Bundessozialgericht Urteil, 09. März 2016 - B 14 KG 1/15 R

bei uns veröffentlicht am09.03.2016

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG für den Monat September 2010.

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Die 1964 geborene Klägerin ist die Mutter der am 7.11.1986 geborenen Y, des am 16.11.1988 geborenen D und des am 19.4.1995 geborenen K. Gemeinsam bewohnten sie im streitgegenständlichen Monat eine Wohnung in F., für die eine monatliche Warmmiete von 555,97 Euro zu entrichten war. Die Klägerin erzielte im September 2010 ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1268,66 Euro brutto, auf das Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 192,74 Euro entfielen. Zudem erhielt sie für jedes Kind Kindergeld. D erhielt im September 2010 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 788 Euro, Y und K hatten keine Einkünfte.

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Am 12.8.2010 beantragte die Klägerin, die zuvor Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte, die Gewährung eines Kinderzuschlags für die Zeit ab dem 1.9.2010. Die beklagte Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil das ermittelte anzurechnende Einkommen der Klägerin in Höhe von 926,73 Euro die in ihrem Fall geltende Höchsteinkommensgrenze von 814,52 Euro im Monat September 2010 überschreite und ab Oktober 2010 das Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausreiche, um ihren Bedarf zu decken (Bescheid vom 18.8.2010, Widerspruchsbescheid vom 20.12.2010).

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Auf die hiergegen erhobene, im Laufe des Verfahrens auf die Gewährung eines Kinderzuschlags für September 2010 beschränkte Klage hat das SG Freiburg die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide verurteilt, der Klägerin für September 2010 einen Kinderzuschlag in Höhe von 155 Euro zu gewähren (Urteil vom 20.7.2012). Die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das LSG Baden-Württemberg nach vorheriger Beiladung des zuständigen Jobcenters zurückgewiesen (Urteil vom 20.3.2015). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin erfülle im strittigen Monat sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderzuschlags. Ihr anzurechnendes Gesamteinkommen belaufe sich auf 943,27 Euro (anrechnungsfähiges Erwerbseinkommen in Höhe von 789,05 Euro zuzüglich des den Bedarf von D übersteigenden Kindergelds in Höhe von 154,22 Euro) und liege unter dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft - bestehend aus der Klägerin und ihren Kindern Y und K - in Höhe von 1052,14 Euro. Die Mindesteinkommensgrenze werde überschritten, die Höchsteinkommensgrenze dagegen nicht. Sie betrage im vorliegenden Fall 966,71 Euro. Bei der Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze seien die auf die Klägerin entfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) nicht nach den Bestimmungen des SGB II und damit nicht nach der sogenannten Kopfteilmethode zu berechnen, sondern in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus dem jeweils letzten Existenzminimumbericht der Bundesregierung ergebe. Dabei sei nicht nur von den Wohnkosten der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Mitglieder auszugehen, sondern von den Wohnkosten aller zum Haushalt gehörenden Personen. Die Berechnung des Kinderzuschlags in Höhe von 155 Euro sei zutreffend erfolgt.

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Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie eine Verletzung des § 6a BKGG rügt. Das LSG habe die Höchsteinkommensgrenze fehlerhaft berechnet. Die Wohnkosten seien vor Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht um den Kopfteil zu bereinigen, der auf nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder entfalle.

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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Freiburg vom 20. Juli 2012 und das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

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Die vom LSG zugelassene und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 SGG). Das Urteil des LSG ist aufzuheben, weil die Klägerin gegen die Beklagte für September 2010 keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG hat. Die Feststellungen des LSG reichen jedoch nicht um zu entscheiden, ob eine Verurteilung des beigeladenen Jobcenters nach § 75 Abs 5 SGG zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II in Betracht kommt.

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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom 18.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2010, mit dem ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Kinderzuschlags unter anderem für September 2010 abgelehnt worden ist. Die Klägerin hat ihre Klage bereits erstinstanzlich auf diesen Monat beschränkt (zur Zulässigkeit der zeitlichen Beschränkung des Streitgegenstandes vgl BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 32/07 R - RdNr 16; BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 17, RdNr 11).

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2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die Klägerin verfolgt den von ihr geltend gemachten und von der Beklagten abgelehnten Anspruch auf Kinderzuschlag zu Recht mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1, 5 SGG).

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3. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist § 6a BKGG (hier idF des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.7.2009, BGBl I 1959). Danach erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhalten, über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen, ein bestimmtes Höchsteinkommen und -vermögen nicht überschreiten und durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird(vgl BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 KG 1/11 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 3 RdNr 15; BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 12).

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Die drei Kinder der Klägerin lebten im streitgegenständlichen Monat in deren Haushalt, waren unverheiratet, hatten das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Klägerin erhielt für sie Kindergeld. Ihr Einkommen lag über der Mindesteinkommensgrenze für Alleinerziehende, weil sie ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 1268,66 Euro erzielte.

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Die Klägerin erfüllt für den streitgegenständlichen Monat jedoch nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG, weil ihr zu berücksichtigendes Einkommen über der Höchsteinkommensgrenze lag, die aus dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Bedarf zuzüglich des Gesamtkindergeldzuschlags nach § 6a Abs 2 BKGG in Höhe von jeweils bis zu 140 Euro für jedes zuschlagsberechtigende Kind gebildet wird. Die Höchsteinkommensgrenze der Klägerin betrug 930,63 Euro, die sich aus ihrem Bedarf von 650,63 Euro und dem Gesamtkinderzuschlag von 280 Euro für Y und K ergibt, weil nur diese beiden Kinder, nicht aber D mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, während sie ein zu berücksichtigendes Einkommen von 943,27 Euro hatte.

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4. Von ihren drei dem Haushalt angehörenden, unverheirateten und unter 25jährigen Kindern bildeten nur Y und K, die keine Einnahmen hatten, mit der Klägerin im September 2010 eine Bedarfsgemeinschaft. D war dagegen aufgrund ausreichenden eigenen Einkommens nicht hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II und deshalb gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

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Sein Bedarf nach den Vorschriften des SGB II belief sich auf 420,81 Euro und setzte sich zusammen aus der Regelleistung in Höhe von 287 Euro (vgl § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1.7.2009 vom 17.6.2009 ) abzüglich 5,18 Euro Warmwasserbereitungskosten (80 % von 6,47 Euro, vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 26; Saitzek in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 20 RdNr 49)zuzüglich des auf ihn kopfteilig entfallenden Anteils der KdUH in Höhe von 138,99 Euro (vgl zur Anwendung der Kopfteilmethode im SGB II: BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28).

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Dem stand ein zu berücksichtigendes Einkommen gegenüber in Höhe von 575,03 Euro aus seiner Ausbildungsvergütung in Höhe von 391,03 Euro zuzüglich Kindergeld in Höhe von 184 Euro, das ihm aufgrund der Regelung in § 11 Abs 1 Satz 4, 3 SGB II als Einkommen im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zuzurechnen ist. Die zu berücksichtigende Höhe der Ausbildungsvergütung folgt aus der Bereinigung des Bruttobetrags von 788 Euro um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 11 Abs 1 Nr 1, 2 SGB II in der damals geltenden Fassung(im Folgenden SGB II aF) in Höhe von 159,37 Euro und der Pauschale nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF von 100 Euro und der Freibeträge nach § 30 Satz 2 Nr 2 iVm Satz 3 SGB II aF in Höhe von 137,60 Euro.

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Das Ausscheiden von D aus der Bedarfsgemeinschaft führt dazu, dass für ihn kein Kinderzuschlag bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze anzusetzen ist. Denn nur für Kinder, die der Bedarfsgemeinschaft angehören, kann Kinderzuschlag gewährt werden (vgl BSG Beschluss vom 19.6.2012 - B 4 KG 2/11 B - RdNr 7; Knels in GK-SGB II, VI-3 § 6a BKGG RdNr 28, Stand der Einzelkommentierung 2/2012). Der Kinderzuschlag dient dem Zweck, einen offenen Bedarf des Kindes zu decken, damit nicht allein deswegen von den Eltern Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden müssen (Kühl in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB II, 4. Aufl 2015, § 6a BKGG RdNr 20; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 6a BKGG RdNr 12, Stand der Einzelkommentierung IV/14). Besteht dagegen bei einem Kind keine Hilfebedürftigkeit aufgrund ausreichenden eigenen Einkommens und scheidet dieses Kind deshalb aus der Bedarfsgemeinschaft aus, kann für dieses Kind kein Bedarf bestehen, der über den Kinderzuschlag zu decken wäre. Dementsprechend ist dieses Kind bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze nicht mit zu berücksichtigen, weil durch die Höchsteinkommensgrenze allein festgestellt werden soll, ob Eltern in der Lage sind, für ihren eigenen und den Unterhalt ihrer Kinder selbst aufzukommen (Schnell in Estelmann, SGB II, § 6a BKGG RdNr 43, Stand der Einzelkommentierung 12/2013; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 6a BKGG RdNr 91, Stand der Einzelkommentierung IV/14).

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5. Der im Rahmen der Höchsteinkommensgrenze nach § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG zu berücksichtigende Bedarf der Klägerin beträgt 650,63 Euro und setzt sich zusammen aus einem Betrag von 395,61 Euro(Regelleistung abzüglich Kosten der Warmwasserbereitung zuzüglich Mehrbedarf für Alleinerziehung) und 255,02 Euro anteilige KdUH.

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§ 6a Abs 1 Nr 3 BKGG verweist zur Berechnung des Bedarfs im Rahmen der Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze auf den nach Abs 4 Satz 1 maßgebenden Betrag. Nach dieser Vorschrift bemisst sich der anzusetzende elterliche Bedarf nach dem jeweils maßgebenden Arbeitslosengeld II (Alg II) nach § 19 Satz 1 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706). Danach setzt sich das Alg II zusammen aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II, eventuellen Mehrbedarfen nach § 21 SGB II(zur Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 21 SGB II im Rahmen der Ermittlung des Bedarfs nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/0AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 1 RdNr 17; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 KG 1/08 R - RdNr 15; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R - RdNr 14) sowie den angemessenen KdUH.

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a) Die Regelleistung nach § 20 SGB II, abzüglich der Kosten der Warmwasserbereitung, sowie der Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 Nr 2 SGB II beliefen sich bei der Klägerin auf insgesamt 395,61 Euro(Regelleistung in Höhe von 359 Euro § 20 Abs 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die zeit ab 1. juli 2009 vom 17.6.2009 (bgbl i 1342)> abzüglich 6,47 Euro Warmwasserbereitungskosten zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehung in Höhe von 43,08 Euro).

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b) Der für die Klägerin zu berücksichtigende Anteil an den KdUH beträgt 255,02 Euro.

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Die Berechnung der anteiligen KdUH bei der Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze richtet sich grundsätzlich nach § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG. Danach sind die KdUH in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. Zur bis zum 30.9.2008 erforderlichen Berechnung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG(idF des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" und zur Entfristung des Kinderzuschlags vom 18.12.2007, BGBl I 3022), die sich seinerzeit ebenfalls nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG richtete, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Anteile an den KdUH nicht kopfteilig, sondern nach dem für den Streitzeitraum geltenden Existenzminimumbericht der Bundesregierung aufzuteilen sind(BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/0AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 1 RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 KG 1/08 R - RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 12; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R - RdNr 15). Diese Rechtsprechung hat der Senat nach der Änderung des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG(durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 24.9.2008, BGBl I 1854) auf die Berechnung der Höchsteinkommensgrenze nach § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG übertragen(BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 KG 1/11 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 3 RdNr 21). Die Aufteilung der KdUH-Anteile erfolgt bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze damit ebenfalls nach dem für den Streitzeitraum geltenden Existenzminimumbericht der Bundesregierung. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

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c) Die Aufteilungsregel des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG gilt jedoch nur für die Verteilung der KdUH innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. Auf die Fälle, in denen die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit einer oder mehreren weiteren Person(en) zugleich auch eine Haushaltsgemeinschaft bilden, ist § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG nicht anwendbar.

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Der Wortlaut des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG, in dem die Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht angeordnet wird, trifft keine Aussage zur Aufteilung der KdUH innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft. Aus den Gesetzgebungsmaterialien geht jedoch hervor, dass bei der Aufteilung der KdUH nach dem jeweils geltenden Existenzminimumbericht nur die Aufteilung der Kosten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im Blick waren. In dem ersten Entwurf des § 6a Abs 4 BKGG(vgl Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1516, S 37) war die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach dem Existenzminimumbericht noch nicht vorgesehen. Diese Regelung ist erst durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl I 2014) eingefügt worden und maßgeblich auf den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit zurückzuführen. In der Ausschussbegründung zur Einfügung der Regelung in § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG heißt es(vgl BT-Drucks 15/2997, S 26): "In § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG wird die untere Einkommens- bzw Vermögensgrenze bestimmt, ab der Berechtigte Kinderzuschlag erhalten können und bei deren genauer Erreichung der Kinderzuschlag in voller Höhe gezahlt wird. Die Bestimmung dieser Einkommens- bzw Vermögensgrenze setzt eine Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft voraus. Die Aufteilung in Anlehnung an den Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern im neuen Satz 2 stellt eine sachgerechte Lösung dar." (Hervorhebung durch den Senat)

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Dieses Ergebnis ist auch systematisch stimmig. § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG ist eine Konkretisierung des Abs 4 Satz 1 sowie des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG. § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG muss insofern im Kontext mit § 6a Abs 1 BKGG ausgelegt werden. Nach § 6a Abs 1 BKGG erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn die weiteren in der Norm genannten Voraussetzungen gegeben sind. Mit der Formulierung "in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben" greift § 6a Abs 1 BKGG erkennbar die Formulierung aus § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II auf, wonach "die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" zur Bedarfsgemeinschaft gehören, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (ebenso: Seewald in Seewald, Kindergeldrecht, § 6a BKGG RdNr 8, Stand der Einzelkommentierung September 2013; Kühl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 6a BKGG RdNr 32). § 6a Abs 1 BKGG setzt entgegen der Auffassung des LSG und dem Eindruck aufgrund des im einleitenden Satzteil verwandten Begriffs "Haushalt" also gerade nicht nur das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraus, sondern verlangt vielmehr das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II zwischen den Eltern und ihren Kindern(ebenso Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 6a BKGG RdNr 64, Stand der Einzelkommentierung IV/14; Knels in GK-SGB II, VI-3 § 6a BKGG RdNr 27, Stand der Einzelkommentierung 4/2012; aA Schnell in Estelmann, SGB II, § 6a BKGG RdNr 32, Stand der Einzelkommentierung 12/2013, der meint, die Vorschrift knüpfe an den in § 9 Abs 5 SGB II verwendeten Begriff der Haushaltsgemeinschaft an, ohne dies jedoch näher zu begründen).

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Dieser Bezug zwischen der Formulierung in § 6a Abs 1 BKGG und der Formulierung in § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II wird auch bei einem Vergleich der Textgeschichte beider Vorschriften deutlich. In seiner ursprünglichen Fassung benannte § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder als "die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können". § 6a Abs 1 BKGG(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) bezeichnete die Kinder, für die ein Kinderzuschlag in Betracht kommen sollte, ursprünglich als die "in ihrem Haushalt lebende(n) Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben". Zum 1.7.2006 wurden beide Vorschriften geändert (durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558, dort Art 1 und Art 4). In § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II wurde die Altersgrenze von 25 Jahren eingeführt. Zeitgleich wurde auch § 6a Abs 1 Satz 1 BKGG dahingehend angepasst, dass der Kinderzuschlag nunmehr für im Haushalt des Antragstellers lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, gewährt werden kann.

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Diese Auslegung, dass nur die Unterkunfts- und Heizkosten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft - nicht aber innerhalb einer bloßen Haushaltsgemeinschaft - von der Aufteilungsanordnung nach dem Existenzminimumbericht erfasst sind, steht auch mit dem Sinn und Zweck des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG im Einklang. Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass Eltern und mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebende Kinder nur wegen des Unterhalts der Eltern für die Kinder auf Alg II oder Sozialgeld verwiesen werden (vgl BT-Drucks 15/1516, S 83). Es soll demnach der Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den Bezug von Kinderzuschlag vermieden werden (BSG Beschluss vom 19.6.2012 - B 4 KG 2/11 B - RdNr 8). Nur wenn mit dem Kind eine Bedarfsgemeinschaft gebildet wird - und nicht nur eine Haushaltsgemeinschaft - kann dieses Gesetzesziel realisiert werden (ebenso Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 6a BKGG RdNr 64, Stand der Einzelkommentierung IV/14; Knels in GK-SGB II, VI-3 § 6a BKGG RdNr 27, Stand der Einzelkommentierung 4/2012).

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d) Bilden die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit einer oder mehreren weiteren Person(en) zugleich eine Haushaltsgemeinschaft, sind die KdUH der Haushaltsgemeinschaft zunächst kopfteilig aufzuteilen.

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In der ursprünglichen Fassung des § 6a BKGG hatte der Gesetzgeber zunächst gänzlich von der Verteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach dem Existenzminimumbericht abgesehen(vgl Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1516, S 37). Offenbar hatte er eine Aufteilung der KdUH nach den zum Sozialhilferecht entwickelten Maßgaben zunächst als sachgerechte Methode zur Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten auch im Rahmen des § 6a BKGG angesehen. Das BVerwG hatte zum BSHG die Aufteilung der Unterkunftskosten zwischen den Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft nach der Kopfteilmethode für im Regelfall ausreichend gehalten (vgl BVerwG Urteil vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17, 20).

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Erst durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl I 2014) wurde, wie zuvor dargestellt, in § 6a Abs 4 BKGG die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Existenzminimumbericht mit dem Argument eingefügt, dies stelle für die Bedarfsgemeinschaft eine sachgerechte Lösung dar(vgl BT-Drucks 15/2997, S 26). Dies lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber für Bedarfsgemeinschaften eine vom Regelfall abweichende besondere Aufteilungsmethode für erforderlich hielt, für Haushaltsgemeinschaften es aber bei der Regel der Aufteilung nach der Kopfteilmethode belassen wollte, denn sonst hätte es nahegelegen, auch die Haushaltsgemeinschaft in die Regelung des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG miteinzubeziehen.

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Die Anwendung der Kopfteilmethode hinsichtlich der Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft stellt auch eine sachgerechte Lösung dar (ebenso Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 6a BKGG RdNr 109, Stand der Einzelkommentierung IV/14; Schnell in Estelmann, SGB II, § 6a BKGG RdNr 61, Stand der Einzelkommentierung 12/2013; Conradis in Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Betreuungsgeld/Elternzeit, 4. Aufl 2015, § 6a BKGG RdNr 10; Schwitzky, Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II?, 2. Aufl 2008, S 46; aA Kievel, ZfF 2005, 97, 100 f). Auch wenn der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG eine familienpolitisch eigenständige Leistung ist(vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/0AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 1 RdNr 21), so ist die Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen des § 6a BKGG in weiten Teilen doch eng mit der Berechnung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verknüpft(vgl § 6a Abs 1 Nr 3 und 4, Abs 3, Abs 4 Satz 1 BKGG, in denen auf Berechnungsvorschriften nach dem SGB II verwiesen wird). Ein Gleichlauf der Berechnungsmethode hinsichtlich der Verteilung der KdUH innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft bei § 6a BKGG und nach dem SGB II ist insofern nicht nur naheliegend, sondern vor dem Hintergrund der zahlreichen Verweisungen des § 6a BKGG auf das SGB II sogar geboten.

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Eine Anwendung des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG auf die Aufteilung der KdUH einer Haushaltsgemeinschaft kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil der Existenzminimumbericht der Bundesregierung von seiner Zielrichtung her auf das Zusammenleben von Eltern mit ihren Kindern ausgerichtet ist, wobei er auch nur Kinder bis zum Alter von 18 Jahren zum Gegenstand hat(vgl zum im vorliegenden Fall anwendbaren Existenzminimumbericht der Bundesregierung für das Jahr 2010 , BT-Drucks 16/11065, S 1 und 4). Sachverhalte, in denen die KdUH von in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Personen untereinander aufzuteilen sind, die nicht allesamt zueinander im Verhältnis Eltern - Kind stehen (zB Haushaltsgemeinschaft bestehend aus Großeltern, Eltern und Kind) oder bei der die Kinder das 18. Lebensjahr bereits überschritten haben, werden von dem Existenzminimumbericht nicht erfasst. Bei solchen Sachverhalten ist darüber hinaus auch die Annahme zweifelhaft, dass der zusätzliche Wohnbedarf der weiteren Personen lediglich 12 qm betrage, was im Existenzminimumbericht jedoch bei der Aufteilung der Wohnkosten zwischen Eltern und minderjährigen Kindern unterstellt wird (vgl BT-Drucks 16/11065, S 3). Für alleinstehende Erwachsene wird im Existenzminimumbericht jedenfalls von einem Wohnraumbedarf von 30 qm und für ein Ehepaar - ohne Kinder - von einem Wohnbedarf von 60 qm ausgegangen (vgl BT-Drucks 16/11065, S 5). Für erwachsene Personen scheint der Existenzminimumbericht daher bereits selbst von einem Wohnbedarf von deutlich über 12 qm auszugehen.

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e) Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass von den gesamten Unterkunfts- und Heizkosten der Klägerin und ihrer drei Kinder in Höhe von 555,97 Euro im Monat September 2010 lediglich dreiviertel auf die Bedarfsgemeinschaft - bestehend aus der Klägerin und ihren beiden Kindern Y und K - entfielen, mithin ein Betrag in Höhe von 416,97 Euro. Dieser Betrag ist sodann innerhalb dieser Bedarfsgemeinschaft nach dem für das Jahr 2010 geltenden Siebten Existenzminimumbericht der Bundesregierung (BT-Drucks 16/11065) aufzuteilen. Bei einer Bedarfsgemeinschaft bestehend aus einem Elternteil und zwei Kindern entfiel danach auf den Elternteil ein Anteil von 61,16 % der Kosten (vgl BT-Drucks 16/11065, S 3, 4 und 5: KdUH von Alleinstehenden: 3.288 Euro <2520 Euro Bruttokaltmiete + 768 Euro Heizkosten>; KdUH von einem Kind: 1044 Euro <840 Euro Bruttokaltmiete + 204 Euro Heizkosten>; Kosten zwei Kinder: 2088 Euro; Verhältnis Kosten Alleinstehender zu Gesamtkosten mit zwei Kindern: 61,16 % <3288 Euro zu 5376 Euro>). Es errechnet sich ein Betrag von 255,02 Euro.

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6. Die Höchsteinkommensgrenze von 930,63 Euro wird von der Klägerin im September 2010 aufgrund ihres zu berücksichtigenden Einkommens von 943,27 Euro überschritten, das sich aus ihrem zu berücksichtigen Erwerbseinkommen von 789,05 Euro sowie dem Kindergeldüberhang bei ihrem Kind D von 154,22 Euro zusammensetzt.

36

Das anrechenbare Erwerbseinkommen der Klägerin von 789,05 Euro errechnet sich wie folgt: Von dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1268,66 Euro sind gemäß § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 SGB II Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 192,74 Euro und ein Absetzungsbetrag von 100 Euro gemäß § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II abzuziehen. Außerdem abzuziehen ist ein weiterer Freibetrag in Höhe von 186,87 Euro. Dieser setzt sich aus dem Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr 1 SGB II aF für Einkommen zwischen 100 Euro und 800 Euro in Höhe von 140 Euro und dem Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr 2 iVm Satz 3 SGB II aF für Einkommen von 800 Euro bis 1500 Euro in Höhe von hier 46,87 Euro zusammen.

37

Der von D nicht benötigte Teil des Kindergeldes, der als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen ist, der sog Kindergeldüberhang, errechnet sich mit 154,22 Euro (391,03 Euro zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen des D plus 184 Euro Kindergeld abzüglich 420,81 Euro Bedarf; zur Berechnung des zu berücksichtigenden Kindergeldüberhangs allein nach den Vorschriften des SGB II vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R - RdNr 15).

38

Die Anrechnung des von D nicht benötigten Kindergeldüberhangs bei der Klägerin folgt bereits aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift. Anders als bei der Regelung zur Mindesteinkommensgrenze in § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG ist das Kindergeld bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens im Rahmen der Höchsteinkommensgrenze in § 6a Abs 2 Nr 3 BKGG gerade nicht ausgenommen(ebenso Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, Anhang § 6a BKGG RdNr 22). Der Zurechnung des Kindergeldüberhangs bei dem kindergeldberechtigten Elternteil steht auch nicht entgegen, dass § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG über den Verweis auf § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG bei der Bedarfsermittlung im Rahmen der Höchsteinkommensgrenze fingiert, die Eltern hätten keine Kinder(so aber Schnell in Estelmann, SGB II, § 6a BKGG RdNr 49, Stand der Einzelkommentierung 12/2013). Die Regelung des § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG betrifft allein die Bedarfsseite. Hinsichtlich der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens lässt sich der Norm keine Ausnahme von der Berücksichtigung des Kindergeldüberhangs nach § 11 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II entnehmen.

39

Die Anrechnung des Kindergeldüberhangs entspricht auch dem Sinn und Zweck des Kinderzuschlags und dem Zweck der Höchsteinkommensgrenze. Es soll nur in denjenigen Fällen ein Kinderzuschlag gewährt werden, in denen Eltern nur wegen des Unterhaltsbedarfs für ihre Kinder nicht in der Lage sind, für ihren eigenen und den Unterhalt ihrer Kinder selbst aufzukommen (BT-Drucks 15/1516, S 84; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 6a BKGG RdNr 91, Stand der Einzelkommentierung IV/14). Der nicht durch das Kindergeld und Wohngeld abgedeckte Unterhaltsbedarf der Kinder wird typisiert durch den Gesamtkinderzuschlag abgebildet (Seewald in Seewald, Kindergeldrecht, § 6a BKGG RdNr 22, Stand der Einzelkommentierung Februar 2015). Die Höchsteinkommensgrenze wiederum ist der Maßstab, ob der Kindergeldberechtigte nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern auch den weiteren Bedarf seiner Kinder in Form des Gesamtkinderzuschlags aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann. Um dies zu ermitteln, sind sämtliche Einkünfte zu berücksichtigen, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind (wie zB das Wohngeld). Kindergeld, das von einem Kind zur Sicherung des eigenen Unterhalts nicht benötigt wird, steht nach § 11 Abs 1 Satz 1, 4, 3 SGB II dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen zur Verfügung.

40

Es ist nicht erkennbar, warum der Kindergeldberechtigte dieses, vom Kind nicht benötigte Einkommen nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts oder des seiner weiteren Kinder einsetzen soll. Die gegenteilige Auffassung (Schnell in Estelmann, SGB II, § 6a BKGG RdNr 49, Stand der Einzelkommentierung 12/2013)übersieht, dass nur Kindergeld als Einkommen bei den Eltern angerechnet werden kann, das von dem jeweiligen Kind zur eigenen Bedarfsdeckung nicht oder nicht in vollem Umfang benötigt wird, sodass bereits deswegen bei diesem Kind eine Aufstockung des Kindergelds durch den Kinderzuschlag ausscheidet. Im Übrigen entspricht diese Auslegung auch der Systematik des SGB II, wonach Kindergeld gemäß § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-VO(in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung) nur dann nicht bei dem Kindergeldberechtigten als Einkommen angerechnet wird, wenn es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 26). Ein Systembruch wird auf diese Weise vermieden.

41

7. Gleichwohl konnte der Senat nicht abschließend entscheiden, weil offen ist, ob eine Verurteilung des beigeladenen Jobcenters nach § 75 Abs 5 SGG zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II in Betracht kommt. Obwohl nach der Konzeption des § 6a BKGG bei Überschreitung der Höchsteinkommensgrenze ein etwaiger offener Bedarf der Klägerin und ihrer Kinder Y und K in erster Linie mittels Wohngeldbezug gedeckt werden soll, könnte im vorliegenden Fall eine Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Betracht kommen.

42

Zunächst müsste allerdings feststehen, in welcher Höhe eine Bedarfsunterdeckung bei der Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern Y und K besteht. Ausgehend von ihrem Bedarf nach dem SGB II von 1376,22 Euro (Regelleistungen von 359 Euro für die Klägerin und jeweils 287 Euro für Y und K, abzüglich der Warmwasserbereitungskosten von 6,47 Euro bei der Klägerin und jeweils 5,18 Euro bei Y und K, zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehung in Höhe von 43,08 Euro für die Klägerin und zuzüglich der anteiligen KdUH in Höhe von jeweils 138,99 Euro) besteht eine Unterdeckung von mindestens 88,95 Euro, weil ihr zu berücksichtigendes Einkommen maximal 1287,27 Euro beträgt (zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin von 943,27 Euro zuzüglich des Kindergelds für Y und K in Höhe von 184 Euro und 190 Euro, abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro bei Y gemäß § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-VO). Wenn K über eine eigene Versicherung verfügt (vgl dazu BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 38 RdNr 24), was das LSG festzustellen haben wird, ist die Unterdeckung jedoch größer.

43

Offen ist auch, ob für die Klägerin und ihre Kinder Y und K die Möglichkeit besteht, das vorrangig in Anspruch zu nehmende Wohngeld (vgl § 5 Abs 1, § 12a SGB II) noch nachträglich zu erhalten. Das LSG wird aufzuklären haben, ob sie im Jahr 2010 für September 2010 einen Wohngeldantrag gestellt haben. Falls dies der Fall sein sollte, wird das LSG weiter ermitteln müssen, ob über den Antrag bereits eine bestandskräftige Entscheidung getroffen worden ist.

44

Sollten die Klägerin und Y sowie K dagegen in 2010 noch keinen Antrag auf Wohngeld gestellt haben, könnte eine nachträgliche Antragstellung über § 25 Abs 3 WoGG zu erwägen sein. Voraussetzung hierfür wäre die - bislang offenbar noch nicht erfolgte - Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II, die zu den in § 7 Abs 1 WoGG genannten Leistungen zählen, für den Monat September 2010. Der erforderliche Antrag der Klägerin und ihrer Kinder auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II könnte in der Stellung des Antrags auf Kinderzuschlag gesehen werden, der nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz zugleich als Antrag der Klägerin (und über § 38 Abs 1 SGB II auch ihrer Kinder Y und K) auf Leistungen nach dem SGB II ausgelegt werden könnte (vgl zur Antragsfiktion über den Meistbegünstigungsgrundsatz BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 26). Bei Ablehnung dieses Antrags könnte gemäß § 25 Abs 3 WoGG noch nachträglich(innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Ablehnung) ein Antrag auf Gewährung von Wohngeld durch die Klägerin sowie Y und K gestellt werden (vgl BMVBS-Erlass vom 30.12.2004 - SW 23-30 09 98 - 2, S 7), durch das die Bedarfsunterdeckung ausgeglichen werden könnte. Aus diesem Grund dürfte auch die Beiladung der zuständigen Wohngeldbehörde nach § 75 Abs 1 Satz 1 SGG geboten sein. Zwar ist eine Verurteilung der Wohngeldbehörde nach § 75 Abs 5 SGG zur Gewährung von Wohngeld ausgeschlossen, weil die Wohngeldbehörde kein in dieser Vorschrift genannter Leistungsträger ist, zumal für Streitigkeiten hinsichtlich des Wohngelds die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist(vgl § 51 SGG iVm § 40 Abs 1 VwGO). Gleichwohl würde die Wohngeldbehörde über die Beiladung an die Ausführungen des LSG in dessen Urteil hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB II mit möglichen Folgen für die Anwendung des § 25 Abs 3 WoGG gebunden.

45

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 170


(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 1 Versicherte kraft Gesetzes


(1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte,2. mitarbeitende Familienangehörige. (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unt

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 6a Kinderzuschlag


(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn1.sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des E

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(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vors

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 30 Berechtigte Selbsthilfe


Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit1.unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährun

Wohngeldgesetz - WoGG | § 7 Ausschluss vom Wohngeld


(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von1.Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2.Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft


(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen u

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12a Vorrangige Leistungen


Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich i

Wohngeldgesetz - WoGG | § 25 Bewilligungszeitraum


(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 6 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung aus

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Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2016 - B 14 AS 40/15 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

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(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Tenor

Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21. Oktober 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Trier zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ab dem 1.10.2008.

2

Die 1957 geborene Klägerin ist Mutter von drei Kindern, der am 11.1.1990 geborenen N, der am 15.12.1992 geborenen L und der am 24.9.1996 geborenen A Die Familie bewohnt ein angemietetes Haus, in dem auch der Ehemann der Klägerin lebt, allerdings seit dem 15.1.2005 getrennt von der Restfamilie. Er bezieht seit Anfang des Jahres 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für das gesamte Haus fielen eine Kaltmiete in Höhe von 850 Euro sowie Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 80 Euro an. Die Klägerin erzielte aus einer Beschäftigung Erwerbseinkommen, das sich auf 1940 Euro brutto belief. Die darauf zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben wurden zuletzt mit 411,39 Euro beziffert. Hinzu kam noch Urlaubsgeld in Höhe von brutto 102,40 Euro jährlich (netto: 66,27 Euro).

3

Die beklagte Familienkasse bewilligte der Klägerin im Jahr 2005 zunächst einen Kinderzuschlag in Höhe von 196 Euro monatlich für alle drei Kinder, hob diese Bewilligung aber ab Dezember 2006 auf. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Trier abgewiesen, weil die Klägerin für A Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz habe und dadurch die Höchsteinkommensgrenze überschritten werde. Über die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist noch nicht entschieden.

4

Am 1.10.2008 - nach dem Ende des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss - stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Gewährung von Kinderzuschlag, dem ua ein Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld in Höhe von 98 Euro monatlich beigefügt war. Mit Bescheid vom 28.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das bei der Klägerin zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen die Höchsteinkommensgrenze übersteige. Bei der Berechnung des Anspruchs ging die Beklagte von den nach Mitteilung des kommunalen Trägers angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 360 Euro für die Kaltmiete, 54 Euro für Betriebskosten sowie 90 Euro für Heizkosten, insgesamt 504 Euro aus. Die Klägerin begründete ihren dagegen eingelegten Widerspruch damit, dass die auf sie und die Kinder entfallenden tatsächlichen KdU und Heizung sich derzeit auf 734,70 Euro beliefen (Grundmiete 546 Euro, Betriebskosten 89,70 Euro und Heizkosten 99 Euro). Dieser Berechnung lag der nach Angaben der Klägerin von ihr und den Kindern genutzte Wohnflächenanteil zugrunde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2009 zurückgewiesen.

5

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Oktober 2008 Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von 245 Euro monatlich zu gewähren(Urteil vom 21.10.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, es seien nicht die vom kommunalen Träger nach dem SGB II als angemessen angesehenen Unterkunftskosten zugrunde zu legen, sondern die tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Reduzierung der Unterkunftskosten auf den als angemessen angesehenen Betrag nach Ablauf von sechs Monaten sei für Bezieher von Kinderzuschlag nicht anzuwenden. Aber selbst wenn man annehme, dass auch Leistungsbezieher von Kinderzuschlag verpflichtet seien, durch einen Wohnungswechsel die KdU auf ein angemessenes Niveau zu senken, so fehle es vorliegend jedenfalls an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung. Außerdem sei die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Wohnumfeld der Klägerin nicht nach einem schlüssigen Konzept ermittelt worden. Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten Probeberechnung ergebe sich damit bei Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Unterkunftskosten ein Kinderzuschlag in Höhe von 245 Euro, wenn die Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II verzichte, was sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt habe.

6

Die Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt und trägt vor, das Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG und des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG. Bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze, die sich aus elterlichem Gesamtbedarf und dem Gesamtkinderzuschlag sowie den KdU und Heizung zusammensetze, dürften nur die vom kommunalen Träger nach dem SGB II als angemessen angegebenen Unterkunftskosten zugrunde gelegt werden. Dies ergebe sich aus der "DA 106a, 42 Abs 3 der Kindergeld-Sammelweisungen Teil III, Stand Oktober 2008" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort werde auf § 22 SGB II Bezug genommen und festgelegt, dass für die ersten sechs Monate des Leistungsbezugs (Arbeitslosengeld II oder Kinderzuschlag) die tatsächliche Miete und vom siebten Leistungsmonat an nur noch die angemessene Miete der Berechnung des Kinderzuschlags zugrunde zu legen sei. Die angemessenen KdU und Heizung betrügen nach der Richtwerttabelle für Trier-Land 504 Euro. Berechne man davon den Elternanteil, übersteige das Elterneinkommen die Höchsteinkommensgrenze, sodass für den gesamten Streitzeitraum kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die vom SG zugelassene Sprungrevision der Beklagten ist zulässig (§§ 161, 164 Sozialgerichtsgesetz). Die Revision ist auch im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG begründet (§ 170 Abs 2 SGG). Es konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob die beklagte Familienkasse über den Monat Oktober 2008 hinaus verpflichtet ist, einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von 245 Euro monatlich an die Klägerin zu zahlen, weil es an tatsächlichen Feststellungen für die über den Anfangsmonat hinausgehende Zeit mangelt.

11

I. Beteiligt am vorliegenden Verfahren ist auf Klägerseite allein die Klägerin, weil sie die Anspruchsberechtigte nach § 6a Abs 1 BKGG ist. Beklagte ist die Bundesagentur für Arbeit, die für die Durchführung des BKGG nach den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig ist und dabei gemäß § 7 Abs 2 BKGG die Bezeichnung "Familienkasse" führt.

12

II. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2009, mit dem ein Anspruch auf Kinderzuschlag abgelehnt worden ist. Da es sich um eine vollständige Ablehnung gehandelt hat, ist in den genannten Bescheiden kein Zeitraum bezeichnet worden. Das SG hat in seinem Urteil sodann Kindergeld ab Antragstellung, also ab dem 1.10.2008 ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen.

13

Im Fall der vollständigen Ablehnung einer Leistung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen zu entscheiden (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 160/10 R - SozR 4-4200 § 26 Nr 2 mwN), sodass sich hier eine Begrenzung bis zum 21.10.2010 ergibt. Es fehlt aber an Feststellungen zu den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen für diesen Zeitraum von über zwei Jahren. Erste Veränderungen der Berechnung ergeben sich schon durch die Tatsache, dass die Tochter L am 15.12.2008 das 16. Lebensjahr vollendet hatte, sodass sich der bis dahin zugrunde gelegte Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II verändert hatte. Im Übrigen gibt es weder zur Einkommenssituation der Klägerin noch zu den anfallenden Unterkunftskosten, insbesondere zu den Nebenkosten- und Heizkostenvorauszahlungen, weitergehende Feststellungen für die streitbefangene Zeit.

14

III. Allerdings hatte die Klägerin zunächst ab dem 1.10.2008 einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in der ab 1.10.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.9.2008 (BGBl I 1854). Nach den Feststellungen des SG (§ 163 SGG)erfüllte die Klägerin alle Anspruchsvoraussetzungen des § 6a BKGG(dazu unter 1. bis 4.). Die Berechnung des Kinderzuschlags hat dabei unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung zu erfolgen (dazu unter 3. aa und bb). Für den Monat Oktober 2008 ist der Kinderzuschlag zutreffend mit 245 Euro ermittelt worden (dazu unter IV.).

15

Nach § 6a Abs 1 BKGG in der hier maßgeblichen Fassung erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie

1.    

für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhalten,

2.    

über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen,

3.    

ein bestimmtes Höchsteinkommen nicht überschreiten,

4.    

durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 2 SGB II vermieden wird.

16

1. Die drei Kinder der Klägerin leben in deren Haushalt, sind unverheiratet und haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Klägerin erhält für alle Töchter Kindergeld, wobei davon auszugehen ist, dass sie Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz bezieht, wie dies auch in § 6a Abs 1 Nr 1 BKGG als Anspruchsvoraussetzung normiert ist, und nicht - wie das SG wohl versehentlich meint - nach dem BKGG, denn die Klägerin würde die Voraussetzungen nach § 1 BKGG gar nicht erfüllen.

17

2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG sind gegeben, denn die Klägerin verfügte als Alleinerziehende über ein Einkommen in Höhe von mehr als 600 Euro, sodass die Mindesteinkommensgrenze überschritten ist. Nach den Feststellungen des SG erzielte die Klägerin ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1940 Euro. Soweit das Urlaubsgeld in Höhe von 102,40 Euro jährlich auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum verteilt wurde, sodass sich ein Bruttoeinkommen von 1948,53 Euro ergab, entspricht dies für die hier streitige Zeit den Ausführungen des BSG zum Weihnachtsgeld (Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 32). Wird von der grundsätzlichen Möglichkeit der Verteilung der einmaligen Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen (vgl aber den am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II - BGBl I 453), so spricht nichts gegen die Umlage der einmaligen Bruttoeinnahme auf zwölf Monate (vgl dazu das vorgenannte Urteil des BSG vom 27.9.2011).

18

3. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG. Sie verfügt mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen iS von § 11 SGB II, das unter dem Höchsteinkommen aus dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich des Gesamtkindergeldzuschlags nach § 6a Abs 2 BKGG in Höhe von bis zu 140 Euro pro Kind liegt. Der nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG zu ermittelnde Bedarf betrug 849,57 Euro(dazu unter b). Zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags für alle drei Kinder in Höhe von 420 Euro ergibt sich ein Betrag von 1269,57 Euro. Demgegenüber hatte die Klägerin nur anrechenbares Einkommen von 1206,12 Euro (dazu unter a).

19

a) Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen von 1206,12 Euro errechnet sich wie folgt: Von dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt einschließlich Urlaubsgeld in Höhe von 1948,53 Euro sind 414,40 Euro (411,39 Euro + anteilige 3,01 Euro Abzüge für das Urlaubsgeld) an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und ein Gesamtfreibetrag von 328,01 Euro abzuziehen. Der Gesamtfreibetrag setzt sich aus Werbungskosten in Höhe von 57,13 Euro, Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 30,88 Euro und der Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 Euro zusammen, was über dem Grundfreibetrag von 100 Euro liegende 118,01 Euro ergibt. Hinzu kommt der Freibetrag nach § 30 Abs 1 Nr 1 SGB II für Einkommen zwischen 100 Euro und 800 Euro in Höhe von 140 Euro und der Freibetrag nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB II für Einkommen von 800 Euro bis 1500 Euro in Höhe von hier 70 Euro.

20

b) Dieses Einkommen hat das SG zutreffend dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG zu ermittelnden Bedarf der Klägerin gegenübergestellt. Letzterer belief sich zumindest im Oktober 2008 auf 849,57 Euro, ausgehend von einer Regelleistung von 351 Euro für Alleinstehende, zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende von 126 Euro und Leistungen für die Unterkunft und Heizung von 372,57 Euro.

21

Der Bedarf ist nach den Grundsätzen des § 19 Abs 1 SGB II in der damals geltenden Fassung zu bestimmen, wobei die KdU - abweichend von der Verfahrensweise nach dem SGB II - nicht nach der Kopfzahl der Bewohner der Wohnung aufzuteilen sind, sondern nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt(§ 6a Abs 4 Satz 2 BKGG; vgl zur Berechnung BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R). Nach dem für den vorliegenden Zeitraum gültigen Existenzminimumbericht 2007 (BT-Drucks 16/3265) beträgt der prozentuale Wohnbedarf für alleinstehende Elternteile mit drei Kindern 50,71 %. Von dieser Prozentzahl sind die Beklagte und das SG auch zutreffend ausgegangen.

22

Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die 50,71 % aber nicht aus den für angemessen gehaltenen KdU einschließlich Kosten der Heizung in Höhe von 504 Euro zu errechnen, was einen zu berücksichtigenden Betrag von 255,58 Euro bedeutet hätte, sondern von den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 734,70 Euro, was bei einem Anteil von 50,71 % 372,57 Euro ausmacht.

23

aa) Für die Berücksichtigung lediglich der angemessenen Unterkunftskosten gibt es im Regelungsgefüge des § 6a BKGG keine Grundlage. Zwar wird auf § 19 Satz 1 SGB II Bezug genommen, wo geregelt ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige Alg II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU und Heizung erhalten. Für sich genommen bietet die Bezugnahme zunächst nur einen Anhaltspunkt dafür, mit welchen Berechnungselementen der dem Höchsteinkommen gegenüberzustellende Bedarf zu ermitteln ist. Aus dem Verweis auf § 19 SGB II kann nicht der weitergehende Schluss gezogen werden, dass das gesamte Leistungssystem des SGB II auf die Leistungsberechnung nach dem BKGG zu übertragen ist. § 6a BKGG ist eine familienpolitische Leistung, die der Armutsbekämpfung von Familien mit Kindern dienen soll(BT-Drucks 15/1516, S 43) und gerade keine Leistung nach dem SGB II (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 1). Der Gesetzgeber hat danach konsequenterweise für die Aufteilung der KdU und Heizung auch nicht auf die Regeln des SGB II zurückgegriffen, sondern hat unter dem Blickwinkel des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums die Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht angeordnet. Es ist von der Rechtsprechung des BSG in diesem Zusammenhang auch bereits ausdrücklich festgestellt worden, dass es für den Gesetzgeber aus systematischen Gründen nicht zwingend gewesen sei, die Errechnung der zugrunde zu legenden KdU und Heizung dem SGB II folgen zu lassen (BSG Urteil vom 18.6.2008, aaO). Der Einordnung unter das Regime des SGB II steht unter systematischen Gesichtspunkten entgegen, dass der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gerade gezahlt werden soll, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden(vgl dazu allgemein Kühl in Hambüchen, BEEG, EStG, BKGG, 2009, § 6a BKGG, RdNr 1 ff).

24

bb) Eine Übernahme der Leistungsmodalitäten des SGB II auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG verbietet sich auch deshalb, weil die weitreichenden Obliegenheitspflichten im Rahmen des SGB II eine Antragstellung nach § 37 SGB II voraussetzen, während der Gesetzgeber im SGB II gerade keine Obliegenheiten vor dem tatsächlichen Eintritt der Hilfebedürftigkeit und des damit einhergehenden Status eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geschaffen hat(vgl zur Einholung einer Zusicherung BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr 40). Da die Klägerin nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - auch keine Kostensenkungsaufforderung erfolgt. Diese und die Bekanntgabe des nach einem schlüssigen Konzept ermittelten angemessenen Mietpreises wären aber die Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung nur der angemessenen KdU (zur Kostensenkungsaufforderung vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8; zum schlüssigen Konzept vgl BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27). Für die Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung im Rahmen des § 6a BKGG über sechs Monate hinaus sprechen sich aus den genannten Gründen auch Stimmen in der Literatur aus(s Knels in Hohm GK-SGB II, Stand November 2010, § 6a BKGG RdNr 44).

25

Diese gesetzlichen Vorgaben kann die Beklagte nicht mit Hinweis auf die von ihr zugrunde gelegte Dienstanweisung umgehen. Dem Problem, dass bei Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten auch unangemessen hohe Mieten in die Berechnung Eingang finden, könnte nur der Gesetzgeber begegnen (etwa durch eine Begrenzung der einzustellenden KdU und Heizung in Höhe der Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz).

26

4. Die Klägerin erfüllt außerdem die Voraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG, weil durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

27

Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder auf diese Leistungen - wie vorliegend - verzichtet wurde, sind bei dieser Prüfung die Mehrbedarfe nach §§ 21, 28 Abs 1 Satz 3 Nr 2 bis 4 SGB II nicht zu berücksichtigen(§ 6a Abs 1 Nr 4 Satz 2 BKGG in der damaligen Fassung).

28

Durch den Kinderzuschlag in Höhe von maximal 420 Euro kann Hilfebedürftigkeit der Klägerin und ihrer Kinder nach dem SGB II vermieden werden, weil der nach Abzug des zu berücksichtigenden Einkommens verbleibende Anspruch der Klägerin und ihrer mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder auf Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der angeführten Besonderheiten letztlich 92,48 Euro beträgt.

29

Bei den Kindern N und L ist jeweils von einer Regelleistung von 281 Euro auszugehen, zuzüglich ihres Anteils an den KdU und Heizung von 183,68 Euro nach Kopfteilen, weil hier eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R -). Abzüglich ihres Kindergeldes von 154 Euro verbleibt ein ungedeckter Bedarf von jeweils 310,68 Euro. Bei A ergibt sich nach derselben Rechnung und ausgehend von einer Regelleistung von 211 Euro ein ungedeckter Bedarf von 240,67 Euro. Werden die ungedeckten Bedarfe der Kinder zusammen mit der Regelleistung von 351 Euro für die Klägerin und deren kopfanteiligen KdU und Heizung dem zu berücksichtigendem Einkommen von 1206,12 Euro zuzüglich des Wohngeldes von 98 Euro gegenübergestellt, würden 92,48 Euro verbleiben.

30

IV. Ausgehend von diesen Voraussetzungen hat das SG den der Klägerin zustehenden Kinderzuschlag nach § 6a Abs 4 BKGG für Oktober 2008 zutreffend mit 245 Euro berechnet.

31

Dazu ist der oben mit 849,57 Euro errechnete elterliche Bedarf dem anrechenbaren Erwerbseinkommen in Höhe von 1206,12 Euro gegenüberzustellen. Es verbleiben Erwerbseinkünfte über der Bemessungsgrenze in Höhe von 356,55 Euro. Von dieser nach § 6a Abs 4 BKGG zu rundenden Summe (350 Euro) ist für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte diesen maßgeblichen Betrag übersteigen, der Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich zu mindern. Bei einem sich hier ergebenden Minderungsbetrag von 175 Euro verbleibt ein zustehender Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 245 Euro.

32

Diese nach den vom SG festgestellten Daten für Oktober 2008 zutreffende Berechnung wird für die Folgemonate des streitigen Zeitraums unter Zugrundelegung der tatsächlichen KdU und Heizung sowie der übrigen jeweils aktuell angepassten Parameter nachzuholen sein. Außerdem wird das SG über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für zwei im Haushalt des Klägers lebende Pflegekinder.

2

Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau und vier eigenen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Von März 2008 bis Dezember 2008 hatten sie zwei Pflegekinder in den Haushalt aufgenommen. Im Februar und Mai 2008 bezog der Kläger Kinderzuschlag für seine leiblichen Kinder, für die Monate März und April 2008 lehnte die Beklagte die Leistung wegen übersteigenden Einkommens ab. Nach erneuter Ablehnung der Gewährung von Kinderzuschlag für den Zeitraum ab dem 1.10.2008 (Bescheid vom 16.10.2008) half die Beklagte durch Bescheid vom 23.10.2008 insoweit ab, als sie für die leiblichen Kinder des Klägers Kinderzuschlag vorläufig für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009 bewilligte. Nach Änderung der Einkommensverhältnisse stellte die Beklagte die Leistungen für die Monate Oktober und Dezember 2008 endgültig fest, zusätzlich ergab sich ein Zahlungsanspruch für September 2008, für den Monat November 2008 hingegen nicht mehr (Bescheid vom 5.2.2009). Der Kläger machte geltend, dass die beiden Pflegekinder bei der Berechnung des Kinderzuschlags rechtswidrig unberücksichtigt geblieben seien. Die Zurückweisung des Widerspruchs begründete die Beklagte damit, dass Kinderzuschlag nur für Kinder zustehe, mit denen der Antragsteller in Bedarfsgemeinschaft lebe, was bei den Pflegekindern nicht der Fall sei. Das SG hat der Klage hiergegen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, Kinderzuschlag auch für die beiden Pflegekinder für die Monate Oktober bis Dezember 2008 zu gewähren. Es hat zur Begründung darauf abgestellt, dass maßgeblich für den Anspruch auf Kinderzuschlag der Anspruch auf Kindergeld sei. Ein solcher bestehe für die Pflegekinder (Urteil vom 17.11.2009). Das LSG hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch den Kinderzuschlag könne Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden, denn das Einkommen der Pflegeeltern sei nach § 9 Abs 2 SGB II bei der Ermittlung des Hilfebedarfs bei den Pflegekindern nicht zu berücksichtigen. Sie lebten nicht in Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger und seiner Ehefrau (Urteil vom 15.11.2011). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde an das BSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

5

Der Kläger hat die nachfolgenden Rechtsfragen gestellt:

1. Hat ein Kindergeldberechtigter Anspruch auf Kinderzuschlag gem § 6a Abs 1 S 1 BKGG für in den Haushalt aufgenommene Pflegekinder, wenn durch den begehrten Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nur deshalb nicht vermieden werden kann, weil die Pflegekinder nach dem SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen sind?

2. Können Pflegekinder den leiblichen Kindern im Bereich des BKGG gleichgestellt werden und kann die Verknüpfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG mit der Regelungsmaterie des SGB II aus verfassungsrechtlichen Gründen außer Betracht gelassen werden?

6

Die Antwort auf die aufgeworfenen Rechtsfragen ergibt sich aus der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG. Hiervon geht offensichtlich auch der Kläger aus, denn er fragt ausgehend von eindeutiger Rechtslage und Rechtsprechung, ob nicht doch darüber hinausgehend aus sozialpolitischen und verfassungsrechtlichen Erwägungen ein Anspruch auf Kinderzuschlag für ein im Haushalt lebendes Pflegekind gewährt werden könne.

7

Ausgangspunkt ist insoweit die übereinstimmende Rechtsprechung beider für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG, dass Pflegekinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II gehören(BSG vom 13.11.2008 - B 14/7b AS 4/07 R; BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 9/09 R). Ebenso eindeutig hat das BSG entschieden, dass dann, wenn wegen der Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 S 2 SGB II keines der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, auch ein Anspruch nach § 6a BKGG ausscheidet(BSG vom 15.12.2010 - B 14 KG 1/09 R). Nichts Anderes gilt, wenn der Kinderzuschlag für ein Pflegekind begehrt wird, das nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Die Hilfebedürftigkeit des Pflegekindes kann durch den Kinderzuschlag nicht vermieden werden, denn das Pflegekind ist nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II und hat damit auch keinen Anspruch auf Sozialgeld.

8

Abgesehen davon, dass bei einer so eindeutigen Rechtslage nicht abweichend von Wortlaut und Systematik der Norm die Leistung einem neuen Kreis von Leistungsberechtigten erschlossen werden darf, ist auch unklar, worin das sozialpolitische Bedürfnis nach der Gewährung eines Kinderzuschlags für ein Pflegekind liegen soll, wie es in der ersten Rechtsfrage zum Ausdruck kommt. Der Wortlaut des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG stellt darauf ab, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden muss. Kinderzuschlag soll verhindern, dass Eltern und mit ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kinder nur wegen der Unterhaltsbelastung der Eltern für die Kinder auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld verwiesen werden (vgl BT-Drucks 15/1516 S 83). Es soll demnach der Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den Bezug von Kinderzuschlag vermieden werden. Weder haben die Pflegeeltern jedoch eine Unterhaltsbelastung für ein Pflegekind, die wiederum zur Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II führen könnte. Noch kann durch den Kinderzuschlag der Bezug von Sozialgeld der Pflegekinder vermieden werden, denn die Pflegekinder haben keinen Anspruch auf eine SGB II-Leistung, sondern erhalten Leistungen nach dem SGB VIII und/oder Unterhalt von den leiblichen Eltern oder (aufstockende) Sozialhilfe.

9

Den vom Kläger gerügten Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vermag der Senat daher ebenfalls nicht zu erkennen. Art 3 Abs 1 GG verbietet es, verschiedene Gruppen von Normadressaten ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG vom 7.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 - BVerfGE 55, 72, 88; BVerfG vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - BVerfGE 112, 368, 401; BVerfG vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229, 238). Die einander gegenüberzustellenden Personengruppen, die ungleich behandelt werden könnten, sind hier bereits schwer zu erkennen. Die Rechtsfrage könnte allenfalls dahingehend verstanden werden, dass der Kläger meint, er werde als Pflegevater anders behandelt, denn als leiblicher Vater, weil er für die Pflegekinder keinen Kinderzuschlag erhalte und die Pflegekinder träfe nicht gerechtfertigt eine andere Rechtslage als seine leiblichen Kinder. Dies trifft jedoch nicht zu.

10

Es mangelt im Hinblick auf die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung von leiblichen und Pflegeeltern bereits an einer hinreichenden Grundlage für eine Vergleichbarkeit der beiden Personengruppen. Zum einen haben Pflegeeltern, die die Pflege nach § 23 Abs 1 SGB VIII übernehmen, keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Pflegekindern, die zu ihrer eigenen Hilfebedürftigkeit oder der mit ihnen zusammenlebenden leiblichen Kinder führen könnte. Der Lebensunterhalt der Pflegekinder wird wie oben bereits dargelegt durch Leistungen nach dem SGB VIII und/oder Unterhalt von den leiblichen Eltern oder (aufstockende) Sozialhilfe sichergestellt. Zum anderen erhalten die Pflegeeltern - zumindest in der hier vorliegenden Konstellation der Pflege nach den Regeln des § 23 SGB VIII - Pflegegeld zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung für die Pflegekinder. Das Pflegegeld wurde nach dem SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010 (BGBl I 1885), im Rahmen des § 11 Abs 4 SGB II zwar grundsätzlich dem Einkommen der Pflegeeltern zugerechnet, jedoch gleichzeitig angeordnet, dass es bei der Berechnung der SGB II-Leistung nicht zu berücksichtigen ist. Das Pflegegeld für die Versorgung der Pflegekinder in der Familie diente also insoweit der Einkommenssicherung der restlichen Familie und zwar ohne bei der Bemessung der Hilfebedürftigkeit Berücksichtigung zu finden. Damit wird zwar Hilfebedürftigkeit nicht vermieden, jedoch zugleich eine finanzielle Besserstellung der Familie bewirkt, ohne dass dem eine Unterhaltsverpflichtung, wie bei leiblichen Kindern, gegenüberstünde.

11

Ebenso wenig ist eine Ungleichbehandlung von Pflegekindern gegenüber leiblichen Kindern durch die Kinderzuschlagsregelung zu erkennen. Dass die Pflegekinder keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, ist keine Folge, die auf dem Regelungsbereich des § 6a BKGG beruht, sondern auf dem System des SGB II und den dortigen Regelungen des § 7 Abs 3 SGB II. Aus dem Ausschluss der Pflegekinder vom Leistungsbezug des SGB II folgt jedoch keine Ungleichbehandlung, die wohl nur darin bestehen könnte, dass sie schlechter behandelt würden als die leiblichen Kinder des Klägers, etwa weil ihre Existenz nicht gesichert sei. Dies hat jedoch selbst der Kläger nicht vorgetragen. Denn wie oben dargelegt, erhalten die Pflegekinder ihren Lebensunterhalt aus anderen privaten oder sozialen Sicherungssystemen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2006.

2

Die 1974 geborene, alleinerziehende Klägerin wohnt mit ihrer 1997 geborenen Tochter V und dem 2001 geborenen Sohn J in einem gemeinsamen Haushalt. Für die bis zum 31.7.2005 genutzte Wohnung (2 Zimmer, 42 qm) zahlte sie eine monatliche Gesamtmiete von 348,39 Euro (Nettokaltmiete 262,29 Euro, Betriebskosten 32,34 Euro, Heizkosten 53,76 Euro). Für die vom 1.6.2005 an gemietete Wohnung (3 Zimmer, 60 qm) zahlte sie für die ersten beiden Monate (während der sie die Wohnung renovierte) lediglich Nebenkosten in Höhe von 100 Euro; nach dem Einzug zum 1.8.2005 zahlte sie eine monatliche Gesamtmiete von 370 Euro (270 Euro Nettokaltmiete, 45 Euro Heiz- und Warmwasserkosten, 55 Euro sonstige Nebenkosten).

3

Während des gesamten streitigen Zeitraums bezog die Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 633 Euro monatlich (21,10 Euro kalendertäglich) sowie Wohngeld für sich und ihre beiden Kinder in Höhe von 96 Euro monatlich für die Zeit von Januar bis Juli 2005, 113 Euro monatlich für die Monate August und September 2005, 162 Euro monatlich für die Monate Oktober und November 2005 sowie 189 Euro monatlich für die Zeit von Dezember 2005 bis Juni 2006. Ferner erhielt sie während des gesamten Zeitraums Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich je Kind. Sie war 2005/2006 Eigentümerin eines Kraftfahrzeugs, das sie im März 2002 für 5000 Euro erworben hatte. Für eine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte sie im Jahr 2005 35,39 Euro monatlich und im Jahr 2006 30,43 Euro monatlich, daneben zahlte sie im Jahr 2005 monatliche Beiträge zu einer nach § 82 Einkommensteuergesetz (EStG) geförderten Altersvorsorge ("Riester-Rente") in Höhe von 5 Euro und im ersten Halbjahr 2006 in Höhe von 7,50 Euro. Ihrem Sohn wurde für die Zeit vom 19.8.2004 bis zum 30.4.2007 ein Grad der Behinderung von 50 sowie das Merkzeichen "G" zuerkannt. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezog er nicht. Sein Vater zahlte Unterhalt in Höhe von 200 Euro monatlich für die Monate Januar bis März 2005, 171 Euro monatlich für die Zeit von April bis Juni 2005 und 177 Euro monatlich für die Zeit ab Juli 2005. Unterhaltsleistungen für ihre Tochter erhielt die Klägerin nicht. Die Klägerin und ihre Kinder verfügten nicht über weiteres Vermögen.

4

Den Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Kinderzuschlages vom 26.7.2005 lehnte die Beklagte ab, da die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht werde (Bescheid vom 29.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 17.5.2006).

5

Auf die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht (SG) Potsdam hat das SG nach Beiladung der Arbeitsgemeinschaft zur Integration und Grundsicherung für Arbeitsuchende der Stadt B dem klägerischen Antrag entsprechend die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2006 einen Kinderzuschlag in Höhe von 140 Euro monatlich zu zahlen (Urteil vom 28.11.2007). Das Begehren der Klägerin sei dahin auszulegen, dass sie lediglich einen Kinderzuschlag für ihre Tochter V verlange, da für den Sohn angesichts der Unterhaltszahlungen ein Kinderzuschlag ausgeschlossen gewesen sei. Wegen der maßgeblichen Berechnung der Mindesteinkommensgrenze hat es sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2007 (L 19 AL 38/06) bezogen und ausgeführt, es sei dem Wortlaut von § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG zu entnehmen, dass bei der Berechnung der Mindesteinkommensgrenze - anders als bei der Berechnung der Höhe des Zuschlags nach § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG - auf die Regelungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) zur Bemessung der Kosten für Unterkunft je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zurückzugreifen sei. Ausgehend von dieser Berechnungsweise ergebe sich für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 562,61 Euro und eine Mindesteinkommensgrenze von 562,55 Euro (Regelbedarf in Höhe von 331 Euro zuzüglich 119 Euro Mehrbedarf wegen Alleinerziehung und einem Unterkunftsanteil in Höhe von 112,55 Euro). Der die Gesamteinnahmen in der Bedarfsgemeinschaft (1166,61 Euro) übersteigende Gesamtbedarf (1185,64 Euro) könne durch Zahlung des Kinderzuschlages für ein Kind abgewendet werden. Gleiches gelte für die anschließenden Zeiträume vom 1.4.2005 bis zum 31.7.2005, denn die in diesem Zeitraum eingetretenen Änderungen wirkten sich nicht maßgeblich auf den Anspruch aus. Für die Zeit vom 1.8.2005 bis zum 30.9.2005 ergebe sich ein Anspruch auf Kinderzuschlag dagegen nicht, was versehentlich bei der Tenorierung übersehen worden sei. Mit dem Wechsel der Wohnung und einem Wohnkostenanteil von 120,33 Euro erhöhe sich die Mindesteinkommensgrenze auf 570,33 Euro, die bei unverändert gebliebenem Einkommen nicht erreicht werde. Für diesen Zeitraum habe die Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Zum 1.10.2005 habe sich zwar das Wohngeld auf 162 Euro erhöht. Auch das Wohngeld sei in verfassungskonformer Auslegung des § 6a Abs 3 BKGG aber nicht vollständig von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen, sondern mit einem Anteil von 1/3, der auf die Klägerin entfalle (mithin in Höhe von 54 Euro), bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen. Das Einkommen übersteige also mit 616,61 Euro die Mindesteinkommensgrenze von 570,33 Euro. Gleiches gelte auch für die Folgezeiträume.

6

Hiergegen richtet sich die vom SG zugelassene, von der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin eingelegte Sprungrevision. Sie trägt vor, die Auslegung des § 6a BKGG durch das SG sei unzutreffend. § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG stehe in einem unauflöslichen Zusammenhang mit § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG. Hätte der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsmethoden für die Feststellung des Mindesteinkommens einerseits und die Bestimmung der konkreten Höhe des Kinderzuschlags andererseits gewollt, hätte er dieses eindeutig formuliert. Es sei nach dem Wortlaut von § 6a Abs 4 Satz 1 und 2 BKGG vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Anwendung gewollt habe. Zudem sei das Wohngeld nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 6a BKGG nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28.11.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

10

Die Beigeladene hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag im streitigen Zeitraum. Sie kann ihren eigenen Bedarf nicht aus dem von ihr erzielten Einkommen (hier Alg nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch) decken. Durch die Gewährung von Kinderzuschlag wird mithin nicht Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl BSG SozR 4-5870 § 6a Nr 1), erfolgt die Feststellung des Bedarfs der Klägerin iS des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG nicht ausschließlich nach den Regeln des SGB II. Die auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft sind nicht nach der anteiligen Miete der Klägerin, ermittelt nach Kopfteilen, für jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu errechnen. Als Rechengröße ist vielmehr der prozentuale Anteil nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung zu Grunde zu legen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

12

Kinderzuschlag erhalten nach § 6a Abs 1 BKGG in der insoweit hier maßgeblichen Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl I 2014), die bis zum 30.9.2008 gegolten hat (alte Fassung ), Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder dem X. Abschnitt des EStG Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach Abs 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrags und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

13

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie bezieht zwar für ihre beiden noch minderjährigen Kinder Kindergeld nach dem BKGG (§ 6a Abs 1 Nr 1 BKGG aF). Sie verfügt jedoch mit Ausnahme des Wohngeldes nicht über Einkommen iS des § 11 SGB II mindestens in Höhe des nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrags(§ 6a Abs 1 Nr 2 BKGG aF; sog Mindesteinkommensgrenze).

14

Die Klägerin hat ein zu berücksichtigendes eigenes Einkommen in Höhe von monatlich 562,61 Euro in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2005 bzw in Höhe von 565,07 Euro ab dem 1.1.2006. Das ihr gezahlte Alg in Höhe von 633 Euro ist nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro und die Beiträge zur Kfz-Versicherung (35,39 Euro bzw ab 1.1.2006 30,43 Euro) sowie die geförderten Altersvorsorgebeiträge (5 Euro bzw ab 1.1.2006 7,50 Euro) zu bereinigen. Weiteres Einkommen ist bei Prüfung des § 6a BKGG aF vorliegend nicht zu berücksichtigen. Insbesondere bleibt entgegen der Auffassung des SG nach dem eindeutigen Wortlaut von § 6a BKGG aF das gezahlte Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bei Prüfung möglicher Ansprüche insgesamt, dh sowohl bei der Bestimmung der Mindesteinkommensgrenze nach Abs 1 Nr 2 als auch bei der Bemessung der Höhe eines möglichen Zuschlags in den weiteren Schritten nach Abs 3 und 4 unberücksichtigt. Die vom SG gesehene Ungleichbehandlung innerhalb des Anwendungsbereichs des § 6a BKGG aF besteht bei dieser wortlautgetreuen Auslegung nicht. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sind vom Bezug von Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen (§ 1 Abs 2 Nr 1 Wohngeldgesetz in der hier noch anzuwenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2004, BGBl I 3450; nunmehr § 7 Abs 1 Nr 1 WoGG). Sind sie trotz des Bezuges von Wohngeld hilfebedürftig nach dem SGB II, entfällt bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II der Anspruch auf Wohngeld mit Wirkung vom Ersten des Monats der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an. Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, bei der Prüfung, ob die Eltern ihren Bedarf mit Leistungen außerhalb des SGB II decken können, das Wohngeld unberücksichtigt zu lassen. Lediglich wenn die Eltern zur Deckung ihres Bedarfs weder auf das Wohngeld noch auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind, soll ein Kinderzuschlag gezahlt werden.

15

Um feststellen zu können, ob das so ermittelte Einkommen den Bedarf der Klägerin iS des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG aF deckt, ist in einem zweiten Schritt der Bedarf nach § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II einschließlich der Kosten der Unterkunft iS des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG zu ermitteln. Zutreffend ist das SG dabei von einer der Klägerin zustehenden Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) in Höhe von 331 Euro ausgegangen. Zusätzlich hätte die Klägerin Anspruch auf eine Leistung für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II in Höhe von 119 Euro (36 Prozent der maßgebenden Regelleistung bei zwei Kindern unter sechzehn Jahren). Hieraus folgt ein Bedarf allein der Klägerin in Höhe von 450 Euro, ohne anteilige Kosten der Unterkunft. Wird der auf die Klägerin entfallende Anteil an den Kosten der Unterkunft, berechnet nach Maßgabe des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG aF, hinzugerechnet, ergibt sich, dass der Bedarf der Klägerin mit 659,34 Euro (450 Euro + 209,34 Euro) ihr Einkommen von Beginn des streitigen Zeitraums an durchgehend übersteigt.

16

Entgegen der Auffassung des SG sind zur Errechnung des einzusetzenden Betrags der Kosten der Unterkunft nicht die Regeln des SGB II zu Grunde zu legen; es ist nicht der anteilige Betrag nach Kopfteilen der Bedarfsgemeinschaft an den Kosten für Unterkunft und Heizung zu ermitteln. Vielmehr folgt aus dem Verweis in § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG aF auf § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG aF, dass die Unterkunftskosten nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung(hier der Existenzminimumbericht 2005 vom 5.2.2004, BT-Drucks 15/2462, S 3 f) festzustellen sind. Dieses ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzesbegründung sowie -entwicklung, systematischem Zusammenhang und Sinn der Vorschrift, wie der Senat im Einzelnen in seiner Entscheidung vom 18.6.2008 (SozR 4-5870 § 6a Nr 1) dargelegt hat.

17

Aus der umfassenden Änderung der Anspruchsvoraussetzungen in § 6a Abs 1 BKGG mit dem Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes(vom 24.9.2008, BGBl I 1854) zum 1.10.2008 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass unter der Geltung der ursprünglichen Fassung die Gesetzesauslegung des Senats unzutreffend gewesen sein könnte. Nunmehr ist die Mindesteinkommensgrenze auf einheitliche Beträge für Alleinerziehende (600 Euro) bzw für Paare (900 Euro) festgesetzt und erheblich abgesenkt. Es ist für den Anspruch auf einen Kinderzuschlag ausreichend, wenn Eltern einen erheblichen Beitrag zur Deckung ihres eigenen Lebensunterhalts leisten und mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem Wohngeld den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft decken können (vgl BT-Drucks 16/8867 S 5). Es wird aber aus der Begründung der Neufassung erkennbar, dass dies allein mit dem Ziel der Erweiterung des begünstigen Personenkreises für die Zukunft getragen von sozialpolitischen Erwägungen begründet ist. Der Senat hält daher auch nach Prüfung des Vorbringens der Klägerin an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG aF fest und verweist im Einzelnen darauf.

18

Soweit daher im Hinblick auf die Bestimmung der Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin der Existenzminimumbericht der Bundesregierung zu Grunde zu legen ist, ergeben sich im konkreten Fall bei der Klägerin Unterkunftskosten in Höhe von 62,44 Prozent der als angemessen iS des § 22 Abs 1 SGB II anzusehenden Gesamtkosten in Höhe von 335,26 Euro (Gesamtkosten abzüglich der Anteile für Warmwasserkosten in Höhe von 13,13 Euro). Hieraus folgt, wie bereits dargelegt, dass die Klägerin schon vom 1.1.2005 an mit dem von ihr erzielten Einkommen die Mindesteinkommensgrenze des § 6a Abs 1 Nr 2 iVm § 6a Abs 4 Satz 1 und 2 BKGG nicht erreicht. Dies gilt weiterhin für die Zeit nach ihrem Umzug und entsprechender Erhöhung der Unterkunftskosten.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. März 2009 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

2

Die 1968 geborene Klägerin war im hier streitigen Zeitraum alleinerziehend und lebte mit ihren drei Kindern in einem Haushalt. Der 1995 geborene Sohn T und der 1998 geborene Sohn M erhielten Unterhaltszahlungen der Väter in Höhe von 274 Euro bzw 249 Euro monatlich. Für die 1991 geborene Tochter S wurden keine Unterhaltszahlungen erbracht. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum Studentin der Medizin und bezog ab Oktober 2005 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 585 Euro monatlich. Mit der Beendigung ihres Studiums am 30.6.2008 wurden die BAföG-Leistungen eingestellt.

3

Den am 12.10.2005 gestellten Antrag auf Gewährung eines Kinderzuschlags lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14.10.2005 ab. Der Anspruch auf Kinderzuschlag sei ausgeschlossen, weil das Einkommen der Klägerin die Mindesteinkommensgrenze nicht erreiche. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, sie könne ihren eigenen Bedarf durch BAföG-Leistungen in Höhe von 585 Euro und Wohngeld in Höhe von 377 Euro selbst decken. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.5.2006 zurück. Zwar gehöre die Klägerin zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, weil der Ausschluss von Auszubildenden, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei, sich nur auf den "Normalbedarf" beziehe. Aus besonderen Umständen hervorgehende Bedarfe (etwa Mehrbedarfe nach § 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch) würden von der Ausschlusswirkung nicht erfasst. Die Klägerin verfüge jedoch nicht über eigene Einkünfte und erreiche daher die Mindesteinkommensgrenze nicht. Als Mindesteinkommensgrenze sei allein der der Klägerin grundsätzlich zustehende Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 124 Euro zu berücksichtigen.

4

Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Sozialgericht (SG) ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat der Berufung der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.10.2005 bis 30.6.2008 einen Kinderzuschlag in Höhe von 128 Euro monatlich zu gewähren. Dem SG sei zwar darin zuzustimmen, dass bei der Klägerin keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden könne, da sie als BAföG-Bezieherin gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe. Die Beklagte habe sich jedoch aufgrund einer Dienstanweisung (Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, Stand: Oktober 2008) dahingehend gebunden, dass gemäß § 6a BKGG ein Anspruch auf Kinderzuschlag für Kinder von Personen, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sind, bestehen könne. Für die Prüfung der Mindesteinkommensgrenze bleibe bei Studierenden die BAföG-Leistung bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen unberücksichtigt. Nicht vom BAföG-Höchstsatz abgedeckt sei jedoch ein Mehrbedarf für Alleinerziehung, der im streitigen Zeitraum 124 Euro betragen habe. Dem stehe als Einkommen der Klägerin die Summe der Kindergeldzahlungen gegenüber, die bei den zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Kindern nicht zur Sicherstellung des eigenen Unterhalts benötigt werde (§ 11 Abs 1 Satz 3 SGB II). Dies sei ein Betrag von 136,42 Euro, der die für die Klägerin maßgebliche Mindesteinkommensgrenze überschreite.

5

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 6a BKGG. Das LSG sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin ein Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Betracht komme, obwohl Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig sei, von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen seien und deshalb die Leistungsvoraussetzung des Kinderzuschlags, Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, insoweit nicht erfüllt werden könne. Der Leistungsausschluss beziehe sich jedoch nur auf die Regelleistung und die Unterkunftskosten, die durch die BAföG-Leistungen abgedeckt würden. Die Klägerin könne jedoch einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II beanspruchen. Die Klägerin müsse jedoch neben den BAföG-Leistungen über Einkommen verfügen, das die für sie nach § 6a Abs 4 BKGG maßgebliche Einkommensgrenze übersteige. Insoweit sei das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin Kindergeld, das die Kinder T und M nicht zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigten, als Einkommen zu berücksichtigen sei. Das LSG sei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass von der Gesamtsumme von 136,42 Euro keine Versicherungspauschalen abzusetzen seien, wie dies die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ( § 3 Abs 1 Nr 1 der bis 31.12.2007 geltenden Fassung, bzw § 6 Abs 1 Nr 1 der ab 1.1.2008 geltenden Fassung) vorschreibe. Für die zwei Kinder sei eine Versicherungspauschale von 60 Euro abzusetzen. Von dem auf die Klägerin übergehenden Restbetrag von 76,42 Euro müsse sodann eine weitere Versicherungspauschale für die Klägerin abgezogen werden, sodass als Einkommen ein Betrag von 46,42 Euro verbleibe. Mit diesem Betrag werde die für die Klägerin maßgebliche Mindesteinkommensgrenze von 124 Euro nicht erreicht.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. März 2009 zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist auch in der Sache begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein Zuschlag nach § 6a BKGG nicht zusteht; die gegenteilige Entscheidung des LSG war aufzuheben.

10

1. Kinderzuschlag erhalten nach § 6a Abs 1 BKGG in den hier maßgeblichen Fassungen der Bekanntmachung des BKGG vom 22.2.2005 (BGBl I 458), für die Zeit vom 1.10.2005 bis 30.6.2006, sowie des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558), die bis zum 30.9.2008 gegolten hat (aF), Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 BKGG haben, 2. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird und 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach Abs 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrags und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs 2 verfügen.

11

2. Unstreitig ist von den genannten Voraussetzungen allein die Kindergeldberechtigung der Klägerin (Voraussetzung 1). Zweifelhaft ist dagegen bereits, ob bei der Klägerin im Sinne des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann, da sie, wie das LSG zutreffend entschieden hat, als Leistungsberechtigte nach dem BAföG gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die grundsätzliche Leistungsberechtigung der Klägerin trotz des Bezugs von BAföG-Leistungen bereits daraus ergebe, dass die Beklagte sich in einer Dienstanweisung (GZ: 7501; Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, Stand: Oktober 2008) dahingehend gebunden habe, dass gemäß § 6a BKGG ein Anspruch auf Kinderzuschlag auch für Kinder von Personen bestehen könne, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig seien. Eine Dienstanweisung kann allenfalls im Rahmen von Ermessensregelungen zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen und damit letztlich eine Anspruchsberechtigung begründen. Darum geht es vorliegend aber nicht. Eine Dienstanweisung kann in keinem Fall gesetzlich normierte Anspruchsvoraussetzungen für einen bestimmten Personenkreis als gegeben unterstellen oder aber außer Kraft setzen. Dies ist allerdings auch nicht das Ziel der genannten Dienstanweisung. Sie soll offensichtlich nur klarstellen, dass auch BAföG-berechtigte Auszubildende trotz der Ausschlussregelung in § 7 Abs 5 SGB II Kinderzuschlag beanspruchen können, wenn der Kinderzuschlag dazu führt, dass Leistungen nach dem SGB II vermieden werden, die nicht unter die genannte Ausschlussregelung fallen(in diesem Sinn auch: Schnell in Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 6a BKGG, RdNr 52b). Hierzu könnte im streitigen Zeitraum (1.10.2005 bis 30.6.2008) der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II gezählt haben, der bei der Klägerin in Betracht kommt, da sie ihre drei Kinder allein erzieht.

12

Die erwähnte Dienstanweisung der Beklagten geht auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zurück, das auch zur entsprechenden Schnittstelle von Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und BAföG entschieden hat, dass der Ausschluss der BAföG-Berechtigten nicht jeden Bedarf des Lebensunterhalts umfasse, sondern nur den ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf. Vom Ausschlusstatbestand nicht erfasst seien dagegen solche Leistungen, die einen Bedarf betreffen, der durch besondere Umstände bedingt sei, die von der Ausbildung unabhängig sind. Hierzu zählten Leistungen, die dazu dienen sollten, einen Mehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden habe, wie etwa der Mehrbedarf für werdende Mütter nach § 23 Abs 1 Nr 3 BSHG(BVerwGE 71, 12, 15; 91, 254, 255) und der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 23 Abs 2 BSHG(BVerwGE 94, 224, 226 RdNr 6).

13

           

3. Ob eine Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach Sinn und Zweck des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG bereits dann anzunehmen ist, wenn es allein um die Vermeidung der Geltendmachung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II geht, erscheint zweifelhaft. Der Gesetzgeber hat jedenfalls mit der ab 1.10.2008 geltenden Fassung des § 6a Abs 1 BKGG, die hier noch nicht maßgebend ist, in die "Vermeidungsregel" in Abs 1 Nr 4 (ursprünglich Nr 3) eine spezielle Regelung zur Vermeidung von Mehrbedarfen als SGB II-Leistung aufgenommen:

"Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder XII … erhält …, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, u.a. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II nicht berücksichtigt".

Danach reicht allein die Vermeidung eines Anspruchs auf einen Mehrbedarf nicht mehr aus, um einen Kinderzuschlag beanspruchen zu können, wenn - wie vorliegend - kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II erhält. Die Frage, ob die Voraussetzung des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG in den hier maßgebenden Fassungen vom 22.2.2005 bzw 24.3.2006 (aaO) vorliegen, konnte letztlich offen bleiben, weil die Klägerin nicht über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrags verfügt.

14

4. Entgegen der Auffassung des LSG erreicht die Klägerin die für sie maßgebende Mindesteinkommensgrenze (§ 6a Abs 1 Nr 2 BKGG) nicht. Diese lag im streitigen Zeitraum, ausgehend von der Höhe des Mehrbedarfs (§ 21 Abs 3 Nr 1 SGB II), bei 124 Euro. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass bei der Ermittlung des Bedarfs der Klägerin wegen der Ausschlussregelung in § 7 Abs 5 SGB II davon auszugehen ist, dass der Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft (KdU) pauschal typisierend durch den Höchstsatz der BAföG-Leistungen als sichergestellt anzusehen sind. Damit korrespondiert die Außerachtlassung der BAföG-Leistungen als Einkommen. Als nicht durch die BAföG-Leistungen sichergestellt kann nur der Mehrbedarf der Klägerin wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II angesehen werden. Dem steht sonstiges berücksichtigungsfähiges Einkommen der Klägerin nur insoweit gegenüber, als ihr nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II ein Kindergeldüberschuss als Einkommen zugerechnet wird, der sich daraus ergibt, dass die Kinder T und M einen Teil des Kindergeldes zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht benötigen, weil beiden neben dem Kindergeld Unterhaltszahlungen ihrer Väter zufließen. Dass beide Kinder wegen dieses Umstands zugleich aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden, steht dem nicht entgegen (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 23, RdNr 18).

15

Der Kindergeld-Überschuss der Kinder T und M errechnet sich wie folgt: Bei beiden Kindern besteht jeweils ein Bedarf in Höhe von 347,29 Euro, der sich aus der Regelleistung in Höhe von 207 Euro und dem auf sie jeweils entfallenden Anteil der KdU in Höhe von 140,29 Euro ergibt. Die vom LSG mit insgesamt 561,16 Euro festgestellten Gesamtkosten der Unterkunft sind nach der Kopfzahl der Bewohner der Wohnung aufzuteilen und nicht - entsprechend § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG - nach dem Existenzminimums-Bericht der Bundesregierung, denn § 6a Abs 4 BKGG schreibt die Aufteilung nach dem Existenzminimums-Bericht nur insoweit vor, als es um die Prüfung der Mindesteinkommensgrenze der Eltern bzw des Elternteils geht(BSG SozR 4-5870 § 6a Nr 1). Bei der Berechnung des Kindergeld-Überschusses, der der Klägerin als Einkommen anzurechnen ist, geht es aber um die Feststellung des Bedarfs der Kinder, die sich ausschließlich nach SGB II richtet.

16

Das LSG hat bei der Ermittlung des Einkommens der Kinder T und M nicht berücksichtigt, dass jeweils eine Versicherungspauschale von 30 Euro in Abzug zu bringen ist. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat bereits mit Urteil vom 13.5.2009 (B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23) in Bezug auf die hier maßgebende Rechtslage vor dem 1.8.2009 entschieden, dass bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Kind über Einkommen verfügt, das seinen Eltern zurechenbar ist, vor der Übertragung von seinem Einkommen eine Versicherungspauschale von 30 Euro abzusetzen ist. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro war danach gemäß § 3 Nr 1 Alg II-V(idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499) bzw ab 1.1.2008: § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V(idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942) grundsätzlich unabhängig davon in Abzug zu bringen, ob für die Kinder tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen geltend gemacht bzw aufgewendet worden sind oder nicht (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 23 RdNr 22; anders die Regelung in § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V idF vom 23.7.2009, BGBl I 2340).

17

Danach ergeben sich folgende Kindergeld-Überschüsse: T verfügt aus Unterhaltszahlung und Kindergeld über ein Einkommen von monatlich 428 Euro, dem ein Bedarf von 347,29 Euro gegenübersteht. Nach Abzug der Versicherungspauschale von 30 Euro ergibt sich hieraus ein Überschuss von 50,71 Euro. M verfügt über ein Einkommen von 403 Euro; nach Abzug des Bedarfs und der Versicherungspauschale ergibt sich ein Überschuss von 25,71 Euro. Der danach auf die Klägerin zu übertragende Kindergeld-Überschuss von 76,42 Euro unterschreitet die für sie maßgebende Mindesteinkommensgrenze von 124 Euro.

18

Nach alledem kommt es auf die vom LSG entschiedene Frage, ob auch vom Einkommen der Klägerin eine Versicherungspauschale von 30 Euro abzusetzen ist, nicht an.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2006.

2

Die 1974 geborene, alleinerziehende Klägerin wohnt mit ihrer 1997 geborenen Tochter V und dem 2001 geborenen Sohn J in einem gemeinsamen Haushalt. Für die bis zum 31.7.2005 genutzte Wohnung (2 Zimmer, 42 qm) zahlte sie eine monatliche Gesamtmiete von 348,39 Euro (Nettokaltmiete 262,29 Euro, Betriebskosten 32,34 Euro, Heizkosten 53,76 Euro). Für die vom 1.6.2005 an gemietete Wohnung (3 Zimmer, 60 qm) zahlte sie für die ersten beiden Monate (während der sie die Wohnung renovierte) lediglich Nebenkosten in Höhe von 100 Euro; nach dem Einzug zum 1.8.2005 zahlte sie eine monatliche Gesamtmiete von 370 Euro (270 Euro Nettokaltmiete, 45 Euro Heiz- und Warmwasserkosten, 55 Euro sonstige Nebenkosten).

3

Während des gesamten streitigen Zeitraums bezog die Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 633 Euro monatlich (21,10 Euro kalendertäglich) sowie Wohngeld für sich und ihre beiden Kinder in Höhe von 96 Euro monatlich für die Zeit von Januar bis Juli 2005, 113 Euro monatlich für die Monate August und September 2005, 162 Euro monatlich für die Monate Oktober und November 2005 sowie 189 Euro monatlich für die Zeit von Dezember 2005 bis Juni 2006. Ferner erhielt sie während des gesamten Zeitraums Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich je Kind. Sie war 2005/2006 Eigentümerin eines Kraftfahrzeugs, das sie im März 2002 für 5000 Euro erworben hatte. Für eine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte sie im Jahr 2005 35,39 Euro monatlich und im Jahr 2006 30,43 Euro monatlich, daneben zahlte sie im Jahr 2005 monatliche Beiträge zu einer nach § 82 Einkommensteuergesetz (EStG) geförderten Altersvorsorge ("Riester-Rente") in Höhe von 5 Euro und im ersten Halbjahr 2006 in Höhe von 7,50 Euro. Ihrem Sohn wurde für die Zeit vom 19.8.2004 bis zum 30.4.2007 ein Grad der Behinderung von 50 sowie das Merkzeichen "G" zuerkannt. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezog er nicht. Sein Vater zahlte Unterhalt in Höhe von 200 Euro monatlich für die Monate Januar bis März 2005, 171 Euro monatlich für die Zeit von April bis Juni 2005 und 177 Euro monatlich für die Zeit ab Juli 2005. Unterhaltsleistungen für ihre Tochter erhielt die Klägerin nicht. Die Klägerin und ihre Kinder verfügten nicht über weiteres Vermögen.

4

Den Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Kinderzuschlages vom 26.7.2005 lehnte die Beklagte ab, da die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht werde (Bescheid vom 29.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 17.5.2006).

5

Auf die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht (SG) Potsdam hat das SG nach Beiladung der Arbeitsgemeinschaft zur Integration und Grundsicherung für Arbeitsuchende der Stadt B dem klägerischen Antrag entsprechend die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2006 einen Kinderzuschlag in Höhe von 140 Euro monatlich zu zahlen (Urteil vom 28.11.2007). Das Begehren der Klägerin sei dahin auszulegen, dass sie lediglich einen Kinderzuschlag für ihre Tochter V verlange, da für den Sohn angesichts der Unterhaltszahlungen ein Kinderzuschlag ausgeschlossen gewesen sei. Wegen der maßgeblichen Berechnung der Mindesteinkommensgrenze hat es sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2007 (L 19 AL 38/06) bezogen und ausgeführt, es sei dem Wortlaut von § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG zu entnehmen, dass bei der Berechnung der Mindesteinkommensgrenze - anders als bei der Berechnung der Höhe des Zuschlags nach § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG - auf die Regelungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) zur Bemessung der Kosten für Unterkunft je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zurückzugreifen sei. Ausgehend von dieser Berechnungsweise ergebe sich für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 562,61 Euro und eine Mindesteinkommensgrenze von 562,55 Euro (Regelbedarf in Höhe von 331 Euro zuzüglich 119 Euro Mehrbedarf wegen Alleinerziehung und einem Unterkunftsanteil in Höhe von 112,55 Euro). Der die Gesamteinnahmen in der Bedarfsgemeinschaft (1166,61 Euro) übersteigende Gesamtbedarf (1185,64 Euro) könne durch Zahlung des Kinderzuschlages für ein Kind abgewendet werden. Gleiches gelte für die anschließenden Zeiträume vom 1.4.2005 bis zum 31.7.2005, denn die in diesem Zeitraum eingetretenen Änderungen wirkten sich nicht maßgeblich auf den Anspruch aus. Für die Zeit vom 1.8.2005 bis zum 30.9.2005 ergebe sich ein Anspruch auf Kinderzuschlag dagegen nicht, was versehentlich bei der Tenorierung übersehen worden sei. Mit dem Wechsel der Wohnung und einem Wohnkostenanteil von 120,33 Euro erhöhe sich die Mindesteinkommensgrenze auf 570,33 Euro, die bei unverändert gebliebenem Einkommen nicht erreicht werde. Für diesen Zeitraum habe die Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Zum 1.10.2005 habe sich zwar das Wohngeld auf 162 Euro erhöht. Auch das Wohngeld sei in verfassungskonformer Auslegung des § 6a Abs 3 BKGG aber nicht vollständig von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen, sondern mit einem Anteil von 1/3, der auf die Klägerin entfalle (mithin in Höhe von 54 Euro), bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen. Das Einkommen übersteige also mit 616,61 Euro die Mindesteinkommensgrenze von 570,33 Euro. Gleiches gelte auch für die Folgezeiträume.

6

Hiergegen richtet sich die vom SG zugelassene, von der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin eingelegte Sprungrevision. Sie trägt vor, die Auslegung des § 6a BKGG durch das SG sei unzutreffend. § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG stehe in einem unauflöslichen Zusammenhang mit § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG. Hätte der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsmethoden für die Feststellung des Mindesteinkommens einerseits und die Bestimmung der konkreten Höhe des Kinderzuschlags andererseits gewollt, hätte er dieses eindeutig formuliert. Es sei nach dem Wortlaut von § 6a Abs 4 Satz 1 und 2 BKGG vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Anwendung gewollt habe. Zudem sei das Wohngeld nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 6a BKGG nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28.11.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

10

Die Beigeladene hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag im streitigen Zeitraum. Sie kann ihren eigenen Bedarf nicht aus dem von ihr erzielten Einkommen (hier Alg nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch) decken. Durch die Gewährung von Kinderzuschlag wird mithin nicht Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl BSG SozR 4-5870 § 6a Nr 1), erfolgt die Feststellung des Bedarfs der Klägerin iS des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG nicht ausschließlich nach den Regeln des SGB II. Die auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft sind nicht nach der anteiligen Miete der Klägerin, ermittelt nach Kopfteilen, für jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu errechnen. Als Rechengröße ist vielmehr der prozentuale Anteil nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung zu Grunde zu legen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

12

Kinderzuschlag erhalten nach § 6a Abs 1 BKGG in der insoweit hier maßgeblichen Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl I 2014), die bis zum 30.9.2008 gegolten hat (alte Fassung ), Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder dem X. Abschnitt des EStG Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach Abs 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrags und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

13

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie bezieht zwar für ihre beiden noch minderjährigen Kinder Kindergeld nach dem BKGG (§ 6a Abs 1 Nr 1 BKGG aF). Sie verfügt jedoch mit Ausnahme des Wohngeldes nicht über Einkommen iS des § 11 SGB II mindestens in Höhe des nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrags(§ 6a Abs 1 Nr 2 BKGG aF; sog Mindesteinkommensgrenze).

14

Die Klägerin hat ein zu berücksichtigendes eigenes Einkommen in Höhe von monatlich 562,61 Euro in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2005 bzw in Höhe von 565,07 Euro ab dem 1.1.2006. Das ihr gezahlte Alg in Höhe von 633 Euro ist nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro und die Beiträge zur Kfz-Versicherung (35,39 Euro bzw ab 1.1.2006 30,43 Euro) sowie die geförderten Altersvorsorgebeiträge (5 Euro bzw ab 1.1.2006 7,50 Euro) zu bereinigen. Weiteres Einkommen ist bei Prüfung des § 6a BKGG aF vorliegend nicht zu berücksichtigen. Insbesondere bleibt entgegen der Auffassung des SG nach dem eindeutigen Wortlaut von § 6a BKGG aF das gezahlte Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bei Prüfung möglicher Ansprüche insgesamt, dh sowohl bei der Bestimmung der Mindesteinkommensgrenze nach Abs 1 Nr 2 als auch bei der Bemessung der Höhe eines möglichen Zuschlags in den weiteren Schritten nach Abs 3 und 4 unberücksichtigt. Die vom SG gesehene Ungleichbehandlung innerhalb des Anwendungsbereichs des § 6a BKGG aF besteht bei dieser wortlautgetreuen Auslegung nicht. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sind vom Bezug von Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen (§ 1 Abs 2 Nr 1 Wohngeldgesetz in der hier noch anzuwenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2004, BGBl I 3450; nunmehr § 7 Abs 1 Nr 1 WoGG). Sind sie trotz des Bezuges von Wohngeld hilfebedürftig nach dem SGB II, entfällt bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II der Anspruch auf Wohngeld mit Wirkung vom Ersten des Monats der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an. Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, bei der Prüfung, ob die Eltern ihren Bedarf mit Leistungen außerhalb des SGB II decken können, das Wohngeld unberücksichtigt zu lassen. Lediglich wenn die Eltern zur Deckung ihres Bedarfs weder auf das Wohngeld noch auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind, soll ein Kinderzuschlag gezahlt werden.

15

Um feststellen zu können, ob das so ermittelte Einkommen den Bedarf der Klägerin iS des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG aF deckt, ist in einem zweiten Schritt der Bedarf nach § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II einschließlich der Kosten der Unterkunft iS des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG zu ermitteln. Zutreffend ist das SG dabei von einer der Klägerin zustehenden Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) in Höhe von 331 Euro ausgegangen. Zusätzlich hätte die Klägerin Anspruch auf eine Leistung für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II in Höhe von 119 Euro (36 Prozent der maßgebenden Regelleistung bei zwei Kindern unter sechzehn Jahren). Hieraus folgt ein Bedarf allein der Klägerin in Höhe von 450 Euro, ohne anteilige Kosten der Unterkunft. Wird der auf die Klägerin entfallende Anteil an den Kosten der Unterkunft, berechnet nach Maßgabe des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG aF, hinzugerechnet, ergibt sich, dass der Bedarf der Klägerin mit 659,34 Euro (450 Euro + 209,34 Euro) ihr Einkommen von Beginn des streitigen Zeitraums an durchgehend übersteigt.

16

Entgegen der Auffassung des SG sind zur Errechnung des einzusetzenden Betrags der Kosten der Unterkunft nicht die Regeln des SGB II zu Grunde zu legen; es ist nicht der anteilige Betrag nach Kopfteilen der Bedarfsgemeinschaft an den Kosten für Unterkunft und Heizung zu ermitteln. Vielmehr folgt aus dem Verweis in § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG aF auf § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG aF, dass die Unterkunftskosten nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung(hier der Existenzminimumbericht 2005 vom 5.2.2004, BT-Drucks 15/2462, S 3 f) festzustellen sind. Dieses ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzesbegründung sowie -entwicklung, systematischem Zusammenhang und Sinn der Vorschrift, wie der Senat im Einzelnen in seiner Entscheidung vom 18.6.2008 (SozR 4-5870 § 6a Nr 1) dargelegt hat.

17

Aus der umfassenden Änderung der Anspruchsvoraussetzungen in § 6a Abs 1 BKGG mit dem Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes(vom 24.9.2008, BGBl I 1854) zum 1.10.2008 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass unter der Geltung der ursprünglichen Fassung die Gesetzesauslegung des Senats unzutreffend gewesen sein könnte. Nunmehr ist die Mindesteinkommensgrenze auf einheitliche Beträge für Alleinerziehende (600 Euro) bzw für Paare (900 Euro) festgesetzt und erheblich abgesenkt. Es ist für den Anspruch auf einen Kinderzuschlag ausreichend, wenn Eltern einen erheblichen Beitrag zur Deckung ihres eigenen Lebensunterhalts leisten und mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem Wohngeld den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft decken können (vgl BT-Drucks 16/8867 S 5). Es wird aber aus der Begründung der Neufassung erkennbar, dass dies allein mit dem Ziel der Erweiterung des begünstigen Personenkreises für die Zukunft getragen von sozialpolitischen Erwägungen begründet ist. Der Senat hält daher auch nach Prüfung des Vorbringens der Klägerin an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG aF fest und verweist im Einzelnen darauf.

18

Soweit daher im Hinblick auf die Bestimmung der Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin der Existenzminimumbericht der Bundesregierung zu Grunde zu legen ist, ergeben sich im konkreten Fall bei der Klägerin Unterkunftskosten in Höhe von 62,44 Prozent der als angemessen iS des § 22 Abs 1 SGB II anzusehenden Gesamtkosten in Höhe von 335,26 Euro (Gesamtkosten abzüglich der Anteile für Warmwasserkosten in Höhe von 13,13 Euro). Hieraus folgt, wie bereits dargelegt, dass die Klägerin schon vom 1.1.2005 an mit dem von ihr erzielten Einkommen die Mindesteinkommensgrenze des § 6a Abs 1 Nr 2 iVm § 6a Abs 4 Satz 1 und 2 BKGG nicht erreicht. Dies gilt weiterhin für die Zeit nach ihrem Umzug und entsprechender Erhöhung der Unterkunftskosten.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a BKGG für die Zeit von September 2006 bis Januar 2007.

2

Der verheiratete Kläger bezog während seiner Erwerbstätigkeit einen Kinderzuschlag für seine drei Kinder in Höhe von monatlich 420 Euro. Nach Eintritt von Arbeitslosigkeit im Februar 2006 bewilligte ihm die Beklagte vom 10.2.2006 bis 11.2.2007 Alg in Höhe von 1056,90 Euro monatlich. Er erhielt die Leistung zunächst in voller Höhe. Ab September 2006 wurde ihm wegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) des Amtsgerichts K vom 21.8.2006 zugunsten des Freistaates Bayern ( M /06) nur noch Alg in Höhe von 972,60 Euro monatlich ausgezahlt.

3

Nachdem die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag ab Beginn der Arbeitslosigkeit bis September 2006 zunächst insgesamt abgelehnt hatte (Bescheid vom 18.5.2006; Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006), bewilligte sie dem Kläger während des sozialgerichtlichen Klageverfahrens bis einschließlich August 2006 für seine drei Kinder einen Kinderzuschlag in Höhe von 415 Euro monatlich. Für die Zeit ab September 2006 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Kinderzuschlags dagegen mit der Begründung ab, dass sein Einkommen unter der Mindesteinkommensgrenze für die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach in Höhe des für den Kläger jeweils maßgebenden Alg II (§ 6a Abs 1 Nr 2 BKGG iVm § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG) in Höhe von 986,74 Euro liege (Änderungsbescheide vom 15.10.2007 und 29.10.2007).

4

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil des SG vom 31.3.2008). Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und den Bescheid der Beklagten vom 18.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2006 sowie die Änderungsbescheide vom "15.2.2007" (gemeint: 15.10.2007) und 29.10.2007 dahin geändert, dass dem Kläger auch für die Monate September 2006 bis Januar 2007 Kinderzuschlag in Höhe von 415 Euro monatlich bewilligt werde (Urteil vom 28.1.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe hinsichtlich des beim Kinderzuschlag zu berücksichtigenden Einkommens zu Unrecht nur den tatsächlich auf das Konto des Klägers gezahlten Betrag berücksichtigt. Auch der gepfändete Teil des Alg sei Einkommen iS des § 6a BKGG iVm § 11 SGB II, weil auch dieser seine Einkommens- und Vermögenssituation verändert habe. Dies gelte auch, wenn ein Betrag - wie hier - unmittelbar vom zufließenden Einkommen abgezogen werde. Eine Korrektur über den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der "bereiten Mittel" sei nicht vorzunehmen. Es könne offen bleiben, wie die vom BSG bisher nicht abschließend beantwortete Rechtsfrage, ob aus anderen Gründen als wegen Unterhaltsansprüchen titulierte Ansprüche oder gepfändete oder auf andere Weise der Disposition entzogene Einkommensteile das zu berücksichtigende Einkommen minderten, allein bezogen auf die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen sei. Insofern bewirke die Nichtberücksichtigung gepfändeter Einkommensteile möglicherweise, dass Antragsteller aufgrund des um den Pfändungsanteil verminderten Einkommens hilfebedürftig würden und es zu einem unberechtigten Bezug von steuerfinanzierten Leistungen komme. Im Bereich des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG sei die Rechtsfrage jedenfalls bezüglich der Mindesteinkommensgrenze losgelöst von den Überlegungen zum SGB II ausschließlich nach Sinn und Zweck der Besonderheiten des Kinderzuschlags zu beurteilen, der gerade nur bei Überschreiten der Mindesteinkommensgrenze geleistet werde. Würde man das Korrektiv der "bereiten Mittel" bezüglich der Mindesteinkommensgrenze anwenden, könne dies nachteilig sein, weil das Einkommen mit der Folge vermindert werde, dass ein Kinderzuschlag nicht erbracht werde.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine unrichtige Anwendung von § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG iVm § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der Begriff des Einkommens iS von § 11 SGB II sei so zu verstehen, dass hiervon nur die Einnahmen in Geld oder Geldeswert erfasst würden, die dem Empfänger zur freien Verfügung stünden. Als Einkommen könne nur dasjenige berücksichtigt werden, was tatsächlich bereit stehe und bedarfsbezogen verwendet werden könne. Dies betreffe nur finanzielle Mittel, die der Hilfebedürftige kurzfristig und ohne wesentliche Zwischenschritte realisieren könne, um mit ihnen seinen aktuellen Lebensunterhalt zu decken. Soweit Teile eines Arbeitseinkommens oder des Alg aufgrund eines PfÜB gepfändet seien und deshalb nicht ausgezahlt werden könnten, habe der Antragsteller hierüber keinerlei Verfügungsmöglichkeiten. Diese Gelder stünden ihm daher nicht als bereite Mittel zur Verfügung.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. März 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er macht geltend, bei der Einkommensberechnung nach dem SGB II könnten Schuldverpflichtungen nicht abgesetzt werden. Die Tatsache, dass ein Teil des Alg aufgrund eines PfÜB an einen Gläubiger abgeführt werde, ändere hieran nichts. Würde man die gepfändeten Teile des Alg einkommensmindernd berücksichtigen, hätte dies zur Folge, dass die Schuldverpflichtungen des Sozialleistungsempfängers von dem SGB II-Träger zu erstatten seien.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag in dem Zeitraum von September 2006 bis Januar 2007 nicht möglich.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid vom 18.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 sowie die Änderungsbescheide vom 15.10.2007 und 29.10.2007, mit denen für den hier streitigen Zeitraum des Alg-Bezugs des Klägers vom September 2006 bis Januar 2007 die Gewährung von Kinderzuschlag abgelehnt worden ist. Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG). Mangels ausreichender Feststellungen des LSG zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und der Mindesteinkommensgrenze iS des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG iVm § 6a Abs 4 BKGG kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob und ggf in welcher Höhe der Kläger in dem streitigen Zeitraum einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag hatte.

11

2. Kinderzuschlag erhalten nach § 6a Abs 1 BKGG in der insoweit hier maßgeblichen Normfassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach Abs 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG wird der Kinderzuschlag, soweit die Voraussetzungen des Abs 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs 1 SGB II nicht übersteigt.

12

Wie der 14. Senat des BSG bereits ausgeführt hat, sind bei der Prüfung, ob der Berechtigte im Sinne der so genannten "Mindesteinkommensgrenze" des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG über Einkommen iS des § 11 SGB II mindestens in Höhe des nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für ihn maßgebenden Betrags verfügt, das zu berücksichtigende Einkommen und in einem zweiten Schritt der Bedarf - ohne Berücksichtigung der Kinder - nach § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II einschließlich der Kosten der Unterkunft iS des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG zu ermitteln und gegenüberzustellen. Die Kosten der Unterkunft bestimmen sich gemäß § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG nicht nach der anteiligen Miete des Klägers und der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Kopfteilen; vielmehr ist der prozentuale Anteil für die Unterkunftskosten nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung zugrunde zu legen (vgl hierzu im Einzelnen: BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 KG 1/08 R - RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/0AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 1 RdNr 17 ff).

13

Ob der Kläger nach Maßgabe dieser Regelungen für den Zeitraum von September 2006 bis Januar 2007 einen Anspruch auf Kinderzuschlag hat, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Auf der Bedarfsseite fehlt es insofern an Feststellungen des LSG zur Zusammensetzung des vom Berufungsgericht als Mindesteinkommensgrenze von 986,74 Euro bezeichneten Betrags. Es sind insbesondere nähere Ermittlungen zu den tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II erforderlich, die nach § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG anteilig zu berücksichtigen sind. Es bedarf aber auch zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens wegen möglicher Absetzbeträge nach Maßgabe des § 11 Abs 2 SGB II, § 30 SGB II sowie § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) weiterer Feststellungen. Die Beklagte geht mit ihrem Revisionsvorbringen aber zu Recht davon aus, dass das LSG den ab 1.9.2006 gepfändeten Teil des Einkommens nicht ohne Weiteres in vollem Umfang berücksichtigen durfte. Entgegen der Auffassung des LSG ist es nicht möglich, bei dem Einkommensbegriff des § 6a BKGG und demjenigen des § 11 Abs 1 SGB II unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Auch der gepfändete Anteil des Alg ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II, das grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn der Berechtigte die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren kann.

14

3. § 6a BKGG stellt - entgegen der Ansicht des LSG - bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens uneingeschränkt auf den Einkommensbegriff des § 11 SGB II ab(so auch Kühl in Hambüchen, BEEG/EStG/BKGG, § 6a BKGG RdNr 19, Stand Dezember 2009; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, § 6a BKGG RdNr 1, 18, 20, Stand Mai 2010; Wild, ZFSH/SGB 2005, 136 ff, 139). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG iVm § 6a Abs 4 BKGG. Die Regelungen beziehen sich in der hier maßgebenden Fassung ausdrücklich und ohne Einschränkungen auf das nach § 11 SGB II zu berücksichtigende elterliche Einkommen. Mit der Festsetzung einer Mindesteinkommensgrenze für den Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe des elterlichen Bedarfs an Alg II und/oder Sozialgeld wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass nur diejenigen Eltern den Kinderzuschlag erhalten, deren Bedarf an Alg II und Sozialgeld durch eigenes Einkommen gesichert ist. Es sollte erreicht werden, dass die Familien regelmäßig nur ein Verwaltungsverfahren entweder im Jobcenter als Empfänger von Alg II und Sozialgeld oder bei der Familienkasse für den Zuschlag durchlaufen müssen (BT-Drucks 15/1516 S 83), also entweder dem SGB II oder dem BKGG (Kinderzuschlag) zugeordnet sind (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, Anhang § 6a BKGG RdNr 2). Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung liefen unterschiedliche Einkommensbegriffe nach § 6a BKGG und § 11 SGB II mit komplizierten Berechnungen zweier Sozialleistungsträger zuwider.

15

Da der Kinderzuschlag nur bei Überschreiten der Mindesteinkommensgrenze gewährt wird, kann sich die Minderung des Einkommens um gepfändete Anteile zwar in der Weise auswirken, dass der Berechtigte - anders als in der Fallgestaltung des § 11 Abs 1 SGB II bei den SGB II-Leistungen - den Kinderzuschlag aus diesem Grund nicht erhält. Entgegen der Auffassung des LSG kann dies jedoch keine unterschiedliche Auslegung des Begriffs des Einkommens in § 6a BKGG und § 11 Abs 1 SGB II begründen. Zum einen kann die Nichtberücksichtigung gepfändeter Einkommensbestandteile im Rahmen des § 6a BKGG - bei Überschreiten der Mindesteinkommensgrenze - auch zu Gunsten des Berechtigten dazu führen, dass sich der geleistete Kinderzuschlag erhöht. Zum anderen werden bei fehlendem Anspruch auf Kinderzuschlag die nach § 5 Abs 1 SGB II nachrangigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt, die in gleicher Weise der Existenzsicherung dienen und mit denen auch weitergehende Ansprüche für Kinder verbunden sein können(vgl die Beispiele bei Söhngen, SozSich 2004, 412, 413).

16

4. Bei dem von dem Kläger bezogenen Alg handelt es sich dem Grunde nach und auch hinsichtlich der gepfändeten Anteile um Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II(Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 11 SGB II RdNr 9, Stand Juli 2010). Nach § 11 Abs 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen zu berücksichtigen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Demnach ist das Alg nicht als Ausnahme von dem nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zwingend zu berücksichtigenden Einkommen in Geld oder Geldeswert erfasst.

17

Auch die gepfändeten Teile des Alg sind Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Zwar kann dies dem Wortlaut der Norm nicht entnommen werden, weil dieser keine weitergehende Definition dessen enthält, was als Einkommen gilt. Auch die gepfändeten Teile des Alg bewirken bei dem Kläger jedoch einen "wertmäßigen Zuwachs", also eine Veränderung des Vermögensstandes (vgl zu diesem Erfordernis BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30, RdNr 16), und sind - vergleichbar den Einnahmen in Geldeswert - solche, die wegen der Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzen. Nicht erforderlich ist, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt, dh die tatsächliche, reale Chance auf eine Umsetzung der Einnahme in Geld besteht (Spellbrink in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 11 SGB II RdNr 2).

18

5. Die gepfändeten Teile des Alg sind regelmäßig zu berücksichtigen; sie können nicht generell von dem gesamten Einkommen abgezogen werden. § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II enthält in dessen Nr 7 als vom Einkommen abzusetzende Schuldverpflichtungen lediglich Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag. Da sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschriften des SGB II zur Einkommensberücksichtigung an den bislang im Sozialhilferecht geltenden Regelungen orientieren wollte (vgl BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 11), gilt hinsichtlich sonstiger Schuldverpflichtungen bzw gepfändeter Beträge der von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung in gleicher Weise wie zuvor von der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität staatlicher Fürsorge aufgestellte Grundsatz, dass die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorgeht (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 19; Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 19 RdNr 28; Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 13; BVerwGE 66, 342, 346; BVerwGE 55, 148, 152). Dies betrifft auch gepfändete Einkommensbestandteile.

19

6. a) Von der grundsätzlichen Berücksichtigung der wegen anderer als Unterhaltsverpflichtungen (vgl § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II) gepfändeten Anteile des Einkommens ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn der im laufenden SGB II-Bezug stehende Berechtigte die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren kann (so auch Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II RdNr 19 Stand Juli 2010; Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 41; Hasske in Estelmann, SGB II, § 11 RdNr 17 f, Stand April 2008; Schmidt in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 11 SGB II RdNr 39a f, Stand Oktober 2010),weil ihm dann bereite Mittel zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung stehen. Die gepfändeten Anteile des Einkommens sind unter diesen Voraussetzungen in gleicher Weise wie die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II vom Einkommen abzusetzen.

20

b) Aus § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II ergibt sich nicht, dass die Pfändung wegen anderer Schuldverpflichtungen als Unterhaltszahlungen gänzlich unberücksichtigt bleiben muss. Wie sich den Gesetzesmaterialien zur Einfügung des § 11 Abs 2 Nr 7 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) entnehmen lässt, sollten mit dieser Regelung auch nicht gepfändete Ansprüche, "die aber wegen eines titulierten Unterhaltsanspruches jederzeit gepfändet werden können" (vgl BT-Drucks 16/1410 S 20), das Erwerbseinkommen mindern. Dies wurde damit begründet, dass die in einem Unterhaltstitel oder in einer Unterhaltsvereinbarung festgelegten Beträge "nicht als 'bereites', d.h. einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung" stünden (BT-Drucks aaO). Der Gesetzgeber wollte die (nur) titulierten Unterhaltsansprüche den bereits gepfändeten Aufwendungen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten, die nach der Rechtsprechung des BVerwG generell nicht als verfügbares Einkommen zu berücksichtigen waren (vgl BVerwGE 55, 148, 151), gleichstellen (BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - RdNr 20 mwN zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), nicht jedoch die Pfändung wegen anderweitiger Schuldverpflichtungen gänzlich unberücksichtigt lassen. In seiner Gesetzesbegründung hat er vielmehr ausdrücklich die Relevanz bereiter Mittel betont.

21

c) Die Absetzbarkeit gepfändeter Einkommensbestandteile unter engen Voraussetzungen folgt auch aus dem Zusammenwirken des Einkommensbegriffs des § 11 Abs 1 SGB II mit dem Begriff der Hilfebedürftigkeit iS des § 9 SGB II. § 9 Abs 1 SGB II bestimmt, dass hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Regelung bringt zum Ausdruck, dass SGB II-Leistungen nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann, es also auf den tatsächlichen Zufluss "bereiter Mittel" ankommt (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - RdNr 20 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Entsprechend der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II muss korrespondierend bei der Festlegung der zu berücksichtigenden Einkommensteile an die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen angeknüpft werden. Auch der 14. Senat des BSG hat zwar den Grundsatz betont, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden müsse, wenn er sich dadurch außerstande setze, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25); andererseits hat er eine Hilfegewährung aber für möglich gehalten, wenn das zu berücksichtigende Einkommen tatsächlich nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehe (BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 ff = SozR 4-4200 § 9 Nr 7, RdNr 32; Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 23/06 R - BSGE 99, 262 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr 3, RdNr 15).

22

d) Gegen die Absetzbarkeit gepfändeter Anteile bei dem Einkommensbegriff des § 11 SGB II spricht auch nicht, dass das BSG in dem vom LSG zitierten Urteil zur Arbeitslosenhilfe (Alhi) entschieden hat, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Arbeitsentgelt der Ehefrau des Arbeitslosen auch insoweit als Einkommen zu berücksichtigen sei, als der Anspruch hierauf "abgetreten, gepfändet und überwiesen" sei(BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr 7 S 24; BSGE 62, 160, 161 = SozR 2200 § 1243 Nr 6 S 14). Diese Rechtsprechung kann nicht uneingeschränkt auf den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden, weil es für die Heranziehung des Alg des Klägers als Einkommen im Rahmen des SGB II - anders als bei der Alhi - nicht ausreicht, dass "Veränderungen des Vermögensbestands" bewirkt worden sind (so zur Alhi BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr 7 S 24). Dies folgt aus dem an der Beseitigung von Hilfebedürftigkeit orientierten existenzsichernden Charakter der SGB II-Leistungen.

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e) Ist demnach für den unmittelbaren Einsatz des gepfändeten Einkommens zur Bedarfsdeckung von Bedeutung, ob es sich um "bereite Mittel" handelt, muss einzelfallbezogen geprüft werden, ob dem Hilfebedürftigen im Rahmen seiner Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II(vgl Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.11 RdNr 23a, Stand Oktober 2009) zuzumuten ist, auf die Rückgängigmachung der Pfändung hinzuwirken. Als Bezieher von existenzsichernden und bedarfsabhängigen Sozialleistungen dürfte für den Kläger dabei grundsätzlich erkennbar gewesen sein, dass er gegen eine unberechtigte Minderung seines Einkommens vorgehen und seine Hilfebedürftigkeit dartun musste. Bezogen auf die Beseitigung einer unberechtigten Pfändung ist die Ausgangslage dabei derjenigen bei der Verwirklichung von Forderungen vergleichbar, weil es unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität staatlicher Fürsorgeleistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht darauf ankommen kann, ob der Hilfebedürftige sich bereite Mittel zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit durch Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte oder Beseitigung einer (rechtswidrigen) Pfändung verschaffen muss. Für die Realisierung von Forderungen ist nach der verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht davon auszugehen, dass sie zum zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen nur unter der Voraussetzung zählen, dass diese in angemessener Zeit ("rechtzeitig") durchzusetzen sind (BVerwG Beschluss vom 13.5.1996 - 5 B 52/96 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 20; BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 ff = SozR 4-3500 § 74 Nr 1, RdNr 25). Diese Überlegungen sind auf gepfändete Einkommensbestandteile nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragbar.

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7. Das LSG wird nach den og Maßstäben daher Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum eine Rückgängigmachung der Pfändung ohne Weiteres erreichen konnte. Insofern wird zunächst näher aufzuklären sein, wegen welcher Umstände und Gründe das Amtsgericht K dem Kläger in seinem Beschluss vom 21.8.2006 nur einen pfandfreien Betrag iHv 635 Euro und einen Differenzbetrag iHv 4/5 des Unterschiedsbetrags zwischen 635 Euro und dem Alg belassen hat. Der notwendige Unterhalt - nicht der deutlich höhere Betrag nach § 850c ZPO - soll dem Schuldner dann verbleiben, wenn es sich um eine Pfändung von Unterhaltsansprüchen(§ 850d ZPO) handelt oder diese auf Forderungen wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 850f Abs 2 ZPO) beruht (vgl stRspr des BGH zum Umfang des notwendigen Unterhalts BGH, FamRZ 2011, 208 ff; BGHZ 162, 234 ff; BGHZ 156, 30 ff). Liegt eine Pfändung wegen unerlaubter Handlung vor, ist fraglich, ob das Amtsgericht K ausreichend beachtet hat, dass nach § 850f Abs 2 ZPO mindestens der zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten erforderliche Betrag verbleiben muss(Stöber in Zöller, ZPO, 28. Aufl 2010, § 850f RdNr 10; Smid in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl 2007, § 850f RdNr 25 zum Vorrang von "unterhaltsberechtigten Gläubigern"; s auch BGH Urteil vom 23.2.2005 - XII ZR 114/03 - BGHZ 162, 234 ff).

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8. Ergibt sich unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze zur Feststellung des anrechenbaren Einkommens ein die Mindesteinkommensgrenze des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG überschreitender Betrag, ist weiter zu prüfen, ob durch den Kinderzuschlag auch eine Hilfebedürftigkeit vermieden wird(§ 6a Abs 1 Nr 3 BKGG). Besteht schon aus anderen Gründen kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, kann also (auch) Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werden, scheidet ein Anspruch nach § 6a BKGG aus(BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 KG 1/09 R). Dies erfordert eine individuelle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II (Kühl in Hambüchen, BEEG/EStG/BKGG, § 6a BKGG RdNr 24, Stand Dezember 2009).

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9. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG ggf auch den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 2. Alt SGG in das Verfahren einbeziehen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte beizuladen, wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei Ablehnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag dieser Träger als leistungspflichtig in Betracht kommt. Liegt kein rechtzeitiger Antrag auf SGB II-Leistungen vor (§ 37 SGB II), wird es dabei ggf auch zu prüfen haben, ob in dem Antrag des Klägers gegenüber der Beklagten auf dem Formblatt für den Kinderzuschlag bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens auch ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gesehen werden kann (vgl zur weitgehenden Identität der Anträge für einen Kinderzuschlag und das Alg II Winkel, SozSich 2004, 402). Dabei ist unter Berücksichtigung des "Meistbegünstigungsgrundsatzes" im Zweifel davon auszugehen, dass ein Hilfebedürftiger ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags all diejenigen Leistungen begehrt, die ihm den größten Nutzen bringen können (vgl nur Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 37 RdNr 21 ff mwN zur Rechtsprechung). Der 8. Senat des BSG hat bereits betont, dass dies in besonderer Weise im Bereich existenzsichernder Leistungen gelte, weil es dem Hilfebedürftigen regelmäßig nur darauf ankomme, die als notwendig empfundene Hilfe unabhängig von den für einen Laien kaum oder nur schwer durchschaubaren Abgrenzungsregelungen für Leistungen nach dem SGB II und SGB XII vom zuständigen Sozialleistungsträger zu erhalten; im Zweifel sei daher davon auszugehen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem einen Gesetz wegen der gleichen Ausgangslage (Bedürftigkeit und Bedarf) auch als Antrag nach dem anderen Gesetz zu werten sei (BSG Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 18/07 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 22; vgl auch Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R RdNr 18 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, wonach in einem Antrag auf Gewährung von Alg nach dem SGB III zugleich ein Antrag auf SGB II-Leistungen liegen kann und ansonsten eine Rückwirkung des Antrags nach § 28 Satz 1 SGB X in Betracht kommt). § 16 Abs 2 Satz 1 SGB I begründet dann eine Verpflichtung zur Weiterleitung des Antrags an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. März 2009 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

2

Die 1968 geborene Klägerin war im hier streitigen Zeitraum alleinerziehend und lebte mit ihren drei Kindern in einem Haushalt. Der 1995 geborene Sohn T und der 1998 geborene Sohn M erhielten Unterhaltszahlungen der Väter in Höhe von 274 Euro bzw 249 Euro monatlich. Für die 1991 geborene Tochter S wurden keine Unterhaltszahlungen erbracht. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum Studentin der Medizin und bezog ab Oktober 2005 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 585 Euro monatlich. Mit der Beendigung ihres Studiums am 30.6.2008 wurden die BAföG-Leistungen eingestellt.

3

Den am 12.10.2005 gestellten Antrag auf Gewährung eines Kinderzuschlags lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14.10.2005 ab. Der Anspruch auf Kinderzuschlag sei ausgeschlossen, weil das Einkommen der Klägerin die Mindesteinkommensgrenze nicht erreiche. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, sie könne ihren eigenen Bedarf durch BAföG-Leistungen in Höhe von 585 Euro und Wohngeld in Höhe von 377 Euro selbst decken. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.5.2006 zurück. Zwar gehöre die Klägerin zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, weil der Ausschluss von Auszubildenden, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei, sich nur auf den "Normalbedarf" beziehe. Aus besonderen Umständen hervorgehende Bedarfe (etwa Mehrbedarfe nach § 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch) würden von der Ausschlusswirkung nicht erfasst. Die Klägerin verfüge jedoch nicht über eigene Einkünfte und erreiche daher die Mindesteinkommensgrenze nicht. Als Mindesteinkommensgrenze sei allein der der Klägerin grundsätzlich zustehende Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 124 Euro zu berücksichtigen.

4

Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Sozialgericht (SG) ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat der Berufung der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.10.2005 bis 30.6.2008 einen Kinderzuschlag in Höhe von 128 Euro monatlich zu gewähren. Dem SG sei zwar darin zuzustimmen, dass bei der Klägerin keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden könne, da sie als BAföG-Bezieherin gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe. Die Beklagte habe sich jedoch aufgrund einer Dienstanweisung (Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, Stand: Oktober 2008) dahingehend gebunden, dass gemäß § 6a BKGG ein Anspruch auf Kinderzuschlag für Kinder von Personen, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sind, bestehen könne. Für die Prüfung der Mindesteinkommensgrenze bleibe bei Studierenden die BAföG-Leistung bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen unberücksichtigt. Nicht vom BAföG-Höchstsatz abgedeckt sei jedoch ein Mehrbedarf für Alleinerziehung, der im streitigen Zeitraum 124 Euro betragen habe. Dem stehe als Einkommen der Klägerin die Summe der Kindergeldzahlungen gegenüber, die bei den zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Kindern nicht zur Sicherstellung des eigenen Unterhalts benötigt werde (§ 11 Abs 1 Satz 3 SGB II). Dies sei ein Betrag von 136,42 Euro, der die für die Klägerin maßgebliche Mindesteinkommensgrenze überschreite.

5

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 6a BKGG. Das LSG sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin ein Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Betracht komme, obwohl Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig sei, von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen seien und deshalb die Leistungsvoraussetzung des Kinderzuschlags, Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, insoweit nicht erfüllt werden könne. Der Leistungsausschluss beziehe sich jedoch nur auf die Regelleistung und die Unterkunftskosten, die durch die BAföG-Leistungen abgedeckt würden. Die Klägerin könne jedoch einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II beanspruchen. Die Klägerin müsse jedoch neben den BAföG-Leistungen über Einkommen verfügen, das die für sie nach § 6a Abs 4 BKGG maßgebliche Einkommensgrenze übersteige. Insoweit sei das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin Kindergeld, das die Kinder T und M nicht zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigten, als Einkommen zu berücksichtigen sei. Das LSG sei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass von der Gesamtsumme von 136,42 Euro keine Versicherungspauschalen abzusetzen seien, wie dies die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ( § 3 Abs 1 Nr 1 der bis 31.12.2007 geltenden Fassung, bzw § 6 Abs 1 Nr 1 der ab 1.1.2008 geltenden Fassung) vorschreibe. Für die zwei Kinder sei eine Versicherungspauschale von 60 Euro abzusetzen. Von dem auf die Klägerin übergehenden Restbetrag von 76,42 Euro müsse sodann eine weitere Versicherungspauschale für die Klägerin abgezogen werden, sodass als Einkommen ein Betrag von 46,42 Euro verbleibe. Mit diesem Betrag werde die für die Klägerin maßgebliche Mindesteinkommensgrenze von 124 Euro nicht erreicht.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. März 2009 zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist auch in der Sache begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein Zuschlag nach § 6a BKGG nicht zusteht; die gegenteilige Entscheidung des LSG war aufzuheben.

10

1. Kinderzuschlag erhalten nach § 6a Abs 1 BKGG in den hier maßgeblichen Fassungen der Bekanntmachung des BKGG vom 22.2.2005 (BGBl I 458), für die Zeit vom 1.10.2005 bis 30.6.2006, sowie des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558), die bis zum 30.9.2008 gegolten hat (aF), Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 BKGG haben, 2. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird und 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach Abs 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrags und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs 2 verfügen.

11

2. Unstreitig ist von den genannten Voraussetzungen allein die Kindergeldberechtigung der Klägerin (Voraussetzung 1). Zweifelhaft ist dagegen bereits, ob bei der Klägerin im Sinne des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann, da sie, wie das LSG zutreffend entschieden hat, als Leistungsberechtigte nach dem BAföG gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die grundsätzliche Leistungsberechtigung der Klägerin trotz des Bezugs von BAföG-Leistungen bereits daraus ergebe, dass die Beklagte sich in einer Dienstanweisung (GZ: 7501; Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, Stand: Oktober 2008) dahingehend gebunden habe, dass gemäß § 6a BKGG ein Anspruch auf Kinderzuschlag auch für Kinder von Personen bestehen könne, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig seien. Eine Dienstanweisung kann allenfalls im Rahmen von Ermessensregelungen zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen und damit letztlich eine Anspruchsberechtigung begründen. Darum geht es vorliegend aber nicht. Eine Dienstanweisung kann in keinem Fall gesetzlich normierte Anspruchsvoraussetzungen für einen bestimmten Personenkreis als gegeben unterstellen oder aber außer Kraft setzen. Dies ist allerdings auch nicht das Ziel der genannten Dienstanweisung. Sie soll offensichtlich nur klarstellen, dass auch BAföG-berechtigte Auszubildende trotz der Ausschlussregelung in § 7 Abs 5 SGB II Kinderzuschlag beanspruchen können, wenn der Kinderzuschlag dazu führt, dass Leistungen nach dem SGB II vermieden werden, die nicht unter die genannte Ausschlussregelung fallen(in diesem Sinn auch: Schnell in Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 6a BKGG, RdNr 52b). Hierzu könnte im streitigen Zeitraum (1.10.2005 bis 30.6.2008) der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II gezählt haben, der bei der Klägerin in Betracht kommt, da sie ihre drei Kinder allein erzieht.

12

Die erwähnte Dienstanweisung der Beklagten geht auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zurück, das auch zur entsprechenden Schnittstelle von Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und BAföG entschieden hat, dass der Ausschluss der BAföG-Berechtigten nicht jeden Bedarf des Lebensunterhalts umfasse, sondern nur den ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf. Vom Ausschlusstatbestand nicht erfasst seien dagegen solche Leistungen, die einen Bedarf betreffen, der durch besondere Umstände bedingt sei, die von der Ausbildung unabhängig sind. Hierzu zählten Leistungen, die dazu dienen sollten, einen Mehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden habe, wie etwa der Mehrbedarf für werdende Mütter nach § 23 Abs 1 Nr 3 BSHG(BVerwGE 71, 12, 15; 91, 254, 255) und der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 23 Abs 2 BSHG(BVerwGE 94, 224, 226 RdNr 6).

13

           

3. Ob eine Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach Sinn und Zweck des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG bereits dann anzunehmen ist, wenn es allein um die Vermeidung der Geltendmachung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II geht, erscheint zweifelhaft. Der Gesetzgeber hat jedenfalls mit der ab 1.10.2008 geltenden Fassung des § 6a Abs 1 BKGG, die hier noch nicht maßgebend ist, in die "Vermeidungsregel" in Abs 1 Nr 4 (ursprünglich Nr 3) eine spezielle Regelung zur Vermeidung von Mehrbedarfen als SGB II-Leistung aufgenommen:

"Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder XII … erhält …, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, u.a. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II nicht berücksichtigt".

Danach reicht allein die Vermeidung eines Anspruchs auf einen Mehrbedarf nicht mehr aus, um einen Kinderzuschlag beanspruchen zu können, wenn - wie vorliegend - kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II erhält. Die Frage, ob die Voraussetzung des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG in den hier maßgebenden Fassungen vom 22.2.2005 bzw 24.3.2006 (aaO) vorliegen, konnte letztlich offen bleiben, weil die Klägerin nicht über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrags verfügt.

14

4. Entgegen der Auffassung des LSG erreicht die Klägerin die für sie maßgebende Mindesteinkommensgrenze (§ 6a Abs 1 Nr 2 BKGG) nicht. Diese lag im streitigen Zeitraum, ausgehend von der Höhe des Mehrbedarfs (§ 21 Abs 3 Nr 1 SGB II), bei 124 Euro. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass bei der Ermittlung des Bedarfs der Klägerin wegen der Ausschlussregelung in § 7 Abs 5 SGB II davon auszugehen ist, dass der Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft (KdU) pauschal typisierend durch den Höchstsatz der BAföG-Leistungen als sichergestellt anzusehen sind. Damit korrespondiert die Außerachtlassung der BAföG-Leistungen als Einkommen. Als nicht durch die BAföG-Leistungen sichergestellt kann nur der Mehrbedarf der Klägerin wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II angesehen werden. Dem steht sonstiges berücksichtigungsfähiges Einkommen der Klägerin nur insoweit gegenüber, als ihr nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II ein Kindergeldüberschuss als Einkommen zugerechnet wird, der sich daraus ergibt, dass die Kinder T und M einen Teil des Kindergeldes zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht benötigen, weil beiden neben dem Kindergeld Unterhaltszahlungen ihrer Väter zufließen. Dass beide Kinder wegen dieses Umstands zugleich aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden, steht dem nicht entgegen (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 23, RdNr 18).

15

Der Kindergeld-Überschuss der Kinder T und M errechnet sich wie folgt: Bei beiden Kindern besteht jeweils ein Bedarf in Höhe von 347,29 Euro, der sich aus der Regelleistung in Höhe von 207 Euro und dem auf sie jeweils entfallenden Anteil der KdU in Höhe von 140,29 Euro ergibt. Die vom LSG mit insgesamt 561,16 Euro festgestellten Gesamtkosten der Unterkunft sind nach der Kopfzahl der Bewohner der Wohnung aufzuteilen und nicht - entsprechend § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG - nach dem Existenzminimums-Bericht der Bundesregierung, denn § 6a Abs 4 BKGG schreibt die Aufteilung nach dem Existenzminimums-Bericht nur insoweit vor, als es um die Prüfung der Mindesteinkommensgrenze der Eltern bzw des Elternteils geht(BSG SozR 4-5870 § 6a Nr 1). Bei der Berechnung des Kindergeld-Überschusses, der der Klägerin als Einkommen anzurechnen ist, geht es aber um die Feststellung des Bedarfs der Kinder, die sich ausschließlich nach SGB II richtet.

16

Das LSG hat bei der Ermittlung des Einkommens der Kinder T und M nicht berücksichtigt, dass jeweils eine Versicherungspauschale von 30 Euro in Abzug zu bringen ist. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat bereits mit Urteil vom 13.5.2009 (B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23) in Bezug auf die hier maßgebende Rechtslage vor dem 1.8.2009 entschieden, dass bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Kind über Einkommen verfügt, das seinen Eltern zurechenbar ist, vor der Übertragung von seinem Einkommen eine Versicherungspauschale von 30 Euro abzusetzen ist. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro war danach gemäß § 3 Nr 1 Alg II-V(idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499) bzw ab 1.1.2008: § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V(idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942) grundsätzlich unabhängig davon in Abzug zu bringen, ob für die Kinder tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen geltend gemacht bzw aufgewendet worden sind oder nicht (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 23 RdNr 22; anders die Regelung in § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V idF vom 23.7.2009, BGBl I 2340).

17

Danach ergeben sich folgende Kindergeld-Überschüsse: T verfügt aus Unterhaltszahlung und Kindergeld über ein Einkommen von monatlich 428 Euro, dem ein Bedarf von 347,29 Euro gegenübersteht. Nach Abzug der Versicherungspauschale von 30 Euro ergibt sich hieraus ein Überschuss von 50,71 Euro. M verfügt über ein Einkommen von 403 Euro; nach Abzug des Bedarfs und der Versicherungspauschale ergibt sich ein Überschuss von 25,71 Euro. Der danach auf die Klägerin zu übertragende Kindergeld-Überschuss von 76,42 Euro unterschreitet die für sie maßgebende Mindesteinkommensgrenze von 124 Euro.

18

Nach alledem kommt es auf die vom LSG entschiedene Frage, ob auch vom Einkommen der Klägerin eine Versicherungspauschale von 30 Euro abzusetzen ist, nicht an.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

Tenor

Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21. Oktober 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Trier zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ab dem 1.10.2008.

2

Die 1957 geborene Klägerin ist Mutter von drei Kindern, der am 11.1.1990 geborenen N, der am 15.12.1992 geborenen L und der am 24.9.1996 geborenen A Die Familie bewohnt ein angemietetes Haus, in dem auch der Ehemann der Klägerin lebt, allerdings seit dem 15.1.2005 getrennt von der Restfamilie. Er bezieht seit Anfang des Jahres 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für das gesamte Haus fielen eine Kaltmiete in Höhe von 850 Euro sowie Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 80 Euro an. Die Klägerin erzielte aus einer Beschäftigung Erwerbseinkommen, das sich auf 1940 Euro brutto belief. Die darauf zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben wurden zuletzt mit 411,39 Euro beziffert. Hinzu kam noch Urlaubsgeld in Höhe von brutto 102,40 Euro jährlich (netto: 66,27 Euro).

3

Die beklagte Familienkasse bewilligte der Klägerin im Jahr 2005 zunächst einen Kinderzuschlag in Höhe von 196 Euro monatlich für alle drei Kinder, hob diese Bewilligung aber ab Dezember 2006 auf. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Trier abgewiesen, weil die Klägerin für A Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz habe und dadurch die Höchsteinkommensgrenze überschritten werde. Über die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist noch nicht entschieden.

4

Am 1.10.2008 - nach dem Ende des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss - stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Gewährung von Kinderzuschlag, dem ua ein Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld in Höhe von 98 Euro monatlich beigefügt war. Mit Bescheid vom 28.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das bei der Klägerin zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen die Höchsteinkommensgrenze übersteige. Bei der Berechnung des Anspruchs ging die Beklagte von den nach Mitteilung des kommunalen Trägers angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 360 Euro für die Kaltmiete, 54 Euro für Betriebskosten sowie 90 Euro für Heizkosten, insgesamt 504 Euro aus. Die Klägerin begründete ihren dagegen eingelegten Widerspruch damit, dass die auf sie und die Kinder entfallenden tatsächlichen KdU und Heizung sich derzeit auf 734,70 Euro beliefen (Grundmiete 546 Euro, Betriebskosten 89,70 Euro und Heizkosten 99 Euro). Dieser Berechnung lag der nach Angaben der Klägerin von ihr und den Kindern genutzte Wohnflächenanteil zugrunde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2009 zurückgewiesen.

5

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Oktober 2008 Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von 245 Euro monatlich zu gewähren(Urteil vom 21.10.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, es seien nicht die vom kommunalen Träger nach dem SGB II als angemessen angesehenen Unterkunftskosten zugrunde zu legen, sondern die tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Reduzierung der Unterkunftskosten auf den als angemessen angesehenen Betrag nach Ablauf von sechs Monaten sei für Bezieher von Kinderzuschlag nicht anzuwenden. Aber selbst wenn man annehme, dass auch Leistungsbezieher von Kinderzuschlag verpflichtet seien, durch einen Wohnungswechsel die KdU auf ein angemessenes Niveau zu senken, so fehle es vorliegend jedenfalls an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung. Außerdem sei die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Wohnumfeld der Klägerin nicht nach einem schlüssigen Konzept ermittelt worden. Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten Probeberechnung ergebe sich damit bei Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Unterkunftskosten ein Kinderzuschlag in Höhe von 245 Euro, wenn die Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II verzichte, was sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt habe.

6

Die Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt und trägt vor, das Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG und des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG. Bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze, die sich aus elterlichem Gesamtbedarf und dem Gesamtkinderzuschlag sowie den KdU und Heizung zusammensetze, dürften nur die vom kommunalen Träger nach dem SGB II als angemessen angegebenen Unterkunftskosten zugrunde gelegt werden. Dies ergebe sich aus der "DA 106a, 42 Abs 3 der Kindergeld-Sammelweisungen Teil III, Stand Oktober 2008" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort werde auf § 22 SGB II Bezug genommen und festgelegt, dass für die ersten sechs Monate des Leistungsbezugs (Arbeitslosengeld II oder Kinderzuschlag) die tatsächliche Miete und vom siebten Leistungsmonat an nur noch die angemessene Miete der Berechnung des Kinderzuschlags zugrunde zu legen sei. Die angemessenen KdU und Heizung betrügen nach der Richtwerttabelle für Trier-Land 504 Euro. Berechne man davon den Elternanteil, übersteige das Elterneinkommen die Höchsteinkommensgrenze, sodass für den gesamten Streitzeitraum kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die vom SG zugelassene Sprungrevision der Beklagten ist zulässig (§§ 161, 164 Sozialgerichtsgesetz). Die Revision ist auch im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG begründet (§ 170 Abs 2 SGG). Es konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob die beklagte Familienkasse über den Monat Oktober 2008 hinaus verpflichtet ist, einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von 245 Euro monatlich an die Klägerin zu zahlen, weil es an tatsächlichen Feststellungen für die über den Anfangsmonat hinausgehende Zeit mangelt.

11

I. Beteiligt am vorliegenden Verfahren ist auf Klägerseite allein die Klägerin, weil sie die Anspruchsberechtigte nach § 6a Abs 1 BKGG ist. Beklagte ist die Bundesagentur für Arbeit, die für die Durchführung des BKGG nach den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig ist und dabei gemäß § 7 Abs 2 BKGG die Bezeichnung "Familienkasse" führt.

12

II. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2009, mit dem ein Anspruch auf Kinderzuschlag abgelehnt worden ist. Da es sich um eine vollständige Ablehnung gehandelt hat, ist in den genannten Bescheiden kein Zeitraum bezeichnet worden. Das SG hat in seinem Urteil sodann Kindergeld ab Antragstellung, also ab dem 1.10.2008 ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen.

13

Im Fall der vollständigen Ablehnung einer Leistung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen zu entscheiden (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 160/10 R - SozR 4-4200 § 26 Nr 2 mwN), sodass sich hier eine Begrenzung bis zum 21.10.2010 ergibt. Es fehlt aber an Feststellungen zu den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen für diesen Zeitraum von über zwei Jahren. Erste Veränderungen der Berechnung ergeben sich schon durch die Tatsache, dass die Tochter L am 15.12.2008 das 16. Lebensjahr vollendet hatte, sodass sich der bis dahin zugrunde gelegte Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II verändert hatte. Im Übrigen gibt es weder zur Einkommenssituation der Klägerin noch zu den anfallenden Unterkunftskosten, insbesondere zu den Nebenkosten- und Heizkostenvorauszahlungen, weitergehende Feststellungen für die streitbefangene Zeit.

14

III. Allerdings hatte die Klägerin zunächst ab dem 1.10.2008 einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in der ab 1.10.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.9.2008 (BGBl I 1854). Nach den Feststellungen des SG (§ 163 SGG)erfüllte die Klägerin alle Anspruchsvoraussetzungen des § 6a BKGG(dazu unter 1. bis 4.). Die Berechnung des Kinderzuschlags hat dabei unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung zu erfolgen (dazu unter 3. aa und bb). Für den Monat Oktober 2008 ist der Kinderzuschlag zutreffend mit 245 Euro ermittelt worden (dazu unter IV.).

15

Nach § 6a Abs 1 BKGG in der hier maßgeblichen Fassung erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie

1.    

für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhalten,

2.    

über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen,

3.    

ein bestimmtes Höchsteinkommen nicht überschreiten,

4.    

durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 2 SGB II vermieden wird.

16

1. Die drei Kinder der Klägerin leben in deren Haushalt, sind unverheiratet und haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Klägerin erhält für alle Töchter Kindergeld, wobei davon auszugehen ist, dass sie Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz bezieht, wie dies auch in § 6a Abs 1 Nr 1 BKGG als Anspruchsvoraussetzung normiert ist, und nicht - wie das SG wohl versehentlich meint - nach dem BKGG, denn die Klägerin würde die Voraussetzungen nach § 1 BKGG gar nicht erfüllen.

17

2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG sind gegeben, denn die Klägerin verfügte als Alleinerziehende über ein Einkommen in Höhe von mehr als 600 Euro, sodass die Mindesteinkommensgrenze überschritten ist. Nach den Feststellungen des SG erzielte die Klägerin ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1940 Euro. Soweit das Urlaubsgeld in Höhe von 102,40 Euro jährlich auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum verteilt wurde, sodass sich ein Bruttoeinkommen von 1948,53 Euro ergab, entspricht dies für die hier streitige Zeit den Ausführungen des BSG zum Weihnachtsgeld (Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 32). Wird von der grundsätzlichen Möglichkeit der Verteilung der einmaligen Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen (vgl aber den am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II - BGBl I 453), so spricht nichts gegen die Umlage der einmaligen Bruttoeinnahme auf zwölf Monate (vgl dazu das vorgenannte Urteil des BSG vom 27.9.2011).

18

3. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG. Sie verfügt mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen iS von § 11 SGB II, das unter dem Höchsteinkommen aus dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich des Gesamtkindergeldzuschlags nach § 6a Abs 2 BKGG in Höhe von bis zu 140 Euro pro Kind liegt. Der nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG zu ermittelnde Bedarf betrug 849,57 Euro(dazu unter b). Zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags für alle drei Kinder in Höhe von 420 Euro ergibt sich ein Betrag von 1269,57 Euro. Demgegenüber hatte die Klägerin nur anrechenbares Einkommen von 1206,12 Euro (dazu unter a).

19

a) Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen von 1206,12 Euro errechnet sich wie folgt: Von dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt einschließlich Urlaubsgeld in Höhe von 1948,53 Euro sind 414,40 Euro (411,39 Euro + anteilige 3,01 Euro Abzüge für das Urlaubsgeld) an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und ein Gesamtfreibetrag von 328,01 Euro abzuziehen. Der Gesamtfreibetrag setzt sich aus Werbungskosten in Höhe von 57,13 Euro, Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 30,88 Euro und der Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 Euro zusammen, was über dem Grundfreibetrag von 100 Euro liegende 118,01 Euro ergibt. Hinzu kommt der Freibetrag nach § 30 Abs 1 Nr 1 SGB II für Einkommen zwischen 100 Euro und 800 Euro in Höhe von 140 Euro und der Freibetrag nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB II für Einkommen von 800 Euro bis 1500 Euro in Höhe von hier 70 Euro.

20

b) Dieses Einkommen hat das SG zutreffend dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG zu ermittelnden Bedarf der Klägerin gegenübergestellt. Letzterer belief sich zumindest im Oktober 2008 auf 849,57 Euro, ausgehend von einer Regelleistung von 351 Euro für Alleinstehende, zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende von 126 Euro und Leistungen für die Unterkunft und Heizung von 372,57 Euro.

21

Der Bedarf ist nach den Grundsätzen des § 19 Abs 1 SGB II in der damals geltenden Fassung zu bestimmen, wobei die KdU - abweichend von der Verfahrensweise nach dem SGB II - nicht nach der Kopfzahl der Bewohner der Wohnung aufzuteilen sind, sondern nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt(§ 6a Abs 4 Satz 2 BKGG; vgl zur Berechnung BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R). Nach dem für den vorliegenden Zeitraum gültigen Existenzminimumbericht 2007 (BT-Drucks 16/3265) beträgt der prozentuale Wohnbedarf für alleinstehende Elternteile mit drei Kindern 50,71 %. Von dieser Prozentzahl sind die Beklagte und das SG auch zutreffend ausgegangen.

22

Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die 50,71 % aber nicht aus den für angemessen gehaltenen KdU einschließlich Kosten der Heizung in Höhe von 504 Euro zu errechnen, was einen zu berücksichtigenden Betrag von 255,58 Euro bedeutet hätte, sondern von den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 734,70 Euro, was bei einem Anteil von 50,71 % 372,57 Euro ausmacht.

23

aa) Für die Berücksichtigung lediglich der angemessenen Unterkunftskosten gibt es im Regelungsgefüge des § 6a BKGG keine Grundlage. Zwar wird auf § 19 Satz 1 SGB II Bezug genommen, wo geregelt ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige Alg II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU und Heizung erhalten. Für sich genommen bietet die Bezugnahme zunächst nur einen Anhaltspunkt dafür, mit welchen Berechnungselementen der dem Höchsteinkommen gegenüberzustellende Bedarf zu ermitteln ist. Aus dem Verweis auf § 19 SGB II kann nicht der weitergehende Schluss gezogen werden, dass das gesamte Leistungssystem des SGB II auf die Leistungsberechnung nach dem BKGG zu übertragen ist. § 6a BKGG ist eine familienpolitische Leistung, die der Armutsbekämpfung von Familien mit Kindern dienen soll(BT-Drucks 15/1516, S 43) und gerade keine Leistung nach dem SGB II (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 1). Der Gesetzgeber hat danach konsequenterweise für die Aufteilung der KdU und Heizung auch nicht auf die Regeln des SGB II zurückgegriffen, sondern hat unter dem Blickwinkel des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums die Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht angeordnet. Es ist von der Rechtsprechung des BSG in diesem Zusammenhang auch bereits ausdrücklich festgestellt worden, dass es für den Gesetzgeber aus systematischen Gründen nicht zwingend gewesen sei, die Errechnung der zugrunde zu legenden KdU und Heizung dem SGB II folgen zu lassen (BSG Urteil vom 18.6.2008, aaO). Der Einordnung unter das Regime des SGB II steht unter systematischen Gesichtspunkten entgegen, dass der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gerade gezahlt werden soll, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden(vgl dazu allgemein Kühl in Hambüchen, BEEG, EStG, BKGG, 2009, § 6a BKGG, RdNr 1 ff).

24

bb) Eine Übernahme der Leistungsmodalitäten des SGB II auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG verbietet sich auch deshalb, weil die weitreichenden Obliegenheitspflichten im Rahmen des SGB II eine Antragstellung nach § 37 SGB II voraussetzen, während der Gesetzgeber im SGB II gerade keine Obliegenheiten vor dem tatsächlichen Eintritt der Hilfebedürftigkeit und des damit einhergehenden Status eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geschaffen hat(vgl zur Einholung einer Zusicherung BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr 40). Da die Klägerin nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - auch keine Kostensenkungsaufforderung erfolgt. Diese und die Bekanntgabe des nach einem schlüssigen Konzept ermittelten angemessenen Mietpreises wären aber die Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung nur der angemessenen KdU (zur Kostensenkungsaufforderung vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8; zum schlüssigen Konzept vgl BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27). Für die Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung im Rahmen des § 6a BKGG über sechs Monate hinaus sprechen sich aus den genannten Gründen auch Stimmen in der Literatur aus(s Knels in Hohm GK-SGB II, Stand November 2010, § 6a BKGG RdNr 44).

25

Diese gesetzlichen Vorgaben kann die Beklagte nicht mit Hinweis auf die von ihr zugrunde gelegte Dienstanweisung umgehen. Dem Problem, dass bei Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten auch unangemessen hohe Mieten in die Berechnung Eingang finden, könnte nur der Gesetzgeber begegnen (etwa durch eine Begrenzung der einzustellenden KdU und Heizung in Höhe der Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz).

26

4. Die Klägerin erfüllt außerdem die Voraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG, weil durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

27

Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder auf diese Leistungen - wie vorliegend - verzichtet wurde, sind bei dieser Prüfung die Mehrbedarfe nach §§ 21, 28 Abs 1 Satz 3 Nr 2 bis 4 SGB II nicht zu berücksichtigen(§ 6a Abs 1 Nr 4 Satz 2 BKGG in der damaligen Fassung).

28

Durch den Kinderzuschlag in Höhe von maximal 420 Euro kann Hilfebedürftigkeit der Klägerin und ihrer Kinder nach dem SGB II vermieden werden, weil der nach Abzug des zu berücksichtigenden Einkommens verbleibende Anspruch der Klägerin und ihrer mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder auf Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der angeführten Besonderheiten letztlich 92,48 Euro beträgt.

29

Bei den Kindern N und L ist jeweils von einer Regelleistung von 281 Euro auszugehen, zuzüglich ihres Anteils an den KdU und Heizung von 183,68 Euro nach Kopfteilen, weil hier eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R -). Abzüglich ihres Kindergeldes von 154 Euro verbleibt ein ungedeckter Bedarf von jeweils 310,68 Euro. Bei A ergibt sich nach derselben Rechnung und ausgehend von einer Regelleistung von 211 Euro ein ungedeckter Bedarf von 240,67 Euro. Werden die ungedeckten Bedarfe der Kinder zusammen mit der Regelleistung von 351 Euro für die Klägerin und deren kopfanteiligen KdU und Heizung dem zu berücksichtigendem Einkommen von 1206,12 Euro zuzüglich des Wohngeldes von 98 Euro gegenübergestellt, würden 92,48 Euro verbleiben.

30

IV. Ausgehend von diesen Voraussetzungen hat das SG den der Klägerin zustehenden Kinderzuschlag nach § 6a Abs 4 BKGG für Oktober 2008 zutreffend mit 245 Euro berechnet.

31

Dazu ist der oben mit 849,57 Euro errechnete elterliche Bedarf dem anrechenbaren Erwerbseinkommen in Höhe von 1206,12 Euro gegenüberzustellen. Es verbleiben Erwerbseinkünfte über der Bemessungsgrenze in Höhe von 356,55 Euro. Von dieser nach § 6a Abs 4 BKGG zu rundenden Summe (350 Euro) ist für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte diesen maßgeblichen Betrag übersteigen, der Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich zu mindern. Bei einem sich hier ergebenden Minderungsbetrag von 175 Euro verbleibt ein zustehender Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 245 Euro.

32

Diese nach den vom SG festgestellten Daten für Oktober 2008 zutreffende Berechnung wird für die Folgemonate des streitigen Zeitraums unter Zugrundelegung der tatsächlichen KdU und Heizung sowie der übrigen jeweils aktuell angepassten Parameter nachzuholen sein. Außerdem wird das SG über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für zwei im Haushalt des Klägers lebende Pflegekinder.

2

Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau und vier eigenen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Von März 2008 bis Dezember 2008 hatten sie zwei Pflegekinder in den Haushalt aufgenommen. Im Februar und Mai 2008 bezog der Kläger Kinderzuschlag für seine leiblichen Kinder, für die Monate März und April 2008 lehnte die Beklagte die Leistung wegen übersteigenden Einkommens ab. Nach erneuter Ablehnung der Gewährung von Kinderzuschlag für den Zeitraum ab dem 1.10.2008 (Bescheid vom 16.10.2008) half die Beklagte durch Bescheid vom 23.10.2008 insoweit ab, als sie für die leiblichen Kinder des Klägers Kinderzuschlag vorläufig für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009 bewilligte. Nach Änderung der Einkommensverhältnisse stellte die Beklagte die Leistungen für die Monate Oktober und Dezember 2008 endgültig fest, zusätzlich ergab sich ein Zahlungsanspruch für September 2008, für den Monat November 2008 hingegen nicht mehr (Bescheid vom 5.2.2009). Der Kläger machte geltend, dass die beiden Pflegekinder bei der Berechnung des Kinderzuschlags rechtswidrig unberücksichtigt geblieben seien. Die Zurückweisung des Widerspruchs begründete die Beklagte damit, dass Kinderzuschlag nur für Kinder zustehe, mit denen der Antragsteller in Bedarfsgemeinschaft lebe, was bei den Pflegekindern nicht der Fall sei. Das SG hat der Klage hiergegen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, Kinderzuschlag auch für die beiden Pflegekinder für die Monate Oktober bis Dezember 2008 zu gewähren. Es hat zur Begründung darauf abgestellt, dass maßgeblich für den Anspruch auf Kinderzuschlag der Anspruch auf Kindergeld sei. Ein solcher bestehe für die Pflegekinder (Urteil vom 17.11.2009). Das LSG hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch den Kinderzuschlag könne Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden, denn das Einkommen der Pflegeeltern sei nach § 9 Abs 2 SGB II bei der Ermittlung des Hilfebedarfs bei den Pflegekindern nicht zu berücksichtigen. Sie lebten nicht in Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger und seiner Ehefrau (Urteil vom 15.11.2011). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde an das BSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

5

Der Kläger hat die nachfolgenden Rechtsfragen gestellt:

1. Hat ein Kindergeldberechtigter Anspruch auf Kinderzuschlag gem § 6a Abs 1 S 1 BKGG für in den Haushalt aufgenommene Pflegekinder, wenn durch den begehrten Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nur deshalb nicht vermieden werden kann, weil die Pflegekinder nach dem SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen sind?

2. Können Pflegekinder den leiblichen Kindern im Bereich des BKGG gleichgestellt werden und kann die Verknüpfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG mit der Regelungsmaterie des SGB II aus verfassungsrechtlichen Gründen außer Betracht gelassen werden?

6

Die Antwort auf die aufgeworfenen Rechtsfragen ergibt sich aus der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG. Hiervon geht offensichtlich auch der Kläger aus, denn er fragt ausgehend von eindeutiger Rechtslage und Rechtsprechung, ob nicht doch darüber hinausgehend aus sozialpolitischen und verfassungsrechtlichen Erwägungen ein Anspruch auf Kinderzuschlag für ein im Haushalt lebendes Pflegekind gewährt werden könne.

7

Ausgangspunkt ist insoweit die übereinstimmende Rechtsprechung beider für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG, dass Pflegekinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II gehören(BSG vom 13.11.2008 - B 14/7b AS 4/07 R; BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 9/09 R). Ebenso eindeutig hat das BSG entschieden, dass dann, wenn wegen der Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 S 2 SGB II keines der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, auch ein Anspruch nach § 6a BKGG ausscheidet(BSG vom 15.12.2010 - B 14 KG 1/09 R). Nichts Anderes gilt, wenn der Kinderzuschlag für ein Pflegekind begehrt wird, das nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Die Hilfebedürftigkeit des Pflegekindes kann durch den Kinderzuschlag nicht vermieden werden, denn das Pflegekind ist nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II und hat damit auch keinen Anspruch auf Sozialgeld.

8

Abgesehen davon, dass bei einer so eindeutigen Rechtslage nicht abweichend von Wortlaut und Systematik der Norm die Leistung einem neuen Kreis von Leistungsberechtigten erschlossen werden darf, ist auch unklar, worin das sozialpolitische Bedürfnis nach der Gewährung eines Kinderzuschlags für ein Pflegekind liegen soll, wie es in der ersten Rechtsfrage zum Ausdruck kommt. Der Wortlaut des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG stellt darauf ab, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden muss. Kinderzuschlag soll verhindern, dass Eltern und mit ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kinder nur wegen der Unterhaltsbelastung der Eltern für die Kinder auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld verwiesen werden (vgl BT-Drucks 15/1516 S 83). Es soll demnach der Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den Bezug von Kinderzuschlag vermieden werden. Weder haben die Pflegeeltern jedoch eine Unterhaltsbelastung für ein Pflegekind, die wiederum zur Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II führen könnte. Noch kann durch den Kinderzuschlag der Bezug von Sozialgeld der Pflegekinder vermieden werden, denn die Pflegekinder haben keinen Anspruch auf eine SGB II-Leistung, sondern erhalten Leistungen nach dem SGB VIII und/oder Unterhalt von den leiblichen Eltern oder (aufstockende) Sozialhilfe.

9

Den vom Kläger gerügten Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vermag der Senat daher ebenfalls nicht zu erkennen. Art 3 Abs 1 GG verbietet es, verschiedene Gruppen von Normadressaten ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG vom 7.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 - BVerfGE 55, 72, 88; BVerfG vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - BVerfGE 112, 368, 401; BVerfG vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229, 238). Die einander gegenüberzustellenden Personengruppen, die ungleich behandelt werden könnten, sind hier bereits schwer zu erkennen. Die Rechtsfrage könnte allenfalls dahingehend verstanden werden, dass der Kläger meint, er werde als Pflegevater anders behandelt, denn als leiblicher Vater, weil er für die Pflegekinder keinen Kinderzuschlag erhalte und die Pflegekinder träfe nicht gerechtfertigt eine andere Rechtslage als seine leiblichen Kinder. Dies trifft jedoch nicht zu.

10

Es mangelt im Hinblick auf die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung von leiblichen und Pflegeeltern bereits an einer hinreichenden Grundlage für eine Vergleichbarkeit der beiden Personengruppen. Zum einen haben Pflegeeltern, die die Pflege nach § 23 Abs 1 SGB VIII übernehmen, keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Pflegekindern, die zu ihrer eigenen Hilfebedürftigkeit oder der mit ihnen zusammenlebenden leiblichen Kinder führen könnte. Der Lebensunterhalt der Pflegekinder wird wie oben bereits dargelegt durch Leistungen nach dem SGB VIII und/oder Unterhalt von den leiblichen Eltern oder (aufstockende) Sozialhilfe sichergestellt. Zum anderen erhalten die Pflegeeltern - zumindest in der hier vorliegenden Konstellation der Pflege nach den Regeln des § 23 SGB VIII - Pflegegeld zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung für die Pflegekinder. Das Pflegegeld wurde nach dem SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010 (BGBl I 1885), im Rahmen des § 11 Abs 4 SGB II zwar grundsätzlich dem Einkommen der Pflegeeltern zugerechnet, jedoch gleichzeitig angeordnet, dass es bei der Berechnung der SGB II-Leistung nicht zu berücksichtigen ist. Das Pflegegeld für die Versorgung der Pflegekinder in der Familie diente also insoweit der Einkommenssicherung der restlichen Familie und zwar ohne bei der Bemessung der Hilfebedürftigkeit Berücksichtigung zu finden. Damit wird zwar Hilfebedürftigkeit nicht vermieden, jedoch zugleich eine finanzielle Besserstellung der Familie bewirkt, ohne dass dem eine Unterhaltsverpflichtung, wie bei leiblichen Kindern, gegenüberstünde.

11

Ebenso wenig ist eine Ungleichbehandlung von Pflegekindern gegenüber leiblichen Kindern durch die Kinderzuschlagsregelung zu erkennen. Dass die Pflegekinder keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, ist keine Folge, die auf dem Regelungsbereich des § 6a BKGG beruht, sondern auf dem System des SGB II und den dortigen Regelungen des § 7 Abs 3 SGB II. Aus dem Ausschluss der Pflegekinder vom Leistungsbezug des SGB II folgt jedoch keine Ungleichbehandlung, die wohl nur darin bestehen könnte, dass sie schlechter behandelt würden als die leiblichen Kinder des Klägers, etwa weil ihre Existenz nicht gesichert sei. Dies hat jedoch selbst der Kläger nicht vorgetragen. Denn wie oben dargelegt, erhalten die Pflegekinder ihren Lebensunterhalt aus anderen privaten oder sozialen Sicherungssystemen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. März 2009 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

2

Die 1968 geborene Klägerin war im hier streitigen Zeitraum alleinerziehend und lebte mit ihren drei Kindern in einem Haushalt. Der 1995 geborene Sohn T und der 1998 geborene Sohn M erhielten Unterhaltszahlungen der Väter in Höhe von 274 Euro bzw 249 Euro monatlich. Für die 1991 geborene Tochter S wurden keine Unterhaltszahlungen erbracht. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum Studentin der Medizin und bezog ab Oktober 2005 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 585 Euro monatlich. Mit der Beendigung ihres Studiums am 30.6.2008 wurden die BAföG-Leistungen eingestellt.

3

Den am 12.10.2005 gestellten Antrag auf Gewährung eines Kinderzuschlags lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14.10.2005 ab. Der Anspruch auf Kinderzuschlag sei ausgeschlossen, weil das Einkommen der Klägerin die Mindesteinkommensgrenze nicht erreiche. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, sie könne ihren eigenen Bedarf durch BAföG-Leistungen in Höhe von 585 Euro und Wohngeld in Höhe von 377 Euro selbst decken. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.5.2006 zurück. Zwar gehöre die Klägerin zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, weil der Ausschluss von Auszubildenden, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei, sich nur auf den "Normalbedarf" beziehe. Aus besonderen Umständen hervorgehende Bedarfe (etwa Mehrbedarfe nach § 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch) würden von der Ausschlusswirkung nicht erfasst. Die Klägerin verfüge jedoch nicht über eigene Einkünfte und erreiche daher die Mindesteinkommensgrenze nicht. Als Mindesteinkommensgrenze sei allein der der Klägerin grundsätzlich zustehende Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 124 Euro zu berücksichtigen.

4

Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Sozialgericht (SG) ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat der Berufung der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.10.2005 bis 30.6.2008 einen Kinderzuschlag in Höhe von 128 Euro monatlich zu gewähren. Dem SG sei zwar darin zuzustimmen, dass bei der Klägerin keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden könne, da sie als BAföG-Bezieherin gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe. Die Beklagte habe sich jedoch aufgrund einer Dienstanweisung (Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, Stand: Oktober 2008) dahingehend gebunden, dass gemäß § 6a BKGG ein Anspruch auf Kinderzuschlag für Kinder von Personen, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sind, bestehen könne. Für die Prüfung der Mindesteinkommensgrenze bleibe bei Studierenden die BAföG-Leistung bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen unberücksichtigt. Nicht vom BAföG-Höchstsatz abgedeckt sei jedoch ein Mehrbedarf für Alleinerziehung, der im streitigen Zeitraum 124 Euro betragen habe. Dem stehe als Einkommen der Klägerin die Summe der Kindergeldzahlungen gegenüber, die bei den zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Kindern nicht zur Sicherstellung des eigenen Unterhalts benötigt werde (§ 11 Abs 1 Satz 3 SGB II). Dies sei ein Betrag von 136,42 Euro, der die für die Klägerin maßgebliche Mindesteinkommensgrenze überschreite.

5

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 6a BKGG. Das LSG sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin ein Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Betracht komme, obwohl Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig sei, von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen seien und deshalb die Leistungsvoraussetzung des Kinderzuschlags, Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, insoweit nicht erfüllt werden könne. Der Leistungsausschluss beziehe sich jedoch nur auf die Regelleistung und die Unterkunftskosten, die durch die BAföG-Leistungen abgedeckt würden. Die Klägerin könne jedoch einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II beanspruchen. Die Klägerin müsse jedoch neben den BAföG-Leistungen über Einkommen verfügen, das die für sie nach § 6a Abs 4 BKGG maßgebliche Einkommensgrenze übersteige. Insoweit sei das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin Kindergeld, das die Kinder T und M nicht zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigten, als Einkommen zu berücksichtigen sei. Das LSG sei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass von der Gesamtsumme von 136,42 Euro keine Versicherungspauschalen abzusetzen seien, wie dies die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ( § 3 Abs 1 Nr 1 der bis 31.12.2007 geltenden Fassung, bzw § 6 Abs 1 Nr 1 der ab 1.1.2008 geltenden Fassung) vorschreibe. Für die zwei Kinder sei eine Versicherungspauschale von 60 Euro abzusetzen. Von dem auf die Klägerin übergehenden Restbetrag von 76,42 Euro müsse sodann eine weitere Versicherungspauschale für die Klägerin abgezogen werden, sodass als Einkommen ein Betrag von 46,42 Euro verbleibe. Mit diesem Betrag werde die für die Klägerin maßgebliche Mindesteinkommensgrenze von 124 Euro nicht erreicht.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. März 2009 zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist auch in der Sache begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein Zuschlag nach § 6a BKGG nicht zusteht; die gegenteilige Entscheidung des LSG war aufzuheben.

10

1. Kinderzuschlag erhalten nach § 6a Abs 1 BKGG in den hier maßgeblichen Fassungen der Bekanntmachung des BKGG vom 22.2.2005 (BGBl I 458), für die Zeit vom 1.10.2005 bis 30.6.2006, sowie des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558), die bis zum 30.9.2008 gegolten hat (aF), Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 BKGG haben, 2. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird und 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach Abs 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrags und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs 2 verfügen.

11

2. Unstreitig ist von den genannten Voraussetzungen allein die Kindergeldberechtigung der Klägerin (Voraussetzung 1). Zweifelhaft ist dagegen bereits, ob bei der Klägerin im Sinne des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann, da sie, wie das LSG zutreffend entschieden hat, als Leistungsberechtigte nach dem BAföG gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die grundsätzliche Leistungsberechtigung der Klägerin trotz des Bezugs von BAföG-Leistungen bereits daraus ergebe, dass die Beklagte sich in einer Dienstanweisung (GZ: 7501; Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, Stand: Oktober 2008) dahingehend gebunden habe, dass gemäß § 6a BKGG ein Anspruch auf Kinderzuschlag auch für Kinder von Personen bestehen könne, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig seien. Eine Dienstanweisung kann allenfalls im Rahmen von Ermessensregelungen zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen und damit letztlich eine Anspruchsberechtigung begründen. Darum geht es vorliegend aber nicht. Eine Dienstanweisung kann in keinem Fall gesetzlich normierte Anspruchsvoraussetzungen für einen bestimmten Personenkreis als gegeben unterstellen oder aber außer Kraft setzen. Dies ist allerdings auch nicht das Ziel der genannten Dienstanweisung. Sie soll offensichtlich nur klarstellen, dass auch BAföG-berechtigte Auszubildende trotz der Ausschlussregelung in § 7 Abs 5 SGB II Kinderzuschlag beanspruchen können, wenn der Kinderzuschlag dazu führt, dass Leistungen nach dem SGB II vermieden werden, die nicht unter die genannte Ausschlussregelung fallen(in diesem Sinn auch: Schnell in Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 6a BKGG, RdNr 52b). Hierzu könnte im streitigen Zeitraum (1.10.2005 bis 30.6.2008) der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II gezählt haben, der bei der Klägerin in Betracht kommt, da sie ihre drei Kinder allein erzieht.

12

Die erwähnte Dienstanweisung der Beklagten geht auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zurück, das auch zur entsprechenden Schnittstelle von Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und BAföG entschieden hat, dass der Ausschluss der BAföG-Berechtigten nicht jeden Bedarf des Lebensunterhalts umfasse, sondern nur den ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf. Vom Ausschlusstatbestand nicht erfasst seien dagegen solche Leistungen, die einen Bedarf betreffen, der durch besondere Umstände bedingt sei, die von der Ausbildung unabhängig sind. Hierzu zählten Leistungen, die dazu dienen sollten, einen Mehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden habe, wie etwa der Mehrbedarf für werdende Mütter nach § 23 Abs 1 Nr 3 BSHG(BVerwGE 71, 12, 15; 91, 254, 255) und der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 23 Abs 2 BSHG(BVerwGE 94, 224, 226 RdNr 6).

13

           

3. Ob eine Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach Sinn und Zweck des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG bereits dann anzunehmen ist, wenn es allein um die Vermeidung der Geltendmachung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II geht, erscheint zweifelhaft. Der Gesetzgeber hat jedenfalls mit der ab 1.10.2008 geltenden Fassung des § 6a Abs 1 BKGG, die hier noch nicht maßgebend ist, in die "Vermeidungsregel" in Abs 1 Nr 4 (ursprünglich Nr 3) eine spezielle Regelung zur Vermeidung von Mehrbedarfen als SGB II-Leistung aufgenommen:

"Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder XII … erhält …, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, u.a. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II nicht berücksichtigt".

Danach reicht allein die Vermeidung eines Anspruchs auf einen Mehrbedarf nicht mehr aus, um einen Kinderzuschlag beanspruchen zu können, wenn - wie vorliegend - kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II erhält. Die Frage, ob die Voraussetzung des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG in den hier maßgebenden Fassungen vom 22.2.2005 bzw 24.3.2006 (aaO) vorliegen, konnte letztlich offen bleiben, weil die Klägerin nicht über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrags verfügt.

14

4. Entgegen der Auffassung des LSG erreicht die Klägerin die für sie maßgebende Mindesteinkommensgrenze (§ 6a Abs 1 Nr 2 BKGG) nicht. Diese lag im streitigen Zeitraum, ausgehend von der Höhe des Mehrbedarfs (§ 21 Abs 3 Nr 1 SGB II), bei 124 Euro. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass bei der Ermittlung des Bedarfs der Klägerin wegen der Ausschlussregelung in § 7 Abs 5 SGB II davon auszugehen ist, dass der Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft (KdU) pauschal typisierend durch den Höchstsatz der BAföG-Leistungen als sichergestellt anzusehen sind. Damit korrespondiert die Außerachtlassung der BAföG-Leistungen als Einkommen. Als nicht durch die BAföG-Leistungen sichergestellt kann nur der Mehrbedarf der Klägerin wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II angesehen werden. Dem steht sonstiges berücksichtigungsfähiges Einkommen der Klägerin nur insoweit gegenüber, als ihr nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II ein Kindergeldüberschuss als Einkommen zugerechnet wird, der sich daraus ergibt, dass die Kinder T und M einen Teil des Kindergeldes zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht benötigen, weil beiden neben dem Kindergeld Unterhaltszahlungen ihrer Väter zufließen. Dass beide Kinder wegen dieses Umstands zugleich aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden, steht dem nicht entgegen (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 23, RdNr 18).

15

Der Kindergeld-Überschuss der Kinder T und M errechnet sich wie folgt: Bei beiden Kindern besteht jeweils ein Bedarf in Höhe von 347,29 Euro, der sich aus der Regelleistung in Höhe von 207 Euro und dem auf sie jeweils entfallenden Anteil der KdU in Höhe von 140,29 Euro ergibt. Die vom LSG mit insgesamt 561,16 Euro festgestellten Gesamtkosten der Unterkunft sind nach der Kopfzahl der Bewohner der Wohnung aufzuteilen und nicht - entsprechend § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG - nach dem Existenzminimums-Bericht der Bundesregierung, denn § 6a Abs 4 BKGG schreibt die Aufteilung nach dem Existenzminimums-Bericht nur insoweit vor, als es um die Prüfung der Mindesteinkommensgrenze der Eltern bzw des Elternteils geht(BSG SozR 4-5870 § 6a Nr 1). Bei der Berechnung des Kindergeld-Überschusses, der der Klägerin als Einkommen anzurechnen ist, geht es aber um die Feststellung des Bedarfs der Kinder, die sich ausschließlich nach SGB II richtet.

16

Das LSG hat bei der Ermittlung des Einkommens der Kinder T und M nicht berücksichtigt, dass jeweils eine Versicherungspauschale von 30 Euro in Abzug zu bringen ist. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat bereits mit Urteil vom 13.5.2009 (B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23) in Bezug auf die hier maßgebende Rechtslage vor dem 1.8.2009 entschieden, dass bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Kind über Einkommen verfügt, das seinen Eltern zurechenbar ist, vor der Übertragung von seinem Einkommen eine Versicherungspauschale von 30 Euro abzusetzen ist. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro war danach gemäß § 3 Nr 1 Alg II-V(idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499) bzw ab 1.1.2008: § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V(idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942) grundsätzlich unabhängig davon in Abzug zu bringen, ob für die Kinder tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen geltend gemacht bzw aufgewendet worden sind oder nicht (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 23 RdNr 22; anders die Regelung in § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V idF vom 23.7.2009, BGBl I 2340).

17

Danach ergeben sich folgende Kindergeld-Überschüsse: T verfügt aus Unterhaltszahlung und Kindergeld über ein Einkommen von monatlich 428 Euro, dem ein Bedarf von 347,29 Euro gegenübersteht. Nach Abzug der Versicherungspauschale von 30 Euro ergibt sich hieraus ein Überschuss von 50,71 Euro. M verfügt über ein Einkommen von 403 Euro; nach Abzug des Bedarfs und der Versicherungspauschale ergibt sich ein Überschuss von 25,71 Euro. Der danach auf die Klägerin zu übertragende Kindergeld-Überschuss von 76,42 Euro unterschreitet die für sie maßgebende Mindesteinkommensgrenze von 124 Euro.

18

Nach alledem kommt es auf die vom LSG entschiedene Frage, ob auch vom Einkommen der Klägerin eine Versicherungspauschale von 30 Euro abzusetzen ist, nicht an.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits für alle Instanzen zu erstatten.

Die Verurteilung des Beklagten zu Verschuldenskosten durch das Landessozialgericht wird aufgehoben.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen vom 1.10.2007 bis 31.3.2008.

2

Die im Jahr 1961 geborene Klägerin ist die Mutter des 1986 geborenen F. B. Bei diesem sind eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, H, RF festgestellt. In der strittigen Zeit war der Sohn vollstationär in einem Heim in Bad B untergebracht und besuchte von dort aus die Schule. In 14-tägigen Abständen holte die Klägerin ihren Sohn an den Wochenenden nach Hause, ebenso in den Schulferien und versorgte ihn mit Hilfe eines Pflegedienstes. Die Klägerin bezog pro Monat neben ihrer Witwenrente Kindergeld für ihren Sohn in Höhe von 154 Euro. Dieses wurde auf das Konto des Sohnes überwiesen, von dem per Dauerauftrag 80 Euro pro Monat an das Heim gingen für Körperpflegemittel, Friseur oder Ausflüge. Im Übrigen wurde das Geld für einen erhöhten Bedarf an entsprechender Kleidung, orthopädischen Schuhen usw benötigt. Die Kosten der Heimunterbringung des Sohnes, der eine Halbwaisenrente sowie Blindengeld bezog, wurden im Übrigen vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen.

3

Die Wohnung der Klägerin, die seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II erhielt, hatte in der strittigen Zeit eine Größe von 61 qm, obwohl ihr nach Ansicht des beklagten Jobcenters nur 45 qm zustanden. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Wohnung ging der Beklagte aber von zwei Personen aus, weil sich der Sohn zeitweise in ihrem Haushalt aufhalte. Der Beklagte rechnete neben der Witwenrente das für den Sohn gezahlte Kindergeld als Einkommen der Klägerin an und bewilligte der Klägerin als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts pro Monat vom 1.10. bis zum 31.12.2007 insgesamt 202,66 Euro und vom 1.1. bis zum 31.3.2008 insgesamt 278,88 Euro (Bewilligungsbescheid vom 11.9.2007, Widerspruchsbescheid vom 1.10.2008).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.3.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Klägerin den Beklagten verurteilt, ihr vom 1.10.2007 bis zum 31.3.2008 Leistungen nach dem SGB II unter Außerachtlassung des für den Sohn gezahlten Kindergeldes zu bewilligen, und dem Beklagten Verschuldenskosten in Höhe von 800 Euro auferlegt (Urteil vom 12.6.2012). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Das Kindergeld sei nicht Einkommen der Klägerin, sondern ihres Sohnes nach § 1 Abs 1 Nr 8 der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V). Nach dieser Vorschrift sei das Kindergeld nicht als Einkommen des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, "soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird". Der Sohn habe nicht im Haushalt der Klägerin gelebt. Aus den 14-tägigen Besuchen am Wochenende und den in den Ferien folge nichts anderes. Das Kindergeld sei unstreitig direkt auf das Konto des Sohnes überwiesen worden. Dass das Kindergeld nicht auf die an den Sohn erbrachten Sozialhilfeleistungen angerechnet worden sei, könne keine andere Beurteilung begründen.

5

Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt der Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht geltend, die Anwendung des § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V durch das LSG widerspreche der Begründung des Verordnungsentwurfs, nach der sich die Regelung nur auf in Ausbildung befindliche Kinder beziehen solle. Es habe verhindert werden sollen, dass Eltern, die ihre in Ausbildung befindlichen Kinder unterstützen, schlechter stehen als Auszubildende mit Leistungsbezug nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), denen das Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet werde. Der Sohn der Klägerin werde in der Einrichtung voll versorgt und sei auch wirtschaftlich nicht selbstständig. Das LSG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch nicht hinreichend aufgeklärt, der Sohn sei in der Einrichtung nicht polizeilich gemeldet gewesen, sondern in der damaligen Wohnung der Klägerin. Dies sei auch nicht unstreitig Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und auch nicht protokolliert worden. Der Sohn sei zum 1.9.2008 in eine andere Einrichtung umgezogen und habe in Bad B keinen Wohnsitz iS des § 30 Abs 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gehabt, sondern nur einen vorübergehenden Aufenthalt zum Besuch der Schule. Aus der Tatsache, dass der Heimvertrag ohne zeitliche Befristung abgeschlossen gewesen sei, folge nichts anderes, da er zum Ablauf eines Kalendermonats habe gekündigt werden können.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 23. März 2009 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Sohn sei in der strittigen Zeit in der Einrichtung polizeilich gemeldet gewesen. Er habe dort nicht nur vorübergehend verweilt, sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen gewesen und habe den Schwerpunkt seiner Lebensführung in der Einrichtung gehabt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist als in der Sache unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG hat zu Recht den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des SG und Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin vom 1.10.2007 bis zum 31.3.2008 Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des für den Sohn gezahlten Kindergeldes als Einkommen zu zahlen.

10

1. Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass ein Grundurteil nach § 130 Abs 1 SGG zulässig ist, weil die Klägerin mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1, 4 SGG keinen bezifferten Betrag, sondern (nur) höhere Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes begehrt. Von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Grundurteils in einem Höhenstreit gehen - anknüpfend an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe (BSG vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, RdNr 5 mwN) - die für Streitigkeiten nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG übereinstimmend in ständiger Rechtsprechung aus (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 16; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 15; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 11; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 35/12 R - BSGE 111, 234 = SozR 4-1500 § 54 Nr 28, RdNr 19; BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - RdNr 12). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Grundurteils im Höhenstreit ist nach dieser Rechtsprechung, damit es sich nicht um eine unzulässige Elementfeststellungsklage handelt, eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird.

11

Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Ausgehend von den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllt die Klägerin die Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (bestimmtes Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland), während ein Ausschlusstatbestand(vgl § 7 Abs 1 Satz 2, §§ 4, 5 SGB II) nicht vorliegt. Der Beklagte hat der Klägerin auch grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der strittigen Zeit bewilligt; Anhaltspunkte, die einer Leistungsgewährung entgegenstehen, sind nicht zu erkennen. Umstritten ist nur, ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere Leistungen hat, weil das Kindergeld für den Sohn bei ihr als Einkommen nicht berücksichtigt werden darf.

12

Trotz des Tenors des LSG, Leistungen unter Außerachtlassung des Kindergeldes "zu bewilligen", handelt es sich nicht um einen hinter dem Leistungsantrag der Klägerin zurückbleibenden Verpflichtungstenor, weil das LSG ausweislich seiner Entscheidungsgründe, den Beklagten nicht nur zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes, sondern zu einer höheren Leistung verurteilen wollte.

13

2. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten und vom LSG zugesprochenen Anspruch auf höhere - da ohne Anrechnung des Kindergeldes für den Sohn zu erbringende - Leistungen nach dem SGB II sind § 19 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II. Dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Leistungen in der strittigen Zeit dem Grunde nach erfüllt, wurde schon festgestellt.

14

Um zu entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf höhere Leistungen hat, muss zunächst geklärt werden, ob die Klägerin mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildet (dazu 3.), dann muss der Bedarf ermittelt (dazu 4.) und diesem die Bedarfsdeckungsmöglichkeiten, insbesondere das zu berücksichtigende Einkommen gegenübergestellt werden (dazu 5.).

15

3. Die Klägerin bildet mit keiner anderen Person eine Bedarfsgemeinschaft. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG war sie nicht verheiratet und lebte - abgesehen von den Besuchen des Sohnes - alleine in der Wohnung.

16

Es bestand auch keine Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Sohn. Grundvoraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 2 oder 4 SGB II zwischen Eltern und Kind ist ein gemeinsamer Haushalt. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) dar (vgl nur BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 17/11 R - BSGE 110, 204 ff = SozR 4-4200 § 9 Nr 10, RdNr 19, 26 ff).

17

Dass der Sohn in der strittigen Zeit nicht im Haushalt der Klägerin lebte, zeigt sich deutlich an dem örtlichen und materiellen Merkmal. Dies folgt aus den Feststellungen zu den Aufenthaltszeiten des Sohnes in dem Heim einerseits - grundsätzlich immer - und den nur besuchsweisen Aufenthalten bei der Klägerin an jedem zweiten Wochenende und in den Ferien. Der Sohn hatte angesichts dessen seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs 3 SGB I) unabhängig von seiner polizeilichen Meldung nicht in der Wohnung der Klägerin, sondern in dem Heim in Bad B, denn dort wurde er entsprechend seinen Behinderungen umfassend versorgt. Aus einem von der Revision behaupteten späteren Umzug des Sohnes von diesem in ein anderes Heim folgt keine Zugehörigkeit zum Haushalt der Klägerin in der strittigen Zeit, zumal der Sohn nach den nicht umstrittenen Feststellungen des LSG seit Anfang des Jahres 2005 ohne zeitliche Unterbrechung - abgesehen von den Besuchen bei der Klägerin - in dem Heim wohnte, zu Beginn der strittigen Zeit am 1.10.2007 also schon über zweieinhalb Jahre. Gründe für eine weitere Sachverhaltsaufklärung in dieser Hinsicht sind entgegen dem Vorbringen der Revision, die insofern auch kein konkretes Beweisthema benannt hat, nicht zu erkennen, zumal der polizeilichen Meldung angesichts der aufgeführten anderen Aspekte keine ausschlaggebende Bedeutung beikommt.

18

Es lag auch keine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 RdNr 15)zwischen der Klägerin und ihrem Sohn vor, weil die in der genannten Entscheidung angeführten Gründe für eine dahingehende Auslegung des § 7 Abs 3 SGB II zur Sicherstellung einer "SGB II-immanenten Lösung" hinsichtlich der Kosten des Umgangs, wie insbesondere das durch Art 6 Abs 1 Grundgesetz geschützte Umgangs- und Sorgerecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder, vorliegend nicht gegeben sind, da der Sohn in der strittigen Zeit während seines stationären Aufenthalts im Heim Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezog und schon volljährig war.

19

4. Da nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umstritten ist, kann dahingestellt bleiben, wie hoch der Gesamtbedarf der Klägerin in der strittigen Zeit war, weil nur der Beklagte Rechtsmittel eingelegt hat und die Klägerin nicht mehr als die vom LSG zugesprochene Erhöhung aufgrund der Nichtberücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen erhalten kann.

20

5. Dem Bedarf der Klägerin sind die Bedarfsdeckungsmöglichkeiten nach § 9 SGB II gegenüberzustellen. Hier kommt allein die Berücksichtigung von Einkommen in Betracht (§ 11 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarkes vom 24.12.2003, BGBl I 2954, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.12.2006, BGBl I 2748, im Folgenden SGB II aF).

21

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist jedoch auch kein weiteres Einkommen, insbesondere nicht das Kindergeld für den Sohn zu berücksichtigen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind (alle) Einnahmen in Geld oder Geldeswert (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF) mit bestimmten Ausnahmen wie den Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und entsprechend anwendbarer Gesetze einschließlich des Bundesentschädigungsgesetzes, den Absetzbeträgen nach § 11 Abs 2 SGB II aF sowie zweckbestimmte Einnahmen, Schmerzensgeld usw(vgl § 11 Abs 3 bis 4 SGB II aF). Weitere Ausnahmen vom zu berücksichtigenden Einkommen enthält § 1 Alg II-V in ihren verschiedenen Fassungen.

22

Von daher bestehen gegen die - nicht umstrittene - Berücksichtigung der Witwenrente der Klägerin als Einkommen keine Bedenken.

23

Das für den Sohn der Klägerin von der Familienkasse gezahlte Kindergeld ist hingegen nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen.

24

a) Kindergeld wurde in der strittigen Zeit ebenso wie heute nach §§ 31, 32, 62 ff Einkommensteuergesetz (EStG) gezahlt - außer in den vorliegend nicht einschlägigen Fallgestaltungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), die im Wesentlichen nur Personen, die nach dem EStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig oder gleichgestellt sind, also nicht im Inland ihren Wohnsitz haben, oder Vollwaisen, die für sich selbst Kindergeld beziehen, betreffen(§ 1 Abs 1, 2 BKGG). Anspruchsberechtigt für das Kindergeld ist nicht das Kind, sondern die Eltern oder ein anderer Berechtigter, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat (§ 64 EStG, auch zum Verhältnis mehrerer Berechtigter zueinander). Selbst wenn der Kindergeldberechtigte zB seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt und das Kindergeld an das Kind ausgezahlt wird (§ 74 EStG), ändert dies nichts an der Kindergeldberechtigung. Kindergeld ist daher - vorbehaltlich abweichender Normen - auch im SGB II als Einkommen der Eltern anzusehen (BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 33 f; BSG vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 R - RdNr 12 ff).

25

b) Als solche abweichende Norm ordnet für die strittige Zeit vom 1.10.2007 bis heute § 11 Abs 1 Satz 2, 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) an: "Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird." Die Voraussetzungen dieser Regelung sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Sohn der Klägerin mit ihr - wie ausgeführt - keine Bedarfsgemeinschaft bildete.

26

c) Eine weitere abweichende Norm enthält § 1 Abs 1 Nr 8 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I 2622 - Alg II-V) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 22.8.2005 (BGBl I 2499), die am 1.10.2005 in Kraft getreten ist, in die Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) übernommen wurde, bis heute gilt und für die strittige Zeit anordnet, dass nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist "Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird". Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 18.12.2008 (BGBl I 2780) erfolgte Streichung des Adjektivs "volljährig" ist vorliegend ohne Bedeutung.

27

Der Beklagte meint zwar, dass die Regelung sich nur auf in Ausbildung befindliche Kinder beziehe; dass der Wortlaut der Norm eine solche Beschränkung enthält, wird jedoch auch vom Beklagten - zu Recht - nicht behauptet. Vielmehr bezieht die Regelung sich auf das Kindergeld für alle Kinder des Hilfebedürftigen, die nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen leben und an die das Kindergeld nachweislich weitergeleitet wird - ohne weitere Einschränkungen.

28

Aus der vom Beklagten angeführten Begründung des Entwurfs zu der Änderungsverordnung vom 22.8.2005 folgt nichts anderes. In dieser Begründung wird zu der umstrittenen Nr 8 ausgeführt: "Nach Nummer 8 wird das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, anrechnungsfrei gestellt. Es ist daher bei den hilfebedürftigen Eltern, die es als Berechtigte erhalten, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Ist allerdings das volljährige Kind hilfebedürftig, ist es diesem als Einkommen zuzurechnen. Mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19. März 2001 wurde das Ziel verfolgt, den Personenkreis der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu fördernden Personen zu erweitern und die Einkommenslage der Auszubildenden zu verbessern. In diesem Zusammenhang wurde Kindergeld aus dem Einkommensbegriff des BAföG herausgenommen und damit generell anrechnungsfrei gestellt. Damit wurde der Nachteil beseitigt, dass Eltern von mit BAföG geförderten Kindern bzw. mit BAföG-Empfänger, an die das Kindergeld unmittelbar ausgezahlt wurde, zuvor vom Kindergeld nicht in voller Höhe profitieren konnten, da dieses wegen der teilweisen Anrechnung als Einkommen zu einer verminderten Förderung führte. Diese Entlastung wird nun im Falle volljähriger Kinder, an die die Eltern nachweislich das Kindergeld weiterleiten, auch im SGB II nachvollzogen. Es wird daher künftig nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn die Eltern das Kindergeld nachweislich an die Auszubildenden weiterleiten." (abrufbar unter: www.bmwi.de).

29

Wie dieser Begründung entnommen werden kann, ist - insofern ist dem Beklagen zuzustimmen - Ausgangspunkt der umstrittenen Regelung in § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V eine Harmonisierung zwischen dem SGB II und dem BAföG. Denn mit der Regelung soll die Nichtberücksichtigung des Kindergelds beim BAföG auf das SGB II in den Fällen übertragen werden, in denen das Kindergeld an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird.

30

Dass diese Regelung auf Kinder beschränkt sein soll, die BAföG beziehen, ist jedoch nicht nur dem Wortlaut der Nr 8 nicht zu entnehmen, vielmehr steht dem auch die angeführte Begründung entgegen. Denn deren dritter Satz lautet: "Ist allerdings das volljährige Kind hilfebedürftig, ist es diesem als Einkommen zuzurechnen." Dieser Satz ist nur dann sinnvoll, wenn das Kind nicht BAföG bezieht, sondern ggf selbst hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII ist, womit auch in der Begründung der Änderungsverordnung entgegen der Ansicht des Beklagten davon ausgegangen wird, dass die Regelung sich gerade nicht nur auf Kinder bezieht, die sich in der Ausbildung befinden (vgl zum Verhältnis von BAföG-Bezug und Leistungen nach dem SGB II nur § 7 Abs 5 SGB II aF).

31

Die von dem Beklagten aufgestellte weitere Voraussetzung, dass das Kind "wirtschaftlich selbstständig" ist, ist weder dem Normtext noch der Begründung zu entnehmen.

32

d) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V, dass das Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird, sind vorliegend erfüllt. Denn der volljährige Sohn der Klägerin wohnte in der strittigen Zeit, wie oben festgestellt, nicht im Haushalt der Klägerin. Daran ändern auch die zeitweisen Besuche des Sohnes an jedem zweiten Wochenende und den Ferien nichts. Die Klägerin hat das Kindergeld für ihren Sohn auch an diesen weitergeleitet, denn das Kindergeld wurde nach den von Seiten des Beklagten nicht gerügten Feststellungen des LSG auf ein Konto des Sohnes eingezahlt und ausschließlich für diesen verwandt.

33

e) Dass das Kindergeld vom Sozialhilfeträger nicht auf den Bedarf des Sohnes angerechnet wurde, ändert nichts an der Nichtberücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin nach dem SGB II.

34

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Auferlegung der Verschuldenskosten von Seiten des LSG gegenüber dem Beklagten ist aufzuheben (§ 192 Abs 3 Satz 2, Abs 1 SGG), weil in dem Rechtsstreit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Auslegung des § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V zu klären war.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe

1.
die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und
2.
die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.

Tenor

Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. August 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des SGB II-Leistungsanspruchs der Kläger unter Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro vom Einkommen des Klägers zu 3 für eine für ihn abgeschlossene private Unfallversicherung im Zeitraum vom 1.8.2009 bis 2.2010.

2

Der am 1992 geborene Kläger zu 3 ist das im streitigen Zeitraum noch minderjährige Kind der Klägerin zu 1, die mit ihm und ihrem Partner, dem Kläger zu 2, in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Der Kläger zu 2 hatte wechselndes Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Der Kläger zu 3 durchlief im streitigen Zeitraum eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Werkstatt des Lebenshilfewerks H eV. Von der BA erhielt er im Zeitraum vom 1.9.2009 bis 30.11.2010 monatlich 73 Euro Ausbildungsgeld. Die BA übernahm auch die Lehrgangskosten und gewährte Fahrtkosten für Pendelfahrten zwischen der Wohnung und der Werkstatt. Zugleich bezog der Kläger zu 3 eine Waisenrente in Höhe von 153,66 Euro von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Rentenanpassung zum 1.7.2009). Kindergeld wurde der Klägerin zu 1 für den Kläger zu 3 in Höhe von 164 Euro monatlich von der Familienkasse gezahlt. Die Kläger haben eine sog "Paketversicherung" abgeschlossen, die ua eine Unfallversicherung für den Kläger zu 3 mit eigenständig ausgewiesenem Beitragsanteil enthält.

3

Durch Bescheid vom 2.7.2009 bewilligte der Beklagte vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2009, weil der Kläger zu 2 über wechselndes Einkommen verfüge, das nicht im Voraus feststehe. Die Leistungshöhe änderte er durch Bescheide vom 8.7., 4.8. und 11.8.2009. Mit ihrem Widerspruch (18.8.2009) gegen den letzten Änderungsbescheid begehrten die Kläger den Abzug einer Versicherungspauschale von 30 Euro von der Waisenrente vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen des Klägers zu 3. Durch Widerspruchsbescheid vom 2.11.2009 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger zu 3 habe nicht tatsächlich eine Versicherung abgeschlossen. Am 11.12.2009 änderte der Beklagte die Leistungshöhe für den Zeitraum 1.9. bis 31.12.2009 nochmals, erließ jedoch am 6.5.2010 für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2009 einen endgültigen Bescheid, im Rahmen dessen er die Höhe der SGB II-Leistungen an die Kläger zu ihren Gunsten höher als bisher festsetzte. Ebenfalls am 6.5.2010 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2010, wiederum als vorläufige Leistungen, weil das Einkommen des Klägers zu 2 im Bewilligungszeitraum nicht abschließend festgestellt werden könne. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 6.5.2010 ua wegen des fehlenden Abzugs einer Versicherungspauschale vom Einkommen des Klägers zu 3 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22.6.2010 zurück.

4

Mit ihren Klagen vom 6.11.2009 (Az S 3 AS 6295/09) und 22.7.2010 (Az S 3 AS 4244/10) haben die Kläger diese Bescheide angefochten und höhere SGB II-Leistungen begehrt. Die Klage vom 6.11.2009 richtet sich gegen den Bescheid vom 2.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2009 und die danach während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheide. Zur Begründung haben die Kläger ua vorgebracht, es sei eine Versicherungspauschale vom Renteneinkommen des Klägers zu 3 in Abzug zu bringen. Die zweite Klage, die vom SG mit der ersten zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden worden ist und die das gleiche Leistungsziel wie die erste Klage hat, richtet sich gegen die Bescheide vom 6.5.2010 (endgültig für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2009 und vorläufig für den Zeitraum vom 1.1. bis 2.2010) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6.2010. Das SG hat den Klagen stattgegeben, indem es sämtliche zuvor benannten Bescheide geändert und den Beklagten verurteilt hat, den Klägern Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom 1.8.2009 bis 2.2010 unter Berücksichtigung einer Versicherungspauschale von 30 Euro beim Kläger zu 3 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der für den Kläger zu 3 abgeschlossenen privaten Unfallversicherung um eine grundsicherungsrechtlich angemessene Versicherung handele, deren Beiträge nach dem ab dem 1.8.2009 geänderten § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V nunmehr auch bei einem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kind (hier bis zum 2.2010) von dessen Einkommen vor der Berücksichtigung bei der Berechnung des Sozialgeldes in Abzug zu bringen seien. Darauf, dass die Versicherung nicht vom Kläger zu 3, sondern von der Klägerin zu 1 für ihn abgeschlossen worden sei, komme es nicht an. Die Versicherung habe nach den tatsächlichen Feststellungen nicht vom Kläger zu 3 selbst vor dessen vollendeten 18. Lebensjahr abgeschlossen werden können.

5

Der Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision zum BSG mit Zustimmung der Kläger eingelegt. Er macht geltend, zum 1.8.2009 sei § 6 Abs 1 Alg II-V geändert worden, um sozialpolitisch unerwünschte Ungleichbehandlungen im Hinblick auf den Abzug der Versicherungspauschale von minderjährigen Kindern innerhalb und außerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu verhindern. Auf deren Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft komme es nun nicht mehr an. Der Abzug der Versicherungspauschale habe jedoch nur dann zu erfolgen, wenn der Minderjährige tatsächlich mindestens eine dem Grunde und der Höhe nach angemessene Versicherung abgeschlossen habe und der Versicherungsschutz nicht bereits durch die Haushaltsgemeinschaft, der der Minderjährige angehöre, sichergestellt sei. Eine private Unfallversicherung sei bereits dem Grunde nach nicht angemessen. Die Angemessenheit einer Versicherung dem Grunde nach sei nur gegeben, wenn eine vom Lebenszuschnitt den Leistungsberechtigten nach dem SGB II vergleichbare Bevölkerungsgruppe üblicherweise eine solche Absicherung vornehme oder im Einzelfall wegen des Vorliegens besonderer Umstände der Abschluss als angemessen angesehen werden könne. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zum Arbeitslosenhilferecht könne von der Üblichkeit dann ausgegangen werden, wenn 50 % aller Haushalte eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hätten.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. August 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger beantragen,
die Sprungrevision zurückzuweisen.

8

Sie halten die Ausführungen des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision ist im Sinne der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG begründet.

10

Der Senat vermochte nicht abschließend zu beurteilen, ob der Beklagte bei der Berechnung der zwischenzeitlich endgültig bewilligten Leistungen im Zeitraum vom 1.8. bis 31.12.2009 von der Waisenrente des Klägers zu 3 eine Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich vor der Berücksichtigung als Einkommen in Abzug zu bringen hat sowie hierzu auch im Hinblick auf die vorläufig bewilligten Leistungen zwischen dem 1.1. und dem 2.2010 verpflichtet ist.

11

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig(vgl Urteile des Senats vom 18.1.2011, ua - B 4 AS 99/10 R). Nach § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

12

Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt(BSG Urteile vom 18.1.2011, ua - B 4 AS 99/10 R).

13

2. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist zum einen das Begehren der Kläger auf eine gegenüber den endgültigen Festsetzungen des Beklagten in dem Bescheid vom 6.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6.2010 für den Zeitraum vom 1.8. bis 31.12.2009 um 30 Euro höhere monatliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die vorläufigen Festsetzungen der Leistungshöhe in dem Bescheid vom 2.7.2009 in der Fassung der Bescheide vom 8.7., 4.8. und 11.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2009, dieser wiederum in der Fassung des Bescheides vom 11.12.2009 sind nicht mehr Streitgegenstand des Revisionsverfahrens. Sie haben sich bereits im Klageverfahren auf sonstige Weise iS des § 39 Abs 2 SGB X durch den Erlass des Bescheides vom 6.5.2010, mit dem der Beklagte eine endgültige Bestimmung der Leistungshöhe im Zeitraum vom 1.8. bis 31.12.2009 verfügt hat, erledigt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 59; Eicher in Eicher/Schlegel, § 328 SGB III RdNr 60). Der endgültige Bescheid hat die vorläufigen Bescheide ersetzt. Insoweit war auch die Anfechtungs- und Leistungsklage der Kläger zulässig.

14

Für den Zeitraum vom 1.1. bis 2.2010 hat der Beklagte wiederum jedoch nur vorläufige Leistungen bewilligt. Daher ist für diesen Zeitraum auch nur die vorläufige gegenüber den Festsetzungen des Beklagten in dem Bescheid vom 6.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6.2010 vorgenommene, um 30 Euro höhere monatliche Leistung der Kläger Streitgegenstand des Revisionsverfahrens. An einem Bescheid über die endgültige Leistungsgewährung fehlt es bisher. Gleichwohl ist auch insoweit die von den Klägern erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage hier zulässig. Die Revision des Beklagten ist also nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolgreich.

15

Zwar ist die vorläufige Leistung eine Leistung sui generis und ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung (stRspr, vgl BSG Urteil vom 31.5.1989 - 4 RA 19/88 = SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 = BSGE 67, 104 <109 f> = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; BSG Urteil vom 12.5.1992 - 2 RU 7/92 = SozR 3-1200 § 42 Nr 2 S 4 f; BSG Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R = SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 25 mwN; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 56). Materiell-rechtlich handelt es sich mithin um zwei verschiedene Ansprüche. Unabhängig von der jeweils zutreffenden Klageart ist auch gegen vorläufige Entscheidungen grundsätzlich gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren. Im Falle einer den Kläger im Verhältnis zur vorläufigen Bewilligung belastenden endgültigen Entscheidung kann er im Klageverfahren gegen die endgültige Entscheidung nicht mehr damit gehört werden, die Verwaltung habe nicht vorläufig bewilligen dürfen. Ist die vorläufige Bewilligung bestandskräftig geworden, ist sie auch im Rahmen eines Erstattungsbescheides hinsichtlich der Vorläufigkeit nicht mehr überprüfbar (BSG Urteil vom 15.8.2002 - B 7 AL 24/01 R, SozR 3-4100 § 147 Nr 1). Der eine vorläufige Leistung bewilligende Bescheid ist mithin ebenso wie ein solcher über die Bewilligung von endgültigen Leistungen mit der Begründung anfechtbar, die Verwaltung habe rechtswidrig gehandelt, hier zu Unrecht vorläufige Leistungen anstatt endgültige bewilligt. Die zutreffende Klageart ist dann die Anfechtungsklage (vgl Eicher in Eicher/Schlegel, § 328 SGB III RdNr 92).

16

Gleichwohl ist ein auf endgültige Leistungen gerichtetes Begehren in Gestalt der Leistungsklage nicht grundsätzlich unzulässig ( § 54 Abs 2 SGG - vgl BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7 AL 49/07 R - BSGE 104, 76 = SozR 4-4300 § 22 Nr 2; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 315; aA Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 328 RdNr 30 f, der nur die Anfechtung für rechtlich zulässig hält ) - ein Kläger ist wegen der Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung nicht ausschließlich gehalten, ebenfalls nur Leistungen in vorläufiger Höhe zu beantragen, wenn die Verwaltung eine endgültige Leistungsgewährung durch gesonderten Verfügungssatz zumindest konkludent ablehnt. Die Entscheidung der vorläufigen Bewilligung einer Leistung ist nach § 40 Abs 1 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 SGB III eine Ermessensentscheidung, wobei der Verwaltungsträger einen Entscheidungsfreiraum im Sinne von Entschließungs- und Auswahlermessen hat(vgl Eicher in Eicher/Schlegel, § 328 SGB III RdNr 42). Die grundsätzlich richtige Klageart im Falle nicht gebundener Entscheidungen ist damit zwar die Verpflichtungsklage (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 20b; so auch Eicher in Eicher/Schlegel, § 328 SGB III RdNr 92 im Hinblick auf vorläufige Leistungen wegen der Entscheidungsfreiräume der Verwaltung). Sie hält auch der erkennende Senat für die zutreffende Klageart im Falle der vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach § 40 Abs 1 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 SGB III, um der Einebnung der Verschiedenartigkeit der Ansprüche auf endgültige und vorläufige Leistungen entgegenzuwirken. Geht der Kläger jedoch davon aus, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nicht vorliegen oder das Ermessen der Behörde sowohl im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Entscheidung selbst, als auch der Höhe der zu bewilligenden Leistungen auf Null reduziert sei, ist die Beantragung der Leistung selbst (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 315 - kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage)und hilfsweise die Verpflichtung zum Erlass eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zulässig. Die Verpflichtungsklage ist dann jedoch ggf als ein Minus (Hilfsantrag) in der Leistungsklage enthalten (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IV, RdNr 18).

17

Da nur der Beklagte die Entscheidung des SG mit der Sprungrevision angefochten hat, ist der Streitgegenstand - im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peiius - auch auf die Gewährung höherer monatlicher Leistungen von 30 Euro beschränkt. Insoweit ist allerdings eine vollständige Überprüfung des Leistungsanspruchs der Kläger unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich - die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale ist kein abtrennbarer Streitgegenstand (BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3 S 10 mwN; BSG Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 49/06 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 7 S 37; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 <223 f> = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 6 ff mwN; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 9 S 74). Da das SG über die ebenfalls nicht vollständig festgestellten Tatsachen betreffend die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale hinaus keine weiteren Feststellungen zu Tatsachen getroffen hat, aufgrund derer das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II und die Rechtmäßigkeit der Höhe der Leistung des Beklagten beurteilt werden kann, wird das SG im wiedereröffneten Klageverfahren, auch wenn es unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu dem Ergebnis gelangen sollte, von dem Renteneinkommen des Klägers zu 3 sei keine Versicherungspauschale vor der Berücksichtigung als Einkommen in Abzug zu bringen, zu überprüfen haben, ob den Klägern aus anderen Gründen eine um 30 Euro höhere Leistung zusteht.

18

3. Der Senat vermochte aufgrund der vom SG festgestellten Tatsachen nicht abschließend zu entscheiden, ob der Beklagte von dem Renteneinkommen des Klägers zu 3 eine Versicherungspauschale von monatlich 30 Euro in Abzug zu bringen hat.

19

Nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen vom Einkommen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Zutreffend ist das SG zwar davon ausgegangen, dass nach § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V idF ab dem 1.8.2009 (2. Verordnung zur Änderung der Alg II-V/SozialgeldV vom 23.7.2009, BGBl I 2340) nunmehr auch von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II abgesetzt werden kann, wenn die Beiträge nach Grund und Höhe angemessen sind und der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat(s zur Rechtslage vor dem 1.8.2009 nur BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23).

20

Im Gegensatz zur Auffassung des SG kommt es für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit in § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V jedoch nicht darauf an, ob Leistungen aus der privaten Versicherung zu einer Entlastung staatlicher Sozialversicherungsträger beitragen können. Im Gegenteil, wenn bereits ein hinreichender Schutz durch die gesetzliche Sozialversicherung gegeben ist, scheidet die Absetzbarkeit von Beiträgen für private Versicherungen, die dieselben Risiken abdecken, im Grundsicherungsrecht schon aus systematischen Gründen aus. Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Grundsicherungsträger als Annexleistung übernommen (zur Krankenversicherung und im hier streitigen Zeitraum auch noch zur Rentenversicherung). Dahinter steht die Erwägung, dass durch Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf gedeckt wird, für den wegen des Schutzes durch die gesetzliche Sozialversicherung keine besonderen Leistungen im SGB II vorgesehen sind. Einkommen aus Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung ist daher auch zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II, das den Hilfebedarf mindert. Für Bezieher von Erwerbseinkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze gelten die gleichen Überlegungen. Dort ersetzen die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung - entsprechend ihrem originären Zweck - das etwa durch einen Unfall entgangene Erwerbseinkommen bzw dienen der Erlangung der ansonsten zu "erkaufenden" Gesundheitsleistungen. Wenn bestimmte Risiken nicht durch Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung abgedeckt werden, wie beispielsweise die gesundheitlichen Folgen aufgrund von Freizeitunfällen von Kindern, mag das zwar - wie vom SG angenommen - für eine private Vorsorge sprechen. Ob damit jedoch zugleich eine grundsicherungsrechtliche Angemessenheit der Aufwendungen hierfür einhergeht, bestimmt sich im Rahmen des Leistungssystems - wie bei der Bemessung der existenzsichernden Leistungen auch - nach dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen (vgl BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175).

21

Daher wird in der Rechtsprechung von BSG und BVerwG zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Hinblick auf Versicherungsbeiträge im existenzsichernden Bereich darauf abgestellt, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze üblicherweise Vorsorgeaufwendungen zu tätigen pflegen und andererseits, welche individuellen Lebensverhältnisse die Situation des Hilfebedürftigen prägen ( BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 7/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen ; abgrenzend zur Arbeitslosenhilfe wegen deren Funktion der Lebensstandardsicherung: BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1; s zur Sozialhilfe nach dem SGB XII: BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1; vgl zum BSHG: BVerwG Urteil vom 27.6.2002 - 5 C 43/01 - BVerwGE 116, 342 ; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 76 RdNr 38; Schmitt/Hillermeier, BSHG, Stand Dezember 1996, § 76 RdNr 92). Ob die Beiträge zur privaten Unfallversicherung für Kinder in diesem Sinne angemessen sind, vermochte der Senat nach den Feststellungen des SG jedoch nicht abschließend zu beurteilen.

22

Zwar bestehen Zweifel, dass der Abschluss einer privaten Unfallversicherung für Kinder bei Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze üblich ist. Der Beklagte hat in der Revisionsbegründung auf seine Erkenntnisse durch den Kundenmonitor Assekuranz der Psychonomics AG für 2008 hingewiesen, wonach 31 % aller deutschen Haushalte eine private Unfallversicherung abgeschlossen hatten. Das LSG Hamburg hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2010 auf Grundlage einer beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft eV eingeholten Auskunft für das Jahr 2008 ausgeführt, dass der Prozentsatz von 50 % der gesamten Bevölkerung, die eine derartige Versicherung hielten, nicht erreicht werde. Der Anteil an privat unfallversicherten Kindern aus Familien mit geringen finanziellen Mitteln werde dementsprechend geringer sein; die private Unfallversicherung für Kinder zähle in diesen Kreisen daher nicht zu den üblichen Versicherungen (LSG Hamburg Urteil vom 11.11.2010 - L 5 AS 58/07). Eine abschließende Bewertung der Üblichkeit ist jedoch auf Grundlage dieser Ausführungen - auch für den streitigen Zeitraum - nicht möglich. Das SG wird entsprechende Ermittlungen im wiedereröffneten Klageverfahren nachzuholen haben.

23

Sollte das SG zu der Erkenntnis gelangen, dass der Abschluss einer privaten Unfallversicherung für Kinder bei Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze nicht üblich sei, wird es gleichwohl die persönlichen Lebensumstände des Klägers zu 3 zu ermitteln haben. Denn auch besondere Umstände des Einzelfalls können - wie eingangs dargelegt - dazu führen, dass eine solche private Absicherung als angemessen zu bewerten ist. Diese können beispielsweise in einer besonderen Gefährdung des jungen Menschen aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung oder einer sonstigen besondere Gefährdungen hervorrufenden Lebenssituation erblickt werden. Zu derartigen Umständen mangelt es bisher an Feststellungen des SG.

24

Unschädlich ist entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch, dass der Kläger zu 3 die Versicherung nicht selbst - also eigentätig - abgeschlossen hat. Es kommt auch nicht darauf an, dass er die rechtliche Möglichkeit hierzu mit nachträglicher Genehmigung durch die erziehungsberechtigte Klägerin zu 1 gehabt hätte. Hiergegen spricht weder die von dem Beklagten zitierte Begründung der Neufassung der Alg II-V, noch die bisherige Rechtsprechung des BSG. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG die Versicherungspauschale unabhängig davon in Abzug zu bringen, ob tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen aufgewendet worden sind (vgl BSG Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 3; 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4; 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23). Die mangelnde Abzugsmöglichkeit der Versicherungspauschale vom Einkommen des Kindes, das in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ist in der Rechtsprechung des BSG damit gerechtfertigt worden, dass im Regelfall das Kind an den für die Bedarfsgemeinschaft abgeschlossenen Versicherungen partizipiert und sein Einkommen in erster Linie zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts dienen soll (BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23). Unter Berücksichtigung dessen soll die durch die Änderung der Alg II-V eröffnete Möglichkeit, auch vom Einkommen des minderjährigen Kindes in der Bedarfsgemeinschaft eine Versicherungspauschale in Abzug zu bringen, daher nur dann ergriffen werden können, wenn für das Kind eine eigene Versicherung abgeschlossen worden ist, die sein Einkommen auch tatsächlich belastet. Dieses setzt jedoch nur voraus, dass eine für das Kind zu finanzierende Versicherung vorhanden ist, die nicht in der Gesamtvorsorge der Bedarfsgemeinschaft aufgeht. Nicht erforderlich ist, dass das Kind den Versicherungsvertrag selbst geschlossen hat. Ebenfalls unschädlich ist, dass es sich im vorliegenden Fall um eine "Paketversicherung" handelt. Sie enthält nach den tatsächlichen Feststellungen des SG, die der Beklagte nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat, einen selbstständigen, ausschließlich auf das Kind bezogenen Anteil, für den Versicherungsbeiträge aufzubringen sind.

25

Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,

1.
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt.

(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der

1.
auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder
2.
auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für einen Teil des bisherigen Wohngeldbewilligungszeitraums gewährt, beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt.

(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

1.
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
3.
(weggefallen)
4.
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
6.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
7.
a)
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
8.
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
9.
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
a)
die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
b)
der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

1.
die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
2.
deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
3.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
4.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
5.
deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.
Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a BKGG für die Zeit von September 2006 bis Januar 2007.

2

Der verheiratete Kläger bezog während seiner Erwerbstätigkeit einen Kinderzuschlag für seine drei Kinder in Höhe von monatlich 420 Euro. Nach Eintritt von Arbeitslosigkeit im Februar 2006 bewilligte ihm die Beklagte vom 10.2.2006 bis 11.2.2007 Alg in Höhe von 1056,90 Euro monatlich. Er erhielt die Leistung zunächst in voller Höhe. Ab September 2006 wurde ihm wegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) des Amtsgerichts K vom 21.8.2006 zugunsten des Freistaates Bayern ( M /06) nur noch Alg in Höhe von 972,60 Euro monatlich ausgezahlt.

3

Nachdem die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag ab Beginn der Arbeitslosigkeit bis September 2006 zunächst insgesamt abgelehnt hatte (Bescheid vom 18.5.2006; Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006), bewilligte sie dem Kläger während des sozialgerichtlichen Klageverfahrens bis einschließlich August 2006 für seine drei Kinder einen Kinderzuschlag in Höhe von 415 Euro monatlich. Für die Zeit ab September 2006 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Kinderzuschlags dagegen mit der Begründung ab, dass sein Einkommen unter der Mindesteinkommensgrenze für die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach in Höhe des für den Kläger jeweils maßgebenden Alg II (§ 6a Abs 1 Nr 2 BKGG iVm § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG) in Höhe von 986,74 Euro liege (Änderungsbescheide vom 15.10.2007 und 29.10.2007).

4

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil des SG vom 31.3.2008). Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und den Bescheid der Beklagten vom 18.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2006 sowie die Änderungsbescheide vom "15.2.2007" (gemeint: 15.10.2007) und 29.10.2007 dahin geändert, dass dem Kläger auch für die Monate September 2006 bis Januar 2007 Kinderzuschlag in Höhe von 415 Euro monatlich bewilligt werde (Urteil vom 28.1.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe hinsichtlich des beim Kinderzuschlag zu berücksichtigenden Einkommens zu Unrecht nur den tatsächlich auf das Konto des Klägers gezahlten Betrag berücksichtigt. Auch der gepfändete Teil des Alg sei Einkommen iS des § 6a BKGG iVm § 11 SGB II, weil auch dieser seine Einkommens- und Vermögenssituation verändert habe. Dies gelte auch, wenn ein Betrag - wie hier - unmittelbar vom zufließenden Einkommen abgezogen werde. Eine Korrektur über den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der "bereiten Mittel" sei nicht vorzunehmen. Es könne offen bleiben, wie die vom BSG bisher nicht abschließend beantwortete Rechtsfrage, ob aus anderen Gründen als wegen Unterhaltsansprüchen titulierte Ansprüche oder gepfändete oder auf andere Weise der Disposition entzogene Einkommensteile das zu berücksichtigende Einkommen minderten, allein bezogen auf die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen sei. Insofern bewirke die Nichtberücksichtigung gepfändeter Einkommensteile möglicherweise, dass Antragsteller aufgrund des um den Pfändungsanteil verminderten Einkommens hilfebedürftig würden und es zu einem unberechtigten Bezug von steuerfinanzierten Leistungen komme. Im Bereich des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG sei die Rechtsfrage jedenfalls bezüglich der Mindesteinkommensgrenze losgelöst von den Überlegungen zum SGB II ausschließlich nach Sinn und Zweck der Besonderheiten des Kinderzuschlags zu beurteilen, der gerade nur bei Überschreiten der Mindesteinkommensgrenze geleistet werde. Würde man das Korrektiv der "bereiten Mittel" bezüglich der Mindesteinkommensgrenze anwenden, könne dies nachteilig sein, weil das Einkommen mit der Folge vermindert werde, dass ein Kinderzuschlag nicht erbracht werde.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine unrichtige Anwendung von § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG iVm § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der Begriff des Einkommens iS von § 11 SGB II sei so zu verstehen, dass hiervon nur die Einnahmen in Geld oder Geldeswert erfasst würden, die dem Empfänger zur freien Verfügung stünden. Als Einkommen könne nur dasjenige berücksichtigt werden, was tatsächlich bereit stehe und bedarfsbezogen verwendet werden könne. Dies betreffe nur finanzielle Mittel, die der Hilfebedürftige kurzfristig und ohne wesentliche Zwischenschritte realisieren könne, um mit ihnen seinen aktuellen Lebensunterhalt zu decken. Soweit Teile eines Arbeitseinkommens oder des Alg aufgrund eines PfÜB gepfändet seien und deshalb nicht ausgezahlt werden könnten, habe der Antragsteller hierüber keinerlei Verfügungsmöglichkeiten. Diese Gelder stünden ihm daher nicht als bereite Mittel zur Verfügung.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. März 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er macht geltend, bei der Einkommensberechnung nach dem SGB II könnten Schuldverpflichtungen nicht abgesetzt werden. Die Tatsache, dass ein Teil des Alg aufgrund eines PfÜB an einen Gläubiger abgeführt werde, ändere hieran nichts. Würde man die gepfändeten Teile des Alg einkommensmindernd berücksichtigen, hätte dies zur Folge, dass die Schuldverpflichtungen des Sozialleistungsempfängers von dem SGB II-Träger zu erstatten seien.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag in dem Zeitraum von September 2006 bis Januar 2007 nicht möglich.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid vom 18.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 sowie die Änderungsbescheide vom 15.10.2007 und 29.10.2007, mit denen für den hier streitigen Zeitraum des Alg-Bezugs des Klägers vom September 2006 bis Januar 2007 die Gewährung von Kinderzuschlag abgelehnt worden ist. Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG). Mangels ausreichender Feststellungen des LSG zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und der Mindesteinkommensgrenze iS des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG iVm § 6a Abs 4 BKGG kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob und ggf in welcher Höhe der Kläger in dem streitigen Zeitraum einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag hatte.

11

2. Kinderzuschlag erhalten nach § 6a Abs 1 BKGG in der insoweit hier maßgeblichen Normfassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach Abs 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG wird der Kinderzuschlag, soweit die Voraussetzungen des Abs 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs 1 SGB II nicht übersteigt.

12

Wie der 14. Senat des BSG bereits ausgeführt hat, sind bei der Prüfung, ob der Berechtigte im Sinne der so genannten "Mindesteinkommensgrenze" des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG über Einkommen iS des § 11 SGB II mindestens in Höhe des nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für ihn maßgebenden Betrags verfügt, das zu berücksichtigende Einkommen und in einem zweiten Schritt der Bedarf - ohne Berücksichtigung der Kinder - nach § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II einschließlich der Kosten der Unterkunft iS des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG zu ermitteln und gegenüberzustellen. Die Kosten der Unterkunft bestimmen sich gemäß § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG nicht nach der anteiligen Miete des Klägers und der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Kopfteilen; vielmehr ist der prozentuale Anteil für die Unterkunftskosten nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung zugrunde zu legen (vgl hierzu im Einzelnen: BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 KG 1/08 R - RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/0AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 1 RdNr 17 ff).

13

Ob der Kläger nach Maßgabe dieser Regelungen für den Zeitraum von September 2006 bis Januar 2007 einen Anspruch auf Kinderzuschlag hat, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Auf der Bedarfsseite fehlt es insofern an Feststellungen des LSG zur Zusammensetzung des vom Berufungsgericht als Mindesteinkommensgrenze von 986,74 Euro bezeichneten Betrags. Es sind insbesondere nähere Ermittlungen zu den tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II erforderlich, die nach § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG anteilig zu berücksichtigen sind. Es bedarf aber auch zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens wegen möglicher Absetzbeträge nach Maßgabe des § 11 Abs 2 SGB II, § 30 SGB II sowie § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) weiterer Feststellungen. Die Beklagte geht mit ihrem Revisionsvorbringen aber zu Recht davon aus, dass das LSG den ab 1.9.2006 gepfändeten Teil des Einkommens nicht ohne Weiteres in vollem Umfang berücksichtigen durfte. Entgegen der Auffassung des LSG ist es nicht möglich, bei dem Einkommensbegriff des § 6a BKGG und demjenigen des § 11 Abs 1 SGB II unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Auch der gepfändete Anteil des Alg ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II, das grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn der Berechtigte die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren kann.

14

3. § 6a BKGG stellt - entgegen der Ansicht des LSG - bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens uneingeschränkt auf den Einkommensbegriff des § 11 SGB II ab(so auch Kühl in Hambüchen, BEEG/EStG/BKGG, § 6a BKGG RdNr 19, Stand Dezember 2009; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, § 6a BKGG RdNr 1, 18, 20, Stand Mai 2010; Wild, ZFSH/SGB 2005, 136 ff, 139). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG iVm § 6a Abs 4 BKGG. Die Regelungen beziehen sich in der hier maßgebenden Fassung ausdrücklich und ohne Einschränkungen auf das nach § 11 SGB II zu berücksichtigende elterliche Einkommen. Mit der Festsetzung einer Mindesteinkommensgrenze für den Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe des elterlichen Bedarfs an Alg II und/oder Sozialgeld wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass nur diejenigen Eltern den Kinderzuschlag erhalten, deren Bedarf an Alg II und Sozialgeld durch eigenes Einkommen gesichert ist. Es sollte erreicht werden, dass die Familien regelmäßig nur ein Verwaltungsverfahren entweder im Jobcenter als Empfänger von Alg II und Sozialgeld oder bei der Familienkasse für den Zuschlag durchlaufen müssen (BT-Drucks 15/1516 S 83), also entweder dem SGB II oder dem BKGG (Kinderzuschlag) zugeordnet sind (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, Anhang § 6a BKGG RdNr 2). Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung liefen unterschiedliche Einkommensbegriffe nach § 6a BKGG und § 11 SGB II mit komplizierten Berechnungen zweier Sozialleistungsträger zuwider.

15

Da der Kinderzuschlag nur bei Überschreiten der Mindesteinkommensgrenze gewährt wird, kann sich die Minderung des Einkommens um gepfändete Anteile zwar in der Weise auswirken, dass der Berechtigte - anders als in der Fallgestaltung des § 11 Abs 1 SGB II bei den SGB II-Leistungen - den Kinderzuschlag aus diesem Grund nicht erhält. Entgegen der Auffassung des LSG kann dies jedoch keine unterschiedliche Auslegung des Begriffs des Einkommens in § 6a BKGG und § 11 Abs 1 SGB II begründen. Zum einen kann die Nichtberücksichtigung gepfändeter Einkommensbestandteile im Rahmen des § 6a BKGG - bei Überschreiten der Mindesteinkommensgrenze - auch zu Gunsten des Berechtigten dazu führen, dass sich der geleistete Kinderzuschlag erhöht. Zum anderen werden bei fehlendem Anspruch auf Kinderzuschlag die nach § 5 Abs 1 SGB II nachrangigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt, die in gleicher Weise der Existenzsicherung dienen und mit denen auch weitergehende Ansprüche für Kinder verbunden sein können(vgl die Beispiele bei Söhngen, SozSich 2004, 412, 413).

16

4. Bei dem von dem Kläger bezogenen Alg handelt es sich dem Grunde nach und auch hinsichtlich der gepfändeten Anteile um Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II(Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 11 SGB II RdNr 9, Stand Juli 2010). Nach § 11 Abs 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen zu berücksichtigen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Demnach ist das Alg nicht als Ausnahme von dem nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zwingend zu berücksichtigenden Einkommen in Geld oder Geldeswert erfasst.

17

Auch die gepfändeten Teile des Alg sind Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Zwar kann dies dem Wortlaut der Norm nicht entnommen werden, weil dieser keine weitergehende Definition dessen enthält, was als Einkommen gilt. Auch die gepfändeten Teile des Alg bewirken bei dem Kläger jedoch einen "wertmäßigen Zuwachs", also eine Veränderung des Vermögensstandes (vgl zu diesem Erfordernis BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30, RdNr 16), und sind - vergleichbar den Einnahmen in Geldeswert - solche, die wegen der Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzen. Nicht erforderlich ist, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt, dh die tatsächliche, reale Chance auf eine Umsetzung der Einnahme in Geld besteht (Spellbrink in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 11 SGB II RdNr 2).

18

5. Die gepfändeten Teile des Alg sind regelmäßig zu berücksichtigen; sie können nicht generell von dem gesamten Einkommen abgezogen werden. § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II enthält in dessen Nr 7 als vom Einkommen abzusetzende Schuldverpflichtungen lediglich Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag. Da sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschriften des SGB II zur Einkommensberücksichtigung an den bislang im Sozialhilferecht geltenden Regelungen orientieren wollte (vgl BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 11), gilt hinsichtlich sonstiger Schuldverpflichtungen bzw gepfändeter Beträge der von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung in gleicher Weise wie zuvor von der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität staatlicher Fürsorge aufgestellte Grundsatz, dass die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorgeht (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 19; Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 19 RdNr 28; Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 13; BVerwGE 66, 342, 346; BVerwGE 55, 148, 152). Dies betrifft auch gepfändete Einkommensbestandteile.

19

6. a) Von der grundsätzlichen Berücksichtigung der wegen anderer als Unterhaltsverpflichtungen (vgl § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II) gepfändeten Anteile des Einkommens ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn der im laufenden SGB II-Bezug stehende Berechtigte die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren kann (so auch Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II RdNr 19 Stand Juli 2010; Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 41; Hasske in Estelmann, SGB II, § 11 RdNr 17 f, Stand April 2008; Schmidt in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 11 SGB II RdNr 39a f, Stand Oktober 2010),weil ihm dann bereite Mittel zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung stehen. Die gepfändeten Anteile des Einkommens sind unter diesen Voraussetzungen in gleicher Weise wie die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II vom Einkommen abzusetzen.

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b) Aus § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II ergibt sich nicht, dass die Pfändung wegen anderer Schuldverpflichtungen als Unterhaltszahlungen gänzlich unberücksichtigt bleiben muss. Wie sich den Gesetzesmaterialien zur Einfügung des § 11 Abs 2 Nr 7 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) entnehmen lässt, sollten mit dieser Regelung auch nicht gepfändete Ansprüche, "die aber wegen eines titulierten Unterhaltsanspruches jederzeit gepfändet werden können" (vgl BT-Drucks 16/1410 S 20), das Erwerbseinkommen mindern. Dies wurde damit begründet, dass die in einem Unterhaltstitel oder in einer Unterhaltsvereinbarung festgelegten Beträge "nicht als 'bereites', d.h. einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung" stünden (BT-Drucks aaO). Der Gesetzgeber wollte die (nur) titulierten Unterhaltsansprüche den bereits gepfändeten Aufwendungen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten, die nach der Rechtsprechung des BVerwG generell nicht als verfügbares Einkommen zu berücksichtigen waren (vgl BVerwGE 55, 148, 151), gleichstellen (BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - RdNr 20 mwN zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), nicht jedoch die Pfändung wegen anderweitiger Schuldverpflichtungen gänzlich unberücksichtigt lassen. In seiner Gesetzesbegründung hat er vielmehr ausdrücklich die Relevanz bereiter Mittel betont.

21

c) Die Absetzbarkeit gepfändeter Einkommensbestandteile unter engen Voraussetzungen folgt auch aus dem Zusammenwirken des Einkommensbegriffs des § 11 Abs 1 SGB II mit dem Begriff der Hilfebedürftigkeit iS des § 9 SGB II. § 9 Abs 1 SGB II bestimmt, dass hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Regelung bringt zum Ausdruck, dass SGB II-Leistungen nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann, es also auf den tatsächlichen Zufluss "bereiter Mittel" ankommt (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - RdNr 20 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Entsprechend der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II muss korrespondierend bei der Festlegung der zu berücksichtigenden Einkommensteile an die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen angeknüpft werden. Auch der 14. Senat des BSG hat zwar den Grundsatz betont, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden müsse, wenn er sich dadurch außerstande setze, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25); andererseits hat er eine Hilfegewährung aber für möglich gehalten, wenn das zu berücksichtigende Einkommen tatsächlich nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehe (BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 ff = SozR 4-4200 § 9 Nr 7, RdNr 32; Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 23/06 R - BSGE 99, 262 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr 3, RdNr 15).

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d) Gegen die Absetzbarkeit gepfändeter Anteile bei dem Einkommensbegriff des § 11 SGB II spricht auch nicht, dass das BSG in dem vom LSG zitierten Urteil zur Arbeitslosenhilfe (Alhi) entschieden hat, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Arbeitsentgelt der Ehefrau des Arbeitslosen auch insoweit als Einkommen zu berücksichtigen sei, als der Anspruch hierauf "abgetreten, gepfändet und überwiesen" sei(BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr 7 S 24; BSGE 62, 160, 161 = SozR 2200 § 1243 Nr 6 S 14). Diese Rechtsprechung kann nicht uneingeschränkt auf den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden, weil es für die Heranziehung des Alg des Klägers als Einkommen im Rahmen des SGB II - anders als bei der Alhi - nicht ausreicht, dass "Veränderungen des Vermögensbestands" bewirkt worden sind (so zur Alhi BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr 7 S 24). Dies folgt aus dem an der Beseitigung von Hilfebedürftigkeit orientierten existenzsichernden Charakter der SGB II-Leistungen.

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e) Ist demnach für den unmittelbaren Einsatz des gepfändeten Einkommens zur Bedarfsdeckung von Bedeutung, ob es sich um "bereite Mittel" handelt, muss einzelfallbezogen geprüft werden, ob dem Hilfebedürftigen im Rahmen seiner Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II(vgl Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.11 RdNr 23a, Stand Oktober 2009) zuzumuten ist, auf die Rückgängigmachung der Pfändung hinzuwirken. Als Bezieher von existenzsichernden und bedarfsabhängigen Sozialleistungen dürfte für den Kläger dabei grundsätzlich erkennbar gewesen sein, dass er gegen eine unberechtigte Minderung seines Einkommens vorgehen und seine Hilfebedürftigkeit dartun musste. Bezogen auf die Beseitigung einer unberechtigten Pfändung ist die Ausgangslage dabei derjenigen bei der Verwirklichung von Forderungen vergleichbar, weil es unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität staatlicher Fürsorgeleistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht darauf ankommen kann, ob der Hilfebedürftige sich bereite Mittel zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit durch Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte oder Beseitigung einer (rechtswidrigen) Pfändung verschaffen muss. Für die Realisierung von Forderungen ist nach der verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht davon auszugehen, dass sie zum zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen nur unter der Voraussetzung zählen, dass diese in angemessener Zeit ("rechtzeitig") durchzusetzen sind (BVerwG Beschluss vom 13.5.1996 - 5 B 52/96 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 20; BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 ff = SozR 4-3500 § 74 Nr 1, RdNr 25). Diese Überlegungen sind auf gepfändete Einkommensbestandteile nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragbar.

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7. Das LSG wird nach den og Maßstäben daher Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum eine Rückgängigmachung der Pfändung ohne Weiteres erreichen konnte. Insofern wird zunächst näher aufzuklären sein, wegen welcher Umstände und Gründe das Amtsgericht K dem Kläger in seinem Beschluss vom 21.8.2006 nur einen pfandfreien Betrag iHv 635 Euro und einen Differenzbetrag iHv 4/5 des Unterschiedsbetrags zwischen 635 Euro und dem Alg belassen hat. Der notwendige Unterhalt - nicht der deutlich höhere Betrag nach § 850c ZPO - soll dem Schuldner dann verbleiben, wenn es sich um eine Pfändung von Unterhaltsansprüchen(§ 850d ZPO) handelt oder diese auf Forderungen wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 850f Abs 2 ZPO) beruht (vgl stRspr des BGH zum Umfang des notwendigen Unterhalts BGH, FamRZ 2011, 208 ff; BGHZ 162, 234 ff; BGHZ 156, 30 ff). Liegt eine Pfändung wegen unerlaubter Handlung vor, ist fraglich, ob das Amtsgericht K ausreichend beachtet hat, dass nach § 850f Abs 2 ZPO mindestens der zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten erforderliche Betrag verbleiben muss(Stöber in Zöller, ZPO, 28. Aufl 2010, § 850f RdNr 10; Smid in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl 2007, § 850f RdNr 25 zum Vorrang von "unterhaltsberechtigten Gläubigern"; s auch BGH Urteil vom 23.2.2005 - XII ZR 114/03 - BGHZ 162, 234 ff).

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8. Ergibt sich unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze zur Feststellung des anrechenbaren Einkommens ein die Mindesteinkommensgrenze des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG überschreitender Betrag, ist weiter zu prüfen, ob durch den Kinderzuschlag auch eine Hilfebedürftigkeit vermieden wird(§ 6a Abs 1 Nr 3 BKGG). Besteht schon aus anderen Gründen kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, kann also (auch) Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werden, scheidet ein Anspruch nach § 6a BKGG aus(BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 KG 1/09 R). Dies erfordert eine individuelle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II (Kühl in Hambüchen, BEEG/EStG/BKGG, § 6a BKGG RdNr 24, Stand Dezember 2009).

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9. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG ggf auch den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 2. Alt SGG in das Verfahren einbeziehen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte beizuladen, wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei Ablehnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag dieser Träger als leistungspflichtig in Betracht kommt. Liegt kein rechtzeitiger Antrag auf SGB II-Leistungen vor (§ 37 SGB II), wird es dabei ggf auch zu prüfen haben, ob in dem Antrag des Klägers gegenüber der Beklagten auf dem Formblatt für den Kinderzuschlag bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens auch ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gesehen werden kann (vgl zur weitgehenden Identität der Anträge für einen Kinderzuschlag und das Alg II Winkel, SozSich 2004, 402). Dabei ist unter Berücksichtigung des "Meistbegünstigungsgrundsatzes" im Zweifel davon auszugehen, dass ein Hilfebedürftiger ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags all diejenigen Leistungen begehrt, die ihm den größten Nutzen bringen können (vgl nur Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 37 RdNr 21 ff mwN zur Rechtsprechung). Der 8. Senat des BSG hat bereits betont, dass dies in besonderer Weise im Bereich existenzsichernder Leistungen gelte, weil es dem Hilfebedürftigen regelmäßig nur darauf ankomme, die als notwendig empfundene Hilfe unabhängig von den für einen Laien kaum oder nur schwer durchschaubaren Abgrenzungsregelungen für Leistungen nach dem SGB II und SGB XII vom zuständigen Sozialleistungsträger zu erhalten; im Zweifel sei daher davon auszugehen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem einen Gesetz wegen der gleichen Ausgangslage (Bedürftigkeit und Bedarf) auch als Antrag nach dem anderen Gesetz zu werten sei (BSG Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 18/07 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 22; vgl auch Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R RdNr 18 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, wonach in einem Antrag auf Gewährung von Alg nach dem SGB III zugleich ein Antrag auf SGB II-Leistungen liegen kann und ansonsten eine Rückwirkung des Antrags nach § 28 Satz 1 SGB X in Betracht kommt). § 16 Abs 2 Satz 1 SGB I begründet dann eine Verpflichtung zur Weiterleitung des Antrags an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

27

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt.

(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der

1.
auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder
2.
auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für einen Teil des bisherigen Wohngeldbewilligungszeitraums gewährt, beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt.

(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt.

(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der

1.
auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder
2.
auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für einen Teil des bisherigen Wohngeldbewilligungszeitraums gewährt, beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt.

(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.