Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Feb. 2015 - 1 BvR 562/13
Gericht
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Vaterschaftsanfechtung.
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1. Der Beschwerdeführer ist unstreitig leiblicher Vater einer im Jahr 2002 geborenen Tochter. Er war mit deren Mutter nicht verheiratet. Nach der Geburt lebten der Beschwerdeführer, die Kindesmutter und die Tochter in einem gemeinsamen Haushalt, wobei der Beschwerdeführer in die Versorgung und Betreuung des Kindes eingebunden war. Im Jahr 2008 trennten sich der Beschwerdeführer und die Kindesmutter. Die Tochter blieb bei der Mutter. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter fanden weiterhin Umgangskontakte statt. Ebenfalls im Jahr 2008 nahm die Mutter eine eheähnliche Gemeinschaft mit einem anderen Mann auf. Seit April 2009 hielt sich der neue Partner der Mutter bis auf einen Tag in der Woche im Haushalt der Mutter und ihrer Tochter auf und nahm dort am Familienleben teil. Im April 2011 bezog er mit der Mutter und deren Tochter die umgebaute gemeinsame Wohnung und erkannte die Vaterschaft für das Kind an. Im September 2012 schlossen die Kindesmutter und ihr neuer Partner die Ehe. Sie leben nach wie vor mit der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt.
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2. Im März 2012 machte der Beschwerdeführer ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren anhängig und beantragte festzustellen, dass nicht der Ehemann der Kindesmutter, sondern er der Vater des betroffenen Kindes ist. Er machte geltend, dass er seit der Geburt des Kindes bis 2008 in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind gelebt habe. Eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum Ehemann der Mutter bestehe nicht. Dieser trage nicht dauerhaft Verantwortung für das Kind.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Oktober 2012 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 8. Januar 2013 zurück. Beide Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass der Ehemann der Kindesmutter aufgrund wirksamer Vaterschaftsanerkennung rechtlicher Kindesvater sei und eine Vaterschaftsanfechtung an der Regelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1600 Abs. 2 BGB scheitere, da zwischen Kind und rechtlichem Vater seit April 2009 eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Die Gerichte seien nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme überzeugt, dass der rechtliche Vater seit April 2009 mit Mutter und Kind in häuslicher Gemeinschaft lebe und tatsächlich Verantwortung für das Kind trage. Die gesetzliche Regelung, die den leiblichen Vater auch dann von einer Anfechtung ausschließe, wenn dieser mit dem Kind früher in einer sozial-familiären Beziehung gelebt habe, verstoße nicht gegen die Verfassung und stehe auch in Einklang mit der Europäischen Konvention für Menschenrechte.
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4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und 2 GG sowie von Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 6, 8, 14 EMRK. Bereits das Vaterschaftsanerkennungsverfahren sei von seiner Ausgestaltung her verfassungswidrig, da der Gesetzgeber eine Vaterschaftszuordnung durch Vaterschaftsanerkenntnis und Zustimmung der Mutter vorsehe, ohne dabei die Rechte und Interessen des Kindes sowie des leiblichen Vaters angemessen zu berücksichtigen. Auch sei der Ausschluss des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters verfassungswidrig, wenn nicht berücksichtigt werde, dass der leibliche Vater - so wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall - ebenfalls in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind gelebt habe. Die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall sei ebenfalls verfassungswidrig, nachdem die Gerichte bei der Frage nach der Anfechtungsberechtigung des Beschwerdeführers keinen angemessenen Ausgleich der Interessen herbeigeführt hätten. Auch hätten es die Gerichte versäumt zu prüfen, ob der rechtliche Vater überhaupt dauerhaft für die Zukunft Verantwortung für das Kind tragen werde.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und deren Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Die gesetzliche Ausgestaltung des Vaterschaftsanerkenntnisverfahrens und der Vaterschaftsanfechtung verletzt den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem verfassungsrechtlichen Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Zwar schützt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes, auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen; die Verpflichtung des Gesetzgebers, hierfür ein Verfahren bereitzustellen, ist Teil der verfahrensrechtlichen Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 108, 82 <104 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch bereits festgestellt, dass es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen (vgl. BVerfGE 108, 82 <106 ff.>). Es hat dies auch in Fällen für verfassungsgemäß gehalten, in denen der biologische Vater vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hat und hat für diese Konstellation lediglich aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Umgangsrecht abgeleitet (vgl. BVerfGE 108, 82 <87 f., 90, 106, 109, 112 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2013 - 1 BvR 1154/10 -, juris, Rn. 5). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt nichts anderes. Der Gerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass die Entscheidung darüber, ob dem biologischen Vater in dem Fall, dass die rechtliche Vaterschaft mit der Rolle als sozialer Vater übereinstimmt, die Anfechtung der Vaterschaft gestattet werden soll, innerhalb des Regelungsspielraums des Staates liegt (EGMR, Kautzor v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09, juris, Rn. 78 ff.; Ahrens v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 45071/09, juris, Rn. 74 ff.; Koppikar v. Deutschland, Entscheidung vom 11. Dezember 2012, Nr. 11858/10, juris).
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Auch der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, an der Vereinbarkeit der gesetzlichen Ausgestaltung des Zugangs biologischer Väter zur rechtlichen Elternschaft mit deren Grundrechten zu zweifeln. Zwar unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall von den früher beurteilten Sachverhalten insofern als der Beschwerdeführer hier von der Geburt des Kindes im Jahr 2002 bis zur Trennung der Eltern im Jahr 2008 mit dem Kind zusammengelebt und auch nach der Trennung eine tatsächliche Verbindung zum Kind durch Umgangskontakte aufrechterhalten hat. Trotz der sozialen Beziehungen zu seinem Kind hatte der Beschwerdeführer rechtlich keine Möglichkeit, die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft durch den Lebenspartner der Mutter im Jahr 2011 in dessen Vaterschaftsanerkennungsverfahren zu verhindern; eine Prüfung der biologischen Vaterschaft ist im Vaterschaftsanerkennungsverfahren nicht vorgesehen. Gleichwohl war das Interesse des Beschwerdeführers daran, die rechtliche Elternstellung einzunehmen, aber auch hier rechtlich hinreichend geschützt. Da hier, anders als in früher entschiedenen Fällen, für das im Jahr 2002 geborene Kind bis zur Vaterschaftsanerkennung durch den neuen Partner der Mutter im Jahr 2011 keine Vaterschaft irgendeines Mannes für das Kind bestand, hätte der Beschwerdeführer als leiblicher Vater bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit die rechtliche Vaterstellung einnehmen können, ohne dass die Mutter oder Dritte dies hätten verhindern können. Dass dies nicht geschehen ist, liegt daran, dass der Beschwerdeführer bis zur Vaterschaftsanfechtung im Jahr 2012 die erforderlichen Schritte nicht unternommen hat, ohne dass er daran erkennbar gehindert gewesen wäre. Die rechtliche Vaterstellung zu erlangen, wäre ihm bis zur Vaterschaftsanerkennung durch den neuen Partner der Mutter im Jahr 2011 rechtlich ohne Weiteres möglich gewesen. Er hätte die Vaterschaft bis dahin nach § 1592 Nr. 2, § 1594 BGB anerkennen können. Hätte die Mutter die Zustimmung hierzu nach § 1595 Abs. 1 BGB verweigert, hätte der Beschwerdeführer die Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich feststellen lassen können. Dies war ihm auch nach der Trennung von der Mutter noch bis zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung durch deren neuen Partner möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte auch eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem neuen Partner und dem Kind der Erlangung der rechtlichen Vaterstellung durch den Beschwerdeführer, sei es durch Anerkennung sei es aufgrund gerichtlicher Feststellung, nicht entgegengestanden, weil diese nur die Anfechtung (§ 1600 Abs. 2 BGB), nicht aber die Anerkennung und gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ausschließt. Ein weitergehender Schutz des Interesses des leiblichen Vaters, auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen, ist von Verfassungs wegen nicht geboten.
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2. Unbegründet ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anwendung des § 1600 Abs. 2 BGB in seinem konkreten Fall wendet.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren die Gerichte nicht verpflichtet, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der rechtliche Vater der Tochter auch künftig elterliche Verantwortung ausüben werde. Nach der Vorschrift des § 1600 Abs. 2 und 4 Satz 1 BGB reicht es zur Annahme einer das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters ausschließenden sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater aus, dass der rechtliche Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Der maßgebliche Zeitpunkt ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 -, juris, Rn. 17). Davon sind die Fachgerichte nach der durchgeführten Beweisaufnahme ausgegangen, ohne dass dagegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Die Beweiswürdigung wird vom Beschwerdeführer auch nicht angegriffen. Ob der rechtliche Vater auch in Zukunft Verantwortung tragen wird, ist unerheblich, da jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt eine durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte, intakte, sozial-familiäre Verbindung zwischen Kind und rechtlichem Vater bestand, die nach der vom Gesetzgeber getroffenen und mit der Verfassung in Einklang stehenden Wertentscheidung des § 1600 Abs. 2 BGB nicht durch den außerhalb des sozial-familiären Verbands stehenden leiblichen Vater gefährdet werden soll (vgl. BVerfGE 108, 82 <109>).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
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soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.
(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.