Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 07. Feb. 2013 - 1 BvR 639/12

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130207.1bvr063912
bei uns veröffentlicht am07.02.2013

Tenor

1. Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2012 - 9 T 912/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Februar 2012 - 12 W 23/12 (NotB) - wird damit gegenstandslos.

3. ...

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen, die einen Notar mit Kosten gerichtlicher Verfahren belasten.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Anwaltsnotar. Nach der Beurkundung eines Kaufvertrages über Geschäftsanteile kam es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten wegen der Fälligkeit des vereinbarten Kaufpreises. Der Beschwerdeführer wurde in den insoweit geführten Schriftwechsel einbezogen und schließlich von den Verkäufern ersucht, ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde auszuhändigen. Daraufhin übersandte der Beschwerdeführer einen mit "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" überschriebenen Schriftsatz an das für seinen Amtssitz zuständige Landgericht. Er schilderte den zugrunde liegenden Sachverhalt, wies auf seine "Bedenken" hinsichtlich der "Vollstreckungsreife" der Kaufpreisforderung hin und bat um eine Entscheidung des Gerichts, ob die beantragte vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen sei.

3

Nach Schriftwechsel zur Frage der Auslegung des gestellten "Antrags" wies das Landgericht den "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Ein Notar habe nicht die Möglichkeit, seine Entscheidungen auf eigene Initiative hin gerichtlich überprüfen zu lassen. Nur den - vom Landgericht als Antragsgegner am Verfahren beteiligten - Verkäufern stehe gegen die Weigerung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vertrages gemäß § 54 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Eine solche hätten die Antragsgegner jedoch nicht eingelegt und einer dahingehenden Auslegung ihrer Schreiben ausdrücklich widersprochen. Nach den Gesamtumständen verbiete es sich, das Verhalten der Antragsgegner als Beschwerde auszulegen. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers beruhe auf § 84 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Der Entscheidung beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, nach der gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht erhoben werden könne. Beschwerdegericht sei das Oberlandesgericht.

4

Die daraufhin vom Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig. Das Landgericht habe den Antrag des Beschwerdeführers zutreffend nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung ) auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil er ein gesetzlich nicht vorgesehenes und damit unzulässiges Verfahren angestrebt habe. Infolgedessen sei gegen diesen Beschluss auch kein Rechtsmittel eröffnet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, nicht Antragsteller, sondern "erste Instanz" gewesen zu sein, verfange dieser Einwand nicht, weil mangels Beschwerde eines Beteiligten gerade kein Rechtsmittelverfahren nach § 54 BeurkG gegeben sei. Die Verkäufer hätten unmissverständlich erklärt, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsmitteleinlegung beabsichtigt hätten; sie schieden daher als Antragsteller aus. Damit verbleibe es bei der Kostenschuldnerstellung des Beschwerdeführers, der vorliegend als Veranlasser tätig geworden sei.

5

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 und - sinngemäß - von Art. 3 Abs. 1 GG.

6

3. Das Niedersächsische Justizministerium und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

7

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies jedenfalls zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 71, 202 <205>; 81, 132 <137>; 87, 273 <279>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juni 2012 - 1 BvR 3017/09 -, NJW 2012, S. 2639 <2640>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1991 - 2 BvR 121/90 -, NJW 1992, S. 359 ff.). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

8

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

9

a) Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), weil das nach § 54 Abs. 2 BeurkG, §§ 70 ff. FamFG, § 133 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) einzig statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vom Landgericht nicht zugelassen wurde und eine Nachholung der Zulassungsentscheidung nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11 -, juris m.w.N.; Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 -, juris ). Das Landgericht hat, wie die Überschrift des angegriffenen Beschlusses zeigt, in einer "Notarbeschwerdesache" nach § 54 BeurkG entschieden. In einem solchen Verfahren handelt der beurkundende Notar nach allgemeiner Meinung "als erste Instanz" (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Januar 1972 - BReg. 2 Z 127/71 -, BayObLGZ 1972, S. 1 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 3 Wx 168/95 -, juris ; OLG München, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 31 Wx 31/08, 31 Wx 031/08 -, juris m.w.N.; vgl. auch zur Parallelvorschrift des § 15 der Bundesnotarordnung: BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09 -, juris ; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10 -, juris ), mithin gemäß seiner Amtsträgereigenschaft als entscheidendes Organ des ersten Rechtszugs (vgl. Heinemann, in: Grziwotz/Heinemann, Beurkundungsgesetz, 2012, § 54 Rn. 38). Da das Landgericht hiernach als Beschwerdegericht und nicht als erstinstanzliches Gericht tätig geworden ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Januar 1972 - BReg. 2 Z 127/71 -, a.a.O., S. 2), kommt nach der hier maßgeblichen neuen Rechtslage - unter der Geltung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - allein die zulassungsgebundene Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach §§ 70 ff. FamFG, § 133 GVG als statthaftes Rechtsmittel in Betracht.

10

b) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist; denn hinsichtlich der versäumten Frist ist dem Beschwerdeführer von Amts wegen (§ 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

11

aa) Für den Beginn der Frist ist die Entscheidung des Landgerichts maßgeblich, nicht jedoch der Beschluss des Oberlandesgerichts; denn die gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegte Beschwerde stellt ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel dar, das für den Lauf der Monatsfrist ohne Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 91, 93 <106> m.w.N.). Die Beschwerde zum Oberlandesgericht war nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 54 Abs. 2 BeurkG, §§ 70 ff. FamFG) zweifellos nicht statthaft (s.o. II. 1. a).

12

bb) Dem Beschwerdeführer war jedoch nach § 93 Abs. 2 BVerfGG auch ohne ausdrücklichen Antrag (§ 93 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BVerfGG) von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er aufgrund eines fachgerichtlichen Fehlers unverschuldet daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzulegen und zu begründen (vgl. BVerfGK 5, 151 <154> m.w.N.; 8, 303 <304> m.w.N., jeweils zur Wiedereinsetzung im fachgerichtlichen Verfahren) und die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung ebenfalls vorliegen (vgl. BVerfGE 122, 190 <204>).

13

(1) Aufgrund der vom Landgericht im Beschluss erteilten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die von der Statthaftigkeit der Beschwerde zum Oberlandesgericht ausging, erfolgte die Einlegung des dort bezeichneten Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer und der damit einhergehende Fristablauf unverschuldet. Denn der Beschwerdeführer wurde durch die Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung aufgrund eines Fehlers des Gerichts in die Irre geleitet. Obgleich von dem Beschwerdeführer als Notar ausreichende Kenntnisse im notariellen Berufs- und dem zugehörigen Verfahrensrecht erwartet werden dürfen, beruhte die Fristversäumung zumindest unter den Umständen des konkreten Falles maßgeblich auf dem fehlerhaften Hinweis des zuständigen Fachgerichts.

14

Nach allgemeiner Meinung hatte ein Notar unter Geltung der alten Rechtslage ausnahmsweise ein eigenes - auf die Kostenentscheidung bezogenes - Beschwerderecht zum Oberlandesgericht, wenn ihm trotz seiner Stellung als erste Instanz die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden (zur Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG: vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Januar 1972 - BReg 2 Z 127/71 -, a.a.O., S. 2 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1991 - 2 BvR 121/90 -, a.a.O., S. 359 f.). Dem lag der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 geltende Instanzenzug zugrunde, nach dem die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gemäß § 54 Abs. 2 BeurkG a.F., §§ 27 ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) der statthafte Rechtsbehelf im Notarbeschwerdeverfahren war (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 3 Wx 168/95 -, juris ). Jedenfalls mit Blick auf diese noch nicht lange zurückliegende Rechtsmittelreform in einem zudem nicht gängigen Verfahren kann dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden vorgeworfen werden, dass er trotz seines Notaramtes kein Wissen über den Instanzenzug hatte und sich die erforderliche Kenntnis nach der - in die Irre führenden - gerichtlichen Belehrung auch nicht verschafft hat.

15

(2) Mit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die versäumte Rechtshandlung fristgerecht nachgeholt. Nachdem der Beschwerdeführer nach wie vor den zutreffenden Instanzenzug nicht erkannt hat, besteht das Hindernis bezüglich der Fristversäumnis unverändert fort, so dass die Nachholung rechtzeitig im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erfolgte.

16

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

17

a) Auslegung und Anwendung des Gesetzes sind Aufgabe der Fachgerichte und werden vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt, namentlich auf Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz wegen Missachtung des Willkürverbots, überprüft. Gegen den Gleichheitssatz wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren des Fachgerichts fehlerhaft sind. Hinzukommen muss vielmehr, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht; dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf (stRspr; vgl. nur BVerfGE 83, 82 <84>). Es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung handeln (vgl. BVerfGE 89, 1 <14>).

18

aa) Daran gemessen verletzt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei im fachgerichtlichen Verfahren als Antragsteller aufgetreten und daher als Beteiligter mit den Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels nach § 84 FamFG - oder, wie das Oberlandesgericht meint, nach § 2 Nr. 1 KostO - zu belasten, erweist sich als sachlich schlechthin unhaltbar und damit als objektiv willkürlich.

19

Nach § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Der Beschwerdeführer ist aber als Notar, der dem an ihn gerichteten Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht nachgekommen ist, nicht Beteiligter des anschließenden Beschwerdeverfahrens nach § 54 Abs. 2 BeurkG. Er ist vielmehr aufgrund seiner Betrauung mit einem öffentlichen Amt (§ 1 BNotO) die Instanz der vorsorgenden Rechtspflege (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juni 2012 - 1 BvR 3017/09 -, a.a.O., S. 2640), die im ersten Rechtszug zur Entscheidung über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung berufen war (vgl. oben II. 1. a). Er ist weder als Beschwerdeführer noch als Antragsteller oder Antragsgegner Beteiligter des "Notarbeschwerdeverfahrens" vor dem Landgericht, weshalb ihm aufgrund seiner Stellung unzweifelhaft auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. zu § 15 BNotO: BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00 -, juris ; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 1989 - 15 W 529/86 -, DNotZ 1989, S. 648 f.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 10 Wx 6/05 -, juris ). Aus demselben Grund scheidet der Notar auch als Antragsteller im Sinne des § 2 Nr. 1 KostO und damit auch als Kostenschuldner nach dieser Vorschrift aus.

20

bb) Entgegen der Ansicht der Fachgerichte im Ausgangsverfahren kann das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht in rechtlich vertretbarer Weise als Antragstellung im eigenen Namen - möglicherweise auch außerhalb des Notarbeschwerdeverfahrens nach § 54 BeurkG - verstanden werden. Das Vorgehen des Beschwerdeführers lässt allerdings die gebotene und von ihm als Amtsträger zu erwartende Klarheit vermissen. Obgleich ihm als Notar die Kenntnis und Beachtung des für seine Amtstätigkeit maßgeblichen Verfahrensrechts obliegt, hat der Beschwerdeführer die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend beachtet. So hat er es versäumt, die Verkäufer vor Vorlage der Sache beim Landgericht durch Erlass und Bekanntgabe eines entsprechenden Beschlusses unter Angabe von Gründen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) davon in Kenntnis zu setzen, dass er deren Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel ablehnt (vgl. Heinemann, in: Grziwotz/Heinemann, a.a.O., § 54 Rn. 22 f.). Er hat zudem die Vorlage an das Landgericht als "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" überschrieben und dort auf bloße "Bedenken" hinsichtlich der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung hingewiesen, nicht aber eine abschließende Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach er sich an der Erteilung der Vollstreckungsklausel gehindert sehe. Schließlich hat es der Beschwerdeführer auch versäumt, vor Weiterleitung an das Landgericht die gesetzlich vorgeschriebene Nichtabhilfeentscheidung (§ 68 Abs. 1 FamFG) zu treffen, worauf er allerdings vom Landgericht auch nicht hingewiesen und zur Nachholung aufgefordert wurde.

21

Aus dem Verfahrensgegenstand und dem vom Beschwerdeführer zweifelsfrei formulierten Verfahrensziel, eine verbindliche Entscheidung des Gerichts über seine Verpflichtung zur Erteilung der Vollstreckungsklausel zu erreichen, wurde gleichwohl hinreichend deutlich, dass die Vorlage an das Landgericht in dem hierfür eröffneten Verfahren der Notarbeschwerde nach § 54 Abs. 2 BeurkG erfolgen sollte. Ausweislich der Verfügung der Vorsitzenden Richterin vom 16. Dezember 2011 hat das Landgericht die Eingabe des Beschwerdeführers auch zunächst in diesem Sinne verstanden und damit dem Grundsatz wohlwollender Auslegung von Rechtsschutzanliegen (vgl. BVerfGK 13, 480 <481>) entsprochen. Hieran hielt das Landgericht aber offenkundig nicht länger fest, nachdem die Verkäufer auf die ihnen mitgeteilte Verfügung mit dem Hinweis antworteten, dass sie gegen den Notar kein gerichtliches Verfahren angestrengt hätten und auch künftig nicht anstrengen wollten. Damit stand zwar der Wille der Verkäufer unzweifelhaft fest, diese konnten jedoch als Dritte nicht über ein Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers disponieren. Es entbehrt daher jeder Grundlage, dass das Landgericht hiernach von einem im eigenen Namen gestellten Antrag des Beschwerdeführers ausging, den es als unzulässig zu verwerfen galt. Allein möglich - und zudem naheliegend - war vielmehr, nach der Klarstellung durch die Verkäufer das Vorliegen einer Notarbeschwerde im Sinne des § 54 Abs. 2 BeurkG mit dem Ergebnis zu verneinen, dass die Weiterleitung der Sache an das Landgericht nach § 64 Abs. 1 FamFG mangels Rechtsmittels der Beteiligten ohne Grundlage erfolgt und eine Beschwerde daher nicht angefallen war. Dies hätte allerdings nicht zu einer Verwerfungsentscheidung des Landgerichts über ein bei ihm überhaupt nicht angefallenes Rechtsmittel, sondern lediglich zu einer Zurückverweisung (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 8. Januar 2008 - 20 W 431/07 -, juris ; lag Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 10 Ta 205/08 -, juris ; LG Göttingen, Beschluss vom 8. November 2010 - 10 T 90/10 -, ZInsO 2011, S. 50) oder formlosen Rückgabe der Sache an den Notar als Ausgangsinstanz führen können.

22

b) Angesichts der festgestellten Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG bedürfen die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen keiner Entscheidung; dahinstehen kann insbesondere, ob der Beschwerdeführer auch in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt ist.

23

c) Die objektiv willkürliche Entscheidung des Landgerichts beruht auf der Missachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Der angegriffene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts, der lediglich die Unzulässigkeit der Beschwerde feststellt, gegenstandslos. Seiner Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihm keine selbständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320 <324>; 76, 143 <170>).

24

d) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zum Buchungsdatum bei der Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte und die Zulässigkeit einer entsprechenden Weisung der Aufsichtsbehörde.

I.

2

1. Nach § 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) werden Notare als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt. Sie tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar (§ 2 Satz 2 BNotO). Ihre Amtstätigkeit wird in den §§ 20 bis 24 BNotO umschrieben. Zu den dort genannten Zuständigkeiten zählen Beurkundungen und Beglaubigungen (§ 20 BNotO), die Abgabe bestimmter Bescheinigungen (§ 21 BNotO), die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen (§ 22 BNotO) sowie die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 24 BNotO). Zudem sind Notare nach § 23 BNotO dafür zuständig, "Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen".

3

2. Ein Notar untersteht nach Maßgabe des § 92 BNotO der Aufsicht durch den Präsidenten des Landgerichts, durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie durch die Landesjustizverwaltung. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO obliegt den Aufsichtsbehörden unter anderem die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Die Prüfung erstreckt sich unter anderem auf die Führung und Aufbewahrung der Bücher des Notars (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BNotO). Nach § 93 Abs. 4 Satz 1 BNotO ist der Notar verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen.

4

Bei ordnungswidrigem Verhalten und Pflichtverletzungen leichterer Art sind die Aufsichtsbehörden gemäß § 94 Abs. 1 BNotO befugt, eine Missbilligung gegen den Notar auszusprechen. Bei Dienstvergehen können die Aufsichtsbehörden Disziplinarmaßnahmen verhängen (§§ 95 ff. BNotO).

5

3. Gemäß § 65 Abs. 1 BNotO sind die Notare in Notarkammern zusammengeschlossen. Diese haben über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare zu sorgen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Den Notarkammern obliegt es insbesondere, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassener Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Solche Richtlinien der Notarkammern können auch nähere Regelungen zur Wahrung fremder Vermögensinteressen enthalten (§ 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BNotO).

II.

6

1. Zur Durchführung notarieller Verwahrungsgeschäfte finden sich gesetzliche Vorschriften in den §§ 54a ff. des Beurkundungsgesetzes (im Folgenden: BeurkG). Hingegen ist die Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte durch Führung von Verwahrungs- und Massenbüchern in der Dienstordnung für Notarinnen und Notare geregelt.

7

a) Die Dienstordnung ist eine an Notarinnen und Notare gerichtete Verwaltungsvorschrift, die von allen Landesjustizverwaltungen im Wesentlichen inhaltsgleich erlassen worden ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die in Schleswig-Holstein durch Allgemeine Verfügung des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie am 21. Februar 2001 erlassene Dienstordnung für Notarinnen und Notare (im Folgenden: DONot; SchlHA 2001, S. 86, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration vom 20. November 2009, SchlHA 2009, S. 380).

8

Nach näherer Bestimmung in den §§ 11 und 12 DONot haben Notarinnen und Notare ein Verwahrungsbuch und ein Massenbuch in der Form beigefügter amtlicher Muster zu führen. Verwahrungsmassen, die der Notar gemäß § 23 BNotO, §§ 54a, 54e BeurkG entgegennimmt, sind nach § 10 DONot grundsätzlich in beide Bücher einzutragen.

9

Für die Verbuchung von empfangenen oder ausgezahlten Fremdgeldern im bargeldlosen Zahlungsverkehr bestimmt § 10 DONot:

10

§ 10

11

Gemeinsame Vorschriften für das Verwahrungsbuch und das Massenbuch

12

(1) ...

13

(2) Jede Einnahme und jede Ausgabe sind sowohl im Verwahrungsbuch als auch im Massenbuch noch am Tage der Einnahme oder der Ausgabe unter diesem Datum einzutragen; …

14

(3) Bei bargeldlosem Zahlungsverkehr sind die Eintragungen unter dem Datum des Eingangs der Kontoauszüge oder der Mitteilung über Zinsgutschriften oder Spesenabrechnungen noch an dem Tag vorzunehmen, an dem diese bei der Notarin oder dem Notar eingehen. Kontoauszüge oder Mitteilungen sind mit dem Eingangsdatum zu versehen.

15

(4) ...

16

Diese Regelung für Schleswig-Holstein entspricht derjenigen in den meisten anderen Bundesländern. Lediglich in der für den Freistaat Sachsen geltenden Dienstordnung für Notarinnen und Notare wird Absatz 3 durch zwei Sätze ergänzt, wonach die Eintragungen nach Wahl des Notars "auch unter dem Wertstellungsdatum vorgenommen werden" können und "die gewählte Handhabung … konsequent durchzuführen" ist (Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstordnung für Notarinnen und Notare vom 12. April 2001 , zuletzt geändert am 28. November 2011 ).

17

b) Schon die ersten unter der Geltung der Bundesnotarordnung von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Dienstordnungen (vgl. für Schleswig-Holstein: Allgemeine Verfügung vom 6. März 1961, SchlHA 1961, S. 75) enthielten Regelungen zum notariellen Verwahrungsgeschäft und zu den hierfür geltenden Dokumentationspflichten. Zum Zeitpunkt der Eintragung war lediglich vorgeschrieben, dass jede Einnahme und jede Ausgabe noch am Tage des Eingangs oder der Ausgabe sowohl im Massenbuch als auch im Verwahrungsbuch eingetragen werden musste.

18

Im Jahr 1985 wurde von den Landesjustizverwaltungen eine überarbeitete neue Fassung der Dienstordnung für Notare in Kraft gesetzt (im Folgenden: DONot 1985; vgl. für Schleswig-Holstein: SchlHA 1985, S. 51). Dabei wurden neue Regelungen zu den Verwahrungsgeschäften getroffen, für die spektakuläre Veruntreuungsfälle den Anlass gaben. Ein Kernanliegen der Neufassung war deshalb, die Durchführung von Verwahrungsgeschäften besser überprüfbar zu machen (vgl. Zimmermann, DNotZ 1985, S. 5). In diesem Zusammenhang wurde die Regelung in § 13 Abs. 1 DONot 1985 um eine Sonderregelung für das Buchungsdatum bei bargeldlosen Zahlungen ergänzt und wie folgt gefasst:

19

Jede Einnahme und jede Ausgabe sind sowohl in das Verwahrungsbuch als auch in das Massenbuch einzutragen. Die Eintragungen sind in beiden Büchern noch am Tage des Eingangs oder der Ausgabe, bei bargeldlosem Zahlungsverkehr spätestens an dem Tag, an dem der Kontoauszug bei dem Notar eingeht, unter diesem Datum - im Verwahrungsbuch unter einer durch das Kalenderjahr fortlaufenden Nummer - zu bewirken.

20

Die heutige Fassung der Dienstordnung mit der Regelung des Buchungsdatums in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot beruht auf einer Einigung der Bundesländer im Jahr 2000 und wurde von den einzelnen Landesjustizverwaltungen im darauf folgenden Jahr in Kraft gesetzt.

21

2. Die gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BNotO beschlossenen Richtlinien der Notarkammer Schleswig-Holstein (vom 19. Mai 1999, SchlHA 1999, S. 318; zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Juni 2007, SchlHA 2007, S. 392) treffen für notarielle Verwahrungsgeschäfte - soweit hier von Bedeutung - folgende Regelung:

22

III

23

Wahrung fremder Vermögensinteressen

24

1. Der Notar hat ihm anvertraute Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und Treuhandaufträge sorgfältig auszuführen.

25

2. und 3. …

III.

26

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und seit 1974 in Schleswig-Holstein als Notar zugelassen. Auch nach Inkrafttreten der Regelung des Buchungsdatums gemäß dem heutigen § 10 Abs. 3 DONot nahm er für die von ihm verwahrten Fremdgelder die Verbuchung von bargeldlosen Zahlungen unverändert so vor, dass Einnahmen und Ausgaben bei bargeldlosem Zahlungsverkehr unter dem Datum der Gutschrift oder der Abbuchung im Verwahrungs- und im Massenbuch eingetragen wurden.

27

Nachdem sich der Beschwerdeführer trotz entsprechender Beanstandung bei Prüfung seiner Amtsgeschäfte nicht dazu bereit erklärt hatte, seine Buchungspraxis zu ändern, wies ihn der Präsident des Landgerichts im Jahr 2008 schriftlich an, "ab Zugang dieser Verfügung Buchungen bei bargeldlosem Zahlungsverkehr nur noch unter Beachtung des § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot, d.h. unter dem Datum des Eingangs des Kontoauszugs oder der Mitteilung der Zinsgutschriften oder Spesenabrechnungen vorzunehmen". Dabei wies der Präsident des Landgerichts "höchstvorsorglich" darauf hin, "dass erneute Verstöße zu dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen müssten".

28

Den gegen diese Weisung gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht zurück. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. § 10 Abs. 3 DONot enthalte eine den Beschwerdeführer bindende Regelung. Da Notare Träger eines öffentlichen Amtes seien, könne ihr laufender Geschäftsbetrieb durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden. § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot verstoße nicht gegen den Vorrang des Gesetzes und sei verhältnismäßig.

29

Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde, die ebenfalls ohne Erfolg blieb. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs müsse sich die Dienstordnung für Notarinnen und Notare als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift an die Grenzen des vorrangigen Rechts halten. Ein Regelungskonflikt zwischen § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot und den von der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer erlassenen Richtlinien für Notare sei aber nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausginge, dass auch lediglich den inneren Geschäftsbetrieb des Notariats betreffende dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen seien, verletze die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. Die angegriffene Weisung finde ihre Rechtsgrundlage in der den Ländern durch die Bundesnotarordnung verliehenen Organisationsgewalt und stelle einen verhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers dar.

IV.

30

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

31

Die Dienstordnung für Notarinnen und Notare und die gegen ihn auf dieser Grundlage ergangene Weisung seien nicht von einer gesetzlichen Grundlage getragen und genügten daher nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Aus den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung ergebe sich eindeutig, dass den Ländern keine Organisationsgewalt zukomme, die sich darauf erstrecke, den laufenden Geschäftsbetrieb der Notare zu regeln, sondern dass dies allein Sache der Notarkammern sei. Die den Notarkammern vom Gesetzgeber verliehene Kompetenz zum Erlass von Richtlinien enthalte auch das Recht, von Regelungen abzusehen. Mit Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit und zur Vereinfachung der staatlichen Kontrolle könne keine Rechtsetzungsbefugnis des Staates begründet werden. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG erfasse jede Art und Form der Berufsausübung und unterscheide nicht danach, ob diese lediglich einen internen oder einen sonstigen Bereich betreffe.

32

Durch die angegriffenen Entscheidungen sieht sich der Beschwerdeführer auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die gegen ihn gerichtete Androhung von Maßnahmen nicht auf einer gültigen Rechtsvorschrift beruhe.

V.

33

Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesministerium der Justiz, das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein, die Bayerische Staatskanzlei, die Niedersächsische Staatskanzlei, das Staatsministerium der Justiz und für Europa des Freistaats Sachsen, der Präsident des Bundesgerichtshofs, die Bundesnotarkammer, die Landesnotarkammer Bayern, die Rheinische Notarkammer, die Westfälische Notarkammer, die Hamburgische Notarkammer, die Bremer Notarkammer und die Notarkammer Frankfurt am Main sowie der Deutsche Anwaltverein. Der Stellungnahme der Bundesnotarkammer haben sich die Notarkammern Berlin, Brandenburg, Celle, Kassel, Koblenz, Mecklenburg-Vorpommern und Pfalz sowie die Saarländische Notarkammer und die Notarkammer Sachsen-Anhalt angeschlossen.

34

1. Das Bundesministerium der Justiz, das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein, die Bayerische Staatskanzlei, die Niedersächsische Staatskanzlei, die Bundesnotarkammer, die Landesnotarkammer Bayern und die Westfälische Notarkammer vertreten die Auffassung, der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht betroffen. Begründet wird dies insbesondere mit dem Argument, die Regelung der angegriffenen Dokumentations- und Buchführungspflichten unterfalle der Organisationsgewalt der Exekutive. Das Bundesministerium der Justiz, die Bayerische Staatskanzlei, die Bundesnotarkammer und die Landesnotarkammer Bayern führen weiter aus, ein Eingriff in die Berufsfreiheit sei jedenfalls gerechtfertigt oder beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG.

35

2. Die Rheinische, die Hamburgische und die Bremer Notarkammer verweisen auf die Stellungnahme der Bundesnotarkammer und führen ergänzend insbesondere aus, § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot bringe keine unzumutbare Belastung für die Notare mit sich. Dies betont für die sächsische Fassung des § 10 Abs. 3 DONot auch das Staatsministerium der Justiz und für Europa des Freistaats Sachsen, das im Übrigen insbesondere darauf hinweist, dass die Regelungen der Dienstordnung zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Notariatsbetriebs sowie zur Ausübung einer ordnungsgemäßen Aufsicht dringend erforderlich seien.

36

3. Dagegen halten die Notarkammer Frankfurt am Main und der Deutsche Anwaltverein die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die angegriffenen Maßnahmen stellten einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dar, für den es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehle. Auch die Verhältnismäßigkeit der Dokumentations- und Buchführungspflichten sei zweifelhaft.

37

4. Der Präsident des Bundesgerichtshofs nimmt Bezug auf eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Senats für Notarsachen. Danach werde § 93 BNotO in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare befugt sei, den Notaren - soweit erforderlich - angemessene Weisungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars zu erteilen. Hiergegen seien keine verfassungsrechtlichen Bedenken laut geworden.

B.

38

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

39

Die notwendigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sind auch hinsichtlich der Beschwerdebefugnis erfüllt. Der Beschwerdeführer ist durch die ihm erteilte Weisung und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen beschwert. Durch diese Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ist dem Beschwerdeführer ein Nachteil (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, EuGRZ 2011, S. 513 <517>) entstanden, obgleich die in erster Linie angegriffene Weisung lediglich die bereits nach § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot bestehende Verpflichtung zur "taggerechten" Buchung unter dem Datum des Eingangs des Kontoauszugs wiederholt. Für den Beschwerdeführer ergibt sich aus der an ihn gerichteten Einzelweisung eine spezifische Belastung. Denn eine Weisung, die im Rahmen notarieller Dienstaufsicht erteilt wird, stellt nach allgemeiner Ansicht einen Verwaltungsakt dar, gegen den als verwaltungsrechtliche Notarsache der Klageweg gemäß §§ 111 ff. BNotO eröffnet ist (vgl. etwa BGHZ 112, 178 <179>). Versäumt es der Adressat daher, fristgerecht Anfechtungsklage (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 1, § 74 Abs. 1 VwGO) zu erheben, so erwächst die ihm erteilte Weisung in Bestandskraft und ist daher für ihn schon deshalb verbindlich, ohne dass es noch auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden, lediglich wiederholten Verpflichtung ankommt. Die Einzelweisung im Rahmen der Notaraufsicht enthält demnach eine eigenständige rechtliche Beschwer, die über die zugrunde liegende Verwaltungsvorschrift hinausgeht.

II.

40

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

41

Durch die angegriffene Weisung und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen wird der Beschwerdeführer nicht in Grundrechten, insbesondere nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt.

42

1. Für seine berufliche Tätigkeit als Notar kann sich der Beschwerdeführer allerdings im Grundsatz auf die Gewährleistung der freien Berufsausübung berufen.

43

Als Notar übt der Beschwerdeführer zwar einen staatlich gebundenen Beruf aus. Er nimmt als selbständiger Berufsträger Aufgaben wahr (vgl. BVerfGE 17, 371 <376>; 73, 280 <292>), die der Gesetzgeber auch dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte (vgl. BVerfGE 73, 280 <293>; ferner BVerfGE 73, 301 <317>). Auch für einen solchen Beruf gilt ebenso wie für die Berufe, die zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG gehören, grundsätzlich Art. 12 Abs. 1 GG (stRspr; vgl. BVerfGE 47, 285 <319>; 73, 280 <292>; 112, 255 <262>). Allerdings lässt die Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zu (vgl. BVerfGE 7, 377 <398>; 16, 6 <22>; 17, 371 <379>; 73, 280 <292>; 73, 301 <315>; 80, 257 <265>; 110, 304 <321>).

44

Die Zuordnung zu den staatlich gebundenen Berufen, die eine sachliche Nähe zum öffentlichen Dienst aufweisen, beruht auf einer Würdigung der Aufgaben, der Amtsbefugnisse und der Rechtsstellung der Notarinnen und Notare, wie sie in der deutschen Rechtsordnung durch das einfache Gesetzesrecht ausgestaltet wurden (vgl. BVerfGE 16, 6 <22>; 17, 371 <379>; 47, 285 <319>; 73, 280 <292>; 110, 304 <321>). Aufgrund der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist der Beschwerdeführer als Notar mit einem öffentlichen Amt betraut. Ihm sind als selbständigem Berufsträger gemäß § 1 BNotO Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege übertragen. Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem Richter nahe; ein großer Teil seiner Geschäfte könnte auch von den Gerichten erledigt werden (vgl. BVerfGE 17, 371 <377>).

45

Diese für das deutsche Verfassungsrecht maßgebliche rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs wird durch das Unionsrecht nicht infrage gestellt.

46

Dass nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Europäischer Gerichtshof) notarielle Tätigkeiten nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 45 Abs. 1 EG (jetzt: des Art. 51 Abs. 1 AEUV) verbunden sind (Urteil vom 24. Mai 2011 - C-54/08 -, NJW 2011, S. 2941), macht die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts nicht unanwendbar; dies betrifft insbesondere § 1 BNotO zur notariellen Amtsträgereigenschaft und die Regelungen zur notariellen Amtstätigkeit in §§ 20 ff. BNotO. Das Unionsrecht verlangt lediglich, dass die durch Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit für Notarinnen und Notare nicht an der Staatsangehörigkeit scheitert, weil der Ausnahmetatbestand des Art. 51 Abs. 1 AEUV nicht greift. Bestätigt wird dies durch die Klarstellung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 24. Mai 2011 (NJW 2011, S. 2941 Rn. 75), wonach seine Entscheidung "weder den Status und die Organisation des Notariats in der deutschen Rechtsordnung betrifft noch die Voraussetzungen, die neben der Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars in diesem Mitgliedstaat bestehen". Mit der von ihm abgelehnten Kennzeichnung notarieller Tätigkeit als Ausübung öffentlicher Gewalt trifft der Europäische Gerichtshof demnach keine Aussage über die Einordnung dieser Berufsausübung nach den Maßstäben einer mitgliedstaatlichen Rechtsordnung und deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht. Der Europäische Gerichtshof zieht im Gegenteil ausdrücklich in Betracht, dass der Zweck notarieller Amtstätigkeit, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten, als zwingender Grund des Allgemeininteresses Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufgrund der Besonderheiten der notariellen Tätigkeit rechtfertigen könne (a.a.O., S. 2943 Rn. 98).

47

2. Da Notarinnen und Notare einen staatlich gebundenen Beruf ausüben, müssen sie es hinnehmen, dass für sie die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG zurückgedrängt werden (vgl. BVerfGE 7, 377 <398>; 16, 6 <22>; 17, 371 <377>; 73, 301 <315>; stRspr).

48

a) Die Zulässigkeit von Sonderregelungen für einen staatlich gebundenen Beruf ist durch die ihn kennzeichnende Übertragung eines öffentlichen Amtes (hier § 1 BNotO) bedingt. Für die Berufe des öffentlichen Dienstes eröffnet Art. 33 Abs. 5 GG die Möglichkeit zu Sonderregelungen, die darauf beruhen, dass in diesen Berufen staatliche Aufgaben wahrgenommen werden, und diese nicht allein die Zahl der verfügbaren Stellen, sondern auch die Bedingungen zur Ausübung dieses Berufs betreffen. Sonderregelungen kommen ebenfalls in Betracht, wenn die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben Berufen außerhalb des öffentlichen Dienstes anvertraut wird. Je näher ein solcher Beruf dem öffentlichen Dienst steht, umso stärker können Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen; je mehr hingegen die Eigenschaften des freien Berufs hervortreten, desto stärker vermag Art. 12 Abs. 1 GG seine Wirksamkeit zu entfalten (vgl. BVerfGE 73, 301 <315>).

49

b) Notarinnen und Notare nehmen im Bereich vorsorgender Rechtspflege Staatsaufgaben wahr, die richterlichen Funktionen nahe kommen, und werden mithin typischerweise in sachlich bedingter Nähe zum öffentlichen Dienst tätig (vgl. BVerfGE 17, 371 <377>). Insbesondere sind ihnen Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind (vgl. BVerfGE 73, 280 <293 f.>; BVerfGK 15, 355 <360 f.>; ähnlich bereits BVerfGE 17, 371 <376>). So werden etwa durch das Formerfordernis der notariellen Beurkundung wichtige Rechtsgeschäfte bereits bei ihrem Abschluss vorab einer qualifizierten rechtlichen Überprüfung unterworfen, indem nach § 17 Abs. 1 BeurkG bei der Beurkundung von Willenserklärungen nicht nur über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren ist, sondern auch dafür Sorge getragen werden muss, dass ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Außerdem ist die notarielle Amtstätigkeit abzulehnen, wenn von Beteiligten unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§ 3 BeurkG; § 14 Abs. 2 BNotO). Geschieht die Ablehnung - gegebenenfalls nach gerichtlicher Überprüfung (§ 15 Abs. 2 BNotO) - zu Recht, so genügt das betreffende Rechtsgeschäft nicht dem gesetzlichen Formerfordernis und kann schon deshalb keine Wirksamkeit erlangen (§ 125 BGB). Damit kann durch notarielle Amtstätigkeit gegen den übereinstimmenden Willen der Beteiligten verbindlich über die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften entschieden werden. Allerdings sind damit die Aspekte notarieller Berufstätigkeit nicht erschöpfend umschrieben.

50

Wegen der unterschiedlichen beruflichen Tätigkeitsfelder im Zusammenhang mit der Amtsführung ist hinsichtlich des genauen Grades der Annäherung und der damit im konkreten Fall verbundenen Zulässigkeit von Sonderregelungen zu differenzieren (vgl. BVerfGE 47, 285 <320 f.>).

51

aa) Die größte Distanz des Notaramtes zum öffentlichen Dienst ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Alimentation durch einen Dienstherrn unterbleibt, der Beruf vielmehr wirtschaftlich selbständig und auf eigenes Risiko ausgeübt wird. Insoweit entspricht die berufliche Tätigkeit derjenigen in einem freien Beruf (BVerfGE 69, 373 <378>; ähnlich bereits BVerfGE 47, 285 <320>). Angesichts dieses dem öffentlichen Dienst nicht oder kaum angenäherten Bereichs notarieller Berufstätigkeit muss der Einfluss des Art. 33 Abs. 5 GG hier stärker als bei anderen Berufsausübungsregelungen zurücktreten (vgl. BVerfGE 47, 285 <320>).

52

Gleiches hat regelmäßig für Vorgaben zu den organisatorischen Rahmenbedingungen der Amtsführung zu gelten, vor allem wenn sie sich wirtschaftlich auswirken. Auch in dieser Hinsicht fehlt es an einer Annäherung der notariellen Tätigkeit an den öffentlichen Dienst. Notarinnen und Notare sind - wiederum eher den Angehörigen freier Berufe vergleichbar - grundsätzlich selbst für die Organisation ihrer Geschäftsstellen und ihrer dienstlichen Tätigkeiten verantwortlich.

53

bb) Die hier maßgeblichen Vorschriften über die Führung der Bücher in der Dienstordnung für Notarinnen und Notare sind hingegen dem übertragenen Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zuzuordnen, der Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG zugänglich ist. Sie lediglich als Maßgaben für die internen, der privaten Freiheit unterfallenden Betriebsabläufe des Notariats zu verstehen, würde ihrer Funktion nicht gerecht.

54

(1) Verwahrungsgeschäfte sind nach dem Regelungskonzept der Bundesnotarordnung Teil der notariellen Amtstätigkeit. In § 23 BNotO wird die Aufbewahrung und Ablieferung fremder Vermögensgegenstände in dem Abschnitt des Gesetzes geregelt, der die einzelnen Gegenstände notarieller Amtstätigkeit betrifft. Die Auffassung der Fachgerichte, dass die notarielle Verwahrung nicht treuhänderisch auf privatrechtlicher Grundlage erfolge, sondern ausschließlich hoheitliche Tätigkeit sei (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1993 - IX ZR 119/92 -, NJW 1993, S. 2317; Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95 -, NJW 1996, S. 3343; Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 416/04 -, DNotZ 2006, S. 56 <57>), ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Führung des Verwahrungs- und des Massenbuchs einschließlich der Regeln für die Verbuchung im bargeldlosen Zahlungsverkehr sind als Dokumentation des Verwahrungsgeschäfts notwendiger Teil der Durchführung dieses notariellen Amtsgeschäfts. Es geht hier nicht darum, wie ein wirtschaftlich Selbständiger seinen Betrieb organisiert, sondern um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe des notariellen Verwahrungsgeschäfts. Betroffen sind nicht die organisatorischen Rahmenbedingungen notarieller Tätigkeit, sondern unmittelbar die dienstlichen Aufgaben selbst.

55

Die in Rede stehende Regelung des § 10 Abs. 3 DONot hat zudem keine erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen und bleibt daher ohne nennenswerten Einfluss auf die wirtschaftlichen Grundlagen des Notarberufs. Abgesehen davon, dass notarielle Verwahrungsgeschäfte ausweislich der Stellungnahmen der Bundesnotarkammer und der Bremer Notarkammer nach der Neuregelung der §§ 54a ff. BeurkG zurückgegangen sind, hiernach in der Praxis nur noch eine untergeordnete Rolle spielen und regelmäßig ohne zusätzlichen Personaleinsatz bewältigt werden können, enthalten die für die Dokumentation maßgebenden Regeln des § 10 Abs. 3 BNotO einfache und wenig aufwendige Modalitäten. Für die wirtschaftlichen Grundlagen der selbständigen notariellen Berufstätigkeit sind sie deshalb ohne spürbare Bedeutung.

56

(2) Für die besondere Annäherung dieses Bereichs notarieller Berufstätigkeit an den öffentlichen Dienst spricht zudem, dass die Führung des Massen- und des Verwahrungsbuchs nicht nur dazu beitragen soll, eine ordnungsgemäße Aufbewahrung fremder Gelder und Wertgegenstände in den Notariaten sicherzustellen, sondern auch die Kontrolle dieser Amtsgeschäfte durch die Dienstaufsichtsbehörde zu gewährleisten (vgl. Weingärtner, in: Weingärtner/Gassen, DONot, 11. Aufl. 2011, § 10 Rn. 3; Bräu, Die Verwahrungstätigkeit des Notars, 1991, Rn. 211). Mit der Unterstellung unter die in §§ 92 ff. BNotO geregelte Dienstaufsicht der Justizverwaltung rückt die notarielle Berufstätigkeit aber in besondere Nähe zum öffentlichen Dienst. Die Aufsicht ist unmittelbare Folge der amtlichen Tätigkeit im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege; denn die Übertragung des öffentlichen Amtes an Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes entlastet den Staat nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben (vgl. BVerfGE 17, 371 <379>).

57

3. Angesichts hiernach zulässiger Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG sind die von dem Beschwerdeführer angegriffene Weisung und die ihr zugrunde liegende allgemeine Vorschrift in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot weder der Form noch dem Inhalt nach verfassungsrechtlich zu beanstanden. Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der beanstandeten Maßnahmen von vornherein nicht auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen kann, oder aber bei grundsätzlich auch hier gegebener Grundrechtsberechtigung die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs spezifisch reduziert sind. Denn selbst wenn die angegriffenen Maßnahmen an Grundrechten und namentlich an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sein sollten, genügen sie verfassungsrechtlichen Anforderungen. In diesem Fall können sie allerdings nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die staatliche Organisationsgewalt gerechtfertigt werden. Sie können sich jedoch auf eine gesetzliche Grundlage stützen und sind auch ihrem Inhalt nach nicht zu beanstanden  . 

58

Dies gilt sowohl hinsichtlich der Weisung als Mittel der Dienstaufsicht als auch hinsichtlich des Inhalts der Weisung, also der dem Beschwerdeführer auferlegten konkreten Verhaltenspflicht. Beide Fragen sind getrennt zu prüfen; denn mit der Entscheidung über die Verpflichtung, Weisungen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten, ist noch nicht über den zulässigen Regelungsgehalt der jeweiligen Weisung entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 11.98 -, NJW 1999, S. 1985). Hierbei kommt als Prüfungsmaßstab allein die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit in Betracht; für eine Prüfung nach Maßgabe der - ebenfalls als verletzt gerügten - allgemeinen Handlungsfreiheit ist daneben kein Raum (vgl. BVerfGE 67, 157 <171>).

59

a) Die dem Beschwerdeführer erteilte Einzelweisung als Mittel der Dienstaufsicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

60

aa) Eine gesetzliche Grundlage ist gegeben.

61

Für ein Weisungsrecht der Dienstaufsichtsbehörden gegenüber Notarinnen und Notaren fehlt es allerdings an einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz. Auch wenn man aber vorliegend die Maßstäbe des Art. 12 GG anlegt, schließt das nicht aus, dass dem dann geltenden Gesetzesvorbehalt durch - "möglichst engbegrenzte" - Generalklauseln genügt sein kann (vgl. BVerfGE 33, 1 <11>). So ist insbesondere eine vollständige Aufführung berufsbezogener Pflichten im Gesetz nicht möglich und auch nicht nötig, wenn es sich - wie hier - um Normen handelt, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im Allgemeinen leicht erkennbar sind (vgl. BVerfGE 54, 237 <247 f.>).

62

Dies lässt Raum für eine Auslegung des einfachen Gesetzesrechts durch die Fachgerichte, denen auch die Wahl der hierbei anzuwendenden Methode überlassen bleibt. Es ist ihnen weder durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 noch durch Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, gegebenenfalls vorhandene gesetzliche Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen und auf diese Weise eine dem Gesetzesvorbehalt genügende Rechtsgrundlage zu gewinnen (vgl. BVerfGE 98, 49 <59>; 108, 150 <160>). Beschreiten die Fachgerichte den damit eröffneten Weg, so sind sie an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (vgl. BVerfGE 108, 150 <160> m.w.N.). Auch soweit die Wahrung der Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG betroffen ist, überprüft das Bundesverfassungsgericht im Übrigen nur, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.>; 122, 248 <258>).

63

Angesichts dieses Maßstabs genügen die angegriffenen Entscheidungen den gegebenenfalls maßgeblichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit sie im vorliegenden Fall in den §§ 92 ff. BNotO eine hinreichende gesetzliche Grundlage für das Aufsichtsmittel der Weisung sehen.

64

Die Befugnis zur Erteilung von Weisungen entnimmt der Bundesgerichtshof in dem vorliegend angegriffenen Beschluss - unter Hinweis auf frühere Entscheidungen (Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 -, ZNotP 2001, S. 441 <442>; Beschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 5/02 -, juris, Rn. 5) - dem in § 93 BNotO normierten Aufsichtsrecht. Diese Norminterpretation lässt sich auf systematische und historische Argumente stützen und hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt stand. Das Weisungsrecht zählt zu den typischen Instrumentarien des öffentlichen Dienstrechts. Dabei umfasst die Befugnis nicht nur Einzelweisungen, sondern eröffnet auch die Möglichkeit, Sachverhalte durch allgemeine Weisung zu regeln (vgl. für das notarielle Dienstrecht auch Herrmann, in: Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl. 2011, § 93 Rn. 6).

65

Der Mittel und Möglichkeiten der Dienstaufsicht bedient sich der Gesetzgeber auf der Grundlage der §§ 92, 93 BNotO zur Kontrolle notarieller Amtsführung. Damit nimmt der Staat seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege wahr (vgl. oben II. 2. b bb <2>). Demgemäß werden die in § 93 Abs. 1 BNotO mit regelmäßiger Prüfung und Überwachung notarieller Amtsführung näher bestimmten Aufgaben der Dienstaufsicht nicht nur als bloße Beobachtungsbefugnis ("innere Aufsichtsmaßnahmen") verstanden, sondern umfassen auch die Kompetenz der Dienstaufsichtsbehörden, bei hinreichendem Anlass durch Weisung korrigierend tätig zu werden ("äußere Aufsichtsmaßnahmen", vgl. Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 93 Rn. 53).

66

Bei Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden ist es mithin vertretbar, durch Auslegung der §§ 92, 93 BNotO zu dem Ergebnis zu gelangen, dass ein Weisungsrecht bei den gesetzlich ausdrücklich geregelten Aufsichtsbefugnissen der Justizverwaltung vorausgesetzt wird und in der Gesamtregelung der Dienstaufsicht über Notare angelegt ist. Gegen dieses Auslegungsergebnis lässt sich auch nicht einwenden, mit ihm sei die Grundentscheidung übergangen, die der Gesetzgeber in § 1 BNotO zugunsten der notariellen Unabhängigkeit getroffen habe. Denn das Gesetz garantiert diese nur für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGHZ 57, 351 <354>), schließt die Erteilung von Weisungen der Dienstaufsicht mithin allein in diesem Bereich aus. Betroffen ist danach nicht die Zulässigkeit von Weisungen als solcher, begrenzt wird vielmehr nur deren Inhalt, der nicht darauf gerichtet sein darf, dem Notar im konkreten Fall zur Befolgung einer bestimmten Rechtsansicht oder Rechtsauslegung anzuhalten. Die demgegenüber grundsätzlichzulässigen Weisungen betreffen den allgemeinen Dienstbetrieb und bewegen sich in dem Bereich, bei dem das Notaramt in besondere Nähe zum öffentlichen Dienst gerückt ist und Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG eher möglich sind.

67

bb) In materieller Hinsicht bestehen gegen das Mittel der Weisung als solches weder in der Form einer Einzelweisung noch in der Form der allgemeinen Weisung verfassungsrechtliche Bedenken. In beiden Fällen dient die Weisung vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, nämlich der Aufsicht und damit der demokratischen und rechtsstaatlichen Rückbindung eines außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation stehenden Amtsträgers sowie der Sicherung eines ordnungsgemäßen Handelns im Bereich der staatlichen Aufgabe zur vorsorgenden Rechtspflege.

68

b) Auch ihrem Inhalt nach genügt die dem Beschwerdeführer erteilte Einzelweisung bei Annahme einer Grundrechtsberechtigung den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

69

aa) Es besteht eine gesetzliche Grundlage. Den gesetzlichen Vorschriften zu notariellen Verwahrungsgeschäften in den §§ 54a ff. BeurkG lässt sich hierzu zwar keine ausdrückliche Regelung entnehmen. Auch § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot scheidet als eigenständige gesetzliche Grundlage aus, weil diese Regelung als Verwaltungsvorschrift nicht über die dem Gesetzesvorbehalt genügende Rechtsnormqualität verfügt (vgl. BVerfGE 80, 257 <265 f.>). Die Regelungen der Dienstordnung nicht nur zum Buchungsdatum, sondern schlechthin zur Dokumentation von Verwahrungsgeschäften einschließlich der Führung von Verwahrungs- und Massenbuch lassen sich jedoch auf die Befugnisse der Landesjustizverwaltung als Dienstaufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 3 BNotO) zur Erteilung allgemeiner Weisungen nach Maßgabe des § 93 BNotO stützen.

70

(1) Die der Dienstaufsicht obliegenden Geschäftsprüfungen erstrecken sich auch auf die "Führung und Aufbewahrung" der Bücher und Verzeichnisse, die der Notar zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen hat (§ 93 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 BNotO). Außerdem wird die "vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen" als Gegenstand der Geschäftsprüfung hervorgehoben (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BNotO). Da eine effiziente Kontrolle von Verwahrungsgeschäften ohne sachgerechte und übersichtliche Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben nicht mit angemessenem Aufwand zu bewältigen ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang einerseits der mit § 93 BNotO vorausgesetzten Verpflichtung des Notars zur Führung von Büchern und Verzeichnissen sowie andererseits der im Gesetz besonders betonten Prüfung seiner Verwahrungstätigkeit, dass der Notar die Verwahrung fremden Vermögens für Aufsichtszwecke kontrollierbar zu dokumentieren hat.

71

Zur Festlegung der im Anschluss hieran noch zu regelnden Einzelheiten der Dokumentationspflicht sind die Aufsichtsbehörden auf dieser gesetzlichen Grundlage ermächtigt, sofern Grundrechte dabei nicht wesentlich berührt sind. Insbesondere ermächtigen die gesetzlichen Regelungen die Aufsichtsbehörden dazu, nähere Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung technischer Einzelfragen der Dokumentation zu machen, wenn dies die Adressaten nicht wesentlich belastet. Das ist hier der Fall. Die dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot und zusätzlich durch die Einzelweisung aufgegebene Dokumentation von bargeldlosen Zahlungsein- und -ausgängen unter dem Datum des Eingangs der Kontoauszüge führt zur Verbuchung nach einer einheitlichen Regel. Dies dient der staatlichen Aufsicht.

72

Eine wesentliche Betroffenheit in Grundrechten ist damit nicht verbunden. Falls mit der in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot vorgesehenen Buchungsweise überhaupt eine Mehrbelastung gegenüber anderen Arten der Buchführung verbunden sein sollte, ist diese doch den Umständen nach jedenfalls gering und bewegt sich im Bagatellbereich. Nichts anderes ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Stellungnahmen zu entnehmen.

73

Da der Gesetzgeber in den genannten Einzelbestimmungen des § 93 BNotO die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen hat, kann die Norm nach ihrem Zweck und Sinnzusammenhang dahin verstanden werden, dass sie eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage bildet (vgl. dazu BVerfGE 82, 209 <224 f.>), um Einzelheiten für die Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte durch allgemeine Weisung der Aufsichtsbehörden zu regeln.

74

(2) Die auf dieser Grundlage von der Landesjustizverwaltung erlassenen Vorschriften der Dienstordnung - namentlich über die Führung von Verwahrungs- und Massenbuch und den zugehörigen amtlichen Mustern (§§ 11, 12 DONot) sowie zu den darin vorzunehmenden Eintragungen (§ 10 DONot) einschließlich der hier einschlägigen Festlegung des Buchungsdatums in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot - verstoßen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen höherrangiges Recht.

75

Die allgemeine Weisung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot verstößt nicht deshalb gegen höherrangiges Recht, weil dadurch eine Amtspflicht auferlegt wird, deren Begründung nach der Konzeption der Bundesnotarordnung den Notarkammern vorbehalten ist. Die vom Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, wonach dem Katalog des § 67 Abs. 2 Satz 3 BNotO zur Satzungskompetenz der Notarkammern keine Sperrwirkung für Regelungen der Dienstaufsicht zukommt, ist vertretbar und begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es entspricht im Gegenteil der Nähe des Notarberufs zum öffentlichen Dienst, dass die unmittelbare staatliche Aufsicht über die notarielle Amtsführung schon angesichts der fortbestehenden Verantwortung des Staates nicht vollständig durch die Kompetenzen einer Selbstverwaltungskörperschaft verdrängt werden kann. Dies findet seine Bestätigung in § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach die Notarkammern zwar "über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen" und "für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen" haben, insoweit aber die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit lediglich "unterstützen".

76

Überdies ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Weisung und § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot ihrem Inhalt nach nicht in einen Regelungskonflikt mit den Richtlinien der Notarkammer Schleswig-Holstein geraten können. Dies ist zumindest nicht unvertretbar. In den Kammerrichtlinien ist keine bestimmte Buchungs- oder Dokumentationsweise für bargeldlose Zahlungsvorgänge vorgesehen oder vorausgesetzt. Sie treffen über die Art und Weise der Dokumentation von Zahlungsvorgängen im notariellen Verwahrungsgeschäft keine Aussage, sondern bestimmen mit Blick auf die Wahrung fremder Vermögensinteressen unter III. 1. nur pauschal, dass der Notar "ihm anvertraute Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und Treuhandaufträge sorgfältig auszuführen" hat.

77

bb) In materieller Hinsicht missachten weder der Inhalt der allgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot noch die dem Beschwerdeführer auf dieser Grundlage erteilte inhaltsgleiche Einzelweisung dessen Grundrechte. Selbst wenn darin ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers gesehen wird, ist er jedenfalls nicht unverhältnismäßig.

78

(1) Die dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot und zusätzlich durch die Einzelweisung aufgegebene Dokumentation von bargeldlosen Zahlungsein- und -ausgängen unter dem Datum des Eingangs der Kontoauszüge führt zur Verbuchung nach einer einheitlichen Regel und dient damit der staatlichen Aufsicht über die ordnungsgemäße notarielle Amtsführung.

79

(2) Die vorgeschriebene Art der Buchführung ist zudem erforderlich. Ohne eine einheitliche Buchführung würde das Ziel einer Aufsicht der Amtsführung nicht in gleicher Weise verwirklicht. Auch der Umstand, dass eine andere einheitliche oder - wie im Freistaat Sachsen - eine individuell zu wählende alternative Buchungsweise nach dem Wertstellungsdatum dem Interesse an einer Aufsicht ebenfalls Rechnung tragen könnten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die vom Beschwerdeführer favorisierte Art der Verbuchung tatsächlich ein milderes Mittel darstellte. Die Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot entspricht der hergebrachten, bis zur Einführung der einheitlichen Regelung überwiegenden notariellen Praxis und vermeidet so den Aufwand einer Umstellung sowohl des Buchungssystems als auch des Prüfungsprogramms bei Geschäftsprüfungen. Zudem erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Buchungsweise unter dem Wertstellungsdatum nicht als eindeutig vorzugswürdig. Die Bundesnotarkammer hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine derartige Buchführung in der Vergangenheit bei verspätetem Eingang von Kontoauszügen mit zeitlich früheren Wertstellungen zu diskontinuierlichen Eintragungen ("springenden Daten") führte, was Anlass zu sachlich nicht gerechtfertigten Beanstandungen geben konnte.

80

(3) Die in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot angeordnete Art und Weise der Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie belastet den Beschwerdeführer nur unwesentlich (vgl. oben II. 3. b aa <1>).

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 295/11
vom
10. Mai 2012
in dem Verfahren
auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach der Aufhebung des § 7 InsO durch das Gesetz zur Änderung des § 522 der
Zivilprozessordnung findet die Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen nur gegen solche
Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei statt, die vor dem Inkrafttreten des
neuen Rechts am 27. Oktober 2011 erlassen worden sind (Bestätigung von BGH,
WM 2012, 276).
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht vom
Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn das Beschwerdegericht verkannt
hat, dass ihm diese Entscheidung oblegen hat (Bestätigung von BGH, WM
2003, 1871, 1872).
BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11 - AG Neumünster
LG Kiel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 10. Mai 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 31. Oktober 2011 sowie der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.609,21 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die weitere Beteiligte zu 1 beantragte am 11. August 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner trat dem Eröffnungsantrag mit der Begründung entgegen, das Insolvenzgericht sei international unzuständig, weil der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen seit Januar 2010 in Großbritannien liege. Auf Antrag des Schuldners vom 2. September 2010 wurde am selben Tag durch den High Court of Justice in London das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nach englischem Recht eröffnet. Das Insolvenzgericht hat daraufhin das Sekundärinsolvenzverfahren über das im Inland belegene Vermögen des Schuldners eröffnet. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 zurückgewiesen, ohne ausdrücklich über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Die Gehörsrüge des Schuldners gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht der Schuldner hilfsweise beantragt, verfolgt er sein Begehren weiter, die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens abzulehnen.

II.


2
Das Landgericht hat ausgeführt, der Eröffnungsantrag der Gläubigerin sei auch als Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens auszulegen. Die Durchführung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Deutschland sei gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h EuInsVO zulässig, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11. August 2010 eine Niederlassung im Inland unterhalten habe. Auf die Gehörsrüge des Schuldners hat das Landgericht ausgeführt, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde habe den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Zwar habe aufgrund der mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 erfolgten Aufhebung des § 7 InsO die Rechtsbeschwerde nach der Übergangsvorschrift des Art. 103f Satz 1 EGInsO der Zulassung durch das Beschwerdegericht bedurft. Die schlüssige Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdege- richt bedeute aber keine Gehörsverletzung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde lägen nicht vor, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere.

III.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
4
1. Entgegen der vom Schuldner vertretenen Auffassung ist die Rechtbeschwerde nicht nach der Regelung des § 7 InsO aF statthaft.
5
a) Durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO aufgehoben worden. Während gemäß §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 InsO aF in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach der Insolvenzordnung die Rechtsbeschwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5), setzt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus.

6
b) Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist das neue Recht anzuwenden.
7
aa) Gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO ist das vor dem 27. Oktober 2011 geltende Recht auf Beschwerdeentscheidungen weiter anzuwenden, bei denen die Frist des § 575 ZPO am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte durch diese Übergangsregelung das Zulassungserfordernis des neuen Rechts auf Rechtsbeschwerden gegen solche Beschwerdeentscheidungen bezogen werden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind, während die Rechtsbeschwerde gegen zuvor ergangene Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei bleiben sollte (BT-Drucks. 17/5334 S. 9). Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, wäre bei streng am Wortlaut haftender Auslegung der Übergangsregelung die Vorschrift des § 7 InsO jedoch dauerhaft weiter anzuwenden, weil die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zu deren Begründung (§ 575 Abs. 2 ZPO) am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen sein kann, wenn die anzufechtende Entscheidung des Beschwerdegerichts bis zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht ergangen ist.
8
Die Rechtsbeschwerde meint, auch wenn sich vor diesem Hintergrund eine gewisse Einschränkung des Gesetzeswortlauts aufdränge, müsse diese Einschränkung aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit möglichst gering ausfallen. Der gesetzgeberischen Intention werde bereits dadurch Genüge getan, dass die Vorschrift des Art. 103f Satz 1 EGInsO um die zusätzliche Voraussetzung ergänzt werde, die Neuregelung sei dann anzuwenden, wenn die sofortige Beschwerde vor dem 27. Oktober 2011 eingelegt worden sei. Eine solche Auslegung komme dem Wortlaut des Art. 103f Satz 1 EGInsO am nächsten und ver- hindere, dass vom Zufall oder von der Willkür des Beschwerdegerichts abhänge , ob die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei möglich sei.
9
bb) Demgegenüber hat der Senat die Regelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO entsprechend der Vorstellung des Gesetzgebers dahingehend ausgelegt , dass das Zulassungserfordernis sich auf Rechtsbeschwerden gegen solche Beschwerdeentscheidungen bezieht, die seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5; vom 18. Januar 2012 - IX ZB 1/12, Rn. 2; vom 25. Januar 2012 - IX ZB 301/11, Rn. 2). Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern.
10
Der Zweck einer gesetzlichen Regelung kann es gebieten, diese abweichend von deren Wortlaut auszulegen (BGH, Urteil vom 23. Mai 1951 - II ZR 71/50, BGHZ 2, 176, 184 f; Beschluss vom 10. Dezember 1951 - GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 157 f; Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 127). Die offenkundige Sinnlosigkeit einer streng am Wortlaut haftenden Auslegung des Art. 103f Satz 1 EGInsO sowie die eindeutige Vorstellung des Gesetzgebers vom Zweck der Übergangsregelung sprechen für ein Verständnis der Vorschrift, wonach § 7 InsO weiter anzuwenden ist, wenn die mit der Rechtsbeschwerde anzufechtende Entscheidung des Beschwerdegerichts vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden ist. Auf diese Weise wird verhindert, dass die Abschaffung der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde praktisch leer läuft. Zugleich gewährleistet eine solche Auslegung, dass für Rechtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheidungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung ergangen sind, nicht rückwirkend ein Zulassungserfordernis eingeführt wird.

11
Die von der Rechtsbeschwerde vorgeschlagene Auslegung des Art. 103f Satz 1 EGInsO, wonach auf den Zeitpunkt abzustellen sei, zu welchem die sofortige Beschwerde eingelegt worden ist (ebenso Zimmer, ZInsO 2011, 1689, 1695; a.A. Wenz, ZInsO 2011, 2120), findet weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes eine Stütze. Das Argument der Rechtsbeschwerde , es dürfe nicht der Entscheidung des Beschwerdegerichts obliegen, ob die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei möglich sei, überzeugt nicht. Es entspricht gerade dem gesetzlichen Regelungsmodell der zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, die Entscheidung über die Eröffnung der Rechtsbeschwerdeinstanz in die Verantwortung des Beschwerdegerichts zu stellen.
12
2. Der Hilfsantrag der Rechtsbeschwerde, dieses Rechtsmittel durch das Rechtsbeschwerdegericht zuzulassen, ist nicht statthaft.
13
a) Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe nicht wirksam über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden, weil es sich der Aufhebung des § 7 InsO nicht bewusst gewesen sei. Im Verfahren über die Anhörungsrüge des Schuldners gemäß § 321a ZPO habe das Beschwerdegericht die Zulassungsentscheidung nicht nachholen können, weil die Parteien zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde nichts vorgetragen hätten und damit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht gekommen sei. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde müsse daher durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen. Es sei insoweit eine Parallele zur Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu ziehen, welche vom Berufungsgericht nachzuholen sei, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen habe, weil es von einem Überschreiten der Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung ausgegangen sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15 mwN).
14
b) Diese Rechtsprechung kann nicht auf Fälle übertragen werden, in denen die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht unterblieben ist.
15
aa) Bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Zulassung durch das Beschwerdegericht, so findet dieses Rechtsmittel nur statt, wenn es in der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 24. November 2003 - II ZB 37/02, WM 2004, 1698, 1699; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03, NJW 2005, 156; vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 5). Enthält eine Beschwerdeentscheidung keine Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Der Bundesgerichtshof kann mit der Sache nicht mehr in statthafter Weise befasst werden. Das gilt unabhängig davon, welche Erwägungen der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu Grunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. An einer Zulassung fehlt es auch, wenn das Beschwerdegericht sich über sie keine Gedanken gemacht hat, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erkannt hat (BGH, Beschluss vom 24. November 2003, aaO) oder rechtsirrig davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei kraft Gesetzes statthaft (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872 [insoweit nicht in BGHZ 156, 92 abgedruckt]); vom 12. März 2009, aaO Rn. 9 f; vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10, NJW-RR 2011, 1569 Rn. 17 [zu § 70 Abs. 1 FamFG]).

16
Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722 S. 69, 116; BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 Rn. 2). Es widerspräche der gesetzlichen Unanfechtbarkeit auch der Entscheidung über die Zulassung, wenn diese im Rechtsmittelweg daraufhin überprüft werden könnte, ob das Beschwerdegericht die ihm obliegende Verantwortung für die Zulassungsentscheidung erkannt hat.
17
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde (ebenso zu § 70 Abs. 1 FamFG Wassermann, jurisPRBGHZivilR 18/2011 Anm. 2) gezogenen Parallele zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht. Anders als das Rechtsbeschwerdegericht ist das Berufungsgericht in den genannten Fällen mit einem statthaften Rechtsmittel befasst, das nur ausnahmsweise unzulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. Darin liegt der Grund für eine unterschiedliche Behandlung.
18
Nach der Regelung des § 511 Abs. 1 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile unabhängig von dem Wert des Beschwerdegegenstands statthaft. Auch wenn die Berufung unzulässig ist, weil die Berufungssumme nicht erreicht wird, eröffnet die Statthaftigkeit der Berufung ein Verfahren in der Berufungsinstanz, in welchem die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung muss das Berufungsgericht dem Berufungskläger gemäß §§ 525, 139 Abs. 2 und 3 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn es abweichend von der Streitwertfestsetzung in erster Instanz von einer Beschwer unterhalb der Berufungssumme ausgeht (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219). Hält das Berufungsgericht die Berufung für unzulässig, so unterliegt diese Entscheidung der Anfechtung (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO).
19
Der Umstand, dass die Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands eröffnet ist, ermöglicht es, die in erster Instanz unterbliebene Entscheidung über die Zulassung der Berufung im Berufungsverfahren nachzuholen. Ist - wie vorliegend - eine Prüfungsund Entscheidungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts hingegen nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1979 - VIII ZR 87/79, NJW 1980, 344 [zu § 546 ZPO aF]), fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, um die Zulassungsentscheidung dem Rechtsbeschwerdegericht überantworten zu können. Die Parallele zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung kann zudem auch deshalb nicht gezogen werden, weil das Beschwerdegericht in jedem Fall Veranlassung hat, über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes spielt keine Rolle.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
AG Neumünster, Entscheidung vom 13.07.2011 - 94 IE 2/11 -
LG Kiel, Entscheidung vom 31.10.2011 - 13 T 141/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 445/10
vom
20. Juli 2011
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den
Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung
über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar.
BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - LG Hannover
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. August 2010 wird verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Die Betroffene und der Beteiligte zu 1 wenden sich gegen die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers sowie gegen die Anordnung, dass die Prüfung der von dem Beteiligten zu 1 erfolgten Rechnungslegung einem Sachverständigen übertragen worden ist.
2
Durch Beschluss vom 1. August 2008 wurde für die Betroffene eine Betreuung angeordnet und der Beteiligte zu 1 zum Betreuer bestellt. Als Aufgabenkreis wurden Gesundheits- und Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestimmt. Über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung sollte bis zum 1. August 2010 entschieden werden.
3
Durch Beschluss vom 2. Oktober 2009 wurde der Beteiligte zu 2, Rechtsanwalt L., zum Gegenbetreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Mit Beschluss vom 30. März 2010, ergänzt durch Beschluss vom 15. April 2010, wurde er außerdem zum Ergänzungsbetreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst insoweit die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der Betroffenen in Bezug auf die F.W. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung sei erforderlich, weil der Beteiligte zu 1 aufgrund der Bestellung seiner Ehefrau als Geschäftsführerin an der Vertretung der Betroffenen gehindert sei. Durch Beschluss vom 12. Juli 2010 wurde die Prüfung der von dem Beteiligten zu 1 eingereichten Rechnungslegung für den Zeitraum vom 17. Juli 2008 bis zum 16. Juli 2009 einem Sachverständigen übertragen.
4
Gegen die Entscheidungen vom 30. März 2010 und vom 12. Juli 2010 haben die Betroffene und der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerden aus den Gründen der Nichtabhilfeentscheidungen zurückgewiesen. Der Beschluss enthält am Ende eine - kleiner gedruckte und als solche bezeichnete - Rechtsmittelbelehrung , nach deren erstem Satz gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof stattfindet. Die Betroffene und der Beteiligte zu 1 haben Rechtsbeschwerde eingelegt; sie erstreben die Aufhebung der ergangenen Entscheidungen.

II.

5
Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig, da sie gemäß § 70 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG unstatthaft sind.
6
Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Rechtsbeschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung unter anderem in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft.
7
1. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor.
8
a) Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8).
9
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme bestimmt. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung einerseits und Bestellung eines Betreuers andererseits; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
10
Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Anwendungsfall der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG vor, wenn - wie hier mit Beschluss vom 30. März 2010 geschehen – isoliert die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß §§ 1899 Abs. 4, 1908 i, 1795 Abs. 1, 1796 BGB angeordnet worden ist (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Deshalb findet die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in solchen Verfahren nicht statt.
11
b) Auch bei der mit Beschluss vom 12. Juli 2010 angeordneten Prüfung der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen handelt es sich nicht um ein Verfahren nach § 1896 BGB und damit nicht um eine Betreuungssache zur Bestellung eines Betreuers. Davon geht auch die Rechtsbeschwerde aus.
12
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.
13
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend: Die Richter, die die Beschwerdeentscheidung erlassen hätten, hätten die Rechtsmittelbelehrung unterschrieben , die zum Inhalt habe, dass gegen den vom Beschwerdegericht erlassenen Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof stattfindet. Die Belehrung sei nicht auf die Entscheidung über die Bestellung eines Ergänzungspflegers beschränkt worden. Da bezüglich des Beschlusses über die Prüfung der Rechnungslegung eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht eröffnet sei, liege in der Rechtsmittelbelehrung insofern die konkludente Zulassung der Rechtsbeschwerde.
14
b) Damit vermag die Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen.
15
aa) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 70 Abs. 1 FamFG in dem Beschluss zu erfolgen, mit dem das Beschwerdegericht über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung oder das Oberlandesgericht in erster Instanz entschieden hat. Dabei kann die Zulassung in der Entscheidungsformel oder in den Gründen ausgesprochen werden (Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 70 Rn. 36; MünchKommZPO/Wenzel 3. Aufl. § 543 Rn. 29 f.). Vorauszugehen hat die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung (hier: des § 70 Abs. 2 FamFG) erfüllt sind, sowie eine Entschließung über die Zulassung.
16
bb) Eine unzutreffend erteilte Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel (vgl. § 39 FamFG). Durch eine insofern unrichtige Angabe wird deshalb ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft (BGH Beschluss vom 21. Februar 2007 - AnwZ(B) 86/06 - NJW-RR 2007, 1071 Rn. 9; BAGE 102, 213, 218). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart FGPrax 2009, 114, 115; OLG Koblenz FamRZ 2010, 908 f.; OLG Schleswig FamRZ 2008, 75, 76; OLG Köln FGPrax 2005, 205, 206; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 302; BayObLG BayObLGZ 2000, 318 - juris Rn. 9 ff. und WuM 1995, 70 f.) sowie im Schrifttum (Keidel/Meyer-Holz aaO § 70 Rn. 39; MünchKomm-ZPO/Ulrici aaO § 39 FamFG Rn. 10; Horndasch/Viefhues/ Reinken FamFG § 39 Rn. 5; Gutjahr in BeckOK FamFG § 39 Rn. 26) wird das, soweit ersichtlich, nicht anders beurteilt. Dabei gilt diese Bewertung auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung als Bestandteil des Beschlusses durch die Unterschriften der erkennenden Richter gedeckt ist (OLG Stuttgart FGPrax 2009, 114, 115; BayObLG BayObLGZ 2000, 318 - juris Rn. 10). Hierdurch ändert sich der Charakter als bloße Belehrung über das für statthaft gehaltene Rechtsmittel nicht. Eine Willensentschließung im Sinne einer Zulassungsentscheidung kann daraus nicht entnommen werden.
17
c) Danach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. In der Entscheidungsformel ist dies nicht erfolgt; gesonderte Gründe weist der angefochtene Beschluss nicht auf. Die Rechtsmittelbelehrung ist durch eine kleinere Schrift erkennbar von dem übrigen Text abgesetzt. Bei ihr handelt es sich nicht um die gesetzlich vorgesehene Einzelfallentscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde , sondern - entsprechend der Überschrift "Rechtsmittelbelehrung" - um Angaben zu der nach Auffassung des Landgerichts bestehenden Rechtsmittelmöglichkeit. Enthalten aber weder Tenor noch Gründe einen Hinweis auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist diese nicht zugelassen worden (MünchKommZPO /Wenzel aaO § 543 Rn. 31 mwN; Musielak/Ball ZPO 8. Aufl. § 543 Rn. 14).
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 30.03.10 - 671 XVII P 2261 -
LG Hannover, Entscheidung vom 12.08.10 - 2 T 61/10 und 2 T 62/10 -

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 70/10
vom
28. Oktober 2010
in dem Notarbeschwerdeverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 17.664.520 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 14./18. September 1994 verkaufte die Beteiligte zu 2 an den Beteiligten zu 1 ihren aus Grundstücken und Anteilen an einer Gesellschaft bestehenden Grundbesitz in B. zu einem Kaufpreis von 47.048.800 DM. Auf diesen sollten zwei zugunsten der B. AG im Grundbuch eingetragene Grundschulden über 5 Mio. DM und 25,5 Mio. DM sowie eine noch einzutragende Grundschuld über 4,1 Mio. DM unter Übernahme der zugrunde liegende persönlichen Schulden durch den Beteiligten zu 1 angerechnet werden. Der Restkaufpreis in Höhe von ca. 12,5 Mio. DM sollte nach Eintritt näher bezeichneter Fälligkeitsvoraussetzungen unmittelbar an die Beteiligte zu 2 gezahlt werden.
2
Für den Fall, dass die B. AG die Schuldübernahme nicht genehmigen würde, sollte es dem Beteiligten zu 1 nach § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags freistehen, "entweder a) den zur Ablösung der Grundpfandrechte in Anrechnung auf den Kaufpreis benötigten Betrag innerhalb von drei Wochen nach Ablehnung der Finanzierung durch die B. AG beim beurkundenden Notar zu hinterlegen (…) wobei, falls gewünscht, die Grundpfandrechte von der Gläubigerin auch in diesem Fall an das seine [des Beteiligten zu 1] Ablösung finanzierende Institut abgetreten werden können (…) oder b) innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Gläubigerin, dass sie die befreiende Schuldübernahme nicht genehmigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten. (…)"
3
Die B. AG verweigerte nachfolgend ihre Genehmigung zu der Schuldübernahme. Der Beteiligte zu 1 hinterlegte innerhalb der vorgesehenen Fristen den Ablösungsbetrag nicht und erklärte auch nicht den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Die Beteiligte zu 2 betrieb daraufhin bis in das Jahr 2006 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde auf Grund einer Vollstreckungsklausel, nach der der Beteiligte zu 1 den gesamten Kaufpreis auf das Notaranderkonto zu zahlen hatte. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte der Beteiligte zu 1 von 1999 an insgesamt 34.548.800 DM auf das Anderkonto des Notars ein. Einen weiteren Betrag in Höhe von rund 12,5 Mio. DM zahlte er, teils über das Anderkonto, teils direkt an die Beteiligte zu 2.
4
Zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs des Beteiligten zu 1 ist eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, das Eigentum ist bislang nicht umgeschrieben.
5
Die Beteiligten führten eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, in denen es unter anderem um die Wirksamkeit des Kaufvertrages ging. Mit Schreiben vom 20. November 2009 teilte der Notariatsverwalter des beurkundenden Notars (nachfolgend: Notar) den Beteiligten mit, dass - nachdem die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht mehr streitig sei - der gesamte hinterlegte Kaufpreis in Höhe von 17.664.520,95 € (34.548.800 DM) ohne die Anderkontozinsen auszahlungsreif sei, weil ihm zwischenzeitlich die Löschungsbewilligungen der Grundpfandrechtsgläubigerin vorlägen. Er beabsichtige daher, deren Forderungen abzulösen und den Restbetrag - abzüglich eines Einbehalts für die voraussichtlichen Kosten der Löschung der Grundpfandrechte und seine Hebegebühren - auf ein von der Beteiligten zu 2 zu benennendes Konto zu überweisen.
6
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht dem Notar eine Auszahlung an die Beteiligte zu 2 oder Dritte untersagt und ihn angewiesen, den hinterlegten Kaufpreis weiter zu verwahren. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 2 erreichen, dass der Notar entsprechend seiner Ankündigung verfahren kann. Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

7
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Notar derzeit nicht berechtigt , den verwahrten Kaufpreis auszukehren. Der Kaufvertrag enthalte keine Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die Auszahlung zu erfolgen habe. Erforderlich seien daher übereinstimmende Auszahlungsanweisungen der Beteiligten, an denen es aber bislang fehle. Ob der Auszahlungsanspruch der Beteiligten zu 2 materiell-rechtlich fällig sei, weil der Kaufvertrag die Auszahlungsreife nicht von der - vorliegend noch nicht gegebenen - Umschreibungsreife abhängig mache, könne nicht durch den Notar, sondern nur im Rahmen eines Klageverfahrens geklärt werden.

III.

8
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
9
a) Sie ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG, § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO). Das Landgericht hat über das gegen die Ankündigung des Notars, das Verwahrungsguthaben auszuzahlen, gerichtete Rechtsmittel als Beschwerdegericht im Sinne von § 70 Abs. 1 FamFG entschieden (vgl. KG, DNotZ 1971, 494; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 15 Rn. 121; Schippel/Bracker/Reithmann , BNotO, 8. Aufl., § 15 Rn. 97). Das ergibt sich zum einen aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, zum anderen aber auch daraus, dass dem Notar in dem Verfahren der Notarbeschwerde die Stellung der ersten Instanz zukommt (BayObLGZ 1998, 6, 9; OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 125, 126; OLG Frankfurt ZNotP 1999, 83; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO, BeurkG, 2. Aufl., § 15 BNotO Rn. 33 mwN).
10
b) Darauf, ob die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung, wie sie § 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG für das bisher geltende Recht enthielten und wie sie nunmehr in § 59 FamFG für das Beschwerdeverfahren getroffen ist, stets eine Beeinträchtigung des Rechtsmittelführers in seinen Rechten voraussetzt (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., § 70 Rn. 7; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 70 FamFG Rn. 14), kommt es vorliegend nicht an. Denn die Beteiligte zu 2 ist durch das seitens des Beschwerdegerichts gegenüber dem Notar erteilte Auszahlungsverbot in ihrem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) betroffen (vgl. OLG Hamm, WM 1984, 1289, 1291).
11
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
12
a) Dass gegen die Ankündigung des Notars, eine bestimmte Amtshandlung vornehmen zu wollen (Vorbescheid), der Beschwerdeweg nach § 15 Abs. 2 BNotO eröffnet ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. etwa BayObLGZ 1998, 6, 8; OLG Hamm, WM 1984, 1289, 1291; OLG Schleswig, DNotZ 1993, 67, 68; OLG Zweibrücken, MittBayNot 2001, 228; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 15 Rn. 96; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 75; Brambring, DNotZ 1990, 615, 647; aA LG Frankfurt, NJW 1990, 2139, 2140). Hieran hat sich durch die Neufassung der Vorschrift durch das FGG-Reformgesetz (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I 2586) nichts geändert (vgl. BT-Drs. 16/6308, 324; Preuß, DNotZ 2010, 265, 270 f.; Sandkühler, DNotZ 2009, 595, 599).
13
b) In der Sache selbst ist dem Beschwerdegericht darin zu folgen, dass der Notar den von ihm verwahrten Teil des Kaufpreises noch nicht auskehren darf. Das von dem Notar angekündigte Vorgehen widerspräche seinen Amtspflichten bei der Abwicklung des Verwahrungsgeschäfts, nach denen er sich strikt an die ihm erteilten Anweisungen halten muss und keine Entscheidung über die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Ansprüche der Parteien an dem hinterlegten Betrag treffen darf (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1996, 384, 390 mit zust. Anm. Preuß; Brambring, DNotZ 1990, 615, 649). Stellt sich die von dem Notar angekündigte Abwicklung der Verwahrung als pflichtwidrig dar, ist der Notar anzuweisen, die Verwahrung bis auf weiteres fortzuführen. So ist es hier.
14
aa) Ob der Notar zur Auszahlung eines in Verwahrung gegebenen Geldbetrags berechtigt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt der ihm erteilten Verwahrungsanweisung, da hierdurch die Amtspflichten des Notars bei der Durchführung der Verwahrung bestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 180/58, DNotZ 1960, 265, 268; Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195).
15
(1) Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts enthält § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags eine gemeinsame und unwiderrufliche Verwahrungsanweisung. Das ist in dem Punkt richtig, dass die - öffentlich-rechtliche - Verwahrungsanweisung an den Notar (vgl. Senat, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163 mwN) in der davon zu unterscheidenden zivilrechtlichen Verwahrungsvereinbarung enthalten sein kann, die ihrerseits wiederum regelmäßig Bestandteil des Grundgeschäfts ist (vgl. KG, DNotZ 1985, 51, 53; Winkler , BeurkG, 16. Aufl., vor § 54a Rd. 7; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft , 2. Aufl., Rn. 25 f.).
16
(2) Zweifelhaft ist hier jedoch, ob diese Verwahrungsanweisung sich - wie es das Beschwerdegericht annimmt - auch auf die Gelder erstreckt, die der Beteiligte zu 1 zur Abwendung der von der Beteiligten zu 2 betriebenen Zwangsvollsteckung auf das Notaranderkonto gezahlt hat. Aus dem Bestehen einer Verwahrungsanweisung im Kaufvertrag folgt nämlich nicht notwendig, dass sie auch die Zahlungen erfasst, die eine Kaufvertragspartei zwangsweise und ohne sachlichen Bezug zur Verwahrungsanweisung an den Notar zahlt.
17
(a) Die Zahlungen des Beteiligten zu 1 erfolgten nicht in Anbetracht der Bestimmung in § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags. Diese Regelung betrifft nur den Teil des Kaufpreises, der nicht durch die in § 3 Abs. 2 des Vertrags vereinbarte Schuldübernahme beglichen werden konnte, weil die Gläubigerin ihre Genehmigung verweigerte. Für diesen Fall hatten die Kaufvertragsparteien - wenn der Beteiligte zu 1 sein Rücktrittsrecht nicht ausgeübte - in Abweichung von der Erfüllungsübernahme nach § 415 Abs. 3 BGB vereinbart, dass der Beteiligte zu 1 den zur Ablösung der Grundpfandrechte erforderlichen Betrag auf dem Notarkonto hinterlegen sollte.
18
Die von dem Beteiligten zu 1 von 1999 an auf das Notaranderkonto geleisteten Zahlungen standen jedoch mit der gescheiterten Schuldübernahme nicht in einem sachlichen Zusammenhang. Anlass war vielmehr die zwangsweise Beitreibung des (gesamten) Kaufpreises durch die Beteiligte zu 2.
19
(b) Dass die Beteiligten mit der Bestimmung in § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags dem Notar (auch) Anweisungen zur Verwahrung der Gelder erteilen wollten , die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf das Anderkonto eingezahlt werden, findet im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass eine dahin gehende Anweisung zu einem späteren Zeitpunkt , etwa anlässlich der Zahlungsaufnahme, erteilt wurde.
20
bb) Die Entscheidung des Falles stellt sich jedoch im Ergebnis auch dann als richtig dar, wenn es an einer gemeinsamen Verwahrungsanweisung in Bezug auf die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auf das Notaranderkonto eingezahlten Gelder fehlt. Dieser Umstand änderte nämlich nichts daran, dass der Notar die Abwicklung des auf das Notaranderkonto gezahlten Betrags nach den für eine im Interesse beider Parteien erfolgte Verwahrung (sog. "mehrseitige Treuhand", vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, NJW 2002, 1346, 1347; Lüke, ZIP 1992, 150, 151) geltenden Grundsätzen durchführen muss.
21
Die Amtspflicht des Notars zur Beachtung der Interessen beider Parteien ergibt sich daraus, dass auch die Vollstreckung des gesamten Kaufpreisanspruchs entsprechend der Bestimmung erfolgte, die die Parteien für die Zahlung des zur Ablösung der Grundpfandrechte erforderlichen Kaufpreisteils vereinbart hatten.
22
Nach der Vollstreckungsklausel hatte der Beteiligte zu 1 den gesamten Kaufpreis auf das Notaranderkonto einzuzahlen. Die Klausel entsprach allerdings nicht dem auch Direktzahlungen vorsehenden Kaufvertrag (§ 3 Abs. 4); eine Zwangsvollstreckung unter Einzahlung der beigetriebenen Beträge auf das Notaranderkonto ist nur in dem Umfang geboten, wie der Kaufpreisanspruch in der Weise modifiziert worden ist, dass die Zahlung auf das Notaranderkonto erfolgen soll (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 225/93, NJW 1995, 1162, 1163; KG, NJW-RR 2000, 1409, 1410; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/ BeurkG, § 23 BNotO Rn. 22; Wolfsteiner, DNotZ 1991, 538). Für die hier zu entscheidende Frage sind die von der Vollstreckungsklausel abweichenden vertraglichen Regelungen über Direktzahlungen jedoch nicht erheblich, weil die Vollstreckung gemäß der erteilten Klausel durchgeführt werden musste (vgl. Wolfsteiner, aaO).
23
Ist der (gesamte) Anspruch auf Grund einer von dem Verkäufer betriebenen Zwangsvollstreckung auf das Notaranderkonto entsprechend den Grundsätzen eingezahlt worden, wie sie die Kaufvertragsparteien für die vertragsgemäße Zahlung (hier eines Teils) des Kaufpreises vereinbart haben, hat der Notar auch die weitere Abwicklung nach Maßgabe des übereinstimmenden Willens der Beteiligten und unter Beachtung der sich aus dem Gesetz und der Dienstordnung für Notare (DONot) ergebenden Anforderungen abzuwickeln (im Erg. ebenso BayObLG, ZNotO 2003, 477, 478; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 23 Rn. 78).
24
cc) Dem Kaufvertrag lässt sich jedoch keine Verwahrungsanweisung der Vertragsparteien an den Notar entnehmen, wie dieser mit den auf sein Anderkonto geleisteten Zahlungen weiter verfahren soll.
25
(1) Das betrifft zunächst denjenigen Teil des Verwahrungsguthabens, der den zur Ablösung der Grundpfandrechte erforderlichen Geldbetrag übersteigt. Denn durch die Bestimmung in § 3 Abs. 3 des Kaufvertrags wurde dem Beteiligten zu 1 lediglich die Möglichkeit eingeräumt, den Ablösungsbetrag auf das Notaranderkonto einzuzahlen. Zu einer Hinterlegung eines darüber hinausgehenden Kaufpreisteils verhält sich die Klausel nicht.
26
(2) Gleiches gilt für den Ablösungsbetrag selbst. Auch insoweit enthält die Vertragsbestimmung keine ausdrücklich formulierten Auszahlungsvoraussetzungen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lassen sie sich auch nicht aus dem Sinngehalt der Regelung entnehmen. Das wäre allenfalls dann möglich, wenn die Ablösung vertragsgemäß zu einer Löschung der Grundpfandrechte führen sollte. Denn hier würde nach der - vorliegend erfolgten - Erteilung der Löschungsbewilligungen durch die Grundpfandrechtsgläubigerin kein Grund bestehen, den Ablösungsbetrag zurückzuhalten. Die Regelung sieht indes vor, dass der Beteiligte zu 1 auf seinen Wunsch auch die Abtretung der Grundpfandrechte an das die Ablösung finanzierende Institut beanspruchen kann. Bis zu welchem Zeitpunkt er das Abtretungsverlangen geltend machen muss, andernfalls der Notar zu einer Auszahlung des Ablösungsbetrags berechtigt sein soll, ergibt sich jedoch nicht. Auch das für diesen Fall in Bezug auf die Ablösung vorgesehene weitere Verfahren, durch das die Übertragung der Grundpfandrechte sicherzustellen ist, erfährt keine Regelung. Die Weisungslage stellt sich insoweit zumindest als unklar dar, was einer Auszahlung des Verwahrungsguthabens entgegensteht (Müller-Magdeburg, aaO, Rn. 286).
27
dd) Das Defizit, das sich aus dem Fehlen einer die Auszahlungsreife regelnden Verwahrungsanweisung an den Notar bei der Abwicklung des Verwahrungsverhältnisses ergibt, kann bei einer im Interesse beider Beteiligten liegenden Verwahrung weder durch den Notar noch durch einen Beteiligten allein behoben werden. Erforderlich ist vielmehr eine übereinstimmende Anweisung, mit der die Beteiligten den Notar zur Auszahlung des Verwahrungsbetrags auffordern (Müller-Magdeburg, aaO, Rn. 286). Daran fehlt es vorliegend jedoch.
28
(1) Die Notwendigkeit eines gleich gerichteten Willens der an der Verwahrung beteiligten Parteien des Grundgeschäfts bezieht sich nicht nur auf die Begründung des Verwahrungsverhältnisses, sie erstreckt sich auch auf dessen Abwicklung. Eine gemeinschaftlich erteilte Verwahrungsanweisung kann deshalb in der Regel nur gemeinsam geändert oder zurückgenommen werden, weshalb einem einseitigen Widerruf grundsätzlich keine Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195; vgl. auch § 54c Abs. 2 und 3 BeurkG).
29
(2) Nichts anderes kommt in Betracht, wenn die erforderliche Verwahrungsanweisung von Anfang an fehlt oder sich als unvollständig erweist, die Verwahrung aber dennoch durchgeführt wurde. In einer solchen Situation liegt es an den Beteiligten, sich nachträglich auf eine zunächst unterbliebene Regelung zu verständigen und dem Notar eine entsprechende Anweisung zu erteilen. Auf diese Weise wird der rechtliche Zustand hergestellt, der an sich schon vor dem Beginn der Verwahrung herbeizuführen gewesen wäre und zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls der Mitwirkung aller Beteiligten bedurft hätte.
30
(3) Daraus folgt allerdings nicht, dass bei einer - wie hier - fehlenden Bestimmung der Auszahlungsbedingungen die Auszahlung des Verwahrungsbetrags unzumutbar hinausgezögert oder sogar vereitelt werden darf, indem sich der zur Zahlung verpflichtete Käufer einer einvernehmlichen Regelung widersetzt. Denn der materiell-rechtliche Auszahlungsanspruch wird durch die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Verwahrung nicht berührt. Der Verkäufer kann nach Eintritt der Auszahlungsreife vom Käufer die Einwilligung in die Auszahlung verlangen, die er allerdings notfalls gerichtlich erstreiten muss.
31
ee) Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das auf dem Anderkonto befindliche Guthaben sei - ohne dass es insoweit einer Willensübereinstimmung der Beteiligten bedürfe - schon deshalb von dem Notar auszukehren, weil nach den vertraglichen Bestimmungen der Kaufpreis insgesamt fällig sei und die Eigentumsumschreibung nur noch von der Erstattung der von dem Beteiligten zu 1 vertragsgemäß zu ersetzenden Aufwendungen abhänge. Dazu ist der Notar nicht befugt.
32
(1) Die von dem Notar vorzunehmende Prüfung, ob die Auszahlungsvoraussetzungen gegeben sind, ist - wie sonst auch - vornehmlich formaler Natur (vgl. Eylmann/Vaasen/Hertel, aaO, § 15 BNotO Rn. 52). Maßstab ist im Wesentlichen der Wortlaut der von den Beteiligten erteilten Treuhandauflagen und Weisungen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, WM 1994, 647; Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195; OLG Hamm, MittBayNot 1999, 201 f.; Sandkühler, DNotZ 2009, 164, 170). Das ergibt sich bereits aus der Funktion des Notars als eines Organs der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO), die auch die Betreuungstätigkeit (§ 23 BNotO) bestimmt. Hinzu kommt, dass die bei der Verwahrung fremden Vermögens in besonderem Maße erforderliche Korrektheit (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 182/95, BGHZ 134, 100, 107; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195) wie auch das ansonsten drohende Haftungsrisiko ein streng an dem Inhalt der Verwahrungsanweisung ausgerichtetes Handeln des Notars erfordern.
33
(2) Dagegen ist es nach allgemeiner Auffassung nicht Aufgabe des Notars - und damit auch nicht der über eine Notarbeschwerde entscheidenden Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit -, über den Bestand und den Inhalt materiell -rechtlicher Ansprüche zu entscheiden (vgl. OLG Hamm, aaO; OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 894; Lerch, NJW 1998, 3697, 3698; Preuß, DNotZ 1996, 390, 391; Zimmermann, DNotZ 1982, 90, 109 f.; Bräu, Verwahrungstätigkeit des Notars, Rn. 162; Kawohl, Notaranderkonto, Rn. 156). Dazu gehört auch die Feststellung der Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs, sofern sich - wie hier - die Auszahlungsvoraussetzungen nicht aus dem Inhalt der Verwahrungsanweisung ergeben. Denn die Berücksichtigung sonstiger, nicht in der Anweisung selbst enthaltener Umstände ist dem Notar verwehrt (vgl. BGH, Ur- teil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99, NJW 2000, 1644 mit zust. Anm. Hertel , DNotZ 2001, 858, 861). Müsste er hierauf ebenfalls Rücksicht nehmen, so fiele es dem Notar letztlich zu, den Inhalt des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags durch Auslegung zu ermitteln, um davon ausgehend Rückschlüsse auf den Inhalt der Verwahrungsanweisung zu ziehen. Das gehört nicht zu seinen Amtspflichten (BGH, aaO; KG, KGR 2004, 65, 67). Dahingehende Streitigkeiten zwischen den Beteiligten sind vielmehr im Rahmen eines Klageverfahrens auszutragen.
34
ff) Ob der Notar - jedenfalls in eindeutig gelagerten Fällen - den Eintritt der Auszahlungsreife selbstständig zu ermitteln befugt ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nicht vorliegt.
35
(1) Dahingestellt bleiben kann, ob der Notar zur Auszahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, sobald das Grundstück an den Käufer übergeben und übereignet wurde, weil ab diesem Zeitpunkt dessen Sicherungsinteresse befriedigt sei (KG, NJW-RR 1988, 331; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, WM 1994, 647, 649), da der Beteiligte zu 1 noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
36
(2) Eine Vereinbarung, dass die Auszahlungsreife auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung vorverlegt wird (vgl. Zimmermann, DNotZ 1980, 451, 459) haben die Parteien für den auf demNotaranderkonto hinterlegten Teil des Kaufpreises nicht getroffen.
37
(3) § 3 Abs. 4 des Kaufvertrags, nach dem der Restkaufpreis in Höhe von 12,5 Mio. DM (unter anderem) von der Eintragung von Auflassungsvormerkungen auf einigen der veräußerten Baugrundstücke fällig sein sollte, ist nicht einschlägig; denn dieser Betrag ist bereits an die Beteiligte zu 2 gezahlt.
38
(4) Im Übrigen fehlt es an einer die Fälligkeit der Zahlung an den Verkäufer regelnden Vertragsbestimmung, mit der auch die Auszahlungsreife bestimmt sein könnte. Anderes ergibt sich auch nicht aus der die Erfüllung des Eigentumsverschaffungsanspruchs des Beteiligten zu 1 betreffenden Bestimmung im Kaufvertrag (§ 19 Abs. 4), nach der der Notar die Umschreibung des Eigentums nicht schon nach Zahlung des gesamten Kaufpreises, sondern erst nach Ausgleich der nach § 9 der Beteiligten zu 2 zu erstattenden Aufwendungen beim Grundbuchamt beantragen soll. Soweit die Beteiligte zu 2 die Auszahlungsreife mit dem fehlenden Sicherungsbedürfnis des Beteiligten zu 1 an einer weiteren Verwahrung des Kaufpreises begründen will, steht dem entgegen, dass diese Auslegung des Vertrags zwischen den Kaufvertragsparteien umstritten ist und dem Notar keine Entscheidungsbefugnis in solchen Streitfragen zukommt.

IV.

39
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 KostO.
Krüger Stresemann Czub Brückner Roth
Vorinstanz:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2010 - 84 T 475/09 -

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zum Buchungsdatum bei der Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte und die Zulässigkeit einer entsprechenden Weisung der Aufsichtsbehörde.

I.

2

1. Nach § 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) werden Notare als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt. Sie tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar (§ 2 Satz 2 BNotO). Ihre Amtstätigkeit wird in den §§ 20 bis 24 BNotO umschrieben. Zu den dort genannten Zuständigkeiten zählen Beurkundungen und Beglaubigungen (§ 20 BNotO), die Abgabe bestimmter Bescheinigungen (§ 21 BNotO), die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen (§ 22 BNotO) sowie die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 24 BNotO). Zudem sind Notare nach § 23 BNotO dafür zuständig, "Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen".

3

2. Ein Notar untersteht nach Maßgabe des § 92 BNotO der Aufsicht durch den Präsidenten des Landgerichts, durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie durch die Landesjustizverwaltung. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO obliegt den Aufsichtsbehörden unter anderem die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Die Prüfung erstreckt sich unter anderem auf die Führung und Aufbewahrung der Bücher des Notars (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BNotO). Nach § 93 Abs. 4 Satz 1 BNotO ist der Notar verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen.

4

Bei ordnungswidrigem Verhalten und Pflichtverletzungen leichterer Art sind die Aufsichtsbehörden gemäß § 94 Abs. 1 BNotO befugt, eine Missbilligung gegen den Notar auszusprechen. Bei Dienstvergehen können die Aufsichtsbehörden Disziplinarmaßnahmen verhängen (§§ 95 ff. BNotO).

5

3. Gemäß § 65 Abs. 1 BNotO sind die Notare in Notarkammern zusammengeschlossen. Diese haben über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare zu sorgen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Den Notarkammern obliegt es insbesondere, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassener Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Solche Richtlinien der Notarkammern können auch nähere Regelungen zur Wahrung fremder Vermögensinteressen enthalten (§ 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BNotO).

II.

6

1. Zur Durchführung notarieller Verwahrungsgeschäfte finden sich gesetzliche Vorschriften in den §§ 54a ff. des Beurkundungsgesetzes (im Folgenden: BeurkG). Hingegen ist die Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte durch Führung von Verwahrungs- und Massenbüchern in der Dienstordnung für Notarinnen und Notare geregelt.

7

a) Die Dienstordnung ist eine an Notarinnen und Notare gerichtete Verwaltungsvorschrift, die von allen Landesjustizverwaltungen im Wesentlichen inhaltsgleich erlassen worden ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die in Schleswig-Holstein durch Allgemeine Verfügung des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie am 21. Februar 2001 erlassene Dienstordnung für Notarinnen und Notare (im Folgenden: DONot; SchlHA 2001, S. 86, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration vom 20. November 2009, SchlHA 2009, S. 380).

8

Nach näherer Bestimmung in den §§ 11 und 12 DONot haben Notarinnen und Notare ein Verwahrungsbuch und ein Massenbuch in der Form beigefügter amtlicher Muster zu führen. Verwahrungsmassen, die der Notar gemäß § 23 BNotO, §§ 54a, 54e BeurkG entgegennimmt, sind nach § 10 DONot grundsätzlich in beide Bücher einzutragen.

9

Für die Verbuchung von empfangenen oder ausgezahlten Fremdgeldern im bargeldlosen Zahlungsverkehr bestimmt § 10 DONot:

10

§ 10

11

Gemeinsame Vorschriften für das Verwahrungsbuch und das Massenbuch

12

(1) ...

13

(2) Jede Einnahme und jede Ausgabe sind sowohl im Verwahrungsbuch als auch im Massenbuch noch am Tage der Einnahme oder der Ausgabe unter diesem Datum einzutragen; …

14

(3) Bei bargeldlosem Zahlungsverkehr sind die Eintragungen unter dem Datum des Eingangs der Kontoauszüge oder der Mitteilung über Zinsgutschriften oder Spesenabrechnungen noch an dem Tag vorzunehmen, an dem diese bei der Notarin oder dem Notar eingehen. Kontoauszüge oder Mitteilungen sind mit dem Eingangsdatum zu versehen.

15

(4) ...

16

Diese Regelung für Schleswig-Holstein entspricht derjenigen in den meisten anderen Bundesländern. Lediglich in der für den Freistaat Sachsen geltenden Dienstordnung für Notarinnen und Notare wird Absatz 3 durch zwei Sätze ergänzt, wonach die Eintragungen nach Wahl des Notars "auch unter dem Wertstellungsdatum vorgenommen werden" können und "die gewählte Handhabung … konsequent durchzuführen" ist (Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstordnung für Notarinnen und Notare vom 12. April 2001 , zuletzt geändert am 28. November 2011 ).

17

b) Schon die ersten unter der Geltung der Bundesnotarordnung von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Dienstordnungen (vgl. für Schleswig-Holstein: Allgemeine Verfügung vom 6. März 1961, SchlHA 1961, S. 75) enthielten Regelungen zum notariellen Verwahrungsgeschäft und zu den hierfür geltenden Dokumentationspflichten. Zum Zeitpunkt der Eintragung war lediglich vorgeschrieben, dass jede Einnahme und jede Ausgabe noch am Tage des Eingangs oder der Ausgabe sowohl im Massenbuch als auch im Verwahrungsbuch eingetragen werden musste.

18

Im Jahr 1985 wurde von den Landesjustizverwaltungen eine überarbeitete neue Fassung der Dienstordnung für Notare in Kraft gesetzt (im Folgenden: DONot 1985; vgl. für Schleswig-Holstein: SchlHA 1985, S. 51). Dabei wurden neue Regelungen zu den Verwahrungsgeschäften getroffen, für die spektakuläre Veruntreuungsfälle den Anlass gaben. Ein Kernanliegen der Neufassung war deshalb, die Durchführung von Verwahrungsgeschäften besser überprüfbar zu machen (vgl. Zimmermann, DNotZ 1985, S. 5). In diesem Zusammenhang wurde die Regelung in § 13 Abs. 1 DONot 1985 um eine Sonderregelung für das Buchungsdatum bei bargeldlosen Zahlungen ergänzt und wie folgt gefasst:

19

Jede Einnahme und jede Ausgabe sind sowohl in das Verwahrungsbuch als auch in das Massenbuch einzutragen. Die Eintragungen sind in beiden Büchern noch am Tage des Eingangs oder der Ausgabe, bei bargeldlosem Zahlungsverkehr spätestens an dem Tag, an dem der Kontoauszug bei dem Notar eingeht, unter diesem Datum - im Verwahrungsbuch unter einer durch das Kalenderjahr fortlaufenden Nummer - zu bewirken.

20

Die heutige Fassung der Dienstordnung mit der Regelung des Buchungsdatums in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot beruht auf einer Einigung der Bundesländer im Jahr 2000 und wurde von den einzelnen Landesjustizverwaltungen im darauf folgenden Jahr in Kraft gesetzt.

21

2. Die gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BNotO beschlossenen Richtlinien der Notarkammer Schleswig-Holstein (vom 19. Mai 1999, SchlHA 1999, S. 318; zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Juni 2007, SchlHA 2007, S. 392) treffen für notarielle Verwahrungsgeschäfte - soweit hier von Bedeutung - folgende Regelung:

22

III

23

Wahrung fremder Vermögensinteressen

24

1. Der Notar hat ihm anvertraute Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und Treuhandaufträge sorgfältig auszuführen.

25

2. und 3. …

III.

26

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und seit 1974 in Schleswig-Holstein als Notar zugelassen. Auch nach Inkrafttreten der Regelung des Buchungsdatums gemäß dem heutigen § 10 Abs. 3 DONot nahm er für die von ihm verwahrten Fremdgelder die Verbuchung von bargeldlosen Zahlungen unverändert so vor, dass Einnahmen und Ausgaben bei bargeldlosem Zahlungsverkehr unter dem Datum der Gutschrift oder der Abbuchung im Verwahrungs- und im Massenbuch eingetragen wurden.

27

Nachdem sich der Beschwerdeführer trotz entsprechender Beanstandung bei Prüfung seiner Amtsgeschäfte nicht dazu bereit erklärt hatte, seine Buchungspraxis zu ändern, wies ihn der Präsident des Landgerichts im Jahr 2008 schriftlich an, "ab Zugang dieser Verfügung Buchungen bei bargeldlosem Zahlungsverkehr nur noch unter Beachtung des § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot, d.h. unter dem Datum des Eingangs des Kontoauszugs oder der Mitteilung der Zinsgutschriften oder Spesenabrechnungen vorzunehmen". Dabei wies der Präsident des Landgerichts "höchstvorsorglich" darauf hin, "dass erneute Verstöße zu dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen müssten".

28

Den gegen diese Weisung gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht zurück. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. § 10 Abs. 3 DONot enthalte eine den Beschwerdeführer bindende Regelung. Da Notare Träger eines öffentlichen Amtes seien, könne ihr laufender Geschäftsbetrieb durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden. § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot verstoße nicht gegen den Vorrang des Gesetzes und sei verhältnismäßig.

29

Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde, die ebenfalls ohne Erfolg blieb. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs müsse sich die Dienstordnung für Notarinnen und Notare als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift an die Grenzen des vorrangigen Rechts halten. Ein Regelungskonflikt zwischen § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot und den von der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer erlassenen Richtlinien für Notare sei aber nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausginge, dass auch lediglich den inneren Geschäftsbetrieb des Notariats betreffende dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen seien, verletze die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. Die angegriffene Weisung finde ihre Rechtsgrundlage in der den Ländern durch die Bundesnotarordnung verliehenen Organisationsgewalt und stelle einen verhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers dar.

IV.

30

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

31

Die Dienstordnung für Notarinnen und Notare und die gegen ihn auf dieser Grundlage ergangene Weisung seien nicht von einer gesetzlichen Grundlage getragen und genügten daher nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Aus den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung ergebe sich eindeutig, dass den Ländern keine Organisationsgewalt zukomme, die sich darauf erstrecke, den laufenden Geschäftsbetrieb der Notare zu regeln, sondern dass dies allein Sache der Notarkammern sei. Die den Notarkammern vom Gesetzgeber verliehene Kompetenz zum Erlass von Richtlinien enthalte auch das Recht, von Regelungen abzusehen. Mit Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit und zur Vereinfachung der staatlichen Kontrolle könne keine Rechtsetzungsbefugnis des Staates begründet werden. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG erfasse jede Art und Form der Berufsausübung und unterscheide nicht danach, ob diese lediglich einen internen oder einen sonstigen Bereich betreffe.

32

Durch die angegriffenen Entscheidungen sieht sich der Beschwerdeführer auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die gegen ihn gerichtete Androhung von Maßnahmen nicht auf einer gültigen Rechtsvorschrift beruhe.

V.

33

Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesministerium der Justiz, das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein, die Bayerische Staatskanzlei, die Niedersächsische Staatskanzlei, das Staatsministerium der Justiz und für Europa des Freistaats Sachsen, der Präsident des Bundesgerichtshofs, die Bundesnotarkammer, die Landesnotarkammer Bayern, die Rheinische Notarkammer, die Westfälische Notarkammer, die Hamburgische Notarkammer, die Bremer Notarkammer und die Notarkammer Frankfurt am Main sowie der Deutsche Anwaltverein. Der Stellungnahme der Bundesnotarkammer haben sich die Notarkammern Berlin, Brandenburg, Celle, Kassel, Koblenz, Mecklenburg-Vorpommern und Pfalz sowie die Saarländische Notarkammer und die Notarkammer Sachsen-Anhalt angeschlossen.

34

1. Das Bundesministerium der Justiz, das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein, die Bayerische Staatskanzlei, die Niedersächsische Staatskanzlei, die Bundesnotarkammer, die Landesnotarkammer Bayern und die Westfälische Notarkammer vertreten die Auffassung, der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht betroffen. Begründet wird dies insbesondere mit dem Argument, die Regelung der angegriffenen Dokumentations- und Buchführungspflichten unterfalle der Organisationsgewalt der Exekutive. Das Bundesministerium der Justiz, die Bayerische Staatskanzlei, die Bundesnotarkammer und die Landesnotarkammer Bayern führen weiter aus, ein Eingriff in die Berufsfreiheit sei jedenfalls gerechtfertigt oder beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG.

35

2. Die Rheinische, die Hamburgische und die Bremer Notarkammer verweisen auf die Stellungnahme der Bundesnotarkammer und führen ergänzend insbesondere aus, § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot bringe keine unzumutbare Belastung für die Notare mit sich. Dies betont für die sächsische Fassung des § 10 Abs. 3 DONot auch das Staatsministerium der Justiz und für Europa des Freistaats Sachsen, das im Übrigen insbesondere darauf hinweist, dass die Regelungen der Dienstordnung zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Notariatsbetriebs sowie zur Ausübung einer ordnungsgemäßen Aufsicht dringend erforderlich seien.

36

3. Dagegen halten die Notarkammer Frankfurt am Main und der Deutsche Anwaltverein die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die angegriffenen Maßnahmen stellten einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dar, für den es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehle. Auch die Verhältnismäßigkeit der Dokumentations- und Buchführungspflichten sei zweifelhaft.

37

4. Der Präsident des Bundesgerichtshofs nimmt Bezug auf eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Senats für Notarsachen. Danach werde § 93 BNotO in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare befugt sei, den Notaren - soweit erforderlich - angemessene Weisungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars zu erteilen. Hiergegen seien keine verfassungsrechtlichen Bedenken laut geworden.

B.

38

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

39

Die notwendigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sind auch hinsichtlich der Beschwerdebefugnis erfüllt. Der Beschwerdeführer ist durch die ihm erteilte Weisung und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen beschwert. Durch diese Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ist dem Beschwerdeführer ein Nachteil (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, EuGRZ 2011, S. 513 <517>) entstanden, obgleich die in erster Linie angegriffene Weisung lediglich die bereits nach § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot bestehende Verpflichtung zur "taggerechten" Buchung unter dem Datum des Eingangs des Kontoauszugs wiederholt. Für den Beschwerdeführer ergibt sich aus der an ihn gerichteten Einzelweisung eine spezifische Belastung. Denn eine Weisung, die im Rahmen notarieller Dienstaufsicht erteilt wird, stellt nach allgemeiner Ansicht einen Verwaltungsakt dar, gegen den als verwaltungsrechtliche Notarsache der Klageweg gemäß §§ 111 ff. BNotO eröffnet ist (vgl. etwa BGHZ 112, 178 <179>). Versäumt es der Adressat daher, fristgerecht Anfechtungsklage (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 1, § 74 Abs. 1 VwGO) zu erheben, so erwächst die ihm erteilte Weisung in Bestandskraft und ist daher für ihn schon deshalb verbindlich, ohne dass es noch auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden, lediglich wiederholten Verpflichtung ankommt. Die Einzelweisung im Rahmen der Notaraufsicht enthält demnach eine eigenständige rechtliche Beschwer, die über die zugrunde liegende Verwaltungsvorschrift hinausgeht.

II.

40

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

41

Durch die angegriffene Weisung und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen wird der Beschwerdeführer nicht in Grundrechten, insbesondere nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt.

42

1. Für seine berufliche Tätigkeit als Notar kann sich der Beschwerdeführer allerdings im Grundsatz auf die Gewährleistung der freien Berufsausübung berufen.

43

Als Notar übt der Beschwerdeführer zwar einen staatlich gebundenen Beruf aus. Er nimmt als selbständiger Berufsträger Aufgaben wahr (vgl. BVerfGE 17, 371 <376>; 73, 280 <292>), die der Gesetzgeber auch dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte (vgl. BVerfGE 73, 280 <293>; ferner BVerfGE 73, 301 <317>). Auch für einen solchen Beruf gilt ebenso wie für die Berufe, die zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG gehören, grundsätzlich Art. 12 Abs. 1 GG (stRspr; vgl. BVerfGE 47, 285 <319>; 73, 280 <292>; 112, 255 <262>). Allerdings lässt die Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zu (vgl. BVerfGE 7, 377 <398>; 16, 6 <22>; 17, 371 <379>; 73, 280 <292>; 73, 301 <315>; 80, 257 <265>; 110, 304 <321>).

44

Die Zuordnung zu den staatlich gebundenen Berufen, die eine sachliche Nähe zum öffentlichen Dienst aufweisen, beruht auf einer Würdigung der Aufgaben, der Amtsbefugnisse und der Rechtsstellung der Notarinnen und Notare, wie sie in der deutschen Rechtsordnung durch das einfache Gesetzesrecht ausgestaltet wurden (vgl. BVerfGE 16, 6 <22>; 17, 371 <379>; 47, 285 <319>; 73, 280 <292>; 110, 304 <321>). Aufgrund der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist der Beschwerdeführer als Notar mit einem öffentlichen Amt betraut. Ihm sind als selbständigem Berufsträger gemäß § 1 BNotO Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege übertragen. Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem Richter nahe; ein großer Teil seiner Geschäfte könnte auch von den Gerichten erledigt werden (vgl. BVerfGE 17, 371 <377>).

45

Diese für das deutsche Verfassungsrecht maßgebliche rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs wird durch das Unionsrecht nicht infrage gestellt.

46

Dass nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Europäischer Gerichtshof) notarielle Tätigkeiten nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 45 Abs. 1 EG (jetzt: des Art. 51 Abs. 1 AEUV) verbunden sind (Urteil vom 24. Mai 2011 - C-54/08 -, NJW 2011, S. 2941), macht die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts nicht unanwendbar; dies betrifft insbesondere § 1 BNotO zur notariellen Amtsträgereigenschaft und die Regelungen zur notariellen Amtstätigkeit in §§ 20 ff. BNotO. Das Unionsrecht verlangt lediglich, dass die durch Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit für Notarinnen und Notare nicht an der Staatsangehörigkeit scheitert, weil der Ausnahmetatbestand des Art. 51 Abs. 1 AEUV nicht greift. Bestätigt wird dies durch die Klarstellung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 24. Mai 2011 (NJW 2011, S. 2941 Rn. 75), wonach seine Entscheidung "weder den Status und die Organisation des Notariats in der deutschen Rechtsordnung betrifft noch die Voraussetzungen, die neben der Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars in diesem Mitgliedstaat bestehen". Mit der von ihm abgelehnten Kennzeichnung notarieller Tätigkeit als Ausübung öffentlicher Gewalt trifft der Europäische Gerichtshof demnach keine Aussage über die Einordnung dieser Berufsausübung nach den Maßstäben einer mitgliedstaatlichen Rechtsordnung und deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht. Der Europäische Gerichtshof zieht im Gegenteil ausdrücklich in Betracht, dass der Zweck notarieller Amtstätigkeit, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten, als zwingender Grund des Allgemeininteresses Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufgrund der Besonderheiten der notariellen Tätigkeit rechtfertigen könne (a.a.O., S. 2943 Rn. 98).

47

2. Da Notarinnen und Notare einen staatlich gebundenen Beruf ausüben, müssen sie es hinnehmen, dass für sie die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG zurückgedrängt werden (vgl. BVerfGE 7, 377 <398>; 16, 6 <22>; 17, 371 <377>; 73, 301 <315>; stRspr).

48

a) Die Zulässigkeit von Sonderregelungen für einen staatlich gebundenen Beruf ist durch die ihn kennzeichnende Übertragung eines öffentlichen Amtes (hier § 1 BNotO) bedingt. Für die Berufe des öffentlichen Dienstes eröffnet Art. 33 Abs. 5 GG die Möglichkeit zu Sonderregelungen, die darauf beruhen, dass in diesen Berufen staatliche Aufgaben wahrgenommen werden, und diese nicht allein die Zahl der verfügbaren Stellen, sondern auch die Bedingungen zur Ausübung dieses Berufs betreffen. Sonderregelungen kommen ebenfalls in Betracht, wenn die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben Berufen außerhalb des öffentlichen Dienstes anvertraut wird. Je näher ein solcher Beruf dem öffentlichen Dienst steht, umso stärker können Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen; je mehr hingegen die Eigenschaften des freien Berufs hervortreten, desto stärker vermag Art. 12 Abs. 1 GG seine Wirksamkeit zu entfalten (vgl. BVerfGE 73, 301 <315>).

49

b) Notarinnen und Notare nehmen im Bereich vorsorgender Rechtspflege Staatsaufgaben wahr, die richterlichen Funktionen nahe kommen, und werden mithin typischerweise in sachlich bedingter Nähe zum öffentlichen Dienst tätig (vgl. BVerfGE 17, 371 <377>). Insbesondere sind ihnen Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind (vgl. BVerfGE 73, 280 <293 f.>; BVerfGK 15, 355 <360 f.>; ähnlich bereits BVerfGE 17, 371 <376>). So werden etwa durch das Formerfordernis der notariellen Beurkundung wichtige Rechtsgeschäfte bereits bei ihrem Abschluss vorab einer qualifizierten rechtlichen Überprüfung unterworfen, indem nach § 17 Abs. 1 BeurkG bei der Beurkundung von Willenserklärungen nicht nur über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren ist, sondern auch dafür Sorge getragen werden muss, dass ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Außerdem ist die notarielle Amtstätigkeit abzulehnen, wenn von Beteiligten unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§ 3 BeurkG; § 14 Abs. 2 BNotO). Geschieht die Ablehnung - gegebenenfalls nach gerichtlicher Überprüfung (§ 15 Abs. 2 BNotO) - zu Recht, so genügt das betreffende Rechtsgeschäft nicht dem gesetzlichen Formerfordernis und kann schon deshalb keine Wirksamkeit erlangen (§ 125 BGB). Damit kann durch notarielle Amtstätigkeit gegen den übereinstimmenden Willen der Beteiligten verbindlich über die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften entschieden werden. Allerdings sind damit die Aspekte notarieller Berufstätigkeit nicht erschöpfend umschrieben.

50

Wegen der unterschiedlichen beruflichen Tätigkeitsfelder im Zusammenhang mit der Amtsführung ist hinsichtlich des genauen Grades der Annäherung und der damit im konkreten Fall verbundenen Zulässigkeit von Sonderregelungen zu differenzieren (vgl. BVerfGE 47, 285 <320 f.>).

51

aa) Die größte Distanz des Notaramtes zum öffentlichen Dienst ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Alimentation durch einen Dienstherrn unterbleibt, der Beruf vielmehr wirtschaftlich selbständig und auf eigenes Risiko ausgeübt wird. Insoweit entspricht die berufliche Tätigkeit derjenigen in einem freien Beruf (BVerfGE 69, 373 <378>; ähnlich bereits BVerfGE 47, 285 <320>). Angesichts dieses dem öffentlichen Dienst nicht oder kaum angenäherten Bereichs notarieller Berufstätigkeit muss der Einfluss des Art. 33 Abs. 5 GG hier stärker als bei anderen Berufsausübungsregelungen zurücktreten (vgl. BVerfGE 47, 285 <320>).

52

Gleiches hat regelmäßig für Vorgaben zu den organisatorischen Rahmenbedingungen der Amtsführung zu gelten, vor allem wenn sie sich wirtschaftlich auswirken. Auch in dieser Hinsicht fehlt es an einer Annäherung der notariellen Tätigkeit an den öffentlichen Dienst. Notarinnen und Notare sind - wiederum eher den Angehörigen freier Berufe vergleichbar - grundsätzlich selbst für die Organisation ihrer Geschäftsstellen und ihrer dienstlichen Tätigkeiten verantwortlich.

53

bb) Die hier maßgeblichen Vorschriften über die Führung der Bücher in der Dienstordnung für Notarinnen und Notare sind hingegen dem übertragenen Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zuzuordnen, der Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG zugänglich ist. Sie lediglich als Maßgaben für die internen, der privaten Freiheit unterfallenden Betriebsabläufe des Notariats zu verstehen, würde ihrer Funktion nicht gerecht.

54

(1) Verwahrungsgeschäfte sind nach dem Regelungskonzept der Bundesnotarordnung Teil der notariellen Amtstätigkeit. In § 23 BNotO wird die Aufbewahrung und Ablieferung fremder Vermögensgegenstände in dem Abschnitt des Gesetzes geregelt, der die einzelnen Gegenstände notarieller Amtstätigkeit betrifft. Die Auffassung der Fachgerichte, dass die notarielle Verwahrung nicht treuhänderisch auf privatrechtlicher Grundlage erfolge, sondern ausschließlich hoheitliche Tätigkeit sei (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1993 - IX ZR 119/92 -, NJW 1993, S. 2317; Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95 -, NJW 1996, S. 3343; Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 416/04 -, DNotZ 2006, S. 56 <57>), ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Führung des Verwahrungs- und des Massenbuchs einschließlich der Regeln für die Verbuchung im bargeldlosen Zahlungsverkehr sind als Dokumentation des Verwahrungsgeschäfts notwendiger Teil der Durchführung dieses notariellen Amtsgeschäfts. Es geht hier nicht darum, wie ein wirtschaftlich Selbständiger seinen Betrieb organisiert, sondern um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe des notariellen Verwahrungsgeschäfts. Betroffen sind nicht die organisatorischen Rahmenbedingungen notarieller Tätigkeit, sondern unmittelbar die dienstlichen Aufgaben selbst.

55

Die in Rede stehende Regelung des § 10 Abs. 3 DONot hat zudem keine erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen und bleibt daher ohne nennenswerten Einfluss auf die wirtschaftlichen Grundlagen des Notarberufs. Abgesehen davon, dass notarielle Verwahrungsgeschäfte ausweislich der Stellungnahmen der Bundesnotarkammer und der Bremer Notarkammer nach der Neuregelung der §§ 54a ff. BeurkG zurückgegangen sind, hiernach in der Praxis nur noch eine untergeordnete Rolle spielen und regelmäßig ohne zusätzlichen Personaleinsatz bewältigt werden können, enthalten die für die Dokumentation maßgebenden Regeln des § 10 Abs. 3 BNotO einfache und wenig aufwendige Modalitäten. Für die wirtschaftlichen Grundlagen der selbständigen notariellen Berufstätigkeit sind sie deshalb ohne spürbare Bedeutung.

56

(2) Für die besondere Annäherung dieses Bereichs notarieller Berufstätigkeit an den öffentlichen Dienst spricht zudem, dass die Führung des Massen- und des Verwahrungsbuchs nicht nur dazu beitragen soll, eine ordnungsgemäße Aufbewahrung fremder Gelder und Wertgegenstände in den Notariaten sicherzustellen, sondern auch die Kontrolle dieser Amtsgeschäfte durch die Dienstaufsichtsbehörde zu gewährleisten (vgl. Weingärtner, in: Weingärtner/Gassen, DONot, 11. Aufl. 2011, § 10 Rn. 3; Bräu, Die Verwahrungstätigkeit des Notars, 1991, Rn. 211). Mit der Unterstellung unter die in §§ 92 ff. BNotO geregelte Dienstaufsicht der Justizverwaltung rückt die notarielle Berufstätigkeit aber in besondere Nähe zum öffentlichen Dienst. Die Aufsicht ist unmittelbare Folge der amtlichen Tätigkeit im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege; denn die Übertragung des öffentlichen Amtes an Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes entlastet den Staat nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben (vgl. BVerfGE 17, 371 <379>).

57

3. Angesichts hiernach zulässiger Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG sind die von dem Beschwerdeführer angegriffene Weisung und die ihr zugrunde liegende allgemeine Vorschrift in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot weder der Form noch dem Inhalt nach verfassungsrechtlich zu beanstanden. Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der beanstandeten Maßnahmen von vornherein nicht auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen kann, oder aber bei grundsätzlich auch hier gegebener Grundrechtsberechtigung die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs spezifisch reduziert sind. Denn selbst wenn die angegriffenen Maßnahmen an Grundrechten und namentlich an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sein sollten, genügen sie verfassungsrechtlichen Anforderungen. In diesem Fall können sie allerdings nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die staatliche Organisationsgewalt gerechtfertigt werden. Sie können sich jedoch auf eine gesetzliche Grundlage stützen und sind auch ihrem Inhalt nach nicht zu beanstanden  . 

58

Dies gilt sowohl hinsichtlich der Weisung als Mittel der Dienstaufsicht als auch hinsichtlich des Inhalts der Weisung, also der dem Beschwerdeführer auferlegten konkreten Verhaltenspflicht. Beide Fragen sind getrennt zu prüfen; denn mit der Entscheidung über die Verpflichtung, Weisungen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten, ist noch nicht über den zulässigen Regelungsgehalt der jeweiligen Weisung entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 11.98 -, NJW 1999, S. 1985). Hierbei kommt als Prüfungsmaßstab allein die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit in Betracht; für eine Prüfung nach Maßgabe der - ebenfalls als verletzt gerügten - allgemeinen Handlungsfreiheit ist daneben kein Raum (vgl. BVerfGE 67, 157 <171>).

59

a) Die dem Beschwerdeführer erteilte Einzelweisung als Mittel der Dienstaufsicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

60

aa) Eine gesetzliche Grundlage ist gegeben.

61

Für ein Weisungsrecht der Dienstaufsichtsbehörden gegenüber Notarinnen und Notaren fehlt es allerdings an einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz. Auch wenn man aber vorliegend die Maßstäbe des Art. 12 GG anlegt, schließt das nicht aus, dass dem dann geltenden Gesetzesvorbehalt durch - "möglichst engbegrenzte" - Generalklauseln genügt sein kann (vgl. BVerfGE 33, 1 <11>). So ist insbesondere eine vollständige Aufführung berufsbezogener Pflichten im Gesetz nicht möglich und auch nicht nötig, wenn es sich - wie hier - um Normen handelt, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im Allgemeinen leicht erkennbar sind (vgl. BVerfGE 54, 237 <247 f.>).

62

Dies lässt Raum für eine Auslegung des einfachen Gesetzesrechts durch die Fachgerichte, denen auch die Wahl der hierbei anzuwendenden Methode überlassen bleibt. Es ist ihnen weder durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 noch durch Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, gegebenenfalls vorhandene gesetzliche Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen und auf diese Weise eine dem Gesetzesvorbehalt genügende Rechtsgrundlage zu gewinnen (vgl. BVerfGE 98, 49 <59>; 108, 150 <160>). Beschreiten die Fachgerichte den damit eröffneten Weg, so sind sie an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (vgl. BVerfGE 108, 150 <160> m.w.N.). Auch soweit die Wahrung der Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG betroffen ist, überprüft das Bundesverfassungsgericht im Übrigen nur, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.>; 122, 248 <258>).

63

Angesichts dieses Maßstabs genügen die angegriffenen Entscheidungen den gegebenenfalls maßgeblichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit sie im vorliegenden Fall in den §§ 92 ff. BNotO eine hinreichende gesetzliche Grundlage für das Aufsichtsmittel der Weisung sehen.

64

Die Befugnis zur Erteilung von Weisungen entnimmt der Bundesgerichtshof in dem vorliegend angegriffenen Beschluss - unter Hinweis auf frühere Entscheidungen (Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 -, ZNotP 2001, S. 441 <442>; Beschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 5/02 -, juris, Rn. 5) - dem in § 93 BNotO normierten Aufsichtsrecht. Diese Norminterpretation lässt sich auf systematische und historische Argumente stützen und hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt stand. Das Weisungsrecht zählt zu den typischen Instrumentarien des öffentlichen Dienstrechts. Dabei umfasst die Befugnis nicht nur Einzelweisungen, sondern eröffnet auch die Möglichkeit, Sachverhalte durch allgemeine Weisung zu regeln (vgl. für das notarielle Dienstrecht auch Herrmann, in: Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl. 2011, § 93 Rn. 6).

65

Der Mittel und Möglichkeiten der Dienstaufsicht bedient sich der Gesetzgeber auf der Grundlage der §§ 92, 93 BNotO zur Kontrolle notarieller Amtsführung. Damit nimmt der Staat seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege wahr (vgl. oben II. 2. b bb <2>). Demgemäß werden die in § 93 Abs. 1 BNotO mit regelmäßiger Prüfung und Überwachung notarieller Amtsführung näher bestimmten Aufgaben der Dienstaufsicht nicht nur als bloße Beobachtungsbefugnis ("innere Aufsichtsmaßnahmen") verstanden, sondern umfassen auch die Kompetenz der Dienstaufsichtsbehörden, bei hinreichendem Anlass durch Weisung korrigierend tätig zu werden ("äußere Aufsichtsmaßnahmen", vgl. Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 93 Rn. 53).

66

Bei Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden ist es mithin vertretbar, durch Auslegung der §§ 92, 93 BNotO zu dem Ergebnis zu gelangen, dass ein Weisungsrecht bei den gesetzlich ausdrücklich geregelten Aufsichtsbefugnissen der Justizverwaltung vorausgesetzt wird und in der Gesamtregelung der Dienstaufsicht über Notare angelegt ist. Gegen dieses Auslegungsergebnis lässt sich auch nicht einwenden, mit ihm sei die Grundentscheidung übergangen, die der Gesetzgeber in § 1 BNotO zugunsten der notariellen Unabhängigkeit getroffen habe. Denn das Gesetz garantiert diese nur für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGHZ 57, 351 <354>), schließt die Erteilung von Weisungen der Dienstaufsicht mithin allein in diesem Bereich aus. Betroffen ist danach nicht die Zulässigkeit von Weisungen als solcher, begrenzt wird vielmehr nur deren Inhalt, der nicht darauf gerichtet sein darf, dem Notar im konkreten Fall zur Befolgung einer bestimmten Rechtsansicht oder Rechtsauslegung anzuhalten. Die demgegenüber grundsätzlichzulässigen Weisungen betreffen den allgemeinen Dienstbetrieb und bewegen sich in dem Bereich, bei dem das Notaramt in besondere Nähe zum öffentlichen Dienst gerückt ist und Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG eher möglich sind.

67

bb) In materieller Hinsicht bestehen gegen das Mittel der Weisung als solches weder in der Form einer Einzelweisung noch in der Form der allgemeinen Weisung verfassungsrechtliche Bedenken. In beiden Fällen dient die Weisung vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, nämlich der Aufsicht und damit der demokratischen und rechtsstaatlichen Rückbindung eines außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation stehenden Amtsträgers sowie der Sicherung eines ordnungsgemäßen Handelns im Bereich der staatlichen Aufgabe zur vorsorgenden Rechtspflege.

68

b) Auch ihrem Inhalt nach genügt die dem Beschwerdeführer erteilte Einzelweisung bei Annahme einer Grundrechtsberechtigung den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

69

aa) Es besteht eine gesetzliche Grundlage. Den gesetzlichen Vorschriften zu notariellen Verwahrungsgeschäften in den §§ 54a ff. BeurkG lässt sich hierzu zwar keine ausdrückliche Regelung entnehmen. Auch § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot scheidet als eigenständige gesetzliche Grundlage aus, weil diese Regelung als Verwaltungsvorschrift nicht über die dem Gesetzesvorbehalt genügende Rechtsnormqualität verfügt (vgl. BVerfGE 80, 257 <265 f.>). Die Regelungen der Dienstordnung nicht nur zum Buchungsdatum, sondern schlechthin zur Dokumentation von Verwahrungsgeschäften einschließlich der Führung von Verwahrungs- und Massenbuch lassen sich jedoch auf die Befugnisse der Landesjustizverwaltung als Dienstaufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 3 BNotO) zur Erteilung allgemeiner Weisungen nach Maßgabe des § 93 BNotO stützen.

70

(1) Die der Dienstaufsicht obliegenden Geschäftsprüfungen erstrecken sich auch auf die "Führung und Aufbewahrung" der Bücher und Verzeichnisse, die der Notar zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen hat (§ 93 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 BNotO). Außerdem wird die "vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen" als Gegenstand der Geschäftsprüfung hervorgehoben (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BNotO). Da eine effiziente Kontrolle von Verwahrungsgeschäften ohne sachgerechte und übersichtliche Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben nicht mit angemessenem Aufwand zu bewältigen ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang einerseits der mit § 93 BNotO vorausgesetzten Verpflichtung des Notars zur Führung von Büchern und Verzeichnissen sowie andererseits der im Gesetz besonders betonten Prüfung seiner Verwahrungstätigkeit, dass der Notar die Verwahrung fremden Vermögens für Aufsichtszwecke kontrollierbar zu dokumentieren hat.

71

Zur Festlegung der im Anschluss hieran noch zu regelnden Einzelheiten der Dokumentationspflicht sind die Aufsichtsbehörden auf dieser gesetzlichen Grundlage ermächtigt, sofern Grundrechte dabei nicht wesentlich berührt sind. Insbesondere ermächtigen die gesetzlichen Regelungen die Aufsichtsbehörden dazu, nähere Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung technischer Einzelfragen der Dokumentation zu machen, wenn dies die Adressaten nicht wesentlich belastet. Das ist hier der Fall. Die dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot und zusätzlich durch die Einzelweisung aufgegebene Dokumentation von bargeldlosen Zahlungsein- und -ausgängen unter dem Datum des Eingangs der Kontoauszüge führt zur Verbuchung nach einer einheitlichen Regel. Dies dient der staatlichen Aufsicht.

72

Eine wesentliche Betroffenheit in Grundrechten ist damit nicht verbunden. Falls mit der in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot vorgesehenen Buchungsweise überhaupt eine Mehrbelastung gegenüber anderen Arten der Buchführung verbunden sein sollte, ist diese doch den Umständen nach jedenfalls gering und bewegt sich im Bagatellbereich. Nichts anderes ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Stellungnahmen zu entnehmen.

73

Da der Gesetzgeber in den genannten Einzelbestimmungen des § 93 BNotO die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen hat, kann die Norm nach ihrem Zweck und Sinnzusammenhang dahin verstanden werden, dass sie eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage bildet (vgl. dazu BVerfGE 82, 209 <224 f.>), um Einzelheiten für die Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte durch allgemeine Weisung der Aufsichtsbehörden zu regeln.

74

(2) Die auf dieser Grundlage von der Landesjustizverwaltung erlassenen Vorschriften der Dienstordnung - namentlich über die Führung von Verwahrungs- und Massenbuch und den zugehörigen amtlichen Mustern (§§ 11, 12 DONot) sowie zu den darin vorzunehmenden Eintragungen (§ 10 DONot) einschließlich der hier einschlägigen Festlegung des Buchungsdatums in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot - verstoßen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen höherrangiges Recht.

75

Die allgemeine Weisung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot verstößt nicht deshalb gegen höherrangiges Recht, weil dadurch eine Amtspflicht auferlegt wird, deren Begründung nach der Konzeption der Bundesnotarordnung den Notarkammern vorbehalten ist. Die vom Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, wonach dem Katalog des § 67 Abs. 2 Satz 3 BNotO zur Satzungskompetenz der Notarkammern keine Sperrwirkung für Regelungen der Dienstaufsicht zukommt, ist vertretbar und begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es entspricht im Gegenteil der Nähe des Notarberufs zum öffentlichen Dienst, dass die unmittelbare staatliche Aufsicht über die notarielle Amtsführung schon angesichts der fortbestehenden Verantwortung des Staates nicht vollständig durch die Kompetenzen einer Selbstverwaltungskörperschaft verdrängt werden kann. Dies findet seine Bestätigung in § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach die Notarkammern zwar "über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen" und "für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen" haben, insoweit aber die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit lediglich "unterstützen".

76

Überdies ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Weisung und § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot ihrem Inhalt nach nicht in einen Regelungskonflikt mit den Richtlinien der Notarkammer Schleswig-Holstein geraten können. Dies ist zumindest nicht unvertretbar. In den Kammerrichtlinien ist keine bestimmte Buchungs- oder Dokumentationsweise für bargeldlose Zahlungsvorgänge vorgesehen oder vorausgesetzt. Sie treffen über die Art und Weise der Dokumentation von Zahlungsvorgängen im notariellen Verwahrungsgeschäft keine Aussage, sondern bestimmen mit Blick auf die Wahrung fremder Vermögensinteressen unter III. 1. nur pauschal, dass der Notar "ihm anvertraute Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und Treuhandaufträge sorgfältig auszuführen" hat.

77

bb) In materieller Hinsicht missachten weder der Inhalt der allgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot noch die dem Beschwerdeführer auf dieser Grundlage erteilte inhaltsgleiche Einzelweisung dessen Grundrechte. Selbst wenn darin ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers gesehen wird, ist er jedenfalls nicht unverhältnismäßig.

78

(1) Die dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot und zusätzlich durch die Einzelweisung aufgegebene Dokumentation von bargeldlosen Zahlungsein- und -ausgängen unter dem Datum des Eingangs der Kontoauszüge führt zur Verbuchung nach einer einheitlichen Regel und dient damit der staatlichen Aufsicht über die ordnungsgemäße notarielle Amtsführung.

79

(2) Die vorgeschriebene Art der Buchführung ist zudem erforderlich. Ohne eine einheitliche Buchführung würde das Ziel einer Aufsicht der Amtsführung nicht in gleicher Weise verwirklicht. Auch der Umstand, dass eine andere einheitliche oder - wie im Freistaat Sachsen - eine individuell zu wählende alternative Buchungsweise nach dem Wertstellungsdatum dem Interesse an einer Aufsicht ebenfalls Rechnung tragen könnten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die vom Beschwerdeführer favorisierte Art der Verbuchung tatsächlich ein milderes Mittel darstellte. Die Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot entspricht der hergebrachten, bis zur Einführung der einheitlichen Regelung überwiegenden notariellen Praxis und vermeidet so den Aufwand einer Umstellung sowohl des Buchungssystems als auch des Prüfungsprogramms bei Geschäftsprüfungen. Zudem erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Buchungsweise unter dem Wertstellungsdatum nicht als eindeutig vorzugswürdig. Die Bundesnotarkammer hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine derartige Buchführung in der Vergangenheit bei verspätetem Eingang von Kontoauszügen mit zeitlich früheren Wertstellungen zu diskontinuierlichen Eintragungen ("springenden Daten") führte, was Anlass zu sachlich nicht gerechtfertigten Beanstandungen geben konnte.

80

(3) Die in § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot angeordnete Art und Weise der Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie belastet den Beschwerdeführer nur unwesentlich (vgl. oben II. 3. b aa <1>).

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 48/00
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Nimmt ein Grundstückskäufer den Urkundsnotar vor der ordentlichen streitigen
Gerichtsbarkeit auf Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch, so ist die
Streitigkeit entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zu verweisen, das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde
nach § 15 Abs. 2 BNotO zuständig ist. Wird das Begehren im Wege eines Antrags
auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO geltend gemacht
, so steht einer Verweisung nicht entgegen, daß das Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein selbständiges Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes nicht kennt.
BGH, Beschluß vom 5. April 2001 - III ZB 48/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 5. April
2001

beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. September 2000 - 13 W 50/00 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 20.000 DM

Gründe


I.


Am 30. September 1998 schloß der Antragsteller mit der K. GmbH einen Kaufvertrag über ein in S. gelegenes Grundstück, den der Antragsgegner als Notar beurkundete. Der Antragsgegner wurde von den Kaufvertragsparteien mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Nachdem die K. GmbH als Verkäufe-
rin vom Vertrag zurückgetreten war, beantragte der Antragsgegner beim Grundbuchamt wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 23. Dezember 1999, die Löschung der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Auflassungsvormerkung.
Der Antragsteller hat beim Landgericht P. beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Löschungsantrag zurückzunehmen. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Beschluß vom 9. Februar 2000 entsprochen. Hiergegen hat der Antragsgegner unter Hinweis auf die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts Widerspruch eingelegt. Daraufhin hat sich "die Kammer der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit" des Landgerichts P. für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die für "Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Zivilkammer" des Landgerichts P. verwiesen. Dagegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Landgericht hätte keine Verweisung aussprechen, sondern den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als unzulässig abweisen müssen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren weiter.

II.


Die zulässige (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG i.V.m. § 567 Abs. 4 Satz 2, § 577 Abs. 2 ZPO) Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist statthaft, weil sie von einem oberen Landesgericht zugelassen worden ist (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). Dies gilt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Frage des Rechtswegs auch dann, wenn - wie hier - in dem von dem Antragsteller in Gang gesetzten besonderen Verfahren (Anordnung einer einstweiligen Verfügung ) gegen ein oberlandesgerichtliches Urteil nach § 545 Abs. 2 ZPO die Revision nicht zulässig wäre (BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - NJW 1999, 3785).
2. Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG kann nur darauf gestützt werden , daß in der angefochtenen Entscheidung die Frage des Rechtswegs unrichtig behandelt worden ist (BAG, NJW 1996, 742; Musielak/Wittschier, ZPO, 2. Aufl., § 17 a GVG Rn. 14). Insoweit gilt:
Der Antragsteller möchte erreichen, daß dem Antragsgegner aufgegeben wird, den beim Grundbuchamt gestellten Antrag auf Löschung der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Vormerkung zurückzunehmen. Hierzu steht ihm, weil es um die Erfüllung notarieller Amtspflichten geht, nur das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Verfügung, auf das nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO die Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind; dies hat auch dann zu gelten, wenn es um die von §§ 23, 24 BNotO erfaßte notarielle Amtstätigkeit geht (BGHZ 76, 9, 13 ff).
Die Richtigkeit dieser von den Instanzgerichten bei ihrer Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Rechtsauffassung wird von dem Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Er beruft sich vor allem darauf, daß ein auf den Erlaß
einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren nach § 935 ZPO nicht durch entsprechende Anwendung des § 17 a GVG in ein Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO "übergeleitet" werden könne. Daher sei der Antragsteller , wenn in seinem Sinne von seiten der Gerichte dem Antragsgegner ein bestimmtes Verhalten aufgegeben werden solle, darauf angewiesen, beim zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen neuen Antrag zu stellen. Damit wird aber zugleich geltend gemacht, daß den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Behandlung des vom Antragsteller konkret zur richterlichen Beurteilung gestellten Begehrens verwehrt ist.
3. Der von der Zivilkammer an die für die Notarbeschwerde zuständige Kammer in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ausgesprochenen Verweisung steht nicht entgegen, daß der Notar im Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO - anders als im Verfahren nach § 935 ZPO - nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten hat.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß im Verhältnis zwischen freiwilliger Gerichtsbarkeit und ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit die §§ 17 bis 17 b GVG entsprechend anwendbar sind. Die Unterschiede der beiden Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln (vgl. BGHZ 115, 275, 284 f; 130, 159, 162 f; BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 59/97 - NJW-RR 1999, 1007, 1008). Dies gilt uneingeschränkt, soweit es um die sogenannten echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht (BGHZ 115 aaO), also um die Verfahren, in denen das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit materiell rechtskräftig über subjektive Rechte zwischen den Beteiligten entscheidet, die sich im entgegengesetzten Interesse gegenüberstehen (vgl.
Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG, 14. Aufl., § 12 Rn. 196). Darüber hinaus wird, soweit es um Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht, die analoge Anwendung des § 17 a GVG einhellig abgelehnt, während dies bei den Antragsverfahren - zu denen auch das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO gehört - unterschiedlich beurteilt wird. Soweit geltend gemacht wird, die Anwendung des § 17 a GVG sei deswegen auf echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit beschränkt, weil nach § 2 EGGVG das Gerichtsverfassungsgesetz nur in der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit Anwendung finde (so MünchKomm-ZPO/Wolf, § 17 a GVG Rn. 4), ist das schon deshalb nicht zwingend, weil ohnehin nur ein Analogieschluß im Raum steht. Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung im Schrifttum an, wonach es insbesondere mit den Zielen der Neuregelung der Rechtswegvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, nämlich eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren herbeizuführen, nicht vereinbar wäre, pauschal bei allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen der kontradiktorische Charakter nicht im Vordergrund steht, eine Verweisung der Sache nach § 17 a GVG bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu versagen (vgl. Zöller /Gummer, ZPO, 22. Aufl., Vor §§ 17-17 b GVG Rn. 11; Wieczorek /Schütze/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 17 a GVG Rn. 6; Keidel /Kuntze/Winkler/Schmidt aaO § 1 Rn. 20; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 17 Rn.

56).


Speziell in bezug auf die hier in Rede stehende Notarbeschwerde vermag der Senat keine überzeugenden Gründe zu erkennen, warum die Verweisung eines an die ordentlichen Gerichte herangetragenen Streits zwischen einem Notar und einer Vertragspartei über die Amtspflichten des Notars an das für die Entscheidung über die Notarbeschwerde zuständige Gericht der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit nicht möglich sein sollte. So hat denn auch der Bundesgerichtshof , sogar noch zur alten Rechtslage, die Verweisung einer mit dem Ziel, den Notar zur Erfüllung einer Amtspflicht zu verurteilen, erhobenen Zivilklage an das Notarbeschwerdegericht für ohne weiteres möglich gehalten (BGHZ 76, 9, 15; im Anschluß daran für Klagen ebenfalls bejahend OLG Düsseldorf , DNotZ 1983, 703, 704; wohl allgemein verneinend demgegenüber OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 686, 687).
Zwar nimmt der Notar grundsätzlich nicht die Stelle eines Beschwerdegegners oder eines sonstigen Verfahrensbeteiligten ein, sondern die einer ersten Instanz (Schippel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rn. 72 f; Arndt/Lerch/ Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 15 Rn. 96, 110; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO, § 15 Rn. 33).
Dessen ungeachtet ist aber dem Notar auch im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO die Stellung eines Verfahrensbeteiligten einzuräumen, wenn er durch die verlangte Amtshandlung in eigenen Rechten beeinträchtigt werden kann; in diesem Rahmen steht ihm auch das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, §§ 27, 29, 20 FGG zur Verfügung. Eine derartige Fallkonstellation liegt etwa vor, wenn der Notar die begehrte Auszahlung eines hinterlegten Betrags im Hinblick auf eigene Gebührenansprüche verweigert (OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 557, 558; Arndt/Lerch/ Sandkühler aaO Rn. 97; Schippel/Reithmann aaO Rn. 95, jew. m.w.N.). Deshalb ist es dem Notar auch noch nach Verweisung der Sache an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit als (insoweit) Beteiligtem des Beschwerdeverfahrens nach § 15 Abs. 2 BNotO möglich zu verhindern, daß ihm deshalb irgendwelche Nachteile entstehen, weil der Rechtsstreit zunächst beim Prozeß-
gericht anhängig gemacht und er auf diese Weise in eine Parteirolle hineingedrängt worden ist, die ihm nicht zukommt. Insbesondere hat das Beschwerdegericht entsprechend § 17 b Abs. 2 GVG auszusprechen, daß dem Notar die ihm vor dem Prozeßgericht erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind (siehe BayObLG, FGPrax 1995, 211, 212 zu dem - dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO vergleichbaren - Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG ).
4. Im Gegensatz zu einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die sich die weitere sofortige Beschwerde zu eigen macht, ist eine Verweisung analog § 17 a GVG auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Ausgangsverfahren auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ZPO gerichtet ist und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , nach dem nach Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses weiter zu verfahren ist, ein isoliertes Verfügungsverfahren nicht vorgesehen ist (so aber OLG Düsseldorf, DNotZ 1983, 703, 704 f; MünchKomm-ZPO/Wolf, § 17 a GVG Rn. 4).

a) § 17 a GVG ist auch im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar (BGH, Beschluß vom 30. September 1999 aaO NJW 1999, 3785; BAG, NJW 2000, 2524).

b) Die von der ganz herrschenden Meinung verneinte Frage, ob im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Übergang in den Hauptsacheprozeß möglich ist (vgl. nur Zöller/Vollkommer aaO § 920 Rn. 14; Musielak/Huber aaO § 916 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Heinze, § 920 Rn. 2), stellt sich nicht, da ein derartiger Übergang vom Verfahren nach § 935 ZPO in das Zivilklageverfahren
weder vom Antragsteller begehrt noch von den Vorinstanzen in Erwägung gezogen worden ist.

c) Allerdings kennt das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, anders als die Zivilprozeßordnung, kein selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das ohne ein anhängiges Hauptsacheverfahren geführt werden könnte. Nach § 24 Abs. 3 FGG kann das Beschwerdegericht eine einstweilige Anordnung nur in dem Zeitraum zwischen Beschwerdeeinlegung und Erlaß der Beschwerdeentscheidung in dem durch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vorgegebenen Rahmen treffen (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 24 Rn. 12, 17).
Ob angesichts dieser verfahrensmäßigen Besonderheiten das Notarbeschwerdegericht , möglicherweise nach einem entsprechenden klarstellenden Hinweis, nach Verweisung des Rechtsstreits ohne weiteres ein Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO durchführen kann oder ob erst dann in eine sachliche Prüfung des Begehrens des Antragstellers eingetreten werden darf, wenn zuvor eine "Hauptsachebeschwerde" eingelegt worden ist - was mittlerweile durch einen nach der angefochtenen Rechtswegbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts an das "Landgericht P., 5. Zivilkammer für freiwillige Gerichtsbarkeit" gerichteten Schriftsatz des Antragstellers geschehen ist -, kann dahinstehen. Nach Auffassung des Senats erscheint es jedenfalls im Interesse der Verfahrensökonomie sachgerecht, wenn diese Fragen von dem Gericht des "richtigen" Rechtswegs entschieden werden - zumal auch sonst das Vorliegen besonderer Verfahrensvoraussetzungen vom "Empfängergericht" zu prüfen ist und ihr Fehlen einer Verweisung grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Zöller/Gummer aaO § 17 a GVG Rn. 1 a; MünchKomm-
ZPO/Wolf, § 17 a Rn. 16 m.w.N.) - und damit nicht das Beschwerdeverfahren nach § 17 a Abs. 4 GVG belastet wird, das sich innerhalb eines Rechtswegs abspielt, in dem auch nach Ansicht des Beschwerdeführers über das an die Gerichte herangetragene Rechtsschutzbegehren nicht zu befinden ist.
Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verweisung nicht vorzunehmen, sondern lediglich die Unzulässigkeit des Rechtswegs auszusprechen ist, wenn nur eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht in Betracht kommt und das vorgängige Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen ist, weil eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in einem derartigen Verfahrensstadium "keinerlei Sinn" mache (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - NJW 1993, 332, 333; vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541, 2542). Mit einem derartigen Fall ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar.
5. Darüber, ob überhaupt eine beschwerdefähige Entscheidung des Notars vorliegt - dies wird von der Beschwerde mit der Begründung in Abrede gestellt,
der Notar habe eine Amtstätigkeit im Sinne des Antragstellers noch gar nicht endgültig abgelehnt -, hat ebenfalls das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde zuständige Gericht zu befinden.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

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Tenor

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 31.10.2008, Az.: 5 Ca 401/00, wird aufgehoben.

2. Das Erinnerungsverfahren wird an das Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Arbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Urteil vom 12.09.2000 die Klage des Erinnerungsführers abgewiesen und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Landesjustizkasse (LJK) hat am 15.11.2000 eine Rechnung über die Gerichtskosten in Höhe von DM 137,00 erstellt (Kassenzeichen: …). Die Gerichtskosten sind vom Erinnerungsführer bis heute nicht gezahlt worden.

2

Laut Forderungsaufstellung der LJK vom 28.10.2008 steht aus zahlreichen Gerichtsverfahren ein Gesamtbetrag von € 3.581,67 zur Zahlung offen. In diesem Gesamtbetrag ist eine Forderung von € 87,46 enthalten, die der Erinnerungsführer an Gerichts- und Vollstreckungskosten in dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit 5 Ca 410/00 der Landeskasse schuldet. Der letzte Vollstreckungsversuch erfolgte im Jahr 2008. Dem Erinnerungsführer wurde zuletzt nach Verhaftung die eidesstattliche Versicherung abgenommen (Gerichtsvollzieher H., DR II 860/08).

3

Er hat mit Schreiben vom 24.08.2008 beim Amtsgericht Z. Erinnerung gegen den Kostenansatz der LJK eingelegt und das Aktenzeichen 5 Ca 401/00 des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -Auswärtige Kammern Landau- sowie das Kassenzeichen der LJK (01 0099972 562 3) und die Forderungshöhe von € 87,46 angegeben. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, die LJK handele rechtswidrig, weil sie nicht nachweisen könne, dass er vor Beginn der Vollstreckung eine entsprechende Rechnung und eine entsprechende Mahnung erhalten habe. Aus der Tatsache, dass die an ihn gerichteten Postsendungen nicht an die LJK zurückgegangen seien, könne nicht auf den Empfang geschlossen werden. Das Amtsgericht Z. hat die Angelegenheit förmlich an das Arbeitsgericht abgegeben.

4

Der Kostenbeamte des Arbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 28.10.2008 der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Richter vorgelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach § 66 Abs. 1 GKG habe der Kostenbeamte die Möglichkeit, der Erinnerung abzuhelfen. Dies komme vorliegend nicht in Betracht, da die Einwendungen des Erinnerungsführers nicht die Tätigkeit des Kostenbeamten beträfen. Der Richter hat der Erinnerung - aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.10.2008 - mit Beschluss vom 31.10.2008 ebenfalls nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

5

Die Beschwerdekammer hat zu ihrer Information die Beitreibungsakten der LJK beigezogen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

6

Die Vorlage der Erinnerung vom 24.08.2008 führt zur Zurückweisung an das Arbeitsgericht.

7

Das Arbeitsgericht hätte die Erinnerung nicht dem Landesarbeitsgericht vorlegen dürfen. Eine sofortige Beschwerde, die unstatthaft wäre, weil der Beschwerdewert von € 200,00 nicht erreicht ist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG), hat der Erinnerungsführer nicht eingelegt. Dies hat er in seinem Schreiben vom 12.06.2009 ausdrücklich betont.

8

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO werden Gerichtskosten beigetrieben. Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrO bei Gerichtskosten nach den Vorschriften über die Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen. Vorliegend hat sich der Erinnerungsführer mit dem Argument, die LJK könne weder nachweisen, dass er eine Zahlungsaufforderung (Rechnung) noch Mahnungen erhalten habe, gegen die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung gewandt. Eine Einwendung gegen die Tätigkeit des Kostenbeamten, wie das Arbeitsgericht angenommen hat, liegt nicht vor.

9

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 8 Abs. 1 JBeitrO hat das Gericht bei dem die Kosten angesetzt sind, über die Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung zu entscheiden. Hierüber hat das Arbeitsgericht bisher noch nicht entschieden. Die Prüfung, ob die Einwendungen des Klägers durchgreifen, ist Aufgabe des Arbeitsgerichts. In analoger Anwendung des § 572 Abs. 3 ZPO ist deswegen hiermit die gerichtliche Vorlageverfügung ("Nichtabhilfeentscheidung") des Arbeitsgerichts aufzuheben. Gleichzeitig ist das Erinnerungsverfahren an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

10

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, weil eine Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.