Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 10. Okt. 2014 - 1 BvR 856/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141010.1bvr085613
published on 10.10.2014 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 10. Okt. 2014 - 1 BvR 856/13
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Gericht

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Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist sehbehindert und wendet sich mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zugänglichmachung von Prozessunterlagen.

2

1. Der Beschwerdeführer beantragte in einem zivilgerichtlichen Berufungsverfahren, die Prozessunterlagen auch in Blindenschrift zu erhalten. Das Landgericht wies den Antrag zurück. Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde blieb vor dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 70/12 -, NJW 2013, S. 1011) ohne Erfolg. Eine blinde oder sehbehinderte Person habe keinen Anspruch aus § 191a GVG in der bis zum 30. Juni 2014 gültigen Fassung (im Folgenden: § 191a GVG a.F.) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (im Folgenden: ZMV) auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren Form, wenn sie in dem Verfahren - wie hier der Beschwerdeführer - durch einen Rechtsanwalt vertreten werde und der Streitstoff so übersichtlich sei, dass er ihr durch den Rechtsanwalt gut vermittelt werden könne.

3

2. Mit seiner gegen die gerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, von Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.

5

1.Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 <302 f.>; 99, 341 <357>; 128, 138 <156>).

6

Gesetzgeber und Rechtsprechung sind daher gefordert, bei Gestaltung und Auslegung der Verfahrensordnungen der spezifischen Situation einer Partei mit Behinderung so Rechnung zu tragen, dass ihre Teilhabemöglichkeit der einer nichtbehinderten Partei gleichberechtigt ist. Entsprechende Vorgaben enthält auch Art. 13 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention (United Nations Treaty Series, vol. 2515, p. 3), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>; 128, 282 <306>).

7

2. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis gerecht. Es ist zumindest dann mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar, eine sehbehinderte Partei für den Zugang zu den Prozessunterlagen auf eine Vermittlung durch ihren Rechtsanwalt zu verweisen, wenn der Streitstoff übersichtlich ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine Vermittlung durch den Rechtsanwalt nicht in einer Art und Weise erfolgt, die der unmittelbaren Zugänglichmachung gleichwertig ist (unter a). Danach ist es im konkreten Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner anwaltlichen Vertretung die Prozessunterlagen nicht in Blindenschrift übermittelt wurden (unter b).

8

a) aa) Mit dem Wortlaut des - mit Wirkung zum 1. Juli 2014 allerdings insoweit geänderten - § 191a Abs. 1 GVG a.F. steht eine Beschränkung des Anspruchs auf Zugänglichmachung bei rechtsanwaltlicher Vertretung und einem übersichtlichen Streitgegenstand im Einklang, wenn der Anspruch der blinden oder sehbehinderten Person auf Zugänglichmachung dort unter die Voraussetzung gestellt wird, dass dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Auch der - unverändert fortgeltende - § 4 Abs. 1 ZMV begrenzt, wenn auch weniger weitgehend, den Anspruch auf Zugänglichmachung. Danach besteht ein solcher Anspruch, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 4. Februar 2014 - B 3 P 4/13 BH -, BeckRS 2014, 66675 Rn. 3; Beschluss vom 18. Juni 2014 - B 3 P 2/14 B -, juris, Rn. 15, Jacobs, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2011, § 191a GVG Rn. 6; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 191a Rn. 9; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 191a Rn. 2; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 191a GVG Rn. 6; Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 191a GVG Rn. 2; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 191a GVG Rn. 1; Wickern, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 191a GVG Rn. 5).

9

bb) Der rechtliche Ausgangspunkt des Bundesgerichtshofs, wonach bei einer anwaltlichen Vertretung der nach § 191a Abs. 1 GVG a.F. berechtigten Person ein Anspruch auf Zugänglichmachung ausgeschlossen sein kann, ist mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar. Eine gleichberechtigte Teilhabe am Prozess setzt nicht zwingend voraus, dass der sehbehinderten Partei die Prozessunterlagen in Blindenschrift vorliegen müssen. Ist der Streitstoff übersichtlich und die Partei anwaltlich vertreten, so ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass ihr der Prozessgegenstand ohne Informationsverlust und ohne eine Beschränkung ihrer Teilhabemöglichkeit von ihrem Rechtsanwalt vermittelt wird, zumal ihre Unterrichtung zu dessen Pflichten gehört (§ 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 666 BGB, § 11 BORA).

10

Die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgende Verantwortung der Gerichte für die gleichberechtigte Teilhabemöglichkeit einer Person mit Behinderung endet - über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinaus - aber nicht damit, dass sie durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Einem Verlangen auf Zugänglichmachung des Prozessstoffs ist daher weitergehend auch dann zu entsprechen, wenn dem Gericht im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vermittlung trotz der Beschränktheit des Streitstoffs nicht in einer Art und Weise erfolgt, die der unmittelbaren Zugänglichmachung gleichwertig ist. Entsprechende Anhaltspunkte können von der berechtigten Person oder ihrem Rechtsanwalt dem Gericht gegenüber dargelegt werden, sich aber unabhängig davon auch aus eigener Wahrnehmung des Gerichts ergeben.

11

Damit ist - über die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinaus - zugleich der Möglichkeit einer sehbehinderten Person zur Überwachung ihres Prozessbevollmächtigten, die der Bundesrat als Grund für die Streichung des im Entwurf des Bundesministeriums der Justiz noch vorgesehenen Erfordernisses einer Antragstellung durch den Prozessbevollmächtigten angeführt hat (vgl. BRDrucks 915/06, S. 3; BRDrucks 915/06 (Beschluss), S. 2), in angemessener Weise Rechnung getragen. Solange der sehbehinderten Partei durch ihren Rechtsanwalt der Prozessstoff vermittelt wird, hat sie in gleicher Weise wie eine nichtbehinderte Partei die Möglichkeit zur Kontrolle seiner Tätigkeit. Kommt ihr Prozessbevollmächtigter der Pflicht zur Kenntnisverschaffung hingegen nicht in ausreichender Weise nach, kann sie dies dem Gericht gegenüber vortragen und (erneut) die Zugänglichmachung der Prozessunterlagen verlangen; bei entsprechenden Anhaltspunkten muss das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dies von selbst veranlassen.

12

b) Die Entscheidung, ob von einer unmittelbaren Zugänglichmachung der Prozessunterlagen abgesehen werden kann, obliegt grundsätzlich den Fachgerichten und ist einer nur eingeschränkten Kontrolle durch das Verfassungsgericht zugänglich. Im Ausgangsfall begegnet sie keinen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Streitstoff so übersichtlich, dass er dem Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt gut vermittelbar war. Wenn Landgericht und Bundesgerichtshof daher davon ausgegangen sind, dass eine Zugänglichmachung der Prozessunterlagen auch in einer für den Beschwerdeführer unmittelbar wahrnehmbaren Form nicht erforderlich war, ist dies nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine gleichwohl nur unzureichende Kenntnisvermittlung durch seinen Prozessbevollmächtigten sind nicht ersichtlich und werden von dem Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Sein allgemeiner Hinweis, dass er nicht die gleiche Möglichkeit wie eine Partei ohne Behinderung gehabt habe, die Tätigkeit seines Bevollmächtigten zu überwachen, genügt insoweit nicht.

13

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

14

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 10.01.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 70/12 vom 10. Januar 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 191a; ZMV § 4 Abs.1 Eine blinde oder sehbehinderte Person hat keinen Anspruch aus § 191a GVG, §
published on 18.06.2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Oktober 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an d
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Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 70/12
vom
10. Januar 2013
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine blinde oder sehbehinderte Person hat keinen Anspruch aus § 191a GVG,
§ 4 Abs. 1 ZMV auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens
auch in einer für sie wahrnehmbaren Form, wenn sie in dem Verfahren
durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und der Streitstoff so übersichtlich ist,
dass er ihr durch den Rechtsanwalt gut vermittelbar ist.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 70/12 - LG Dresden
AG Dresden
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. Mai 2012 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Gründe:

1
I. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage eines mit der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Vertrages geltend. Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beklagten zu 2 und 3 sind deren Gesellschafter. Der Beklagte zu 2 ist blind. Er ist nach der internen Geschäftsverteilung für die kaufmännischen Angelegenheiten und damit auch für die mit der finanziellen Abwicklung von Verträgen verbundenen Streitigkeiten zuständig.
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Sie haben beantragt, alle Prozessunterlagen auch der II. Instanz sowohl in Klarschrift wie auch in jeweils einer Ausfertigung in Blindenschrift an die Prozessbevollmächtigten II. Instanz des Beklagten zu 2 zu übermitteln. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
3
II. Das Landgericht hat angenommen, der als Antrag des Beklagten zu 2 zu deutende Antrag sei nicht begründet. Eine Zugänglichmachung der Prozessunterlagen des Berufungsverfahrens in einer für den blinden Beklagten zu 2 wahrnehmbaren Form sei nicht erforderlich, weil der Beklagte zu 2 durch einen Rechtsanwalt vertreten werde und der Streitstoff so übersichtlich sei, dass er dem Beklagten zu 2 durch seinen Rechtsanwalt gut vermittelbar sei.
4
III. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
5
1. Eine blinde oder sehbehinderte Person kann gemäß § 191a Abs. 1 Satz 1 GVG nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 GVG verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Die auf der Grundlage des § 191a Abs. 2 GVG erlassene Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise einer blinden oder sehbehinderten Person die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente und die von den Parteien zu den Akten gereichten Dokumente zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrung ihrer Rechte mitzuwirken hat.
6
2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Anspruch auf Zugänglichmachung nach den genannten Regelungen nicht auf die gerichtlichen - also die vom Gericht erstellten - Dokumente beschränkt (§ 191a Abs. 1 Satz 1 GVG); sie umfasst vielmehr auch die von den Parteien zur Akte gereichten Dokumente (§ 191a Abs. 2 GVG) und erstreckt sich damit auf sämtliche Dokumente des gerichtlichen Verfahrens, die der blinden oder sehbehinderten Person zuzustellen oder formlos bekanntzugeben sind (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ZMV).
7
3. Der Beklagte zu 2 kann ferner grundsätzlich verlangen, dass das Landgericht ihm die Prozessunterlagen nicht nur in Klarschrift, sondern auch in Blindenschrift zugänglich macht. Die berechtigte Person hat nach § 6 Satz 1 ZMV ein Wahlrecht zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung , zu denen nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZMV die schriftliche Zugänglichmachung in Form von Blindenschrift gehört (zur Einschränkung des Wahlrechts durch die Verpflichtung der berechtigten Person nach § 5 Satz 1 ZMV, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 191a GVG Rn. 2). Die nach § 1 Abs. 3 ZMV verpflichtete Stelle - im gerichtlichen Verfahren also das Gericht - hat die Zugänglichmachung gemäß § 6 Satz 2 ZMV in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.
8
4. Das Landgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, dass es nicht erforderlich ist, dem blinden Beklagten zu 2 im Berufungsverfahren des vorliegenden Rechtsstreits alle Prozessunterlagen auch in Blindenschrift zugänglich zu machen. Dessen bedarf es nicht, weil der Beklagte zu 2 durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und der Streitstoff nach den Feststellungen des Landgerichts so übersichtlich ist, dass er dem Beklagten zu 2 durch seinen Rechtsanwalt grundsätzlich gut vermittelbar ist.

9
a) Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 ZMV regelt aufgrund von § 191a Abs. 2 GVG - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht nur hinsichtlich der von den Parteien zur Akte gereichten Dokumente, sondern auch bezüglich der vom Gericht erstellten Dokumente, unter welchen Voraussetzungen sie einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich zu machen sind. Danach besteht der Anspruch auf Zugänglichmachung, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.
10
b) Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf der Zugänglichmachungsverordnung (BR-Drucks. 915/06, S. 10) ist diese Vorschrift im Interesse der behinderten Personen weit auszulegen und wird der Anspruch auf Zugänglichmachung insbesondere auch nicht durch eine rechtswirksame Vertretung, sei es durch einen Prozessbevollmächtigten, einen Verteidiger, einen Beistand oder einen Betreuer, ausgeschlossen. Bei einer anwaltlichen Vertretung der berechtigten Person kann ein Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten jedoch ausgeschlossen sein, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/9266, S. 41; Beschluss des Bundesrats, BR-Drucks. 915/06 [Beschluss], S. 2; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 191a Rn. 9; M. Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 191a GVG Rn. 6; MünchKomm.ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 191a GVG Rn. 6; Zöller /Lückemann aaO § 191a GVG Rn. 2; Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26.
Aufl., § 191a GVG Rn. 5; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 191a GVG Rn. 2; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 191a GVG Rn. 1). Nach den Feststellungen des Landgerichts ist diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ; der Streitstoff ist so übersichtlich, dass er dem Beklagten zu 2 durch seinen Rechtsanwalt grundsätzlich gut vermittelbar ist. Unter diesen Umständen ist, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, ein Zugänglichmachen der Prozessunterlagen des Berufungsverfahrens auch in einer für den blinden Beklagten zu 2 wahrnehmbaren Form grundsätzlich nicht erforderlich.
11
c) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, der sehbehinderten Person werde damit im Fall ihrer - gegebenenfalls gesetzlich vorgeschriebenen - Vertretung durch einen Anwalt jede Möglichkeit einer selbstbestimmten Verfahrensführung genommen. Die Zugänglichmachung der Dokumente soll der berechtigten Person die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren und nicht die Kontrolle der Tätigkeit ihres Rechtsanwalts ermöglichen. Auch eine nicht sehbehinderte und nicht rechtskundige Person muss im Falle ihrer Vertretung durch einen Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass dieser ihre Rechte und Interessen im Verfahren ordnungsgemäß wahrnimmt.
12
Der berechtigten Person wird die Wahrnehmung ihrer Interessen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch dann nicht in unzumutbarer Weise erschwert, wenn sich die Komplexität eines Rechtsstreits erst im Laufe des Verfahrens ergeben sollte. In einem solchen Fall sind der sehbehinderten Person die Dokumente auch nachträglich in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Soweit sich daraus, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, Verfahrensverzögerungen ergeben, weil der Betroffene nach dem Selbststudium der Gerichtsdokumente noch ergänzenden Vortrag für erforderlich hält, ist dies hinzunehmen.
13
Die sehbehinderte Person kann allerdings auch bei einem durch einen Rechtsanwalt an sich gut vermittelbaren Streitstoff ausnahmsweise Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form haben, wenn sie - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - aufgrund ihrer individuellen Einsichtsfähigkeit nicht dazu in der Lage ist, den Sinngehalt der Dokumente bei einer nur mündlichen Vermittlung durch den anwaltlichen Vertreter zu erfassen. Im Streitfall ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich , dass der Beklagte zu 2 solche Verständnisschwierigkeiten hat.
14
Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, es gehöre nicht zu den Aufgaben eines Anwalts, seinen Mandanten die Wahrnehmung von Gerichtsdokumenten zu ermöglichen und Schriftsätze vorzulesen. Zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts kann es durchaus gehören, einem sehbehinderten Mandanten den wesentlichen Inhalt der Dokumente des Verfahrens zu vermitteln. Es ist nicht ersichtlich, dass eine sachgerechte rechtliche Bearbeitung der Angelegenheit dadurch - wie die Rechtsbeschwerde meint - deutlich erschwert wird.
15
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts auf Kosten des Beklagten zu 2 (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 15.09.2011 - 112 C 7006/10 -
LG Dresden, Entscheidung vom 23.05.2012 - 8 S 596/11 -

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.

(3) Elektronische Dokumente sind für blinde oder sehbehinderte Personen barrierefrei zu gestalten, soweit sie in Schriftzeichen wiedergegeben werden. Erfolgt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg, ist dieser barrierefrei auszugestalten. Sind elektronische Formulare eingeführt (§ 130c der Zivilprozessordnung, § 14a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozialgerichtsgesetzes, § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52c der Finanzgerichtsordnung), sind diese blinden oder sehbehinderten Personen barrierefrei zugänglich zu machen. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.

(2) Die Zugänglichmachung erfolgt auf Verlangen der berechtigten Person. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen.

(3) Das Verlangen auf Zugänglichmachung kann in jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht werden. Es ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.

(3) Elektronische Dokumente sind für blinde oder sehbehinderte Personen barrierefrei zu gestalten, soweit sie in Schriftzeichen wiedergegeben werden. Erfolgt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg, ist dieser barrierefrei auszugestalten. Sind elektronische Formulare eingeführt (§ 130c der Zivilprozessordnung, § 14a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozialgerichtsgesetzes, § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52c der Finanzgerichtsordnung), sind diese blinden oder sehbehinderten Personen barrierefrei zugänglich zu machen. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.

(2) Die Zugänglichmachung erfolgt auf Verlangen der berechtigten Person. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen.

(3) Das Verlangen auf Zugänglichmachung kann in jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht werden. Es ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Oktober 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der 1952 geborene Kläger leidet ua an Multipler Sklerose mit Beteiligung der Augen und Ohren und Einschränkungen beim Gehen, Epilepsie und rezidivierenden depressiven Störungen. Festgestellt sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen aG, B, H, RF und seit 1.9.2009 Bl (Blindheit). Er begehrt Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I ab September 2009. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25.5.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.8.2010 ab, da der Grundpflegebedarf des Klägers nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 17.5.2010 nur 29 Minuten täglich betrage.

2

Der Kläger hat in dem dagegen gerichteten Klageverfahren ua darauf hingewiesen, dass ihm die gerichtlichen Unterlagen aufgrund seiner Blindheit in für ihn nicht lesbarer Schrift übersandt worden seien und um Übersendung von Hörkassetten gebeten. Seine eigenen Schriftsätze lasse er durch eine Laienhilfe fertigen. Die Klage ist - ebenfalls unter Bezugnahme auf das MDK-Gutachten vom 17.5.2010 - erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 3.8.2012). Auf die Übersendung gerichtlicher Unterlagen in einer anderen Form, zB mittels Hörkassetten, ist das SG nicht eingegangen. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger wiederholt darauf hingewiesen, wegen seiner Blindheit die gerichtlichen Unterlagen nicht lesen zu können. Das LSG hat ein Gutachten der Pflegesachverständigen B vom 12.8.2013 eingeholt, aus dem sich ein Hilfebedarf des Klägers im Bereich der Grundpflege von 41 Minuten täglich ergab; es hat unter Hinweis darauf die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 9.10.2013). Dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei genüge getan, da der Senat Zweifel an der Blindheit des Klägers habe. Da ihm offensichtlich Hilfe zuteil werde, sei es nicht erforderlich, ihm Dokumente in einer für Blinde wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 9.10.2013 richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 11.11.2013 (eingegangen am 12.5.2014), die mit Verfahrensfehlern begründet wird (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Kläger macht außerdem geltend, prozessunfähig zu sein und regt die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 1 SGG an. Hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist dem Kläger mit Beschluss vom 11.3.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

4

II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision führt nach § 160a Abs 5 SGG zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG. Nach dieser Bestimmung kann das BSG das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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1. Die mögliche Prozessunfähigkeit des Klägers stellt kein Verfahrenshindernis für die vorliegende Beschwerde dar. Denn ein Rechtsmittel, in welchem sich ein Beteiligter auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist zunächst ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden; entsprechend ist auch die zur Einlegung des Rechtsmittels erteilte Prozessvollmacht wirksam. Die Prozessfähigkeit ist dann grundsätzlich solange zu unterstellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist (vgl BSGE 5, 176, 177; BGH NJW 1996, 1059 f ; BGHZ 143, 122, 123). Sozialgerichtliche Verfahren sind schon grundsätzlich nicht wegen mangelnder Prozessfähigkeit des Klägers unzulässig; vielmehr ist dem Prozessunfähigen nach § 72 Abs 1 SGG für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen(so bereits BSGE 5, 176, 178; Ulmer in Hennig, SGG, § 72 RdNr 2, Stand Mai 2013; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 72 RdNr 2b).

6

Die Prozessfähigkeit des Klägers kann anhand der bisher vorliegenden Feststellungen weder für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch bezüglich des Klage- und Berufungsverfahrens abschließend beurteilt werden. Der in den Akten befindliche Arztbrief der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie T vom 6.2.2013 mit dem Hinweis, dass der Kläger nicht in der Lage sei, sich vor Ämtern vertreten zu können, insbesondere bei Zunahme der Merkfähigkeits- und Konzentrationsminderung, sowie die von seiner Prozessbevollmächtigten erstmals vorgebrachten Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers reichen zur Beurteilung dieser Frage nicht aus.

7

Das führt aber weder zur Unzulässigkeit der Beschwerde noch dazu, dass dem Kläger im Falle seiner Prozessunfähigkeit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein besonderer Vertreter zu bestellen wäre. Denn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war dem Anliegen, dass der (möglicherweise) Prozessunfähige im Verfahren durch einen Prozessfähigen handeln kann, jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten (BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1) und der Rechtsstreit wegen eines von ihm gerügten Verfahrensmangels ohnehin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.

8

2. Die Beschwerde rügt in einer den Maßstäben des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise und zu Recht den Verfahrensmangel(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), der in der Verletzung der Vorschrift des § 191a GVG iVm der Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV) vom 26.2.2007 (BGBl I 215) liegt.

9

Gemäß § 191a Abs 1 GVG kann eine blinde oder sehbehinderte Person nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 191a Abs 2 GVG verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Die auf der Grundlage des § 191a Abs 2 GVG erlassene ZMV bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise einer blinden oder sehbehinderten Person die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente und die von den Parteien zu den Akten gereichten Dokumente zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrung ihrer Rechte mitzuwirken hat. Der Anspruch auf Zugänglichmachung umfasst nach § 2 Abs 1 S 1 ZMV Dokumente, die einer berechtigten Person zuzustellen oder formlos bekanntzugeben sind. In § 3 ZMV ist festgelegt, in welchen Formen die Dokumente der berechtigten Person zugänglich gemacht werden können. Nach § 4 Abs 1 ZMV besteht der Anspruch auf Zugänglichmachung, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Die Zugänglichmachung erfolgt nach § 4 Abs 2 ZMV auf Verlangen der berechtigten Person. Die verpflichtete Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen. Das Verlangen auf Zugänglichmachung kann in jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht werden. Es ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 4 Abs 3 ZMV). Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die verpflichtete Stelle unverzüglich über ihre Blindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen und mitteilen, in welcher Form ihr die Dokumente zugänglich gemacht werden können (§ 5 ZMV). Nach § 6 S 1 ZMV hat die berechtigte Person ein Wahlrecht zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung. Die verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.

10

Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf der ZMV (BR-Drucks 915/06, S 10) zum Umfang des Anspruchs ist § 4 Abs 1 ZMV im Interesse der behinderten Personen weit auszulegen und wird der Anspruch auf Zugänglichmachung insbesondere auch nicht durch eine rechtswirksame Vertretung, sei es durch einen Prozessbevollmächtigten, einen Verteidiger, einen Beistand oder einen Betreuer, ausgeschlossen. Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht nach § 4 Abs 1 ZMV bereits dann, wenn dadurch der berechtigten Person der Zugang zu den Dokumenten erleichtert wird und sie damit wenigstens annähernd in die Lage versetzt wird, die ein nicht behinderter Verfahrensbeteiligter inne hat. Der Zugang zu den Dokumenten aus dem gerichtlichen Verfahren wird dem Kläger erleichtert, wenn er in einer Form vorgenommen wird, die es ihm wie einem nicht behinderten Verfahrensbeteiligten ermöglicht, sich den Inhalt der Dokumente jederzeit und sooft er möchte zu vergegenwärtigen. Deshalb kann eine blinde oder sehbehinderte Person nicht darauf verwiesen werden, sich die Dokumente von einer Hilfsperson vorlesen zu lassen. Im Rahmen der Mitwirkungspflichten der berechtigten Person wird ausdrücklich nur auf ihre individuellen Fähigkeiten und ihre technischen Möglichkeiten, nicht aber auf Unterstützung durch Hilfspersonen Bezug genommen. Die Vorschriften der ZMV bieten den berechtigten Personen vielmehr ein Wahlrecht zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung, und die verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen. Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum besteht nicht.

11

Die Inanspruchnahme einer Laienhilfe ist nicht vergleichbar mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Für den Fall, dass eine blinde oder sehbehinderte Person im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und außerdem der Streitstoff so übersichtlich ist, dass er durch den Rechtsanwalt gut vermittelt werden kann, besteht nach der Rechtsprechung des BGH (vgl Beschluss vom 10.1.2013 - I ZB 70/12 - Juris = NJW 2013, 1011) kein Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für den blinden oder sehbehinderten Beteiligten wahrnehmbaren Form. Bei einer Laienhilfe kann nicht ohne Weiteres eingeschätzt werden, ob diese den Streitstoff der blinden oder sehbehinderten Person in ausreichender Weise vermitteln kann und ob sie hinreichend für Nachfragen zur Verfügung steht. Bei einem Streitstoff, dem - wie hier - mehrere Pflegegutachten zugrunde liegen, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dieser durch eine Laienhilfe noch hinreichend gut vermittelbar ist. Zudem kann eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Person darauf vertrauen, dass dieser ihre Rechte und Interessen im Verfahren ordnungsgemäß wahrnimmt. Bei einer Laienhilfe ist ein solches Vertrauen regelmäßig nicht berechtigt.

12

Der Kläger hat auf seine Blindheit oder Sehbehinderung unverzüglich im gerichtlichen Verfahren hingewiesen und eine Zugänglichmachung in geeigneter Weise verlangt. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, dass er sein Wahlrecht zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung nicht ausgeübt oder bei der Ausführung nicht im Rahmen seiner individuellen Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten mitgewirkt habe, da er im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend über seinen Anspruch auf entsprechende Zugänglichmachung informiert wurde.

13

Zweifel an der Blindheit des Klägers genügen nicht, ihm seinen Anspruch auf Zugänglichmachung zu verwehren. Denn bei Zweifeln, ob der Kläger eine blinde oder sehbehinderte und damit eine nach § 1 Abs 1 ZMV berechtigte Person ist, hätte sich das Berufungsgericht angesichts des zuerkannten Merkzeichens Bl zu weiterer Aufklärung veranlasst sehen müssen.

14

In der nicht ausreichenden Zugänglichmachung gerichtlicher Dokumente liegt ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger bei ausreichender Zugänglichmachung der gerichtlichen Dokumente besser in der Lage gewesen wäre, darauf zu reagieren und beispielsweise die Überzeugungskraft der Gutachten über seine Pflegebedürftigkeit in Frage zu stellen.

15

3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedurfte es einer Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für den Kläger wahrnehmbaren Form nicht, da er durch eine Rechtsanwältin vertreten wird. Der Senat folgt dem vom BGH (vgl Beschluss vom 10.1.2013 - I ZB 70/12 - Juris = NJW 2013, 1011) aufgestellten Grundsatz, dass kein Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für den blinden oder sehbehinderten Beteiligten wahrnehmbaren Form besteht, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks 14/9266, S 41; Beschluss des Bundesrates, BR-Drucks 915/06, S 2; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl 2013, § 191a GVG RdNr 9; M Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl, § 191a GVG RdNr 6; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl 2012, § 191a GVG RdNr 2). Der Streitstoff des Beschwerdeverfahrens ist übersichtlich und der Senat hat keine Zweifel, dass dem Kläger die in den Dokumenten enthaltenen Informationen mit Hilfe der beigeordneten Rechtsanwältin hinreichend vermittelt werden können.

16

4. Auf das Vorliegen weiterer Verfahrensmängel kommt es wegen der Zurückverweisung nicht mehr an. Da der Rechtsstreit aufgrund der Zurückverweisung in der Tatsacheninstanz weitergeführt wird, hat das LSG insbesondere die Prozessfähigkeit des Klägers zu prüfen und über die angeregte Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 1 SGG sowie darüber zu entscheiden, ob und inwieweit in der Sache weitere Ermittlungen durchzuführen sind und ob die bisherigen Ausführungen des Klägers bereits als Antrag auf Prozesskostenhilfe zu verstehen waren.

17

5. Über die Frage der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren wird das LSG ebenfalls im Zuge des erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.

(3) Elektronische Dokumente sind für blinde oder sehbehinderte Personen barrierefrei zu gestalten, soweit sie in Schriftzeichen wiedergegeben werden. Erfolgt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg, ist dieser barrierefrei auszugestalten. Sind elektronische Formulare eingeführt (§ 130c der Zivilprozessordnung, § 14a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozialgerichtsgesetzes, § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52c der Finanzgerichtsordnung), sind diese blinden oder sehbehinderten Personen barrierefrei zugänglich zu machen. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.