Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - B 4 AS 29/17 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:250418UB4AS2917R0
bei uns veröffentlicht am25.04.2018

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Umstritten ist die Rücknahme von Bewilligungen und die Erstattung von Leistungen und Beiträgen wegen verschwiegenen Vermögens für den Zeitraum von Juni 2006 bis Oktober 2013.

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Der 1967 geborene, alleinstehende Kläger bezog im streitbefangenen Zeitraum vom beklagten Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Regelleistung bzw des Regelbedarfs und von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie (seit 2011) eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung und zeitweise von Arbeitseinkommen und Alg. Als Vermögen hatte er im Erstantrag Giro- und Sparkonten im Wert von insgesamt 2675,96 Euro und einen PKW mit einem Restwert von 1000 Euro angegeben, nicht aber ein weiteres Sparkonto, mit dem sich das Guthaben anfangs auf 12 693 Euro und schließlich bis Anfang Oktober 2013 auf 18 491 Euro belief. Nach Bekanntwerden des weiteren Sparkontos im August 2013 nahm der Beklagte die Bewilligungsbescheide nach Anhörung für die Zeit vom 1.6.2006 bis 31.10.2013 unter Verweis auf die dauerhafte Überschreitung der Vermögensfreigrenzen vollständig zurück und setzte eine Erstattung einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 31 233,72 Euro fest (Bescheid vom 16.12.2013; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2014).

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Das SG hat den Bescheid unter Abweisung der Klage im Übrigen aufgehoben, soweit die Erstattungsforderung den Betrag von 10 061,88 Euro abzüglich Freibeträgen übersteigt (Urteil vom 11.1.2016); bei Rücknahmen wegen verschwiegenen Vermögens sei zu prüfen, wie lange die einzusetzenden Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten. Das LSG hat das Urteil auf Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen (Urteil vom 29.6.2017): Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Bewilligungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Vermögen sei nicht nur solange zu berücksichtigen, wie damit der Bedarf hätte gedeckt werden können. Eine Begrenzung der Rückforderung nach Ermessen schließe § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 2 SGB III aus. Härten könne nur im Wege eines Forderungserlasses begegnet werden.

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Mit seiner Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung von § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 2 SGB III. Dies schließe eine Ermessensbetätigung nicht aus. Gebunden sei die Rücknahmeentscheidung nur in zeitlicher Hinsicht, nämlich im Hinblick auf die Rücknahme für die Vergangenheit. Ab dem Unterschreiten des Vermögensfreibetrags seien die Bewilligungsbescheide nicht mehr rechtswidrig gewesen.

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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2017 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2016 zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass für Rücknahme und Erstattung einer Alg II-Bewilligung wegen verschwiegenen Vermögens unbeachtlich ist, in welchem Umfang das Vermögen bei rechtmäßigem Verhalten einzusetzen gewesen wäre. Dass der Beklagte einen Forderungserlass zur Vermeidung unbilliger Härten bislang nicht geprüft hat, berührt die Rechtmäßigkeit von Rücknahme und Erstattung nicht.

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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Urteilen der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 16.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2014, soweit er auf die - statthafte - Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alternative 1 SGG) des Klägers vom SG aufgehoben worden ist und das LSG die Klage auf die Berufung des Beklagten insgesamt abgewiesen hat. Streitbefangen ist danach die Rücknahme der Leistungsbewilligungen und die Erstattung von Leistungen und Beiträgen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis 31.10.2013 durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten nur (noch), soweit die von ihm festgesetzte Erstattungssumme 10 061,88 Euro abzüglich des Freibetrags übersteigt. Soweit das SG die Klage bis zu diesem Betrag abgewiesen hat, ist der Rücknahme- und Erstattungsbescheid mangels einer Berufung des Klägers bindend geworden.

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2. In formeller Hinsicht ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Der Kläger ist insbesondere vor seinem Erlass angehört worden (§ 24 Abs 1 SGB X) und hatte zudem im Widerspruchsverfahren weitere Gelegenheit zur Äußerung. Der Bescheid bezeichnet auch inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X) die zurückgenommenen Bewilligungsentscheidungen, und er beziffert die zu erstattenden Beträge einschließlich der Teilbeträge, aus denen sie sich zusammensetzen. Soweit im Widerspruchsbescheid ergänzend zum Rücknahmebescheid weitere von der Rücknahme erfasste Bescheide angeführt worden sind, ist das jedenfalls deshalb unproblematisch, weil sowohl dem Anhörungsschreiben vom 20.11.2013 als auch dem Rücknahmebescheid zu entnehmen war, dass sich die Rücknahme auf den gesamten Zeitraum zwischen Juni 2006 bis Oktober 2013 erstreckt (vgl dazu näher BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - vorgesehen für SozR 4-1300 § 45 Nr 19, juris RdNr 21 ff).

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3. Rechtsgrundlage des Rücknahmebescheids ist § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 2 SGB II in der im Rücknahmezeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl letztens BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 7/17 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 55 RdNr 10) iVm § 45 SGB X und § 330 Abs 2 SGB III. Danach ist eine rechtswidrige begünstigende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

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Zu Recht hat aufgrund dieser Vorschriften der Beklagte die Alg II-Bewilligungen für den streitbefangenen Zeitraum wegen Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt ihres Erlasses ohne Rücksicht auf den im Fall eines rechtmäßigen Verhaltens des Klägers zu berücksichtigenden Vermögenswert (dazu 4. und 5.) zurückgenommen, weil der Kläger sich auf Vertrauen nicht berufen kann (dazu 6.) und die Rücknahme deshalb wegen der für das SGB II entsprechend anwendbaren Sonderregelung des § 330 Abs 2 SGB III zwingend ist, ohne dass insoweit Korrekturmöglichkeiten verbleiben(dazu 7.). Das gilt ebenso für die Erstattungsforderung, die ebenfalls rechtmäßig ist (dazu 8.). Soweit Korrekturmöglichkeiten in solchen Fällen nach dem Regelungskonzept des SGB II in das Billigkeitsverfahren nach § 44 SGB II verlagert sind, ist darüber mangels einer Entscheidung des Beklagten hierüber vorliegend nicht zu befinden, ohne dass dies die Rechtmäßigkeit des Rücknahme- und Erstattungsbescheids berührt(dazu 9.).

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4. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Alg II-Bewilligungen für den streitbefangenen Zeitraum bei Erlass mangels Hilfebedürftigkeit des Klägers objektiv rechtswidrig waren.

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a) Rechtsgrundlage des dem Kläger zuerkannten Alg II ist § 19 ff iVm §§ 7, 9, 11, 20 ff SGB II in der im Bezugszeitraum jeweils geltenden Fassung; denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN). Maßgebend für die Hilfebedürftigkeit des Klägers - der nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, aber keinen Ausschlusstatbestand erfüllte - war danach bis zum 31.12.2010 § 9 Abs 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) und seither idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), wonach hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

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b) Dem danach zu deckenden Bedarf des Klägers standen nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG im gesamten Rücknahmezeitraum zu Beginn eines jeden Monats ausreichende Vermögensmittel gegenüber, die vorrangig zur Sicherung seines Lebensunterhalts einzusetzen waren (vgl § 2 Abs 2 SGB II; zur monatsweisen Gegenüberstellung von Bedarfen und Bedarfsdeckungsmöglichkeiten vgl nur BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 9/16 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 10 RdNr 31 mwN), ohne dass es auf zeitweilig erzieltes Einkommen (§ 11 SGB II) und auf die vom LSG nicht festgestellte Höhe der Bedarfe des Klägers für Unterkunft und Heizung sowie (ab 2011) des Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung im streitbefangenen Zeitraum zusätzlich zu der vom Kläger zu beanspruchenden Regelleistung bzw dem Regelbedarf ankommt.

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c) Als Vermögen zu berücksichtigen sind nach § 12 Abs 1 SGB II(in der seit dem 1.1.2005 unverändert geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) alle verwertbaren Vermögensgegenstände abzüglich der nach § 12 Abs 2 SGB II abzusetzenden Beträge, soweit sie nicht nach § 12 Abs 3 SGB II von der Berücksichtigung ausgenommen sind. Abzusetzen sind danach hier gemäß § 12 Abs 2 Nr 1 Halbsatz 1 SGB II(vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; seit dem 1.8.2006 in der insoweit seither unverändert geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) der Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro bzw 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen bzw (seit dem 1.4.2011) der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden volljährigen Person sowie nach § 12 Abs 1 Nr 4 SGB II(in der insoweit seit dem 1.1.2005 unverändert geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen bzw Leistungsberechtigten.

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d) Hiernach verfügte der Kläger gemäß den Feststellungen des LSG im streitbefangenen Zeitraum über zu berücksichtigendes und seinen monatlichen Bedarf ungeachtet der fehlenden Feststellungen zu dessen Höhe offensichtlich übersteigendes Vermögen wie folgt: 4143 Euro zum 1.5.2006 (12 693 Euro Guthaben - 7800 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 6641 Euro zum 1.8.2006 (13 241 Euro Guthaben - 5850 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 7135 Euro zum 1.2.2007 (13 735 Euro Guthaben - 5850 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 7395 Euro zum 1.5.2007 (14 145 Euro Guthaben - 6000 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 7654 Euro zum 1.8.2007 (14 404 Euro Guthaben - 6000 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 7755 Euro zum 1.11.2007 (14 505 Euro Guthaben - 6000 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 8108 Euro zum 1.1.2008 (14 858 Euro Guthaben - 6000 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 8136 Euro zum 1.2.2008 (14 886 Euro Guthaben - 6000 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 8284 Euro zum 1.5.2008 (15 184 Euro Guthaben - 6150 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 7818 Euro am 1.8.2008 (14 718 Euro Guthaben - 6150 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 7894 Euro am 1.11.2008 (14 794 Euro Guthaben - 6150 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 8628 Euro zum 1.2.2009 (15 528 Euro Guthaben - 6150 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 8959 Euro zum 1.5.2009 (16 009 Euro Guthaben - 6300 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 8560 Euro zum 1.8.2009 (15 610 Euro Guthaben - 6300 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9513 Euro zum 1.11.2009 (16 563 Euro Guthaben - 6300 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9146 Euro zum 1.2.2010 (16 196 Euro Guthaben - 6300 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9920 Euro zum 1.5.2010 (17 120 Euro Guthaben - 6450 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9706 Euro zum 1.8.2010 (16 906 Euro Guthaben - 6450 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9872 Euro zum 1.11.2010 (17 072 Euro Guthaben - 6450 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 10 249 Euro zum 1.2.2011 (17 449 Euro Guthaben - 6450 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 10 695 Euro zum 1.5.2011 (18 045 Euro Guthaben - 6600 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 11 254 Euro zum 1.8.2011 (18 604 Euro Guthaben - 6600 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 11 495 Euro am 1.11.2011 (18 845 Euro Guthaben - 6600 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9544 Euro zum 1.2.2012 (16 894 Euro Guthaben - 6600 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9442 Euro zum 1.5.2012 (16 942 Euro Guthaben - 6750 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9958 Euro zum 1.8.2012 (17 458 Euro Guthaben - 6750 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 10 119 Euro zum 1.11.2012 (17 619 Euro Guthaben - 6750 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 11 393 Euro zum 1.2.2013 (18 893 Euro Guthaben - 6750 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 10 056 Euro zum 1.5.2013 (17 706 Euro Guthaben - 6900 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen) sowie 10 841 Euro zum 1.8.2013 (18 491 Euro Guthaben - 6900 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen).

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d) Dass dieses Vermögen nicht verwertbar gewesen wäre, ist nicht erkennbar (vgl dazu nur BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 22 mwN). Ebenso spricht nichts dafür, dass bezogen auf die Umstände während des Leistungsbezugs einer der die Berücksichtigung von Vermögen ausschließenden Tatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II vorgelegen hätte. Schließlich sind keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II gebieten könnten(vgl dazu zuletzt etwa BSG ebenda RdNr 29 mwN).

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5. Ob dieses Vermögen zur Deckung der Bedarfe des Klägers über den gesamten Rücknahmezeitraum ausgereicht hätte - wie er in Zweifel zieht -, ist für die anfängliche Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Alg II-Bewilligungen unbeachtlich.

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Maßgeblich für die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bewilligungen als Voraussetzung für deren Rücknahme nach § 45 SGB X ist die Situation bei ihrem Erlass(vgl nur Steinwedel in Kasseler Komm, § 45 SGB X RdNr 24, Stand März 2018). In der Situation der Leistungsbewilligung (zur Unterscheidung zwischen Bewilligungs- und Rückabwicklungsperspektive vgl Berlit, info also 2011, 225 f) ist vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen in den Existenzsicherungssystemen des SGB II und SGB XII indes so lange zu berücksichtigen, wie es tatsächlich vorhanden ist (zum SGB II vgl bereits BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 14/08 B - juris RdNr 5; zum SGB XII vgl nur BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 20/11 R - SozR 4-3500 § 19 Nr 4 RdNr 14 f mwN; zur Rechtslage nach dem BSHG ebenso BVerwG vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 - BVerwGE 106, 105, 110 f).

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Das belegt insbesondere die historische Entwicklung im bis zur Einführung des SGB II geltenden Recht der Arbeitslosenhilfe, an die die vermögensbezogenen Regelungen des § 12 SGB II im Wesentlichen anknüpfen(vgl BT-Drucks 15/1516 S 53). Für sie galt nach § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 7.8.1974 (BGBl I 1929), dass Bedürftigkeit nicht für die Zeit voller Wochen bestand, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergab, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtete. Diese Regelung war mit Wirkung zum 1.1.2002 ersatzlos gestrichen (vgl AlhiV 2002 vom 13.12.2001, BGBl I 3734) und damit der Rechtsprechung des BSG (vom 9.8.2001 - B 11 AL 11/01 R - BSGE 88, 252 = SozR 3-4300 § 193 Nr 2) die Grundlage entzogen worden, dass der Arbeitslose im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nur einmal auf das gleiche Vermögen verwiesen werden könne (vgl näher Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 189 ff). Dass die frühere Regelung des § 9 AlhiV bei Einführung des SGB II nicht wieder aufgegriffen worden ist, belegt deutlich, dass tatsächlich vorhandenes und zu berücksichtigendes Vermögen einem Anspruch auf existenzsichernde Leistungen ggf auch mehrfach entgegenzuhalten ist, von einem fiktiven Vermögensverbrauch also nicht ausgegangen werden kann(zum SGB II vgl BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 14/08 B - juris RdNr 5; zum SGB XII vgl nur BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 20/11 R - SozR 4-3500 § 19 Nr 4 RdNr 15 mwN; ebenso Berlit, info also 2011, 225; Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 12 RdNr 7; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 RdNr 223 f, Stand Januar 2016; Lange in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 12 RdNr 30; Radüge in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 12 RdNr 36; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 12 SGB II RdNr 16 und 21, Stand Dezember 2017).

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6. Die Voraussetzungen für die zwingende Rücknahme der Leistungsbewilligungen mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 2 SGB III sind auch insoweit gegeben, als die Bewilligungen auf zumindest grob fahrlässig unrichtigen bzw unvollständigen Angaben des Klägers iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X beruhten. Wie das LSG beanstandungsfrei angenommen hat, kann sich der Kläger auf Vertrauensschutz nicht berufen, weil er im Rahmen des Erstantrags die ausdrückliche Nachfrage, ob er über Vermögen im Wert von über 4850 Euro verfüge, zumindest grob fahrlässig verneint hat. Anhaltspunkte dafür, dass das LSG dabei den revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Spielraum bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit überschritten hat (zu den dabei zu beachtenden Maßstäben vgl letztens etwa BSG vom 4.4.2017 - B 11 AL 19/16 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 25 RdNr 41 mwN), sind nicht ersichtlich.

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7. Ist die Rücknahme einer Alg II-Bewilligung wegen verschwiegenen Vermögens vom Begünstigten zu vertreten, kommt es auf das Verhältnis zwischen dem zu erstattenden Betrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögenswert nicht an.

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a) Soweit nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des SGB X im Rahmen der Ermessensausübung nach § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X auch bei fehlendem Vertrauensschutz besonderen Härten Rechnung zu tragen sein kann(vgl etwa BSG vom 31.10.1991 - 7 RAr 60/89 - SozR 3-1300 § 45 Nr 10 S 29, 34; zur Rechtsprechungsentwicklung vgl nur Steinwedel in Kasseler Komm, § 45 SGB X RdNr 61, Stand März 2018), ist dies für das Verfahrensrecht des SGB II durch den Verweis auf § 330 Abs 2 SGB III ausgeschlossen. Liegen die in § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vor, so "ist" dieser danach auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Abweichend vom allgemeinen Verfahrensrecht ergeht die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten bei Bösgläubigkeit des Begünstigten im Anwendungsbereich des § 330 Abs 2 SGB III mithin nicht als Ermessensentscheidung, sondern als gebundene Entscheidung(stRspr; vgl zu § 330 SGB III nur BSG vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8, 10 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 S 28; zum SGB II vgl nur BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 165/11 R - SozR 4-1300 § 50 Nr 3 RdNr 29 ff). Raum für eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Rücknahmefolgen für den Erstattungspflichtigen und seiner wirtschaftlichen Lage bei rechtmäßigem Verhalten im Ermessenswege bietet daher in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X erst das Erlassverfahren nach § 44 SGB II(dazu 9.) und nicht schon das Rücknahmeverfahren nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II, § 45 SGB X.

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b) Anders verhält es sich entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht deshalb, weil die Berücksichtigung des im Rücknahmezeitraum (tatsächlich vorhandenen) Vermögens im Rückabwicklungsverhältnis eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alternative 2 SGB II bedeuten würde(so Berlit, info also 2011, 225 f; dies aufgreifend Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 12 RdNr 105). Ob der Vermögenseinsatz eine besondere Härte in diesem Sinne bedeuten würde, kann in der Rücknahmeperspektive nicht anders als auch sonst im Rahmen von § 45 Abs 1 SGB X nur mit Blick auf die Umstände bei Bekanntgabe des zu überprüfenden Bescheids, also in der Bewilligungssituation beurteilt werden. Nur aus dieser Perspektive lässt sich bewerten, ob der Vermögenseinsatz eine atypische Sonderlage im Sinne der Rechtsprechung zu § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alternative 2 SGB II darstellt. Das setzt außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls voraus, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr; vgl zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE sowie SozR 4-4200 § 9 Nr 16, juris RdNr 30 mwN). Ob es sich so verhält, kann sich nur bei einem Vergleich mit anderen Betroffenen in vergleichbarer Bewilligungslage und nicht nachträglich aus der Rückabwicklungsperspektive ergeben.

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8. Nicht anders liegt es bei dem auf § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X sowie § 335 Abs 1, 2 und 5 SGB III gestützten Erstattungsverwaltungsakt, der ebenfalls rechtmäßig ist. Maßgebend für die Erstattung des gezahlten Alg II ist danach nur die Aufhebung der zu Grunde liegenden Bewilligungen ("Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten"), ohne dass Raum wäre für eine Begrenzung unter Härtefallgesichtspunkten. Das bestätigt auch die nunmehr aufgehobene Sonderregelung des § 40 Abs 9 SGB II(idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824, zuvor § 40 Abs 4 SGB II bzw § 40 Abs 2 Satz 1 SGB II; dazu BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 8), deren Erstattungsbegrenzung in Fällen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X gerade ausgeschlossen war(vgl § 40 Abs 9 Satz 2 SGB II). Dass die Berechnung der Erstattungsforderung fehlerhaft ist - sowohl was das aufgehobene Alg II als auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betrifft -, lassen weder die Feststellungen des LSG noch das Vorbringen des Klägers erkennen.

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9. Dass der Beklagte einen Forderungserlass zur Vermeidung unbilliger Härten bislang nicht geprüft hat, berührt die Rechtmäßigkeit der Rücknahme und der Erstattungsforderung nicht.

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a) Nach § 44 SGB II dürfen die Träger von Leistungen nach dem SGB II Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese § 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV nachgebildete Regelung(vgl BT-Drucks 15/1516 S 63) eröffnet nicht nur die Möglichkeit, bei den Rücknahmefolgen besonderen persönlichen Umständen Rechnung zu tragen (Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit; vgl zur entsprechenden Vorschrift des § 227 AO dazu letztens etwa BFH vom 7.9.2017 - X B 52/17 - juris RdNr 30 ff mwN; zu § 44 SGB II vgl Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 44 RdNr 10; Wendtland in Gagel, SGB II/SGB III, § 44 SGB II RdNr 8, Stand Dezember 2017).

28

Vielmehr kann eine Billigkeitsmaßnahme auch angezeigt sein, wenn die Anwendung einer in ihren generalisierenden Wirkungen verfassungsmäßigen Regelung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt, solange nicht die Geltung des Gesetzes unterlaufen wird (Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit; grundlegend BVerfG vom 5.4.1978 - 1 BvR 117/73 - BVerfGE 48, 102, 116; letztens etwa BVerfG vom 28.2.2017 - 1 BvR 1103/15 - juris RdNr 9 mwN; zu § 44 SGB II eingehend Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 44 RdNr 12 ff; Merten in Beck'scher Online-Komm, § 44 SGB II RdNr 7 ff, Stand März 2018; zu § 227 AO vgl nur Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO RdNr 77 ff mwN, Stand Juli 2017). Davon ist nach der Rechtsprechung zu § 227 AO vor allem auszugehen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, sie aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft(vgl zuletzt etwa BFH vom 9.11.2017 - III R 10/16 - BFHE 260, 9, juris RdNr 54 mwN; zu § 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV dies aufgreifend BSG vom 4.3.1999 - B 11/10 AL 5/98 R - BSGE 83, 292, 296 = SozR 3-2400 § 76 Nr 2 S 11).

29

b) Zu berücksichtigen ist danach hier, dass die eine Ermessensbetätigung in den Fällen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X ausschließende Vorschrift des § 330 Abs 2 SGB III nach Entstehungsgeschichte und Systematik allein der Verfahrensökonomie dient(ebenso Groth in Hohm, GK-SGB II, VI-§ 44 RdNr 45, Stand Oktober 2009), nicht aber jeden Übermaßeinwand bei der Rücknahme anfänglich rechtswidriger begünstigender Leistungsbewilligungen ausschließen soll. Die auf § 152 Abs 2 AFG zurückgehende Regelung ist aus der Erwägung heraus eingeführt worden, dass die meisten Leistungen nach Arbeitsförderungsrecht kurzfristig zu erbringen und Überzahlungen praktisch nicht zu vermeiden seien, weshalb im Jahr vor ihrer Einführung in über 1,85 Millionen Fällen über die Erstattung überzahlter Leistungen zu entscheiden gewesen sei. Dem Rechnung tragend solle ua in den Fallgestaltungen nach § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X anstelle einer Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung treten(vgl BT-Drucks 12/5502 S 37).

30

Das rechtfertigt sich typisierend vor der Annahme, dass in diesen Fällen Vertrauensschutz regelmäßig ausscheidet - was von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (zu einer vergleichbaren Bewertung vgl nur BVerfG vom 2.12.1969 - 2 BvR 560/65 - BVerfGE 27, 231, 238 f) - und deshalb für eine Ermessensentscheidung überwiegend kein Anlass gegeben ist. Indes besteht weder ein Anhaltspunkt dafür noch wäre es vereinbar mit verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass hierdurch die Berücksichtigung auch jeglicher atypischer Besonderheiten ausgeschlossen sein sollte, denen ansonsten im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X auch bei fehlendem Vertrauensschutz Rechnung zu tragen sein kann(ähnlich Groth in Hohm, GK-SGB II, VI-§ 44 RdNr 45, Stand Oktober 2009: mindestens beim Hinzutreten persönlicher Billigkeitsumstände ist es gerechtfertigt, Sachverhalte in die Billigkeitsentscheidung einzubeziehen, die eigentlich im Rahmen der Ermessensentscheidung ua nach § 45 SGB X zu berücksichtigen wären; aA wohl Merten in Beck'scher Online-Komm, § 44 SGB II RdNr 7 ff, Stand März 2018: Ausgestaltung als gebundene Entscheidung bewusste Wertentscheidung des Gesetzgebers).

31

c) In diesem regelungssystematischen Gefüge vermittelt § 44 SGB II einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Forderungserlass. Das hat das BSG zu § 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV bereits aus dessen Entstehungsgeschichte und der Parallele zu § 59 BHO abgeleitet(BSG vom 13.6.1989 - 2 RU 32/88 - BSGE 65, 133, 137 = SozR 2100 § 76 Nr 2 S 8; BSG vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - BSGE 69, 301, 306 = SozR 3-2400 § 76 Nr 1 S 6; in diesem Sinne auch BVerfG vom 13.8.1998 - 1 BvL 25/96 - NJW 1998, 3557, 3558). Für § 44 SGB II gilt Anderes schon deshalb nicht, weil die Vorschrift nach den Gesetzesmaterialien einen Gleichklang mit § 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV herstellen soll(vgl BT-Drucks 15/1516 S 63). Auch die aufgezeigte "Ausgleichsfunktion" in den Fällen der zwingenden Rücknahme verlangt, dass Vorbringen zu einer atypischen Härte geprüft und hierüber entschieden wird. Demgemäß vermittelt das durch § 44 SGB II eröffnete Ermessen ("Die Träger... dürfen Ansprüche erlassen") entsprechend § 39 SGB I, § 54 Abs 2 Satz 2 SGG einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Erlass eines Erstattungsanspruchs(vgl eingehend dazu und zu weiteren Instrumenten zur "Veränderung von Ansprüchen" jüngst Becker, SGb 2018, 129, 131 ff; ebenso Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 44 RdNr 35, Stand November 2004).

32

d) Dass der Beklagte eine Prüfung nach § 44 SGB II noch nicht vorgenommen hat, berührt die Rechtmäßigkeit des Rücknahme- und Erstattungsbescheids indes nicht. Zwar schließt dessen fehlende Bestandskraft die Prüfung nach § 44 SGB II nicht aus(vgl nur BSG vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - BSGE 69, 301, 306 = SozR 3-2400 § 76 Nr 1 S 6 zu § 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV). Auch konnte der Einwand des Klägers im Klageverfahren - das zu berücksichtigende Vermögen hätte nur über einen Zeitraum von fünf Monaten und nicht für 90 Monate zur Bedarfsdeckung gereicht - dem Beklagten Anlass zu einer entsprechenden Prüfung mindestens von Amts wegen geben, wenn darin nicht schon ein Antrag nach § 44 SGB II zu sehen war(vgl BSG vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - BSGE 69, 301, 306 = SozR 3-2400 § 76 Nr 1 S 6). Ist eine - durch Verwaltungsakt zu treffende (vgl BSG vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - BSGE 69, 301, 306 = SozR 3-2400 § 76 Nr 1 S 6)- Entscheidung im Verfahren nach § 44 SGB II noch nicht ergangen, ist insoweit für eine gerichtliche Überprüfung indes kein Raum; der Streitgegenstand des Verfahrens hier bleibt davon unberührt (vgl nur BSG vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - BSGE 69, 301, 306 f = SozR 3-2400 § 76 Nr 1 S 6).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - B 4 AS 29/17 R zitiert 30 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 170


(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten


(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 2 Grundsatz des Forderns


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mu

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 39 Ermessensleistungen


(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 76 Erhebung der Einnahmen


(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur1.stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung ni

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 59 Veränderung von Ansprüchen


(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemess

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung


(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu erset

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44 Veränderung von Ansprüchen


Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

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(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Juni 2016 und des Sozialgerichts Hamburg vom 9. November 2015 geändert.

Die Revision wird zurückgewiesen und der Bescheid des Beklagten vom 9. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2010 wird aufgehoben, soweit die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von 2280 Euro gefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen in Höhe von 1/10 zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Höhe der vom Kläger zu erstattenden Leistungen.

2

Der 1956 geborene Kläger bezog vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 vom beklagten Jobcenter Alg II (Bescheid vom 29.10.2014; Bescheid vom 27.4.2005; Änderungsbescheid vom 15.9.2005; Bescheid vom 5.10.2005; Änderungsbescheide vom 14.11.2005, 20.12.2005 und 7.2.2006; Bescheid vom 24.4.2006; Bescheid vom 15.9.2006; Bescheid vom 13.3.2007; Änderungsbescheide vom 5.6.2007, 6.7.2007, 24.8.2007 und 2.10.2007). Während dieser Zeit - und bereits seit 2003 - erzielte er nach entsprechenden Ermittlungen des Hauptzollamts durch den Verkauf von Markenuhren und Zubehör über das Internet Einnahmen in erheblicher Höhe (Zuflüsse auf den Konten des Klägers in 2005: 44 335,32 Euro; 2006: 58 739,70 Euro; 2007: 74 391,11 Euro). Diese Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gab er im Rahmen seiner Anträge auf Alg II-Bewilligung gegenüber dem Beklagten nicht an.

3

Nachdem der Beklagte im Oktober 2009 von den Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamts erfahren hatte, hörte er den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der ihm bewilligten Leistungen und Forderung ihrer Erstattung an. Sodann beschied er ihn, "die Entscheidungen vom 29.10.04, 27.04.05, 05.10.05, 24.04.06, 15.09.06, 13.03.07 und 02.10.07 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden vom 01.01.2005 bis 31.10.2007 für Sie in folgender Höhe ganz zurückgenommen"; hierauf folgte für den Erstattungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 eine Auflistung mit Teilbeträgen für die einzelnen Leistungsbestandteile (Regelleistung sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung) und Beitragsentrichtungen (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung), aus der sich eine Gesamtforderung in Höhe von 29 209,92 Euro ergab (Bescheid vom 9.11.2009). Nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen habe Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegen, so dass ein Anspruch auf Leistungen nicht bestanden habe. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Dessen Widerspruch wies der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 23.11.2010 zurück, der eine Auflistung aller Bescheide und Änderungsbescheide über bewilligte und ausgezahlte Leistungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 enthielt.

4

Das SG hat den vom Kläger angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben, soweit die Erstattungssumme 18 670,17 Euro übersteigt und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.11.2015): Der Bescheid vom 9.11.2009 sei formell rechtmäßig und mit Blick auf die im Verfügungssatz des Bescheids konkret benannten aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen hinreichend bestimmt. Er sei auch materiell rechtmäßig, soweit der Beklagte die Bewilligung von Leistungen aufgehoben und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen verlangt habe, denn die aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen und der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der angefochtene Bescheid sei jedoch insoweit rechtswidrig, als die Erstattungssumme 18 670,17 Euro übersteige, denn der Erstattungsforderung in Höhe von 29 209,92 Euro stünden die durch den Bescheid nicht ausdrücklich aufgehobenen, bestandskräftigen Änderungsbescheide in Höhe von 10 539,75 Euro entgegen. Das LSG hat die nur vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.6.2016): Der Verfügungssatz des Bescheids vom 9.11.2009 könne nicht dergestalt ausgelegt werden, dass die dort nicht benannten Änderungsbescheide ebenfalls aufgehoben worden seien, denn der Wortlaut dieses Verfügungssatzes bilde die Grenze der Auslegung. Soweit eine Aufhebung nicht verfügt worden sei, könne eine Erstattung nicht verlangt werden.

5

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von §§ 45, 50 SGB X. Der Aufhebungsverwaltungsakt erfasse den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007, so dass die für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen zu erstatten seien. Dass nicht alle für diesen Zeitraum ergangenen Änderungsbescheide im Aufhebungsverwaltungsakt benannt worden seien, sei unschädlich. Den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsverwaltungsakts sei jedenfalls dann genügt, wenn - wie vorliegend - der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid die vollständige Aufhebung von Leistungen, den aufzuhebenden Zeitraum, die diesen Zeitraum betreffenden Bescheide und die Höhe der vollständig aufgehobenen Leistungen tenoriere, ohne auch die Änderungsbescheide zu benennen, wenn diese im Widerspruchsbescheid benannt würden.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Juni 2016 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. November 2015 zu ändern sowie die Klage insgesamt abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist überwiegend begründet. Unbegründet ist die Revision nur, soweit der Erstattungsverwaltungsakt auch Beiträge zur Rentenversicherung umfasst; insoweit ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und ist die Revision zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Soweit die Vorinstanzen den Bescheid darüber hinaus aufgehoben haben, sind die Urteile zu ändern und ist die Klage abzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des LSG und des SG. Das Urteil des LSG ist insgesamt Gegenstand, das Urteil des SG nur, soweit es den Beklagten beschwert. Der Beklagte begehrt die Aufhebung des LSG-Urteils, durch das seine Berufung gegen das SG-Urteil zurückgewiesen wurde, durch das der vom Kläger angefochtene Bescheid vom 9.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2010 unter Abweisung der Klage im Übrigen aufgehoben worden war, soweit die Erstattungssumme 18 670,17 Euro übersteigt, und damit die Abweisung der Klage insgesamt.

10

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben dem in diesem Umfang aufgehobenen Erstattungsverwaltungsakt insoweit auch der Aufhebungsverwaltungsakt im angefochtenen Bescheid, obwohl das SG die Klage gegen diesen dem Urteilstenor nach abgewiesen und der Kläger hiergegen keine Berufung eingelegt hat. Denn diese Klageabweisung erledigte nicht insgesamt den auf seinen Aufhebungsverwaltungsakt bezogenen Klageabweisungsantrag des Beklagten, weil mit ihr nach den Gründen des SG-Urteils inzident Feststellungen zur Reichweite des Regelungsgehalts des angefochtenen Aufhebungsverwaltungsakts getroffen worden sind. Diese vom LSG bestätigten Feststellungen sind für den Beklagten nachteilig und beeinträchtigen ihn materiell in seiner Rechtsposition (vgl zu diesem Rechtsgedanken BGH vom 24.1.2013 - I ZR 174/11 - juris RdNr 14), weil sie von der vom Beklagten geltend gemachten Reichweite abweichen, der mit seinem Klageabweisungsantrag die Bestätigung eines in seinem Regelungsgehalt weiterreichenden Aufhebungsverwaltungsakts begehrt hat, als er von den Vorinstanzen festgestellt worden ist. Trotz dieser Klageabweisung ist der Beklagte insoweit noch im Revisionsverfahren beschwert. Anders stünde ihm, soweit er ungeachtet der Abweisung der Klage gegen den Aufhebungsverwaltungsakt mit seinem Klageabweisungsantrag in den Vorinstanzen teilweise unterlegen ist, effektiver Rechtsschutz zur Verteidigung des von ihm geltend gemachten Regelungsgehalts seines Aufhebungsverwaltungsakts, der seinen Erstattungsverwaltungsakt tragen soll, nicht zur Verfügung.

11

Nicht Gegenstand sind der Aufhebungs- und Erstattungsverwaltungsakt bis zur Höhe der Erstattungsforderung von 18 670,17 Euro. Hinsichtlich dieses Betrags hat das SG die Klage abgewiesen und der Kläger keine Berufung eingelegt und ist der Beklagte nicht beschwert.

12

2. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9.11.2009 ist formell rechtmäßig (dazu 3.). Der Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt und dessen Aufhebungsverwaltungsakt umfasst entgegen der Ansicht von SG und LSG alle Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 (dazu 4.). Der Aufhebungsverwaltungsakt ist materiell rechtmäßig (dazu 5.) und der hieran anknüpfende Erstattungsverwaltungsakt ist materiell rechtmäßig, soweit er das Alg II und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betrifft (dazu 6.). Mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig ist der Erstattungsverwaltungsakt, soweit er die Beiträge zur Rentenversicherung betrifft (dazu 7.).

13

3. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9.11.2009 ist formell rechtmäßig.

14

Der Kläger ist vor Erlass des Bescheids angehört worden und das Anhörungsschreiben umfasste zum einen die Tatsachen, auf die im Anschluss an die Anhörung der Aufhebungsverwaltungsakt vom Beklagten gestützt worden ist (§ 24 SGB X), und zum anderen den Erstattungsbetrag, der im Anschluss an die Anhörung durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt worden ist (§ 50 Abs 3 Satz 1 SGB X). Zudem bestand für den Kläger Gelegenheit zur Äußerung auch noch im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 9.11.2009.

15

4. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt (dazu a). Dessen Aufhebungsverwaltungsakt umfasst bei seiner Auslegung alle Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 (dazu b bis e).

16

a) Der Bescheid vom 9.11.2009 ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X).

17

Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten. Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2 RdNr 16; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 15).

18

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Aufhebungsverwaltungsakt im Bescheid vom 9.11.2009 bezeichnet in seinem Verfügungssatz konkrete Bewilligungsentscheidungen mit ihrem Datum, die vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 "ganz zurückgenommen" werden, und der Erstattungsverwaltungsakt beziffert in seinem Verfügungssatz eine "Gesamtforderung" in Höhe von 29 209,92 Euro sowie die Teilbeträge, aus denen sie sich zusammensetzt.

19

b) Für sich genommen ist jede dieser beiden in einem Verfügungssatz getroffenen Regelungen (Bezeichnung konkreter Bewilligungsentscheidungen mit ihrem Datum und des Zeitraums, für den sie "ganz zurückgenommen" werden sowie Bezifferung einer "Gesamtforderung") inhaltlich hinreichend bestimmt. Werden jedoch beide Regelungen des Bescheids vor dem Hintergrund der vom LSG festgestellten weiteren Änderungsbescheide für den genannten Zeitraum einander gegenüber gestellt, so zeigt sich, dass die Verfügungssätze des Aufhebungsverwaltungsakts und des Erstattungsverwaltungsakts vorliegend nicht deckungsgleich sind. Entweder umfasst der Aufhebungsverwaltungsakt mehr Bewilligungsentscheidungen als in seinem Verfügungssatz konkrete Bescheide mit Datum bezeichnet sind oder der Erstattungsverwaltungsakt fordert in seinem Verfügungssatz einen zu hohen Betrag. Aus der Feststellung, dass beide Verwaltungsakte aufgrund ihrer Verfügungssätze inhaltlich hinreichend bestimmt sind, folgt vorliegend nicht, dass der Bescheid vom 9.11.2009 keiner weiteren Auslegung mehr bedarf.

20

Der inhaltlich hinreichend bestimmte, aber dennoch auslegungsbedürftige Aufhebungsverwaltungsakt, an dessen Verfügungssatz der hiermit verbundene, die zu erstattende Leistung festsetzende Erstattungsverwaltungsakt anknüpft (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X: "soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist"; § 50 Abs 3 Satz 2 SGB X: "Festsetzung … mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden"), ist auslegungsfähig, ohne dass dem bereits der Wortlaut seines Verfügungssatzes entgegensteht.

21

c) Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont.

22

Verwaltungsakte sind auszulegen in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB; zum Verwaltungsakt als behördlicher, verwaltungsrechtlicher Willenserklärung Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 23, 56; Siewert/Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 4. Aufl 2016, § 31 RdNr 29). Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (stRspr, vgl bereits BSG vom 29.6.1984 - 12 RK 38/82 - SozR 2200 § 490 Nr 1 S 2; BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 15 mwN; zuletzt etwa BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R - vorgesehen für SozR 4, juris, RdNr 12; vgl auch Engelmann, aaO, § 31 RdNr 25, 56; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 31 RdNr 35, Stand 12/11; Siewert/Waschull, aaO, § 31 RdNr 30; vgl aus der Rspr des BVerwG und des BFH BVerwG vom 5.11.2009 - 4 C 3/09 - BVerwGE 135, 209, juris RdNr 21; BVerwG vom 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris RdNr 18; BFH vom 26.11.2009 - III R 87/07 - BFHE 227, 466, juris RdNr 13; BFH vom 10.5.2012 - IV R 34/09 - BFHE 239, 485, juris RdNr 36 f; BFH vom 12.9.2013 - III R 16/11 - juris RdNr 21).

23

Auch zur Auslegung von Aufhebungsverwaltungsakten kann auf den gesamten Inhalt des Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden bei Aufhebungsverwaltungsakten ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekanntzugeben (so - nicht zur Auslegung von Verwaltungsakten, sondern zum Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung - BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2 RdNr 16; vgl auch BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 26; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 15).

24

Zur Auslegung von Verwaltungsakten nach diesem Maßstab ist das BSG als Revisionsgericht berufen (stRspr, vgl bereits BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; zuletzt etwa BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - vorgesehen für SozR 4, juris, RdNr 14); es ist befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten selbständig und damit auch abweichend von den Vorinstanzen auszulegen (vgl BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R - vorgesehen für SozR 4, juris, RdNr 12; ebenso BVerwG vom 5.11.2009 - 4 C 3/09 - BVerwGE 135, 209, juris RdNr 18 f; BFH vom 10.5.2012 - IV R 34/09 - BFHE 239, 485, juris RdNr 37; zurückhaltender unter Beschreibung der Auslegung von Verwaltungsakten als Ineinander von tatsächlichen Feststellungen und Rechtsanwendungen BVerwG vom 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris RdNr 17).

25

d) Ausgehend hiervon ist durch den Aufhebungsverwaltungsakt im Bescheid vom 9.11.2009 das vom Beklagten gewollte Maß der Aufhebung auf den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 und eine Aufhebung sämtlicher Bewilligungsentscheidungen für diesen Zeitraum in vollem Umfang festgelegt.

26

Zwar hat der Beklagte im Verfügungssatz des Aufhebungsverwaltungsakts nicht alle Bewilligungsentscheidungen konkret bezeichnet, die diesen Zeitraum regelten, sondern nur die den jeweiligen Bewilligungszeitraum erstmals insgesamt regelnden Bewilligungsbescheide sowie den letzten Änderungsbewilligungsbescheid vom 2.10.2007. Aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, dem Inhalt der Begründung des Bescheids und den bekannten Umständen ergibt sich jedoch für den Kläger als objektiven Empfänger unzweideutig, dass auch die anderen, nicht ausdrücklich bezeichneten Änderungsbewilligungsbescheide vom Aufhebungsverwaltungsakt ebenso wie vom Erstattungsverwaltungsakt erfasst sein sollten, die in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen des Aufhebungszeitraums die dem Kläger bewilligten Leistungen regelten (vgl zu einer entsprechenden Wertung im Rahmen der Bestimmtheit, nicht der Auslegung eines aufhebenden Verfügungssatzes BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 16; vgl zu einer Auslegung nach dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 15).

27

Zu den dem Kläger bekannten Umständen gehört das dem Bescheid vom 9.11.2009 vorangegangene Anhörungsschreiben des Beklagten. In diesem ist ausgeführt, dass der Kläger in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 Alg II in Höhe von 29 209,92 Euro zu Unrecht bezogen habe, weil eine Hilfebedürftigkeit wegen seiner Einnahmen nicht gegeben gewesen sei. Ersichtlich wird hiermit angehört zu einer vollständigen Aufhebung der in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 dem Kläger erbrachten Leistungen, der ab 1.11.2007 keine Leistungen mehr vom Beklagten bezog.

28

In der Begründung des nach dieser Anhörung ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, der die bezeichneten Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 ganz zurücknahm, ist ausgeführt, dass nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen eine Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegen habe, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht bestanden habe, und dass die in dieser Zeit zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten seien. Ersichtlich zielt der Beklagte hiermit auf die Umsetzung seiner im Anhörungsschreiben mitgeteilten Absicht, die dem Kläger in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 erbrachten Leistungen vollständig aufzuheben und erstattet zu verlangen, ohne die Aufhebung und Erstattung auf die im Verfügungssatz des Aufhebungsverwaltungsakts konkret bezeichneten Bewilligungsentscheidungen zu begrenzen und dem Kläger so die in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 zu Unrecht bezogenen Leistungen teilweise zu belassen. Für den Kläger erkennbar lag dem Aufhebungsverwaltungsakt des Beklagten ein den gesamten Aufhebungszeitraum erfassender einheitlicher Aufhebungssachverhalt zugrunde, der alle für diesen Zeitraum ergangenen Bewilligungsentscheidungen betraf und nicht nur die konkret bezeichneten Bescheide.

29

Dies ergibt sich auch aus der in der Begründung genannten Vorschrift des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X, zu der ausgeführt ist, dass die fehlerhafte Bewilligung erfolgt sei, weil der Kläger in seinem Antrag vom 15.10.2004 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Diese normative Anknüpfung und ihre Begründung mit dem Verhalten des Klägers betraf für diesen, der die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und wegen dieser geführten Ermittlungen kannte, erkennbar den gesamten Aufhebungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007, für den er zu keinem Zeitpunkt Angaben zu Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gemacht hatte, ohne dass sich der Begründung des Bescheids Anhaltspunkte für eine differenzierende Betrachtung zwischen den für diesen Zeitraum ergangenen Bewilligungsentscheidungen entnehmen lassen.

30

Diese Auslegung des Bescheids vom 9.11.2009 findet ihre Bestätigung schließlich im Widerspruchsbescheid vom 23.11.2010, der den Widerspruch des Klägers zurückwies, ohne die Verfügungssätze des Bescheids zu ändern. Denn in der Begründung des Widerspruchsbescheids sind die dem Kläger bewilligten und ausgezahlten Leistungen durch Aufführung aller Bewilligungs- und Änderungsbewilligungsbescheide für die einzelnen Bewilligungszeiträume konkret bezeichnet und es ist spätestens hierdurch der Aufhebungsverwaltungsakt auch für den Kläger erkennbar in der Weise konkretisiert, die sich bereits aus dessen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt.

31

e) An dieser Auslegung ist der Senat nicht durch seine Rechtsprechung gehindert, dass Änderungsbescheide über bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II frühere Bewilligungsbescheide über diese Leistungen für denselben Zeitraum ersetzen und erledigen (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl nur BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 8/15 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 25 RdNr 10; BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - juris, RdNr 11). Maßgeblich für die Auslegung ist vorliegend nicht diese Rechtsprechung zur Bescheidlage mit Blick auf Leistungsbewilligungen, sondern der objektive Verständnishorizont des Empfängers des Aufhebungsverwaltungsakts, der wie der Kläger die Umstände des Einzelfalls in der Aufhebungssituation kennt.

32

Dieser Auslegung stehen auch die Gründe des Senats in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 nicht entgegen (BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2 RdNr 16 ff, insbesondere RdNr 19), auf die sich die Vorinstanzen gestützt haben. Vielmehr ist festzuhalten an der dort formulierten Anforderung, dass Leistungsträger in einem Aufhebungsverwaltungsakt, der mit einem Erstattungsverwaltungsakt in einem Bescheid verbunden ist, alle Bewilligungsentscheidungen bezeichnen, auf deren Grundlage erbrachte Leistungen mit dem Erstattungsverwaltungsakt erstattet verlangt werden. Doch schließt dies nicht eine Auslegung von Aufhebungsverwaltungsakten nach dem objektiven Empfängerhorizont dahin aus, dass über die im Wortlaut des Verfügungssatzes eines Aufhebungsverwaltungsakts konkret bezeichneten Bewilligungsentscheidungen hinaus weitere Bewilligungsentscheidungen von der Aufhebung umfasst sind und die festgesetzte Erstattungsforderung tragen.

33

5. Der so ausgelegte Aufhebungsverwaltungsakt ist materiell rechtmäßig.

34

Rechtsgrundlage des Aufhebungsverwaltungsakts ist § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB II(idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f) iVm § 45 SGB X und iVm § 330 Abs 2 SGB III. Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X kann sich der Begünstigte dabei nicht auf sein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts berufen, wenn dieser auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat(§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 Halbsatz 2 SGB X). Der begünstigende Verwaltungsakt ist dann nach § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X, § 330 Abs 2 SGB III mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

35

Alle den Kläger begünstigenden Bewilligungsentscheidungen über Alg II für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 waren zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Nach dem Gesamtzusammenhang der nicht angegriffenen Feststellungen des LSG, das zudem auf das vom Kläger nicht angegriffene Urteil des SG verwiesen hat, verfügte der Kläger von Anfang an und durchgehend über zu berücksichtigendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das sowohl bei Erlass der jeweiligen Bewilligungsentscheidungen als auch im gesamten Zeitraum seine Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, §§ 9 und 11 SGB II ganz ausschloss. Denn danach standen den ihm hieraus zugeflossenen Einnahmen (Zuflüsse auf den Konten des Klägers in 2005: 44 335,32 Euro; 2006: 58 739,70 Euro; 2007: 74 391,11 Euro) keine von ihm geltend gemachten und nachgewiesenen konkreten Ausgaben gegenüber, die bei ihrer Berücksichtigung trotz der hohen Einnahmen seine Hilfebedürftigkeit auch nur zeitweilig begründet haben könnten.

36

Auf ein schutzwürdiges Vertrauen gegenüber der Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit kann sich der Kläger nicht berufen, denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen beruht diese auf zumindest grob fahrlässig unrichtig bzw unvollständig gemachten Angaben des Klägers iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X: Der Kläger hatte bei allen Alg II-Antragstellungen seine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit nicht angegeben, obwohl er die Bedeutung von zu berücksichtigendem Einkommen für die Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit kannte, denn geringfügige und zeitweilige Einnahmen aus anderen Quellen hatte er angegeben.

37

Nach § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X, § 330 Abs 2 SGB III waren alle Bewilligungsentscheidungen ganz und mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Die Fristerfordernisse hierfür nach § 45 Abs 3 Satz 3, Abs 4 Satz 2 SGB X sind erfüllt, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt.

38

6. Rechtsgrundlage des Erstattungsverwaltungsakts ist § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 3 SGB II iVm § 50 SGB X und iVm § 335 Abs 1, 2 und 5 SGB III.

39

a) Die materielle Rechtmäßigkeit bemisst sich, soweit es das Alg II betrifft, nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

40

Inwieweit vorliegend "ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist", ist dem Aufhebungsverwaltungsakt zu entnehmen, mit dem der Erstattungsverwaltungsakt in einem Bescheid verbunden worden ist. Dieser Aufhebungsverwaltungsakt umfasst - wie unter 4. dargelegt - alle Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007.

41

Die Berechnung der Erstattungsforderung, soweit es das insgesamt aufgehobene Alg II für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 betrifft (22 751,26 Euro), ist rechtmäßig, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt. Eine Reduzierung der Erstattungsforderung hinsichtlich der bei den aufgehobenen Leistungen berücksichtigten Kosten für Unterkunft nach Maßgabe von § 40 Abs 2 Satz 1 SGB II scheidet vorliegend aus, denn es liegt ein Fall des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X vor, weil sich der Kläger gegenüber der Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht auf Vertrauen berufen konnte.

42

b) Soweit die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung betroffen ist, bemisst sich die materielle Rechtmäßigkeit nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II iVm § 335 Abs 1 Satz 1 und Abs 5 SGB III.

43

Danach hat, wurden vom Beklagten für den Kläger Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung gezahlt, dieser jenem die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Dies ist vorliegend für den Aufhebungs- und Erstattungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 der Fall, in dem der Kläger durch den Bezug von Alg II versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung war. Die Berechnung der Erstattungsforderung (Beiträge zur Krankenversicherung 3791,08 Euro und zur Pflegeversicherung 459,58 Euro = 4178,66 Euro) ist rechtmäßig, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt.

44

7. Die ebenfalls geforderte Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung ist dagegen materiell rechtswidrig, weil der Beklagte sich insoweit auf keine Rechtsgrundlage stützen kann.

45

Zwar verweist § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II auf die Vorschriften des SGB III über "die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)". Doch ist damit zunächst nur auf die amtliche Überschrift des § 335 SGB III Bezug genommen, der sodann in den konkret benannten Absätzen keine Regelung über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen durch Leistungsempfänger enthält(vgl dazu Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005 und 2. Aufl 2008, jeweils § 40 RdNr 79).

46

Eine andere Rechtsgrundlage zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen durch Leistungsempfänger bei rückwirkender Aufhebung einer Alg II-Bewilligung besteht nicht. Die Regelung zur Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs 2 und 3 SGB IV greift nicht, denn sie betrifft allein Erstattungsansprüche gegen einen Sozialleistungsträger wegen zu Unrecht erhaltener Beiträge(vgl Waßer in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 26 RdNr 12 f). Die Forderung nach Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung findet ihre Rechtsgrundlage auch nicht in § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X, denn diese Beiträge sind keine aufgrund der aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen dem Kläger erbrachten Leistungen. § 50 Abs 2 SGB X ist nicht einschlägig, weil es sich bei den durch den Beklagten an den Rentenversicherungsträger auf gesetzlicher Grundlage entrichteten Beiträgen nicht um ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachte Leistungen iS des § 50 Abs 2 SGB X an den Kläger handelt. Vielmehr erweist § 335 SGB III die Notwendigkeit einer gesonderten Rechtsgrundlage für die Erstattung von Versicherungsbeiträgen neben § 50 SGB X(vgl Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 50 RdNr 14, 111, Stand 8/16), an der es für Rentenversicherungsbeiträge, die bis zum 31.12.2010 beim Bezug von Alg II durch SGB II-Leistungsträger an den Rentenversicherungsträger zu zahlen waren (§ 3 Satz 1 Nr 3a, § 173 Satz 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung), fehlt.

47

Folge der Rechtswidrigkeit der Erstattungsforderung hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 in Höhe von 2280 Euro ist, dass der Beklagte insoweit mit seiner Revision, mit der er die Abweisung der Klage insgesamt begehrt, keinen Erfolg haben kann. Denn auch auf die Berufung und Revision nur des Beklagten kann die Klage gegen die 18 670,17 Euro übersteigende Erstattungsforderung nur insoweit abgewiesen werden, als die aus mehreren Teilbeträgen zusammengesetzte Gesamtforderung sich als rechtmäßig erweist.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. März 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind die Aufhebung der Leistungsbewilligungen und die Erstattung erbrachter Leistungen für Januar 2005 bis Oktober 2009 wegen des Bezugs einer russischen Rente.

2

Die 1947 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige und siedelte im Mai 2004 von Russland, wo sie seit der Vollendung ihres 50. Lebensjahres eine Rente bezog, nach Deutschland über. Bis Dezember 2004 erhielt sie vom beigeladenen örtlichen Sozialhilfeträger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, eigenen Angaben entsprechend ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Von Januar 2005 bis Oktober 2009 bekam sie vom beklagten Jobcenter Alg II. Weder im Erstantrag vom 22.10.2004 noch in den Fortzahlungsanträgen gab sie diesem gegenüber den Bezug der russischen Rente an.

3

Nachdem im August 2009 der Beklagte auf den Rentenbezug der Klägerin hingewiesen worden war und bei ihr nachgefragt hatte, legte die Klägerin Unterlagen über die russische Rente vor. Nach ihrer Anhörung nahm der Beklagte seine Entscheidungen über Leistungsbewilligungen nach dem SGB II vom 1.1.2005 bis 31.10.2009 ganz zurück und forderte die Erstattung des erbrachten Alg II (34 307,03 Euro) sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (7848,85 Euro), insgesamt 42 155,88 Euro (Bescheid vom 16.2.2010; Widerspruchsbescheid vom 31.5.2010). Die Klägerin sei wegen des Bezugs einer russischen Altersrente von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil sie zumindest grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben gemacht habe.

4

Die dagegen erhobene Klage hat das SG nach Beiladung des örtlichen Sozialhilfeträgers abgewiesen (Urteil vom 2.12.2013). Die Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 9.3.2017): Die Klägerin sei nach § 7 Abs 4 SGB II von Anfang an von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da sie eine russische Altersrente bezogen habe, die mit einer deutschen Altersrente vergleichbar sei. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sie sich nicht berufen, weil sie die für die Leistungsbewilligung wesentliche Angabe des Rentenbezugs - trotz bestehender Sprachprobleme -grob fahrlässig iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X unterlassen habe. Der Aufhebung und Erstattung stehe nicht der allein in Betracht kommende Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Beigeladene nach § 105 Abs 1 SGB X entgegen, denn jedenfalls fehle es an der nach § 105 Abs 3 SGB X erforderlichen Kenntnis der Beigeladenen vom Leistungsfall. Dass ein Leistungsantrag nach dem SGB II im Zweifel auch als Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gelte, sei nicht auf den Erstattungsfall zu übertragen.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 45 Abs 2 SGB X und beantragt,

                 

die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. März 2017 und des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Dezember 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2010 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob die aufgehobenen Leistungsbewilligungen deshalb rechtswidrig waren, weil die Klägerin aufgrund des Bezugs einer russischen Altersrente von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids des Beklagten vom 16.2.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2010, mit dem die Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2009 aufgehoben sowie die zu erstattenden Leistungen und Beiträge festgesetzt worden sind. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG).

10

2. Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids sind § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB II(idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f) iVm § 45 SGB X und § 330 Abs 2 SGB III für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen für Januar 2005 bis Oktober 2009 sowie § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 3 SGB II iVm § 50 SGB X und § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III für die Festsetzung der zu erstattenden Leistungen und Beiträge.

11

3. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.2.2010 ist formell rechtmäßig. Die Klägerin ist vor Erlass des Bescheids angehört worden (§ 24 Abs 1 SGB X) und hatte zudem im Widerspruchsverfahren weitere Gelegenheit zur Äußerung zu allen für den Bescheid relevanten Tatsachen.

12

4. Der Bescheid vom 16.2.2010 ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X). Dessen Aufhebungsverwaltungsakt bezeichnet in seinem Verfügungssatz die Bewilligungsentscheidungen, die vom 1.1.2005 bis 31.10.2009 "ganz zurückgenommen" werden, und der Erstattungsverwaltungsakt beziffert in seinem Verfügungssatz eine zu erstattende "Überzahlung" in Höhe von 42 155,88 Euro sowie die Teilbeträge, aus denen sie sich zusammensetzt.

13

5. Voraussetzung für die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts ist nach § 45 Abs 1 SGB X dessen Rechtswidrigkeit. Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Senat indes nicht darüber entscheiden, ob die aufgehobenen Leistungsbewilligungen deshalb rechtswidrig waren, weil die Klägerin im Aufhebungszeitraum aufgrund des Bezugs einer russischen Altersrente von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war.

14

a) Maßgebend hierfür ist § 7 Abs 4 SGB II in der im Aufhebungszeitraum geltenden Fassung(Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). Nach § 7 Abs 4 SGB II(in der vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) erhält Leistungen nach dem SGB II ua nicht, wer Rente wegen Alters bezieht. Nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II(in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) erhält Leistungen nach dem SGB II ua nicht, wer Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.

15

Hiervon erfasst wird auch der Bezug ausländischer Altersrenten vor Erreichen der Altersgrenze nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II. Bei diesen handelt es sich unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des § 7 Abs 4 SGB II um eine Leistungen nach dem SGB II ausschließende Leistung, wenn sie die gleichen typischen Merkmale aufweisen wie die ausdrücklich benannte deutsche Altersrente. Dem ist so, wenn die ausländische Rentenleistung durch einen öffentlichen Träger gewährt wird, sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (dazu im Einzelnen BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 15 ff). Diesen vom 4. Senat entwickelten rechtlichen Maßstäben schließt sich der erkennende Senat an. Sie stellen mit den Kriterien für die Vergleichbarkeit die Verhältnismäßigkeit des Leistungsausschlusses bei Bezug einer ausländischen Rentenleistung sicher (BSG, aaO, RdNr 36).

16

Hinter dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II steht die typisierende Annahme, dass Bezieher von Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze schon aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden müssen (vgl im Zusammenhang mit § 12a SGB II BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 22, 47). Der Leistungsausschluss führt indes nicht dazu, dass bei Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen besteht. Wer nach § 7 Abs 4 SGB II wegen Altersrentenbezugs keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält, ist iS des § 21 Satz 1 SGB XII dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II und kann bei Hilfebedürftigkeit die auf gleicher Grundlage wie im SGB II bemessenen und vom Umfang im Wesentlichen identischen existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung des Renteneinkommens beanspruchen(vgl BSG, aaO, RdNr 32 f, 41; vgl zu § 21 Satz 1 SGB XII auch BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr 53, RdNr 32 ff).

17

b) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin im Aufhebungszeitraum eine der deutschen Altersrente iS des § 7 Abs 4 SGB II vergleichbare russische Altersrente bezogen hat und sie deshalb von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war. Denn das LSG hat sich nach Wiedergabe der vom 4. Senat in seinem Urteil vom 16.5.2012 entwickelten rechtlichen Maßstäbe für eine mit einer deutschen Rente wegen Alters vergleichbaren ausländischen Altersrente darauf beschränkt festzustellen: "Die russische Altersrente der Klägerin in Höhe von monatlich 2.365 Rubel bis März 2007 - bzw. 3.536,73 Rubel ab April 2007 - erfüllt die Kriterien für eine zum Ausschluss von SGB II-Leistungen führende Altersrente. Sie wird der Klägerin seit Erreichen des 50. Lebensjahrs gezahlt und wurde mit Erreichen des 60. Lebensjahrs (2007) deutlich erhöht, sie dient dem Lohnersatz und wird von einem öffentlichen Träger erbracht. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin nicht über die Rentenzahlungen verfügen konnte. Es ist von einem 'laufenden Bezug' auszugehen, auch wenn der Zahlweg nicht bekannt ist. Der Senat geht davon aus, dass die Rentengewährung in Russland mit Erreichen einer Altersgrenze erfolgt und als Lohnersatzleistung für die vom Empfänger zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit dient."

18

Indes fehlen konkrete Feststellungen des LSG zu der von der Klägerin bezogenen Rente und zu deren rechtlicher Einordnung in das russische Rentensystem sowie die gebotene rechtsvergleichende Qualifizierung dieser Rente im Vergleich mit einer deutschen Altersrente, welche die rechtliche Wertung des LSG zu tragen vermögen und deren revisionsgerichtliche Prüfung ermöglichen (vgl dagegen die ausführliche Würdigung in dem vom LSG in Bezug genommenen Urteil des BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 23 ff, insbesondere RdNr 27). Insofern besteht noch Aufklärungsbedarf. Eine schlichte Gleichsetzung mit der im Urteil des 4. Senats geprüften litauischen Altersrente verbietet sich hier schon deshalb, weil die dortige Rente erst mit 60 Jahren einsetzte und ca 173 Euro monatlich betrug, während die Rente der Klägerin schon mit Vollendung des 50. Lebensjahres einsetzte (Wert der 2365 Rubel am 1.1.2005: 62,85 Euro) mit einer Rentensteigerung im Jahr des Erreichens des 60. Lebensjahres (Wert der 3536 Rubel am 1.4.2007: 101,84 Euro). Ob die hinter § 7 Abs 4 SGB II stehende typisierende Annahme, dass die erwerbsbiographische Lebensphase abgeschlossen ist, vorliegend greift, erfordert eine eingehendere Prüfung der von der Klägerin bezogenen russischen Rente(dazu, dass zB Teilrenten hierfür nicht genügen, vgl Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 RdNr 237, Stand Juni 2017).

19

Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob die russische Rente der Klägerin in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen einer deutschen vorzeitigen Altersrente entspricht, dh nach Motivation, Funktion und Struktur gleichwertig ist (zu den Kriterien für die Vergleichbarkeit im Einzelnen vgl BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 23 ff, insbesondere RdNr 24 f; zu einer rechtsvergleichenden Betrachtung von Rentenleistungen im Rahmen des SGB XII vgl BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 3/15 R - BSGE 121, 283 = SozR 4-3500 § 82 Nr 11, RdNr 24 ff; zur Überprüfung ausländischer Sozialleistungen unter Einbeziehung einer rechtsvergleichenden Qualifizierung im Rahmen des SGB III vgl Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 156 RdNr 90 ff, insbesondere RdNr 95, Stand Juni 2016, mN zur Rspr des BSG). Zudem sind ggf auch nähere Feststellungen des LSG dazu angezeigt, dass und in welcher Weise die Klägerin ihre Rente tatsächlich bezogen hat.

20

6. Nachdem der Senat bereits nicht darüber entscheiden kann, ob die aufgehobenen Leistungsbewilligungen wegen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 SGB II rechtswidrig waren, kommt es für dessen Entscheidung nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 45 SGB X vorliegen, insbesondere ob sich die Klägerin auf einen Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 SGB X berufen kann (worauf diese ihre Revision gestützt hat). Zudem kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob und inwieweit auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X dem angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber der Beigeladenen nach § 105 SGB X entgegen steht (worauf das LSG seine Revisionszulassung gestützt hat).

21

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Mai 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2010 aufgehoben und im Übrigen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Berücksichtigung von an den Großvater gezahltem Kindergeld beim Enkel als Einkommen für die Zeit vom 27.12.2009 bis zum 28.2.2010.

2

Der am 27.12.1994 geborene Kläger lebte im Haushalt des Großvaters, der sein alleiniger Vormund war und für ihn Kindergeld erhielt (für Dezember 2009 164 Euro, ab Januar 2010 184 Euro). Auf Antrag des Klägers bewilligte die beklagte Stadt M., die im eigenen Namen anstelle des als Optionskommune zugelassenen Kreises M. diese Aufgabe wahrnimmt, ihm mit Bescheiden vom 15.12.2009 und 18.12.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 27.12.2009 bis zum 31.12.2010. Dabei berücksichtigte sie die von dem Kläger bezogene Halbwaisenrente sowie das an den Großvater gezahlte Kindergeld als Einkommen. Gegen beide Bescheide legte der Kläger ua wegen der Anrechnung des Kindergelds als Einkommen Widerspruch ein. Mit Bescheiden vom 9.2.2010 und 24.2.2010 erhöhte die Beklagte die an den Kläger zu zahlenden Leistungen für Februar und März 2010 aufgrund einer Reduzierung des Warmwasserabzugs. Auch gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Weitere Änderungsbescheide ergingen für die Folgemonate. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.6.2010 wies der Kreis den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15.12.2009 als unbegründet zurück, und mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 5.7.2010 wies er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.2.2010 zurück.

3

In dem vom Kläger angestrengten Klageverfahren hat das SG die Zeit ab dem 1.3.2010 abgetrennt und das vorliegende Verfahren auf die Zeit vom 27.12.2009 bis zum 28.2.2010 beschränkt. Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat das SG den "Bescheid vom 15.12.2009 und 18.12.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2010" geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 27.12.2009 bis 31.1.2010 zu gewähren (Urteil vom 19.5.2015). Ua hat es ausgeführt, dass das an den Großvater gezahlte Kindergeld als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen sei. Dies folge zwar nicht unmittelbar aus § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II, weil der Kläger und sein Großvater keine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II bilden würden. Dennoch könne das Kindergeld beim Kläger als tatsächliches Einkommen angerechnet werden, weil der Kläger mit seinem Großvater in einem Haushalt lebe und dieser das für den Kläger gezahlte Kindergeld für diesen verwendet habe. Ob die Verwendung für von der Regelleistung umfasste oder für andere Bedarfe erfolgt sei, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass geeignetes Einkommen vorhanden gewesen sei, um den grundsicherungsrechtlichen Bedarf zu decken. Auf Antrag des Klägers unter Vorlage der Zustimmung der Beklagten hat das SG mit Beschluss vom 10.9.2015 die Sprungrevision gegen das Urteil zugelassen, "soweit die Klage auf die Gewährung von weiteren Leistungen nach dem SGB II für die Regelleistung gerichtet ist."

4

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 11 SGB II wegen der Anrechnung des an seinen Großvater gezahlten Kindergelds als Einkommen. Eine solche Anrechnung komme nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht in Betracht, weil danach nur Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder diesen als Einkommen zuzurechnen sei und der Kläger und sein Großvater keine Bedarfsgemeinschaft bilden würden. Ohne weitere Rechtsgrundlagen zu nennen, stelle das SG in seinem Urteil dar, dass das Kindergeld bei ihm - dem Kläger - tatsächlich als Einkommen angerechnet werden könne, weil das Kindergeld für ihn verwendet worden sei. Auf die allgemeine Anrechnungsregel des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II könne nicht zurückgegriffen werden, weil diese durch die speziellere Regelung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II zur Anrechnung des Kindergelds verdrängt werde. Im Übrigen sei das Kindergeld nie an ihn ausgezahlt oder auf ein Konto von ihm überwiesen worden, sodass § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II schon tatbestandlich nicht einschlägig wäre.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Mai 2015 sowie die Bescheide des Beklagten vom 15. Dezember 2009 und vom 9. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2010 zu ändern, den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 27. Dezember 2009 bis zum 28. Februar 2010 höheres Arbeitslosengeld II - ohne Berücksichtigung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung - zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Sprungrevision des Klägers ist insofern begründet, als das Urteil des SG vom 19.5.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 5.7.2010 (siehe speziell dazu unter 3.) aufzuheben sind und im Übrigen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 SGG). Eine endgültige Entscheidung seitens des BSG ist mangels ausreichender Feststellungen nicht möglich.

8

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben dem Urteil des SG der Bescheid der Beklagten vom 15.12.2009 in der Fassung des ihn ändernden Bescheids vom 9.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2010 und der ebenfalls hinsichtlich des Bescheides vom 9.2.2010 ergangene Widerspruchsbescheid vom 5.7.2010 sowie die vom Kläger begehrten höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - ohne solche für die Unterkunft und Heizung - für die Zeit vom 27.12.2009 bis zum 28.2.2010.

9

2. Die beklagte Stadt M. ist die richtige Beklagte, auch wenn sie nicht Träger der geltend gemachten Leistungen ist, sondern der als Optionskommune zugelassene Kreis M., dem sie angehört, weil ihr die Aufgaben des Trägers zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen sind (Wahrnehmungszuständigkeit) und sie daher im Außenverhältnis verpflichtet ist (vgl nur BSG Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R - BSGE 117, 186 = SozR 4-4200 § 7 Nr 39, RdNr 9 mwN).

10

3. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war der Kreis, der die Widerspruchsbescheide erlassen hat, nicht notwendig beizuladen (BSG Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R - BSGE 117, 186 = SozR 4-4200 § 7 Nr 39, RdNr 10 mwN).

11

Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig (vgl § 161 Abs 1 SGG). Dies gilt auch hinsichtlich ihrer Beschränkung auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - ohne solche für die Unterkunft und Heizung -, weil der Beschluss des SG über die Zulassung der Sprungrevision vom 10.9.2015 in diesem Sinne zu verstehen ist, wie die weitere Formulierung in ihm zeigt, die Zulassung werde "abgelehnt, soweit die Klage auf die Gewährung von weiteren Leistungen nach dem SGB II für die Kosten der Unterkunft und Heizung gerichtet ist". Ebenso wie eine Klage kann eine Sprungrevision auf die Geltendmachung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne solche für die Unterkunft und Heizung einerseits und auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung andererseits zulässigerweise beschränkt werden (stRspr, grundlegend BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 ff; zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 ff).

12

Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG). Mit dieser wendet er sich nach wie vor zu Recht gegen den ersten Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 15.12.2009, mit dem ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 27.12.2009 bis 31.12.2010 bewilligt wurden. Der nachfolgende mit "Duplikat" überschriebene "Bescheid" vom 18.12.2009 hatte denselben Inhalt und war nur eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsinhalt und demgemäß kein Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X(vgl nur Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 32). Der Bescheid vom 9.2.2010, mit dem die Beklagte die an den Kläger zu zahlenden Leistungen für Februar und März 2010 aufgrund einer Reduzierung des Warmwasserabzugs erhöhte, war nach seinem Inhalt eine umfassende Neubewilligung der Leistungen des Klägers ab dem 1.2.2010 und ersetzte damit ab diesem Zeitpunkt den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 15.12.2009 (§ 39 Abs 2 SGB X). Der nachfolgende, mit "Duplikat" überschriebene "Bescheid" vom 24.2.2010 hatte denselben Inhalt und war - ebenfalls - nur eine wiederholende Verfügung. Die anschließend ergangenen Bescheide der Beklagten gegenüber dem Kläger sind für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, weil sie keine Regelungen in Bezug auf die vorliegend strittige Zeit enthalten.

13

Das hinsichtlich des angefochtenen Bescheides vom 15.12.2009 notwendige Vorverfahren nach § 78 SGG ist durch den Widerspruchsbescheid des Kreises M. vom 25.6.2010 abgeschlossen worden. Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens (§ 86 SGG) - und von diesem Widerspruchsbescheid umfasst - ist auch der Bescheid vom 9.2.2010 geworden, weil er den zuvor genannten Bescheid ab 1.2.2010 ersetzt hat. Der weitere vom Kreis gegenüber dem Kläger erlassene Widerspruchsbescheid vom 5.7.2010 wegen des Bescheides vom 9.2.2010, der aufgrund des Begehrens des Klägers Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist aufzuheben, weil es für diesen Widerspruchsbescheid nach der zuvor aufgezeigten Einbeziehung des Bescheides vom 9.2.2010 in das schon laufende Widerspruchsverfahren, das zum Widerspruchsbescheid vom 25.6.2010 führte, keinen Rechtsgrund gab.

14

4. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers gegenüber der beklagten Stadt auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - ohne solche für die Unterkunft und Heizung - vom 27.12.2009 bis zum 28.2.2010 sind die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II, das vor dem streitbefangenen Zeit zuletzt geändert worden war durch das Gesetz vom 17.7.2009 (BGBl I 1990). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

15

Zwar ist eine frühere, durch eine Änderung des Gesetzes abgelöste alte Fassung des Gesetzes kein aktuell geltendes Recht mehr, aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Übergangsvorschriften im SGB II (vgl zB dessen § 66), die Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art 20 Abs 3 GG folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes auch bei Rechtsänderungen sind, ist jedoch im SGB II vom sog Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es an einer speziellen Regelung mangelt (vgl BSG Urteil vom 12.5.2011 - B 11 AL 24/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 4 RdNr 22; Stölting in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 66 RdNr 4 ff; Stotz in Gagel, SGB II/SGB III, § 33 SGB II RdNr 96 f, Stand der Einzelkommentierung 3/2016; vgl zum SGB III: BSG Urteil vom 6.2.2003 - B 7 AL 72/01 R - SozR 4-4100 § 119 Nr 1 Juris-RdNr 14). Denn das SGB II dient der Deckung einer aktuellen Bedarfslage im jeweiligen Zeitpunkt, wie zahlreiche Regelungen belegen (vgl zB § 11 Abs 2, §§ 37, 41 SGB II).

16

Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2, 4 SGB II als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, weil er nach den für den Senat bindenden Feststellungen des SG(§ 163 SGG) am 27.12.1994 geboren ist, erwerbsfähig war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, und die Voraussetzungen von § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 4a oder 5 SGB II nicht vorlagen.

17

Der Kläger und sein Großvater bildeten, obwohl sie in einem gemeinsamen Haushalt lebten, keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II, weil die dort enumerativ aufgezählten Konstellationen nicht das Zusammenleben nur der Großeltern oder eines Großelternteils mit ihrem oder seinem Enkelkind erfassen(zu einer Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft: BSG Urteil vom 17.7.2014 - B 14 AS 54/13 R - BSGE 116, 200 = SozR 4-4200 § 7 Nr 37). Wegen der Verwandtschaft zwischen ihnen lag jedoch eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs 5 SGB II vor.

18

Der Kläger hatte einen Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - ohne solche für Unterkunft und Heizung - in Höhe der Regelleistung von 359 Euro (§ 20 Abs 1, 2 Satz 1 SGB II iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2009 vom 17.6.2009, BGBl I 1342), Anhaltspunkte für einen anderen einzubeziehenden Bedarf bestehen nicht.

19

Ob und in welchem Umfang der Kläger hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, §§ 9 ff SGB II war, kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden. Als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen ist die von ihm bezogene Halbwaisenrente, zu deren Höhe im Urteil des SG unterschiedliche Angaben gemacht werden (S 3 Abs 3: 187,77 Euro, S 9 Abs 3: 169,28 Euro), was im wiedereröffneten erstinstanzlichen Verfahren zu klären ist.

20

Von dem Einkommen des Klägers ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro (§ 6 Abs 1 Nr 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 23.7.2009, BGBl I 2340 ) abzusetzen, weil der Kläger nach den bindenden Feststellungen des SG über entsprechende eigene Versicherungen verfügte.

21

Nicht als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen ist das an den Großvater für den Kläger gezahlte Kindergeld (dazu 5.). Aufgrund der nicht näher konkretisierten Feststellung des SG, der Großvater habe das Kindergeld für den Kläger verwandt, kommt jedoch eine Berücksichtigung des Geldes als (allgemeine) Einnahme des Klägers nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in Betracht(dazu 6.). Zudem hat das SG nicht beachtet, dass der Kläger und sein Großvater eine Haushaltsgemeinschaft bilden (vgl § 9 Abs 5 SGB II) und aus diesem Grund eine weitere Sachaufklärung, insbesondere hinsichtlich des Einkommens und der zu vermutenden Leistung des Großvaters an den Kläger, notwendig ist (dazu 7.).

22

5. Das an den Großvater gezahlte Kindergeld kann nicht als Einkommen des Klägers nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II(heute § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II in der Fassung des 9. SGB II-Änderungsgesetzes vom 26.7.2016, BGBl I 1824 - im Folgenden 9. SGB II-ÄndG) berücksichtigt werden.

23

Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 25). Kindergeldberechtigt sind außer den Eltern ua die Großeltern, wenn sie - neben weiteren Voraussetzungen - ihren Enkel in ihren Haushalt aufgenommen haben (vgl §§ 62, 63 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Einkommenssteuergesetz; §§ 1, 2 Abs 1 Nr 3 Bundeskindergeldgesetz > ). Abweichend hiervon wird im SGB II das Kindergeld in bestimmten Fällen dem Kind und nicht dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zugerechnet: Satz 2 des § 11 Abs 1 SGB II bestimmt, dass der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, nach dessen Satz 3 gilt dies auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Eine weitere - vorliegend nicht einschlägige - Sonderregelung enthält § 1 Abs 1 Nr 8 ALG II-VO, wonach Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen nicht als dessen Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird.

24

a) Eine Zurechnung des an den Großvater für den Kläger gezahlten Kindergelds als Einkommen des Klägers nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II scheidet bereits tatbestandlich aus. Der Kläger und sein Großvater bildeten - wie schon ausgeführt - in der hier maßgeblichen Zeit keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II.

25

b) Für eine erweiternde Auslegung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art, wie sie die Beklagte vertritt, ist kein Raum.

26

Nach Sinn und Zweck zielt die Zurechnungsregelung in § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II darauf ab, durch das Kindergeld ggf zusammen mit dem Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und möglichen weiteren Leistungen Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II zu vermeiden(BT-Drucks 15/1516, S 53; BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 10 RdNr 16; Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 11 SGB II RdNr 63, Stand der Einzelkommentierung März 2016; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II RdNr 38, Stand der Einzelkommentierung Dezember 2015). Bereits der Wortlaut ("ist … zuzurechnen") macht deutlich, dass diese Vorschrift lediglich die normative Zurechnung erzielten Einkommens betrifft, ohne die Einkommensqualität oder den Zufluss des Kindergelds selbst regeln zu wollen, zumal die Zurechnung (zunächst) beim Kind nur soweit erfolgt, wie es zur Deckung seines Bedarfs benötigt wird, und nichts daran ändert, dass das Kindergeld dem Grunde nach Einkommen des Kindergeldberechtigten bleibt (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 RdNr 20).

27

Bei § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II handelt es sich nicht um eine dem grundsicherungsrechtlichen Faktizitätsgedanken zuwiderlaufende fiktive Berücksichtigung tatsächlich nicht vorhandenen Einkommens. Die Regelung gründet vielmehr auf der gesetzlichen Vermutung, dass das den Eltern zufließende Kindergeld in einer familiären Gemeinschaft, die ihren Gesamtbedarf aus Einkommen und Vermögen nicht vollständig decken kann und deshalb - im familienrechtlichen Sinne - eine Notgemeinschaft bildet, tatsächlich auch den Kindern zur Deckung ihres Bedarfs zugute kommt (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 RdNr 20). Bildet der Kindergeldberechtigte - wie hier - mit dem Kind dagegen keine Bedarfsgemeinschaft, weil kein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, ist dieser Vermutung die Grundlage entzogen, sodass eine Zurechnung des Kindergelds an das Kind fiktiv wäre.

28

Aus der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass das Kindergeld im SGB II stets dem Kind als Einkommen zugerechnet werden soll, wenn es das Kindergeld zur Existenzsicherung benötigt. In der Ursprungsfassung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II war das Erfordernis "Bedarfsgemeinschaft" noch nicht enthalten. Ursprünglich sah der Gesetzestext die Zurechnung des Kindergelds als Einkommen "bei dem minderjährigen Kind" vor, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (BT-Drucks 15/1516, S 11), ohne auf die Bedarfsgemeinschaft überhaupt Bezug zu nehmen oder die Zugehörigkeit des Kindes zur Bedarfsgemeinschaft des kindergeldberechtigten Elternteils ausdrücklich zur Tatbestandsvoraussetzung zu machen. Erst durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) wurde in § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II das Wort "minderjährige" durch die Wörter "zur Bedarfsgemeinschaft gehörende" ersetzt. Dadurch sollte ausweislich der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, auf dessen Vorschlag die Änderung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II zurückgeht, der Änderung der Formulierung in § 7 Abs 3 SGB II zur Einbeziehung von im Haushalt lebenden Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern Rechnung getragen werden (BT-Drucks 16/688 S 14). Die Gesetzesbegründung bezeichnet die Änderung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II daher auch nur als "Folgeänderung" zu dieser Einbeziehung der unter 25-Jährigen(BT-Drucks 16/688 S 14).

29

Zwar erfolgte die Bezugnahme auf die Bedarfsgemeinschaft in § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II entstehungsgeschichtlich damit nicht zur(ggf klarstellenden) Beschränkung der Kindergeldzurechnung auf zur Bedarfsgemeinschaft des Kindergeldberechtigten gehörende Kinder (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 RdNr 20). Eine intendierte Ausweitung der Kindergeldzurechnung auf Fälle, in denen der Kindergeldberechtigte mit dem Kind keine Bedarfsgemeinschaft bildet, das Kindergeld aber vom Kind zur Existenzsicherung benötigt wird, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien indes nicht entnehmen. Hätte der Gesetzgeber eine derart weitreichende Zurechnung des Kindergelds beabsichtigt, hätte es nahegelegen, dies in der Gesetzesbegründung zu dokumentieren, zumal die gewählte Formulierung ("zur Bedarfsgemeinschaft gehörende") einer solchen Auslegung im Wege steht und eine andere, offenere Formulierung dann hätte erwartet werden dürfen.

30

c) Die Anrechnung des an den Großvater gezahlten Kindergelds als Einkommen bei dem Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aufgrund des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG geboten.

31

Unbeschadet der Klärung, ob überhaupt eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vorliegt, weil zwischen der Lebenssituation von Kindern, die mit zumindest einem Elternteil, und solchen, die nur mit Großeltern zusammenleben, erhebliche Unterschiede bestehen, kann die von der Beklagten angenommene Ungleichbehandlung beider Gruppen verschieden behoben werden: Die eine Gruppe kann ebenso wie die andere, die andere kann ebenso wie die eine, und beide können auf neue, dritte Weise behandelt werden (Pieroth/Schlink, Grundrechte, 28. Aufl 2012, § 11 IV 1 RdNr 515; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl 2016, Art 3 RdNr 40). Die Festlegung, wie die Ungleichbehandlung behoben wird, obliegt jedoch nicht der Verwaltung oder den Gerichten, sondern dem Gesetzgeber, wenn der Verwaltung beim Normvollzug vom geltenden Recht keine Handlungsspielräume eingeräumt worden sind - wie vorliegend. Für eine über den Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II hinausgehende, den Kläger belastende Auslegung der Norm unter Berufung auf Art 3 Abs 1 GG seitens der Beklagten ist insofern kein Raum.

32

6. In Betracht kommt hingegen eine Berücksichtigung des Kindergelds - und sei es nur zum Teil - als (allgemeine) Einnahme des Klägers nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II, weil nach der nicht näher konkretisierten Feststellung des SG der Großvater "das Kindergeld" für den Kläger verwandt hat. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter (Sozial-)Leistungen, die hier nicht vorliegen.

33

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Anrechnung eventueller Einkommenszuflüsse nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II, die auf der Verwendung des dem Großvater normativ zugeordneten Kindergelds durch diesen zugunsten des Klägers beruhen, nicht durch die Vorschrift des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II ausgeschlossen. Beide Vorschriften stehen nicht in einem sich ausschließenden Verhältnis, insbesondere ist § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht die speziellere Vorschrift zu § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II, die diesen verdrängt. Vielmehr ordnet der Satz 3 gerade die Zurechnung des Kindergelds in einem bestimmten Umfang als Einkommen des Kindes an, selbst wenn es nicht Kindergeldberechtigter ist (vgl dazu 5.), und erweitert damit das zu berücksichtigende Einkommen nach Satz 1.

34

b) Dass die Verwendung des Kindergelds durch den Großvater für den Kläger bei diesem zu einer Einnahme führen kann, folgt aus dem weiten Begriff der Einnahme, der auch Zuwendungen in Geldeswert damals umfasste. Die ab 1.8.2016 geltende, geänderte Rechtslage aufgrund des 9. SGB II-ÄndG, nach der nur noch Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundes- oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen, zu berücksichtigen sind (vgl Neufassung des § 11 Abs 1 Satz 1, 2 SGB II) ist nicht anzuwenden, weil Leistungen für die Zeit vom 27.12.2009 bis zum 28.2.2010 umstritten sind und das damals geltende Recht anzuwenden ist (siehe unter 4.).

35

Bei der Anwendung des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II wird das SG in den Blick zu nehmen haben, dass zwischen Bar- und Sachzuwendungen sowie Verpflegung zu differenzieren und neben § 11 Abs 3 SGB II insbesondere die Alg II-V zu beachten ist, zB wäre Verpflegung nach § 1 Abs 1 Nr 11 Alg II-V nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sachleistungen in Geldeswert können nur als Einkommen berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, den grundsicherungsrechtlichen Bedarf zu mindern, denn Grundlage für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen ist, dass durch diese ein bestimmter grundsicherungsrechtlich relevanter Bedarf gedeckt werden kann, sodass zusätzliche Grundsicherungsleistungen in der entsprechenden Höhe entbehrlich sind (ebenso Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II RdNr 25, Stand der Einzelkommentierung 12/2015; Klaus in GK-SGB II, VI-1 § 11 RdNr 32, Stand der Einzelkommentierung 12/2013).

36

Welche Barbeträge und welche Sachleistungen der Großvater dem Kläger zugewandt hat und welchen grundsicherungsrechtlichen Bedarf letztere deckten, wird das SG aufzuklären haben. Allgemeine Erwägungen, wie zB "dem Kläger (könne) das Kindergeld als tatsächliches Einkommen bedarfsmindernd angerechnet werden", dürfen zu Lasten des Klägers nicht berücksichtigt werden, solange nicht feststeht, dass der Großvater dem Kläger "das Kindergeld" als Geldbetrag in Höhe des jeweiligen Zahlbetrags zugewandt hat.

37

7. Weiteres beim Kläger zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen könnte sich aus der Vermutung des § 9 Abs 5 SGB II ergeben, weil er mit seinem Großvater eine Haushaltsgemeinschaft bildete(vgl zur Vermutung, dass Verwandte an mit ihnen in einem Haushalt lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, hinsichtlich des Einkommens § 1 Abs 2 Alg II-V).

38

Inwieweit der Großvater ein entsprechendes Einkommen oder Vermögen hatte und Leistungen gegenüber dem Kläger erbrachte, wird das SG aufzuklären haben (zur Auskunftspflicht des Großvaters gegenüber der Beklagten: § 60 Abs 1, 2 SGB II).

39

Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das SG ebenfalls zu entscheiden haben.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2015 - L 6 AS 532/14 - und des Sozialgerichts Duisburg vom 11. Februar 2014 (S 45 AS 177/13) sowie der Bescheid des Beklagten vom 19. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2013 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer bedarfsmindernd berücksichtigen darf.

2

Der Kläger wendet sich zum einen gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Pflicht zur Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB II für die Monate Juni, August und Oktober 2012 (Ausgangsverfahren S 45 AS 177/13, L 6 AS 532/14). Zum anderen wendet er sich gegen Bewilligungsbescheide, die das Jahr 2013 betreffen und seine Einnahmen als Betreuer berücksichtigen; insoweit beansprucht er höhere Leistungen nach dem SGB II für die Monate Juni, August und Oktober 2013 (Ausgangsverfahren S 45 AS 2524/13, L 6 AS 533/14).

3

Der 1961 geborene Kläger steht langfristig im Leistungsbezug des Beklagten. Der Beklagte bewilligte ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch für die Zeit vom 1.6. bis 30.11.2012 in Höhe von monatlich 692,45 Euro (Bescheid vom 30.4.2012, Änderungsbescheid vom 9.5.2012). Am 6.6.2012, 13.8.2012 und 2.10.2012 flossen dem Kläger jeweils 323 Euro zu, bei denen es sich um Aufwandsentschädigungen gemäß § 1835a BGB handelte, die ihm als ehrenamtlichem Betreuer jährlich zustehen. Der Kläger informierte den Beklagten über die Zahlungen und wies darauf hin, dass bei jährlicher Auszahlung der Freibetrag von 175 Euro monatlich - das seien 2100 Euro jährlich - nicht ausgeschöpft werde.

4

Mit Schreiben vom 31.10.2012 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Teilaufhebung der Bewilligung von Leistungen an. Die Aufwandsentschädigung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit sei als Einkommen zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 19.11.2012 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1.6. bis 31.10.2012 zunächst ganz auf und forderte 444 Euro vom Kläger zurück. Dem Widerspruch des Klägers gab der Beklagte teilweise statt und hob mit Widerspruchsbescheid vom 4.1.2013 unter Abänderung des Bescheids vom 19.11.2012 nur noch die Bewilligungen für Juni, August und Oktober 2012 teilweise in Höhe von monatlich je 103,40 Euro auf; der Erstattungsbetrag wurde auf 310,20 Euro reduziert. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

5

Aufgrund des Weiterbewilligungsantrags vom 3.5.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1.6 bis 30.11.2013 Leistungen in Höhe von 745,79 Euro monatlich, für die Monate Juni, August und Oktober 2013 aber nur in Höhe von 597,79 Euro, weil die Aufwandsentschädigung von 323 Euro abzüglich eines Freibetrags von 175 Euro zu berücksichtigen sei. Der Kläger erhob Widerspruch, auf den der Beklagte den seit 1.1.2013 geltenden erhöhten Freibetrag von 200 Euro berücksichtigte und die Leistung entsprechend erhöhte (Änderungsbescheid vom 14.6.2013). Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 8.7.2013).

6

Der Kläger hat in beiden Fällen Klagen vor dem SG Duisburg erhoben (S 45 AS 177/13 wegen Aufhebung und Erstattung sowie S 45 AS 2524/13 wegen höherer Leistungen für Juni, August und Oktober 2013). Er hat geltend gemacht, bei der Aufwandsentschädigung handle es sich um eine Pauschale, um die ehrenamtlich tätigen Betreuer nicht mit dem Sammeln von Belegen und Führen eines Auslagenbuchs zu belasten. Die mit der Aufwandsentschädigung abgegoltenen Auslagen seien von ihm aus eigenen Mitteln vorgestreckt worden. Im Zeitalter von Flatrates sei es schwierig, die Auslagen im Einzelnen zu belegen. Soweit der Beklagte bereit sei, einen höheren Freibetrag zu berücksichtigen, wenn über den Freibetrag hinausgehende Ausgaben belegt würden, konterkariere dies die mit der Pauschale verbundene gesetzgeberische Intention, das Ehrenamt zu stärken und die Ehrenamtlichen zu privilegieren.

7

Das SG hat die Klagen mit zwei getrennten Urteilen vom 11.2.2014 abgewiesen. Die Anfechtungsklage sowie die Anfechtungs- und Leistungsklage seien unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Der Beklagte habe die Bewilligung von SGB II-Leistungen zu Recht unter Berücksichtigung des Einkommens aus der pauschalen Aufwandsentschädigung teilweise aufgehoben. Von dem Einkommen sei jeweils ein Freibetrag von 175 bzw 200 Euro abzusetzen. Soweit der Beklagte einen höheren Freibetrag berücksichtigt habe, sei der Kläger nicht beschwert. Das SG hat jeweils die Berufung zugelassen.

8

Gegen die Urteile des SG hat der Kläger Berufungen zum LSG eingelegt und ergänzend vorgetragen, zwar sei das Einkommen entsprechend dem Zufluss zu berücksichtigen, dies gelte aber nicht für die Freibeträge. Die Freibeträge entstünden in dem Monat, in dem eine Erwerbsarbeit oder ehrenamtliche Arbeit auch tatsächlich geleistet werde und der Anspruch auf das Einkommen entstehe. Daher müssten die monatlichen Freibeträge zu einem Jahresfreibetrag kumuliert werden. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteilen vom 21.5.2015 die Berufungen zurückgewiesen. Der Aufwendungsersatz für Betreuer (§ 1835a BGB) sei zivilrechtlich ausgestaltet und gehöre nicht zu den nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II privilegierten Einnahmen. Dies entspreche auch der Vorstellung des Gesetzgebers, denn die Verweisung in § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II auf § 3 Nr 26b EStG beziehe sich auf die Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB. Die Regelung ginge bei einem anderen Verständnis ins Leere. Auch sei nur die monatliche Berücksichtigung des Freibetrags möglich.

9

Der Kläger rügt mit der Revision, die Urteile des LSG verletzten § 11a Abs 3, § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II und § 1835a BGB. Die Anrechnung der Aufwandsentschädigung führe dazu, dass sein Existenzminimum in verfassungswidriger Weise unterschritten sei. Der Gesetzgeber habe den Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers pauschaliert. Er gelte mit diesem den tatsächlichen Aufwand ab, von dem gesetzlich unterstellt werde, dass er anfalle. Dagegen enthalte der Betrag keinen "Lohn" für die ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit. Auch handle es sich bei der Zahlung nach § 1835a BGB um eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11a Abs 3 SGB II. Das BGB messe der Zahlung den Charakter des Aufwendungsersatzes bei, was deren Zweck bestimme. Selbst wenn die Zahlung anzurechnen wäre, müsse berücksichtigt werden, dass diese als jährliche Einmalzahlung erfolge, während das SGB II nur monatliche Freibeträge kenne (§ 11b Abs 2 Satz 3 SGB II). Insoweit sei es geboten, entweder einen Jahresfreibetrag zu ermitteln oder die Einnahme auf sechs Monate zu verteilen. All dies führe dazu, dass die Zahlung nach § 1835a BGB nicht als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen sei.

10

Der Kläger beantragt,
1. die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.5.2015 - L 6 AS 532/14 - sowie des Sozialgerichts Duisburg vom 11.2.2014 - S 45 AS 177/13 - und den Bescheid des Beklagten vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.1.2013 aufzuheben,

2. die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.5.2015 - L 6 AS 533/14 - und des Sozialgerichts Duisburg vom 11.2.2014 - S 45 AS 2524/13 - sowie die Bescheide des Beklagten vom 3.5.2013, 14.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.7.2013 aufzuheben und dem Kläger für die Monate Juni, August und Oktober 2013 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Beträge aus der Aufwandsentschädigung zu zahlen.

11

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist teilweise begründet. Die mit dem Antrag zu 1. angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen und des Beklagten sind aufzuheben. Bezüglich des Antrags zu 2. ist die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

13

1. Gegenstand des Revisionsantrags zu 1. ist das Urteil des LSG, mit dem es die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen hat. Diese Entscheidungen sind aufzuheben, denn der vom Kläger mit der Anfechtungsklage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.1.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

14

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts beurteilt sich nach § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II(in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850, die rückwirkend zum 1.4.2011 in Kraft getreten ist; SGB II aF). Danach sind die Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs 2, 3 Satz 1 und 4 SGB III) für das Verfahren nach dem SGB II entsprechend anwendbar. Gemäß § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn die in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorliegen. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass eines Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die verfügte Erstattungsforderung ist am Maßstab des § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II aF iVm § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X zu prüfen. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.

15

Die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung und die Pflicht zur Erstattung von Leistungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Senat kann in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob in den Verhältnissen, die der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II durch die Bescheide vom 30.4.2012 und 9.5.2012 zu Grunde gelegen haben, durch die Erzielung von Einkommen aus der Tätigkeit als Betreuer eine wesentliche Änderung eingetreten ist, als dem Kläger am 6.6.2012, 13.8.2012 und 2.10.2012 jeweils 323 Euro zugeflossen sind.

16

Denn die vom Beklagten verfügte Aufhebung der Bewilligung für die Monate Juni, August und Oktober 2012 ist schon deshalb rechtswidrig, weil eine (unterstellte) wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X nicht in diesen Monaten, sondern in den Folgemonaten eingetreten wäre.

17

Die Frage, in welchem Zeitraum zufließendes Einkommen zu berücksichtigen ist und daher eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bewirkt, richtet sich nach dem materiellen Recht des jeweiligen Buches des SGB (Coseriu/Jakob in Mutschler/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 6. Aufl 2017, § 330 RdNr 286 mwN). Gemäß § 11 Abs 2 Satz 3, Abs 3 Satz 1 SGB II sind laufende Einnahmen, die - wie hier - in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Sind aber für den Monat des Zuflusses schon Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden, werden sie (erst) im Folgemonat berücksichtigt (§ 11 Abs 3 Satz 3 SGB II).

18

So ist es hier. Beim Zufluss der jeweils 323 Euro in den Monaten Juni, August und Oktober 2012 waren die Leistungen für diese Monate vom Beklagten schon erbracht worden, ohne dass die Einmalzahlung berücksichtigt worden wäre. Nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II, der auch auf den Fall der nachträglichen Aufhebung einer Bewilligung die für den Zeitpunkt der wesentlichen Änderung maßgebliche (materielle) Regelung ist, hätte der Beklagte die Bewilligung für den Leistungszeitraum entweder unabhängig von bestimmten Monaten, dh bezogen auf den Bewilligungszeitraum (Juni bis November 2012) oder - falls eine termingenaue Aufhebung erfolgen sollte - für die Monate Juli, September und November 2012 verfügen müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Der Beklagte hat vielmehr für die Monate Juni, August und Oktober 2012 und damit für nicht von einer wesentlichen Änderung betroffene Zeiträume eine Teilaufhebung der Bewilligung und Pflicht zur Erstattung von Leistungen geregelt. Dazu ist er nach Maßgabe des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X iVm § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II nicht ermächtigt gewesen.

19

2. Gegenstand des Revisionsantrags zu 2. ist das Urteil des LSG, soweit es die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen hat. Die Entscheidungen verletzen nicht das Bundesrecht (§ 162 SGG), denn die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers, der sich gegen die Bescheide des Beklagten vom 3.5.2013 und 14.6.2013 (berücksichtigt den erhöhten Freibetrag) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.7.2013 richtet, und für die Monate Juni, August und Oktober 2013 höhere Leistungen nach den SGB II erstrebt, ist unbegründet.

20

Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II ohne (Teil-)Anrechnung der ihm nach § 1908i Abs 1 Satz 1 iVm § 1835a BGB zugeflossenen Einnahmen.

21

Zwar sind in der Person des Klägers die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nach dem SGB II (§ 7 SGB II)hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland auch im Jahr 2013 erfüllt. Ebenso hat kein Ausschlusstatbestand vorgelegen, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt.

22

Der Kläger hatte im Jahr 2013 einen monatlichen Bedarf von 745,79 Euro, der sich aus dem Regelbedarf von 382 Euro, einem Mehrbedarf für anteilige Warmwasserversorgung von 8,79 Euro sowie dem Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung von 355 Euro monatlich zusammensetzte.

23

Dieser Bedarf mindert sich in den fraglichen Monaten um das berücksichtigungsfähige Einkommen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen(§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II). Gemäß § 11 Abs 2 Satz 3, Abs 3 SGB II sind laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; im Fall der Bewilligung von Leistungen für künftige Zeiträume findet § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II dagegen keine Anwendung.

24

Der Kläger hatte in den Monaten Juni, August und Oktober 2013 für drei Betreuungen jeweils Anspruch auf eine Zahlung nach § 1908i Abs 1 Satz 1 iVm § 1835a BGB. Auf dieser Grundlage stand ihm im Juni 2013 noch ein Betrag von 323 Euro, im August und Oktober 2013 aufgrund einer Gesetzesänderung (§ 1835a Abs 1 Satz 1 BGB iVm § 22 JVEG in der Fassung des Art 7 Nr 18 des 2. KostRModG vom 23.7.2013, BGBl I 2586, in Kraft ab 1.8.2013) aber ein Betrag von 399 Euro zu, der ihm im Oktober 2013 auch zugeflossen ist. Allerdings hat der Beklagte bei der Berechnung für August und Oktober 2013 nur Einnahmen von jeweils 323 Euro berücksichtigt, sodass der Kläger insoweit nicht beschwert ist.

25

Die Aufwandsentschädigungen sind zu berücksichtigende Einnahmen in Geld (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II). § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II regelt hierzu keine Ausnahme. Eine solche wäre nur gegeben, wenn es sich um Einnahmen des Klägers handelte, die aufgrund von öffentlich-rechtlichen Regelungen zu ausdrücklich genannten Zwecken erbracht werden. Der Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers wird aufgrund von zivilrechtlichen Regelungen (§ 1908i Abs 1 Satz 1 iVm § 1835a BGB)erbracht. Die nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erbrachte Leistung wird durch § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II nicht privilegiert.

26

Der Senat kann offenlassen, ob dies anders zu beurteilen ist, wenn die Kosten der Betreuung aus der Staatskasse getragen werden, weil die betreute Person ihrerseits die Kosten der Betreuung nicht tragen kann. Denn bei den dem Kläger zugeflossenen Zahlungen handelt es sich auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II. Nach der Rechtsprechung des BSG wäre für eine Privilegierung nach dieser Vorschrift erforderlich, dass es sich um eine in ihrer Verwendung (nicht dem Grund der Entstehung) zweckbestimmte Einnahme handelt (BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 3 RdNr 23; BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R - BSGE 117, 179 = SozR 4-4200 § 37 Nr 7, RdNr 34; BSG vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - BSGE 114, 249 = SozR 4-4200 § 11 Nr 65, RdNr 28; so schon BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 14/98 - juris RdNr 10; final "zu etwas" zweckbestimmt so: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11a RdNr 126b, Stand VII/17).

27

Ein entsprechender Verwendungszweck der Zahlung ist weder dem Wortlaut der §§ 1908i Abs 1 Satz 1, 1835a Abs 1 BGB noch dem Sinn und Zweck der Leistung zu entnehmen. Denn dem Betreuer ist für die erhaltene Zahlung kein Verwendungszweck vorgegeben.

28

Dieses Ergebnis wird auch durch die systematische Auslegung des SGB II gestützt. Die Verweisung in § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II nimmt - wie das LSG zutreffend aufgezeigt hat - ausdrücklich auf § 3 Nr 26b EStG iVm § 1835a BGB Bezug; sie betrifft allein die Aufwandsentschädigung der Betreuer. Sie regelt die Höhe des Betrags, der vor einer Einkommensanrechnung von der Aufwandsentschädigung abzusetzen ist. Die Regelung ginge ins Leere, wenn die Einnahme nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II von vornherein nicht als Einkommen zu berücksichtigen wäre.

29

Der Senat schließt sich damit im Ergebnis der Entscheidung des 14. Senats des BSG an (Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 93/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 41), nach der Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern und Stadträten als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese bezwecken sowohl den Ersatz von notwendigen Aufwendungen bzw Auslagen als auch von Verdienstausfall. Der 14. Senat ist ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Art der Entschädigung nicht um eine (teilweise) zweckbestimmte Einnahme handelt (BSG aaO, RdNr 19). Insoweit ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass Zahlungen mit Aufwendungsersatzcharakter keine zweckbestimmten Einnahmen sind.

30

Von den zugeflossenen steuerprivilegierten Einnahmen (§ 3 Nr 26b EStG iVm § 1835a BGB) ist gemäß § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II in der ab 1.1.2013 geltenden Fassung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.3.2013 (BGBl I 556), ein Betrag von 200 Euro monatlich abzusetzen. Der Beklagte hat den erhöhten Freibetrag zu Gunsten des Klägers berücksichtigt (Änderungsbescheid vom 14.6.2013) und in den Monaten Juni, August und Oktober 2013 jeweils 123 Euro als Einkommen angerechnet. Dass der Beklagte für August und Oktober 2013 zu hohe Leistungen bewilligt hat, weil jeweils 199 Euro anstatt 123 Euro bedarfsmindernd zu berücksichtigen gewesen wären, beschwert den Kläger nicht.

31

Der Absetzbetrag ist - entgegen der Ansicht der Revision - im Monat des Zuflusses mit dem Betrag von 200 Euro zu berücksichtigen. Die Monatsbeträge sind nicht zu einem Jahresbetrag von 2400 Euro (12 x 200 Euro) zu kumulieren und die jeweiligen Zahlungen hiervon abzusetzen. Zwar schreibt § 1835a Abs 2 BGB zwingend die jährliche Auszahlung vor, für Absetzbeträge nach § 11b SGB II gilt aber - wie im Übrigen allgemein im Bereich des SGB II - das Monatsprinzip. Dieses Prinzip hat das BSG in seiner Rechtsprechung mehrfach betont und herausgestellt (vgl zB BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 27 mwN). Nach der Systematik des SGB II sind die Bedarfe eines Monats den Bedarfsdeckungsmöglichkeiten dieses Monats gegenüberzustellen; eine Unterdeckung begründet den Leistungsanspruch für diesen Monat. Eine Abweichung von diesem Prinzip hat der Gesetzgeber trotz der Änderungen, die er durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz (vom 21.3.2013, BGBl I 556) zeitgleich in § 3 Nr 26b EStG und in § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II vorgenommen hat, nicht geregelt(vgl auch BT-Drucks 17/4719 S 2). Zwar ist das BSG bezogen auf den Grundfreibetrag (§ 11b Abs 2 Satz 2 SGB II) einmal ausnahmsweise vom Monatsprinzip abgerückt (BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 25/13 R - BSGE 116, 194 = SozR 4-4200 § 11 Nr 67). In dem konkreten Fall hätte eine zufällige Zahlungsverschiebung von Arbeitsentgelt dazu geführt, dass eine Absetzung vom Entgelt, das in zwei Kalendermonaten erarbeitet worden war, nur einmal hätte erfolgen können. In dieser Situation hat das BSG die Absetzung des doppelten Grundfreibetrags zugelassen (BSG aaO, RdNr 15). Hieraus vermag der Senat für vorliegenden Fall, der nicht durch eine zufällige Verschiebung von Zahlungen gekennzeichnet ist, nicht abzuleiten, dass an die Stelle des monatlichen Absetzbetrags ein Jahresabsetzbetrag treten müsste.

32

Nur der Gesetzgeber wäre berufen, eine rechts- oder sozialpolitisch "gerechtere" Regelung zu schaffen, indem er an der Schnittstelle von Betreuungs- und Steuerrecht entweder das dortige Jahresprinzip (partiell) aufhebt oder im Bereich des SGB II eine (partielle) Abweichung vom Monatsprinzip regelt.

33

Zwar könnte der Kläger grundsätzlich einen weiteren Absetzbetrag nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II geltend machen, wenn mit der Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben verbunden sind, die er im Einzelnen belegen kann. Trotz Hinweises des Beklagten hat der Kläger solche Ausgaben gerade nicht geltend machen wollen, weil er meinte, dies stehe dem Zweck des § 1835a BGB entgegen, der ihn von solchen Nachweisobliegenheiten freistelle.

34

Der (weitere) Absetzbetrag für erwerbstätige Leistungsberechtigte nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6 und Abs 3 SGB II kommt dagegen nicht in Betracht, weil der Kläger keine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift verrichtet hat. Es handelt sich bei seiner Tätigkeit gerade nicht um eine Erwerbstätigkeit (zum Begriff Erwerbseinkommen iS des § 11b Abs 3 SGB II Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 11b RdNr 39), denn er hat sie nicht als Berufsbetreuer (vgl dazu § 1836 Abs 1 BGB)sondern als ehrenamtlicher Betreuer (§§ 1835, 1835a BGB; zum Ehrenamt vgl BT-Drucks 17/4719 S 2) ausgeübt.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), die sie noch für die Zeit vom 1.5. bis 30.6.2007 begehrt. Im Streit ist insbesondere die Berücksichtigung einer Lebensversicherung.

2

Die im Jahr 1964 geborene, alleinstehende Klägerin bezog bis einschließlich 1.5.2007 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von täglich 32,98 Euro. Sie beantragte am 26.4.2007 bei dem beklagten Kreis Nordfriesland, einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II, Alg II für die Zeit ab 1.5.2007. Im Zeitpunkt der Antragstellung verfügte die Klägerin über ein zehn Jahre altes Kraftfahrzeug (Opel Combo), ein Girokonto mit einem Guthaben von 1870,17 Euro, ein Sparkonto mit einem Guthaben von 2125,36 Euro und eine private Rentenversicherung ohne Verwertungsausschluss seit 1.8.1997 bei der B AG mit einem Rückkaufswert zum 1.5.2007 von 6493 Euro zuzüglich 96,50 Euro Gewinnbeteiligung bei bisher geleisteten Beiträgen von 7911,77 Euro. Weiterhin verfügte sie über eine kapitalbildende Lebensversicherung ohne Verwertungsausschluss seit 1.12.1999 bei der H AG mit einem Rückkaufswert zum 1.6.2007 von 1440,14 Euro bei bis dahin fälligen Beiträgen von 2583,78 Euro. Ab 1.7.2007 stand die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Das den Vermögensfreibetrag übersteigende Vermögen aus den Girokonto- und Sparkontoguthaben sowie den Rückkaufswerten der Versicherungen sei zu verwerten und decke den Bedarf der Klägerin (Bescheid vom 10.7.2007, Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007).

3

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage beschränkte die Klägerin ihr Leistungsbegehren zunächst auf die Zeit bis zum 31.7.2007. Die Klage vor dem Sozialgericht (SG) Schleswig (Urteil vom 17.9.2010) und die Berufung der Klägerin zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) blieben erfolglos (Urteil vom 14.12.2012). Das LSG hat insbesondere ausgeführt, dass der Verlust der Klägerin bei der Auflösung der Versicherung bei der B AG nur 16,71 % betrage und zumutbar sei. Bei Berücksichtigung des Rückkaufswerts dieser Versicherung einschließlich der Gewinnbeteiligung sowie des Girokonto- und Sparkontoguthabens sei die Klägerin nicht hilfebedürftig gewesen. Auf die Berücksichtigung der Lebensversicherung bei der H AG komme es nicht an. Auch eine besondere Härte der Verwertung liege nicht vor.

4

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II, insbesondere durch die Aussage des LSG, die Auflösung einer Lebensversicherung mit einem Verlust von 16,71 % sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Hinzu komme, dass sie nur für kurze Zeit Leistungen nach dem SGB II beansprucht habe. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren weiter auf die Zeit bis zum 30.6.2007 und auf Leistungen ausschließlich als Zuschuss beschränkt.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2012 und des Sozialgerichts Schleswig vom 17. September 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2007 Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er trägt unter anderem vor, für die Bestimmung des Substanzwerts einer Lebensversicherung sei auf deren Rückkaufswert abzustellen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob die Klägerin einen Anspruch auf Alg II hat.

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1. Rechtsgrundlage für das von der Klägerin für den Zeitraum vom 1.5. bis zum 30.6.2007 als Zuschuss begehrte Alg II ist § 19 iVm §§ 7, 9 und §§ 20, 21 und 22 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung, denn in Rechtsstreitigkeiten über in der Vergangenheit liegende Zeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

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Nach § 19 Satz 1 SGB II(in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).

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2. Die Klägerin erfüllt nach den von den Beteiligten nicht gerügten und deshalb den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II. Anhaltspunkte für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestands (§ 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 und 5 SGB II) sind nicht ersichtlich.

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Allerdings fehlen ausreichende Feststellungen des LSG zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin. Hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II ist nach § 9 Abs 1 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

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Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II der alleinstehenden Klägerin sind ihrem nach dem SGB II in Betracht kommenden Bedarf(dazu unter a) die zu dessen Sicherung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfsdeckungsmöglichkeiten der Klägerin (dazu unter b) gegenüberzustellen.

14

a) Zum Bedarf der Klägerin gehört die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs 1 und 2 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Höhe von 345 Euro im Monat. Anhaltspunkte dafür, dass für die Klägerin daneben auch Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II) in Betracht kommen könnten, sind nicht ersichtlich.

15

Nach den bindenden Feststellungen des LSG wohnte die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum in der S straße in H zur Untermiete zu monatlich 140 Euro kalt zuzüglich 10 Euro Heizkosten. In dieser Höhe kommen Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in Betracht.

16

b) Die Klägerin bezog bis einschließlich 1.5.2007 Alg in Höhe von 32,98 Euro täglich. Nach den bindenden Feststellungen des LSG erzielte die Klägerin vom auslaufenden Alg abgesehen keine Einnahmen. Ob ihr im streitbefangenen Zeitraum ab 1.5.2007 Alg als zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 SGB II noch tatsächlich zufloss, hat das LSG nicht eigens festgestellt.

17

Die Feststellungen des LSG reichen auch nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob die Klägerin über zu berücksichtigendes Vermögen iS des § 12 SGB II in einem Umfang verfügte, das sie in die Lage versetzte, im streitbefangenen Zeitraum ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II zu sichern(dazu im Einzelnen unter 3.).

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3. Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs 4 SGB II in der zuvor genannten Fassung) zu berücksichtigen, soweit das Vermögen die Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II(in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) übersteigt. Vermögensgegenstände, die einen Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 1 bis 6 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) erfüllen, sind als sog Schonvermögen nicht zu berücksichtigen.

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Die Prüfung, ob und inwieweit Vermögen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II als zur Verfügung stehende Bedarfsdeckungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, erfordert Feststellungen dazu, über welche Vermögensgegenstände mit welchem Verkehrswert die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person verfügt (dazu unter a), ob diese Vermögensgegenstände verwertbar sind (dazu unter b), ob ihre Verkehrswerte die Vermögensfreibeträge übersteigen (dazu unter c), ob die Vermögensgegenstände als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen sind (dazu unter d) und ob die zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände in absehbarer und angemessener Zeit verwertet werden können (dazu unter d) cc) (2)).

20

a) Nach den bindenden Feststellungen des LSG zu den Vermögensgegenständen und deren Verkehrswerten verfügte die Klägerin im Mai 2007 über ein zehn Jahre altes Kraftfahrzeug, ein Girokonto mit einem Guthaben von 1870,17 Euro, ein Sparkonto mit einem Guthaben von 2125,36 Euro, eine Rentenversicherung bei der B AG mit einem Rückkaufswert von 6493 Euro zuzüglich 96,50 Euro Gewinnbeteiligung und eine Lebensversicherung bei der H AG mit einem Rückkaufswert im Juni 2007 von 1440,14 Euro.

21

b) Für keinen dieser Vermögensgegenstände gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht verwertbar waren.

22

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass sie, wie zB ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann (vgl Bundessozialgericht Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 27; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15, RdNr 17 f; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 21; BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 20 RdNr 15).

23

Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die eine Verwertbarkeit der Vermögensgegenstände der Klägerin schlechterdings unmöglich machen, sind weder festgestellt noch ersichtlich.

24

c) Der 1964 geborenen Klägerin standen im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögensfreibeträge in Höhe von 7050 Euro zu. Denn nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II war vom Vermögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen. Der Klägerin stand mithin ein Grundfreibetrag in Höhe von 6300 Euro (42 Lebensjahre x 150 Euro) zu. Hinzu kommt nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro.

25

Weitere Freibeträge iS des § 12 Abs 2 SGB II bestanden nicht. Beide Versicherungen der Klägerin erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 2 und 3 SGB II. Es handelt sich - wie das LSG zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des SG dargestellt hat - weder um bundesrechtlich gefördertes Altersvorsorgevermögen iS des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II noch um Versicherungen mit einem vereinbarten Verwertungsausschluss iS des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II. Auf Gründe, warum ein Verwertungsausschluss nicht vereinbart worden ist, kommt es nicht an.

26

d) Zu prüfen bleibt, ob und ggf welche Vermögensgegenstände der Klägerin bei der Ermittlung des Werts ihres zu berücksichtigenden Vermögens nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 1 bis 6 SGB II als sog Schonvermögen nicht mit einzubeziehen sind(vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 75).

27

aa) Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist das Kraftfahrzeug der Klägerin, weil der im Antragszeitpunkt mit einem Alter von zehn Jahren angegebene Opel Combo die Angemessenheitsschwelle nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II von bis zu 7500 Euro(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 13 ff) offenkundig nicht überschritt.

28

bb) Von der Berücksichtigung nicht ausgeschlossen durch § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II sind die Guthaben auf dem Girokonto und dem Sparkonto, die im Mai 2007 zusammen 3995,53 Euro betrugen.

29

Der Einbeziehung auch des Sparkontos bei der Ermittlung des Werts ihres Vermögens steht von vornherein nicht die von der Klägerin für das Sparkontoguthaben formulierte Verwendungsabsicht entgegen, damit das ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehen tilgen zu wollen. Denn es ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt, dass vom zu berücksichtigenden Vermögen Schulden grundsätzlich nicht abzuziehen sind. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (zB eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann(vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris RdNr 44; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - juris RdNr 31 f). Daran fehlt es hier.

30

cc) Hinsichtlich der beiden Versicherungen kommt als Ausnahmetatbestand nur § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II in Betracht, nicht aber § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, wie das LSG bindend festgestellt hat. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist(Alt 1) oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (Alt 2).

31

(1) Die Prüfung dieses Ausnahmetatbestands erfordert grundsätzlich zunächst die Feststellung, in welcher Form und in welchem Zeitraum eine Verwertung für die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person tatsächlich und rechtlich möglich ist. Denn erst auf dieser Grundlage kann sodann geprüft werden, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (vgl zu dieser Prüfungsreihenfolge BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R - juris RdNr 19 f).

32

(2) Ungeachtet dieses besonderen Prüfungserfordernisses im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II sind Feststellungen zum Zeitraum einer möglichen Verwertung sonst jedenfalls abschließend im Rahmen der Prüfung, ob und inwieweit Vermögen als zur Verfügung stehende Bedarfsdeckungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, zu treffen. Der Prüfung auch der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann, bedarf es, weil die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person, die ihr verwertbares Vermögen nicht in absehbarer und angemessener Zeit verwerten kann, nicht über bereite Mittel verfügt (vgl BSG Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris RdNr 14). Maßgebend für die Prognose, ob und ggf welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, ist im Regelfall der Zeitraum, für den Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II). Für diesen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ab Antragstellung muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und ggf welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, kurzfristig Erträge zu erzielen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu vermindern (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 19, 21; BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 19 RdNr 20 f: Möglichkeit des "Versilberns"). Fehlt es an einer Möglichkeit zur Verwertung zu berücksichtigenden Vermögens in diesem Zeitraum, besteht Hilfebedürftigkeit und sind auf Antrag darlehensweise Leistungen zu erbringen (§ 9 Abs 4, § 23 Abs 5 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558; entsprechend im derzeit geltenden Recht § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II).

33

(3) Prognostische Betrachtungen zum Zeitraum einer möglichen Verwertung der beiden Versicherungen hat das LSG nicht angestellt. Feststellungen hierzu waren auch nicht von vornherein entbehrlich. Denn eine sofortige Auflösung von Lebensversicherungsverträgen ist in aller Regel nicht möglich, vielmehr gelten für ihre vorzeitige Auflösung in aller Regel Kündigungsfristen; dazu, dass dies vorliegend anders sein könnte, ist nichts festgestellt.

34

Das Fehlen von Feststellungen zur Möglichkeit einer Verwertung der beiden Versicherungen innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung auf Alg II, erst recht innerhalb der hier allein noch streitbefangenen zwei Monate vom 1.5. bis 30.6.2007, wirkt sich vorliegend jedoch nur hinsichtlich der Versicherung bei der B AG (dazu unter (5)) und nicht auch der Versicherung bei der H AG (dazu unter (4)) aus.

35

(4) Die Verwertung der Lebensversicherung bei der H AG ist schon deshalb iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich, weil der bei ihrer Auflösung zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert steht.

36

Das Verhältnis zwischen beiden Werten kommt zum Ausdruck in der Verlustquote bei einem Vergleich zwischen dem gegenwärtigen Verkehrswert (Rückkaufswert der Versicherung) und dem Substanzwert, der sich aus der Summe der auf den Versicherungsvertrag eingezahlten Beiträge ergibt (zu diesem Maßstab vgl BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 22; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R - BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8, RdNr 34). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung der Bestimmung des Substanzwerts einer Lebensversicherung als der Summe der eingezahlten Beiträge und dessen Abgrenzung zum Rückkaufswert einer Lebensversicherung sowie an der vergleichenden Betrachtung von Substanzwert und Rückkaufswert als einem Kriterium für die Prüfung, ob eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II ist, fest. Dieser auf die Verlustquote abstellende Maßstab ist für die Beteiligten praktikabel und entspricht einem allgemein üblichen ökonomischen Kalkül rational handelnder Marktteilnehmer (zu diesem Gesichtspunkt vgl BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 22; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R - BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8, RdNr 34; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 22; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - juris RdNr 29).

37

Der Verlust bei der Lebensversicherung bei der H AG im Verhältnis von eingezahlten Beiträgen in Höhe von 2583,78 Euro zum Rückkaufswert in Höhe von 1440,14 Euro beträgt 44,26 %. In der Rechtsprechung des BSG ist bislang anerkannt, dass ein Verlust von 48,2 % in jedem Fall unzumutbar ist (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 20, 23) und bei Verlusten von 42,7 % und 26,9 % das Missverhältnis zwischen eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert so hoch liegt, dass von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit auszugehen ist (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 6/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 9 RdNr 20-21). Weil die Verlustquote vorliegend mit 44,26 % in gleicher Weise evident hoch ist, ist die Lebensversicherung bei der H AG als Vermögen nicht zu berücksichtigen und wirkt es sich nicht aus, dass das LSG nicht festgestellt hat, in welchem Zeitraum diese Lebensversicherung für die Klägerin durch Auflösung verwertbar war.

38

(5) Hinsichtlich der Rentenversicherung bei der B AG kommt eine Verwertung nur durch ihre Auflösung und nicht auch durch Beleihung in Betracht. Eine Beleihung ist offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II, weil die Zinsaufwendungen der Klägerin hierfür höher wären als der Verlust bei einer vorzeitigen Auflösung der Versicherung, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat.

39

Eine Verwertung dieser Versicherung durch ihre Auflösung hat das LSG nicht als offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II angesehen, weil die Verlustquote von 16,71 % im Verhältnis von eingezahlten Beiträgen in Höhe von 7911,77 Euro zum Rückkaufswert in Höhe von 6493 Euro zuzüglich der Gewinnbeteiligung von 96,50 Euro noch zumutbar sei. Diese Feststellung reicht für die Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II nicht aus.

40

Der Senat kann schon deshalb nicht abschließend darüber entscheiden, ob vorliegend - und erst recht ob grundsätzlich - eine Verlustquote von 16,71 % offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II ist oder nicht, weil das LSG nicht geprüft und festgestellt hat, ob die Verwertung der Rentenversicherung bei der B AG überhaupt durch Auflösung in einem absehbaren und angemessenen Zeitrahmen möglich war. Erst wenn auch dies festgestellt ist, kann die Frage abschließend beantwortet werden, ob die Verwertung dieser Versicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Ein Verzicht auf diese Feststellung kommt zwar in Betracht, wenn die Verlustquote evident hoch ist (so vorliegend hinsichtlich der Versicherung bei der H AG). Das ist mit Blick auf die Rentenversicherung bei der B AG indes nicht der Fall. Insoweit kann die Frage danach, ob die Versicherung in einem absehbaren und angemessenen Zeitrahmen verwertbar war, nicht offen bleiben, weil die Verlustquote zwischen dem Bereich von "Grenze noch nicht erreicht" (12,9 %) und "Wirtschaftlichkeit zweifelhaft" (18,5 %) bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beiträgen (Substanzwert) und Rückkaufswert liegt (vgl zu diesen Werten BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 23), und weil auch erst durch die Berücksichtigung dieser Versicherung die Klägerin ihren Vermögensfreibetrag in Höhe von 7050 Euro überschreiten würde.

41

Soweit es für eine abschließende Entscheidung, ob die Verwertung dieser Versicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder nicht, auf prognostische Betrachtungen und hierauf gestützte tatsächliche Feststellungen ankommt, können diese nicht vom Senat angestellt und getroffen werden.

42

(6) Ohnehin könnte nicht durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Einzelfall für alle Fälle einer Verwertung von Lebensversicherungen durch ihre vorzeitige Auflösung bestimmt werden, wo prozentgenau die Grenze zur offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung liegt. Diesem vom LSG vertretenen rechtlichen Ansatz kann nicht gefolgt werden. Denn sowohl bei der Offensichtlichkeit als auch bei der Unwirtschaftlichkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 RdNr 244, Stand: IX/08; Radüge in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 12 RdNr 150). Mit ihrer Verwendung zeigt der Gesetzgeber an, dass es bei der Rechtsanwendung jeweils um eine Entscheidung im Einzelfall und dessen Prägung durch eine unabgeschlossene Vielzahl von Umständen gehen soll, die einer bestimmten, strikten normativen Vorgabe für alle künftigen Fälle entgegen steht. Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe im Einzelfall durch die rechtsanwendende Verwaltung ist zwar gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ist nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 31, Stand XII/2011; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl 2014, § 40 RdNr 147 ff, 158 ff). Die volle gerichtliche Überprüfbarkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall führt aber weder im Verhältnis von Verwaltung und Gerichten noch im Verhältnis von Instanzgerichten und Revisionsgericht dazu, dass aus dem unbestimmten ein bestimmter Rechtsbegriff wird. Der für eine Vielzahl von Anwendungsfällen einschlägige Rechtsbegriff bleibt vielmehr ein unbestimmter, auch wenn die Unbestimmtheit für die Rechtsanwendung über die gerichtliche Entscheidung im Einzelfall hinaus eingegrenzt und handhabbar gemacht werden kann durch verallgemeinerbare Konkretisierungsleistungen (zB Fallgruppenbildungen, Typisierungen). Dennoch werden eine Vagheit des Begriffs und eine Bandbreite seiner Anwendung bleiben, die bei abweichenden Gestaltungen des Einzelfalls neue oder andere Konkretisierungen unbestimmter Rechtsbegriffe erfordern und ermöglichen. Eben dies soll der unbestimmte Rechtsbegriff leisten. Anderenfalls würde die Rechtsprechung die Entscheidung des Gesetzgebers konterkarieren, von einer exakt bezifferbaren Grenzsetzung gerade abzusehen.

43

Vor diesem Hintergrund kommt auch eine einzelfallunabhängige revisionsgerichtliche Bestimmung einer feststehenden unteren Verlustquote, ab der die Verwertung von Lebensversicherungen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II immer offensichtlich unwirtschaftlich ist, nicht in Betracht(anders noch BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 19 RdNr 23, 25). Denn damit bliebe die Vielfalt möglicher Fallgestaltungen außen vor, deren Berücksichtigung bei der Rechtsanwendung der unbestimmte Rechtsbegriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit dient. Zu den in einer Gesamtschau zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls können mit Blick auf die Verwertung von Lebensversicherungen neben der Verlustquote bei ihrer vorzeitigen Auflösung die konkreten Vertragsbedingungen der Versicherung (zB versicherte Risiken, Laufzeit, Leistungen vor und nach Ablauf, Prämien, Kündigungsfristen) und die konkrete Vertragssituation (zB bisherige Laufzeit und Ansparphase im Verhältnis zur Laufzeitvereinbarung, bereits in Anspruch genommene Leistungen vor Ablauf) ebenso gehören wie der Umstand, ob die Versicherung bereits beliehen ist. Insbesondere die vereinbarten Vertragsbedingungen sind in unterschiedlicher Ausgestaltung auf dem Versicherungsmarkt anzutreffen und sie prägen als Tatsachen im Einzelfall die rechtliche Unterscheidung von wirtschaftlicher und unwirtschaftlicher Verwertung einer Versicherung mit. Die Offensichtlichkeit einer Unwirtschaftlichkeit kann zudem mitgeprägt werden durch das, was bei der vorzeitigen Auflösung von Versicherungen an Verlusten im Wirtschafts- und Rechtsverkehr allgemein üblich ist. Auch diese Verhältnisse können schwanken. Diese Vielfalt möglicher Fallgestaltungen kann nicht durch die revisionsgerichtliche Bestimmung einer prozentgenauen Grenze zur offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung negiert werden. Die Umstände des Einzelfalls vollständig zu erfassen und in einer Gesamtschau zu bewerten, bleibt vielmehr Aufgabe der Verwaltung wie der Instanzgerichte.

44

(7) War die Verwertung der Rentenversicherung der Klägerin bei der B AG in einem absehbaren und angemessenen Zeitrahmen möglich, würde ihre Berücksichtigung als Vermögen schließlich nicht nur dann ausgeschlossen sein, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich gewesen wäre, sondern auch dann, wenn die Verwertung für die Klägerin eine besondere Härte bedeutet haben würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II).

45

Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die nicht bereits in § 12 Abs 2 und 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte(vgl BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 25; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 28; BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 19 RdNr 27).

46

Als ein solcher Umstand kommt vorliegend in Betracht, dass die Klägerin Alg II nur für die zwei Monate zwischen dem Auslaufen des Alg und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beansprucht. Das LSG hat sich damit, dass die Klägerin Leistungen nur für kurze Zeit beansprucht - im Berufungsverfahren noch für drei Monate -, nicht auseinandergesetzt, sondern das Vorliegen einer besonderen Härte allein unter dem Gesichtspunkt einer atypischen Erwerbsbiografie und zukünftiger Rentenlücken der Klägerin geprüft und - insoweit zu Recht - abgelehnt. Doch auch der Umstand einer nur absehbar kurzen Leistungsdauer kann die Annahme einer besonderen Härte der Verwertung einer Versicherung durch ihre Auflösung rechtfertigen.

47

Das BSG hat es bislang offen gelassen, inwieweit an die Verwertung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn die Leistungen beanspruchende Person lediglich für einen absehbar kurzen Zeitraum Leistungen begehrt. Zwar hat es sich skeptisch gezeigt und formuliert, dass das Argument, die Leistung werde nur für einen kurzen Zeitraum beantragt, kaum jemals dazu führe, dass eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II zu bejahen sei(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 12, 24; noch enger: BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris RdNr 49, wonach in der Nutzung der Dispositionsfreiheit von Versicherungen ohne Verwertungsausschluss keine besondere Härte liegen könne). Allerdings hat es auch formuliert, eine kurze Leistungs- bzw Anspruchsdauer könne (allenfalls) dann eine besondere Härte begründen, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden habe, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden (BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 26). Vorliegend kann diese Frage erneut offen gelassen werden, weil es auch insoweit vor einer abschließenden Entscheidung hierüber noch Feststellungen des LSG zur zeitlichen Dimension einer möglichen Verwertung der Rentenversicherung der Klägerin bei der B AG bedarf.

48

4. Das LSG wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren zunächst festzustellen haben, in welchem Zeitraum der Klägerin die Verwertung der Rentenversicherung bei der B AG durch ihre vorzeitige Auflösung möglich war, um sodann auf dieser Grundlage und unter Würdigung dieses und der weiteren Einzelfallumstände darüber zu entscheiden, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für die Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde und die Versicherung deshalb als Vermögen nicht zu berücksichtigen ist (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II).

49

Erst wenn auf dieser Grundlage festgestellt ist, dass diese Rentenversicherung als Vermögen zu berücksichtigen ist und in welcher Höhe sie als Bedarfsdeckungsmöglichkeit der Klägerin zu berücksichtigen ist (Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung abzüglich Kapitalertragssteuer und ggf weiterer Verwertungskosten; vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris RdNr 43; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - juris RdNr 13, 29), lässt sich die Feststellung treffen, ob die Klägerin unter Berücksichtigung dieser Versicherung zusammen mit den ihr sofort zur Verfügung stehenden Guthaben der beiden Konten den Gesamtbetrag der Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II in Höhe von 7050 Euro überschreitet und sie hilfebedürftig ist oder nicht.

50

Das LSG wird bei der Bejahung von Hilfebedürftigkeit der Klägerin auch Anlass und Gelegenheit zur Prüfung haben, ob der Klägerin im Mai 2007 Alg noch tatsächlich zufloss.

51

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme weiterer Kosten, die für die stationäre Unterbringung der am 13.1.2009 verstorbenen E W (E. W.) in der Zeit vom 27.2. bis 30.9.2008 entstanden sind.

2

Die in D (Kreis W) wohnhafte E. W. war seit dem 27.2.2008 in einem vom Kläger betriebenen Pflegeheim untergebracht. Sie erhielt im streitbefangenen Zeitraum Leistungen von der Pflegekasse, zuletzt ab 1.4.2008 nach der Pflegestufe III. Am 15.11.2007 war der Beklagte über die bevorstehende Heimaufnahme und darüber informiert worden, dass Sozialhilfe begehrt werde. Nach Vorlage umfangreicher Nachweise über die Einkommens- und Vermögenssituation der E. W. teilte der Beklagte der bevollmächtigten Tochter der Verstorbenen mit, dass er von einem Gesamtvermögenswert von 4362,45 Euro ausgehe, das, soweit es den Vermögensfreibetrag in Höhe von 3214 Euro überschreite, also in Höhe von 1148,45 Euro, einzusetzen sei. Im Hinblick hierauf überwies die Bevollmächtigte der Verstorbenen am 3.9.2008 einen Betrag von 1468 Euro an den Kläger.

3

Dieser beantragte am 13.1.2009 beim Beklagten die Zahlung der ungedeckten Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe an sich gemäß § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Der Beklagte bewilligte Leistungen in Form der vollen Übernahme der Heimkosten lediglich für die Zeit ab 1.10.2008, lehnte jedoch Leistungen für Februar 2008 ganz ab, weil die Heimkosten in diesem Monat die Höhe des einzusetzenden Vermögens nicht überstiegen, und gewährte im Ergebnis Leistungen für die Zeit vom 1.3. bis 30.9.2008 nur unter monatlicher Berücksichtigung von Einkommen, Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegewohngeld und eines einzusetzenden Vermögensbetrags von 1148,45 Euro (Bescheid vom 27.1.2009; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 16.10.2009).

4

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 9.11.2010; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.6.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Voraussetzungen für weitere Pflegeleistungen seien nicht erfüllt. Dem Kläger stünden gemäß § 19 Abs 6 SGB XII nur Leistungen zu, soweit sie auch der verstorbenen E. W. zugestanden hätten, weil nach der bezeichneten Vorschrift die Ansprüche der Verstorbenen auf den Kläger nur in der auch E. W. zustehenden Höhe übergegangen seien. Zutreffend habe das SG ausgeführt, einsetzbares und verwertbares Vermögen in Höhe von 1148,45 Euro habe einem Anspruch Monat für Monat bis zum 30.9.2008 entgegengestanden, weil erst im September eine Zahlung an den Kläger aus dem Vermögen der Verstorbenen erfolgt sei. Für die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 19 Abs 6 SGB XII. Die Vorschrift normiere eine Sonderrechtsnachfolge, bei der zwar grundsätzlich der Schuldner dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten könne, die zur Zeit des Forderungsübergangs gegen den bisherigen Gläubiger begründet gewesen seien. Dies könne jedoch nicht gelten für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit. Er (der Kläger) habe weder Einfluss auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens noch Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Heimbewohners. Gälte das Verbot des fiktiven Vermögensverbrauchs auch im Falle des § 19 Abs 6 SGB XII, würden Sinn und Zweck der Vorschrift ins Leere gehen, insbesondere wenn sich erst Monate oder Jahre nach der Heimaufnahme herausstelle, dass ein kleiner Vermögensbetrag vorhanden sei, der in der bereits verstrichenen Zeit Monat für Monat der Hilfegewährung (teilweise) entgegenstehe.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 27.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2009 zu verurteilen, für die Zeit vom 27.2. bis 30.9.2008 höhere Leistungen zu bewilligen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung des Senats.

10

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 27.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) vom 16.10.2009, soweit darin für die Zeit vom 27. bis 29.2.2008 Pflegeleistungen vollständig und für die Zeit vom 1.3. bis 30.9.2008 höhere Pflegeleistungen abgelehnt worden sind. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG).

11

Für die vom Kläger geltend gemachte Leistung (Pflegeleistung gemäß § 61 Abs 1 und 2 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Nr 8, § 43 Abs 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - und § 19 Abs 6 SGB XII) war und ist der Beklagte zwar sachlich und örtlich zuständig (§ 3 Abs 1 und 2, § 97 Abs 1 und 2, § 98 Abs 2 SGB XII iVm § 2 Buchst a Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 816 - iVm § 2 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 16.12.2004 - GVBl 816), weil eine Heranziehung nach § 99 Abs 1 SGB XII nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nichts an der Zuständigkeit ändert(vgl dazu nur Söhngen in juris PraxisKommentar SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 13 mwN); jedoch könnte der Beklagte den kreisangehörigen Gemeinden aufgrund landesrechtlicher Regelungen, die das LSG zu prüfen hat, die Durchführung der Aufgaben in eigenem Namen übertragen haben. Dies würde zwar nichts daran ändern, dass der richtige Beklagte nach § 70 Nr 1 SGG der Beklagte selbst ist, weil er den angefochtenen Bescheid erlassen hat; jedoch könnte der Bescheid formal rechtswidrig sein, und ggf wäre die herangezogene Stadt/Gemeinde analog § 75 Abs 2 2. Alt SGG beizuladen und entsprechend § 75 Abs 5 SGG zu höheren Leistungen zu verurteilen.

12

Ansprüche der Klägerin können sich vorliegend nicht aus originärem Recht ergeben. Weder sind die Voraussetzungen des § 25 SGB XII (sog Nothilfe) erfüllt, noch haben die Erbringer besonderer Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII einen unmittelbaren Honoraranspruch gegen den Sozialhilfeträger aufgrund bestehender Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII(vgl hierzu nur Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 28 ff mwN zur Rechtsprechung). Ansprüche des Klägers können sich nur aus § 19 Abs 6 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) ergeben. Danach steht der Anspruch der Berechtigten ua auf Leistungen für Einrichtungen, soweit diese Leistungen dem Berechtigten erbracht worden wären, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht hat. Nach der ausdrücklichen Formulierung in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/3904, S 45 zu Nr 8b) regelt die Vorschrift einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (BSGE 106, 264 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2 mwN; Senatsurteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R -, BSGE 110, 93 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3). Ob und in welcher Höhe dem Kläger ein über die bereits bewilligten Leistungen hinausgehender von Gesetzes wegen übergegangener Anspruch gegen den Beklagten zusteht, kann indes anhand der Entscheidung des LSG nicht entschieden werden. Es fehlen Feststellungen zur Höhe von Einkommen und Vermögen der E. W. und ihres Ehemanns. Im Urteil des LSG finden sich hierzu nur insoweit Aussagen, als mitgeteilt wird, von welchen die Bedürftigkeit der Verstorbenen E. W. beeinflussenden Faktoren der Beklagte ausgegangen ist, nicht jedoch eigene tatsächliche Feststellungen dazu. Auch der Hinweis des LSG, die Beteiligten hätten vor dem SG die Punkte im Einzelnen "unstreitig gestellt", entbindet den Senat nicht von einer eigenständigen Überprüfung; denn insoweit liegt weder ein wirksames Anerkenntnis noch ein wirksamer Prozessvergleich vor (vgl dazu das Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 4/11 R - RdNr 11 ff). Nicht überprüfbar ist mangels Feststellungen der zwischen den Beteiligten geltenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen und der zwischen der verstorbenen E. W. und dem Kläger getroffenen vertraglichen Regelung über die Heimvergütung (vgl zur Notwendigkeit derartiger Feststellungen nur das Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 1/11 R - RdNr 11 mwN) auch die Höhe der dem Kläger gegenüber der verstorbenen E. W. zustehenden Heimvergütung, die die Höhe des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Hilfe zur Pflege beeinflusst.

13

Zu Recht ist das LSG in seiner Entscheidung jedoch davon ausgegangen, dass dem Kläger wegen des in § 19 Abs 6 SGB XII angeordneten gesetzlichen Anspruchsübergangs nur der Anspruch zustehen kann, der auch der verstorbenen E. W. gegenüber dem Beklagten zustand. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er selbst also keine höheren Ansprüche geltend machen, als die Verstorbene hätte geltend machen können. Soweit der Kläger darauf verweist, entgegen §§ 412, 404 Bürgerliches Gesetzbuch könne ihm gleichwohl eine fehlende Bedürftigkeit der Verstorbenen nicht entgegengehalten werden, weil es sich um eine höchstpersönliche Einwendung handele, ist diese Rechtsansicht verfehlt. Bei der Bedürftigkeit bzw dem Umfang der Bedürftigkeit handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung für den Sozialhilfeanspruch; dies bedeutet, dass ein Anspruch, soweit Bedürftigkeit abzulehnen ist, überhaupt nicht existiert und damit auch gesetzlich nicht übergehen kann.

14

Zu Recht hat das LSG auch entschieden, dass vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, wie es vorhanden ist (BVerwGE 106, 105 ff; Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 27; vgl auch zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 14/08 B). In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage hierfür scheidet mithin ein sog fiktiver Vermögensverbrauch aus (BVerwG aaO; BSG aaO).

15

Die gegenteilige Auffassung des Klägers findet weder im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze (vgl im Gegensatz dazu etwa die Regelungen zur Berücksichtigung von einmaligen Einkünften in § 3 Abs 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII und § 2 Abs 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung), noch lässt sie sich historisch mit der Entwicklung der Vorschriften zur Vermögensberücksichtigung im SGB XII begründen. Die Frage, ob vorhandenes oder zu verwertendes Vermögen einem Anspruch auf Sozialhilfe nur einmalig entgegengehalten werden kann, war dem Gesetzgeber bei der Schaffung des SGB XII bekannt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bis 31.12.2001 geltenden Regelung des § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung, die einen solchen fiktiven Vermögensverbrauch beim Recht der Arbeitslosenhilfe vorsah, aber mit Wirkung ab 1.1.2002 gestrichen wurde (vgl dazu näher Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, zu § 13 RdNr 184 ff). Dass die ursprüngliche Regelung weder in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung noch im SGB XII aufgegriffen wurde, belegt deutlich den Willen des Gesetzgebers, einen fiktiven Vermögensverbrauch grundsätzlich nicht zuzulassen. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass dem Hilfebedürftigen bei einem mehrere Jahre andauernden Streit über Einsatz und Verwertung des Vermögens eine gewisse Unsicherheit verbleibt. Er hat es selbst in der Hand, das vorhandene Vermögen zumindest vorläufig einzusetzen und so das Risiko, sich jederzeit auf das vorhandene Vermögen zur Deckung des Bedarfs verweisen lassen zu müssen, auszuschließen (so schon BVerwGE 106, 105 ff). Rechtlich ohne Bedeutung ist, dass der Kläger, auf den der Sozialhilfeanspruch übergegangen ist, keinen Einfluss auf das Verhalten der Verstorbenen hatte.

16

Notlagen des Hilfeempfängers kann über § 19 Abs 5 SGB XII (sog unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz) Rechnung getragen werden(vgl dazu nur Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 54 mwN). Zwar kann auch dieser Anspruch des Hilfebedürftigen - vorliegend der E. W. - auf den Kläger im Wege der cessio legis nach § 19 Abs 6 SGB XII übergehen; jedoch liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs 5 SGB XII - unabhängig davon, ob nicht mit dem Anspruchsübergang auch die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auf den Kläger übergehen würde und dies überhaupt seinem Interesse entspräche - nicht vor. Denn die Gewährung unechter Sozialhilfe setzt einen tatsächlichen aktuellen Bedarf voraus, der ohne Eingreifen des Sozialhilfeträgers nicht gedeckt würde (vgl dazu Coseriu aaO); diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

17

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG unter genauer Ermittlung des vorhandenen zu verwertenden und verwertbaren Vermögens sowie Einkommens zum Zeitpunkt des Bedarfsanfalls (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1: Fälligkeit der Forderung des Klägers gegen die verstorbene E. W.) den ungedeckten Bedarf im Einzelnen zu ermitteln und festzustellen haben. Ob bei genauer und korrekter Berechnung für den Kläger daraus höhere Leistungen resultieren, ist für den Senat nicht absehbar. Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme weiterer Kosten, die für die stationäre Unterbringung der am 13.1.2009 verstorbenen E W (E. W.) in der Zeit vom 27.2. bis 30.9.2008 entstanden sind.

2

Die in D (Kreis W) wohnhafte E. W. war seit dem 27.2.2008 in einem vom Kläger betriebenen Pflegeheim untergebracht. Sie erhielt im streitbefangenen Zeitraum Leistungen von der Pflegekasse, zuletzt ab 1.4.2008 nach der Pflegestufe III. Am 15.11.2007 war der Beklagte über die bevorstehende Heimaufnahme und darüber informiert worden, dass Sozialhilfe begehrt werde. Nach Vorlage umfangreicher Nachweise über die Einkommens- und Vermögenssituation der E. W. teilte der Beklagte der bevollmächtigten Tochter der Verstorbenen mit, dass er von einem Gesamtvermögenswert von 4362,45 Euro ausgehe, das, soweit es den Vermögensfreibetrag in Höhe von 3214 Euro überschreite, also in Höhe von 1148,45 Euro, einzusetzen sei. Im Hinblick hierauf überwies die Bevollmächtigte der Verstorbenen am 3.9.2008 einen Betrag von 1468 Euro an den Kläger.

3

Dieser beantragte am 13.1.2009 beim Beklagten die Zahlung der ungedeckten Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe an sich gemäß § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Der Beklagte bewilligte Leistungen in Form der vollen Übernahme der Heimkosten lediglich für die Zeit ab 1.10.2008, lehnte jedoch Leistungen für Februar 2008 ganz ab, weil die Heimkosten in diesem Monat die Höhe des einzusetzenden Vermögens nicht überstiegen, und gewährte im Ergebnis Leistungen für die Zeit vom 1.3. bis 30.9.2008 nur unter monatlicher Berücksichtigung von Einkommen, Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegewohngeld und eines einzusetzenden Vermögensbetrags von 1148,45 Euro (Bescheid vom 27.1.2009; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 16.10.2009).

4

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 9.11.2010; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.6.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Voraussetzungen für weitere Pflegeleistungen seien nicht erfüllt. Dem Kläger stünden gemäß § 19 Abs 6 SGB XII nur Leistungen zu, soweit sie auch der verstorbenen E. W. zugestanden hätten, weil nach der bezeichneten Vorschrift die Ansprüche der Verstorbenen auf den Kläger nur in der auch E. W. zustehenden Höhe übergegangen seien. Zutreffend habe das SG ausgeführt, einsetzbares und verwertbares Vermögen in Höhe von 1148,45 Euro habe einem Anspruch Monat für Monat bis zum 30.9.2008 entgegengestanden, weil erst im September eine Zahlung an den Kläger aus dem Vermögen der Verstorbenen erfolgt sei. Für die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 19 Abs 6 SGB XII. Die Vorschrift normiere eine Sonderrechtsnachfolge, bei der zwar grundsätzlich der Schuldner dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten könne, die zur Zeit des Forderungsübergangs gegen den bisherigen Gläubiger begründet gewesen seien. Dies könne jedoch nicht gelten für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit. Er (der Kläger) habe weder Einfluss auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens noch Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Heimbewohners. Gälte das Verbot des fiktiven Vermögensverbrauchs auch im Falle des § 19 Abs 6 SGB XII, würden Sinn und Zweck der Vorschrift ins Leere gehen, insbesondere wenn sich erst Monate oder Jahre nach der Heimaufnahme herausstelle, dass ein kleiner Vermögensbetrag vorhanden sei, der in der bereits verstrichenen Zeit Monat für Monat der Hilfegewährung (teilweise) entgegenstehe.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 27.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2009 zu verurteilen, für die Zeit vom 27.2. bis 30.9.2008 höhere Leistungen zu bewilligen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung des Senats.

10

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 27.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) vom 16.10.2009, soweit darin für die Zeit vom 27. bis 29.2.2008 Pflegeleistungen vollständig und für die Zeit vom 1.3. bis 30.9.2008 höhere Pflegeleistungen abgelehnt worden sind. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG).

11

Für die vom Kläger geltend gemachte Leistung (Pflegeleistung gemäß § 61 Abs 1 und 2 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Nr 8, § 43 Abs 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - und § 19 Abs 6 SGB XII) war und ist der Beklagte zwar sachlich und örtlich zuständig (§ 3 Abs 1 und 2, § 97 Abs 1 und 2, § 98 Abs 2 SGB XII iVm § 2 Buchst a Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 816 - iVm § 2 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 16.12.2004 - GVBl 816), weil eine Heranziehung nach § 99 Abs 1 SGB XII nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nichts an der Zuständigkeit ändert(vgl dazu nur Söhngen in juris PraxisKommentar SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 13 mwN); jedoch könnte der Beklagte den kreisangehörigen Gemeinden aufgrund landesrechtlicher Regelungen, die das LSG zu prüfen hat, die Durchführung der Aufgaben in eigenem Namen übertragen haben. Dies würde zwar nichts daran ändern, dass der richtige Beklagte nach § 70 Nr 1 SGG der Beklagte selbst ist, weil er den angefochtenen Bescheid erlassen hat; jedoch könnte der Bescheid formal rechtswidrig sein, und ggf wäre die herangezogene Stadt/Gemeinde analog § 75 Abs 2 2. Alt SGG beizuladen und entsprechend § 75 Abs 5 SGG zu höheren Leistungen zu verurteilen.

12

Ansprüche der Klägerin können sich vorliegend nicht aus originärem Recht ergeben. Weder sind die Voraussetzungen des § 25 SGB XII (sog Nothilfe) erfüllt, noch haben die Erbringer besonderer Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII einen unmittelbaren Honoraranspruch gegen den Sozialhilfeträger aufgrund bestehender Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII(vgl hierzu nur Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 28 ff mwN zur Rechtsprechung). Ansprüche des Klägers können sich nur aus § 19 Abs 6 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) ergeben. Danach steht der Anspruch der Berechtigten ua auf Leistungen für Einrichtungen, soweit diese Leistungen dem Berechtigten erbracht worden wären, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht hat. Nach der ausdrücklichen Formulierung in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/3904, S 45 zu Nr 8b) regelt die Vorschrift einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (BSGE 106, 264 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2 mwN; Senatsurteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R -, BSGE 110, 93 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3). Ob und in welcher Höhe dem Kläger ein über die bereits bewilligten Leistungen hinausgehender von Gesetzes wegen übergegangener Anspruch gegen den Beklagten zusteht, kann indes anhand der Entscheidung des LSG nicht entschieden werden. Es fehlen Feststellungen zur Höhe von Einkommen und Vermögen der E. W. und ihres Ehemanns. Im Urteil des LSG finden sich hierzu nur insoweit Aussagen, als mitgeteilt wird, von welchen die Bedürftigkeit der Verstorbenen E. W. beeinflussenden Faktoren der Beklagte ausgegangen ist, nicht jedoch eigene tatsächliche Feststellungen dazu. Auch der Hinweis des LSG, die Beteiligten hätten vor dem SG die Punkte im Einzelnen "unstreitig gestellt", entbindet den Senat nicht von einer eigenständigen Überprüfung; denn insoweit liegt weder ein wirksames Anerkenntnis noch ein wirksamer Prozessvergleich vor (vgl dazu das Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 4/11 R - RdNr 11 ff). Nicht überprüfbar ist mangels Feststellungen der zwischen den Beteiligten geltenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen und der zwischen der verstorbenen E. W. und dem Kläger getroffenen vertraglichen Regelung über die Heimvergütung (vgl zur Notwendigkeit derartiger Feststellungen nur das Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 1/11 R - RdNr 11 mwN) auch die Höhe der dem Kläger gegenüber der verstorbenen E. W. zustehenden Heimvergütung, die die Höhe des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Hilfe zur Pflege beeinflusst.

13

Zu Recht ist das LSG in seiner Entscheidung jedoch davon ausgegangen, dass dem Kläger wegen des in § 19 Abs 6 SGB XII angeordneten gesetzlichen Anspruchsübergangs nur der Anspruch zustehen kann, der auch der verstorbenen E. W. gegenüber dem Beklagten zustand. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er selbst also keine höheren Ansprüche geltend machen, als die Verstorbene hätte geltend machen können. Soweit der Kläger darauf verweist, entgegen §§ 412, 404 Bürgerliches Gesetzbuch könne ihm gleichwohl eine fehlende Bedürftigkeit der Verstorbenen nicht entgegengehalten werden, weil es sich um eine höchstpersönliche Einwendung handele, ist diese Rechtsansicht verfehlt. Bei der Bedürftigkeit bzw dem Umfang der Bedürftigkeit handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung für den Sozialhilfeanspruch; dies bedeutet, dass ein Anspruch, soweit Bedürftigkeit abzulehnen ist, überhaupt nicht existiert und damit auch gesetzlich nicht übergehen kann.

14

Zu Recht hat das LSG auch entschieden, dass vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, wie es vorhanden ist (BVerwGE 106, 105 ff; Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 27; vgl auch zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 14/08 B). In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage hierfür scheidet mithin ein sog fiktiver Vermögensverbrauch aus (BVerwG aaO; BSG aaO).

15

Die gegenteilige Auffassung des Klägers findet weder im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze (vgl im Gegensatz dazu etwa die Regelungen zur Berücksichtigung von einmaligen Einkünften in § 3 Abs 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII und § 2 Abs 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung), noch lässt sie sich historisch mit der Entwicklung der Vorschriften zur Vermögensberücksichtigung im SGB XII begründen. Die Frage, ob vorhandenes oder zu verwertendes Vermögen einem Anspruch auf Sozialhilfe nur einmalig entgegengehalten werden kann, war dem Gesetzgeber bei der Schaffung des SGB XII bekannt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bis 31.12.2001 geltenden Regelung des § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung, die einen solchen fiktiven Vermögensverbrauch beim Recht der Arbeitslosenhilfe vorsah, aber mit Wirkung ab 1.1.2002 gestrichen wurde (vgl dazu näher Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, zu § 13 RdNr 184 ff). Dass die ursprüngliche Regelung weder in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung noch im SGB XII aufgegriffen wurde, belegt deutlich den Willen des Gesetzgebers, einen fiktiven Vermögensverbrauch grundsätzlich nicht zuzulassen. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass dem Hilfebedürftigen bei einem mehrere Jahre andauernden Streit über Einsatz und Verwertung des Vermögens eine gewisse Unsicherheit verbleibt. Er hat es selbst in der Hand, das vorhandene Vermögen zumindest vorläufig einzusetzen und so das Risiko, sich jederzeit auf das vorhandene Vermögen zur Deckung des Bedarfs verweisen lassen zu müssen, auszuschließen (so schon BVerwGE 106, 105 ff). Rechtlich ohne Bedeutung ist, dass der Kläger, auf den der Sozialhilfeanspruch übergegangen ist, keinen Einfluss auf das Verhalten der Verstorbenen hatte.

16

Notlagen des Hilfeempfängers kann über § 19 Abs 5 SGB XII (sog unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz) Rechnung getragen werden(vgl dazu nur Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 54 mwN). Zwar kann auch dieser Anspruch des Hilfebedürftigen - vorliegend der E. W. - auf den Kläger im Wege der cessio legis nach § 19 Abs 6 SGB XII übergehen; jedoch liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs 5 SGB XII - unabhängig davon, ob nicht mit dem Anspruchsübergang auch die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auf den Kläger übergehen würde und dies überhaupt seinem Interesse entspräche - nicht vor. Denn die Gewährung unechter Sozialhilfe setzt einen tatsächlichen aktuellen Bedarf voraus, der ohne Eingreifen des Sozialhilfeträgers nicht gedeckt würde (vgl dazu Coseriu aaO); diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

17

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG unter genauer Ermittlung des vorhandenen zu verwertenden und verwertbaren Vermögens sowie Einkommens zum Zeitpunkt des Bedarfsanfalls (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1: Fälligkeit der Forderung des Klägers gegen die verstorbene E. W.) den ungedeckten Bedarf im Einzelnen zu ermitteln und festzustellen haben. Ob bei genauer und korrekter Berechnung für den Kläger daraus höhere Leistungen resultieren, ist für den Senat nicht absehbar. Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen für die Zeit vom 1. bis 14.2.2012 und die entsprechende Minderung des Leistungsanspruchs.

2

Der 1957 geborene Kläger war vom 6.7.2005 bis 30.9.2011 in Luxemburg als Bäcker in Wechselschicht beschäftigt. Mit Schreiben vom 12.8.2011 kündigte er das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen. Er gab an, aus gesundheitlichen Gründen keine Wechselschichten mehr fahren zu können, und legte eine ärztliche Bestätigung vor. Er wohnte während der gesamten Beschäftigungszeit in Deutschland und pendelte täglich zur Arbeitsstätte.

3

Der Kläger meldete sich am 19.12.2011 persönlich arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte ihm Alg ab 19.12.2011 für 450 Tage (Bescheid vom 5.1.2012). Der Kläger erhob Widerspruch und legte eine korrigierte Fassung des Formulars E 301 vor, in dem ein höherer Wochenarbeitsverdienst ausgewiesen war. Die Beklagte bewilligte daraufhin höheres Alg (Änderungsbescheid vom 27.1.2012).

4

Am 5.1.2012 schloss der Kläger bei einem Termin in der Agentur für Arbeit mit einer Mitarbeiterin der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung ab. Darin wurde ua vereinbart, dass er sich aktiv fünfmal pro Monat auf versicherungspflichtige Beschäftigungen mit mindestens 15 Stunden pro Woche im Umkreis von 50 km um seinen Wohnort sowie in Luxemburg zu bewerben habe. Alle schriftlichen, telefonischen und persönlichen Bewerbungsaktivitäten habe er anhand einer Liste zu dokumentieren und bis zum 31.1.2012 per Post bei der Beklagten einzureichen. In der Eingliederungsvereinbarung machte die Beklagte im Gegenzug Zusagen für ein Bewerbungscoaching und die Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten. In einer Rechtsmittelbelehrung wurde auf das Erfordernis hingewiesen, die vereinbarten Eigenbemühungen nachzuweisen. Wenn der Kläger diese ohne wichtigen Grund nicht nachweise, trete eine Sperrzeit von zwei Wochen ein.

5

Nachdem der Kläger bis 31.1.2012 seine Bewerbungsaktivitäten nicht nachgewiesen hatte, stellte die Beklagte für die Zeit vom 1. bis 14.2.2012 eine Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen fest (Bescheid vom 7.3.2012). Mit weiterem Bescheid vom 7.3.2012 hob sie die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. bis 14.2.2012 auf und stellte eine Minderung der Anspruchsdauer um zwei Wochen fest.

6

Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, er sei bei dem Termin durch die Mitarbeiterin der Beklagten unterrichtet worden, dass er fünf Bewerbungen verfassen und versenden müsse. Dies habe er auch getan. Bei dem Gespräch habe man in Aussicht genommen, Ende Januar/Anfang Februar einen neuen Termin zu vereinbaren. Er sei davon ausgegangen, die Bewerbungen erst beim nächsten Termin nachweisen zu müssen. Es liege ein Missverständnis vor. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.3.2012).

7

Der Kläger hat beim SG Trier Klage erhoben und vorgetragen, er habe die geforderten Eigenbemühungen im Januar 2012 unternommen. Das SG hat die Klage nach Anhörung des Klägers abgewiesen (Urteil vom 26.2.2013). Das mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des SG ist dem Kläger am 12.3.2013 zugestellt worden.

8

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die das LSG als unzulässig verworfen hat (Beschluss vom 30.9.2014). Am 13.10.2014 hat er Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er vertritt nun die Auffassung, allein der "nicht rechtzeitige" Nachweis von Eigenbemühungen könne nicht zu einer Sperrzeit führen.

9

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 9.6.2016). Dem Kläger sei Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren, die Berufung sei auch im Übrigen zulässig. In der Sache sei sie aber unbegründet, weil die Beklagte in formell und materiell rechtmäßiger Weise die Bewilligung von Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit für den fraglichen Zeitraum festgestellt habe. Die zu erbringenden Eigenbemühungen seien in der Eingliederungsvereinbarung eindeutig und konkret beschrieben. Mit dem Kläger sei auch der Nachweis der Bemühungen in einer ausdrücklich bestimmten Frist vereinbart worden. Schließlich habe er eine Belehrung darüber erhalten, welche Rechtsfolge das Fehlen von Eigenbemühungen oder ihres Nachweises haben kann. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund und schuldhaft die Eigenbemühungen nicht nachgewiesen.

10

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III aF sowie des § 24 Abs 1 SGB X. Die Beklagte habe den streitigen Sperrzeitbescheid ohne vorherige Anhörung erlassen. Die Anhörung sei weder im Vorverfahren noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden, denn die Beklagte habe die Ausführungen des Klägers im Vorverfahren nicht zur Kenntnis genommen. Auch sei keine Sperrzeit iS des § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III aF eingetreten. Der Vorschrift lasse sich nicht entnehmen, dass "schon ein nicht rechtzeitiger Nachweis" zu einer Sperrzeit führe. Aus der Entscheidung des BSG vom 20.10.2005 (B 7a AL 18/05 R - juris RdNr 31) ergebe sich vielmehr, dass durch eine solche Regelung das prozessrechtliche Amtsermittlungsprinzip nicht beseitigt werde. Eine Sperrzeit sei in Fällen der vorliegenden Art unverhältnismäßig. Sie trete nur ein, wenn der Berechtigte nach gesonderter Aufforderung der Beklagten zum Nachweis der Eigenbemühungen diesen nicht erbringe.

11

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016, das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 26. Februar 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2012 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

13

Eine Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III aF trete schon dann ein, wenn der Arbeitslose die Eigenbemühungen zwar unternehme, diese aber nicht rechtzeitig nachweise.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

15

1. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 7.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.3.2012. Die Beklagte hat unter demselben Datum sowohl einen Bescheid erlassen, der den Eintritt einer Sperrzeit feststellt, als auch einen weiteren Bescheid, der die Bewilligung von Alg vom 1. bis 14.2.2012 aufhebt und die Anspruchsdauer um zwei Wochen mindert. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu einer isolierten Feststellung der Sperrzeit berechtigt ist, denn nach stRspr stellen beide Regelungen - die Feststellung der Sperrzeit und die zeitgleiche Aufhebung der Bewilligung von Alg und Minderung der Anspruchsdauer - eine rechtliche Einheit dar (BSG vom 9.2.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - juris RdNr 12; BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 21; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 23). Es handelt sich im Ergebnis um eine einheitliche Entscheidung über die Aufhebung sowohl in Bezug auf die Leistungsbewilligung als auch die Minderung der Anspruchsdauer.

16

2. Die Revision ist nicht schon unbegründet, weil die Berufung unzulässig gewesen wäre.

17

Die Berufung des Klägers ist nach Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist fristgerecht erhoben worden. Die Wiedereinsetzung durch das LSG ist für den Senat bindend (§ 67 Abs 4 Satz 2 SGG).

18

Soweit das LSG angenommen hat, die Berufung sei statthaft, weil der Gegenstandswert der Berufung (vgl § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) erreicht sei, ist dem nicht zu folgen. Der Wert der Aufhebung der Bewilligung von Alg für zwei Wochen (541,66 Euro) und die Minderung der Anspruchsdauer für den entsprechenden Zeitraum sind nicht zu addieren, denn der Kläger ist durch beide Regelungen insgesamt mit einem Verlust des Anspruchs auf Alg für zwei Wochen beschwert, was einem Gegenstandswert von 541,66 Euro entspricht. Würde die Minderung der Anspruchsdauer nicht eintreten, könnte sich lediglich der Bezugszeitraum des Alg verschieben, was zwar auch schon eine aktuelle Beschwer für den Ruhenszeitraum begründet, aber sich in Verbindung mit der Minderung der Anspruchsdauer nicht auf eine Beschwer von 1083,32 Euro aufaddiert. Der Wert der Beschwer durch beide Regelungen beträgt vielmehr 541,66 Euro (vgl BSG vom 31.1.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; ähnlich BSG vom 27.7.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 15).

19

Soweit das LSG die vom Kläger zunächst zutreffend eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 30.9.2014) und weiter entschieden hat, die Berufung sei statthaft und zulässig, kann dies dem Kläger bei Überprüfung des Berufungsurteils allerdings nicht zum Nachteil gereichen. Dieser hat das zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels Mögliche und Erforderliche getan. In einer solchen Konstellation erfordern Rechtsmittelklarheit und Vertrauensschutz, dass der Senat nicht zu Lasten des Klägers annehmen darf, die Berufung sei unstatthaft gewesen (vgl dazu schon BSG vom 3.6.2004 - B 11 AL 75/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 145 RdNr 11b).

20

3. Die Revision ist aber unbegründet, weil der angefochtene Bescheid formell (a) und materiell (b) rechtmäßig ist.

21

a) Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht wegen eines Anhörungsfehlers rechtswidrig. Gemäß § 24 Abs 1 SGB X ist vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts(hier Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III) die Anhörung des Betroffenen erforderlich. Zwar ist diese vor Erlass des Bescheids vom 7.3.2012 nicht durchgeführt worden, der Mangel ist aber gemäß § 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X im Laufe des Vorverfahrens durch Nachholung geheilt worden, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat.

22

Ein Anhörungsmangel wird bereits im Vorverfahren geheilt, wenn ein Beteiligter dort die Möglichkeit hat, sich zu allen aus Sicht der Behörde entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Damit ein Beteiligter sich im Vorverfahren sachgerecht äußern kann, muss der angefochtene Bescheid alle für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte erkennen lassen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Anhörungsmangel durch Durchführung des Vorverfahrens geheilt (vgl BSG vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R - SozR 4-2600 § 77 Nr 10 RdNr 14; BSG vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5; Mutschler in Kasseler Komm, § 24 SGB X RdNr 34a; Steinwedel in Kasseler Komm, § 41 RdNr 16 mwN).

23

Der Ausgangsbescheid hat die für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Tatsachen bezeichnet. In dem Bescheid ist nicht nur der Sachverhalt mitgeteilt, aus dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit herleitet, sondern auch darauf hingewiesen worden, dass der Kläger keinen wichtigen Grund für sein Verhalten und schuldhaft gehandelt habe. Zudem ist die Bewilligung von Alg wegen schuldhafter Unkenntnis vom Ruhen des Anspruchs auf Alg aufgehoben und die Minderung der Anspruchsdauer festgestellt worden. Somit konnte der Kläger sich im Widerspruchsverfahren mit allen wesentlichen Gesichtspunkten der Entscheidung der Beklagten auseinandersetzen. Er hat zu diesen Tatsachen auch vorgetragen und geltend gemacht, er sei davon ausgegangen, die Eigenbemühungen erst beim nächsten Termin nachweisen zu müssen. Die Beklagte hat sich mit dem Vorbringen - entgegen der Behauptung des Klägers - im Widerspruchsbescheid auch beschäftigt und ist hierauf eingegangen.

24

b) Die Beklagte hat die Bewilligung von Alg zu Recht mit Wirkung für die Vergangenheit für die Zeit vom 1. bis 14.2.2012 aufgehoben.

25

Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Die Aufhebung der Bewilligung von Alg darf nur erfolgen, wenn in den Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheids vorgelegen haben, eine wesentliche rechtliche oder tatsächliche Änderung eingetreten ist. Eine solche wesentliche Änderung liegt vor, wenn die Verhältnisse sich dadurch zum Nachteil des Berechtigten geändert haben, dass der Anspruch auf Alg kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder weggefallen ist, auch wenn noch ein Vollzugsakt - wie die Aufhebung der Bewilligung - erforderlich ist (Coseriu/Jakob in Nomos Kommentar SGB III, 6. Aufl 2017, § 330 RdNr 310).

26

Hinsichtlich des Alg-Anspruchs des Klägers ist eine solche wesentliche Änderung eingetreten, weil dieser nach Maßgabe des § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III(idF des Gesetzes vom 23.12.2003, BGBl I 2848, aF) wegen einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen zum Ruhen gekommen ist (aa). Auch die weiteren Voraussetzungen einer Aufhebung für die Vergangenheit haben vorgelegen (bb). Schließlich ist die Bewilligung des zuerkannten Anspruchs auch insoweit aufzuheben gewesen, als sich dessen Dauer um die Zeit der Sperrzeit gemindert hat (cc).

27

aa) Der Anspruch des Klägers auf Alg ist in der Zeit vom 1. bis 14.2.2012 wegen Eintritts einer Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III aF zum Ruhen gekommen.

28

Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III aF liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen).

29

Mit welchen Mitteln (zB Hinweisschreiben, Verwaltungsakt, Besprechung) die Beklagte die von einem Arbeitslosen vorzunehmenden Eigenbemühungen so konkretisieren kann, dass deren Erfüllung von einem Arbeitslosen "gefordert" werden kann, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Denn jedenfalls ist eine Eingliederungsvereinbarung ein Instrument, um zwischen einem Arbeitsuchenden und der Beklagten die Eigenbemühungen so zu konkretisieren, dass die Beklagte diese fordern kann (§ 37 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB III, § 138 Abs 4 Satz 2 Nr 1 SGB III). Dies entspricht auch dem Regelungsziel des Gesetzgebers, der die Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB III als ein Mittel vorgesehen hat, die Eigenbemühungen selbst und die Art und Weise des Nachweises zwischen den Agenturen für Arbeit und den Arbeitsuchenden zu regeln (BT-Drucks 16/10810 S 29; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 37 RdNr 31 mwN, Stand Juli 2013).

30

Bei der Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Abs 2 SGB III handelt es sich - wie der Senat in einer Parallelentscheidung vom heutigen Tag ausführlich dargelegt hat(BSG vom 4.4.2017 - B 11 AL 5/16 R) um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs 1 Satz 2, § 55 SGB X. Die im vorliegenden Verfahren geschlossene Eingliederungsvereinbarung vom 5.1.2012 ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag wirksam zustande gekommen, denn die für einen Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien liegen vor (§ 61 Satz 2 SGB X iVm §§ 145 ff BGB) und das Schriftformerfordernis ist gewahrt (§ 56 SGB X).

31

Die zwischen den Beteiligten geschlossene Eingliederungsvereinbarung ist auch nicht nichtig. Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG ist eine Eingliederungsvereinbarung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nichtig, wenn in ihr außer der Zusage von Vermittlungsvorschlägen bei Stellenangeboten keine individuellen, konkreten und verbindlichen Leistungsangebote des Beklagten zur Eingliederung des Klägers in Arbeit vereinbart sind (BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R - SozR 4-4200 § 15 Nr 5, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Die zum SGB II ergangene Rechtsprechung ist - auch zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung - auf die Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB III zu übertragen.

32

Die Eingliederungsvereinbarung vom 5.1.2012 ist wirksam und verbindlich, denn die Beklagte hat dem Kläger im Gegenzug zu seinen Zusagen, sich zu bewerben, in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag eine angemessene und billige Gegenleistung zugesagt (§ 58 Abs 2 Nr 4 SGB X). Sie hat ihm mehrere Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung konkret in Aussicht gestellt. So ist ihm die Teilnahme an einem Bewerbungscoaching bei einem näher bezeichneten Träger angeboten worden, das er am 16.1.2012 hätte beginnen können und für das er ein Zuweisungsschreiben erhalten hat. Schließlich ist ihm die Übernahme von Bewerbungskosten sowie von Reisekosten für Vorstellungsgespräche zugesagt worden.

33

Außer im Hinblick auf eine mögliche Nichtigkeit (§ 58 Abs 1 und 2 SGB X) sind die in einer Eingliederungsvereinbarung formell wirksam getroffenen Einzelvereinbarungen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit oder Zumutbarkeit hin zu überprüfen (BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R - für BSGE vorgesehen = SozR 4-4200 § 15 Nr 5; aA Eicher in Knickrehm/Rust , Arbeitsmarktpolitik in der Krise, 2010, S 79 f). Eine Überprüfung einzelner Regelungen in einer Eingliederungsvereinbarung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit scheidet aus, weil sie dem Sinn und Zweck eines auf individuelle Erfordernisse zugeschnittenen und ausgehandelten öffentlich-rechtlichen Austauschvertrags entgegenstünde. Sollten ihre Verhandlung und ihr Abschluss nicht der idealtypischen Vorstellung des Vertragsmodells entsprechen, stellt dies nicht zugleich einen Nichtigkeitsgrund iS des § 58 Abs 1 SGB X dar (vgl Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 15 RdNr 17 ff, 23).

34

Die wirksame Eingliederungsvereinbarung hat auch den vom Kläger zu führenden Nachweis konkretisiert. Vorliegend haben die Beteiligten die Nachweispflicht dahingehend konkretisiert, dass der Kläger in der bis 31.1.2012 bestimmten Frist eine einfache Auflistung seiner Bewerbungen vorzulegen hatte. Mit deren Vorlage bei der Beklagten hätte er seine Nachweispflicht erfüllt. Die Beklagte könnte bei Vorlage einer solchen einfachen Auflistung nicht einwenden, diese genüge nicht als "Nachweis". Wird der Nachweis der geforderten Eigenbemühungen aber nicht in der vereinbarten Weise erbracht, kann dies - unter weiteren Voraussetzungen - den Eintritt der Sperrzeit begründen (Coseriu in Eicher/Schlegel, § 159 SGB III aF RdNr 367, Stand September 2013; Bieback in jurisPR-SozR 14/2011 Anm 1).

35

§ 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III aF ist - anders als der Kläger meint - nicht so zu verstehen, dass es allein auf die Vornahme der Eigenbemühungen, nicht aber auf deren Nachweis ankäme. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass der Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III aF an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der oder die Arbeitslose die Eigenbemühungen gegenüber der Beklagten nicht nachweist. Eine den Nachweis nicht für erforderlich haltende Auslegung der Vorschrift lässt sich auch nicht mit den Regelungszielen des Gesetzgebers begründen (BT-Drucks 15/1515 S 87) oder durch eine erkennbar planwidrige Gesetzeslücke rechtfertigen (zu den Grenzen der Auslegung: BVerfG vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 = NJW 2011, 836).

36

Zwar sind Regelungen einer Nachweispflicht dem vom Amtsermittlungsprinzip (§ 103 SGG) geprägten Sozialrecht (dazu BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3 RdNr 31) eher fremd. Dem Gesetzgeber ist es aber nicht verwehrt, Regelungen zu treffen, wonach ein Betroffener bestimmte Handlungen oder Umstände nachzuweisen hat (allgemein: Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl 2013, Vorbem § 284 RdNr 22 f; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl 2013, Anh § 286 RdNr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 118 RdNr 6; Marx, Die Notwendigkeit und Tragweite der Untersuchungsmaxime in den Verwaltungsprozessgesetzen, Frankfurt 1985, S 188 f). Der Gesetzgeber hat solche Regelungen im Sozialrecht auch an verschiedenen Stellen getroffen (zB § 4 Abs 3 Satz 1 FRG, § 6 Abs 6 AAÜG).

37

Im Ergebnis verlangt § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III aF von den Leistungsberechtigten, dass sie zum Zwecke der Überprüfung, ob die konkreten Eigenbemühungen im Einzelfall vorgenommen worden sind, deren Vornahme im Einzelfall auch nachweisen(hM; so Coseriu in Eicher/ Schlegel, SGB III nF, § 159 RdNr 374, Stand September 2013; Winkler in Gagel, SGB II/ SGB III, § 159 SGB III RdNr 296 und 349, Stand März 2015; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 159 RdNr 300, Stand Mai 2014). Aus der Entscheidung des BSG (vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3 RdNr 31), auf die sich der Kläger beruft, ergibt sich nichts anderes, weil das Urteil zu § 119 Abs 5 Satz 2 SGB III idF ab 19.12.1998 ergangen ist. Die Entscheidung ist im Kontext der hier maßgeblichen Regelung (§ 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III aF)nicht mehr einschlägig, weil ihr eine weitgehend andere Rechtslage zugrunde gelegen hat.

38

Der Kläger hat nicht nur den ihm obliegenden Nachweis der Eigenbemühungen nicht fristgerecht geführt, der Sperrzeittatbestand des § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III aF ist auch im Übrigen erfüllt. Denn er ist mit der Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung zutreffend und richtig über die Rechtsfolge der Sperrzeit bei fehlendem Nachweis der Eigenbemühungen belehrt worden. Er hat für das Fehlen des Nachweises der Eigenbemühungen keinen wichtigen Grund angeführt. Der mögliche Irrtum über den Zeitpunkt, bis zu dem er der Nachweispflicht nachkommen muss, stellt keinen wichtigen Grund dar, weil ein solcher objektiv vorliegen müsste (BSG vom 28.6.1991 - 11 RAr 81/90 - BSGE 69, 108 = SozR 3-4100 § 119 Nr 6). An dem fehlenden Nachweis trifft den Kläger auch Verschulden (zum Erfordernis des Verschuldens, auch wenn dieses nicht im Sperrzeittatbestand geregelt ist: BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R - BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1; BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176, 186 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3 RdNr 33; Mutschler in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, § 159 RdNr 46). Mit dem Übersehen der datumsmäßig festgelegten Verpflichtung, den Nachweis in der vereinbarten Frist vorzulegen, hat der Kläger die von ihm zu fordernde Sorgfalt verletzt.

39

Die Beklagte hat auch Beginn und Ende der Sperrzeit zutreffend geregelt. Die Sperrzeit beginnt gemäß § 144 Abs 2 Satz 1 SGB III aF mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Die Sperrzeit beginnt am 1.2.2012, weil der Kläger die Nachweise bis zum 31.1.2012 hätte erbringen müssen. Die Sperrzeit dauert gemäß § 144 Abs 5 SGB III aF zwei Wochen, also bis 14.2.2012.

40

bb) Auch die weiteren Voraussetzungen einer Aufhebung für die Vergangenheit sind erfüllt, denn der Kläger hat qualifiziert schuldhaft iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X gehandelt.

41

Die Feststellungen des LSG, die eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers bejahen, sind revisionsrechtlich nur in engen Grenzen überprüfbar (vgl BSG vom 13.7.2006 - B 7a AL 16/05 R - SozR 4-4300 § 122 Nr 5 RdNr 14). Vorliegend sind die Feststellungen für den Senat bindend, weil das LSG bei der Entscheidung von dem zutreffenden Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen ist (vgl BSG vom 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 3 RdNr 23). Das LSG hat insoweit ausgeführt, dass im Berufungsverfahren keine neuen Erkenntnisse zum Verschulden gewonnen werden konnten. Es hat auf das Urteil des SG Bezug genommen (vgl § 153 Abs 2 SGG), das sich im Einzelnen mit den Voraussetzungen eines grob fahrlässigen Verhaltens auseinandergesetzt hat. Das LSG hat angenommen, der Kläger habe die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt, falls er trotz erteilter Rechtsfolgebelehrung und getroffener Vereinbarungen über das Erfordernis des Nachweises nicht gewusst haben sollte, dass ohne den fristgerechten Nachweis eine Sperrzeit eintritt und ihm ein Zahlungsanspruch auf Alg nicht mehr zusteht. Er hätte - so das LSG zutreffend - schon bei einer einfachen Durchsicht der Eingliederungsvereinbarung ohne Weiteres erkennen müssen, dass und zu welchem Termin er den Nachweis vorzulegen habe.

42

cc) Die Aufhebung der Bewilligung ist auch insoweit rechtmäßig erfolgt, als sich der zuerkannte Anspruch auf Alg um die Zeit des Ruhens wegen einer Sperrzeit mindert (§ 128 Abs 1 Nr 2 SGB III aF).

43

Bei der Teilaufhebung der Bewilligung hinsichtlich der Anspruchsdauer (Verkürzung von zwei Wochen) handelt es sich um eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft (§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, § 330 Abs 3 SGB III), weil sich die Minderung der Anspruchsdauer erst gegen Ende des Bezugs von Alg auswirkt, wenn der Berechtigte zu dem Zeitpunkt noch im Leistungsbezug steht. Die Beklagte ist berechtigt, den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, nachdem eine Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III aF eingetreten ist. Mit dieser ist gegenüber dem Bewilligungsbescheid eine wesentliche Änderung auch hinsichtlich der Anspruchsdauer eingetreten, denn mit dem Eintritt einer Sperrzeit geht eine entsprechende Minderung der Anspruchsdauer einher (§ 128 Abs 1 Nr 3 SGB III aF). Die Minderung der Anspruchsdauer entspricht der Anzahl von Tagen, die die Sperrzeit hat (§ 144 Abs 5 SGB III aF; jetzt § 159 Abs 5 SGB III), hier also - wie von der Beklagten geregelt - zwei Wochen.

44

4. Die gesetzliche Regelung einer Nachweispflicht (§ 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III aF) verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art 2 Abs 1 GG.

45

In der Auferlegung einer Nachweispflicht gegenüber dem Berechtigten liegt ein Eingriff in dessen allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG), weil er entweder eine Tätigkeit entfalten muss oder im Fall des Unterlassens Leistungsansprüche nach dem SGB III verlieren kann.

46

Dieser Eingriff hält sich aber im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Die die Nachweispflicht regelnden Vorschriften des SGB III dienen einem legitimen Zweck. Wenn der Gesetzgeber den Arbeitslosen die Pflicht auferlegt, Eigenbemühungen nachzuweisen, lässt sich die getroffene Regelung mit der sog "Sphärentheorie" rechtfertigen (vgl dazu BSG vom 9.12.2003 - B 7 AL 56/02 R - SozR 4-4300 § 119 Nr 1). Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, dem Eigenbemühungen obliegen, die von ihm entfalteten Aktivitäten einfach belegen kann. Demgegenüber müsste ohne Regelung einer Nachweispflicht die Beklagte das Unterlassen der Eigenbemühungen beweisen. Der Nachweis, dass bestimmte Umstände nicht gegeben sind, ist aber schwierig zu führen. Die Arbeitslosen könnten schlicht behaupten, das Erforderliche getan zu haben, sodass es der Beklagten überlassen bliebe, das Gegenteil zu beweisen. In dieser Situation ist es sachgerecht, denjenigen die Nachweisobliegenheit aufzuerlegen, die ohne großen Aufwand ihr aktives Tun belegen können. Dies ist auch vor dem Hintergrund anzunehmen, dass Eigenbemühungen eine Regelvoraussetzung des Anspruchs auf Alg sind, weil es ohne die Bereitschaft, Anstrengungen zu entfalten, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, bereits an "Arbeitslosigkeit" im Rechtssinne fehlen würde (§ 138 Abs 1 Nr 2 SGB III, § 119 Abs 1 Nr 2 SGB III aF).

47

Die Nachweispflicht belastet die Arbeitslosen nicht in unzumutbarer (unverhältnismäßiger) Weise. Sie ist geeignet, den Zweck - Überprüfung konkreter Anstrengungen - zu erreichen, ohne dass ein gleich geeignetes, aber den Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Vornahme von Eigenbemühungen und deren Nachweis zur Verfügung stünde (BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, jeweils RdNr 46). Denn sie kann - ebenso wie die Eigenbemühungen selbst - in der Eingliederungsvereinbarung vertraglich konkretisiert werden (§ 37 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB III). Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Mit dem Kläger ist zum Nachweis seiner Eigenbemühungen vereinbart worden, lediglich in einer Liste schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren, wann er sich wo in welcher Art und Weise beworben hat. Die Beklagte fordert also nur eine (einfache) Dokumentation der Eigenbemühungen und lässt diese als Nachweis genügen. Die gesetzliche Regelung einer Nachweispflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Rückforderung einer Überzahlung, nachdem der Kläger zuvor Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten hatte.

2

Die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im Folgenden ebenfalls Beklagter) bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld II, einschließlich eines Zuschlags nach § 24 SGB II, ua vom 1.10.2007 bis 31.1.2008 in Höhe von 721,81 Euro pro Monat (Bewilligungsbescheid vom 5.9.2007). Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.7.2005 bewilligt hatte, hob der Beklagte diesen Bewilligungsbescheid ab 1.11.2007 auf (Aufhebungsbescheid vom 15.10.2007). Dennoch überwies der Beklagte in den Monaten November 2007 bis Januar 2008 jeweils 721,81 Euro auf das angegebene Konto des Klägers. Nachdem ihn der Kläger auf die Überzahlung hingewiesen hatte, forderte der Beklagte mit Erstattungsbescheid vom 10.1.2008 diese Leistungen in Höhe von 2165,43 Euro zurück.

3

Die vom Kläger nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 25.6.2008) erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Freiburg (SG) abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.11.2009). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 28.4.2010) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Sozialgerichte seien für den Rechtsstreit zuständig, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51 Abs 1 Nr 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG) handele. Der Erstattungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei formell rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 50 Abs 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zwischen dem Kläger und dem Beklagten habe ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis bestanden, in dem Regelleistungen nach §§ 19, 20 SGB II gewährt worden seien. § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X bestimme ausdrücklich, dass die zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festzusetzen sei. Der Erstattungsbescheid sei auch materiell rechtmäßig, insofern werde auf den Gerichtsbescheid des SG gemäß § 153 Abs 2 Satz 1 SGG Bezug genommen. Danach seien nach § 50 Abs 2 Satz 1 SGB X auch solche Leistungen zu erstatten, die weiter gezahlt worden seien, obwohl der Leistungstatbestand weggefallen sei. Die Leistung sei von Anfang an rechtswidrig iS des § 45 SGB X gewesen und der Kläger könne sich nicht auf einen Vertrauensschutztatbestand iS des § 45 Abs 2 SGB X berufen, weil er aufgrund des Aufhebungsbescheides gewusst habe, dass ihm ab November 2007 keine Leistungen mehr zustanden. Da der Beklagte nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II, § 330 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) kein Ermessen gehabt habe, bleibe auch kein Raum für die Berücksichtigung von Mitverschulden des Beklagten. § 40 Abs 2 Satz 1 SGB II finde keine Beachtung, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X vorliegen.

4

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von §§ 50, 45 SGB X, insbesondere durch die Anwendung von § 330 Abs 2 SGB III. Er macht geltend, § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X ordne lediglich die entsprechende Geltung der §§ 45, 48 SGB X an. Danach sei eine Ermessensausübung erforderlich, an der es in diesem Verfahren mangele. § 330 SGB III beziehe sich nach seinem Wortlaut auf die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der vorliegend nicht gegeben sei. Auch eine teleologische Auslegung spreche gegen seine Anwendung. Die verschärfte Haftung von Leistungsbeziehern - ohne Vertrauensschutz und Ermessensausübung - könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil er zum Zeitpunkt der Überzahlung nicht mehr in einem Sozialleistungsverhältnis zu dem Beklagten gestanden habe. Er sei vielmehr ein Außenstehender gewesen, sodass die allgemeinen Regeln nach §§ 50, 45 SGB X, nicht aber § 330 SGB III anzuwenden seien.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2010 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. November 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2008 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.

7

Er meint, die Revision sei nicht ordnungsgemäß begründet worden, weil der Kläger sich die Genehmigung der Revisionsbegründung vorbehalten habe, die nicht erfolgt sei.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid zurückgewiesen, weil der Kläger verpflichtet ist, die vom Beklagten überzahlten und mit Erstattungsbescheid festgesetzten 2165,43 Euro an den Beklagten zu zahlen.

9

Die Revision ist zulässig. Das BSG ist für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz zuständig (§ 39 Abs 1, §§ 160 ff SGG); im Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs 5 Gerichtsverfassungsgesetz).

10

Die Revision ist gemäß § 164 Abs 2 SGG fristgemäß und ordnungsgemäß begründet worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger persönlich auf der "umfassenden Vollmacht" für seinen Rechtsanwalt mitgeteilt hat, er habe die Revisionsbegründung nicht genehmigt. Entscheidend ist die uneingeschränkte Erteilung der Vollmacht im Außenverhältnis, interne Absprachen oder Vorbehalte, wie die Genehmigung bestimmter Erklärungen, die das Gesetz nicht vorsieht, sind unbeachtlich (§§ 164, 116 ff Bürgerliches Gesetzbuch). In dem Zusatz liegt auch entgegen der Ansicht des Beklagten kein Widerruf der Revisionsbegründung seitens des Klägers persönlich, weil er persönlich gegenüber dem BSG nicht postulationsfähig ist (§ 73 Abs 4 SGG).

11

Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG), weil der Erstattungsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides formell (dazu 1.) und materiell (dazu 2.) rechtmäßig ist. Rechtsgrundlagen für den Bescheid sind § 40 SGB II, § 50 Abs 2, 3, § 45 SGB X und § 330 Abs 2 SGB III.

12

1. Der Erstattungsbescheid ist formell rechtmäßig.

13

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zu dem Erstattungsbescheid als eingreifenden Verwaltungsakt nach § 24 Abs 1 SGB X anzuhören gewesen wäre, das LSG aber keine Feststellungen zu einer solchen Anhörung getroffen und der Beklagte keine dahingehenden Rügen erhoben hat. Denn die fehlende Anhörung ist durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren nach § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X geheilt worden.

14

Die Möglichkeit einer Heilung einer unterlassenen Anhörung bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wird in der Literatur allgemein angenommen (Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Juni 2012, K § 41 RdNr 15 f; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 41 RdNr 15; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 4/2012, § 41 SGB X RdNr 16; jeweils mwN). Sie erfordert jedoch, um die mit der Anhörungspflicht bezweckte Wahrung des Anspruchs des Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen, dass dem Beteiligten schon in dem angefochtenen Verwaltungsakt oder auf andere Weise im Laufe des Widerspruchsverfahrens alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Kenntnis gebracht wurden, sodass er sich zu ihnen sachgerecht äußern konnte (BSG vom 26.9.1991 - 4 RK 4/91 - BSGE 69, 247, 251 ff = SozR 3-1300 § 24 Nr 4; BSG vom 14.7.1994 - 7 RAr 104/93 - SozR 3-4100 § 117 Nr 11 S 67, 72 f; BSG vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90, 93 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3).

15

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wie den Feststellungen des LSG und den nach § 153 Abs 2 Satz 1 SGG in Bezug genommenen des SG noch entnommen werden kann, zumal der Kläger selbst den Beklagten auf die Überzahlung hingewiesen hat und der Tatbestand als solcher zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist.

16

2. Der Erstattungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

17

Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlagen für den angefochtenen Bescheid nach § 40 SGB II (dazu a), § 50 Abs 2, 3 SGB X (dazu b), § 45 SGB X, insbesondere dessen Abs 2 (dazu c) und § 330 Abs 2 SGB III (dazu d) sind erfüllt.

18

a) Nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II in der vom 1.1.2005 bis heute geltenden Fassung aufgrund des Art 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954), gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X. Zudem sind entsprechend anwendbar die Vorschriften des SGB III ua über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs 1, 2, 3 Satz 1, 4 SGB III; § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung , dem insofern § 40 Abs 2 Nr 2, 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850 entsprechen ).

19

b) Der in Bezug genommene und vorliegend einschlägige § 50 Abs 2 SGB X lautet: "Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend." Des Weiteren regelt § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X: "Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen."

20

(1) Die Grundvoraussetzungen des § 50 Abs 2 Satz 1 SGB X sind erfüllt, weil von dem Beklagten an den Kläger die umstrittenen 2165,43 Euro durch Überweisung auf dessen Konto geleistet wurden und für diese Leistung aufgrund der zuvor erfolgten Aufhebung des Bewilligungsbescheides durch den Aufhebungsbescheid vom 15.10.2007 kein Rechtsgrund, insbesondere nicht in Form eines Verwaltungsaktes, bestand (vgl BSG vom 24.1.1995 - 8 RKn 11/93 - BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr 17).

21

Trotz dieses Aufhebungsbescheides wurde die Zahlung entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer privatrechtlichen Angelegenheit zwischen ihm und dem beklagten Jobcenter, sie behielt vielmehr ihre öffentlich-rechtliche Zielrichtung (vgl BSG vom 24.7.2001 - B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr 24; allgemein Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, K § 50 RdNr 14a mwN). Auch wenn die Leistungsbewilligung seitens des Beklagten durch den Aufhebungsbescheid nicht mehr bestand, war das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten damit nicht unmittelbar beendet, vielmehr war zB auch der Erstattungsanspruch zwischen dem Beklagten und dem Rentenversicherungsträger abzuwickeln, der gegenüber dem Kläger Erfüllungswirkung hatte (§ 107 Abs 1 SGB X), und es gibt nachwirkende Rechte und Pflichten aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen (vgl allgemein nur Henneke in Knack/dsl, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl 2010, vor § 35 RdNr 14 ff; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl 2008, § 9 RdNr 16 ff).

22

Der grundlegende Unterschied zwischen dem Kläger und einem beliebigen Dritten, auf dessen Konto eine Zahlung erfolgt (vgl zu einer solchen Fallgestaltung: BSG vom 29.10.1986 - 7 RAr 77/85 - BSGE 61, 11 = SozR 1300 § 50 Nr 13), besteht darin, dass die Zahlung seitens des Beklagten an den Kläger zur Erfüllung einer von dem Beklagten irrtümlicherweise angenommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfolgte (vgl zu einer solchen Fallgestaltung BSG vom 24.7.2001 - B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr 24). § 50 Abs 2 SGB X zielt gerade auf solche Fallgestaltungen ab, in denen ein das Rechtsverhältnis regelnder Verwaltungsakt fehlt, aber bestimmte Rechtsbeziehungen zwischen leistender Behörde und Leistungsempfänger bestehen(vgl die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 8/2034 S 36 zu § 48 mit dem Beispiel Urteilsrente; Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, K § 50 RdNr 14a mwN; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 50 SGB X RdNr 29). Der Grund für die Überzahlung war vorliegend eine Fortwirkung des im Rahmen der ursprünglichen SGB II-Bewilligung eingerichteten Dauerauftrags des Beklagten, den Betrag an den Kläger zu überweisen, der mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht ebenfalls aufgehoben worden war.

23

Für diese Auslegung spricht zudem § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X, der nicht nur für die Fallkonstellation nach § 50 Abs 1 SGB X, sondern auch für die nach § 50 Abs 2 SGB X eine Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch Verwaltungsakt anordnet(BSG vom 24.7.2001 - aaO).

24

(2) Aus der in § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X angeordneten entsprechenden Geltung der §§ 45, 48 SGB X folgt nichts anderes. Ein Ausnahmefall entsprechend dem zum Rentenrecht ergangenen Urteil des BSG vom 24.7.2001 (B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr 24), der ihre Anwendung ausschließt, liegt nicht vor, weil ein Verwaltungsakt über SGB II-Leistungen an den Kläger - im Unterschied zu jener Fallkonstellation - nicht nichtig wäre. Im Übrigen würde die Zugrundelegung der in jener Entscheidung entwickelten Maßstäbe die Stellung des Klägers eher verschlechtern, weil allgemeine Gründe für einen Vertrauensschutz des Klägers hinsichtlich der Überzahlung nicht zu erkennen sind und von ihm auch nicht behauptet werden.

25

§ 48 SGB X ist vorliegend von vornherein nicht einschlägig, weil in der Zeit von November 2007 bis Januar 2008, in der die Überweisungen des Beklagten an den Kläger erfolgten, insofern keine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist.

26

c) Aber auch § 45 SGB X steht dem Erstattungsanspruch des Beklagten nicht entgegen. § 45 SGB X lautet, soweit vorliegend maßgeblich, in Abs 2 Satz 1: "Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist." und Satz 3: "Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit …
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat." Nach § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X wird nur in den zuletzt wiedergegebenen Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Aus der "entsprechenden" Geltung des § 45 SGB X folgt, dass in den Fällen einer Leistung ohne Verwaltungsakt nach § 50 Abs 2 SGB X an die Stelle des Verwaltungsaktes die Leistung oder vorliegend die Überweisung tritt.

27

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme für die Vergangenheit, die bei einem Erstattungsbegehren, das typischerweise immer Leistungen in der Vergangenheit betrifft, gegeben sein müssen, sind erfüllt. Denn der Kläger kannte, wie er auch im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt hat, die Rechtswidrigkeit der Zahlungen des Beklagten iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X aufgrund ihrer Rechtsgrundlosigkeit und der zuvor erfolgten Aufhebung des Bewilligungsbescheides. Er hat den Beklagten nach Feststellung der Zahlungseingänge auf seinem Konto auch umgehend informiert.

28

d) Der Beklagte hatte vor Erlass des Erstattungsbescheides kein Ermessen auszuüben. Aus der angeordneten "entsprechenden" Geltung des § 45 SGB X in § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X folgt zwar auch die Übertragung der bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X grundsätzlich notwendigen Ermessensausübung seitens des Beklagten auf dessen Erstattungsbegehren(BSG vom 18.8.1983 - 11 RZLw 1/82 - BSGE 55, 250, 254 = SozR 1300 § 50 Nr 3; BSG vom 9.9.1986 - 11a RA 2/85 - BSGE 60, 239, 240 f = SozR 1300 § 45 Nr 26; BSG vom 25.1.1994 - 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr 16). Diese Ermessensausübung wird vorliegend jedoch ausgeschlossen durch die in § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II aF angeordnete ebenfalls entsprechende Geltung des § 330 Abs 2 SGB III. Die zuletzt genannte Vorschrift lautet: "Liegen die in § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen."

29

(1) Entgegen dem Vorbringen der Revision kann aus der Verwendung des Begriffs "Verwaltungsakt" im Wortlaut des § 330 Abs 2 SGB III nichts hergeleitet werden. Entscheidend ist vielmehr die Wendung "liegen die in § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen … vor" und die Rechtsfolgenanordnung, dass dann der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, also kein Ermessen hinsichtlich der Rücknahme auszuüben ist. Dies gilt gerade für die in § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X angeordnete entsprechende Geltung des § 45 SGB X, weil § 50 Abs 2 SGB X die Erstattung von Leistungen regelt, die ohne Verwaltungsakt erbracht wurden.

30

(2) Für den Ausschluss einer Ermessensausübung sprechen auch der Sinn und Zweck des § 330 Abs 2 SGB III sowie systematische Zusammenhänge. § 330 SGB III ist eine nach § 37 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch zulässige abweichende Regelung von den §§ 44 ff SGB X. § 330 Abs 2 SGB III knüpft an die mit dem Ersten Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21.12.1993 (BGBl I 2353) mit Wirkung vom 1.1.1994 eingeführte Vorgängerregelung in § 152 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) an. Zu deren Begründung wurde damals ausgeführt, sie solle dem Umstand Rechnung tragen, dass die Arbeitsämter anders als die meisten Sozialversicherungsträger die Leistungen überwiegend kurzfristig zu erbringen und vielfach ebenso kurzfristig zu beenden haben, sodass Überzahlungen praktisch nicht zu vermeiden seien. Allein im Jahr 1992 sei in 1,85 Millionen Fällen über die Erstattung überzahlter Leistungen zu entscheiden gewesen, daher solle an die Stelle einer Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung treten (BT-Drucks 12/5502 S 37 zu Nr 43). Dieser Grund gilt für Leistungen nach dem SGB II in noch stärkerem Maße, da diese von den sich oft ändernden Bedarfen und Einkommen der Leistungsberechtigten abhängen. Bestätigt wird dieser Unterschied auch durch die Leistungsbewilligung für in der Regel sechs Monate nach dem SGB II (vgl dessen § 41 Abs 1) verglichen mit einer Rentengewährung nach dem Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch.

31

Eine solche typische Situation, die der Gesetzgeber mit der Sonderreglung des § 330 Abs 2 SGB III erfassen wollte, ist vorliegend gegeben: Zunächst wird eine bestimmte Leistung bewilligt, dann fällt der Anspruch der leistungsberechtigten Person auf diese Leistung weg, weil sie eine andere vorrangige Leistung erhält, dies wird jedoch verwaltungsmäßig nicht so schnell umgesetzt, dass es nicht zu einer Überzahlung kommt. Sind die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X erfüllt - die leistungsberechtigte Person kannte die Rechtswidrigkeit der Überzahlung, wie vorliegend der Kläger -, dann besteht, von weiteren Voraussetzungen abgesehen, kein Grund, warum sie diesen Betrag behalten soll und die Behörde insofern Ermessen ausüben muss.

32

(3) Aus systematischen Gründen kann nicht im Sinne der Argumentation des Klägers zwischen den Fallgestaltungen mit einer direkten Anwendung des § 45 SGB X und der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift unterschieden werden: In der ersten Fallgestaltung geschieht zunächst überhaupt nichts, dann werden nach der Überzahlung ein Rücknahmeverwaltungsakt, der die Leistungsbewilligung aufhebt, nach § 45 SGB X auch für die Vergangenheit ohne Ermessensausübung und zeitgleich ein Erstattungsverwaltungsakt nach § 50 Abs 1 SGB X erlassen. In der zweiten Fallgestaltung wird zwar die Leistungsbewilligung aufgehoben, aber es wird weitergezahlt und dann ein Erstattungsverwaltungsakt nach § 50 Abs 2 SGB X erlassen. Für den Ausschluss der Ermessensausübung gerade in der zweiten Fallgestaltung spricht, dass die leistungsberechtigte Person aufgrund der zuvor erfolgten Aufhebung der Leistungsbewilligung um die Rechtswidrigkeit der eingehenden Leistungen wusste (ähnlich Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 5/2012, § 330 RdNr 25; im Ergebnis ebenso Düe in Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl 2010, § 330 RdNr 3; Schütze in von Wulffen, SGB X, § 50 RdNr 25; ebenso in früheren Entscheidungen schon LSG Baden-Württemberg vom 10.10.2006 - L 13 AL 3133/05 - und vom 9.12.2008 - L 13 AS 651/07; zu der erforderlichen Ermessensausübung nach § 50 Abs 2, § 45 SGB X vor Geltung des § 152 Abs 2 AFG in obigen Fallgestaltungen: BSG vom 31.10.1991 - 7 RAr 60/89 - SozR 3-1300 § 45 Nr 10).

33

(4) Entgegen dem Vorbringen des Revisionsführers kann er im Verhältnis zum Beklagten nicht als "Außenstehender" angesehen werden, auf den nur die allgemeinen Regeln der §§ 50, 45 SGB X nicht aber die speziellen Regeln des § 330 SGB III anzuwenden sind. Denn auch wenn die Leistungsbewilligung seitens des Beklagten durch einen Bescheid aufgehoben worden war, war - wie ausgeführt - das Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem nicht unmittelbar beendet, sondern wirkte nach, wie die Überzahlung zeigt. Gründe für eine die in § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II aF angeordnete Geltung des § 330 Abs 2 SGB III einschränkende Auslegung in den Fällen des § 50 Abs 2 SGB X sind - wie dargelegt - nicht zu erkennen.

34

e) Die Fristerfordernisse nach § 50 Abs 4, § 45 Abs 3 Satz 2, Abs 4 Satz 2 SGB X sind erfüllt, wie sich aus dem Zahlungszeitraum November 2007 bis Januar 2008 und dem Datum des Erstattungsbescheides mit 10.1.2008 ergibt, ohne dass deren entsprechende Geltung in den Fällen des § 50 Abs 2 SGB X einer abschließenden Erörterung bedarf(vgl dazu BSG vom 9.9.1986 - 11a RA 2/85 - BSGE 60, 239 = SozR 1300 § 45 Nr 26; BSG vom 24.1.1995 - 8 RKn 11/93 - BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr 17).

35

Die Höhe des Erstattungsbetrags ist nicht nach § 40 Abs 2 Satz 1 SGB II aF zu verringern, weil diese Vorschrift in den Fällen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X, wie vorliegend einer gegeben ist, keine Anwendung findet(§ 40 Abs 2 Satz 2 SGB II aF, heute in § 40 Abs 4 SGB II nF).

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist der Anspruch des Klägers auf Alg II vom 1.12.2014 bis 18.3.2016 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, und dabei insbesondere, ob einem Anspruch zu verwertendes Vermögen in Form einer Eigentumswohnung (ETW) entgegensteht.

2

Der am 31.8.1955 geborene, alleinstehende Kläger ist Eigentümer einer von ihm selbst bewohnten Wohnung sowie eines Miteigentumsanteils an einem Garagengrundstück in einem im Jahr 1964 errichteten Mehrfamilienhaus in H Im Aufteilungsplan von 1982 zur Aufteilung in Miteigentumsanteile wurde die Wohnfläche der ETW mit 92,98 qm angegeben. Im Jahr 1984 wurde eine Baugenehmigung für die Neuanlage von Dachterrassen im Dachgeschoss sowie den Ausbau des Spitzbodens erteilt. Die Eltern des Klägers wurden 1985 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, der Kläger zog mit ihnen in die Wohnung ein. Nach deren Tod erwarb er 1993 das Alleineigentum an der ETW im Wege des Erbfalls lastenfrei.

3

Der Kläger bezog seit 2005 ununterbrochen Alg II vom beklagten Jobcenter. Bei der Erstantragstellung gab er an, dass seine ETW 117 qm groß sei. Der Beklagte leistete das Alg II zunächst als Zuschuss. Im Januar 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Hausbesuch zur Klärung seiner Angaben über die Größe der ETW beabsichtigt sei; dem stimmte der Kläger nicht zu. Im März 2014 forderte ihn der Beklagte unter Hinweis auf §§ 60 ff SGB I auf, den Erhebungsbogen zur Wertermittlung bei Haus- und Grundbesitz auszufüllen und der Weitergabe an den Gutachterausschuss zuzustimmen; es solle geprüft werden, ob es sich bei der ETW um verwertbares Vermögen handele. Der Kläger stimmte einer Begutachtung durch den Gutachterausschuss nicht zu; seine Wohnverhältnisse seien bekannt und der Beklagte verfüge über die Bauakte.

4

Mit Schreiben vom 26.5.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, seine ETW und Garage zu verwerten. Einer angemessenen Wohnfläche von 80 qm stehe eine Größe der ETW von 117 qm gegenüber. Künftig könne daher nur noch eine darlehensweise Alg II-Bewilligung erfolgen, die zunächst bis 30.11.2014 befristet sei. Eine darüber hinausgehende Leistungsgewährung komme nur in Betracht, wenn der Kläger ernsthafte und nachhaltige Verwertungsbemühungen nachweise. Die - beispielhaft beschriebenen - Nachweise seien bis zum 15. eines jeden Monats vorzulegen. Durch Bescheid vom 27.5.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für die Zeit vom 1.6. bis 30.11.2014 darlehensweise nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II in Höhe von 734,40 Euro monatlich. Die ETW sei aufgrund ihrer Größe kein Schonvermögen, weshalb der Kläger sie nach § 12 SGB II zur Abwendung seiner Hilfebedürftigkeit verwerten müsse. Im Bescheid des Beklagten ist ausgeführt: "Bereits an dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass eine darüber hinaus gehende Leistungsgewährung nur dann möglich ist, wenn Ihnen eine Verwertung des Hausgrundstückes trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nachweislich nicht möglich ist." Den gegen die nur darlehensweise Leistungsbewilligung eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.9.2014 zurück. Da die sofortige Verwertung der verwertbaren ETW nicht möglich sei, sei dem Kläger ein Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II gewährt worden.

5

Klage und Berufungsverfahren gegen den Bescheid vom 27.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.9.2014 blieben ohne Erfolg (Urteil SG vom 22.5.2015 - S 33 AS 4499/14; Urteil LSG vom 18.3.2016 - L 19 AS 1271/15). Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erhobene Beschwerde des Klägers verwarf der Senat als unzulässig (Beschluss vom 11.1.2017 - B 14 AS 370/16 B).

6

Den Weiterbewilligungsantrag des Klägers für die Zeit ab 1.12.2014 lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 17.11.2014; Widerspruchsbescheid vom 14.1.2015). Die nach Aktenlage 117 qm große selbst genutzte ETW überschreite die maßgebliche angemessene Größe einer ETW für einen Einpersonenhaushalt von 80 qm deutlich und sei deshalb nicht vor ihrer Berücksichtigung als Vermögen geschützt. Eine weitere darlehensweise Leistungsgewährung wegen nicht möglicher sofortiger Verwertung erfolge nicht mehr, weil der Kläger keine Nachweise über Verwertungsbemühungen vorgelegt und somit nicht den Nachweis erbracht habe, dass seine ETW nebst Garage nicht verwertbar sei.

7

Die Klage hiergegen wurde abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen (Urteil SG vom 22.5.2015 - S 33 AS 572/15; Urteil LSG vom 18.3.2016 - L 19 AS 1272/15). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe für die Zeit ab 1.12.2014 weder einen Anspruch auf Alg II als Zuschuss noch hilfsweise als Darlehen. Einem Anspruch auf Zuschuss stehe entgegen, dass der Kläger durchgehend über ein seine Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen nach § 12 SGB II verfügt habe in Form seiner selbst genutzten und innerhalb von sechs Monaten verwertbaren ETW. Diese stelle wegen ihrer unangemessen großen Wohnfläche von 98,58 qm kein Schonvermögen dar. Für die Ermittlung der Wohnfläche habe auf die Berechnungen des Gutachterausschusses auf der Grundlage der Bauakte zurückgegriffen werden können, weil der Kläger nach Hinweisen auf seine Mitwirkungspflichten und Beweisnachteile bei deren Verletzung weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren an der Ermittlung der Wohnfläche mitgewirkt habe. Der Verkehrswert der lastenfreien ETW betrage auf der Grundlage der Stellungnahme des Gutachterausschusses 95 636,80 Euro, mit Garage 100 636,80 Euro, und übersteige den Freibetrag des Klägers. Ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II stehe ihm nicht zu, weil die Voraussetzungen hierfür ab 1.12.2014 nicht mehr gegeben seien. Der Kläger habe jedwede Verwertungsbemühungen während der sechsmonatigen darlehensweisen Leistungsgewährung bis 30.11.2014 unterlassen, weshalb es ab 1.12.2014 am erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen Hilfebedürftigkeit und nicht möglicher sofortiger Vermögensverwertung fehle.

8

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger zum einen eine Verletzung von § 12 SGB II. Das LSG habe die in seinem Eigentum stehende, durch ihn verwertbare Wohnfläche fehlerhaft ermittelt und unzutreffend berechnet. Zum anderen rügt er eine Verletzung von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II. Bei Berücksichtigung der ETW als Vermögen seien darlehensweise Leistungen gegen eine dingliche Sicherung zu leisten.

9

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2016 und des Sozialgerichts Dortmund vom 22. Mai 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm vom 1. Dezember 2014 bis zum 18. März 2016 Arbeitslosengeld II als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält die Revision nicht für den Anforderungen genügend begründet und deshalb bereits für unzulässig. Im Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung des LSG.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Alg II vom 1.12.2014 bis 18.3.2016 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, hat, weil dem zu verwertendes Vermögen entgegensteht.

13

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2015, durch den ein Anspruch des Klägers auf Alg II ab 1.12.2014 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, abgelehnt worden ist. Streitig ist sein Alg II-Begehren als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, das der Kläger zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) verfolgt, mit der ein Grundurteil über das Alg II (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstands begehrt wird (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 11 f, 31). Streitbefangen ist der Zeitraum vom 1.12.2014 bis zum 18.3.2016, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG, denn grundsätzlich erstreckt sich bei einer vollständigen und unbefristeten Leistungsablehnung - hier ab 1.12.2014 - der streitige Leistungszeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wenn nicht zuvor auf einen erneuten Leistungsantrag eine weitere Verwaltungsentscheidung getroffen wird (vgl BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/0AS 59/06 R - juris, RdNr 13; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 11; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr 41, RdNr 9).

14

2. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung wahrt die für sie geltenden Anforderungen.

15

Nach § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert. Danach muss, wenn mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm ist notwendig, aber allein noch nicht ausreichend. Vielmehr ist - im Sinne einer erkennbaren und notwendigen Befassung des Revisionsführers mit der angefochtenen Entscheidung - auszuführen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Die Revisionsbegründung muss sich deshalb - zumindest kurz - auch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum das LSG die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt hat. Das erfordert auch eine zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts, weil die Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (vgl BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 25/15 R - juris, RdNr 9 f; BSG vom 23.1.2017 - B 14 AS 5/16 R - juris, RdNr 2).

16

Die Revisionsbegründung des Klägers enthält neben dem (wiederholten) Antrag die Rügen einer Verletzung von § 12 SGB II und von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II. Jedenfalls hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von § 12 SGB II lässt sich ihr entnehmen, warum das LSG welchen Lebenssachverhalt wie entschieden hat und dass und warum die Rechtsansicht des LSG vom Kläger nicht geteilt wird. Dies genügt zur Begründung dieser Rüge und führt zur Zulässigkeit der Revision insgesamt, ohne dass es weiterer Ausführungen zur materiellen Rechtslage bedarf, deren Prüfung bei zulässiger Revision von Amts wegen zu erfolgen hat (sog Vollrevision; vgl BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 7/08 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 3 RdNr 12).

17

3. Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Anspruch des Klägers auf Alg II vom 1.12.2014 bis 18.3.2016 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II idF, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2.12.2014, in Kraft getreten am 1.1.2014, erhalten hat (BGBl I 1922). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN).

18

a) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) erfüllte der Kläger hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt.

19

b) Indes war der Kläger aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1, § 12 SGB II, weshalb er die zuschussweise Leistung von Alg II nicht beanspruchen kann(dazu 4.). Auch war er nicht hilfebedürftig iS des § 9 Abs 4 SGB II, weshalb er die hilfsweise begehrte darlehensweise Leistung von Alg II nach § 24 Abs 5 SGB II nicht beanspruchen kann(dazu 5.).

20

4. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Der alleinstehende Kläger war im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig, weil er mit der von ihm bewohnten ETW über zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 SGB II verfügte, das seine Hilfebedürftigkeit ausschloss und einem Anspruch auf Alg II als Zuschuss entgegenstand.

21

Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen(dazu a). Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II eine selbst genutzte ETW von angemessener Größe(dazu b). Bei einer unangemessenen Größe der ETW ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II des Weiteren zu prüfen, ob ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist(dazu c) oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (dazu d). Ist die ETW nach diesen Voraussetzungen zu verwerten, sind vom gesamten verwertbaren Vermögen die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II abzusetzen(dazu e).

22

a) Vermögen ist iS des § 12 Abs 1 SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog "Versilbern"; stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 15; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 26). Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20; BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 22).

23

Der Kläger ist nach den Feststellungen des LSG Alleineigentümer der lastenfreien ETW. Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die einer Verwertbarkeit der ETW schlechterdings entgegenstehen, hat das LSG nicht festgestellt. Die Verwertung der ETW war dem Kläger nach den Feststellungen des LSG durch Verkauf innerhalb von sechs Monaten - dem im streitbefangenen Zeitraum nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II maßgeblichen Bewilligungszeitraum - möglich gewesen. Dem ist die Revision nicht entgegen getreten.

24

b) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen eine selbst genutzte ETW von angemessener Größe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks oder einer ETW ist zu konkretisieren mit Blick auf die Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen. Dabei ist die angemessene Größe einer ETW nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 18; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 28). Diese Wohnflächengrenzen können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss. Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 19; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 30).

25

Die hiernach maßgebliche Wohnflächengrenze von 80 qm ebenso wie eine um 10 vH erhöhte angemessene Wohnfläche von 88 qm überschreitet die von ihm selbst genutzte ETW des Klägers deutlich, denn deren Wohnfläche beträgt nach den Feststellungen des LSG 98,58 qm. Das LSG hat sich hierfür gestützt auf den sich aus dem Grundbuch ergebenden Miteigentumsanteil und dem sich hieraus ergebenden Sondereigentum des Klägers sowie im Wege des Urkundenbeweises auf die in der beigezogenen Bauakte der Stadt H befindlichen Grundrisszeichnungen und Wohnflächenberechnungen, die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte des E Kreises in seiner Stellungnahme vom 16.12.2015 ausgewertet worden seien. Für besondere Umstände, die zu einer weitergehenden Erhöhung der angemessenen Wohnfläche wegen einer außergewöhnlichen Bedarfslage führen könnten, ist weder nach den Feststellungen des LSG noch nach dem Revisionsvorbringen des Klägers etwas ersichtlich.

26

Der Senat ist an die Feststellung des LSG zur Wohnfläche der ETW des Klägers von 98,58 qm gebunden, denn der Kläger hat diesbezüglich keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht (§ 163 SGG). Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge im Revisionsverfahren ist die Bezeichnung von Tatsachen, aus denen sich ein Aufklärungsmangel hinsichtlich der entsprechenden Feststellung des LSG schlüssig ergibt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Notwendig für eine durchgreifende Verfahrensrüge sind Darlegungen, die das Revisionsgericht in die Lage versetzen, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG vom 10.3.2015 - B 1 A 10/13 R - BSGE 118, 137 = SozR 4-2400 § 90 Nr 1, RdNr 30). Das bloße Inzweifelziehen einer tatsächlichen Feststellung des LSG genügt nicht (vgl BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 23).

27

Soweit der Kläger mit seiner Revision lediglich geltend macht, die genaue Größe der ETW sei zwischen den Parteien streitig, ist dies nach der tatsächlichen Feststellung des LSG zur Größe der ETW im Revisionsverfahren irrelevant. Soweit er nur einzelne, der Feststellung des LSG zur Wohnfläche der ETW von 98,58 qm zugrunde liegende Elemente für fehlerhaft ermittelt oder unzutreffend berechnet hält, sind hierdurch zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht.

28

c) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 26; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 37).

29

Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen hat der Kläger die ETW 1993 lastenfrei von seinen Eltern geerbt und sie ist auch aktuell lastenfrei. Dem steht nach den Feststellungen des LSG ein Verkehrswert von 95 636,80 Euro ohne und 100 636,80 Euro mit Garage gegenüber. Das LSG hat sich hierfür im Wege des Urkundenbeweises auf die Stellungnahme des Gutachterausschusses vom 7.12.2015 gestützt. Zulässige und begründete Verfahrensrügen hiergegen sind vom Kläger nicht erhoben worden, weshalb der Senat an die Feststellung des Verkehrswerts gebunden ist (§ 163 SGG). Aufgrund seiner Feststellungen hat das LSG zu Recht eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der ETW verneint. Sie wird auch mit der Revision nicht behauptet.

30

d) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dieser Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 30; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 39).

31

Das LSG hat zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte verneint, weil seinen Feststellungen keine Umstände zu entnehmen sind, die für eine solche Härte sprechen, und von Seiten des Klägers keine Verfahrensrügen hinsichtlich solcher Umstände erhoben wurden.

32

e) Einer Verwertung der ETW stehen auch nicht die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II entgegen. Zwar ist ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht in jedem Fall zu verwerten. Vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen und den Absetzbeträgen nach § 12 Abs 2 SGB II gegenüber zu stellen(stRspr: BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 34 mwN).

33

Doch führt schon der vom LSG festgestellte Verkehrswert der unangemessenen ETW des Klägers abzüglich von Freibeträgen nicht dazu, dass diese nicht zu verwerten war. Denn von dem vom LSG bindend festgestellten Verkehrswert der ETW von 95 636,80 Euro ohne und 100 636,80 Euro mit Garage sind am Tag der Antragstellung am 13.11.2014 ebenso wie am Tag des beantragten Leistungsbeginns am 1.12.2014 Freibeträge nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 4 SGB II nur in Höhe von 9600 Euro(59 Jahre x 150 Euro = 8850 Euro + 750 Euro) abzusetzen und sie betrugen auch am Ende des streitbefangenen Zeitraums am 18.3.2016 nur 9750 Euro (60 Jahre x 150 Euro = 9000 Euro + 750 Euro). Das Vorliegen der Voraussetzungen weiterer Freibeträge nach § 12 Abs 2 Nr 2 und 3 SGB II hat das LSG nicht festgestellt, ohne dass hiergegen Verfahrensrügen vom Kläger erhoben worden sind.

34

5. Hilfebedürftig ist in Abweichung von § 9 Abs 1 SGB II nach § 9 Abs 4 SGB II auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II Leistungen als Darlehen zu erbringen und können nach § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum nicht in diesem spezifischen Sinne des § 9 Abs 4 SGB II hilfebedürftig, weshalb er auch nur darlehensweise Leistungen nach § 24 Abs 5 SGB II nicht beanspruchen kann.

35

a) Normative Ausgangspunkte eines Anspruchs auf darlehensweise Leistungen sind, dass Hilfebedürftigkeit trotz zu berücksichtigenden und verwertbaren bedarfsdeckenden Vermögens deshalb besteht, weil dessen sofortige Verwertung nicht möglich ist, und dass sie nur insoweit besteht, als die sofortige Verwertung nicht möglich ist. Ausgehend hiervon setzen die eine abweichende Leistungserbringung für eine Übergangszeit regelnden § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II voraus, dass die betroffene Person Verwertungsbemühungen unternimmt. Werden Verwertungsbemühungen als Voraussetzung für die Fiktion der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 4 SGB II(Begriff bei Karl in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 9 RdNr 151) nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall "abweichende Erbringung von Leistungen" nach § 24 Abs 5 SGB II (so die amtliche Bezeichnung des § 24 SGB II) grundsätzlich kein Raum(vgl Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 24 RdNr 116; Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 2 RdNr 21; Breitkreuz in BeckOK SozR, § 24 SGB II RdNr 28, Stand 3/2017; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 24 RdNr 499, Stand 10/2011; O. Loose in GK-SGB II, § 24 RdNr 89, 94, Stand 1/2017; Wieland in Estelmann, SGB II, § 24 RdNr 75, Stand 4/2013) und kommen darlehensweise Leistungen für die Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwertung (Begriff bei Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 9 SGB II RdNr 60, Stand 4/2014) in aller Regel nicht in Betracht.

36

Die Ablehnung darlehensweiser Leistungen erfordert dabei regelmäßig, dass das Jobcenter die betroffene Person zuvor auf die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen und die Folgen von deren Unterlassen hingewiesen hat. Ähnlich wie mit Blick auf den Hinweis auf Kostensenkungsobliegenheiten im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung und die Folgen von deren Unterlassen im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II(vgl zur Aufklärungs- und Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung zuletzt BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 15) treffen das Jobcenter auch im Rahmen der § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II Beratungs- und Hinweispflichten. Hat das Jobcenter auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt, für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt und in dieser darlehensweise Leistungen erbracht und hat es darauf hingewiesen, dass ohne den Nachweis von Verwertungsbemühungen und deren Scheitern weitere darlehensweise Leistungen nicht in Betracht kommen, können diese jedenfalls bei unterlassenen und auch künftig nicht beabsichtigten Verwertungsbemühungen abgelehnt werden.

37

Die in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze zum bereiten Mittel, die auch für die Berücksichtigung von Vermögen zu beachten sind (vgl BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 21), stehen dem nicht entgegen. Ist verwertbares Vermögen vorhanden, das auch nach Hinweisen des Jobcenters auf die Folgen eines Unterlassens nicht verwertet wird, ist die Schutzposition aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG, die in dem Erfordernis der bereiten Mittel zum Ausdruck kommt, nicht berührt. Vielmehr ist es in die Eigenverantwortung der betroffenen Person gestellt, ob sie ihren zumutbaren Selbsthilfeobliegenheiten iS des § 2 SGB II zur Sicherung von dessen Nachrang durch Verwertungsbemühungen nachkommt und, solange die Verwertung nicht gelungen ist, darlehensweise Leistungen erhält, oder ob sie Verwertungsbemühungen unterlässt(vgl zur Eigenverantwortlichkeit als Teil der Art 1 Abs 1 GG zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - vorgesehen für BSGE = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 39). Darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II können indes nicht dadurch erzwungen werden, dass die Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen unterlassen wird, obwohl es verwertbar ist.

38

Diesem Verständnis von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II stehen auch weder §§ 31 ff SGB II noch § 34 SGB II entgegen. Denn sowohl die Leistungsminderungen nach §§ 31 ff SGB II als auch der Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 SGB II knüpfen an die (Herbeiführung einer) Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 SGB II, nicht nach § 9 Abs 4 SGB II an. Für die spezifische Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 4 SGB II enthält demgegenüber § 24 Abs 5 SGB II eine hierauf abgestimmte leistungsrechtliche Sonderregelung(vgl zur "Hilfebedürftigkeit in einem besonderen Fall" nach § 9 Abs 4 SGB II und der "Darlehensgewährung als Leistungsmodalität" - zunächst ebenfalls in § 9 Abs 4 SGB II geregelt, später in § 23 Abs 5 SGB II, nunmehr in § 24 Abs 5 SGB II - BT-Drucks 16/688 S 14).

39

Der Ablehnung von darlehensweisen Leistungen nach § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II steht es schließlich nicht entgegen, dass gegen die Bewilligung nur darlehensweiser Leistungen und/oder gegen die vollständige Leistungsablehnung gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird, weil schon die Berücksichtigung von Vermögen und Verpflichtung zu dessen Verwertung für rechtswidrig gehalten wird. Ersichtlich ermöglicht § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II nur eine auf die gesetzlich zugemutete Selbsthilfe des Leistungsberechtigten angelegte Überbrückungslösung zur Existenzsicherung und dient nach seinem Sinn und Zweck der die Zeit bis zur Vermögensverwertung überbrückenden grundrechtlich gebotenen Bedarfsdeckung, nicht aber der Zwischenregelung für die Zeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Berücksichtigung von Vermögen und Verpflichtung zur Verwertung. Für die Abwendung wesentlicher Nachteile während des Rechtsstreits in der Hauptsache um die Berücksichtigung und Verwertung von Vermögen steht vielmehr effektiver einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG zur Verfügung(vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 76; vgl auch - zur Parallelregelung zu § 24 Abs 5 SGB II in § 91 SGB XII - Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 91 RdNr 5). Sind in dessen Rahmen Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht, können im Einzelfall vom Gericht nach seinem Ermessen auch vom materiellen Recht abweichende besondere Anordnungen getroffen werden (vgl zum Ermessen des Gerichts nach § 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 938 ZPO Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 86b RdNr 30).

40

b) Feststellungen dazu, dass dem Kläger ab 1.12.2014 iS des § 9 Abs 4 SGB II die sofortige Verwertung seiner verwertbaren ETW etwa durch Verkauf oder Beleihung nicht möglich war, hat das LSG nicht getroffen. Verfahrensrügen hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

41

Festgestellt hat das LSG indes zum einen, dass dem Kläger bereits vom 1.6. bis 30.11.2014 darlehensweise Alg II nach § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II geleistet und er vom Beklagten zuvor konkret auf Verwertungsmöglichkeiten und deren Nachweis sowie darauf hingewiesen worden war, dass weitere darlehensweise Leistungen nur möglich seien, wenn eine Verwertung der ETW trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nachweislich nicht möglich sei, und zum anderen, dass der Kläger keine Verwertungsbemühungen unternommen hatte und keine zu unternehmen beabsichtigte, ohne dass tatsächliche oder rechtliche Verwertungshindernisse dieses Unterlassen bedingten und obwohl der Beklagte ihn auf die leistungsrechtlichen Folgen eines Unterlassens hingewiesen hatte. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), weil der Kläger diesen nicht mit Verfahrensrügen entgegen getreten ist.

42

Ohne Verwertungsbemühungen und den Nachweis von deren Scheitern im zurückliegenden Bewilligungszeitraum war dem zu Verwertungsbemühungen auch künftig nicht bereiten Kläger ab 1.12.2014 nicht erneut und weiterhin darlehensweise Alg II auf der Grundlage von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II zu zahlen, selbst wenn die ETW ab 1.12.2014 nicht sofort verwertbar gewesen sein sollte.

43

c) Anderes folgt nicht daraus, dass die darlehensweisen Leistungen nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II nach § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II davon abhängig gemacht werden können, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Diese Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Jobcenters dient nicht dazu, einen Anspruch auf darlehensweise Leistungen für Zeiträume zu begründen, in denen eine Verwertung zu berücksichtigenden und verwertbaren Vermögens nicht unternommen wird und nicht beabsichtigt ist. Gesichert werden soll vielmehr der Anspruch auf Rückzahlung des für die Zeit geleisteten Darlehens, die es braucht, um einen nur nicht sofort verwertbaren Vermögensgegenstand, zumeist eine Immobilie, zu verwerten, wie sich auch aus der Regelung zur Fälligkeit der Rückzahlung in § 42a Abs 3 Satz 1 SGB II ergibt ("nach erfolgter Verwertung").

44

Werden jedoch Verwertungsbemühungen wie vorliegend durch den Kläger nicht unternommen und sind nicht beabsichtigt, kann der die Darlehensgewährung begleitende, aber nicht begründende Sicherungszweck von vornherein nicht greifen. Anders als die Revision wohl meint, ist die Erbringung darlehensweiser Leistungen nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II gegen dingliche Sicherung nach § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II keine Beleihung einer Immobilie im Sinne einer milderen Form ihrer Verwertung, sondern eben gerade keine Verwertung, vielmehr eine Überbrückung bis zur Verwertung.

45

d) Dafür, dass die sofortige Verwertung seiner ETW für den Kläger iS des § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet haben würde, ist nach den Feststellungen des LSG nichts ersichtlich. Verfahrensrügen hat der Kläger auch insoweit nicht erhoben.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Erstattung von Leistungen für Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für November 2008.

2

Der 1955 geborene, alleinstehende Kläger stand seit Januar 2005 im Leistungsbezug des beklagten Jobcenters. Für den Zeitraum vom 1.8.2008 bis 31.1.2009 bewilligte ihm der Beklagte Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 724,07 Euro (Regelbedarf 351 Euro; Leistungen für Unterkunft und Heizung 373,07 Euro bei einer Bruttowarmmiete von 383,81 Euro abzüglich Warmwasserkostenvorauszahlung von 10,74 Euro; Bescheid vom 19.8.2008). Auf die Anzeige einer beim Kläger am 7.10.2008 eingegangenen Gutschrift über 715,67 Euro nach Abrechnung der Betriebskosten für 2007 setzte der Beklagte das Alg II für Oktober und November neu fest (352 Euro für Oktober 2008, darunter Leistungen für Unterkunft und Heizung 1 Euro; 380,47 Euro für November 2008, darunter Leistungen für Unterkunft und Heizung 29,47 Euro), hob den Bewilligungsbescheid für Oktober und November 2008 in Höhe von 715,67 Euro auf und forderte eine entsprechende Erstattung (372,07 Euro Oktober 2008, 343,60 Euro November 2008, Bescheide vom 13.1.2009).

3

Nach erfolglosen Widersprüchen ua wegen der Höhe der Alg II-Bewilligung für November 2008 (Widerspruchsbescheid vom 25.6.2009) sowie gegen den Erstattungsbescheid (Widerspruchsbescheid vom 16.10.2009) hat der Beklagte die Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide auf gerichtlichen Hinweis zurückgenommen, soweit sie den Oktober 2008 betrafen. Im Übrigen hat das Sozialgericht (SG) den Beklagten wegen zu Unrecht abgesetzter Warmwasserbereitungskosten für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.1.2009 antragsgemäß zur Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 4,41 Euro monatlich verurteilt. Abgewiesen hat es die Klage dagegen, soweit der Kläger die Herabsetzung der Erstattungsforderung für November 2008 um 56 vH nach § 40 Abs 2 S 1 SGB II in der seinerzeit geltenden Fassung (aF) begehrt hat(Urteil vom 9.12.2010). Die vom SG zugelassene Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 15.5.2013): Die Erstattungsforderung sei nicht zu beanstanden. Der Herabsetzung stehe § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF entgegen. Diese Rückausnahme sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig.

4

Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 40 Abs 2 SGB II aF. § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Mit ihm sei nicht vereinbar, dass Adressaten einer Vollaufhebung von Alg II nach § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF einen geringeren Anteil an Kosten der Unterkunft zurückzahlen müssten als Adressaten einer Teilaufhebung, die nach § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF von der Begünstigung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II ausgeschlossen seien. Das stelle Bezieher höherer, zur Vollaufhebung führender Einkünfte besser als Berechtigte mit geringeren Einkünften, ohne dass dafür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung bestehe.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2013 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2010 zu ändern und den Erstattungsbescheid vom 13. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2009 aufzuheben, soweit die Erstattungsforderung einen Betrag von 44 vom Hundert der berücksichtigten Kosten für Unterkunft mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung übersteigt.

6

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Erstattungsforderung für November nicht um 56 vH zu mindern ist. Die verfassungsrechtlichen Bedenken hiergegen verfangen nicht.

8

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die vom Kläger beanspruchte Minderung des Erstattungsbetrags für November 2008 nach Maßgabe von § 40 Abs 2 S 1 SGB II(in der bis zum 31.12.2008 unverändert geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; im Folgenden § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF; seit dem 1.4.2011 im Wesentlichen identisch: § 40 Abs 4 S 1 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453,). Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Erstattungsforderung für Oktober 2008 und die Höhe des Alg II für August 2008 bis Januar 2009, nachdem das SG den Beklagten für diesen Zeitraum antragsgemäß zur Bewilligung weiterer 4,41 Euro verurteilt und der Beklagte die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 13.1.2009 aufgehoben hat, soweit er durch sie die Leistungen für Unterkunft und Heizung für Oktober 2008 um 372,07 Euro herabgesetzt und eine entsprechende Erstattungsforderung festgesetzt hat. Gegenstand des Verfahrens ist danach nur noch der Erstattungsbescheid vom 13.1.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2009, soweit er den Erstattungszeitraum vom 1. bis 30.11.2008 mit einer Erstattungsforderung von 343,60 Euro betrifft. Hiergegen wendet sich der Kläger zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz).

9

2. In formeller Hinsicht steht dem Erstattungsbescheid vom 13.1.2009 nicht entgegen, dass der Beklagte, wie dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des LSG zu entnehmen ist, den Kläger vor seinem Erlass nicht gesondert angehört hat (§ 24 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Davon durfte er absehen, weil er mit dem Bescheid vom 13.1.2009 lediglich den Angaben des Klägers über das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2007 gefolgt ist und hierdurch das Alg II den geänderten Verhältnissen angepasst hat (§ 24 Abs 2 Nr 3 und 5 SGB X; vgl hierzu zuletzt Bundessozialgericht Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3, RdNr 17 ff).

10

3. Materiell misst sich die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids allein an § 40 Abs 1 S 1 SGB II(in der seit Inkrafttreten unveränderten Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) iVm § 50 Abs 1 S 1 SGB X. Die Berufung auf die Ausnahme gemäß § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF ist dem Kläger dagegen verwehrt durch die Rückausnahme nach § 40 Abs 2 S 2 SGB II(in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558 , im Folgenden § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF, seit dem 1.4.2011 im Wesentlichen identisch: § 40 Abs 4 S 2 SGB II idF des RBEG).

11

a) Abweichend vom Regelfall der vollständigen Erstattung einer aufgehobenen Bewilligung von Alg II oder Sozialgeld gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 50 Abs 1 S 1 SGB X ist nach der Ausnahmebestimmung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF ein Teilbetrag von 56 vH der beim Alg II oder Sozialgeld berücksichtigten Kosten für Unterkunft mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung von der Erstattungspflicht nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X ausgenommen, wenn dies nicht durch eine der Rückausnahmen(dazu nachfolgend unter b) ausgeschlossen ist. Diese Begrenzung ist konzipiert als Folgeregelung zur Abgrenzung zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem Wohngeldrecht, wie sie mit der Einführung des SGB II ursprünglich begründet worden war. Im Unterschied zur Rechtslage zuletzt im Verhältnis zwischen Sozialhilfe nach Bundessozialhilfegesetz und Wohngeldrecht (vgl § 31 Abs 1 Wohngeldgesetz in der seit dem 1.1.2001 geltenden Fassung von Art 4 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1999, BGBl I 2671) waren das SGB II und das WoGG bei Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf eine strikte Trennung beider Systeme angelegt (vgl BT-Drucks 15/1516 S 48 f). Demgemäß waren nach § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 WoGG(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, im Folgenden: § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 WoGG aF; seit dem 1.1.2009 inhaltlich entsprechend nunmehr § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 WoGG idF des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.9.2008, BGBl I 1856, im Folgenden: WoGG 2009) Empfänger ua von Alg II von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden waren (vgl aber nunmehr § 7 Abs 1 S 3 Nr 2 WoGG 2009). Vor diesem Hintergrund sollte durch die Ausnahmeregelung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF gewährleistet werden, dass sich der Ausschluss vom Wohngeld bei der Aufhebung einer Alg II-Bewilligung nicht nachteilig auf die Betroffenen auswirke. Denn da das Wohngeld grundsätzlich nicht der Rückforderung unterliege (vgl aber § 29 Abs 3 S 1 WoGG idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; wiederum andere Fassung seit dem 1.1.2009: § 27 Abs 2 S 1 WoGG 2009), sollten die Betroffenen durch den teilweisen Ausschluss der Rückforderung von Alg II oder Sozialgeld so gestellt werden, wie sie ausgehend von empirischen Werten der Wohngeldstatistik 2001 stünden, wenn sie Wohngeld erhalten hätten (vgl BT-Drucks 15/1516 S 63; die Tragfähigkeit dessen in Zweifel ziehend aber Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 17 f; ebenso skeptisch Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 129 ff und RdNr 141.1 "missglückte Vorschrift"; Coseriu/Holzhey in Adolph/Linhart, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 40 SGB II RdNr 67, 80, EL Stand 11/2012; ähnlich Brönstrup in GK zum SGB II, § 40 RdNr 209, Stand 3/2013).

12

b) Die Geltung dieser Ausnahme hat der Gesetzgeber mit dem SGB II-ÄndG vom 24.3.2006 durch eine Erweiterung der Rückausnahmen in § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF weiter eingeschränkt. Bis dahin galt die Begünstigung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF lediglich nicht im Falle des § 45 Abs 2 S 3 SGB X. Nunmehr erstreckte sich die Rückausnahme weiter auf die Fälle des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X(vgl hierzu BT-Drucks 16/688, S 15) sowie auf die hier im Streit stehende Fallgruppe, bei der "die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird".

13

c) Von einer lediglich teilweisen Aufhebung einer Bewilligung von Alg II oder Sozialgeld in diesem Sinne ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Regelungssystematik auszugehen, wenn auch nach der Aufhebung einer Bewilligung von Alg II oder Sozialgeld weiter ein (Rest-)Anspruch auf eine dieser Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft zuerkannt geblieben ist. Zwar geben die Materialien insoweit keine Auskunft zu den mit der Regelung verfolgten Motiven (vgl BT-Drucks 16/688, S 15). Nach dem Regelungszusammenhang können sie aber nur darauf gerichtet sein, den Anwendungsbereich der Ausnahme des § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF auf das zu beschränken, wofür sie nach der gesetzlichen Konzeption eingeführt worden ist: Nämlich den Beziehern von Alg II oder Sozialgeld einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass einerseits ihre Unterkunftskosten nachträglich im System des SGB II keine Berücksichtigung mehr finden und dass sie andererseits wegen der ursprünglichen Bewilligung von Alg II oder Sozialgeld für die Vergangenheit von Wohngeld trotzdem ausgeschlossen sind(dagegen eine Wohngeldbewilligung für die Vergangenheit erwägend Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 171; Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 130; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 25 RdNr 40, Stand Oktober 2013; vgl dazu auch Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 40 RdNr 30, Stand 54. EL 2014).

14

Eine solche Lage besteht nur, wenn der Ausschluss vom Wohngeld wegen vollständiger Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II rückblickend nicht gerechtfertigt war. Ist dagegen auch nach einer Teilaufhebung noch ein Restanspruch auf Alg II oder Sozialgeld unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft zuerkannt, verbleibt es unverändert bei dem wohngeldrechtlichen Leistungsausschluss nach § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 WoGG aF und für den Ausgleich nach § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF besteht kein Anlass; die Leistungsbezieher sind dann bei einer nachträglichen Änderung nicht schlechter gestellt als sie bei einem von vornherein rechtmäßigen Leistungsbezug gestanden hätten (ebenso das Normverständnis bei Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 128; Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 169; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 40 RdNr 28a, Stand 54. EL 2014).

15

d) In diesem Sinne trotz nachträglicher Änderung nicht schlechter gestellt sind Bezieher von Alg II oder Sozialgeld wohngeldrechtlich dann, wenn ungeachtet der Änderung bei der "Berechnung" des Alg II oder des Sozialgeldes weiterhin Kosten der Unterkunft "berücksichtigt worden sind" (vgl § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 WoGG aF bzw nunmehr § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 WoGG 2009). Demgemäß wird eine Bewilligung von Alg II oder Sozialgeld nach Sinn und Zweck der Vorschrift dann iS von § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF lediglich teilweise aufgehoben, wenn in die Berechnung auch ihres fortbestehenden Teils für den maßgeblichen Zeitabschnitt weiter Bedarfe für Unterkunft eingegangen sind. Unabhängig davon, ob der Änderungsbescheid nach wie vor gesondert Leistungen für Unterkunft ausweist (in diese Richtung aber Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 139), ist das jedenfalls immer dann der Fall, wenn im Berechnungsbogen auch zum Änderungsbescheid Bedarfe für Unterkunft eingestellt sind.

16

e) So liegt es unabhängig von der Höhe im Ergebnis auch im (Sonder-)Fall der Anrechnung von Betriebskostenguthaben nach der für die Erstattung hier maßgeblichen Sonderregelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706 ; im Folgenden: § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF; seit 1.1.2011 im Wesentlichen identisch: § 22 Abs 3 SGB II idF des RBEG vom 24.3.2011). Danach galt: "Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht."

17

Bis zur Einführung dieser Bestimmung waren entsprechende Zahlungen oder Gutschriften mindernd bei den "Geldleistungen" nach dem SGB II in Ansatz zu bringen, und zwar zunächst bei denen der Agentur für Arbeit und dann denen der kommunalen Träger (§ 19 S 3 SGB II idF des GSiFoG). Da dies ua wegen des Nachrangs zu Lasten der kommunalen Träger als unbillig erschien, ist die Anrechnung von Betriebskostenerstattungen dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 SGB II unterstellt worden(zu den Motiven vgl BT-Drucks 16/1696 S 26 f; siehe auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 207 ff). Seither mindern Betriebskostenerstattungen abweichend von der allgemeinen Regel nicht die zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringenden Leistungen, sondern sie reduzieren nach Maßgabe der Besonderheiten des § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF den Bedarf an Leistungen ua für Unterkunft selbst(zu den Einzelheiten vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 74 RdNr 11 ff).

18

In diesem rechtlichen Zusammenhang löst die Anrechnung von Betriebskostenguthaben im Monat nach der Erstattung unabhängig von der Guthabenshöhe eine Begrenzung der Erstattungsforderung nach § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF nicht (mehr) aus. Selbst wenn Leistungen für Unterkunft für den betreffenden Monat infolgedessen überhaupt nicht mehr zu erbringen sein sollten, beruht das nach der Konzeption des § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF grundsicherungsrechtlich nicht darauf, dass iS von § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 WoGG Kosten der Unterkunft "nicht berücksichtigt worden sind". Vielmehr bewirkt die Anrechnungsregel des § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF, dass ein anerkennenswerter und durch Alg II oder Sozialgeld zu deckender Bedarf an Leistungen für die Unterkunft in dieser Situation temporär uU überhaupt nicht (mehr) besteht. Infolgedessen besteht nach der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (dazu sogleich unter 4.) - Wertung des Gesetzgebers selbst beim vollständigen Wegfall von Leistungen für die Unterkunft kein Unterkunftsaufwand mehr, der bei der Berechnung des Alg II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigen sein und deshalb Anlass für einen Ausgleich nach § 40 Abs 2 S 1 SGB II geben könnte(iE ebenso Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 139).

19

4. Dass Empfänger von Betriebskostengutschriften selbst bei einem vorübergehend vollständigen Wegfall von Leistungen für die Unterkunft von der Privilegierung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF ausgenommen sind, verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

20

a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr: vgl nur Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 ua - BVerfGE 98, 365, 385). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl BVerfG Beschluss vom 11.10.1988 - 1 BvR 777/85 ua - BVerfGE 79, 1, 17). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl BVerfG Beschluss vom 31.1.1996 - 2 BvL 39/93 ua - BVerfGE 93, 386, 396; BVerfG Urteil vom 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73, 110 ff, 133), bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (vgl BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 431; BVerfG Beschluss vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164, 174). Dabei ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfG Beschluss vom 7.10.1980 - 1 BvL 50/79 - BVerfGE 55, 72, 88; BVerfG Beschluss vom 26.1.1993 - 1 BvL 38/92 - BVerfGE 88, 87, 96; BVerfG Beschluss vom 14.7.1999 - 1 BvR 995/95 - BVerfGE 101, 54, 101; BVerfG Beschluss vom 4.12.2002 - 2 BvR 400/98 ua - BVerfGE 107, 27, 45 f; BVerfG Beschluss vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164, 174). Werden bei der Gewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung die Empfänger anderer Sozial- oder Entschädigungsleistungen in unterschiedlicher Weise der Einkommensanrechnung unterworfen, so müssen zwischen den Empfängern einer nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistung und den Empfängern einer nichtprivilegierten Leistung Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl BVerfG Beschluss vom 2.2.1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195, 205; BVerfG Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229, 238; BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris, RdNr 18).

21

b) So liegt es im Verhältnis zwischen den Begünstigten nach § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF und den davon nach § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF ausgeschlossenen Leistungsbeziehern jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Fall der Betriebskostenerstattung. Keiner Entscheidung bedarf deshalb, ob die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF bei anderen Fallkonstellationen durchgreifen(vgl insbesondere Conradis in Münder, SGB II, 5. Aufl 2013, § 40 RdNr 31, 34; Bedenken gegen die Differenzierung auch bei Coseriu/Holzhey in Adolph/Linhart, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 40 SGB II RdNr 67, 80. EL Stand 11/2012) und ob die dabei vorausgesetzte Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung von § 7 Abs 1 S 3 Nr 2 WoGG 2009 inzwischen uU ausgeräumt ist(vgl zur Frage der nachträglichen Gewährung von Wohngeld insbesondere Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 171; Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 130; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 25 RdNr 40, Stand 10/2013; Coseriu/Holzhey in Adolph/Linhart, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 40 SGB II RdNr 67, 80. EL Stand 11/2012; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 40 RdNr 30, 54. EL 2014).

22

Denn jedenfalls für die Fälle der Betriebskostenerstattung brauchte der Gesetzgeber eine Gleichstellung mit den von § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF Begünstigten nicht anzuordnen. Die Besonderheiten der Anrechnung von Betriebskostenerstattungen nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF beruhen auf der typisierenden Annahme, dass sie häufig auf Vorauszahlungen beruhen, die zuvor als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von den Grundsicherungsträgern aufgebracht worden sind. Deshalb erschien es sachgerecht, Erstattungen überzahlter Betriebskosten unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bedarfsmindernd abzusetzen (vgl BT-Drucks 16/1696 S 26 f). Das rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung von Erstattungen infolge von Betriebskostengutschriften einerseits und bei sonstigen Einkommens- oder Vermögenszuflüssen andererseits ohne Weiteres jedenfalls dann, wenn das Guthaben tatsächlich auf Vorauszahlungen beruht, die mit öffentlichen Mitteln bestritten worden sind; dann ist die Deckung des Unterkunftsbedarfs auch im Monat der Anrechnung dem SGB II zuzurechnen und für einen Ausgleich wegen fehlender Unterkunftsleistungen besteht schon im Ansatz kein Bedarf. Beruht das Guthaben dagegen auf Vorauszahlungen vor Eintritt in den Bezug von Alg II oder Sozialgeld, durfte der Gesetzgeber zum einen schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von weiteren Differenzierungen absehen. Zum anderen ist auch bei einer Zuordnung eines Betriebskostenguthabens zu eigenen Vorauszahlungen des Leistungsbeziehers die Einschätzung vertretbar, dass durch dessen Rückzahlung der Unterkunftsbedarf nach dem SGB II gedeckt ist und deshalb für einen Ausgleich für den Ausschluss aus dem Wohngeldbezug kein Anlass besteht.

23

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf

1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie
2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und
3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.

(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.

(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27. Februar 2017  6 K 1047/14 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Pfändung und Einziehung betrifft.

Hinsichtlich des Erlasses von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2006 wird die Sache an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger 45 % zu tragen.

Die Entscheidung über die verbleibenden 55 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Sächsischen Finanzgericht übertragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerte im Jahre 2006 seinen Komplementäranteil an der A KG für 475.000 €. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde ein Veräußerungsgewinn von 617.151 € ermittelt, den das Finanzamt X durch Bescheid vom 1. Oktober 2008 gesondert feststellte. Der Rechtsvorgänger des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), das Finanzamt ... (im Folgenden ebenfalls FA) setzte mit einem auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheid vom 9. Oktober 2008 für das Kalenderjahr 2006 Einkommensteuer von 163.247 € (durch das Finanzgericht --FG-- sind festgestellt 159.022,34 €, wobei es sich jedoch um den Differenzbetrag zwischen der Festsetzung und dem Steuerabzug vom Lohn handelt), Zinsen von 3.843 €, einen Verspätungszuschlag von 1.250 € und Solidaritätszuschlag von 8.913,02 € (festgestellt 8.701,02 €, wiederum der Differenzbetrag zwischen der Festsetzung und dem Steuerabzug vom Lohn) fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Der Kläger gibt an, er wisse nicht, warum seine damalige Steuerberaterin dies habe geschehen lassen. Allein der Steuerbetrag habe dasjenige überstiegen, was ihm aus dem Veräußerungsvorgang tatsächlich ausgekehrt worden sei. Zwischen dem Kläger und dem FA ist unstreitig, dass der gesondert festgestellte Veräußerungsgewinn nicht zutreffend ermittelt wurde.

2

Am 2. Dezember 2008 pfändete das FA das Konto des Klägers und ließ am 4. Dezember 2008 auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers an einem Einfamilienhaus eine Sicherungshypothek über 176.478,81 € eintragen. Ein Antrag des FA vom 15. Januar 2009 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde mangels Masse abgewiesen. Nachdem die finanzierende Bank ebenfalls zunächst die Zwangsversteigerung betrieben hatte, wurde das Haus im Jahre 2014 schließlich freihändig verkauft. Der Kläger führte aus dem Erlös 45.000 € an das FA ab. Am 15. Juli 2013 hatte das FA zudem eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach §§ 309, 314 AO gegenüber der Sparkasse Z ausgebracht, die weiter besteht.

3

Das Finanzamt Y führte wegen Nichtabgabe der Steuererklärung 2006 ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger. Es hat dieses Verfahren am 15. Oktober 2013 nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, da der Veräußerungsgewinn nur 260.294 € betragen habe und sich hieraus eine Einkommensteuer von 43.827 € ergeben hätte. In der Nichtabgabe der Steuererklärung habe nur eine versuchte Steuerhinterziehung gelegen. Die als Selbstanzeige zu wertende nachgereichte Einkommensteuererklärung sei damit endgültig wirksam i.S. des § 371 Abs. 3 AO.

4

Am 1. Oktober 2013 hatte der Kläger über seine vormalige steuerliche Beraterin die Stundung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags sowie den Erlass der bereits verwirkten Säumniszuschläge beantragt. Sie hatte hierzu erklärt, sie habe beim Finanzamt X die Änderung der Bilanz und des Feststellungsbescheides beantragt. Am 4. Oktober 2013 beantragte der Kläger, nunmehr vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, darüber hinaus den Erlass von Einkommensteuer in Höhe von 119.081,34 € und Solidaritätszuschlag von 6.560,12 € und nahm außerdem auf den Antrag vom 1. Oktober 2013 Bezug. Er werde niemals in der Lage sein, die Schuld zu begleichen. Zudem sei der ursprünglich ermittelte Veräußerungsgewinn fehlerhaft. Nachdem das FA mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 den Erlassantrag abgelehnt hatte, begehrte der Kläger im Rahmen des Einspruchsverfahrens außerdem nochmals ausdrücklich den Erlass der Säumniszuschläge. Er berief sich insgesamt auf sachliche und persönliche Billigkeitsgründe und führte u.a. aus, seine aktuelle Zahlungsunfähigkeit sei erst durch die unrichtige Steuerfestsetzung herbeigeführt worden.

5

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2014 wies das FA den Einspruch zurück. Ein Erlass nach § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht, da es grundsätzlich nicht Aufgabe des Erlassverfahrens sei, bestandskräftige Steuerfestsetzungen zu überprüfen, und eine Ausnahme hier nicht vorliege. Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen sei wegen fehlender Erlassbedürftigkeit nicht möglich. Der Kläger habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und damit die Voraussetzungen für Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit sowie eine Gefährdung seiner Existenz nicht dargelegt. Zudem sei in Fällen von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich kein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen möglich. Im Übrigen sei auch die Erlasswürdigkeit zweifelhaft. Der Kläger habe seine mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt, da er keinen Einspruch eingelegt habe. Zudem habe er auch seine steuerlichen Verpflichtungen mangelhaft erfüllt, da er letztmals eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2007 eingereicht habe. Immerhin sei auch das Finanzamt Y von einer zunächst versuchten Steuerhinterziehung ausgegangen.

6

Im Rahmen des darauf angestrengten Klageverfahrens teilte das FA mit, eine Entscheidung über den Erlass der Säumniszuschläge habe es bisher nicht getroffen, da dies vor einer Entscheidung über den Erlass der Hauptschuld nicht sinnvoll sei. Der Kläger seinerseits machte geltend, er habe den Erlassantrag nicht erst im Einspruchsverfahren, sondern durch Bezugnahme auf ein Schreiben der vormaligen Steuerberaterin bereits zusammen mit dem Antrag auf Erlass der Hauptschulden am 4. Oktober 2013 gestellt. Der Kläger beantragte im Klageverfahren den Erlass von Einkommensteuer in Höhe von 119.081,34 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 6.560,12 €, den Erlass der hierauf entfallenden Säumniszuschläge seit dem 15. Januar 2009 sowie die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15. Juli 2013.

7

Das FG wies die Klage ab. Soweit es den Erlass von Säumniszuschlägen betreffe, sei die Klage mangels Vorverfahren unzulässig und auch nicht als Untätigkeitsklage zulässig, da der Untätigkeitseinspruch ebenfalls fehle.

8

Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Sachliche Billigkeitsgründe fehlten, da es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, sich gegen die fehlerhafte Steuerfestsetzung zu wehren. Das etwaige Fehlverhalten der damaligen Beraterin müsse er sich zurechnen lassen. Persönliche Billigkeitsgründe lägen ebenfalls nicht vor. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit komme ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht in Betracht, da ein Erlass in diesen Fällen nichts an den wirtschaftlichen Verhältnissen ändere. So sei im Streitfall nicht ersichtlich, dass sich der Erlass auf die wirtschaftliche Situation konkret auswirken könne, denn der Kläger sei durch die Regelungen des Pfändungsschutzes vor einer übermäßigen Inanspruchnahme geschützt. Die Ausnahme, dass nämlich die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen daran hindern, eine neue (selbständige) Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich so eine unabhängige Existenz aufzubauen, sei im Streitfall nicht einschlägig. Der Kläger habe nicht vorgetragen, eine neue (selbständige) Erwerbstätigkeit aufzunehmen, vor allem nicht, dass er wegen der Steuerrückstände keine Gewerbeerlaubnis erhalten könne.

9

Eigenständige Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung sprächen, habe der Kläger nicht vorgebracht.

10

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhebt der Kläger im Hinblick auf den Erlass der Säumniszuschläge eine Divergenzrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). In seinem Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98 (BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176) sei der Senat gegen die Auffassung des FA von einem durchgeführten Vorverfahren ausgegangen, obwohl die Oberfinanzdirektion im Beschwerdeverfahren über die Säumniszuschläge ausdrücklich nicht entschieden habe. Auch im Streitfall hätte das FG den Erlassantrag des Klägers nach § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auslegen und zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Kläger auch den Erlass von Säumniszuschlägen begehrt. Es sei daher nicht maßgebend, ob das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen entschieden habe.

11

In der Entscheidung zu sachlichen Billigkeitsgründen liege ebenfalls eine Divergenz sowie ein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Wenn das FG seine Entscheidung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Februar 2003 II R 84/00 (BFH/NV 2004, 340) stütze, sei dies mangels vergleichbaren Sachverhalts fehlerhaft. Im Streitfall sei die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheides unstreitig. Zudem habe der BFH seinerzeit auch nicht thematisiert, inwieweit dem Steuerpflichtigen ein Verschulden des steuerlichen Beraters zuzurechnen ist. Vielmehr weiche das FG von dem BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81 (BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2) sowie dem Senatsurteil vom 18. Mai 1988 X R 57/82 (BFHE 153, 304, BStBl II 1988, 713) ab, wenn es im Streitfall grobes Verschulden des Steuerpflichtigen bejahe. Nach diesen zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO ergangenen Entscheidungen liege noch nicht unbedingt grobes Verschulden vor, wenn der Steuerpflichtige sich auf seinen Berater verlasse. Im Übrigen sei die Feststellung eines Veräußerungsgewinns ein komplexer Vorgang. Wenn allerdings für den Kläger auch als steuerlichem Laien die Festsetzung offensichtlich falsch gewesen sein soll, frage sich, warum sie nicht für die Betriebsprüfung, in der fachkundige Personen arbeiteten, offensichtlich falsch war. Dem FG falle in diesem Zusammenhang außerdem ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO zur Last, da es keine Feststellungen dazu getroffen habe, warum dem Kläger ein Fehlverhalten seiner steuerlichen Bevollmächtigten zuzurechnen sei, und auch keinen Hinweis erteilt habe.

12

Soweit es die persönlichen Billigkeitsgründe betreffe, sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sowie ebenfalls wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Es sei zu klären, ob ein Erlass von Steuerschulden bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit auch dann nicht in Frage komme, wenn die unrichtige Steuerfestsetzung allein ursächlich war für die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit, denn diese sei durch den Insolvenzantrag und die Kontopfändung des FA ausgelöst worden, die bis heute aufrechterhalten werden. Es sei deshalb auch völlig offensichtlich, dass der Kläger kein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze erzielen könne. Seine selbständige Tätigkeit habe er aufgeben müssen, da er aus einem gepfändeten Konto keine betrieblichen Verbindlichkeiten erfüllen könne. Ein weiteres Konto neben einem Pfändungsschutzkonto könne er nicht eröffnen. Fände er hingegen eine Anstellung, müsse er bis zur Rente seinen Lebensunterhalt aus der Pfändungsfreigrenze bestreiten. Gegenüber dem Senatsurteil in BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176, auf das sich das FG berufen habe, bestünden wesentliche Unterschiede im Sachverhalt. Zum einen hätten die dortigen Kläger selbst ihren Betrieb verkauft, zum anderen das FA auf die Fortsetzung der Vollstreckung verzichtet, so dass die damaligen Kläger im Grundsatz ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze hätten erzielen können. Wäre die Ansicht des FG richtig, könnte das FA durch Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Pfändungsfreigrenze den Anwendungsbereich persönlicher Billigkeitsgründe ausschalten, da der Steuerpflichtige ja ohnehin nur Einkünfte bis zur Freigrenze erziele. Im Übrigen habe auch der Senat in dem Urteil in BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176 ausgeführt, dass die Frage, ob der dortige Kläger eine Konzession erhalten könne, zu berücksichtigen sei. Wenn das FG ihm im Streitfall vorhalte, er habe nicht vorgetragen, dass die Steuerrückstände ihm eine Gewerbeerlaubnis unmöglich machten, habe es gegen seine Sachaufklärungs- und Hinweispflicht aus § 76 FGO verstoßen. Er habe dargestellt, dass er ausschließlich mit einem Pfändungsschutzkonto keine selbständige Tätigkeit ausüben könne. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass das FG gerade auf die Frage der Gewerbeerlaubnis abstellen würde. Auf entsprechenden Hinweis hätte er hierzu vorgetragen. Allerdings halte er es für ausgeschlossen, dass das FA eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hätte. Mit einem pfändungsfreien Betrag von ca. 1.100 € könne er sich jedenfalls weder eine neue Existenz aufbauen noch Vorsorge für seinen Lebensabend treffen, geschweige denn Unterhalt für seine minderjährige Tochter bezahlen.

13

Soweit er zur Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht gesondert vorgetragen habe, sei dies auch nicht notwendig, da im Falle des Erlasses deren Grundlage entfiele.

14

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

Entscheidungsgründe

II.

15

Hinsichtlich des Erlasses der Säumniszuschläge sowie der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist die Beschwerde, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, unbegründet.

16

1. Betreffend den Erlassantrag für die Säumniszuschläge besteht die gerügte Divergenz nicht, da die Entscheidung des Senats in seinem Urteil in BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176 zu einer anderen verfahrensrechtlichen Ausgangslage ergangen ist. Der Senat hat dort (unter B.I.1.) erkannt, dass nach Erlassantrag, ablehnendem Bescheid und Einspruch hiergegen eine unvollständige Einspruchsentscheidung, die den Antrag des Steuerpflichtigen teilweise übergeht, auch hinsichtlich des übergangenen Teils unter Außerachtlassung der Voraussetzungen des § 46 FGO ein förmlicher Abschluss des außergerichtlichen Vorverfahrens sein kann.

17

Im Gegensatz dazu fehlen im Streitfall bereits der ablehnende Bescheid sowie der Einspruch, sei es auch ein Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO. Der Bescheid vom 4. Dezember 2013 bezog sich eindeutig nicht auf die Säumniszuschläge. Das gilt unabhängig davon, ob das FA gehalten gewesen wäre, zumindest über den wohl bereits am 1. Oktober 2013 gestellten Erlassantrag betreffend die bis zu jenem Zeitpunkt angefallenen Säumniszuschläge zu entscheiden. Tatsächlich hat es dies nicht getan, so dass der Kläger allenfalls einen Untätigkeitseinspruch hätte einlegen können. Erst wenn dieser ebenfalls nicht beschieden worden wäre, hätte die Klage zulässig sein können. Der Senat hat in seinem weiteren Urteil vom 27. Mai 2009 X R 34/06 (BFH/NV 2009, 1826) ausdrücklich klargestellt (unter II.1.a cc), dass die Grundsätze des Urteils in BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176 jedenfalls nicht anwendbar sind, wenn schon weder ein Einspruchsverfahren noch eine (unvollständige) Einspruchsentscheidung existieren.

18

Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass für den Kläger durch die Zurückweisung der Beschwerde in diesem Punkt kein endgültiger Rechtsverlust eintritt, so lange der Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge nicht beschieden ist.

19

2. Soweit die Beschwerde die Pfändungs- und Einziehungsverfügung betrifft, macht der Kläger mit seiner sinngemäßen Rüge, das FG hätte sich auch ohne besonderen Vortrag mit diesem Teil des Streitgegenstandes befassen müssen, wohl einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Dieser liegt aber nicht vor, schon deshalb nicht, weil der Kläger hierzu gerade nichts vorgetragen hat, womit er hätte gehört werden müssen. Im Übrigen ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein selbständiger Verwaltungsakt mit eigenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, der nicht etwa gewissermaßen im Wege der Folgenbeseitigung von selbst entfiele, wenn später ein Erlass ausgesprochen würde. Dies hätte nichts daran geändert, dass bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung eine vollziehbare Geldforderung vorhanden war. Ob die Vollstreckungsmaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt aufzuheben sein könnte, ist eine andere Frage.

20

3. Von einer weiteren Begründung zu diesen Streitgegenständen sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

III.

21

Hinsichtlich des Erlasses der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags wird der Rechtsstreit wegen Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 119 Nr. 3 FGO nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurückverwiesen.

22

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht u.a., nach § 96 Abs. 2 FGO die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern ihres Vorbringens auseinanderzusetzen, indes nicht, einen der Beteiligten zu "erhören", sich also seinen rechtlichen Ansichten anschließen zu müssen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24. März 2015 X B 127/14, BFH/NV 2015, 809, unter 5.). Zudem muss aus der Begründung erkennbar sein, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat. Andererseits muss sich das Gericht nicht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen, da davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Es darf das Vorbringen außer Acht lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2016 III B 33/16, BFH/NV 2016, 1750, unter II.4.).

23

Weiter umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör die Erörterungs- und Hinweispflichten aus § 76 Abs. 2 FGO. Eine damit nicht vereinbare Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (Senatsbeschluss in BFH/NV 2015, 809, unter 5.b).

24

2. Der Kläger hatte im Rahmen der Klageschrift sinngemäß vorgetragen, es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass die Steuerrückstände ihn daran hinderten, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen und sich so eine eigene, von Sozialleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen. In seiner Replik vom 6. November 2014 hat er darüber hinaus ausgeführt, er sei (nachgewiesen durch das Gutachten im Insolvenzantragsverfahren) Inhaber einer Gaststätte gewesen, die er wegen des Insolvenzantrags und der Kontenpfändung habe aufgeben müssen, da er seine Verbindlichkeiten nicht mehr habe begleichen können. Wegen der Kontenpfändung könne er neben dem Pfändungsschutzkonto kein weiteres Konto eröffnen, um wieder einer selbständigen Tätigkeit nachgehen zu können. Nachhaltige Einkünfte durch Aufnahme einer nicht selbständigen Tätigkeit könne er ebenfalls nicht erzielen, da er bis zur Verrentung seinen gesamten Lebensunterhalt aus der Pfändungsfreigrenze erzielen müsse. Das FG hat hierzu lediglich ausgeführt, der Kläger habe nicht vorgetragen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ferner nicht vorgetragen, dass ihm die Steuerrückstände den Erhalt einer Gewerbeerlaubnis unmöglich machten. Dies war nach den vorgenannten Maßstäben nicht ausreichend und überraschend.

25

a) Auf den Vortrag des Klägers, er sei gerade durch das Pfändungsschutzkonto wirtschaftlich im Hinblick auf eine selbständige Tätigkeit unabsehbar kaltgestellt worden, ist das FG bewusst nicht eingegangen. Zumindest mit seiner Replik hat der Kläger nicht nur, wie in der Klageschrift, eine vermeintliche Selbstverständlichkeit erwähnt, sondern erläutert, dass ihn die Abhängigkeit von einem Pfändungsschutzkonto an der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gehindert hätte, da er so Betriebsausgaben nicht hätte bedienen können. Inwieweit dieses Problem im Ergebnis mit Hilfe des Vollstreckungsschutzes nach § 319 AO i.V.m. § 850i der Zivilprozessordnung (ZPO) hätte bewältigt werden können, kann an dieser Stelle offenbleiben. Jedenfalls hat sich das FG hiermit bewusst nicht auseinandergesetzt.

26

Dies war zwar insoweit folgerichtig, als es Ausführungen des Klägers zu der begonnenen oder geplanten Tätigkeit vermisste und insofern etwaige aus der Existenz eines Pfändungsschutzkontos resultierende Probleme aus seiner Sicht unerheblich waren. Diese Überlegung hätte das FG aber nur davon entpflichtet, sich mit dem Pfändungsschutzkonto auseinanderzusetzen, wenn es den Kläger darauf hingewiesen hätte, dass aus seiner Sicht schon der Vortrag des Klägers zur geplanten selbständigen Tätigkeit nicht ausreichend war. Falls der Kläger davon ausging, die laufende Pfändung mache eine selbständige Tätigkeit unmöglich, wäre es ungereimt gewesen, eine solche zu planen, so dass aus seiner Sicht dazu zunächst nichts vorzutragen war.

27

b) Umgekehrt hat das FG seine Entscheidung tragend auf einen Aspekt gestützt, mit dem der Kläger nicht hat rechnen können, nämlich auf die Frage einer Gewerbeerlaubnis. Es hätte dem Kläger Gelegenheit geben müssen, hierzu vorzutragen. Die Überlegung zur Gewerbeerlaubnis ist vor allem deshalb überraschend, weil die Ausübung eines Gewerbes nicht generell einer Erlaubnis bedarf, vielmehr nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) im Grundsatz lediglich anzeigepflichtig ist (zu den Ausnahmen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO). Der Kläger hatte daher von sich aus keine Veranlassung, zu Fragen einer Gewerbeerlaubnis vorzutragen. Ein entsprechender Hinweis hätte dem Kläger eine Stellungnahme zu etwaigen gewerberechtlichen Fragen ermöglicht.

IV.

28

Für das weitere Verfahren über den Erlass der Hauptschulden weist der Senat auch mit Rücksicht auf den Vortrag der Beteiligten im Beschwerdeverfahren auf Folgendes hin:

29

1. Zu den sachlichen Billigkeitsgründen hat der Kläger sinngemäß geltend gemacht, das Verschulden seiner damaligen steuerlichen Vertreterin in Bezug auf die Bestandskraft des Feststellungsbescheides des Finanzamts X sei ihm nicht zuzurechnen. Tatsächlich geht es im Rahmen der Frage, ob es dem Steuerpflichtigen möglich und zumutbar war, sich gegen die fehlerhafte Steuerfestsetzung zu wehren, nicht um die Frage des Verschuldens. Auch die Frage der Verschuldenszurechnung, sei es entsprechend § 110 Abs. 1 Satz 2 AO oder im Finanzprozess nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO, stellt sich daher nicht unmittelbar. Die Kriterien "möglich und zumutbar" stellen vielmehr eine eigenständige Kategorie dar. Es bedarf besonderer Umstände im konkreten Verhältnis zur Behörde. Mangelnde Rechtskenntnisse sind solche Umstände allerdings nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie unverschuldet sind (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512).

30

2. Soweit es die persönlichen Billigkeitsgründe betrifft, sind verschiedene Aspekte zu bedenken.

31

a) Zunächst gilt der Grundsatz, dass bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht komme, offensichtlich dann nicht, wenn die Schuld, um die es geht, ihrerseits erst Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit verursacht hat und der Erlass diese beseitigen könnte. Die Aussage, ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen komme "bei" Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nicht in Betracht, ist daher verkürzt und fehlerhaft.

32

Dieser Grundsatz ist lediglich eine Ausformung der übergeordneten Voraussetzung, dass sich der Erlass auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann. Lebt der Steuerpflichtige unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die (wegen geringer und überdies dem Pfändungsschutz unterliegender Einkünfte und Vermögen) eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden (dazu im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176, unter B.II.1.). Beruhen aber Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit gerade auf diesen Ansprüchen, lebt der Steuerpflichtige gerade nicht "unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen" in prekären Verhältnissen, dann änderte ein Erlass diese grundlegend und wäre ersichtlich mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden. Allein der Umstand, dass ein Pfändungsschutz existiert, führt jedenfalls nicht dazu, dass ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht käme, denn angesichts der umfangreichen Pfändungsschutzvorschriften käme ein solcher Erlass dann niemals in Betracht.

33

Der Senat weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass er zum einen nach Aktenlage nicht beurteilen kann, ob die steuerlichen Verpflichtungen des Klägers tatsächlich allein kausal für seine wirtschaftliche Lage waren und sind, dass zum anderen allein der Umstand, dass ein Erlass die wirtschaftliche Situation signifikant verbessern könnte, den Erlass noch nicht rechtfertigt.

34

b) Inwieweit ein Erlass erforderlich sein könnte, um dem Kläger eine wirtschaftlich selbständige Existenz zu ermöglichen, obliegt nicht dem Senat zu beurteilen. Das betrifft insbesondere die Frage, ob über § 319 AO i.V.m. § 850i ZPO trotz laufender Vollstreckung eine selbständige Tätigkeit möglich ist. Im Übrigen hindern die Verbindlichkeiten den Kläger ohnehin nicht, eine nichtselbständige Tätigkeit aufzunehmen, und zumindest den Betrag, der dem Pfändungsschutz unterliegt, ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu erwirtschaften. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er könne aus dem Pfändungsfreibetrag weder Altersvorsorge betreiben noch Kindesunterhalt bezahlen, ist dies nicht uneingeschränkt schlüssig. Unterhaltspflichten werden nach § 319 AO i.V.m. § 850c ZPO bei der Berechnung der Pfändungsgrenzen einbezogen; Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur Rentenversicherung sind nach § 319 AO i.V.m. § 850e Nr. 1 ZPO freigestellt.

35

c) Zur Frage der Erlasswürdigkeit trifft der Senat an dieser Stelle ebenfalls keine Aussage. Das gilt insbesondere für die Frage, inwieweit der Kläger seinen Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen nachgekommen ist. Allerdings erscheint es fraglich, inwieweit der grundsätzlich der sachlichen Billigkeit zuzuordnende Umstand, dass der Kläger den Feststellungsbescheid zu seinem eigenen Nachteil hat bestandskräftig werden lassen, Einfluss auf die persönliche Billigkeit hat. Soweit eine Billigkeitsmaßnahme auch bei rechtmäßig festgesetzten Abgabenforderungen möglich wäre, hätte ein Rechtsbehelf hierauf ohnehin keinen Einfluss gehabt.

V.

36

Die Entscheidung über die Kosten folgt, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, aus § 135 Abs. 2 FGO, im Übrigen aus § 143 Abs. 2 FGO. Der Erlassantrag hinsichtlich Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2006 umfasst einen Betrag von insgesamt 125.641,46 €. Nach einer im Klageverfahren erteilten Auskunft des FA waren bis zum 2. September 2014 (Datum des Schriftsatzes) Säumniszuschläge von insgesamt 91.594,97 € auf die zu Unrecht festgesetzte Steuer angefallen, wobei das FA hierfür von geringfügig niedrigeren Beträgen ausgegangen war. Im Hinblick auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung als weiterem Streitgegenstand ist die sich hieraus ergebende Quote aufgerundet.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in § 10a GewStG geregelte Mindestbesteuerung des Gewerbeertrages in Fällen der endgültigen Verhinderung von Verlustverrechnungen eine Billigkeitsmaßnahme gebietet.

I.

2

1. Auslöser des Ausgangsverfahrens war die Änderung der Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen gemäß § 10a GewStG durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922). Die Vorschrift führte - in paralleler Ausgestaltung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfeh- lung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2840) - eine gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung ein, indem sie die Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen zunächst auf 1 Mio. Euro und hinsichtlich des übersteigenden Gewerbeertrages in einem Erhebungszeitraum auf 60 % des Gewerbeertrages begrenzte.

3

§ 10a Sätze 1 und 2 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922) lauten:

1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 vom Hundert um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.

4

2. Die Beschwerdeführerin ist eine Personengesellschaft, die sich in Liquidation befindet. Sie wurde im Jahr 1997 als Projektgesellschaft zur Durchführung und Finanzierung eines einzigen Projekts (Erwerb und Vermietung einer Müllverbrennungsanlage) gegründet. Nach gewerbesteuerlichen Verlusten fiel erst im Jahr 2008, dem letzten Jahr ihrer Geschäftstätigkeit, aufgrund des planmäßigen Ausscheidens eines Gesellschafters ein Gewinn von circa 140 Mio. Euro an (sogenannter Exitgewinn). Zwar standen diesem Gewinn festgestellte Gewerbeverluste in Höhe von circa 110 Mio. Euro gegenüber. Diese Verluste wurden jedoch aufgrund der Mindestbesteuerung gemäß § 10a GewStG nur teilweise zur Verrechnung zugelassen. Hiervon ausgehend setzte die Gemeinde die Gewerbesteuer für 2008 auf circa 4,67 Mio. Euro fest. Ohne die Mindestbesteuerung hätte die Gewerbesteuerfestsetzung nur circa 2,51 Mio. Euro betragen. Der Rechtsstreit gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ist noch anhängig.

5

In der Folgezeit beantragte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde, die Gewerbesteuer im Wege einer Billigkeitsmaßnahme wegen des Vorliegens eines Härtefalles um circa 2,16 Mio. Euro niedriger festzusetzen. Die Gemeinde lehnte diesen Antrag ab. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt und verpflichtete die Gemeinde, die begehrte Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO zu gewähren. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, eine zum Erlass verpflichtende unbillige Härte liege immer dann vor, wenn die Mindestbesteuerung - wie hier - zu einer endgültigen Belastung führe (sogenannter Definitivverlust), zu welcher der Steuerpflichtige nicht durch eigenes Verhalten beigetragen habe.

6

3. Durch das angegriffene Revisionsurteil vom 19. Februar 2015 (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10/14 - BVerwGE 151, 255) änderte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtes und wies die Klage ab. Die Festsetzung einer Steuer sei nur dann aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspreche, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderlaufe. Dies sei hier nicht der Fall, denn dem Gesetzgeber sei bei Einführung der Mindestbesteuerung - nicht zuletzt aufgrund von Sachverständigenanhörungen - das Problem etwaiger Definitivverluste - das heißt der endgültige Untergang ungenutzter Verlustvorträge - durchaus bekannt gewesen. Er habe diese aber bewusst in Kauf genommen und auf Ausnahmeregelungen verzichtet. Die Gewährung eines Billigkeitserlasses käme bei dieser Sachlage einer strukturellen Gesetzeskorrektur gleich, die aber nicht Sinn einer Härtefallregelung im Einzelfall sei. Ob die Mindestbesteuerung in ihrer gegenwärtigen Form als verfassungsgemäß anzusehen sei, ließ das Bundesverwaltungsgericht offen. Denn diese Frage sei nicht in dem vorliegenden Rechtsstreit, sondern im finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid zu klären.

II.

7

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin insbesondere die Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sie beruft sich vor allem darauf, dass die Versagung der Billigkeitsmaßnahme Art. 3 Abs. 1 GG verletze, soweit durch die Mindestbesteuerung nach § 10a Satz 2 GewStG tatsächlich realisierte Verluste nach Beendigung des Projekts und ihrer Liquidation endgültig ungenutzt untergingen. Es verstoße gegen das objektive Nettoprinzip, wenn - wie in ihrem Fall - betriebliche operative Aufwendungen in Höhe von circa 25 Mio. Euro von einer steuerlichen Geltendmachung ausgeschlossen würden. Diese verfassungswidrige Definitivbesteuerung sei durch die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme zu beseitigen.

III.

8

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Wahrung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Es ist nicht erkennbar, dass die Versagung einer Billigkeitsmaßnahme durch die angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten - namentlich in Art. 3 Abs. 1 GG - verletzt.

9

1. Steuern können nach § 163 AO niedriger festgesetzt oder nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Der Zweck der §§ 163, 227 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 20. September 2012 - IV R 29/10 -, BFHE 238, 518 und vom 17. April 2013 - X R 6/11 -, BFH/NV 2013, S. 1537).

10

2. Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme und deren Verhältnis zur Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden Steuergesetzes ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 48, 102 <114 ff.>, sowie zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2015 - 1 BvR 741/14 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.).

11

Die Frage, ob im Einzelfall von der Möglichkeit, den Gesetzesvollzug im Wege von Billigkeitsmaßnahmen zu suspendieren, in einem der Wirkkraft der Grundrechte (insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) ausreichend Rechnung tragenden Maße Gebrauch gemacht worden ist, ist der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht schlechthin entzogen (vgl. BVerfGE 48, 102 <114>). Eine Billigkeitsmaßnahme kann geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen verfassungsgemäß ist, bei der Steuerfestsetzung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt. Mit Billigkeitsmaßnahmen darf jedoch nicht die Geltung des ganzen Gesetzes unterlaufen werden. Müssten notwendige Billigkeitsmaßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 48, 102 <116>).

12

Die Frage nach der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Steuerbescheide ist kein Gegenstand des Billigkeitsverfahrens (vgl. BVerfGE 48, 102 <117>), mag auch die Möglichkeit einer individuellen Billigkeitsmaßnahme zur Vermeidung unbilliger Härten dazu beitragen können, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu bestätigen. Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BVerfGE 48, 102 <116>; 99, 246 <267>; 99, 268 <272>; 99, 273 <279>). Typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen vermögen keine sachliche Unbilligkeit zu begründen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, NVwZ 2010, S. 902 <904>). Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen, sondern sind gegebenenfalls durch Korrektur des Gesetzes zu beheben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, NVwZ 1995, S. 989 <990>).

13

Fragen der abstrakt-generellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sind dabei von jenen zu unterscheiden, welche die Unbilligkeit im konkret-individuellen Einzelfall betreffen. Nur letztere sind im fachgerichtlichen Billigkeitsverfahren zu beantworten. Gegenstand der den Billigkeitsantrag betreffenden Verfassungsbeschwerde ist daher allein die Frage, ob die Entscheidung hierüber die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzt (vgl. BVerfGE 48, 102 <117 f.>). Um die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes durch Verfassungsbeschwerde geltend machen zu können, muss die steuerpflichtige Person demgegenüber im Ausgangsverfahren gegen den jeweiligen Steuerbescheid vorgegangen sein (vgl. BVerfGE 48, 102 <118>).

14

3. Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt.

15

Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Billigkeitsmaßnahme ausscheide, weil die Steuerfestsetzung den Wertungen des Gesetzes nicht zuwiderlaufe, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts war es das primäre Ziel der Änderung des § 10a GewStG durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922), die Gewerbesteuereinnahmen zeitlich "zu verstetigen", indem die Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen in einem Erhebungszeitraum der Höhe nach begrenzt wurde (BTDrucks 15/1517, S. 7, 12, 19). Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des Tatbestandes bewusst in Kauf genommen, dass diese zeitliche Streckung in bestimmten Konstellationen zu einem endgültigen Untergang der vorgetragenen Verluste und damit zu einer Definitivbesteuerung führen kann, insbesondere bei Projektgesellschaften. Dabei handelt es sich um eine für das Bundesverfassungsgericht zunächst grundsätzlich maßgebliche Auslegung des einfachen Rechts. Dass dieses auf die Gesetzesmaterialien und auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gestützte Verständnis der Regelung über die Verlustabzugsbeschränkung in § 10a Sätze 1 und 2 GewStG unhaltbar wäre, ist nicht erkennbar.

17

Ausgehend hiervon ist auch der weitergehende Schluss des Bundesverwaltungsgerichts von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass hier eine Billigkeitsmaßnahme ausscheidet, weil sie nicht eine den Wertungen des Gesetzes widersprechende, atypische Härte eines Einzelfalls beträfe, sondern eine vom Gesetz bewusst in Kauf genommene Härte korrigierte. Diese Annahme entspricht den Grundsätzen über die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Billigkeitsmaßnahme und ihrer Grenzen.

18

4. Die Frage, ob § 10a GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922) verfassungsgemäß ist, ist nicht Gegenstand des steuerrechtlichen Verfahrens über die Billigkeitsmaßnahme und damit hier auch nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle.

19

5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

20

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. März 2016  16 K 2976/14 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

A.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Veranlagungszeitraum 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

2

Der Kläger erhielt am 19. Oktober 2011 eine zu versteuernde Sonderzahlung aus der Beteiligung an einer Gesellschaft. Dies teilte er dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) am 25. November 2011 mit und beantragte, die Einkommensteuervorauszahlungen anzupassen. Das FA änderte daraufhin am 6. Dezember 2011 den Vorauszahlungsbescheid. Es ordnete dabei die Sonderzahlung den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu und berechnete die Vorauszahlungen unter Berücksichtigung einer Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 302.640 €. Dem lag die Einordnung durch das für die Gesellschaft zuständige Feststellungs-Finanzamt zugrunde. Das dort anhängige Einspruchsverfahren führte jedoch später zu einer Umqualifizierung der Einkünfte in solche aus selbständiger Arbeit und einer entsprechenden Bescheidung.

3

Der Kläger entrichtete die festgesetzten Vorauszahlungen und stellte zugleich auf einem gesonderten Bankkonto einen Geldbetrag in Höhe von 300.000 € wegen der aus seiner Sicht drohenden Einkommensteuernachzahlung bereit.

4

Die Einkommensteuererklärung 2011 wurde am 28. Dezember 2012 abgegeben. Am 16./18. Juli 2013 erbrachte der Kläger im Hinblick auf die zu erwartende Einkommensteuernachzahlung eine freiwillige Zahlung in Höhe von 366.400 € an das FA. Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 26. September 2013 ging das FA ebenfalls von Einkünften aus selbständiger Arbeit aus und nahm keine Ermäßigung nach § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mehr vor. Die Einkommensteuer wurde auf 1.001.582 € festgesetzt. Zugleich wurden auch die streitigen Nachzahlungszinsen in Höhe von 11.721 € (zu verzinsender Unterschiedsbetrag: 390.700 €; Zinszeitraum: April bis September 2013) festgesetzt.

5

Im Laufe des dagegen geführten Einspruchsverfahrens wurde die Einkommensteuerfestsetzung am 18. Dezember 2013 und 7. August 2014 aus anderen Gründen geändert (zuletzt festgesetzte Einkommensteuer: 994.176 €) und die Nachzahlungszinsen zuletzt auf 11.431 € festgesetzt. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 11. August 2015 zurück.

6

Der daneben am 18. November 2013 gestellte Antrag auf Erlass der Nachzahlungszinsen hatte zum Teil Erfolg. Die Zinsen wurden mit Bescheid vom 25. November 2013 für die Monate August und September 2013 und damit in Höhe von 3.664 € erlassen. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2014 zurück.

7

Mit ihrer anschließenden Klage begehrten die Kläger die Aufhebung der Zinsfestsetzung, hilfsweise die Verpflichtung des FA, die festgesetzten Zinsen zu erlassen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

8

Mit der dagegen gerichteten Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil sowie den Bescheid über die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2011 vom 26. September 2013 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 18. Dezember 2013 und vom 7. August 2014 sowie der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2015 aufzuheben,
hilfsweise,
den Bescheid vom 25. November 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2014 insoweit aufzuheben, als das FA einen Erlass der Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2011 abgelehnt hat und das FA zu verpflichten, auch in Höhe des verbleibenden Teilbetrages von 8.057 € die Nachzahlungszinsen zu erlassen.

10

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

B.

11

Die Revision ist im Hauptantrag unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

12

I. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Zinsbescheid vom 7. August 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2015 den einfachgesetzlichen Vorgaben der § 233a Abs. 1, 2 und 3 und § 238 der Abgabenordnung (AO) entspricht. Die Kläger haben hiergegen weder Revisionsrügen erhoben noch ist anderweitig ersichtlich, dass die Zinsfestsetzung dem materiellen Recht widerspricht.

13

II. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) scheidet im Streitfall aus.

14

Ein Gericht kann die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung überzeugt ist (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 20. März 1984  1 BvL 23/83, BVerfGE 66, 265, unter B.2.; BVerfG-Beschlüsse vom 28. April 2011  1 BvL 1/10, juris, unter II.1.; vom 6. April 1989  2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, unter B.1., und vom 22. September 2009  2 BvL 3/02, BVerfGE 124, 251, unter B.2.a). An einer solchen Überzeugung fehlt es im Streitfall hinsichtlich der gesetzlich angeordneten Zinspflicht und der festgelegten Zinshöhe. Die angegriffene Festsetzung der Nachzahlungszinsen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (dazu 1. und 2.) und auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (dazu 3.).

15

1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29. März 2017  2 BvL 6/11, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2017, 1094, Rz 98; vom 7. Mai 2013  2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377, Rz 73; vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, Rz 35). Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG-Beschlüsse in DStR 2017, 1094, Rz 98, und in BVerfGE 133, 377, Rz 74). Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Dies gilt für die Auswahl des Steuergegenstands und auch für die Bestimmung des Steuersatzes (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 4. Dezember 2002  2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, unter C.I.1.b, und vom 22. Juni 1995  2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, unter C.II.1.d). Das BVerfG erkennt in ständiger Rechtsprechung Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, DStR 2010, 1563, 1565, und vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa; BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210, unter C.I.2.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 20. April 2004  1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99, BVerfGE 110, 274, Rz 58; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 133, 377, Rz 88; BVerfG-Urteil vom 5. November 2014  1 BvF 3/11, BVerfGE 137, 350, Rz 66, und BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa). Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 133, 377, Rz 87; vom 4. Juli 2012  2 BvC 1, 2/11, BVerfGE 132, 39, Rz 29, und in BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa).

16

2. Im Streitfall sind diese sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten.

17

a) § 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (Grundsatz der Vollverzinsung). Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO, § 36 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG) und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§§ 233a Abs. 2 Satz 3, 124 Abs. 1 Satz 1, 122 AO). Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Betracht (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO).

18

b) Die mit der typisierten Festsetzung der Nachzahlungszinsen einhergehende unterschiedliche Behandlung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; insoweit liegen hinreichend gewichtige Differenzierungsgründe vor (BVerfG-Beschluss vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, Rz 21 ff.).

19

aa) Die Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen soll --so das BVerfG-- einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zwar jeweils spätestens zum Jahresende entstehen, aber zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden. Die Vorschrift beruht insoweit auf der zulässig typisierenden Annahme, dass derjenige, dessen Steuer ganz oder zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, gegenüber demjenigen, dessen Steuer bereits frühzeitig festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und damit auch einen potentiellen Zinsvorteil hat (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 21). Die Vollverzinsung dient damit gerade auch der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil sie insbesondere Unterschiede in der Steuererhebung ausgleicht, die zwischen Lohnsteuerzahlern und veranlagten (selbständigen) Einkommensteuerpflichtigen bestehen (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 22). Überdies hat das BVerfG auch den Umstand, dass die Vollverzinsung nach § 233a AO gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirkt, als relevanten Sachgrund qualifiziert, der gegen eine Gleichheitswidrigkeit der Zinsbelastung einzelner Steuerpflichtiger durch Nachzahlungszinsen spricht (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 23).

20

bb) Weiter ist mit dem BVerfG davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber in Umsetzung dieser Ziele mit § 233a AO im Rahmen seines weiten Spielraums bei der Ausgestaltung eines rechtsstaatlichen und zugleich praktikablen Besteuerungsverfahrens bewegt. Dabei hat das BVerfG insbesondere gebilligt, dass die Regelung grundsätzlich unabhängig davon greift, aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob und inwiefern tatsächlich die Liquiditätsvorteile genutzt wurden (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 24).

21

cc) Die Grundsätze der BVerfG-Rechtsprechung gelten auch im Streitfall. Auch der angefochtenen Entscheidung liegt eine verschuldensunabhängige Anwendung der Verzinsungsregelung zugrunde, welche die den Klägern entstandenen "potentiellen" Zinsvorteile abschöpft und die durch die überhöhte Erstattung beim Fiskus verursachten Nachteile ausgleicht. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass die Kläger im konkreten Streitfall aufgrund der Bereitstellung des zu erwartenden Nachzahlungsbetrages auf einem gesonderten Bankkonto tatsächlich keinen oder nur einen geringeren Zinsvorteil erlangt haben. Denn dies ist für die Nachverzinsung gemäß § 233a AO grundsätzlich unerheblich (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 25).

22

c) Die Höhe des in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO normierten Zinssatzes lässt keine Ungleichbehandlung der Kläger i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG erkennen.

23

aa) Die Kläger leiten den behaupteten Gleichheitsverstoß daraus ab, dass Steuerpflichtige, deren Steuer in der 15-monatigen Karenzzeit richtig festgesetzt wird, anders behandelt würden als Steuerpflichtige, denen das FA nach Ablauf der Karenzzeit eine Nachzahlungsverpflichtung auferlegt. Insoweit verkennen sie jedoch, dass die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Zinshöhe nur auf Fälle Anwendung findet, in denen dem Grunde nach eine Zinspflicht besteht. Bei der Gruppe der Steuerpflichtigen, deren Steuer in der 15-monatigen Karenzzeit richtig festgesetzt wird, besteht aber bereits dem Grunde nach keine Zinspflicht nach § 233a AO. Insofern hat der Gesetzgeber das Besteuerungsverfahren in Bezug auf die beiden verglichenen Gruppen bewusst unterschiedlich ausgestaltet, so dass es schon an einer Vergleichbarkeit der Gruppen fehlt.

24

bb) Die hierzu in der Literatur vertretenen Auffassungen veranlassen den Senat zu keiner abweichenden Beurteilung.

25

Zwar sehen Seer (Der Betrieb --DB-- 2014, 1945, 1947 ff.) und Seer/Klemke (ifst-Schrift Nr. 490 (2013), S. 40 ff., 48 ff.) den Gleichheitssatz auch durch den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmten Zinssatz als verletzt an. Ausgangspunkt ist das Postulat der Wahrung einer "horizontalen Gleichheit in der Zeit", nach dem es für den Steuerschuldner wirtschaftlich indifferent sein soll, wann der Steuerbetrag festgesetzt, fällig und entrichtet wird (Seer in DB 2014, 1945, 1947). Insoweit bezieht sich aber auch Seer auf Ausführungen zum Zweck der dem Grunde nach geschaffenen Zinspflicht. Die weiteren Ausführungen zu den Grenzen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erfolgen unter der Prämisse, dass das BVerfG in ständiger Rechtsprechung als besondere Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen in Massenverfahren Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkennt. Es wird aber nicht hinreichend deutlich, worin mit Blick auf die Zinshöhe eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme von der folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung der steuergesetzlichen Belastungsentscheidung liegen soll. Im Übrigen ist mit Blick auf die dem Grunde nach vorgesehene Verzinsung nach § 233a AO das BVerfG von einer zulässigen Typisierung ausgegangen.

26

Hey (Finanz-Rundschau --FR-- 2016, 485, 488 ff.) und Hey/ Steffen (ifst-Schrift Nr. 511 (2016), S. 64 ff.) beurteilen ebenfalls die Zinshöhe gemessen am Gleichheitssatz als verfassungsrechtlich bedenklich. Ungleichbehandlungen sehen sie sowohl in der Gruppe derer, die von der Typisierung betroffen sind, als auch zwischen Gruppen oder Sachverhalten, die typisiert werden und solchen, bei denen der konkrete Einzelfall zugrunde gelegt wird. Worin diese im hier von den Klägern in Betracht gezogenen letzteren Fall im Einzelnen bestehen, wird jedoch nicht hinreichend deutlich. Der in Bezug genommene Beschluss des BVerfG vom 28. November 1984  1 BvR 1157/82 (BVerfGE 68, 287, BStBl II 1985, 181, Rz 32 ff.) befasste sich mit der unterschiedlichen Behandlung gewerblicher Lebensversicherungen und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (wie z.B. Pensionskassen) einerseits und Pensionsrückstellungen andererseits. In beiden Sachverhalten war --anders als in der vorliegenden Fallgestaltung-- dem Grunde nach eine Verzinsung vorgesehen, während hinsichtlich der Höhe unterschiedliche Zinsfüße Anwendung fanden. Die von Hey in Bezug genommene Passage in BVerfGE 68, 287, BStBl II 1985, 181, Rz 49 befasste sich dagegen mit der Frage, ob die angegriffene Regelung im Hinblick auf ihre unechte Rückwirkung gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt.

27

Spengel/Meier (FR 2016, 496), Beckmann/Thiele (Betriebs-Berater --BB-- 2016, 2839), Behrens (FR 2015, 214), Drüen (FR 2014, 218; Jahrbuch der Steuerberater 2013/2014, 468, 489), Gosch (BFH/PR 2013, 56), Ortheil (BB 2012, 1513), Jonas (Die Unternehmensbesteuerung 2011, 960), Heuermann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp-- (§ 238 AO Rz 3), Loose in Tipke/Kruse (Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 238 AO Rz 2) setzen sich zwar mit der Realitätsgerechtigkeit der Typisierung auseinander, gehen dabei aber jedenfalls nicht auf die Frage der Vereinbarkeit des § 238 AO mit dem Gleichheitssatz hinsichtlich der rechtserheblichen Vergleichsgruppen ein.

28

3. Die Zinshöhe ist im Streitfall auch nicht wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig.

29

a) Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgt der Anspruch, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Leistung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen wie Zinsen herangezogen zu werden. Hierbei kann der Steuerpflichtige auch die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einfordern. Der Steuerpflichtige darf danach nicht zu einer unverhältnismäßigen Abgabe herangezogen werden (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 27).

30

Das BVerfG entschied zu der auch hier streitigen Zinshöhe, dass der vom Gesetzgeber auf 0,5 % pro Monat festgesetzte Zinssatz rechtsstaatlich unbedenklich sei und insbesondere nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot verstoße (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 29). Zur Begründung stützte sich das BVerfG auf die Absicht des Gesetzgebers, den konkreten Zinsvorteil oder -nachteil für den Einzelfall nicht ermitteln zu müssen, sowie darauf, dass die Regelung der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung diene. Zulässig ist danach auch, eine Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Hinblick auf deren Schwankungen zu unterlassen, weil eine solche Anpassung mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, da im Einzelnen für die Vergangenheit festgestellt werden muss, welche Zinssätze für den jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen sind (vgl. BTDrucks 8/1410, S. 13). Überdies wird eine solche Ermittlung in vielen Fällen gar nicht möglich sein, weil es von subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängt, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziert oder das noch nicht zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwendet. Schließlich maß das BVerfG dem Umstand, dass der Zinssatz --selbst vor dem Hintergrund, dass es ihn bereits unter den Rahmenbedingungen des dortigen Streitzeitraums als hoch qualifizierte-- gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirkt, auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedeutung bei.

31

b) In Anwendung dieser Grundsätze gelangt der Senat aus den nachstehenden Erwägungen zu der Überzeugung, dass auch im Streitfall der Steuerpflichtige nicht im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu einer unverhältnismäßigen Abgabe herangezogen wurde.

32

aa) Im Hinblick auf die durch § 233a AO bezweckte Abschöpfung von potentiellen Liquiditätsvorteilen bedarf es nach Auffassung des Senats einer umfassenden Betrachtung der Entscheidungsalternativen, die dem Steuerpflichtigen bei der Finanzierung von Steuernachzahlungen und der Anlage des nicht zu Steuerzahlungen benötigten Kapitals zur Verfügung stehen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es entgegen der Auffassung der Kläger schon nicht der ratio legis widerspricht, zur Bemessung des abzuschöpfenden Liquiditätsvorteils nicht allein auf Anlage-, sondern auch auf Finanzierungszinssätze abzustellen. Denn der Liquiditätsvorteil kann auch darin bestehen, dass eine im Falle der früheren Festsetzung des Nachzahlungsbetrages notwendige Finanzierung unterbleiben kann. Eine Vernachlässigung derartiger Liquiditätsvorteile erscheint dem Senat auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass bestimmte Konstellationen in der Praxis nicht oder kaum vorkämen. Denn für eine solche Einschätzung (z.B. Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften würden Steuernachzahlungen regelmäßig aus Barmitteln erbringen) fehlt es an hinreichenden Grundlagen für dahingehende allgemeine oder spezielle Erfahrungssätze.

33

Mit Blick auf die im Streitzeitraum nach § 233a Abs. 2 AO nicht mehr beschränkte Verzinsungsdauer, besteht auch kein Grund, allein kurzfristige Anlage- oder Finanzierungsformen als Referenz heranzuziehen. Es sind sowohl Anlagezinsen kürzerer und längerer Laufzeit als auch Finanzierungszinsen für unterschiedliche Finanzierungszwecke mit kürzeren und längeren Laufzeiten zu berücksichtigen.

34

Da der Steuerpflichtige unter Umständen auch die Möglichkeit hat, bestehende Einlagen vorzeitig aufzulösen oder vorhandene Kredite vorzeitig zu tilgen, dürfen ferner auch im Zinszeitraum bereits bestehende Einlagen und Kredite nicht außer Betracht gelassen werden.

35

Noch nicht festgesetzte Steueransprüche gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zudem regelmäßig unbesichert, weshalb auch die zinssteigernde Wirkung fehlender Sicherheiten nicht vernachlässigt werden darf (ebenso Schießl, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 968). Zu diesen weitgespannten Finanzierungsalternativen sind aus dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom März 2014, S. 44 ff., für den Zinszeitraum 2013 insbesondere folgende Zinssätze zu entnehmen:

Art des Zinssatzes

Laufzeit

Spannbreite der Zinssatzhöhe

Bestandsanlagen/-kredite

                 

Einlagen privater Haushalte

Bis 2 Jahre

1,03 – 1,51

Einlagen privater Haushalte

Über 2 Jahre

1,97 – 2,13

Einlagen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Bis 2 Jahre

0,48 – 0,72

Einlagen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Über 2 Jahre

3,07 – 3,31

                          

Konsumentenkredite und sonstige Kredite an private Haushalte

Bis 1 Jahr

7,49 – 7,64

Konsumentenkredite und sonstige Kredite an private Haushalte

Von 1 bis 5 Jahre

5,01 – 5,22

Konsumentenkredite und sonstige Kredite an private Haushalte

Von über 5 Jahren

5,01 – 5,22

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Bis 1 Jahr

3,05 – 3,14

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Von 1 bis 5 Jahre

2,85 – 3,02

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Von über 5 Jahren

3,24 – 3,36

                          

Neugeschäft

                 

Einlagen privater Haushalte

Täglich fällig

0,39 – 0,54

Einlagen privater Haushalte

Bis 1 Jahr

0,66 – 0,94

Einlagen privater Haushalte

Von 1 – 2 Jahre

1,06 – 1,80

Einlagen privater Haushalte

Von über 2 Jahren

1,36 – 1,77

Einlagen privater Haushalte

Kündigungsfrist bis 3 Monate

0,79 - 0,96

Einlagen privater Haushalte

Kündigungsfrist über 3 Monate

0,99 - 1,43

Einlagen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Täglich fällig

0,16 – 0,22

Einlagen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Bis 1 Jahr

0,15 – 0,23

Einlagen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Von 1 – 2 Jahre

0,60 – 0,97

Einlagen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Von über 2 Jahren

1,09 – 1,65

                          

Sonstige Kredite an private Haushalte

Bis 1 Jahr

1,80 – 1,99

Sonstige Kredite an private Haushalte

Von 1 – 5 Jahre

3,30 – 3,80

Sonstige Kredite an private Haushalte

Von über 5 Jahren

2,81 – 3,09

Konsumentenkredite

Bis 1 Jahr

4,56 – 5,95

Konsumentenkredite

Von 1 – 5 Jahre

4,94 – 5,22

Konsumentenkredite

Von über 5 Jahren

7,41 – 8,08

Revolvierende Kredite und Überziehungskredite an private Haushalte

        

9,30 – 9,62

Kreditkartenkredite an private Haushalte

        

14,58 – 14,70

Revolvierende Kredite, Überziehungskredite Kreditkartenkredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

        

4,19 – 4,32

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften bis 1 Mio. €

Bis 1 Jahr

2,80 – 3,01

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften bis 1 Mio. €

Von 1 – 5 Jahre

3,50 – 3,69

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften bis 1 Mio. €

Von über 5 Jahren

2,67 – 2,95

36

Danach bewegten sich die Zinsen in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 %.

37

Im Unternehmensbereich ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass vorhandenes Kapital auch für Investitionen in das eigene Unternehmen genutzt wird und dies üblicherweise vor allem dann geschieht, wenn sich daraus eine höhere Rendite erzielen lässt als im Bereich der variabel oder festverzinsten Einlagen bei Geldinstituten.

38

Der Senat kann sich vor diesem Hintergrund nicht der Auffassung der Kläger anschließen, dass aufgrund des seit 2011 unter 1 % gefallenen Leitzinses der Europäischen Zentralbank der in § 238 Abs. 1 AO vorgesehene Zinssatz seinen Realitätsbezug verloren hat. Vielmehr bewegt sich der Zinssatz auch im Zinszeitraum 2013 nach wie vor innerhalb der Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte. Insbesondere ist auch nicht zu erkennen, dass sich die gesetzliche Festlegung des anzuwendenden Zinssatzes extrem dem oberen Bandbreitenbereich angenähert hätte; dies gilt selbst dann, wenn insoweit die vorgenannte hohe Verzinsung von Kreditkartenkrediten an private Haushalte außer Betracht bleibt.

39

bb) Aus dem Umstand, dass der Zinssatz sowohl für Steuernachforderungen als auch für Steuererstattungen gilt, folgt entgegen der Auffassung der Kläger keine Begünstigung von Steuerpflichtigen mit Steuererstattungsansprüchen und keine Benachteiligung von Steuerpflichtigen mit Steuernachzahlungsverpflichtungen. Vielmehr hängt die Frage, ob die Verzinsung durch oder gegenüber der öffentlichen Kasse im Verhältnis zu der Verzinsung einer Anlage oder eines Kredits für den Steuerpflichtigen vor- oder nachteilig ist, im Wesentlichen von seinen individuellen wirtschaftlichen Dispositionen ab. Zwar mag es sein --was die Kläger aber nicht belegt haben--, dass die Finanzverwaltung in Erstattungsfällen seltener die Karenzfrist ausschöpft als in Nachzahlungsfällen. Aber Erstattungs- und Nachzahlungsfälle sind insoweit nicht miteinander vergleichbar. Denn zum einen hat der Steuerpflichtige in einem Erstattungsfall in der Regel ein wesentlich größeres Interesse, seine Deklarations- und Mitwirkungspflichten zeitnah nach Ablauf des Veranlagungszeitraums umfassend zu erfüllen als im umgekehrten Fall der zu erwartenden Nachzahlung. Zum anderen fallen Erstattungen häufig im Lohnsteuerbereich an. In diesen Fällen haben die beschränkten Außenprüfungskapazitäten der Finanzverwaltung weitaus weniger Einfluss auf die Dauer des Steuerfestsetzungs- oder -feststellungsverfahrens als in Fällen aus dem Bereich der betrieblichen Einkunftsarten, in denen es häufiger zu Nachzahlungen kommt.

40

Aus dem Umstand, dass von den in der Betriebsprüfungsstatistik 2014 ausgewiesenen steuerlichen Mehreinnahmen von 19 Mrd. € ein Anteil von 2,7 Mrd. € auf Nachzahlungszinsen entfallen soll, ergibt sich jedenfalls kein so offensichtliches Missverhältnis, dass der Charakter des Zinses als steuerliche Nebenleistung in Frage gestellt werden müsste.

41

cc) Der Umstand, dass Nachzahlungszinsen nach § 12 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG nicht abzugsfähig sind, während Erstattungszinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG der Versteuerung unterliegen, wirft eine rein ertragsteuerliche Frage auf, berührt indessen nicht die Recht- oder Verfassungsmäßigkeit der hier angefochtenen Zinsfestsetzung (s. bereits Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 2011 I R 80/10, BFH/NV 2011, 1654, Rz 11).

42

dd) § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verstößt auch nicht im Hinblick auf die veränderten Möglichkeiten des EDV-Einsatzes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, selbst wenn die heutige EDV-Technik einen variablen Zinssatz bei der Zinsfestsetzung berücksichtigen könnte. Denn dies setzte voraus, dass sich der Gesetzgeber zunächst für mindestens einen eindeutig bestimmten Zinssatz entscheidet, an dessen Verlauf er den Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO bindet. Es ist jedoch insoweit nicht ersichtlich, dass ein solcher variabler Zinssatz mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Erforderlichkeit des festen Zinssatzes dadurch in Frage stellt, dass er den Regelungszweck des Gesetzgebers zwar in gleicher Weise erfüllt, die grundrechtlich geschützte Freiheit aber weniger stark beschränkt. Dabei wird schon nicht deutlich, welcher einzelne variable Zinssatz geeignet wäre, sämtliche individuellen Kapitalverwendungs- und Finanzierungsentscheidungen der Steuerpflichtigen abzudecken. So könnte bei einer Anbindung des gesetzlichen Zinssatzes an einen der Leitzinssätze der Europäischen Zentralbank eingewandt werden, dass die Finanzierungszinsen diesem in ihrer Anpassung zögerlicher folgen als die Anlagezinsen. Gleiches gilt für den Basiszinssatz des § 247 BGB, der ebenfalls von der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres abhängig ist. Zudem wäre eine Mehrzahl von Zinssätzen ungeeignet, den vom Gesetzgeber legitimerweise verfolgten --und vom BVerfG anerkannten-- Vereinfachungszweck zu erreichen, nämlich gerade nicht nach den individuellen Liquiditätsvor- und -nachteilen zu fragen.

43

ee) Soweit Seer (DB 2014, 1945, 1949 f.) den Verstoß gegen das Übermaßverbot daraus ableitet, dass der Zinssatz marktferne, weil zu hohe "Zinsvorteile" abschöpfe, kann der Senat dem nicht folgen. Wie unter B.II.3.b aa dargelegt, basiert diese Einschätzung auf Annahmen, die nicht die volle Bandbreite der möglichen Anlage- und Finanzierungsentscheidungen der Steuerpflichtigen abdecken.

44

Soweit Seer/Klemke (ifst-Schrift Nr. 490 (2013), S. 55 f.) geltend machen, dass der geltende Zinssatz an einem Begründungsdefizit leide, ist dem zwar insofern zuzustimmen, als bei der Einführung dieses Zinssatzes durch § 5 Abs. 1 des Steuersäumnisgesetzes vom 13. Juli 1961 (BGBl I 1961, 981, 994 f.) nicht näher ausgeführt wurde, aus welchen Referenzzinssätzen dieser entwickelt wurde. Der Begründung des Gesetzesentwurfs ist jedoch zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber nicht nur bei der dem Grunde nach erfolgten Statuierung entsprechender Zuschläge und Zinsen, sondern auch bei deren Höhe primär um eine gerechte, zugleich aber möglichst einfache und für die Verwaltung praktikable Regelung ging (BTDrucks III/2573, S. 33, zu Art. 11, Allgemeines). Dieses Ziel wird durch die geltende Regel erreicht. Im Übrigen kommt es bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung einer Norm allein auf die objektiv-sachliche Rechtfertigung an (vgl. hierzu BVerfG-Urteil vom 17. Januar 2017  2 BvB 1/13, Neue Juristische Wochenschrift 2017, 611, Rz 555, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht --OVG-- Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2017  14 B 939/17, juris, Rz 12; s.a. Geiger, Gegenwartsprobleme der Verfassungsgerichtsbarkeit aus deutscher Sicht, in Berberich, Holl, Maaß, Neue Entwicklungen im öffentlichen Recht 1979, 131, 142). Diese ist nach den vorstehenden Ausführungen im Wirkzusammenhang mit § 233a AO auch für den Zinszeitraum 2013 gegeben.

45

ff) Über die im BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 26 ff. angeführten Erwägungen hinaus, ist bei der Betrachtung der gesamten die Festsetzung von Nachzahlungszinsen erfassenden Regelungen zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Verzinsungspflicht --anders als am Kapitalmarkt üblich-- nicht bereits ab Entstehung der Schuld, sondern erst nach Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit statuiert hat. Insoweit kann der Senat offen lassen, ob die Karenzzeit die Jahreszinsbelastung rechnerisch reduziert (so etwa Melan, DStR 2017, 2088). Denn jedenfalls werden durch diese Beschränkung des Verzinsungszeitraums etwaige Belastungsfolgen der Verzinsungsregelung im Hinblick auf die absolute Höhe der festgesetzten Zinsen abgemildert. Gleiches gilt, soweit angefangene Monate bei der Zinsberechnung außer Betracht bleiben (§ 238 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AO; ebenso Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs --BayVGH-- vom 10. August 2017  4 ZB 17.279, juris, Rz 16) und auf eine Zinseszinsregelung verzichtet wurde (vgl. dazu auch BTDrucks 18/2795, S. 3).

46

gg) Schließlich ist nach Auffassung des Senats im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch zu berücksichtigen, dass dem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren in vielen Fällen eine Reihe von Möglichkeiten offen steht, eine Verzinsung mit dem Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zu vermeiden oder abzumildern, wenn sich diese im Hinblick auf seine individuellen Anlage- oder Finanzierungsentscheidungen als belastend erweist (so bereits Senatsbeschluss vom 31. Juli 2014 III B 13/14, BFH/NV 2014, 1901, Rz 25). So kann er durch eine umfassende Deklaration seiner steuerlichen Verhältnisse in der Steuererklärung das Risiko von Steuernachforderungen senken, insbesondere wenn er dabei auch zweifelhafte Sach- oder Rechtsfragen von Anfang an offen legt. Ebenso kann er sowohl im weiteren Veranlagungsverfahren als auch im Rahmen einer Außenprüfung durch zeitnahe Erfüllung der Mitwirkungspflichten auf die Entstehung von Zinsen Einfluss nehmen (Drüen, FR 2014, 218, 223). Hat das Finanzamt nach § 37 EStG Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt, kann der Steuerpflichtige jederzeit beantragen, dass diese geändert werden (§ 164 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 AO), was insbesondere auch eine Anhebung der Vorauszahlungen zur Vermeidung von Nachzahlungen umfasst (Drüen in FR 2014, 218, 221).

47

hh) Im Urteil in HFR 2011, 1182, Rz 12 schloss sich der I. Senat des BFH für die zu beurteilenden Zinszeiträume der Jahre 1998 bis 2002 der verfassungsrechtlichen Beurteilung des BVerfG an. Er verwies zudem darauf, dass die vom Gesetzgeber geforderte Orientierung am "Regelfall" nur bedeuten kann, dass sich der gesetzliche Zinssatz als "in einer Bandbreite vernünftiger Werte liegend" darstellen muss.

48

Im Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13 (BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, Rz 16 ff.) bezweifelte der IX. Senat des BFH zwar, dass die vom BVerfG angenommenen erheblichen praktischen Schwierigkeiten bei der Anpassung des Zinssatzes an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz nach § 247 BGB angesichts der Einsatzmöglichkeiten moderner EDV-Technik tatsächlich bestehen. Gleichwohl genügten ihm die übrigen vom BVerfG angestellten Erwägungen, um die Verhältnismäßigkeit der Zinssatzhöhe jedenfalls für die Zinszahlungszeiträume 2004 bis 2011 zu bejahen. Insbesondere trat er aber auch der Auffassung entgegen, dass die Angemessenheit des Zinssatzes allein anhand der aktuell marktüblichen Anlagezinsen zu beurteilen sei. Erforderlich sei vielmehr, gerade auch im Hinblick auf die vom BVerfG berücksichtigten subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen neben dem Anlagezinssatz auch den Darlehenszinssatz (für die Finanzierung) als Vergleichsmaßstab heranzuziehen und jedenfalls bei einer Aussetzung der Vollziehung (§ 237 AO) den Zinsvergleich nicht auf kurzfristige Finanzierungen zu verengen (Urteil in BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, Rz 17). Schließlich maß er auch dem Umstand Bedeutung bei, dass die Forderungen des Finanzamts häufig unbesichert sind und der Zinssatz unbesicherter Kredite oft Risikozuschläge aufweist (Urteil in BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, Rz 18).

49

Der X. Senat des BFH ging im Beschluss vom 29. Mai 2013 X B 233/12 (BFH/NV 2013, 1380, Rz 6 ff.) für Zinszeiträume ab 2009 ebenfalls davon aus, dass nicht nur Festgeldanlagen als Vergleichsgröße herangezogen werden dürfen, sondern auch Darlehenszinssätze Beachtung finden müssten. Im Beschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH) --BFH/NV 2016, 940, Rz 26 ff.-- hielt der X. Senat die im Beschluss des BVerfG in BFH/NV 2009, 2115 angestellten Erwägungen auch auf Zinszeiträume des Jahres 2013 für übertragbar. Er sah in der Abkopplung des gesetzlichen Zinssatzes von dem individuellen Zinsvorteil oder -nachteil ein grundlegendes Prinzip, das nicht von dem Zeitraum abhängt, um den es geht. Daraus leitete der X. Senat ab, dass der gesetzliche Zinssatz grundsätzlich auch und gerade gerechtfertigt ist, wenn er signifikant von dem Marktzins abweicht, der seinerseits die tatsächlichen Zinsvorteile oder -nachteile prägt. Eine einschneidende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die so weit ginge, dass selbst bei Einbeziehung der für den Kreditnehmer ungünstigsten Sollzinssätze namentlich bei unbesicherten Kreditformen bzw. der für den Vermögensanleger günstigsten Renditen ein Zinsfuß von 6 % p.a. gänzlich markt- und realitätsfremd erschiene, vermochte der X. Senat nicht zu erkennen (Beschluss in BFH/NV 2016, 940, Rz 29).

50

ii) Weitere Gerichte verneinten verfassungsrechtliche Bedenken ebenfalls (s. aus neuerer Zeit z.B. BayVGH vom 10. August 2017  4 ZB 17.279, juris, für Zinszahlungszeiträume bis Mitte 2014; FG Münster, Urteil vom 4. April 2017  15 K 2127/14 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 960, für Zinszahlungszeiträume bis 2014; Verwaltungsgericht --VG-- Schwerin vom 24. August 2016  6 A 1223/13, juris, für Zinszahlungszeiträume bis 2013; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juli 2016  3 V 401/16, juris, für Zinszahlungszeiträume bis 2015). Dabei wies etwa das VG Köln im Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2015  24 K 3933/14, juris, Rz 18 ff. für Zinszahlungszeiträume des Jahres 2014 ergänzend darauf hin, dass die im Rahmen des § 233a AO abzuschöpfenden Liquiditätsvorteile gerade bei Geschäftsleuten nicht nur in Gestalt von Zinsen bestünden. Vielmehr stellte es darauf ab, dass regelmäßig auch andere Anlagen etwa in Form von Investitionen in Betracht kämen, die weitaus höhere Renditen erwarten ließen (ähnlich argumentierte das FG Münster im Urteil vom 17. August 2017  10 K 2472/16, EFG 2017, 1638, das für Zinszahlungszeiträume von 2012 bis 2015 von einer Verfassungsmäßigkeit des § 238 AO ausging). Ein Liquiditätsvorteil könnte auch in der Entbehrlichkeit einer ansonsten erforderlichen Kreditaufnahme oder in der Ermöglichung der Rückzahlung bereits aufgenommener Kredite liegen. Andererseits sah es das VG als naheliegend an, etwa bei vorhandenem, aber zunächst nicht benötigtem Kapital soweit wie möglich hohe Vorausleistungen zu entrichten, um dann bei zu erwartenden Steuererstattungen mit dem gesetzlichen Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO eine erheblich über dem Marktzinssatz liegende Rendite zu erzielen (ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2014  14 A 1196/13, juris, Rz 16 f.; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BVerfG: 1 BvR 2237/14). Das VG Minden verneinte im Urteil vom 18. Februar 2014  5 K 1818/13 (juris, Rz 11 ff.) für Zinszeiträume der Jahre 2010 bis 2013 ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken und stellte dabei insbesondere auch darauf ab, dass die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 und 2 BGB sowie die banküblichen Sollzinsen für Dispositionskredite über aber jedenfalls nicht wesentlich unter dem in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Zinssatz lägen.

C.

51

Die Revision ist auch im Hilfsantrag unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

52

I. 1. Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehören auch die den steuerlichen Nebenleistungen zuzuordnenden Nachzahlungszinsen (§§ 37 Abs. 1, 3 Abs. 4, 233a AO).

53

2. Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die gemäß § 102 FGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 53/12, BFHE 246, 203, BStBl II 2017, 3, Rz 12). Zu prüfen ist daher bei einer Erlassablehnung nur, ob die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Im Einzelfall kann der Ermessensspielraum aber so eingeengt sein, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht ist (sog. Ermessensreduzierung auf null; Senatsurteil in BFHE 246, 203, BStBl II 2017, 3, Rz 12).

54

3. Sachlich unbillig ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis vor allem dann, wenn sie im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (Senatsurteil vom 26. August 2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401, Rz 17, m.w.N.). So müssen bei der sachlichen Billigkeitsprüfung grundsätzlich solche Erwägungen unbeachtet bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt. Die Billigkeitsprüfung darf nicht dazu führen, die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes zu unterlaufen. Andererseits darf sich eine Billigkeitsprüfung nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen (Senatsurteil in BFH/NV 2011, 401, Rz 17, m.w.N.).

55

II. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Entscheidung des FA, die Nachzahlungszinsen auch für die noch verbleibenden Zinszeiträume nicht zu erlassen, frei von Ermessensfehlern ist.

56

1. Entgegen der Auffassung der Kläger führt die im Juli 2013 geleistete freiwillige Zahlung nicht zwingend dazu, dass die für Juli 2013 festgesetzten Nachzahlungszinsen in vollem oder zumindest taggenauem Umfang erlassen werden müssen. Der BFH hat im Urteil vom 7. November 2013 X R 23/11 (BFH/NV 2014, 660, Rz 18 ff.) bereits entschieden, dass die ermessenslenkende Verwaltungsanweisung in Nr. 70.1.2 Satz 2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 233a AO eine sachgerechte Ermessensausübung gewährleistet, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens wahrt und von dem gesetzlich eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Auf die Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

57

Die ermessenslenkende Verwaltungsanweisung macht den Umfang des Erlasses davon abhängig, inwieweit auf die vor Festsetzung der zu verzinsenden Steuer erbrachte freiwillige Leistung "fiktive Erstattungszinsen" entstanden wären. Im Streitfall begann der Verzinsungszeitraum am 1. April 2013 (Ablauf der Karenzzeit) und endete am 30. September 2013 (Bekanntgabe des Bescheids vom 26. September 2013; § 122 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 108 Abs. 3 AO). Die freiwillige Zahlung vom 16./18. Juli 2013 hätte jedoch nur zu fiktiven Erstattungszinsen für zwei volle Monate geführt, da angefangene Monate nach § 238 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AO außer Betracht bleiben. Eine taggenaue Berechnung der (fiktiven) Erstattungszinsen sieht das Gesetz ebenso wenig vor.

58

2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des FG, dass das FA nicht wegen eines ihm zurechenbaren Fehlverhaltens zu einem weitergehenden Erlass der Nachzahlungszinsen verpflichtet war.

59

a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Verzinsung nach § 233a AO grundsätzlich nicht davon abhängig, ob den Steuerpflichtigen oder das FA ein Verschulden an der verzögerten Festsetzung trifft. Der mögliche Zinsvorteil des Steuerpflichtigen soll unabhängig davon abgeschöpft werden, aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob und inwiefern tatsächlich die Liquiditätsvorteile genutzt wurden. Dadurch sollen Streitigkeiten über die Ursachen einer späten Steuerfestsetzung vermieden werden (s. hierzu auch BTDrucks 11/2157, S. 194: "... aus welchen Gründen auch immer ..."), so dass nicht zu überprüfen ist, ob der vom Gesetz typisierend unterstellte Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Abgabe der Steuererklärung oder einer verzögerten Bearbeitung durch das FA beruht (z.B. BFH-Urteile vom 8. Oktober 2013 X R 3/10, BFH/NV 2014, 5, Rz 14, und vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503; BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029; vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505; Heuermann in HHSp, § 233a AO Rz 92; ebenso zur Verschuldensunabhängigkeit der Verzinsung BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 34). Die Verschuldensunabhängigkeit ist somit bereits im gesetzlichen Tatbestand des § 233a AO angelegt, so dass grundsätzlich kein Anlass besteht, ein Verschulden des FA an der verzögerten Festsetzung als sachlichen Billigkeitsgrund i.S. des § 227 AO zu qualifizieren.

60

b) Im Streitfall kommt es daher entgegen der Ansicht der Kläger nicht darauf an, ob das Feststellungs-Finanzamt die aus dem BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010 VIII R 50/09 (BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506) folgende Rechtsprechungsänderung verspätet umgesetzt oder das Festsetzungs-Finanzamt den Erlass des Festsetzungsbescheids verzögert hat. Im Übrigen hat das FG auch in für den Senat bindender Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die Steuer nicht verzögert festgesetzt worden ist. Es hat auch keine sonstigen Umstände festgestellt, aus denen sich im Streitfall eine vom Gesetzgeber nicht bedachte Sondersituation ergeben könnte.

61

Ebenso wenig kommt es allerdings auch darauf an, ob und inwieweit die verzögerte Festsetzung und die Nachzahlung auf einem den Klägern zurechenbaren Verhalten beruhen, insbesondere auf einer verzögerten Abgabe der Feststellungs- oder Festsetzungserklärung, dem Verhalten im Einspruchsverfahren bezüglich des Feststellungsverfahrens oder dem Unterlassen eines Einspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid.

62

3. Schließlich ergibt sich auch im Hinblick auf den von den Klägern in Analogie zu § 237 Abs. 4, § 234 Abs. 2 AO begehrten Verzicht auf die Zinsen wegen Unbilligkeit kein anderes Ergebnis.

63

§ 233a AO enthält zwar im Gegensatz zu § 234 Abs. 2 AO (für Stundungszinsen) und § 237 Abs. 4 AO (für Aussetzungszinsen) keine ausdrückliche Ermächtigung, nach der die Finanzbehörde auf die Zinserhebung aus Billigkeitsgründen verzichten kann. In der Rechtsprechung ist jedoch zum einen anerkannt, dass dies einer Anwendbarkeit des § 227 AO auf Nachzahlungszinsen nicht entgegensteht (BFH-Urteil in BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, unter 1.b, m.w.N.). Zum anderen gehen die §§ 234 Abs. 2 und 237 Abs. 4 AO zwar als Spezialregelungen für ihren Geltungsbereich den allgemeinen Erlassvorschriften vor; deren Voraussetzungen decken sich jedoch mit den Voraussetzungen für die Billigkeitsmaßnahmen nach § 227 AO (BFH-Urteil in BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, unter 1.b). Somit würde auch ein wegen Unbilligkeit auszusprechender Verzicht auf die Zinsen einen sachlichen Billigkeitsgrund voraussetzen, an dem es im Streitfall fehlt.

D.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf

1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie
2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und
3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.

(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.

(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf

1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie
2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und
3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.

(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.

(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf

1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie
2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und
3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.

(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.

(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf

1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie
2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und
3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.

(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.

(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.