Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Nov. 2014 - 2 BvR 1820/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141120.2bvr182014
bei uns veröffentlicht am20.11.2014

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2014 - 2 Ausl A 218/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Vereinigten Staaten von Amerika zur Strafverfolgung.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er befindet sich seit Dezember 2013 in Auslieferungshaft.

3

1. Dem Auslieferungsersuchen liegen eine beim Bundesgericht der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) für den östlichen Gerichtsbezirk des Staates New York eingereichte Anklageschrift und ein Festnahmeersuchen auf der Grundlage eines Haftbefehls vom 25. Juli 2013 zugrunde. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zwischen Januar 2010 und Juli 2013 zusammen mit anderen an einer "Verschwörung" zum Angriff auf Computernetzwerke von zumindest drei Finanzdienstleistern in den USA und andernorts beteiligt gewesen zu sein. Die Beteiligten hätten Zugriff auf die Netzwerke von Zahlungsabwicklungsfirmen genommen und den Verfügungsrahmen von Prepaid-Debitkarten erhöht, um ungerechtfertigte Abhebungen zu ermöglichen. Am 27. und 28. Februar 2011 sollen in 18 Ländern über 15.000 Transkationen durchgeführt worden sein, die zu Abhebungen von etwa 14 Millionen US-Dollar geführt hätten. Am 21. und 22. Dezember 2012 seien bei rund 5.700 Transaktionen in etwa 20 Ländern circa fünf Millionen US-Dollar und zwischen dem 19. und 20. Februar 2013 über zwölf Konten weitere rund 40 Millionen US-Dollar abgehoben worden. Ein erheblicher Teil der Erlöse sei dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden. Die Anklage umfasst insgesamt 18 Anklagepunkte, für die das US-Strafrecht - ausweislich der Anklageschrift - Freiheitsstrafen zwischen bis zu fünf und bis zu 30 Jahren vorsieht.

4

2. Der Beschwerdeführer hat der Auslieferung widersprochen. Da er zeitweise als meistgesuchter Computerhacker der Welt gegolten habe, müsse damit gerechnet werden, dass der nach amerikanischem Recht für die angeklagten Taten mögliche Strafrahmen von bis zu 247,5 Jahren Freiheitsstrafe ausgeschöpft werde. Das käme einer lebenslangen Freiheitsstrafe gleich und sei mit dem im Auslieferungsrecht geltenden ordre public-Vorbehalt nicht vereinbar. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Auslieferung auch bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung zulässig sein kann, sofern eine theoretische Möglichkeit bestehe, die Freiheit wiederzuerlangen; diese Möglichkeit gebe es in den Vereinigten Staaten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beziehe sich jedoch auf Auslieferungen werden Mordverdachts und betreffe damit einen Tatvorwurf, für den auch das deutsche Recht die lebenslange Freiheitsstrafe vorsehe. Insofern habe das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass die lebenslange Freiheitsstrafe für schwerste Rechtsverletzungen mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar sei. Bei Vermögensdelikten sei dagegen zu berücksichtigen, dass das deutsche Strafrecht Freiheitsstrafen von höchstens 15 Jahren vorsehe. Um die Zulässigkeit der Auslieferung beurteilen zu können, müsse das Oberlandesgericht zumindest eine Auskunft der Vereinigten Staaten über die den Beschwerdeführer realistischerweise erwartende Strafe einholen.

5

3. Mit Beschluss vom 5. August 2014 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Auslieferung für zulässig erklärt. Die Voraussetzungen der Auslieferung nach dem Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 in der Fassung von Art. 1a) des Zusatzvertrags vom 21. Oktober 1986 sowie des Zweiten Zusatzvertrags vom 18. April 2006 (Auslieferungsvertrag) seien erfüllt (a). Der Auslieferung entgegenstehende Gründe seien nicht ersichtlich (b).

6

a) Das Auslieferungsersuchen betreffe auslieferungsfähige Straftaten. Die gemäß Art. 2 des Auslieferungsvertrags erforderliche beiderseitige Strafbarkeit liege vor. Die Strafbarkeit nach amerikanischem Recht ergebe sich aus den im Auslieferungsersuchen genannten Strafvorschriften des US-Strafgesetzes. Auch die Strafbarkeit nach deutschem Recht sei gegeben. Dies gelte nicht nur für die in den Anklagepunkten 2 - 4, 7 und 9 - 14 angeführten, nach deutschem Recht gemäß §§ 202a, 263a StGB in Verbindung mit § 25 Abs. 2 StGB strafbaren Taten, sondern auch für die Vorwürfe der Verschwörung zum Zugriff auf Computer (Anklagepunkt 1), Verschwörung zum Betrug (Anklagepunkt 5), Verschwörung zum Bankbetrug (Anklagepunkt 6) und Verschwörung zum Begehen von Betrug mittels Zugriffsvorrichtung (Anklagepunkt 8). Ein solcher dauerhafter Zusammenschluss mit anderen Personen sei als Bildung einer kriminellen Vereinigung von § 129 Abs. 1 StGB erfasst.

7

Dass es nach deutschem Recht an einer Strafbarkeit der Anklagepunkte 17 (Verschwörung zur Behinderung der Justiz) und 18 (Behinderung der Justiz) sowie möglicherweise auch der Anklagepunkte 15 (Verschwörung zur Geldwäsche) und 16 (Geldwäsche) fehle, sei unerheblich. Bei den angeklagten Taten handele es sich um einen einheitlichen Sachverhalt, nämlich der Bildung einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB, deren Zweck die Begehung von Straftaten war, die auch nach deutschem Recht strafbar seien. Dies treffe jedenfalls auf die Anklagepunkte 2 - 4, 7 und 9 - 14 zu. Eine vollständige Identität der materiellen Beurteilung in beiden Rechtsordnungen sei für die Annahme der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erforderlich.

8

b) Gründe im Sinne der Art. 2, 4 ff. oder 12 des Auslieferungsvertrags, die der Auslieferung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, ihm drohe eine Höchststrafe von 247,5 Jahren, wenn der Strafrahmen für jeden der 18 Anklagepunkte ausgeschöpft würde, gehe fehl. Aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 8. November 2012 - 1 AK 19/12 -, juris) in einem vergleichbaren Fall ergebe sich, dass die US-Richtlinien zur Strafzumessung bei der Verwirklichung von ähnlichen Tatbeständen eine Bestrafung nur für einen einzigen Anklagepunkt vorsähen. Welche Strafe letztlich verhängt werde, sei zwar nicht absehbar. Es sei aber nicht ersichtlich, dass sie unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen sein könnte.

9

4. Mit einer Gegenvorstellung wandte der Beschwerdeführer ein, dass die vorliegende Anklage mit derjenigen im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht vergleichbar sei. Zum einen habe das Oberlandesgericht Karlsruhe seinerzeit auf der Grundlage einer konkreten Auskunft des Justizministeriums der USA zur Straferwartung entschieden. Zum anderen würden dem Beschwerdeführer auch Taten vorgeworfen, die nicht Gegenstand der Anklage im Verfahren des Oberlandesgerichts Karlsruhe waren. Daher könne das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht davon ausgehen, auch in seinem Fall käme nur eine Strafe wegen eines einzigen Anklagepunktes in Betracht.

10

5. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 19. August 2014 zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer entgegen § 33 Abs. 1 IRG keine neuen Umstände aufgezeigt habe, die eine andere Entscheidung über die Auslieferung begründen könnten. Es habe bereits ausgeführt, dass die in den USA drohende Strafe zwar nicht absehbar, aber jedenfalls nicht unerträglich hart sei.

II.

11

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 und Art. 103 Abs. 2 GG sowie der EMRK. Die Voraussetzungen nach dem Auslieferungsvertrag mit den USA seien nicht vollständig erfüllt (1.). Die Auslieferung sei auch mit den nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards und mit unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar (2.).

12

1. Nicht für alle Anklagepunkte sei die doppelte Strafbarkeit gewährleistet.

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a) Die Anklagepunkte 1, 5, 6 und 8 sowie 15 und 17 beträfen eine "Verschwörung", und damit einen Tatbestand, den das deutsche Strafrecht nicht kenne. Dem Auslieferungsersuchen lasse sich keine Organisationsstruktur entnehmen, die Voraussetzung für die Annahme der Strafbarkeit gemäß § 129 Abs. 1 StGB wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung sei. Zwar enthielten Art. 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3a des Auslieferungsvertrags eine Sonderregel zur beidseitigen Strafbarkeit. Demnach sei die Auslieferung auch wegen der Verabredung von auslieferungsfähigen Straftaten zulässig. Dafür müsse der ersuchende Staat jedoch detailliert die Tathandlungen des Auszuliefernden darlegen. Die Anklage führe dazu aber nur aus, dass der Beschwerdeführer sich mit anderen "zusammengetan" habe.

14

b) Mit Blick auf die Anklagepunkte 1, 5, 6 und 8 (Verschwörung zum Zugriff auf Computer, zum Betrug unter Einsatz von Telekommunikationsmitteln, zum Bankbetrug und zum Begehen von Betrug mittels einer Zugriffsvorrichtung) könne den Auslieferungsunterlagen der genaue Anwendungsbereich der US-Straftatbe-stände nicht entnommen werden. Daher verstoße die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 7 EMRK. Dies sei wesentlich, weil diese Anklagepunkte Maximalstrafen von fünf, siebeneinhalb, 20 sowie 30 Jahren vorsähen. Daraus ergebe sich eine Erhöhung des potentiellen Strafrahmens von 62,5 Jahren. Entsprechendes gelte mit Blick auf die Anklagepunkte 15 bis 18 (Verschwörung zur Geldwäsche, Geldwäsche, Verschwörung zur Behinderung der Justiz, Behinderung der Justiz). Der dazu mitgeteilte Sachverhalt begründe nach deutschem Strafrecht keine Strafbarkeit, erhöhe den Strafrahmen in den USA jedoch um weitere 80 Jahre.

15

2. Dem Beschwerdeführer drohe eine verfassungswidrig harte Strafe von 247,5 Jahren. Habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wie es ausführt, keinen Anhaltspunkt für die konkret zu erwartende Strafe, könne es auch nicht behaupten, die Strafe sei jedenfalls nicht unerträglich hart.

III.

16

Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Generalbundesanwalt und die Hessische Staatskanzlei Stellung genommen. Das Bundesministerium der Justiz hat namens der Bundesregierung von einer Stellungnahme abgesehen.

17

1. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verstoße insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Das gelte sowohl für die Annahme der beiderseitigen Strafbarkeit (a) als auch hinsichtlich der behaupteten Unverhältnismäßigkeit der drohenden Strafe (b).

18

a) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe vertretbar angenommen, dass die amerikanischen Straftatbestände der Verschwörung zum Zugriff auf Computer, Betrug und Bankbetrug in § 129 Abs. 1 StGB ihre Entsprechung fänden. Dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit sei Genüge getan, wenn der vom ersuchenden Staat mitgeteilte Sachverhalt hypothetisch auch in Deutschland strafbar wäre. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Gründung einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB auf einen bewussten Zusammenschluss zur Begehung von Straftaten zurückgehe, ohne dass bereits Ausführungsakte krimineller Handlungen vorliegen müssten. Tathandlung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (BGHSt 27, 325 <326>; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05 -, NStZ-RR 2006, S. 267 <269>) das weiterführende und richtungsweisende Mitwirken beim Zustandekommen einer kriminellen Vereinigung; erforderlich, aber auch ausreichend sei es, dass der am Gründungsvorgang Beteiligte mit seinem Beitrag die Gründung wesentlich gefördert habe. Entsprechendes gelte bei der Änderung der Zwecksetzung eines vormals legalen Zusammenschlusses. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme der beiderseitigen Strafbarkeit nicht zu beanstanden.

19

b) Zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung mit Blick auf die konkrete Strafdrohung sei das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht verpflichtet gewesen, sondern habe sich an dem zitierten Parallelfall des Oberlandesgerichts Karlsruhe orientieren dürfen. Zwar sei dem Verfolgten im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe nur ein Tatkomplex vorgeworfen worden, der zu einem Schaden von vier Millionen US-Dollar geführt habe, während dem Beschwerdeführer ein Gesamtschaden von etwa 59 Millionen US-Dollar zur Last gelegt werde. Das habe zwar zur Folge, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht über einen verlässlichen Orientierungspunkt für die mögliche Obergrenze des Strafverfahrens verfüge. Vor dem Hintergrund der im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe von der US-Staatsanwaltschaft mitgeteilten Straferwartung habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main seiner Entscheidung aber jedenfalls nicht die Annahme der späteren Vollstreckung einer unerträglichen und unmenschlichen Strafe zugrunde legen müssen. Dass der Beschwerdeführer keine Aussicht auf Wiedererlangung seiner Freiheit habe oder die Straferwartung sonst in einem unerträglichen Missverhältnis zu den angeklagten Taten stände, sei nicht ersichtlich.

20

2. Die Stellungnahme der Hessischen Staatskanzlei beschränkt sich auf Klarstellungen zum Sachverhalt.

IV.

21

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

22

1. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands ebenso wie die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind auch im Auslieferungsverfahren Sache der Fachgerichte; das Bundesverfassungsgericht greift hier nur ein, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, wenn also der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).

23

a) Mit Blick auf das in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Willkürverbot prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Anwendung der einschlägigen einfachrechtlichen Bestimmungen und das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung des Fachgerichts auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 108, 129 <137, 142 f.>; 109, 13 <33>; 109, 38 <59>; BVerfGK 2, 82 <85>; 2, 165 <173>; 6, 334 <342>). Dabei macht eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; BVerfGK 17, 178 <184>).

24

b) Im Auslieferungsverfahren gilt der Grundsatz der Amtsaufklärung (vgl. BVerfGE 60, 348 <358>; BVerfGK 18, 63 <73>). Behörden und Gerichte müssen sich vergewissern, dass die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136>; 113, 154 <162>). Einfachrechtlich erklärt § 73 Satz 1 IRG die Auslieferung für unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde.

25

aa) Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen zählt das aus den einzelnen Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der Verhältnismäßigkeit. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 50, 205 <214 f.>; 75, 1 <16>; 113, 154 <162>). Ebenso zählt es wegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf (vgl. BVerfGE 75, 1 <16 f.>; 108, 129 <136 f.>).

26

bb) Anderes gilt, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer Beurteilung allein anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Da das Grundgesetz von der Eingliederung Deutschlands in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht (vgl. Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 23 bis Art. 26 GG; vgl. auch BVerfGE 111, 307 <317 ff.>), gebietet es zugleich, im Rechtshilfeverkehr auch dann Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 <16 f.>; 108, 129 <137>), wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen. Soll der in gegenseitigem Interesse bestehende zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr erhalten und die außenpolitische Handlungsfreiheit der Bundesregierung unangetastet bleiben, so dürfen die Gerichte nur die Verletzung der unabdingbaren Grundsätze der deutschen Verfassungsordnung als unüberwindbares Hindernis für eine Auslieferung zugrunde legen (vgl. BVerfGE 113, 154 <162 f.>).

27

c) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung muss erkennen lassen, dass das Gericht die Vereinbarkeit der Auslieferung mit den verfassungsrechtlichen Mindeststandards sorgfältig geprüft hat. Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Begründung mit dem Ausmaß des drohenden Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen (vgl. BVerfGE 70, 297 <310>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris Rn. 18 zur Sicherungsverwahrung). Ohne einen Vergleich der jeweiligen Straferwartung lässt sich die Frage der Unzulässigkeit der Rechtshilfe sachgerecht nicht beurteilen; neben den Besonderheiten des Einzelfalles müssen auch die gegebenen Umstände der Strafvollstreckung, des Strafvollzuges und der Strafaussetzung im Blick behalten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1993 - 4 ARs 13/93 -, NStZ 1993, S. 547).

28

d) Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken gegen eine Auslieferung zur Strafverfolgung nach Griechenland, obwohl dem Auszuliefernden dort eine lebenslange Freiheitsstrafe drohte. Diese Strafdrohung hat die Kammer nicht für unerträglich hart befunden, weil die Anklage einen Fall schwerer Drogenkriminalität und damit eine Tat betraf, die auch nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedroht war, und das griechische Recht nach einer Verbüßung von 20 Jahren der Freiheitsstrafe bei guter Führung die Entlassung aus der Haft gewährte. Angesichts der konkreten Chance auf vorzeitige Entlassung stand die drohende Freiheitsstrafe zu der - schwerwiegenden - Verfehlung nicht so außer Verhältnis, dass sie als schlechthin unangemessen anzusehen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 1994 - 2 BvR 2037/93 -, NJW 1994, S. 2884).

29

Der Senat hatte auch keine Bedenken gegen eine Auslieferung nach Indien, obwohl dem Betroffenen auch dort eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Betrugsdelikten drohte. Da die einzelnen Staaten gerade im Bereich der Vermögensdelikte unterschiedliche Auffassungen über die Strafwürdigkeit hätten, sei diese Strafdrohung nicht unerträglich hart im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 108, 129 <143 f.>). Ebenso wenig hat der Senat eine Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika beanstandet, wo dem Betroffenen wegen "schweren Mordes" eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Bewährung drohte (vgl. BVerfGE 113, 154 ff.). Bei schwersten Rechtsgutverletzungen kann die Anordnung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit dem Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar sein (vgl. BVerfGE 45, 187 <254 ff.>; 64, 261 <271>; 113, 154 <163 f.>), sofern für den Betroffenen zumindest eine praktische Möglichkeit besteht, seine Freiheit wiederzuerlangen (vgl. BVerfGE 113, 154 <166 f.>).

30

2. Nach diesen Maßstäben verletzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Die angegriffene Entscheidung erfüllt nicht die dargestellten Mindesterfordernisse an Art und Tiefe der Begründung richterlicher Entscheidungen im Auslieferungsrecht. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe beschränkt sie sich auf die Behauptung, dass sämtliche Anklagepunkte - einschließlich der Behinderung der Justiz, der Geldwäsche sowie der Verschwörung dazu - hinreichend ähnlich seien, so dass nach amerikanischem Recht - ebenso wie im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe - nur eine Verurteilung auf Grundlage einer einzelnen Strafvorschrift in Betracht komme. Diese Auffassung wird durch nichts belegt und ist spekulativ. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass er anderen Tatvorwürfen ausgesetzt sei als der Betroffene im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Aus welchem Grund die in dem in Bezug genommenen Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe eingeholte Stellungnahme der US-amerikanischen Behörden auch der Bestimmung der Straferwartung im vorliegenden Fall zugrunde gelegt werden können soll, ist weder nachvollziehbar, noch in sonstiger Weise ersichtlich. Angesichts von Verurteilungen in den Vereinigten Staaten, die nicht nur bei Tötungsdelikten 30 Jahre Freiheitsstrafe deutlich überschreiten können und dem Ziel dienen, Straftäter dauerhaft aus der Gesellschaft zu entfernen (vgl. z.B. öst. OGH, Entscheidung vom 9. April 2002 - 14 Os 8/02), hätte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit der konkret zu erwartenden Strafe, der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung sowie gegebenenfalls damit auseinandersetzen müssen, ob dies mit dem Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar ist.

31

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

V.

32

Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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2.
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wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.