Bundessozialgericht Beschluss, 24. Jan. 2018 - B 13 R 377/15 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:240118BB13R37715B0
bei uns veröffentlicht am24.01.2018

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde an das BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 8.9.2015, mit dem ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint worden ist. Sie beruft sich auf eine Vielzahl von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), die Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 8.9.2015 ist unzulässig. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

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das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

5

1. Die Beschwerdebegründung vom 21.10.2015 und vom 4.12.2015 genügt hinsichtlich aller geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG, weil die Klägerin bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Ihren Schilderungen sind allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen zu entnehmen. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn vereinzelt Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruhe (BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - Juris RdNr 3; s auch Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - Juris RdNr 5). Nichts anderes gilt für das "Beruhen" einer Entscheidung auf der geltend gemachten Divergenz und im Hinblick auf die Darlegungen zur Prüfung der Klärungsfähigkeit einer abstrakten Rechtsfrage, die ein Beteiligter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren formuliert (BSG Beschlüsse vom 21.6.1999 - B 7 AL 228/98 B - DBlR 4561, SGG/§ 160; vom 3.11.1999 - B 7 AL 152/99 B; vom 29.8.2003 - B 8 KN 7/03 B; vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B; zuletzt Beschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 9 mwN). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen.

6

2. Abgesehen davon genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin aber auch im Übrigen nicht den Darlegungsanforderungen im Hinblick auf die von ihr gerügten Verfahrensmängel.

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Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug(vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

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a) Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin einen Verstoß des LSG gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 103 SGG, weil das Gericht ihrem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Antrag, ihre in der Verhandlung anwesende Mutter als Zeugin "zum Maße der Verschlimmerung" zu hören, ua aufgrund von "Argumenten, die zeitlich überhaupt nicht zu jenem Moment der Verschlimmerung passen, den das Gericht unterstellen wollte" nicht nachgekommen sei.

9

Damit genügt die Klägerin jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung einer unzureichenden Sachaufklärung durch das LSG. Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 6 mwN).

10

Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, bezüglich der gewünschten Vernehmung ihrer Mutter als Zeugin einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 373 ZPO gestellt zu haben. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18a mwN). Der zu Protokoll gestellte Antrag der Klägerin enthält mit der Formulierung "zum Maße der Verschlimmerung" nur ein vages, allenfalls aus dem Verfahrenskontext heraus verständliches Beweisthema. Dem Antrag fehlt zudem jedweder Hinweis darauf, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Im Streit über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hätte der Beweisantrag aber auf den Nachweis einer bestimmten anspruchsbegründenden Tatsache, zB eines allenfalls unter sechsstündigen Leistungsvermögens am allgemeinen Arbeitsmarkt zu einem bestimmten Zeitpunkt, gerichtet sein müssen. Dies ist der von der Klägerin vorgetragenen Antragsformulierung nicht zu entnehmen.

11

b) An der Darlegung eines ordnungsgemäßen Beweisantrags fehlt es zudem bei allen weiteren Rügen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG, die von der Klägerin in verschiedenen Sachzusammenhängen ihrer umfangreichen Beschwerdebegründung - zum Teil auch beiläufig - wiederholt erhoben werden.

12

Insbesondere gilt dies, soweit die Klägerin einen Verstoß des LSG gegen die Amtsermittlungspflicht geltend macht, weil das LSG dem protokollierten Antrag, "die beim Dr. H. vorhandenen Unterlagen über die Behandlung der Klägerin in den Jahren 2000 bis 2009 einzuholen", nicht nachgekommen ist. Entgegen den vorstehend unter a) benannten Anforderungen wird mit diesem Antrag weder das Beweisthema noch das erwartete Beweisergebnis umrissen. Vielmehr ist der gestellte Antrag lediglich ein Beweisermittlungsantrag, denn er zielte lediglich auf die Erschließung von Erkenntnisquellen, die es vielleicht erst ermöglichen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen. Ein solcher Antrag brauchte dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl BSG Beschluss vom 5.2.2009 - B 13 RS 85/08 B - Juris RdNr 18 mwN). Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte ("ins Blaue hinein") besteht zudem auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (BVerfG Kammerbeschluss vom 9.10.2007 - 2 BvR 1268/03 - Juris RdNr 19). Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der richterlichen Hinweispflichten (im sozialgerichtlichen Verfahren zutreffend § 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 S 2 SGG) vermag die Zulässigkeit der Beschwerde schon deshalb nicht zu begründen, weil es die im Termin rechtsanwaltlich vertretene Klägerin - anders als erforderlich - konkret darzulegen versäumt, welche Anträge sie im Falle eines Hinweises auf die ungenügende Formulierung ihrer Anträge gestellt hätte.

13

Schließlich wird das Stellen eines ordnungsgemäßen Beweisantrags mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, soweit die Klägerin die Sachaufklärungspflicht des LSG dadurch verletzt sieht, dass dieses keine ergänzende gutachterliche Äußerung Dr. R. eingeholt hat. Denn auch diesem Antrag ist - anders als erforderlich - nicht zu entnehmen, was die gewünschte zusätzliche Beweisaufnahme ergeben soll. Insoweit gilt vorliegend ein strenger Maßstab. Denn ein Beweisantrag im Rentenstreitverfahren muss sich möglichst präzise mit den Folgen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene berufliche Leistungsvermögen befassen. Je mehr Aussagen eines oder mehrerer Sachverständigen zu dem Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zu diesen Gutachten (ggf einschließlich bereits erfolgter ergänzender Stellungnahmen) zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl Senatsbeschlüsse vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 ff; vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - Juris RdNr 9 mwN). Angesichts der bereits vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen von Dr. S., Dr. B. und Dr. R. hat die Klägerin mit der protokollierten Formulierung ihres Antrags, es solle eine ergänzende Äußerung Dr. R. eingeholt werden, "und zwar hinsichtlich einer genaueren Feststellung des Versicherungsfalls", diesen Anforderungen nicht genügt.

14

Den Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung selbst dann nicht, wenn man das Vorbringen im Hinblick auf die Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Äußerung als - hier schon nicht ausdrücklich erhobene - Rüge einer Verletzung des Fragerechts an Sachverständige ansähe. Da das Fragerecht an den Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, muss eine entsprechende Rüge aber aufzeigen, dass die Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dazu muss sie in der Beschwerdebegründung darstellen, dass sie einen hierauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss aufrechterhalten hat (stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.5.2015 - B 13 R 13/15 B - Juris RdNr 9 ff; BSG Beschluss vom 5.1.2017 - B 13 R 345/16 B - Juris RdNr 7; jeweils mwN). Entgegen diesen Anforderungen wird in der Beschwerdebegründung insbesondere nicht dargelegt, dass die Klägerin einen Antrag auf - schriftliche oder mündliche - Befragung des Sachverständigen Dr. R. gerade auch im Hinblick auf die nach Vorlage des Gutachtens zur Akte gereichten Zeugnisse rechtzeitig gestellt hat (vgl zur Rechtzeitigkeit BSG Beschluss vom 7.2.2013 - B 13 R 71/12 B - Juris RdNr 17; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 118 RdNr 12e, g). Zugleich fehlen Darlegungen, wonach die in der Beschwerdebegründung wiedergegebene Frage nach der Festlegung des Versicherungsfalls unter Berücksichtigung der vorgelegten Zeugnisse (S 3 f der Beschwerdebegründung vom 21.10.2015) sachdienlich (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10) ist.

15

c) Wenn die Klägerin darüber hinaus einen Verfahrensmangel rügt, weil das LSG die Voraussetzungen einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung ("Fiktion des § 53 II SGB VI") nicht geklärt habe, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen. So bleibt schon offen, ob der Verfahrensfehler in einer vermeintlich ungenügenden Sachaufklärung des LSG oder darin gesehen wird, dass das angegriffene Urteil des LSG hierzu keine gesonderten Ausführungen enthält, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) gerügt werden könnte. Allein diese Unbestimmtheit des Vortrags der Klägerin führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde insoweit. Darüber hinaus versäumt es die Klägerin - wie im Falle einer Sachaufklärungsrüge erforderlich (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG) - darzulegen, dass sie diesbezüglich einen Beweisantrag gestellt hat. Ebenso fehlt es an Ausführungen dazu, dass - wie im Falle der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs erforderlich - mangelndes Eingehen auf ihren Vortrag zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung in den Gründen des angegriffenen Urteils überhaupt entscheidungserheblich gewesen sein könnte.

16

d) Die Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin zudem nicht im Hinblick auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes eines fairen Verfahrens sowie der Verpflichtung des Gerichts, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

17

Diese Verfahrensrechte sieht die Klägerin zunächst dadurch verletzt, dass das LSG aus dem Verlängerungsantrag der Dipl.-Psych. W. und dort beschriebenen "beginnenden Erfolgen" sowie der Beantragung von "lediglich" 20 weiteren Stunden falsche Schlüsse gezogen habe, ohne Dipl.-Psych. W. ergänzend zu hören. Insbesondere habe das Gericht mit dem Begriff "lediglich" unzulässig negative Elemente in deren Darlegungen hineininterpretiert. Insoweit rügt die Klägerin aber tatsächlich erneut eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder ggf sinngemäß ihres Fragerechts durch das LSG, ohne jedoch - wie für die Zulässigkeit solcher Rügen erforderlich - darzulegen, einen diesbezüglichen Beweisantrag oder entsprechende Fragen gestellt zu haben. Soweit sich die Klägerin gegen die vom LSG vermeintlich gezogenen falschen Schlüsse wendet, ist dies bei objektiver Betrachtung als Rüge der Verletzung der Grundsätze über die freie Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) zu qualifizieren. Auf eine solche Rüge kann jedoch die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Dass die Klägerin ihre Rügen anders bezeichnet, ist unschädlich, denn die Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels können nicht durch die Berufung auf die vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umgangen werden.

18

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig, soweit die Klägerin unter Ziff VII der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 4.12.2015 eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Diese liege darin, dass der vom LSG unter "Heranziehung der Beitragsleistung" gezogene "Rückschluss auf die mögliche Leistungsmöglichkeit … deutlich zu pauschal … und ohne Berücksichtigung von detaillierten Gegebenheiten" geschehen sei. So sei die Behauptung, sie (die Klägerin) habe mehrere geringfügige Arbeitsverhältnisse parallel durchgeführt, ebenso falsch wie die Annahme des LSG, die kurzfristige Position in einem Bastelladen spräche gegen einen massiven sozialen Rückzug. Bereits auf Seite 21 dieses Schriftsatzes macht sie zudem eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, weil das "Gericht zu Unrecht hier Dr. R. in seiner Feststellung in ….. mit Frau Dr. B. als gleicher Meinung angenommen" habe.

19

Hiermit wendet sich die Klägerin aber nicht gegen eine Verletzung des in § 128 Abs 2 SGG niedergelegten Gebotes, den Beteiligten vor der Urteilsfindung Gelegenheit zu geben, sich zu den hierfür erheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Vielmehr rügt sie, dass ihr das LSG keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu der von ihm beabsichtigten Würdigung der im Hinblick auf ihre Geschäftstätigkeit vorliegenden Unterlagen und Angaben zu äußern. Eine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten auf die von ihm beabsichtigte Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen wird jedoch weder durch § 128 Abs 2 SGG noch durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG oder die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten(§ 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 S 2 SGG) begründet. Vielmehr ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 590 mwN). Statt einer Verletzung des § 128 Abs 2 SGG rügt die Klägerin mit ihrem Vorbringen sinngemäß eine Verletzung der freien richterlichen Überzeugungsbildung iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG. Hierauf kann jedoch - wie bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ebenso wenig gestützt werden, wie auf die Behauptung einer vermeintlichen inhaltlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils.

20

Darüber hinaus erfüllt die Beschwerdebegründung die Zulässigkeitsanforderungen nicht, wenn die Klägerin rügt, "dass die Nichtberücksichtigung Dr. R. ein erhebliches Maß an Willkür darstellt, weil es keine logischen Gründe gibt, die erlauben würden, das außergerichtliche Gutachten Dr. S. oder das erstinstanzliche Gutachten Dr. B. zu bewerten". Der ausdrückliche gesetzliche Ausschluss der Rüge des Verstoßes gegen die Grundsätze über die freie Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG) hat zur Folge, dass ein solcher Verstoß nicht - wie vorliegend durch die Klägerin geschehen - durch die Rüge der Verletzung des Willkürverbots umgangen werden darf (BSG Beschluss vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - Juris RdNr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 17c).

21

Ebenso stellt sich die Rüge der "Verletzung der Verpflichtung im Sinne von § 278 I ZPO"(Seite 16 des Schriftsatzes vom 4.12.2015) - wie von der Klägerin zutreffend erkannt ("abgesehen von einer Verletzung des § 103 SGG …") - als unzulässige Umgehung der Rügebeschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG dar. Denn konkret wird dem LSG vorgeworfen, keine weitere Sachaufklärung im Hinblick auf einen möglichen früheren Versicherungsfall (Leistungsfall ab Geburt oder ab Eintritt der Arbeitslosigkeit im Jahr 2000) betrieben zu haben, die eine tatsächliche Grundlage für eine gütliche Einigung erst hätte erbringen sollen. Die für die Zulässigkeit der Sachaufklärungsrüge notwendige Darlegung, einen auf die vermeintlich notwendigen weiteren Ermittlungen gerichteten formgerechten Beweisantrag gestellt zu haben, hat die Klägerin jedoch versäumt.

22

3. Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit die Klägerin eine Divergenz des angegriffenen Urteils zum Urteil des BSG vom 25.4.1990 - 4 RA 59/89 - geltend macht.

23

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG Beschluss vom 6.9.2017 - B 13 R 139/16 B - SozR 4-2600 § 16 Nr 2 RdNr 9 f mwN).

24

Die Beschwerdebegründung hat - entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG - keinen Widerspruch tragender Rechtssätze des angegriffenen Urteils und des darin benannten Urteils des BSG aufgezeigt. Insofern kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der dem BSG zugeschriebenen Aussage, es liege eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vor, "wenn das Gericht darlege, die Beweisaufnahme nicht erheben zu wollen, weil die Aussage in Folge verstrichener Zeit nicht zuverlässig sein könne", überhaupt einen divergenzfähigen Rechtssatz des BSG-Urteils vom 25.4.1990 benannt hat. Jedenfalls fehlt es - entgegen dem Vortrag auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 4.12.2015 - an der Benennung eines hiervon oder von den weiteren auf Seite 3 dieses Schriftsatzes genannten BSG-Urteilen abweichenden, vom LSG im angegriffenen Urteil aufgestellten Rechtssatzes. Vielmehr rügt die Klägerin, es sei "völlig abseitig, dass man darlegt, dass die Mutter nach acht Jahren möglicherweise keine gute Erinnerung mehr haben könnte" bzw dass der LSG-Senat "eine Zeugenaussage, insbesondere auch einer präsenten Zeugin, nicht verweigern darf, wenn ihm die behaupteten zeitgleichen Befunde und Gutachten gerade nicht zur Verfügung stehen". Damit benennt sie aber keine abstrakte rechtliche Aussage des LSG, mit dem dieses von einem Rechtssatz des BSG abgewichen sein könnte. Denn allein in der hiermit behaupteten vermeintlichen Nicht- oder Falschanwendung von Rechtssätzen des BSG liegt noch keine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Auf eine solche Rüge der vermeintlich falschen Rechtsanwendung im Einzelfall kann die Beschwerde - wie oben bereits dargelegt - nicht zulässig gestützt werden.

25

4. Schließlich genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

26

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr, zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 6.9.2017 - B 13 R 139/16 B - SozR 4-2600 § 16 Nr 2 RdNr 5; BVerfG Kammerbeschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7).

27

Die Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu,

        

"wann ein Versicherter die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden kann (BSG-Urteil 12.09.1990 - 5 RJ 88/98 ; 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 ), auch was das Gericht tun muss, um gegebenenfalls genau festzustellen, dass dies nicht mehr der Fall sein soll".

28

Hierzu erläutert sie, der Versicherungsfall sei auch durch Dr. S. nicht zutreffend festgelegt worden. Daher fehle es an ausreichenden eigenen Feststellungen des LSG hierzu, wenn es schlicht an die Absage des Klinikaufenthalts 2012 anknüpfe. Tatsächlich habe sie (die Klägerin) noch während des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente therapeutische Hilfe in Anspruch genommen, ohne dass sie die psychischen Einschränkungen dauerhaft überwunden habe. Dies habe das LSG nicht berücksichtigt und die Rechtsprechung des BSG zu Unrecht herangezogen.

29

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt, oder ob sie vielmehr im Kern eine Frage zur Subsumtion im Einzelfall gestellt hat. Jedenfalls mangelt es - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - an hinreichenden Ausführungen iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG zur Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen. Denn hierzu hätte sie zumindest die von ihr in der formulierten Frage selbst genannten Urteile des BSG daraufhin untersuchen müssen, ob diese nicht bereits zur Beantwortung der Fragen ausreichende Rückschlüsse zulassen. Denn selbst wenn das BSG eine Frage - worauf sich die Klägerin vorliegend beruft - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Darzulegen, dass dies nicht der Fall ist, versäumt die Klägerin. Stattdessen macht sie geltend, das LSG habe diese ua die Bedeutung therapeutischer Behandlungsmöglichkeiten für die Rentengewährung betreffenden Urteile zu Unrecht herangezogen. Hiermit wendet sie sich wiederum allein gegen die materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils, auf die - wie bereits dargelegt - die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden kann.

30

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

31

6. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160 Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

32

7. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 162


Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezir

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 118


(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 373 Beweisantritt


Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 112


(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts. (2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Be

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Bundessozialgericht Beschluss, 24. Jan. 2018 - B 13 R 377/15 B zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2016 wird zurückgewiesen.

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bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 26. Mai 2015 - B 13 R 13/15 B

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2014 Prozesskostenh

Bundessozialgericht Beschluss, 07. Feb. 2013 - B 13 R 71/12 B

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 03. Dez. 2012 - B 13 R 351/12 B

bei uns veröffentlicht am 03.12.2012

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 25. Juli 2011 - B 12 KR 114/10 B

bei uns veröffentlicht am 25.07.2011

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
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Bundessozialgericht Beschluss, 27. Nov. 2018 - B 3 KR 25/18 B

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Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 22. Nov. 2018 - B 13 R 297/17 B

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 24. Aug. 2018 - B 13 R 174/18 B

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 13 016,26 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich das klagende Pharmaunternehmen - eine GmbH - gegen die Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 1.9.2003 bis 30.9.2004, in dem der Beigeladene bei ihr als sog Wissenschaftlicher Fachreferent im Außendienst beschäftigt war. Der Beigeladene ist approbierter Arzt und war nach Aufnahme einer zuvor ausgeübten Tätigkeit an einem Forschungsinstitut Mitglied des Versorgungswerks der Ärztekammer Berlin. Aus diesem Grunde war er durch die Beklagte 1991 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 28.10.2004 von der Klägerin Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 016,26 Euro für den Beigeladenen nach, da die erteilte Befreiung nicht die in der streitigen Zeit vom Kläger ausgeübte Beschäftigung umfasse. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 8.10.2010.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, denn die Klägerin hat in ihrer Begründung keinen Zulassungsgrund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet. Sie ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

4

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist demgegenüber kein Zulassungsgrund.

5

Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

           

Die Klägerin hält folgende Frage für klärungsbedürftig:

        

"Ist die Tätigkeit eines Arztes als Wissenschaftlicher Fachreferent oder Pharmareferent, bei der Kenntnisse vorausgesetzt und angewendet werden, die aufgrund einer medizinischen Hochschulausbildung mit Prüfung sowie praktizierter ärztlicher Tätigkeit und Behandlung erworben wurden, eine berufsfremde Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI?"

7

Mit dieser Frage hat die Klägerin bereits keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung formuliert. Vielmehr verdeutlicht die Benennung der vertraglichen Bezeichnung der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin und die Einbeziehung konkreter Umstände dieser Beschäftigung in die Fragestellung, dass diese in erster Linie nicht auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern auf eine Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls gerichtet ist.

8

Soweit sich die Fragestellung sowie die diesbezügliche Beschwerdebegründung generell auf die Klärung der für die Abgrenzung einer zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führenden Beschäftigung oder Tätigkeit maßgeblichen Kriterien, insbesondere der Bedeutung landesrechtlicher Berufsordnungen hierfür, beziehen und insoweit über den Einzelfall hinausweisen soll, werden Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß dargelegt.

9

Zur Klärungsfähigkeit hätte die Klägerin darlegen müssen, dass das BSG auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG im Falle der Zulassung der Revision über die aufgeworfene Rechtsfrage entscheiden könnte. Insbesondere hätte es Darlegungen zu den Feststellungen des LSG über den Inhalt landesrechtlicher Berufs-, Kammer- und Versorgungsordnungen oder zu deren Revisibilität (vgl § 162 SGG) bedurft. Die einzige in der Beschwerdebegründung enthaltene Passage zur Klärungsfähigkeit beschränkt sich jedoch auf die Behauptung, dass im Falle der Beantwortung der formulierten Frage im Sinne der Klägerin zu ihren Gunsten zu entscheiden sei. Damit greift die Klägerin nur einen einzelnen Aspekt der Klärungsfähigkeit auf, der allein jedoch nicht zu deren anforderungsgerechter Darlegung ausreicht.

10

Ausgehend von der durch die Klägerin formulierten Frage, genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht allein die Behauptung, das BSG habe im Zusammenhang mit der streitentscheidenden Norm noch nicht zu einer bestimmten Berufsgruppe entschieden und es gebe insoweit abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte. Dies betrifft regelmäßig allein die Subsumtion konkreter Umstände unter diese Norm und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, selbst wenn der Einzelfall beispielgebend für eine Vielzahl von Angehörigen dieser Berufsgruppe wäre. Vielmehr wäre zur Klärungsbedürftigkeit einer sich im Zusammenhang hiermit möglicherweise ergebenden abstrakten Rechtsfrage darzulegen, dass diese anhand der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten abstrakten Grundsätze nicht zu beantworten ist. Konkret hätte dies vorliegend eine Auseinandersetzung jedenfalls mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sowie dessen Vorgängernorm § 7 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz - insbesondere dem vom LSG zitierten Urteil vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R (BSGE 83, 74 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12) sowie den hierin zu Umfang und Grenzen der nach diesen Vorschriften erteilten Befreiung enthaltenen abstrakten Aussagen erfordert. Darlegungen hierzu sind in der Beschwerdebegründung nicht enthalten.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung folgt, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

13

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG auf 13 016,26 Euro festzusetzen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 12.7.2012 hat das Thüringer LSG auf die Berufung der Beklagten deren Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 1.11.2003 bis 31.8.2011 aufgehoben.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 10.10.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus dargestellt werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).

5

a) Die Klägerin hat den gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend bezeichnet.

6

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5).

7

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin trägt vor, dass sie mit Schriftsatz vom 7.7.2009 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage beantragt habe, inwieweit sich die Einnahme des Medikaments Tramadol auf ihre Leistungsfähigkeit auswirke, und dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG thematisiert habe. Sie behauptet zwar, dass dieser Beweisantrag von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2012 "aufrechterhalten" worden sei. Aus der von ihr in Bezug genommenen Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt sich dies aber nicht. Die Klägerin macht nicht geltend, dass das LSG in der mündlichen Verhandlung trotz eines entsprechendes Hinweises eine Protokollierung des Beweisantrags abgelehnt habe.

8

Entsprechendes gilt sowohl für ihr Vorbringen, das LSG habe auf ihren Schriftsatz vom 9.2.2012, in dem sie auf die "Schwachstellen und noch klärungsbedürftigen Punkte insbesondere im Gutachten des Sachverständigen F. hingewiesen" habe, kein "Nachtragsgutachten" eingeholt, und für ihren Vortrag, das Berufungsgericht sei zu Unrecht ihren schriftsätzlich gestellten Anträgen auf Einholung eines weiteren augenärztlichen Gutachtens, eines aktuellen Befundberichts der Augenärztin Dr. S. und eines psychologischen Gutachtens nicht gefolgt. Allein die Behauptung, dass entsprechende Anträge in der mündlichen Verhandlung "thematisiert" worden seien, reicht nicht aus.

9

b) Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, genügt auch dieser Vortrag nicht den oben aufgezeigten Darlegungsanforderungen von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

10

Die Klägerin stützt die Gehörsrüge darauf, dass das LSG auf ihren - auch in der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2012 nochmals bekräftigten - Vortrag, dass sich die Einnahme des Schmerzmittels Tramadol zusätzlich leistungsmindernd auswirke, nicht eingegangen sei. Weder nach der Beratung am Ende der mündlichen Verhandlung noch in den Urteilsgründen habe das Berufungsgericht zu der aufgeworfenen Problematik der ständigen Einnahme des Präparats Tramadol Stellung genommen. Dies gelte auch für die eingeholten Gutachten. Vielmehr habe das LSG die Gutachten der Sachverständigen F. und T."unkritisch übernommen" und kein "Nachtragsgutachten" eingeholt.

11

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargetan. Denn sie hat es versäumt, darzulegen, inwieweit die angefochtenen Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel einer Gehörsverletzung beruhen kann. Die Klägerin behauptet nicht, das LSG hätte unter Berücksichtigung der Medikamenteneinnahme aufgrund eigener medizinischer Kenntnisse anders entscheiden können.

12

Soweit die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs darin sieht, das LSG habe trotz ihrer Ausführungen zu den Schwachstellen und klärungsbedürftigen Punkte insbesondere im Gutachten des Sachverständigen Dr. F. kein "Nachtragsgutachten" eingeholt, liegt hierin keine Gehörsrüge, sondern eine Sachaufklärungsrüge. Deren Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung - wie oben ausgeführt - nicht. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (BSG vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - BeckRS 2010, 74248 RdNr 11 mwN).

13

Soweit die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der unkritischen Übernahme der Gutachten der Sachverständigen Dres. F. und T. rügt und die Gutachten inhaltlich bemängelt, liegt auch hierin keine Gehörsrüge, sondern die Rüge mangelhafter Beweiswürdigung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden und daher der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen.

14

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J. aus H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 27.11.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente lägen beim Kläger erstmals wieder ab 2.12.2007 vor. Er sei jedoch noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten unter bestimmten qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Darin seien sich alle gehörten Sachverständigen einig. Den vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten sei nicht zu folgen. Ebenso wenig bestehe weiterer Ermittlungsbedarf in Form einer erneuten Anhörung der Sachverständigen. Zugunsten des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser die Tätigkeit als Kraftfahrer/Schweißer in seinem Herkunftsland aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Hiervon ausgehend habe er Berufsschutz als gehobener Angelernter. Als solcher sei er zumutbar verweisbar auf die Tätigkeit eines Parkhauswärters.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt J. aus H. gestellt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel.

3

II. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 16.3.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht:

8

1. Der Kläger beanstandet, das LSG sei zu Unrecht seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, "die im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen zu hören, um die von ihm (dem Kläger) aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Erkrankung des Klägers zu klären", nicht nachgekommen.

9

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass - unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung anzuordnen - jedem Beteiligten gemäß § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet(BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7, Nr 2 RdNr 5; Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - Juris RdNr 13, jeweils mwN; s auch BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/04 - NJW 1998, 2273 - Juris RdNr 11 f). Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige ein Gutachten auf Antrag des Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat(BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5 f; Senatsbeschluss aaO). Sachdienliche Fragen iS von § 116 S 2 SGG liegen dann vor, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind(BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10). Hierbei müssen keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl Senatsbeschluss aaO RdNr 15; BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1). Hingegen fehlt es an der Sachdienlichkeit, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen rechtsmissbräuchlich gestellt ist, insbesondere wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (vgl BVerfG vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 = Juris RdNr 29, mwN zur Rspr des BGH). Da das Fragerecht an den Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, ist weiterhin erforderlich, dass der Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dieser Obliegenheit ist er jedenfalls dann nachgekommen, wenn er einen darauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat (BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7).

10

b) Zur schlüssigen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) einer Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen muss sich hiernach aus der Beschwerdebegründung ergeben, (1) dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befragung des Sachverständigen gestellt und bis zum Schluss aufrechterhalten hat; (2) welche einer Erläuterung durch den Sachverständigen bedürftigen Punkte der Beschwerdeführer gegenüber dem LSG benannt hat; (3) aufgrund welcher Umstände die benannten Punkte sachdienlich waren, insbesondere ist bei einem Antrag auf wiederholte Befragung desselben Sachverständigen zu erläutern, weshalb die Punkte noch nicht durch bereits vorliegende Stellungnahmen des Sachverständigen geklärt waren; (4) aufgrund welcher Umstände der Antrag als rechtzeitig zu werten ist; (5) aufgrund welcher Umstände die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Befragung des Sachverständigen beruhen kann (Senatsbeschluss vom 25.4.2013 - B 13 R 29/12 B - Juris RdNr 13).

11

c) Der Vortrag des Klägers entspricht diesen Anforderungen nicht. Zwar trägt er vor, er habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich den Antrag gestellt, "die im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen zu hören, um die vom ihm aufgeworfenen Fragen hinsichtlich seiner Erkrankung zu klären". Er zeigt jedoch in seiner Beschwerdebegründung nicht in der gebotenen Weise auf, welche konkreten Punkte er im Hinblick auf die Feststellungen der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen zu den Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet und dem daraus resultierenden sozialmedizinischen Leistungsvermögen in diesen Fachgebieten er im Einzelnen noch für erläuterungsbedürftig erachtet habe. Auch ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, welche Feststellungen das LSG (ausgehend von den vorliegenden Sachverständigengutachten) zum Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des Klägers seiner Entscheidung (sowohl quantitativ als auch qualitativ) zugrunde gelegt habe. Schon von daher ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob und inwieweit die in der Beschwerdebegründung nicht näher konkretisierten "Einwendungen gegen die Ergebnisse und die Methodik" der vom LSG eingeholten Sachverständigengutachten bezogen auf welches Beweisthema überhaupt sachdienlich im vorgenannten Sinne sein könnten.

12

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, es fehle weiterhin eine qualifizierte Auseinandersetzung mit abweichenden diagnostischen Feststellungen aus einer psychosomatischen Klinik vom Juli 2012 und es treffe objektiv nicht zu, dass die neueren ärztlichen Diagnosen in diesem Klinikbericht mit denjenigen im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom April 2013 übereinstimmen würden, versäumt er es bereits, sich mit der vom LSG eingeholten ergänzenden Stellungnahme des gehörten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen vom August 2013 auseinanderzusetzen. Infolgedessen zeigt er - anders als erforderlich - weder auf, ob der gehörte Sachverständige zu diesen Punkten bereits im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme erläuternde Ausführungen gemacht habe, noch legt er dar, ob und ggf inwieweit das LSG diese ergänzende Stellungnahme bei seiner Beurteilung des klägerischen Leistungsvermögens berücksichtigt habe. Entsprechendes gilt im Übrigen auch hinsichtlich seines Vortrags zur von der im vorgenannten Klinikbericht abweichenden Beurteilung der Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Gutachten des Sachverständigen vom 16.4.2013.

13

Dass der Kläger im Kern seines Vorbringens mit der vom LSG vorgenommenen Auswertung und Würdigung der eingeholten Sachverständigengutachten sowie der sonstigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht einverstanden ist und er sich insoweit gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in seinem Einzelfall wendet, ist - wie oben bereits erwähnt - nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.

14

2. Der Kläger macht weiter geltend, das LSG habe gegen den Grundsatz der Amtsermittlung verstoßen, indem es im Rahmen der Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht der Frage nachgegangen sei, "welche spezifische Qualifikation er als Kraftfahrer in seinem Herkunftsland eigentlich erworben" habe und wie diese "ausgestaltet" gewesen sei.

15

Auch für die Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG), wie sie hier gerügt wird, gelten besondere Anforderungen. Insoweit muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhaltenen und für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

16

Die Beschwerdebegründung des Klägers erfüllt diese Erfordernisse nicht. Denn seinen Ausführungen kann schon nicht entnommen werden, dass er einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag zu dem vorgenannten berufskundlichen Beweisthema bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu Protokoll aufrechterhalten habe oder ein solcher im Urteil des LSG wiedergegeben sei (vgl hierzu BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5 f). Aus seinem Vortrag ergibt sich lediglich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll nur einen Antrag auf ergänzende Anhörung der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen gestellt habe, um die vom ihm aufgeworfenen Fragen "hinsichtlich der Erkrankung des Klägers zu klären". Durch berufskundliche Gutachten ggf zu klärende berufskundliche Aspekte werden hiervon aber ersichtlich nicht erfasst.

17

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

18

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

19

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 11.1.2012 die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, ausgehend von einem Leistungsfall am 15.11.2010, für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis zum 31.5.2014 zu gewähren.

2

Die Beklagte macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 7.3.2012 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).

5

Die Beklagte rügt eine Verletzung ihres Fragerechts (§ 116 S 2 und § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402 und 411 Abs 4 ZPO iVm § 62 SGG und Art 103 Abs 1 GG). Darüber hinaus rügt sie eine Verletzung von § 128 Abs 2 SGG.

6

1. Zur Verletzung ihres Fragerechts (§ 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO) trägt die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung Folgendes vor:

7

Nachdem zunächst der von Amts wegen im Berufungsverfahren beauftragte Arzt für Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, der Sachverständige Dr. S., in seinem Gutachten vom 26.3.2010 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Klägerin trotz diverser qualitativer Leistungseinschränkungen noch täglich mehr als sechs Stunden erwerbstätig sein könne, habe das LSG die Fachärztin für Anästhesiologie Dr. J. von Amts wegen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In ihrem Gutachten vom 17.11.2010 habe die Sachverständige der Klägerin nach Untersuchung am 15.11.2010 Diagnosen auf algesiologischem Fachgebiet gestellt (Chronifiziertes Schmerzsyndrom , chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, chronische Kniegelenksschmerzen beidseits bei Zustand nach Kreuzbandruptur beidseits 1993, Zustand nach Kniegelenksinfektion links <2000> und Kniegelenksemphysem <07/2005>, radiologisch nachgewiesene Gonarthrose beidseits, chronisches rezidivierendes pseudoradikuläres LWS-Syndrom mit Lumboischialgie beidseits, Wirbelsäulenfehlstatik, Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance, Spannungskopfschmerzen, Zustand nach Schulterabszess links <07/2005> ohne funktionelles Defizit, rezidivierende Gelenksbeschwerden wechselnder Lokalisation unklarer Genese , Depression). Auch Diagnosen auf anderen Fachgebieten habe sie genannt (Multiple Sklerose, Asthma bronchiale, Nikotinabusus, Lymphknotenschwellung submandibulär im Rahmen eines Infekts, Zustand nach Zahnextraktion im Unterkiefer mit noch nicht sauberen Wundverhältnissen). Die Sachverständige habe die Klägerin noch für fähig gehalten, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltungen zu verrichten. Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, kniende und hockende Arbeiten, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Drehen, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten mit Erschütterungen oder ungünstigen Witterungsverhältnissen (Zugluft, Kälte) und Fließband- und Akkordarbeiten seien zu vermeiden. Die Anforderungen an das Reaktions- und Konzentrationsvermögen sollten das durchschnittliche Maß nicht übersteigen. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen könnten die Tätigkeiten an fünf Tagen die Woche halbschichtig verrichtet werden. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Veränderungen an beiden Kniegelenken seien sehr wahrscheinlich im Verlauf fortschreitend. Für alle anderen ihr Fachgebiet betreffenden Beschwerden sei davon auszugehen, dass durch ein multimodales Therapiekonzept durchaus eine Stabilisierung bis Verbesserung der Gesamtsituation erreicht werden könne. Das aktuell ausschließlich medikamentös ausgerichtete Behandlungskonzept sei nach ihrer Einschätzung durch physiotherapeutische und psychosomatisch/psychotherapeutische Interventionen und Akupunktur zu ergänzen (S 2 und 3 Beschwerdebegründung).

8

Da die Beklagte die von der Sachverständigen erhobenen Befunde und das daraus abgeleitete halbschichtige Leistungsvermögen der Klägerin für nicht nachvollziehbar gehalten habe, habe sie mit beratungsärztlichen Stellungnahmen vom 17.12.2010 (1) und vom 17.2.2011 (2) mitgeteilt, dass sie die Auffassung der Sachverständigen nicht teile. Hierauf habe die Sachverständige mit Stellungnahmen vom 7.2.2011 (1) und vom 2.4.2011 (2) erwidert und an den Ergebnissen ihres Gutachtens vom 17.11.2010 festgehalten. Mit Schriftsatz vom 16.5.2011 habe die Beklagte eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme vom 13.5.2011 (3) auf die Stellungnahme der Sachverständigen Dr. J. vom 2.4.2011 vorgelegt und unter Ankündigung von drei formulierten Fragen das persönliche Erscheinen der Sachverständigen zum Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2011 an den im Schriftsatz vom 16.5.2011 angekündigten Fragen festgehalten habe, habe das LSG den Rechtsstreit vertagt. Die Sachverständige habe in ihrer Stellungnahme vom 13.6.2011 (3) die im Schriftsatz der Beklagten vom 16.5.2011 gestellten drei Fragen beantwortet. In der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 28.6.2011 (4) seien die Antworten und die Einschätzung der Sachverständigen zum Leistungsvermögen der Klägerin bezweifelt worden.

9

Im Schriftsatz der Beklagten vom 22.8.2011 habe diese beantragt, drei weitere formulierte Fragen an die Sachverständige unter Bezugnahme auf die beratungsärztliche Stellungnahme vom 28.6.2011 zu richten (5). Diese habe die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 5.9.2011 (4) beantwortet. Hierauf habe die Beklagte mit beratungsärztlicher Stellungnahme vom 12.9.2011 (6) erwidert. Nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 17.10.2011 fünf weitere Fragen an die Sachverständige formuliert und angekündigt habe, das persönliche Erscheinen der Sachverständigen Dr. J. zur Erläuterung ihres schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, habe die Sachverständige mit Stellungnahme vom 12.12.2011 (5) die Fragen aus dem Schriftsatz vom 17.10.2011 beantwortet. Diese Stellungnahme sei der Beklagten mit Schreiben des Gerichts am 19.12.2011 bekannt gegeben worden. Am 20.12.2011 habe die Beklagte die Terminsmitteilung zur mündlichen Verhandlung am 11.1.2012 erhalten. Mit Schriftsatz vom 3.1.2012, der am selben Tag dem LSG per Fax übermittelt worden sei, habe die Beklagte mitgeteilt, dass weiterhin Zweifel an der Einschätzung der Sachverständigen Dr. J. zum Leistungsvermögen der Klägerin verblieben seien. Der wiederholt gestellte Antrag auf Anordnung des persönlichen Erscheinens der Sachverständigen zur Erläuterung ihres schriftlichen Gutachtens bleibe daher aufrechterhalten. Es sei daher beabsichtigt, ihr ua noch folgende Fragen zu stellen:

10

In Ihrem Gutachten vom 17.11.2010, auf das Sie in Ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.12.2011 nochmals verweisen, gehen Sie davon aus, dass die von der Klägerin beschriebenen Symptome einer nachlassenden Sehkraft, von Gedächtnisstörungen und eines unkontrollierten Urinabgangs nachvollziehbar wesentlich für deren Gesamtbefinden seien. Welchen Stellenwert haben diese Symptome für die von Ihnen vorgenommene Einschätzung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin? Ist Ihr Gutachten dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin möglicherweise über ein sechsstündiges Leistungsvermögen verfügen würde, wenn diese Symptome nicht vorliegen würden? Haben Sie bei der Untersuchung der Klägerin auf Anzeichen der genannten Symptome geachtet? Haben Sie hierbei irgendwelche Anzeichen für das Vorliegen dieser Symptome beobachten können? Haben Sie in Erwägung gezogen, dass die genannten Symptome nicht durch die bei der Klägerin diagnostizierte Multiple Sklerose, sondern auch durch andere Erkrankungen verursacht worden sein könnten, bei denen nach ärztlicher Kenntnis und Erfahrung mit einer kurzfristigen Heilung oder Besserung gerechnet werden kann?

"1.     

2.    

Ihre Einschätzung, dass das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken sei, wird von Ihnen u.a. mit dem Vorliegen von Tagesmüdigkeit begründet. Beruht Ihre Annahme, dass die Klägerin unter Tagesmüdigkeit leide, ausschließlich auf deren eigener Beschwerdeschilderung oder gibt es hierfür auch objektive Anhaltspunkte? Haben Sie bei der Untersuchung der Klägerin auf Anzeichen von Tagesmüdigkeit geachtet? Haben Sie hierbei irgendwelche Anzeichen von Tagesmüdigkeit beobachten können?

3.    

In Ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.12.2011 gehen Sie davon aus, dass der Nachtschlaf der Klägerin sowohl durch Schmerzen als auch durch gehäuftes Wasserlassen gestört sei und sie an Ein- und Durchschlafstörungen leide. Haben Sie hierbei berücksichtigt, dass die Klägerin am 10.03.2010 gegenüber Herrn Dr. S. (siehe S. 18 seines Gutachtens vom 26.03.2010) noch angegeben hat, dass ihr Nachtschlaf meistens erholsam sei? Halten Sie die Ihnen gegenüber gemachten Angaben der Klägerin über ihre Schlafstörungen gleichwohl auch weiterhin für glaubhaft? Haben Sie in Erwägung gezogen, dass das für die Schlafstörungen der Klägerin mitursächliche gehäufte Wasserlassen durch eine Erkrankung verursacht worden sein könnte, bei der nach ärztlicher Kenntnis und Erfahrung mit einer kurzfristigen Heilung oder Besserung gerechnet werden kann?

4.    

Ist Ihre ergänzende Stellungnahme vom 12.12.2011 dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin nach Ihrer Einschätzung über ein sechsstündiges Leistungsvermögen verfügen würde, wenn sie die Möglichkeit hätte, während der Arbeitsschicht wiederholt Pausen einzulegen und hierbei die Beine hochzulagern? Wie viele derartige Pausen wären im Verlauf einer sechsstündigen Arbeitsschicht erforderlich und wie lange müssten diese Pausen jeweils dauern?

5.    

In Ihrem Gutachten vom 17.11.2010 hatten Sie der Klägerin eine physiotherapeutische und psychosomatisch/psychotherapeutische Intervention sowie einen Behandlungsversuch mit Akupunktur anempfohlen. Wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des 2. Senats des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.05.2011 ergibt, hatte die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt keine dieser Empfehlungen aufgegriffen. Wäre von einem unter erheblichen Schmerzen leidenden und hierdurch in seiner Lebensgestaltung eingeschränkten Patienten nach ärztlicher Erfahrung nicht zu erwarten, dass er Therapiemöglichkeiten, von denen er sich zumindest eine Linderung seiner Beschwerden erhoffen kann, auch wahrnimmt? Kann aus dem Umstand, dass die Klägerin derartige Therapiemöglichkeiten nicht wahrgenommen hat, die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ihre Schmerzen und die hieraus resultierende Einschränkung ihrer Lebensgestaltung sich möglicherweise nicht so schwerwiegend darstellen, wie dies in Ihrem Gutachten angenommen wird, oder dass auch ohne derartige Therapiemaßnahmen eine Besserung eingetreten sein könnte?

6.    

Sind die Ausführungen auf S. 45 f. Ihres Gutachtens dahingehend zu verstehen, dass aus Ihrer Sicht für die Zeit vor der von Ihnen vorgenommenen Untersuchung der Klägerin nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass deren quantitatives Leistungsvermögen auf weniger als sechs Stunden herabgesunken war?

7.    

Ihre Untersuchung der Klägerin liegt mehr als ein Jahr zurück. Können Sie - gerade vor dem Hintergrund der von Ihnen angenommenen multikausalen Verursachung der quantitativen Leistungseinschränkung der Klägerin - ausschließen, dass diese zwischenzeitlich wieder über ein sechsstündiges Leistungsvermögen verfügen könnte?"

11

In der mündlichen Verhandlung am 11.1.2012 habe die Beklagte ausweislich der Niederschrift beantragt, hilfsweise die Sachverständige Dr. J. persönlich anzuhören, um die ihr im Schriftsatz vom 3.1.2012 formulierten Fragen zu stellen, weiter hilfsweise der Sachverständigen die schriftliche Beantwortung dieser Fragen aufzugeben. Das LSG habe unter Übergehung ihres Hilfsantrags die Beklagte verurteilt, der Klägerin Erwerbsminderungsrente zu gewähren nach den Ergebnissen des Gutachtens der Sachverständigen Dr. J. und ihren ergänzenden Stellungnahmen. In dem entsprechenden Vortrag (S 2 bis 11 Beschwerdebegründung) nimmt die Beklagte teilweise auf die Ausführungen Bezug, mit denen das LSG die Ablehnung des Hilfsantrags begründet hat.

12

2. Mit diesem Vortrag ist eine Verletzung des Fragerechts nicht hinreichend bezeichnet. Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des BSG, dass unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet(vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1, 2; zuletzt Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B -; BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 - Juris RdNr 11).

13

Sachdienlichkeit iS von § 116 S 2 SGG ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Fragen im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind. Abgelehnt werden kann ein solcher Antrag prozessordnungsgemäß dann, wenn er rechtsmissbräuchlich gestellt ist, insbesondere wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird, wenn die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen nicht hinreichend genau benannt oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (vgl BVerfG vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 - Juris RdNr 29 mwN).

14

Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztendlich eine Gehörsrüge (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören, und er schriftlich sachdienliche Fragen im oben dargelegten Sinne angekündigt hat; liegen die Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen, soweit er aufrechterhalten bleibt (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5). Dies gilt selbst dann, wenn das Gutachten nach Auffassung des Gerichts ausreichend und überzeugend ist und keiner Erläuterung bedarf (vgl BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 - Juris RdNr 11).

15

Den aufgezeigten Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

16

Der Senat kann offen lassen, ob sich nicht bereits nach dem Beschwerdevortrag das Verhalten der Beklagten insgesamt als verfahrensverzögernd und damit rechtsmissbräuchlich darstellt. Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen ihres beratungsärztlichen Dienstes und die von ihr formulierten Fragen zum Gutachten der Sachverständigen einen Zeitraum von mehr als einem Jahr eingenommen haben, bis die Beklagte schließlich eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung dem LSG einen noch umfangreicheren Fragenkatalog vorgelegt hat. Im Hinblick auf den der Beklagten zur Verfügung stehenden beratungsärztlichen Sachverstand wäre es verfahrensfördernd und sachdienlich gewesen, die aus ihrer Sicht entscheidungsrelevanten Fragen, mit denen im Ergebnis die Einschätzung der Sachverständigen zum Leistungsvermögen der Klägerin in Zweifel gezogen werden sollte, möglichst in einem Fragenkatalog gebündelt und zeitgerecht dem LSG vorzulegen. Schließlich dürfte es nicht nur im Interesse der Klägerin liegen, eine zeitnahe gerichtliche Entscheidung über ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nach Beiziehung eines Gutachtens unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes zu erhalten.

17

Es ist auch zweifelhaft, ob die Beklagte nach eigenem Vortrag alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Selbst wenn das LSG der Beklagten keine Frist (§ 411 Abs 4 ZPO) für die Mitteilung von Einwendungen gesetzt habe, müssen Einwendungen rechtzeitig mitgeteilt werden. Unter Berücksichtigung des beachtlichen Umstandes, dass zwischen den sechs beratungsärztlichen Stellungnahmen bzw Schriftsätzen der Beklagten zu dem Gutachten der Dr. J. und den hierauf ergangenen fünf Erwiderungen der Sachverständigen ein Zeitraum von jeweils deutlich mehr als einer Woche lag, hätte sich die Beklagte darüber im Klaren sein müssen, dass eine Beantwortung der erst im Schriftsatz am 3.1.2012 formulierten Fragen nicht innerhalb einer Woche bis zum Verhandlungstermin am 11.1.2012 vorliegen würde. Da die letzte Stellungnahme der Sachverständigen der Beklagten bereits seit 19.12.2011 vorgelegen habe, hätte sie auf die ihr am 20.12.2011 zugegangene Terminsmitteilung zum 11.1.2012 früher reagieren und mitteilen können, dass und zu welchen sachdienlichen Fragen eine Befragung der Sachverständigen beabsichtigt gewesen sei. Auch wenn die Ladung der Sachverständigen am 3.1.2012 zum Termin am 11.1.2012 nicht schlichtweg unmöglich gewesen wäre, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es die Sachverständige persönlich anhört oder zunächst eine schriftliche Stellungnahme einholt (vgl BVerfG vom 17.1.2012 - 1 BvR 2728/10 - NJW 2012, 1346 - Juris RdNr 15 mwN).

18

Im Übrigen ist nicht ansatzweise dargelegt, aus welchem Grund die Beklagte die Fragen zu 1., 5. und 6. erst im Schriftsatz vom 3.1.2012 formuliert hat, obwohl sich diese Fragen direkt auf das schon am 17.11.2010 erstellte Gutachten der Sachverständigen beziehen und ohne dass aus dem Vortrag der Beklagten deutlich geworden wäre, dass diese Fragen in einem notwendigen Zusammenhang zu den vorangegangenen beratungsärztlichen Stellungnahmen und fünf ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen gestanden hätten. Auch unabhängig von diesen Bedenken kann jedoch bereits dem eigenen Vorbringen der Beklagten entnommen werden, dass das LSG die Beantwortung dieser Fragen durch die Sachverständige im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat:

        

Zu Frage 1: Wie sich aus dem Vortrag der Beschwerdebegründung (S 12, Abs 2) ergibt, habe das LSG in der Begründung seines Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass die Sachverständige die Beurteilung der Symptome nachlassende Sehkraft, Gedächtnisstörungen und unkontrollierter Urinabgang bereits in ihrem Gutachten vom 17.11.2010 als außerhalb ihres Fachgebiets liegend bezeichnet habe. Die Beklagte kann aber nicht die sachkompetente Beantwortung von Fragen einfordern, die außerhalb des Fachgebiets der Sachverständigen (Fachärztin für Anästhesiologie) und damit außerhalb des Beweisthemas des Gutachtenauftrags liegen. Aus diesem Grund sind auch die in der Frage zu 1. formulierten weiteren Anschlussfragen unerheblich.

        

Zu Frage 2: Schon nach eigenem Vortrag (S 8 Beschwerdebegründung) habe die Sachverständige Dr. J. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.12.2011 die Frage dahingehend beantwortet, dass das Vorliegen von Tagesmüdigkeit auf der von der Klägerin "nachvollziehbar geschilderte(n) Schlafstörung" beruhe; die Klägerin "gebe nicht nur Ein- und Durchschlafstörungen an, sondern auch Tagesmüdigkeit". Die im Schriftsatz der Beklagten vom 3.1.2012 sinngemäß aufgeworfene Frage, aus welchem Grund die Sachverständige das Vorliegen von Tagesmüdigkeit diagnostiziert habe, ist damit eindeutig beantwortet.

        

Zu Frage 3: Die Beklagte übersieht, dass die Frage schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht beweiserheblich ist, weil sie mitteilt, das LSG habe als wahr unterstellt, dass - wovon auch die Beklagte ausgehe - die Nachtschlafqualität der Klägerin bei der vorangegangenen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. S. noch deutlich besser gewesen sei als im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Sachverständige Dr. J. Wenn zudem nach dem Vortrag der Beklagten das LSG davon ausgegangen sei, dass die Ursache der Blasenentleerungsstörung und die Frage ihrer kurzfristigen Besserungsfähigkeit nach Ansicht des LSG durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen geklärt sei, hätte die Beklagte substantiiert darlegen müssen, aus welchen Gründen die Sachverständige, die auf diesem Gebiet keine Fachkompetenz hatte (s Frage 1), befragt werden sollte.

        

Zu Frage 4: Die von der Beklagten (S 14 Beschwerdebegründung) aufgeworfene Vermutung, dass die Einschätzung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin auf einer Fehlvorstellung der Sachverständigen über die Verhältnisse in der Arbeitswelt beruhe, dass nämlich im Rahmen einer Erwerbstätigkeit generell nicht die Möglichkeit bestehe, wiederholt Pausen einzulegen und die Beine hochzulegen, ist unsubstantiiert und abwegig. Die Beklagte verkennt, dass die Sachverständige die Frage, ob die Klägerin nach ihrer Einschätzung über ein sechsstündiges Leistungsvermögen verfügen würde, wenn sie die Möglichkeit hätte, während der Arbeitsschicht wiederholt Pausen einzulegen und hierbei die Beine hoch zu lagern, bereits in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2011 eindeutig verneint hat (S 14 Beschwerdebegründung).

        

Zu Frage 5: Die Beklagte stellt zusammenfassend die Frage, ob die Klägerin als Schmerzpatientin anempfohlene Therapien (physiotherapeutische und psychosomatisch/psychotherapeutische Intervention sowie einen Behandlungsversuch mit Akupunktur) nicht schon in Anspruch genommen hätte, wenn sich ihr Leidensdruck als tatsächlich so gravierend darstellte, wie sie ihn gegenüber der Sachverständigen angegeben habe. Damit stellt die Beklagte erneut die Frage nach Simulation und Aggravation, die die Sachverständige nach dem Beschwerdevortrag bereits in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7.2.2011 zum Gutachten dahingehend beantwortet habe, dass sie solche Hinweise bei der Begutachtung nicht gefunden habe (S 4 Beschwerdebegründung). Die Frage wird aber nicht deshalb erneut sachdienlich, weil die Beklagte eine bereits eindeutig beantwortete Frage in ein neues Gewand kleidet.

        

Zu Frage 6: Die Frage, ob bei der Klägerin bereits vor dem Tag der Untersuchung durch die Sachverständige (15.11.2010) ein quantitatives Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden vorgelegen habe, ist beweisunerheblich, da die Klägerin nach dem Beschwerdevortrag (S 15) ihren Klageantrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 15.11.2010 für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis zum 31.5.2014 beschränkt habe. Wenn die Beklagte vorträgt, dass die Frage des Eintritt des Leistungsfalls bei einer Rente wegen Erwerbsminderung "im Hinblick auf die §§ 59 Abs 2 Nr 1 und 75 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI auch für die Berechnung der Rentenhöhe von zentraler Bedeutung" sei, so hat sie damit die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht substantiiert dargelegt.

        

Zu Frage 7: Auch diese Frage ist nach dem Beschwerdevortrag eindeutig beantwortet. Denn nach eigenem Vortrag der Beklagten hat die Sachverständige die Frage, ob sie nach einem abgelaufenen Untersuchungszeitraum von mehr als einem Jahr ausschließen könne, dass sie zwischenzeitlich wieder über ein fast sechsstündiges Leistungsvermögen verfügen könnte, bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom 12.12.2011 dahingehend beantwortet, dass die Wiedererlangung eines sechsstündigen Leistungsvermögens durch die Klägerin eine deutliche Verbesserung ihrer Gesamtsituation voraussetze, die sie für eher unwahrscheinlich halte (S 15 Beschwerdebegründung).

19

3. Soweit die Beklagte eine Verletzung von § 128 Abs 2 SGG rügt, ist auch dieser Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu trägt sie vor, zu dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung von der persönlich anwesenden Klägerin gewonnen habe, habe das LSG der Beklagten keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das LSG habe aufgrund dieses Eindrucks das Verhalten der Klägerin als glaubhaft und nicht zur Verdeutlichung und Aggravation neigend beurteilt. Ein Hinweis auf das vom Senat beobachtete Verhalten der Klägerin sei ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht erfolgt. Damit habe das LSG eine von ihm wahrgenommene Tatsache zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, zu der sich die Beklagte nicht habe äußern können. Wäre der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, hätte sie vorgetragen, dass die Klägerin während des gerichtlichen Verfahrens die Fähigkeit entwickelt habe, sich in das Verhalten einer Schmerzpatientin einzufühlen und ihr Verhalten dementsprechend auszurichten.

20

Die Beklagte hat auch insoweit keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler schlüssig vorgetragen. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn das Gericht sich auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist jedoch nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen dadurch ggf verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Darüber hinaus ist für den Erfolg einer entsprechenden Rüge Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6 mwN).

21

Insoweit fehlt es hier jedenfalls an hinreichendem Vortrag, dass die angefochtene Entscheidung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Denn allein daraus, dass das LSG den Eindruck, den die Klägerin während der mündlichen Verhandlung auf den Senat gemacht habe, im Berufungsurteil erwähnt hat, kann nicht auf dessen Entscheidungserheblichkeit geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als bereits bei den von der Beklagten vorgetragenen umfangreichen medizinischen Ermittlungen die Frage nach Simulation und Aggravation von der Sachverständigen aus medizinischer Sicht eindeutig beantwortet worden ist (s oben 2., zur Frage 5).

22

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

23

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der im Jahr 1951 geborene Kläger erhält vom beklagten Rentenversicherungsträger seit November 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sowie aufgrund eines erneuten Rentenantrags vom 25.11.2008 seit November 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er begehrt einen früheren Beginn der zuletzt genannten Rente, weil eine entsprechende Einschränkung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit jedenfalls bereits im Jahr 2007 eingetreten sei. Das Bayerische LSG hat im Urteil vom 11.11.2015 einen Anspruch des Klägers auf einen früheren Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint. Es stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch bis Oktober 2009 in der Lage gewesen sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wenigstens sechs Stunden täglich mit gewissen qualitativen Einschränkungen erwerbstätig zu sein.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil in erster Linie Verfahrensmängel sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 7.4.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat weder einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet noch die grundsätzliche Bedeutung formgerecht dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Das Vorbringen des Klägers wird den genannten Anforderungen nicht gerecht:

6

1. Der Kläger rügt zunächst eine Verletzung der Denkgesetze bzw der Logik durch das "Landgericht". Auch wenn davon auszugehen ist, dass er das LSG meint, ist dieser Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kraft gesetzlicher Anordnung (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG)von vornherein ausgeschlossen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 534; s auch BSG Beschluss vom 14.4.2015 - B 13 R 29/15 B - JurionRS 2015, 15333 RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 17.7.2015 - B 11 AL 32/15 B - Juris RdNr 10). Die gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht zusätzlich als eine Verletzung des Rechtssicherheitsgebots, des Willkürverbots und des Gleichheitssatzes bezeichnet wird.

7

2. Weiterhin macht der Kläger in vielfältiger Weise eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend.

8

a) Eine Gehörsverletzung sieht er zunächst darin begründet, dass das LSG die Feststellungen im Gutachten des Dr. U. zu einer Arbeitsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden "zwar erwähnt, aber im völlig gegenteiligen Sinne berücksichtigt" habe. Die damit verbundene Behauptung, das LSG habe den von ihm vorgetragenen tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beigemessen, vermag jedoch schon im Ansatz keinen Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG zu begründen (stRspr des BVerfG, zB BVerfG Beschluss vom 11.9.2015 - 2 BvR 1586/15 - Juris RdNr 4 mwN).

9

b) Als Überraschungsentscheidung rügt der Kläger, dass das LSG der für ihn günstigen Beurteilung des vom SG in einem vorangegangenen Verfahren nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. I. nicht gefolgt sei, obwohl das habe erwartet werden dürfen; dies enthalte zudem eine willkürliche Sachverhaltsveränderung zu seinen Lasten. Soweit der Kläger damit erneut die Beweiswürdigung des LSG angreift, ist das - wie oben bereits ausgeführt - im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Soweit er jedoch mit diesem Vortrag gerade auf das Überraschungsmoment der Entscheidung des LSG abstellt, hat er eine Gehörsverletzung nicht schlüssig und nachvollziehbar dargetan. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl zB BVerfG Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 RdNr 18 mwN). Die Rüge des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt. Daran fehlt es hier. Der Kläger beruft sich lediglich pauschal darauf, er sei von der Beweiswürdigung des LSG überrascht worden, weil eine ihm günstigere Entscheidung "im Raum stand bzw. erwartet werden durfte". Dass das Gutachten des Dr. I. weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch im Verfahren zuvor - etwa im erstinstanzlichen Urteil - so gewürdigt worden wäre, wie es später im Urteil des LSG geschehen ist, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

10

c) Als weitere Gehörsverletzung beanstandet der Kläger, dass im LSG-Urteil weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erörtert worden seien, obwohl der Gutachter Dr. I. diese Aspekte klar angesprochen habe, indem er auf S 30 seines Gutachtens auf den Nachweis eines Rotatorenmanschettenschadens und einer Bizepssehnenruptur auf der rechten Seite hingewiesen habe. Dieser Vortrag ist nicht schlüssig. Rechtliches Gehör ist den Beteiligten des Verfahrens zu gewähren; ein Sachverständiger als Gehilfe des Gerichts gehört nicht dazu (vgl § 69 SGG). Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, dass er selbst gegenüber dem LSG als zentrales Vorbringen zur Stützung seines Anspruchs auch das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen geltend gemacht habe.

11

d) Soweit der Kläger eine Gehörsverletzung und einen Verstoß gegen das Willkürverbot auch darin sieht, dass das LSG eine "gewaltsame Veränderung des Sachverhalts" vorgenommen habe, indem es angenommen habe, es sei ihm - dem Kläger - noch möglich gewesen, zumindest leichte Gegenstände zu sortieren, greift er wiederum die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an (s oben unter 1.).

12

e) Seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sieht der Kläger zudem im Hinblick auf "die fehlende Berücksichtigung der Schulterfehlbildung des Klägers links, Os acromiale" verletzt. Das LSG habe diese anatomische Variante nicht berücksichtigt und deshalb ein höheres Leistungsvermögen des Klägers angenommen, als es tatsächlich vorgelegen habe, zumal dieser zu einer extremen Untertreibung seiner Beeinträchtigungen neige. Auch damit ist eine Gehörsverletzung nicht in schlüssiger Weise dargetan. Denn der Kläger zeigt nicht auf, dass diese Fehlbildung der linken Schulter zu seinem zentralen Vorbringen gehörte, auf welches das LSG in seinem Urteil jedenfalls hätte eingehen müssen. Das ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Vortrag, es sei bereits in der Klagebegründung vom 11.1.2012 dargelegt worden, dass der Kläger die linke Hand nur als Hilfshand benutzen könne. Außerdem wird aus der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Nichterwähnung dieser anatomischen Variante beruhen kann. Für die Beurteilung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit sind nicht einzelne Diagnosen oder anatomische Gegebenheiten als solche, sondern lediglich deren feststellbare funktionale Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit von Bedeutung.

13

f) Wenn der Kläger schließlich eine weitere Gehörsverletzung darin sieht, dass das LSG zwischenzeitlich neu hinzugekommene Befunde, die der Sachverständige Dr. B. in einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 18.8.2009 im März 2010 beschrieb, seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt habe, verkennt er erneut den Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art 103 Abs 1 GG gewährt keinen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung (BVerfG Beschluss vom 31.3.2016 - 2 BvR 1576/13 - Juris RdNr 71).

14

3. Eine Verletzung der Verpflichtung des LSG zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) hat der Kläger ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet.

15

a) Soweit er "höchst hilfsweise" rügt, das LSG hätte "unbedingt klären müssen und sich hierzu aufgerufen sehen müssen, von welchem Zeitpunkt gegebenenfalls Herr Dr. U. seine Feststellungen treffen wollte" (Beschwerdebegründung S 4 unten), fehlt es an der gemäß § 160a Abs 2 Nr 3 Teils 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG erforderlichen Bezeichnung eines Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist.

16

b) Entsprechendes gilt für die Beanstandung, das LSG habe keine zusätzliche neurologische Untersuchung veranlasst (Beschwerdebegründung S 7 unten).

17

4. Soweit der Kläger eine "Verkennung der Rechtslage" durch das LSG rügt (Beschwerdebegründung S 11), hat er keinen nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG relevanten Revisionszulassungsgrund bezeichnet.

18

5. Den Vorwurf, das LSG habe die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt (Beschwerdebegründung S 12), hat der Kläger nicht in nachvollziehbarer Weise erläutert. Es wird aus seiner Darstellung nicht ersichtlich, weshalb es unfair und entscheidungserheblich gewesen sein könnte, dass das LSG seinem ursprünglichen Vorbringen im Berufungsverfahren, es sei schon vor 2007 - nämlich bereits im Jahr 2004 - eine zur vollen Erwerbsminderung führende Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten, entgegengehalten hat, dass er selbst im erneuten Rentenantrag vom 25.11.2008 und nochmals im Mai 2010 einen Verschlimmerungszeitpunkt erst im September 2007 geltend gemacht habe.

19

6. Soweit der Kläger seine Verfahrensrügen ergänzend auf "Art 2 I GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des staatlichen Verfahrens (BVerfG Beschluss vom 03.10.1979, 1 BvR 726/78, so wie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.04.1981, 1 BvR 159/80, BVerfGE 57, 117, 120)" stützt (Beschwerdebegründung S 16 unten), hat er damit keine weiteren Umstände aufgezeigt, aus denen sich Mängel des zweitinstanzlichen Verfahrens ergeben könnten.

20

7. Wenn der Kläger schließlich vorträgt, die Zulassung der Revision sei auch als Grundsatzrevision durchzuführen, denn "die Summe der Veränderungen des Sachverhalts die vom Gericht ist so umfangreich und gravierend, dass die hier gezeigte Praxis den Fall als deutlich über den Einzelfall hinausgehend bedeutsam erscheinen lässt und zwar angesichts der entsprechenden Veränderungen in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht", so ist damit keine klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu einer konkret bezeichneten Norm des Bundesrechts aufgezeigt.

21

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

22

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht, ob die Klägerin einen Anspruch auf weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine höhere Motorisierung des den Anforderungen ihrer Behinderung entsprechenden PKW als Zusatzausstattung iS des § 7 KfzHV(vom 28.9.1987 - BGBl I 2251, idF vom 19.6.2001, BGBl I 1046 mWv 1.7.2001) hat.

2

Die Klägerin leidet unter einer zunehmenden Muskelschwäche. Bei ihr ist ein GdB von 100 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "aG" festgestellt. Außerhalb ihrer Wohnung ist sie auf einen Rollstuhl mit elektronischer Fahrhilfe angewiesen. Sie bezieht von der Beklagten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ist als Diakonin beim evangelischen Oberkirchenrat in K. erwerbstätig. Die Wegstrecke von 65 km zu ihrem Arbeitsort pendelt sie täglich mit dem eigenen Kfz. 2007 wurde ihr von der Beklagten Kfz-Hilfe zur Beschaffung eines PKW mit behindertengerechter Zusatz- und Sonderausstattung gewährt. Im Januar 2013 stellte sie einen Antrag auf Leistungen der Beklagten zur Anschaffung und behindertengerechten Ausstattung eines VW Multivan Startline mit Diesel-Automatik. Die Beklagte bewilligte der Klägerin im Verwaltungsverfahren schlussendlich einen Zuschuss in Höhe von 8360 Euro zum Erwerb des Kfz sowie 52 887,38 Euro für die behindertengerechte Zusatzausstattung. Im Klageverfahren haben die Beteiligten einen Teilvergleich über die Übernahme der weiteren Kosten durch die Beklagte für eine Sitzheizung, einen Diebstahlschutz, einer Vorrichtung für die Nutzung eines Handys mittels Bluetooth und die Nutzung einer elektronischen Heckklappe geschlossen. Darüber hinaus hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe auch die Aufwendungen für die behinderungsbedingte höhere Motorisierung des Fahrzeugs zu übernehmen. Sie habe lediglich einen Bedarf im Hinblick auf ein Basismodell mit 62 kW ohne Automatikgetriebe. Um die behinderungsbedingten Umbauten zu ermöglichen, sei sie jedoch auf das Modell mit 103 kW angewiesen, das serienmäßig über ein Automatikgetriebe verfüge. Insoweit handele es sich bei dem Aufpreis für dieses Modell gegenüber dem benannten Basismodell um einen behinderungsbedingten. Er sei daher nicht über die Leistung zur Beschaffung des PKW gemäß § 5 Abs 2 KfzHV(idF vom 21.12.2000, BGBl I 1983 mWv 1.1.2002) abzugelten, sondern als behinderungsbedingte Zusatzausstattung in voller Höhe iS des § 7 KfzHV zu bezuschussen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.7.2015). Das LSG hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen. Die Kosten für die höhere Motorisierung seien nicht als Kosten für die Zusatzausstattung iS des § 7 KfzHV zu übernehmen. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Behinderung auf ein Fahrzeug mit einer Motorleistung von 103 kW angewiesen. Damit sei dessen serienmäßige Ausstattung nach § 4 Abs 2 KfzHV der Maßstab für die Bestimmung des Bedarfs an einer Zusatzausstattung gemäß § 7 KfzHV im Sinne der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (Urteil vom 21.3.2006 - B 5 RJ 9/04 R - SozR 4-5765 § 7 Nr 1). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 19.4.2016).

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und rügt Divergenz zu einer Entscheidung des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

4

II. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

5

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG folgt entgegen den Ausführungen der Klägerin aus der von ihr aufgezeigten Rechtsfrage nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist nicht der Fall, soweit die Klägerin formuliert: "Wenn ein Fahrzeughersteller mehrere Modellvarianten eines Fahrzeugs anbietet, die sich in ihrer Motorisierung unterscheiden, gleichzeitig aber für die Vornahme behinderungsbedingter Umbauten eine höhere als die kleinste angebotene Motorisierung zwingend erforderlich ist: Liegt dann hinsichtlich einer größeren Motorleistung voll zu übernehmende behinderungsbedingte Zusatzausstattung iS des § 7 KfzHV vor, oder handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 5 Abs 2 KfzHV, so dass die stärkere Motorisierung ein Fall behinderungsbedingt höheren Kaufpreises ist?". Es mangelt hier an einer Klärungsbedürftigkeit. Die Beantwortung der Rechtsfrage ergibt sich bereits aus dem Gesetz bzw aus der von der Klägerin selbst zitierten Rechtsprechung des BSG.

6

Nach § 4 Abs 2 KfzHV(idF vom 19.6.2001, BGBl I 1046) muss das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. Gemäß § 7 S 1 KfzHV werden für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit die Kosten in vollem Umfang übernommen werden. Aus diesen Normen hat der 5. Senat des BSG in seinem Urteil vom 21.3.2006 (B 5 RJ 9/04 R - SozR 4-5765 § 7 Nr 1 - Juris RdNr 22)geschlossen, dass die Entscheidung, ob eine Zusatzausstattung vorliegt, sich danach richtet, ob das anzuschaffende Kfz die begehrte Ausstattung serienmäßig hat oder diese nur über einen Aufpreis zum Grundpreis erhältlich ist. Hieraus folgt im Gegensatz zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung zwanglos, dass hinsichtlich der Motorisierung eines Kfz auf den Grundpreis desjenigen Fahrzeugs abzustellen ist, das die behinderungsbedingte Zusatzausstattung überhaupt erst ermöglicht.

7

Der 5. Senat weist insoweit ausdrücklich darauf hin, dass der Begriff der Zusatzausstattung mit einem finanziellen Anschaffungsaufwand verbunden sei, der über die serienmäßige Ausstattung hinausgehe, um das Fahrzeug für den behinderten Menschen nutzbar zu machen. Welche Ausstattung ein Kfz ohnehin habe und welche Einrichtungen zusätzlich möglich seien, werde durch die Produktpalette der Fahrzeughersteller vorgegeben. Auf diesem Markt müsse sich der Versicherte bedienen; demzufolge seien die gesetzlichen Vorschriften, die ihm eine entsprechende Beschaffung ermöglichten, unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks so auszulegen, dass sie den realen Gegebenheiten Rechnung trügen (BSG vom 21.3.2006 - B 5 RJ 9/04 R - SozR 4-5765 § 7 Nr 1 - Juris RdNr 22, 23). Ausgangspunkt des Anschaffungsmehraufwandes ist jedoch - wie der 5. Senat dargelegt hat - das "behinderungsbedingt erforderliche" Kfz und nicht das - worauf die Rechtsauffassung der Klägerin hinauslaufen würde - welches sich der behinderte Mensch unter Hinwegdenken seiner Behinderung anschaffen würde. Wenn also ein Hersteller nur ein höher motorisiertes Fahrzeug anbietet, das einen behinderungsgerechten Umbau zulässt, dann ist der - ggf höhere - Kaufpreis für dieses Fahrzeug der "Grundpreis", der durch die Leistung nach § 5 Abs 2 KfzHV zu bezuschussen ist, nicht jedoch der Kostenaufwand für eine Zusatzausstattung, die vollständig durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu finanzieren wäre. Insoweit weist die Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass ansonsten auch die Differenzierung in § 5 KfzHV zwischen der Förderung bei dem Erwerb des Kfz bis zu einem maximalen Betrag von 9500 Euro nach dessen Abs 1 und der Aufhebung dieser Deckelung für ein nach der Art und der Schwere der Behinderung erforderliches Fahrzeug zu einem höheren Kaufpreis gemäß § 5 Abs 2 KfzHV ihren Anwendungsspielraum verlöre.

8

2. Im Hinblick auf die von der Klägerin des Weiteren geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

9

Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

10

Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (st Rspr, zB Senatsbeschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - Juris RdNr 12f).

11

Die Klägerin benennt zwar aus der Entscheidung des BSG vom 21.3.2006 (B 5 RJ 9/04 R - SozR 4-5765 § 7 Nr 1) den folgenden tragenden Rechtssatz: "Zusatzausstattungen sind nur solche Ausstattungselemente, die nicht im Grundpreis des Fahrzeugs enthalten sind und daher mit zusätzlichem Aufwand angeschafft werden müssen." Sie legt jedoch nicht dar, dass das LSG diesem widersprochen habe. Vielmehr weist sie ausdrücklich darauf hin, dass das LSG diesen Rechtssatz auf den konkreten Fall angewendet habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, bei der höheren Motorisierung handele es sich nicht um eine Zusatzausstattung. Auch soweit die Klägerin in den Ausführungen des LSG eine "Eingrenzung" des Rechtssatzes des BSG erkennt, legt sie damit keine Divergenz in dem soeben benannten Sinne dar. Es gelingt ihr nicht, mit dem von ihr herausgearbeiteten Rechtssatz des LSG, der Motor sei jedenfalls dann keine Zusatzausstattung des zu beschaffenden Fahrzeugs iS des § 7 KfzHV, wenn der Motor bereits werkseitig in einem bestimmten Ausstattungspaket vorgegeben sei, einen Widerspruch zu dem eingangs benannten Rechtssatz des BSG aufzuzeigen. Sie legt vielmehr nur dar, welche Schlussfolgerungen das LSG unter Anwendung des Rechtssatzes des BSG im Einzelfall gezogen hat. Dass diese Schlussfolgerung ihrer eigenen Rechtsauffassung widerspricht, begründet keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

12

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 SGG).

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 13 016,26 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich das klagende Pharmaunternehmen - eine GmbH - gegen die Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 1.9.2003 bis 30.9.2004, in dem der Beigeladene bei ihr als sog Wissenschaftlicher Fachreferent im Außendienst beschäftigt war. Der Beigeladene ist approbierter Arzt und war nach Aufnahme einer zuvor ausgeübten Tätigkeit an einem Forschungsinstitut Mitglied des Versorgungswerks der Ärztekammer Berlin. Aus diesem Grunde war er durch die Beklagte 1991 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 28.10.2004 von der Klägerin Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 016,26 Euro für den Beigeladenen nach, da die erteilte Befreiung nicht die in der streitigen Zeit vom Kläger ausgeübte Beschäftigung umfasse. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 8.10.2010.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, denn die Klägerin hat in ihrer Begründung keinen Zulassungsgrund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet. Sie ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

4

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist demgegenüber kein Zulassungsgrund.

5

Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

           

Die Klägerin hält folgende Frage für klärungsbedürftig:

        

"Ist die Tätigkeit eines Arztes als Wissenschaftlicher Fachreferent oder Pharmareferent, bei der Kenntnisse vorausgesetzt und angewendet werden, die aufgrund einer medizinischen Hochschulausbildung mit Prüfung sowie praktizierter ärztlicher Tätigkeit und Behandlung erworben wurden, eine berufsfremde Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI?"

7

Mit dieser Frage hat die Klägerin bereits keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung formuliert. Vielmehr verdeutlicht die Benennung der vertraglichen Bezeichnung der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin und die Einbeziehung konkreter Umstände dieser Beschäftigung in die Fragestellung, dass diese in erster Linie nicht auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern auf eine Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls gerichtet ist.

8

Soweit sich die Fragestellung sowie die diesbezügliche Beschwerdebegründung generell auf die Klärung der für die Abgrenzung einer zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führenden Beschäftigung oder Tätigkeit maßgeblichen Kriterien, insbesondere der Bedeutung landesrechtlicher Berufsordnungen hierfür, beziehen und insoweit über den Einzelfall hinausweisen soll, werden Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß dargelegt.

9

Zur Klärungsfähigkeit hätte die Klägerin darlegen müssen, dass das BSG auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG im Falle der Zulassung der Revision über die aufgeworfene Rechtsfrage entscheiden könnte. Insbesondere hätte es Darlegungen zu den Feststellungen des LSG über den Inhalt landesrechtlicher Berufs-, Kammer- und Versorgungsordnungen oder zu deren Revisibilität (vgl § 162 SGG) bedurft. Die einzige in der Beschwerdebegründung enthaltene Passage zur Klärungsfähigkeit beschränkt sich jedoch auf die Behauptung, dass im Falle der Beantwortung der formulierten Frage im Sinne der Klägerin zu ihren Gunsten zu entscheiden sei. Damit greift die Klägerin nur einen einzelnen Aspekt der Klärungsfähigkeit auf, der allein jedoch nicht zu deren anforderungsgerechter Darlegung ausreicht.

10

Ausgehend von der durch die Klägerin formulierten Frage, genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht allein die Behauptung, das BSG habe im Zusammenhang mit der streitentscheidenden Norm noch nicht zu einer bestimmten Berufsgruppe entschieden und es gebe insoweit abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte. Dies betrifft regelmäßig allein die Subsumtion konkreter Umstände unter diese Norm und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, selbst wenn der Einzelfall beispielgebend für eine Vielzahl von Angehörigen dieser Berufsgruppe wäre. Vielmehr wäre zur Klärungsbedürftigkeit einer sich im Zusammenhang hiermit möglicherweise ergebenden abstrakten Rechtsfrage darzulegen, dass diese anhand der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten abstrakten Grundsätze nicht zu beantworten ist. Konkret hätte dies vorliegend eine Auseinandersetzung jedenfalls mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sowie dessen Vorgängernorm § 7 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz - insbesondere dem vom LSG zitierten Urteil vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R (BSGE 83, 74 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12) sowie den hierin zu Umfang und Grenzen der nach diesen Vorschriften erteilten Befreiung enthaltenen abstrakten Aussagen erfordert. Darlegungen hierzu sind in der Beschwerdebegründung nicht enthalten.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung folgt, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

13

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG auf 13 016,26 Euro festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht, ob die Klägerin einen Anspruch auf weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine höhere Motorisierung des den Anforderungen ihrer Behinderung entsprechenden PKW als Zusatzausstattung iS des § 7 KfzHV(vom 28.9.1987 - BGBl I 2251, idF vom 19.6.2001, BGBl I 1046 mWv 1.7.2001) hat.

2

Die Klägerin leidet unter einer zunehmenden Muskelschwäche. Bei ihr ist ein GdB von 100 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "aG" festgestellt. Außerhalb ihrer Wohnung ist sie auf einen Rollstuhl mit elektronischer Fahrhilfe angewiesen. Sie bezieht von der Beklagten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ist als Diakonin beim evangelischen Oberkirchenrat in K. erwerbstätig. Die Wegstrecke von 65 km zu ihrem Arbeitsort pendelt sie täglich mit dem eigenen Kfz. 2007 wurde ihr von der Beklagten Kfz-Hilfe zur Beschaffung eines PKW mit behindertengerechter Zusatz- und Sonderausstattung gewährt. Im Januar 2013 stellte sie einen Antrag auf Leistungen der Beklagten zur Anschaffung und behindertengerechten Ausstattung eines VW Multivan Startline mit Diesel-Automatik. Die Beklagte bewilligte der Klägerin im Verwaltungsverfahren schlussendlich einen Zuschuss in Höhe von 8360 Euro zum Erwerb des Kfz sowie 52 887,38 Euro für die behindertengerechte Zusatzausstattung. Im Klageverfahren haben die Beteiligten einen Teilvergleich über die Übernahme der weiteren Kosten durch die Beklagte für eine Sitzheizung, einen Diebstahlschutz, einer Vorrichtung für die Nutzung eines Handys mittels Bluetooth und die Nutzung einer elektronischen Heckklappe geschlossen. Darüber hinaus hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe auch die Aufwendungen für die behinderungsbedingte höhere Motorisierung des Fahrzeugs zu übernehmen. Sie habe lediglich einen Bedarf im Hinblick auf ein Basismodell mit 62 kW ohne Automatikgetriebe. Um die behinderungsbedingten Umbauten zu ermöglichen, sei sie jedoch auf das Modell mit 103 kW angewiesen, das serienmäßig über ein Automatikgetriebe verfüge. Insoweit handele es sich bei dem Aufpreis für dieses Modell gegenüber dem benannten Basismodell um einen behinderungsbedingten. Er sei daher nicht über die Leistung zur Beschaffung des PKW gemäß § 5 Abs 2 KfzHV(idF vom 21.12.2000, BGBl I 1983 mWv 1.1.2002) abzugelten, sondern als behinderungsbedingte Zusatzausstattung in voller Höhe iS des § 7 KfzHV zu bezuschussen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.7.2015). Das LSG hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen. Die Kosten für die höhere Motorisierung seien nicht als Kosten für die Zusatzausstattung iS des § 7 KfzHV zu übernehmen. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Behinderung auf ein Fahrzeug mit einer Motorleistung von 103 kW angewiesen. Damit sei dessen serienmäßige Ausstattung nach § 4 Abs 2 KfzHV der Maßstab für die Bestimmung des Bedarfs an einer Zusatzausstattung gemäß § 7 KfzHV im Sinne der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (Urteil vom 21.3.2006 - B 5 RJ 9/04 R - SozR 4-5765 § 7 Nr 1). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 19.4.2016).

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und rügt Divergenz zu einer Entscheidung des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

4

II. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

5

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG folgt entgegen den Ausführungen der Klägerin aus der von ihr aufgezeigten Rechtsfrage nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist nicht der Fall, soweit die Klägerin formuliert: "Wenn ein Fahrzeughersteller mehrere Modellvarianten eines Fahrzeugs anbietet, die sich in ihrer Motorisierung unterscheiden, gleichzeitig aber für die Vornahme behinderungsbedingter Umbauten eine höhere als die kleinste angebotene Motorisierung zwingend erforderlich ist: Liegt dann hinsichtlich einer größeren Motorleistung voll zu übernehmende behinderungsbedingte Zusatzausstattung iS des § 7 KfzHV vor, oder handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 5 Abs 2 KfzHV, so dass die stärkere Motorisierung ein Fall behinderungsbedingt höheren Kaufpreises ist?". Es mangelt hier an einer Klärungsbedürftigkeit. Die Beantwortung der Rechtsfrage ergibt sich bereits aus dem Gesetz bzw aus der von der Klägerin selbst zitierten Rechtsprechung des BSG.

6

Nach § 4 Abs 2 KfzHV(idF vom 19.6.2001, BGBl I 1046) muss das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. Gemäß § 7 S 1 KfzHV werden für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit die Kosten in vollem Umfang übernommen werden. Aus diesen Normen hat der 5. Senat des BSG in seinem Urteil vom 21.3.2006 (B 5 RJ 9/04 R - SozR 4-5765 § 7 Nr 1 - Juris RdNr 22)geschlossen, dass die Entscheidung, ob eine Zusatzausstattung vorliegt, sich danach richtet, ob das anzuschaffende Kfz die begehrte Ausstattung serienmäßig hat oder diese nur über einen Aufpreis zum Grundpreis erhältlich ist. Hieraus folgt im Gegensatz zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung zwanglos, dass hinsichtlich der Motorisierung eines Kfz auf den Grundpreis desjenigen Fahrzeugs abzustellen ist, das die behinderungsbedingte Zusatzausstattung überhaupt erst ermöglicht.

7

Der 5. Senat weist insoweit ausdrücklich darauf hin, dass der Begriff der Zusatzausstattung mit einem finanziellen Anschaffungsaufwand verbunden sei, der über die serienmäßige Ausstattung hinausgehe, um das Fahrzeug für den behinderten Menschen nutzbar zu machen. Welche Ausstattung ein Kfz ohnehin habe und welche Einrichtungen zusätzlich möglich seien, werde durch die Produktpalette der Fahrzeughersteller vorgegeben. Auf diesem Markt müsse sich der Versicherte bedienen; demzufolge seien die gesetzlichen Vorschriften, die ihm eine entsprechende Beschaffung ermöglichten, unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks so auszulegen, dass sie den realen Gegebenheiten Rechnung trügen (BSG vom 21.3.2006 - B 5 RJ 9/04 R - SozR 4-5765 § 7 Nr 1 - Juris RdNr 22, 23). Ausgangspunkt des Anschaffungsmehraufwandes ist jedoch - wie der 5. Senat dargelegt hat - das "behinderungsbedingt erforderliche" Kfz und nicht das - worauf die Rechtsauffassung der Klägerin hinauslaufen würde - welches sich der behinderte Mensch unter Hinwegdenken seiner Behinderung anschaffen würde. Wenn also ein Hersteller nur ein höher motorisiertes Fahrzeug anbietet, das einen behinderungsgerechten Umbau zulässt, dann ist der - ggf höhere - Kaufpreis für dieses Fahrzeug der "Grundpreis", der durch die Leistung nach § 5 Abs 2 KfzHV zu bezuschussen ist, nicht jedoch der Kostenaufwand für eine Zusatzausstattung, die vollständig durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu finanzieren wäre. Insoweit weist die Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass ansonsten auch die Differenzierung in § 5 KfzHV zwischen der Förderung bei dem Erwerb des Kfz bis zu einem maximalen Betrag von 9500 Euro nach dessen Abs 1 und der Aufhebung dieser Deckelung für ein nach der Art und der Schwere der Behinderung erforderliches Fahrzeug zu einem höheren Kaufpreis gemäß § 5 Abs 2 KfzHV ihren Anwendungsspielraum verlöre.

8

2. Im Hinblick auf die von der Klägerin des Weiteren geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

9

Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

10

Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (st Rspr, zB Senatsbeschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - Juris RdNr 12f).

11

Die Klägerin benennt zwar aus der Entscheidung des BSG vom 21.3.2006 (B 5 RJ 9/04 R - SozR 4-5765 § 7 Nr 1) den folgenden tragenden Rechtssatz: "Zusatzausstattungen sind nur solche Ausstattungselemente, die nicht im Grundpreis des Fahrzeugs enthalten sind und daher mit zusätzlichem Aufwand angeschafft werden müssen." Sie legt jedoch nicht dar, dass das LSG diesem widersprochen habe. Vielmehr weist sie ausdrücklich darauf hin, dass das LSG diesen Rechtssatz auf den konkreten Fall angewendet habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, bei der höheren Motorisierung handele es sich nicht um eine Zusatzausstattung. Auch soweit die Klägerin in den Ausführungen des LSG eine "Eingrenzung" des Rechtssatzes des BSG erkennt, legt sie damit keine Divergenz in dem soeben benannten Sinne dar. Es gelingt ihr nicht, mit dem von ihr herausgearbeiteten Rechtssatz des LSG, der Motor sei jedenfalls dann keine Zusatzausstattung des zu beschaffenden Fahrzeugs iS des § 7 KfzHV, wenn der Motor bereits werkseitig in einem bestimmten Ausstattungspaket vorgegeben sei, einen Widerspruch zu dem eingangs benannten Rechtssatz des BSG aufzuzeigen. Sie legt vielmehr nur dar, welche Schlussfolgerungen das LSG unter Anwendung des Rechtssatzes des BSG im Einzelfall gezogen hat. Dass diese Schlussfolgerung ihrer eigenen Rechtsauffassung widerspricht, begründet keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

12

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 SGG).

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.