Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Juni 2018 - 1 BvR 1998/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180620.1bvr199817
published on 20/06/2018 00:00
Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Juni 2018 - 1 BvR 1998/17
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Gericht

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Tenor

1. Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Essen-Steele vom 30. August 2017 - 13 F 150/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Essen-Steele mit der Maßgabe zurückverwiesen, zunächst über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2017 zu entscheiden.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Unterlassen einer richterlichen Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie gegen einen Versäumnisbeschluss in einem familienrechtlichen Unterhaltsverfahren. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt er, den angegriffenen Versäumnisbeschluss zum Zwecke der Abwehr schwerer Nachteile für den Beschwerdeführer einstweilig außer Vollzug zu setzen. Über den Eilantrag wurde bereits entschieden (unten 1. c)).

2

1. a) Der Beschwerdeführer ist Vater eines Sohnes, der bei seiner Mutter, der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers, lebt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Juni 2017 beantragte diese in eigenem Namen, den Beschwerdeführer zur Zahlung von rückständigem und zukünftigem Unterhalt für den gemeinsamen Sohn zu verpflichten und ihr zugleich Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Wahlanwalts zu bewilligen. Zu diesem Antrag nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2017 Stellung und beantragte seinerseits die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts, den er jedoch noch nicht benannte. In der Sache trug er vor, dass er aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sei, den beantragten Kindesunterhalt zu leisten.

3

Mit nicht angegriffenem Beschluss des Amtsgerichts vom 1. August 2017 wurde der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers die beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Mit Verfügung vom selben Tag ordnete das Amtsgericht das schriftliche Vorverfahren an, stellte dem Beschwerdeführer die Antragsschrift vom 22. Juni 2017 zu und forderte diesen auf, dem Gericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen.

4

Am 7. August 2017 suchte der Beschwerdeführer das Amtsgericht auf und gab gegenüber der zuständigen Rechtsantragsstelle zu Protokoll, dass er das Gericht darum bitte, vorab über seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, damit er sodann einen Anwalt mandatieren könne, der ihn in dieser Angelegenheit vertrete und nachträglich beigeordnet werden könne. Er bat weiterhin darum, die in dem gerichtlichen Schreiben vom 1. August 2017 gesetzte Frist zu verlängern oder erst dann in Gang zu setzen, wenn über seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden sei. Hinsichtlich der Begründung seines Verfahrenskostenhilfeantrags verwies er auf seine Eingabe vom 24. Juli 2017.

5

Mit Schreiben vom 11. August 2017 teilte die zuständige Richterin dem Beschwerdeführer mit, dass das Gericht erst nach Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung über seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entscheiden könne. Er werde deshalb nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich im Unterhaltsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müsse. Vortrag, der nicht von einem Rechtsanwalt erfolge, könne das Gericht nicht berücksichtigen. Insoweit werde nochmals auf die gerichtliche Verfügung und den entsprechenden Hinweis vom 1. August 2017 verwiesen. Wenn sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren verteidigen wolle, müsse er unverzüglich einen Rechtsanwalt beauftragen.

6

Der Beschwerdeführer sprach daraufhin am 15. August 2017 erneut bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts vor und erkundigte sich, ob über seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bereits entschieden worden sei. Mit Faxschreiben, nach seinem Vortrag vom selben Tag, forderte der Beschwerdeführer das Amtsgericht dazu auf, vorab über seinen Verfahrenskostenhilfeantrag zu entscheiden, da es ihm sonst aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sei, einen Anwalt zu mandatieren.

7

b) Mit angegriffenem Versäumnisbeschluss vom 30. August 2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 1. September 2017, wurde dieser zur Zahlung rückständigen sowie zukünftigen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau sowie das Jobcenter verpflichtet.

8

c) Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2017 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet abgelehnt. Zwar spreche einiges dafür, dass der Antragsteller durch den Versäumnisbeschluss in Grundrechten, insbesondere im Recht auf Rechtsschutzgleichheit verletzt sei. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass eine einstweilige Anordnung dringend geboten sei. Dass dem Antragsteller durch eine Vollstreckung des angegriffenen Versäumnisbeschlusses ein schwerwiegender unumkehrbarer Nachteil entstehen könnte, sei nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 2017 - 1 BvR 1998/17 -, juris, Rn. 12 f.).

9

d) Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

10

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 6 EMRK sowie Art. 103 Abs. 1 GG.

11

Das Unterlassen einer Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch und der gleichzeitige Erlass eines Versäumnisbeschlusses stellten einen Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot dar. Das Amtsgericht habe ihm als Sozialleistungsempfänger dadurch, dass es nicht über den Verfahrenskostenhilfeantrag entschieden habe, die Möglichkeit genommen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und sich im Rahmen des Anwaltsverfahrens wirksam zu verteidigen.

II.

12

Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des gerügten Rechts auf Rechtsschutzgleichheit des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde hiernach offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

13

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht nicht entgegen. Grundsätzlich steht zwar gegen Versäumnisbeschlüsse wegen Unterhalts der Einspruch nach § 338 ZPO, § 113 Abs.1 Satz 2 FamFG als Rechtsbehelf zur Verfügung. Jedoch unterliegt gemäß § 114 Abs.1, § 112 Nr. 1 FamFG das gesamte Unterhaltsverfahren dem Anwaltszwang, so dass auch der Einspruch nur durch einen Verfahrensbevollmächtigten eingelegt werden kann. Da das Amtsgericht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts bislang nicht entschieden hat, ist er - die geltend gemachte Mittellosigkeit unterstellt - faktisch daran gehindert, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies hindert ihn auch daran, den Rechtsweg gegen den Versäumnisbeschluss zu beschreiten. Ihn darauf zu verweisen ist daher unzumutbar (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Unter diesen Umständen kann es für die Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht darauf ankommen, ob seine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

14

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).

15

a) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Dies bedingt zugleich, dass der Staat Gerichte einrichtet und den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffnet. Daher ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Art. 3 Abs. 1 GG stellt die Beachtung dieses Gebotes der Rechtsschutzgleichheit unter grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.> m.w.N.).

16

Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet im Bereich der Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Weniger Bemittelten darf die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>; s.a. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2507/16 -, Rn. 13).

17

b) Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO, § 76 Abs.1 FamFG obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.> m.w.N.).

18

c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Amtsgericht verkennt bei seinem Vorgehen im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens die Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit. Es hat den angegriffenen Versäumnisbeschluss zulasten des Beschwerdeführers erlassen, ohne zuvor über dessen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden zu haben. Der Hinweis vom 11. August 2017 deutet darauf hin, dass das Amtsgericht davon ausgeht, der Verfahrenskostenhilfeantrag sei erst dann zu prüfen, wenn ein von dem Beschwerdeführer zu beauftragender Rechtsanwalt den zur Prüfung der Erfolgsaussichten erforderlichen Vortrag geleistet habe. Es teilt zum einen mit, das Gericht könne erst nach Prüfung der Erfolgs-aussichten der Rechtsverteidigung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe entscheiden. Zum anderen weist es darauf hin, dass Vortrag des Beteiligten selbst nicht berücksichtigt werden könne, sondern ausschließlich der Vortrag eines Rechtsanwalts maßgeblich sei. Das Verfahren der Verfahrenskostenhilfe unterliegt indessen keinem Anwaltszwang (§ 10 Abs. 1 FamFG), auch wenn der Verfahrensgegenstand in der Sache einen solchen auslösen mag. Die Sachentscheidung unter Übergehung des Verfahrenskostenhilfebegehrens des Beschwerdeführers verletzt ihn in seinem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit. Sie nimmt ihm - seine Mittellosigkeit und die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung auch insoweit unterstellt - nicht nur die Möglichkeit chancengleicher Rechtsverfolgung, sondern überhaupt jeglichen Rechtsschutz, zumal der Versäumnisbeschluss ohne Sachprüfung ergeht.

19

d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht, wenn es die Erfolgsaussicht einer Verteidigung des Beschwerdeführers geprüft hätte, Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die dann mögliche Verteidigung zu einer Entscheidung geführt hätte, die für den Beschwerdeführer vorteilhafter wäre.

20

3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

21

4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

22

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.