Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Oktober 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der 1952 geborene Kläger leidet ua an Multipler Sklerose mit Beteiligung der Augen und Ohren und Einschränkungen beim Gehen, Epilepsie und rezidivierenden depressiven Störungen. Festgestellt sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen aG, B, H, RF und seit 1.9.2009 Bl (Blindheit). Er begehrt Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I ab September 2009. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25.5.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.8.2010 ab, da der Grundpflegebedarf des Klägers nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 17.5.2010 nur 29 Minuten täglich betrage.

2

Der Kläger hat in dem dagegen gerichteten Klageverfahren ua darauf hingewiesen, dass ihm die gerichtlichen Unterlagen aufgrund seiner Blindheit in für ihn nicht lesbarer Schrift übersandt worden seien und um Übersendung von Hörkassetten gebeten. Seine eigenen Schriftsätze lasse er durch eine Laienhilfe fertigen. Die Klage ist - ebenfalls unter Bezugnahme auf das MDK-Gutachten vom 17.5.2010 - erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 3.8.2012). Auf die Übersendung gerichtlicher Unterlagen in einer anderen Form, zB mittels Hörkassetten, ist das SG nicht eingegangen. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger wiederholt darauf hingewiesen, wegen seiner Blindheit die gerichtlichen Unterlagen nicht lesen zu können. Das LSG hat ein Gutachten der Pflegesachverständigen B vom 12.8.2013 eingeholt, aus dem sich ein Hilfebedarf des Klägers im Bereich der Grundpflege von 41 Minuten täglich ergab; es hat unter Hinweis darauf die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 9.10.2013). Dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei genüge getan, da der Senat Zweifel an der Blindheit des Klägers habe. Da ihm offensichtlich Hilfe zuteil werde, sei es nicht erforderlich, ihm Dokumente in einer für Blinde wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 9.10.2013 richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 11.11.2013 (eingegangen am 12.5.2014), die mit Verfahrensfehlern begründet wird (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Kläger macht außerdem geltend, prozessunfähig zu sein und regt die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 1 SGG an. Hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist dem Kläger mit Beschluss vom 11.3.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

4

II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision führt nach § 160a Abs 5 SGG zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG. Nach dieser Bestimmung kann das BSG das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

5

1. Die mögliche Prozessunfähigkeit des Klägers stellt kein Verfahrenshindernis für die vorliegende Beschwerde dar. Denn ein Rechtsmittel, in welchem sich ein Beteiligter auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist zunächst ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden; entsprechend ist auch die zur Einlegung des Rechtsmittels erteilte Prozessvollmacht wirksam. Die Prozessfähigkeit ist dann grundsätzlich solange zu unterstellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist (vgl BSGE 5, 176, 177; BGH NJW 1996, 1059 f ; BGHZ 143, 122, 123). Sozialgerichtliche Verfahren sind schon grundsätzlich nicht wegen mangelnder Prozessfähigkeit des Klägers unzulässig; vielmehr ist dem Prozessunfähigen nach § 72 Abs 1 SGG für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen(so bereits BSGE 5, 176, 178; Ulmer in Hennig, SGG, § 72 RdNr 2, Stand Mai 2013; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 72 RdNr 2b).

6

Die Prozessfähigkeit des Klägers kann anhand der bisher vorliegenden Feststellungen weder für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch bezüglich des Klage- und Berufungsverfahrens abschließend beurteilt werden. Der in den Akten befindliche Arztbrief der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie T vom 6.2.2013 mit dem Hinweis, dass der Kläger nicht in der Lage sei, sich vor Ämtern vertreten zu können, insbesondere bei Zunahme der Merkfähigkeits- und Konzentrationsminderung, sowie die von seiner Prozessbevollmächtigten erstmals vorgebrachten Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers reichen zur Beurteilung dieser Frage nicht aus.

7

Das führt aber weder zur Unzulässigkeit der Beschwerde noch dazu, dass dem Kläger im Falle seiner Prozessunfähigkeit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein besonderer Vertreter zu bestellen wäre. Denn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war dem Anliegen, dass der (möglicherweise) Prozessunfähige im Verfahren durch einen Prozessfähigen handeln kann, jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten (BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1) und der Rechtsstreit wegen eines von ihm gerügten Verfahrensmangels ohnehin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.

8

2. Die Beschwerde rügt in einer den Maßstäben des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise und zu Recht den Verfahrensmangel(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), der in der Verletzung der Vorschrift des § 191a GVG iVm der Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV) vom 26.2.2007 (BGBl I 215) liegt.

9

Gemäß § 191a Abs 1 GVG kann eine blinde oder sehbehinderte Person nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 191a Abs 2 GVG verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Die auf der Grundlage des § 191a Abs 2 GVG erlassene ZMV bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise einer blinden oder sehbehinderten Person die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente und die von den Parteien zu den Akten gereichten Dokumente zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrung ihrer Rechte mitzuwirken hat. Der Anspruch auf Zugänglichmachung umfasst nach § 2 Abs 1 S 1 ZMV Dokumente, die einer berechtigten Person zuzustellen oder formlos bekanntzugeben sind. In § 3 ZMV ist festgelegt, in welchen Formen die Dokumente der berechtigten Person zugänglich gemacht werden können. Nach § 4 Abs 1 ZMV besteht der Anspruch auf Zugänglichmachung, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Die Zugänglichmachung erfolgt nach § 4 Abs 2 ZMV auf Verlangen der berechtigten Person. Die verpflichtete Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen. Das Verlangen auf Zugänglichmachung kann in jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht werden. Es ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 4 Abs 3 ZMV). Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die verpflichtete Stelle unverzüglich über ihre Blindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen und mitteilen, in welcher Form ihr die Dokumente zugänglich gemacht werden können (§ 5 ZMV). Nach § 6 S 1 ZMV hat die berechtigte Person ein Wahlrecht zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung. Die verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.

10

Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf der ZMV (BR-Drucks 915/06, S 10) zum Umfang des Anspruchs ist § 4 Abs 1 ZMV im Interesse der behinderten Personen weit auszulegen und wird der Anspruch auf Zugänglichmachung insbesondere auch nicht durch eine rechtswirksame Vertretung, sei es durch einen Prozessbevollmächtigten, einen Verteidiger, einen Beistand oder einen Betreuer, ausgeschlossen. Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht nach § 4 Abs 1 ZMV bereits dann, wenn dadurch der berechtigten Person der Zugang zu den Dokumenten erleichtert wird und sie damit wenigstens annähernd in die Lage versetzt wird, die ein nicht behinderter Verfahrensbeteiligter inne hat. Der Zugang zu den Dokumenten aus dem gerichtlichen Verfahren wird dem Kläger erleichtert, wenn er in einer Form vorgenommen wird, die es ihm wie einem nicht behinderten Verfahrensbeteiligten ermöglicht, sich den Inhalt der Dokumente jederzeit und sooft er möchte zu vergegenwärtigen. Deshalb kann eine blinde oder sehbehinderte Person nicht darauf verwiesen werden, sich die Dokumente von einer Hilfsperson vorlesen zu lassen. Im Rahmen der Mitwirkungspflichten der berechtigten Person wird ausdrücklich nur auf ihre individuellen Fähigkeiten und ihre technischen Möglichkeiten, nicht aber auf Unterstützung durch Hilfspersonen Bezug genommen. Die Vorschriften der ZMV bieten den berechtigten Personen vielmehr ein Wahlrecht zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung, und die verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen. Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum besteht nicht.

11

Die Inanspruchnahme einer Laienhilfe ist nicht vergleichbar mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Für den Fall, dass eine blinde oder sehbehinderte Person im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und außerdem der Streitstoff so übersichtlich ist, dass er durch den Rechtsanwalt gut vermittelt werden kann, besteht nach der Rechtsprechung des BGH (vgl Beschluss vom 10.1.2013 - I ZB 70/12 - Juris = NJW 2013, 1011) kein Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für den blinden oder sehbehinderten Beteiligten wahrnehmbaren Form. Bei einer Laienhilfe kann nicht ohne Weiteres eingeschätzt werden, ob diese den Streitstoff der blinden oder sehbehinderten Person in ausreichender Weise vermitteln kann und ob sie hinreichend für Nachfragen zur Verfügung steht. Bei einem Streitstoff, dem - wie hier - mehrere Pflegegutachten zugrunde liegen, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dieser durch eine Laienhilfe noch hinreichend gut vermittelbar ist. Zudem kann eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Person darauf vertrauen, dass dieser ihre Rechte und Interessen im Verfahren ordnungsgemäß wahrnimmt. Bei einer Laienhilfe ist ein solches Vertrauen regelmäßig nicht berechtigt.

12

Der Kläger hat auf seine Blindheit oder Sehbehinderung unverzüglich im gerichtlichen Verfahren hingewiesen und eine Zugänglichmachung in geeigneter Weise verlangt. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, dass er sein Wahlrecht zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung nicht ausgeübt oder bei der Ausführung nicht im Rahmen seiner individuellen Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten mitgewirkt habe, da er im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend über seinen Anspruch auf entsprechende Zugänglichmachung informiert wurde.

13

Zweifel an der Blindheit des Klägers genügen nicht, ihm seinen Anspruch auf Zugänglichmachung zu verwehren. Denn bei Zweifeln, ob der Kläger eine blinde oder sehbehinderte und damit eine nach § 1 Abs 1 ZMV berechtigte Person ist, hätte sich das Berufungsgericht angesichts des zuerkannten Merkzeichens Bl zu weiterer Aufklärung veranlasst sehen müssen.

14

In der nicht ausreichenden Zugänglichmachung gerichtlicher Dokumente liegt ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger bei ausreichender Zugänglichmachung der gerichtlichen Dokumente besser in der Lage gewesen wäre, darauf zu reagieren und beispielsweise die Überzeugungskraft der Gutachten über seine Pflegebedürftigkeit in Frage zu stellen.

15

3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedurfte es einer Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für den Kläger wahrnehmbaren Form nicht, da er durch eine Rechtsanwältin vertreten wird. Der Senat folgt dem vom BGH (vgl Beschluss vom 10.1.2013 - I ZB 70/12 - Juris = NJW 2013, 1011) aufgestellten Grundsatz, dass kein Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für den blinden oder sehbehinderten Beteiligten wahrnehmbaren Form besteht, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks 14/9266, S 41; Beschluss des Bundesrates, BR-Drucks 915/06, S 2; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl 2013, § 191a GVG RdNr 9; M Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl, § 191a GVG RdNr 6; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl 2012, § 191a GVG RdNr 2). Der Streitstoff des Beschwerdeverfahrens ist übersichtlich und der Senat hat keine Zweifel, dass dem Kläger die in den Dokumenten enthaltenen Informationen mit Hilfe der beigeordneten Rechtsanwältin hinreichend vermittelt werden können.

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4. Auf das Vorliegen weiterer Verfahrensmängel kommt es wegen der Zurückverweisung nicht mehr an. Da der Rechtsstreit aufgrund der Zurückverweisung in der Tatsacheninstanz weitergeführt wird, hat das LSG insbesondere die Prozessfähigkeit des Klägers zu prüfen und über die angeregte Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 1 SGG sowie darüber zu entscheiden, ob und inwieweit in der Sache weitere Ermittlungen durchzuführen sind und ob die bisherigen Ausführungen des Klägers bereits als Antrag auf Prozesskostenhilfe zu verstehen waren.

17

5. Über die Frage der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren wird das LSG ebenfalls im Zuge des erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.

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(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokument

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(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren an eine blinde oder sehbehinderte Person (berechtigte Person) in einer für sie wahrnehmbaren Form. (2) Die Verordnung

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Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle unverzügli

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Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.

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bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7 0 /12 vom 19. Februar 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffer
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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 10. Okt. 2014 - 1 BvR 856/13

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Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer ist sehbehindert und wendet sich

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.

(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.

(3) bis (5) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.

(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.

(3) bis (5) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.

(3) Elektronische Dokumente sind für blinde oder sehbehinderte Personen barrierefrei zu gestalten, soweit sie in Schriftzeichen wiedergegeben werden. Erfolgt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg, ist dieser barrierefrei auszugestalten. Sind elektronische Formulare eingeführt (§ 130c der Zivilprozessordnung, § 14a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozialgerichtsgesetzes, § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52c der Finanzgerichtsordnung), sind diese blinden oder sehbehinderten Personen barrierefrei zugänglich zu machen. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung nach § 191a Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, umfasst Dokumente, die einer berechtigten Person zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind. Diesen Dokumenten als Anlagen beigefügte Zeichnungen und andere Darstellungen, die nicht in Schriftzeichen wiedergegeben werden können, sowie von einer Behörde vorgelegte Akten werden von der Verordnung nicht erfasst.

(2) Die Vorschriften über die Zustellung oder formlose Mitteilung von Dokumenten bleiben unberührt.

(3) Weitergehende Ansprüche auf Zugänglichmachung, die sich für berechtigte Personen aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(1) Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der berechtigten Person ausreichend berücksichtigen.

(3) Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Das Dokument ist gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.

(2) Die Zugänglichmachung erfolgt auf Verlangen der berechtigten Person. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen.

(3) Das Verlangen auf Zugänglichmachung kann in jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht werden. Es ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle unverzüglich über ihre Blindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen und mitteilen, in welcher Form ihr die Dokumente zugänglich gemacht werden können.

Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.

(1) Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der berechtigten Person ausreichend berücksichtigen.

(3) Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Das Dokument ist gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.

(2) Die Zugänglichmachung erfolgt auf Verlangen der berechtigten Person. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen.

(3) Das Verlangen auf Zugänglichmachung kann in jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht werden. Es ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der berechtigten Person ausreichend berücksichtigen.

(3) Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Das Dokument ist gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 7 0 /12
vom
19. Februar 2014
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
I. Der Beklagte zu 2 möchte mit seiner Erinnerung erreichen, dass ihm ein Beschluss und eine Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs in Blindenkurzschrift zugänglich gemacht werden, die in einem Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen sind. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist aus einem Rechtsstreit hervorgegangen, in dem die Klägerin gegenüber den Beklagten einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage eines mit der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Vertrages geltend gemacht hat. Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beklagten zu 2 und 3 sind deren Gesellschafter. Der Beklagte zu 2 ist blind. Er ist nach der internen Geschäftsverteilung für die kaufmännischen Angelegenheiten und damit auch für die mit der finanziellen Abwicklung von Verträgen verbundenen Streitigkeiten zuständig. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt.
2
Der Beklagte zu 2 hat im Berufungsverfahren beantragt, alle Prozessunterlagen auch der II. Instanz sowohl in Klarschrift wie auch in jeweils einer Ausfertigung in Blindenschrift an seine Prozessbevollmächtigten II. Instanz zu übermitteln. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 mit Beschluss vom 10. Januar 2013 zurückgewiesen (I ZB 70/12, NJW 2013, 1011) und dem Beklagten zu 2 am 1. März 2013 die Kosten des Verfahrens in Rechnung gestellt.
3
Mit Schreiben vom 11. und 12. März 2013 hat der Beklagte zu 2 beantragt , ihm den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 und die Kostenrechnung vom 1. März 2013 in Blindenkurzschrift zu übermitteln. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat diese Anträge mit Schreiben vom 22. November 2013 zurückgewiesen.
4
II. Der Urkundsbeamte hat angenommen, der Beklagte zu 2 habe keinen Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente in Blindenschrift. Zum einen sei er aufgrund ihm zur Verfügung stehender technischer Hilfsmittel dazu in der Lage, sich die in Rede stehenden Schriftstücke in Blindenschrift oder auch akustisch selbst zugänglich zu machen. Zum anderen sei er im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und der Streitstoff so übersichtlich, dass er ihm durch den Rechtsanwalt gut vermittelbar sei.
5
III. Die statthafte (§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO) und auch sonst zulässige (§ 573 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO) Erinnerung ist nicht begründet.
6
1. Eine blinde oder sehbehinderte Person kann gemäß § 191a Abs. 1 Satz 1 GVG nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 GVG verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Die auf der Grundlage des § 191a Abs. 2 GVG erlassene Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise einer blinden oder sehbehinderten Person die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente und die von den Parteien zu den Akten gereichten Dokumente zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrung ihrer Rechte mitzuwirken hat. Nach § 4 Abs. 1 ZMV besteht der Anspruch auf Zugänglichmachung, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Gemäß § 5 Satz 1 ZMV ist die berechtigte Person verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken.
7
2. Danach kann der Beklagte zu 2 nicht beanspruchen, dass ihm der Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 und die Kostenrechnung vom 1. März 2013 in Blindenkurzschrift zugänglich gemacht werden.
8
a) Gemäß § 5 Satz 1 ZMV ist die berechtigte Person verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Diese Verpflichtung kann entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2 nicht nur das in § 6 Satz 1 ZMV geregelte Wahlrecht der berechtigten Person zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung einschränken (vgl. BGH, NJW 2013, 1011 Rn. 7; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 191a GVG Rn. 2), sondern auch dazu führen, dass kein Anspruch auf Zugänglichmachung besteht. Soweit es der berechtigten Person aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten möglich und zumutbar ist, sich die fraglichen Dokumente selbst zugänglich zu machen, kann sie nicht verlangen, dass ihr diese Dokumente zugänglich gemacht werden. So verhält es sich hier. Der Beklagte zu 2 ist aufgrund ihm zur Verfügung stehender technischer Hilfsmittel in der Lage, sich die in Rede stehenden Schriftstücke in Blindenschrift oder auch akustisch selbst zugänglich zu machen. Er handelt als Gesellschafter der Beklagten zu 1 mit modernen technischen Hilfsmitteln für Blinde wie Vorlesesystemen , Computern und Screenreadern. Es ist ihm möglich, diese Geräte auch selbst zu nutzen. Das ist ihm im vorliegenden Fall selbst dann zumutbar, wenn die Geräte zum Vermögen der Beklagten zu 1 gehören sollten; denn Gegenstand des Rechtsstreits, in dem der Beklagte zu 2 die Zugänglichmachung von Dokumenten begehrt, ist eine Forderung, die sich auch gegen die Beklagte zu 1 richtet, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind.
9
b) Ein Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten kann ferner bei einer anwaltlichen Vertretung der berechtigten Person ausgeschlossen sein, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1011 Rn. 10 mwN). Auch dies ist hier der Fall. Der Beklagte zu 2 hat nicht dargelegt, weshalb sein Rechtsanwalt nicht dazu willens oder imstande sein sollte, ihm den Inhalt des Senatsbeschlusses und der Kostenrechnung zu vermitteln. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2 aufgrund seiner individuellen Einsichtsfähigkeit nicht dazu in der Lage ist, den Sinngehalt der Dokumente bei einer nur mündlichen Vermittlung durch den anwaltlichen Vertreter zu erfassen. Auch aus diesem Grund ist eine zusätzliche Übermittlung dieser Dokumente in Blindenkurzschrift zur Wahrnehmung der Rechte des Beklagten zu 2 im Verfahren nicht erforderlich.
10
IV. Danach ist die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückzuweisen.
Bornkamm Schaffert Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 15.09.2011 - 112 C 7006/10 -
LG Dresden, Entscheidung vom 23.05.2012 - 8 S 596/11 -

(1) Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der berechtigten Person ausreichend berücksichtigen.

(3) Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Das Dokument ist gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren an eine blinde oder sehbehinderte Person (berechtigte Person) in einer für sie wahrnehmbaren Form.

(2) Die Verordnung gilt für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren sowie für das behördliche Bußgeldverfahren entsprechend, wenn blinde oder sehbehinderte Personen beteiligt sind.

(3) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht nach Maßgabe dieser Verordnung im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht, im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft, im behördlichen Bußgeldverfahren gegenüber der Verfolgungsbehörde und in den mit diesen Verfahren in Zusammenhang stehenden Vollstreckungsverfahren gegenüber der jeweils zuständigen Vollstreckungsbehörde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 7 0 /12
vom
19. Februar 2014
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
I. Der Beklagte zu 2 möchte mit seiner Erinnerung erreichen, dass ihm ein Beschluss und eine Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs in Blindenkurzschrift zugänglich gemacht werden, die in einem Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen sind. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist aus einem Rechtsstreit hervorgegangen, in dem die Klägerin gegenüber den Beklagten einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage eines mit der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Vertrages geltend gemacht hat. Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beklagten zu 2 und 3 sind deren Gesellschafter. Der Beklagte zu 2 ist blind. Er ist nach der internen Geschäftsverteilung für die kaufmännischen Angelegenheiten und damit auch für die mit der finanziellen Abwicklung von Verträgen verbundenen Streitigkeiten zuständig. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt.
2
Der Beklagte zu 2 hat im Berufungsverfahren beantragt, alle Prozessunterlagen auch der II. Instanz sowohl in Klarschrift wie auch in jeweils einer Ausfertigung in Blindenschrift an seine Prozessbevollmächtigten II. Instanz zu übermitteln. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 mit Beschluss vom 10. Januar 2013 zurückgewiesen (I ZB 70/12, NJW 2013, 1011) und dem Beklagten zu 2 am 1. März 2013 die Kosten des Verfahrens in Rechnung gestellt.
3
Mit Schreiben vom 11. und 12. März 2013 hat der Beklagte zu 2 beantragt , ihm den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 und die Kostenrechnung vom 1. März 2013 in Blindenkurzschrift zu übermitteln. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat diese Anträge mit Schreiben vom 22. November 2013 zurückgewiesen.
4
II. Der Urkundsbeamte hat angenommen, der Beklagte zu 2 habe keinen Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente in Blindenschrift. Zum einen sei er aufgrund ihm zur Verfügung stehender technischer Hilfsmittel dazu in der Lage, sich die in Rede stehenden Schriftstücke in Blindenschrift oder auch akustisch selbst zugänglich zu machen. Zum anderen sei er im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und der Streitstoff so übersichtlich, dass er ihm durch den Rechtsanwalt gut vermittelbar sei.
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III. Die statthafte (§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO) und auch sonst zulässige (§ 573 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO) Erinnerung ist nicht begründet.
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1. Eine blinde oder sehbehinderte Person kann gemäß § 191a Abs. 1 Satz 1 GVG nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 GVG verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Die auf der Grundlage des § 191a Abs. 2 GVG erlassene Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise einer blinden oder sehbehinderten Person die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente und die von den Parteien zu den Akten gereichten Dokumente zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrung ihrer Rechte mitzuwirken hat. Nach § 4 Abs. 1 ZMV besteht der Anspruch auf Zugänglichmachung, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Gemäß § 5 Satz 1 ZMV ist die berechtigte Person verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken.
7
2. Danach kann der Beklagte zu 2 nicht beanspruchen, dass ihm der Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 und die Kostenrechnung vom 1. März 2013 in Blindenkurzschrift zugänglich gemacht werden.
8
a) Gemäß § 5 Satz 1 ZMV ist die berechtigte Person verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Diese Verpflichtung kann entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2 nicht nur das in § 6 Satz 1 ZMV geregelte Wahlrecht der berechtigten Person zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung einschränken (vgl. BGH, NJW 2013, 1011 Rn. 7; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 191a GVG Rn. 2), sondern auch dazu führen, dass kein Anspruch auf Zugänglichmachung besteht. Soweit es der berechtigten Person aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten möglich und zumutbar ist, sich die fraglichen Dokumente selbst zugänglich zu machen, kann sie nicht verlangen, dass ihr diese Dokumente zugänglich gemacht werden. So verhält es sich hier. Der Beklagte zu 2 ist aufgrund ihm zur Verfügung stehender technischer Hilfsmittel in der Lage, sich die in Rede stehenden Schriftstücke in Blindenschrift oder auch akustisch selbst zugänglich zu machen. Er handelt als Gesellschafter der Beklagten zu 1 mit modernen technischen Hilfsmitteln für Blinde wie Vorlesesystemen , Computern und Screenreadern. Es ist ihm möglich, diese Geräte auch selbst zu nutzen. Das ist ihm im vorliegenden Fall selbst dann zumutbar, wenn die Geräte zum Vermögen der Beklagten zu 1 gehören sollten; denn Gegenstand des Rechtsstreits, in dem der Beklagte zu 2 die Zugänglichmachung von Dokumenten begehrt, ist eine Forderung, die sich auch gegen die Beklagte zu 1 richtet, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind.
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b) Ein Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten kann ferner bei einer anwaltlichen Vertretung der berechtigten Person ausgeschlossen sein, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1011 Rn. 10 mwN). Auch dies ist hier der Fall. Der Beklagte zu 2 hat nicht dargelegt, weshalb sein Rechtsanwalt nicht dazu willens oder imstande sein sollte, ihm den Inhalt des Senatsbeschlusses und der Kostenrechnung zu vermitteln. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2 aufgrund seiner individuellen Einsichtsfähigkeit nicht dazu in der Lage ist, den Sinngehalt der Dokumente bei einer nur mündlichen Vermittlung durch den anwaltlichen Vertreter zu erfassen. Auch aus diesem Grund ist eine zusätzliche Übermittlung dieser Dokumente in Blindenkurzschrift zur Wahrnehmung der Rechte des Beklagten zu 2 im Verfahren nicht erforderlich.
10
IV. Danach ist die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückzuweisen.
Bornkamm Schaffert Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 15.09.2011 - 112 C 7006/10 -
LG Dresden, Entscheidung vom 23.05.2012 - 8 S 596/11 -

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.

(3) Elektronische Dokumente sind für blinde oder sehbehinderte Personen barrierefrei zu gestalten, soweit sie in Schriftzeichen wiedergegeben werden. Erfolgt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg, ist dieser barrierefrei auszugestalten. Sind elektronische Formulare eingeführt (§ 130c der Zivilprozessordnung, § 14a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozialgerichtsgesetzes, § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52c der Finanzgerichtsordnung), sind diese blinden oder sehbehinderten Personen barrierefrei zugänglich zu machen. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.

(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.

(3) bis (5) (weggefallen)