Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10

bei uns veröffentlicht am20.07.2011
vorgehend

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 445/10
vom
20. Juli 2011
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den
Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung
über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar.
BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - LG Hannover
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. August 2010 wird verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Die Betroffene und der Beteiligte zu 1 wenden sich gegen die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers sowie gegen die Anordnung, dass die Prüfung der von dem Beteiligten zu 1 erfolgten Rechnungslegung einem Sachverständigen übertragen worden ist.
2
Durch Beschluss vom 1. August 2008 wurde für die Betroffene eine Betreuung angeordnet und der Beteiligte zu 1 zum Betreuer bestellt. Als Aufgabenkreis wurden Gesundheits- und Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestimmt. Über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung sollte bis zum 1. August 2010 entschieden werden.
3
Durch Beschluss vom 2. Oktober 2009 wurde der Beteiligte zu 2, Rechtsanwalt L., zum Gegenbetreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Mit Beschluss vom 30. März 2010, ergänzt durch Beschluss vom 15. April 2010, wurde er außerdem zum Ergänzungsbetreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst insoweit die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der Betroffenen in Bezug auf die F.W. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung sei erforderlich, weil der Beteiligte zu 1 aufgrund der Bestellung seiner Ehefrau als Geschäftsführerin an der Vertretung der Betroffenen gehindert sei. Durch Beschluss vom 12. Juli 2010 wurde die Prüfung der von dem Beteiligten zu 1 eingereichten Rechnungslegung für den Zeitraum vom 17. Juli 2008 bis zum 16. Juli 2009 einem Sachverständigen übertragen.
4
Gegen die Entscheidungen vom 30. März 2010 und vom 12. Juli 2010 haben die Betroffene und der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerden aus den Gründen der Nichtabhilfeentscheidungen zurückgewiesen. Der Beschluss enthält am Ende eine - kleiner gedruckte und als solche bezeichnete - Rechtsmittelbelehrung , nach deren erstem Satz gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof stattfindet. Die Betroffene und der Beteiligte zu 1 haben Rechtsbeschwerde eingelegt; sie erstreben die Aufhebung der ergangenen Entscheidungen.

II.

5
Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig, da sie gemäß § 70 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG unstatthaft sind.
6
Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Rechtsbeschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung unter anderem in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft.
7
1. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor.
8
a) Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8).
9
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme bestimmt. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung einerseits und Bestellung eines Betreuers andererseits; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
10
Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Anwendungsfall der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG vor, wenn - wie hier mit Beschluss vom 30. März 2010 geschehen – isoliert die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß §§ 1899 Abs. 4, 1908 i, 1795 Abs. 1, 1796 BGB angeordnet worden ist (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Deshalb findet die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in solchen Verfahren nicht statt.
11
b) Auch bei der mit Beschluss vom 12. Juli 2010 angeordneten Prüfung der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen handelt es sich nicht um ein Verfahren nach § 1896 BGB und damit nicht um eine Betreuungssache zur Bestellung eines Betreuers. Davon geht auch die Rechtsbeschwerde aus.
12
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.
13
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend: Die Richter, die die Beschwerdeentscheidung erlassen hätten, hätten die Rechtsmittelbelehrung unterschrieben , die zum Inhalt habe, dass gegen den vom Beschwerdegericht erlassenen Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof stattfindet. Die Belehrung sei nicht auf die Entscheidung über die Bestellung eines Ergänzungspflegers beschränkt worden. Da bezüglich des Beschlusses über die Prüfung der Rechnungslegung eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht eröffnet sei, liege in der Rechtsmittelbelehrung insofern die konkludente Zulassung der Rechtsbeschwerde.
14
b) Damit vermag die Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen.
15
aa) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 70 Abs. 1 FamFG in dem Beschluss zu erfolgen, mit dem das Beschwerdegericht über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung oder das Oberlandesgericht in erster Instanz entschieden hat. Dabei kann die Zulassung in der Entscheidungsformel oder in den Gründen ausgesprochen werden (Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 70 Rn. 36; MünchKommZPO/Wenzel 3. Aufl. § 543 Rn. 29 f.). Vorauszugehen hat die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung (hier: des § 70 Abs. 2 FamFG) erfüllt sind, sowie eine Entschließung über die Zulassung.
16
bb) Eine unzutreffend erteilte Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel (vgl. § 39 FamFG). Durch eine insofern unrichtige Angabe wird deshalb ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft (BGH Beschluss vom 21. Februar 2007 - AnwZ(B) 86/06 - NJW-RR 2007, 1071 Rn. 9; BAGE 102, 213, 218). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart FGPrax 2009, 114, 115; OLG Koblenz FamRZ 2010, 908 f.; OLG Schleswig FamRZ 2008, 75, 76; OLG Köln FGPrax 2005, 205, 206; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 302; BayObLG BayObLGZ 2000, 318 - juris Rn. 9 ff. und WuM 1995, 70 f.) sowie im Schrifttum (Keidel/Meyer-Holz aaO § 70 Rn. 39; MünchKomm-ZPO/Ulrici aaO § 39 FamFG Rn. 10; Horndasch/Viefhues/ Reinken FamFG § 39 Rn. 5; Gutjahr in BeckOK FamFG § 39 Rn. 26) wird das, soweit ersichtlich, nicht anders beurteilt. Dabei gilt diese Bewertung auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung als Bestandteil des Beschlusses durch die Unterschriften der erkennenden Richter gedeckt ist (OLG Stuttgart FGPrax 2009, 114, 115; BayObLG BayObLGZ 2000, 318 - juris Rn. 10). Hierdurch ändert sich der Charakter als bloße Belehrung über das für statthaft gehaltene Rechtsmittel nicht. Eine Willensentschließung im Sinne einer Zulassungsentscheidung kann daraus nicht entnommen werden.
17
c) Danach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. In der Entscheidungsformel ist dies nicht erfolgt; gesonderte Gründe weist der angefochtene Beschluss nicht auf. Die Rechtsmittelbelehrung ist durch eine kleinere Schrift erkennbar von dem übrigen Text abgesetzt. Bei ihr handelt es sich nicht um die gesetzlich vorgesehene Einzelfallentscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde , sondern - entsprechend der Überschrift "Rechtsmittelbelehrung" - um Angaben zu der nach Auffassung des Landgerichts bestehenden Rechtsmittelmöglichkeit. Enthalten aber weder Tenor noch Gründe einen Hinweis auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist diese nicht zugelassen worden (MünchKommZPO /Wenzel aaO § 543 Rn. 31 mwN; Musielak/Ball ZPO 8. Aufl. § 543 Rn. 14).
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 30.03.10 - 671 XVII P 2261 -
LG Hannover, Entscheidung vom 12.08.10 - 2 T 61/10 und 2 T 62/10 -

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Betreuungssachen sind

1.
Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,
2.
Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie
3.
sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Betreuungssachen sind

1.
Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,
2.
Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie
3.
sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.

7
1. Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleich lautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungs- freien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 mwN).
8
a) Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statt. Damit knüpft § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an (zum Zweck dieser Vorschrift vgl. Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 271 Rn. 1). Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung der einzelnen Verfahrensarten in § 271 FamFG deutlich machen (BT-Drucks. 16/6308 S. 264). Deshalb wurden in § 271 FamFG die Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung einer Betreuung (Nr. 1) sowie das Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (Nr. 2) besonders erwähnt, obwohl für eine Definition des Begriffs der Betreuungssache die in § 271 Nr. 3 FamFG verwendete Umschreibung ausreichend gewesen wäre (Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 271 Rn. 1). Da der Gesetzgeber mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte (vgl. Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/9733, S. 290 li. Sp.), folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbe- schwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 70 FamFG Rn. 4; Klußmann in Friederici Familienverfahrensrecht § 70 FamFG Rn. 18; Joachim in Bahrenfuss (Hrsg.) FamFG § 70 Rn. 11).

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

7
1. Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleich lautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungs- freien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 mwN).
8
a) Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statt. Damit knüpft § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an (zum Zweck dieser Vorschrift vgl. Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 271 Rn. 1). Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung der einzelnen Verfahrensarten in § 271 FamFG deutlich machen (BT-Drucks. 16/6308 S. 264). Deshalb wurden in § 271 FamFG die Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung einer Betreuung (Nr. 1) sowie das Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (Nr. 2) besonders erwähnt, obwohl für eine Definition des Begriffs der Betreuungssache die in § 271 Nr. 3 FamFG verwendete Umschreibung ausreichend gewesen wäre (Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 271 Rn. 1). Da der Gesetzgeber mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte (vgl. Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/9733, S. 290 li. Sp.), folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbe- schwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 70 FamFG Rn. 4; Klußmann in Friederici Familienverfahrensrecht § 70 FamFG Rn. 18; Joachim in Bahrenfuss (Hrsg.) FamFG § 70 Rn. 11).

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 283/10
vom
25. Mai 2011
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1899 Abs. 4, 1908 i; 1795 Abs. 1, 1796
Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß §§ 1899 Abs. 4, 1908 i, 1795
Abs. 1, 1796 BGB wird ebenso wie die Ablehnung einer solchen Bestellung nicht von
den §§ 70 Abs. 3 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in solchen Verfahren
nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010
- XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 und vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ
2011, 632).
BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - LG Bochum
AG Recklinghausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2011 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Schilling,
Dr. Klinkhammer und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 21. Mai 2010 wird verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Der Betroffene wendet sich gegen die hinsichtlich der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ergangenen Entscheidungen.
2
Durch Beschluss vom 1. Juli 2008 wurde die im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnete Betreuung für den Betroffenen aufrechterhalten. Der bisherige Aufgabenkreis der bestellten Betreuerin wurde erweitert und umfasst die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge , die Vermögensangelegenheiten sowie die Vertretung bei Behörden und Ämtern. Als Zeitpunkt, bis zu dem über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden ist, hat das Amtsgericht den 1. Juli 2015 angesetzt.
3
Am 14. Oktober 2009 ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt an. Durch Beschluss vom 9. November 2009 wurde die bisherige Betreuerin auf ihren Wunsch entlassen und der Beteiligte zu 2 zum Betreuer bestellt. Ferner wurde der Einwilligungsvorbehalt dauerhaft angeordnet. Gegen den Beschluss legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein, die er später bezüglich der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zurücknahm.
4
Im Dezember 2009 regte der Beteiligte zu 2 die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers an, weil der Betroffene wünsche, dem Beteiligten zu 4 sowie dessen Schwester - beides Kinder des Betreuers - größere Geldbeträge zuzuwenden. Durch Beschluss vom 7. Dezember 2009 lehnte das Amtsgericht die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beabsichtigte Vollziehung des formlosen Schenkungsversprechens des Betroffenen zugunsten der Kinder des Betreuers bewege sich nicht im Rahmen einer Sittlichkeits-, Anstands- oder Gelegenheitsschenkung. Geschenke könne der Betroffene infolge des Einwilligungsvorbehalts selbst nicht machen, der Betreuer sei gemäß § 1804 BGB an Zuwendungen gehindert, die den vorgenannten Rahmen überstiegen; die beantragte Ergänzungsbetreuung sei deshalb nicht erforderlich.
5
Durch Beschluss vom 16. Februar 2010 ordnete das Amtsgericht eine Ergänzungsbetreuung zur Vertretung des Betroffenen in Wahrnehmung der Rechte in Bezug auf zwei - gegebenenfalls ehemalige - Sparguthaben bei der Volksbank M. einschließlich der Geltendmachung eventueller Rückerstattungsansprüche an. Zum Ergänzungsbetreuer wurde der Beteiligte zu 3 bestellt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Sachverhalt stelle sich inzwischen so dar, als habe der Betroffene eines der Sparguthaben bereits Mitte September 2009 auf den Beteiligten zu 4 übertragen. Insoweit bestünden allerdings Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zuwendung. Der sich aus der verwandtschaftlichen Nähe des Betreuers zu dem Bedachten ergebenden Interessenkollision sei mit der Anordnung der Ergänzungsbetreuung Rechnung zu tragen. Auch gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt.
6
Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 und vom 16. Februar 2010 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie gemäß § 70 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG unstatthaft ist.
8
Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung unter anderem in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft.
9
Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde weder zugelassen noch liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vor.
10
1. Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8).
11
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung einerseits und Bestellung eines Betreuers andererseits; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
12
Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Anwendungsfall der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG vor, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen wird (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17). Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt nicht den Fortbestand der Betreuung als solche.
13
2. Ausgehend hiervon liegt auch im vorliegenden Fall keine Betreuungssache im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG vor. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796 BGB lässt die angeordnete Betreuung und den in Rede stehenden Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten in seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeit der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des (eigentlichen) Betreuers; im Übrigen bleibt der Betreuer für den Aufgabenkreis zuständig. Ein solches Verfahren fällt - ebenso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers - unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG.
14
Die Entscheidung über die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ist ebenso zu beurteilen. Solange keine Ergänzungsbetreuung angeordnet wird, verbleibt es bei der Zuständigkeit des bestellten Betreuers. Weder die Betreuung an sich noch der Aufgabenkreis des Betreuers werden hiervon tangiert.
15
Die Rechtsbeschwerde ist danach nicht statthaft. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 10. November 2009 (bezüglich der Betreuerbestellung) ist nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde, da das Landgericht über die insofern eingelegte Beschwerde durch den angefochtenen Beschluss nicht entschieden hat. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 07.12.2009 und 16.02.2010
- 64 XVII L 909 -
LG Bochum, Entscheidung vom 21.05.2010 - I-7 T 617/09 und I-7 T 101/10 -

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.