kläger nach einem Explorationstermin am 28. Oktober 2013 seit dem 1. Februar 2014 offiziell aufgenommen worden sei. Für ihn sei zeitnah ein Antrag auf sonderpädagogische Förderung beim Staatlichen Schulamt O. eingereicht worden (Mai/Juni 2014), dem stattgegeben worden sei. Der Kläger besuche die Schule gerne. Er sei bemüht und besitze ein großes Leistungsvermögen ebenso wie Interesse an Bildung und wissenschaftlicher Erkenntnis. In den vergangenen Monaten sei der Kläger nach Einbrüchen wegen depressiver Stimmungslagen über mehrere Tage oder Wochen nicht in der Lage gewesen, die Schule zu besuchen. In Phasen, in denen der Schulbesuch gelinge, werde der Antragsteller entsprechend beschleunigt, um Verpasstes aufzuholen, was bei seinem Lerntempo sehr gut möglich sei. Vor dem Hintergrund der großen seelischen Belastungen und Probleme sei eine professionelle sonderpädagogische Begleitung des Klägers geboten.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2014 wies der Psychotherapeut Dr. L. darauf hin, dass sich der Wechsel des Klägers auf eine Schule, die fachlich kompetent entsprechenden Störungsbildern, wie er sie aufweise, begegnen könne, positiv auf sein inneres Konzept auswirke. Die Psychotherapie werde durch den schulischen Wechsel unterstützt, da vor diesem Hintergrund mit dem Kläger dessen Konflikte und Beeinträchtigungen erarbeitet werden könnten. Wichtiger Faktor sei zudem die Spezialisierung der Schule auf hochbegabte Schüler, da Hochbegabung eine kritische Lebenssituation darstelle, die sich vor allem im sozialen und schulischen Kontext präsentiere.

In einer weiteren Stellungnahme vom 13. Januar 2015 schilderte er, dass u. a. eine konflikthafte altersentsprechende Loslösung des Klägers von seinem Elternhaus wesentliche Zielsetzung des psychotherapeutischen Behandlungsprozesses sei. Vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung halte er es für äußerst sinnvoll, eine schulische Einrichtung zu wählen, die den kognitiven Fähigkeiten wie auch den emotionalen Konflikten des Klägers fachlich adäquat begegnen könne. Die weitere Beschulung am Heimatort wie auch die Beschulung am K.-Gymnasium in A. stände einer Stabilisierung und psychischen Gesundung des Klägers entgegen, da die Gefahr der Regression in pathogene Verhaltensmuster bestehe.

Schließlich teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015 mit, dass der Antragsteller seit Wochen nicht mehr in der Lage sei, die O.-Schule zu besuchen. Seine Eltern bemühten sich um eine stationäre Einweisung in eine Klinik. Hierzu führte Dr. L. mit Schreiben vom gleichen Tag aus, dass sich die Krisensituation und der Leidensdruck des Klägers zunehmend verschärft hätten. Der entgegen seinem Anraten erfolgende weitere Verbleib des Klägers in seinem Lebensumfeld - bei gleichzeitigem Besuch der O.-Schule - habe einen progressiven Entwicklungsprozess gehemmt und zu alten pathogenen Konfliktmustern geführt. Seine Fehlzeiten in der Schule seien Ausdruck seiner besonders prekären psychischen Situation.

Mit Urteil vom 2. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die auf die Übernahme des Schulgelds der O.-Schule ab Februar 2014 und der stationären Unterbringung des Antragstellers im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum in O. gerichtete Klage als unbegründet ab (Az.: W 3 K 14.738). Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Hiergegen ließ der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen und zugleich beim Senat im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Verpflichtung des Beklagten beantragen, die Kosten für die stationäre Unterbringung im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum e.V. in O. ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016 zu übernehmen und ihn dem T. Kinder- und Jugendhilfezentrum zuzuweisen, ferner den Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens zu verpflichten, die Kosten des Besuchs der O.-Schule in O. durch den Kläger vorläufig zu übernehmen. Diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte der Senat mit Beschluss vom 17. August 2015 (Az.: 12 AE 15.1691) ab. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil richtet sich nunmehr der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er wohl sinngemäß den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen lässt.

Im Zuge des Berufungszulassungsverfahrens hat der Klägerbevollmächtigte weiter vorgetragen, dass der Kläger vom 26. August 2015 bis 14. Oktober 2015 stationär im K.-Klinikum in B. M. behandelt wurde, ferner dass er ab dem 26. Oktober 2015 mit einem Mitschüler eine Wohnung in unmittelbarer Nähe des T. Kinder- und Jugendhilfezentrums unter „Überwachung“ des „Schülerheims“ bewohne. Weiter hat er dem Senat eine Schulbesuchsbescheinigung der O.-Schule für das Schuljahr 2015/2016 sowie die Anmeldung des Klägers für die extern abzulegende Abiturprüfung vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2015 hat keinen Erfolg, da Zulassungsgründe weder den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wurden noch der Sache nach vorliegen.

1. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers - sinngemäß - mit der Zulassungsbegründung vermutlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, genügt sein Vorbringen dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Das danach geforderte „Darlegen“ von Zulassungsgründen verlangt zuerst ein gedankliches Durchdringen der angefochtenen Entscheidung (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 56) und hiervon ausgehend eine nachvollziehbare Erläuterung von Zulassungsgründen (vgl. Roth in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, § 124a Rn. 64). Dabei mag es zwar nicht erforderlich sein, den geltend gemachten Zulassungsgrund ausdrücklich zu benennen, wenn sich dieser aus der Zulassungsbegründung erschließt (vgl. Roth in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, § 124a Rn. 68; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57). Es ist indes nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, sich aus einem ungeordneten Zulassungsvorbringen möglicherweise eingreifende Zulassungsgründe erst selbst herauszuarbeiten (vgl. Roth in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, § 124a Rn. 68; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 58; OVG Magdeburg, B. v. 22.10.2008 - 1 L 122/08 - NVwZ-RR 2009, 136). Ein ungegliederter Sachvortrag genügt - wie im vorliegenden Fall - dem Darlegungsgebot folglich nicht. Dies gilt gleichermaßen für den pauschalen Verweis auf Schriftsätze in anderen Verfahren, aus dem sich nicht entnehmen lässt, auf welche Ausführungen des genannten Schriftsatzes konkret Bezug genommen werden soll.

2. Im vorliegenden Fall sind jedoch auch der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, nicht ersichtlich.

2.1 Soweit der Klägerbevollmächtigte sich zunächst dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 19. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 ab dem 1. Februar 2014 Leistungen nach §§ 41, 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form der Übernahme des Schulgelds der O.-Schule in O. zu bewilligen, für in der Vergangenheit liegende Zeiträume als Antrag auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII angesehen hat, da seiner Auffassung nach kein Fall der Selbstbeschaffung vorliegt, kann er damit nicht durchdringen. Denn über einen Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum der Hospitation des Klägers an der O.-Schule bis Ende Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht, entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, nicht entschieden; dieser Zeitraum rechnete schon aufgrund des Klageantrags nicht zum Streitgegenstand.

Ferner handelt es sich bei der O.-Schule in O. entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten um eine private Ersatzschule, die von ihren Schülern Schulgeld erhebt. Weder der Umstand, dass das Land Hessen die genannte Schule durch Übernahme der Hälfte des Schulgelds finanziell subventioniert noch der, dass dem Kläger bzw. - dies lässt sich der Zulassungsbegründung nicht zweifelsfrei entnehmen - seinen Eltern das Schulgeld bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Jugendhilfemaßnahme gestundet wurde, lässt das Vorliegen einer selbstbeschafften und entgeltpflichtigen Maßnahme entfallen. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten handelt es sich bei der O.-Schule in O. offenkundig nicht um eine staatliche Schule, „die lediglich von ihrer Organisation her privatrechtlich konzipiert ist“.

Im Übrigen übersieht der Klägerbevollmächtigte, dass, soweit Maßnahmen zur Eingliederungshilfe in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt werden, eine Kostenerstattung nur dann und auf der Grundlage von § 36a Abs. 3 SGB VIII in Betracht kommt, wenn es sich um die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Maßnahme handelt, mangels aktuellen Bedarfs außerhalb einer Selbstbeschaffung die Kostenerstattung für in der Vergangenheit liegende Maßnahmen indes ausscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12).

2.2 Weiter begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim Besuch der O.-Schule in O. für den Kläger nicht um eine geeignete Jugendhilfemaßnahme handelt, so dass schon aus diesem Grund keine Kostenerstattung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII geleistet werden könne, keinen durchgreifenden Bedenken.

2.2.1 Bei der Entscheidung über die Geeignetheit einer Hilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII bzw. § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII kommt dem Jugendamt ein gerichtlich nicht kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 ff.; BayVGH, U. v. 24.6.2009 - 12 B 09.602 - juris Rn. 26). Kostenersatz für eine selbstbeschaffte Maßnahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII kann folglich - auch bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 12 C 10.110 - juris) - dann nicht geleistet werden, wenn sich die Ablehnung der beantragten Maßnahme am Maßstab der sozialpädagogischen Fachlichkeit als vertretbar erweist (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 13). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme der Kosten des Besuchs der O.-Schule durch den Kläger der Fall.

2.2.2 Zunächst erweist es sich vorliegend bereits als fraglich, ob beim Kläger überhaupt eine Teilhabebeeinträchtigung im Lebensbereich „Schule“ vorliegt, die den Besuch einer privaten Förderschule erforderlich macht. Denn ausweislich des Vortrags des Klägerbevollmächtigten ist der Kläger - wie in der Vergangenheit während des Besuchs des H.-S.-Gymnasiums - auch während des Besuchs der O.-Schule über einen längeren Zeitraum dem Unterricht ferngeblieben. Damit liegt die spezifische seelische Behinderung des Klägers möglicherweise nicht im eigentlichen Schulbesuch begründet, sondern erweist sich der Weg dorthin - und zwar unabhängig davon, um welche Schule es sich handelt - als problematisch, was auf Probleme im persönlichen bzw. häuslichen Bereich hindeutet. Mithin würde einer diesbezüglich vorliegenden Teilhabebeeinträchtigung durch den Besuch einer spezifischen Schule nicht Rechnung getragen. Damit schiede, wie im Beschluss des Senats vom 17. August 2015 (Entscheidungsumdruck S. 13 Rn. 37) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits angemerkt, der Schulbesuch als Eingliederungshilfemaßnahme bereits mangels korrespondierender Teilhabebeeinträchtigung von vornherein aus. Dies bedarf indes, da sich die Ablehnung der Übernahme der Kosten des Besuchs der O.-Schule als Eingliederungshilfemaßnahme aus anderen Gründen als vertretbar erweist, keiner weiteren Vertiefung.

2.2.3 Der Beklagte ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, zu Recht davon ausgegangen, dass der Besuch der O.-Schule für den Kläger keine geeignete Jugendhilfemaßnahme darstellt. Demgegenüber kann die wiederholte Behauptung des Klägerbevollmächtigten, die O.-Schule stelle die einzige für den Kläger geeignete Förderschule dar, die bis zu Abitur führe, keine andere Beurteilung bewirken. Dies gilt gleichermaßen für seine Einlassung, dass der Kläger den Fördervoraussetzungen der O.-Schule entspreche, sei „absolut sicher“ und damit unbezweifelbar.

Hierzu fehlt es, wie bereits im Senatsbeschluss vom 17. August 2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich festgestellt (Entscheidungsumdruck S. 11 f.), bislang an jeglichem Nachweis, dass ein spezielles, nur von der O.-Schule bereitgestelltes Förderangebot geeignet ist, beim Kläger vorliegende Teilhabebeeinträchtigungen im schulischen Bereich zu beheben. Schon nach dem klägerischen Vortrag bedarf es zur Aufnahme in die O.-Schule eines den entsprechenden Förderbedarf feststellenden Gutachtens des zuständigen Schulamts in O.. Über den Umstand hinaus, dass die Erstellung eines derartigen Gutachtens beantragt worden und mit einer baldigen Erstellung zu rechnen sei, hat der Kläger hierzu indes nichts vorgetragen, geschweige denn das entsprechende Gutachten den Gerichten vorgelegt. Da auch die sonstigen, den Kläger betreffenden Gutachten, keine nachvollziehbare Aussage dazu treffen, dass seine Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich daraus resultiert, dass es sich bei ihm um einen sog. „underperformer“ oder „underachiever“ handelt, d. h. um einen Hochbegabten, der gerade ob seiner Hochbegabung mit den Anforderungen einer Regelschule nicht zurechtkommt und daher spezifische Förderung benötigt, ist die Eignung des Förderangebots der O.-Schule für die Bedürfnisse des Klägers nach wie vor nicht nachgewiesen. Soweit der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang weiter ausführt, Herr F. habe als „mitgebrachter Zeuge“ in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die zweifelsohne gegebene Eignung der O.-Schule für den Förderbedarf des Klägers bestätigt, ergibt sich dies aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht. Herr F., der Klassenlehrer des Klägers, ist insoweit nicht als Zeuge, sondern als Beistand des Klägers aufgetreten und hat nach der Niederschrift lediglich Angaben zur bisherigen Stundung des Schulgelds gemacht. Wie bereits im Beschluss vom 17. August 2015 ausgeführt, sind ferner seitens des Klägers bislang auch keinerlei Zeugnisse oder sonstige Leistungsbewertungen, aus denen sich Rückschlüsse auf die Eignung der Schule zur Behebung der spezifischen Defizite des Klägers ziehen lassen, vorgelegt worden. Weder eine eingereichte Gedichtinterpretation des Klägers noch eine Schulbesuchsbescheinigung vermögen hierüber Auskunft zu geben. Mithin ist die Beklagte auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags im Klage- und im Berufungszulassungsverfahren zu Recht vom fehlenden Nachweis der Eignung der O.-Schule als Eingliederungshilfemaßnahme für den Kläger ausgegangen.

2.2.4 Auch der weitere Ansatz des Beklagten, vor einer schulischen Förderung des Klägers zunächst und primär die außerhalb des schulischen Bereichs liegenden Ursachen seiner seelischen Erkrankung zu behandeln und erst nach einer erfolgten Stabilisierung ein entsprechender Schulbesuch mit Ablegung ggf. des Abiturs zu fördern, erweist sich vor dem Hintergrund des tatsächlichen Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit dem Besuch der O.-Schule jedenfalls nicht als sozialpädagogisch unvertretbar. Denn, wie der Klägerbevollmächtigte selbst vorgetragen hat, ist der Kläger der O.-Schule, wie in der Vergangenheit dem H.-S.-Gymnasium in H. über einen längeren Zeitraum („massive Fehlzeiten“) unbemerkt ferngeblieben und hielt er sich in der Folge vom 26. August 2015 bis 14. Oktober 2015 zur stationären Behandlung in der K.-Klinik in B. M. auf, ehe er erneut - nunmehr nach Aussage seines Bevollmächtigten regelmäßig - die O.-Schule besuchte. Dieser Umstand belegt offenkundig, dass die psychiatrische Behandlung des Klägers der schulischen Förderung, ungeachtet der motivationalen Aspekte, die der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang wiederholt anführt, vorgelagert sein muss, um überhaupt einen Schulbesuch zu ermöglichen. Anhaltspunkte für die Unvertretbarkeit der Auffassung des Jugendamts ergeben sich mithin nicht.

2.2.5 Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, dass im vorliegenden Fall nach § 10 Abs. 1 SGB VIII der Vorrang des öffentlichen Schulsystems zur schulischen Förderung des Klägers eingreift, so dass der Besuch einer privaten Förderschule als Maßnahme der Eingliederungshilfe zur Verwirklichung einer angemessenen Schulbildung nicht in Betracht kommt. Insbesondere dem Umstand, dass das K.-Gymnasium in A. erklärt hat, für die Bedürfnisse des Klägers entsprechende Fördermöglichkeiten zu besitzen, ist der Kläger nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegengetreten. Soweit die Eltern des Klägers, nicht hingegen der volljährige Kläger selbst, zu der Auffassung gelangt sind, die Hochbegabtenklasse des D.-Gymnasiums in W. komme für ihren Sohn nicht in Betracht und besitze im Übrigen keine Kapazitäten, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Mithin steht auch § 10 Abs. 1 SGB VIII dem Privatschulbesuch als Maßnahme der Eingliederungshilfe entgegen (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 17. August 2015, Entscheidungsumdruck S. 11 Rn. 32 und S. 12 f. Rn. 36).

2.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Eignung des Besuchs der O.-Schule als Eingliederungshilfemaßnahme scheidet, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt, nicht nur die Übernahme des Schulgelds für die Vergangenheit im Rahmen von § 36a Abs. 3 SGB VIII, sondern auch für die Zukunft nach §§ 41, 35a SGB VIII aus.

2.4 Auch soweit der Kläger für die Zukunft die stationäre Unterbringung in dem der O.-Schule angegliederten T. Kinder- und Jugendhilfezentrum als Eingliederungshilfemaßnahme begehrt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Einschätzung des Beklagten, bei der stationären Unterbringung des Klägers in dem Zentrum handele es sich um eine ungeeignete Maßnahme, nicht als unvertretbar zu beanstanden ist.

2.4.1 Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die stationäre Unterbringung ausdrücklich nur in Kombination mit dem Besuch der O.-Schule vom Kläger angestrebt worden ist. Erweist sich demnach bereits der Schulbesuch nicht als geeignete Eingliederungshilfemaßnahme, gilt dies in gleicher Weise für eine hiermit verbundene stationäre Unterbringung.

2.4.2 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass sich aus der Leistungsvereinbarung des T. Kinder- und Jugendhilfezentrums nach §§ 78a ff. SGB VIII ergibt, dass eine Aufnahme in das Zentrum nur für Kinder- und Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr vorgesehen ist, der Kläger als junger Volljähriger mithin nicht der Zielgruppe und der Konzeption des Zentrums unterfällt.

2.4.3 Auch der Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verfängt im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn dabei übersieht der Klägerbevollmächtigte bereits, dass das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur dem Leistungsberechtigten zukommt. Leistungsberechtigter ist bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII der junge Volljährige selbst. Demnach kommt im vorliegenden Fall den Eltern des Klägers hinsichtlich von Maßnahmen nach § 41 SGB VIII keinerlei Wunsch- und Wahlrecht zu. Welche Hilfen der Kläger selbst gerne in Anspruch nehmen würde, trägt der Klägerbevollmächtigte indes nicht vor.

Im Übrigen geht in diesem Zusammenhang das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass das Wunsch- und Wahlrecht nur im Rahmen rechtlich zulässiger und grundsätzlich geeigneter Jugendhilfemaßnahmen besteht, mithin der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger nicht über das Wunsch- und Wahlrecht zu ungeeigneten Maßnahmen verpflichten kann (vgl. hierzu ebenfalls den Senatsbeschluss vom 17. August 2015, Entscheidungsumdruck S. 13 Rn. 38). Dem tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen.

Ferner führt auch der Umstand, dass der Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt des Hilfeprozesses eine bestimmte Form der stationären Unterbringung des Klägers (hier im Rahmen einer Maßnahme bei der Einrichtung „i.“ in G.) für geeignet gehalten hat, nicht zu einer Bindungswirkung für einen später erlassenen Bescheid dergestalt, dass jedwede Form der stationären Unterbringung ungeachtet der weiteren Entwicklung des Betroffenen zukünftig eine geeignete Jugendhilfemaßnahme darstellt. Auch insoweit gilt, dass es auf die Vertretbarkeit der vom Jugendamt getroffenen Entscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt ankommt.

Schließlich gebietet die Tatsache, dass der Kläger nunmehr seit 26. Oktober mit einem Mitschüler der O.-Schule „im unmittelbaren Bereich und in Anbindung“ an das T. Kinder- und Jugendhilfezentrum eine eigene Wohnung bewohnt bzw. der Kläger als „Selbstzahler“ aufgenommen worden ist, keine andere Bewertung. Aufgrund der Schilderungen des Klägerbevollmächtigten ist bereits nicht klar, in welchem Verhältnis diese „Wohnform“ des Klägers - Anmietung einer Wohnung zusammen mit einem Mitschüler unter „Schulheimüberwachung“ des Kinder- und Jugendhilfezentrums - zu den Angeboten des Zentrums steht, wie sich die sog. „Überwachung“ darstellt bzw. was unter der ausnahmsweisen „Aufnahme als Selbstzahler“ zu verstehen ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die nunmehr erneut selbstbeschaffte Hilfe, die sich aufgrund des Vortrags des Klägerbevollmächtigten wohl am ehesten als eine Form des „betreuten Wohnens“ begreifen lässt, mit der klageweise begehrten stationären Unterbringung des Klägers im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum augenscheinlich nicht identisch ist. Über eine derartige Maßnahme hat, jedenfalls nach Aktenlage, der Beklagte bislang nicht entschieden, nachdem ein entsprechender Bedarf vom Kläger an ihn auch nicht herangetragen worden ist. Von daher scheidet eine Kostenübernahme für die nunmehr selbstbeschaffte Unterbringung des Klägers auf der Basis von § 36a Abs. 3 SGB VIII ebenfalls aus.

Mangels durchgreifender Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils kommt im Ergebnis die Zulassung der Berufung der Sache nach nicht in Betracht.

3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Mit der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich ferner eine Entscheidung über einen Antrag nach § 123 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 17. August 2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, soweit im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 18. Mai 2016 ein derartiger Antrag gesehen werden kann.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.