Bundessozialgericht Beschluss, 26. Jan. 2012 - B 5 R 334/11 B

bei uns veröffentlicht am26.01.2012

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 28.7.2011 hat es das LSG Berlin-Brandenburg abgelehnt, den Bescheid vom 7.1.2003 aufzuheben, mit dem die Beklagte den Anspruch des inzwischen verstorbenen Ehemanns der Klägerin (im Folgenden: Rentner) auf Entschädigungsrente nach dem Entschädigungsrentengesetz (ERG) vom 22.4.1992 (BGBl I 906, zuletzt geändert durch Art 21 des Gesetzes vom 9.12.2004, BGBl I 3242) mit sofortiger Wirkung aberkannt hat.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (I.) sowie Verfahrensmängel (II.) geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

        

-       

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

        

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

I. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41).

7

Die Klägerin hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

        

1.    

"ob Personen, die an Sitzungen des Kollegiums des MfS teilgenommen hätten - ohne dabei ein Entscheidungsgremium gewesen zu sein -, hierdurch einen zurechenbaren und zugleich einen mehr als nur unerheblichen Beitrag geleistet haben, welcher unmittelbar oder mittelbar gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 ERG verstößt und ob bei einer körperlichen Abwesenheit während der Beschlussfassung mit der nachträglichen Unterzeichnung des Protokolls der Kollegiumssitzung die Zustimmung zu den Beschlüssen erklärt wurde."

        

2.    

"ob die Beteiligung von Personen in Form der Mittäterschaft an nicht systematisch begangenen Straftaten, die strafrechtlich als Vergehen zu werten sind und damit unterhalb der Verbrechensschwelle liegen, einen für § 5 ERG relevanten Verstoß darstellen, der zur Aberkennung der Ehrenpension führen muss."

8

Sie versäumt es jedoch bereits, die Breitenwirkung dieser Fragen darzulegen. Rechtsfragen haben nur dann übergreifende Relevanz, wenn sie über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleich gelagerter Prozesse sind und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG SozR 1500 § 160 Nr 53 sowie BAG Beschluss vom 5.10.2010 - 5 AZN 666/10 - NJW 2011, 1099). Hierfür hätte die Klägerin substantiiert aufzeigen müssen, dass den aufgezeigten Fragen über den konkreten Einzelfall hinaus noch Bedeutung für eine Mehrzahl ähnlich gelagerter Prozesse zukommen könnte. Keinesfalls genügt es, pauschal zu behaupten, dass die Rechtsfrage "einen größeren Personenkreis betrifft, der dem Risiko der Aberkennung der Entschädigungsrente ausgesetzt ist".

9

Darüber hinaus ist auch die Klärungsfähigkeit der Fragen nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob jemand schon mit der bloßen Teilnahme an Kollegiumssitzungen des MfS gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit iS von § 5 Abs 1 ERG zurechenbar "verstoßen" haben könne, legt sie den Sachverhalt, den das LSG für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat(§ 163 SGG), jedenfalls nur unvollständig zugrunde. Denn das Berufungsgericht hat - wie aus dem zweiten Teil der ersten Frage sowie der übrigen Beschwerdebegründung hervorgeht - seine Entscheidung gerade nicht nur auf die bloße Teilnahme an den Kollegiumssitzungen, sondern auch tragend darauf gestützt, dass der Ehemann der Klägerin den dort gefassten Beschlüssen (ggf nachträglich) zugestimmt habe. Wenn die Klägerin im ersten Teil der ersten Frage dem Kollegium des MfS dennoch den Status eines "Entscheidungsgremiums" abspricht, setzt sie sich in Widerspruch zu den von ihr selbst geschilderten Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach das Kollegium "wichtige Fragen" durch "eine demokratische Beschlussfassung nach heutigen Maßstäben" beantwortet und "einen erheblichen sachlichen Einfluss ausgeübt" habe (S 4/5 der Beschwerdebegründung). Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet jedoch aus, wenn die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage Tatsachen ausblendet, auf die das LSG sein Urteil tragend stützt. Denn das Recht kann auf der Grundlage eines Sachverhalts, den das LSG in wesentlichen Zügen abweichend festgestellt hat, nicht fortgebildet werden.

10

Trägt somit schon der erste Begründungsstrang das Entscheidungsergebnis, kommt es auf die zweite Frage nicht mehr entscheidungserheblich an, weil das LSG sein Urteil mit einer kumulativen Mehrfachbegründung sowohl auf die (nachträgliche) Zustimmung des verstorbenen Rentners zu bestimmten Beschlüssen des MfS-Kollegiums (Frage 1) als auch auf die "vier Fälle der Freiheitsberaubung durch Entführung bzw. Inhaftierung von Personen auf Veranlassung bzw mit Billigung" des Rentners (S 4 der Beschwerdebegründung) gestützt hat (Frage 2).

11

Überdies hat die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der zweiten Frage nicht hinreichend aufgezeigt. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; s hierzu auch Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41 mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 183 mwN).

12

Hieran fehlt es. Die Beschwerdebegründung geht insbesondere nicht auf das Urteil des BSG vom 30.1.1997 (4 RA 23/96 - SozR 3-8850 § 5 Nr 1) ein, wonach Verstöße gegen die Menschlichkeit vorliegen und die Unwürdigkeitsklausel des § 5 Abs 1 ERG erfüllt ist, wenn der Entschädigungsrentner als staatlicher Machtinhaber "Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit" anderer verletzt hat, was bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen vierfacher Freiheitsberaubung durch Entführung bzw Inhaftierung - begangen in Leitungsfunktionen der Staatssicherheitsorgane der DDR - evident der Fall ist. Warum es angesichts dieser Rechtsprechung auf die (rein strafrechtliche) Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen ankommen könnte, erläutert die Klägerin nicht, zumal der Wortlaut des § 5 Abs 1 ERG an diese Begrifflichkeiten - anders als etwa der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs 1 Nr 3 BEG - überhaupt nicht anknüpft.

13

II. Auch die Verfahrenrügen haben keinen Erfolg. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

14

1. Soweit die Klägerin eine überlange Verfahrensdauer rügt und Verstöße gegen Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 6 Abs 1 EMRK geltend macht, fehlt es an ausreichenden Darlegungen. Weder dem GG noch der EMRK lassen sich allgemein gültige Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl BVerfGE 55, 349, 369; BVerfG Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20.9.2007 - 1 BvR 775/07 - NJW 2008, 503 und vom 24.8.2010 - 1 BvR 331/10 - NZS 2011, 384 sowie EGMR SozR 4-6020 Art 6 Nr 5 und EGMR Urteil vom 21.4.2011 - 41599/09 - FamRZ 2011, 1283). Deshalb hätte die Klägerin den Verfahrensablauf, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten sowie den Schwierigkeits- und Komplexitätsgrad des Falles detailliert darstellen und dabei aufzeigen müssen, welche Verzögerungen in welchen Zeiträumen aufgetreten und wem sie jeweils zuzurechnen sind. Keinesfalls genügt es, lediglich Beginn und Ende des Berufungsverfahrens anzugeben und aus der sich daraus ergebenden Zeitspanne (hier: 6 Jahre 2 Monate) auf eine überlange Verfahrensdauer zu schließen.

15

Im Übrigen hat es die Klägerin auch versäumt darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem angeblichen Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 13; BSG Beschlüsse vom 6.2.2008 - B 6 KA 61/07 B - Juris RdNr 8, vom 19.2.2008 - B 13 R 391/07 B - Juris RdNr 13, vom 25.2.2010 - B 11 AL 114/09 B, vom 28.2.2008 - B 7 B 7 AL 109/07 B - Juris RdNr 5, vom 29.5.2008 - B 11a AL 111/07 B - Juris RdNr 4, vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 47, vom 13.7.2009 - B 13 R 183/09 B - BeckRS 2009, 68831 RdNr 7 und vom 11.11.2010 - B 13 R 267/10 B - RdNr 9). Denn das LSG hat seine Entscheidung (zumindest auch) tragend auf die strafrechtliche Verurteilung wegen vierfacher Freiheitsberaubung durch Entführung bzw Inhaftierung gestützt und die Beschwerdebegründung lässt offen, was der Rentner im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren gegen diese Tatsache hätte einwenden können, wenn er nicht zwischenzeitlich verstorben wäre.

16

2. Die Klägerin macht bereits keine Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend, wenn sie die angeblich fehlerhafte Besetzung der Kommission iS von § 3 des Gesetzes über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen (Versorgungsruhensgesetz) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) beanstandet und gleichzeitig rügt, diese habe verfahrensfehlerhaft im Umlaufverfahren entschieden. Denn zu den Verfahrensmängeln zählen nur Verstöße gegen das Prozessrecht einschließlich der Vorschriften, auf die das SGG unmittelbar oder mittelbar verweist. Rügefähig sind folglich nur Fehler, die dem Gericht auf dem Weg zu seiner Entscheidung unterlaufen sind (error in procedendo; vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 445; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 16a und § 144 RdNr 32; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 87). Mängel des behördlichen Verwaltungsverfahrens (vgl dazu BVerwG vom 17.3.1994 - 3 B 12/94 - NVwZ-RR 1995, 113) oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsverfahrensrechts genügen dagegen nicht (error in iudicando; vgl Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - B 5 R 176/10 B - BeckRS 2011, 65396 RdNr 13). Deshalb ist im Beschwerdeverfahren von vornherein unbeachtlich, ob die Kommission fehlerfrei besetzt war und im Umlaufverfahren entscheiden durfte. Die Klägerin verkennt, dass das BSG die Sachentscheidung des LSG keinesfalls im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern erst im Rahmen einer zugelassenen Revision inhaltlich überprüfen kann (Senatsbeschluss vom 18.5.2011 - B 5 R 48/11 B).

17

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2010 - 13 Sa 159/10 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.904,35 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und in diesem Zusammenhang über die Auslegung eines Firmentarifvertrags. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 72a Abs. 3 ArbGG.

3

1. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. BVerfG 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 19, NZA 2009, 53). Der Beschwerdeführer hat nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BAG 5. November 2008 - 5 AZN 842/08 - EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 119; 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52).

4

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5

Sie legt die allgemeine Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage zur Auslegung des Firmentarifvertrags nicht ausreichend dar. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern der Beklagten unter den Geltungsbereich des Firmentarifvertrags fallen, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist. Das behauptet der Kläger nur pauschal, ohne dies näher zu begründen. Außerdem ist nicht dargetan, dass und in welcher Weise die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage über das Unternehmen der Beklagten hinaus das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren würde.

6

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

7

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

        

        

        

                 

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Von der Entschädigung ausgeschlossen ist,

1.
wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat; die nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer ihrer Gliederungen schließt den Anspruch auf Entschädigung nicht aus, wenn der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist;
2.
wer nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat;
3.
wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist.

(2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn die Verurteilung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgesprochen ist und wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mit Strafe bedroht oder die Verurteilung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigt ist.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt, wenn nach Festsetzung oder nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung einer der Ausschließungsgründe des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 eintritt. Die nach Eintritt eines Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen können zurückgefordert werden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

1. Die überlange Verfahrensdauer in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Osnabrück - S 13 KR 191/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der 1958 geborene Beschwerdeführer war selbständig tätig und vertrieb Tierfutter. Seine finanzielle Situation war schwierig und er war nicht krankenversichert.

2

Am 3. Mai 2005 erlitt der Beschwerdeführer auf dem Gelände einer Hundeschule einen beidseitigen Hirninfarkt und ist seither pflegebedürftig. Der Krankenhausträger, in dessen Klinikum der Beschwerdeführer nach seinem Hirninfarkt mehrere Monate behandelt worden war, macht gegen diesen mit Mahnbescheiden vom Oktober 2005 und vom August 2006 Krankenhaus- und Pflegekosten plus Nebenforderungen und Zinsen in Höhe von über 86.000 € sowie weitere Zinsen geltend.

3

Der Beschwerdeführer steht unter Betreuung für die Vermögens- und Gesundheitssorge, bezieht Sozialhilfe und wird seit 1. September 2008 von der AOK N... krankenversicherungsrechtlich betreut.

4

Nach seinem Hirninfarkt wurde der Beschwerdeführer von dem Betreiber der Hundeschule, der im April 2005 eine GmbH zum Vertrieb von Pferdefutter gegründet hatte, als Arbeitnehmer dieser GmbH ab 1. Mai 2005 zur Sozialversicherung angemeldet. Die AOK R... stellte mit Bescheid vom 31. März 2006 und Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 fest, dass der Beschwerdeführer bei ihr nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sei. Eine Mitgliedschaft bei ihr bestehe nicht.

5

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2006 beim Sozialgericht Klage mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass er seit dem 1. Mai 2005 Mitglied der beklagten Krankenkasse ist. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 begründete die Prozessbevollmächtigte die Klage. Nach Klageerwiderung, weiterem Schriftwechsel und Vorlage angeforderter Unterlagen durch die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers verfügte die Kammervorsitzende am 23. April 2007 das Verfahren ins Terminsfach. Auf eine Sachstandsanfrage vom 16. Mai 2007 teilte sie mit Schreiben vom 23. Mai 2007 mit, dass das Verfahren zum Termin vorgesehen sei. Allerdings sei mit einer Verhandlung noch auf längere Sicht nicht zu rechnen. Es seien noch weitaus ältere Verfahren vorrangig zu entscheiden. Auf eine weitere Sachstandsanfrage der Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2008 teilte die Vorsitzende mit Schreiben vom 25. September 2008 mit, es würden derzeit Klagen aus dem Jahrgang 2004 terminiert. Wann Klagen aus dem Jahrgang 2006 terminiert werden könnten, sei leider noch nicht abzuschätzen. Ein auf Verfügung vom 23. Februar 2010 anberaumter erster Verhandlungstermin beim Sozialgericht am 25. März 2010 wurde wegen Verhinderung des geladenen Zeugen aufgehoben. Ein zweiter Verhandlungstermin am 22. April 2010 wurde wegen Verhinderung der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers aufgehoben. Mit Urteil vom 27. Mai 2010 wurde die Klage durch das Sozialgericht abgewiesen.

6

Am 27. Januar 2010 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer rügt eine überlange Verfahrensdauer. Er beruft sich auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2005 (BSG, SozR 4-1500 § 160a Nr. 11), wonach eine generelle Grenze, bei deren Überschreiten in der deutschen Sozialgerichtsbarkeit im Klage- und Berufungsverfahren ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK zu vermuten sei, bei drei Jahren je Gerichtsinstanz liege. Der Sachverhalt sei nicht komplex, es seien weder ein Sachverständigengutachten noch Befundberichte eingeholt worden und es lägen auch keine Verfahrensverzögerungen vor, die nicht durch das Gericht beeinflusst werden könnten. Das Gericht könne sich auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, juris, Rn. 22 nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Das Sozialgericht berufe sich indirekt auf eine extrem hohe Arbeitsbelastung. Wenn regelmäßig eine Verfahrensdauer von mindestens vier Jahren vor dem Sozialgericht zu verzeichnen sei, sei dies durch die mangelnde Personalausstattung bedingt, die dem Verantwortungsbereich des Landes Niedersachsen zuzuordnen sei.

7

Das Niedersächsische Justizministerium hat sich zur allgemeinen Belastungssituation in der Sozialgerichtsbarkeit im Zeitraum 1999 bis 2009 und zur Personalentwicklung im richterlichen Bereich geäußert. Die Verfahrensdauer im vorliegenden Verfahren sei mit knapp vier Jahren zwar lang, aber im Hinblick auf den hohen Anstieg der Verfahren bei den Sozialgerichten gerade noch hinnehmbar.

II.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.

9

1. Die Dauer des sozialgerichtlichen Klageverfahrens von knapp vier Jahren genügt vorliegend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht.

10

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 88, 118 <124>; 93, 1 <13>). Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503 <503>;  BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - , GesR 2009, S. 651).

11

Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>).

12

Bei Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls liegt hier eine verfassungswidrig lange Verfahrensdauer vor.

13

Das Verfahren betraf eine Statusfrage. Es ist für den pflegebedürftigen Beschwerdeführer von grundlegender Bedeutung, ob er ab 1. Mai 2005 gesetzlich krankenversichert war oder nicht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2008 als Sozialhilfeempfänger von der AOK N... betreut wird. Die Ungewissheit, ob sich Forderungen der behandelnden Krankenhausträgergesellschaften von über 86.000 € gegen den Beschwerdeführer richten, ist für die Vermögenssorge des sozialhilfebedürftigen Beschwerdeführers von eminenter Bedeutung.

14

Das Verfahren war fast vier Jahre anhängig und war jedenfalls seit 23. April 2007, als die Vorsitzende die Sache ins Terminsfach verfügte, sitzungsreif. Den Beteiligten oder Dritten zuzurechnende, nennenswerte Verfahrensverzögerungen sind nicht ersichtlich. Die Schwierigkeit der Sachmaterie verlangte keine weiteren Ermittlungen außer der Zeugenvernehmung, die in der mündlichen Verhandlung stattfand. Gerade wegen der Notwendigkeit der Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und der Gefahr eines Beweisverlusts infolge abnehmenden Erinnerungsvermögens des Zeugen war es geboten, die mündliche Verhandlung zügig anzuberaumen. Der Zeitablauf von fast drei Jahren von der Verfügung ins Terminsfach bis zur ersten Ladung zum 25. März 2010 war offenbar allein dem Umstand geschuldet, dass vorrangig ältere Verfahren abgearbeitet wurden. Die hohe Verfahrensbelastung der Sozialgerichtsbarkeit erster Instanz, auf die das Niedersächsische Justizministerium in seiner Stellungnahme hinweist, ist für sich genommen jedoch kein Grund, der eine längere Verfahrensdauer rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>). Es sind keine die erhebliche Verfahrensdauer rechtfertigenden Umstände erkennbar.

15

2. Erledigt sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache, besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt (vgl. BVerfGE 104, 220 <232 f.>; 105, 239 <246>), wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>; 99, 129 <138>) oder wenn eine Gefahr der Wiederholung des Grundrechtseingriffs besteht (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>; 103, 44 <58 ff.>). Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2008 - 1 BvR 547/06 -, juris, Rn. 28). Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2008 - 1 BvR 547/06 -, juris, Rn. 28).

16

Das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Ziel des Beschwerdeführers, eine Entscheidung in dem fachgerichtlichen Klageverfahren zu beschleunigen, hat sich inzwischen erledigt, nachdem am 27. Mai 2010 ein die Klage abweisendes Urteil des Sozialgerichts ergangen ist. Damit ist insofern für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auch das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

17

Es besteht jedoch die Gefahr der Wiederholung des Grundrechtseingriffs. Es ist zu befürchten, dass sich die erhebliche Verfahrensverzögerung in anderen beim Sozialgericht schon anhängigen oder in Zukunft anhängig werdenden Klageverfahren wiederholen wird. Denn die betroffene Kammer schiebt offenbar schon über Jahre hin einen Verfahrensberg vor sich her mit der Folge, dass ein Verfahren durchschnittlich nach etwa vier Jahren zur Verhandlung kommt, wie sich etwa der Sachstandsmitteilung des Gerichts vom 25. September 2008 entnehmen lässt, wonach im September 2008 Klagen aus dem Jahrgang 2004 verhandelt wurden.

18

Der Beschwerdeführer hatte im Februar 2010 zwei weitere Verfahren am Sozialgericht Osnabrück in anderen Kammern anhängig, eines aus dem Bereich der Krankenversicherung (S 3 KR 198/09) und eines aus dem Bereich der Sozialhilfe (S 5 SO 26/10). Auch kann aufgrund der gesundheitlichen und sozialen Situation des pflege- und sozialhilfebedürftigen Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft weiter um sozialgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen wird, so dass eine Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.

19

Durch die Handhabung der Verfahrenslast durch das Sozialgericht werden die Grundrechte der Rechtsuchenden allgemein vernachlässigt und die Bedeutung der Garantie effektiven Rechtschutzes verkannt. Sowohl die Antworten der Kammervorsitzenden auf die Sachstandsanfragen des Beschwerdeführers als auch die Stellungnahme des Niedersächsischen Justizministeriums deuten darauf hin, dass die Verfahrensverzögerung einer starken Belastung beziehungsweise Überlastung des Gerichts erster Instanz zuzuschreiben ist, die zu einem grundsätzlichen Versagen effektiven Rechtsschutzes durch generell überlange Dauer der Verfahren in der betroffenen Kammer führt.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Begehren des Klägers, für die Zeit ab Juli 1994 seine Versichertenrente nicht auf die ab 1.9.1992 gewährte Witwerrente anzurechnen und von einer Erstattung der Überzahlung abzusehen, hatte keinen Erfolg (Urteil des SG Augsburg vom 4.6.2008; Urteil des Bayerischen LSG vom 10.2.2010).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Rechtsprechungsabweichung sowie auf Verfahrensfehler.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

        

-       

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

        

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Der Kläger misst folgender Frage eine grundsätzliche Bedeutung zu:
"Ist es verfassungsgemäß, dass Leistungen der Kindererziehung als familienorientierte Leistung des Sozialstaates so strukturiert worden sind, dass eine reguläre Einfügung in die Rentenberechnung nach dem SGB VI stattfindet und eine Einkommensanrechnung auf diese Leistungen sui generis ???"

8

Der Kläger hat es jedoch versäumt, die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ausreichend darzutun. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Wer einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht nur auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vortragen, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegende Rechtsprechung die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 183 mwN; BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005 - 4 BN 1/05 - NVwZ 2005, 584, 585). Zudem muss der Beschwerdeführer darlegen, woraus sich die Verfassungswidrigkeit im konkreten Fall ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Hieran fehlt es.

9

Insbesondere setzt sich der Kläger in nicht ausreichender Weise mit der - im angefochtenen Urteil zitierten - Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) zu der aufgeworfenen Problematik auseinander. Die Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert es, anhand dieser Rechtsprechung zu begründen, dass Bedarf nach einer - weiteren - Entscheidung des Revisionsgerichts bestehe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23 S 42; BSG, Beschluss vom 27.6.2001 - B 6 KA 6/01 B). Hierfür hätte der Kläger auf die vorhandene Rechtsprechung näher eingehen und anhand dieser begründen müssen, weshalb eine - weitere - höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 71). Allein der Hinweis, dass sich Art 6 Abs 1 GG zu einem Teilhaberecht verdichtet, wenn eine Witwerrente, die allein auf Kindererziehungszeiten beruht, bei gleichzeitigem Bezug einer Versichertenrente entfällt, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.

10

Des Weiteren hat der Kläger eine Divergenz nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN und SozR 1500 § 160a Nr 54 S 71 f). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

11

Zwar behauptet der Kläger, das LSG weiche von der Entscheidung des BSG vom 27.8.2008 - B 11 AL 9/07 R - ab. Der Kläger hat jedoch mit dem Satz, "Der Bescheid vom 31.03.2004 über die Neuberechnung der Rente beinhaltet gleichzeitig die Aufhebung des alten Bewilligungsbescheides über die Hinterbliebenenrente" keinen eigenen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG benannt, mit dem dieses dem BSG widersprochen haben könnte.

12

Schließlich sind auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht hinreichend dargelegt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

13

Der Kläger macht bereits keine Verstöße des LSG gegen gerichtliches Verfahrensrecht geltend, die diesem auf dem Weg zu seiner Entscheidung unterlaufen sind (error in procedendo). Mit seinem Vortrag, das Gericht habe Verstöße der Beklagten gegen das für diese maßgebliche Verwaltungsverfahrensrecht verkannt, weil es insbesondere die Jahresfrist des § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 4 SGB X falsch berechnet, § 45 SGB X falsch ausgelegt und grobe Fahrlässigkeit angenommen habe, rügt er der Sache nach jeweils einen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblichen Rechtsanwendungsfehler (error in iudicando). Soweit er sich auf einen hierin liegenden "Verstoß gegen Art 19 Abs 4 GG" beruft, lässt der Kläger unbeachtet, dass diese Verfassungsnorm von vorneherein nicht vor einer unzutreffenden Auslegung des materiellen Rechts schützt (vgl BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 550/04 ua - SozR 4-2500 § 87 Nr 6). Zudem kommt eine sachliche Überprüfung des Berufungsurteils grundsätzlich erst nach zulässiger Einlegung der zugelassenen Revision und nicht bereits durch das BSG als Beschwerdegericht in Betracht.

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

15

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.