Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 23. Sept. 2016 - 2 BvR 2193/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160923.2bvr219315
published on 23.09.2016 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 23. Sept. 2016 - 2 BvR 2193/15
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Gericht

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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Schadensersatzpflicht der Beschwerdeführerin wegen des unbefugten Anbietens einer Audiodatei im Internet.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin wurde von der Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Hörbuch "Limit" von Frank Schätzing wegen einer am 15. August 2010 zwischen 17:39:58 Uhr und 17:56:38 Uhr über ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung in Form des unbefugten Anbietens des Hörbuchs zum Download auf Schadensersatz verklagt. Konkreter Streitpunkt im Rahmen der Klage war, ob die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Internetanschlusses für die geltend gemachten Schäden einzustehen hat.

3

Die Beschwerdeführerin wandte gegen die geltend gemachten Ansprüche ein, die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Neben ihr hätte ihr Ehemann Zugriff auf das Internet gehabt. Sie hätte das Internet lediglich für E-Mail, Shopping und Informationsbeschaffung genutzt. Auch ihr zum damaligen Zeitpunkt 13jähriger Sohn hätte das Internet benutzen können. Sie habe nur rudimentäre PC-Kenntnisse, während ihr Ehemann und ihr Sohn weit bessere PC-Kenntnisse hätten und weit mehr Zeit im Internet verbrächten als sie. Im Übrigen habe sie im streitgegenständlichen Zeitpunkt das Abendbrot zubereitet.

4

2. Das Amtsgericht München gab der Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit Urteil vom 11. November 2014 statt (158 C 25768/13).

5

3. Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 30. September 2015, der Beschwerdeführerin zugestellt am 22. Oktober 2015, zurückgewiesen (21 S 23706/14).

6

a) Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass nicht bereits eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beschwerdeführerin spreche. Eine sonst grundsätzlich bestehende tatsächliche Vermutung sei dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen einen Anschluss hätten nutzen können, entweder weil er nicht hinreichend gesichert oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden sei (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <80>). Vorliegend habe die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass auch ihr Ehemann und ihr damals 13jähriger Sohn den Anschluss genutzt hätten.

7

b) Die Beschwerdeführerin sei jedoch ihrer - unabhängig vom Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung bestehenden - sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 -, BGHZ 185, 330 <333>; BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <80 f.>). Dieser genüge der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich dann, wenn er vortrage, ob andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. In diesem Umfang sei er im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <81>). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei es gerade nicht ausreichend vorzutragen, ob und welche weiteren Personen ungehinderten Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hätten. Vielmehr bedürfe es weiteren Vortrags dazu, warum die Personen auch als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen (unter Verweis auf die Formulierung des BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <81> "und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen"). Entsprechender konkreter, verletzungsbezogener Vortrag zum Tatzeitpunkt am 15. August 2010 hinsichtlich anderer Personen, die als Täter in Betracht kämen, fehle vorliegend jedoch. Unabhängig davon sei die Beschwerdeführerin - worauf schon das Erstgericht hingewiesen habe - auch zur Nachforschung verpflichtet. Hierzu fehle ebenfalls jeglicher Sachvortrag, so dass die Beschwerdeführerin ihrer sekundären Darlegungslast auch insoweit nicht genügt habe.

8

c) Die Revision sei nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderten. Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesicherter Rechtsprechung.

9

4. Am 30. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts München I.

II.

10

1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wegen Unterlassung der Zulassung der Revision. Ergänzend macht sie eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie ihres Rechts auf ein faires Verfahren geltend.

11

a) Das Landgericht München I habe sich in der Sache im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2014 (- I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76) berufen. Es habe dabei angenommen, dass es nicht ausreiche, im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragen, ob und welche weiteren Personen ungehinderten Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hätten, es vielmehr weiteren Vortrags dazu bedurft hätte, weshalb die Personen auch als Täter der Rechtsverletzung in Betracht gekommen seien. Sie habe im Berufungsverfahren diverse andere gerichtliche Rechtsprechung zitiert und sich auf diese berufen. Für das Landgericht München I hätte es sich daher aufdrängen müssen, die Reichweite der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2014 im Rahmen der Revision klären zu lassen, zumal der Sachverhalt eine Vielzahl von anderen Rechtsstreitigkeiten betreffe. Es werde daher eine willkürlich unterbliebene Zulassung der Revision gerügt, die ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletze.

12

b) Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 trug die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass der Umfang der sekundären Darlegungslast und der Nachforschungspflichten durch die Rechtsprechung des Amtsgerichts und des Landgerichts München I so umfassend sei, dass er faktisch nicht erfüllt werden könne. Von einem fairen Verfahren könne dabei nicht mehr gesprochen werden. Eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe allenfalls dann, wenn dieser alleiniger Nutzer sei. Ein solcher Schluss verbiete sich nach der Lebenswirklichkeit aber insbesondere bei Familienanschlüssen, bei denen mehrere Personen gleichberechtigt und jederzeit Zugang zum Internet hätten. Die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers stelle diesen schlechter, weil er gehalten sei, seine Unschuld zu beweisen. Das Landgericht München I fordere in seinem Urteil indirekt eine jederzeitige Überwachung ihrer Familie bei der Nutzung des Internets, da sie andernfalls die Vermutung ihrer Täterschaft nicht widerlegen könne. Dies verletze sie auch in ihrem Grundrecht aus Art. 6 GG. Das Erfordernis, dass man die Vermutung der Täterschaft faktisch nur widerlegen könne, wenn man einen Täter präsentieren könne, belege, dass ein faires Verfahren nicht mehr gegeben sei. Ferner sei sie in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil sie sich ohne Angst vor weiterer Rechtsverfolgung nicht mehr frei entfalten könne.

13

2. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

III.

14

1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, zulässig und auch begründet; im Übrigen ist sie unzulässig.

15

a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landgericht München I wendet und insoweit eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügt, wurde sie innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegt und in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; 81, 208 <214>). Insoweit hat die Beschwerdeführerin innerhalb der gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BVerfGG bis 23. November 2015 laufenden Frist das angeblich verletzte verfassungsbeschwerdefähige Recht, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, bezeichnet (vgl. BVerfGE 5, 1 <1>; 81, 208 <214>) und den Vorgang, aus dem seine Verletzung herrühren soll, die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des Landgerichts München I vom 30. September 2015, substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>).

16

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit Schreiben vom 22. Februar 2016 eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie ihres Rechts auf ein faires Verfahren geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie insoweit erst außerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begründet wurde. Die Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG schließt zwar ein Nachschieben von Gründen und die Ergänzung der Beschwerdebegründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht grundsätzlich aus. Unzulässig ist es jedoch, nach Ablauf der Beschwerdefrist einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen (vgl. BVerfGE 18, 85 <89>; stRspr); Gleiches gilt für die Einführung eines neuen einfachrechtlichen Gesichtspunktes (BVerfGE 81, 208 <214 f.>). Die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers und die Grundsätze der sekundären Darlegungslast als solche sowie ihre Anwendung durch das Amtsgericht und das Landgericht München I im konkreten Fall, die die Beschwerdeführerin erstmals und unter zuvor nicht angesprochenen verfassungsrechtlichen Aspekten mit Schreiben vom 22. Februar 2016 angegriffen hat, sind solche neuen einfach-rechtlichen Gesichtspunkte. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2002 - 2 BvR 2295/95 -, juris, Rn. 3).

17

b) Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Das angegriffene Urteil des Landgerichts München I vom 30. September 2015 hat die Revision unter der Annahme nicht zugelassen, der Umfang der sekundären Darlegungslast des (beklagten) Inhabers eines Internetanschlusses, von dem aus eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, sei bereits zu diesem Zeitpunkt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfassend und eindeutig geklärt gewesen. Dies verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

18

aa) Wird in einer Entscheidung entgegen den gesetzlichen Anforderungen die Revision nicht zugelassen, so verstößt dies gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 67, 90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>). Hierfür genügt die fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften allein nicht (vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202 <204>). Willkürlich ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>). Der Annahme einer willkürlichen Entscheidung steht es entgegen, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).

19

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt das Urteil des Landgerichts München I vom 30. September 2015 nicht, weil es die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO in unhaltbarer Weise gehandhabt hat. Die Annahme, ein Revisionszulassungsgrund liege nicht vor, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage - der Umfang der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers - in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits umfassend und eindeutig geklärt sei und die angegriffene Entscheidung lediglich diese Rechtsprechung anwende, ist, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts München I, nicht haltbar. Der Umfang der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers war zu diesem Zeitpunkt vielmehr offenkundig grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. einerseits LG Braunschweig, Urteil vom 1. Juli 2015 - 9 S 433/14, 9 S 433/14 <59> -, juris, Rn. 38; AG Bielefeld, Urteil vom 6. März 2014 - 42 C 368/13 -, juris, Rn. 12 f.; AG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2014 - 161 C 145/14 -, juris, Rn. 20; LG Hannover, Urteil vom 15. August 2014 - 18 S 13/14 -, juris, Rn. 6 ff.; AG Charlottenburg, Urteil vom 30. September 2014 - 225 C 112/14 -, juris, Rn. 14 f.; LG Frankenthal, Urteil vom 30. September 2014 - 6 O 518/13 -, juris, Rn. 28 f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2014 - 57 C 1312/14 -, juris, Rn. 14; LG Potsdam, Urteil vom 8. Januar 2015 - 2 O 252/14 -, juris, Rn. 27 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 W 47/13 -, juris, Rn. 9 f.; vgl. andererseits LG München I, Urteil vom 9. Juli 2014 - 21 S 26548/13 -, juris, Rn. 15; LG München I, Urteil vom 5. September 2014 - 21 S 24208/13 -, juris, Rn. 30 f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014 - 57 C 15659/13 -, juris, Rn. 23) und klärungsfähig (vgl. zur Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfGK 2, 202<204>; 19, 364 <366 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2012 - 2 BvR 1013/11 -, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 22).

20

2. Die Verfassungsbeschwerde ist dennoch nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind, noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG). Insbesondere entsteht ihr durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. auch BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

21

a) Die Beschwerdeführerin hat im Ausgangsverfahren lediglich ihre eigene Täterschaft in Abrede gestellt und zum Ausschluss ihrer Verantwortlichkeit für die über ihren Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen vorgetragen, zum Tatzeitraum das Abendbrot zubereitet zu haben, sowie darauf verwiesen, dass (grundsätzlich) auch ihr Ehemann und ihr Sohn Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt hätten.

22

b) Das Landgericht München I ist davon ausgegangen, dass aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin zwar nicht bereits eine tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft spreche, ihr Vortrag jedoch nicht der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast gerecht werde. Hierfür sei es nicht ausreichend vorzutragen, ob und welche weiteren Personen ungehinderten Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hätten. Vielmehr bedürfe es weiteren Vortrags dazu, warum die Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Das erfordere einen konkreten, verletzungsbezogenen Vortrag zum Tatzeitpunkt, der vorliegend fehle. Ebenso fehle jeglicher Vortrag zu diesbezüglichen Nachforschungen, zu denen die Beschwerdeführerin ebenfalls verpflichtet sei.

23

c) Der Bundesgerichtshof hat in seiner - zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils noch nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 11. Juni 2015 dem Einwand des dortigen Anschlussinhabers, dass in den Fällen, in denen der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, kein Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe, ausdrücklich eine Absage erteilt und dabei klargestellt, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankomme (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>). Er hat zudem ausdrücklich festgestellt, dass es im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend sei, dass der Anschlussinhaber nur die eigene Täterschaft in Abrede stelle und pauschal die bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behaupte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 ).

24

d) Die Beschwerdeführerin hat im Ausgangsverfahren die Möglichkeit einer Tatbegehung durch ihre Familienangehörigen nicht über den pauschalen Hinweis auf die allgemein bestehende Möglichkeit einer Internetnutzung durch diese hinaus konkretisiert. Hierzu hätte es Darlegungen zum konkreten Nutzungsverhalten ihrer Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt oder zum Vorhandensein von Filesharing-Software auf dem Computer beziehungsweise zu auffindbaren Spuren des Hörbuchs auf dem Computer bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>). Insofern ist deutlich absehbar, dass der Klage gegen die Beschwerdeführerin auch im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung unter Beachtung des vom Bundesgerichtshof inzwischen konkretisierten Umfangs der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers stattgegeben würde.

25

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

26

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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published on 08.01.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 1 69/ 1 2 Verkündet am: 8. Januar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BearShare UrhG § 97 A
published on 05.09.2014 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 11.10.2013, Az.: 172 C 17900/13, wie berichtigt mit Beschluss vom 28.11.2013, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR
published on 11.06.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 75/ 1 4 Verkündet am: 11. Juni 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tauschbörse III
published on 02.02.2015 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.4.2013 wird der Kostenbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.3.2013 abgeändert: Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 2. Die Kosten der Beschw
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Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 1 69/ 1 2
Verkündet am:
8. Januar 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BearShare

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung
, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen
Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber
konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur
Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche
Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet,
wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss
benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss
zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder
bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil
vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil
vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799
- Morpheus).

c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber
eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass
er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen
selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der
Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen
des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH,
Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens;
Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799
- Morpheus).
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. November 2010 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerinnen jeweils 1/4 zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
2
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.
3
Die Klägerinnen haben den Beklagten - soweit noch von Bedeutung - auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
4
Der Beklagte hat vorgetragen, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2011, 111). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen (OLG Köln, ZUM 2012, 583). Auf die Verfas- sungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BVerfG, GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702). Das Berufungsgericht hat den Beklagten erneut zur Zahlung von 2.841 € verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von den Klägerinnen erhobene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.841 € nebst Zinsen begründet. Dazu hat es ausgeführt:
7
Die Klägerinnen seien berechtigt gewesen, den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Sie hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Musiktiteln seien.
8
Der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er hafte zwar nicht als Täter. Die Klägerinnen hätten keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht, der Beklagte selbst habe die Musikdateien zum Herunterladen angeboten. Er hafte jedoch als Störer. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.
9
Dem Anspruch der Klägerinnen stehe nicht entgegen, dass sie in der Abmahnung allein auf die Haftung des Beklagten als Täter und nicht auch als Störer abgestellt hätten. Auch die Einrede der Verjährung und der Einwand des Rechtsmissbrauchs hätten keinen Erfolg. Die Klageforderung sei allerdings nur in Höhe von 2.841 € begründet, weil lediglich ein Streitwert von 280.000 € zugrunde gelegt werden könne und daher nur eine 1,3-fachen Geschäftsgebühr von 2.821 € zuzüglich Kostenpauschale von 20 € geschuldet sei.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Der von den Klägerinnen erhobene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht begründet.
11
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) gegeben sein kann (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 10 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD). Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für Abmahnungen, die auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden, ist zwar mittlerweile durch die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz geregelt. Diese Regelung ist jedoch auf die hier zu beurteilende Abmahnung vom 30. Januar 2007 nicht anwendbar.
12
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beklagte haftet den Klägerinnen nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung, weil er für eine Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an den in Rede stehenden Musikaufnahmen nicht verantwortlich ist.
13
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht als Täter haftet.
14
aa) Die Klägerinnen tragen nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
15
bb) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen , ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - be- wusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus).
16
cc) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.
17
(1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt.
18
(2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers , dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396).
19
(3) Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen , dass er vorgetragen hat, der in seinem Haushalt lebende 20-jährige Sohn seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Computer zum Herunterladen bereitgehalten.
20
dd) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 35 - Morpheus). Das Berufungsgericht hat angenommen, nach den von den Klägerinnen aufgezeigten Umständen könne nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte selbst die Musikaufnahmen zum Herunterladen angeboten habe. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
21
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte aber auch nicht als Störer wegen von seinem Stiefsohn begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung.
22
aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten , voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 - Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).
23
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur ungestörten Nutzung über einen in dessen Zimmer stehenden Computer zur Verfügung gestellt habe, die nicht fernliegende Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnimmt. Dem Beklagten sei es daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung unmissverständlich und eindringlich über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe nicht ohne Weiteres annehmen können, seinem Stiefsohn sei während der etwa zwei Jahre seiner Volljährigkeit anderweitig bekannt geworden, dass die Bereitstellung von Musikdateien zum Herunterladen urheberrechtswidrig sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe. Er habe in erster Instanz lediglich auf die mangelnde Möglichkeit der Kontrolle des Rechners seines Stiefsohnes verwiesen. Sein Vorbringen in der Berufungsbegründung, man habe in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen gesprochen und deutlich gemacht, dass die illegale Nutzung solcher Tauschbörsen unterbleiben müsse, sei verspätet gewesen und daher nicht zu berücksichtigen; im Übrigen lasse sich diesem pauschalen Vorbringen nicht entnehmen, dass der Beklagte seinem Stiefsohn die rechtswidrige Teilnahme an Tauschbörsen mit der nötigen Unmissverständlichkeit und Eindringlichkeit untersagt habe.
24
cc) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es dem Beklagten nicht zuzumuten, seinen volljährigen Stiefsohn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung , wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend belehrt haben sollte.
25
(1) Der Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 - Sommer unseres Lebens). Diese Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 42 - Morpheus).
26
(2) Der Senat hat ferner entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren , besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet , wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus). Auch diese Entscheidung ist nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienmitglied zur Verfügung stellt, über das er nicht kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht verpflichtet ist und das auch nicht wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf.
27
(3) Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funkti- on und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen , der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (hierzu Rn. 22). Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das - auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) - besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
28
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; GRUR-RR 2013, 246; OLG Köln, WRP 2011, 781; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; Rathsack, jurisPR-ITR 25/2012 Anm. 4 unter D; ders., jurisPR-ITR 12/2013 Anm. 5 unter D; ders., jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Härting in Internetrecht , 5. Aufl., Rn. 2255). Sie gelten vielmehr auch für die - hier in Rede stehende - Überlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; LG Hamburg, Verfügung vom 21. Juni 2012 - 308 O 495/11, juris Rn. 4; Rathsack, jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Solmecke, MMR 2012, 617, 618; Härting in Internetrecht aaO Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; WRP 2012, 1148; MMR 2012, 184, 185; vgl. auch Rauer/Pfuhl, K&R 2012, 532, 533). Ob und inwieweit diese Grundsätze bei einer Überlassung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber an andere ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben (für eine entsprechende Anwendung OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2010, 396, 398).
29
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerinnen der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen und die Klägerinnen einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz haben (Art. 19 Abs. 4 GG). Diese Grundrechte, die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch den Klägerinnen als inländischen juristischen Personen zustehen, sind nicht dadurch verletzt, dass den Beklagten im Zusammenhang mit Verletzungshandlungen eines volljährigen Familienmitglieds im Streitfall keine Haftung als Täter, Teilnehmer oder Störer trifft.
30
Gesichtspunkte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV rechtfertigen könnten, sind von den Parteien nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
31
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben , soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Büscher Pokrant Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.11.2010 - 28 O 202/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 -

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.4.2013 wird der Kostenbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.3.2013 abgeändert:

Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

2. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Streitwert der Beschwerdeinstanz bemisst sich nach der Summe der in erster Instanz entstandenen Kosten.

Gründe

1

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts vom 22.3.2013 ist zulässig, insbesondere gemäß § 569 I 1 ZPO fristgerecht innerhalb von zwei Wochen eingelegt worden. Der Beschluss vom 22.3.2013 war den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 2.4.2013 zugestellt worden, die sofortige Beschwerde ist am 16.4.2013 per Fax bei Gericht eingegangen.

2

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Nach Auffassung des Senates entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens gemäß § 91a ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, denn sie wäre nach dem Sach- und Streitstand bis zur Erledigung bei streitiger Fortführung des Verfahrens unterlegen; dies entspricht auch der Billigkeit. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin als Täter / Teilnehmer wegen einer Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Antragstellerin an den streitgegenständlichen Filmwerken haftet. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Störerhaftung der Antragsgegnerin vor. Im Einzelnen:

3

a. Zwar hat das Landgericht im angegriffenen Beschluss vom 22.3.2013 und im Nichtabhilfebeschluss vom 22.4.2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren davon auszugehen war, dass vom Internetzugang der Antragsgegnerin aus die in Rede stehenden Filmwerke „Die Insel am Ende der Zeit“ und „Kesselschlacht in der Normandie“ über eine sog. Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Antragsgegnerin hat die substantiierten Darlegungen der Antragstellerin zu den Ermittlungen der von ihr beauftragten Fa. ... nicht bestritten, nach denen die Dateien mit den genannten Filmwerken von dem Anschluss der Antragsgegnerin zu bestimmten Zeitpunkten am 28., 29. und 30.7.2012 zum Download zur Verfügung gestellt (und abgerufen) wurden. Dies hat das Landgericht ausführlich begründet; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

4

Auch ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass eine tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortung des Anschlussinhabers spricht, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer ihm zugeordneten IP-Adresse zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.12] - Sommer unseres Lebens). In einer solchen Situation obliegt es dem Anschlussinhaber in der Tat darzulegen, weshalb diese Vermutung nicht zutreffend ist. Dazu gehört auch nach Auffassung des Senates u.a. die Darlegung, ob sich eine Datei mit dem in Rede stehenden Werk überhaupt auf seinem Rechner befand, ob er Teilnehmer an Tauschbörsen u.ä. ist und vor allem, weshalb er meint ausschließen zu können, dass die fragliche Datei im fraglichen Zeitraum von seinem Rechner aus - von ihm oder von dritten Personen - öffentlich zugänglich gemacht worden ist; hierzu gehört u.a. auch die Darlegung etwaiger Sicherungsmaßnahmen (Senat, B. v. 23.9.2014 - 5 W 76/13).

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b. Der Senat ist aber nicht der Ansicht, dass der Vortrag der Antragsgegnerin und die von ihr vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel hier nicht ausreichten, um diese tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortung der Antragsgegnerin zu widerlegen.

6

aa. In der angegriffenen Kostentscheidung vom 22.3.2013 hat das Landgericht den Vortrag und die Glaubhaftmachungsmittel der Antragsgegnerin deshalb als unzureichend bezeichnet, weil beide nicht konkret auf den Zeitraum der Rechtsverletzungen bezogen gewesen seien. Hierbei hat das Landgericht insbesondere die folgenden Fragen angeführt: Wie viele internetfähige Geräte haben sich in dem speziellen Zeitraum in dem Haushalt befunden? Wer nutzte diese Geräte konkret in diesem Zeitraum? Wer befand sich in dem Zeitraum mit Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss in dem Haushalt? Wie war das WLAN konkret in dem Zeitraum der Rechtsverletzungen gesichert?

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Möglicherweise abweichend von dieser Begründung hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 22.4.2013 dann nur noch darauf abgestellt, dass es an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Antragsgegnerin fehle, wer den Rechner im Haushalt der Antragsgegnerin in dem in Rede stehenden Zeitraum genutzt habe und / oder habe nutzen können. Als einzigen inhaltlichen Mangel hat das Landgericht hierbei alleine den Umstand angeführt, dass sich die Antragsgegnerin nur vage dazu erklärt habe, ob und wann genau ihr Ehemann und ihre volljährige Tochter Zugriff auf welche Geräte gehabt hätten („... befanden sich zumindest zeitweise nicht im Haus, als die vermeintlichen Rechtsverletzungen festgestellt wurden.“).

8

bb. Diesen Bewertungen vermag der Senat nicht zu folgen:

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Die Antragsgegnerin hat nicht nur vorgetragen, sondern mit der als Anlage AG 1 vorgelegten Erklärung vom 11.12.2012 auch an Eides statt versichert, dass ihr die streitgegenständlichen Filmwerke nicht bekannt seien und dass sie diese weder heruntergeladen noch öffentlich zugänglich gemacht habe. Zudem hat sie vorgetragen und an Eides statt versichert, dass außer ihr nur noch ihr Ehemann und - bei Besuchen - ihre volljährige Tochter Zugriff auf den Internetanschluss hätten. Bereits damit hat die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senates einen hinreichenden Sachverhalt dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie selbst die öffentliche Zugänglichmachung von Dateien mit den streitgegenständlichen Filmwerken nicht begangen hat. Dies ist auch nicht durch die glaubhaft gemachte Tatsache widerlegt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung von ihrem Internetzugang aus erfolgte. Denn sie hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass wenigstens zwei weitere Personen - ihr Ehmann und ihre Tochter - in fraglichen Zeitraum vom 28. bis 30.7.2012 Zugang zu ihrem an das Internet angeschlossenen Rechner hatten, so dass eine Begehung durch eine dieser Personen nicht ausgeschlossen ist. Das Bestehen dieser Möglichkeit genügt indes, um die genannte tatsächliche Vermutung zu widerlegen: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH GRUR 2014, 657 [Rz.15] - BearShare; vgl. auch OLG Köln, U. v. 16.5.2012 - 6 U 239/11 - [Rz.7f] zit. nach juris).

10

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin hierbei auch vorgetragen hat, dass sich ihr Ehemann und ihre Tochter „zumindest zeitweise“ nicht im Haus befunden hätten, als die Rechtsverletzungen festgestellt worden seien. Zu verlangen, dass ein Anschlussinhaber stundengenau darüber Auskunft gibt und glaubhaft macht, wer zu welchen Zeitpunkten den in Rede stehenden Rechner tatsächlich benutzt hat, würde eine Überspannung der Darlegungsund Glaubhaftmachungslast bedeuten. Dies würde nämlich in der Praxis dazu führen, dass die tatsächliche Vermutung einer täterschaftlichen Verantwortung, die sich alleine auf die Tatsache stützt, dass von einem bestimmten Internetzugang aus Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, faktisch unwiderlegbar wäre. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber einen derart alltäglichen Vorgang wie die Nutzung eines Computers mit Internetzugang bereits nach einigen wenigen Tagen noch präzise genug erinnern kann, um eine derartige Auskunft geben, geschweige denn an Eides statt versichern zu können. Es wäre auch lebensfremd, von jedem Anschlussinhaber zu erwarten, dass er dokumentiert, wer von seinen Familienangehörigen wann seinen Internetzugang benutzt hat.

11

Dies gilt jedenfalls dann, wenn bisher kein Anlass für eine derartige Sorgfalt bestand; anders ist der Fall zu beurteilen, wenn es bereits zu Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen über einen Internetzugang gekommen ist. Hier hingegen hat die Antragsgegnerin an Eides statt versichert und damit glaubhaft gemacht, dass der vorliegende Fall das erste Mal gewesen sei, dass sie eine solche Abmahnung erhalten habe. Jedenfalls in einem solchen Fall würde es die darlegungsrechtlichen Verantwortlichkeiten „auf den Kopf stellen", wenn der Anschlussinhaber - quasi vorsorglich - eine lückenlose Buchführung über die Nutzung seines Internetzugangs durch Dritte führen müsste, um dann für den Fall einer Inanspruchnahme entsprechende Auskunft geben zu können. Denn im Ausgangspunkt obliegt es einem Anspruchsteller, die Voraussetzungen für das Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs dazulegen und geltend zu machen (bzw. im Klagefall zu beweisen). Die genannte sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bedeutet nämlich ebenso wenig eine Umkehr der Beweislast wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Die oben erwähnte tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit beruht nämlich nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern wie der Beweis des ersten Anscheins auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers - wie sein Ehegatte - selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (vgl. zu allem BGH GRUR 2014, 657 [Rz.17ff] - BearShare; OLG Köln, U. v. 16.5.2012 - 6 U 239/11 - [Rz.7f] zit. nach juris, mit weiteren Nachweisen). Genau einen solchen Sachverhalt hat die Antragsgegnerin hier indes nach allem vorgetragen und glaubhaft gemacht, so dass ihre täterschaftliche Haftung ausscheidet.

12

c. Ebenso wenig kommt hier eine Haftung der Antragsgegnerin als Teilnehmerin einer fremden Haupttat in Betracht, denn dies würde neben einer Teilnahmehandlung wenigstens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraussetzen, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.16] - Sommer unseres Lebens). Derartiges ist hier nicht ersichtlich oder vorgetragen; die Antragsgegnerin hat vielmehr sogar vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann und ihre Tochter ihr erklärt hätten, dass sie die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht begangen hätten und dass ihnen die in Rede stehenden Filmtitel schon nicht bekannt seien.

13

d. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich oder dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin nach den Grundsätzen der Störerhaftung für die über ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2014, 657 [Rz.22] - BearShare; BGH GRUR 2010, 633 [Rz.19] - Sommer unseres Lebens). Hier ist indes kein Sachverhalt dargelegt oder ersichtlich, aus dem sich eine Verletzung derartiger Prüf- oder Kontrollpflichten der Antragsgegnerin ergeben könnte:

14

aa. Eine anlasslose zumutbare Prüf- und Kontrollpflicht eines Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten oder volljährigen Familienmitgliedern besteht nach der neueren und mittlerweile herrschenden Rechtsprechung nicht, durch die zur Zeit der angegriffenen Entscheidung zum Teil noch umstrittene Rechtsfragen geklärt wurden. Danach ist nunmehr auch geklärt, dass keine Pflicht des Anschlussinhabers besteht, derartige Personen ohne konkrete Anhaltspunkte über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (vgl. zu Ehegatten und volljährigen Familienmitgliedern: BGH GRUR 2014, 657 [Rz.24ff, 28] - BearShare OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Köln, U. v. 16.5.2012 - 6 U 239/11 - [Rz.19] zit. nach juris; Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz.172).

15

bb. Zwar kann der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen sein, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen daher insoweit grundsätzlich Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.20] - Sommer unseres Lebens). Hier indes hat die Antragsgegnerin vorgetragen und durch ihre eigene eidesstattliche Versicherung wie auch durch die des Herrn ... vom 9.2.2103 (Anl AG 4) glaubhaft gemacht, dass der WLAN-Anschluss der Antragsgegnerin bei seiner Einrichtung (ungefähr) im Jahr 2006 mittels WPA-2-Standard verschlüsselt und mit einem langen zufälligen Kennwort, bestehend aus Ziffern und Buchstaben geschützt wurde. Dies stellte eine nach den technischen Standards des Jahres 2006 hinreichende Sicherung eines WLAN-Zugangs dar, denn dieser Standard wurde erst Ende 2004 eingeführt und gilt bis heute - mit ausreichend langem Passwort - als „relativ sicher“ (Quelle: Wikipedia, Eintrag „WPA2“, Stand: September 2014). Damit hat die Antragsgegnerin den ihr obliegenden Pflichten zur Sicherung ihres WLAN-Anschlusses genügt (vgl. zu den Kriterien: BGH GRUR 2010, 633 [Rz.20ff] - Sommer unseres Lebens; Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz.172). Der Senat hält es nach diesen eidesstattlichen Versicherungen auch für glaubhaft gemacht, dass diese Sicherung zur Zeit der Rechtsverletzung Ende Juli 2012 noch bestand.

16

e. Schließlich entspricht eine Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin auch nicht deshalb der Billigkeit, weil diese auf die Abmahnung durch die Antragstellerin nicht geantwortet hätte. Zwar hat das OLG Köln in der vom Landgericht angeführten Entscheidung (B. v. 9.9.2010 - 6 W 114/10 - zit. nach juris [Rz.14]; dto. OLG Köln, B. v. 20.5.2011 - 6 W 30/11 - GRUR-RR 2011 - Das verlorene Symbol) eine Kostentragungspflicht des Inanspruchgenommenen deshalb bejaht, weil dieser auf eine Abmahnung nicht reagiert hatte; die Pflicht zu einer Antwort auf eine Abmahnung ergebe sich aus der durch die Rechtsverletzung entstandenen Sonderbeziehung nach Treu und Glauben im Gegenzug zu der dem Anspruchsteller obliegenden Abmahnlast (vgl. für den Bereich des Wettbewerbsrechts die Entscheidung BGH GRUR 1990, 381 - Antwortpflicht des Abgemahnten, in der zur Begründung einer Antwortpflicht auf das durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstandene gesetzliche Schuldverhältnis abgestellt wird).

17

Der vorliegende Fall ist indes grundsätzlich anders gelagert, denn nach den obigen Ausführungen besteht hier unter keinem Gesichtspunkt - also auch nicht als Störer - eine Haftungspflicht der Antragsgegnerin; es ist daher schon nicht ersichtlich, woraus hier eine derartige „Sonderbeziehung“ entstanden sein sollte. Zudem fehlt es hier auch an den tatsächlichen Voraussetzungen einer derartigen (auch nur anteiligen) Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin: Diese hatte nämlich sehr wohl auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 2.10.2012 (Anl ASt 8) geantwortet und im Schreiben vom 4.10.2012 (Anl AG 3) mitgeteilt, dass sie eine Urheberrechtsverletzung ausschließen könne, da sie sich zu der fraglichen Zeit in der Notaufnahme befunden habe. Für eine Verpflichtung, auf eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigte Abmahnung eine umfassende Auskunft geben zu müssen, die sich auch auf denkbare Anknüpfungspunkte für eine Haftung erstreckt, vermag der Senat in einer derartigen Situation keine Grundlage zu erkennen.

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3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 I ZPO, die Festsetzung des Streitwertes dieser Beschwerde aus § 3 ZPO.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 11.10.2013, Az.: 172 C 17900/13, wie berichtigt mit Beschluss vom 28.11.2013, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR 1.151,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.07.2013 zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts München vom 11.10.2013, Az.: 172 C 17900/13 (Bl. 60/65 d. A.), wie berichtigt mit Beschluss vom 28.11.2013 (Bl. 69/71 d. A.), Bezug genommen.

Die Klägerin greift mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verfolgt dessen Abänderung.

In der Berufungsinstanz macht die Klägerin geltend, das Erstgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz und Ersatz der vorgerichtlichen Kosten nicht bestehen.

Das Ersturteil nehme unzutreffender Weise an, dass bloße Behauptungen des Beklagten ausreichend seien, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung zu erschüttern, und der Beklagte die von ihm behaupteten Tatsachen nicht beweisen müsse.

Ferner seien die Behauptungen des Beklagten, er sei zu den beiden Tatzeitpunkten wegen eines Tanzkurses in der Tanzschule ... in Frankfurt jeweils nicht zuhause gewesen und habe seinen Laptop ausgeschaltet bei sich gehabt, nicht plausibel.

Der Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, was er unternommen habe, um Rechtsverletzungen über seinen Anschluss zu verhindern. Dadurch sei der Klägerin hinsichtlich einer Störerhaftung des Beklagten ein Vortrag zur Verletzung von Prüfpflichten durch den Beklagten nicht möglich gewesen.

Eine Beweisaufnahme sei erstinstanzlich rechtsfehlerhaft unterblieben. Die bloße Angabe von Namen weiterer in Frage kommender „Täter“ ohne ladungsfähige Anschrift durch den Beklagten sei kein ausreichend substantiierter Vortrag des Beklagten sowie kein taugliches Beweisangebot.

Das erstinstanzliche Gericht gehe ferner rechtsfehlerhaft davon aus, dass sich für den Beklagten aus der tatsächlichen Vermutung eine sekundäre Darlegungslast ergebe und dass der Beklagte der sekundären Darlegungslast sogar in doppelter Hinsicht genügt habe.

Die Klägerin beantragt:

Unter Abänderung des angefochtenen Urteils wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 1.151,80 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte entgegnet, die durch die Klägerin angegriffene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts sei im Ergebnis zu Recht ergangen. Die zulässige Klage sei unbegründet, da der Klägerin weder Ansprüche auf Lizenzschaden noch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten zustünden.

Eine täterschaftliche Haftung des Beklagten bestehe nicht.

Die Klägerin vermenge die Begriffe des Anscheinsbeweises, der tatsächlichen Vermutung sowie der sekundären Beweislast.

Die tatsächliche Vermutung sei im Streitfall entkräftet, da er substantiiert vorgetragen habe, dass sein Internetanschluss durch mehrere Personen, nämlich seine Nachbarn Herrn D. und Herrn B. sowie seine damalige Freundin, Frau A., genutzt worden sei und daher mehrere Personen als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kämen.

Ferner habe er die streitgegenständliche Datei nicht auf seinem Computer gefunden.

Der Beklagte führt aus, dass auch keine Haftung als Störer gegeben sei, da er sich mit den Nutzern des Anschlusses einig war, dass der Anschluss nicht zu illegalen Zwecken genutzt werden solle. Er habe alles ihm Zumutbare getan, um Urheberrechtsverletzungen von seinem Internetanschluss aus zu vermeiden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2014 (Bl. 109/111 d. A.) sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg, da der Beklagte als Täter auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von EUR 651,80 sowie auf Schadensersatz in Höhe von EUR 500,00, jeweils nebst Zinsen aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 97a Abs. 1 Satz 2 und 97 Abs. 2 Satz 1, 19a UrhG haftet.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 11.01.2013 aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG zu.

a) Der Erstattungsanspruch nach § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG setzt voraus, dass die Abmahnung des Verletzten berechtigt ist. Dies war vorliegend der Fall, da der Beklagte der Klägerin als Täter auf Unterlassung aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 19a UrhG haftet.

b) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 32 – Morpheus; BGH GRUR 2014, 657 Rn. 14 – BearShare).

c) Im vorliegenden Fall spricht nicht bereits eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten. Der Beklagte hat vorgetragen, dass er den Anschluss seinen Nachbarn Herrn D. und Herrn B. sowie seiner damaligen Freundin, Frau A., bewusst zur Nutzung überlassen habe und diese Personen den Anschluss zu den beiden streitgegenständlichen Zeitpunkten, dem 02.12.2012 um 19:42:33 Uhr und dem 09.12.2012 um 21:35:49 Uhr, benutzen konnten.

aa) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061, Rn. 12 – Sommer unseres Lebens).

bb) Diese tatsächliche Vermutung greift jedoch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, entweder weil der Anschluss nicht hinreichend gesichert war oder weil er bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 14 – BearShare). Dann muss – wie im vorliegenden Fall aufgrund der bewussten Überlassung an die beiden Nachbarn und die Freundin des Beklagten – die tatsächliche Vermutung nicht mehr erschüttert werden.

d) Der Beklagte ist aber seiner – unabhängig vom Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung bestehenden – sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Steht der Beweisführer – wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers – außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH NJW 2010, 2061, Rn. 12 – Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2014, 657 Rn. 16f. – BearShare).

Dieser genügt er grundsätzlich dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 – BearShare). Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebenso wenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Klägerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 – BearShare).

Der Beklagte hat im vorliegenden Fall zwar vorgetragen, dass er zu den beiden Tatzeitpunkten nicht zuhause gewesen sei und seinen PC ausgeschaltet dabei gehabt habe. Zudem hat er angegeben, welche weiteren Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Er genügt jedoch durch diese pauschale Angabe den an die sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht. Vielmehr hätte er konkret, d.h. verletzungsbezogen, darlegen müssen, ob und warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht hat, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu hätte er beispielsweise Nachforschungen anstellen müssen, wo sich die potenziellen Täter zu den beiden Tatzeitpunkten aufgehalten haben und ob sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret – und nicht nur theoretisch – Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Der Beklagte ist daher bei Anlegung eines nach Auffassung der Kammer gebotenen strengen Maßstabs an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrags seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Auch die im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.07.2014 (Bl. 113/118 d. A.) enthaltenen Ausführungen des Beklagten, wonach er die drei Personen nach Erhalt der Abmahnung sowie Herrn D. am 13.01.2014 erneut befragt habe und diese die Rechtsverletzung bestritten hätten, ändern hieran nichts. Der Beklagte hätte sich insoweit nicht mit Schutzbehauptungen zufrieden geben dürfen, sondern darlegen müssen, welche konkreten Maßnahmen und Aufklärungsversuche er – außer dem Auslesen des angeblich nicht mehr vorhandenen Routerprotokolls – zu unternehmen versucht hat, um sich über den Aufenthaltsort der weiteren Nutzer, deren Zugriff auf das Internet zu den Verletzungszeitpunkten, die Verwendung von Tauschbörsensoftware u.ä. Kenntnis zu verschaffen.

e) Da es sich bei dem streitgegenständlichen Recht um ein Filmwerk handelt, ist der Abmahnung entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer ein Streitwert von EUR 10.000,00 zugrunde zu legen. Danach ergibt sich bei einem Gebührensatz von 1,3 eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von EUR 631,80 zuzüglich einer Pauschale von EUR 20,00 für Post- und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV-RVG und somit ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in Höhe von EUR 651,80.

2. Der Beklagte haftet der Klägerin ferner gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 19a UrhG auf Schadensersatz in Höhe von EUR 500,00, da er die Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen hat.

a) Der Beklagte hat die Rechtsverletzung wenigstens fahrlässig begangen, da sich, wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen muss.

b) Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch – wie geschehen – gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Für den konkreten Film ist die von der Klägerin im Prozess geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes von EUR 500,00 angemessen. Die Kammer schätzt den Betrag gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf der Basis der von der Klägerin in der Klageschrift (dortige Seiten 12 bis 14) und im Schriftsatz vom 07.10.2013 (dortige Seiten 4 und 5) mitgeteilten Schätzgrundlagen. Hierbei ist neben einem Endverkaufspreis von ca. EUR 20,00 je DVD insbesondere zu berücksichtigen, dass der Lizenzbetrag die lawinenartige Verbreitung von Daten in einem Filesharing-Netzwerk, die hieraus folgende theoretische Notwendigkeit einer umfassenden Erteilung von Unterlizenzen sowie den zeitlich und räumlich unbeschränkten Geltungsbereich der Lizenz abbilden muss.

3. Auf eine Störerhaftung des Beklagten kommt es nicht an, da eine Haftung des Beklagten als Täter bereits hinsichtlich der Abmahnkosten und des geltend gemachten Schadensersatzanspruches feststeht.

4. Die Ausführungen in dem als „Berufungstriplik“ bezeichneten nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klagepartei vom 25.08.2014 waren nach § 296a ZPO unberücksichtigt zu lassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordern. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der vom BGH zuletzt in der Entscheidung vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 (BearShare) aufgestellten Grundsätze.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft.

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2014durch die Richterin am Amtsgericht G

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.) 800.- EUR  Wertersatz und

2.) 859,60 EUR  Kostenersatz nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den  Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 53 %, die Beklagte 47 %zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.-  EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 75/ 1 4
Verkündet am:
11. Juni 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tauschbörse III
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen
wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere
Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht
dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs
von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200,
76 - BearShare).
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke
und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen sind deutsche Tonträgerhersteller. Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Klägerin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden.
2
Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt lebten zur fraglichen Zeit seine Ehefrau sowie die seinerzeit 16 und 20 Jahre alten Söhne.
3
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 24. September 2007 abmahnen; sie behaupteten, durch das von den Klägerinnen beauftragte Unternehmen p. GmbH sei festgestellt worden, dass am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr über die IP-Adresse 2.200 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. In einem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besäßen. Der Beklagte gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
4
Die Klägerinnen haben den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Den Betrag haben die Klägerinnen auf der Basis eines Gegenstandswerts von 200.000 € berechnet. Außerdem haben die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 € ausgegangen.
5
Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 einen Betrag von 800 €, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 200 € und an die Klägerin zu 4 einen Betrag von 2.000 € sowie an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2.380,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6
Der Beklagte hat bestritten, dass seinem Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass zur angeblichen Tatzeit er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten. Er hat behauptet, er sei mit der gesamten Familie vom 18. bis zum 25. Juni 2007 auf Mallorca im Urlaub gewesen. Vor Urlaubsantritt seien sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt worden.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 28 O 391/11, juris). Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht - nach Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten sowie des Ermittlungsleiters der p. GmbH als Zeugen - das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 14. März 2014 - 6 U 210/12, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die
8
geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.380,80 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Die Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen. Sie seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank „www. .de“ der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die fraglichen Musikaufnahmen enthielten. Der Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde gelegten 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Auf der Grundlage der eingereichten Screenshots und der erläuternden Bekundungen des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH sei erwiesen, dass die streitgegenständlichen Audiodateien am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IP-Adresse im Internet bereitgestellt worden seien. Auf der Grundlage der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln von der Deutsche Telekom AG erteilten Auskunft stehe fest, dass die fragliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Der Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihm die in der Auflistung angeführte T-Online-Nummer zugewiesen sei. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die gegen eine zur Tatzeit erfolgte Vergabe der IP-Adresse an seinen Internetanschluss sprächen. Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten stehe außerdem fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Die Behauptung des Beklagten, die gesamte Familie habe sich zu diesem Zeitpunkt auf einer einwöchigen Urlaubsreise auf Mallorca befunden, sei durch die Aussagen der vom Beklagten als Zeugen benannten Ehefrau und seiner Söhne nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt worden. Der Beklagte habe für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Täter einzustehen. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Eine Benutzung des Computers durch die im Haushalt lebenden Familienangehörigen sei nach dem Vortrag des Beklagten, die gesamte Familie sei urlaubsabwesend gewesen, nachdem der Router vom Stromnetz getrennt worden sei, technisch unmöglich gewesen. Ebenso wenig erscheine es ernsthaft möglich, dass außenstehende Dritte sich Zugang zum Internetanschluss des Beklagten verschafft und damit die Rechtsverletzungen begangen haben könnten. Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 € verlangen. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls gegeben.
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B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
11
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägerinnen zu 2 bis 4 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzansprü- che in Höhe von 200 € für jede der zur Grundlage des Antrags gemachten Da- teien mit Musikaufnahmen zustehen.
12
1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (Juni 2007) maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
13
Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines FilesharingProgramms in sogenannten „Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, juris Rn. 14 - Tauschbörse I; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
14
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in Bezug auf die den Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.
15
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank „www. .de“ der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die nach dem Vortrag der Klägerinnen vom Beklagten mit demTauschbörsenprogramm am 19. Juni 2007 öffentlich zugänglich gemachten insgesamt 15 Musikaufnah- men enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben.
16
b) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte sind, der Beklagte diese Indizwirkung nicht entkräftet und die Aktivlegitimation der Klägerinnen auch im Übrigen nicht in Zweifel gezogen hat. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 17 ff. - Tauschbörse I) und wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen.
17
3. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IPAdresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
18
a) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, aufgrund der als Anlage K 1 eingereichten Screenshots des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH und der erläuternden Bekundungen des Zeugen L. , Ermittlungsleiter der p. GmbH, sei dieser Umstand als erwiesen anzusehen. Dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L. nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen seien nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Der Zeuge L. habe seine Aufgabe als Ermittlungsleiter dahingehend geschildert, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit , zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe. Bei seiner überprüfenden Tätigkeit komme es selten vor, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Den Mitarbeiter K., der die Ermittlungen im Streitfall geführt habe, habe er als sehr vernünftigen und zuverlässigen Ermittler geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Einer ergänzenden Vernehmung des von den Klägerinnen benannten und zunächst geladenen K., der zur Berufungsverhandlung aus Krankheitsgründen nicht habe erscheinen können, habe es angesichts der umfassenden und glaubhaften Aussage des Zeugen L. nicht bedurft.
19
b) Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
20
aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.
21
bb) Entgegen der Ansicht der Revision stellt es kein Verfahrensfehler zum Nachteil des Beklagten dar, dass das Berufungsgericht den Ermittler K. nicht als Zeugen vernommen hat. Der Zeuge K. ist nicht vom Beklagten, sondern von den Klägerinnen benannt worden. Die Klägerinnen haben als Beweisführende auf dessen Vernehmung konkludent verzichtet, indem sie dem Berufungsgericht mitgeteilt haben, dass der Zeuge aufgrund eines Schlaganfalls nicht zum Termin habe erscheinen können.
22
cc) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, infolge der unterlassenen Vernehmung des Zeugen K. sei offengeblieben, ob der von K. vorgenommene Hörvergleich tatsächlich die Identität der Musiktitel bestätigt habe, wie genau dieser abgelaufen sei, ob der Ermittler genügend geschult gewesen sei, um die Identität der gehörten Versionen festzustellen, und ob er die Hörproben jeweils parallel oder jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang zu den Aufnahmen der Klägerinnen gehört habe. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung sowohl auf die eingereichten Screenshots als auch auf die Bekundung des Zeugen L. gestützt. Dieser hat nicht nur ausgesagt, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit, zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe und es bei seiner überprüfenden Tätigkeit selten vorkomme, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Der Zeuge hat außerdem den Ermittler K. als sehr vernünftigen und zuverlässigen Mitarbeiter geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, dass im Streitfall dennoch konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die Zweifel an den Fähigkeiten des Ermittlers oder seiner Vorgehensweise begründen könnten.
23
dd) Entgegen der Ansicht der Revision sind infolge der unterbliebenen Vernehmung des Ermittlers K. auch keine widersprüchlichen Zeitangaben ungeklärt geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L. nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Dagegen hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.
24
ee) Die Revision macht außerdem geltend, eine IP-Adresse gebe keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Internetanschluss benutzt habe, da sie keinem bestimmten Nutzer zugeordnet sei, sondern bereits eine halbe Stunde später einem anderen Nutzer zugeordnet sein könne. Das Berufungsgericht hätte deshalb die genauen Daten der behaupteten Rechtsverletzung, insbesondere die exakte Uhrzeit und Zeitspanne feststellen müssen. Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Verletzungshandlung durch die Vorlage der Screenshots gemäß Anlage K 1 und deren Begutachtung in der Berufungsverhandlung festgestellt. Es hat angenommen , dass konkrete Zweifel an der Richtigkeit weder ersichtlich noch vom Beklagten aufgezeigt worden sind. Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich der Ermittlungszeitraum auch aus der in der Berufungsverhandlung allseits in Augenschein genommenen Fassung der Anlage K 1.
25
ff) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht ohne eine hinreichende Tatsachengrundlage und -feststellung davon ausgegangen, dass alle 15 Musiktitel, die die Klägerinnen zur Grundlage ihres Schadensersatzantrags gemacht haben, von der im Streitfall maßgeblichen IP-Adresse zum Download angeboten worden seien.
26
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass neben den beiden vom Ermittler K. akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren in der Anlage K 1 aufgeführten Audiodateien unter der genannten IP-Adresse zum Download angeboten worden seien. Hinsichtlich der beiden von dem Ermittler kontrollierten Musikdateien habe sich deren Bezeichnung als zutreffend herausgestellt. Daraus könne mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren vom Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Im Übrigen habe der Zeuge L. geschildert, dass die weiteren im Verfahren als verletzt geltend gemachten Titel über den sogenannten „Hash-Wert“ identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
27
(2) Mit ihrem Vorbringen, es sei nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei den nicht angehörten Titeln um Versionen handele, an denen der jeweiligen Klägerin keine Tonträgerherstellerrechte zustünden, oder ganz andere Musikaufnahmen unter den Titeln zu finden seien und diese nur falsch bezeichnet seien, oder dass die Dateien beschädigt oder unvollständig seien, ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden substantiierten Vortrag des Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat. Aus dem gleichen Grund kommt es nicht auf den Vortrag der Revision an, die Angabe von Titel und Interpret sei frei wählbar und der Hash-Wert sei manipulierbar. Die Revision macht auch nicht geltend, dass im Streitfall konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer oder mehrerer der aufgezählten theoretisch denkbaren Fehlerquellen vorgelegen haben. Wegen der Funktion der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der Internet-Tauschbörse gegenseitig das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen, ist es entgegen der Ansicht der Revision nach der Lebenserfahrung außerdem fernliegend, dass Interpret und Titelbezeichnung in Tauschbörsen regelmäßig falsch bezeichnet sind.
28
(3) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Annahme des öffentlichen Zugänglichmachens rechtsfehlerhaft auf den HashWert gestützt, ist die Rüge bereits nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat lediglich im Wege einer Hilfsbegründung („im Übrigen“) ausge- führt, der Zeuge L. habe geschildert, dass die weiteren im Verfahren als verletzt geltend gemachten Titel über den sogenannten „Hash-Wert“ identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Die Rüge ist zudem unzulässig (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, dass die von ihr aufgestellte Behauptung, der Hash-Wert könne doppelt vergeben sein oder dieselbe Datei könne jeweils andere Hash-Werte haben oder der Hash-Wert könne manipuliert werden, so dass dem Hash-Wert nicht die Funktion eines digitalen Fingerabdrucks zukomme, vom Beklagten in den Vorinstanzen vorgetragen worden ist.
29
4. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Deutsche Telekom AG in zeitlichem Abstand an verschiedene Nutzer („dynamisch“) vergebene IP-Adresse am 19. Juni 2007 um 15.04.56 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Gegen die Richtigkeit der von der Deutsche Telekom AG gegebenen Auskunft hat die Revision keine Rügen erhoben.
30
5. Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH und der Deutsche Telekom AG stehe fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Das gegenteilige Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt, habe durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen werden können. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
31
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gegen die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten spreche bereits sein Prozessverhalten. Es sei nicht zu verkennen , dass der Vortrag des Beklagten deutliche Parallelen zu dem der Ent- scheidung „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshofs zugrunde lie- genden Sachverhalt aufweise und dass der Beklagte sich in der Klageerwiderung zunächst darauf beschränkt habe, die Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH mit Nichtwissen zu bestreiten und sich auf das Fehlen einer sekundären Darlegungslast zu berufen, obwohl es nahegelegen hätte, die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Datenermittlung durch den Vortrag, die Internetverbindung sei mangels Stromzufuhr technisch unmöglich gewesen, zu untermauern. Gegen diese Erwägungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrags im Laufe eines Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rn. 14), wendet sich die Revision nicht.
32
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht weder „höchst willkürlich“ vorgegangen noch hat es sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, indem es einem einwöchigen Urlaubsaufenthalt auf Mallorca den Erholungseffekt abgesprochen und damit die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage gestellt hat. Vergeblich macht die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend, ein einfacher Blick ins Internet oder die Abflugtafel eines deutschen Flughafens in den Sommermonaten hätte das Berufungsgericht zu der unzweifelhaften Erkenntnis geführt, dass nahezu täglich Flüge von fast jedem deutschen Flughafen nach Mallorca gingen und dass die Flugzeit gerade einmal 2 Stunden betrage.
33
Die Rüge der Revision geht bereits deshalb ins Leere, weil das Berufungsgericht es ausdrücklich offengelassen hat, ob gegen die Durchführung des vom Beklagten behaupteten Erholungsurlaubs bereits im Ansatz spricht, dass angesichts der Entfernung des Urlaubsziels ein Erholungseffekt bei einem einwöchigen Aufenthalt auf Mallorca bei einer An- und Abfahrt von vier Personen mit einem PKW zumindest fragwürdig erscheint. Die Revision übersieht außerdem , dass der Beklagte keine Flugreise, sondern eine Anreise mit dem PKW behauptet hat.
34
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vortrag des Beklagten werde nicht durch die als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegte Ablichtung eines Vertrages über die Anmietung einer Finca auf Mallorca vom 18. Juni bis zum 25. Juni 2007 bestätigt. Abgesehen davon, dass das Mietvertragsformular unstreitig aktuell im Internet abrufbar sei, sei das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der der Ehefrau und einem Sohn des Beklagten der Mietvertrag vorgehalten worden sei, nicht davon überzeugt, dass das Dokument echt und die darin bestätigten Tatsachen inhaltlich richtig seien. Unter anderem mit Blick auf die zu der angeblichen Vermieterseite bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisse, die die Ehefrau des Beklagten verschwiegen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Schriftstück um ein nachträglich ausgestelltes Gefälligkeitsdokument gehandelt habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
35
d) Das Berufungsgericht ist nach dem Ergebnis der Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten als Zeugen zu der Überzeugung gekommen, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich die Familie des Beklagten überhaupt, jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub auf Mallorca befunden habe. Alle drei Zeugen hätten auffällige Erinnerungslücken gehabt, die sich auch angesichts des Zeitablaufs nicht plausibel erklären ließen. Teilweise hät- ten sich die Aussagen der Zeugen widersprochen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Zeugen sich zu relativ alltäglichen Vorgängen geäußert hätten, die fast sieben Jahre zurückgelegen hätten, dass die Familie sich nach der Aussage der Ehefrau des Beklagten regelmäßig zwei bis drei mal jährlich im Urlaub befunden habe und dass längst nicht alle Familien größere oder kulturell geprägte Urlaube unternähmen, bei denen konkrete Erinnerungen über viele Jahre hinweg präsent blieben. Mit diesen Ausführungen versucht die Revision lediglich, die Beurteilung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeigen zu können.
36
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Täter dafür verantwortlich ist, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
37
a) Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt , ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.
38
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einer tatsächlichen Vermutung der täterschaftlichen Verantwortlichkeit des Beklagten ausgegangen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem erstinstanzlich gehaltenen Vortrag des Beklagten habe zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person seinen Internetanschluss benutzen können. Nach seinem ursprünglichen - allerdings nicht bewiesenen - Vortrag habe sich seine gesamte Familie zum Verletzungszeitpunkt im Urlaub befunden, und der in seinem Haushalt befindliche Rechner und der die Internetverbindung herstellende Router seien nicht mit Strom versorgt gewesen. Es sei mithin nach diesem Vorbringen des Beklagten technisch unmöglich gewesen, dass über seinen Internetanschluss ein Familienangehöriger oder ein außenstehender Dritter einen Datenaustausch vorgenommen habe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt.
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bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass eine Alleintäterschaft eines Familienangehörigen oder Dritten auch nach dem in der Berufungsinstanz ergänzten Vortrag des Beklagten ausscheidet. Insoweit habe der Beklagte zwar vorgebracht, im Fall der mangelnden Trennung des Routers oder dessen heimlicher Inbetriebnahme vor Reisebeginn habe die Möglichkeit eines Zugriffs von bis zu drei Familienangehörigen auf den WLAN-Anschluss bestanden. Diesem Vorbringen könne allerdings nicht entnommen werden, dass der Beklagte damit etwa hilfsweise habe vorbringen wollen, dass seine Familienangehörigen - die nach seiner Bewertung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Abschaltung der Stromzufuhr unmissverständlich und überzeugend bekundet hätten - falsche uneidliche Aussagen gemacht hätten. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret begründete Rüge erhoben. Sie hat lediglich geltend macht, es habe zumindest die Möglichkeit bestanden, dass die Söhne des Beklagten nach dem geschilderten Herausziehen der Netzstecker den Router und Computer eigenmächtig wieder in Betrieb genommen hätten, um die Urlaubsabwesenheit für unbemerkte Filesharing-Abrufe zu nutzen. Damit hat sie jedoch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt, sondern lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung gesetzt.
41
cc) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, der Beklagte habe in konkreter Form lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit auf seinen Computer berufen habe. In diesem Zusammenhang habe sich der Beklagte noch nicht einmal dazu geäußert, ob er auf seinem Rechner die streitgegenständlichen Musikdateien oder eine installierte Filesharing-Software vorgefunden habe. Dazu habe jedoch Anlass bestanden. Die Familie habe nur über einen Computer verfügt, der im Büro des Beklagten installiert gewesen und von ihm zu beruflichen Zwecken genutzt worden sei. Da die Söhne den Computer nur im Beisein des Beklagten hätten nutzen dürfen und das Büro während der Abwesenheit des Beklagten verschlossen gewesen sei, hätte der Beklagte eine etwaige Installation einer Filesharing-Software oder die Speicherung von Musikdateien zeitnah bemerken und zu diesen Umständen auch vortragen müssen. Gegen diese Beurteilung und die hierzu vom Berufungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage wendet sich die Revision nicht.
42
Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche an- deren Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.
43
Nicht ausreichend ist ferner der - im Übrigen entgegen § 559 Abs. 1 ZPO erstmals in der Revisionsinstanz gehaltene - Vortrag der Revision, ein Tauschbörsenbesuch einer der Söhne stelle sich zumindest als möglich dar, weil diese sich für Rap und HipHop interessierten und Musikstücke dieser Genres angeblich vom Internetanschluss des Beklagten aus angeboten worden seien. Die Revision lässt außer Acht, dass das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht beanstandet - davon ausgegangen ist, dass es auf den Musikgeschmack des Beklagten schon deshalb nicht ankommt, weil er auch ohne ein eigenes musikalisches Interesse eine große Anzahl von Audiodateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse mit Hilfe einer Filesharing-Software auf seinem Computer installiert haben kann.
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Die Revision legt zudem nicht dar, dass der Beklagte vorgetragen hätte, seinen zum Verletzungszeitpunkt noch minderjährigen Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten zu haben. Der Beklagte würde - gemäß § 832 Abs. 1 BGB - mithin auch dann für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haften , wenn sein damals minderjähriger Sohn die Verletzungshandlungen began- gen hätte (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 22 ff. - Morpheus). Dass im Streitfall allein eine Verletzungshandlung seines zum Verletzungszeitpunkt bereits volljährigen Sohnes in Betracht kommt, bringt auch die Revision nicht vor.
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dd) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Ehefrau des Beklagten habe andere Netzstecker, nicht aber den des Routers vom Stromnetz getrennt, da sie die Geräte nicht habe auseinander halten können, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Es fehlt an der gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erforderlichen Angabe der Fundstelle und des Inhalts eines entsprechenden Vortrags des Beklagten in der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BAG, NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. § 551 Rn. 14).
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ee) Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei angenommen, nach dem Vortrag des Beklagten könne nicht angenommen werden, dass sich ein unbefugt handelnder Dritter des WLAN-Anschlusses des Beklagten über den - unterstellt nicht vom Strom getrennten - Router bemächtigt und darüber die Rechtsverletzungen begangen habe. Zwar sei die WEP-Verschlüsselung des Routers unzureichend gewesen, weil nach dem unwidersprochenen Klägervortrag die sicherere WPA-Verschlüsselung bei Anschaffung des Routers im Jahr 2006 Stand der Technik und beim Router des Beklagten einsetzbar gewesen sei. Der Beklagte habe aber behauptet, sein Router habe eine derart schwache Funkleistung aufgewiesen, dass eine WLAN-Verbindung nur in einem Umkreis von ein bis zwei Metern außerhalb seines in einem Radius von sechs Metern umzäunten Grundstücks aufgebaut werden könne. Auf dieser Grundlage erscheine es abwegig, dass sich ein Dritter am Nachmittag des 19. Juni 2007 auf das umzäunte Grundstück des Beklagten begeben, dort in unmittelbarer Nähe des Hauses mit Hilfe eines Laptops und des im Büro installierten Routers des Beklagten um 15.04 Uhr eine Internetverbindung aufgebaut sowie darüber an einer Musik-Tauschbörse teilgenommen habe. Demzufolge habe der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass noch für andere Personen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich gewesen sei.
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Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts keine konkreten Rügen erhoben , sondern lediglich pauschal geltend gemacht, es bestehe gleichwohl die Möglichkeit, dass ein Dritter in Kenntnis der Urlaubsabwesenheit der Familie des Beklagten die unzureichende Sicherung des WLAN entschlüsselt habe. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass der Beklagte und seine Familie zum Verletzungszeitpunkt nicht urlaubsabwesend waren, begibt sich die Revision mit diesem Vorbringen erneut auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
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ff) Nicht durchgreifend ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei unzutreffend von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit und nicht lediglich von einer - nicht zum Schadensersatz verpflichtenden - Störerhaftung ausgegangen. Hat - wie im Streitfall - der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen , dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare ). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben.
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7. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 € für jeden der insgesamt fünfzehn von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.
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Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
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a) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerinnen vom Beklagten einen Betrag von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel verlangen können.
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b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.
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c) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen sei. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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aa) Die Revision rügt vergeblich, es fehlten hinreichende Erfahrungswerte, dass Nutzer von Filesharing-Netzwerken tatsächlich in entsprechendem Umfang CDs oder Downloads der Musiktitel erwerben würden. Die Klägerinnen mussten solche konkreten Erfahrungswerte nicht vortragen, weil sie nicht den Ersatz eines ihnen konkret entstandenen Schadens geltend machen, sondern die abstrakte Berechnungsart der Lizenzanalogie gewählt haben. Das Berufungsgericht hat auch ansonsten - mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens - zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen plausibel begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 61 - Tauschbörse I).
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bb) Soweit die Revision geltend macht, die im Bereich des Filesharing sehr häufig betroffenen Minderjährigen (in aller Regel Schüler) dürften nicht ansatzweise über finanzielle Mittel verfügen, die der Annahme eines Schadensersatzes von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten Musiktitel rechtfertigen könnten, erhebt sie erneut eine gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Rüge. Der Richtigkeit der Annahme von durchschnittlich 400 möglichen Abrufen steht nicht der von der Revision dargelegte Umstand entgegen, dass im Streitfall auch zum Teil ältere deutsche Musikstücke streitbefangen sind. Es ist entgegen der Ansicht der Revision bereits nicht ersichtlich, dass dies ein Interesse von Tauschbörsenteilnehmern - außerhalb und innerhalb - von Deutschland zweifelhaft erscheinen lässt.
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d) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, es sei bei der Festsetzung einer fiktiven Lizenzgebühr die Frage der Überkompensation und Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, soweit vielfach derselbe Schaden geltend gemacht werde, ohne die bereits erlangte Ersatzleistung anderer Abgemahnter zu berücksichtigen, die sich außergerichtlich auf Vergleiche eingelassen hätten. Abgesehen davon, dass sich die Revision wiederum auf neuen Tatsachenvortrag stützt, mit dem sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, kann ihre Rüge auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Sie verkennt, dass die im Streitfall relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit für Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 64 - Tauschbörse I).
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II. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € zugesprochen.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 24. September 2007 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare).
59
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt.
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3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend - und von der Revision nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den für die Erstattungsfähigkeit der durch sie entstandenen Kosten zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 70 f. - Tauschbörse I).
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4. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Berechtigung der Abmahnung stehe nicht entgegen, dass die Klägerinnen ihre Unterlassungsansprüche nicht gerichtlich verfolgt hätten, obwohl der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung im September 2007 nicht beabsichtigt hätten, ihre Unterlassungsansprüche im Fall einer fehlenden Unterwerfung des Beklagten einzuklagen. Immerhin hätten die Klägerinnen mit drei weiteren Schreiben auf der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bestanden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
62
a) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die Abmahnung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach (§ 683 Satz 1 BGB), zutreffend keine ex-post-Betrachtung angestellt, sondern gefragt, ob die Klägerinnen bei der Abmahnung beabsichtigt haben, ihren Unterlassungsanspruch gegebenenfalls einzuklagen. Maßgebend für die Feststellung von Interesse und Wille des Geschäftsherren ist der Zeitpunkt der Übernahme, also der Beginn der Geschäftsführung (vgl. Seiler in MünchKomm.BGB, 6. Aufl., § 683 Rn. 1 mwN). Die Revision hat keine Umstände geltend gemacht, die im Streitfall darauf hindeuten, dass die Klägerinnen mit ihrer Abmahnung - trotz der dort ausdrücklich ausgesprochenen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung - lediglich Geldforderungen geltend machen wollten. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.
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b) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Abmahnung nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Es hat ausgeführt , nach den Umständen des Streitfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass die anwaltliche Abmahnung vorwiegend den sachfremden Zweck verfolgt habe, den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen einen Kostenerstattungsanspruch zu verschaffen. An der Unterbindung von Verletzungen ihrer Tonträgerherstellerrechte an einer dreistelligen Anzahl von Musikdateien hätten die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse gehabt. Es sei überdies zu berücksichtigen , dass die Klägerinnen in der Abmahnung auch Schadensersatzansprüche in beträchtlicher Höhe geltend gemacht hätten. Auf diese Weise hätten sie auf den Beklagten jedenfalls wirtschaftlichen Druck ausgeübt, der geeignet sei, diesen von künftigen Rechtsverletzungen abzuhalten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht mit einer konkret begründeten Rüge angegriffen.
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III. Die Revision des Beklagten ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2012 - 28 O 391/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2014 - 6 U 210/12 -

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.