Bundessozialgericht Beschluss, 30. Juni 2016 - B 5 RS 40/15 B

bei uns veröffentlicht am30.06.2016

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 152/15 - wird zugelassen.

Gründe

1

Mit Urteil vom 8.12.2015 hat das Sächsische LSG dem Kläger weitere Arbeitsentgelte aus geschätzten Jahresendprämienzahlungen zugesprochen.

2

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist die Revision gegen diese Entscheidung zuzulassen, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG - soweit erforderlich - ordnungsgemäß dargelegt worden ist(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) und der geltend gemachte Zulassungsgrund auch vorliegt.

3

Die Beklagte wirft ua die Frage auf, ob es sich "bei einem Streit um die - der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG obliegende - Feststellung von Entgeltdaten in einem Vormerkungsverfahren, welches der späteren Rentenfeststellung vorgelagert ist, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 287 Abs. 2 ZPO handelt".

4

Hierbei handelt es sich entgegen den Zweifeln des Klägers um eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung eines Tatbestandsmerkmals "vermögensrechtliche Streitigkeit" einer Norm des Bundesrechts (§ 287 Abs 2 ZPO) in Bezug auf das Verfahren zur Feststellung von Entgeltdaten iS des AAÜG, die mit Mitteln der juristischen Methodik beantwortet werden kann.

5

Die Sache ist auch klärungsbedürftig.

6

Die Rechtsfrage beantworten die Versorgungsträger und Instanzgerichte offenkundig (§ 202 S 1 SGG iVm § 291 ZPO) uneinheitlich, so dass Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit ausnahmsweise entbehrlich sind (BFH Beschluss vom 9.5.1988 - IV B 35/87 - BFHE 153, 378 = Juris RdNr 11, seither in stRspr; Behn in Peters/Sautter/Wolff, SGG, Stand: Juni 2015, § 160a RdNr 33; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl 2014, § 133 RdNr 57 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 133 RdNr 15; Pietzner/Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 133 RdNr 32; Ratschow in Gräber, FGO, 8. Aufl 2015, § 116 RdNr 32; Werth in Beermann/Gosch, AO/FGO, Stand: Juli 2015, § 116 FGO RdNr 77; Krüger in MüKo ZPO, 4. Aufl 2013, § 544 ZPO RdNr 14; Eggert, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2002, S 188 mwN; Thebrath, Revisionszulassungsgründe, 2015, S 200 ff mwN). Dem Senat ist nach dem Beschluss vom 11.12.2014 (B 5 RS 11/14 B - BeckRS 2015, 65084) von Amts wegen bekannt geworden, dass sich eine obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hat, die dem Urteil des 4. Senats vom 4.5.1999 (BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 3) widerspricht (vgl nur LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 18.2.2015 - L 7 R 147/11 - Juris; Thüringer LSG Urteil vom 20.5.2015 - L 12 R 1684/12; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 21.1.2016 - L 1 RS 34/14; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.1.2016 - L 4 R 880/14). Zudem verfahren die zuständigen Versorgungsträger im Rahmen von Feststellungsverfahren nach § 8 AAÜG in ständiger Praxis nicht nach den Grundsätzen des Urteils des 4. Senats des BSG (aaO), wie eine Vielzahl anhängiger Nichtzulassungsbeschwerden belegt (zur grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit gerichtskundiger Tatsachen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 6.2.2007 - 1 BvR 191/06 - NJW-RR 2007, 862 = Juris RdNr 15). Ausweislich dieser Rechtspraxis ist nicht nur die Frage, ob hilfsweise eine Schätzung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts nach § 287 ZPO zulässig ist, sondern auch die Frage, ob es sich bei der Feststellung von Entgeltdaten um eine vermögensrechtliche Streitigkeit iS des § 287 Abs 2 ZPO handelt, erneut klärungsbedürftig geworden.

7

Die Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage ist dargelegt und gegeben. Hieran ändert der Hinweis des Klägers auf die in § 28f Abs 2 S 3 SGB IV normierte Schätzungsbefugnis der Rentenversicherungsträger nichts. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf das Leistungs-, sondern allein auf das Deckungsverhältnis der Sozialversicherung und ermächtigt die Rentenversicherungsträger nur im Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag(§ 28d SGB IV) ausnahmsweise nicht personenbezogen, sondern pauschal aus der Summe geschätzter Arbeitsentgelte zu erheben.

8

Ob die Beschwerdebegründung schlüssige Angaben zur Breitenwirkung enthält, kann dahinstehen. Eine etwaige Mangelhaftigkeit des Vortrags wäre ausnahmsweise unschädlich, weil die fallübergreifende Bedeutung der angestrebten Entscheidung aufgrund der Vielzahl anhängiger Parallelverfahren offenkundig ist (§ 202 S 1 SGG iVm § 291 ZPO) und daher konkrete Darlegungen zu diesem Punkt entbehrlich sind (vgl dazu BVerfG Kammerbeschluss vom 6.2.2007 - 1 BvR 191/06 - NJW-RR 2007, 862 = Juris RdNr 15; BGH Beschluss vom 18.3.2004 - V ZR 222/03 - NJW 2004, 1960 = Juris RdNr 10; BFH Beschluss vom 9.5.1988 - IV B 35/87 - BFHE 153, 378 = Juris RdNr 11 seither in stRspr; Behn, aaO, § 160a RdNr 33; Czybulka, aaO, § 133 RdNr 57 mwN; Kopp/Schenke, aaO, § 133 RdNr 15; Pietzner/Bier, aaO, § 133 RdNr 32; Ratschow, aaO, § 116 RdNr 32; Werth, aaO, § 116 FGO RdNr 77; Krüger, aaO, § 544 RdNr 14; Eggert, aaO, S 188 mwN; Thebrath, aaO, S 200 ff mwN).

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 14. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen von im Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwaltschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellenden Arbeitsentgelten zusätzliche Jahresendprämien für den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 zu berücksichtigen sind.

2

Der 1940 geborene Kläger war als Ingenieur bei dem VEB H N tätig. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. April 2002 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersvorsorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 fest. Hierbei berücksichtigte sie in den jeweiligen Jahren das vom ehemaligen Arbeitgeber bzw. dem Nachfolgebetrieb in einer Bescheinigung vom 21. März 2002 mitgeteilte Bruttogehalt des Klägers.

3

Mit seinem am 8. Oktober 2007 bei der Beklagten eingegangenen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X) beantragte der Kläger für den Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem die in der DDR gezahlte „Jahresendprämien“ wegen besonderer Leistungen als erzieltes Arbeitsentgelt mit einzubeziehen. Er stützte sich hierbei auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (Az: B 4 R S 4/06 R). Auf Anfrage der Beklagten teilte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers mit, dass zu den Jahresendprämien bzgl. des Zeitraumes vor 1990 keine Angaben mehr gemacht werden könnten. Die Listen zur Auszahlung der Jahresendprämien seien bei den Kassenlisten aufbewahrt worden und im Rahmen der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden. Der Kläger selbst gab auf Befragen an, Funktionspläne, Arbeitsverträge sowie andere sachdienliche Unterlagen könnten von ihm im Hinblick auf die gewährten Jahresendprämien nicht beigebracht werden.

4

Mit Bescheid vom 21. Februar 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 17. April 2002 gegenüber dem Kläger ab. Dieser Bescheid könne nicht nach § 44 SGB X aufgehoben bzw. geändert werden, weil die vom Kläger begehrten zusätzlichen Arbeitsverdienste nicht nachgewiesen seien. Er selbst verfüge nicht (mehr) über entsprechende Nachweise; die Nachfolgeeinrichtung habe die geltend gemachten Verdienste nicht bestätigen können.

5

Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er könne die an ihn gezahlte Jahresendprämie nachweisen. Er fügte einen Bericht aus dem Brigadebuch des Jahres 1979 bei, wonach die Zuführung von 84,48% von Bruttodurchschnittsverdiensten belegt werde. Dieser Prozentsatz sei die kommenden Jahre festgeschrieben worden. Entsprechend der bescheinigten Jahresbruttoverdienste sei eine zusätzliche Jahresendprämie (Jahresbruttoverdienst geteilt durch 12 x 84,48%) zu berücksichtigen.

6

In den beigefügten Auszügen aus dem Brigadebuch heißt es unter der Überschrift „Diskussion zur Differenzierung der Jahresendprämien aus 1979“ u. a., dass vom Meister die Grundsätze zur Zahlung der Jahresendprämien dargelegt worden seien. Für die Abteilung TMF kämen 84,48% des Bruttodurchschnittsverdienstes von 1979 zur Ausschüttung. Entsprechend der Leistungskriterien für jeden Kollegen sei 1979 ein Abrechnungsbogen geführt worden, hier seien von den Kollegen entsprechend ihrer Aktivitäten unterschiedliche Ergebnisse erreicht worden und dieser Maßstab werde sich 1980 noch konkreter auswirken, sodass schon jetzt feststehe, dass derjenige die höchste Prämie erhalte, der den größten Beitrag zur Lösung der komplizierten Aufgaben leiste. In einem weiteren Auszug aus dem Brigadebuch unter der Überschrift „Auszahlungen der Jahresendprämie für das Jahr 1976“ hieß es, dass am 17. Februar 1977 die Jahresendprämien in dem Meisterbereich aufgeteilt worden seien. Eine Aufteilung der Prämie sei vom Meister Krüger den Kollegen nach folgenden Gesichtspunkten vorgenommen worden: 1. gesellschaftliche Arbeit, 2. persönlich-schöpferischer Pass, 3. Kampfgruppenarbeit, 4. Qualifizierung, 5. ANG-Kosten, 6. VMI sowie 7. Beteiligung am Neuererwesen und 8. eingereichte Neuerervorschläge. Die Jahresendprämie sei am 22. Februar 1977 ausgezahlt worden.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die Jahresendprämie (Erfüllungsprämie) sei eine in Betrieben mit wirtschaftlicher Rechnungsführung angewendete Form der Prämierung gewesen, deren Höhe von der Qualifikation, Verantwortung und Leistung der Werktätigen abhängig gewesen sei. Beeinflusst worden sei die Höhe der Prämien von den Arbeitsergebnissen des Betriebes insgesamt und den der Arbeitskollektive. Dies werde aus § 117 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB) deutlich. Die Höhe der Jahresendprämie des Einzelnen sei von der Erfüllung der Leistungskriterien abhängig gewesen und sei für den einzelnen Werktätigen vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt worden. Die Festlegung habe der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung bedurft. Es werde hieraus deutlich, dass sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämie von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen sei, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der es ermöglichen würde, die Zahlungen und die Höhe der Verdienste glaubhaft erscheinen zu lassen, könne den eigenen Angaben des Klägers nicht beigemessen werden, insbesondere weil die zu beweisende Tatsache bereits länger als 17 Jahre zurückliege. Aus den Unterlagen könne die Höhe der Jahresendprämie für den Einzelnen nicht ermittelt werden, es gehe lediglich hervor, dass für die Abteilung TMF 84,48% des Bruttodurchschnittverdienstes für 1979 zur Ausschüttung gekommen sei.

8

Mit seiner am 4. Juli 2008 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Feststellung von höheren Entgelten unter Berücksichtigung von Jahresendprämien weiter verfolgt. Hinsichtlich des Umstandes, das in dem streitigen Zeitraum Jahresendprämien jährlich einmal gezahlt worden seien, benenne er Zeugen. Im Hinblick auf die Höhe der Jahresendprämie habe diese zumindest 70 von 100 eines Bruttomonatsgehaltes betragen. Eine Besonderheit dieser Prämie sei gewesen, dass diese Beträge in bar ausgezahlt und nicht im Rahmen der Lohnbuchhaltung als Lohnzahlung verbucht worden seien. Es sei lediglich eine Aufnahme der Auszahlung in die „Barkasse" erfolgt. Er habe diese Jahresendprämie jeweils an seine Ehefrau übergeben.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Bescheid vom 21. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 aufzuheben und für die Zeit von 1971 bis 1990 ein höheres Entgelt, dass sich nach 80% des Monatsgehaltes eines jeden Jahres bemisst, festzustellen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

14

In einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2010 hat der Kläger auf Befragen des SG u. a. angegeben, das Betriebe aus seinem Bereich zumindest eine staatliche Zuweisung in Höhe von 70% des gezahlten Bruttomonatsgehalts erhalten hätten; diese Summe wiederum sei auf die einzelnen Abteilungen verteilt worden, wobei der Verteilungsschlüssel so ausgesehen habe, dass in der Regel die technischen Abteilungen die höchste Zuwendung bekommen hätten. Innerhalb der einzelnen Abteilungen seien dann wiederum die einzelnen Mitarbeiter an dieser Zahlung beteiligt worden, wobei die einzelnen Mitarbeiter auch wieder unterschiedlich hohe Beträge nach bestimmten Kriterien erhalten hätten. Insofern könne er nach der abgelaufenen Zeit natürlich nicht mehr einen konkreten Betrag für ein bestimmtes Jahr benennen, den er erhalten habe. Er könne letztlich nur sagen, in welcher Größenordnung dieser gelegen haben müsse.

15

Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau R. A., (Ehefrau des Klägers) sowie von Herrn W. N., Herrn G. R. und Herrn K. H. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Zeugenvernehmungen vom 31. Mai 2010 (Blatt 33 und 34 der Gerichtsakten) sowie vom 14. März 2011 (Blatt 49 und 50 der Gerichtsakten) verwiesen.

16

Zudem ist noch eine Berechnung zur Jahresendprämie „H N" (Grundlage Zahlenmaterial aus der Broschüre „20 Jahre H N") zu den Akten gereicht worden, wonach sich die Jahresendprämie nach verschiedenen Prozentsätzen des monatlichen Durchschnittslohnes (hier zwischen 80,94% etwa für das Jahr 1988 und 87,73%) orientiert haben soll.

17

Durch Urteil vom 14. März 2011 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung höherer Entgelte. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts zwar fest, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum Jahresendprämien gezahlt worden seien; über die Höhe der ihm geleisteten Zahlungen gebe es jedoch keinen Nachweis und eine entsprechende Mindesthöhe sei auch nicht glaubhaft gemacht worden. Auch die Zeugenaussagen reichten nicht aus, glaubhaft zu machen, dass dem Kläger Zahlungen in einer bestimmten Mindesthöhe oder dann in einer bestimmten konkreten Höhe geleistet worden seien. Keiner der Zeugen hätte Angaben zur konkreten Höhe der dem Kläger gezahlten Jahresendprämie machen können.

18

Soweit etwa der Zeuge R. angegeben habe, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum Jahresendprämien in Höhe von mindestens 80 v. H. seines Monatsgehaltes gezahlt worden seien, sei seinen weiteren Aussagen aber die komplizierte Verteilung - nach einem individuellen Schlüssel - der Jahresendprämien zu entnehmen, sodass auch der Zeuge selbst letztlich keine verlässlichen Angaben habe machen können, wie hoch das Mindestniveau der im technischen Bereich des Beschäftigungsbetriebes gezahlten Endprämie gewesen sei.

19

Gegen das ihm am 13. April 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Mai 2011 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Es habe sich aus der mündlichen Verhandlung eindeutig ergeben, dass jährlich eine Jahresendprämie an ihn gezahlt worden sei, die zumindest 80 v. H. eines monatlichen Einkommens betragen habe. Aufgrund dieser Aussagen ließen sich die mutmaßlichen Höhen der Jahresendprämie berechnen, bleibende Unsicherheiten im Hinblick auf einen höheren Anteil der Jahresendprämie von 80 v. H. gingen zu seinen „Lasten“. Er habe alles getan und versucht, um die Höhe der Jahresendprämien zu belegen.

20

Abschließend trägt der Kläger vor, seine Arbeitsleistung hätte deutlich über dem Durchschnitt vergleichbarer Mitarbeiter gelegen, das sei auch deutlich durch seine Betriebserfindungen während seines Berufslebens dokumentiert. Er hat einen Auszug aus einem „Neuerer-Pass“ zu den Akten gereicht. Zudem habe er zahlreiche Belobigungen und Auszeichnungen erhalten, wie etwa als „Bester der Berufsgruppe“ oder als „Aktivist der sozialistischen Arbeit“. Auch insoweit sind entsprechende Unterlagen von dem Kläger eingereicht worden. Er habe im Übrigen neben seiner monatlichen Beitragszahlung an die Gewerkschaft weitere Zahlungen durch den Kauf sogenannter Solidaritätsmarkten geleistet.

21

Für die Jahresendprämie seien keine Gewerkschaftsbeiträge gezahlt worden, er habe jedoch diese wie eine monatliche Vergütung behandelt und in Höhe von 1 % der Prämie Solidaritätsmarken gekauft. Er hat insoweit Kopien seiner Mitgliedsbücher beim FDGB eingereicht. Die dort enthaltenen Solidaritätsmarkten seien leider nicht chronologisch oder gar mit Jahreszahlen versehen in die Bücher eingeklebt worden.

22

Als Beispiel für die Zahlung einer Jahresendprämie ist zudem noch von dem Kläger eine Kopie der Betriebszeitschrift „Unser Lederecho“ zu den Gerichtsakten gereicht worden. Sein Betrieb sei schließlich ein Vorzeigebetrieb gewesen; Gründe für die Versagung einer Jahresendprämie hätten in seiner Person zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Letztlich sei auch eine Schätzung bezüglich der Höhe der Jahresendprämie in Erwägung zu ziehen, wobei insoweit angemessen wäre, die Jahresendprämie als „13. Monatsgehalt“ festzulegen und hiervon dann 5/6 anzurechnen.

23

Der Kläger beantragt,

24

das Urteil des Sozialgerichts D-Stadt vom 14. März 2011 sowie den Bescheid vom 21. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 17. April 2002 für den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 Jahresendprämien, ausgehend von 80% des durchschnittlichen Monatsverdienstes, als weiteres Arbeitseinkommen im Zusatzversorgungssystems der Anlage 1 Nr. 1 AAÜG festzustellen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie verweist auf die Rechtsprechung des BSG, wonach gezahlte Jahresendprämien als tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zwar grundsätzlich festzustellen seien. Es habe aber entschieden, dass der Kläger dafür, dass er die Voraussetzungen der §§ 117, 118 des Arbeitsgesetzbuches der DDR erfüllt habe und für den Zufluss, die objektive Beweislast trage. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämie sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Aus diesen Gründen könne eine pauschale Berücksichtigung nicht erfolgen, hierfür bestehe auch keine gesetzliche Grundlage.

28

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 7 R 147/11 - S 7 R 468/08 - sowie dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

30

Das angefochtene Urteil des SG Schwerin vom 14. März 2011 ist im Ergebnis zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17. April 2002 zurückzunehmen, weil dieser nicht rechtswidrig ist bzw. unrichtig ist.

31

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Abänderung des Bescheides durch Feststellung weiterer Arbeitsverdienste - hier von Jahresendprämienzahlungen. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren ist ein hinreichender Nachweis oder eine hinreichende Glaubhaftmachung für die tatsächliche Zahlung von Jahresendprämien - insbesondere nicht in einer für den Senat hinreichend einschätzbaren Höhe - gelungen.

32

Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

33

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Kläger begehrte Abänderung des Bescheides vom 17. April 2002 ist nicht möglich, weil hiermit die vom Kläger erzielten Bruttoarbeitsentgelte in zutreffender Höhe für den streitbefangenen Zeitraum festgestellt worden sind und kein - wie geltend gemacht - Anspruch auf Feststellung der Jahresendprämien als weiterer Arbeitsverdienst besteht, wie die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 in nicht zu beanstandender Weise entschieden hat.

34

Gemäß § 8 AAÜG hat der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den Berechtigten durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben, die dem an diese Mitteilung gebundenen und für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist, dass heißt die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem, dass tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze.

35

Auf Grund des insoweit nicht angegriffenen und bestandskräftigen Bescheides vom 17. April 2002 steht fest, dass die vom Kläger vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte wegen der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG den Tatbestand einer gemäß § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht vorliegen und wie viele Arbeitsausfalltage in welchen Jahren zu berücksichtigen sind.

36

Streitig ist allein noch die Feststellung der Höhe der tatsächlichen Verdienste gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG im eingangs genannten Zeitraum, dass heißt konkret die Berücksichtigung weiterer vom Kläger geltend gemachter zusätzlicher Prämien.

37

Hierbei sind Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) und damit auch als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG berücksichtigungsfähig (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R; Urteil des erkennenden Senates vom 31. Juli 2013, Az.: L 7 R 70/11). Gemäß dieser Vorschrift ist bei der Feststellung der Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG grundsätzlich das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen. Jedoch ist auch nach der Rechtsprechung des BSG die Jahresendprämie nur dann als tatsächliches Einkommen des Versicherten durch die Beklagte festzustellen, wenn sie dem Berechtigten im Sinne des AAÜG während seiner Zugehörigkeit zum Versorgungssystem auf Grund seiner Beschäftigung zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Hierbei trifft den Berechtigten sowohl für die Frage, ob die Voraussetzung für die Zahlung einer zusätzlichen Belohnung erfüllt waren, als auch, ob diese dem konkret Berechtigten tatsächlich zugeflossen ist, im Falle der Unaufklärbarkeit die objektive Beweislast. Hierbei hat das BSG in dem angefochtenen Urteil davon abgesehen, Beweiserleichterungen - welcher Art auch immer - festzusetzen. Somit trägt der Kläger die objektive Beweislast dafür, dass sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Jahresendprämie nach den einschlägigen Vorschriften in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass hier ein bestimmter berücksichtigungsfähiger Betrag auch tatsächlich zugeflossen ist.

38

Es bestand - wie schon das BSG in der o.g. Entscheidung umfänglich dargestellt hat - gem. § 117 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 ein Anspruch auf Zahlung einer Jahresendprämie, wenn die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehört, im Betriebskollektivvertrag vereinbart ist, der Werktätige und das Arbeitskollektiv, dem er angehört, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegen Mindesthöhe erfüllt hatten und der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.

39

Gem. § 117 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches konnte die Jahresendprämie bei schwerwiegender Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder der staatsbürgerlichen Pflicht gemindert werden oder entfallen. Der Erhalt einer Jahresendprämie war somit nicht nur davon abhängig, dass im Betrieb grundsätzlich Jahresendprämien gezahlt wurden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes musste somit jeder einzelne Werktätige die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe für sich erfüllt haben. Darüber hinaus gab es bereits gem. § 117 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches Ausschlusskriterien, aufgrund derer ein Arbeitnehmer unabhängig von der Qualität seiner Leistung weniger oder gar keine Jahresendprämie erhielt, wobei ihm das Verhalten, das damals zum Ausschluss der Jahresendprämie geführt hätte, aus heutiger Sicht nicht in jedem Fall als verwerflich vorzuwerfen wäre.

40

Konkretisiert werden bzw. wurden die Regelungen des Arbeitsgesetzbuches im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 vom 12. Januar 1972 (Gesetzblatt der DDR Teil II Nr. 5 Seite 49 - 53, im Folgenden Prämienverordnung 1972) und durch die Verordnung für Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe vom 09. September 1982 (Gesetzblatt der DDR Teil I, Seite 595 - 598, im Folgenden Prämienverordnung 1982). Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Prämienverordnung 1972 mussten sowohl der Werktätige als auch sein Kollektiv die jeweiligen Leistungskriterien erfüllt haben. Gem. § 7 Abs. 2 der Prämienverordnung von 1972 war bei der Berechnung der Jahresendprämie für den Werktätigen einschließlich der leitenden Kader von einem einheitlichen Prozentsatz des Monatsverdienstes auszugehen. Die sich daraus ergebende Jahresendprämie war nach der Leistung der Arbeitskollektive im betrieblichen Reproduktionsprozess und nach der Leistung des einzelnen Werktätigen in den Arbeitskollektiven und unter Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren. Die Prämienverordnung von 1982 enthält in § 9 Abs. 3 Satz 1 ebenfalls die Aussage, dass für die Arbeitskollektive und den einzelnen Werktätigen die Jahresendprämie nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren war. Gem. § 9 Abs. 3 letzter Satz der Prämienverordnung von 1982 war die Jahresendprämie bei Nichterfüllung der Leistungskriterien durch einzelne Werktätige entsprechend niedriger festzulegen. Gem. § 9 Abs. 5 der Prämienverordnung konnte die Jahresendprämie bei Fehlschichten und anderen groben Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin sowie bei Verletzungen der staatsbürgerlichen Pflichten und bei Straftaten, die nicht von § 9 Abs. 6 der Prämienverordnung erfasst wurden, gemindert werden oder entfallen. § 9 Abs. 6 der Prämienverordnung von 1982 ordnete bei schwerwiegenden Verletzungen der staatsbürgerlichen Pflichten oder der sozialistischen Arbeitsdisziplin, die gem. § 56 des Arbeitsgesetzbuches zur fristlosen Entlassung führen konnten und bei Straftaten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1972 in der Fassung vom 19. Dezember 1974 an, dass keine Jahresendprämie gezahlt werden durfte.

41

Dem Kläger ist der Nachweis des Zuflusses einer konkret bestimmten (zusätzlichen) Jahresendprämie nicht gelungen. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises wäre nur dann zur vollen richterlichen Überzeugung im Sinne von § 128 Abs. 1 S. 1 SGG erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon hätte ausgegangen werden können, dass dem Kläger in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die von ihm geltend gemachten Prämien jeweils in einem konkreten Höhe zugeflossen sind (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage § 128 Rz. 3b). Unterlagen die unmissverständlich direkt den Zufluss der Prämien in einer bestimmten Höhe an den Kläger beweisen (Quittungen, Eintragungen in Auszahlungsbüchern etc.), liegen insoweit nicht vor; dies wird auch vom Kläger nicht behauptet. Der Kläger hat es darüber hinaus ferner nicht vermocht, feststellungsfähige konkrete Zahlungen einer Jahresendprämie für den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 glaubhaft zu machen.

42

§ 6 Abs. 6 AAÜG sieht auch die Glaubhaftmachung eines Teils des Verdienstes vor, wenn ein anderer Teil des Verdienstes - wie hier - nachgewiesen ist. Der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes ist dann zu 5/6 zu berücksichtigen. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie etwa beispielsweise bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen (vgl. Siefert in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage, § 23 Rz. 5 m.w.N.).

43

Wie sich aus den oben genannten Normen und auch aus den im Widerspruchsverfahren von dem Kläger eingereichten Auszügen aus den Brigadebüchern und den Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 31. Mai 2010 ergibt, hing die Gewährung und insbesondere die Höhe der Jahresendprämie von einer Reihe objektiver und subjektiver Kriterien ab, wie z. B. der Auszahlung von Jahresendprämien durch den Betrieb überhaupt, der Erfüllung von bestimmten Leistungskriterien durch denjenigen Mitarbeiter sowie von der Einschätzung der Arbeitsleistung des Einzelnen durch den jeweiligen Vorgesetzten, aber auch von der Leistung des Arbeitskollektives.

44

Vorliegend sind konkrete Zahlungen der Jahresendprämie nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Bekundungen der vom SG gehörten Zeugen, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass - zumindestens jeweils der Höhe nach konkret bestimmbare und nur so als Entgelte feststellbare - Jahresprämien im streitigen Zeitraum an den Kläger ausgezahlt wurden. Vielmehr liegen hier letztlich nur Angaben - so auch etwa des Zeugen R.s - vor, dass derartige Gelder regelmäßig in der Abteilung des Klägers gezahlt worden sind. Der Zeuge hat darüber hinaus aber glaubhaft bekundet, dass es einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Jahresendprämie überhaupt nicht gegeben hat, auch nicht etwa im Hinblick auf eine bestimmte Mindesthöhe.

45

Auch wenn es bei dem Kläger zu keinen disziplinarischen Maßnahmen gekommen ist bzw. eine Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten oder der sozialistischen Arbeitsdisziplin auszuschließen ist, konnten sämtliche Zeugen - wie auch letztlich der Kläger selbst - sich an die jeweilige konkrete Höhe der an den Kläger im streitbefangenen Zeitraum gezahlten Jahresendprämie - insoweit plausibel - nicht erinnern. Die Zeugen haben zwar nachvollziehbar den grundsätzlichen Ablauf zur Auszahlung der Jahresendprämien schildern können, aber auch andererseits - wie der Kläger selbst - einräumen müssen, dass auf Grund des „Verteilungsschlüssels“ unterschiedliche Zuwendungen gewährt wurden und auch etwa innerhalb einzelner Abteilungen wiederum unterschiedlich hohe Beträge nach bestimmten Kriterien gewährt wurden.

46

Der Senat vermag aber nicht zu beurteilen, wie „gut“ die Leistungen des Klägers in dem streitbefangenen Zeitraum eingeschätzt wurden und wie „gut“ etwa seine Leistungen gegenüber anderen Arbeitskollegen in seiner Abteilung gewesen ist oder wie etwa die Leistung seiner Abteilung in diesem Zeitraum insgesamt zu bewerten ist. Auch ist nicht bekannt, welche etwaigen anderen Prämien im Laufe des Jahres tatsächlich jeweils aus dem Prämienfonds ausgezahlt worden sind sodass sich der für die Jahresendprämie ergebende Anteil an auszahlungsfähigen Mitteln nicht bestimmen lässt, was z. B. nur möglich wäre, wenn feststünde, ob etwa seitens des Betriebes „Rücklagen“ gebildet worden sind, die nicht zur Verwendung der Jahresendprämie zur Verfügung standen, wie dies der Zeuge R. anschaulich gegenüber dem SG in seiner Vernehmung vom 14. März 2011 bekundet hat.

47

Auch die vom Kläger eingereichten weiteren Unterlagen, wie z. B. der Nachweis des Erwerbes von Solidaritätsmarken ermöglichen gerade nicht die Feststellung, ob und insbesondere in welcher genauen Höhe gegebenenfalls Jahresendprämien im streitgegenständlichen Zeitraum in welchem Jahr gezahlt wurden. Dies hat im Übrigen der Kläger selbst unter Hinweis darauf einräumen müssen, dass Beiträge an den FDGB gerade nicht auf gewährte Jahresendprämien erhoben wurden und auch der Kauf der Solidaritätsmarken „freiwillig“ erfolgt ist. Auch wenn der Kläger selbst die Jahresendprämie wie eine monatliche Vergütung behandelte, ergibt sich keine konkrete Zuordnung bzw. Rückschluss darauf, in welcher Höhe die Jahresendprämie in welchem Jahr seitens des Klägers bezogen wurde, weder anhand der bescheinigten Beiträge zum FDGB noch anhand der „geklebten“ Solidaritäts- und Sondermarken.

48

Allein die Zugrundelegung eines Betrages einer Jahresendprämie, ausgehend von 80 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes, als weiteres Arbeitseinkommen, wie dies der Kläger „befürwortet“, ist daher nicht möglich. Hierbei kann schon zum einen nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ob ein solcher Prozentsatz in sämtlichen Jahren des streitigen Zeitraumes überhaupt zur „Auszahlung“ gelangt ist und welche Summen jeweils an den Kläger dann zur Auszahlung gelangt sein sollen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht etwa der Durchschnittslohn des Werktätigen Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie gewesen ist, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben, worauf bereits eingangs hingewiesen worden ist. Auf eine derartige Bestimmbarkeit kann selbst im Rahmen des milderen Überzeugungsmaßstabes der Glaubhaftmachung nicht verzichten werden, weil die Jahresendprämie nicht als feststehender (Mindest-) Betrag ausgezahlt wurde, sondern von Fall zu Fall auf Grund einer Vielzahl persönlicher, sachlicher und betrieblicher Faktoren bestimmt wurde. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass das AAÜG die Möglichkeit der Feststellung eines (jedenfalls erhaltenen) Mindestbetrages nicht vorsieht, da aus § 6 Abs. 1 S. 1 Abs. 6 AAÜG ersichtlich wird, das nur der Verdienst berücksichtigt werden kann, der tatsächlich erzielt wurde, also in konkreter Höhe feststellbar ist (vgl. auch Urteil des erkennenden Senates vom 25. April 2012, L 7 R 128/09).

49

Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs oder einer allgemeinen Verfahrensweise bzw. auch selbst vorgenommene Berechnungen genügen für die Glaubhaftmachung nicht, dass zusätzliche Entgelte, wie etwa Belohnungen oder auch Jahresendprämie, konkret an den Kläger erbracht wurden (vgl. auch Urteil des Senates a. a. O. vom 25. April 2012, Urteil des erkennenden Senates vom 20. August 2014, L 7 R 7/11; Urteil des sächsischen Landessozialgerichts vom 18. April 2013, Az.: L 4 R 687/12; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014, L 3 R 590/13; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2014, L 1 RS 28/13).

50

Eine „Schätzung" zur Feststellung der Jahresendprämien kommt nicht in Betracht. Zum einen ist - worauf bereits die eingangs genannte Rechtssprechung des BSG hinweist - grundsätzliche ein entsprechender Nachweis erforderlich; darüber hinaus räumt der Gesetzgeber auch die Möglichkeit einer Glaubhaftmachung gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG ein. Der Gesetzgeber eröffnet bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem nach dem AAÜG - aber auch nur diesem Personenkreis - daher die Feststellungsmöglichkeit von (zusätzlichen) Arbeitsentgelten, wie sie nach den allgemeinen Vorschriften der gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) im Allgemeinen existiert. Dies verdeutlichen etwa die Vorschriften über die Bewertung von nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitragszeiten (§ 256a sowie § 256b sowie die Vorschriften §§ 286a, 286b SGB VI über die Glaubhaftmachung von Beitragszahlung.

51

Die Vorschriften des AAÜG, des SGB VI oder auch des SGB X lassen eine Schätzung, etwa im Sinne von § 287 Abs. 2 ZPO, gerade nicht zu. Ein Grund nunmehr bei einem behaupteten Bezug (irgendeiner) Jahresendprämie für konkrete Beschäftigungsjahre eine solche Schätzung vornehmen zu müssen, wenn weder ein Nachweis noch eine Glaubhaftmachung erfolgt ist, vermag daher der Senat nicht zu erkennen (andere Ansicht offensichtlich der 5. Senat des LSG Sachsen, Urteil vom 4. Februar 2014, L 5 RS 462/13).

52

Aber selbst wenn man überhaupt die Möglichkeit einer Schätzung über § 202 SGG i. V. m. § 287 Abs. 2 ZPO grundsätzlich für anwendbar halten wollte, vermag der Senat in vorliegendem Rechtsstreit keine Schätzung in diesem Sinne vorzunehmen.

53

Nach § 287 Abs. 1 S. 1 1 Alternative 2 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn unter den Beteiligten streitig ist, wie hoch sich ein Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Nach § 287 Abs. 2 ZPO ist diese Norm bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Beteiligten die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

54

In der Rechtsprechung ist Voraussetzung etwa einer Schadensschätzung, dass der Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß bereits entstanden ist und das auch die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung in objektiv nachprüfbarer Weise angegeben werden muss. Es muss eine Schätzung dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und deshalb willkürlich wäre (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 32. Auflage, § 287 Randzeichen 10 und 11 m. w. N.). Auf Grund der eingangs genannten Kriterien bezüglich der Gewährung einer Jahresendprämie und insbesondere auch im Hinblick auf die Kriterien zur Feststellung deren konkreter Höhe, fehlt es für den Senat insoweit an einer geeigneten Grundlage, um eine Schätzung bezüglich etwa der konkreten Höhe der festzustellenden Jahresendprämie vornehmen zu können. Zur Überzeugung des Senates ist insoweit ein entsprechender geeigneter „Maßstab“ überhaupt nicht vorhanden.

55

Jeglicher Versuch zur Vornahme einer Schätzung - unter Zugrundelegung nachvollziehbarer und an rechtstaatlichen Grundsätzen orientierter Kriterien und einer damit verbundenen Feststellung etwa zu der Erfüllung von Leistungskriterien - ist für den Senat willkürlich, weil entsprechende nachvollziehbare und „belastbare“ Kriterien zur Schätzung einer bestimmten Höhe der Jahresendprämien in den jeweiligen Jahren nicht vorhanden sind.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

57

Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.

(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, hat der Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann.

(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung.

(2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.

(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.

(4) (weggefallen)

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 222/03
vom
18. März 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

a) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr können
sich auch daraus ergeben, daß das Berufungsgericht bei seiner Begründung
erkennbar von einem - nicht formulierten - unrichtigen Obersatz ausgeht (Fortführung
von Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, NJW 2003, 754).

b) Ergibt sich die Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr auf diese Weise aus
der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts oder aus offenkundigen Umständen
(§ 291 ZPO), so sind entsprechende Darlegungen in der Beschwerdebegründung
nicht erforderlich (Abgrenzung zu BGHZ 152, 182).
BGH, Beschl. v. 18. März 2004 - V ZR 222/03 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. März 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Juni 2003 zugelassen.

Gründe:


I.


Mit notariellem Vertrag vom 27./28. April 1993 verkaufte die Maschinenbau B. GmbH an die Beklagte zu 1 Teile ihrer Firmengrundstücke sowie Anlage- und Vorratsvermögen zum Preis von 22.590.000 DM. Nach § 3 der Urkunde ergeben sich die einzelnen Gegenstände des Anlage- und Vorratsvermögens aus Inventarverzeichnissen, die als Anlagen 5 und 6 der Urkunde beigefügt sein sollen. Die Beklagte zu 2 übernahm in der Vertragsurkunde im Wege des Schuldbeitritts die Mithaftung für die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zu 1. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin aus abgetretenem Recht der Verkäuferin die Beklagten auf Zahlung des restlichen Kaufpreises nebst Zinsen in Anspruch. Sie ist der Auffassung, die
- als Voraussetzung für einen Verzicht auf weitere Kaufpreiszahlungen - vereinbarte Zahl von Vollzeitdauerarbeitsplätzen sei nicht erreicht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.172.444,44 DM verurteilt. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten erstmals die Formnichtigkeit des Kaufvertrages geltend gemacht. Die zur Spezifikation der Gegenstände des veräußerten Anlage - und Vorratsvermögens in § 3 Abs. 1 des Kaufvertrages erwähnten Inventarverzeichnisse seien weder verlesen noch der Vertragsurkunde beigefügt worden. Die Berufung der Beklagten ist gleichwohl ohne Erfolg geblieben; ferner hat das Kammergericht eine erst im zweiten Rechtszug erhobene Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages als unzulässig abgewiesen. Hierbei unterstellt das Kammergericht die Formnichtigkeit des Kaufvertrages. Die damit begründete Einwendung der Beklagten sei aber verwirkt , weil das Verhalten der Beklagten angesichts der Zeit bis zur Geltendmachung der Formnichtigkeit und des wegen ihrer spezifischen Aufgabenstellung schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin gravierend illoyal sei. Der Restkaufpreisanspruch sei nicht entfallen, weil die erforderliche Zahl von Arbeitsplätzen nicht geschaffen worden sei. Die von den Beklagten erhobene Zwischenfeststellungswiderklage sei unzulässig, weil die Frage der Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht mehr vorgreiflich für die Entscheidung des Rechtsstreits sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beklagten.

II.


Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegen vor.
1. Das Berufungsgericht geht zwar zu Recht von der Formni chtigkeit des Kaufvertrages nach § 125 Satz 1 BGB aus, rechtsfehlerhaft ist jedoch seine Auffassung, die Beklagten seien aus Gründen der Verwirkung gehindert, die Formnichtigkeit des Grundstückskaufvertrages geltend zu machen.

a) Zweifelhaft ist bereits, ob diese Einwendung überhaupt der Verwirkung zugänglich ist. In jedem Fall können die Verwirkungsregeln bei Verletzung gesetzlicher Formvorschriften deshalb keine Anwendung finden, weil die Rechtsprechung stets betont hat, daß die Einhaltung dieser Formerfordernisse im Interesse der Rechtssicherheit liegt und es deshalb nicht angeht, sie aus allgemeinen Billigkeitserwägungen unbeachtet zu lassen (Senat, BGHZ 45, 179, 182; BGHZ 92, 164, 172). Um in den genannten Fällen der Formnichtigkeit einen Verstoß gegen § 242 BGB annehmen zu können, sind deshalb strengere Anforderungen entwickelt worden. Hiernach muß die Formnichtigkeit zu einem Ergebnis führen, das für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist (Senat, BGHZ 138, 339, 348 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllen insbesondere zwei Fallgruppen, nämlich zum einen die Fälle der Existenzgefährdung und zum anderen die Fälle einer besonders schweren Treupflichtverletzung des begünstigten Teils. Da für den Eintritt einer Verwirkung geringere Anforderungen genügen, ist es fehlerhaft, wenn das Beru-
fungsgericht auf die Verwirkung zurückgreift, um den Beklagten die Einwendung der Formnichtigkeit abzuschneiden.

b) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Mißachtung des § 242 BGB im vorliegenden Fall erfüllt sind, weil die Formnichtigkeit zu einem für die Klägerin nicht nur harten, sondern schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde.
2. Die Revision ist zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

a) Es besteht die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Leitentscheidung , weil eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch das Berufungsgericht zu besorgen ist; darüber hinaus ist auch die ernsthafte Gefahr einer Nachahmung durch andere Gerichte zu bejahen (vgl. Senat, Beschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945, zur Veröffentlichung in BGHZ 154, 288 vorgesehen). Die Begründung des Berufungsurteils läßt sich nämlich zum einen verallgemeinern, und zum anderen ist eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten, auf welche die Argumentation übertragen werden kann (Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, NJW 2003, 754, 755). Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, Verstöße gegen gesetzliche Formvorschriften nicht zu beachten, wenn auf Seiten der durch die Formnichtigkeit begünstigten Partei die Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind, kann ohne weiteres von dem vorliegenden Streitfall gelöst und auch für andere Fälle herangezogen werden, in denen die Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts zu prüfen ist. Dies ergibt sich letztlich daraus, daß das Beru-
fungsgericht seinen Überlegungen einen unrichtigen Obersatz zugrunde legt (vgl. Schultz, MDR 2003, 1392, 1400). Das Berufungsgericht geht nämlich davon aus, daß unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung weniger strenge Anforderungen genügen, als sie von der Rechtsprechung bisher entwickelt worden sind, um der Formnichtigkeit zu begegnen. Auch wenn es an der Formulierung eines Rechtssatzes in einem Berufungsurteil fehlt, ist das Allgemeininteresse gleichwohl berührt, wenn der Argumentation des Berufungsgerichts erkennbar ein - unrichtiger - Obersatz zugrunde liegt, sie aus diesem Grunde verallgemeinerungsfähig ist und somit die Gefahr der Wiederholung oder Nachahmung eines Rechtsfehlers besteht.

b) Ergibt sich die Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr in der geschilderten Weise aus der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts, so kann das Revisionsgericht diese Voraussetzung unabhängig von den Darlegungen in der Beschwerdebegründung feststellen. Dem steht die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGHZ 152, 182), wie dieser auf Anfrage bestätigt hat, nicht entgegen. Zweck des Begründungserfordernisses nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist es, das Revisionsgericht von einer Ermittlung der Zulassungsvoraussetzungen anhand der Akten zu entlasten (BGHZ 152, 182, 185). Dieser Gesichtspunkt erlangt daher nur Bedeutung, wenn die Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr hinsichtlich eines Rechtsfehlers aus - nicht ohnehin offenkundigen (§ 291 ZPO) - tatsächlichen Umständen , wie etwa einer ständigen Fehlerpraxis des Berufungsgerichts (vgl. BGHZ 152, 182, 187), hergeleitet wird.
3. Von einer Begründung im übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.