Bundessozialgericht Urteil, 24. Apr. 2014 - B 13 R 25/12 R

bei uns veröffentlicht am24.04.2014

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Der beklagte Rentenversicherungsträger wendet sich gegen seine Verurteilung, der Klägerin große Witwenrente ohne Minderung um die Rentenanwartschaften zu zahlen, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs der ersten Ehefrau des Versicherten übertragen worden waren.

2

Die im Jahre 1962 geschlossene Ehe zwischen dem Versicherten H. S. und seiner Frau S. wurde 1990 geschieden. Im Wege des Versorgungsausgleichs wurden zu seinen Lasten Rentenanwartschaften (Werteinheiten entsprechend 7,9169 Entgeltpunkten neuen Rechts) auf das Rentenkonto seiner (ersten) Ehefrau bei der DRV Bund übertragen. Im Jahre 1995 heiratete der Versicherte die Klägerin als zweite Ehefrau. Die erste Ehefrau verstarb im Jahre 1998. Im Rentenbescheid vom 1.2.2007 bewilligte die Beklagte dem Versicherten, dessen Rentenantrag sie zugleich als Antrag auf Härtefallkorrektur wertete, ab Dezember 2006 Regelaltersrente zunächst unter Minderung um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich; ab Oktober 2007 stehe jedoch die ungeminderte Rente zu (der Bescheid vom 13.8.2007 regelte für Oktober 2007 noch eine einmalige Einbehaltung von 23,64 €). Denn aus den übertragenen Rentenanwartschaften sei der Ausgleichsberechtigten lediglich eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Wert von etwa 7300 DM gewährt worden; der entsprechende Betrag sei durch Einbehaltung aus der Rentennachzahlung und aus der laufenden Rente bis September 2007 auszugleichen. Der Versicherte verstarb am 1.1.2010. Auf den Antrag der Klägerin bewilligte ihr die Beklagte ab 1.2.2010 große Witwenrente unter Berücksichtigung eines Abschlags von 7,9169 Entgeltpunkten aufgrund des Versorgungsausgleichs und forderte die Überzahlung iHv ca 760 € zurück, die dadurch entstanden war, dass der Postrentendienst den Sterbequartalsvorschuss ohne diesen Abschlag ausgezahlt hatte (Bescheid vom 30.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2010).

3

Die Klage hatte Erfolg (Urteil des SG Köln vom 10.6.2011): Sei bereits bei dem Versicherten die Kürzung auf Antrag nach § 4 Abs 1 VAHRG(Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983, BGBl I 105) bzw § 37 Abs 1 VersAusglG(Versorgungsausgleichsgesetz vom 3.4.2009, BGBl I 700, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2010, BGBl I 1768) ausgesetzt worden, unterliege auch eine spätere Hinterbliebenenversorgung nicht mehr der Kürzung. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 14.2.2012, NZS 2012, 626; Bespr Rehbein jurisPR-FamR 5/2013 Anm 4) und den Entscheidungssatz des SG klarstellend dahingehend gefasst, dass die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 30.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2010 verurteilt wurde, der Klägerin ab dem 1.2.2010 große Witwenrente unter Berücksichtigung weiterer 7,9169 persönlicher Entgeltpunkte zu gewähren. Es hat ausgeführt, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus § 88 Abs 2 SGB VI ergebe. Diese Besitzschutzvorschrift werde für den Fall der Klägerin nicht durch eine Spezialregelung verdrängt, insbesondere auch nicht aufgrund des Regelungszusammenhangs der §§ 37, 38 VersAusglG. Ein zu Lebzeiten des Ausgleichspflichtigen abgeschlossener Rückausgleich (eine "Anpassung" nach § 4 VAHRG) habe auch zugunsten der Hinterbliebenen Bestand. Daran habe der Wechsel zum VersAusglG nichts geändert.

4

Hiergegen wendet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt sinngemäß eine Verletzung des § 88 SGB VI. Der Besitzschutz nach dieser Vorschrift erstrecke sich nicht auf die persönlichen Entgeltpunkte, hinsichtlich derer nach § 4 VAHRG die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs nur "ausgesetzt" sei. Bei einer Hinterbliebenenrente handele es sich um einen neuen Leistungsfall, zu dem alle Voraussetzungen (auch die des § 4 VAHRG) erneut geprüft und beantragt werden müssten. Nach § 37 VersAusglG habe jedoch nur die ausgleichspflichtige Person(hier: der Versicherte) ein Antragsrecht auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person (hier: der ersten Ehefrau S.). Damit sei die Vorrente ohne Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu zahlen gewesen, bei der Folgerente sei jedoch von Beginn an der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Sonst würden nicht vergleichbare Verhältnisse miteinander verglichen, was zu zufälligen Ergebnissen führen würde, die mit dem Normzweck des § 88 SGB VI nicht vereinbar wären.

5

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 10. Juni 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7

Sie trägt vor, dass es hinsichtlich der Hinterbliebenenrente keines erneuten Antrags auf Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs bedurft habe, nachdem dieser Antrag bereits vom Versicherten gestellt worden sei.

8

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

10

Zu Recht haben das LSG und im Ergebnis bereits das SG die Beklagte verpflichtet, die der Klägerin ab 1.2.2010 zustehende große Witwenrente unter Berücksichtigung jener 7,9169 persönlichen Entgeltpunkte zu zahlen, in deren Höhe bei der Scheidung des Versicherten im Jahre 1990 im Wege des Versorgungsausgleichs zu Lasten seines Versicherungskontos Rentenanwartschaften auf seine ausgleichberechtigte erste Ehefrau S. übertragen worden waren; damit wird auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Rückforderung der angeblichen Überzahlung beim Sterbequartalsvorschuss (zu dessen Rechtsnatur s Senatsurteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R, RdNr 26 f, 30 f, zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 118 Nr 12 vorgesehen) hinfällig.

11

1. Dass der Klägerin die Rente ohne den versorgungsausgleichsbedingten Abschlag zusteht, folgt jedoch nicht bereits aus den Regelungen des am 1.9.2009 in Kraft getretenen VersAusglG.

12

Dieses Gesetz ist im vorliegenden Fall anwendbar. Denn es ist auch auf die bereits zuvor vollzogenen Versorgungsausgleiche anzuwenden, da das VAHRG mit dem 1.9.2009 außer Kraft getreten ist (Art 23 S 1, S 2 Nr 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009, BGBl I 700). Nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist das frühere Recht nur dann weiterhin anzuwenden, wenn für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG der Antrag vor dem 1.9.2009 eingegangen ist.

13

Die früher geltenden Vorschriften des § 4 iVm § 9 VAHRG über den sog "Rückausgleich", dh den Bezug einer Rente ohne Abschläge trotz zuvor wegen des Versorgungsausgleichs übertragener Anwartschaften(genau genommen kein "Rückausgleich", da der Versorgungsausgleich selbst nicht rückgängig gemacht wird: BSG vom 20.9.1988, BSGE 64, 75, 77 = SozR 5795 § 4 Nr 6)sind durch die §§ 37, 38 VersAusglG abgelöst worden.

14

Die Neuregelungen in § 37 Abs 1, 2 VersAusglG haben zwar auch Verbesserungen für den ausgleichspflichtigen Ehepartner gebracht. So ist der Rückausgleich noch dann möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person 36 (früher: 24) Monate an Rente aus den übertragenen Anteilen bezogen hat. Ferner werden insoweit nur noch Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person selbst, nicht jedoch Leistungen an ihre Hinterbliebenen berücksichtigt: Wenn die ausgleichsberechtigte Person selbst nur für höchstens 36 Kalendermonate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat, kann also der ausgleichspflichtige Ehepartner seine Rente insoweit ungemindert erhalten, obwohl Hinterbliebene der ausgleichsberechtigten Person Witwen- oder Waisenrente mit zusätzlichen Entgeltpunkten aus den aufgrund des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften beziehen.

15

Das neue Recht enthält jedoch auch Einschränkungen. So ist nach § 38 Abs 1 S 2 VersAusglG antragsberechtigt für die "Anpassung"(den Rückausgleich) nur noch der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht mehr ein Hinterbliebener (wie noch nach § 9 Abs 2 S 1 VAHRG). Dem entspricht, dass § 37 Abs 1 S 1 VersAusglG nur noch davon spricht, dass ein Anrecht "der ausgleichspflichtigen Person" nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird(§ 4 Abs 1 VAHRG betraf noch die Versorgung "des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen"). Hierzu heißt es in den Materialien (BT-Drucks 16/10144, S 75):

        

"Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-) Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war."

16

Auch angesichts des Wortes "nur" (im ersten zitierten Satz, Halbs 2) kann den Regelungen des VersAusglG nicht entnommen werden, dass (a) das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirke, zumal (b) sich die zu berechnende Witwen- bzw Witwerrente aus den persönlichen Entgeltpunkten der bis zum Tode bezogenen Rente ableite (in diese Richtung jedoch Stock in Reinhardt, SGB VI, 3. Aufl 2014, § 38 VersAusglG RdNr 10 S 1342).

17

Beide Argumentationsschritte widersprechen jedoch dem SGB VI. Denn die Renten wegen Todes (§§ 46 ff SGB VI) sind nicht aus den Versichertenrenten abgeleitet, sondern davon unabhängig nach den §§ 63 ff SGB VI zu ermitteln, wenn auch aus dem Versichertenkonto des Verstorbenen. Auf diesem jedoch befinden sich nach wie vor nur die durch den Versorgungsausgleich gekürzten Entgeltpunkte (§ 76 Abs 1, 3 SGB VI). Um auch für die Hinterbliebenen einen Rückausgleich durchzuführen, müssten diese ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen können. Diese Möglichkeit sah das VAHRG noch vor. Nach der Neuregelung durch das VersAusglG aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den - hier vorliegenden - Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte.

18

Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs 3 VersAusglG geschlossen werden. Hiernach "erlöschen" zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehepartners begründete Anrechte (bei anderen Trägern) mit dem Rückausgleich ("Anpassung"). Dies mag die Folgerung nahelegen, dass die Erlöschenswirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen treffe und daher die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugute kommen müsse (so Gutdeutsch in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Komm BGB, Stand: 1.2.2014, § 37 VersAusglG RdNr 7). Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt. Deshalb wird auch die Meinung vertreten, dass, wenn für Hinterbliebene kein Rückausgleich stattfinde, die "erloschenen" Anrechte für diese wieder aufleben müssten; sonst ergäben sich verfassungsrechtliche Probleme (Rehbein in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2012, § 37 VersAusglG RdNr 22). Die Lösung dieser Frage kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen.

19

2. Der Senat schließt sich für Fallkonstellationen wie die der Klägerin der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr 2) an. Für seine zugunsten der Witwe eines Ausgleichspflichtigen ausgefallene Entscheidung hat dieser sich nicht auf das VersAusglG, sondern auf die Vorschrift des § 88 Abs 2 SGB VI gestützt:

20

Auch nach Ansicht des 5. Senats (aaO RdNr 16) bezieht sich, wie oben ausgeführt, der noch vom Versicherten beantragte Rückausgleich nur auf seine eigene Versicherten-, nicht jedoch auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen.

21

Für eine Hinterbliebenenrente, die sich an eine andere Rente anschließt (sog Folgerente), besteht jedoch Besitz- bzw Bestandsschutz gemäß § 88 Abs 2 S 1 SGB VI:

        

"Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt."

22

Da die Versorgung des verstorbenen Versicherten gemäß § 4 VAHRG spätestens mit Wirkung ab November 2007 nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt war, haben sich auch im vorliegenden Fall seine persönlichen Entgeltpunkte wieder um den ursprünglichen Abschlag aus dem Versorgungsausgleich erhöht. Dies sind zugleich die "bisherigen" persönlichen Entgeltpunkte der maßgeblichen Vorrente, auf die der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte. Auch die 24-Monats-Frist ist im Fall der Klägerin eingehalten. Unter diesen Voraussetzungen kommt ihr als Hinterbliebenenrentnerin mittelbar zugute, dass ihr Ehemann bei Rentenantragstellung erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs und entgegen der Grundregel des § 76 Abs 1 und 3, § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI kein Abschlag an Entgeltpunkten (mehr) erfolgt war(aaO RdNr 17).

23

Der erkennende Senat stimmt mit dem 5. Senat auch insoweit überein, als die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente bei Berechnung der Folgerente nicht in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile aufgespalten werden kann; der Bestandsschutz erstreckt sich nicht nur auf die persönlichen Entgeltpunkte, die sich ohne Anwendung von Anpassungs- (§§ 32 ff VersAusglG) oder Härteregelungen (§§ 4 bis 8 VAHRG) für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergäben. Eine solche Aufspaltung der besitzgeschützten Gesamtzahl der persönlichen Entgeltpunkte sieht das Gesetz weder in § 88 SGB VI noch an anderer Stelle vor(aaO RdNr 18).

24

3. Die mit der Revision und in der Literatur vorgebrachten Argumente gegen dieses Auslegungsergebnis vermögen nicht zu überzeugen.

25

a) Es trifft zu, dass die vom 5. und dem erkennenden Senat gefundene Lösung dem Postulat einer "Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs" zuwiderläuft. Hierin liegt jedoch kein zwingendes Gegenargument. Die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ergeben sich erst in einer Zusammenschau der Regelungen des VersAusglG mit denen der einzelnen Versorgungssysteme. Dem Gesetzgeber bleibt überlassen, wie er diese ausgestaltet. Dabei haben weder die Regeln des VersAusglG noch etwa ein Grundsatz der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs Vorrang (aaO RdNr 19).

26

So war bis zum Inkrafttreten des VersAusglG das sog Rentnerprivileg (wenn der Versorgungsausgleich erst im Rentenalter des ausgleichspflichtigen Ehepartners wirksam wurde, wurde seine Rente erst gekürzt, wenn auch der Ausgleichsberechtigte seine Rente - mit Zuschlag - bezog) nicht im VAHRG, sondern im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 101 Abs 3 SGB VI aF)verankert (zur fehlenden Kostenneutralität des Rentnerprivilegs s BGH vom 7.11.2012 - XII ZB 271/12, NJW 2013, 226 RdNr 15; vom 13.2.2013 - XII ZB 527/12, NJW-RR 2013, 515 RdNr 20). Dort ist diese Regelung zwar nach neuem Recht entfallen; im Beamtenversorgungsrecht ist jedoch in einzelnen Bundesländern ein Pensionistenprivileg erhalten geblieben (zB § 63 Abs 3 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz vom 27.5.2013, GVBl 218). Dem Grundsatz der Kostenneutralität widerspricht zB auch die oben erwähnte Unbeachtlichkeit von Rentenzahlungen an die Hinterbliebenen des Ausgleichsberechtigten beim Rückausgleich nach neuem Recht (§ 37 Abs 1, 2 VersAusglG; als "gänzlich unsystematisch" bezeichnet von Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl 2011, RdNr 977).

27

b) Ebenso wenig sind auf der Grundlage der Rechtsauffassung des 5. und des erkennenden Senats die von der Revision angesprochenen "zufälligen Ergebnisse" zu befürchten, die mit dem Normzweck des § 88 SGB VI nicht vereinbar wären. Vielmehr erscheint es (im Ergebnis iS der Ausführungen von Stock in Reinhardt, SGB VI, 3. Aufl 2014, § 38 VersAusglG RdNr 10 - s bei 1.) durchaus folgerichtig, einen Besitzschutz für die Hinterbliebenen derjenigen Ausgleichsverpflichteten greifen zu lassen, die sich auf Dauer auf eine Rente mit Rückausgleich einrichten konnten; dieser hat deren Einkommensverhältnisse mitgeprägt. Grenzfälle sind allenfalls jene, in denen über einen Antrag des ausgleichsverpflichteten Versicherten vor dessen Tod noch nicht entschieden wurde, der Rückausgleich somit dessen wirtschaftliche Verhältnisse noch nicht beeinflussen konnte. Ein derartiger Anspruch auf Anpassung (der noch zu Lebzeiten zustehenden Versorgung) geht nach § 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 4 VersAusglG auf die "Erben" über. Dies könnte nahelegen, dass damit der Rückausgleich auch bei den "bisherigen persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten" nach § 88 Abs 2 S 1 SGB VI zu berücksichtigen wäre und demgemäß zugunsten der Hinterbliebenen wirken würde - auch wenn rückständige Rentenansprüche nicht primär den Erben, sondern den Sonderrechtsnachfolgern nach § 56 Abs 1 SGB I zustehen.

28

c) Nicht den Ausschlag zugunsten der Revision zu geben vermag eine neuere Veröffentlichung (Stosberg/Strotmeyer, RVaktuell 2014, 17), die sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des 5. Senats kritisch auseinandersetzt.

29

Sie führen an, dass auf der Grundlage der Rechtsauffassung des 5. Senats über die Anwendbarkeit des § 88 Abs 2 SGB VI die bis zum 31.8.2009 geltende Vorschrift des § 101 Abs 3 S 1 Teils 2 SGB VI insoweit überflüssig gewesen wäre, als sie regelte, dass das Rentnerprivileg auch für eine "unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente" gelten sollte, wenn diese Rechtsfolge für die Folgerente eines Versicherten ohnehin nach § 88 Abs 1 SGB VI gegolten hätte und für die eines Hinterbliebenen nach Abs 2 dieser Vorschrift. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 101 Abs 3 S 1 SGB VI nicht mehr in Kraft ist. Schon deshalb können die darin enthaltenen Spezialregelungen zum Bestandsschutz die Anwendung der allgemeinen Bestimmung des § 88 SGB VI nicht mehr beeinflussen. Unbehelflich ist die Frage, wie über die Fallkonstellation der Klägerin nach altem Recht hätte entschieden werden müssen, wenn den Hinterbliebenen kein eigenes Antragsrecht auf Rückausgleich (nach § 9 Abs 2 S 1 VAHRG) zugestanden hätte.

30

Ebenso wenig führt das Argument weiter, dass der Rückausgleich nach § 37 VersAusglG bei einer Folgerente ins Leere ginge, wenn § 88 SGB VI bereits sämtliche persönlichen Entgeltpunkte erfassen würde, die sich aus der Berechnung der Vorrente ergeben. Dies geht an der Sache vorbei, weil § 37 VersAusglG keine Regelung über Folgerenten(oder ähnliche Leistungen der weiteren Versorgungssysteme außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung; § 32 VersAusglG) enthält.

31

Schließlich kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, wie Fallgestaltungen zu lösen sind, bei denen die nach § 88 Abs 2 SGB VI besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte dem ausgleichsverpflichteten Ehepartner selbst nicht mehr zustünden(zB beim Wegfall der Unterhaltsverpflichtung nach § 33, § 34 Abs 5 VersAusglG).

32

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu v

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(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 29. Juli 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beigeladene zu 2. trägt 1/3 der Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Kläger trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Außergerichtliche Kosten sind den Beteiligten nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 862,16 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrags, der ihm nach dem Tod eines Rentenberechtigten von dessen Konto überwiesen wurde.

2

Die im Jahre 1927 geborene und am 5.6.2006 verstorbene Versicherte bezog im Sterbemonat Altersrente. Am 6.6.2006 beantragte der verwitwete Ehegatte beim Renten Service der Deutschen Post AG für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.9.2006 den Sterbequartalsvorschuss, der auf dem Konto des Witwers bei der Kreissparkasse K. (KSK) am 16.6.2006 einging (iHv 2266,34 Euro). Der Betrag setzte sich aus dem dreifachen Betrag der zuletzt an die Versicherte gezahlten Altersrente (3 x 734,52 Euro) zzgl Beitragserstattungen (iHv 62,78 Euro) zusammen.

3

Der Kläger, Inhaber eines Bestattungshauses, stellte dem Witwer die Kosten für die Beerdigung der Versicherten am 16.6.2006 in Rechnung (iHv 2862,16 Euro). Hiervon wurde ein Teilbetrag (iHv 2000 Euro) am 26.6.2006 beglichen. Am 11.7.2006 verstarb auch der verwitwete Ehegatte. Am 2.8.2006 überwies die bevollmächtigte Tochter vom Konto ihres verstorbenen Vaters den Restbetrag iHv 862,16 Euro an den Kläger. Am selben Tag wurden von diesem Konto 470 Euro zugunsten der Stadt M. (Beigeladene zu 1.) abgebucht. Am 3.8.2006 erfolgte eine weitere Abbuchung für die im August 2006 fällige Miete iHv 377,05 Euro zugunsten der E. Baugesellschaft mbH (Beigeladene zu 2.). Danach befand sich das Konto seit der Überweisung des Sterbequartalsvorschusses erstmals im Soll.

4

Am 2.8.2006 erfuhr die Beklagte vom Tod des Witwers. Sie berechnete den für den Zeitraum vom 1.8. bis 30.9.2006 überzahlten Rentenbetrag (iHv 1420,44 Euro = 1469,04 Euro abzüglich Beitragserstattungen iHv 48,60 Euro), den sie dem kontoführenden Geldinstitut am 15.8.2006 mitteilte. Nach Auskunft der KSK stand das Konto des Witwers am Tag des Rückforderungsersuchens der Beklagten (am 15.8.2006) im Soll (Minus von 376,03 Euro).

5

Nach Anhörung des Klägers forderte die Beklagte den Betrag iHv 862,16 Euro nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI vom Kläger zurück(Bescheid vom 13.12.2006; Widerspruchsbescheid vom 10.7.2007). Zur Begründung führte sie aus, dass nach Ablauf des Todesmonats des Witwers (Juli 2006) von dessen Konto eine Überweisung in der streitigen Höhe auf das Konto des Klägers erfolgt sei. Dieser sei als Empfänger der unter Vorbehalt erbrachten Rentenleistung zur Erstattung verpflichtet.

6

An die Beigeladenen ergingen ebenfalls Rückforderungsbescheide (vom 20.5.2008) wegen der am 2. und 3.8.2006 an sie erfolgten Abbuchungen vom Konto des verstorbenen Witwers. Die Widerspruchsverfahren sind bei der Beklagten noch anhängig.

7

Das Klage- und Berufungsverfahren war erfolgreich (Urteile SG Köln vom 29.7.2010; LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2012). Das SG hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil § 118 Abs 4 SGB VI nur von vornherein zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen erfasse. Das LSG hat diese Entscheidung nach (notwendiger) Beiladung der Beigeladenen zu 1. und 2. bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, es existiere keine Rechtsgrundlage, nach der die Beklagte den streitigen Betrag durch Verwaltungsakt vom Kläger zurückfordern durfte. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI scheide als Rechtsgrundlage aus, weil der Sterbequartalsvorschuss keine laufende Geldleistung, sondern eine Einmalzahlung sei.Es handele sich um einen Vorschuss sui generis (Hinweis auf LSG für das Saarland vom 13.4.2000 - L 1 A 20/97; BSGE 57, 38 = SozR 1200 § 42 Nr 3; aA LSG Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98); dieser sei zudem rechtmäßig nach § 7 Abs 1 S 1 der Renten Service Verordnung(RentSV) geleistet worden. Die Rückforderung könne auch nicht auf - eine entsprechende Anwendung von - § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt werden, weil der Kläger nicht Empfänger des Vorschusses gewesen sei. Dem Kläger sei auch kein "entsprechender Betrag" iS von § 118 Abs 3 und 4 SGB VI überwiesen worden, weil es an der notwendigen wirtschaftlichen Identität von Vorschuss und an den Kläger überwiesenen Betrag mangele(Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9).

8

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI. Nach diesen Vorschriften sei sie berechtigt, die Erstattung des streitigen Betrags vom Kläger zu verlangen. Das LSG habe den Begriff der Geldleistungen iS dieser Vorschriften unzutreffend ausgelegt. Bei dem Sterbequartalsvorschuss handele es sich um die für die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten zustehende Witwen- oder Witwerrente, die vom Renten Service der Deutschen Post AG ausgezahlt werde. Die vorschussweise Auszahlung in einer Summe berühre nicht den Charakter einer laufenden Geldleistung. Sofern der Berechtigte vor Ablauf der drei Monate versterbe, entfalle der Rechtsanspruch auf die Witwen- bzw Witwerrente nach Ablauf des Todesmonats (§ 102 Abs 5 SGB VI).

9

Die Anwendung von § 118 Abs 3 und 4 SGB VI setze lediglich voraus, dass die Geldleistung "für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten" erbracht worden sei(Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98). Auf die wirtschaftliche Identität des Teils des unrechtmäßig gezahlten Rentenbetrags komme es nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG nicht mehr an. Die bis dahin vertretene Rechtsansicht (vgl noch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2 S 7; SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63)habe der 5. Senat in den Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10) aufgegeben und sich insoweit dem Urteil des 9. Senats vom 9.12.1998 (BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4)angeschlossen.

10

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 29. Juli 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. In der vorliegenden Konstellation sei § 118 Abs 4 SGB VI nicht einschlägig. Vorrangig seien § 7 Abs 3 RentSV iVm § 42 Abs 2 SGB I anzuwenden. Da er aber keinen Vorschuss erhalten haben, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

13

Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 2. an.

14

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie weist darauf hin, dass dem Mietkonto der verstorbenen Eheleute für die Zeit ab 1.8.2006 keine Miete mehr gutgeschrieben worden sei. Die zunächst per Einzugsermächtigung abgebuchten Beträge für die Monate August und September 2006 seien rückbelastet worden.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2012 und des SG Köln vom 29.7.2010 waren daher aufzuheben und die Klage war abzuweisen.

17

A. Der Senat ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert, weil das LSG die Beigeladenen zu 1. und 2. notwendig beigeladen hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Denn sie sind nicht derart an dem Rechtsverhältnis beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs 2 Halbs 1 SGG). Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ist stets dann gegeben und muss von Amts wegen ausgesprochen werden, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird (stRspr; vgl BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 18). Notwendig ist die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem Dritten (vgl BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, RdNr 5). Die Beklagte hat gegenüber den Beigeladenen zu 1. und zu 2. jeweils eigenständige Rückforderungsbescheide nach § 118 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB VI erlassen. Die hier getroffene Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids gegen den Kläger greift weder unmittelbar in die Rechtssphäre der Beigeladenen zu 1. oder 2. ein noch sind sie von der Rechtskraftwirkung der Entscheidung gegenüber dem Kläger unmittelbar betroffen. Für eine notwendige Beiladung reicht es nicht aus, wenn lediglich die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 Nr 10 mwN). Der Senat hat die Beigeladenen darauf hingewiesen, dass hier lediglich ein Fall der einfachen Beiladung gemäß § 75 Abs 1 SGG vorliegt. Für ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift genügen bereits ideelle oder tatsächliche Interessen, sofern diese durch die Entscheidung beeinflusst werden können (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 75 RdNr 8). Davon ist vorliegend auszugehen.

18

Schließlich steht einer Sachentscheidung des Senats auch nicht entgegen, dass das LSG von der Beiladung des Geldinstituts abgesehen hat. Zwar wird die Notwendigkeit der Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG)des Geldinstituts bei der Geltendmachung des Anspruchs nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI unterschiedlich beurteilt(bejahend: BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 99; offengelassen in BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 67; verneinend: BSGE 83, 176, 185 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 40). Doch selbst im Fall einer unterbliebenen notwendigen Beiladung zieht dies keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts das Geldinstitut - wie hier - nicht benachteiligen kann (stRspr, vgl zuletzt Senatsurteil vom 31.10.2012 - SozR 4-1300 § 106 Nr 1 RdNr 41 mwN).

19

B. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG), mit der der Kläger die Aufhebung des an ihn gerichteten Rückforderungsbescheids über den Betrag von 862,16 Euro begehrt (§ 123 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2007 erweist sich als rechtmäßig.

20

Wird ein belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (stRspr, vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 17; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 33). Bei der im Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Sach- und Rechtslage war hier auf § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung abzustellen (idF des Gesetzes vom 20.4.2007 , die sich von der mit Wirkung vom 9.4.2013 in Kraft getretenen aktuellen Fassung in hier nicht relevanter Weise § 118 abs 3 s 1 sgb vi: "geldinstitut im inland"> unterscheidet).

21

Nach § 118 Abs 4 S 1 Alt 1, S 2 SGB VI war die Beklagte berechtigt, die Erstattung des am 2.8.2006 vom Konto des verstorbenen Witwerrentenempfängers an den Kläger überwiesenen Betrags in Höhe von 862,16 Euro durch Verwaltungsakt zu verlangen.

22

Ein vorrangiger anderer Erstattungsanspruch gegen den Kläger kommt nicht in Betracht (1.) Bei dem Sterbequartalsvorschuss nach § 7 Abs 3 S 1 RentSV handelt es sich um unter Vorbehalt erbrachte Geldleistungen iS von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI (2.). Ein vorrangiger Anspruch der Beklagten gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung des Betrags besteht nicht (3.). Der Kläger ist als mittelbarer Empfänger der durch das Geldinstitut überwiesenen Geldleistungen der Beklagten zur Erstattung verpflichtet (4.). Die bindenden Feststellungen des LSG tragen dieses Ergebnis (5.). Dem Rückforderungsbescheid steht kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen (6.).

23

1. Wie das LSG im Ergebnis zu Recht annimmt, kann der Erstattungsanspruch weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung (über § 7 Abs 3 S 1 RentSV idF des Gesetzes vom 9.12.2004, BGBl I 3242) auf die Erstattungsregelung für überzahlte Vorschüsse nach § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt werden. Denn der Kläger hat keinen Vorschuss erhalten. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 42 Abs 1 S 1 SGB I setzt die Zahlung eines Vorschusses voraus, dass ein Anspruch auf Zahlung von Geldleistungen dem Grunde nach besteht. Einen solchen Anspruch hatte der Kläger im Verhältnis zum beklagten Rentenversicherungsträger aber nicht.

24

Für diese Konstellation sieht vielmehr § 118 Abs 4 S 1 SGB VI einen speziellen Erstattungsanspruch für zu Unrecht gezahlte Geldleistungen vor, die für den Zeitraum nach dem Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers auf ein Konto bei einem Geldinstitut gezahlt worden sind. Diese Norm erfasst einen größeren Kreis von potentiell gleichrangigen Erstattungspflichtigen, die in keinem Sozialleistungsverhältnis zum Rentenversicherungsträger stehen, namentlich unmittelbare und mittelbare Empfänger von solchen Geldleistungen bzw Verfügende über solche Geldleistungen bzw die Erben (vgl dazu zuletzt Senatsurteil vom 10.7.2012 - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 26 ff mwN). Daher wird der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI auch nicht durch § 7 Abs 3 S 1 RentSV iVm § 42 Abs 2 S 2 SGB I verdrängt.

25

2. Nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. § 118 Abs 3 S 2 bis 4 SGB VI regeln die vorrangige Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung; sie besteht nur dann nicht, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde und die Rücküberweisung auch nicht aus einem Guthaben erfolgen kann (S 3); zur Befriedigung eigener Forderungen darf das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht verwenden (S 4).

26

Entgegen der Ansicht des LSG handelt es sich beim Sterbequartalsvorschuss um unter Vorbehalt erbrachte "Geldleistungen" nach § 118 Abs 3 SGB VI(so auch Ruland in GK-SGB VI, Stand Sept 2013, § 118 RdNr 29; KomGRV, Stand März 2010, § 118 SGB VI RdNr 6.2; Kühn in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 118 RdNr 26; im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98; unklar LSG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2013 - L 22 R 1071/11 - Juris RdNr 59 ff; aA LSG für das Saarland vom 13.4.2000 - L 1 A 20/97 - vor Inkrafttreten von § 118 Abs 4 SGB VI; offen gelassen von Körner in Kasseler Komm, Stand Dez 2012, § 118 SGB VI RdNr 20). Dem steht nicht Rechtsprechung des BSG entgegen, die die Rückerstattung von auf Hinterbliebenenrente gezahlten Vorschüssen auf § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt hat(vgl BSGE 57, 38 = SozR 1200 § 42 Nr 3). Im dort entschiedenen Fall ging es um die Frage der Rückforderung von anrechnungsfähigen Vorschüssen, die an den überlebenden Vorschussempfänger (Witwe) gezahlt worden waren.

27

Dass der Sterbequartalsvorschuss eine Geldleistung iS von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI ist, folgt aus seinem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des Zusammenspiels der nachstehend aufgezeigten Normen(vgl unten a und b). Der Sterbequartalsvorschuss ist nichts anderes als die im Voraus für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gezahlte Witwen- bzw Witwerrente (§ 46 SGB VI) in Höhe der zuletzt gezahlten Versichertenrente. Die vorschussweise Zahlung ermöglicht den nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente und stellt den Unterhalt des Hinterbliebenen auch im Fall erhöhter Aufwendungen infolge des Todesfalls sicher. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ändert die zusammenfassende vorschussweise Auszahlung der an sich monatlich zu zahlenden Witwen- bzw Witwerrente in einer Summe nicht den Charakter der Hinterbliebenenrente als solche (vgl allgemein BSG SozR 4-1200 § 56 Nr 3 RdNr 23 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/868 S 31; vgl auch Ruland in GK-SGB VI, Stand März 2012, § 119 RdNr 15). Dann aber besteht kein plausibler Grund, den überzahlten Sterbequartalsvorschuss anders zu behandeln als die überzahlte Witwen- bzw Witwerrente, die nach § 102 Abs 5 SGB VI nur bis zum Ende des Monats geleistet wird, in dem der Berechtigte verstorben ist.

28

a) Bereits in den Vorläufervorschriften des SGB VI (vgl § 1268 Abs 5 RVO, § 45 Abs 5 AVG, § 69 Abs 5 RKG) war eine - ursprünglich dem Beamtenrecht entlehnte - Regelung über die Höhe der Witwen- und Witwerrente für die ersten drei Monate enthalten. Damit sollten dem hinterbliebenen Ehegatten die mit der letzten Krankheit des Verstorbenen und dem Todesfall verbundenen Aufwendungen teilweise abgenommen und die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell erleichtert werden (vgl BVerfGE 32, 365, 369 = SozR Nr 92 zu Art 3 GG; BSG SozR Nr 4 zu § 1268 RVO Bl Aa 4; BSGE 66, 134, 138 = SozR 3-4100 § 138 Nr 1 S 5). Die im Sterbevierteljahr gezahlte Rente war keine Rente eigener Art (vgl dazu BSG SozR Nr 1 zu § 69 RKG Bl Aa 2).

29

Unter Geltung des SGB VI finden sich die entsprechenden Regelungen in der Vorschrift über den Rentenartfaktor (§ 67 Nr 5 und 6 SGB VI); dieser beträgt 1,0 bei Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist. Zudem regelt § 115 Abs 2 SGB VI, dass Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente als Anträge auf Leistung einer Witwen- oder Witwerrente gelten. Um den Zweck der wirtschaftlichen Sicherung des Hinterbliebenen eines Versicherten (vgl § 4 Abs 2 S 2 SGB I)sicherzustellen, war es notwendig, Abweichendes von der allgemeinen Regelung über die Fälligkeit von laufenden Renten (§ 118 Abs 1 SGB VI bzw § 272a SGB VI für Renten mit Beginn vor dem 1.1.2004) zu bestimmen.

30

b) Regelungen über die Zahlungsmodalitäten der Witwen- bzw Witwerrente im Sterbevierteljahr finden sich nicht unmittelbar im SGB VI, sondern in der RentSV (zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der RentSV vom 14.10.2103, BGBl I 3866 - vormals Postrentendienstverordnung vom 28.7.1994, BGBl I 1867). Nach der Verordnungsermächtigung in § 120 Nr 1 iVm § 119 Abs 1 SGB VI darf der Inhalt der durch die Deutsche Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus (§ 119 Abs 1 S 1 SGB VI). Die Auszahlung anderer als laufender Geldleistungen durch die Deutsche Post AG ist in das Ermessen der Rentenversicherungsträger gestellt (§ 119 Abs 1 S 2 SGB VI; vgl dazu Ruland in GK-SGB VI, Stand März 2012, § 119 RdNr 15, 16).

31

Die auf dieser Grundlage erlassene RentSV bezeichnet den "Sterbequartalsvorschuß" auch als solchen (§ 7 Abs 1 S 1 Halbs 1 RentSV)und regelt das Verfahren seiner Auszahlung. Der Renten Service der Deutschen Post AG soll an Witwen oder Witwer (seit 2009 auch an überlebende Lebenspartner) verstorbener Berechtigter einer Rente wegen Alters (oder Erwerbsminderung) im Inland auch ohne Auftrag des Rentenversicherungsträgers einen Vorschuss für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten zahlen, wenn der Vorschuss innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich unter Vorlage eines Sterbenachweises beantragt wird (§ 7 Abs 1 S 1 RentSV).Der Vorschuss wird auf der Grundlage des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente errechnet (§ 7 Abs 2 RentSV).

32

c) Entgegen der Ansicht des LSG steht diesem Ergebnis auch nicht der Wortlaut von § 118 Abs 3 S 1 bzw Abs 4 S 1 SGB VI entgegen; dieser setzt keine "laufenden Geldleistungen", sondern lediglich "Geldleistungen" voraus. Bei der vorschussweise gezahlten Witwen- bzw Witwerrente (§ 46 SGB VI) handelt es sich ohne Zweifel um Geldleistungen. Der Senat kann daher dahingestellt lassen, ob es sich beim dem Sterbequartalsvorschuss auch um "laufende Geldleistungen" iS des § 118 Abs 1 SGB VI handelt. Die Verordnungsermächtigung von § 120 Nr 1 iVm § 119 Abs 1 SGB VI(vgl dazu oben b) bezieht sich jedenfalls auch auf andere als laufende Geldleistungen.

33

d) Zudem spricht der Regelungszusammenhang von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI gegen die Ansicht des LSG. Wie das BSG bereits entschieden hat, ist im Kontext von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI für den Begriff der Geldleistungen nicht auf die Definition iS von § 11 S 1 SGB I abzustellen. Im dortigen Zusammenhang ist mit Geldleistung der "Gegenstand" eines sozialen Rechts, dh die gerade zur Erfüllung eines sozialen Rechts erbrachte Geldleistung gemeint (§ 2 Abs 2 S 1 SGB I; vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63; SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 77).

34

§ 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI stellen mit dem Begriff "Geldleistungen" allein auf den Wert des Betrags ab, der gerade deshalb zugeflossen ist, weil der Erfüllungszweck der Rentenüberweisung wegen des Todes des Empfängers nicht mehr erreicht werden kann(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 64). Mit der Gutschrift auf dem Konto des Rentenberechtigten verliert die Rentenzahlung ihren ursprünglichen Charakter als Sozialleistung (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 78; BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34). Deshalb nimmt § 118 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB VI zum Schutz der Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen auch einen Personenkreis in Anspruch, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem Betrag der Geldleistung entspricht(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70).

35

e) Im Ergebnis greift damit entgegen der Ansicht des LSG der in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI normierte Vorbehalt. Denn wie das BSG bereits entschieden hat (vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 97), kommt es auch nicht darauf an, ob die Geldleistung noch zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Rentenberechtigten auf dessen Konto überwiesen worden ist. Schon der eindeutige Wortlaut von § 118 Abs 3 S 1 SGB VI stellt lediglich darauf ab, dass die Geldleistungen "für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten" auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden; diese gelten als unter Vorbehalt erbracht. Mit dem Tod des Berechtigten entfällt somit auch rückwirkend der Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits erbrachter Leistungen (vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 97). Die Zahlung des Sterbequartalsvorschusses ist daher für die Monate August und September 2006 zu Unrecht erfolgt. Nach § 102 Abs 5 SGB VI besteht ein Anspruch auf Zahlung der Witwerrente nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte verstorben ist (hier bis einschließlich Juli 2006).

36

3. Wenn ein Rentenbetrag im unbaren Zahlungsverkehr auf ein Konto des Rentenberechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen worden ist, kommt ein eigenständiger Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Empfänger der Geldleistungen nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI aber nur dann in Betracht, soweit kein Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI besteht. Eine solche gegen das Geldinstitut gerichtete - vorrangige - Rücküberweisungspflicht an die Beklagte bestand nach § 118 Abs 3 S 3 SGB VI nicht.

37

a) Der Rentenversicherungsträger durfte gegen Dritte nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI(nach den vom 1.1.1996 bis 28.6.2002 gültigen Gesetzesfassungen) erst und nur dann vorgehen, wenn "die Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird" (vgl hierzu die stRspr, BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 19; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61 f; Nr 10 S 69; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 19; vom 7.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R - Juris RdNr 22). Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs gegen das Geldinstitut besteht ungeachtet der Neufassung des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI(mit Gesetz vom 21.6.2002, BGBl I 2167 mWv 29.6.2002) gegenüber dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis von Empfängern und Verfügenden weiterhin. In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Anhaltspunkte, dass die vorrangige Einstandspflicht des Geldinstituts geändert werden sollte (vgl BT-Drucks 14/9007, S 36; ferner Ruland in GK-SGB VI, Stand Sept 2013, § 118 RdNr 7).

38

b) Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob nach der rechtsgrundlos überwiesenen Rentenleistung noch sonstige Gutschriften Dritter auf dem Konto des Rentenberechtigten bei der KSK eingegangen sind und ob das Geldinstitut über diese bis zum Eingang der Rückforderung durch den Rentenversicherungsträger anderweitig verfügt hat.

39

Soweit der Senat bisher zu § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI und der dortigen Wendung "über den entsprechenden Betrag bei Rückforderung anderweitig verfügt" die Ansicht vertreten hat, dass das Guthaben bei Eingang der ohne Rechtsgrund überwiesenen Rentengutschrift und die Beträge der weiteren danach auf dem Konto eingegangenen Gutschriften von den ausgeführten anderweitigen Verfügungen abzusetzen seien, weil die rechtsgrundlose Rentengutschrift bzw der "entsprechende Betrag" zur Ausführung der "anderweitigen Verfügung" gar nicht benötigt würden, wenn die das Überweisungskonto belastende Verfügung mit dem Wert aus anderen Quellen stammender Gelder ausgeführt werden könnte mit der Folge, dass der Wert der fehlüberwiesenen Rentenleistung im Vermögen des Geldinstituts geblieben wäre(so noch Senatsurteile vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 44; ähnlich vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 17), gibt der Senat diese Rechtsprechung entsprechend seiner Ankündigung im Termin vom 17.4.2012 (zum unstreitig erledigten Rechtsstreit B 13 R 53/10 R - vgl Terminbericht Nr 20/2012) auf.

40

Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des 5. und 9. Senats aus den dort genannten Gründen an (BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 41 ff; BSG vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 35 ff; BSG vom 9.12.1998 - BSGE 83, 176, 184 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 38 f). Danach steht der Umstand, dass neben belastenden Verfügungen iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI und dem Eingang der Rückforderung noch Gutschriften Dritter auf dem Konto des Geldinstituts eingegangen sind, einer Befreiung des Geldinstituts von der Rückzahlungspflicht nicht entgegen, solange die Gutschriften nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem Habensaldo geführt haben. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Bank iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI stets geltend machen, dass "sämtliche" Verfügungen die eingegangene Gutschrift der Sozialleistung wieder aufgezehrt haben. Dies bedeutet, dass soweit der Auszahlungseinwand des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI greift, weil kein Guthaben vorhanden ist(Halbs 2) und das Geldinstitut keine eigenen Forderungen befriedigt hat (§ 118 Abs 3 S 4 SGB VI), die Rückabwicklung der rechtswidrigen Rentenzahlung scheitert und der Rentenversicherungsträger nach § 118 Abs 4 SGB VI vorgehen muss. Im Interesse einer einfachen und raschen Rückabwicklung der fehlerhaften Rentenzahlung bedeutet dies, dass die zeitliche Reihenfolge von Gutschriften im Verhältnis zur rechtsgrundlosen Rentenüberweisung oder zu anderweitigen Verfügungen keine Rolle spielt.

41

4. Nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI sind - soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind - sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger) - Alt 1 - , als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende) - Alt 2 -, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet.

42

Vorliegend greift der Erstattungsanspruch gegen den Geldleistungsempfänger. Danach sind Empfänger von Geldleistungen zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI). Eine solche Konstellation scheidet hier von vornherein aus.

43

Daneben zählen zu den Geldleistungsempfängern (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 2 SGB VI)auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, zB jene, auf deren Konto der entsprechende Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde. Sie haben die "fehlgeschlagenen" Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70). Die Beklagte ist auch gegenüber diesem Personenkreis befugt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (§ 118 Abs 4 S 2 SGB VI).

44

Die Erstattungspflicht gegenüber einem Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI setzt schließlich voraus, dass gerade infolge des ihn begünstigenden Überweisungsvorgangs der Rücküberweisungsanspruch des Versicherungsträgers gegen das Geldinstitut ausgeschlossen ist(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 77).

45

5. Nach den Feststellungen des LSG hat das Geldinstitut den streitigen Betrag von 862,16 Euro nach dem Tod des Berechtigten, aber vor Eingang der Rückforderung vom Konto des verstorbenen Rentenberechtigten am 2.8.2006 abgebucht und auf das Konto des Klägers zur Begleichung der teilweise noch offenen Rechnung für die Bestattung der Versicherten überwiesen. Aus den vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich, dass die Beklagte zunächst das Geldinstitut auf Rückzahlung der Rentenüberzahlung in Anspruch genommen hatte und im Zuge dessen Auskünfte erhielt, wonach sich das Konto des Rentenberechtigten bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens am 15.8.2006 im Soll befand, und dass ferner das Geldinstitut weitere Auskünfte über die Kontobewegungen seit Eingang des Sterbequartalsvorschusses erteilt hat. Damit stand infolge der Überweisung des streitigen Betrags an den Kläger kein Guthaben mehr auf dem Konto im Zeitpunkt der Rückforderung der Beklagten zur Verfügung. Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist auch nicht ersichtlich, dass das Geldinstitut den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hätte. Der Kläger war daher als Empfänger des entsprechenden Minderungsbetrags verpflichtet, ihn an die Beklagte zu erstatten, weil infolge dieser Verfügung das Guthaben für die Rücküberweisung des Rentenbetrags nicht mehr ausreichte.

46

6. Dem Erstattungsanspruch gegen den Kläger steht auch kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen. Auch wenn der an den Kläger gerichtete Rückforderungsbescheid und der Widerspruchsbescheid lediglich an das "Bestattungshaus H. S." gerichtet waren, ohne deutlich zwischen der Person des Inhabers (dem Kläger) und seiner Firma zu unterscheiden, ist der Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) gleichwohl wirksam ergangen. Denn ein Fehler in der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 37 Abs 1 SGB X) hätte nur dann Relevanz, wenn er die Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 39 Abs 1 SGB X) betreffen würde; wenn die fehlerhafte Bekanntgabe an den "falschen Adressaten" überhaupt keine Bekanntgabe im Verhältnis zum richtigen Adressaten wäre (so Krasney in Kasseler Komm, Stand Mai 2013, § 37 SGB X RdNr 9) und die Nichtwirksamkeit eines Verwaltungsakts der Nichtigkeit gleichstünde (vgl Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 37 RdNr 21). Das ist vorliegend nicht der Fall.

47

Zwar ist die Firma eines Einzelkaufmanns im Zivilrecht an sich nicht parteifähig (vgl Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 50 RdNr 26). Nichts anderes gilt auch für das Verwaltungsverfahren (§ 10 Nr 1, § 11 Abs 1 Nr 1 SGB X). Gleichwohl kann der Kaufmann in Angelegenheiten seines Handelsgeschäfts unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 HGB). Wenn kein Zweifel besteht, wer mit der Firmenbezeichnung gemeint ist, so wird stets der Inhaber eines Geschäfts Partei im Rechtsverkehr (vgl Emmerich in Heymann, HGB, 2. Aufl 1995, § 17 RdNr 13 mwN; vgl auch BSG vom 22.3.2001 - B 12 RA 11/00 B - Juris RdNr 6 f). Bei verständiger Auslegung des streitigen Rückforderungsbescheids war hier der Kläger als Firmeninhaber Adressat des Bescheids.

48

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 und 2 SGG iVm § 154 Abs 1 und 3, § 159 VwGO. Danach waren der Beigeladenen zu 2. Kosten aufzuerlegen, weil sie im Revisionsverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 GKG.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer großen Witwenrente.

2

Die Klägerin ist die Witwe des am 11.1.2011 verstorbenen Versicherten J. V. Dessen erste Ehe war geschieden und zu seinen Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau verstarb kurz nach der Scheidung. Der Versicherte erhielt vor seinem Tod ungemindert Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

3

Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 1.2.2011 große Witwenrente und berücksichtigte bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (EP) für die Ehezeit vom 1.7.1961 bis 29.2.1980 einen Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich von insgesamt 13,9145 EP (Bescheid vom 17.2.2011 und Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011).

4

Das SG hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 6.1.2012): Die Beklagte habe die Witwenrente der Klägerin zu Recht auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gemindert. Das Recht, einen Antrag gemäß § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3.4.2009 (BGBl I 700) auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu stellen, stehe nach § 38 VersAusglG allein der ausgleichspflichtigen Person zu. Unerheblich sei, dass die Rente des Versicherten ungekürzt, dh ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, gezahlt worden sei. Denn die Hinterbliebenenrente beruhe auf dem mit dem Tod des Versicherten 2011 eingetretenen Versicherungsfall. Für die Witwenrente seien deshalb die im Zeitpunkt dieses Versicherungsfalls geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, zu denen das am 1.9.2009 in Kraft getretene VersAusglG gehöre.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 37, 38, 48 Abs 1, 49 VersAusglG iVm § 4 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), das am 1.9.2009 außer Kraft getreten ist (vgl Art 23 S 2 Nr 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vom 3.4.2009, BGBl I 700): Das SG verkenne die Übergangsvorschriften des VersAusglG. Die Bundesknappschaft habe den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich, den sie noch im Altersrentenbescheid vom 28.2.1996 zu Lasten des Versicherten berücksichtigt habe, mit Bescheid vom 21.5.1996 ab dem 1.4.1996 wieder rückgängig gemacht und ausdrücklich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 VAHRG vorlägen. Damit sei die Kürzung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft entfallen. Konsequenterweise sei dem Versicherten mit Bescheid vom 13.3.2001 ungekürzte Regelaltersrente bewilligt worden, und zwar ohne jeden Hinweis auf einen zu berücksichtigenden Versorgungsausgleich. Dieser Rentenbescheid sei auch für die Hinterbliebenenrente maßgeblich. Denn gemäß §§ 48 Abs 1, 49 VersAusglG gelte noch das alte VAHRG und nicht das neue VersAusglG, weil der Versorgungsausgleich und das Verfahren nach § 4 VAHRG weit vor Inkrafttreten des VersAusglG am 1.9.2009 eingeleitet und durchgeführt worden seien. Unabhängig davon habe der Versicherte das Antragsrecht nach § 37 VersAusglG zu Lebzeiten gar nicht benötigt, weil seine Rente bis zum Tod nicht gekürzt worden sei.

6

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

        

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2012 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Wert ihres Rechts auf große Witwenrente unter Feststellung des Rückausgleichs ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich ab dem 1. Februar 2011 festzusetzen sowie diese zu verurteilen, ihr ab demselben Zeitpunkt entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Die Übergangsregelungen des VersAusglG seien nicht einschlägig. § 48 VersAusglG sei unanwendbar, weil das Versorgungsausgleichsverfahren bereits im Februar 1980 und damit vor Inkrafttreten des VersAusglG rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Gleiches gelte bezüglich § 49 VersAusglG, denn das Verfahren nach § 4 VAHRG sei mit Erlass der Bescheide vom 21.5. und 24.6.1996 beendet worden. Folglich gelte für das Verfahren der Klägerin das VersAusglG, insbesondere dessen § 38 Abs 1 S 2. Nach dieser Vorschrift könne sie keine Anpassung beantragen. Vielmehr sei bei einer Witwenrente aus der Versicherung des ausgleichspflichtigen Verstorbenen die Kürzung aus einem früheren Versorgungsausgleich wieder zu berücksichtigen, auch wenn bei der Versichertenrente § 4 VAHRG angewendet worden sei. Nichts anderes gelte mit Blick auf den Besitzschutz für die persönlichen EP in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 88 Abs 2 S 1 SGB VI). Dieser erstrecke sich nur auf die persönlichen EP, die sich ohne die Anwendung von § 4 VAHRG für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergäben. Denn die EP aus § 4 VAHRG könnten - bedingt durch einen Hinterbliebenenrentenbezug aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person - noch entfallen. Dies gelte selbst dann, wenn mangels bekannter eventuell anspruchsberechtigter Hinterbliebener im Einzelfall der Wegfall der Anwendung von § 4 VAHRG ausgeschlossen erscheine. Andernfalls entstünden erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten insbesondere hinsichtlich möglicher weiterer Ansprüche auf Waisenrenten. Ließe man die uneingeschränkte Anwendung von § 88 SGB VI zu, wäre die nachträgliche Minderung bei einem Rentenbezug aus der Versicherung des verstorbenen ausgleichsberechtigten Versicherten für die weitere Rentenzahlung ohne Bedeutung mit der Konsequenz einer doppelten Belastung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des SG erforderlich sind.

10

A. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) ist zulässig. Gemäß § 161 Abs 1 S 1 SGG steht den Beteiligten die Sprungrevision zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom SG zugelassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Das SG hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz im Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen. Die Beklagte hat ihre Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung vom 6.1.2012 zur Niederschrift des SG erklärt. Dass dies vor der Urteilsverkündung und damit schon vor der Revisionszulassung geschah, ist unschädlich (BSG SozR 5795 § 4 Nr 5). Schließlich ist auch das Schriftformerfordernis erfüllt, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung gerichtlich beurkundet wurde, was sowohl der Bedeutung und Tragweite der Zustimmungserklärung als auch den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichend Rechnung trägt (GrS BSGE 12, 230, 232 f = SozR Nr 14 zu § 161 SGG; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 11; BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 11 S 22, 24 mwN; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl 2012, § 161 RdNr 4b). Rechtssicherheit und Rechtsklarheit werden auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagte der Einlegung der Sprungrevision nur "vorsorglich für den Fall des Obsiegens" zugestimmt hat. Denn diese (innerprozessuale) Bedingung ist jeder Zustimmungserklärung von vornherein immanent. Ferner ist unerheblich, dass die protokollierte Zustimmungserklärung, die mit Einlegung der Sprungrevision gemäß § 161 Abs 5 SGG als Verzicht auf die Berufung gilt, entgegen § 122 SGG iVm § 162 Abs 1 S 1, § 160 Abs 3 Nr 9 ZPO weder vorgelesen noch genehmigt wurde. Denn die Wirksamkeit der Zustimmung hängt nicht davon ab, ob sie ordnungsgemäß protokolliert worden ist (vgl BGH Beschlüsse vom 4.7.2007 - XII ZB 14/07 - NJW-RR 2007, 1451, 1452, vom 25.6.1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089 und vom 18.1.1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 ). Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen sollen lediglich die Richtigkeit des Protokolls gewährleisten und damit seine Beweiskraft untermauern (vgl BGH aaO sowie BGHZ 107, 142, 145 f ). Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 162 Abs 1 ZPO nimmt dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Hier kommt es auf die besondere Beweiskraftwirkung des Protokolls aber nicht an, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung mit dem protokollierten Inhalt zwischen den Beteiligten unstreitig ist, so dass eine entsprechende Klärung im Freibeweisverfahren entbehrlich ist. Die Klägerin erfüllt schließlich auch das Erfordernis des § 161 Abs 1 S 3 SGG, weil sie ihrer Revisionsschrift - was ausreicht - die beglaubigte Abschrift des Sitzungsprotokolls beigefügt hat(§§ 165 S 1, 153 Abs 1, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 435 S 1 Halbs 1 ZPO), das die wirksame Zustimmungserklärung der Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision enthält (vgl dazu GrS BSGE 12, 230, 232 f = SozR Nr 14 zu § 161 SGG; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 11; BSGE 89, 271, 272 = SozR 3-2500 § 33 Nr 43; Leitherer, aaO, § 161 RdNr 10a).

11

B. Die Sprungrevision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Ob der wertfestsetzende Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) im Witwenrentenbescheid vom 17.2.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011 (§ 95 SGG) rechtwidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 54 Abs 2 S 1 SGG), weil sie ihr die Festsetzung und Zahlung höherer Witwenrente versagen, kann der Senat auf Grund der Feststellungen des SG nicht abschließend entscheiden. Zwar steht der Klägerin entgegen der Revision übergangsrechtlich kein eigenes Antragsrecht nach dem VAHRG auf Feststellung des Rückausgleichsfalls und Festsetzung eines günstigeren Höchstwerts ihrer Hinterbliebenenrente zu. Das VersAusglG begrenzt ein derartiges - nach früherem Recht auch dem Hinterbliebenen selbst eröffnetes - Recht auf Antragstellungen vor dem 1.9.2009. Auch konnte der verstorbene Versicherte sein Antragsrecht nicht bereits vorweg zugunsten der Klägerin und mit Wirkung für deren abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente ausüben. Indessen bemisst sich der Wert des Rechts auf Hinterbliebenenrente nach der unverändert einschlägigen Besitzstandsregelung in § 88 Abs 2 SGB VI mindestens nach den bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten, wenn dieser eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt.

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1. Die Klägerin greift mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Regelung 2 SGG) den (wertfeststellenden) Verwaltungsakt über die Rentenhöhe an, macht mit der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Regelung 3 SGG) die Festsetzung eines höheren Rentenwerts unter Außerachtlassung des Abschlags aus dem Versorgungsausgleich sowie mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) die Zahlung eines höheren monatlichen Rentenbetrags geltend, und zwar zulässigerweise im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG).

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2. Der hier allein streitige Wert des Rechts auf große Witwenrente bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Abs 6, 64 SGB VI. Danach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) ermittelten persönlichen EP mit dem Rentenartfaktor (§§ 67, 255 und §§ 82, 265 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 65, 68, 69 SGB VI) vervielfältigt werden. Da die große Witwenrente der Klägerin am 1.2.2011 begonnen hat, sind die genannten Vorschriften in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI; Senatsurteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 16 und BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr 9 f).

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3. Grundlage für die Ermittlung der persönlichen EP - dem 1. Faktor der Rentenformel - sind bei Witwenrenten die EP des verstorbenen Versicherten (§ 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI). Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe der EP mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und ua bei Witwenrenten um einen Zuschlag erhöht wird (§ 66 Abs 1 SGB VI). Zu den Summanden, die durch Addition "die Summe der EP" ergeben, zählen gemäß § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI ua auch "Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich", die ihrerseits aus einer Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Versicherten resultieren(§ 76 Abs 3 SGB VI). Die Übertragung von Rentenanwartschaften regelte § 1587b Abs 1 S 1 BGB in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung (aF). Danach übertrug das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens vom Amts wegen (vgl § 623 Abs 1 S 3 ZPO in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung) Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB aF erworben hatte und diese die Anwartschaften iS des § 1587a Abs 2 Nr 1, 2 BGB aF überstiegen, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hatte (sog Rentensplitting).

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4. Die rechtskräftige (vgl § 53g Abs 1 FGG in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung) und wirksame (§ 629d ZPO aF) Entscheidung des Familiengerichts über das Rentensplitting blieb mit ihrer Gestaltungswirkung auch dann bestehen, wenn es später nach § 4 VAHRG zu einem sog "Rückausgleich" kam: Hatte der Ausgleichsberechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wurde die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt(Abs 1); war der Berechtigte gestorben und wurden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge eines auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Altersruhegeldes aus dem erworbenen Anrecht nicht überstiegen, so galt Abs 1 entsprechend, jedoch waren die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs 1 ergebende Erhöhung anzurechnen (Abs 2). Diese Regelungen waren verfassungsrechtlich geboten, weil die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 S 1 GG dann entfällt, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt (BVerfG Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - SozR 7610 § 1587 Nr 1). In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient; es kommt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Dies lässt sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art 6 Abs 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art 3 Abs 2 S 1 GG) begründen. Um derart ungerechtfertigte Härten zu vermeiden, muss der Verpflichtete befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen (BVerfG SozR 7610 § 1587 Nr 1). In Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung räumte das VAHRG dem (Ausgleichs-)Verpflichteten und, soweit sie belastet waren, seinen Hinterbliebenen die Möglichkeit ein, eine Aussetzung der Kürzung wegen Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten ("Rückausgleich") zu beantragen (§ 9 Abs 2 VAHRG). Allerdings blieb auch nach einem durchgeführten Rückausgleich die Übertragung von Rentenanwartschaften und der damit verbundene Abschlag im Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen bestehen (Senatsurteile vom 20.9.1988 - 5/4a RJ 45/87 - BSGE 64, 75 ff = SozR 5795 § 4 Nr 6 und vom 22.11.1988 - 5/4a RJ 65/87 - Juris RdNr 14 f; BSG SozR 5795 § 4 Nr 9). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Anpassungs- bzw Härteregelung des § 4 VAHRG musste bei jedem Rentenanspruch neu geprüft werden, weil in ihrem Rahmen keine "Rückübertragung" von Anrechten stattfand, sondern eine Rentenkürzung (vorübergehend) ausgesetzt wurde. Folglich war der Abschlag (Malus) aus dem früheren Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer) Summand und damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen. Der Hinterbliebene konnte aber gemäß § 9 Abs 2 VAHRG seinerseits den "Rückausgleich" beantragen, was in aller Regel mit dem Antrag auf Hinterbliebenenrente zumindest konkludent geschah(BSG SozR 3-5795 § 5 Nr 2).

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5. Die Regelung des § 9 Abs 2 VAHRG trat jedoch - wie das gesamte VAHRG - am 1.9.2009 außer Kraft (Art 23 S 2 Nr 2 VAStrRefG). Sie ist übergangsrechtlich nach diesem Stichtag nur noch in Ausnahmefällen anwendbar: Dabei greift die allgemeine Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG nur ein, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 eingeleitet und an diesem Tag noch nicht beendet, sondern weiterhin anhängig war. Das ist nach den Feststellungen des SG vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1.9.2009 einging, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden (§ 49 VersAusglG). Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind für Sterbefälle nach dem 31.8.2009 aber von vornherein nicht erfüllt, weil Hinterbliebene den "Rückausgleich" erst wirksam beantragen können, wenn ihre Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Tod des Versicherten zum Vollrecht gegen den Versorgungsträger erstarkt ist (vgl BSGE 92, 113 = SozR 4-2600 § 46 Nr 1). Zu Lebzeiten des Versicherten waren sie (noch) nicht "Hinterbliebene", so dass ihnen die erforderliche Antragsberechtigung fehlte. Soweit der Versicherte zu Lebzeiten den "Rückausgleich" nach § 4 Abs 2 VAHRG erfolgreich beantragt hatte, konnte sich dieser Antrag (und der daraufhin erfolgte Rückausgleich) nur auf seine eigene Versicherten-, nicht jedoch auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen beziehen. Denn ein Antragsteller kann - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl 2012, § 22 RdNr 68; Mutschler in Kass Komm, SGB X, Stand April 2012, § 18 RdNr 5). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableitet, geht es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittelt dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen (BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4; BSGE 90, 102 = SozR 3-2600 § 307b Nr 10). Ist danach das VersAusglG einschlägig, richtet sich das Recht, die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu beantragen (§ 37 VersAusglG), allein nach § 38 Abs 1 S 2 VersAusglG. Danach ist (nur) die ausgleichspflichtige Person antragsberechtigt; Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen steht - anders als nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden § 9 Abs 2 VAHRG - keine Antragsberechtigung mehr zu. Ihnen ist der Rückausgleich versperrt. Folglich ist der Abschlag aus dem früheren Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer) Summand und damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen.

17

6. Allerdings besteht für Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog Folgerente), gemäß § 88 Abs 2 SGB VI ein Besitz- bzw Bestandsschutz. Dessen Satz 1 lautet: "Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt". Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des SG sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt. Der verstorbene Versicherte hat bis zum 31.1.2011 eine Rente aus eigener Versicherung bezogen (§ 102 Abs 5 SGB VI), und die Hinterbliebenenrente (große Witwenrente) der Klägerin begann nahtlos am 1.2.2011, dh innerhalb von 24 Kalendermonaten. Folglich sind der großen Witwenrente "mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde" zu legen. Die "persönlichen EP" sind das Produkt aus der Summe aller EP (§ 66 Abs 1 SGB VI) und des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) des verstorbenen Versicherten. Bei der hiernach erforderlichen Summierung aller EP ist der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich (§ 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI) unterblieben, weil die Versorgung des verstorbenen Versicherten gemäß § 4 VAHRG - von Anfang an(Senatsurteile vom 8.4.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr 36 und vom 29.9.1987 - 5b RJ 70/86 - AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136 sowie BSG SozR 5795 § 4 Nr 5) - nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wurde. Damit erhöhten sich seine persönlichen EP. Dies sind zugleich die "bisherigen" persönlichen EP der maßgeblichen Vorrente, auf die der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte (Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 88 RdNr 16), und die nunmehr bei der Berechnung der Folgerente "mindestens" zu Grunde zu legen sind. Dabei erstreckt sich der Besitzschutz auf die Gesamtzahl der persönlichen EP aus der Vorrente (BSG Urteil vom 22.10.1996 - 13/4 RA 111/94 - SozR 3-2600 § 88 Nr 2). Einem Hinterbliebenenrentner kommt unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu Gute, dass der verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach dem VAHRG aus verfassungsrechtlichen Gründen erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs und entgegen der Grundregel des § 76 Abs 1 und 3, § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI kein Abschlag an EP erfolgt.

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Keinesfalls darf die Summe der persönlichen EP aus der Vorrente bei Berechnung der Folgerente in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile aufgespalten werden, so dass sich der Bestandsschutz nur auf die persönlichen EP erstreckt, die sich ohne Anwendung von Anpassungs- (§§ 32 ff VersAusglG) und Härteregelungen (§§ 4 bis 8 VAHRG) für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergeben haben. Eine solche Befugnis zur Aufspaltung der besitzgeschützten Gesamtzahl der persönlichen EP sieht das Gesetz weder in § 88 SGB VI noch an anderer Stelle vor. Ein zeitlich (lex posterior derogat legi priori) oder inhaltlich (lex specialis derogat legi generali) vorrangiges Bundesgesetz, das den vertrauensschützenden Regelungsgehalt von § 88 Abs 2 S 1 SGB VI zu Lasten des Hinterbliebenen modifiziert(§ 31 SGB I), existiert nicht (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.2.2012 - L 18 R 684/11 - Juris RdNr 27). Deren Situation sollte - im Gegenteil - mit Einführung des § 88 SGB VI gerade in Abkehr von einem bloßen Zahlbetragsschutz, den noch die Vorgängerregelungen in § 1253 Abs 2 S 5, § 1254 Abs 2, § 1268 Abs 2 S 2 und § 1290 Abs 3 S 3 RVO vorsahen, durch Hinwendung zu einem Besitzschutz aller persönlichen EP verbessert werden, damit die Folgerente auf Basis der Vorrente dynamisiert (und damit oberhalb des bisherigen Zahlbetrags) geleistet werden kann(vgl Begründung zum Gesetzentwurf für das RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, 173). Dieses gesetzgeberische Ziel lässt sich nur über den Besitzschutz der persönlichen EP in ihrer Gesamtheit erreichen, und zwar nach § 88 Abs 1 SGB VI für weitere Versichertenrenten und gemäß § 88 Abs 2 SGB VI für zukünftige Hinterbliebenenrenten. Damit sichert das Gesetz das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen Lebensstandard des Versicherten und seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe. Diese Regelung blieb auch im Rahmen des VAStrRefG unangetastet, mit dem das Recht des Versorgungsausgleichs neu geordnet und auch das SGB VI umfangreich geändert worden ist.

19

7. Soweit die Beklagte auf eine mögliche Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft hinweist, wenn die Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten (wegen "Besitzschutzes des Rückausgleichs") einerseits und die Hinterbliebenen des ausgleichsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten (aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht) andererseits jeweils ungekürzte Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, lässt sich mit dieser wirtschaftlichen Überlegung und dem Postulat einer "Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs" keine teleologische Reduktion des weit formulierten § 88 Abs 2 S 1 SGB VI rechtfertigen(zur ökonomischen Analyse des Rechts und zur Berücksichtigung ökonomischer Folgen vgl Vesting, Rechtstheorie, 2007, RdNr 199 mwN). Das VAHRG erzielte Kostenneutralität weitgehend dadurch, dass die Leistungen aus dem Versorgungsausgleich, zu denen Versicherten- und Hinterbliebenenrenten zählten, auf die rückausgleichsbedingte Rentenerhöhung angerechnet wurden (§ 4 Abs 2 aE VAHRG). Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das VersAusglG nicht mehr vor. Vielmehr wird gemäß § 37 VersAusglG auf Antrag ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist(Abs 1) und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (Abs 2). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person eine ungekürzte Rente, wobei allerdings Anrechte erlöschen, die sie ihrerseits aus dem Versorgungsausgleich von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben hat (§ 37 Abs 3 VersAusglG). Gleichzeitig und davon unabhängig erhalten auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenrenten auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommt. Um dies - zumindest partiell - auszugleichen, verlagert § 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Damit entfällt die Rentenkürzung bei der ausgleichspflichtigen Person frühestens am Ende des Monats, in dem die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, und nicht mehr - wie nach bisherigem Recht - rückwirkend ab Durchführung des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 8.4.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr 36 und vom 29.9.1987 - 5b RJ 70/86 - AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136 sowie BSG SozR 5795 § 4 Nr 5). Mithin wird der Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) "im Wesentlichen" über die (temporäre) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person kompensiert (BT-Drucks 16/10144 S 44 zu VI. 1.). Hierbei gilt: Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Beginn der (gekürzten) Versichertenrente und dem Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person ist, desto mehr profitiert die Versichertengemeinschaft von der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung der Versichertenrente. Im umgekehrten Fall kann es - schon nach dem gesetzlichen Konzept des VersAusglG - auch zu versorgungsausgleichsbedingten Mehrbelastungen der Versichertengemeinschaft kommen.

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Diese durch das VersAusglG geschaffene Grundkonstellation (ungekürzte Rentenleistungen sowohl an die ausgleichspflichtige Person als auch an die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person) hält § 88 Abs 2 S 1 SGB VI für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung im Todesfall der ausgleichspflichtigen Person insoweit aufrecht, als an ihre Stelle ihre Hinterbliebenen treten (können). Das ist (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber stand vor der Aufgabe, die Interessen und Belange dreier Personengruppen unter- und gegeneinander abzuwägen: Die Versorgung der Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten, die Versorgung der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person und das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Vermeidung finanzieller Mehrbelastungen durch den Versorgungsausgleich. Dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs trägt der Gesetzgeber durch die Anrechnungsregelung des § 4 Abs 2 VAHRG bzw durch den späten Beginn der Anpassung(§ 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG) Rechnung. Außerdem erlaubt er die (zukunftsgerichtete) Anpassung ausschließlich in Härte- und damit nur in Ausnahmefällen; im Regelfall bleibt die Rentenminderung zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person (und zu Gunsten der Versichertengemeinschaft) dauerhaft bestehen. Entscheidet sich der Gesetzgeber auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung in Härtefällen dafür, den Lebensstandard der Hinterbliebenen von ausgleichspflichtiger und ausgleichsberechtigter Person aus Vertrauensschutzgesichtspunkten auf dem bisherigen Niveau zu sichern, nimmt er damit Mehrbelastungen der Solidargemeinschaft bewusst in Kauf. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist jedoch kein übergesetzliches Strukturprinzip mit Verfassungsrang, hinter dem die Belange der Hinterbliebenen zurücktreten müssten. Vielmehr stehen Rentenversicherungsanwartschaften und -ansprüche in einem ausgeprägten sozialen Bezug und sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Diese soziale Funktion erlaubt es, den Grundsatz der Kostenneutralität partiell zurückzustellen und der Lebensstandardsicherung von Hinterbliebenen durch § 88 Abs 2 S 1 SGB VI Vorrang einzuräumen. Jedenfalls ist nicht erkennbar und wird von der Beklagten auch nicht aufgezeigt, dass der Gesetzgeber bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Belange der Versichertengemeinschaft iS von Art 3 Abs 1 GG willkürlich vernachlässigt haben könnte.

21

8. Das SG wird im wieder eröffneten Klageverfahren die Höhe der persönlichen EP feststellen müssen, die der zuletzt bezogenen Versichertenrente zu Grunde lagen. Übersteigen die in diesem Sinne besitzgeschützten persönlichen EP die bisher ermittelten persönlichen EP, so sind sie der Rentenberechnung zu Grunde zu legen. Die maßgeblichen persönlichen EP sind sodann mit dem jeweils zutreffenden aktuellen Rentenwert (§ 63 Abs 7, §§ 65, 68, 69 SGB VI) und dem Rentenartfaktor zu multiplizieren, wobei zu beachten ist, dass die Rentenartfaktoren für die ersten drei Monate nach dem Todesmonat (so genanntes Sterbevierteljahr) mit 1,3333 (knappschaftliche Rentenversicherung) bzw 1,0 (allgemeine Rentenversicherung) und anschließend mit 0,8 (knappschaftliche Rentenversicherung) und 0,6 (allgemeine Rentenversicherung) einzustellen sind (§ 67 Nr 6, § 255 Abs 1 und § 82 S 1 Nr 7, § 265 Abs 7 SGB VI).

22

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 271/12
vom
7. November 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Die Regelung des § 32 VersAusglG, wonach die Anpassung der Rentenkürzung
wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen
Ehegatten nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ergänzende
Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar
(entgegen OLG Schleswig FamRZ 2012, 1388).
b) Eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG setzt nicht
voraus, dass diese sich auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt.
c) Haben die geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, ist
die Anpassung der Rentenkürzung sowohl durch die Höhe des fiktiven gesetzlichen
Unterhalts als auch durch die Höhe des vereinbarten Unterhalts begrenzt.
BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - OLG Koblenz
AG Bad Kreuznach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: 3175 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers.
2
Auf den am 2. November 2006 zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 10. April 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt.
3
Während der Ehezeit (1. April 1987 bis 31. Oktober 2006; § 1587 Abs. 2 BGB aF) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Antragsgegnerin (Deutschen Rentenversicherung Bund; im Folgenden : DRV Bund) erworben, der Ehemann außerdem Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt , dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 350,20 € im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB und weitere 49 € im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen wurden, jeweils bezogen auf den 31. Oktober 2006 als Ehezeitende.
4
Nach Vollendung seines 60. Lebensjahres bezieht der Ehemann seit dem 1. November 2011 eine Altersrente in Höhe von 806,37 €. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, also ohne Splitting und ohne erweitertes Splitting, hätte die Rente des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung 1.175,62 € betragen.
5
Daneben bezieht der Ehemann weitere Einkünfte aus seiner betrieblichen Altersversorgung sowie aus Vermietung in Höhe von insgesamt monatlich 2.427,50 € und wohnt in einem unbelasteten Eigenheim mit einem Wohnwert von mindestens monatlich 600 €. Die Ehefrau bezieht ein monatliches Erwerbseinkommen von insgesamt 1.688 €.
6
Durch gerichtlichen Unterhaltsvergleich vom 19. August 2008 hatte sich der Ehemann verpflichtet, bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres an die Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 300 €, danach einen monatlichen Unterhalt von 150 € zu zahlen, befristet bis zum erstmaligen Rentenbezug der Ehefrau.
7
Den am 1. Juni 2011 gestellten Antrag, die Kürzung seiner laufenden Versorgung gemäß § 33 VersAusglG auszusetzen, hat das Familiengericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen ; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

8
Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
9
1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen einer Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG verneint. Für eine Aussetzung der Kürzung sei erforderlich , dass sich diese auf die Höhe des gesetzlich geschuldeten Unterhalts auswirke. Mit oder ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich habe die Ehefrau jedoch einen Unterhaltsanspruch in gleicher Höhe, nämlich in Höhe der durch gerichtlichen Vergleich vereinbarten 150 €. Eine Abänderungsmöglichkeit des Unterhaltstitels für den Fall der Einkommensänderung hätten die Beteiligten ausdrücklich ausgeschlossen.
10
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
a) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
12
aa) Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten allerdings - wie im früheren Recht - nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung (BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.).
13
Wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts durchgeführt, ist die durch § 33 Abs. 1 VersAusglG ermöglichte Aussetzung der Kürzung der Versorgung auf den Betrag beschränkt, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen wurde. Denn auf diese Weise wurde die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG entspricht. Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Ehemanns infolge des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bleibt hingegen unberücksichtigt, weil diese Kürzung auf den Ehezeitanteil des Ehemanns in der Zusatzversorgung des Baugewerbes zurückgeht, die kein Regelsicherungssystem im Sinne von § 32 VersAusglG ist (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 16 ff.).
14
bb) Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge ist mit dem Grundgesetz vereinbar (aA Vorlagebeschluss OLG Schleswig FamRZ 2012,

1388).


15
Denn bei den in §§ 32 ff. VersAusglG normierten "Privilegien", welche eine Leistungspflicht des Versicherers über die schlichte Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte hinaus begründen, handelt es sich um versicherungsmathematische Besserstellungen geschiedener Ehegatten gegenüber anderen Angehörigen der Versichertengemeinschaft, die - wovon auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen ist (BVerfGE 53, 257, 303 = FamRZ 1980, 326, 335) - nicht kostenneutral bewirkt werden kann. Denn während der ausgleichsberechtigte Ehegatte den hälftigen versicherungsmathematischen Wertanteil des ehezeitlich erworbenen Anrechts bereits mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs als eine eigenständige, vom Versicherungsschicksal des ausgleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung erwirbt, welche anders als das zu Ehezeiten bestehende Recht auch eine eigene Invaliditätsversorgung umfasst, einer Wiederverheiratung standhält und sogar spätere Ansprüche auf Witwer- oder Witwenrente eines neuen Ehegatten begründen kann, nimmt der ausgleichspflichtige Ehegatte über das Unterhaltsprivileg an zusätzlichen Rentenleistungen teil, die ihm aufgrund eines bei ihm eingetretenen Versicherungsfalls so gewährt werden, als verfüge er noch über sein ungeteiltes Anrecht. Hierin liegt eine Vermehrung der Leitungspflichten des Versicherers, die nicht durch rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI) erdient ist und deshalb der Sache nach eine versicherungsfremde Sozialleistung des Trägers der Rentenversicherung an geschiedene Ehegatten darstellt.
16
Obwohl in der hiermit einhergehenden Vermehrung der möglichen Versicherungsfälle und Leistungsansprüche geschiedener Ehegatten zugleich eine Benachteiligung der in fortbestehender Ehe lebenden Versicherten gesehen werden könnte, hat das Bundesverfassungsgericht den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG dahin verstanden, dass es zu einem verfassungswidrigen Zustand kommen könne, wenn beim Ausgleichspflichtigen vor dem Ausgleichsberechtigten ein Versicherungsfall eintritt und der ausgleichsberechtigte Teil, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles noch nicht zugutekommen, auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichsverpflichteten angewiesen ist (BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 335).
17
Die nach dieser Verfassungsrechtsprechung notwendigen, für den Versicherer aufwandserhöhenden Privilegierungen geschiedener Ehegatten hat der Gesetzgeber den Trägern der staatlichen Regelsicherungssysteme auferlegt, nicht jedoch den privaten Rentenversicherungsträgern und beitragsfinanzierten Zusatzversorgungskassen. Zu dieser Differenzierung war der Gesetzgeber berechtigt , da zwischen den Regelsicherungssystemen und den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Denn anders als bei den Regelsicherungssystemen muss sich die Rentenleistungspflicht der Träger der ergänzenden Altersvorsorge in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Beitragsleistung fügen, im Falle der Zusatzversorgungskassen durch ein Umlagesystem. Dies hindert es, Trägern der ergänzenden Altersvorsorge über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete , wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus zusätzliche Leistungspflichten und Risiken durch die in den §§ 32 ff. VersAusglG normierten Privilegien aufzubürden, welche das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Beitragszahlung und Leistungsanspruch einseitig zu Lasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschöben. Aus diesem Grund teilt der Senat nicht die in Teilen der Literatur (Bergner ZRP 2008, 211, 213; Rehme FamRZ 2008, 738, 741; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 6; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 1; Weinreich/Klein/Wick Fachanwaltskommentar Familienrecht 4. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 3; Ruland FamFR 2012, 313; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 955) und mit dem Vorlagebeschluss des OLG Schleswig (FamRZ 2012, 1388) vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und anderen Versorgungssystemen. Der Senat hält vielmehr an der eindeutigen Gesetzeslage fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung außerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kommt (ebenso BVerwG FamRZ 2012, 1565; OLG Köln FamRZ 2012, 1569; OLG Hamm Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 UF 192/10 - juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 20. Juni 2011 - 18 UF 107/11 - juris; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 3; Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein/Gutdeutsch/Wagner Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 8. Aufl. Kap. 7 Rn. 224; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. VI Rn. 502). Das gilt auch für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechte, die vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits grundsätzlich keine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaft begründen (vgl. BGHZ 174, 127 Rn. 51 f. mwN), und deren rechtliche Ausgestaltung im Einzelnen grundsätzlich der Tarifautonomie unterliegt (BVerfG FamRZ 2010, 797 Rn. 29).
18
b) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller die Aussetzung der auf das Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB zurückgehenden Rentenkürzung versagt. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des § 33 Abs. 1 VersAusglG, wonach die Aussetzung der Rentenkürzung voraussetze , dass diese sich auf die Höhe eines gesetzlich geschuldeten Unterhalts auswirke, wird der Bedeutung der Vorschrift nicht gerecht.
19
aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, beschränkt § 33 Abs. 3 VersAusglG die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Damit hat der Gesetzgeber die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung ausdrücklich auf die Höhe dieses fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs be- grenzt. Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 23 mwN).
20
bb) Eine weitere Einschränkung dahin, dass die Aussetzung der Rentenkürzung außer Betracht bleibe, soweit der Ausgleichspflichtige auch ohne diese zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 452; Bergner NJW 2010, 3545; Gutdeutsch FamRB 2010, 149, 150; aA: Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 951; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 964; Johannsen/Henrich/Hahne 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 5; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 13). Eine dahin gehende Einschränkung ginge auch nicht mit der Verfassungsrechtslage konform. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 335) träte ein verfassungswidriger Zustand ein, wenn der Ausgleichspflichtige neben der grundsätzlich hinzunehmenden Rentenkürzung zusätzlich durch Unterhaltszahlungen belastet wird, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde. Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Aussetzung der Rentenkürzung ist daher nicht die Unterhaltsverkürzung in der Person des Ausgleichsberechtigten, sondern eine neben die Kürzung der Rente aus einem Regelsicherungssystem tretende Unterhaltsbelastung des Ausgleichspflichtigen. Dies zu vermeiden entspricht auch einer in der Gesetzesbegründung hervorgehobenen Zielsetzung (BT-Drs. 16/10144 S. 72). Bis zum Höchstbetrag der fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht führen daher auch solche Unterhaltslasten zu einer Aussetzung der Rentenkürzung, die auf unabänderbaren Unterhaltsvergleichen beruhen.
21
3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil noch keine Feststellungen dazu getroffen sind, ob und in welcher Höhe ein fiktiver gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau bestünde.
22
Sind die hierzu notwendigen Feststellungen getroffen, wird das Oberlandesgericht zu beachten haben, dass die Aussetzung der Rentenkürzung nicht nur durch den von der fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzten Rahmen begrenzt, sondern weiterhin auf das Maß des - vereinbarungsgemäß - tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrags beschränkt ist (§ 33 Abs. 3 VersAusglG). Denn über den tatsächlich gezahlten Betrag hinaus tritt eine Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung mehr als zulässig eingeschränkt würde und vor der er deshalb von Verfassungs wegen geschützt werden müsste, nicht ein.
23
Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht bereits in tatrichterlicher Auslegung des Unterhaltsvergleichs vom 19. August 2008 festgestellt, dass der tatsächliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit oder ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich vereinbarungsgemäß in Höhe von 150 € besteht und dass die Beteiligten eine Abänderungsmöglichkeit des Unterhaltstitels für den Fall der Einkommensänderung des Ehemanns ausgeschlossen haben. Deshalb ist von einem feststehenden Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich 150 € auszugehen, befristet bis zum erstmaligen Rentenbezug der Ehe- frau. Maximal bis zur Höhe dieser tatsächlich bestehenden Unterhaltspflicht kann die noch zu ermittelnde fiktive gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemanns zu einer Aussetzung der Rentenkürzung führen.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 19.01.2012 - 90 F 187/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.04.2012 - 7 UF 154/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 527/12
vom
13. Februar 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht bereits deshalb
geboten, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war und
dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, wäre über den Versorgungsausgleich nach
dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht entschieden worden, das sogenannte
Rentnerprivileg (§ 101 SGB VI Abs. 3 a.F.) zugutegekommen wäre.
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - OLG Nürnberg
AG Nürnberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. August 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.978 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf die im Januar 2009 zugestellten wechselseitigen Anträge hat das Familiengericht die am 4. März 1976 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich rechtskräftig geschieden. Es hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, weil beide Ehegatten Anrechte aus einer Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes erworben hatten, die vorübergehend nicht bewertet werden konnten, nachdem der Bundesgerichtshof die der zugrundeliegenden Versorgungsordnung entsprechende Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Hinblick auf die Berech- nung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge für unwirksam erklärt hatte.
3
Im Oktober 2010 hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufgenommen. Während der Ehezeit (1. März 1976 bis 31. Dezember 2008; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben der Ehemann 57,2616 Entgeltpunkte und die Ehefrau 19,6534 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Außerdem erwarben der Ehemann 205,84 Versorgungspunkte und die Ehefrau 61,29 Versorgungspunkte aus einer Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
4
Am 2. Juni 2009 trafen die Ehegatten eine notarielle Scheidungsvereinbarung , in der sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten und ergänzend vereinbarten, dass eine künftige Veränderung in den Verhältnissen, gleich welcher Art, keinen Einfluss auf den vereinbarten gegenseitigen Unterhaltsverzicht haben soll. Für die Zukunft wurde Gütertrennung vereinbart und der Ausgleich des bisherigen Zugewinns in einer Gesamtvermögensauseinandersetzung geregelt, bei der auch Regelungen über Miteigentumsanteile an Immobilien getroffen wurden.
5
Die im August 1955 geborene Ehefrau hat während der Ehe bis zum 27. Mai 1978 zunächst in Vollzeit gearbeitet. Anschließend hat sie bis Mitte 1986 ihre Tätigkeit unterbrochen und die in dieser Zeit geborenen Kinder und den Haushalt versorgt. Seit Mitte 1986 arbeitet sie wieder in Vollzeit mit einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von rund 1.800 €.
6
Der im Juli 1951 geborene Ehemann hat während der Ehezeit durchgehend in Vollzeit gearbeitet und dabei Einkünfte erzielt, die deutlich über denen der Ehefrau lagen. Im Dezember 2003 stellte er einen Antrag auf Altersteilzeit in Form des Blockmodells. Die Freistellungsphase lief ab Februar 2009. Seit 1. August 2011 bezieht der Antragsteller eine (noch nicht durch den Versorgungsausgleich gekürzte) Altersrente in Höhe von netto 1.418,45 €. Zur Finanzierung seiner aus der Scheidungsvereinbarung folgenden Lasten hat der Ehemann ein Bankdarlehen aufgenommen, auf das er monatlich 399 € bis Ende 2024 zu zahlen hat. Außerdem hat er durch Einnahmen nicht gedeckte Lasten der übernommenen Miteigentumsanteile in Höhe von monatlich 50 € zu zahlen. Aus seiner Abfindung für die Altersteilzeit verfügt er noch über rund 10.700 €.
7
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich durch interne Teilung vollständig durchgeführt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Ehemanns, mit der er weiterhin eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG verfolgt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

8
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
9
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 7 ff. und vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.).
10
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es bestehe kein Anlass, den Versorgungsausgleich im vorlie- genden Fall unter dem Aspekt der "phasenverschobenen Ehe" herabzusetzen, da der Renteneintritt des Ehemanns erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgt sei und weder ein besonders großer Altersunterschied zwischen den Ehegatten noch eine besonders lange Trennungszeit vorliege. Auch sei der Versorgungsausgleich nicht herabzusetzen, falls die nach der Ehezeit weiter berufstätige Ehefrau über eine im Verhältnis zum vorzeitig in Rente gegangenen ausgleichspflichtigen Ehemann "unverhältnismäßig hohe" Rente verfügen werde. Denn dieses beruhe darauf, dass der Ehemann bereits mit 60 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, während die Ehefrau bis zu ihrem 66. Lebensjahr arbeite und gerade in den letzten Jahren ihres Berufslebens noch erhebliche Anwartschaften erwerbe. Das sei kein Anlass für eine Berichtigung des Versorgungsausgleichs, zumal der Ehemann auch unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs noch über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 € verfüge. Auch sei eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht geboten, weil damit die Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Abschaffung des Rentnerprivilegs und die gesetzliche Regelung in § 35 VersAusglG in den Fällen, in denen eine Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs auf Antrag noch möglich sei, zu Lasten des Versorgungsträgers umgangen würden.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
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Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beur- teilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen , ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN).
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Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung , nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 19 mwN).
15
b) Nach diesem Maßstab sind die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht das Vorliegen eines Härtefalls im Ergebnis verneint hat, nicht zu beanstanden.
16
aa) Zwar kann, wie der Senat entschieden hat, der Ausgleich von Versorgungsanrechten , die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten , die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183).
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So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Während der einjährigen Trennungszeit haben beide Ehegatten Anrechte durch ihre Arbeit erworben. Zwar befand sich der Ehemann während der Trennungszeit in der sogenannten Arbeitsphase der Altersteilzeit, in der sein Arbeitsentgelt und die daraus erworbenen Versorgungsanrechte geschmälert waren. Dies betrifft aber nur einen kurzen Zeitraum, welcher sich in der Ausgleichsbilanz im Übrigen nicht zu Lasten, sondern zugunsten des Ehemanns ausgewirkt hat. Denn die Ehefrau erwarb während dieser Zeit Anwartschaften aus einer in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit.
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bb) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht es für nicht maßgeblich erachtet, dass die nach der Ehezeit weiter berufstätige Ehefrau weitere Rentenanwartschaften erwirbt und mit dem Eintritt in das Rentenalter womöglich über einen höheren Rentenanspruch als der vorzeitig in Altersteilzeit gegangene ausgleichspflichtige Ehemann verfügen werde. Denn soweit der höhere Rentenanspruch darauf beruht, dass die Ehefrau Beitragsleistungen über das Ehezeitende hinaus bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze erbringt und für sich selbst nicht die vorzeitigen Freistellungsvorteile des Altersteilzeitmodells in Anspruch nimmt, handelt es sich um nachehezeitliche Tatsachen und Entwicklungen, die den ehezeitlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich unbeeinflusst lassen.
19
cc) Schließlich ist auch eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht bereits deshalb geboten, weil dem Ehemann - wäre über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht entschieden worden - das sogenannte Rentnerprivileg (§ 101 SGB VI Abs. 3 a.F.) zugutegekommen wäre. Nach dieser Vorschrift wurde, wenn nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam wurde, die Rente des Ausgleichspflichtigen erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird.
20
Bei der Abschaffung dieser Regelung, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 15), handelt es sich um eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung. Sie trifft auch den Ehemann des vorliegenden Verfahrens, da die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung getroffen war.
21
Zu Recht hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass das am 1. September 2009 in Kraft getretene Recht eine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs nur noch in Betracht zieht, wenn die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann (§ 35 Abs. 1 VersAusglG). Unter diese Vergünstigung fällt der Ehe- mann nicht, da er eine vorgezogene Rente nicht wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze bezieht, sondern aufgrund einer in Anspruch genommenen Altersteilzeitregelung.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 10.05.2012 - 113 F 1111/10 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.08.2012 - 7 UF 889/12 -

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.