Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Apr. 2010 - 1 BvR 2709/09

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100408.1bvr270909
bei uns veröffentlicht am08.04.2010

Tenor

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheids des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 14. Mai 2009 - 92-5417-1.5 L...- verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2009 - 11 K 1455/09 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 2009 - 9 S 1783/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 2009 - 9 S 1783/09 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehung eines Widerrufs der Approbation als Arzt sowie der Rückforderung der Approbationsurkunde.

2

1. a) Der Beschwerdeführer wurde 1980 als Arzt approbiert und betreibt seit 1988 eine allgemeinärztliche Praxis. Im Jahr 2001 ergaben wegen des Verdachts betrügerischer Abrechnungen geführte Ermittlungen, dass der Beschwerdeführer unter anderem Patienten ohne medizinische Indikation und ohne Aufklärung geimpft hatte. Im Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung in 46 Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Juli 2009 trat er die Strafe an, ab August 2009 führte er seine Praxis als Freigänger.

3

b) Mit Bescheid vom 14. Mai 2009 widerrief das Land Baden-Württemberg, der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegner), die Approbation des Beschwerdeführers als Arzt und forderte ihn auf, die Approbationsurkunde in Verwahrung zu geben. Die sofortige Vollziehung der Verfügungen wurde angeordnet. Der Approbationswiderruf erfolge wegen der Unwürdigkeit des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Unwürdig sei ein Arzt, der wegen seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht mehr das zur Ausübung des Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen genieße. Die Unwürdigkeit sei vorliegend aufgrund der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten gegeben. Das Verhalten zeige ein hohes Maß an Gleichgültigkeit und Wertblindheit in Bezug auf Leben und Gesundheit der Patienten. Damit habe der Beschwerdeführer das ihm entgegengebrachte Vertrauen in seine berufliche Integrität grob verletzt. Der daraus resultierende Ansehens- und Vertrauensverlust lasse ihn als untragbar erscheinen.

4

Die sofortige Vollziehung der Verfügungen werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Der Sofortvollzug des Widerrufs einer Approbation wegen Unwürdigkeit erfordere - anders als bei einer Vollzugsanordnung wegen Unzuverlässigkeit - keine Prognose, ob der Betroffene bis zur Rechtskraft des Widerrufs seine Pflichten zuverlässig erfüllen werde, also eine Interimsgefahr von ihm ausgehe. Das Schutzgut des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Ärztestand werde nachhaltig geschädigt, wenn ein Arzt bis auf weiteres Heilkunde ausüben dürfte, der rechtskräftig verurteilt sei. Wegen der Unwürdigkeit des Beschwerdeführers verbiete sich aus spezialpräventiven Gründen auch vor Art. 12 GG ein Zuwarten. Würde dem Betroffenen die Möglichkeit einer weiteren Tätigkeit während der langen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens belassen, obwohl die Voraussetzungen der Widerrufsanordnung erfüllt seien, so bestünde die konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen auch unter generalpräventiven Gründen. Das Ansehen der Ärzteschaft und das Vertrauen der Bevölkerung in eine verantwortungsbewusste Behandlung würden irreversibel Schaden nehmen, wenn ein rechtskräftig verurteilter Arzt noch für längere Zeit seinen Beruf ausüben könnte, obwohl seine Unwürdigkeit feststehe. Die gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung ergebe vorliegend, dass die Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht unverhältnismäßig sei. Zum einen könne es keinen vernünftigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs geben. Zum anderen würde das Vertrauen der Bevölkerung empfindlich gestört, wenn eine Behörde bei derartigen Vorkommnissen nicht alles unternehmen würde, einem solchen Arzt umgehend die weitere Berufsausübung zu untersagen, selbst wenn eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden könne.

5

c) Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss vom 16. Juli 2009 ab. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Interesse des Beschwerdeführers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von der Vollziehung verschont zu bleiben. Der Approbationswiderruf sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Es werde nicht verkannt, dass im vorliegenden Verfahren nicht allein auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache abgestellt werden dürfe. Deshalb werde eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Angesichts der Schwere und der Häufigkeit der Taten gehe die Kammer im Ergebnis davon aus, dass eine weitere Berufstätigkeit als Arzt auch nur für einen Übergangszeitraum konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Schädlichen Wirkungen für das Vertrauen in die Ärzteschaft werde gerade auch schon dadurch begegnet, dass ein Arzt, der sich als unwürdig erwiesen habe, daran gehindert werde, in dem Übergangszeitraum bis zur Rechtskraft der Widerrufsverfügung zu praktizieren.

6

d) Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde durch Beschluss vom 29. September 2009 zurück. Er nahm zunächst auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses Bezug und führte weiter aus, das Beschwerdevorbringen führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs sei wegen Art. 12 GG nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordere es jedenfalls dann, wenn die Rechtmäßigkeit der Approbationsentziehung nicht offensichtlich sei, sofort vollziehbare Eingriffe in grundrechtlich gewährte Freiheiten noch einmal einer gesonderten, über die Beurteilung der zugrunde liegenden Verfügung hinausgehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer sei zum einen der Ausübung des Arztberufs nicht mehr würdig und zum anderen sei wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs wie auch wegen des hohen Ranges, den das ärztliche Vertrauen im Verständnis der Bevölkerung einnehme, auch die Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig. Die Unwürdigkeit ergebe sich aus den abgeurteilten Straftaten. Eine Unzuverlässigkeit werde dem Beschwerdeführer nicht unterstellt. Die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung ergebe, dass auch die sofortige Vollziehung zu Recht angeordnet worden sei. Zum einen sei der Widerruf die zwingende Folge der Unwürdigkeit des Beschwerdeführers. Bereits die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme erlaube auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ihre sofortige Vollziehbarkeit (unter Hinweis auf BVerfGK 2, 89 <96>). Zum anderen sei der Sofortvollzug auch zum Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft geboten. Gerade wenn die Feststellung der Unwürdigkeit erst Jahre nach Begehung der Straftaten möglich sei, sei eine rasche Wiederherstellung des Vertrauens in die Ärzteschaft durch Aussprechen der gebotenen Konsequenzen mit sofortiger Wirkung vonnöten.

7

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner Approbation als Arzt und die diese bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen.

8

3. Dem Justizministerium Baden-Württemberg, dem Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg für den Antragsgegner und der Bundesärztekammer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 44, 105<117 ff.>; vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 263<274 f.>; 35, 382 <401 f.>; 93, 1 <13>). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

10

1. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner und die gerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

11

aa) Die mit der Aufforderung zur Rückgabe der Approbationsurkunde verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Approbation greift in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ein. Die von den Gerichten bestätigte Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ) stellt einen selbständigen Eingriff dar (vgl. BVerfGK 2, 89 <93>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, S. 1369). Dem Beschwerdeführer wird schon vor rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache die Möglichkeit genommen, seine Praxis weiter zu führen sowie den Beruf des Arztes überhaupt auszuüben.

12

bb) Ein derartiges präventives Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 44, 105 <117 ff.>). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 <117 f.>; BVerfGK 2, 89 <94>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007, a.a.O., S. 1369 m.w.N.).

13

cc) Diesen Anforderungen entsprechen die angegriffenen Entscheidungen nicht in jeder Hinsicht.

14

(1) Weder der Antragsgegner noch die Gerichte haben mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Abwägung vorgenommen, die dem grundrechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Berufstätigkeit während des Hauptsacheverfahrens gerecht wird. Soweit die erforderliche gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde, lassen die angegriffenen Entscheidungen nicht erkennen, dass die Folgen der sofortigen Vollziehung für den Beschwerdeführer mit dem ihnen von Verfassungs wegen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und gegen das öffentliche Interesse abgewogen wurden.

15

So ist im Bescheid des Antragsgegners zwar festgestellt, die gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung für den Sofortvollzug des Approbationswiderrufs ergebe, dass die Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht unverhältnismäßig sei. Die gravierenden, praktisch irreparablen beruflichen Folgen des Sofortvollzugs für den Beschwerdeführer werden in der nachfolgenden Begründung dieser Feststellung aber nicht erwähnt. Dem Bescheid lässt sich mithin nicht entnehmen, dass sie überhaupt den vom Antragsgegner benannten öffentlichen Belangen an einer sofortigen Vollziehung gegenübergestellt und mit einer der Bedeutung der Berufsfreiheit angemessenen Weise gewichtet wurden.

16

An demselben Mangel leidet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar erkennt auch das Gericht im Ansatz zutreffend, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine gesonderte Würdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, und stellt die Verhältnismäßigkeit der Anordnung fest. Es führt aber ebenfalls nur die auf der einen Seite in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange, nicht hingegen die dem gegenüber zu stellenden Vollzugsfolgen für den Beschwerdeführer auf.

17

Der Verwaltungsgerichtshof geht schließlich in Verkennung der maßgeblichen Aussagen des Beschlusses der Kammer vom 24. Oktober 2003 (BVerfGK 2, 89) davon aus, bereits die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme (also des Widerrufs) erlaube auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ihre sofortige Vollziehung. Das Gegenteil ist nach der genannten Entscheidung der Fall (vgl. BVerfGK 2, 89 <94> unter Hinweis auf BVerfGE 44, 105 <118>). Zwar führt der Senat darüber hinaus an, der Sofortvollzug sei auch zum Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft und damit im Interesse eines wichtigen Gemeinschaftsguts geboten. Den verfassungsrechtlichen Maßstäben wird jedoch auch insofern nicht genügt. Eine Abwägung der vom Senat angenommenen Gefahren für das genannte Gemeinschaftsgut mit dem grundrechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls findet nicht statt. Soweit die aus dem Sofortvollzug resultierenden Folgen für den Beschwerdeführer überhaupt Erwähnung finden, geht der Verwaltungsgerichtshof vielmehr ausdrücklich davon aus, dass es hierauf nicht ankomme. Diese Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit.

18

(2) Es fehlt in den angegriffenen Entscheidungen zudem die verfassungsrechtlich haltbare Feststellung einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter durch eine weitere Berufstätigkeit des Beschwerdeführers schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens.

19

Antragsgegner und Gerichte gehen übereinstimmend davon aus, jede weitere Tätigkeit des Beschwerdeführers als eines für diesen Beruf unwürdigen Arztes gefährde das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in Gestalt des hierfür unerlässlichen Vertrauens der Allgemeinheit in die Ärzteschaft. Eine Wiederholungsgefahr sehen sie hingegen nicht. Die Feststellung der Gefahr, der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet werden soll, beruht damit ausschließlich auf der Annahme der Unwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die Unwürdigkeit des Arztes ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO) Voraussetzung für den Widerruf der Approbation als der Grundverfügung. Allein die Überzeugung, dass die Voraussetzungen der Grundverfügung vorliegen, erlaubt indes nicht deren sofortige Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kann die Anordnung der sofortige Vollziehung nicht tragen (vgl. BVerfGE 44, 105 <118, 120>). Das beachten die angegriffenen Entscheidungen nicht, weil sie der Sache nach die Unwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation damit begründen, dass er durch sein Verhalten das Vertrauen in die Ärzteschaft gefährde, und gleichzeitig die Gefährdung des Vertrauens in die Ärzteschaft durch seine weitere Tätigkeit während des Hauptsacheverfahrens und damit die Erforderlichkeit des Sofortvollzugs damit begründen, dass der Beschwerdeführer für den Arztberuf unwürdig sei. Auf diese Weise wird unmittelbar aus einer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs auf das Bestehen einer unmittelbaren Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter gefolgert. Dies entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

20

Andere Tatsachen, aufgrund derer eine aus der weiteren ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers drohende konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter angenommen werden könnte, werden in den angegriffenen Entscheidungen nicht benannt. Damit ist die Feststellung des Bestehens einer derartigen Gefahr verfassungsrechtlich nicht haltbar, und die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch insoweit in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

21

b) Zugleich verletzen die beiden gerichtlichen Entscheidungen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

22

aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.>; 93, 1 <13>; stRspr). Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt daher nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>). Allerdings können überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>).

23

bb) Dem werden die gerichtlichen Beschlüsse wegen der unhaltbar begründeten Annahme einer konkreten Gefahr für Gemeinschaftsgüter während der Dauer des Hauptsacheverfahrens und wegen der unzureichenden Abwägung der gegenläufigen Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht gerecht.

24

c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverstößen.

25

2. Es erscheint angezeigt, gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen. Das dient dem Interesse des Beschwerdeführers, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten.

26

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Apr. 2010 - 1 BvR 2709/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Apr. 2010 - 1 BvR 2709/09

Referenzen - Gesetze

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Apr. 2010 - 1 BvR 2709/09 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 95


(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß

Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Apr. 2010 - 1 BvR 2709/09 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Apr. 2010 - 1 BvR 2709/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Sept. 2009 - 9 S 1783/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2009 - 11 K 1455/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Juli 2009 - 11 K 1455/09

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 17.500,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller wendet
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Apr. 2010 - 1 BvR 2709/09.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2016 - M 16 S 16.399

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Aug. 2016 - M 16 S 16.2504

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelle

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Feb. 2016 - 7 K 2770/15

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 28.08.2014 erhobenen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Juli 2015 - 3 K 3496/15

bei uns veröffentlicht am 24.07.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe   I.

Referenzen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 17.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt.
Er wurde am … 1949 geboren und erhielt im Jahre 1980 nach erfolgreichem Studium der Humanmedizin seine Approbation als Arzt durch das Regierungspräsidium Stuttgart. Zunächst war der Antragsteller als angestellter Arzt, seit dem Jahre 1988 als niedergelassener Arzt in eigener Praxis tätig.
Mit Urteil vom 20.09.2006 verurteilte ihn das Landgericht Mannheim wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 87 Fällen, hiervon in einem Fall des Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und verbot ihm für die Dauer von fünf Jahren, als selbständiger niedergelassener Arzt zu praktizieren. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger am 30.12.1999 und am 10.04.2000 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordbaden bewusst wahrheitswidrig nicht abrechnungsfähige ärztliche Leistungen zum Ansatz brachte, um zu Unrecht Honorar in Höhe von insgesamt 53.918,66 DM zu erhalten. Weiter sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Kläger zwischen November 1999 und Juli 2001 in 87 Fällen Patienten ohne deren Wissen und deren Einwilligung und ohne diese vorher über den Zweck und denkbare Nebenwirkungen aufzuklären, Impfstoffe injiziert beziehungsweise zu injizieren versucht hat. Meistens habe er dabei zumindest konkludent vorgegeben, es handele sich um Spritzen zur Behandlung der jeweils akuten Beschwerden des betreffenden Patienten.
Mit Bescheid vom 18.06.2007 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart gegenüber dem Antragsteller das Ruhen der Approbation als Arzt an und verpflichtete ihn, seine Approbationsurkunde nach Rechtskraft der Entscheidung in Verwahrung zu geben. Die sofortige Vollziehung wurde nicht angeordnet. Auf die Klage des Antragstellers hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe diesen Bescheid mit Urteil vom 18.12.2007, Az. 11 K 2274/07, auf. Auf Antrag des Antragsgegners ließ der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 26.05.2008, Az. 9 S 1255/08, die Berufung gegen das Urteil zu. Über die Berufung ist noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 26.07.2007 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Mit Urteil vom 25.07.2008 verurteilte das Landgericht Mannheim den Antragsteller daraufhin wegen Betrugs und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Im Übrigen sprach das Gericht den Antragsteller frei. Wegen überlanger Verfahrensdauer wurden sechs Monate als vollstreckt angerechnet. Ein Berufsverbot wurde nicht verhängt. Die Entscheidung des Landgerichts wurde rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2009 die Revision als unbegründet verworfen hatte.
Mit Bescheid vom 14.05.2009 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart nach vorheriger Anhörung den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Approbation als Arzt an und gab dem Antragsteller zugleich auf, die Approbationsurkunde dem Regierungspräsidium Stuttgart bis spätestens 30.06.2009 in Verwahrung zu geben. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Bescheid wurde am 18.05.2009 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 17.06.2009 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage, über die noch nicht entschieden ist.
Mit seinem am 24.06.2009 gestellten Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 14.05.2009. Er ist der Auffassung, sein Interesse, bis zur Rechtskraft des Bescheides von der Vollziehung verschont zu bleiben, überwiege das Sofortvollzugsinteresse des Antragsgegners. Der Antragsgegner stütze die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausschließlich auf sein (des Antragstellers) Verhalten bis zur Begehung der letzten Straftat, das die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes dokumentiere. Der Antragsgegner lasse völlig außer Acht, dass er nach Begehen der letzten Straftat noch acht weitere Jahre beanstandungsfrei seinen Beruf als niedergelassener Arzt ausgeübt habe. Der Antragsgegner habe die Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzugs bei einem Eingriff in die Freiheit der Berufswahl verletzt. Die Begründung des Interesses an der sofortigen Vollziehung genüge auch nicht dem formellen Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO.
Der Antragsteller beantragt,
10 
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landesgesundheitsamtes im Regierungspräsidium Stuttgart vom 14.05.2009 wiederherzustellen.
11 
Der Antragsgegner beantragt,
12 
den Antrag abzulehnen.
13 
Dem Gericht liegen die Akten des Antragsgegners (ein Konvolut) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Gerichts Bezug genommen.
II.
14 
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
15 
1. Der Antragsgegner hat die mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.05.2009 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß schriftlich begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).
16 
a) Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die besonderen Gründe darzulegen, weshalb die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - so wie sie in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Normalfall vorgesehen ist - ausnahmsweise nicht hingenommen werden kann. Durch diese Begründungspflicht soll zum einen der Betroffene in die Lage versetzt werden, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines eventuellen Rechtsbehelfs abschätzen zu können. Zum anderen wird die Behörde durch den Begründungszwang angehalten, sich den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und daher besonders sorgfältig zu überprüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung notwendig macht. Erforderlich ist damit eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit geboten ist und das Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, demgegenüber zurücktreten muss (vgl. VG Saarland, Beschl. v. 03.06.2008 - 1 L 145/08 -, juris Rn. 29 ff.).
17 
Soll der Widerruf einer ärztlichen Approbation für sofort vollziehbar erklärt werden, sind diese Anforderungen an die Begründungspflicht der Behörde besonders hoch. Schließlich kommt der Sofortvollzug einer solchen Verfügung für den betroffenen Arzt einem sofort wirksam werdenden Berufsverbot gleich. Die Schwere dieses Eingriffs wird auch kaum durch die Aussicht abgemildert, gemäß § 8 der Bundesärzteordnung (BÄO) erneut eine eingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes erhalten zu können. Regelmäßig wird daher zur ausreichenden Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die nachvollziehbare Darlegung erforderlich sein, dass eine weitere Berufsausübung durch den Betroffenen konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. VG Saarland, Beschl. v. 03.06.2008 - 1 L 145/08 -, juris Rn. 32 ff.; dort allerdings unter Bezugnahme auf „Gefahren für Dritte“).
18 
b) Die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an dem Sofortvollzug des Widerrufsbescheides vom 14.05.2009 durch den Antragsgegner genügt diesem strengen Maßstab.
19 
Der Antragsgegner hat in dem Bescheid ausgeführt, mit der Berufswürdigkeit werde das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes um des Vertrauens willen geschützt, das die Öffentlichkeit den Angehörigen des Arztberufes zu Recht entgegenbringe. Dieses Schutzgut werde nachhaltig geschädigt, wenn ein Arzt bis auf weiteres die Heilkunde weiter ausüben dürfe, der in verwerflicher Weise gegen seine Pflichten verstoßen habe und deshalb rechtskräftig verurteilt sei. Der Bezug zum besonderen Fall des Antragstellers wird unter Hinweis auf „spezialpräventive“ und „generalpräventive“ Gesichtspunkte hergestellt. Die Frage der Erforderlichkeit von Impfungen stelle sich in einer Vielzahl von ärztlichen Behandlungen; Impfungen seien ein wichtiges Mittel der Gesundheitsvorsorge. Das Vertrauen der Patienten in die Richtigkeit und Notwendigkeit der Impfempfehlung ihres Arztes dürfe nicht erschüttert werden. Müsse damit gerechnet werden, dass Ärzte Impfungen aus Profitdenken vornähmen, hätte dies weitreichende Folgen für die Volksgesundheit.
20 
Die ausführlichen, hier nur verkürzt wiedergegebenen Darlegungen des Antragsgegners machen deutlich, weshalb aus seiner Sicht im Falle einer weiteren Berufsausübung des Antragstellers eine konkrete Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter zu befürchten ist. Sie erlauben es dem Antragsteller, die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs einzuschätzen, und ermöglichen gleichzeitig die gerichtliche Überprüfung derjenigen Gedankengänge, die den Antragsgegner zum Sofortvollzug bewogen haben.
21 
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat auch in der Sache keinen Erfolg.
22 
a) Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich die angegriffene Verfügung des Antragsgegners bereits bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist und auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben ist.
23 
Mit dem Widerruf der Approbation, der Anordnung der Abgabe der Approbationsurkunde und der Anordnung der sofortigen Vollziehung beider Verfügungen wird in die Berufsfreiheit eingegriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 44, 105 <117 ff.>; stRspr). Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer Approbationsentziehung sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.08.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, S. 3617; Kammerbeschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 u. 2851/04 - Rn. 14; etwas anders noch BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, S. 1530 <1531>: „konkrete Gefahren für Dritte“).
24 
b) Auch gemessen an diesen vom Schutz der Berufsfreiheit des Arztes geprägten Grundsätzen fällt die Abwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus.
25 
Der vom Antragsteller mit seiner Klage angegriffene Bescheid vom 14.05.2009 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO. Danach ist die Approbation von der zuständigen Behörde - hier hat zu Recht das Regierungspräsidium Stuttgart gehandelt (§ 12 Abs. 4 Satz 1 BÄO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 HBerGesFBerZustVO) - zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder - was hier nicht in Rede steht - Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. „Unwürdigkeit“ im Sinne der §§ 3, 5 BÄO liegt vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen genießt (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1995 - 3 B 7/95 -, juris Rn. 10). Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt (BVerwG, Beschl. v. 14.04.1998 - 3 B 95/97 -, NJW 1999, S. 3425 ff.).
26 
Der Antragsteller hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Der Antragsteller ist mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25.07.2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das Gericht erachtete ihn der Körperverletzung in 46 Fällen und des Betrugs für schuldig. Im Rahmen seiner Abrechnung für das vierte Quartal 1999 brachte der Antragsteller bewusst wahrheitswidrig für mindestens drei Personen die hausärztliche Grundvergütung in Ansatz und erhielt aufgrund dessen zu Unrecht Honorar ausgezahlt. In den Jahren 1999 und 2000 führte der Antragsteller ohne ausreichende und teilweise ohne jede Aufklärung bei seinen Patienten Impfleistungen durch, um das Volumen der abzurechnenden Kassenleistungen zu erhöhen. Meistens gab er vor, es handele sich um Spritzen zur Behandlung der jeweils akuten Beschwerden. In einigen Fällen wurden die Impfungen vorgenommen, wenn sich die Patienten nach einer Magenspiegelung noch unter dem Einfluss eines Narkosemittels befanden und daher von der Impfung nichts bemerkten. Von diesen Feststellungen kann auch im hiesigen Verfahren ausgegangen werden. Die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen dürfen bei einem Approbationswiderruf regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit sich - wie hier - keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2003 - 3 B 10/03 -, juris Rn. 2).
27 
Die Feststellungen des Landgerichts Mannheim lassen den Schluss auf die Berufsunwürdigkeit des Antragstellers zu. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Berufsunwürdigkeit wird das Ansehen des ärztlichen Berufsstands geschützt, und zwar nicht um seiner selbst willen, sondern um des Vertrauens willen, das die Öffentlichkeit den Angehörigen des Arztberufs entgegenbringen soll. Das Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft ist daher ein Element des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit (§ 1 Abs. 1 BÄO), das als solches vor Gefährdung in Schutz genommen werden muss; einer gleichzeitigen Gefährdung bestimmter oder bestimmbarer Personen bedarf es nicht. Diesem Schutzgut würde Schaden zugefügt, wenn die Öffentlichkeit damit rechnen müsste, dass ein Arzt die Heilkunde weiter ausüben dürfte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit oder gar mit Gewissheit in besonders verwerflicher Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, wie es im vorliegenden Falle anzunehmen ist. Denn dies bedeutete, dass die Bevölkerung sich nicht mehr davor sicher fühlen könnte, von Ärzten, die aufgrund von Profitstreben wahllos Impfungen vornehmen, behandelt und dabei in Lebens- und Gesundheitsgefahr gebracht zu werden. Ein solches Ansehensrisiko bestünde möglicherweise nicht, wenn die Verfehlungen nicht in die Öffentlichkeit getragen worden wären und dies auch nicht konkret zu besorgen wäre. So liegt der Fall des Antragstellers aber nicht. Die Taten sind der Öffentlichkeit bekannt. Die Strafkammer des Landgerichts Mannheim hat mehrfach öffentlich verhandelt. Den Vorwürfen ist eine hohe Öffentlichkeitswirksamkeit eigen. Über den Fall wurde ausführlich in der Presse berichtet, wie die bei den Akten des Antragsgegners befindlichen Artikel (aus Südwestpresse und Südkurier vom 26.07.2008) belegen. Dass das Bekanntwerden möglicherweise nur regional wirkte, ist unter dem Gesichtspunkt des Ansehens des Arztberufes als Ganzem unerheblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.07.1991 - 9 S 1227/91 -, juris Rn. 10). Dem laut Antragsteller über die Jahre seit Begehung der letzten Straftaten wiedererworbenen Vertrauen bei seinem Patientenstamm kommt demgegenüber kein entscheidendes Gewicht zu, denn die Wirkung seines Verhaltens reicht über diesen Kreis hinaus. Die Tatsache, dass der Widerruf erst Jahre nach den Tatbegehungen erfolgte, ist der Dauer des Strafverfahrens geschuldet. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung im Strafprozess sind nunmehr die Verfehlungen des Antragstellers endgültig erwiesen. Erst mit dem für den Antragsteller negativen Abschluss des Strafverfahrens hat auch die Gefährdung des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Ärzteberuf für den Fall einer weiteren Tätigkeit des Antragstellers eine höhere Qualität erlangt, weil nun kein bedeutsamer Zweifel mehr an den begangenen Verfehlungen bestehen kann.
28 
Der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers ist durch die überragende Bedeutung des Schutzes des Ansehens der Ärzteschaft im Interesse eines funktionierenden Arzt-Patienten-Verhältnisses gerechtfertigt. Weniger einschneidende Maßnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Approbation als solche nicht teil- beziehungsweise einschränkbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2003 - 9 S 1138/03 -, juris Rn. 10).
29 
Das Gericht verkennt nicht, dass im Rahmen des hier zu beurteilenden Aussetzungsverfahrens nicht allein auf die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs abgestellt werden darf. Die Kammer nimmt deshalb eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vor. Angesichts der Häufigkeit und Schwere der vom Antragsteller begangenen berufsbezogenen Straftaten geht sie im Ergebnis davon aus, dass eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers als Arzt auch nur für einen weiteren Übergangszeitraum nach Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Wie bereits der Antragsgegner in seinem Bescheid zu Recht ausgeführt hat, wird schädlichen Wirkungen für das Vertrauen in die Ärzteschaft und damit für die Gesundheit der Bevölkerung gerade auch schon dadurch begegnet, dass ein Arzt, der erhebliche Verfehlungen begangen und sich damit als berufsunwürdig erwiesen hat, daran gehindert wird, in dem Übergangszeitraum bis zur Rechtskraft der Widerrufsverfügung zu praktizieren. Die Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung des Alters des im Jahre 1949 geborenen Antragstellers verhältnismäßig.
30 
c) Die vom Antragsgegner verfügte Anordnung, die Approbationsurkunde in Verwahrung zu geben, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 52 Satz 1 LVwVfG. Danach kann die zuständige Behörde eine Urkunde zurückfordern, die auf einem Verwaltungsakt beruht, der unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass sichergestellt wird, dass behördliche Urkunden, die eine nicht beziehungsweise eine nicht mehr bestehende Befugnis dokumentieren, keine Verwendung mehr finden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Satz 1 LVwVfG sind zu bejahen, denn die „Wirksamkeit“ der erteilten Approbation als Arzt ist im Sinne dieser Vorschrift mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen (vgl. VGH Bad,-Württ., Urt. v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 -, VBlBW 2003, S. 442 = juris Rn. 41); auch die Ermessensentscheidung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Indem der Antragsgegner ausgeführt hat, dass die Approbationsurkunde in Verwahrung zu nehmen sei, um einer missbräuchlichen Verwendung entgegenzutreten, hat er hinreichende Ermessenserwägungen zu erkennen gegeben.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Ausgehend von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Mannheim legt das Gericht ein monatliches Einkommen des Antragstellers aus seiner ärztlichen Tätigkeit von 2.000,-- EUR bis 2.500,-- EUR zugrunde. Anknüpfend daran wird der Streitwert für den Widerruf der Approbation bei 30.000,-- EUR angesetzt (vgl. Nr. 16.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, S. 1327 ff.). Hinzuzurechnen ist der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR für die Anordnung, die Approbationsurkunde in Verwahrung zu geben. Der sich somit ergebende Gesamtstreitwert von 35.000,-- EUR ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2009 - 11 K 1455/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 17.06.2009 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.05.2009 abgelehnt, mit dem dieses die Approbation des Antragstellers als Arzt unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit widerrufen und ihm aufgegeben hatte, die Approbationsurkunde bis spätestens 30.06.2009 dem Regierungspräsidium in Verwahrung zu geben.
Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
Nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung (in der Fassung vom 16.04.1987, BGBl. I S. 1218, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 30.07.2009, BGBl. I S. 2495) ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich ein Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Dies ist der Fall, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt (Senatsbeschluss vom 24.09.1993 - 9 S 1386/91 -, VBlBW 1994, 111, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.1992 - 3 B 87/92 -, NJW 1993, 806, und vom 09.01.1991 - 3 B 75/90 - , NJW 1991, 1557; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2002 - 13 A 683/00 -, NWVBl 2003, 233). Unwürdigkeit ist u.a. dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere gegen die Person gerichtete von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tief greifenden Abwertung der Persönlichkeit führt (Senatsbeschlüsse vom 28.07.2003 - 9 S 1138/03 -, NJW 2003, 3647 [3648] und vom 24.09.1993 - 9 S 1386/91 -, VBlBW 1994, 111 [113], jeweils mit weiteren Nachweisen).
Ist die Unwürdigkeit eines Arztes zu Recht festgestellt, bedarf es keiner Prognose mehr, ob von ihm künftig eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht bzw. ob er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1992 - 3 B 87/92 -, NJW 1993, 806; vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18.05.2005 - 1 BvR 1028/05 -, wiedergegeben im Beschluss dieser Kammer vom 28.08.2007 - 1 BvR 1098/07 -, juris).
Der mit dem Widerruf einer Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist im Wege der Anordnung des Sofortvollzugs und damit vor Rechtskraft des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618, unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 19.06.1973 - 1 BvL 39/69 und 14/72 -, BVerfGE 35, 263 [274] und vom 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105 [117 ff.]). Ob es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme im Interesse des allgemeinen Wohls handelt, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG a.a.O. unter Hinweis auf Beschluss vom 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105 [120 f.]). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert es jedenfalls dann, für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährte Freiheiten noch einmal einer gesonderten, über die Beurteilung der zu Grunde liegenden Verfügung hinausgehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen (BVerfG a.a.O. unter Hinweis auf Beschlüsse vom 16.07.1974 - 1 BvR 75/74 -, BVerfGE 38, 52 [58] und vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228]), wenn die Rechtmäßigkeit der Approbationsentziehung nicht offensichtlich ist.
Gemessen an diesen, auch vom Verwaltungsgericht beachteten Kriterien ist der Antragsteller zum einen der Ausübung seines Arztberufs nicht mehr würdig, weil er durch die von ihm begangenen zahlreichen und erheblichen, von seiner Tätigkeit als Arzt untrennbaren Straftaten das damit verbundene besondere und auch von ihm in Anspruch genommene Vertrauen der um ärztliche Hilfe Nachsuchenden nicht mehr besitzt, und zum anderen ist wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs der dem Antragsteller erteilten Approbation wie auch wegen des hohen Ranges, den das ärztliche Vertrauen im Verständnis der Bevölkerung nach wie vor einnimmt, auch die Anordnung der Sofortvollzugs dieses Widerrufs rechtmäßig.
Die Unwürdigkeit des Antragstellers ist gegeben, denn er hat nicht nur eine sondern zahlreiche Straftaten begangen, die in besonderer Weise geeignet sind, das ihm als Arzt entgegengebrachte Vertrauen zu zerstören. Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25.07.2008 (2 KLs 616 Js 3682/01), das seit dem die Revision verwerfenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.02.2009 - 1 StR 25/09 - rechtskräftig ist und zu Recht zur Grundlage des angefochtenen Bescheides gemacht worden ist (BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2002 - 13 A 683/00 -, a.a.O.), hat der Antragsteller in 46 Fällen vorsätzliche Körperverletzungen dadurch begangen, dass er zum Zwecke der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen Impfungen durchführte, die entweder nicht indiziert waren, über die er seine Patienten nicht sachgerecht aufgeklärt hatte oder die er vornahm, indem er seine ihm vertrauenden Patienten über sein tatsächliches Tun im Unklaren ließ. Nach den Feststellungen des Urteils war es dem Antragsteller „gleichgültig, ob die Patienten nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung mit der Impfung einverstanden gewesen wären oder nicht und ob die Impfungen dem Interesse oder dem Wohl der Patienten dienten oder ihnen sogar schadeten. Maßgebend war für ihn vielmehr der finanzielle Profit, den er aus den Impfungen zog.“ In einer Vielzahl von Fällen hat der Antragsteller demnach seinen eigenen Profit über das Wohl seiner Patienten gestellt.
Zu diesen 46 Fällen, von denen 18 Personen betroffen waren, und die mit Einsatzstrafen von je sechs Monaten (25 Fälle), 150 Tagessätzen (4 Fälle) bzw. 100 Tagessätzen (17 Fälle) geahndet wurden, kamen noch 20 Vorgänge, die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Das Verhältnis von Taten zu Personen zeigt, dass der Antragsteller sein strafbares Verhalten auf eine - relativ - geringe Zahl von Personen konzentrierte, sich diesen gegenüber jedoch mehrfach grob rechtswidrig verhalten hat. Dass sich hierdurch hervorgerufene Impfrisiken nicht realisiert haben, wurde strafrechtlich zwar zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, lässt aber im vorliegenden Zusammenhang das Verhalten des Antragstellers nicht in einem milderen Licht erscheinen, zumal er keinen Anlass hatte, auf die medizinische Folgenlosigkeit seines Tuns zu vertrauen. Dagegen fällt auch hier, ebenso wie vor dem Strafgericht, besonders ins Gewicht, dass der Antragsteller „seine Pflichten als Arzt in schwerwiegendem Maße verletzt und das Vertrauen seiner Patienten missbraucht hat; besonders schwer wiegt dies in den Fällen, in denen er Patienten nicht nur ohne ihr Wissen impfte bzw. ihnen allenfalls mitteilte, dass und gegebenenfalls auch wogegen er sie impfe, sondern die Impfung auch medizinisch nicht indiziert war,“ teils wegen der Art des Impfstoffes, teils wegen unnötiger Mehrfachimpfungen. Dies gilt für immerhin 40 Fälle. Lediglich bei sechs der abgeurteilten Taten anerkannte das Strafgericht eine medizinische Indikation. In zwei Fällen waren die Impfungen aus zwei verschiedenen Gründen medizinisch nicht indiziert. In einem Fall hat der Antragsteller dazuhin eine Auszubildende unter Druck gesetzt, zur Vertuschung seiner Tat falsche schriftliche Erklärungen abzugeben. Das im Strafurteil wiedergegebene Verhalten des Antragstellers erlaubt nicht die Annahme, er habe Einsicht in das Unrecht seines Tuns gezeigt. In der Hauptverhandlung hat er sich zur Sache nicht eingelassen, gegenüber der Polizei auf die Impfempfehlungen der STIKO verwiesen und bestritten, Patienten ohne ihr Wissen und die gebotene Aufklärung geimpft zu haben. Vielmehr hat er insbesondere wegen der fehlenden oder verschleiernden Ankündigung bzw. Kommentierung seines Tuns jegliches Vertrauen bei den betroffenen Patienten in einem besonders sensiblen Bereich ärztlicher Berufsausübung zerstört, denn Impfungen erfolgen in aller Regel zu einem Zeitpunkt, in dem die Patienten hinsichtlich der Krankheiten, deretwegen geimpft wird, beschwerdefrei sind und daher keine Möglichkeit haben, aufgrund ihres körperlichen Zustandes das Erfordernis eines ärztlichen Tätigwerdens zu beurteilen. Sie müssen sich daher gerade in diesem Bereich in besonderer Weise auf die Korrektheit des Verhaltens ihres Arztes verlassen können.
Zu diesen Impfvorgängen kam noch ein weiterer Tatkomplex, der zwar angesichts des geringen dadurch hervorgerufenen finanziellen Schadens nur mit einer Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen wegen Betrugs berücksichtigt wurde, sich jedoch dadurch auszeichnet, dass auch hier der Antragsteller einen vertrauensvollen Umgang mit seinen Patienten aus finanziellen Gründen hintertrieb. Der Antragsteller verlangte von Personen, die einen Patienten ins Sprechzimmer begleiten und ihm dort Bestand leisten wollten, dass sie gleichfalls ihre Versichertenkarte vorlegten, die er dann zur Abrechnung der sogenannten hausärztlichen Grundvergütung auch hinsichtlich dieser Begleitpersonen nutzte. Lehnten sie die Vorlage ihrer Versichertenkarte ab, wurde ihnen der Zugang zum Sprechzimmer verweigert. Damit hat der Antragsteller nicht nur in drei nachgewiesenen Fällen das Verantwortungsgefühl dieser Personen und ihre Sorge um das Wohl ihrer kranken Angehörigen ausgenutzt, sondern darüber hinaus bei einer nicht näher bekannten Anzahl von Begleitpersonen, die auf dieses Ansinnen nicht bzw. erst nach heftigem Widersprechen eingegangen sind, das ihm zunächst entgegengebrachte Vertrauen in eine seriöse Behandlung nachhaltig erschüttert.
10 
Die Frage, ob ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist, und ob er deshalb der Ausübung seines Berufes unwürdig ist, unterliegt objektiven Beurteilungsmaßstäben. Es kommt daher, entgegen der Darstellung des Antragstellers, nicht darauf an, ob er - weiterhin - erhebliches Ansehen bei seinen Patienten genießt (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -, juris; ebenso Senatsbeschluss vom 28.07.2003 - 9 S 1138/03 -, NJW 2003, 3647 [3649], und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2002 - 13 A 683/00 -, a.a.O.).
11 
Die besondere Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient gründet im Berufsbild des Arztes. Zum Wesen des Heilkundigen gehört eine emotionale Komponente, ohne die eine echte Arzt-Patienten-Beziehung kaum möglich ist. Das Verhältnis zwischen dem Arzt und seinem Patienten lebt von der vertrauensvollen und uneingeschränkten Zuwendung bei- der Partner (Laufs, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl. 2009, Rdnr. 15 f). Der sich daraus ergebende berufsethische Anspruch findet seinen Niederschlag auch in rechtlichen Regelungen.
12 
Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts übernimmt das, was die Standesethik vom Arzt fordert, das Recht weithin zugleich als rechtliche Pflicht. Weit mehr als sonst in den sozialen Beziehungen des Menschen fließt im ärztlichen Berufsbereich das Ethische mit dem Rechtlichen zusammen (Laufs a.a.O. Rdnr. 12 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25.07.1979 - 2 BvR 878/74 -, BVerfGE 52, 131 [169 f.]). So ist es nach § 1 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (in der Fassung vom 16.04.1987, BGBl. I, 1218, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 30.07.2009, BGBl. I, 2495, - BÄO -) Aufgabe des Arztes, der Gesundheit nicht nur des einzelnen Menschen sondern auch des gesamten Volkes zu dienen. Dementsprechend gehört es nach § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.09.2007 (BerufsO) zu den allgemeinen ärztlichen Berufspflichten, dass Ärzte dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen entsprechen und weder ihr eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen. Dabei hat jede medizinische Behandlung unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts zu erfolgen (§ 7 Abs. 1 BerufsO). Auch hieraus ergibt sich, dass es für die Beurteilung des Arzt-Patienten-Verhältnisses nicht darauf ankommen kann, ob bestimmte Patienten sich - weiterhin - ihrem Arzt anvertrauen.
13 
Durch sein vielfaches vorsätzliches arztwidriges Verhalten, dessentwegen er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, hat der Antragsteller dieses Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört. Dies führt zur - nachträglichen - Unwürdigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Daher ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO die Approbation zu widerrufen, ohne dass es einer Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Antragstellers bedürfte. Auf eine - zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 -, NJW 1999, 3425; Senatsbeschluss vom 24.09.1993 - 9 S 1386/91 -, VBlBW 1994, 111, allg. M.) - feststellbare Zuverlässigkeit kommt es - entgegen der Annahme der Beschwerde - nicht an (Senatsbeschluss vom 28.07.2003 - 9 S 1138/03 -, NJW 2003, 3647 [3649] mit weiteren Nachweisen). Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht außer Acht gelassen, dass er in den acht Jahren nach seiner letzten Straftat beanstandungsfrei tätig gewesen ist, sondern hat dies in seinem Beschluss berücksichtigt (dort S. 3 und S. 8). Es hat jedoch nicht - immanent - eine weiter bestehende Unzuverlässigkeit des Antragstellers unterstellt, sondern zu Recht und deutlich zwischen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit unterschieden. Im Übrigen könnte der vorgetragene Umstand, dass der Antragsteller trotz sofortiger Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Approbation seit dem 18.08.2009 weiter praktiziert, darüber hinaus auch auf eine tatsächlich und zusätzlich bestehende Unzuverlässigkeit hindeuten.
14 
Der angefochtene Bescheid vom 14.05.2009 erging weniger als drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 25.07.2008 am 19.02.2009. Im Übrigen kommt es auf die - somit eingehalte-ne - Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht an, denn diese Frist ist auf die spezielle Regelung des § 5 Abs. 2 BÄO nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 24.09.2003 - 9 S 1386/91 -, a.a.O. S. 113 f. m.w.Nachw.).
15 
Damit ist die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig.
16 
Die angesichts des erheblichen Eingriffs in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit gebotene besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt, dass auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Approbation zu Recht erfolgt ist.
17 
Entgegen dem - wiederholten - Vortrag des Antragstellers ist die Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet. Zu Recht hat der Antragsgegner auf das Vertrauen in die Ärzteschaft insgesamt abgehoben, das gestört würde, wenn es einem unwürdigen Arzt, dessen Unwürdigkeit sich aus einer Vielzahl von das Vertrauen seiner Patienten missbrauchenden Straftaten herrührt, ermöglicht würde, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Widerruf seiner Approbation weiter zu praktizieren. Dieses Vertrauen stellt, wie ausgeführt, ein besonders wichtiges, weil für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutives und damit für die ärztliche Versorgung der Bevölkerung insgesamt entscheidendes Gemeinschaftsgut dar. Antragsgegner wie Verwaltungsgericht haben gleichfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass mit Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung die Bewertung der Unwürdigkeit des Antragstellers eine neue Qualität erlangt hat. Erst danach steht dieser, wie die Anordnung des Ruhens der Approbation durch den Antragsgegner zeigt schon seit Längerem bestehenden, Einschätzung des Antragsgegners die Vermutung seiner Unschuld, auf die der Antragsteller bis dahin ein Recht hatte, nicht mehr entgegen.
18 
Auch materiell-rechtlich ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 14.05.2009 nicht zu beanstanden.
19 
Zum einen ist die Entziehung der Approbation des Antragstellers die zwingende Folge seiner Unwürdigkeit, ohne dass es auf subjektive Aspekte wie Alter und finanzielle Folgen dieser Entscheidung ankäme (BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.02.2009 - 13 A 2907/08 - und vom 02.04.2009 - 13 A 9/08-, beide juris). Bereits die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme erlaubt auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ihre sofortige Vollziehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618, 3619, wonach in jenem Fall eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zuletzt deshalb für unerlässlich erklärt wurde, weil die Rechtmäßigkeit der Approbationsentziehung nicht offensichtlich sei).
20 
Zum anderen ist der Sofortvollzug aber auch zum Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft, dessen besonderer Rang bereits dargestellt worden ist, damit im Interesse der ärztlichen Versorgung insgesamt und also einem wichtigen Gemeinschaftsgut geboten. Auf die vom Antragsgegner gleichfalls genannte Impfbereitschaft kommt es dabei nicht allein an. Gerade wenn wegen der aus vom Antragsgegner nicht zu beeinflussenden Gründen bis Februar 2009 zu beachtenden Unschuldsvermutung die Feststellung der Unwürdigkeit erst Jahre nach Begehung der zugrunde liegenden Straftaten möglich ist, ist eine rasche Wiederherstellung des Vertrauens in die Ärzteschaft durch Aussprechen der gebotenen Konsequenzen mit sofortiger Wirkung vonnöten.
21 
Der Verzicht auf einen Sofortvollzug des Ruhens der Approbation macht unabhängig davon, ob auch insoweit ungeachtet der fehlenden letzten Sicherheit hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts die Anordnung der sofortigen Vollziehung möglich gewesen wäre, einen Sofortvollzug hinsichtlich der - nun auf gesicherter Tatsachengrundlage verfügten - Entziehung der Approbation nicht rechtswidrig. Ein entsprechendes Vorgehen ist, entgegen dem Vortrag des Antragstellers, gerade wegen dieses wesentlichen Unterschieds, auch nicht inkonsequent.
22 
Der Umstand, dass das Landgericht in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil kein Berufsverbot nach § 70 StGB ausgesprochen hat, steht weder der Entziehung der Approbation (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 -, a.a.O.) noch der Anordnung des Sofortvollzugs entgegen. Grund hierfür war ausdrücklich, dass das Landgericht keine Gefahr sah, „dass der Angeklagte bei weiterer Ausübung seines Berufs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird“. Auf eine entsprechende Prognose kommt es, wie ausgeführt, bei einem Widerruf einer Approbation wegen Unwürdigkeit anders als bei einer Maßregel nach § 70 StGB nicht an. Insoweit kann nachträgliches rechtmäßiges Handeln den Widerruf einer Approbation nicht verhindern. Hier kommt allein die Wiedererteilung der Approbation bzw. die Erteilung einer Er-laubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach §§ 8, 10 BÄO in Betracht (vgl. dazu schon Senatsbeschluss vom 28.07.2003 - 9 S 1138/03 -, a.a.O.). Entsprechend hat auch das Landgericht strafmildernd berücksichtigt, „dass der Angeklagte wegen der Taten mit dem Verlust seiner Approbation zu rechnen hat“.
23 
Auf das Alter des Antragstellers und die damit verbundene Frage, wie lange ihm ein Praktizieren unter regulären Umständen noch möglich wäre bzw. ob die Entziehung der Approbation einem endgültigen Berufsverbot gleichkomme könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 28.07.2003 - 9 S 1138/03 -, a.a.O.), kommt es gleichfalls nicht an. Zur Wahrung und Erhaltung des für die ärztliche Versorgung unabdingbaren Vertrauens der Bevölkerung darin, dass sich ein Arzt stets und unabhängig von finanziellen Überlegungen lege artis verhält, ist es im Gegenteil von besonderer Bedeutung, dass es einem unwürdigen Arzt nicht aus individuellen Gründen etwa auch des Alters möglich ist, seine Praxis so weiter zu führen und zu beenden, als ob nichts geschehen wäre.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG mit Nr. 16.1. sowie Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.